checkAd

    Einspruchsfrist versäumt? - 500 Beiträge pro Seite

    eröffnet am 24.08.06 15:23:46 von
    neuester Beitrag 27.08.06 17:22:57 von
    Beiträge: 20
    ID: 1.078.809
    Aufrufe heute: 0
    Gesamt: 1.057
    Aktive User: 0


     Durchsuchen

    Begriffe und/oder Benutzer

     

    Top-Postings

     Ja Nein
      Avatar
      schrieb am 24.08.06 15:23:46
      Beitrag Nr. 1 ()
      Habe folgende BM erhalten:

      hallo Nataly,



      Es geht um folgendes, der Beginn der Einspruchsfrist gegen meinen Einkommenststeuerbescheid war der 30.05., der Eingang meines Einspruchs war der 30.06., somit wäre dieser nicht fristgemäß eingegangen, dies wurde mir im Schreiben vom 16.08. mitgeteilt.
      Meine Frage bezieht sich nun auf Hinderungsgründe, welche den 110 1 AO gewähren lassen würden, kannst du mir da bitte etwas raten? Oder wie kann ich möglichst glaubhaft machen, dass die Einspruchsfrist ohne mein Verschulden versäumt wurde.

      Antwort:
      Die Einspruchsfrist beträgt einen Monat, diese wäre hier mE eingehalten.
      Avatar
      schrieb am 24.08.06 15:27:11
      Beitrag Nr. 2 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 23.595.218 von NATALY am 24.08.06 15:23:46wie berechnest du denn den beginn der einspruchsfrist...????

      welches datum hat denn der steuerbescheid???

      invest2002
      Avatar
      schrieb am 24.08.06 16:07:17
      Beitrag Nr. 3 ()
      Hallo,
      die Rechtsbehelfsfrist beträgt wird grundsätzlich nach folgendem Schema berechnet:

      - Datum des EInsoruchs plus 3 Tage (Zustellungsfiktion)
      - Fällt dieses Datum auf ein Wochenende oder einen Feiertag, dann gilt der Bescheid als am nächsten Werktag (Montag bis Freitag) zugestellt.
      - Von diesem Datum an beträgt die Rechtsbehelfsfrist einen Monat.
      - Fällt das Ende der Rechtsbehelfsfrist auf ein Wochenende oder einen Feiertag, dann gilt wieder der näcshte Werktag (Mo-Fr) als das Ende der Frist.

      Wenn Dir der Bescheid tatsächlich erst später zugegangen ist, als die drei o.g. Werktage, dann läuft die Rechtsbehelfsfrist ab dem Zustellungsdatum. Urlaub o.s.ä. ist Privatvergnügen und behindert den Fristablauf nicht.

      Falls ein Zustellungsbevollmächtigter (Steuerberater) benannt wurde und der Bescheid trotzdem an Dich ging, gilt er als nicht zugestellt. Die Rechtbehelfsfrist beginnt dann erst mit Eingang beim Steuerberater.

      MfG
      Avatar
      schrieb am 24.08.06 16:51:15
      Beitrag Nr. 4 ()
      Kenne nur ein Beispiel für den § 110 AO:
      Du bist steuerlich beraten und der Berater soll/muss einen Einspruch einlegen. Dann sollte der Berater, wenn er gut Beraten ist ;), die Schuld auf einen Steuerfachangestellten schieben und ein System nachweisen, dass solche Schlampigkeiten idR verhindert.

      Somit kann weder der Steuerbürger, noch der Berater etwas dafür. ;)
      Sollte natürlich nicht zu oft passieren. Irgendwann gewährt das FA keine Wiedereinsetzung mehr und der Berater kann haftbar gemacht werden. :cool:
      Avatar
      schrieb am 24.08.06 17:15:34
      Beitrag Nr. 5 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 23.595.218 von NATALY am 24.08.06 15:23:46Gem. den Angaben in #1 ist die Einspruchsfrist gewahrt. Sie endete erst mit Ablauf des 30.06.

      Ich vermute aber mal, dass evtl. die Ausgangsprämisse (Beginn der Einspruchsfrist) nicht stimmt bzw, das FA da eine andere Meinung vertritt.

      Trading Spotlight

      Anzeige
      InnoCan Pharma
      0,2190EUR +4,29 %
      Unfassbare Studie – LPT-Therapie bewahrt Patient vor dem Tod!mehr zur Aktie »
      Avatar
      schrieb am 24.08.06 17:33:09
      Beitrag Nr. 6 ()
      Zu #3:
      die Rechtsbehelfsfrist beträgt wird grundsätzlich nach folgendem Schema berechnet:

      - Datum des EInsoruchs plus 3 Tage (Zustellungsfiktion)


      Gemeint ist:
      -Datum des Steuerbescheids
      Avatar
      schrieb am 24.08.06 17:36:07
      Beitrag Nr. 7 ()
      Voraussetzung ist, dass der Steuerbescheid an dem Datum, das er trägt, auch tatsächlich abgeschickt wurde. Dann gilt er drei Tage später als zugestellt.

      Es wäre zwechmäßig, die genauen Daten mitzuteilen, damit die Fristen geprüft werden können.
      Avatar
      schrieb am 24.08.06 18:03:04
      Beitrag Nr. 8 ()
      @nataly

      ausgehend von deinen angaben errechnet sich der letzte tag der rechtsbehelfsfrist wie folgt:

      datum des bescheides = 30.05.2006 + 3 tage zugangsfiktion, unabhängig davon, ob feiertag oder wochende ist! also gilt der bescheid am 02.06.2006 als bekanntgegeben. die einmonatige rechtsbehelsfrist endet somit 02.07.2006. in diesem fall ist dieser tag ein sonntag, somit endet die frist am 03.07.2006 um 24.00 Uhr. an diesem tag muß der einspruch bis 24.00 Uhr im briefkasten sein!!

      soweit mir bekannt ist, wird beim einwurf bei den finanzämtern kein datum aufgedruckt wie bei gerichten, so dass man rein theoretisch sogar noch bis arbeitbeginn eingeworfen werden könnte. würde ich mich aber nicht darauf verlassen!

      wenn der einspruch am 30.06. beim finanzamt eingegangen ist, ist m.e. in jedem fall die einspruchsfrist gewahrt! deswegen wundert mich die aussage des finanzamtes!?!?!

      um eine genaue antwort geben zu können, bedarf es folgender angaben:

      - datum des bescheides!
      - art der zustellung! normal oder einwurfeinschreiben?
      - das schreiben des finanzamtes warum verfristet eingegangen sein soll!
      Avatar
      schrieb am 24.08.06 18:34:10
      Beitrag Nr. 9 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 23.599.649 von Einstein-10 am 24.08.06 18:03:04Bei Finanzämtern gibt es inzwischen häufig eine Zeitklappe im Briefkasten.
      Avatar
      schrieb am 24.08.06 18:49:46
      Beitrag Nr. 10 ()
      Wo ist der Briefumschlag? Was sagt der Aufdruck der Frankiermaschine?
      Avatar
      schrieb am 24.08.06 19:14:17
      Beitrag Nr. 11 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 23.595.218 von NATALY am 24.08.06 15:23:46hallo Nataly,

      das FA sagt, die Einspruchsfrist wäre bis zum 29. gegangen
      Avatar
      schrieb am 24.08.06 19:17:00
      Beitrag Nr. 12 ()
      Bescheid zur Post / zugestellt am:

      24.05.

      Tag der Bakanntgabe:

      29.05.

      Gebinn der Einspruchsfrist:

      30.05.

      Ende der Einspruchsfrist am:

      29.06.

      Eingang Ihres Einspruchs am:

      30.06.



      ich versteh das einfach nicht :confused:
      Avatar
      schrieb am 24.08.06 20:34:18
      Beitrag Nr. 13 ()
      Der Steuerbescheid gilt am Montag, 29.05.2006 als zugegangen. An diesem Tag wurde der Steuerbescheid also bekanntgegeben.
      Avatar
      schrieb am 24.08.06 20:38:20
      Beitrag Nr. 14 ()
      http://www.portafamilia.de/71704-steuerbescheid.html


      2. Bekanntgabe

      Grundsätzlich ist die schriftliche Bekanntgabe eines Verwaltungsaktes erforderlich, wenn das Gesetz sie ausdrücklich vorsieht (z.B. für Steuerbescheide in § 157 Abs. 1 S. 1 AO). Im Übrigen reicht die mündliche Bekanntgabe eines steuerlichen Verwaltungsaktes aus (z.B. bei Fristverlängerungen, Billigkeitsmaßnahmen, Stundungen)[5]. Aus Gründen der Rechtssicherheit sollten Verwaltungsakte aber im Allgemeinen schriftlich erteilt werden. Ein mündlicher Verwaltungsakt ist ggf. schriftlich zu bestätigen (§ 119 Abs. 2 S. 2 AO).

      Ein Steuerbescheid ist im Regelfall immer dem Beteiligten gegenüber bekannt zu geben, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird (Einzelbekanntgabe, § 122 Abs. 1 AO), damit er wirksam wird (§ 124 Abs. 1 AO). Ist ein Steuerberater oder ein anderer bevollmächtigt worden, kann der Steuerbescheid auch diesem gegenüber mit Wirkung für und gegen den eigentlichen Steuerpflichtigen vom Finanzamt bekannt gegeben werden (§ 122 Abs. 1 S. 3 AO). Soweit minderjährige Kinder vorhanden sind, die zur Einkommensteuer veranlagt werden, erhalten im Regelfall die Eltern den Bescheid als gesetzliche Vertreter der Kinder (AEAO zu § 122 AO, Tz. 2.3). Soweit nicht ausnahmsweise die gesetzliche Vertretung nur einem Elternteil zusteht, sind die Eltern Bekanntgabeadressaten des Steuerbescheides für ihr minderjähriges Kind. Die Bekanntgabe an einen von beiden reicht jedoch aus, um den Verwaltungsakt wirksam werden zu lassen (AEAO zu § 122 AO, Tz. 2.2.2).

      Für einen Steuerbescheid, der im Regelfall immer ein schriftlicher Verwaltungsakt ist, und der vom Finanzamt durch die Post übermittelt wird, gilt als Bekanntgabe gegenüber dem Steuerpflichtigen (Bekanntgabevermutung)

      1. bei einer Übermittlung im Inland der dritte Tage nach der Aufgabe zur Post,

      2. bei einer Übermittlung im Ausland der Tag nach einem Monat nach der Aufgabe zur Post,

      außer wenn er nachweislich nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt beim Empfänger zugegangen ist; im Zweifel hat die Behörde den Zugang des Verwaltungsakts und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen (§ 122 Abs. 2 AO)[6]. Der Tag der Aufgabe zur Post ergibt sich im Regelfall aus dem Datum des Steuerbescheids. Kann der Steuerpflichtige eine späteren Zugang nachweisen, so ist dieser maßgeblich. Der Tag der Bekanntgabe ist vor allen Dingen für die Berechnung der Einspruchsfrist von Bedeutung.

      Beispiel 1 zur Bekanntgabe:
      Ein Steuerbescheid vom 10.01.2005 wird vom Finanzamt durch die Post übermittelt und geht bei Steuerpflichtigen am 12.01.2005 ein. Der Steuerbescheid gilt unabhängig vom tatsächlichen Eingang am 13.01.2005 als bekannt gegeben.

      Beispiel 2 zur Bekanntgabe:
      Ein Steuerbescheid vom 10.01.2005 wird vom Finanzamt durch die Post übermittelt und geht bei Steuerpflichtigen am 17.01.2005 ein. Kann der Steuerpflichtige den tatsächlichen Eingang nachweisen, z.B. bei Unternehmen durch Posteingangsbuch, so kann er dem Finanzamt gegenüber die Bekanntgabe am 17.01.2005 geltend machen, sofern das Finanzamt keine andere Bekanntgabevermutung vorbringt.

      Beispiel 3 zur Bekanntgabe:
      Ein Steuerbescheid vom 12.01.2005 wird vom Finanzamt durch die Post übermittelt und geht bei Steuerpflichtigen am 18.01.2005 ein. In diesem Sonderfall ist der dritte Tag nach der Aufgabe zur Post ein Samstag (15.01.2005). Der Steuerbescheid gilt erst am 17.01.2005 als bekannt gegeben. Die Dreitagesfrist zwischen der Aufgabe eines Verwaltungsaktes zur Post und seiner vermuteten Bekanntgabe (§ 122 Abs. 2 Nr. 1 AO) verlängert sich, wenn die Bekanntgabefiktion auf einen Sonntag, gesetzlichen Feiertag oder Sonnabend fällt, bis zum nächstfolgenden Werktag[7].

      3. Einspruch

      Die Abgabenordnung sieht als außergerichtlichen Rechtsbehelf gegen finanzbehördliches Verhalten in sogenannten „Finanzangelegenheiten” nur noch den Einspruch vor (§ 347 AO).

      Der Einspruch muss zulässig, d.h. der Steuerpflichtige muss in seinen Rechten durch den Verwaltungsakt benachteilig worden sein. Man spricht in diesem Zusammenhang auch von der sogenannten „Beschwer“ (§ 350 AO). Eine Beschwer ist immer dann gegeben, wenn die Rechtsposition des Einspruchsführers durch das Verhalten der Finanzbehörde beeinträchtigt wird, ansonsten besteht keine Befugnis zur Einspruchseinlegung. Die Beschwer nach § 350 AO ist nicht zu verwechseln mit der Begründung des Einspruchs nach § 357 Abs. 3 S. 3 AO. Eine Beschwer ist nicht nur dann schlüssig geltend gemacht, wenn eine Rechtsverletzung oder Ermessenswidrigkeit gerügt wird, sondern auch dann, wenn der Einspruchsführer eine günstigere Ermessensentscheidung begehrt; bei einer Nullfestsetzung besteht grundsätzlich keine Beschwer[8] (AEAO zu § 350 AO, Tz. 1 und 3).

      Der Einspruch ist auch gegeben, wenn ein Steuerbescheid aufgehoben, geändert, zurückgenommen oder widerrufen oder ein Antrag auf Erlass eines Steuerbescheides abgelehnt wird. Gleiches gilt, wenn die Finanzbehörde einen Steuerbescheid z.B. wegen einer offenbaren Unrichtigkeit (§ 129 AO) berichtigt oder es ablehnt, die beantragte Berichtigung eines Verwaltungsaktes durchzuführen[9]. Gegen die Aufhebung des Nachprüfungsvorbehalts in der Einspruchsentscheidung ist die Klage, nicht ein erneuter Einspruch gegeben[10] (AEAO zu § 347 AO, Tz. 3).

      Die Schriftform für einen Einspruch (§ 357 Abs. 1 S. 1 AO) ist auch bei einer Einlegung durch Telefax gewahrt[11]. Der Einspruch kann unter der Voraussetzung der Zugangseröffnung (§ 87a AO) auch elektronisch eingelegt werden; eine elektronische Signatur ist nicht erforderlich (AEAO zu § 357 AO, Tz. 1).

      Der Tag der Bekanntgabe ist vor allen Dingen für die Berechnung der Einspruchsfrist von Bedeutung. Denn die Einspruchsfrist von einem Monat (§ 355 Abs. 1 AO) beginnt beim Steuerbescheid u.a. nur dann zu laufen, wenn das Finanzamt über dieses Rechtsmittel auch im Bescheid belehrt (§ 356 Abs. 1 AO), d.h. hingewiesen hat. Ist die Belehrung unterblieben oder unrichtig erteilt, so ist die Einlegung des Einspruchs noch binnen eines Jahres nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts zulässig (§ 356 Abs. 2 AO). Die Einspruchsfrist ist eine sogenannte gesetzliche Frist, die deshalb vom Finanzamt auch nicht verlängert werden kann.

      Beispiel 1 zur Berechnung der Einspruchsfrist:
      Das Finanzamt gibt am 22.12.2004 den Steuerbescheid zur Post. Er geht dem Steuerpflichtigen am nächsten Tag tatsächlich zu. Die Einspruchsfrist beginnt aber erst am 3. Tag nach Postaufgabe zu laufen. Dies wäre Samstag, der 25.12.2004. Damit verschiebt sich der Fristbeginn auf den nächsten Werktag, also Montag, den 27.12.2004. Die Einspruchsfrist endet am 27.1.2005, einen Donnerstag. Bei der Anwendung der 3-Tagesfiktion als Anknüpfungspunkt für den Beginn der Frist ist immer darauf zu achten, um welchen Tag es sich beim 3. Tag handelt. Nach der jüngsten BFH-Rechtsprechung (vgl. Fußnote zu Beispiel 3 zur Bekanntgabe) kann künftig die Frist für einen Einspruch also immer erst am nächsten Werktag beginnen.
      Avatar
      schrieb am 24.08.06 20:42:21
      Beitrag Nr. 15 ()
      Bekanntgabe nach § 122 (2) Nr. 1 AO am dritten Tag nach Aufgabe zur Post. Ist dieser Tag ein Samstag, Sonntag oder Feiertag gilt analog § 108 (3) AO der nächste Werktag als Bekanntgabetag (dazu erging ein BFH Urteil).
      Der dritte Tag nach dem 24.05.06 (Donnerstag) war der 27.05.06 (Sonntag), somit Bekanntgabe am 28.05.06 (Montag).

      Einspruchsfrist beginnt nach § 108 (2) AO, §§ 187 (1), (2) BGB mit Ablauf des Tages der Bekanntgabe (also 29.05.06 0.00) und endet nach einem Monat ( § 355 (1) AO) am 29.06.06 24.00).

      Somit hat das Finanzamt leider recht. Jetzt könntest Du, wenn die Wiedereinsetzung nach § 110 AO nicht funktioniert, eventuell noch über die Korrekturvorschriften nach § 173 f. AO eine Änderung bewirken. Hängt aber vom Sachverhalt ab.
      Avatar
      schrieb am 24.08.06 21:08:29
      Beitrag Nr. 16 ()
      Das Finanzamt hat die Frist (leider) zutreffend berechnet. Die Fristberechnung ergibt sich aus §§ 186, 187 BGB.
      Avatar
      schrieb am 24.08.06 21:09:35
      Beitrag Nr. 17 ()
      Geht es um viel Geld? Ist der Einspruch (falls er zugelassen würde) erfolgversprechend?
      Avatar
      schrieb am 27.08.06 15:40:24
      Beitrag Nr. 18 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 23.597.676 von mad_marc am 24.08.06 16:51:15Hallo mad_marc,

      ist dein Beispiel nicht wegen § 110 Abs. 1 S. 2 AO ausgeschlossen:

      "Das Verschulden eines Vertreters wird dem Vertretenen zugerechnet."

      Das klingt nach einer § 278 BGB-Analogie. Du beschreibst aber eine Exkulpationsmöglichkeit gemäß § 831 Abs. 1 S. 2 BGB.

      Was trifft nun zu?

      Die AO verweist hier nicht auf das BGB und erwähnt auch nicht ausdrücklich eine Exkulpationsmöglichkeit. Eine Analogie auf § 831 I 2 BGB scheint hier meiner Meinung nach ausgeschlossen.

      Was meinst Du?
      Avatar
      schrieb am 27.08.06 15:51:45
      Beitrag Nr. 19 ()
      die enspruchsfrist wurde aufgrund der zugangsfiktion durch das finanzamt korrekt berechnet, es sei denn der bescheid wäre später zugegangen....

      allerdings, wenn es so wichtig war, gegen den bescheid einspruch einzulegen, versteheich nicht, wie man bis zum letzten tag damit warten kann....

      due fristberechnung von daimlerfreak ist auf jeden fall falsch...

      invest2002
      Avatar
      schrieb am 27.08.06 17:22:57
      Beitrag Nr. 20 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 23.636.244 von DerStrohmann am 27.08.06 15:40:24Nach den Gesetzestexten ist deine Argumentation richtig. Die Finanzverwaltung sieht dies aber anders und hat meines Wissens nach die Anweisung gegeben, den § 831 BGB bei § 110 AO anzuwenden.


      Beitrag zu dieser Diskussion schreiben


      Zu dieser Diskussion können keine Beiträge mehr verfasst werden, da der letzte Beitrag vor mehr als zwei Jahren verfasst wurde und die Diskussion daraufhin archiviert wurde.
      Bitte wenden Sie sich an feedback@wallstreet-online.de und erfragen Sie die Reaktivierung der Diskussion oder starten Sie
      hier
      eine neue Diskussion.
      Einspruchsfrist versäumt?