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    ETW mit befristetem Mietvertrag kaufen - 500 Beiträge pro Seite

    eröffnet am 28.11.11 15:59:47 von
    neuester Beitrag 30.12.11 13:48:27 von
    Beiträge: 6
    ID: 1.170.679
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      Avatar
      schrieb am 28.11.11 15:59:47
      Beitrag Nr. 1 ()
      Wenn ich eine ETW kaufe die derzeit befristet vermietet ist bis zum 31.08.2015 hat dann diese Befristung überhaupt noch Bestand oder wird die Befristung durch den Kauf hinfällig?
      1 Antwort
      Avatar
      schrieb am 28.11.11 16:13:11
      Beitrag Nr. 2 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 42.409.017 von KimJennifer am 28.11.11 15:59:47"Kauf bricht Miete nicht."
      Der Mietvertrag behält seine Gültigkeit, somit auch die Befristung.
      Mietvertrag kann nur im beidseitigem Einvernehmen geändert werden.
      Avatar
      schrieb am 28.11.11 20:36:55
      Beitrag Nr. 3 ()
      ... sonst könnte man als Mieter ja bei Eigentümerwechsel sofort rausgeschmissen werden.

      Ich kenne aber Leute, die haben in ihre Mietwohnung ein kleines Vermögen investiert, feinste Tapete, Echtholzparkett etc.. weil sie in der Wohnung alt werden wollten. Dann ist aber der Mietvertrag ausgelaufen, und nicht verlängert worden. Sie mußten dann auf eigene Kosten den Originalzustand wieder herstellen.
      Avatar
      schrieb am 29.11.11 21:01:06
      Beitrag Nr. 4 ()
      Prinzipiell ist das richtig, was Bunny38 sagt. Ich gebe aber zu bedenken, dass nur unter ganz speziellen Voraussetzungen die Befristung eines Mietvertrages überhaupt wirksam ist. Wenn die Begründung der Befristung z. B. war, dass der Vermieter und ehemalige Eigentümer die Räume für "sich, seine Familienangehörige oder Angehörige" (§ 575 BGB) nutzen wollte, dann wäre diese Voraussetzung wohl nach einem Verkauf hinfällig. Es wäre also einen Blick in den Mietvertrag zu werfen, welche Begründung vorliegt und ob die noch greift. Wenn gar keien Begründung bei Vertragsschluss vorlag, ist die Befristung unwirksam und das Mietverhältnis gilt auf unbestimmte Zeit geschlossen (§ 575 Abs. 1 Satz 2 BGB) Und das ist zwingendes Recht (Abs. 4)! Näheres nur bei einem FACHANWALT für Mietrecht.
      Avatar
      schrieb am 07.12.11 17:38:23
      Beitrag Nr. 5 ()
      Genau. Hier sollte man schon vorsichtig sein. Im Großen und Ganzen gilt aber, dass Betandteile eines Mietvertrags nicht durch einen Eigentümerwechsel verändert werden.

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      Avatar
      schrieb am 30.12.11 13:48:27
      Beitrag Nr. 6 ()
      Kündigung wegen Eigenbedarf des Vermieters ist möglich nach § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB. Kündigung nach § 573c BGB grundsätzlich knapp 3 Monate (Kündigung bis zum 3. Werktag eines Monats zum Ablauf des übernächsten Monats). Bestand das Mietverhältnis bereits 5 bzw. 8 Jahre, beträgt die Kündigungsfrist 6 bzw. 9 Monate.


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