ABO - Wind AG -- vor dem Börsengang ? (Seite 43)
eröffnet am 06.04.06 14:07:27 von
neuester Beitrag 10.05.24 13:51:28 von
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Antwort auf Beitrag Nr.: 74.755.682 von catocencoris am 06.11.23 17:55:25
DD gibt es hier nicht.
Ein Problem, auf das ich schon mal hingewiesen habe: Kapitalanleger, für die ESG Kriterien relevant sind werden am negativen "G" der ABO Wind, das durch die Entrechtung der Aktionäre über die KGaA Konstruktion sich noch weiter verschlechtert Anstoß nehmen.
Zitat von catocencoris: Das scheint eine Nachmeldung zu sein, oder wie seht ihr das?
Bei einer kurzfristigen Veränderung der Anteilsbesitze der Gründer hätten immerhin Directors' Dealings gemeldet werden müssen.
Eine Nachmeldung ist natürlich immer unschön, aber ob das nun rein formaljuristische Beweggründe ohne weitere konkrete Auswirkungen sind, ist schwer zu beurteilen.
DD gibt es hier nicht.
Ein Problem, auf das ich schon mal hingewiesen habe: Kapitalanleger, für die ESG Kriterien relevant sind werden am negativen "G" der ABO Wind, das durch die Entrechtung der Aktionäre über die KGaA Konstruktion sich noch weiter verschlechtert Anstoß nehmen.
Antwort auf Beitrag Nr.: 74.756.594 von baboon86 am 06.11.23 20:15:03
Was ist denn das hier für eine Pöbelei?
Also die Umwandlung hat noch lange nicht stattgefunden, dazu müssten erstmal die HV-Beschlüsse wirksam und ins Handelsregister eingetragen werden.
Man hat die Stücke bereits im Familienkreis übertragen und scheint das jetzt nachmelden zu wollen. Die Frage ist, ob überhaupt eine Meldepflicht besteht. Denn die gilt nach §20 AktG erstmal nur für Anteile im Unternehmens- und nicht im Privatbesitz. Potentiell gefährlich, solche Meldungen zu „vergessen“, wenn sie denn tatsächlich nötig sein sollten. Dadurch könnten HV-Beschlüsse nichtig werden und eine HV-Wiederholung drohen (die natürlich auch kein anderes Ergebnis bringen würde).
Zitat von baboon86: Was treibt die Ahn-Bochholt-Bande wieder? Es wäre ein Knaller, wenn sie ihre Anteile an einen Dritte verkloppt hätten, nachdem man die AG in die die räuberische KGaA umgewandelt hat.
Was sagt eigentlich das Mietmaul der Mehrheitsaktionäre dazu?
Was ist denn das hier für eine Pöbelei?
Also die Umwandlung hat noch lange nicht stattgefunden, dazu müssten erstmal die HV-Beschlüsse wirksam und ins Handelsregister eingetragen werden.
Man hat die Stücke bereits im Familienkreis übertragen und scheint das jetzt nachmelden zu wollen. Die Frage ist, ob überhaupt eine Meldepflicht besteht. Denn die gilt nach §20 AktG erstmal nur für Anteile im Unternehmens- und nicht im Privatbesitz. Potentiell gefährlich, solche Meldungen zu „vergessen“, wenn sie denn tatsächlich nötig sein sollten. Dadurch könnten HV-Beschlüsse nichtig werden und eine HV-Wiederholung drohen (die natürlich auch kein anderes Ergebnis bringen würde).
Was treibt die Ahn-Bochholt-Bande wieder? Es wäre ein Knaller, wenn sie ihre Anteile an einen Dritte verkloppt hätten, nachdem man die AG in die die räuberische KGaA umgewandelt hat.
Was sagt eigentlich das Mietmaul der Mehrheitsaktionäre dazu?
Was sagt eigentlich das Mietmaul der Mehrheitsaktionäre dazu?
Antwort auf Beitrag Nr.: 74.756.489 von K1K1 am 06.11.23 19:55:16Auch danach wurde auf der HV recht hartnäckig gefragt und recht hartnäckig nicht geantwortet.
Zitat von K1K1:Zitat von christa47: hoffnungvollen Nachwuchs
Gibt es da irgendwelche handfesten Nachweise für die Qualifikation (außer Tochter oder Sohn zu sein)?
Antwort auf Beitrag Nr.: 74.755.358 von christa47 am 06.11.23 17:06:01
Gibt es da irgendwelche handfesten Nachweise für die Qualifikation (außer Tochter oder Sohn zu sein)?
Zitat von christa47: hoffnungvollen Nachwuchs
Gibt es da irgendwelche handfesten Nachweise für die Qualifikation (außer Tochter oder Sohn zu sein)?
Antwort auf Beitrag Nr.: 74.755.358 von christa47 am 06.11.23 17:06:01Das scheint eine Nachmeldung zu sein, oder wie seht ihr das?
Bei einer kurzfristigen Veränderung der Anteilsbesitze der Gründer hätten immerhin Directors' Dealings gemeldet werden müssen.
Eine Nachmeldung ist natürlich immer unschön, aber ob das nun rein formaljuristische Beweggründe ohne weitere konkrete Auswirkungen sind, ist schwer zu beurteilen.
Bei einer kurzfristigen Veränderung der Anteilsbesitze der Gründer hätten immerhin Directors' Dealings gemeldet werden müssen.
Eine Nachmeldung ist natürlich immer unschön, aber ob das nun rein formaljuristische Beweggründe ohne weitere konkrete Auswirkungen sind, ist schwer zu beurteilen.
da ändert sich nix...die Aktien liegen jetzt wohl beim hoffnungvollen Nachwuchs
ABO Wind Aktiengesellschaft
Wiesbaden
ISIN DE0005760029 und WKN 576002
Amtsgericht Wiesbaden, HRB 12024
Bekanntmachung gemäß § 20 Abs. 6 AktG
Ursprünglich gehörte Herrn Dr. Jochen Ahn, geb. am 27.05.1960, wohnhaft in Wiesbaden, mehr als der vierte Teil der Aktien iSv § 20 Abs. 1 AktG an der ABO Wind Aktiengesellschaft. Herr Dr. Jochen Ahn hat der Gesellschaft gemäß § 20 Abs. 5 AktG mitgeteilt, dass ihm zwischenzeitlich nicht länger mehr als der vierte Teil der Aktien iSv § 20 Abs. 1 AktG an der ABO Wind Aktiengesellschaft gehört.
Ursprünglich gehörte Herrn Matthias Bockholt, geb. am 30.05.1966, wohnhaft in Heidesheim am Rhein, mehr als der vierte Teil der Aktien iSv § 20 Abs. 1 AktG an der ABO Wind Aktiengesellschaft. Herr Matthias Bockholt, der Gesellschaft ebenfalls gemäß § 20 Abs. 5 AktG mitgeteilt, dass ihm zwischenzeitlich nicht länger mehr als der vierte Teil der Aktien iSv § 20 Abs. 1 AktG an der ABO Wind AG gehört.
Wiesbaden, im Oktober 2023
ABO Wind Aktiengesellschaft
Der Vorstand
Quelle: Bundesanzeiger
Wiesbaden
ISIN DE0005760029 und WKN 576002
Amtsgericht Wiesbaden, HRB 12024
Bekanntmachung gemäß § 20 Abs. 6 AktG
Ursprünglich gehörte Herrn Dr. Jochen Ahn, geb. am 27.05.1960, wohnhaft in Wiesbaden, mehr als der vierte Teil der Aktien iSv § 20 Abs. 1 AktG an der ABO Wind Aktiengesellschaft. Herr Dr. Jochen Ahn hat der Gesellschaft gemäß § 20 Abs. 5 AktG mitgeteilt, dass ihm zwischenzeitlich nicht länger mehr als der vierte Teil der Aktien iSv § 20 Abs. 1 AktG an der ABO Wind Aktiengesellschaft gehört.
Ursprünglich gehörte Herrn Matthias Bockholt, geb. am 30.05.1966, wohnhaft in Heidesheim am Rhein, mehr als der vierte Teil der Aktien iSv § 20 Abs. 1 AktG an der ABO Wind Aktiengesellschaft. Herr Matthias Bockholt, der Gesellschaft ebenfalls gemäß § 20 Abs. 5 AktG mitgeteilt, dass ihm zwischenzeitlich nicht länger mehr als der vierte Teil der Aktien iSv § 20 Abs. 1 AktG an der ABO Wind AG gehört.
Wiesbaden, im Oktober 2023
ABO Wind Aktiengesellschaft
Der Vorstand
Quelle: Bundesanzeiger
Antwort auf Beitrag Nr.: 74.741.135 von fundamental_a am 03.11.23 10:16:04
Arbeiten in Wiesbaden
Schon gar nicht an einem Freitag. Da ist man am Freitag schon am fließenden Übergang ins Wochenende. Vormittags vielleicht noch ein paar Sachen. Mittags dann ins "Il Gattopardo" lecker essen. Einen Espresso, gerne ein Glas Champagner und das Wochenende kann beginnen.
Antwort auf Beitrag Nr.: 74.740.520 von diha71_ am 03.11.23 09:07:09
Ja und ?
Was bringt uns der Artikel jetzt ?
Da wird sich in Wiesbaden wohl niemand bei der Arbeit stören lassen.
LG Fundamental_a
Zitat von diha71_: Heute schon wieder ein Text, diesmal in der gedruckten Wirtschaftswoche
und wieder dient ABO Wind als schlechtes Beispiel.
Ja und ?
Was bringt uns der Artikel jetzt ?
Da wird sich in Wiesbaden wohl niemand bei der Arbeit stören lassen.
LG Fundamental_a
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