checkAd

    Hausverkauf anfechtbar??? - 500 Beiträge pro Seite

    eröffnet am 29.10.11 14:45:29 von
    neuester Beitrag 05.11.11 13:35:27 von
    Beiträge: 64
    ID: 1.169.995
    Aufrufe heute: 0
    Gesamt: 1.627
    Aktive User: 0


     Durchsuchen

    Begriffe und/oder Benutzer

     

    Top-Postings

     Ja Nein
      Avatar
      schrieb am 29.10.11 14:45:29
      Beitrag Nr. 1 ()
      Hallo an Alle.
      Wir haben eine Frage: Wir wohnen seit sehr langer Zeit in einem Haus, das nun an einen Dritten (keine Verwandtschaft) verkauft wurde, ohne dass wir gefragt wurden. Können wir diesen Verkauf noch anfechten?
      Vielen Dank für Eure Antworten!!
      4 Antworten
      Avatar
      schrieb am 29.10.11 15:26:06
      Beitrag Nr. 2 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 42.275.665 von CarlaGus am 29.10.11 14:45:29Hi.

      Mir nicht ganz klar, was das genau meinst.

      Seid Ihr Mieter? Dann gibt es natürlich nichts anzufechten.
      Oder seid Ihr Eigentümer gewesen?

      Warum wollt Ihr überhaupt "anfechten"?
      Avatar
      schrieb am 29.10.11 16:21:26
      Beitrag Nr. 3 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 42.275.665 von CarlaGus am 29.10.11 14:45:29Seit wann muss der Eigentümer den Mieter fragen an wen er verkauft?
      Wird ja immer besser ......:laugh:

      Oder versteh ich da was nicht richtig?!
      Avatar
      schrieb am 29.10.11 16:44:11
      Beitrag Nr. 4 ()
      Und täglich grüßt der Mieterbund...
      Avatar
      schrieb am 29.10.11 16:46:20
      Beitrag Nr. 5 ()
      Eins noch: Man kann zu einer Diskussion auch ein Wertpapier verlinken. Gagfah dürfte da ganz gut passen.

      Trading Spotlight

      Anzeige
      JanOne
      3,5800EUR +5,29 %
      Jetzt Countdown zum “Milliarden-Deal” gestartet!mehr zur Aktie »
      Avatar
      schrieb am 29.10.11 17:25:16
      Beitrag Nr. 6 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 42.275.665 von CarlaGus am 29.10.11 14:45:29Du kannst nichts anfechten, ist aber auch nicht notwendig.

      Dein Mietverhältnis besteht mit dem neuen Eigentümer unverändert weiter, nur die Kontonummer an die du demnächst die Miete überweisen musst ändert sich. Wenn er die Miete erhöhen will, muss er dies genauso begründen wie dein alter Vermieter, wenn er Eigenbedarf geltend macht, muss er diesen entsprechnd begründen und die Begründung muss einer gerichtlichen Überprüfung standhalten.
      1 Antwort
      Avatar
      schrieb am 29.10.11 17:36:05
      Beitrag Nr. 7 ()
      Zitat von CarlaGus: Hallo an Alle.
      Wir haben eine Frage: Wir wohnen seit sehr langer Zeit in einem Haus, das nun an einen Dritten (keine Verwandtschaft) verkauft wurde, ohne dass wir gefragt wurden. Können wir diesen Verkauf noch anfechten?
      Vielen Dank für Eure Antworten!!
      Du meinst sicher so etwas wie ein Vorkaufsrecht, oder? Sowas gibt es nicht, der Eigentümer kann verkaufen, an wen er will.
      1 Antwort
      Avatar
      schrieb am 29.10.11 17:47:52
      Beitrag Nr. 8 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 42.275.890 von fuzzy-logic am 29.10.11 17:25:16Soviel ich weis, kann der neue Mieter die Miete um max. 30% erhöhen.
      Die Kündigungsfrist hängt glaube ich davon ab, wie lange der Mieter schon im Haus wohnt.
      Avatar
      schrieb am 29.10.11 17:57:20
      Beitrag Nr. 9 ()
      Das einzig relevante, was mir zum geschilderten Fall einfällt, ist eine mögliche Eigenbedarfskündigung.
      Avatar
      schrieb am 29.10.11 18:03:39
      Beitrag Nr. 10 ()
      Sowas kommt immer wieder vor, denn vermietete Häuser oder Eigentumswohnungen sind nur mit einem relativ hohen Abschlag zu verkaufen. Gelegentlich ist der Käufer ein Schnäppchenjäger, der dann die Mieter wg. Eigenbedarf raussetzt.
      Avatar
      schrieb am 29.10.11 18:19:35
      Beitrag Nr. 11 ()
      Zitat von HW68: Soviel ich weis, kann der neue Mieter die Miete um max. 30% erhöhen.


      da wäre er aber blöd :laugh: gibts solche Mieter
      Avatar
      schrieb am 29.10.11 18:23:04
      Beitrag Nr. 12 ()
      Natürlich, wenn sich Mieter wie in Posting #1 für Eigentümer ihrer Wohnung halten, warum sollen sie dann nicht die Miete erhöhen wollen. ;)
      Avatar
      schrieb am 29.10.11 18:47:27
      Beitrag Nr. 13 ()
      Es geht hier doch darum, Carla eine Antwort auf ihre Frage zu geben.

      Offensichtlich kennt sie sich in rechtlichen Dingen nicht sonderlich aus, scheint schon etwas älter zu sein und braucht einfach Hilfe.

      Also nochmal:

      Es gibt einen Grundsatz der heißt: Kauf bricht nicht Miete.

      Wenn der neue Eigentümer eine Änderung der Vertragsbedingungen will, ist ihm diese im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen möglich. Dies gilt sowohl für Mieterhöhungen als auch für den Fall der Kündigung.

      Nochmal ganz deutlich für Carla:

      Nein, der alte Eigentümer muss dich nicht informieren, wenn er das Haus verkaufen will. Für dich gilt dein alter Mietvertrag in vollem Umfang weiter, sollte der neue Eigentümer Veränderungen wollen, muss er diese geltend machen, du hast dann die Möglichkeit gegen diese Verlangen Widersprcuh einzulegen.

      Gegenwärtig gibt es für dich keinen Handlungsbedarf.
      Avatar
      schrieb am 29.10.11 19:31:03
      Beitrag Nr. 14 ()
      Zitat von HW68: Soviel ich weis, kann der neue Mieter die Miete um max. 30% erhöhen.



      :laugh::laugh::laugh:


      So einen Mieter suche ich auch.
      Avatar
      schrieb am 29.10.11 20:55:48
      Beitrag Nr. 15 ()
      Carla, es gibt für Dich 2 Möglichkeiten:

      1.: Du erlöst die Ratgebenden und schreibst einfach, daß Du es nun verstanden hast, oder

      2.: Du läßt die Diskussion ins WO-Sofa-Forum verschieben und genießt die sprießenden Stilblüten, wobei es Dich dann nicht stören darf, wenn Du wie hier geschehen als etwas betagter u. ä. verspekuliert wirst...;)
      Avatar
      schrieb am 29.10.11 22:01:33
      Beitrag Nr. 16 ()
      Zitat von Waldsperling:
      Zitat von HW68: Soviel ich weis, kann der neue Mieter die Miete um max. 30% erhöhen.



      :laugh::laugh::laugh:


      So einen Mieter suche ich auch.
      Frag am besten die Carla aus #1, die wird im Falle einer Eigenbedarfskündigung bald eine neue Wohnung brauchen. ;)
      Avatar
      schrieb am 30.10.11 06:05:40
      Beitrag Nr. 17 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 42.275.909 von Behinderter am 29.10.11 17:36:05
      Du meinst sicher so etwas wie ein Vorkaufsrecht, oder? Sowas gibt es nicht, der Eigentümer kann verkaufen, an wen er will.

      Ist nicht ganz richtig. Wenn eine Mietwohnung in eine Eigentumswohnung umgewandelt wird, hat der Mieter sehr wohl ein Vorkaufsrecht.

      Gelegentlich ist der Käufer ein Schnäppchenjäger, der dann die Mieter ...

      Sollte das bei einer umgewandelten Mietwohnung der Fall sein, und der Käufer hat die Wohnung unter Marktwert bekommen, ist der Verkäufer dem Mieter den Betrag zwischen Marktwert und Verkaufspreis schadensersatzpflichtig, egal in welcher Höhe.
      Avatar
      schrieb am 30.10.11 07:40:54
      Beitrag Nr. 18 ()
      Zitat von niemwolf: Ist nicht ganz richtig. Wenn eine Mietwohnung in eine Eigentumswohnung umgewandelt wird, hat der Mieter sehr wohl ein Vorkaufsrecht.
      Es handelt sich um ein Haus, nicht um eine ETW.
      Avatar
      schrieb am 30.10.11 07:42:27
      Beitrag Nr. 19 ()
      Zitat von niemwolf: Sollte das bei einer umgewandelten Mietwohnung der Fall sein, und der Käufer hat die Wohnung unter Marktwert bekommen, ist der Verkäufer dem Mieter den Betrag zwischen Marktwert und Verkaufspreis schadensersatzpflichtig, egal in welcher Höhe.
      Quelle?
      1 Antwort
      Avatar
      schrieb am 30.10.11 09:07:54
      Beitrag Nr. 20 ()
      Zitat von niemwolf: Ist nicht ganz richtig. Wenn eine Mietwohnung in eine Eigentumswohnung umgewandelt wird, hat der Mieter sehr wohl ein Vorkaufsrecht.
      Auch das ist nicht ganz richtig. Der Mieter hat ein Vorkaufsrecht, wenn er während der Umwandlung schon in der Wohnung gewohnt hat. Das Vorkaufsrecht gilt allerdings nur für den ersten Verkauf. Es gilt nicht, wenn der Eigentümer an einen Verwandten verkauft.
      Avatar
      schrieb am 30.10.11 09:16:04
      Beitrag Nr. 21 ()
      Maßgeblich ist das BGB:

      § 577 - Vorkaufsrecht des Mieters

      (1) Werden vermietete Wohnräume, an denen nach der Überlassung an den Mieter Wohnungseigentum begründet worden ist oder begründet werden soll, an einen Dritten verkauft, so ist der Mieter zum Vorkauf berechtigt. Dies gilt nicht, wenn der Vermieter die Wohnräume an einen Familienangehörigen oder an einen Angehörigen seines Haushalts verkauft. Soweit sich nicht aus den nachfolgenden Absätzen etwas anderes ergibt, finden auf das Vorkaufsrecht die Vorschriften über den Vorkauf Anwendung.
      Avatar
      schrieb am 30.10.11 09:19:16
      Beitrag Nr. 22 ()
      Die Tatsache, daß ein Vorkaufsrecht nur beim ersten Verkauf gilt, basiert auf höchstrichterlicher Rechtsprechung. Dabei zählt der Verkauf an Verwandte mit, was bedeutet, daß der Mieter nach einen Erstverkauf an Verwandte überhaupt kein Vorkaufsrecht hatte oder hat.
      Avatar
      schrieb am 30.10.11 09:24:30
      Beitrag Nr. 23 ()
      Zitat von niemwolf: Sollte das bei einer umgewandelten Mietwohnung der Fall sein, und der Käufer hat die Wohnung unter Marktwert bekommen, ist der Verkäufer dem Mieter den Betrag zwischen Marktwert und Verkaufspreis schadensersatzpflichtig, egal in welcher Höhe.
      Auch das stimmt nicht ganz. Wenn der Mieter um sein Vorkaufsrecht "geprellt" wird, hat er grundsätzlich einen Schadensersatzanspruch. Der Begriff Schadensersatz setzt allerdings voraus, daß er einen Schaden nachweist und beziffert. Eine Pauschale wie von dir behauptet (Differenz zwischen Marktwert und Verkaufspreis) gibt es nicht.
      1 Antwort
      Avatar
      schrieb am 31.10.11 06:39:04
      Beitrag Nr. 24 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 42.276.718 von Cygne am 30.10.11 09:24:30
      Eine Pauschale wie von dir behauptet (Differenz zwischen Marktwert und Verkaufspreis) gibt es nicht.

      Der Schaden ist die Differenz zwischen Marktwert und Verkaufspreis. Denn er hätte ja den Verkaufspreis zahlen und zum Marktwert verkaufen können.
      Avatar
      schrieb am 31.10.11 06:45:31
      Beitrag Nr. 25 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 42.276.600 von Behinderter am 30.10.11 07:42:27
      Quelle

      § 252 Entgangener Gewinn
      Der zu ersetzende Schaden umfasst auch den entgangenen Gewinn. Als entgangen gilt der Gewinn, welcher nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge oder nach den besonderen Umständen, insbesondere nach den getroffenen Anstalten und Vorkehrungen, mit Wahrscheinlichkeit erwartet werden konnte.
      Avatar
      schrieb am 31.10.11 07:04:55
      Beitrag Nr. 26 ()
      1 Antwort
      Avatar
      schrieb am 31.10.11 07:05:37
      Beitrag Nr. 27 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 42.278.276 von niemwolf am 31.10.11 07:04:55
      http://www.lrz.de/~Lorenz/urteile/viizr271_04.htm
      Avatar
      schrieb am 31.10.11 08:21:12
      Beitrag Nr. 28 ()
      Zitat von niemwolf: Eine Pauschale wie von dir behauptet (Differenz zwischen Marktwert und Verkaufspreis) gibt es nicht.

      Der Schaden ist die Differenz zwischen Marktwert und Verkaufspreis. Denn er hätte ja den Verkaufspreis zahlen und zum Marktwert verkaufen können.
      Der Marktwert einer vermieteten Wohnung ist niedriger ist als der einer unvermieteten Wohnung, deshalb dürfte der Unterschied zwischen Marktwert und Kaufpreis nahe Null liegen. Außerdem gibt es bei Immobilien keine objektiv ermittelbaren Marktwerte, weil die Objekte zu unterscheidlich sind. Deshalb ist es nicht so einfach, Schadensersatzsprüche vor Gericht durchzubringen.

      So wie du es schreibst, hätte der Vermieter dem Mieter einen entgangenen Spekulationsgewinn zu ersetzen (Kauf der vermieteten Wohnung durch den Mieter, Auszug des Mieters und Verkauf der unvermieteten Wohnung zu einem höheren Preis).

      Das ist sicher nicht so. Die Intention des Gesetzgebers war es, Mieter vor derartig spekulativen Geschäften zu schützen, nicht sie ihnen zu ermöglichen.

      Hast du ein Einzelfallurteil dazu? Ich kann mir nicht vorstellen, daß es sowas gibt.
      1 Antwort
      Avatar
      schrieb am 31.10.11 08:50:49
      Beitrag Nr. 29 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 42.278.411 von Cygne am 31.10.11 08:21:12
      Dem ist sehr wohl so. Dazu gibt es auch Urteile. Auf Anhieb habe ich hier ein altes, rechtskräftiges Urteil des AG Charlottenburg vom 10.09.98 - 18 C 261/98. Ich zitiere mal den Mieterverein zur Urteilsbegründung:

      Die Wohnung hatte einen gutachterlich festgestellten Verkehrswert von 780000 DM, sie ging aber für 400000 DM an den Käufer. Nach Auffassung des AG Charlottenburg schulde der Vermieter dem Mieter Schadensersatz in Höhe der Differenz zwischen Kaufpreis und Wert der Wohnung und zwar auch dann, wenn der Mieter noch kein anderes Wohnungseigentum erworben hat. Der Mieter soll so gestellt werden, wie er stünde, wenn er die Wohnung aufgrund seines Vorkaufsrechts erworben hätte. Dann hätte er nämlich die für 400000 DM zum Vorkaufspreis erworbene Wohnung theoretisch für 780000 DM weiterveräußern können und somit einen Gewinn von 380000 DM gemacht. Genau diese Summe sei ihm deshalb als Schadensersatz zuzusprechen.
      Avatar
      schrieb am 31.10.11 09:20:59
      Beitrag Nr. 30 ()
      Mich würde dazu die Urteilsbegründung interessieren, denn der Unterschied zwischen Marktwert und Kaufpreis ist so groß, daß man ein Scheingeschäft vermuten kann. Wer verkauft denn ein Wohnung, die 780.000 DM wert iost für 400.000 DM? Das könnte erklären, warum das AG Charlottenburg so geurteilt hat.

      Außerdem wird nicht klar, ob der Verkehrswert sich auf die vermietete oder die unvermietete Wohnung bezieht.

      Große Aussagekraft hat das Urteil sowieso nicht, denn es ist 13 Jahre alt, nur ein erstinstanzliche Urteil und das auch beim damals noch ausgesprochen mieterfreundlichen AG Charlottenburg.
      1 Antwort
      Avatar
      schrieb am 31.10.11 09:24:18
      Beitrag Nr. 31 ()
      Bist du Aktivist im Berliner Mieterverein? :D
      2 Antworten
      Avatar
      schrieb am 31.10.11 09:45:28
      Beitrag Nr. 32 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 42.278.664 von Cygne am 31.10.11 09:20:59
      An was willst du dich hier eigentlich festklammern? Weil du dir etwas nicht vorstellen kannst, darf es so nicht sein?

      Große Aussagekraft hat das Urteil sowieso nicht, denn es ist 13 Jahre alt, nur ein erstinstanzliche Urteil..

      Die Gerichte urteilen noch immer so, passende Urteile mußt du dir aber selber suchen. Ein weiteres vom BGH habe ich bereits verlinkt. Und wenn ein Urteil rechtskräftig ist, durch wie viele Instanzen muß es dann noch gehen?

      Wer verkauft denn ein Wohnung, die 780.000 DM wert iost für 400.000 DM?

      Ich habe bis 2005 in einer Wohnung in einem Mietshaus gewohnt, deren Wohnungen auch umgewandelt wurden und ich um mein Vorkaufsrecht "geprellt" wurde. Dieses Haus ist innerhalb einer Bürogemeinschaft in 3 Jahren 4 x verkauft worden. Wurde bei jedem Verkauf billiger. Wird schon seine Gründe gehabt haben. Nur das kurzzeitige Einschalten eines Anwalts und das Vorzeigen dieses Urteils des AG Charlottenburg haben ausgereicht, das mir der damalige Vermieter außergerichtlich einen 5-stelligen Betrag in EU übergeben und 2 Jahre mietfreies Wohnen eingeräumt hat.
      Avatar
      schrieb am 31.10.11 09:46:33
      Beitrag Nr. 33 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 42.278.687 von Cygne am 31.10.11 09:24:18
      So ähnlich. ;)
      Avatar
      schrieb am 31.10.11 09:49:04
      Beitrag Nr. 34 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 42.278.687 von Cygne am 31.10.11 09:24:18
      Ich bin kein Anwalt, beschäftige mich aber trotzdem schon seit ca. 30 Jahren mit dem Mietrecht.
      Avatar
      schrieb am 31.10.11 09:52:54
      Beitrag Nr. 35 ()
      Zitat von niemwolf: An was willst du dich hier eigentlich festklammern? Weil du dir etwas nicht vorstellen kannst, darf es so nicht sein?
      Macht es dich wütend, weil ich Zweifel habe? Nicht sehr souverän von dir... ;)
      1 Antwort
      Avatar
      schrieb am 31.10.11 09:55:04
      Beitrag Nr. 36 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 42.278.840 von Cygne am 31.10.11 09:52:54
      Das macht mich ganz bestimmt nicht wütend. War mehr `ne Feststellung.
      Avatar
      schrieb am 31.10.11 09:55:55
      Beitrag Nr. 37 ()
      Zitat von niemwolf: Die Gerichte urteilen noch immer so, passende Urteile mußt du dir aber selber suchen.
      Nach meiner Erfahrung ist das Amtsgericht Charlottenburg nicht mehr zu mieterfreundlich wie damals.

      Und suchen muß ich gar nichts, du hast etwas behautet und kannst keine vollständigen Quellen nennen. Also müßtest du eigentlich suchen, um deine Behauptungen zu belegen. ;)
      1 Antwort
      Avatar
      schrieb am 31.10.11 09:58:44
      Beitrag Nr. 38 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 42.278.857 von Cygne am 31.10.11 09:55:55
      Ich habe eins vom AG Charlottenburg und eins vom BGH hier reingestellt. Wenn du mehr willst, mußt du selber suchen.
      Avatar
      schrieb am 31.10.11 10:04:01
      Beitrag Nr. 39 ()
      Zitat von niemwolf: Das macht mich ganz bestimmt nicht wütend. War mehr `ne Feststellung.
      Das halte ich für eine Schutzbehauptung! :D
      1 Antwort
      Avatar
      schrieb am 31.10.11 10:06:26
      Beitrag Nr. 40 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 42.278.900 von Cygne am 31.10.11 10:04:01
      Willst du flirten?
      Avatar
      schrieb am 31.10.11 10:08:19
      Beitrag Nr. 41 ()
      Zitat von niemwolf: Und wenn ein Urteil rechtskräftig ist, durch wie viele Instanzen muß es dann noch gehen?
      Wenn ein erstinstanzliches Urteil nicht angefochten wird, bleibt es bei einer Instanz. Die Gründe, warum es nicht angefochten wird, können vielfältig sein. Es muß nicht daran liegen, daß dieses Urteil besonders überzeugend ist. Dies schon deshalb, weil der Rechtsweg durch alle Instanzen vor allem Zeit kostet.
      Avatar
      schrieb am 31.10.11 10:16:00
      Beitrag Nr. 42 ()
      Zitat von niemwolf: Ich habe eins vom AG Charlottenburg und eins vom BGH hier reingestellt. Wenn du mehr willst, mußt du selber suchen.
      1. Du hast kein Urteil vom AG Charlottenburg reingestellt sondern nur das Aktenezichen und was der Mieterverein darüber gesagt hat.

      2. Unter dem Link zum BGH-Urteil finde ich folgendes: "Der Schutz des Mieters wird durch § 570 b BGB a.F. in der Weise realisiert...". Dort geht es um eine Vorschrift, die heute nicht mehr existiert. Ist das wirklich wegweisend? ;)
      Avatar
      schrieb am 31.10.11 10:17:42
      Beitrag Nr. 43 ()
      Zitat von niemwolf: Willst du flirten?
      Wenn du dichs chon seit 30 Jahren mit Mietrecht ebschäftigst, bist du möglicherweise in einem Alter, in dem man(n) auf Herz & Kreislauf achten sollte. ;)
      Avatar
      schrieb am 31.10.11 10:20:21
      Beitrag Nr. 44 ()
      :cry: Verdammte Tippfehler!

      Wenn du dich schon seit 30 Jahren mit Mietrecht beschäftigst...
      1 Antwort
      Avatar
      schrieb am 31.10.11 10:35:14
      Beitrag Nr. 45 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 42.278.980 von Cygne am 31.10.11 10:20:21
      Wirst du etwa wütend? :D Hier noch ein link:

      http://books.google.de/books?id=oG-XIlxblTkC&pg=PA1164&lpg=P…

      Ist also vollkommen egal, ob 570 a.F. oder 577 n.F.

      Und dann sag ich jetzt erstmal "Bis später".
      Avatar
      schrieb am 31.10.11 23:46:23
      Beitrag Nr. 46 ()
      Danke für die "Diskussion".

      Hier noch Details:
      Wir wohnen in einem 1-Familienhaus (seit 31 Jahren). Das Haus sollte zunächst etwas teurer verkauft werden, was wir nicht zahlen konnten. Wir haben den Besitzer drum gebeten, uns den letzten Preis vor Verkauf zu nennen, damit wir dann letztendlich unseren Entschluss nennen können. Dies ist nicht geschehen, wir wurden lediglich über den Verkauf informiert.

      Daher nun meine Frage: Können wir gegen diesen Verkauf (an einen Dritten, nicht familienangehörigen des Verkäufers) klagen. Dieser Käufer möchte angeblich selbst in dem Haus wohnen und hat das Mietverhältnis gekündigt. Bis dahin soll auch die Miete erhöht werden. Der Käufer will während dieser Zeit umbauen. D.h. für uns: Baulärm... Müsste hier nicht das Gegenteil eintreffen und wir dürften die Miete sogar noch kürzen????
      3 Antworten
      Avatar
      schrieb am 01.11.11 06:24:56
      Beitrag Nr. 47 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 42.282.984 von CarlaGus am 31.10.11 23:46:23
      Das Ganze ist so komplex, das ich persönlich dir nur den Rat geben kann, zu einem Anwalt eines Mietervereins zu gehen. Zu keinem anderen, da die meist keine Ahnung haben. Den Verkauf wirst du nicht anfechten können. Die Miete kannst du mindern. Vielleicht ist die Kündigung erstmal unwirksam, da sie nicht ordnungsgemäß zugestellt wurde. Vielleicht greift der § 574 Abs. 1 BGB. Ist ein Widerspruchsrecht nach der Sozialklausel und ermöglicht Mietern, trotz einer berechtigten Kündigung durch den Vermieter, das Mietverhältnis fortsetzen zu können. Vorraussetzung hierfür ist eine besondere Härte im Falle eines Wohnungswechsels für den Mieter, seiner Familie oder einen anderen Angehörigen seines Haushalts. Das sind Sachen, die dir nur ein Anwalt nach Durchsicht aller Unterlagen sagen kann.
      Avatar
      schrieb am 01.11.11 08:15:33
      Beitrag Nr. 48 ()
      So ein Anwalt wird dir dann eventuell auch den Vorswchlag machen, mit seiner Hilfe zu versuchen rauszukriegen, ob der Käufer noch weitere Häuser oder Wohnungen in deiner Gegend gekauft hat. Denn dann könnte er auch dort einziehen und die Kündigung wegen Eigenbedarf wäre u. U. unwirksam.
      Avatar
      schrieb am 01.11.11 08:57:59
      Beitrag Nr. 49 ()
      Zitat von CarlaGus: Danke für die "Diskussion".

      Hier noch Details:
      Wir wohnen in einem 1-Familienhaus (seit 31 Jahren). Das Haus sollte zunächst etwas teurer verkauft werden, was wir nicht zahlen konnten. Wir haben den Besitzer drum gebeten, uns den letzten Preis vor Verkauf zu nennen, damit wir dann letztendlich unseren Entschluss nennen können. Dies ist nicht geschehen, wir wurden lediglich über den Verkauf informiert.

      Daher nun meine Frage: Können wir gegen diesen Verkauf (an einen Dritten, nicht familienangehörigen des Verkäufers) klagen. Dieser Käufer möchte angeblich selbst in dem Haus wohnen und hat das Mietverhältnis gekündigt. Bis dahin soll auch die Miete erhöht werden. Der Käufer will während dieser Zeit umbauen. D.h. für uns: Baulärm... Müsste hier nicht das Gegenteil eintreffen und wir dürften die Miete sogar noch kürzen????
      Hibsichtlich der Rechtslage bist du von unserem Mieterschutzaktivisten Niemwolf schon bestens aufgeklärt worden. :D

      Ich beschränke mich auf ein paar Ergänzungen: Mieterhöhung und gleichtzeitiger Umbau sieht mir sehr nach einer Willkürmaßnahme aus, um euch Mieter schnell verjagen zu können. So läuft das oft ab. Der Kerl will also das Haus möglichst schnell mieterfrei machen. Da würde ich erstmal gegenhalten, Niemwolf hat dir schon gesagt, was ihr tun könnt.

      Allerdings wirst du mit solch einem rücksichtlosen Vermieter auf Dauer nicht glücklich. Versucht daher, euch mit ihm zu einigen, d. h. er bezahlt euch Geld, damit ihr auszieht. Und laßt euch nicht zu billig abspeisen!
      Avatar
      schrieb am 01.11.11 08:58:27
      Beitrag Nr. 50 ()
      Zitat von niemwolf: Wirst du etwa wütend? :D
      Im Gegenteil! :D
      Avatar
      schrieb am 01.11.11 12:08:01
      Beitrag Nr. 51 ()
      Zitat von niemwolf: So ein Anwalt wird dir dann eventuell auch den Vorswchlag machen, mit seiner Hilfe zu versuchen rauszukriegen, ob der Käufer noch weitere Häuser oder Wohnungen in deiner Gegend gekauft hat.
      Kann man sowas nicht einfach im Grundbuch recherchieren?
      2 Antworten
      Avatar
      schrieb am 01.11.11 12:17:22
      Beitrag Nr. 52 ()
      Ja, Ihr habt Recht. Ohne einen Anwalt kommen wir nicht weiter. Ausserdem sind meine Eltern beide alters- und gesundheitsbedingt beeinträchtigt. Vielleicht wird dies irgendwie mit berücksichtigt.
      3 Antworten
      Avatar
      schrieb am 01.11.11 16:07:36
      Beitrag Nr. 53 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 42.284.909 von Behinderter am 01.11.11 12:08:01
      Kann man sowas nicht einfach im Grundbuch recherchieren?

      Theoretisch schon. Aber manchmal weigern sich dort die Angestellten, Privatpersonen Auskunft zu geben.
      Avatar
      schrieb am 01.11.11 16:11:19
      Beitrag Nr. 54 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 42.284.965 von CarlaGus am 01.11.11 12:17:22
      Noch etwas. Das Ganze scheint ja ziemlich frisch zu sein. Ist der Käufer denn überhaupt schon im Grundbuch eingetragen? Hast du da einen Auszug erhalten? Wenn nicht, hast du eine Vollmacht des Verkäufers bekommen, aus der hervorgeht, das der Käufer bereits Tätigkeiten am Haus vornehmen darf?
      2 Antworten
      Avatar
      schrieb am 01.11.11 16:39:48
      Beitrag Nr. 55 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 42.284.909 von Behinderter am 01.11.11 12:08:01
      im Grundbuch recherchieren?

      Als Privatperson bekommst du höchstens Auskunft über die Wohnung, in der du lebst. Alles andere fällt unter Datenschutz. Und ich frag mich gerade, ob die da sowas wie ein Namensalphabet haben, aus dem hervorgeht, wem welche Häuser/Wohnungen gehören. Aber irgendwelche Möglichkeiten der Recherche muß es geben, da ja oft genug Eigenbedarfskündigungen von Gerichten abgewiesen werden, da die Mieter mit Hilfe ihrer Anwälte nachweisen konnten, das den Vermietern noch andere Wohnungen irgendwo gehörten.
      Avatar
      schrieb am 01.11.11 18:39:15
      Beitrag Nr. 56 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 42.282.984 von CarlaGus am 31.10.11 23:46:23
      Das schnall ich ja jetzt erst. Der will das Haus für seine Zwecke umbauen, solange ihr noch da drinne wohnt? Von so etwas hör ich zum ersten Mal. Das ist meiner Meinung nach nicht möglich (sofern ihr Alleinmieter seid). Wenn das eine Modernisierung zu euren Gunsten wäre, hättet ihr es dulden müssen. Das nicht.
      1 Antwort
      Avatar
      schrieb am 02.11.11 12:03:43
      Beitrag Nr. 57 ()
      Zitat von niemwolf: Das schnall ich ja jetzt erst. Der will das Haus für seine Zwecke umbauen, solange ihr noch da drinne wohnt? Von so etwas hör ich zum ersten Mal. Das ist meiner Meinung nach nicht möglich (sofern ihr Alleinmieter seid). Wenn das eine Modernisierung zu euren Gunsten wäre, hättet ihr es dulden müssen. Das nicht.
      Stimmt, das darf er nicht. Mieter müssen eine solche Renovierung nicht dulden.

      Das scheint ein Typ zu sein, der sich um Recht und Gesetz nicht kümmert.
      1 Antwort
      Avatar
      schrieb am 04.11.11 12:08:06
      Beitrag Nr. 58 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 42.286.434 von niemwolf am 01.11.11 16:11:19Kann ich leider nicht sagen, da der Verkäufer überhaupt nichts zeigt. Auch eine Vollmacht haben wir nicht erhalten. Da er auch die Nebenkosten erhöhen will, hatten wir nach der Abrechnung gefragt, aber auch hier geht er uns seitdem aus dem Weg...damit er diese Papiere nicht zeigen muss.
      1 Antwort
      Avatar
      schrieb am 04.11.11 12:11:15
      Beitrag Nr. 59 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 42.287.305 von niemwolf am 01.11.11 18:39:15Es gibt im Keller so einen Raum, dass er zur Wohnung umbauen will, dass sie selbst dort schon mal einziehen können (behauptet er...). Wenn es einen Umbau in unserer Wohnung geben würde, dann hätte er ja Recht auf Mieterhöhung, weil er ja dann sozusagen auch modernisiert. Aber so würde, wenn er unten anfängt zu bauen, uns doch eine Mietminderung wegen Baulärm zustehen!?
      Avatar
      schrieb am 04.11.11 12:12:49
      Beitrag Nr. 60 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 42.290.201 von Behinderter am 02.11.11 12:03:43Ja wir haben auch das Gefühl, dass er uns mit allen Mitteln aus dem Haus rausekeln will. "Schließlich habe er ja auch einen großen Hund, dass dann mit im Haus wohnen würde..." (Zitat des Käufers)
      Avatar
      schrieb am 04.11.11 13:10:40
      Beitrag Nr. 61 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 42.302.132 von CarlaGus am 04.11.11 12:08:06
      Hallo CarlaGus,

      wenn dir weder ein Grundbuchauszug noch eine Vollmacht des Verkäufers ausgehändigt wurden, kannst du alles, was du vom Käufer gehört und gelesen hast, in die Tonne hauen. Solange darf er überhaupt nichts machen. Und gleich ein wichtiger Hinweis: lasse ab jetzt weder Käufer noch Verkäufer in dein Haus / Grundstück?. Den Verkäufer (solange dir nichts vorgelegt wurde, ist der Verkäufer noch der Eigentümer) nur nach vorheriger schriftlicher Anmeldung mit genauer Angabe der Gründe. Ohne dieses Schriftstück kann dir das nämlich von einem Gericht so ausgelegt werden, das du dich mit sämtlichen Bauarbeiten und sonstigem einverstanden erklärt hast.

      Wenn Käufer/Verkäufer Haus/Grundstück betreten wollen, untersagst du ihnen das. Einfach so. Das Recht hast du. Sag ihnen nicht die Gründe. Wenn du z. B. sagst, je nachdem, weswegen sie kommen, das du weder Auszug noch Vollmacht hast, hast du sie 3 Tage später. Genauso bei der vorherigen Anmeldung. Wenn sie aber erst vor Gericht müssen, um sich Zutritt zu verschaffen, sagst du die Gründe dem Gericht und hast schätzungsweise 12 - 18 Monate Zeit geschunden.

      Nach den bisherigen Infos darf der angebliche!! Käufer keine Arbeiten bei dir durchführen.
      Avatar
      schrieb am 04.11.11 13:13:01
      Beitrag Nr. 62 ()
      Und nochmals den Rat, schnellstmöglich einen Anwalt eines Mietervereins oder anderen Mieterschutzbundes aufzusuchen.
      Avatar
      schrieb am 04.11.11 16:35:12
      Beitrag Nr. 63 ()
      Zum besseren Verständnis:

      Wenn sie aber erst vor Gericht müssen, um sich Zutritt zu verschaffen, sagst du die Gründe dem Gericht und hast schätzungsweise 12 - 18 Monate Zeit geschunden.

      Du wirst vom Gericht Recht bekommen, das du sie nicht reingelassen hast und sie werden dann die entsprechenden Schriftstücke zusenden müssen.
      Avatar
      schrieb am 05.11.11 13:35:27
      Beitrag Nr. 64 ()
      Daher nun meine Frage: Können wir gegen diesen Verkauf (an einen Dritten, nicht familienangehörigen des Verkäufers) klagen. Dieser Käufer möchte angeblich selbst in dem Haus wohnen und hat das Mietverhältnis gekündigt. Bis dahin soll auch die Miete erhöht werden. Der Käufer will während dieser Zeit umbauen. D.h. für uns: Baulärm... Müsste hier nicht das Gegenteil eintreffen und wir dürften die Miete sogar noch kürzen????

      Hallo Carla,

      der wichtigste Rat ist wohl der, dass du möglichst bald einen Rechtsanwalt oder den Mieterschutzverein mit der Wahrnehmung deiner Interessen beauftragen solltest.

      Trotzdem noch ein paar Anmerkungen zu der Kündigung, der Mieterhöhung und den beabsichtigten Umbaumaßnahmen.

      - wenn der neue Eigentümer wegen Eigenbedarfs gekündigt hat, muss er diesen im gerichtlich Verfahren auch darlegen (Eigenbedarf liegt auch vor, wenn er das Haus für einen Familienangehörigen (Sohn/Tochter) benötigt.

      - parallel zur Kündigung ein Mieterhöhungsverlangen geltend zu machen, ist schon etwas anrüchig, ob es letztendlich begründet ist, wird man aber auch erst in der gerichtlichen Auseinandersetzung klären können

      - mit den beabsichtigten Umbaumaßnahmen kann der neue Eigentümer wahrscheinlich noch nicht beginnen - letzte Sicherheit liefert hier aber nur der Mietvertrag. Sofern du das Einfamilienhaus komplett gemietet hast, wovon ich ausgehe, brauchst du keine Umbaumaßnahmen zu dulden, zu denen du nicht auch als Mieter einer Wohnung in einem Mehrfamilienhaus verpflichtet wärst.

      Sollte der neue Eigentümer begründet Eigenbedarf geltend machen können, ist deine Situation dort dauerhaft wohnen zu können, relativ schlecht. In diesem Fall würde es sich anbieten, mit dem neuen Eigentümer eine Regelung über einen außergerichtlichen Vergleich zu treffen in dem du dich verpflichten müßtest, die Wohnung bis zum .... gegen Zahlung eines Betrages von ..... (es sollte knapp unter oder knapp über einem 5-stelligen Betrag) liegen) die Wohnung an den neuen Eigentümer herauszugeben - die Feinheiten machen dann die Rechtsanwälte.

      Sofern der Eigenbedarf begründet ist, kannst durch ein Klageverfahren den Auszug zwar hinauszögern aber nicht völlig verhindern, auch die Tatsache, dass deine Eltern pflegebedürftig sind, kann höchstens zu einen Räumungsaufschub führen.

      Dem neuen Eigentümer sollte daher auch im eigenen Interesse an einer gütlichen Regelung gelegen sein - auch wenn sein bisheriges Verhalten eher auf das Gegenteil schließen läßt.


      Beitrag zu dieser Diskussion schreiben


      Zu dieser Diskussion können keine Beiträge mehr verfasst werden, da der letzte Beitrag vor mehr als zwei Jahren verfasst wurde und die Diskussion daraufhin archiviert wurde.
      Bitte wenden Sie sich an feedback@wallstreet-online.de und erfragen Sie die Reaktivierung der Diskussion oder starten Sie
      hier
      eine neue Diskussion.
      Hausverkauf anfechtbar???