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    Interessantes zur Abgeltungssteuer/Verlustverrechnung! - 500 Beiträge pro Seite

    eröffnet am 12.02.09 12:29:52 von
    neuester Beitrag 17.02.09 13:26:20 von
    Beiträge: 17
    ID: 1.148.268
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      Avatar
      schrieb am 12.02.09 12:29:52
      Beitrag Nr. 1 ()
      Wie ist das eigentlich, wenn man in den Vorjahren Verluste aus Wertpapiergeschäften in der Einkommenssteuer angegeben hat?
      Welche Gewinne aus 2009 (und zukünftige bis 2013) können da gegengerechnet werden? Aktiengewinne, Gewinne aus Zertifikaten und Fonds oder auch Zins-und Dividendenerträge, die man im selben Topf findet wie Gewinne aus Fonds und Zertifiketen?

      Wusstet ihr eigentlich, das zum Beispiel die "Aktie" Qimonda als ADR zählt und Gewinne/Verluste aus ADRs nicht zu Aktiengewinnen/Verlusten sondern zu Gewinnen und Verlusten des anderen Topfes zählen?

      Welchen "Aktien" zählen noch als ADR`s?
      Avatar
      schrieb am 12.02.09 20:28:34
      Beitrag Nr. 2 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 36.564.565 von Richy am 12.02.09 12:29:52Hast Du zu den ADR´s eine Quelle?
      Avatar
      schrieb am 12.02.09 23:18:39
      Beitrag Nr. 3 ()
      Quelle? Eigene Erfahrung + Cortal Consors.
      Hatte Qimonda mit Gewinn verkauft und mich gewundert, dass meine Erträge im allgemeinen Verrechnungstopf gestiegen sind und die Aktienverluste unverändert waren. Rückfrage bei Consors, wo ich diese Antwort bekommen habe, dass ADR´s nicht zu Aktien zählen!
      Avatar
      schrieb am 13.02.09 06:20:06
      Beitrag Nr. 4 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 36.570.094 von Richy am 12.02.09 23:18:39Manchmal frage ich mich, warum Leute mit Dingen an der Börse handeln, von denen sie nicht einmal wissen, was es ist.

      Die Abkürzung "ADR" sagt nämlich schon alles. Ein ADR ist ein Zertifikat, das sich auf hinterlegte Aktien bezieht, aber eben selbst keine Aktie. Folglich werden ADR´s auch wie Zertifikate steuerlich behandelt.
      Avatar
      schrieb am 13.02.09 19:52:37
      Beitrag Nr. 5 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 36.570.490 von Nuclear_Winter am 13.02.09 06:20:06Wie werden Zertis denn steuerlich behandelt?
      - oder in Kürze, ist es nun sinnvoll, ADR´s (vl. auch GDR´s) statt ORG´s(Originale) zu handeln?

      ADR´s beinhalten natürlich ein geringes Risiko gegenüber den Originalen, etwa eine fehlende Stimmenberechtigung oder oft nicht praktizierte Hinterlegung von Originalaktien.

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      schrieb am 13.02.09 21:48:14
      Beitrag Nr. 6 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 36.577.055 von MrRipley am 13.02.09 19:52:37Hallo Nuclear,
      sei nicht so streng ... das mit den ADR's war mir auch nicht bewusst (auch wenn es jetzt ganz logisch klingt) :D

      Hallo MrRipley,
      tausche "geringeres" gegen "höheres" ...

      Zuerst mal die Frage, ob Du überhaupt die Auswahl hast ... werden beide gehandelt?

      Aktien haben den "Nachteil", dass VErluste nur mit Aktiengewinnen verrechnet werden ... bei Zertis oder ADR's hingegen auch auch mit anderen Kursgewinnen oder Zinseinkünften.

      Am einfachsten machts Du nur Gewinne ... dann ist es egal! :D

      Schönes WE

      Rene
      Avatar
      schrieb am 13.02.09 22:09:55
      Beitrag Nr. 7 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 36.577.795 von ReneBanker am 13.02.09 21:48:14Wenn ich keine Auswahl hätte, würde ich ja nicht fragen!;)

      Wie sieht es denn mit GDR´s aus?
      Das sind z.B. russische Aktien, die in London(IOB) in USD gehandelt werden - nicht in Bp (bspw im Verhältnis 5:1 statt 1:1), bzw. in Germany dann in €.


      Ja, ich sehe zu, dass ich gewinne.
      Komisch ist, dass ich seit der Agst sehr viel erfolgreicher handel, denke dass es damit zu tun hat,
      meine Trades oder Invests viel akribischer zu analysieren, um mir ja keinen Verlustbringer einzufangen.
      So wird einem die Tugend der Geduld automatisch eingehämmert. Die Geduld, auf den richtigen Zeitpunkt zu warten.;)
      Avatar
      schrieb am 13.02.09 22:34:50
      Beitrag Nr. 8 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 36.577.795 von ReneBanker am 13.02.09 21:48:14Hallo Rene,

      das mit den ADR leuchtet mir nicht ein, auch wenn es in der Literatur teilweise so beschrieben wird. M.E. unstrittig unterlagen die Einkünfte aus den ADR´s bisher dem Halbeinkünfteverfahren (das haben zumindest die Banken mirt denen wir zusammengearbeitet haben, auch so ausgewiesen und auch Harenberg: Die Gewinnausschüttungen auf ADRs erfolgt aus § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG.). Die Definition des § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG hat sich aber nicht geändert durch die AbgSt.

      In den Fällen, die ich kenne, sind ADR ja auch "nur" Hinterlegungszertifikate, weil die Aktien an bestimmten Börsen nicht handelbar sind (Anstelle der ausländischen Aktien werden ADRs an den Börsen gehandelt, wodurch zumindest mittelbar der Handel von ausländischen Aktien zulässig wird, die nicht an den amerikanischen Börsen unmittelbar zum Handel zugelassen sind, z. B. weil sie die Zulassungsbedingungen nicht erfüllen oder die Unternehmen eine Zulassung nicht beantragt haben. Der Handel solcher ADRs anstelle der ausländischen Aktie ist auch in der Bundesrepublik üblich. Der Erwerber dieser spezifischen Aktienzertifikate ist – einem unmittelbaren Aktionär gleich – an den Gewinnausschüttungen des ausländischen Unternehmens beteiligt und erhält die wichtigsten Unternehmensinformationen. ADRs vertreten also – im Gegensatz zu den in § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Satz 2 EStG genannten Zertifikaten – die Rechte aus der hinterlegten Aktie.

      Auch nach dem Gesetztestext kann ich mir gut vorstellen, dass es passt und als Aktie gilt: "...den Anteilen i.S.d. Absatzes 1 Nr. 1 ÄHNLICHE BETEILIGUNGEN ..."

      Aber vielleicht hat Nuclear ja eine Quelle oder Erklärung für seine Behauptung...

      Gruß
      Taxadvisor
      Avatar
      schrieb am 16.02.09 14:48:45
      Beitrag Nr. 9 ()
      Aber bisher konnte hier noch keiner die Frage beantworten, was alles mit Wertpapierverlusten der Vorjahre verrechnet werden kann.
      Nur Aktiengewinne, oder auch Gewinne aus Zertifikaten und Fonds oder auch Zinsen und Dividendenerträge!:cry::confused:
      Avatar
      schrieb am 16.02.09 14:59:06
      Beitrag Nr. 10 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 36.587.337 von Richy am 16.02.09 14:48:45Nur Veräußerungsgewinne gem. § 20 Abs. 2 EStG, keine Zins- und Dividendenzahlungen.

      Haben wir hier aber schon in vielen Threads genau erläutert.

      Gruß
      Taxadvisor
      Avatar
      schrieb am 16.02.09 16:07:16
      Beitrag Nr. 11 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 36.587.427 von Taxadvisor am 16.02.09 14:59:06Hallo Taxadvisor,
      hab nun alle AGST-Foren durchgelesen,aber zu folgendem Fall
      kein Beispiel gefunden:

      Ich habe in 2003 eine Wandelanleihe der Alstom AG gekauft
      (2000 Stücke damals zu je 1,4 Euro).Laut Emmisionsbedingungen
      sollten die Wandelanleihe zum 31.12.2008 in Alstom Aktien
      umgesetzt werden.Umgesetzt wurde dieser Wandlungsvorgang
      zum 5.1.2009 von der Deutschen Bank(d.H. Einbuchung der gewandelten
      Aktien in mein Depot zum 5.1.2009).
      Nun geht die Bank davonaus,daß bei späterem Verkauf auf diese
      gewandelten Aktien AGST entfällt.Das kann doch wohl nicht wahr sein.Die Rechte der Wandlung habe ich in 2003 gekauft.Die Wandlungsfrist/Ende lief zum 31.12.2008 aus.Eingebucht wurden mir
      die Aktien zum 5.1.2009.

      Ich hab doch in 2009 keine Aktien durch "Kauf erworben"!!!
      Diese wurden lediglich "eingebucht" in mein Depot am 5.1.2009.

      Muß ich darauf AGST zahlen bei späterem Verkauf?

      Gruß BF
      Avatar
      schrieb am 16.02.09 17:37:21
      Beitrag Nr. 12 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 36.587.953 von Bergfreund am 16.02.09 16:07:16Wenn du ein Optionsrecht ausübst (eine Wandelanleihe gehört ebenfalls dazu) gilt als Erwerbszeitpunkt der Aktien der Ausübungszeitpunkt. Also fällt auf die Aktien Abgeltungssteuer an.
      Avatar
      schrieb am 16.02.09 21:09:22
      Beitrag Nr. 13 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 36.587.953 von Bergfreund am 16.02.09 16:07:16Hallo Bergfreund,

      die Finanzverwaltung sieht das als Anschaffung im Zeitpunkt der Wandlung. Auch in der Literatur wird dies regelmäßig so gesehen. Hier gibt es aber auch Gegenmeinungen. Bei den Aktienanleihen kommt es auch nicht auf den Zeitpunkt der Fälligkeit an, sondern auf den Zeitpunkt der Einbuchung.

      Ohne Einspruch und ggfs. Klage unterliegen die Aktiengewinne daher der AbgSt.

      Gruß
      Taxadvisor
      Avatar
      schrieb am 16.02.09 21:14:01
      Beitrag Nr. 14 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 36.590.032 von Taxadvisor am 16.02.09 21:09:22Danke für Eure schnelle Antwort.
      Na,das sind ja rosige Aussichten!

      BF
      Avatar
      schrieb am 17.02.09 12:25:00
      Beitrag Nr. 15 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 36.587.427 von Taxadvisor am 16.02.09 14:59:06Danke für die Info.
      Ich habe leider nicht viel Zeit um Threads zu lesen.
      Kannst du mir Links von Threads geben, wo das näher erläutert wurde? Dann würde ich mir das ganze in Ruhe mal durchlesen.
      Vielen Dank im Voraus!
      Avatar
      schrieb am 17.02.09 12:57:23
      Beitrag Nr. 16 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 36.587.427 von Taxadvisor am 16.02.09 14:59:06Das würde dann aber bedeuten, dass Gewinne aus Garantiezertifikaten jetzt als normaler Veräußerungsgewinn gilt, oder?
      Avatar
      schrieb am 17.02.09 13:26:20
      Beitrag Nr. 17 ()


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