Handelsplattform mit grenzenlosen Wachstumschancen (Seite 92)
eröffnet am 01.11.07 23:41:24 von
neuester Beitrag 03.06.24 14:03:37 von
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Antwort auf Beitrag Nr.: 70.242.756 von Fullhouse1 am 16.12.21 11:52:23
jetzt wirds langsam ein schöner deepdive ins steuerrecht
Der Einfachheit halber verweise ich hier mal auf Punkt 3.3 dieser Aufstellung
vereinfacht ausgedrückt erhöhen alle "Einlagen" eines Gesellschafters in die KapGes, die über die Stammeinlage hinausgehen, das steuerliche Einlagekonto.
kopiere ich mal aus dem Netz:
Folgende Maßnahmen führen zu einer Erhöhung des steuerlichen Einlagekontos:
- Verdeckte Einlagen,
- Agios, die bei Ausgabe neuer Anteile zu leisten sind (§ 272 Abs. 2 Nr. 1 HGB),
- Nachschüsse von GmbH-Gesellschaftern und sonstige Gesellschafterleistungen, die unmittelbar in die Rücklagen eingestellt werden (§ 272 Abs. 2 Nr. 4 HGB),
- Minderabführungen bei Organschaft (§ 27 Abs. 6 KStG),
- Herabsetzung des Nennkapitals ohne Auszahlung an die Anteilseigner (§ 28 Abs. 2 Satz 1 KStG),
- Vermögenszugänge aus einer Verschmelzung oder Spaltung (§ 29 Abs. 2, 3 KStG; BMF vom 16.12.2003, IV A 2-S 1978-16/03, BStBl I 2003, 786),
- das Nennkapital übersteigende EK-Zugänge einschließlich geleisteter Bareinlagen bei einer Einbringung gem. § 20 UmwStG
Zitat von Fullhouse1: Gibt es die Möglichkeit das Einlagekonto wieder aufzufüllen? Bei 7C Solarparken gab es mal so eine Kapitaltransaktion.
jetzt wirds langsam ein schöner deepdive ins steuerrecht
Der Einfachheit halber verweise ich hier mal auf Punkt 3.3 dieser Aufstellung
vereinfacht ausgedrückt erhöhen alle "Einlagen" eines Gesellschafters in die KapGes, die über die Stammeinlage hinausgehen, das steuerliche Einlagekonto.
kopiere ich mal aus dem Netz:
Folgende Maßnahmen führen zu einer Erhöhung des steuerlichen Einlagekontos:
- Verdeckte Einlagen,
- Agios, die bei Ausgabe neuer Anteile zu leisten sind (§ 272 Abs. 2 Nr. 1 HGB),
- Nachschüsse von GmbH-Gesellschaftern und sonstige Gesellschafterleistungen, die unmittelbar in die Rücklagen eingestellt werden (§ 272 Abs. 2 Nr. 4 HGB),
- Minderabführungen bei Organschaft (§ 27 Abs. 6 KStG),
- Herabsetzung des Nennkapitals ohne Auszahlung an die Anteilseigner (§ 28 Abs. 2 Satz 1 KStG),
- Vermögenszugänge aus einer Verschmelzung oder Spaltung (§ 29 Abs. 2, 3 KStG; BMF vom 16.12.2003, IV A 2-S 1978-16/03, BStBl I 2003, 786),
- das Nennkapital übersteigende EK-Zugänge einschließlich geleisteter Bareinlagen bei einer Einbringung gem. § 20 UmwStG
Antwort auf Beitrag Nr.: 70.242.678 von affenkopp am 16.12.21 11:46:59Gibt es die Möglichkeit das Einlagekonto wieder aufzufüllen? Bei 7C Solarparken gab es mal so eine Kapitaltransaktion.
Antwort auf Beitrag Nr.: 70.242.090 von DavidWatts am 16.12.21 11:16:33
Der Begriff "steuerliches Einlage-Konto" ist irreführend, denn es ist lediglich ein Merkposten für das Besteuerungsverfahren und keineswegs ein Buchführungskonto. Insofern wirst du dazu kein "Konto" in einer Bilanz finden.
Das steuerliches Einlage-Konto (=Merkposten) wird für jedes Jahr vom Finanzamt per Bescheid festgestellt. Die aktuelle Höhe wird dir bestimmt die IR auf Nachfrage mitteilen können.
Zitat von DavidWatts: Ergibt sich für mich noch die Frage, wie kommt man auf die Höhe des noch vorhandenen steuerlichen Einlagenkontos? Ist es überhaupt möglich auf Grund der Angaben in der Bilanz und welche Bilanz ist am ehesten geeignet, AG Bilanz oder Konzernbilanz?
Der Begriff "steuerliches Einlage-Konto" ist irreführend, denn es ist lediglich ein Merkposten für das Besteuerungsverfahren und keineswegs ein Buchführungskonto. Insofern wirst du dazu kein "Konto" in einer Bilanz finden.
Das steuerliches Einlage-Konto (=Merkposten) wird für jedes Jahr vom Finanzamt per Bescheid festgestellt. Die aktuelle Höhe wird dir bestimmt die IR auf Nachfrage mitteilen können.
Danke, das sind sehr präzise Stellen, die Du uns hier zur Verfügung gestellt hast.
Ergibt sich für mich noch die Frage, wie kommt man auf die Höhe des noch vorhandenen steuerlichen Einlagenkontos? Ist es überhaupt möglich auf Grund der Angaben in der Bilanz und welche Bilanz ist am ehesten geeignet, AG Bilanz oder Konzernbilanz?
Ergibt sich für mich noch die Frage, wie kommt man auf die Höhe des noch vorhandenen steuerlichen Einlagenkontos? Ist es überhaupt möglich auf Grund der Angaben in der Bilanz und welche Bilanz ist am ehesten geeignet, AG Bilanz oder Konzernbilanz?
Antwort auf Beitrag Nr.: 70.238.844 von AristideSaccard am 16.12.21 07:28:52
Einkommensteuer:
Zu einer Dividendenbesteuerung mit dem Teileinkünfteverfahren sowie dem persönlichen Steuersatz kommt es, wenn die Beteiligung im (steuerlichen) Betriebsvermögen gehalten wird. Die Höhe der Beteiligung spielt dort keine Rolle (insbes. auch nicht, ob über oder unter 1%)
Die Überschreitung der 1%-Beteiligungsgrenze spielt nur im Zusammenhang mit der Beteiligungs-Veräußerung eine Rolle. Wenn eine derart hohe Beteiligung nämlich im (steuerlichen) Privatvermögen gehalten wird, gilt der daraus erzielte Veräußerungsgewinn als gewerblich (Fiktion) -> Effekt: Teileinkünfteverfahren sowie persönlicher Steuersatz auf den Veräußerungsgewinn
Körperschaftsteuer:
Dividende ist zu 95% steuerfrei, wenn die Beteiligungshöhe zu Beginn des Jahres (nicht: Ausschüttungstag) mind. 10% beträgt.
Zitat von AristideSaccard: Wenn Einlagenkonto ausgeschöpft und HT Divi erhält (von BEG), er also ganz normal versteuern muss: Zu welchem Steuersatz: Abgeltungssteuer oder, da mit mehr als 1% am Unternehmen beteiligt, persönlicher Steuersatz? Das haben wir klären können, Halbeinkünfteverfahren 60 %, was aber ziemlich auf dasselbe rauskommt. Davon abgesehen ist ja ein erheblicher Teil in der HTB GmbH gelagert, wo es ja wieder anders (für ihn besser) ist.
Einkommensteuer:
Zu einer Dividendenbesteuerung mit dem Teileinkünfteverfahren sowie dem persönlichen Steuersatz kommt es, wenn die Beteiligung im (steuerlichen) Betriebsvermögen gehalten wird. Die Höhe der Beteiligung spielt dort keine Rolle (insbes. auch nicht, ob über oder unter 1%)
Die Überschreitung der 1%-Beteiligungsgrenze spielt nur im Zusammenhang mit der Beteiligungs-Veräußerung eine Rolle. Wenn eine derart hohe Beteiligung nämlich im (steuerlichen) Privatvermögen gehalten wird, gilt der daraus erzielte Veräußerungsgewinn als gewerblich (Fiktion) -> Effekt: Teileinkünfteverfahren sowie persönlicher Steuersatz auf den Veräußerungsgewinn
Körperschaftsteuer:
Dividende ist zu 95% steuerfrei, wenn die Beteiligungshöhe zu Beginn des Jahres (nicht: Ausschüttungstag) mind. 10% beträgt.
Antwort auf Beitrag Nr.: 70.239.987 von Edelweiss70 am 16.12.21 09:04:55ja, danke für den Niehage Insiderkauf auf tradegate...
Bei 18,86 dürfte dann der Kurs flatex-degiro abgesichert sein. Hier verläuft das alte Verlaufstief.
Man muss sich halt rechtzeitig positionieren.
Bei 18,86 dürfte dann der Kurs flatex-degiro abgesichert sein. Hier verläuft das alte Verlaufstief.
Man muss sich halt rechtzeitig positionieren.
https://www.tradegate.de/finanz-nachrichten-detail.php?id=20…
Hier nochmal von der Seite der Gewinner.🏆
Hier nochmal von der Seite der Gewinner.🏆
Quelle DGAP News wire
via
Tradegae exchange news
"Eine erfolgreiche Order fängt mit der Wahl des richtigen Handelsplatz an.."
16.12.2021 / 08:30 Uhr
Meldung und öffentliche Bekanntgabe der Geschäfte von Personen, die Führungsaufgaben wahrnehmen, sowie in enger Beziehung zu ihnen stehenden Personen 16.12.2021 / 08:30 Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich.
-----------------------------------------------------------------------------------------------------------------------
1. Angaben zu den Personen, die Führungsaufgaben wahrnehmen, sowie zu den in enger Beziehung zu ihnen stehenden Personen a) Name
Name und Rechtsform: Carpio GmbH
2. Grund der Meldung a) Position / Status
Person steht in enger Beziehung zu:
Titel:
Vorname: Frank
Nachname(n): Niehage
Position: CEO
b) Erstmeldung 3. Angaben zum Emittenten, zum Teilnehmer am Markt für Emissionszertifikate, zur Versteigerungsplattform, zum Versteigerer oder zur Auktionsaufsicht a) Name
flatexDEGIRO AG
b) LEI
529900IRBZTADXJB6757
4. Angaben zum Geschäft/zu den Geschäften a) Beschreibung des Finanzinstruments, Art des Instruments, Kennung
Art: Aktie
ISIN: DE000FTG1111
b) Art des Geschäfts
Kauf
c) Preis(e) und Volumen
Preis(e) Volumen
18.85 EUR 6220.50 EUR
18.88 EUR 50409.60 EUR
18.85 EUR 9990.50 EUR
18.89 EUR 46658.30 EUR
18.85 EUR 5466.50 EUR
18.88 EUR 32284.80 EUR
18.86 EUR 9995.80 EUR
18.89 EUR 27768.30 EUR
18.88 EUR 7552.00 EUR
18.88 EUR 7552.00 EUR
18.9 EUR 41580.00 EUR
d) Aggregierte Informationen
Preis Aggregiertes Volumen
18.8829 EUR 245478.3000 EUR
e) Datum des Geschäfts
15.12.2021; UTC+1
f) Ort des Geschäfts
Name: Tradegate Exchange
MIC: TGAT
-----------------------------------------------------------------------------------------------------------------------
16.12.2021 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen. Medienarchiv unter http://www.dgap.de
-----------------------------------------------------------------------------------------------------------------------
via
Tradegae exchange news
"Eine erfolgreiche Order fängt mit der Wahl des richtigen Handelsplatz an.."
16.12.2021 / 08:30 Uhr
Meldung und öffentliche Bekanntgabe der Geschäfte von Personen, die Führungsaufgaben wahrnehmen, sowie in enger Beziehung zu ihnen stehenden Personen 16.12.2021 / 08:30 Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich.
-----------------------------------------------------------------------------------------------------------------------
1. Angaben zu den Personen, die Führungsaufgaben wahrnehmen, sowie zu den in enger Beziehung zu ihnen stehenden Personen a) Name
Name und Rechtsform: Carpio GmbH
2. Grund der Meldung a) Position / Status
Person steht in enger Beziehung zu:
Titel:
Vorname: Frank
Nachname(n): Niehage
Position: CEO
b) Erstmeldung 3. Angaben zum Emittenten, zum Teilnehmer am Markt für Emissionszertifikate, zur Versteigerungsplattform, zum Versteigerer oder zur Auktionsaufsicht a) Name
flatexDEGIRO AG
b) LEI
529900IRBZTADXJB6757
4. Angaben zum Geschäft/zu den Geschäften a) Beschreibung des Finanzinstruments, Art des Instruments, Kennung
Art: Aktie
ISIN: DE000FTG1111
b) Art des Geschäfts
Kauf
c) Preis(e) und Volumen
Preis(e) Volumen
18.85 EUR 6220.50 EUR
18.88 EUR 50409.60 EUR
18.85 EUR 9990.50 EUR
18.89 EUR 46658.30 EUR
18.85 EUR 5466.50 EUR
18.88 EUR 32284.80 EUR
18.86 EUR 9995.80 EUR
18.89 EUR 27768.30 EUR
18.88 EUR 7552.00 EUR
18.88 EUR 7552.00 EUR
18.9 EUR 41580.00 EUR
d) Aggregierte Informationen
Preis Aggregiertes Volumen
18.8829 EUR 245478.3000 EUR
e) Datum des Geschäfts
15.12.2021; UTC+1
f) Ort des Geschäfts
Name: Tradegate Exchange
MIC: TGAT
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16.12.2021 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen. Medienarchiv unter http://www.dgap.de
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Antwort auf Beitrag Nr.: 70.237.848 von affenkopp am 15.12.21 23:10:32Ich meine, dass er auf der HV gefragt wurde, wann die Divi (BEG) nicht mehr "steuerfrei" sei. Antwort: kann knapp werden 2021, 2022 müssten wohl Steuern gezahlt werden, da nicht mehr aus dem Einlagenkonto. Wenn Einlagenkonto ausgeschöpft und HT Divi erhält (von BEG), er also ganz normal versteuern muss: Zu welchem Steuersatz: Abgeltungssteuer oder, da mit mehr als 1% am Unternehmen beteiligt, persönlicher Steuersatz? Das haben wir klären können, Halbeinkünfteverfahren 60 %, was aber ziemlich auf dasselbe rauskommt. Davon abgesehen ist ja ein erheblicher Teil in der HTB GmbH gelagert, wo es ja wieder anders (für ihn besser) ist. Dies ist das Eine, das Andere waren seine Ausführungen, was denn die BEG mit dem vielen Geld machen werde, dass sie bekommen werde. Theoretisch hätte TG für 2020 bereits 3-4 € Divi ausschütten können, es wurde aber investiert und EK gestärkt und "nur" 1,8 € ausgeschüttet. Jetzt stellen wir uns mal vor, für dieses Jahr schüttet TG nach Bankenfonds und Steuern 3 € aus. BEG erhält (rein aus dem Kopf 13 Mio Aktien an TG ergibt) 39 Mio. Jetzt könnte man, vom Rechnungsperiodenproblem mal abgesehen, auch 3 € ausschütten. Dann wäre, wie Kollege Affenkopp vermutet, das Einlagenkonto wohl wirklich ausgeschöpft, und HT müsste einen ordentlichen Batzen (wie hoch auch immer) Steuern abführen. Wenn er dann davon, nach Steuern, BEG kauft, kann er weniger Stücke kaufen, als wenn die BEG die Aktien selbst kauft, ohne den Steuerabzug. Diese werden dann eingezogen, der Anteilswert eines jeden Aktionärs erhöht sich, auch der Divi-Anspruch auf die nächste Divi, da ja weniger Stücke existieren.
Ich wollte darauf hinaus, dass es so klingt, als habe HT kein allzu hohes Interesse an stark steigender BEG Divi. Bißchen Steigerung vielleicht schon, etwas Liquidität braucht der Mensch, vielleicht kann man ja auch die Steuer (wenn und wieviel sie denn anfällt) mit einer moderaten Erhöhung erträglicher gestalten. Der Cash bleibt aber im Wesentlichen in der BEG, die kauft dann eigene Stücke zurück und zieht sie ein, vielleicht braucht quirion auch noch mal eine KE, die zieht man dann mit, dürfte aber überschaubar sein. Dazu bleiben in den Netzen des täglichen Börsengeschäftes auch immer mal wieder ein paar TG Aktien hängen (20 k dies Jahr), die dann von der BEG übernommen werden. EInerseits werden also die BEG Aktien weniger, die TG Aktien im Besitz der BEG hingegen stets mehr. Selbst bei gleichbleibender TG Divi (und wir wissen ja, dass die zweite Halbzeit gerade erst angepfiffen wurde), steigt die Summe, die BEG von TG erhält. Könnte man ein perpetuum mobile nennen...
Ich wollte darauf hinaus, dass es so klingt, als habe HT kein allzu hohes Interesse an stark steigender BEG Divi. Bißchen Steigerung vielleicht schon, etwas Liquidität braucht der Mensch, vielleicht kann man ja auch die Steuer (wenn und wieviel sie denn anfällt) mit einer moderaten Erhöhung erträglicher gestalten. Der Cash bleibt aber im Wesentlichen in der BEG, die kauft dann eigene Stücke zurück und zieht sie ein, vielleicht braucht quirion auch noch mal eine KE, die zieht man dann mit, dürfte aber überschaubar sein. Dazu bleiben in den Netzen des täglichen Börsengeschäftes auch immer mal wieder ein paar TG Aktien hängen (20 k dies Jahr), die dann von der BEG übernommen werden. EInerseits werden also die BEG Aktien weniger, die TG Aktien im Besitz der BEG hingegen stets mehr. Selbst bei gleichbleibender TG Divi (und wir wissen ja, dass die zweite Halbzeit gerade erst angepfiffen wurde), steigt die Summe, die BEG von TG erhält. Könnte man ein perpetuum mobile nennen...
Antwort auf Beitrag Nr.: 70.121.786 von AristideSaccard am 04.12.21 14:13:57
Die Nicht-Besteuerung einer Ausschüttung aus dem steuerlichen Einlagekonto ist völlig unabhängig von der Beteiligungshöhe.
Hintergrund: Das steuerliche Einlagekonto ist quasi ein (rein steuerlicher) Merkposten für alle Einlagen, die über die Stammeinlagen hinaus in die Kapitalgesellschaft eingelegt wurden (z.B. ein Gesellschafter überträgt ein Grundstück ohne Gegenleistung auf "seine" Kapitalgesellschaft). Schüttet man unter Verwendung (Minderung) des steuerl. Einlagekontos aus, wird das steuerlich mit einer Ausschüttung aus dem Stammkapital gleichgesetzt. Die Ausschüttung selbst wird nicht versteuert, aber es mindern sich steuerlich die Anschaffungskosten des Gesellschafters für seine Beteiligung an der Kapitalgesellschaft. Das gilt unabhängig von der Beteiligungshöhe und unabhängig von der Rechtsform des Anteilseigners.
Das steuerliche Einlagekonto ist im Übrigen gesellschaftsbezogen und nicht gesellschafterbezogen, d.h. es gilt für alle Gesellschafter gleichermaßen und nicht nur bestimmte Gesellschafter. Schüttet man aus dem steuerlichen Einlagekonto aus, profitieren alle Gesellschafter von der Steuerbefreiung - auch diejenigen, die zum Zeitpunkt, als das steuerliche Einlagekonto erhöht wurde (z.B. durch Grundstücksübertragung auf die KapGes zu 0 €), noch gar nicht beteiligt waren.
Mit "bei großer Ausschüttung müsste er versteuern" ist vermutlich lediglich gemeint, dass bei einer bestimmten Ausschüttungshöhe das steuerliche Einlagekonto aufgebraucht (0 €) wäre.
Zitat von AristideSaccard: Divi BEG: große Ausschüttungen müsste er versteuern (Frage an die Runde: auf der HV hatte er glaube ich gesagt, dass die nächste Divi wohl nicht mehr voll aus dem Einlagenkonto gezahlt werden könne, er müsse versteuern, Frage: wenn man mit mehr als 1 % an einer Firma beteiligt ist, gilt da dann wohl nicht mehr Abgeltungssteuer mit 26,xx % sondern der persönliche Steuersatz?)
Die Nicht-Besteuerung einer Ausschüttung aus dem steuerlichen Einlagekonto ist völlig unabhängig von der Beteiligungshöhe.
Hintergrund: Das steuerliche Einlagekonto ist quasi ein (rein steuerlicher) Merkposten für alle Einlagen, die über die Stammeinlagen hinaus in die Kapitalgesellschaft eingelegt wurden (z.B. ein Gesellschafter überträgt ein Grundstück ohne Gegenleistung auf "seine" Kapitalgesellschaft). Schüttet man unter Verwendung (Minderung) des steuerl. Einlagekontos aus, wird das steuerlich mit einer Ausschüttung aus dem Stammkapital gleichgesetzt. Die Ausschüttung selbst wird nicht versteuert, aber es mindern sich steuerlich die Anschaffungskosten des Gesellschafters für seine Beteiligung an der Kapitalgesellschaft. Das gilt unabhängig von der Beteiligungshöhe und unabhängig von der Rechtsform des Anteilseigners.
Das steuerliche Einlagekonto ist im Übrigen gesellschaftsbezogen und nicht gesellschafterbezogen, d.h. es gilt für alle Gesellschafter gleichermaßen und nicht nur bestimmte Gesellschafter. Schüttet man aus dem steuerlichen Einlagekonto aus, profitieren alle Gesellschafter von der Steuerbefreiung - auch diejenigen, die zum Zeitpunkt, als das steuerliche Einlagekonto erhöht wurde (z.B. durch Grundstücksübertragung auf die KapGes zu 0 €), noch gar nicht beteiligt waren.
Mit "bei großer Ausschüttung müsste er versteuern" ist vermutlich lediglich gemeint, dass bei einer bestimmten Ausschüttungshöhe das steuerliche Einlagekonto aufgebraucht (0 €) wäre.
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