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    MLP Massenflucht der \"Wiesloecher\"? (Seite 145)

    eröffnet am 03.07.07 10:43:18 von
    neuester Beitrag 06.06.24 13:29:27 von
    Beiträge: 4.589
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    MLP
    ISIN: DE0006569908 · WKN: 656990 · Symbol: MLP
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      Avatar
      schrieb am 14.01.10 14:54:07
      Beitrag Nr. 3.149 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 38.735.771 von nobelpreisgewinner am 14.01.10 14:33:13Nein, nein, falsch verstanden: Bei MLP ist es sicher ebenso, nur eben möglicherweise teurer!

      :cry:
      Avatar
      schrieb am 14.01.10 14:33:13
      Beitrag Nr. 3.148 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 38.734.286 von interna am 14.01.10 11:33:28sorry interna, urteil gelesen?
      80 eur?!

      dafür bekommst du bei mlp nicht mal den standard laptop inkl. software!!!

      wird wohl doch eher der awd sein! der mlp-berater lässt sich auch veraltete technik gerne mals was kosten! :D
      Avatar
      schrieb am 14.01.10 12:05:56
      Beitrag Nr. 3.147 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 38.734.286 von interna am 14.01.10 11:33:28Deswegen der Plurai:
      "dieselben Finanzdienstleister" :D:D
      Avatar
      schrieb am 14.01.10 11:33:28
      Beitrag Nr. 3.146 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 38.731.054 von DonCaprisco am 13.01.10 21:13:17Bei MLP war/ist es doch genauso - oder?
      Avatar
      schrieb am 13.01.10 21:13:17
      Beitrag Nr. 3.145 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 38.725.211 von interna am 13.01.10 11:48:08Natürlich wieder mal ein AWD- Fall!
      Ist es Zufall, dass immer wieder dieselben Finanzdienstleister die Gerichte beschäftigen :(:cry::D

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      schrieb am 13.01.10 11:48:08
      Beitrag Nr. 3.144 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 38.721.301 von Hotrenortaak am 12.01.10 20:28:39Für jeden Handelsvertreter:

      OLG Celle 10.12.2009, 11 U 51/09
      Finanzdienstleister müssen ihren Handelsvertretern Werbegeschenke sowie unternehmensbezogene Software kostenlos zur Verfügung stellen
      Im Hinblick auf eine weite Auslegung des § 86a Abs. 1 HGB hat ein Finanzdienstleister seinen Handelsvertretern kostenlos Werbegeschenke und ähnliches sowie unternehmensbezogene Software zur Verfügung zu stellen. Kosten für Schulungen und Fortbildungsmaßnahmen hat der Handelsvertreter allerdings selbst zu tragen.

      Sachverhalt:
      Der Kläger war Handelsvertreter der Beklagten. Die Beklagte hatte mit dem Kläger während dessen Tätigkeit im Rahmen laufender Rechnung monatlich durch Provisionsabrechnungen abgerechnet. Der Kläger bestellte in dieser Zeit zur Ausübung seiner Tätigkeit Gegenstände wie Werbemittel und ähnliches. Die Bestellungen wurden ihm von der Beklagten in den jeweiligen Provisionsabrechnungen berechnet. Dasselbe galt für Kosten von Fortbildungs- und Weiterbildungsveranstaltungen.

      Ferner berechnete die Beklagte dem Kläger die vertragliche Nutzung der überlassenen Software mit monatlich 80 €. Insgesamt behielt sie rund 10.564 € von den Provisionen ein. Diesen Betrag machte der Kläger später gegenüber der Beklagten geltend.

      Das LG gab der Klage i.H.v. 3.680 € statt und wies die weitergehende Klage ab. Auf die Berufung des Klägers verurteilte das OLG die Beklagte auf Zahlung von rund 7.930 €. Es ließ allerdings die Revision beim BGH zu.

      Gründe:
      Dem Kläger steht gegen die Beklagte wegen unberechtigter Abbuchungen ein Anspruch auf Zahlung des ausgeurteilten Betrages gem. § 812 Abs. 1 S. 1 1.Alt. BGB zu.

      Die vom Kläger bestellten Werbegeschenke wie Aufkleber, Kleidung, Süßigkeiten, Spielsachen und andere Giveaways mit dem Unternehmenslogo der Beklagten sind generelle Werbemittel und stellen Unterlagen i.S.d. § 86a HGB dar. Soweit die Beklagte darauf abstellt, dass es sich nicht um erforderliche Werbemittel i.S.d. Gesetzes handele, verengt sie die Auslegung des grundsätzlich weit zu fassenden Begriffs der "Unterlagen" in unzulässiger Weise. Entscheidend ist, dass der Unternehmer, der seinem Produkt nähersteht als der Handelsvertreter, diesen bei der Anpreisung der Ware zu unterstützen und ihm die speziell auf die zu vertreibenden Produkte abgestimmten Hilfsmittel bereitzustellen hat.

      § 86a Abs. 1 HGB gilt auch für den Erwerb des Klägers vom Briefpapier mit dem Logo der Beklagten sowie Visitenkarten. Zwar unterfällt allgemeines Büromaterial nicht dieser Vorschrift. Allerdings muss ein Unternehmer, wenn die Gestaltung des Briefpapiers und der Visitenkarten von ihm vorgegeben wird, bei der gebotenen weiten Auslegung des § 86a HGB, die Kosten für dieses Briefpapier und die Visitenkarten übernehmen.

      Der Kläger kann auch Auszahlung der Beträge verlangen, die ihm im Hinblick auf die überlassene Software berechnet wurden. Es handelt sich teilweise um speziell auf den Vertrieb der Beklagten zugeschnittene Software und somit bei der gebotenen weiten Auslegung des Gesetzes um ein für die Vermittlungstätigkeit erforderliches Arbeitsmittel. Für die Entscheidung ist dabei unbeachtlich, dass nur Teile des Gesamtsoftwarepakets der Vermittlungstätigkeit dienen und deshalb der Regelung des § 86a Abs. 1 HGB unterfallen und andere Teile allein der vom Kläger selbst zu finanzierenden Büroorganisation zuzurechnen sind.

      Soweit der Kläger die Übernahme der Kosten, die für seine Teilnahme an Seminaren, Schulungen und Fortbildungskursen entstanden sind, begehrt, hat er hierauf keinen Anspruch. Eine Schulung oder ein Fortbildungsseminar ist keine "Unterlage" i.S.d. § 86a Abs. 1 HGB. Zwar handelt es sich bei der Aufzählung in § 86a Abs. 1 HGB nur um eine beispielhafte und nicht um eine abschließende Aufzählung. Jedoch muss es sich bei den "Unterlagen" um körperliche Gegenstände handeln. Insofern scheidet auch eine analoge Anwendung des § 86a HGB aus.

      Linkhinweis:

      Für den in der Rechtsprechungsdatenbank der niedersächsischen OLG veröffentlichten Volltext der Entscheidung klicken Sie bitte hier.


      Verlag Dr. Otto-Schmidt vom 06.01.2010 16:50
      Quelle: Rechtsprechungsdatenbank der niedersächsischen OLG

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      Avatar
      schrieb am 12.01.10 20:28:39
      Beitrag Nr. 3.143 ()
      Hallo, Wälderschreck.

      CB ist mir ein Begriff. Viele meiner alten Kollegen sehen das ähnlich.
      Aber er soll sich geändert haben (sowas gibt es ja).
      Ich hatte zweimal das Vergnügen und da machte er einen absolut vernünftigen und reflektierten Eindruck.
      Aber das war auch nach seiner MXP-Zeit... Das hilft;)

      Ich bin inzwischen freier Makler und zufrieden. Nur wenn man sich für HGB 84 entscheidet, sollte man sich diese Firma ansehen, ein faires und transparentes System (z.B. Bestandsprovision) - für mich persönlich aber nichts.

      Wen es im Detail interessiert, gerne Boardmail an mich.
      Avatar
      schrieb am 12.01.10 16:41:49
      Beitrag Nr. 3.142 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 38.713.772 von Hotrenortaak am 12.01.10 00:13:49Hallo Hotrenortaak,

      das Bretschneider mit Transparenz und Fairness überzeugen soll, wundert mich etwas, nachdem da ex MLP Gebietsleiter CB aus Stuttgart, rechte Hand von ex Vorstand RH aus Stuttgart und Einpeitscher von KFB als Vorstand fungiert.(vom Saulus zu Paulus?) Ich kanns nicht glauben.
      Der hat die Klaviatur der Maßnahmen zur Absatzverbesserung kritik- und rücksichtslos eingesetzt. Der gehört nicht zu den Guten!

      Trotzdem viel Erfolg bei Deiner Suche
      Wäderschreck
      Avatar
      schrieb am 12.01.10 15:31:34
      Beitrag Nr. 3.141 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 38.713.772 von Hotrenortaak am 12.01.10 00:13:49"Was passiert mit den Akten"?"

      Aber hallo!!!

      Zur Klarstellung - es müßte heißen "was passiert mit den Kunden". Akten können nämlich nicht betreut werden.
      Avatar
      schrieb am 12.01.10 00:13:49
      Beitrag Nr. 3.140 ()
      Tannenzapfen13:

      ich bin neugierig.

      was haben die erreicht und welche Standorte laufen über?

      wie sieht die Entlohnung, besonders die langfristige (über Bestandsprovision) aus?
      Ist man dort wieder über §84 HGB gebunden?
      Was passiert mit den Akten wenn man gehen sollte?

      Was ist der Unique Selling Point, warum sollte man dahin wechseln?

      Bislang war die einzige Firma, die mich in dem Segment durch Transparenz und Fairness überraschte die Bendschneider AG.
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