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    Gibts es eine Verjährung bei privaten Schuldscheinen ????? - 500 Beiträge pro Seite

    eröffnet am 21.06.05 17:40:32 von
    neuester Beitrag 22.06.05 08:53:06 von
    Beiträge: 13
    ID: 988.607
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      Avatar
      schrieb am 21.06.05 17:40:32
      Beitrag Nr. 1 ()
      Hallo zusammen

      Ich hab ein kleines Problem und suche auf diesem Wege Hilfe.
      Ich habe mir im Dezember 1989 von einem Bekannten 3500.- DM geliehen. Die Verzinsung wurde mit 6 % festgelegt. Ein Rückzahlungstermin wurde nicht vereinbart. Der ausgestellt Schuldschein beinhaltet nur den Darlehensbetrag und die Verzinsung.
      Mein Bekannter war nicht gerade arm und hat mir im Frühjahr 1990 das Darlehen erlassen. Da er danach längere Zeit im Ausland gelebt hat, ist der Schuldschein in Vergessenheit geraten.
      Jetzt bekomme ich von der Erbin ( seit 20 Jahren verhasst )über einen Anwalt den alten Schuldschein mit Zahlungsaufforderung präsentiert.
      Klar mein Fehler den Schuldschein damals nicht zurückzuholen!
      Es ist zwar kein grosser Betrag aber der Empfänger stört mich
      doch sehr, zumal ich mir sicher bin, das mein verstorberener Bekannte dies so sicherlich nicht gewünscht hätte.Die Rechtssprechung zu diesem Thema ist meht als verwirrend. Vielleicht weiß jemand Rat.

      Danke und Gruß Festgeld
      Avatar
      schrieb am 21.06.05 17:47:43
      Beitrag Nr. 2 ()
      guck mal im BGB nach unter Schuldverhältnisse

      also bis zu 30 jahre dauert son schuldverhältnis
      Avatar
      schrieb am 21.06.05 17:52:08
      Beitrag Nr. 3 ()
      Hallo

      Eben nicht. Hier spricht man von 3 - 10 Jahren aber alles für mich nicht richtig nachvollziehbar. Habe auch schon mit verschiedenen Rechtsanwälten gesprochen. Auch hier keine Klarheit. Es gibt wohl seit 2002 eine Änderung im Bereich der Verjährung.

      Danke und vielleicht hat einer noch weitere Info`s.

      Gruß Festgeld
      Avatar
      schrieb am 21.06.05 17:57:10
      Beitrag Nr. 4 ()
      Also das ist wohl der Oberwitz, ein Anwalt muss darüber Bescheid wissen.....Du willst dir wohl eher die Anwaltkosten sparen, das ist jedenfalls mein Eindruck...und zahlen willst du auch nicht....was für eine arme Welt....
      Avatar
      schrieb am 21.06.05 18:01:37
      Beitrag Nr. 5 ()
      [posting]16.950.955 von Veronique am 21.06.05 17:57:10[/posting]Lol,Veronique, das wollte ich eben auch schon posten.

      Wenn ein RA das schon nicht weiß und dann angeblich
      gleich mehrere, dann haben die alle ihren Beruf verfehlt.

      Gruss IT

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      Avatar
      schrieb am 21.06.05 18:31:15
      Beitrag Nr. 6 ()
      Wie lautet denn der Inhalt der Urkunde genau?

      Habt ihr einen Fälligkeitstermin vereinbart?
      Avatar
      schrieb am 21.06.05 18:59:14
      Beitrag Nr. 7 ()
      #4#5

      Die Anwaltskosten und auch der geforderte Geldbetrag sind für mich persönlich sekundär. Für mich steht im Vordergrund den Erben in keiner Form zu beglücken.

      Da ich bei Gericht keinen Sieg des Erben erleben möchte versuche ich auf diesem Weg Informationen zu erhalten.
      Bei Befragen von zwei Anwälten im Freundeskreis unterschiedliche Auffassungen. Mehrere Gespräche mit Anwälten über 190 Nr. ähnliche Ergebnisse.
      Soweit zu #4#5

      #6

      Es wurde auf dem Schuldschein lediglich der Betrag und die Verzinsung angegeben. Der Schuldschein war auch noch meine Idee. Die Rückzahlung sollte ab 02.1990 monatlich 500.- DM betragen. Die erste und zweite Rate wurde von meinem Bekannten zurückgewiesen. Begründung: Ich brauch das Geld nicht. Als ich es im April wieder versuchte, war er es wohl leid und untersagte mir weiter Versuche der Rückzahlung.

      Gruß Festgeld
      Avatar
      schrieb am 21.06.05 19:41:33
      Beitrag Nr. 8 ()
      Du hast mehrere Ansatzpunkte:

      1. Du kannst dich darauf berufen, dass Dein Freund Dir das Darlehen erlassen hat. Hast Du dafür Zeugen?
      Wenn nicht, wirst Du damit wohl nicht durchdringen, da Du den Schuldschein nicht zurückgefordert hast.

      2. Verjährungsrechtliche Situation:
      Ich unterstelle, dass Dein Freund Dir ein Darlehen gegeben hat. Dass darüber ein "Schuldschein" ausgestellt wurde, dürfte unbeachtlich sein.

      Ansatzpunkt ist das Verjährungsrecht, das im Rahmen der Schuldrechtsmodernisierung komplett überholt wurde.
      Nach altem Recht betrug die Verjährung 30 Jahre - Du müsstest also die Schuld begleichen. (Hinsichtlich etwaiger Zinseszinsansprüche gäbe es allerdings noch ein paar Besonderheiten)

      Der Gesetzgeber verfolgte mit der Modernisierung der Verjährungsvorschriften, die Verjährungsfristen zu verkürzen!
      Das könnte Dir helfen.

      Bei entsandenen Ansprüchen, die nach altem Recht noch nicht verjährt waren, ist entscheidend, ob die alte Verjährungsfrist kürzer oder länger war.
      War sie länger wie die neue Verjährungsfrist, so richtete sich die Verjährung insgesamt nach der neuen Frist.

      Die neue Frist beträgt nach § 195 BGB 3 Jahre. Allerdings müsste der Rückzahlungsanspruch auch fällig gewesen sein.

      Die Fälligkeit richtet sich - sofern nichts vereinbart ist - nach der Kündigung durch den Gläubiger oder Schuldner.

      Dein Problem besteht also mit einfachen Worten nicht darin, ob die Verjährung abgelaufen ist. Entscheidend ist vielmehr, ob der Anspruch fällig wurde bzw du dies auch nahcweisen kannst.
      Avatar
      schrieb am 21.06.05 20:04:44
      Beitrag Nr. 9 ()
      Das ist doch mal eine vernünftige Information. Danke.

      Für die Tatsache der " Schenkung " habe ich keine Zeugen vorzuweisen.
      Die Absprachen zur Rückführung des Darlehens erfolgten mündlich.

      Da auf dem Schuldschein diese Modalitäten nicht festgehalten worden sind, besteht also das Problem die Fälligkeit nachzuweisen.
      Da ich das Geld 1989 erhalten habe und bis 2005 keine Fälligkeit angemahnt wurde möchte ich das Desinteresse des Geldgebers unterstellen. Ist nur die Frage wie der Richter das sieht?

      Gruß Festgeld
      Avatar
      schrieb am 21.06.05 20:24:05
      Beitrag Nr. 10 ()
      Jepp, gute Frage!

      Bei Gericht und auf hoher See ist man in Gottes Hand.....
      Avatar
      schrieb am 21.06.05 20:45:07
      Beitrag Nr. 11 ()
      Auf See kann man zumindest noch ein wenig schwimmen.

      Der richtige Richter schickt dich sofort in die Tiefe.

      Ich muss mich jetzt mit dem Problem befassen, wie der Richter

      eine Verschiebung der Fälligkeit um mehr als ein Jahrzent

      auslegt. Recht haben Recht kriegen...


      Gruß Festgeld
      Avatar
      schrieb am 21.06.05 23:19:28
      Beitrag Nr. 12 ()
      Hallo Festgeld,

      auch wenn`s wenig Produktives beisteuert, moechte ich Dir auf diesem Wege einfach mal viel Erfolg wuenschen. Mir sind Erben fast immer unsympatisch - lieder drehen sich deren Interessen viel zu oft ausschliesslich um das werte Geld...




      Viel Erfolg!
      Avatar
      schrieb am 22.06.05 08:53:06
      Beitrag Nr. 13 ()
      Danke dir.


      Gruß Festgeld


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