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    GmbH Anteile verkaufen, in welcher Form fallen Steuern an? - 500 Beiträge pro Seite

    eröffnet am 27.01.11 11:43:48 von
    neuester Beitrag 27.01.11 16:54:10 von
    Beiträge: 2
    ID: 1.163.157
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      schrieb am 27.01.11 11:43:48
      Beitrag Nr. 1 ()
      Hallo,
      wenn man Anteile einer GmbH verkauft, fallen dann Steuern an ?

      z.B. man verkauft bei einer Stammeinlage von 25000,- eur
      ( Wert der GmbH ca. 40000,- eur )
      50 % der Anteile für 10000,-eur.
      Somit bekommt man weniger für die Anteile als man früher eingelegt hat.
      Man hat also einen Verlust gemacht.

      Wird die investierte Summe ( 12500,- eur = 50 % ) gegen den Verkaufserlös gegengerechnet ?

      Kann man dann nicht sogar einen Verlust steuerlich geltend machen ?

      Wenn ja, unter Gewerbeeinnahmen ?

      Für Antworten dankbar.
      1 Antwort
      Avatar
      schrieb am 27.01.11 16:54:10
      Beitrag Nr. 2 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 40.934.657 von fixe-idee am 27.01.11 11:43:48Natürlich kann, darf und soll hier keine Steuerberatung zum Einzelfall gegeben werden. Aber ganz allgemein:

      Wenn Sie 50% der Anteile einer GmbH, die 40 TEuro wert ist, für 10 TEuro verkaufen, so schenken Sie dem Käufer 10 TEuro. Das Finanzamt nimmt also eine entsprechende Schenkung an und verlangt Schenkungssteuer auf die 10 TEuro.:cry:

      Das klingt abwegig :mad::mad: ,kam aber bei "meiner" GmbH schon vor (zumindest hat das FA das versucht.)

      Vermeidbar, wenn man nachweisen kann, dass es kaufmännisch nachvollziehbare Gründe für den billigeren Verkauf gab. (Mögliches Beispiel: Wenn aus dem GmbH-Engagement schon jahrelang kein Gewinn - also keine Ausschüttung bezogen wurde, kann das FA eventuelle einen geringeren Anteilswert annehmen, als sich aus dem GmbH-Wert anteilig ergeben würde. Wier man das genau regelt, kann aber nur ein kundiger Steuerberater im Einzelfall raten. Der kennt sich auch mit Fragen der Wertbestimmung für eine GmbH aus, was an sich schon ein exterem kompliziertes Gebiet ist (Da gibt es mehrere "konkurrierende" Verfahren.)

      Einen Verlust bekommt unter diesen Umständen bestimmt nicht anerkannt (Oder kennt da jemand einen vergleichbaren fall, wo sich das FA "breitschlagen" lies?). Aber auch hier gilt: Einzelfall nur durch sachkundigen und berechtigten Berater klärbar, der auch mal beim FA nachfragen kann. Ratschläge von Laien (wie z.B. von mir) können mitunter sowas von falsch sein und nach hinten losgehen...:laugh::laugh:

      Gruss Oreganogold


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