Lagebericht nach IAS - 500 Beiträge pro Seite
eröffnet am 19.04.05 12:02:50 von
neuester Beitrag 20.04.05 15:50:49 von
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Hallo,
habe da mal eine Frage.
Laut IAS 1.9 und zugehörigen Interpretationen sind für Abschlüsse nach IAS keine Lageberichte nötig, sie werden aber empfohlen.
Gibt es aber eine andere Regelung wie EWG- Richtlinien, die dann für deutsche Unternehmen, auch wenn sie nach IAS Rechnung legen, einen Lagebericht vorschreiben?
Danke
habe da mal eine Frage.
Laut IAS 1.9 und zugehörigen Interpretationen sind für Abschlüsse nach IAS keine Lageberichte nötig, sie werden aber empfohlen.
Gibt es aber eine andere Regelung wie EWG- Richtlinien, die dann für deutsche Unternehmen, auch wenn sie nach IAS Rechnung legen, einen Lagebericht vorschreiben?
Danke
IAS/IFRS trifft nur für Konzernabschlüsse zu. Der Einzelabschluss für deutsche Unternehmen erfolgt weiterhin nach HGB, dann ist für Kapitalgesellschaften auch der Lagebericht vorgeschrieben.
Nach HGB §290 müsen deutsche Konzerne einen Lagebericht aufstellen. Diese Pflicht entfällt nach $292a, wenn nach internationalen Vorschriften Rechnung gelegt wird und zugleich Richtlinie 83/349/EWG beachtet wird. Diese schreibt gewisse Sachen für den Lagebericht vor.D.h. ich muß nach dieser Richtlinie einen Lagebericht erstellen, obwohl die IAS /IFRS kein Zwang beinhaltet, oder?
DAnke für die Antwort
DAnke für die Antwort
@rolf1:
Vorab: §292a HGB gibt es nicht mehr (weggefallen); nunmehr findet sich die Regelung in nachstehend zitiertem §291 HGB:
(1) Ein Mutterunternehmen, das zugleich Tochterunternehmen eines Mutterunternehmens mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist, braucht einen Konzernabschluß und einen Konzernlagebericht nicht aufzustellen, wenn ein den Anforderungen des Absatzes 2 entsprechender Konzernabschluß und Konzernlagebericht seines Mutterunternehmens einschließlich des Bestätigungsvermerks oder des Vermerks über dessen Versagung nach den für den entfallenden Konzernabschluß und Konzernlagebericht maßgeblichen Vorschriften in deutscher Sprache offengelegt wird. Ein befreiender Konzernabschluß und ein befreiender Konzernlagebericht können von jedem Unternehmen unabhängig von seiner Rechtsform und Größe aufgestellt werden, wenn das Unternehmen als Kapitalgesellschaft mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zur Aufstellung eines Konzernabschlusses unter Einbeziehung des zu befreienden Mutterunternehmens und seiner Tochterunternehmen verpflichtet wäre.
(2) Der Konzernabschluß und Konzernlagebericht eines Mutterunternehmens mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum haben befreiende Wirkung, wenn
1. das zu befreiende Mutterunternehmen und seine Tochterunternehmen in den
befreienden Konzernabschluß unbeschadet des § 296 einbezogen worden sind,
2. der befreiende Konzernabschluß und der befreiende Konzernlagebericht im
Einklang mit der Richtlinie 83/349/EWG des Rates vom 13. Juni 1983 über
den konsolidierten Abschluß (ABl. EG Nr. L 193 S. 1) und der Richtlinie
84/253/EWG des Rates vom 10. April 1984 über die Zulassung der mit der
Pflichtprüfung der Rechnungslegungsunterlagen beauftragten Personen (ABl.
EG Nr. L 126 S. 20) in ihren jeweils geltenden Fassungen nach dem für das
aufstellende Mutterunternehmen maßgeblichen Recht aufgestellt und von
einem zugelassenen Abschlußprüfer geprüft worden sind,
3. der Anhang des Jahresabschlusses des zu befreienden Unternehmens folgende
Angaben enthält:
a) Name und Sitz des Mutterunternehmens, das den befreienden
Konzernabschluß und Konzernlagebericht aufstellt,
b) einen Hinweis auf die Befreiung von der Verpflichtung, einen
Konzernabschluß und einen Konzernlagebericht aufzustellen, und
c) eine Erläuterung der im befreienden Konzernabschluß vom deutschen
Recht abweichend angewandten Bilanzierungs-, Bewertungs- und
Konsolidierungsmethoden. [...]
Quelle: http://www.gesetze-im-internet.de/bundesrecht/hgb/__291.html
Nun zu Deiner Frage: Wie anne2 bereits richtig bemerkte, kommen befreiender Konzernabschluß und -lagebericht grundsätzlich nur für Mutterunternehmen in Frage.
Voraussetzung für die Befreiung von der Pflicht, einen Konzernlagebericht nach HGB aufzustellen, ist IMMER die Aufstellung eines IAS-konformen Konzernlageberichts. Siehe meine oben fett zitierten Textpassagen. Die Befreiungswirkung kann immer nur von einem IAS-konformen Konzernlagebericht ausgehen. Dessen Erstellung ist also Voraussetzung für die Befreiung von der Pflicht, einen HGB-Konzernlagebericht zu erstellen.
Deine Frage in #1 war ja:
Gibt es aber eine andere Regelung wie EWG- Richtlinien, die dann für deutsche Unternehmen, auch wenn sie nach IAS Rechnung legen, einen Lagebericht vorschreiben?
Ja, diese Regelung ist das deutsche HGB, das selbstverständlich weiterhin Gültigkeit für deutsche Unternehmen (vereinfach gesagt!) besitzt.
Ergebnis: Ein deutsches Mutterunternehmen kann sich von der Pflicht zur Erstellung eines HGB-Konzernlageberichts nur dadurch befreien, daß es einen IAS-Konzernlagebericht aufstellt.
Beste Grüße
wassermann1978
Vorab: §292a HGB gibt es nicht mehr (weggefallen); nunmehr findet sich die Regelung in nachstehend zitiertem §291 HGB:
(1) Ein Mutterunternehmen, das zugleich Tochterunternehmen eines Mutterunternehmens mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist, braucht einen Konzernabschluß und einen Konzernlagebericht nicht aufzustellen, wenn ein den Anforderungen des Absatzes 2 entsprechender Konzernabschluß und Konzernlagebericht seines Mutterunternehmens einschließlich des Bestätigungsvermerks oder des Vermerks über dessen Versagung nach den für den entfallenden Konzernabschluß und Konzernlagebericht maßgeblichen Vorschriften in deutscher Sprache offengelegt wird. Ein befreiender Konzernabschluß und ein befreiender Konzernlagebericht können von jedem Unternehmen unabhängig von seiner Rechtsform und Größe aufgestellt werden, wenn das Unternehmen als Kapitalgesellschaft mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zur Aufstellung eines Konzernabschlusses unter Einbeziehung des zu befreienden Mutterunternehmens und seiner Tochterunternehmen verpflichtet wäre.
(2) Der Konzernabschluß und Konzernlagebericht eines Mutterunternehmens mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum haben befreiende Wirkung, wenn
1. das zu befreiende Mutterunternehmen und seine Tochterunternehmen in den
befreienden Konzernabschluß unbeschadet des § 296 einbezogen worden sind,
2. der befreiende Konzernabschluß und der befreiende Konzernlagebericht im
Einklang mit der Richtlinie 83/349/EWG des Rates vom 13. Juni 1983 über
den konsolidierten Abschluß (ABl. EG Nr. L 193 S. 1) und der Richtlinie
84/253/EWG des Rates vom 10. April 1984 über die Zulassung der mit der
Pflichtprüfung der Rechnungslegungsunterlagen beauftragten Personen (ABl.
EG Nr. L 126 S. 20) in ihren jeweils geltenden Fassungen nach dem für das
aufstellende Mutterunternehmen maßgeblichen Recht aufgestellt und von
einem zugelassenen Abschlußprüfer geprüft worden sind,
3. der Anhang des Jahresabschlusses des zu befreienden Unternehmens folgende
Angaben enthält:
a) Name und Sitz des Mutterunternehmens, das den befreienden
Konzernabschluß und Konzernlagebericht aufstellt,
b) einen Hinweis auf die Befreiung von der Verpflichtung, einen
Konzernabschluß und einen Konzernlagebericht aufzustellen, und
c) eine Erläuterung der im befreienden Konzernabschluß vom deutschen
Recht abweichend angewandten Bilanzierungs-, Bewertungs- und
Konsolidierungsmethoden. [...]
Quelle: http://www.gesetze-im-internet.de/bundesrecht/hgb/__291.html
Nun zu Deiner Frage: Wie anne2 bereits richtig bemerkte, kommen befreiender Konzernabschluß und -lagebericht grundsätzlich nur für Mutterunternehmen in Frage.
Voraussetzung für die Befreiung von der Pflicht, einen Konzernlagebericht nach HGB aufzustellen, ist IMMER die Aufstellung eines IAS-konformen Konzernlageberichts. Siehe meine oben fett zitierten Textpassagen. Die Befreiungswirkung kann immer nur von einem IAS-konformen Konzernlagebericht ausgehen. Dessen Erstellung ist also Voraussetzung für die Befreiung von der Pflicht, einen HGB-Konzernlagebericht zu erstellen.
Deine Frage in #1 war ja:
Gibt es aber eine andere Regelung wie EWG- Richtlinien, die dann für deutsche Unternehmen, auch wenn sie nach IAS Rechnung legen, einen Lagebericht vorschreiben?
Ja, diese Regelung ist das deutsche HGB, das selbstverständlich weiterhin Gültigkeit für deutsche Unternehmen (vereinfach gesagt!) besitzt.
Ergebnis: Ein deutsches Mutterunternehmen kann sich von der Pflicht zur Erstellung eines HGB-Konzernlageberichts nur dadurch befreien, daß es einen IAS-Konzernlagebericht aufstellt.
Beste Grüße
wassermann1978
@wassermann:
Erst einmal vielen Dank für dein Posting.
Bin gar nicht gewohnt, so gute und fundierte Postings zu lesen. Schade dass hier im Board nur so wenige so kompetent und fachlich fähig sind.....
Mach weiterso!
Erst einmal vielen Dank für dein Posting.
Bin gar nicht gewohnt, so gute und fundierte Postings zu lesen. Schade dass hier im Board nur so wenige so kompetent und fachlich fähig sind.....
Mach weiterso!
#5
Danke für die Blumen
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