ETW mit befristetem Mietvertrag kaufen - 500 Beiträge pro Seite
eröffnet am 28.11.11 15:59:47 von
neuester Beitrag 30.12.11 13:48:27 von
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Wenn ich eine ETW kaufe die derzeit befristet vermietet ist bis zum 31.08.2015 hat dann diese Befristung überhaupt noch Bestand oder wird die Befristung durch den Kauf hinfällig?
Antwort auf Beitrag Nr.: 42.409.017 von KimJennifer am 28.11.11 15:59:47"Kauf bricht Miete nicht."
Der Mietvertrag behält seine Gültigkeit, somit auch die Befristung.
Mietvertrag kann nur im beidseitigem Einvernehmen geändert werden.
Der Mietvertrag behält seine Gültigkeit, somit auch die Befristung.
Mietvertrag kann nur im beidseitigem Einvernehmen geändert werden.
... sonst könnte man als Mieter ja bei Eigentümerwechsel sofort rausgeschmissen werden.
Ich kenne aber Leute, die haben in ihre Mietwohnung ein kleines Vermögen investiert, feinste Tapete, Echtholzparkett etc.. weil sie in der Wohnung alt werden wollten. Dann ist aber der Mietvertrag ausgelaufen, und nicht verlängert worden. Sie mußten dann auf eigene Kosten den Originalzustand wieder herstellen.
Ich kenne aber Leute, die haben in ihre Mietwohnung ein kleines Vermögen investiert, feinste Tapete, Echtholzparkett etc.. weil sie in der Wohnung alt werden wollten. Dann ist aber der Mietvertrag ausgelaufen, und nicht verlängert worden. Sie mußten dann auf eigene Kosten den Originalzustand wieder herstellen.
Prinzipiell ist das richtig, was Bunny38 sagt. Ich gebe aber zu bedenken, dass nur unter ganz speziellen Voraussetzungen die Befristung eines Mietvertrages überhaupt wirksam ist. Wenn die Begründung der Befristung z. B. war, dass der Vermieter und ehemalige Eigentümer die Räume für "sich, seine Familienangehörige oder Angehörige" (§ 575 BGB) nutzen wollte, dann wäre diese Voraussetzung wohl nach einem Verkauf hinfällig. Es wäre also einen Blick in den Mietvertrag zu werfen, welche Begründung vorliegt und ob die noch greift. Wenn gar keien Begründung bei Vertragsschluss vorlag, ist die Befristung unwirksam und das Mietverhältnis gilt auf unbestimmte Zeit geschlossen (§ 575 Abs. 1 Satz 2 BGB) Und das ist zwingendes Recht (Abs. 4)! Näheres nur bei einem FACHANWALT für Mietrecht.
Genau. Hier sollte man schon vorsichtig sein. Im Großen und Ganzen gilt aber, dass Betandteile eines Mietvertrags nicht durch einen Eigentümerwechsel verändert werden.
Kündigung wegen Eigenbedarf des Vermieters ist möglich nach § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB. Kündigung nach § 573c BGB grundsätzlich knapp 3 Monate (Kündigung bis zum 3. Werktag eines Monats zum Ablauf des übernächsten Monats). Bestand das Mietverhältnis bereits 5 bzw. 8 Jahre, beträgt die Kündigungsfrist 6 bzw. 9 Monate.
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