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    Verrechnung Verlust (alt) und Gewinn (neu) - 500 Beiträge pro Seite

    eröffnet am 15.06.05 14:00:28 von
    neuester Beitrag 18.06.05 14:51:15 von
    Beiträge: 14
    ID: 987.568
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      Avatar
      schrieb am 15.06.05 14:00:28
      Beitrag Nr. 1 ()
      Hi,

      kann man Verluste die ausserhalb der Spekulationsfrist realisiert wurden mit Gewinnen verrechnen die innerhalb der Spekulationsfrist gemacht wurden?

      Beispiel:
      Habe noch Restbestaende von 1999, die quasi nix mehr wert sind. Da realisiere ich im Jahr 2005 einen Bestand mit 1000 Euro Verlust.

      Im Jahr 2005 mache ich aber auch mit Trades innerhalb der Spekulationsfrist 1200 Euro Gewinn und muesste somit Steuern zahlen. Kann ich den althergebrachten Verlust damit verrechnen, sodass ich auf nur 200 Euro Gewinn komme?

      Danke schonmal :)

      corppor
      Avatar
      schrieb am 15.06.05 14:05:56
      Beitrag Nr. 2 ()
      Nein!
      Avatar
      schrieb am 15.06.05 14:06:37
      Beitrag Nr. 3 ()
      Leider nicht!
      Avatar
      schrieb am 15.06.05 14:07:03
      Beitrag Nr. 4 ()
      Nein; daher immer Verluste innerhalb der Speku. realisieren.
      Dann ggf. gleich wieder kaufen.
      Avatar
      schrieb am 15.06.05 14:20:58
      Beitrag Nr. 5 ()
      ok vielen dank!

      waer auch zu schoen gewesen hehe

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      Avatar
      schrieb am 18.06.05 09:25:02
      Beitrag Nr. 6 ()
      Hallo Leute,
      ich hätte da auch mal eine Steuertechnische Frage.
      Ich kaufe am 1.1.2005 1000 Aktien bei der comdirect-bank und am 30.05.2005 500 Aktien bei der DAB bank. Mit den 500 Aktien der DAB bank trade ich gelegentlich. Beeinflusse ich durch dieses Traden die Spekulationsfrist der 1000 Comdirekt aktien oder werden diese 1000 zum 02.01.2006 steuerfrei? Ich las irgendwo mal das die zuerst gekauften Aktien auch als erstes wieder angerechnet werden. Gilt dies auch Bankenübergreifend?
      Ich hoffe ich habs einigermassen verständlich rübergebracht.
      Danke im voraus
      callemieses
      Avatar
      schrieb am 18.06.05 10:48:23
      Beitrag Nr. 7 ()
      #6:

      Ja, die von Dir beschriebene FIFO-Methode (gilt seit 1.1.2005) wird auch bankübergreifend angewandt.
      Avatar
      schrieb am 18.06.05 11:54:43
      Beitrag Nr. 8 ()
      @callemies: Die FiFo-Methode bezieht sich auf ein Depot. Sie wird weder bankenübergreifend noch depotübergreifend angewendet.
      Avatar
      schrieb am 18.06.05 12:23:15
      Beitrag Nr. 9 ()
      #6 - #8:

      Da ja mehrere die Meinung vertreten das FIFO sich nur auf ein Depot bezieht bin ich doch ins Zweifeln geraten. Im entsprechenden BMF-Schreiben (http://www.bundesfinanzministerium.de/cln_01/nn_302/sid_25C4… steht davon nichts und mir ist auch unbegreiflich warum sich die Methode nur auf ein Depot beziehen soll, da ja dann Steuerpflichtige mit mehreren Depots einen wunderbahren Gestaltungsspielraum haben und gegenüber Steuerpflichtigen mit einem Depot bevorteilt sind. Ich glaube nicht das dies im Sinne des Gesetzgebers war. Es sollte doch egal sein wer mir beim Kauf behilflich war!?! Letztendlich sind es meine Wertpapiere.

      Andererseits habe ich bei Börse Onlie folgende Meldung entdeckt:

      Problem depotübergreifende Anwendung von Fifo: Nach dem ursprünglichen Willen des Fiskus sollte die Fifo-Methode auf alle Depots eines Kunden bei einer Bank übergreifend angewandt werden. Konkret hätte das bedeutet: Kauft ein Kunde Aktien derselben AG für mehrere seiner Depots, und verkauft dann Teilbestände innerhalb der Speku-Frist, würde sich der steuerpflichtige Gewinn immer aus der Wertdifferenz zu den als erstes gekauften Papieren errechnen - egal in welchem Depot die Papiere lagern und aus welchem sie verkauft wurden.

      Ein völlig unhaltbarer Zustand, hatten Banker argumentiert. Die Verbände der Kreditwirtschaft sprachen sich daher entschieden dafür aus, Fifo nur auf das einzelne Depot anzuwenden. Auch diesem Wunsch hat sich das BMF gebeugt.

      (http://www.boerse-online.de/v4/steuernrecht/art/264821.html?…)

      Also ist es wohl korrekt das FIFO nur für ein Depot gilt, obwohl das Gesetz dies nicht hergibt --> "... diesem Wunsch hat sich das BMF gebeugt"
      Was soll`s, gut für uns Steuerpflichtige die dies wissen ;)

      Gruß andreas
      Avatar
      schrieb am 18.06.05 13:39:45
      Beitrag Nr. 10 ()
      @Dragonspook:

      Nach meiner Meinung gibt das Gesetz die Auslegung her, dass das FiFo-Prinzip auf das einzelne Sammeldepot bezogen ist. Nach dem Gesetzeswortlaut wird "unterstellt" (fingiert) dass die zuerst angeschafften Wertpapiere zuerst verkauft wurden. Raum für diese gesetzliche Fiktion besteht dann nicht, wenn feststeht, dass die zuerst angeschafften nicht verkauft wurden, sondern nach wie vor in einem Depot liegen.(Fact before fiction).
      Grund für die Einführung der gesetzlichen Fiktion war, dass bei einem Sammeldepot nicht nachgewiesen werden kann, welche Aktien eigentlich verkauft wurden. Für andere Formen von Depots, bei denen nachgewiesen werden kann, welche Aktien verkauft wurden (z.B. Streifbandverwahrung) und für nicht vertretbare Wertpapiere gilt die Fiktion ebenfalls nicht.

      Dass sich hier Gestaltungsmöglichkeiten ergeben, trifft zu.
      Avatar
      schrieb am 18.06.05 14:09:38
      Beitrag Nr. 11 ()
      @Dragonspook:
      Nehmen wir mal an, du hättest fünf Grundstücke A, B, C, D und E. Die Grundstücke wurden vor 7 (A), 6 (B), 5 (C), 4 (D) und 3 (E)Jahren gekauft.
      Du verkaufst nun das Grundstück E.
      Was würdest du sagen, wenn nun das Finanzamt käme und sagte, es sei zu unterstellen, dass das Grundstück A verkauft wurde, weil es am längsten in deinem "Grundstücksdepot" liege?
      Würest du sagen, die Möglichkeit der Auswahl des zu verkaufenden Grundstücks stelle eine Ungleichbehandlung gegenüber solchen dar, die nur ein Grundstück und daher keine Auswahl haben?
      Würdest du sagen, die Auswahl stelle eine "Gestaltungsmöglichkeit" dar?
      Avatar
      schrieb am 18.06.05 14:23:07
      Beitrag Nr. 12 ()
      #11:

      Ich weiß nicht ob dieses Beispiel so passend für Aktien ist. Die Grundstücke A ... E sind 5 verschiedene Wirtschaftsgüter. Während 5 Aktien des selben Unternehmens absolut identisch sind, deshalb ist es ja nicht möglich zu unterscheiden welche der 5 Aktien verkauft wird (im Gegensatz zum Grundstück). Also ist auch immer klar das bei einem Verkauf des Grundstückes E der Kaufzeitpunkt vom Grundstück E herangezogen wird, da gibt`s nichts weiter zu "gestalten".

      Vielen Dank für die Erläuterung in #10.
      Avatar
      schrieb am 18.06.05 14:41:58
      Beitrag Nr. 13 ()
      Theoretisch könnte man ja auf die Aktien Seriennummern aufdrucken und diese auf den Kauf-/Verkaufbelegen ausweisen. Dann wüßte man genau, welche Aktien verkauft wurden ....
      Avatar
      schrieb am 18.06.05 14:51:15
      Beitrag Nr. 14 ()
      Üblicherweise werden aber beim Aktienkauf keine effektiven Stücke (Urkunden) übertragen. Man erhält praktisch nur einen Kontoauszug:


      Girosammelverwahrung

      Die übliche Verwahrung von Aktien bei einem Kreditinstitut, zu erkennen am Kürzel GS auf dem Depotauszug. Bei der Girosammelverwahrung erhält der Aktionär keine tatsächlichen Aktien, sondern nur einen Depotauszug über seine Käufe oder Verkäufe, ähnlich wie der Kontoauszug bei einem Girokonto. Vorteil der zentralen Verwahrung: Sie ist günstiger. Aktien müssen nicht hin- und hertransportiert werden, wenn sie den Besitzer wechseln. Es reicht eine einfache Umbuchung vom Konto des Verkäufers auf das Konto des Käufers.


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