Biofrontera - Heiße Turnaround-Spekulation (Seite 4617)
eröffnet am 08.09.09 12:28:32 von
neuester Beitrag 03.06.24 17:40:39 von
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http://biofrontera.com/de/unternehmen/unternehmensprofil.htm…
erstens sind die 100% Töchter von Biofrontera alle GmbH
und zweitens kann ein IPO auch mit Zustimmung von Balaton und Maruho erfolgen, wenn sie darin einen erheblichen Vorteil sehen. Alles eine Frage des Verhandelns.
Maruho ist möglicherweise nicht mehr zu 100% an Biofrontera interessiert und Balaton möchte mit Sicherheit Gewinn machen. Sie könnten mit einem Deal einen Teil ihrere Shares für das IPO zur verfügung stellen und damit für sich einen erheblichen Gewinn einfahren.
Beispiel
Maruho 1 Mill shares zu 6 US Dollar = 6 Mill
Balaton dito
Biofrontera 5 Mill aus bedingtem Kapital = 30 Mill Dollar
Finanzierung gesichert!
gehen da nicht allen die Augen auf
bin kein Finanzspezialist .. kann ja noch verfeinert werden
erstens sind die 100% Töchter von Biofrontera alle GmbH
und zweitens kann ein IPO auch mit Zustimmung von Balaton und Maruho erfolgen, wenn sie darin einen erheblichen Vorteil sehen. Alles eine Frage des Verhandelns.
Maruho ist möglicherweise nicht mehr zu 100% an Biofrontera interessiert und Balaton möchte mit Sicherheit Gewinn machen. Sie könnten mit einem Deal einen Teil ihrere Shares für das IPO zur verfügung stellen und damit für sich einen erheblichen Gewinn einfahren.
Beispiel
Maruho 1 Mill shares zu 6 US Dollar = 6 Mill
Balaton dito
Biofrontera 5 Mill aus bedingtem Kapital = 30 Mill Dollar
Finanzierung gesichert!
gehen da nicht allen die Augen auf
bin kein Finanzspezialist .. kann ja noch verfeinert werden
Antwort auf Beitrag Nr.: 52.751.530 von biene463 am 03.07.16 00:55:24https://www.jura.uni-frankfurt.de/43029583/paper51.pdf
Diese Quelle sagt etwas anderes und entspricht damit meinem gesunden Menschenverstand. Die entsprechende Stelle findet sich auf S. 21 f.:
Handelt es sich bei der Muttergesellschaft und bei der Tochtergesellschaft um eine AG, und soll die Kapitalerhöhung in diesem konzernabhängigen Unternehmen unter Ausschluß des Bezugsrechts der Muttergesellschaft gemäß § 186 Abs. 3 AktG zur Aufnahme bisher außenstehender Dritter beschlossen werden, oder soll bei einem börsennotierten Tochterunternehmen das Bezugsrecht der Mutter ganz oder teilweise an zu beteiligende Dritte veräußert werden, so kann dies erhebliche Auswirkungen auf die Mitgliedschaft der Aktionäre des Mutterunternehmens haben. An einem Konzern, der vorher z.B. ausschließlich aus 100 %-Töchtern bestand und damit allein von den Anteilseignern des Mutterunternehmens getragen wurde, können auf diese Weise ohne Zustimmung der Aktionäre weitere Anteilseigner beteiligt werden. Gleiches gilt für den Fall, daß der Vorstand direkt eine Beteiligungstranche an einem Tochterunternehmen an Dritte veräußert. Daraus kann sich, je nach dem Ausgabebetrag und -volumen, eine Vermögensverschiebung zuungunsten der Aktionäre des Mutterunternehmens ergeben. Auch entgeht dadurch den Aktionären der Muttergesellschaft die Chance, ihre Beteiligung quantitativ und wertmäßig zu verbessern. Erforderlich ist deshalb nach höchstrichterlicher Rechtsprechung eine Kompetenzrückverlagerung auf die Hauptversammlung der Muttergesellschaft: Sollen im Zuge einer Kapitalerhöhung bei einem Tochterunternehmen Dritte beteiligt werden, so ist - die entsprechende Bedeutung der Tochtergesellschaft für den Gesamtkonzern vorausgesetzt - im Hinblick auf die Bestimmung des § 186 Abs. 3 AktG die Hauptversammlung der Muttergesellschaft zu beteiligen, und zwar unter denselben Bedingungen wie bei einem Kapitalerhöhungsbeschluß in der Muttergesellschaft selbst. Erforderlich ist demnach ein mit Dreiviertelmehrheit zu fassender Hauptversammlungsbeschluß in der Konzernobergesellschaft entsprechend § 182 Abs. 1 AktG; der Ausschluß der Muttergesellschaft und ihrer Aktionäre vom Bezugsrecht muß den üblichen formellen und materiellen Anforderungen (§ 183 Abs.3, 4 AktG) genügen.
Diese Quelle sagt etwas anderes und entspricht damit meinem gesunden Menschenverstand. Die entsprechende Stelle findet sich auf S. 21 f.:
Handelt es sich bei der Muttergesellschaft und bei der Tochtergesellschaft um eine AG, und soll die Kapitalerhöhung in diesem konzernabhängigen Unternehmen unter Ausschluß des Bezugsrechts der Muttergesellschaft gemäß § 186 Abs. 3 AktG zur Aufnahme bisher außenstehender Dritter beschlossen werden, oder soll bei einem börsennotierten Tochterunternehmen das Bezugsrecht der Mutter ganz oder teilweise an zu beteiligende Dritte veräußert werden, so kann dies erhebliche Auswirkungen auf die Mitgliedschaft der Aktionäre des Mutterunternehmens haben. An einem Konzern, der vorher z.B. ausschließlich aus 100 %-Töchtern bestand und damit allein von den Anteilseignern des Mutterunternehmens getragen wurde, können auf diese Weise ohne Zustimmung der Aktionäre weitere Anteilseigner beteiligt werden. Gleiches gilt für den Fall, daß der Vorstand direkt eine Beteiligungstranche an einem Tochterunternehmen an Dritte veräußert. Daraus kann sich, je nach dem Ausgabebetrag und -volumen, eine Vermögensverschiebung zuungunsten der Aktionäre des Mutterunternehmens ergeben. Auch entgeht dadurch den Aktionären der Muttergesellschaft die Chance, ihre Beteiligung quantitativ und wertmäßig zu verbessern. Erforderlich ist deshalb nach höchstrichterlicher Rechtsprechung eine Kompetenzrückverlagerung auf die Hauptversammlung der Muttergesellschaft: Sollen im Zuge einer Kapitalerhöhung bei einem Tochterunternehmen Dritte beteiligt werden, so ist - die entsprechende Bedeutung der Tochtergesellschaft für den Gesamtkonzern vorausgesetzt - im Hinblick auf die Bestimmung des § 186 Abs. 3 AktG die Hauptversammlung der Muttergesellschaft zu beteiligen, und zwar unter denselben Bedingungen wie bei einem Kapitalerhöhungsbeschluß in der Muttergesellschaft selbst. Erforderlich ist demnach ein mit Dreiviertelmehrheit zu fassender Hauptversammlungsbeschluß in der Konzernobergesellschaft entsprechend § 182 Abs. 1 AktG; der Ausschluß der Muttergesellschaft und ihrer Aktionäre vom Bezugsrecht muß den üblichen formellen und materiellen Anforderungen (§ 183 Abs.3, 4 AktG) genügen.
Antwort auf Beitrag Nr.: 52.751.497 von Best-Invest am 03.07.16 00:20:15Die Biofrontera AG ist nach meiner Kenntnis einziger Gesellschafter (100%) der US-Tochtergesellschaft. Daher könnte die Gesellschafterversammlung der US Tochter (also die Biofrontera AG allein) völlig frei entscheiden, ob es eine KE auf Seiten der US-Tochter gibt. Da hat unsere HV der Biofrontera AG kein Wort mitzureden, also auch Balaton nicht.
Aus meiner Sicht ein sehr interessantes Szenario, um Balaton in Zugzwang zu bringen, dass nicht nur ein tiefer Börsenkurs, sondern evtl. vielmehr ein hoher Börsenkurs von Interesse wäre, um eine billige Verwässerung zu vermeiden.
Der Kurs der Biofrontera Aktie würde ohnehin durch die Decke gehen, wenn eine vernünftige Finanzierung auf Basis der US-Tochter gelingen würde, weil dann jeder weiss, dass es keine KEs mehr bei der Biofrontera AG geben wird und mit den billigen Aktien bei der Biofrontera AG endlich Schluss ist. Ausserdem könnten derartige Anteile an der US-Tochter nicht sofort wieder mit wenig Gewinn an der Börse abverkauft werden und den Kurs gleich wieder drücken. Wenn man US-Investoren für 20-30% der Anteile der US-Tochter zu einem angemessenen Preis findet, wird unser Aktienkurs nach meiner Einschätzung kein Halten mehr kennen. Ich glaube, für eine derartige Vorhersage muss man sich nicht zu weit aus dem Fenster lehnen.
Aus meiner Sicht ein sehr interessantes Szenario, um Balaton in Zugzwang zu bringen, dass nicht nur ein tiefer Börsenkurs, sondern evtl. vielmehr ein hoher Börsenkurs von Interesse wäre, um eine billige Verwässerung zu vermeiden.
Der Kurs der Biofrontera Aktie würde ohnehin durch die Decke gehen, wenn eine vernünftige Finanzierung auf Basis der US-Tochter gelingen würde, weil dann jeder weiss, dass es keine KEs mehr bei der Biofrontera AG geben wird und mit den billigen Aktien bei der Biofrontera AG endlich Schluss ist. Ausserdem könnten derartige Anteile an der US-Tochter nicht sofort wieder mit wenig Gewinn an der Börse abverkauft werden und den Kurs gleich wieder drücken. Wenn man US-Investoren für 20-30% der Anteile der US-Tochter zu einem angemessenen Preis findet, wird unser Aktienkurs nach meiner Einschätzung kein Halten mehr kennen. Ich glaube, für eine derartige Vorhersage muss man sich nicht zu weit aus dem Fenster lehnen.
Wo sollen denn die auszugebenden Anteile für die Tochterfirma herkommen? Müsste dafür nicht von der HV ein genehmigtes Kapital geschaffen werden? Das wiederum scheint Balaton ja offensichtlich verhindern zu können.
Antwort auf Beitrag Nr.: 52.751.383 von biene463 am 02.07.16 23:04:39Ganz egal wer nun das Ei ganz am Anfang gelegt hat.
Eine Idee muss heranwachsen .. zwei sind besser als allein
und ganz egal ob die Idee von Biofrontera aufgenommen wird
wir werden wohl beide nicht mit ein paar tausend Shares bedacht
Eine Idee muss heranwachsen .. zwei sind besser als allein
und ganz egal ob die Idee von Biofrontera aufgenommen wird
wir werden wohl beide nicht mit ein paar tausend Shares bedacht
Antwort auf Beitrag Nr.: 52.750.294 von Best-Invest am 02.07.16 18:06:17Der riesige Vorteil in diesem Szenario liegt darin, dass immer dann, wenn Balaton Gefahr läuft, bei der nächsten Finanzierungsmaßnahme kein Bezugsrecht zu haben (wie es bei einer drohenden Finanzierung auf US-Ebene der Fall wäre), Balaton plötzlich ein ganz erhebliches Interesse an einem hohen Börsenkurs haben wird, um die eigene Verwässerung möglichst gering zu halten.
Antwort auf Beitrag Nr.: 52.750.201 von borsalin am 02.07.16 17:50:24Danke für den Hinweis, da hattest Du ja ziemlich identische Gedanken schon vor mir.
Antwort auf Beitrag Nr.: 52.750.426 von borsalin am 02.07.16 18:27:48Der Vorteil daran ist, dass jeder gleich sieht, worauf sich der Beitrag bezieht. Aber da du mich so nett darum bittest, lasse ich es von nun an bleiben.
Warum sollte ein US-Investor Aktien der US-Tochter für 6 USD kaufen? Übrigens sagt der Preis nichts aus, ohne den Entsprechenden Anteil, den der Investor dafür bekommt.
Trotzdem stellt sich die Frage, warum ein Investor Aktien der Tochterfirma teurer bezahlen würde, wenn er den gleichen Gewinnanteil über die Mutterfirma günstiger bekommen könnte.
Man kann sich ein solches Szenario zwar wünschen, dafür müsste man aber auch finanzstarke Menschen finden, die sich gerne über den Tisch ziehen lassen.
Ich bleibe also dabei, dass beide Varianten auf das Gleiche hinauslaufen würden.
Warum sollte ein US-Investor Aktien der US-Tochter für 6 USD kaufen? Übrigens sagt der Preis nichts aus, ohne den Entsprechenden Anteil, den der Investor dafür bekommt.
Trotzdem stellt sich die Frage, warum ein Investor Aktien der Tochterfirma teurer bezahlen würde, wenn er den gleichen Gewinnanteil über die Mutterfirma günstiger bekommen könnte.
Man kann sich ein solches Szenario zwar wünschen, dafür müsste man aber auch finanzstarke Menschen finden, die sich gerne über den Tisch ziehen lassen.
Ich bleibe also dabei, dass beide Varianten auf das Gleiche hinauslaufen würden.
best-invest
könntest du es lassen immer wieder lange Zitate zu kopieren
füllt nur unnötig die Seiten und nervt .. sorry
könntest du es lassen immer wieder lange Zitate zu kopieren
füllt nur unnötig die Seiten und nervt .. sorry
Antwort auf Beitrag Nr.: 52.750.315 von borsalin am 02.07.16 18:10:01Ein IPO in USA über die Tochter zu einem Ausgabepreis von zum Beispiel 6 US Dollar ergäbe weit weniger Verwässerung als eine KE zu 2.5 Euro für Aktionäre die nicht zeichnen (zB. Kleinaktionäre oder Maruho)
kleiner Nebeneffekt .. der Kurs kann wieder steigen!
aber wie gesagt ob es eine Option für Biofrontera ist? (rechtliche Lage, Kosten usw)
kleiner Nebeneffekt .. der Kurs kann wieder steigen!
aber wie gesagt ob es eine Option für Biofrontera ist? (rechtliche Lage, Kosten usw)
06.05.24 · 4investors · Biofrontera |
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