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    Steuern bei Wohnsitz im Ausland ??? Bitte um Hilfe - 500 Beiträge pro Seite

    eröffnet am 20.03.00 12:16:49 von
    neuester Beitrag 18.04.01 12:25:49 von
    Beiträge: 76
    ID: 98.674
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      Avatar
      schrieb am 20.03.00 12:16:49
      Beitrag Nr. 1 ()
      Hallo liebe Steuerprofis,

      soweit ich informiert bin, unterliege ich als Deutscher, wenn ich mehr als die Hälte des Jahres in meinem ausländischen Wohnsitz verbringe nicht mehr dem deutschen Steuerrecht, wenn ich keine Einkünfte mehr auf deutschem Boden erziele.
      Nun habe ich vor, aus ebendiesem Grunde, meinen Wohnsitz ins Ausland zu verlagern.
      Meine Frage nun: Kann ich so die deutsche Spekusteuer umgehen und unterliege dann dem Steuerrecht des Landes, in das ich ziehe????

      Bitte um Hilfe,

      cmb

      PS: In die engere Wahl kommen die Niederlande bzw. Luxemburg. Wer weiß über die Besteuerung von Aktiengewinnen in diesen Ländern Bescheid????
      Avatar
      schrieb am 20.03.00 16:07:14
      Beitrag Nr. 2 ()
      Wäre wirklich dankbar für Hilfe!
      Avatar
      schrieb am 20.03.00 18:28:56
      Beitrag Nr. 3 ()
      Hi cmb
      Bei Verlegung des Wohnsitzes ins Ausland ist grundsätzlich das
      jeweilige ausl. Steuerrecht anzuwenden. In der BRD tritt Steuer-
      pflicht nur für bestimmte Einkünfte in Deutschland ein, die in
      § 49 ESTG abschließend aufgeführt sind. Einkünfte aus Speku-Gewinnen
      gehören nicht dazu; also in der BRD keine Steuerpflicht.
      Voraussetzung ist, daß in der BRD keine Wohnung unterhalten wird
      und der Mittelpunkt der Lebensinteressen im Ausland liegt.
      Weitere Voraussetzung ist, daß der Umzug in kein niedrig
      besteuertes Land erfolgt (Steuersatz 1/3 vom deutschen), sonst
      5-jährige erweiterte Steuerpflicht nach ASTG!
      mfg
      Reginald
      Avatar
      schrieb am 20.03.00 20:18:29
      Beitrag Nr. 4 ()
      Hallo Reginald,

      danke für Deine Antwort, Du hast mir sehr weiter geholfen.
      Eine weitere Frage hätte ich dann aber noch:
      Wie ist das mit dem niedrig besteuerten Land gemeint? Wenn in dem Land keine Spekusteuer anfällt, gilt das dann auch als "niedrig besteuert"? Meine einzigen Einkünfte sind nämlich Einkünfte aus Kapitalvermögen,dh. Zinsen und hauptsächlich Spekulationsgewinne. Darüberhinaus gehe ich keiner Arbeit nach.
      Und noch eine Frage: Angenommen den Fall, ich wohne dann in diesem Land, in dem keine Spekusteuer anfällt. Spielt es dann eine Rolle, ob ich weiterhin über mein deutschen Broker trade (zb. auch deutsche Aktien) oder muß ich in ebendiesem Land neue Depots eröffnen?
      Hoffe, mir wird nochmal geholfen.

      Danke und gute Geschäfte,

      cmb
      Avatar
      schrieb am 21.03.00 10:13:29
      Beitrag Nr. 5 ()
      Hallo cmb
      Ich empfehle Dir den § 2 Abs. 2 Außensteuergesetz zur Lektüre.
      Eine niedrige Besteuerung liegt danach vor, wennn die betreffende
      Person im ausländischem Staat weniger als 2/3 der Steuer zahlt, die
      sie unter sonst gleichen Bedingungen in der BRD zahlen würde.
      Bei gleichen Bedingungen wären Deine Einkünfte aus Zinsen und
      Speku-Gewinnen in der BRD steuerpflichtig. Der sich in der BRD
      ergebende Steuersatz wird mit dem im Ausland verglichen. Liegt
      er um 1/3 niedriger, liegt eine niedrige Besteuerung vor.
      Wenn der Wohnsitz im Auslang liegt und kein Trading über einen
      deutschen Broker erfolgt, erfolgt auch keine Besteuerung in der BRD.
      Der Begriff "niedrig besteuert" bezieht sich nur auf inländische
      Einkünfte. Wenn keine Einkünfte in der BRD vorliegen, auch keine
      Besteuerung!
      mfG
      reginald

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      Avatar
      schrieb am 01.05.00 13:39:35
      Beitrag Nr. 6 ()
      Hallo,

      so... ich bin nun schon ein paar Schritte weiter:
      Werde am 1.1.2001 in die Niederlande ziehen.
      Für alle, die es interessiert die steuerlichen Gegebenheiten in den NL ab 2001 (Steuerreform):
      Einkommen aus Ersparnissen und Investments:
      Es wird von dem durchschnittlich vorhanden Vermögen (Aktien, Cash usw.) ausgegangen. Bsp: 1. Januar Bestand 100000 €; 31. Dezember Bestand 200000 €, dh. durchschnittlich 150000 €. Auf diese 150000€ wird ein erreichbarer Zinssatz von 4% angenommen, d.h. man geht von Einkommen in Höhe von 150000 € * 4% = 6000 € aus. Auf diese 6000 € erfolgt eine Besteuerung von 30 % (diese 30% sind ein starrer Satz). Dh. in diesem Fall würde eine Steuer in Höhe von 1800 € anfallen.
      M.M. ein vorbildliches Steuersystem, denn alle Gegebenheiten ab 2001 finden in einer 22-seitigen Broschüre Platz. Zudem perfekt für Daytrader, da keine Spekusteuer.

      Meine Fragen nun an Reginald oder andere, die dies vielleicht wissen:
      Kann dies nun als niedrig besteuertes Land in dem o.g. Sinne angesehen werden (erweiterte Steuerpflicht)? Geht es definitiv nicht mehr, daß ich über deutsche Broker handle? Zählt ein Handeln über einen ausländischen Broker zB. an der Frankfurter Börse nicht genauso? Gibt es irgendetwas, das ich vielleicht übersehen habe?

      Vielen Dank im voraus für Hilfe,

      cmb
      Avatar
      schrieb am 02.05.00 22:08:29
      Beitrag Nr. 7 ()
      Hallo CMB,

      ähnliche gedanken gehen mir auch gerader durch den Kopf, zB niedrl. Antillen...

      Die 5 Jahre sind mir auch noch nicht klar. Die EUR 6000, die in Holland zu versteuern wären (1800) wären in De ja steuerfrei, weil Du in De ja 13.000 DM oder sowieso steuerfrei hättest, also kann die 1/3 Regel ja nicht hier wirken...

      Aber ich dachte, dass in Holland zur Zeit Spek-Gewinne generell steuerfrei sind.

      Und wieso willst Du bis zum 01.01.2001 warten??? Vor dem 01.07. würdest Du selbst für dieses Jahr keine Spekulationssteuer zahlen müssen. Oder verstehe ich da was falsch???

      etrader
      Avatar
      schrieb am 03.05.00 09:02:25
      Beitrag Nr. 8 ()
      Hallo etrader,

      - also in dem Bsp. würden doch in Deutschland wesentlich mehr Steuern anfallen (Bestand Jahresbeginn 100000 €, Jahresénde 200000 € = 100000 € Spekulationsgewinne). Ich weiss eben nicht, was da als Grundlage dieses 1/3 - Ausrechnens genommen wird (vielleicht ja wirklich die 6000 €). Am Freitag werde ich eine definitive Aussage eines Steueranwalts erhalten.

      - Mit dem derzeitigen Steuersystem in den Niederlanden habe ich mich noch garnicht beschäftigt, habe überall nur Infos zur Steuer ab nächstem Jahr (Steuerreform) erhalten. Ich weiss nicht, ob dort Gewinne aus Akien heuer generell steuerfrei wären( dann würde sich für mich ein baldiger Umzug enorm auszahlen, nur: Noch gibt es eine Vermögenssteuer :(

      - Das nächste Problem, das nun auftaucht, ist das meiner Krankenversicherung. Und davon hab ich überhaupt keine Ahnung (Apropos: Welche Nachteile hat eine private Krankenversicherung?)

      Bis dann,

      cmb
      Avatar
      schrieb am 21.06.00 18:01:22
      Beitrag Nr. 9 ()
      "Hallo etrader,

      - also in dem Bsp. würden doch in Deutschland wesentlich mehr Steuern anfallen (Bestand Jahresbeginn 100000 €, Jahresénde 200000 € = 100000 € Spekulationsgewinne). Ich weiss eben nicht, was da als Grundlage
      dieses 1/3 - Ausrechnens genommen wird (vielleicht ja wirklich die 6000 €). Am Freitag werde ich eine definitive Aussage eines Steueranwalts erhalten.

      - Mit dem derzeitigen Steuersystem in den Niederlanden habe ich mich noch garnicht beschäftigt, habe überall nur Infos zur Steuer ab nächstem Jahr (Steuerreform) erhalten. Ich weiss nicht, ob dort Gewinne aus Akien
      heuer generell steuerfrei wären( dann würde sich für mich ein baldiger Umzug enorm auszahlen, nur: Noch gibt es eine Vermögenssteuer

      - Das nächste Problem, das nun auftaucht, ist das meiner Krankenversicherung. Und davon hab ich überhaupt keine Ahnung (Apropos: Welche Nachteile hat eine private Krankenversicherung?)

      Bis dann,

      cmb"

      In 2000 gibt es in den NL keine Steuern auf Aktiengewinne, jedoch auf Zins- und Dividendenertraeg ueber 1000 NLG. Vermoegenssteuer wird es erst ab 2001 geben. Ca. 1.5 % auf alles ueber 80.000 NLG.

      Mail doch mal Deine e-mail add hier, dann kann ich Dir noch mehr Details mailen.
      Avatar
      schrieb am 22.06.00 12:40:11
      Beitrag Nr. 10 ()
      Hallo Max,

      also ich hab den Gang zum Steueranwalt schon hinter mir. Die Niederlande ist KEIN solch Niedrig-Steuer-Land (zumindest im Bezug auf private Personen). Die 1/3-2/3- Regelung bezieht sich auf einen fiktiven korb der verschiedenen Einkommensarten, der aber in den Niederlanden nicht unter 1/3 fällt.

      punkt 2: Du brauchst keine private Krankenversicherung. die gesetzliche sollte Dich weiter behalten. nach etlichen gesprächen mit unfähigen mitarbeitern meiner krankenkasse konnte ich letztendich eine sachbearbeiterin sprechen, die mir erklärte, es genüge frühzeitig einen brief zu schreiben und den umzug mitzuteilen. einzig eine deutsche anschrift (mutter, freundin) und eine deutsche bankverbindung werden benötigt. und die jährliche einkommensteuer müsse auf deutsch übersetzt und vorgelegt weden.
      (generell: vorteil private KV: wenig beiträge wenn jung, beitrag wird nur an deinem alter geschlecht risikofaktoren usw. gemessen nachteil: teuer wenn alt. vorteil gesetzliche KV: gleiche beiträge wenn alt, beitrag wird nur nach einkommen berechnet nachteil: teuer wenn jung, teuer wenn viel einkommen (aber wenn wohnhaft niederlande niedrig, da wenig einkommen)

      Soviel in Kurzform.

      Bis zu diesem jahr keine Aktiensteuer in NL, aber ein Umzug während des jahres steuerlich kompliziert, da ja schon einkommen in der BRD angefallen ist.

      und zuletzt: Ab 2001 KEINE vermögenssteuer mehr in den Niederlanden.

      Also: Viel Glück bei Deinem Unterfangen.

      Leg mir doch eine Nachricht in mein WO-Postfach, dann können wir uns noch weiter darüber austauschen, wie weit unsere Gedanken diesbezüglich gegoren sind.

      grüsse,

      cmb
      Avatar
      schrieb am 22.06.00 16:41:07
      Beitrag Nr. 11 ()
      @reginawald,

      die erweiterte steurpflicht bezieht sich mittlerweile auf einen zeitraum von 10 jahren.

      see ya

      old utopia
      Avatar
      schrieb am 23.06.00 15:19:27
      Beitrag Nr. 12 ()
      hi cashmoneybrother,

      aber ab 2001 wird in NL fuer Kapital eine fiktive Verzinsung von 4 % angenommen, die zu 30 % zu besteuern ist. Das macht dann effktive eine Vermoegenssteuer von 1.2 Prozent.

      Oder siehst Du das anders ?
      Avatar
      schrieb am 02.09.00 21:30:59
      Beitrag Nr. 13 ()
      hi,
      super beitraege - haben mir sehr geholfen!
      n09240@gmx.de
      Avatar
      schrieb am 17.09.00 21:24:35
      Beitrag Nr. 14 ()
      Klasse Beitraege!

      Denke inzwischen auch an eine Wohnung in den Niederlanden nach.

      Die Niederlande könnten bald zu einem Exilland für deutsche Anleger und vor allem Daytrader avancieren! :laugh:

      Weiss einer von Euch, von man im Internet die neuen Steuerregelungen in den Niederlanden nachlesen kann?

      Interessieren würde mich auch, ob mit dem Wohnsitzwechsel ein Wechsel zu einem niederländischen Broker zwingend vonnöten ist, um die deutsche Spekusteuer zu vermeiden?

      In einem anderen Thread (habe ihn noch mal nach oben geholt) wurde außerdem behauptet, dass ein Zweitwohnsitz in Deutschland moeglich sei, ohne dass Spekusteuer anfiele, sofern nur der Lebensmittelpunkt im Ausland liegt und der jährliche Aufenthalt in D weniger als 166 Tage beträgt. Stimmt das?

      Grüße

      Suns´hine
      Avatar
      schrieb am 17.09.00 21:43:38
      Beitrag Nr. 15 ()
      hallo leute,
      wg nl mal unter:www.finmin.nl nachschauen.
      aber ich bleib dabei:it s better in the bahamas!
      Avatar
      schrieb am 17.09.00 21:46:06
      Beitrag Nr. 16 ()
      sorry,
      muss heissen:www.minfin.nl
      Avatar
      schrieb am 17.09.00 22:01:34
      Beitrag Nr. 17 ()
      Danke Hedonist, schon vorbeigeschaut.

      Klasse Service, dass es die Infos des niederländischen Finanzministeriums auf Englisch gibt!

      An einen Wohnsitz in Ländern mit besserem Klima als in den Niederlanden habe ich auch schon gedacht. :cool:

      Für´s Trading mit NM-Aktien sind allerdings Infos die ich über n-tv und einige deutsche Börsenpublikationen bekomme ziemlich wichtig (d.h. kursbewegend).
      So ein Infonachteil ist aus dem weiteren Ausland bzw. übersee auch über das Internet derzeit leider nur sehr begrenzt kompensierbar.

      Grüße

      Sunshine
      Avatar
      schrieb am 24.09.00 15:02:27
      Beitrag Nr. 18 ()
      Up!
      Avatar
      schrieb am 29.09.00 15:48:10
      Beitrag Nr. 19 ()
      Hallo Auswanderer,

      @sunshine:
      Mein (Steuer-)Anwalt sagte mir, dass ich weiterhin bei deutschen brokern bleiben könne, rein steuerrechtlich, aber ein wechsel zu einem ausländischen broker wohl besser wäre ("keine pferde scheu machen). gibt ja genügend (consors.ch, direktbank.at, ami-broker etc.pp. ).

      Nächstes problem, vor dem ich z.Z. stehe... es ist gar nicht so einfach, ein Haus/Wohnung in den Niederlanden zu finden (miete), da die meist in der hand von gemeinden liegen, und die zuerst an die leute vergeben werden, die schon in den NL wohnen...
      naja, melde mich bald wieder...

      cmb
      Avatar
      schrieb am 01.10.00 10:33:33
      Beitrag Nr. 20 ()
      Hi cashmoney!

      Dass es steuerrechtlich eigentlich keine Probleme geben sollte, wenn man aus den Niederlanden weiterhin über eine deutsche Direktbank tradet, sind auch meine letzten Informationen.

      Wenn Du trotzdem zu einem ausländischen Broker z.B. in Österreich oder der Schweiz wechselst, kannst Du dann sicher sein, nicht in diesen Ländern steuerpflichtig zu werden?

      (Zumindest für italienische Direktbanken gilt anscheinend, dass auf Kursgewinne ein -wenn auch vergleichsweise moderater- Abschlag von 12,5% direkt an die italienischen Steuerbehörden abgeführt wird. Weiss jemand, ob das stimmt? Gilt das gegebenenfalls auch für Ausländer?)

      Mich nach Wohnungen in den Niederlanden umzuschauen, steht mir auch noch bevor. Hoffe zumindest, dass die Lage am Wohnungsmarkt im Süden (Maastricht und Umgebung) etwas entspannter ist.


      Grüße

      Sunshine
      Avatar
      schrieb am 01.10.00 17:44:39
      Beitrag Nr. 21 ()
      Hallo,

      ich verfolge sehr interessiert diesen Thread hier, da ich auch versuche Steuern zu sparen.

      Mein Problem könnt ihr unter der Rubrik "Wichtig! Wie kann ich als
      Daytrader Steuern sparen", lesen.

      Nun zu meiner Frage:

      Kann ich denn als Daytrader mit Wohnsitz in Deutschland, aber Büro
      in NL oder Luxemburg, dort wäre meine einzigste Einnahmequelle,
      die Steuern in o.g. Ländern abführen, oder gilt das deutsche Steuer-
      recht?

      In Frankreich wäre es so, lohnt sich aber nicht, da Steuern zu hoch
      sind.

      Vielleicht kann mir jemand weiterhelfen, würd mich freuen

      Bis dann,
      Teletuppies
      Avatar
      schrieb am 01.10.00 19:48:06
      Beitrag Nr. 22 ()
      Hallo teletuppies,

      so viel ich weiß, geht das leider nicht.

      Du musst Dein gesamtes Einkommen dort versteuern, wo sich Dein "Lebensmittelpunkt" befindet. Bist Du mehr als 183 Tage im Jahr in Deutschland, gilt immer Deutschland als Dein Lebensmittelpunkt.

      Ich hörte, dass es angeblich aber auch für Deutsche, die lediglich einen Zweitwohnsitz in Deutschland behalten, Schwierigkeiten mit dem deutschen Finanzamt bei der Frage geben kann, welche und wieviele der eigenen Einkünfte im Ausland versteuert werden können.

      Anders könnte es aussehen, wenn Du im Ausland ein Gewerbe anmeldest. Bei der Frage, ob Du dann in den Niederlanden noch einen Steuervorteil hättest bin ich mir allerdings nicht sicher. (Wegen des "Box-Prinzips", wird Deine Tätigkeit nämlich als "normales" Einkommen eingestuft, wären die Steuersätze nur wenig geringer als in Deutschland. Außerdem könnte es sein, dass Dir mit Zweitwohnsitz in Deutschland auch in diesem Fall (Trading als Gewerbe im Ausland) lediglich die ausländischen Steuern auf die inländischen Steuern angerechnet werden, Dir de facto also keinerlei Steuervorteile bleiben (aber zusätzliche Kosten entstehen).

      Schade, aber wie gesagt,
      die deutschen Steuerbehörden machen es uns sicher nicht leicht.

      Grüße

      Sunshine
      Avatar
      schrieb am 01.10.00 20:15:16
      Beitrag Nr. 23 ()
      Hallo Sunshine,

      vielen Dank für Deine prombte und qualifizierte Antwort.

      Ich habe es mir auch so ähnlich vorgestellt, wenn ich als Gewerbe-
      treibender eingestuft werde, bin ich die steuerlichen Vorteile los.

      Du hast Recht, die deutsche Finanzbehörde lässt einem kaum Schlupf-
      löcher.

      Vielleicht kannst Du mir eine Frage noch beantworten und zwar mein
      Steuerberater meinte, dass die Steuererleichterung für Daytrader,
      d.h. ab 2001 nur noch die Hälfte der Spekulationsgewinne mit dem
      vollen Steuersatz zu versteuern, gestrichen wird!. Dies wäre ja echt der Hammer,
      zuerst die Spekulationsfrist auf 1 Jahr verlängern und dann sowas!

      Für baldige Antwort würde ich mich freuen,

      bis dann
      TT
      Avatar
      schrieb am 02.10.00 00:07:28
      Beitrag Nr. 24 ()
      Hallo teletuppies,

      von derartigen Überlegungen habe ich bisher nichts gehört.

      In der Steuerpolitik ist aber nichts unmöglich, wenn es für die Regierenden (vor allem im Hinblick auf die nächsten Wahlen) opportun erscheint.

      Die Besteuerung des sogenannten hälftigen Spekulationsgewinnes beginnt soviel ich weiß übrigens erst im Jahr 2002!

      Da sie integraler Bestandteil einer Neuregelung der Besteuerung von Kapitalerträgen ist (u.a. im Zusammenhang mit der Neuregelung von Dividendenerträgen), kann ich mir schwerlich vorstellen, dass diese neue Systematik im Falle von Daytradern schon wieder aufgehoben wird

      Aber wie gesagt, in der Steuerpolitik erscheint nichts unmöglich. Allerdings müssten dann klare Unterscheidungskriterien vorliegen, welche Investments (intraday, über Nacht?) oder welche Personenkreis (wer ist ein professioneller Daytrader und wer "nur" ein spekulativer Privatanleger mit einigen Intraday- oder Kurzfristtrades) von der Neuregelung von Spekulationsgewinnen ausgenommen werden sollte.

      Das dürfte in der Praxis nur sehr schwer zu unterscheiden sein, m.W. besteht bislang im Steuerrecht noch nicht einmal Klarheit darüber, ob und gegebenenfalls ab wann Daytrading als unternehmerische Tätigkeit einzustufen ist (zumindest solange Du nur Dein eigenes Vermögen "verwaltest").

      Aber vielleicht weiß jemand dazu Genaueres.

      Grüße

      Sunshine
      Avatar
      schrieb am 02.10.00 13:07:03
      Beitrag Nr. 25 ()
      Hi,
      ich habe ebenfalls meinen wohnsitz im ausland (england) und erziele in deutschland speku-gewinne. ich wohne und arbeite zwar in england, besitze aber immer noch meinen wohnsitz (offiziell) in deutschland. ich bin bisher immer davon ausgegangen, dass ich meine einkuenfte in dtschl. auch dort versteuern muss, wobei meine engl. einkuenfte fuer die errechnung des steuersatzes (progressionsvorbehaltes) herangezogen wuerden.
      nun sagte mir ein freund, der in aehnlicher lage ist, bzw. sein steuerberater, dass das nicht korrekt ist, auch wenn das dt. finanzamt das so versucht. vielmehr muesste er (bzw. ich auch) alle einkuenfte, die in dtschl erzielt wurden und dort auch verbleiben (!), NICHT versteuern. weder in dtschl noch in england. dies gilt demnach auch fuer speku-gewinne.

      hat davon schon mal jemand was gehoert?

      gruss
      ronny
      Avatar
      schrieb am 03.10.00 01:04:10
      Beitrag Nr. 26 ()
      Hi Ronny,

      so klasse das wäre, es ist leider nicht so.

      Im Ausland erzielte Einkünfte müssen (nahezu) immer versteuert werden, allerdings hängt die Art und Weise wie dies geschieht von den Steuergesetzen des jeweiligen Landes und gegebenenfalls vorhandenen zwischenstaatlichen Abkommen zur Vermeidung von Doppelbesteuerung ab.

      Im Ausland gezahlte Steuern werden Dir allerdings i.d.R. bei Berechnung Deiner inländischen Steuerforderung angerechnet.

      Grüße,

      auch an Deinen Freund (beneidenswert, wenn er damit bei dem Finanzamt durchkommt ;) )

      Sunshine
      Avatar
      schrieb am 03.10.00 09:08:49
      Beitrag Nr. 27 ()
      Die Lektüre dieses Boardes hat mich wirklich amüsiert. Einmal die Findigkeit der
      Boardteilnehmern (von Aussensteuergesetz bis zum Doppelbesteuerungsabkommen
      alles angesprochen), zum andern, wie wirklich viele Leute meinen, sie müssten "mal kurz"
      einen Paragraphen durchlesen um ihn dann zu verstehen. Dementsprechend gibt es auch kaum eine
      Aussage hier, die keinen Fehler inhaltlicher Art hat. Nix für ungut Jungs, aber mit der
      Selbstinterpretation von Steuergesetzen wäre ich äusserst vorsichtig. So was kann u. U,
      sehr schnell in die Hose gehen. Und Theorie und Praxis sind auch im Steuerrecht zwei Paar Stiefel.

      Viele Grüsse

      Steueragent
      Avatar
      schrieb am 03.10.00 09:43:52
      Beitrag Nr. 28 ()
      @ Steueragent

      Elender Realist! Nun lass uns doch alle mit Sunshine, Teletuppies, Cashmoneybrother, Hedonist und Ronny träumen. Schon die Namen sind cool :D

      Außerdem erfährt man interessantes über Holland (mehr als auf der Expo) und seinen Wohnungsmarkt, auch wenn ich manchmal das Gefühl habe, dass die Jungs eher die Angebote in den Coffee Shops analysiert haben.

      Besonders reizvoll fand` ich die Idee in England und Deutschland zu wohnen, dann aber doch nicht und auch keine Steuern zahlen, und so. Das scheint ja wirklich zu gehen, zumindest weiß der Kumpel von Ronny was. Mich würde das wirklich interessieren. Kannst Du mehr erzählen, Ronny?
      Avatar
      schrieb am 03.10.00 11:46:14
      Beitrag Nr. 29 ()
      @Steueragent

      Nix für ungut Dir auch Steueragent ;), dann trag doch mal was inhaltlich zur Diskussion bei!

      Fakt ist, dass in den Niederlanden ab 2001 für Kapitalerträge eine pauschale Rendite von 4% unterstellt wird und diese als Referenzwert mit 30% pauschal besteuert wird.

      Fakt ist, dass die Niederlande im deutschen Steuerrecht nicht als sogennantes Niedrigsteuerland eingestuft wird.

      Somit ist es grundsätzlich für jeden Deutschen mit Erstwohnsitz (und Lebensmittelpunkt) in den Niederlanden möglich, dort (voll) steuerpflichtig zu sein.

      Für alle emigrationswilligen Trader geht es nun vor allem darum, welche Bedingungen erfüllt sein müssen, damit sie in Deutschland nicht mehr (auch nicht beschränkt) steuerpflichtig sind und das deutsche Finanzamt dies auch anerkennen muss (unter Berücksichtigung von § 49 EStG).

      Falls daran irgend etwas inhaltlich nicht stimmt oder deutsche Finanzämter in ihren Durchführungsverordnungen entgegen dem eigenen Steuergesetz (§ 49) handeln (??), schreibe es doch einfach! ;)


      Sunshine


      @ commander
      Coffee Shops würde Hedonist sicher zu den "Soft facts" eines Wohnsitzwechsels zählen. Keinesfalls unwichtig also. :cool:
      (Wäre übrigens auch eine Idee, selbst einen Coffee Shop zu eröffnen, falls von Steueragent oder anderen das Argument "Gestaltungsmissbrauch" kommt. Für Coffee shop Betreiber kommt das deutsche Finanzamt wohl kaum umhin, einen Wohnsitzwechsel in das Ausland anzuerkennen ;) )

      Grüße

      Sunshine
      Avatar
      schrieb am 03.10.00 14:54:32
      Beitrag Nr. 30 ()
      Lieber Sunshine,

      ich werde zu dieser Diskussion vorerst nichts beitragen. Der Grund dafür ist, dass es mir an der nötigen
      Kompetenz mangelt. Der Kommentar zum DBA Deutschland-Niederlande ist leider für mich momentan
      nicht erreichbar im Büro.

      Aber vielleicht für dich als Paragraphenfreak ein kleines Beispiel, warum ich mich so ziere:
      Nachher werde ich mich mit einigen Kollegen auf dem Cannstatter Volksfest treffen. Dort spielen, das weiss
      ich aus Erfahrung, immer auch ein paar österreichische Kapellen in den Festzeltern. Nun meine Frage:
      sind die hier in Deutschland steuerpflichtig (evt. beschränkt, Künstlerabzugsteuer usw.)? Diese Frage
      musste ich schon mal konkret beantworten und sah mich nicht in der Lage, dies ohne diverse
      Gesetzeskommentare zu tun. Aber vielleicht bist du ja einfach findiger als ich und kriegst das hin.
      Ich würde dann die Lösung im Laufe der Woche hier posten.
      Da dieses Beispiel meines Erachtens einfacher ist, als das vom Trader in Holland, wirst du vielleicht
      nun verstehen, dass ich mich in diese Diskussion ohne Studium diverser Fachlektüre nicht einmischen
      will.

      Viele Grüsse

      Steueragent
      Avatar
      schrieb am 03.10.00 15:44:34
      Beitrag Nr. 31 ()
      Hallo Steueragent,

      anscheinend bist Du vom Fach: Es zeugt oft von viel Kompetenz, offen auszusprechen, man habe nicht die Kompetenz diesen durchaus komplexen und aufgrund des Online Handels auch neuartigen Sachverhalt zu beurteilen. ;)

      Kurzum, obwohl ich versuchte mich einigermaßen kundig zu machen, denke ich keinesfalls, dass ich mich hinsichtlich der steuerrechtlichen Regelungen besser auskenne als Du.

      Ich denke auch nicht, dass ich ein Paragraphenreiter bin, aber gerade weil der Sachverhalt einigermaßen komplex ist, wäre es wichtig zu hören, welche konkreten Einwände es von seiten des deutschen Finanzamtes geben könnte, auf einer Besteuerung in D auch nach einem Wohnsitzwechsel in die Niederlande zu bestehen.

      Nur wenn wir diese kennen (und die entsprechende gesetzlichen Grundlage), können wir überlegen, ob und gegebenenfals wie diesen Einwänden abzuhelfen ist (z.B. durch Trading über einen ausländischen Broker).

      Und nach meinem Verständnis lässt $ 49 (Besteuerung beschränkt Steuerpflichtiger) dem deutschen Finanzamt wenig Angriffsfläche, weil Veräußerungsgewinne von Anteilen an Kapitalgesellschaften mit
      un!wesentlichen Beteiligungen (unter 8.) explizit außen vor bleiben.

      Würde mich sehr interessieren, wo Du in diesem Fall mögliche Ansatzpunkte für Einwände des deutschen Finanzamtes siehst.

      Viel Spaß in Cannstadt derweil,

      Grüße

      Sunshine


      PS.
      Zu den österreichischen Musikanten.

      Würde vermuten nach § 49 sind sie in D beschränkt steuerpflichtig. Aber sicher gibt es hier auch wieder eine Menge von Ausnahmeregelungen. Z.B. wegen der Förderung des Brauchtumsaustausches zwischen Stuttgart und Österreich -- damit die süddeutschen Brauchtumsunterschiede zwischen Stuttgart und Bayern nicht überhand nehmen ;)
      Avatar
      schrieb am 03.10.00 19:17:03
      Beitrag Nr. 32 ()
      Ich bin immer wieder erstaunt, wie viele Leute sich in einer Diskussion hinter der Anonymitaet, die dieses Board erlaubt, verstecken und teilweise erheblich den eigentlich vereinbarten Level gegenseitigen Respekts verlassen. Wuerden wir alle an einem Tisch einander gegenueber sitzen, waeren einige vermutlich ganz schoen still bzw. wuerden gar nicht kommen. Aber so ist das Internet nun mal. Macht den Wuersten! Aber eigentlich wollte ich mich auf die Beleidigerei gar nicht einlassen, sondern ein wichtiges Steuerthema diskutieren. Wenn es so klar waere, wie einige Herren/Damen hier meinen, dann wuerden wohl kaum Banker, Steuerberater und sonstige Menschen, denen man eine gewisse Fachkompetenz grundsaetzlich nicht absprechen kann, so danebenliegen. Ein wenig Bescheidenheit stuende einigen von Euch ganz gut zu "Gesicht"!

      Zurueck zum Thema: Ich habe nicht gesagt, dass ich gar keine Steuer zu zahlen habe (nach meinem Freund), sondern: mein Gehalt versteuere ich eh hier in UK, nur die Speku-Gewinne koennten evtl. unbesteuert bleiben, wenn, ja wenn sie in D verbleiben und dort wiederangelegt werden. Dies hat so wohl ein deutscher als auch ein englischer Steuerberater (recht renommierter Kanzleien, uebrigens) geaeussert. Dies steht allerdings dieser "Progressionsvorbehalts-Idee" entgegen, von der ich bisher ausgegangen bin. Da auch mein Finanzbeamter wenig damit zur Aufklaerung beitragen konnte, werde ich es wahrscheinlich so halten, wie Steueragent implizit empfiehlt: Vorsicht ist die Mutter der Porzellankiste, gerade bei Steuern!

      Fuer Kommentare bin ich allerdings weiterhin sehr dankbar, so sie denn qualifiziert sind (wie zum Glueck die Mehrheit hier!).

      Gruss von ueberm Kanal
      Ronny
      Avatar
      schrieb am 04.10.00 00:10:45
      Beitrag Nr. 33 ()
      Hallo Ronny Coase (der mit dem Theorem?),

      wenn Du Deinen Erstwohnsitz in England hast und somit in Deutschland nur beschränkt steuerpflichtig, musst Du nach dem unten schon angesprochenen § 49 des deutschen EStG meines Wissens nach in Deutschland keine Steuer auf Spekugewinnen zahlen (sofern Du keine Anteile an Unternehmen tradest, bei denen Du selbst eine "wesentliche Beteiligung" hälst -- vielleicht kennt Steueragent ja aber noch Einwände, die das deutsche Finanzamt haben könnte).

      Die Regelung wie Du sie angeführt hast, müsste sich deshalb wohl auf das englische Steuerrecht beziehen (d.h. auf die Bedingungen, unter denen Einkünfte ausländischer Kapitalerträge in England zu versteuern sind).

      Trifft diese Regelung des englischen Steuerrechtes auf ausländische Spekugewinne (oder allgemeiner Kapitalerträge) so wie sie Dein Freund beschrieben hat tatsächlich zu, wäre England für deutsche Trader übrigens eine gleichwertige Alternative zu den Niederlanden (bzw. den Niederlanden steuerrechtlich sogar überlegen, weil dort ja 1,33% Kapitalertragssteuer obligatorisch sind).

      Grüße

      Sunshine
      Avatar
      schrieb am 04.10.00 12:53:22
      Beitrag Nr. 34 ()
      Hi Sunshine,

      ja ich bin das mit dem Theorem. Bin kuerzlich von Chicago nach England gezogen ;-)

      Danke fuer Deine Antwort. Die Sache verkompliziert sich aber dadurch, dass mein Erstwohnsitz in D ist. In England gibt es naemlich keine Meldepflicht. Auch wenn mein Lebensmittelpunkt hier ist, koennte das deutsche FA aufgrund meines offiziellen Wohnsitzes mich in D steuerlich belangen. Ich weiss es auch nicht. Sch... Hast Du da ne Idee? Grundsaetzlich finde ich es ja gerechtfertigt, auf Kapitalertraege Steuern zu bezahlen (auch wenn die Bezeichnung Spekulationssteuer unglaublich unpassend, ja sogar falsch ist, weil Spekulation nichts mit Haltedauer einer Aktie zu tun hat!), aber wenn man legal sparen kann, ist es auch gut.

      In England gibt es eine 0.75%ige sog. Stamp duty, die auf jeden Aktienerwerb zu zahlen sind. Zudem faellt Capital gains tax ab einem bestimmten Freibetrag an. Dieser liegt bei ca. £6500. Werde ich aber genau klaeren.

      Bei der Ueberlegung den Wohnsitz aus Steuerersparnisgruenden von D nach England zu verlegen oder sonstwohin, sollte aber nicht vergessen werden, das England insbesondere London sch....teuer ist. Der schwache Euro verschaerft noch das Problem, vor allem wenn Du in D Einkuenfte erzielst und umrechnen musst.

      Gruss
      Ronny
      Avatar
      schrieb am 04.10.00 14:02:19
      Beitrag Nr. 35 ()
      @ Ronny

      Im Gegensatz zu Dir bin ich nicht beleidigend geworden. Wir können uns ja gerne mal im RL treffen, wenn bei Dir so großer Bedarf besteht - ich wüsste aber nicht, warum: Du würdest das gleiche von mir hören, möglicherweise noch ausführlicher ;) Wenn Du nicht ein bisschen Ironie aushältst, ist das allein Dein Problem, Sunshine scheint das posting jedenfalls so aufgefasst zu haben, wie es gemeint war.

      Zum Thema: Bevor Du die verschiedenen Regeln des deutschen EStG anwendest, musst Du Dir im klaren sein, ob Du in D unbeschränkt oder beschränkt stpfl bist. Das hängt vom tatsächlichen Wohnsitz ab, nicht vom angegebenen - Wenn das FA in D das aber nicht weiß, behandelt es Dich natürlich erst einmal so, wie von Dir angegeben.
      Wenn der tatsächliche Wohnsitz in UK wäre, würde der Stpfl in D nur beschränkt stpfl sein, § 49 EStG käme u.a. zur Anwendung (vgl. Sunshine`s posting), wie die Briten das dann behandeln, weiß ich nicht.
      Bei unbeschränkter Stpfl in D wäre dort das ganze Welteinkommen zu versteuern, vorbehaltlich von DBA zwischen den Staaten D und UK.
      Du solltest Dich aber in jedem Fall professionell beraten lassen.
      Avatar
      schrieb am 04.10.00 19:42:26
      Beitrag Nr. 36 ()
      @all of you

      Hallo,

      wir sitzen alle in einem gleichen " beschissenen " Boot, sonst wär der Wunsch nicht allgegenwärtig dieser "Polit-Abzocke und Verarsche"
      in der BRD zu entfliehen. Ganz schlimm wenn man bedenkt, wie unsere
      St. Nikolaus Minister mit unseren sauer verdienten bzw.
      " erschwitzten Kröten ( beim Zocken ), alle mgl. Bedürfnisse der ganzen Welt finanzieren, während hierzulande unter den Deutschen sich
      schon jeder selbst der Nächste zu sein scheint. Wir sind ja so ein reiches Land ! Das aber nur am Rande. Ich kann Euch verstehen !

      Daher mein Vorschlag:

      Machts doch einfach wie unsere Politiker. Letztes Beispiel - Kanther -
      100.000,-- im Koffer und ab. Vielleicht sollte man Mal in seiner Behörde ( Innenministerium ) bzw. bei den politischen Parteien bei den
      sog. " Anders-Konten " - Verwaltern nachfragen wie sowas genau geht.

      Ich fürchte nur, deren Wissen ist nicht für die Allgemeinheit bestimmt. Sonst würde ja niemand mehr Steuern zahlen.

      Aber das ein oder andere hört man schon mal in Investorkreisen.
      Irland ( Belfast ? ) - Channel Islands ( Isle of Man, Guernsey etc. )
      Panama, Bahamas, Zypern ... eine lange Liste mehr ! Europa wird sehr eng über kurz oder lang, beste Beispiele Bankgeheimnis Österreich, nicht mehr das Papier wert auf dem es steht. Liechtenstein, nach der
      vor kurzen erfolgten Säuberungs-Aktion ( war so `ne schnelle Behörden-
      Aktion wegen Geldwäsche u. ä. ) - hat der Regent auch schon klein beigegeben und das Bankgeheimnis existiert nur noch eingeschränkt. Ade
      Nummernkonten u. Anonymität ! Fazit: Je weiter weg desto besser -
      weg von diesen gierigen grabschenden Griffeln. Nachdem ja heutzutage
      die Banken als oberclever bekannt sind, könnt Ihr davon ausgehen, dass
      in jedem grösseren Kuhdorf in allen Steueroasen, die ein oder andere
      Bank - auch weltweit bekannte - sich auf euren Besuch ( Geld ) freut.
      Und im Zeitalter von Internet - na ich bitte Euch - Online-Banking gehört auch dort schon zum guten " Ton ", hab ich gehört !
      Steuerschnüffelei - weit gefehlt ! Deutsche Gängelung - fuck off !
      Aber Vorsicht. Nicht jedes Land ist gleich jedem Land. Die OECD - Länder drohen mit Sanktionen gegen die " Oasen " - wohl wissentlich,
      dass Ihnen im Zeitalter von Internet ansonsten die Gelder einer brei-
      teren Masse aus den Hänen gleiten, und dann gäbs weniger zum verbraten, für die grünen, gelben, roten und sonstigen Geschenkeminister. Soweit ich weiss kann man aber auch eine IBC
      gründen ( International Business Co. ) dort - wo auch immer ! So
      machen es übrigens sehr viele US Firmen, Bonzen aber hin u. wieder
      ein sog. Kleinanleger ( Affenarsch ) genannt. Die Kosten sollen dabei
      für die IBC gar nicht Mal so teuer sein. 1.000,-- USD o. ähnlich.
      Somit ist die IBC - Kontoinhaber, der Verwalter derselben ( 1.000,--)
      weiss von überhaupt nichts, wozu auch, Gesetzeszwänge wie hier - total
      unbekannt. Den Rest könnt Ihr euch selber ausmalen. Ich bin von dieser
      Sauerei erzürnt, dass soetwas überhaupt möglich ist. Skandal ! Wir die Kleinärsche zahlen brav und demütig, und unsere Oberheiligen Leader - siehe ... !

      Als wenn Ihr mehr erfahren wollt - englisch vorausgesetzt - macht euch
      doch mal kundig mittels Profisuchmaschine:
      - http://www.alltheweb.com -
      Suchmaske - Eingabe einfach: Offshore Banking / Offshore Investment etc. etc. und eine Bank habe ich für euch auch schon erforscht. Sau-teuer ! http://www.wallstreetoffshore.com/
      Sowas kann sich unsereins leider nicht leisten, mit Aktienbeständen
      von ein paar hundert Euro hier und da.

      Also ihr geldgierigen Säcke, postet einfach was rein, wenn ihr was
      gefunden habt, interessiert mich auch was unsere Oberheiligen so alles
      in Petto haben. Ich kann leider nur ein paar Brocken " English " zu
      wenig, um voll durchzusteigen.

      Gruss

      Einer der für euch (kein) Verständnis hat !!!
      Avatar
      schrieb am 04.10.00 21:19:37
      Beitrag Nr. 37 ()
      @CommanderBerlin
      Die Ironie ist ein beliebter Rueckzugsort... ;-)
      Ich fuehlte mich uebrigens nicht beleidigt. Mich stoert nur manchmal der Ton in diesen Diskussionen, insofern verstehe meinen Kommentar als generellen. Der hat mir schon lange unter den Naegeln gebrannt. Keinesfalls wollte ich mich allerdings in die Reihe von Beleidigerern einreihen und habe das ja auch deutlich gemacht. Mein Wuerstchen-Ausruf war wiederum zu unspezifisch, um jemanden persoenlich beleidigen zu koennen. Oder etwa doch? Was ist RL? Ich habe nicht den Wunsch eines Treffens geaeussert, sondern, wenn Du richtig interpretierst, versucht klarzumachen, dass man in solchen Diskussionen so miteinander reden sollte/koennte/muss, als "wuerde" man sich gegenuebersitzen. Aber nun genug davon.

      Vielen Dank fuer den Hinweis.Werde mir den Paragraphen mal durchlesen. Scheint aber insofern mit dem uebereinzustimmen, was der Steuerberater meines Freundes sagt. Wie oben angedeutet, habe ich nichts dagegen (und faende es sogar fair) auf Aktiengewinne Steuern zu zahlen, unabhaengig von der Haltefrist. Wie siehst Du das?

      Schoenen Gruss nach Deutschland
      Ronny
      Avatar
      schrieb am 04.10.00 22:58:48
      Beitrag Nr. 38 ()
      Hallo Leute,

      hier die Auflösung mit den österreichischen Musikanten. Ich möchte noch dazu bemerken, dass
      der Zweck des Beispiels einfach nur darin besteht, die komplizierten Verwinkelungen des Steuerrechts
      darzustellen. Sprich: alles viel komplizierter als es ausschaut.
      Die österreichischen Musikanten sind nach deutschem Steuerrecht Künstler, damit Freiberufler und
      gem. § 49 EStG in Deutschland beschränkt steuerpflichtig. Für sie ist als lex spezialis gem. § 50 a EStG
      vom Auftraggeber sprich Festwirt eine Abzugssteuer vom Honorar abzuziehen und an das Finanzamt zu zahlen.
      Soweit so gut. Leider oder Gott sei dank werden in Österreich Musikkapellen nicht als Künstler sondern als ganz
      normale Gewerbetreibende angesehen. Es liegt also ein sogenannter Kollisionsfall vor, für den das deutsch-
      österreichische Doppelbesteuerungsabkommen vorsieht, dass die deutschen und österreichischen
      Finanzminister per Verhandlung zu einer Einigung kommen. Dies geschah in diesem Fall auch schon und die
      Einigung sah dann so aus: wenn die Künstler auch z. B. eine CD herausgebracht haben gelten sie in beiden
      Ländern als Künstler, haben sie hingegen keine Tonträger auf den Markt gebracht, so gelten sie in beiden
      Ländern als Gewerbetreibende. Nehmen wir also nun an, sie sind Gewerbetreibende. Dann wäre als nächstes
      zu prüfen, ob sie ggf. im Festzelt gem. § 12 AO eine Betriebsstätte begründen. Dies wird von der
      Finanzverwaltung verneint und ist auch nach dem Wortlaut des § 12 AO okay. Somit entsteht auch in
      Deutschland keine beschränkte Steuerpflicht. Ergebnis: die Einkünfte unterliegen nur in Österreich, nicht jedoch
      in Deutschland der Steuerpflicht.

      Wie gesagt, der ganze Sinn der Übung war jetzt, darzustellen, dass die Klärung von Auslandssachverhalten
      eine recht mühsame Angelegenheit ist. Für eben jenen Fall habe ich ca. vier Stunden aufgewendet. Deshalb
      werde ich auch zu dem hier diskutierten Fall keine Stellungnahme abgeben, da ich mir dies ohne fundierte
      Einarbeitung nicht zutraue.

      Viele Grüsse

      Steueragent
      Avatar
      schrieb am 04.10.00 23:46:50
      Beitrag Nr. 39 ()
      Hatte jetzt keinen Bock, den gesamten Thread durchzulesen, also sorry, wenn was Altes kommt.
      Jeder, der seinen 1.Wohnsitz 183 Tage im Ausland hat, muß seine gesamte Steuerlast an seinem
      1. Wohnsitz versteuern ! ;)
      Macht das bitte auch! :laugh:
      Dabei ist völlig unerheblich, welche Bank das Konto führt!
      Avatar
      schrieb am 05.10.00 19:01:54
      Beitrag Nr. 40 ()
      @ Ronny Coase

      Wir stimmen da völlig überein :)
      RL ist real life

      @ Steueragent

      Danke für Dein Engagement! Mozart war also nichts anderes als ein "gemeiner" Gewerbetreibender...

      ...die Geltung des Öst. Steuerrechts zu seiner Zeit natürlich vorausgesetzt, ich weiß.
      Avatar
      schrieb am 10.10.00 16:00:52
      Beitrag Nr. 41 ()
      @ CommanderBerlin

      Freut mich, dass wir da einer Meinung sind :-)

      Bei der momentanen Boersenlage (und damit teilweise auch Depotlage) ist an Spekugewinne allerdings eh nicht zu denken... das werden spekuverluste schon interessanter!

      naja, stehvermoegen heisst es ja beim fussball

      gruesse
      ronny coase
      Avatar
      schrieb am 22.10.00 10:26:32
      Beitrag Nr. 42 ()
      ich hoer immer nur Holland - was ist eigentlich mit der Schweiz? die haben auch keine Spekulationssteuer und
      die Vermoegenssteuer ist auch nur etwa im Schnitt ein Drittel (je nach Kanton) der holländischen?

      wieso will keiner in die Schweiz auswandern? ;)

      Auskunft von einem Steuer-Experten waer nett, wuerd mich freuen

      Julia
      Avatar
      schrieb am 22.10.00 10:53:40
      Beitrag Nr. 43 ()
      und noch was: wie werden in den Niederlanden nun ab 2001 Dividenden und Zinsen besteuert? Quellensteuer, Einkommenssteuer? Wie hoch?

      weiß einer - zufällig - wie Dividenden und Zinsen eigentlich in der Schweiz besteuert werden?!

      just curious, danke

      Julia
      Avatar
      schrieb am 23.10.00 01:13:39
      Beitrag Nr. 44 ()
      @JuliaF
      das Problem mit der Schweiz ist nicht, daß die Leute nicht einwandern wollen, sondern daß die Schweiz keinen reinläßt. Es ist schon wahnsinnig schwierig, überhaupt ne Arbeitsgenehmigung zu bekommen.
      Die Dividendenbesteuerung müßte man aus dem Doppelbesteuerungs- abkommen mit der Schweiz ersehen können, hab ich aber leider im Moment nicht da.(Im OECD-Musterabkommen 1977 ist auf jeden Fall ein eigener Paragraph nur für die Dividendenbesteuerung vorgesehen -§10-)

      glenord
      Avatar
      schrieb am 23.10.00 05:12:10
      Beitrag Nr. 45 ()
      hallo glenord,

      wenn ich in die Schweiz ziehe, mir dort zB. eine WOhnung suche und mich anmelden will - dann lassen
      die mich nicht oder wie soll das klappen? ;)

      ansonsten waer ich doch in der Schweiz sofort unbeschränkt steuerpflichtig wenn dort weltweit mein
      einziger Wohnsitz ist! (auch ohne diese Niederlassungsgenehmigung...)

      die einzige Steuer die ich als Zocker dann zu zahlen haette waere ja ohnehin nur die Vermoegenssteuer!
      besteuert mich dann gar keiner mehr, wenn sich die Schweiz weigert mich anzumelden oder wie? :)

      --------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------

      Dividenden: hab mich schlau gemacht => 35% Quellensteuer auf Zinsen und Dividenden die du dann im
      Nachhinein via Steuererklärung mit deinem Kanton ausgleichen kannst...

      --------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------

      noch was zur ursprünglichen Diskussion, die von cashmoneybrother angezettelt wurde: was ist mit Belgien?

      die sind EU, haben keine Spekulationssteuer - UND haben KEINE Vermoegenssteuer

      du wuerdest praktisch KOMPLETT steuerfrei leben, cashmoneybrother...

      --------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------

      gruss,

      Julia
      Avatar
      schrieb am 23.10.00 05:21:27
      Beitrag Nr. 46 ()
      nochmal Glenord: als Zocker brauch ich keine Arbeitsbewilligung, ich handle ja selbstständig - aus
      dem Blickwinkel des Finanzamts tu ich eigentlich gar nichts (ich zieh in die Schweiz weil ichs dort
      so schön find und zahl jedes Jahr 0,x% Vermögenssteuer - das wars)

      und diese Jahresaufenthaltsbewilligungen, die man problemlos jedes Jahr verlängern kann (die zum
      Beispiel ja auch die Auslandsstudenten problemlos kriegen), sind ja was ich gehört habe nur
      Formsache

      damit ist ja sogar der Familiennachzug möglich! und wenn ich sonst nirgends mehr einen Wohnsitz habe,
      warum bitte soll ich dann nicht in der Schweiz unbeschränkt steuerpflichtig sein? Oder will in
      diesem Fall etwa nicht mal die Schweiz von mir die Vermögenssteuer (wenn ich schon keiner Erwerbs-
      tätigkeit nachgehe) und ich leb komplett steuerfrei? ;)

      nenn mir einen Grund warum das in dieser Form nicht klappen sollte...

      gruß,

      Julia
      Avatar
      schrieb am 23.10.00 18:30:15
      Beitrag Nr. 47 ()
      @JuliaF
      sorry, hab mich wohl mißverständlich ausgedrückt oder es war gestern Nacht einfach zu spät.
      Ich bin davon ausgegangen, daß du in der Schweiz auch einer Arbeit nachgehen willst. Wenn du natürlich nur traden willst und vom Vermögen lebst, dürfte die Aufenthaltsgenehmigung kein Problem sein (ist wie in Kanada, die lassen dich auch nur rein, wenn du nen Job hast oder vermögend bist; sprich für deinen Lebensunterhalt alleine aufkommen kannst).
      Wenn du dann in der Schweiz länger als 183 Tage pro Jahr lebst (du könntest ja theoretisch auch noch nen Wohnsitz in Deutschland haben), bist du dort unbeschränkt steuerpflichtig.
      Falls du noch Einkünfte gem. §49 EStG hast, bist du mit denen in Deutschland beschränkt steuerpflichtig.

      Ein immer noch müder
      glenord
      Avatar
      schrieb am 24.10.00 05:39:16
      Beitrag Nr. 48 ()
      hi glenord,

      mit welchen Einkuenften koennte ich denn gemaess dieses § 49 ESt noch steuerpflichtig sein in
      Deutschland, wenn ich hier keinen Wohnsitz mehr habe... ? Irgendwas dabei was mich als Traderin
      betreffen koennte?

      danke!
      Avatar
      schrieb am 24.10.00 19:36:46
      Beitrag Nr. 49 ()
      Dieser Thread bringt mich echt ins Träumen.

      Kennt jemand von Euch die Verhältnisse in Tschechien, da ich nicht allzu weit von der Grenze entfernt wohne.

      Wie werden dort Spekulationsgewinne und Kapitalerträge besteuert? Für Hilfe wäre ich dankbar.

      mfg max
      Avatar
      schrieb am 24.10.00 23:34:57
      Beitrag Nr. 50 ()
      @JuliaF
      $49 betrifft Einkünfte, die du in Deutschland hast, zB Miet/Pachteinkünfte, Zinsen oder Dividenden aus inländischen Vermögensanlagen, evtl betriebliche Einkünfte (Betriebsverpachtung) oder auch Renteneinkünfte.
      Als reine Traderin dürfte dich das nicht betreffen, wenn du die Spek.einkünfte in der Schweiz erzielst.
      Was die Besteuerung in der Schweiz betrifft:
      1) Vermögensteuer: Im Land der Berge zahlst du 0,X %, nur bei uns gar keine (noch!).
      2) Einkommensteuer: Ich kenn deren EStG nicht, aber ich kann mir nicht vorstellen, daß die geldgeilen Schweizer sich diese Einnahmequelle durch die Lappen gehen laßen. Vermutlich erzielst du dort genau wie in der BRD entweder Spekulations- oder sonstige Einkünfte (BRD: §22 & 23 EStG). Außerdem wäre es interessant, wie hoch die Steuersätze in der Schweiz sind.
      Ein Freund von mir arbeitet drüben als Informatiker und hat bei einem Brutto von ca 7000 Franken etwa 1500 Franken Abzüge. Ich weiß allerdings nicht, ob in dieser Summe auch Sozialabgaben mit enthalten sind.

      MfG
      glenord
      Avatar
      schrieb am 25.10.00 01:47:22
      Beitrag Nr. 51 ()
      hi,

      im EStG kenn ich mich aus - ist aber unwichtig, da Spekulationsgewinne steuerfrei gestellt werden (KEINE
      wie auch immer geartete Steuer auf capital gains, bzw. fallen Veraeusserungsgewinne nicht in die
      Einkuenfte gem. EStG und werden NICHT besteuert)

      ansonsten:

      Ein unselbständig Erwerbender, verheiratet, ohne Kinder,
      bezahlt je nach Kanton folgende Einkommenssteuer (total für
      Bund, Kanton und Gemeinde in % des Einkommens, 1995):




      Einkommen von CHF
      50’000.-
      3.4% bis 9.1%
      Einkommen von CHF
      100’000.-
      4.4% bis 15.0%
      Einkommen von CHF
      200’000.-
      9.4% bis 21.2%

      kannst auch direkt mit deiner Gemeinde/Kanton eine Pauschabgabe aushandeln - das ist NICHT Sache des
      Bundes

      ja und Vermoegenssteuer ist auch wieder - je nach Kanton - 0,2 bis 0,8%

      bis auf die Vermoegenssteuer lebst du als Trader dort steuerfrei,

      Julia
      Avatar
      schrieb am 25.10.00 10:56:18
      Beitrag Nr. 52 ()
      @JuliaF

      So einfach ist die Sache nicht. Da die Schweiz als Niedrigsteuerland gilt, regelt das Aussensteuergesetz, dass
      Du für einen Zeitraum von 5 Jahren weiterhin in D steuerpflichtig bleibst.
      Avatar
      schrieb am 25.10.00 17:23:40
      Beitrag Nr. 53 ()
      Sehr unterhaltsam dieses Board, muß ich als Fachmann (befasse mich seit über drei Jahren beruflich fast ausschließlich mit internationalem Steuerrecht, AStG, § 50a EStG, DBA`s etc.) sagen. Bin gerne bereit, soweit es die Zeit erlaubt, auf konkrete Fragen zu antworten und auch ein wenig gehaltvoller, als z.B. bei der letzten Antwort hinsichtlich Außensteuergesetz und 5 Jahre in Deutschland steuerpflichtig bleiben (was man btw so auf jeden nicht als allgemeingültige Aussage stehen lassen kann). Hoffe, das kommt nicht allzu arrogant hier rüber, aber ihr solltet im Hinterkopf halten, das ein evtl. Halbwissen manchmal schlimmer sein kann, als gar keine Ahnung zu haben ...
      Avatar
      schrieb am 25.10.00 18:10:44
      Beitrag Nr. 54 ()
      lvg:

      Für mich kommt das nicht arrogant rüber. Hier treiben sich einfach auch ziemlich viele Narren herum
      lieber lvg, Narren definiere ich hierbei so: Leute die denken sie wissen etwas, da sie auch schon mal
      Fokus Money gelesen haben. Du hast meine volle Zustimmung, wenn du meinst, das Unbedarfte sich
      lieber Kommentaren zum internationalen Steuerrecht enthalten sollten, da dies meines Erachtens
      einer der schwierigsten Parts des Steuerrechts ist.

      Viele Grüsse

      Steueragent
      Avatar
      schrieb am 25.10.00 22:30:16
      Beitrag Nr. 55 ()
      Hallo IVg,

      Also O.K du hast es ja nicht anders gewollt:-)))
      Bin Daytrader und habe montliches Einkommen nur über das Trading, will nun in die Schweiz ziehen, wie ist das nun mit den Steuern, zahl ich was oder nicht, und wenn ja wieviel.
      Wenn du genauerses zum Sachverhalt wissen willst, dann laß es mich wissen, können das auch über Mail klären. Will nicht testen ob du was weißt, sondern weil es mich wirklich interessiert.

      Vielen Dank und Gruß an alle

      Gespenst
      Avatar
      schrieb am 26.10.00 09:42:12
      Beitrag Nr. 56 ()
      @Gespenst, @lvg
      Interessiert mich auch. Gruß Chi. :)
      Avatar
      schrieb am 26.10.00 15:58:41
      Beitrag Nr. 57 ()
      @gespenst
      antwort kommt morgen
      Avatar
      schrieb am 26.10.00 16:37:59
      Beitrag Nr. 58 ()
      HAllo IVG,

      Ich danke Dir!!
      Bin schon sehr gespannt

      Gruß an alle

      Gespenst
      Avatar
      schrieb am 27.10.00 08:44:54
      Beitrag Nr. 59 ()
      Ich bin auch schon ganz gespannt.

      Grüsse an den Grossmeister!


      Yours

      Steueragent
      Avatar
      schrieb am 27.10.00 16:36:00
      Beitrag Nr. 60 ()
      OK, hier meine Rechtsauffassung zu dem von Gespenst angesprochenen Fall (Wohnsitzverlegung in die Schweiz bei lediglich Einkünften aus Aktienspekulationen):
      Durch die Wohnsitzverlegung ins Ausland endet die unbeschränkte Einkommensteuerpflicht, so daß man lediglich mit seinen inländischen Einkünften im Sinne des § 49 EStG beschränkt einkommensteuerpflichtig sein kann, sofern das deutsche Besteuerungsrecht nicht durch ein Doppelbesteuerungsabkommen eingeschränkt ist. Da Einkünfte aus Aktienspekulationen nicht zu diesen inländischen Einkünften gehören, kommt es nach den Regelungen des EStG nicht zu einer deutschen Einkommensteuerpflicht der nach dem Umzug realisierten Spekulationsgewinne. Jedoch ist die Vorschrift des §2 AStG zu beachten (sogenannte erweiterte beschränkte Steuerpflicht) da im DBA Deutschland-Schweiz in Artikel 4 Abs. 4 Satz 1 die Anwendung des § 2 AStG ausdrücklich erlaubt wird ("Bei einer in der Schweiz ansässigen natürlichen Person, die nicht die schweizerische Staatsbürgerschaft besitzt und die in der BRD insgesamt mindestens fünf Jahre unbeschränkt einkommensteuerpflichtig war, kann die BRD in dem Jahr, in dem die unbeschränkte Steuerpflicht zuletzt geendet hat, und in den folgenden fünf Jahren die aus der BRD stammenden Einkünfte und die in der BRD belegenen Vermögenswerte, ungeachtet anderer Bestimmungen des Abkommens, besteuern"). Geht man nun davon aus, daß das Gespenst in der Schweiz lediglich einer niedrigen Besteuerung im Sinne des § 2 Abs. 2 AStG unterliegt (müßte natürlich im einzelnen nachgeprüft werden), kommt es zur erweiterten beschränkten Steuerpflicht wenn
      - das Gespenst in den letzten 10 Jahren vor dem Ende ihrer unbeschränkten Steuerpflicht als Deutscher insgesamt mindestens fünf Jahre unbeschränkt einkommensteuerpflichtig war (dürfte erfüllt sein)
      und
      wesentliche wirtschaftliche Interessen im Geltungsbereich dieses Gesetzes (Deutschland) hat.
      Gem. § 2 (3) Nr. 2 AStG hat das Gespenst u.a. wesentliche wirtschaftliche Interessen im Geltungsbereich dieses Gesetzes wenn seine "Einkünfte, die bei unbeschränkter Einkommensteuerpflicht nicht ausländische Einkünfte im Sinne des § 34c Abs. 1 EStG sind, im Veranlagunsgzeitraum mehr als 30 vom Hundert seiner sämtlichen Einkünfte betragen oder 120000 DM übersteigen"
      Da zu den in der oben zitierten Vorschrift angesprochenen Einkünften auch Einkünfte aus Spekulationsgeschäften im Sinne des § 23 EStG gehören, wenn die veräußerten Wirtschaftsgüter in einer Beteiligung an einer inländischen Kapitalgesellschaft bestehen, unterläge das Gespenst fünf Jahre der erweiterten beschränkten Steuerpflicht, soweit er die Freigrenze des § 2 Abs. 1 Satz 2 AStG in Höhe von 32000 DM überschreitet.
      Ja, soweit meine Rechtsauffassung in aller Kürze, somit hatte Thoughbreaker im Ergebnis doch nicht so ganz unrecht. Ob man zu einer anderen Lösung kommen würde, wenn der Aktienhandel als Gewerbebetrieb zu qualifizieren wäre, wäre noch nachzuprüfen. Bin auf konstruktive Antworten gespannt, vielleicht habe ich auch ein Brett vorm Kopf, aber so müßte es eigentlich nach dem Wortlaut der Vorschriften sein. Beste Grüße und schönes Wochenende, LVG.
      Avatar
      schrieb am 30.10.00 11:42:18
      Beitrag Nr. 61 ()
      @lvg

      Ein gewerbliche Vermögensverwaltung würde am Sachverhalt nichts ändern, im Gegenteil, damit lägen
      ja erst recht wesentliche wirtschaftliche Interessen vor.

      Zur Prüfung, ob eine erweiterte beschränkte Steuerpflicht vorliegt, sind zur zwei Punkte zu beachten:

      a) Handelt es sich um in Niedrigsteuerland

      b) Sind "wesentliche wirtschaftliche Interessen" vorhanden.

      Punkt b) lässt sich meistens pauschal beantworten, da ab einem inländischen Vermögen von mehr
      als DM 300.000 dies vom Gesetzgeber unterstellt wird. Und wer möchte schon mit weniger als dieser Summe
      seinen Wohnsitz verlegen?

      Punkt a) dagegen ist etwas komplizierter.

      Hier wird NICHT der Individualfall des einzelnen Steuerpflichtigen überprüft, d.h. ob es für ihn persönlich
      ein Niedrigsteuerland darstellt. Vielmehr darf bei einem Einkommen von 120 TDM die Steuerbelastung
      nicht um mehr als 30% niedriger sein als in D.

      Die Schweiz gilt aber schon allein deshalb als Niedrigsteuerland, weil in einzelnen Kantonen die Steuer
      frei aushandelbar ist.

      Für den Spezialfall "Trader":

      Länder, die zwar keine oder nur geringe Spekulationssteuern kennen, aber trotzdem keine
      Niedrigsteuerländer im Sinne von Punkt a) sind, bieten sich daher eher als Wohnsitz an (z.B. die Niederlande),
      weil hier KEINE erweiterte beschränkte Steuerpflicht greift.
      Avatar
      schrieb am 01.11.00 17:09:28
      Beitrag Nr. 62 ()
      Niederlande und Belgien haben einen grossen Haken: ab etwa 50 Trades
      im Jahr (!) wirst du als gewerblich angesehen und zahlst wieder Einkommenssteuer (!)

      die sind da auesserst streng, kann man getrost vergessen wenn man
      wirklich vom Traden leben will

      ich kenne konkret einige Faelle aus Belgien und von den Niederlanden
      hab ich dasselbe gelesen & gehoert (auch wenn ich hier keinen konkreten Fall persönlich kenne)

      Gruss,

      Vepo
      Avatar
      schrieb am 02.11.00 09:28:23
      Beitrag Nr. 63 ()
      Mal wieder typisch!!!
      Jetzt hat wieder jeder dumm dahergeschwätzt und nun sagt Vepophilis, dass bei über 50 Trades in den Niederlanden
      die Gewerblichkeit droht. Das scheint mir auch sehr plausibel zu sein. Somit sehe ich meine Theorie bestätigt,
      dass int. Steuerrecht nichts für Nullblicker ist, sondern nur von kompetenten Personen betrieben werden sollte.

      MfG

      Steueragent
      Avatar
      schrieb am 03.11.00 23:17:58
      Beitrag Nr. 64 ()
      @Steueragent

      Deine überhebliche und destruktive Art geht mir ziemlich auf die Nerven.

      Andere aufgrund Ihres "mangelhaften" Wissens zu verspotten und dabei selbst nicht die Kompetenz zu haben (wie Du ja selbst sagtest), ist nur PEINLICH.

      Du wirst in Deiner Umgebung kaum beliebt sein.

      Auch wenn innerhalb der Diskussion viel "unrichtiges" geschrieben wurde, im Enddeffekt weiß jetzt(!) jeder, daß die Niederlanden und Belgien wohl (sicher ist das ja auch nicht) doch nicht als ideale Heimat für Daytrader gelten kann. Und vorher wußten dieses die Meisten (wie Du auch) nicht!

      Gruß
      Chopin
      Avatar
      schrieb am 04.11.00 10:38:34
      Beitrag Nr. 65 ()
      @Chopin

      Klar, die Wahrheit ist oft bitter.
      Avatar
      schrieb am 04.11.00 22:18:37
      Beitrag Nr. 66 ()
      Ja, tut mir leid, daß ich Dir die Wahrheit sagen mußte.

      Kannst Du es verkraften? :D
      Avatar
      schrieb am 10.11.00 21:03:12
      Beitrag Nr. 67 ()
      @steueragent

      Als Leser dieses Threads bitte ich Dich, die Meinungsfindung und Ideensammlung in diesem Thread nicht weiter zu stören.

      @ alle anderen

      Hier findet ihr die einschlägigen Paragraphen:
      http://www.steuernetz.de/gesetze/estg/19991222/index.html


      Gruß Savar

      ###################################################################

      Einkommensteuergesetz 1997 (EStG 1997)


      § 1

      [Einkommensteuerpflicht]

      (1) Natürliche Personen, die im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, sind unbeschränkt einkommensteuerpflichtig. Zum Inland im Sinne dieses Gesetzes gehört auch der der Bundesrepublik Deutschland zustehende Anteil am Festlandsockel, soweit dort Naturschätze des Meeresgrundes und des Meeresuntergrundes erforscht oder ausgebeutet werden.

      (2) Unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind auch deutsche Staatsangehörige, die


      1. im Inland weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben und


      2. zu einer inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts in einem Dienstverhältnis stehen und dafür Arbeitslohn aus einer inländischen öffentlichen Kasse beziehen, sowie zu ihrem Haushalt gehörende Angehörige, die die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen oder keine Einkünfte oder nur Einkünfte beziehen, die ausschließlich im Inland einkommensteuerpflichtig sind. Dies gilt nur für natürliche Personen, die in dem Staat, in dem sie ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, lediglich in einem der beschränkten Einkommensteuerpflicht ähnlichen Umfang zu einer Steuer vom Einkommen herangezogen werden.

      (3) Auf Antrag werden auch natürliche Personen als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig behandelt, die im Inland weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, soweit sie inländische Einkünfte im Sinne des § 49 haben. Dies gilt nur, wenn ihre Einkünfte im Kalenderjahr mindestens zu 90 vom Hundert der deutschen Einkommensteuer unterliegen oder die nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegenden Einkünfte nicht mehr als 12.000 Deutsche Mark im Kalenderjahr betragen; dieser Betrag ist zu kürzen, soweit es nach den Verhältnissen im Wohnsitzstaat des Steuerpflichtigen notwendig und angemessen ist. Inländische Einkünfte, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung nur der Höhe nach beschränkt besteuert werden dürfen, gelten hierbei als nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegend. Weitere Voraussetzung ist, daß die Höhe der nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegenden Einkünfte durch eine Bescheinigung der zuständigen ausländischen Steuerbehörde nachgewiesen wird. Der Steuerabzug nach § 50a ist ungeachtet der Sätze 1 bis 4 vorzunehmen.

      (4) Natürliche Personen, die im Inland weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, sind vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 und des § 1a beschränkt einkommensteuerpflichtig, wenn sie inländische Einkünfte im Sinne des § 49 haben.



      ################################
      §49


      [Gültige Fassung bis 31.12.1999]
      [Fassung ab dem Steuerentlastungsgesetz 1999/2000/2002 vom 24.03.1999 BGBl. I 1999 S. 402] [Inkrafttreten: 01.01.1999]

      § 49 Beschränkt steuerpflichtige Einkünfte

      (1) Inländische Einkünfte im Sinne der beschränkten Einkommensteuerpflicht (§ 1 Abs. 4) sind


      1. Einkünfte aus einer im Inland betriebenen Land- und Forstwirtschaft (§ 13, § 14);


      2. Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§ 15 bis § 17),


      a) für den im Inland eine Betriebsstätte unterhalten wird oder ein ständiger Vertreter bestellt ist,


      b) die durch den Betrieb eigener oder gecharterter Seeschiffe oder Luftfahrzeuge aus Beförderungen zwischen inländischen und von inländischen zu ausländischen Häfen erzielt werden, einschließlich der Einkünfte aus anderen mit solchen Beförderungen zusammenhängenden, sich auf das Inland erstreckenden Beförderungsleistungen,


      c) die von einem Unternehmen im Rahmen einer internationalen Betriebsgemeinschaft oder eines Pool-Abkommens, bei denen ein Unternehmen mit Sitz oder Geschäftsleitung im Inland die Beförderung durchführt, aus Beförderungen und Beförderungsleistungen nach Buchstabe b erzielt werden,


      d) die, soweit sie nicht zu den Einkünften im Sinne der Nummern 3 und 4 gehören, durch im Inland ausgeübte oder verwertete künstlerische, sportliche, artistische oder ähnliche Darbietungen erzielt werden, einschließlich der Einkünfte aus anderen mit diesen Leistungen zusammenhängenden Leistungen, unabhängig davon, wem die Einnahmen zufließen,


      e) die unter den Voraussetzungen des § 17 erzielt werden, wenn es sich um Anteile an einer Kapitalgesellschaft handelt, die ihren Sitz oder ihre Geschäftsleitung im Inland hat, oder


      f) die, soweit sie nicht zu den Einkünften im Sinne des Buchstaben a gehören, durch Veräußerung von unbeweglichem Vermögen, Sachinbegriffen oder Rechten im Sinne der Nummer 6 erzielt werden. Als Einkünfte aus Gewerbebetrieb gelten auch die Einkünfte aus Tätigkeiten im Sinne dieses Buchstabens, die von einer Körperschaft ohne Sitz oder Geschäftsleitung im Inland erzielt werden, die einer inländischen Kapitalgesellschaft oder sonstigen juristischen Person des privaten Rechts, die nach den Vorschriften des Handelsgesetzbuchs zur Führung von Büchern verpflichtet ist, gleichsteht;


      3. Einkünfte aus selbständiger Arbeit (§ 18), die im Inland ausgeübt oder verwertet wird oder worden ist;


      4. Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (§ 19), die im Inland ausgeübt oder verwertet wird oder worden ist, und Einkünfte, die aus inländischen öffentlichen Kassen einschließlich der Kassen des Bundeseisenbahnvermögens und der Deutschen Bundesbank mit Rücksicht auf ein gegenwärtiges oder früheres Dienstverhältnis gewährt werden, ohne daß ein Zahlungsanspruch gegenüber der inländischen öffentlichen Kasse bestehen muß;


      5. Einkünfte aus Kapitalvermögen im Sinne der


      a) § 20 Abs. 1 Nr. 1, 2, 4 und 6, wenn der Schuldner Wohnsitz, Geschäftsleitung oder Sitz im Inland hat oder wenn es sich in den Fällen des § 44 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb um ausländische Erträge im Sinne der § 17 und § 18 des Auslandinvestment-Gesetzes handelt; dies gilt auch für Erträge aus Wandelanleihen und Gewinnobligationen; dies gilt außer in den Fällen des § 44 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb dieses Gesetzes nicht in den Fällen des § 37n, des § 38b sowie der § 43a, § 43c, § 44 Satz 1 bis 3, des § 50a und des § 50c in Verbindung mit § 38b des Gesetz über Kapitalanlagegesellschaften;


      b) § 20 Abs. 1 Nr. 3;


      c) § 20 Abs. 1 Nr. 5 und 7, wenn


      aa) das Kapitalvermögen durch inländischen Grundbesitz, durch inländische Rechte, die den Vorschriften des bürgerlichen Rechts über Grundstücke unterliegen, oder durch Schiffe, die in ein inländisches Schiffsregister eingetragen sind, unmittelbar oder mittelbar gesichert ist. Ausgenommen sind Zinsen aus Anleihen und Forderungen, die in ein öffentliches Schuldbuch eingetragen oder über die Sammelurkunden im Sinne des § 9a des Depotgesetzes oder Teilschuldverschreibungen ausgegeben sind, oder


      bb) das Kapitalvermögen aus Genußrechten besteht, die nicht in § 20 Abs. 1 Nr. 1 genannt sind oder


      cc) Kapitalerträge im Sinne des § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 Buchstabe a und Nummer 8 sowie Satz 2 von einem Schuldner oder von einem inländischen Kreditinstitut oder einem inländischen Finanzdienstleistungsinstitut im Sinne des § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 Buchstabe b gegen Aushändigung der Zinsscheine einem anderen als einem ausländischen Kreditinstitut oder einem ausländischen Finanzdienstleistungsinstitut ausgezahlt oder gutgeschrieben werden und die Teilschuldverschreibungen nicht von dem Schuldner, dem inländischen Kreditinstitut oder dem inländischen Finanzdienstleistungsinstitut verwahrt werden. § 20 Abs. 2 gilt entsprechend;


      6. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (§ 21), wenn das unbewegliche Vermögen, die Sachinbegriffe oder Rechte im Inland belegen oder in ein inländisches öffentliches Buch oder Register eingetragen sind oder in einer inländischen Betriebsstätte oder in einer anderen Einrichtung verwertet werden;


      7. sonstige Einkünfte im Sinne des § 22 Nr. 1, soweit sie dem Steuerabzug unterworfen werden;


      8. sonstige Einkünfte im Sinne des § 22 Nr. 2, soweit es sich um Spekulationsgeschäfte mit inländischen Grundstücken oder mit inländischen Rechten handelt, die den Vorschriften des bürgerlichen Rechts über Grundstücke unterliegen, oder mit Anteilen an Kapitalgesellschaften mit Geschäftsleitung oder Sitz im Inland bei wesentlicher Beteiligung im Sinne des § 17 Abs. 1 Satz 4 handelt; § 23 Abs. 1 Satz 2 und 3 und Abs. 2 ist anzuwenden. 8a. sonstige Einkünfte im Sinne des § 22 Nr. 4;


      9. sonstige Einkünfte im Sinne des § 22 Nr. 3, auch wenn sie bei Anwendung dieser Vorschrift einer anderen Einkunftsart zuzurechnen wären, soweit es sich um Einkünfte aus der Nutzung beweglicher Sachen im Inland oder aus der Überlassung der Nutzung oder des Rechts auf Nutzung von gewerblichen, technischen, wissenschaftlichen und ähnlichen Erfahrungen, Kenntnissen und Fertigkeiten, z.B. Plänen, Mustern und Verfahren, handelt, die im Inland genutzt werden oder worden sind; dies gilt nicht, soweit es sich um steuerpflichtige Einkünfte im Sinne der Nummern 1 bis 8 handelt.

      (2) Im Ausland gegebene Besteuerungsmerkmale bleiben außer Betracht, soweit bei ihrer Berücksichtigung inländische Einkünfte im Sinne des Absatzes 1 nicht angenommen werden könnten.

      (3) Bei Schiffahrt- und Luftfahrtunternehmen sind die Einkünfte im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2 Buchstabe b mit 5 vom Hundert der für diese Beförderungsleistungen vereinbarten Entgelte anzusetzen. Das gilt auch, wenn solche Einkünfte durch eine inländische Betriebsstätte oder einen inländischen ständigen Vertreter erzielt werden (Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe a). Das gilt nicht in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 Buchstabe c oder soweit das deutsche Besteuerungsrecht nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung ohne Grenzen des Steuersatzes aufrechterhalten bleibt.

      (4) Abweichend von Absatz 1 Nr. 2 sind Einkünfte steuerfrei, die ein beschränkt Steuerpflichtiger mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in einem ausländischen Staat durch den Betrieb eigener oder gecharterter Schiffe oder Luftfahrzeuge aus einem Unternehmen bezieht, dessen Geschäftsleitung sich in dem ausländischen Staat befindet. Voraussetzung für die Steuerbefreiung ist, daß dieser ausländische Staat Steuerpflichtigen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes eine entsprechende Steuerbefreiung für derartige Einkünfte gewährt und daß das Bundesministerium für Verkehr die Steuerbefreiung nach Satz 1 für verkehrspolitisch unbedenklich erklärt hat.


      ######################################

      § 50 [a.F. 2]

      [Gültige Fassung bis 31.12.1999]
      [Fassung ab dem Steuerentlastungsgesetz 1999/2000/2002 vom 24.03.1999 BGBl. I 1999 S. 402] [Inkrafttreten: 01.01.1999] § 50 Sondervorschriften für beschränkt Steuerpflichtige

      (1) Beschränkt Steuerpflichtige dürfen Betriebsausgaben (§ 4 Abs. 4 bis 8) oder Werbungskosten (§ 9) nur insoweit abziehen, als sie mit inländischen Einkünften in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen. § 10d ist nur anzuwenden, wenn Verluste in wirtschaftlichem Zusammenhang mit inländischen Einkünften stehen und sich aus Unterlagen ergeben, die im Inland aufbewahrt werden. § 34 ist nur insoweit anzuwenden, als er sich auf Gewinne aus der Veräußerung eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs (§ 14), eines Gewerbebetriebs (§ 16), einer wesentlichen Beteiligung (§ 17) oder auf Veräußerungsgewinne im Sinne des § 18 Abs. 3 beziehen. Die übrigen Vorschriften des § 34 und die § 9a, § 10, § 10c, § 20 Abs. 4, § 24a, § 32, § 32a Abs. 6, § 33, § 33a, § 33b und § 33c sind nicht anzuwenden. Abweichend von Satz 4 sind bei beschränkt steuerpflichtigen Arbeitnehmern, die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit im Sinne des § 49 Abs. 1 Nr. 4 beziehen, § 9a Satz 1 Nr. 1, § 10c Abs. 1 mit der Möglichkeit, die tatsächlichen Aufwendungen im Sinne des § 10b nachzuweisen, sowie § 10c Abs. 2 und 3 ohne Möglichkeit, die tatsächlichen Aufwendungen nachzuweisen, anzuwenden. Die Jahres- und Monatsbeträge der Pauschalen nach § 9a Satz 1 Nr. 1 und § 10c Abs. 1 bis 3 ermäßigen sich zeitanteilig, wenn Einkünfte im Sinne des § 49 Abs. 1 Nr. 4 nicht während eines vollen Kalenderjahrs oder Kalendermonats zugeflossen sind.

      (2) Bei Einkünften, die dem Steuerabzug unterliegen, und bei Einkünften im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 5 und 7 ist für beschränkt Steuerpflichtige ein Ausgleich mit Verlusten aus anderen Einkunftsarten nicht zulässig. Einkünfte im Sinne des Satzes 1 dürfen bei einem Verlustabzug (§ 10d) nicht berücksichtigt werden.

      (3) Die Einkommensteuer bemißt sich bei beschränkt Steuerpflichtigen, die veranlagt werden, nach § 32a Abs. 1. Die Einkommensteuer beträgt mindestens 25 vom Hundert des Einkommens; dies gilt nicht in den Fällen des Absatzes 1 Satz 6.

      (4) (weggefallen)

      (5) Die Einkommensteuer für Einkünfte, die dem Steuerabzug vom Arbeitslohn oder vom Kapitalertrag oder dem Steuerabzug auf Grund des § 50a unterliegen, gilt bei beschränkt Steuerpflichtigen durch den Steuerabzug als abgegolten. § 36 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 ist nicht anzuwenden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, wenn die Einkünfte Betriebseinnahmen eines inländischen Betriebs sind. Satz 1 gilt nicht, wenn


      1. nachträglich festgestellt wird, daß die Voraussetzungen der unbeschränkten Einkommensteuerpflicht im Sinne des § 1 Abs. 2 oder 3 oder des § 1a nicht vorgelegen haben; § 39 Abs. 5a ist sinngemäß anzuwenden;


      2. ein beschränkt steuerpflichtiger Arbeitnehmer, der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit im Sinne des § 49 Abs. 1 Nr. 4 bezieht und Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines Staates ist, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Anwendung findet, und im Hoheitsgebiet eines dieser Staaten seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat, eine Veranlagung zur Einkommensteuer beantragt. In diesem Fall wird eine Veranlagung durch das Betriebsstättenfinanzamt, das die Bescheinigung nach § 39d Abs. 1 Satz 3 erteilt hat, nach § 46 Abs. 2 Nr. 8 durchgeführt. Bei mehreren Betriebsstättenfinanzämtern ist das Betriebsstättenfinanzamt zuständig, in dessen Bezirk der Arbeitnehmer zuletzt beschäftigt war. Bei Arbeitnehmern mit Steuerklasse VI ist das Betriebsstättenfinanzamt zuständig, in dessen Bezirk der Arbeitnehmer zuletzt unter Anwendung der Steuerklasse I beschäftigt war. Absatz 1 Satz 7 ist nicht anzuwenden. Einkünfte, die dem Steuerabzug vom Kapitalertrag oder dem Steuerabzug auf Grund des § 50a unterliegen, werden nur im Rahmen des § 32b berücksichtigt; oder


      3. ein beschränkt Steuerpflichtiger, dessen Einnahmen dem Steuerabzug nach § 50a Abs. 4 Nr. 1 oder 2 unterliegen, die völlige oder teilweise Erstattung der einbehaltenen und abgeführten Steuer beantragt. Die Erstattung setzt voraus, daß die mit diesen Einnahmen in unmittelbarem wirtschaftlichem Zusammenhang stehenden Betriebsausgaben oder Werbungskosten höher sind als die Hälfte der Einnahmen. Die Steuer wird erstattet, soweit sie 50 vom Hundert des Unterschiedsbetrags zwischen den Einnahmen und mit diesen in unmittelbarem wirtschaftlichem Zusammenhang stehenden Betriebsausgaben oder Werbungskosten übersteigt, im Falle einer Veranstaltungsreihe erst nach deren Abschluß. Der Antrag ist bis zum Ablauf des Kalenderjahrs, das dem Kalenderjahr des Zuflusses der Vergütung folgt, nach amtlich vorgeschriebenem Muster beim Bundesamt für Finanzen zu stellen und zu unterschreiben; die Bescheinigung nach § 50a Abs. 5 Satz 7 ist beizufügen. Über den Inhalt des Erstattungsantrags und den Erstattungsbetrag kann das Bundesamt für Finanzen dem Wohnsitzstaat des beschränkt Steuerpflichtigen Auskunft geben. Abweichend von § 117 Abs. 4 der Abgabenordnung ist eine Anhörung des Beteiligten nicht erforderlich. Mit dem Erstattungsantrag gilt die Zustimmung zur Auskunft an den Wohnsitzstaat als erteilt. Das Bundesamt für Finanzen erläßt über den Steuererstattungsbetrag einen Steuerbescheid.

      (6) § 34c Abs. 1 bis 3 ist bei Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder selbständiger Arbeit, für die im Inland ein Betrieb unterhalten wird, entsprechend anzuwenden, soweit darin nicht Einkünfte aus einem ausländischen Staat enthalten sind, mit denen der beschränkt Steuerpflichtige dort in einem der unbeschränkten Steuerpflicht ähnlichen Umfang zu einer Steuer vom Einkommen herangezogen wird.

      (7) Die obersten Finanzbehörden der Länder oder die von ihnen beauftragten Finanzbehörden können mit Zustimmung des Bundesministeriums der Finanzen die Einkommensteuer bei beschränkt Steuerpflichtigen ganz oder zum Teil erlassen oder in einem Pauschbetrag festsetzen, wenn es aus volkswirtschaftlichen Gründen zweckmäßig ist oder eine gesonderte Berechnung der Einkünfte besonders schwierig ist.
      Avatar
      schrieb am 10.11.00 23:35:54
      Beitrag Nr. 68 ()
      @ savar

      Und wen interessiert das? Alles nur dummes Geblubber.

      MfG

      Steueragent
      Avatar
      schrieb am 11.11.00 15:33:34
      Beitrag Nr. 69 ()
      @steueragent
      ---------------

      Wenn Du das so siehst, wird es Dir nicht schwerfallen, diesen Thread nicht mehr anklicken. Wenn Du Dich aber an dem "dummen Gelubber" delektieren möchtest, dann störe es doch bitte nicht dadurch, daß Du den Dummen die Freude am lubbern nimmst.

      Laß uns einfach und ungestört als dumme Lubberer sterben.

      Gruß SAVAR
      Avatar
      schrieb am 12.11.00 21:59:13
      !
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      Avatar
      schrieb am 13.11.00 08:07:52
      Beitrag Nr. 71 ()
      Steueragent hat sich hier zwar die Hasskappe aufgesetzt (Steuerrecht sollte nur von kompetenten Personen betrieben werden? Also gar nicht?), hat aber im Kern Recht: das alles hier sind ziemlich vage und unausgegorene Ideen, die oft nur einzelne §§ herausnehmen und den Rest des Steuerrechts in D und der Welt bei Seite schieben.
      Daher ist dieser Thread nur für alle, die träumen wollen keine Zeitverschwendung. Zur Realität dieser "Denkanstöße" gehört immer auch, dass Ihr Träumer (nett gemeint!) vergesst, dass Ihr aus Eurem sozialen Umfeld gerissen werdet, was insb. evtl. Frauen, Kinder, aber auch Restfamilie, Freunde usw. betrifft - oder habt Ihr so etwas nicht? Oder gar Steuerersparnis über alles?
      Avatar
      schrieb am 17.11.00 00:25:45
      Beitrag Nr. 72 ()
      @ commander Berlin

      Es gibt genug Leute, die in Grenznähe wohnen oder schon lange einen zweiten Wohnsitz in einem anderen Land haben. Das sind natürlich keine Studienräte oder Bauleiter. Das sind Leute, die räumlich nicht gebunden sind. Für die sind solche Überlegungen mehr als interessant. Deshalb weiter in diesem Thread mit Auslandserfahrungen.

      Was ist mit Polen, Tschechien, Slowenien, Ungarn, (billige Häuser und GRundstücke, niedrige Lebenshaltungskosten) usw.? Sendepause?
      Hat Steueragent es geschafft, den Thread kaputt zu machen? Übrigens unter Bundesamt für Finanzen in Saarlouis www.bff-online.de findet ihr Superlinks zu zwischenstaatlichen Abkommen.

      Gruß Savar an alle Auswanderungswilligen
      Avatar
      schrieb am 17.11.00 09:35:06
      Beitrag Nr. 73 ()
      @ savar

      ok, hast Recht, für die "Grenznahen" ist das alles möglicherweise attraktiv. Dennoch grenzt unser schönes Vaterland nicht an Slowenien oder Ungarn.
      In der Tat könnte es vor allem interessant sein, sich in grenznahen Orten anzusiedeln (zB Slubice bei Frankfurt ist nur auf der anderen Oderseite). Dort weht aber oft ein rauherer Wind (soziales Gefälle, Kriminalität), der den empfindlichen Deutschen nicht so gefällt - nicht zu unterschätzen.
      Sprich: statt Eichel kassiert ein freundlicher Tschetschene bei Dir, der noch nie was von Sonderausgaben gehört hat und dies auch eigentlich nicht will, so er denn Dich versteht (auch Sprachproblem: wie viele Deutsche können denn Polnisch, Ungarisch, obwohl sie es selber hier als Leitkulturisten von Polen und Ungarn verlangen?).

      Aber noch einmal zum Kompetenzproblem: Wenn Du hier noch auf der Stufe von § 1 EStG stehst, wird das wirklich nichts - ist wirklich weder böse noch arrogant gemeint.
      Du solltest Dich professionell beraten lassen. Wenn Du das nicht machst (wie es aussieht), spricht das doch dafür, dass Deine Ausführungen hier eher theoretischer Art sind, oder nicht?

      Gruß
      C.
      Avatar
      schrieb am 26.11.00 11:25:59
      Beitrag Nr. 74 ()
      mal ein ganz neuer Gedanke: das Problem besteht doch immer dann, wenn
      man mit den erwirtschafteten Gewinnen sich etwas schoenes kaufen will.

      Was aber, wenn man wie bereits erwaehnt einfach in einer deutschen
      GmbH zockt - hier habe ich dann auf unterjaehrige Gewinne nur mehr 25%
      Koerperschaftssteuer und Gewinne > 1 Jahr sind (ich glaube
      aber erst ab 2002) voellig steuerfrei.

      Und wenn ich ein Haus oder Auto will, dann kauft das einfach
      die GmbH und ich nutze das gekaufte Gut! (meiner Meinung nach
      der ENTSCHEIDENDE Gedanke)

      das ganze laesst sich natuerlich weiterspinnen:

      - fuer den Lebensunterhalt zahle ich mir ein Geschaeftsfuehrergehalt,
      das ich auch ordnungsgaemss versteuer (Bagatelle)

      - eventuell lassen sich im kleinen Rahmen das Auto und das Haus
      auch teilweise abschreiben (auch wenn ich mir eine Villa oder
      einen Ferrari kaufe, kann ich immer noch einen Teil davon - angemessenheitspruefung -
      abschreiben) - soll heissen: von der Villa kann ich im schlechtesten
      Fall noch ein Arbeitszimmer abschreiben und vom Ferrari kann ich
      sicherlich noch einen Mittelklassewagen (Firmenwagen) abschreiben...

      ----------------------------------------------------------

      es geht doch überhaupt nicht um Eigentum, sondern um Verfügung!
      mich wuerde die Meinung eines Steuerexperten zu einem solchen Modell
      echt interessieren - meiner Meinung ist das ein ganz neuer Aspekt in dieser
      Diskussion, der sich mit der Steuerreform vollends erschliesst (Absenkung KöSt)

      Gruss,

      Julia
      Avatar
      schrieb am 28.11.00 10:26:15
      Beitrag Nr. 75 ()
      und es wird noch besser - die GmbH muss ja nicht in Deutschland sein,
      sondern kann -extrembeispiel- ja von mir aus auch auf den Bermudas sein

      dann zahl ich überhaupt keine KÖSt mehr (völlig legal), und den
      Ferrari :) kann auch die Gesellschaft auf den Bermudas kaufen (damit
      erledigen sich dann auch die ganzen lästigen Ausgaben für Buchhaltung/Steuerberater und
      der Stress mit den Abschreibungen hat sich auch

      nur die Gehälter die ich mir selbst zahl um den Lebensunterhalt zu bestreiten
      versteuer ich natürlich nach wie vor korrekt

      klappt das?

      Julia
      Avatar
      schrieb am 18.04.01 12:25:49
      Beitrag Nr. 76 ()
      wollte diesen thread doch mal wieder aufleben lassen...

      beginne mal mit zwei fragen, die in am rande hier bereits touchiert wurden, aber eben nicht explizit:

      1)
      ich habe in 1999 ausl. einkuenfte aus unselbst. arbeit fuer ein dreimonatiges praktikum in eu-land erzielt. vorher und nachher habe ich in d ebenfalls (unselbst) einkuenfte in dem jahr erzielt. ein damaliger anruf beim finanzamt ergab, dass ich aufwendungen fuer doppelte haushaltsfuehrung als werbungskosten ansetzen koennte. nun ist das finanzamt leider der meinung, dass meine ausl. einkuenfte nicht der dt. steuer unterliegen, und daher auch keine werbungskosten/dopp. Hhfg.. Jedoch werden die ausl. Einkuenfte BRUTTO fuer den Progressionsvorbehalt herangezogen. ist das so korrekt? muessten nicht wenigstens die ausl. steuern verrechnet werden (also netto)?

      2)
      ein freund von mir hat nur im jan (selbst) einkuenfte in d erzielt und ist dann seit feb im eu-ausland ansaessig und erzielt dort einkommen. seinen wohnsitz in d hat er behalten, auch wenn er sich kaum in d aufhaelt. auch er muesste doch nun in d bei der steuererklaerung das ausl. einkommen angeben, womit es dann dem progressionsvorbehalt unterlaege. korrekt? nein, sagt sein steuerberater. er muss dem finanzamt nur mitteilen, dass er ab feb ins ausland umgezogen ist und dort seinen lebensmittelpunkt hat. er muss dann sein ausl. einkommen nicht angeben, was natuerlich ein erheblicher vorteil ist. wie passt das zusammen?

      vielen dank schon im voraus fuer euer antworten.

      gruss
      euer ronny


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