checkAd

    Wovon wird der Pflichtteilanspruch berechnet? - 500 Beiträge pro Seite

    eröffnet am 23.01.05 15:13:30 von
    neuester Beitrag 28.01.05 13:28:20 von
    Beiträge: 40
    ID: 946.304
    Aufrufe heute: 0
    Gesamt: 7.755
    Aktive User: 0


     Durchsuchen

    Begriffe und/oder Benutzer

     

    Top-Postings

     Ja Nein
      Avatar
      schrieb am 23.01.05 15:13:30
      Beitrag Nr. 1 ()
      Folgender Fall:
      Es gibt ein Haus, welches aber schon vor 13 Jahren an einen Sohn der insgesamt 4 Geschwister überschrieben worden ist.
      Der Einheitswert des Hauses beträgt 16.000 €, während der Verkehrswert auf ca. 100.000 € geschätzt wird!
      Die 3 Gechwister wollen nun von dem einen Bruder ihren Pflichtteilanspruch ausgezahlt bekommen!
      Welcher Wert liegt der Berechnung des Pflichteils zu Grunde?

      Der Einheitswert?
      Oder der Verkehrswert?

      In welchem Gesetzestext ist das geregelt?

      Wer kann mir hier helfen?
      Avatar
      schrieb am 23.01.05 15:50:26
      Beitrag Nr. 2 ()
      ...der Verkehrswert ist maßgebend.
      Üblicherweise wird bei einer solchen Erbteilung eine Zwangsversteigerung veranstaltet, wenn sich die Erben nicht einigen können. Dabei ist dann der Versteigerungserlös maßgebend, der üblicherweise unter dem Verkehrswert liegt. Die Erben können bei der Versteigerung mitbieten.

      Maßgeblich im allgemeinen ist allerdings das Testament des Erblassers, sollten sich die restlichen Erben als erbunwürdig erweisen (Grobes Fehlverhalten gegenüber dem Erblasser) ist der Plichtteilsanspruch gleich null. Sollten die Erben durch andere materielle Zuwendungen begünstigt worden sein, wird auch dies auf den Pflichtteilsanspruch angerechnet.

      Der Pflichtteilsanspruch entspricht in etwa der Hälfte des Erbes, welches durch natürliche Erbfolge auf die Erben zugeteilt werden würde.
      Avatar
      schrieb am 23.01.05 15:50:29
      Beitrag Nr. 3 ()
      wenn mich nicht alles täuscht haben die 3 geschwister keinen Anspruch mehr , da der nach 10 Jahren erlischt .
      da haben sie aber Pech gehabt .
      Avatar
      schrieb am 23.01.05 15:54:53
      Beitrag Nr. 4 ()
      Der Verkehrswert ist massgebend:

      BGB § 2311 Wert des Nachlasses

      (1) Der Berechnung des Pflichtteils wird der Bestand und der Wert des Nachlasses zur Zeit des Erbfalls zugrunde gelegt. Bei der Berechnung des Pflichtteils eines Abkömmlings und der Eltern des Erblassers bleibt der dem überlebenden Ehegatten gebührende Voraus außer Ansatz.

      (2) Der Wert ist, soweit erforderlich, durch Schätzung zu ermitteln. Eine vom Erblasser getroffene Wertbestimmung ist nicht maßgebend.
      Avatar
      schrieb am 23.01.05 15:54:53
      Beitrag Nr. 5 ()
      ...Frage ist, wann hat der Erblasser das Zeitliche gesegnet? Vor 13 Jahren? Oder danach?

      ...Das ganze sieht stakt nach einer Übungsaufgabe der Finanz-EBS aus :lick:

      Trading Spotlight

      Anzeige
      InnoCan Pharma
      0,2170EUR +3,33 %
      Unfassbare Studie – LPT-Therapie bewahrt Patient vor dem Tod!mehr zur Aktie »
      Avatar
      schrieb am 23.01.05 15:56:54
      Beitrag Nr. 6 ()
      4. Aus was wird der Pflichtteil berechnet ?

      Für die Berechnung des Pflichtteils wird der Bestand und der Wert des Nachlasses zum Zeitpunkt des Erbfalls zugrunde gelegt (§ 2311 BGB). Soweit ein Wert nicht präzise feststeht (z.B. bei Immobilien oder Gemälden), ist er durch Schätzung zu ermitteln. Maßgebend ist der Verkehrswert im Zeitpunkt des Ablebens. Gegebenenfalls müssen Sachverständige den Wert festlegen. Schulden des Erblassers werden abgezogen. Bei Unternehmensbeteiligungen ist die Verkehrswertbestimmung besonders schwierig.
      http://www.bdz.dbb.de/AG_en/senioren_konkret/Konkret_15_2004…
      Avatar
      schrieb am 23.01.05 16:00:02
      Beitrag Nr. 7 ()
      Hi Wombat - Du hast völlig Recht.
      Der Fall dürfte gelaufen sein !:rolleyes:
      Die Berechnungen kann man sich sparen.:cool:
      Avatar
      schrieb am 23.01.05 16:04:16
      Beitrag Nr. 8 ()
      Die Angaben in Posting #1 sind etwas spärlich.

      Nachdem das Haus vor 13 Jahren an den Bruder verschenkt wurde, befindet es sich nicht mehr im Nachlass, so dass sich die Frage, nach welchem Wert (des Hauses) der Pflichtteil berechnet wird, sich gar nicht stellt.
      Avatar
      schrieb am 23.01.05 16:09:25
      Beitrag Nr. 9 ()
      Sollte allerdings vor 13 Jahren zu Gunsten des übertragenden Elternteils / zu Gunsten der übertragenden Eltern ein Nießbrauch vereinbart worden sein, dann käme ein Pflichtteilsergänzungsanspruch in Betracht, da nach BGH-Rechtsprechung dann die 10-Jahresfrist nicht anläuft.
      @Leo:
      Bitte den Fall etwas ausführlicher schildern.
      Avatar
      schrieb am 23.01.05 16:19:21
      Beitrag Nr. 10 ()
      Nach § 2311 BGB wird der Pflichtteil aus dem Bestand des Nachlasses zur Zeit des Erbfalls berechnet. Das Haus war sofort mit Vollzug der Übertragung aus dem Vermögen des (späteren) Erblassers ausgeschieden, das heißt, beim Erbfall gehörte es nicht mehr zum Bestand des Nachlasses.
      Der Pflichtteil ist ohne Berücksichtigung des Wertes des Hauses zu berechnen.
      Avatar
      schrieb am 23.01.05 16:21:56
      Beitrag Nr. 11 ()
      Allerdings besteht innerhalb von zehn Jahren nach Vollzug der Schenkung (zwar kein Pflichtteilsanspruch, wohl aber)
      ein Pflichtteilsergänzungsanspruch nach § 2325 BGB:

      BGB § 2325 Pflichtteilsergänzungsanspruch bei Schenkungen

      (1) Hat der Erblasser einem Dritten eine Schenkung gemacht, so kann der Pflichtteilsberechtigte als Ergänzung des Pflichtteils den Betrag verlangen, um den sich der Pflichtteil erhöht, wenn der verschenkte Gegenstand dem Nachlass hinzugerechnet wird.

      (2) Eine verbrauchbare Sache kommt mit dem Wert in Ansatz, den sie zur Zeit der Schenkung hatte. Ein anderer Gegenstand kommt mit dem Wert in Ansatz, den er zur Zeit des Erbfalls hat; hatte er zur Zeit der Schenkung einen geringeren Wert, so wird nur dieser in Ansatz gebracht.

      (3) Die Schenkung bleibt unberücksichtigt, wenn zur Zeit des Erbfalls zehn Jahre seit der Leistung des verschenkten Gegenstands verstrichen sind; ist die Schenkung an den Ehegatten des Erblassers erfolgt, so beginnt die Frist nicht vor der Auflösung der Ehe.
      Avatar
      schrieb am 23.01.05 16:24:28
      Beitrag Nr. 12 ()
      Die in § 2325 Abs. 3 BGB genannte Frist von 10 Jahren läuft nach Meinung des BGH dann nicht an, wenn zu Gunsten des Schenkers ein Nießbrauch vorbehalten wird. Das heißt:
      Sollte vorliegend ein Nießbrauch vereinbart worden sein, dann könnte auch derzeit (nach 13 Jahren) ein Pflichtteilsergänzungsanspruch bestehen.
      Avatar
      schrieb am 23.01.05 16:52:08
      Beitrag Nr. 13 ()
      Weitere Einzelheiten zum in #1 beschriebenen Fall:

      Es lebt und lebte auch vor 13 Jahren nur noch die Mutter!

      Im Übertragungsvertrag wurde ein Wohnrecht für die Mutter auf Lebenszeit am gesamtem Haus vereinbart!
      In der Realität wohnte schon damals und wohnt auch jetzt immer noch der Sohn, zusammen mit seiner Mutter in dem Haus.
      Die Mutter ist 91 Jahre alt und jetzt sehr schwer bettlägerig erkrankt, und die Geschwister haben schon jetzt darauf hingewiesen, dass sie auch ihren, ihnen vermeintlich zustehenden Anteil nach dem Tod der Mutter einfordern wollen.
      Avatar
      schrieb am 23.01.05 18:02:31
      Beitrag Nr. 14 ()
      Ist ganz einfach - über 10 Jahre vergangen - kein Pflichtteilsanspruch der anderen Erben mehr.
      Avatar
      schrieb am 23.01.05 18:25:43
      Beitrag Nr. 15 ()
      @Leo:
      Ich empfehle folgendes Vorgehen:
      Der Bruder sollte seine Geschwister darauf hinweisen, dass der Pflichtteil nach dem Bestand des Nachlasses zum Zeitpunkt des Todes der Mutter berechnet wird (§ 2311 BGB. Da das Haus durch Übetragung bereits vor 13 Jahren aus dem Vermögen der Mutter ausgeschieden ist, wird es beim Tod der Mutter nicht im Bestand des Nachlasses sein.
      Sollte die Mutter kein Testament errichten, tritt die gesetzliche Erbfolge ein, das heißt, die vier Geschwister sind die gesetzlichen Erben der Mutter zu je 1/4 des Nachlasses, wobei im Nachlass das Haus eben nicht enthalten ist. Da der gesetzliche Erbteil 1/4 beträgt, während der Pflichtteilsanspruch nur 1/8 (nämlich die Hälfte des gesetzlichen Erbteils) beträgt, sehe ich für die Geltendmachung eines Pflichtteilsanspruchs keinen Grund.
      Avatar
      schrieb am 23.01.05 18:43:53
      Beitrag Nr. 16 ()
      Falls sie auf dieses Argument hin erwidern, sie wollten einen Pflichtteilsergänzungs anspruch geltend machen, würde ich darauf hinweisen, dass ein solcher Anspruch nach § 2325 Abs. 3 BGB nicht besteht, weil seit der Übertragung bereits jetzt schon mehr als 10 Jahre verstrichen sind.
      Avatar
      schrieb am 23.01.05 18:50:04
      Beitrag Nr. 17 ()
      @Leo:
      Nach erfolgter Reaktion der Geschwister kannst du gerne wieder posten.
      Avatar
      schrieb am 24.01.05 11:37:41
      Beitrag Nr. 18 ()
      So, die Geschwister sind notfalls auch zu einer Klage bereit, sagten sie, und sie würden sehr wohl wissen, dass ein eingetragenes Nießbrauchsrecht die 10-Jahres-Frist aushebelt!
      Was ist nun zu tun?
      Avatar
      schrieb am 24.01.05 11:40:01
      Beitrag Nr. 19 ()
      Genau genommen ist aber ja kein Nießbrauchsrecht eingetragen, sondern NUR ein WOHNRECHT, dass allerdings für das ganze Haus, was schon etwas merkwürdig ist!
      Avatar
      schrieb am 26.01.05 22:23:28
      Beitrag Nr. 20 ()
      Was ist denn nun eigentlich unter Berücksichtigung des Hinweises in # 18 wirklich zu tun?
      Avatar
      schrieb am 27.01.05 06:23:13
      Beitrag Nr. 21 ()
      Neues rund um das Erbrecht


      Beginn der 10-Jahresfrist beim Pflichtteilsergänzungsanspruch
      Gem. § 2325 III BGB sind grundsätzlich nur diejenigen Schenkungen ergänzungspflichtig, die der Erblasser in seinen letzten 10 Lebensjahren vorgenommen hat. Nutzungs- und Mitspracherechte des Schenkers können diese Frist erheblich verlängern. Deshalb gilt: „Wer zuviel beschwert, schenkt verkehrt“.

      I. Beginn der Zehnjahresfrist
      Nach der Rechtsprechung des BGH (NJW 1988, 821) ist für den Beginn der Ausschlussfrist neben der Leistungshandlung der Eintritt des rechtlichen Leistungserfolgs erforderlich. Der BGH hat deshalb bei einer Grundstücksschenkung für den Fristbeginn auf die Umschreibung im Grundbuch abgestellt. Die Eintragung einer Auflassungsvormerkung genügt dagegen nicht, da sie noch keine dingliche Rechtsänderung bewirkt.

      Bei Schenkungen an Ehegatten beginnt gem. § 2325 III 2. HS BGB die 10-Jahresfrist nicht vor Auflösung der Ehe. Wird also die Ehe erst durch den Tod des einen Ehegatten aufgelöst, sind alle während der gesamten Ehezeit vom Erblasser an den überlebenden Ehegatten gemachten Schenkungen ergänzungspflichtig, mögen diese auch Jahrzehnte zurückliegen.

      II. Fallgruppen zum Fristbeginn
      Der BGH (NJW 1987, 122) hat die 10-Jahresfrist dahingehend erweitert, dass auch Schenkungen, die nicht endgültig aus dem wirtschaftlichen Verfügungsbereich des Erblassers ausgegliedert wurden und bei denen kein sog. „Genussverzicht“ vorliegt, stets dem Pflichtteilsergän-zungsanspruch unterliegen (Literaturfundstellen zu den nachfolgenden Fallgruppen bei J. Mayer, Handbuch Pflichtteilsrecht, § 8 Rn. 121 – 134).

      1. Schenkung unter Nießbrauchsvorbehalt
      Bei einem Vorbehaltsnießbrauch gibt der Erblasser den „Genuss“ des verschenkten Gegenstandes gerade nicht auf. In welchem Verhältnis der Wert des Nießbrauches zum Wert des Grundstücks steht, ist dabei erst für die Bewertung der Zuwendung gem. § 2325 II 2 BGB von Bedeutung (vgl. dazu NJW-Spezial 2004 Heft 1, S. 14).

      Nach Ansicht des BGH wird der Fristbeginn gehindert, wenn der Erblasser den verschenkten Gegenstand im „Wesentlichen“ weiter nutzt. Hieraus schließen Teile der Literatur für den Fall des sog. Quotennießbrauchs, dass der Fristbeginn gehemmt ist, wenn sich der Übergeber mehr als 50 % der Nutzung vorbehalte; andere Meinungen lassen bereits einen Anteil von 10 – 20 % genügen.

      2. Vorbehalt eines Wohnrechts
      Nach h.M. ist die Einräumung eines Wohnungsrechts dem Nießbrauch gleichzustellen. Die 10-Jahresfrist beginnt also erst zu laufen, wenn das Wohnungsrecht erlischt oder der Berechtigte davon keinen Gebrauch mehr macht. Wird ein nur anteiliges Wohnrecht vorbehalten, nehmen einige Literaturstimmen eine Fristhemmung an, wenn die dem Wohnungsrecht unterliegende Nutzfläche verglichen mit der Restwohnfläche überwiegt; andere sehen die Grenze für eine unschädliche Eigennutzung schon bei 10 – 30 %. Nach Ansicht des OLG Düsseldorf (FamRZ 1999, 1546) wird der Fristbeginn nicht dadurch gehemmt, wenn das Wohnrecht nur an einer von zwei übergebenen Wohnungen vorbehalten wird.

      3. Rückerwerbsrechte des Schenkers
      Die Frage, ob Rückfall- oder Widerrufsklauseln in ei-nem Übergabevertrag den Fristbeginn hemmen, ist höchstrichterlich nicht geklärt. Teile der Literatur verneinen den Fristbeginn, da es an der erforderlichen Ausgliederung aus dem Vermögen des Schenkers fehle. Nach der Gegenmeinung unterliegen nur diejenigen Zuwendungen der Pflichtteilsergänzung, die nach Ausübung des Rückerwerbsrechts wieder in den Nachlass fallen.

      4. Schenkung gegen Leibrente
      Bei der Schenkung fremdgenutzter Immobilien kann statt eines Nießbrauchs auch eine Leibrente in Höhe der Erträge vereinbart werden. Ob hierdurch ein Fristbeginn erreicht werden kann, wird in der Literatur nicht einheitlich beantwortet, muss aber im Hinblick auf das Erfor-dernis des „Genussverzichts“ bezweifelt werden.

      5. Vertrag zugunsten Dritter auf den Todesfall
      Bei diesen Verträgen, insb. bei Lebensversicherungen sollen nach überwiegender Meinung nur die innerhalb der 10-Jahresfrist geleisteten Prämienzahlungen ergänzungspflichtig sein.

      6. Zuwendung eines Oder-Kontos
      Verschenkt der Erblasser seinen Anteil am Guthaben auf einem „Oder-Konto“ über das er noch bis zum Erbfall mitverfügen konnte, beginnt die Frist des § 2325 III BGB erst mit dem Erbfall, da vorher kein endgültiges Vermögensopfer zugunsten des Dritten vorlag.

      III. Fazit
      Das Auskunftsbegehren des Pflichtteilsberechtigten gem. § 2314 BGB muss im Hinblick auf Schenkungen an den Ehegatten und etwaige Zuwendungen ohne „Genussverzicht“ über den 10-Jahreszeitraum hinaus ausgedehnt werden, damit der Berater den relevanten fiktiven Nachlass vollständig ermitteln kann.
      (Quelle: NJW-Spezial Erbrecht, 2004, Heft 6)


      Erstellt am: 12.10.2004 Bernhard F. Klinger - Kanzlei für Erbrecht
      http://www.ndeex.de/php/singleNews.php?ID=1097600304#
      Avatar
      schrieb am 27.01.05 06:27:03
      Beitrag Nr. 22 ()
      BGB 2325 Abs. 2;

      Pflichtteilsergänzung; Schenkung; Vorbehalt; Wohnrecht;



      [Die Klägerin verlangt Pflichtteilergänzung von ihrem Bruder, der nach der Mutter Alleinerbe ist. Die Erblasserin hatte dem Beklagten weniger als 10 Jahre vor dem Erbfall ein Grundstück - den wesentlichen Teil ihres Vermögens - unter Vorbehalt eines unentgeltlichen Wohnrecht als Schenkung übertragen. Die Revision rügte mit Erfolg die fehlerhafte Bestimmung der Höhe des Anspruchs:
      1. Zu beachten ist das Niederstwertprinzip des § 2325 II 2 Hs 2 BGB. Dazu ist der Wert des Grundstücks bei Vollzug der Schenkung nach den Grundsätzen über die Berücksichtigung des Kaufkraftschwundes auf den Tag des Erbfalls umzurechnen und in dieser Höhe dem Grundstückswert im Zeitpunkt des Erbfalls gegenüberzustellen. Maßgeblicher Stichtag für den Wert bei Vollzug der Schenkung ist der Tag der Umschreibung im Grundbuch (BGHZ 65,75,76).
      2. Auch das eingeräumte Wohnrecht muß bei der Wertbestimmung berücksichtigt werden. Schenkungen, bei denen dem Schenker Nutzungen des weggeschenkten Gegenstandes verbleiben, sind nur in dem Umfang anzusetzen, in dem der Wert des verschenkten Gegenstandes den Wert der kapitalisierten verbliebenen Nutzung überstieg, unabhängig davon, wie der Schenker die "Gegenleistung" des Beschenkten formuliert hat (vgl. 4 ZR 2/91 = BGHZ 118,49,51). Liegt der für den Zeitpunkt des Schenkungsvollzugs (zunächst ohne Berücksichtigung des Wohnrechts) ermittelte Wert unter dem Wert zur Zeit des Erbfalls und kommt es daher auf den Zeitpunkt der Schenkung an (§ 2325 II 2), so ist der hierfür festgestellte Betrag aufzuteilen in den Wert des Wohnrechts einerseits und den verbleibenden Wert des Eigentums andererseits. Nur den so ermittelten Restwert des Grundeigentums hat die Erblasserin im Zeitpunkt der Schenkung aus ihrem Vermögen ausgegliedert (4 ZR 132/93 = BGHZ 125,395,397). Dieser ist sodann unter Berücksichtigung des Kaufkraftschwundes auf den Todestag der Erblasserin umzurechnen. Nur wenn der Wert des Grundstücks im Zeitpunkt des Erbfalls der gem. § 2325 II BGB maßgebliche Wert ist, bleibt das Wohnrecht unberücksichtigt.]




      BGH, IV ZR 214/94 vom 17.01.1996




      Fundstellen: WM 96,684; ZEV 96,186; NJW-RR 96,705; MittBayNot 96,307;



      http://195.227.240.242/bgh-dat/suchergebnis2.cfm?pSuche=Vorb…
      Avatar
      schrieb am 27.01.05 07:46:43
      Beitrag Nr. 23 ()
      @Leo: Wieso soll es merkwürdig sein, dass ein Wohnrecht für das ganze Haus eingetragen ist?
      Avatar
      schrieb am 27.01.05 18:59:33
      Beitrag Nr. 24 ()
      Ich finde die Eintragung des Wohnrechts für das ganze Haus deshalb merkwürdig, weil es vorgesehen war -und auch in der Realität gelebt wurde-, dass der Sohn auf alle Fälle im Haus wohnt!
      Avatar
      schrieb am 27.01.05 19:06:03
      Beitrag Nr. 25 ()
      Nach § 1093 Abs. 2 BGB ist die Mutter befugt, ihren Sohn in das Haus aufzunehmen:



      BGB § 1093 Wohnungsrecht

      (1) Als beschränkte persönliche Dienstbarkeit kann auch das Recht bestellt werden, ein Gebäude oder einen Teil eines Gebäudes unter Ausschluss des Eigentümers als Wohnung zu benutzen. Auf dieses Recht finden die für den Nießbrauch geltenden Vorschriften der §§ 1031, 1034, 1036, des § 1037 Abs. 1 und der §§ 1041, 1042, 1044, 1049, 1050, 1057, 1062 entsprechende Anwendung.

      (2) Der Berechtigte ist befugt, seine Familie sowie die zur standesmäßigen Bedienung und zur Pflege erforderlichen Personen in die Wohnung aufzunehmen.

      (3) Ist das Recht auf einen Teil des Gebäudes beschränkt, so kann der Berechtigte die zum gemeinschaftlichen Gebrauch der Bewohner bestimmten Anlagen und Einrichtungen mitbenutzen
      Avatar
      schrieb am 27.01.05 19:12:26
      Beitrag Nr. 26 ()
      @Leo:
      Wie viele Stockwerke und wie viele Zimmer hat denn das Haus?
      Wäre es möglich gewesen, zwei getrennte Wohnungen für Mutter und Sohn einzurichten?
      Kannst du mal schildern, wie die Wohnverhältnisse von Mutter und Sohn sind?
      Wichtig in Bezug auf den Pflichtteilsergänzungsanspruch ist auch folgende Frage: Hat der Sohn die Mutter gepflegt und/oder für sie Besorgungen gemacht etc?
      Hat die Mutter Wert darauf gelegt, dass der Sohn in dem Haus bleibt und warum? Ist der Sohn verheiratet? Lebt die Familie auch im Haus?
      Würde es dem Sohn schwer fallen, die Pflichtteilsergänzungsansprüche zu zahlen?
      Avatar
      schrieb am 27.01.05 19:15:14
      Beitrag Nr. 27 ()
      und praktisch heisst das nun bei der jetzigen Rechtslage , dass ein Pflichtteil oder Pflichtergänzungsteil gezahlt werden muss ??

      und wie hoch wäre das ungefähr bei einem Verkehrswert von 100000 € ?
      Avatar
      schrieb am 27.01.05 19:48:02
      Beitrag Nr. 28 ()
      Ich will mich derzeit nicht 100 Pro festlegen, dass ein Pflichtteilsergänzungsanspruch der Geschwister besteht. Vom BGH gibt es nur ein Urteil, dass der Nießbrauch die 10-Jahres-Frist nicht in Gang setzt.
      Falls ein Pflichtteilsergänzungsanspruch besteht und außerdem dieser aus dem derzeitigen Verkehrswert von 100.000 EUR zu berechnen wäre, hätte jedes der Geschwister des Bruders einen Anspruch von 1/8, also 12.500 EUR. Der Bruder müßte also 3 x 12.500 EUR = 37.500 EUR zahlen.
      Avatar
      schrieb am 27.01.05 20:03:57
      Beitrag Nr. 29 ()
      ne ist schon klar , wollte nur mal wissen , wie es aussehen könnte .

      aber wie ist es denn eigentlich ,nur mal rein aus Neugier , wenn der Eigentümer schon Geld reingesteckt hat , zB. ein neues Dach , neue Heizungsanlage , kann dann diese Wertverbesserung vom verkehrswert abgezogen werden ?
      Avatar
      schrieb am 27.01.05 20:29:36
      Beitrag Nr. 30 ()
      BGB § 2325 Pflichtteilsergänzungsanspruch bei Schenkungen

      (1) Hat der Erblasser einem Dritten eine Schenkung gemacht, so kann der Pflichtteilsberechtigte als Ergänzung des Pflichtteils den Betrag verlangen, um den sich der Pflichtteil erhöht, wenn der verschenkte Gegenstand dem Nachlass hinzugerechnet wird.

      (2) Eine verbrauchbare Sache kommt mit dem Wert in Ansatz, den sie zur Zeit der Schenkung hatte. Ein anderer Gegenstand kommt mit dem Wert in Ansatz, den er zur Zeit des Erbfalls hat; hatte er zur Zeit der Schenkung einen geringeren Wert, so wird nur dieser in Ansatz gebracht.

      (3) Die Schenkung bleibt unberücksichtigt, wenn zur Zeit des Erbfalls zehn Jahre seit der Leistung des verschenkten Gegenstands verstrichen sind; ist die Schenkung an den Ehegatten des Erblassers erfolgt, so beginnt die Frist nicht vor der Auflösung der Ehe.
      Avatar
      schrieb am 27.01.05 20:36:35
      Beitrag Nr. 31 ()
      @Nataly

      zu Deiner Rechnung in #28: Ist es nicht so, dass bei der Frage ob(!) ein Pflichteisergänzungsanspruch besteht die 10-Jahresfrist ggf. durch den Nießbrauch (auch Wohnrecht) nicht zu laufen beginnt. Sehr wohl aber auf dem geschenkten Objekt lastende Verpflichtungen bei der Wertberechnung abgezogen werden? Ein lebenslanges Wohnrecht -auch einer damals 80 Jährigen- dürfte den Wert ganz deutlich drücken...

      Grüße K1
      Avatar
      schrieb am 27.01.05 21:02:14
      Beitrag Nr. 32 ()
      @ Nataly

      Zu Deinen Fragen in # 27 muss ich wegen der genauen Räumlichkeiten und der Wohnverhältnisse mich noch mal erkundigen!

      Zu den anderen Fragen kann ich aber schon jetzt sagen:

      Der Sohn hat die Mutter gepflegt und für sie auch Besorgungen gemacht und weiterhin hatte die Mutter auch Wert darauf gelegt gehabt, dass der Sohn im Haus bleibt, deshalb hatte Sie ja diese unentgeltliche Eigentumsübertragung im Wege der vorweggenommenen Erbfolge an den Sohn veranlasst.

      Dem Sohn würde es sehr schwer fallen, die Pflichtteilsansprüche zu zahlen, wenn man nicht sogar sagen kann, dass es ihm eigentlich finanziell unmöglich ist!
      Avatar
      schrieb am 28.01.05 08:08:42
      Beitrag Nr. 33 ()
      @Leo:
      Ich empfehle dringend die Beratung durch einen Notar. Es sollte geprüft werden, ob durch einen notariellen Vertrag eine Anrechnung der vom Sohn für die Mutter erbrachten Leistungen erreicht werden und der Pflichtteilsergänzungsanspruch der Geschwister verringert werden kann.
      Avatar
      schrieb am 28.01.05 08:13:04
      Beitrag Nr. 34 ()
      P.S.: Die Mutter ist noch testierfähig?
      Avatar
      schrieb am 28.01.05 09:43:12
      Beitrag Nr. 35 ()
      Zu Not Erbe ausschlagen und das Haus behalten. Der Pflichtteilsanspruch geht gegen die Erben, oder?
      Avatar
      schrieb am 28.01.05 12:45:33
      Beitrag Nr. 36 ()
      @ siebi71
      Ist das ein ernstgemeinter Ratschlag?

      Es ist neben dem Haus, was ja eigentlich nicht mehr zur Erbmasse gehört da die Übertragung an den Sohn länger als 10 jahre her ist, kein nennenswertes Vermögen mehr vorhanden, so dass der Sohn darauf gerne verzichten könnte, wenn er dafür nicht mit dem Pflichtteilergänzungsanspruch behelligt werden würde.

      Du meinst also, dass, wenn er jetzt im Todesfall der Mutter auf das Erbe verzichtet, die anderen Geschwister dann deshalb auch kein Pflichteilsergänzungsanspruch bezüglich des Hauses hätten?

      Mensch, das wäre ja wirklich mal ein Trick!!!!!!!!!
      Avatar
      schrieb am 28.01.05 13:11:58
      Beitrag Nr. 37 ()
      Paragraphen kann ich nicht nennen, aber das mit dem Erbe ausschlagen klappt bestimmt nicht. So könnte man ja überhaupt die 10-Jahres-Frist aushebeln. Einem Erbe wird der gesamte Nachlaß geschenkt. Anschließend schlägt er die Erbschaft aus.
      Avatar
      schrieb am 28.01.05 13:24:46
      Beitrag Nr. 38 ()
      Gegen wen richtet sich der Ergänzungsanspruch?

      Der Pflichtteilsergänzungsanspruch richtet sich gegen den Erben, notfalls sogar gegen den Beschenkten. Das Weggeschenkte wird dem Nachlass hinzugerechnet und dann erst der Pflichtteil ermittelt. Erfolgte die Schenkung allerdings gegenüber einem pflichtteilsberechtigten Erben, kann dieser die Ergänzung des Pflichtteils verweigern, wenn dadurch sein eigener Pflichtteilsanspruch vermindert würde. Er ist dann nicht verpflichtet zu zahlen. Der Pflichtteilergänzungsberechtigte kann in diesem Fall aber Herausgabe des Geschenkes vom Beschenkten verlangen. Zur Abwendung der Herausgabe kann der Beschenkte den zum vollen Pflichtteil fehlenden Betrag auch in Geld zahlen.
      http://www.palm-bonn.de/pflichtteil.htm
      Avatar
      schrieb am 28.01.05 13:27:28
      Beitrag Nr. 39 ()
      Auch wenn der Sohn das Erbe ausschlägt, bleibt er doch "Beschenkter":

      BGB § 2329 Anspruch gegen den Beschenkten

      (1) Soweit der Erbe zur Ergänzung des Pflichtteils nicht verpflichtet ist, kann der Pflichtteilsberechtigte von dem Beschenkten die Herausgabe des Geschenkes zum Zwecke der Befriedigung wegen des fehlenden Betrags nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung fordern. Ist der Pflichtteilsberechtigte der alleinige Erbe, so steht ihm das gleiche Recht zu.

      (2) Der Beschenkte kann die Herausgabe durch Zahlung des fehlenden Betrags abwenden.

      (3) Unter mehreren Beschenkten haftet der früher Beschenkte nur insoweit, als der später Beschenkte nicht verpflichtet ist.
      Avatar
      schrieb am 28.01.05 13:28:20
      Beitrag Nr. 40 ()
      Ich bleibe bei meinem Rat, eine Beratung durch einen Notar einzuholen.


      Beitrag zu dieser Diskussion schreiben


      Zu dieser Diskussion können keine Beiträge mehr verfasst werden, da der letzte Beitrag vor mehr als zwei Jahren verfasst wurde und die Diskussion daraufhin archiviert wurde.
      Bitte wenden Sie sich an feedback@wallstreet-online.de und erfragen Sie die Reaktivierung der Diskussion oder starten Sie
      hier
      eine neue Diskussion.
      Wovon wird der Pflichtteilanspruch berechnet?