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    cinerenta medienfonds (Seite 70)

    eröffnet am 19.07.05 19:41:23 von
    neuester Beitrag 03.07.23 18:07:22 von
    Beiträge: 1.294
    ID: 994.302
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      schrieb am 28.08.14 17:03:17
      Beitrag Nr. 604 ()
      Hallo,
      ich bin neu hier im Forum und Anleger (Direktkommanditist) im Equity Pictures Medienfonds GmbH & Ko.KG III. Ich war bei der Gesellschafterversammlung Anfang Juli in München und habe nunmehr auch die Aufforderung erhalten, die Liquiditätsreserve zu zahlen, habe aber auch so meine Zweifel, ob die Anforderung rechtmäßig ist, auch wenn hierfür ein Gesellschafterbeschluss vorliegt. Die Anforderung der noch nicht bezahlten Hälfte der Pflichteinlage in Höhe von 4,5 % der Pflichteinlage hat meines Erachtens nichts mit einer Nachschusspflicht zu tun, da diese bedeutet, dass über die Pflichteinlage hinaus, weitere Beiträge angefordert werden können. Dieses ginge aber nur dann, wenn zum Beitrittszeitpunkt des Gesellschafters entsprechendes bereits im Gesellschaftsvertrag geregelt war oder der Gesellschafter der Erhöhung der Pflichteinlage später zugestimmt hat, also später ggf. auch einer entsprechenden Änderung des Gesellschaftsvertrages zugestimmt hat, sonst nicht. Ich habe hierzu den aktuell übersandten Gesellschaftsvertrag durchgesehen und dieser enthält keine Nachschusspflicht. Also kann es keine Nachschusspflicht geben, auch nicht durch die Änderung des Gesellschaftsvertrages, dass nunmehr 4,5 % der ausstehenden Einlage eingefordert werden können, denn hierbei geht es nicht um einen Beitrag, der über die Pflichteinlage hinausgeht, sondern um die Zahlung der Pflichteinlage.
      Die Frage ist für mich nunmehr vielmehr, steht die Pflichteinlage wirklich noch offen? Denn wie Dummkopf213 schon ausführte, wurde die ausstehende Hälfte über ein Darlehen der Fondsgesellschaft (was nunmehr auch eines der Probleme der Fondsgesellschaft mit dem Finanzamt darstellt) finanziert und laut Angaben des Geschäftsführers der Komplementärin steht kein Kredit der Fondsgesellschaft mehr offen. Wie kann dann die Pflichteinlage der Gesellschafter noch offen stehen? Wozu überhaupt die Anteilsfinanzierung, wenn diese dann doch nicht der Pflichteinlage der Gesellschafter angerechnet wird, abgesehen davon, dass mit der Art der Kapitalaufbringung bei Verkauf der Anteile auch kräftig geworben wurde. Und es ist wohl davon auszugehen, dass sich so mancher Anleger bereits aus Liquiditätsgründen - abgesehen von den steuerlichen Problematiken und den wenig erfolgreichen Filmen - nicht oder nicht in der Höhe für den Erwerb eines Fondsanteils entschieden hätte, wenn bekannt gewesen wäre, dass er letztendlich doch für die Pflichteinlage in voller Höhe einstehen muss.
      Und ich gehe auch davon aus, dass dies nicht die letzte Anforderung der noch ausstehenden Pflichteinlage sein wird, auch wenn der Geschäftsführer der Komplementärin entsprechendes bislang verneinte. Denn sollte die Auffassung des Geschäftsführers zutreffend sein, dass trotz Finanzierung der Hälfte der Pflichteinlagen über ein Darlehen, die Pflichteinlagen dennoch zur Hälfte offen stehen, bedarf es dazu nur eines weiteren Gesellschafterbeschlusses, der auf jeden Fall die entsprechende Mehrheit findet, da Komplementärin und Treuhandgesellschafterin über eine Stimmgewalt verfügen, die alle Direktkommanditisten "platt" macht. Dieses wurde auf der letzten Gesellschafterversammlung auch noch einmal recht nett deutlich, als ein Mitgesellschafter sich entgeistert ausdrücklich nach den Stimmverhältnissen erkundigte, da ihm entsprechendes wohl noch nicht bewusst war oder er es nicht glauben konnte. Und sollten sich die steuerlichen Problematiken nicht oder auch nur nicht vollständig im Sinne der Fondsgesellschaft lösen lassen, wird die Fondsgesellschaft weiteren Kapitalbedarf haben.

      Hat jemand schon weitere Erkenntnisse darüber, ob nun die Pflichteinlage noch offen steht oder nicht und hat ggf. sich hierüber bereits mit der Fondsgesellschaft in irgendeiner Art und Weise auseinandergesetzt? Für Mitteilungen wäre ich dankbar.
      Ferner fehlt mir der Emissionsprospekt und der ursprüngliche Gesellschaftsvertrag. Wäre es möglich, dass mir einer der Mitgesellschafter der KG III entsprechendes zukommen lassen kann?
      2 Antworten
      Avatar
      schrieb am 28.08.14 12:41:52
      Beitrag Nr. 603 ()
      Verlust laut Jahresabschluss 2013:

      bei Cinerenta 3 rund € 0,2 Mio.
      bei Cinerenta 4 rund € 1,5 Mio.
      bei Cinerenta 5 rund € 2,2 Mio.

      (Für Cin I und II liegen mir bislang noch keine Ergebnisse vor)

      Es wird also munter weiter das Geld der Anleger verbrannt!
      1 Antwort
      Avatar
      schrieb am 28.08.14 10:35:11
      Beitrag Nr. 602 ()
      @ Aktiengeier

      Die Anleger sollten die Geschäftsführung und den Beirat schriftlich unter Hinweis auf § 8 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrages dazu auffordern unverzüglich eine ordentliche Gesellschafterversammlung einzuberufen und der Beschlussfassung im Umlaufverfahren fürsorglich widersprechen. Es ist dagegen nicht erforderlich, den Stimmzettel auszufüllen, da etwaige im Umlaufverfahren gefasste Beschlüsse mangels ordnungsgemäßer Einladung ohnehin unwirksam sind.

      Man kann außerdem der Geschäftsführung gerichtlich, ggf. im Wege einer einstweiligen Verfügung, die Beschlussfassung im Umlaufverfahren über die in dem Rundschreiben genannten einzelnen Tagesordnungspunkte untersagen lassen, da zur Abstimmung über diese Punkte nach § 8 Abs. 6 des Gesellschaftsvertrages zwingend eine Gesellschafterversammlung erforderlich ist.
      Avatar
      schrieb am 27.08.14 17:46:03
      Beitrag Nr. 601 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 47.624.304 von Insomnius am 27.08.14 16:23:08Wie soll man reagieren wenn man mit der Abstimmung im Umlaufverfahren nicht
      einverstanden ist..........gar nicht abstimmen oder keine Entlastung erteilen?

      Vorschläge.......bitte


      Danke
      Avatar
      schrieb am 27.08.14 16:23:08
      Beitrag Nr. 600 ()
      Die Anleger der cinerenta-Fonds haben inzwischen die Unterlagen zur "ordentlichen Gesellschafterversammlung 2014" erhalten.

      Es soll danach allerdings gar keine Versammlung, sondern nur ein sogenanntes Umlaufverfahren stattfinden.

      Das Landgericht München hat bereits mit Urteil vom 19.09.2013 zu cinerenta III entschieden, dass das rechtswidrig ist, weil das in § 8 des Gesellschaftsvertrages verankerte Recht der Anleger auf Abhaltung einer Versammlung zum Kernbereich der Mitgliedschaft gehört, denn nur auf Versammlungen ist es dem Anleger möglich, für seine Meinung andere Anleger zu gewinnen und entsprechende Mehrheiten herzustellen (LG München, Aktenzeichen 12 HK O 18729/12). Das Landgericht München hat deshalb auch den Beschluss bei cinerenta III gekippt, mit dem die Geschäftsführung und der Beirat § 8 des Gesellschaftsvertrages ändern wollten.

      Es liegt folglich für 2014 bereits keine ordnungsgemäße Einladung zur Gesellschafterversammlung vor. Alle im Umlaufverfahren etwaig gefassten Beschlüsse sind daher von vorne herein nichtig.

      Da die Geschäftsführung und der Beirat das offensichtlich bewusst in Kauf nehmen, gehe ich davon aus, dass sie befürchten in einer Versammlung mit neuen Fakten und Unterlagen konfrontiert zu werden, die für die Beschlussfassungen der Anleger von erheblicher Bedeutung sein dürften. Dem will man sich durch das Umlaufverfahren jetzt offenbar entziehen.
      1 Antwort

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      Avatar
      schrieb am 26.08.14 15:28:02
      Beitrag Nr. 599 ()
      Wer glaubt, jetzt noch Ansprüche gegen den Vermögensschadenhaftpflichtversicherer der CONTOR gerichtlich geltend machen zu können, sollte erst einmal prüfen, ob solche Ansprüche nicht bereits verjährt sind. Nach Auskunft der Escro Treuhand wurden bislang außerdem sämtliche Klagen gegen die Versicherer abgewiesen.

      Soweit einige Anwälte und der ein oder andere Teilnehmer dieses Forums glauben, sich auf ein neueres Urteil des LG München berufen zu können, sollte man wissen, dass es dabei nicht um eine Klage gegen die Versicherer, sondern um eine Klage gegen Herrn Prof. Hemmelrath ging. Zwar kam das Landgericht München in dem Urteil zu der Auffassung, dass Herr Prof. Hemmelrath die Anleger nicht vorsätzlich getäuscht habe. Das heißt aber noch lange nicht, dass der Ausschluss des Versicherungsschutzes der CONTOR nicht berechtigt gewesen wäre, denn dafür genügt bereits eine wissentliche Pflichtverletzung und das ist etwas ganz anderes als ein Täuschungsvorsatz!
      Avatar
      schrieb am 25.08.14 19:58:15
      Beitrag Nr. 598 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 47.590.390 von Lassiters_Erben am 23.08.14 00:27:33Herr Str... Interessiert mich eher weniger!

      Aber ihre Meinung zum Austritt aus der Gesellschaft wäre ja auch verbunden mit
      Einem Verzicht auf allen anderen Ebenen.

      Ich bin persönlich nicht bereit, irgendwelchen Anwälten, beiträten und Geschäftsführern
      Noch eigenes Geld hinterherzuwerfen, jedoch habe ich durchaus die Geduld, einen Prozess
      Und evtl. Berufung/Revision im Rechtsstreit mit dem haftpflichtversicher durchzustehen , sofern
      Die Rechtsschutzversicherung dabei ist.

      Man muss halt die zeit und die Nerven haben !

      Aber ganz klar : nochmal gutes Geld dem schlechten hinterherzuwerfen , darauf hätte ich
      Auch keine Lust.
      Avatar
      schrieb am 23.08.14 00:27:33
      Beitrag Nr. 597 ()
      In einem Beitrag von Gregor Strempel: vom 25.02.10 19:31:45
      Beitrag Nr. 71 (39.014.475)steht:

      „Im übrigen wäre auch ein Beschluss, mit dem die Anleger zu Nachschüssen gezwungen werden sollen, nicht wirksam , da Nachschüsse laut Gesellschaftsvertrag ausdrücklich ausgeschlossen sind.“

      Inzwischen hat die Gesellschaft ja beschlossen, Nachschüsse zu leisten (letzte Gesllschafterversammlung: Equity Pictures), damit sind die Nachschüsse möglicherweise rechtens.
      Andererseits ist die Rückforderung von nicht durch Gewinne gedeckte Entnahmen den Gesellschaften ja im Regelfall verwehrt, wie der BGH erst unlängst entschieden hat (vgl. BGH, Urt. v. 12.03.2013, Az. II ZR 73/11)

      Insofern liegt da ein Widerspruch vor, vielleicht kann den ja jemand mal aufklären...
      Das macht zumindest deutlich, dass die Gesellschaft offensichtlich jeden Beschluss durchsetzen kann, würde es da nicht Sinn machen zu kündigen, um sich vor zukünftigen Beschlüssen zu schützen?

      Im übrigen finde ich es unerträglich, dass manche User offensichtlich nur in der Lage sind, auf anderen Usern wie z.B. Herrn Strempel rumzuhacken, anstatt irgendwas Sinnvolles beizutragen.
      1 Antwort
      Avatar
      schrieb am 18.08.14 10:02:46
      Beitrag Nr. 596 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 47.538.451 von Dummkopf213 am 17.08.14 12:13:24Hallo,
      ich bin kein Jurist, aber da sehe ich einen Widerspruch zu der Aufteilung der Reserve. Denn hier steht "zum Zwecke der Durchsetzung der steuerlichen Interessen sowie zur Bestandswahrung der Gesellschaft" und nicht eine Aufteilung der 4,5% in "Kosten des Steuerverfahrens, Gewerbesteuernachzahlungen und SONSTIGE Kosten"
      Und genau an diesem Punkt der "sonstigen Kosten" stoße ich mich. Denn die decken über die Hälfte der Reserve ab. Über diese gibt es keine Auskunft.

      Bitte um weitere Kommentare
      Avatar
      schrieb am 17.08.14 12:13:24
      Beitrag Nr. 595 ()
      Moin alle miteinander!
      Ich habe mir nochmal den Gesellschaftsvertrag angesehen, der dem Medienfonds KG3 beim letzten Schreiben beilag. In $4 Abs.3 steht:
      "4,5% der Pflichteinlage werden zinslos fällig, wenn sie durch die Geschaftsführung der Gesellschaft zum Zwecke der Durchsetzung der steuerlichen Interessen sowie zur Bestandswahrung der Gesellschaft schriftlich eingefordert werden."
      D.h. die geforderte Liquiditätsreserve wäre rechtens, aber warum werden Verzugszinsen verlangt?

      Im gleichen Absatz steht dann aber:
      "Eine Verpflichtung zur Leistung von Nachschüssen oder sonstiger die Pflichteinlage zuzüglich Agio übersteigenden Zahlungen oder zur Teilnahme an Kapitalerhöhungen, die die übrigen Gesellschafter und Treugeber beschliessen, besteht nicht."
      Ich habe 50% der Einlage + Agio erbracht, die restlichen 50% wurden über einen Bankkredit erbracht. Demnach hat die GmbH keinen Anspruch auf die geforderte zusätzliche Liquiditätsreserve.

      Tut mir leid, ich verstehe diesen Widerspruch ich nicht. Ist hier ein Jurist der da durchblickt?
      Danke und Grüße
      Ein weiterer Dumkopf
      1 Antwort
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