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    britische LV´s mit ihren hebelgeschäften kommen unter druck - 500 Beiträge pro Seite

    eröffnet am 03.03.05 10:00:21 von
    neuester Beitrag 09.03.05 13:09:12 von
    Beiträge: 5
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      schrieb am 03.03.05 10:00:21
      Beitrag Nr. 1 ()
      Staatsanwaltschaft ermittelt gegen Vertriebe und Versicherer

      Tausende deutscher Anleger britischer Lebens-Versicherungen gegen Einmalbeitrag kommen unter Druck. Ihnen waren von Vermittlern auf Kredit finanzierte Policen verkauft worden. Dabei wurde mit Renditen geworben, die weit über den Kreditkosten lagen.Doch die vermeintlichen Geldmaschinen entpuppen sich jetzt als böses Verlustgeschäft, berichtet Der Spiegel (Ausgabe 8/2005). Die jährlichen Wertzuwächse der Policen mit vergleichsweise hohem Aktienanteil tendierten teilweise gegen null, während die Kredite oft 4 bis 6 Prozent Zinsen kosten.Britisches Roulette mit Clerical Medical?Das „Britische Roulette” hat inzwischen deutsche Staatsanwälte auf den Plan gerufen. Im Visier von Ermittlungen der Staatsanwaltschaft Stuttgart stehen ein britischer Versicherer und zwei seiner Vermittler (Az.: 166 Js 83240/02) – wegen des Verdachts auf Betrug bei der Vermittlung von Kapitalanlagen/Lebens-Versicherungen.Wie die Kanzlei PWB Rechtsanwälte in Jena, die einige Geschädigte vertritt, mitteilt, wird in diesem Zusammenhang gegen Clerical Medical Investment Group Ltd. (CMI) ermittelt. Im Kern gehe es darum, dass sich Kunden offenbar betrogen fühlen, weil mit Garantien und zweistelligen Renditen geworben wurde, die nun nicht zu halten sind.Kreditgeber bringen Stein ins RollenBei vielen Kunden meldete sich nach einiger Zeit die Bank, denn das Darlehen zur Finanzierung erschien der Kreditrevision nicht mehr ausreichend gesichert. Die Kreditinstitute verlangen zunächst weitere Sicherheiten, eine Sonderzahlung oder schließlich eine Totalabwicklung, beschreibt Johannes Fiala von der Kanzlei Fiala, Freiesleben & Weber in München den Beginn der üblichen Katastrophe.Das Geld wollten manche Kunden angeblich nur „gut anlegen” – das Totalverlustrisiko und die Möglichkeit, am Ende noch auf Schulden sitzen zu bleiben, war ihnen angesichts vergleichsweise niedriger Kreditzinsen und der zweistelligen Renditen aus Werbung und Prospekten nebst Garantien der Versicherer offenbar nicht bewusst.Risiken beschönigt oder verschwiegenEiner der Verkaufstricks soll die Finanzierung über ein Yen- oder Schweizer-Franken-Darlehen gewesen sein. Inzwischen werden zahlreiche Vermittler wegen des Vorwurfes, auch wichtige weitere Risiken beschönigt oder verschwiegen zu haben, in die Haftung genommen, berichtet Fiala und verweist auf eine eigene Dokumentation. Bei CMI will man von einer Mitverantwortung nichts wissen. „Zu keinem Zeitpunkt hat sich Clerical Medical an der Entwicklung von kreditfinanzierten Versicherungen oder der Werbung für solche Geschäfte beteiligt oder das Vermitteln derartiger Geschäfte nahe gelegt”, wird ein Sprecher in Der Spiegel zitiert. Dazu wurde der Hinweis angefügt, dass die Vermittler unabhängig seien.Vermittler nur Erfüllungs-Gehilfe des Versicherers „Indes übersieht das Management die Haftung der Gesellschaft für ihren Vertrieb”, meint Fiala. Versicherungs-Vermittler seien in der Regel so genannte Erfüllungs-Gehilfen ihres Versicherers. Versicherer müssten sich auch falsche Musterberechnungen vorhalten lassen (VersicherungsJournal 24.10.2003 und 27.11.2003). Zudem wirbt CMI immer noch mit 12,9 Prozent Zins im Internet.Gute Chancen auf Schadensersatz haben enttäuschte Anleger auch gegenüber ihrem Kreditinstitut, so Fiala. Voraussetzung: Der Banker vor Ort hat das Modell selbst oder durch einen Vermittler beworben. Dann war die Bank nicht nur als reiner Finanzierer tätig, sondern auch oft als Vertriebshelfer dieses Modells. Sparkassen-Urteil dürfte Banken zittern lassenDer Bundesgerichtshof hatte dies bereits einer Sparkasse ins Stammbuch geschrieben, und sie dazu verurteilt, den Anlageschaden zu übernehmen (Az.: III ZR 158/97). Übrigens: Beim „Britisch-Roulette” spielten offenbar auch die Hessische Landesbank, Bayern-LB, Dresdener Bank und HypoVereinsbank mit.Vermittler solcher Hebel-Modelle, aber auch Banken, werden immer wieder auf Schadensersatz verurteilt. Ein jüngeres Beispiel: Der Kunde wollte sich eine Altersvorsorge aufbauen, und investierte in das Hebelmodell „Investment-Plus”. Der Vermittler verteidigte sich nach herben Verlusten erfolglos mit dem Hinweis auf die „enormen Gewinnchancen des Hebelmodells”. Das Oberlandesgericht München bürdete ihm vollen Schadenersatz auf (Az.: 15 U 4549/03).Strukturvertriebe winden sichZunehmend wenden sich Vermittler jetzt gegen ihren eigenen Versicherer bzw. den Strukturvertrieb, für den sie gearbeitet haben, hat Fiala beobachtet. Als Hauptargument führen sie ein Schulungs-Verschulden an. Strukturvertriebe versuchen dann die Verantwortung von sich zu weisen und lassen den Vermittler gern im Regen stehen. Fiala nennt einen typischen Auszug aus einem Anwaltsschreiben an den Vermittler in einer solchen Haftungssituation: „Gemäß unserer Besprechung mit der Firma X (Strukturvertrieb) und der Bank sind beide davon überzeugt, dass die Angelegenheit allein auf einer betrügerischen Absicht Ihrerseits (Vermittler) beruht”.Vermittler braucht Haftungs-Befreiung Doch die Schulungs-Unterlagen offenbaren zumeist die Verantwortung des Strukturvertriebes. Vermittler sollten dann schleunigst auf falsche Schulung – Verschweigen der Risiken von Hebel-Geschäften – hinweisen und vom Strukturvertrieb, etwa von der inzwischen wohl liquidierten EBN Deutschland, eine Haftungs-Freistellung beantragen. Sträubt sich der Strukturvertrieb, den Schaden zu übernehmen, bleibt im Zweifel nur eine Klage des einzelnen Vermittlers. Achtung: Den Kopf in den Sand zu stecken lohnt nicht. Wenn eine Straftat im Raum steht, etwa Betrug, dann zahlt in der Regel auch nicht die Vermögenschaden-Haftpflicht-Versicherung des Vermittlers, so Fiala. Auch ein späteres Insolvenz-Verfahren mit Restschuld-Befreiung nach sechs Jahren würde ihn für ein solches Vermögensdelikt nicht entlasten. Weitere Versicherer betroffen?Die Vorwürfe im Zusammenhang mit Zinsdifferenz-Geschäften richten sich offenbar nicht nur gegen einen einzigen Versicherer: „Im Feuer stehen mehrere Master-Distributoren (Exklusiv-Vertrieb in Deutschland) verschiedener britischer Gesellschaften”, weiß Anwalt Fiala. Auch Vermittler einiger deutscher Versicherer hätten sich dem Vernehmen nach auf diesem Felde engagiert. Die Staatsanwaltschaft Dortmund ist in einem Zinsdifferenz-Geschäft bereits weiter gegangen: Hier wurden Vermittler angeklagt, weil sie Eigenkapital und Kreditgelder ihrer Kunden in Anleihen mit 13 Prozent Ausschüttung (Südafrika Rand) angelegt hatten, letztlich aber hohe Kursverluste einstecken mussten (Az.: 170 Js 326/04).Vermittler zu mehrjähriger Haftstrafe verurteiltDas bekannteste Beispiel eines verurteilten Vermittlers, der auch britische Lebens-Versicherungen anbot, spielte sich in Süddeutschland ab. Das Landgericht München II verurteilte einen Vermittler wegen Betruges, der seinen Kunden eine wundersame Geldvermehrung versprochen hatte. Bereits erheblich verschuldete Kunden sollten bei Freunden Eigenkapital leihen und zusammen mit weiteren Krediten in einer britischen Lebensversicherung anlegen.Der Ertrag auf diesem Hebel- bzw. Zinsdifferenzgeschäft sollte so gewaltig ausfallen, dass auch die Altschulden aus den Gewinnen bedient werden sollten. Doch am Ende blieb das Eigenkapital auf Nimmerwiedersehen verschwunden (Az.: 61 Js 7605/03).
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      schrieb am 03.03.05 10:02:58
      Beitrag Nr. 2 ()
      Hebelgeschäfte

      Chance auf vielfachen Gewinn – aber auch privates Konkursrisiko! (zugleich mit Hinweis auf das neue BGH-Urteil zur Beraterhaftung, V ZR 402/99)
      von RA Johannes Fiala

      Hebelgeschäfte werden in der Praxis von Finanzdienstleistern als "Sparenta", "Sparente", "Lex-Rente", "Zinsdifferenzgeschäft", "kreditfinanzierte Rente", "sofort Rente", "fremdfinanzierte Rente", "Garantierente", "kreditfinanzierte Lebensversicherung", "fremdfinanzierte Lebensversicherung", "Festkredit mit Tilgungsersatz", "fremdfinanzierter Pool", "kreditfinanziertes Investment", "Festdarlehen mit Tilgungsersatz", "fremdfinanzierter Investmentfonds", "kreditfinanzierte Beteiligung", "Sonderkreditprogramm", "britische Lebensversicherung in Kombination mit einem Kredit", "finanzierte fondsgebundene Lebensversicherung", "Schnee-Rente", "gemischt fremdfinanzierte Rente", "Leverage-Effekt", usw. bezeichnet.
      Die Staatsanwaltschaft beschäftigt sich damit unter dem Aspekt des Betruges oder Kapitalanlagebetruges. Das BaFin prüft derartige Geschäfte bisweilen unter dem Aspekt, ob eine notwendige Erlaubnis nach dem KWG vorliegt.

      Der Ausgangsfall:
      Dr. Peter Fleißig, Mediziner mit gut gehender Praxis, 45 Jahre alt, eine Frau, zwei Kinder lässt sich durch seinen Finanzberater informieren, wie er mit seinem unbelasteten Haus (Verkehrswert 250.000 Euro) noch mehr Geld verdienen kann und sogar zu einer Sofortrente kommt.

      Das Modell:
      Die Immobilie wird beliehen: Bankdarlehen mit einer Hypothek als Sicherheit. Natürlich wird der Kredit in YEN oder Franken aufgenommen, denn dort ist das Geld ja „scheinbar billiger“.

      Das Geld (Darlehen) wird in eine sofort beginnende Leibrentenversicherung (Lebensversicherung) bezahlt. Mit der Rente sollen auch die Darlehens – ZINSEN bezahlt werden, und im Übrigen soll die Rente das Familieneinkommen aufbessern helfen.

      Zusätzlich wird ein Sparplan (weitere Lebens-Versicherung mit Investmentanlage) abgeschlossen: Mit diesem Geld soll dann am Ende das Hypothekendarlehen (TILGUNG) zurückbezahlt werden. Die Bank lässt sich diesen Vertrag als Sicherheit abtreten.

      Die Steuer:

      Eigentlich kann dieses Modell vor Steuern nicht gut gehen, den die Rendite der Leibrente ist zumeist geringer als die Kosten des Darlehens.
      Nach dem Steuerrecht sind jedoch solche Leibrenten nur zum so genannte Ertragsanteil, also nur teilweise zu versteuern. Die Darlehenszinsen sind absetzbar als Werbungskosten.

      Der Pferdefuß:
      a) Gibt es dazu keine höchstrichterliche Entscheidung: Es bedarf einer Einzelfallentscheidung durch die Finanz – und die wird selten vor Vertragsabschluß eingeholt, um sicher zu gehen.
      b) Es besteht die Frage, ob eine „Absicht einen Gewinn bzw. Totalüberschuss zu erzielen“ (vor Steuern!) nachweisbar sein wird: Ohne die Investmentanlage und eine Verknüpfung mit dem Darlehen und der Rente wird dies kaum gelingen.

      Ein Modell, das im übrigen oftmals nur bei ständig (!) hoher Steuerbelastung rechnet.


      Die Kündigung:
      Welche Risiken bestehen, merkt Investor Dr. Fleißig erst nach Jahren. Justament als an der Börse massive Kurseinbrüche zu verzeichnen sind, meldet sich die Bank mit der Bitte, die Sicherheiten zu verstärken.
      Dr. Fleißig hat seine Praxis erweitert und kann keine zusätzlichen Sicherheiten anbieten. Die Bank setzt eine Frist und droht die Kündigung an. Der Vermittler schimpft hilflos auf die Bank, denn das Kreditinstitut war über das Modell vor Kreditunterzeichnung informiert. Dr. Fleißig lässt seinen steuerlichen Berater nachrechnen: Wenn die Verträge (vorzeitig) gekündigt werden, bleibt ein „Verlust“ in Höhe von 300.000 Euro – sein geerbtes Haus wird dann versteigert werden. Dr. Fleißig überlegt, wie der das seiner Ehefrau beibringen soll.


      Die Risiken:
      Über die nachfolgenden Risiken wurde der Investor nicht beraten.

      1. Risiko
      Eine Einzelfallentscheidung der Finanz liegt nicht vor. Das Finanzamt kann den „rechnerischen Gewinn nach Steuern“ durch eine Federstrich ins Gegenteil verwandeln.
      2. Risiko
      Selbst wenn die Finanz das Modell anerkennt, kann dieses grundsätzlich jederzeit durch den Gesetzgeber gestrichen werden.
      Verweise auf Gutachten so genannter Steuer-Fachleute’ und Rundschreiben der Finanzbehörden helfen hier auch nicht weiter.

      3. Risiko
      Keine Leibrenten-Versicherung gibt eine Garantie für die Gesamtrendite. Mit der Mindestverzinsung (bei deutschen Lebensversicherungen 3,25%- früher 4%) rechnet sich das Modell nicht. Die Gewinne in der Zukunft sind ungewiss.

      Nur ganz wenigen Gesellschaften auf dem europäischen Markt ist zuzutrauen, dass sie es auch schaffen die „unverbindlichen“ Hochrechnungen mit einer 7%-Rendite (und mehr) über Laufzeiten solcher Modelle von 10 bis 20 Jahren auch wirklich zu erreichen.

      4. Risiko
      Zahlreiche Freiberufliche und Selbständige haben ihre Investments (Fonds, Immobilien usw.) auf Pump gekauft: Durch das Währungs-Kursrisiko hat schon mancher Kreditkunde später bemerkt, dass er neben dem scheinbar niedrigen Zins effektiv wesentlich mehr zurück bezahlen musste, weil die ausländische Währung für ihn teurer geworden war.

      5. Risiko
      Je nach dem, wie sich die Börsensituation bei Ablauf des Darlehens entwickelt hat, besteht das Risiko dass sich gerade zu dem Termin der Darlehensfälligkeit eben nicht die erwartete Rendite eingestellt hat. Dann muss der Kredit verlängert werden oder eben das Investment in einer Baisse zu niedrigen Kurswerten veräußert werden.
      Dr. Fleißig hat das Risiko, dass der Kredit nicht verlängert wird, eine Option im Kreditvertrag fehlt und vor allem kann die Bank jederzeit zusätzliche Sicherheiten verlangen.

      6. Risiko
      Ohne Zinsfestschreibung, ggf. auch für die Verlängerungsoption, kann durch steigende Zinsen jederzeit eine nicht mehr tragbare Mehrbelastung entstehen, die zur Verwertung der Sicherheit durch die Bank führt. Damit „platzt“ das Modell wie eine Seifenblase.

      7. Risiko
      Die Modellberechnungen gehen davon aus, dass beim Investor eine bestimmte Steuersituation vorliegt. Fällt das Einkommen z.B. durch Unfall oder Krankheit über länger Zeit weg, oder kommt es zu Trennung und Scheidung, rechnet sich das Modell meist nicht mehr.
      8. Risiko
      Es handelt sich um eine Spekulation mit diversen Annahmen: Hierbei kann von einem Risikobündel gesprochen werden, denn zahlreiche Parameter müssen eintreffen, damit es funktioniert. Ohne Absicherungsmaßnahmen durch Vertragsgestaltungen (gegenüber Bank und Versicherungen) kann es sich um eine Zeitbombe handeln.
      Die Beratungshaftung:
      a) Dokumentation
      Die Beratung des Vermittlers wurde nicht dokumentiert. Dr. Fleißig hat keine Belehrungen unterzeichnet. Er überlegt sich, wegen mangelhafter Beratung zu klagen. Dr. Fleißig erinnert sich, dass er nicht über Währungs- oder Hebelrisiken informiert worden ist.

      Der BHG hat einen solchen Fall entschieden, bei dem die Bank wegen Währungskursverfall eine nachträgliche zusätzliche Besicherung des Kredites verlangt hatte: Der Kunde konnte nicht nachlegen und daraufhin wurden die Sicherheiten (auch die Versicherung) verwertet.

      Folge: Schadensersatz – ähnliche Risiken erwarten den Berater bei der finanzierten Sofortrente, wenn über denkbare Risiken (BU, Unfall, Einkommensausfall, steuerliche Änderungen, usw.) nicht belehrt wird bzw. diese Risiken nicht weitestgehend abgesichert werden.
      BGH Urteil 09.07.1998 – III ZR 158/97,
      BGH Urteil 13.05.1993 – III ZR 25/92,
      BGH Urteil 04.02.1987 – IV a ZR 134/85.
      b) Fachpresse
      Die Fachpresse muss vom Vermittler gelesen werden: Dem Kunden sind die Informationen weiterzugeben: Dies gilt auch für unrichtige oder falsche Angaben in der Fachpresse.

      Auch beim Hebelgeschäft kann der Anleger nach Jahren behaupten, dass er sich nie zur Kapitalanlage entschieden hätte, wenn er die Fachinfo gekannt hätte.

      Typische Beispiele: Finanzierte Kapitalanlage (vermietete Immobilie, geschlossener Immobilienfonds, Kombinationen von Kredit und Lebensversicherung, usw.). Hier gibt es für Anleger die Chance, den Vermittler und/oder die finanzierende Bank in die Haftung zu nehmen. Auch der Verkäufer eines Investments (Versicherer, Immobilienverkäufer) ist grundsätzlich verantwortlich, wenn der Vermittler unrichtige Berechnungen anstellte, die Grundlage für die Investmententscheidung wurde.
      Zum Nachlesen:
      BGH-Urteil 5. Juni 2000 – III Z’RR 305/98
      BGH-Urteil 9. März 1999 – 1 StR 50/99
      BGH-Urteil 6. April 2001 – V ZR 402/99.
      c) Steuerliche Beratung
      In zahlreichen Berechnungsbeispielen werden Kosten oder Ausgaben nicht oder viel zu gering angesetzt oder Steuergutschriften überhöht angegeben.
      Damit kann sich der Investor auf einen Beratungsfehler berufen.

      Bei Publikumsgesellschaften und Bauherrenmodellen kommt eine Prospekthaftung in Frage.

      BGHZ 71,284
      BGHZ 111, 314.
      Sobald der Anlagevermittler seine Kenntnisse und Erfahrungen dem Investor zur Verfügung stellt kommt ein Beratungsvertrag zustande. Damit garantiert der Vermittler (auch für die hinter dem Vermittler stehenden Partner) in deren Pflichtenkreis auch die Richtigkeit der „Musterberechnungen“ zum Einzelfall.

      BGH Urteil 6. April 2001 – V ZR 402/99.
      BGH Urteil MDR 00, 405.

      Dr. Fleißig stellt mit Eingang der Kreditkündigung fest:
      Erst hatte der Vermittler die Erfahrung und ich das Geld – jetzt ist es umgekehrt“!


      Der Tipp für Makler, Berater, Kunde:
      Zahlreiche Banken finanzieren gerne nach dem „Regenschirm-Prinzip“: Bei Sonne steht der Kredit zur Verfügung – wenn es regnet (Marktpreisanpassung, Senkung des Rückkaufswertes, Senkung der Schlußbonifikation, usw.) verlangt das Kreditinstitut eine Verstärkung der Kreditsicherheiten oder macht das Hebelgeschäft „platt“ durch Verwertung.

      Einziger Schutz: Vereinbarung einer Klausel im Kreditvertrag – z.B. nach Abtretung der Police an die Bank als Sicherheit wäre die Vereinbarung „im übrigen als Bankkredit“ oder „ohne weiter(gehend)e Sicherheiten“. Damit trägt allerdings auch der Banker ein Risiko mit und setzt sich auch persönlicher Verantwortung aus.
      Fazit: Durch dieses Vorgehen wird sicher gestellt, dass der Banker genau prüft, wie er die Kreditsicherheit bewertet, auch wenn sich die Kapitalanlage anders entwickelt als erhofft.

      zum Pressebereich von und mit Johannes Fiala zum Thema Lebensversicherung
      Avatar
      schrieb am 03.03.05 10:31:16
      Beitrag Nr. 3 ()
      @ halihalo

      guter Beitrag - viele betroffene wissen noch gar nicht, daß sie pleite sind :mad:
      Avatar
      schrieb am 03.03.05 11:00:35
      Beitrag Nr. 4 ()
      Interessante Berichte. Leider war das teilweise nicht anders zu erwarten.

      Gibtst Du bitte noch die Quellen für die beiden Postings.

      Grüße K1
      Avatar
      schrieb am 09.03.05 13:09:12
      Beitrag Nr. 5 ()
      Britische Versicherer im Kreuzfeuer der Kritik
      von Detlef Pohl


      Tausende deutscher Anleger britischer Lebensversicherungen gegen Einmalbeitrag kommen unter Druck. Ihnen waren vor allem im Börsenboom auf Kredit finanzierte Policen verkauft worden. Dabei wurde mit Renditen geworben, die weit über den Kreditkosten lagen. Doch die vermeintlichen Geldmaschinen entpuppen sich jetzt als böses Verlustgeschäft. Die jährlichen Wertzuwächse der Policen mit vergleichsweise hohem Aktienanteil tendierten inzwischen teilweise gegen null, während die Kredite oft vier bis sechs Prozent Zinsen kosten, berichtet „Der Spiegel“ (Ausgabe 8/2005).

      Das „Britische Roulette“ hat inzwischen deutsche Staatsanwälte auf den Plan gerufen. Im Visier der Staatsanwaltschaft Stuttgart stehen ein britischer Versicherer und zwei seiner Vermittler (Az.: 166 Js 83240/02) – wegen des Verdachts auf Betrug bei der Vermittlung von Kapitalanlagen/Lebensversicherungen. Wie Kanzlei PWB Rechtsanwälte in Jena, die einige Geschädigte vertritt, mitteilt, wird in diesem Zusammenhang gegen Clerical Medical Investment Group Ltd. (CMI) ermittelt. Im Kern gehe es darum, dass sich Kunden offenbar betrogen fühlen, weil mit Garantien und zweistelligen Renditen geworben wurde, die nun nicht zu halten sind.

      Einer der Verkaufstricks war die Finanzierung über ein Yen- oder Schweizer-Franken-Darlehen: Das Währungs- bzw. Kursrisiko war den Anlegern nicht einmal im Ansatz bewusst. Inzwischen werden zahlreiche Vermittler wegen des Vorwurfes, auch wichtige weitere Risiken beschönigt oder verschwiegen zu haben, in die Haftung genommen, berichtet Johannes Fiala von der Kanzlei Fiala, Freiesleben & Weber in München. Bei CMI will man von einer Mitverantwortung nichts wissen. „Zu keinem Zeitpunkt hat sich Clerical Medical an der Entwicklung von kreditfinanzierten Versicherungen oder der Werbung für solche Geschäfte beteiligt oder das Vermitteln derartiger Geschäfte nahe gelegt“, wird ein Sprecher in „Der Spiegel“ zitiert. Dazu wurde der Hinweis angefügt, dass die Vermittler unabhängig seien.

      „Indes übersieht das Management die Haftung der Gesellschaft für ihren Vertrieb“, meint Fiala. Versicherungsvermittler seien in der Regel so genannte Erfüllungsgehilfen ihres Versicherers. Versicherer müssten sich auch falsche Musterberechnungen vorhalten lassen. Zudem wird im Internet immer noch mit Renditen von bis zu 12,9 Prozent Zins für britische Lebensversicherer geworben.

      Gute Chancen auf Schadensersatz haben enttäuschte Anleger auch gegenüber ihrem Kreditinstitut, so Fiala. Voraussetzung: Der Banker vor Ort hat das Modell selbst oder durch einen Vermittler beworben. Dann war die Bank nicht nur als reiner Finanzierer tätig, sondern auch oft als Vertriebshelfer dieses Modells. Der Bundesgerichtshof hat bereits eine Sparkasse dazu verurteilt, den Anlageschaden zu übernehmen (Az.: III ZR 158/97). Übrigens: Beim Britisch-Roulette spielten offenbar auch die Hessische Landesbank, Bayern-LB, Dresdener Bank und HypoVereinsbank mit.

      Vermittler solcher Hebel-Modelle, aber auch Banken, werden immer wieder auf Schadensersatz verurteilt. Ein jüngeres Beispiel: Der Kunde wollte sich eine Altersvorsorge aufbauen und investierte in das Hebelmodell „Investment-Plus“. Der Vermittler verteidigte sich nach herben Verlusten erfolglos mit dem Hinweis auf die „enormen Gewinnchancen des Hebelmodells“. Das Oberlandesgericht München bürdete ihm vollen Schadenersatz auf (Az.: 15 U 4549/03).

      Zunehmend wenden sich Vermittler jetzt gegen ihren eigenen Versicherer bzw. den Strukturvertrieb, für den sie gearbeitet haben, hat Fiala beobachtet. Als Hauptargument führen sie ein Schulungsverschulden an. Strukturvertriebe versuchen dann die Verantwortung von sich zu weisen und lassen den Vermittler gern im Regen stehen. In einem typischen Anwaltsschreiben an den Vermittler heißt es dann: „Gemäß unserer Besprechung mit der Firma X (Strukturvertrieb) und der Bank sind beide davon überzeugt, dass die Angelegenheit allein auf einer betrügerischen Absicht Ihrerseits (Vermittler) beruht“.

      Doch die Schulungsunterlagen offenbaren zumeist die Verantwortung des Strukturvertriebes. Vermittler sollten dann schleunigst auf falsche Schulung – Verschweigen der Risiken von Hebelgeschäften – hinweisen und vom Strukturvertrieb eine Haftungsfreistellung beantragen. Sträubt sich der Strukturvertrieb, den Schaden zu übernehmen, bleibt im Zweifel nur eine Klage des einzelnen Vermittlers. Achtung: Den Kopf in den Sand zu stecken lohnt nicht. Wenn eine Straftat im Raum steht, etwa Betrug, dann zahlt in der Regel auch nicht die Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung des Vermittlers, so Fiala. Auch ein späteres Insolvenzverfahren mit Restschuld-Befreiung nach sechs Jahren würde ihn für ein solches Vermögensdelikt nicht entlasten.

      Beispiel: Ein Vermittler wurde vom Landgericht München II wegen Betruges verurteilt, nachdem er seinen Kunden eine wundersame Geldvermehrung versprochen hatte. Bereits erheblich verschuldete Kunden sollten bei Freunden Eigenkapital leihen und zusammen mit weiteren Krediten in einer britischen Lebensversicherung anlegen. Der Ertrag auf diesem Hebel- bzw. Zinsdifferenzgeschäft sollte so gewaltig ausfallen, dass auch die Altschulden aus den Gewinnen bedient werden sollten. Doch am Ende blieb das Eigenkapital auf Nimmerwiedersehen verschwunden (Az.: 61 Js 7605/03).[/textnormal]


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