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    Offene Immobilienfonds und Steuererklärung - 500 Beiträge pro Seite

    eröffnet am 14.08.14 18:57:27 von
    neuester Beitrag 17.08.14 13:51:12 von
    Beiträge: 11
    ID: 1.197.565
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      schrieb am 14.08.14 18:57:27
      Beitrag Nr. 1 ()
      Hallo,

      ich versteh nicht, wie man einenen offenen Immobilienfonds in der Steuererklärung angibt.
      Vorneweg: Wenn man den Fond 2013 erst im Juli gekauft hat, muß man dann die Erträge in der Steuererklärung angeben odr rechnet sich das irgendwie mit Haltdauer/365 Tage? Oder nach Geschäftsjahr des Fonds? Oder nur, wenn man eine Ausschüttung erhalten hat?
      Was ich auch nicht verstehe ist, wie ich die zu versteuernden Erträge wie für Commerzbank Hausinvest unter http://hausinvest.de/fileadmin/cloud/downloads/gut_beraten_2… zu sehen im elektronischen Bundesanzeiger https://www.bundesanzeiger.de/ebanzwww/wexsservlet?session.s…
      wiederfinde..

      Besten Dank im voraus!
      Avatar
      schrieb am 14.08.14 20:10:55
      Beitrag Nr. 2 ()
      Ich hatte immer gedacht, dass heutzutage die Depotbank für die Abführung der Steuer und die Ausstellung einer Steuerbescheinigung verantwortlich ist (soweit sie nicht in Steueroasen ansässig ist). Habe ich bei anderen Fonds immer bekommen, warum sollte es bei offenen Immofonds anders sein. Daher würde ich mir persönlich keine Gedanken machen, wenn ich die Anteile im Juli gekauft hätte und der Ausschüttungstermin bereits am 17.6.2013 war.

      Ich glaube auch nicht, dass der deutsche Gesetzgeber den kleinen Leuten ein solches Steuerschlupfloch bieten würde.
      Avatar
      schrieb am 14.08.14 20:46:11
      Beitrag Nr. 3 ()
      Ist auf einer Schweizer Bank.
      Vollkommen steuerlich legal.
      1 Antwort
      Avatar
      schrieb am 14.08.14 21:00:52
      Beitrag Nr. 4 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 47.519.971 von MHeinzmann am 14.08.14 20:46:11Vllt die Bank einmal anschreiben, ob für 2013 in D steuerpflichtige Einkünfte vorliegen und in diesenm Fall um eine Steuerbescheinigung bitten. Ich denke, dass die Schweizer Banken sich da kooperativ verhalten.
      Avatar
      schrieb am 14.08.14 22:39:16
      Beitrag Nr. 5 ()
      Eine Steuerbescheinigung kann die Schweizer Bank nicht ausstellen, denn sie behält ja keine Steuern ein.

      Du gibst Deine Erträge so an, wie sie ausgezahlt werden. Wenn der Fonds am 17.06. ausgeschüttet hat und Du im Juli gekauft hast, gab es keine Ausschüttung und damit auch keine Erträge ==> keine Angaben

      Wenn die nächste Ausschüttung in 2014 erfolgt, mußt Du die dann vollständig in Deiner Erklärung für 2014 angeben.

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      Avatar
      schrieb am 15.08.14 00:04:28
      Beitrag Nr. 6 ()
      Zitat von JuliaPapa: Eine Steuerbescheinigung kann die Schweizer Bank nicht ausstellen, denn sie behält ja keine Steuern ein.


      Hier wahrscheinlich richtig, generell ist aber von der (für die Schweizer Bank) depotführenden/auszahlenden Stelle im Inland eine Steuerbescheinigung bei inl. Dividendenerträgen auszustellen.

      Gruß
      Taxadvisor
      Avatar
      schrieb am 16.08.14 17:49:51
      Beitrag Nr. 7 ()
      Hallo Taxadvisor,

      verstehe nicht so ganz, was du meinst.
      Meinst du die auszahlende Stelle (Fond) müßte meiner Schweizer Bank eine Steuerbescheinigung schicken?

      Warum haben die denn die nicht an mich per Mail weitergeleitet?

      Meinst du auch wie JuliaPapa, dass wenn in letzten Jahr ich keine Ausschüttungen erhalten habe, keine Angaben in der Steuererklärung nötig sind?

      Bei offene Immobilienfonds sind übrigends die Ausschüttungen fast nie die zu versteuernde Summe, da ein großer Teil der Immobilieneinkünfte nicht versteuert werden muß (Auslandsimmos, ...).
      Deswegen ist es ja so kompliziert.

      Vielen Dank im voraus!
      Andreas
      1 Antwort
      Avatar
      schrieb am 16.08.14 17:58:13
      Beitrag Nr. 8 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 47.536.216 von MHeinzmann am 16.08.14 17:49:51Wenn es kein thesaurierender Fonds ist (Recherche Bundesanzeiger) und keine Ausschüttung erfolt ist, gibt es nichts was angegeben werden muss. Steuerbescheinigung wird (bei Fonds mit inl. Dividenden eher selten) bei Aktien über die Depotbank an die CH-Bank weitergeleitet. Kostet allerdings regelmäßig Gebühren.

      Gruß
      Taxadvisor
      Avatar
      schrieb am 17.08.14 12:07:50
      Beitrag Nr. 9 ()
      Zitat von Taxadvisor: generell ist aber von der (für die Schweizer Bank) depotführenden/auszahlenden Stelle im Inland eine Steuerbescheinigung bei inl. Dividendenerträgen auszustellen.


      Wie ist das eigentlich in diesem Fall mit der Bescheinigung von ausländischen Quellensteuern?
      Man führt also sein Depot über eine Schweizer Bank und hat eine ausländische Dividende (z.B. aus Indonesien) erhalten von der indonesische Quellensteuer einbehalten wurde.
      Die Dividende gibt man dann in seiner Einkommensteuererklärung an und zahlt darauf 25% Einkommensteuer. Nun darf ich ja die ausländische Quellensteuer (soweit durch DBA zulässig) auf die deutsche Steuer anrechnen.
      Wie soll man jedoch die ausländische Quellensteuer gegenüber dem Finanzamt nachweisen? Die Schweizer Bank stellt ja keine Steuerbescheinigung aus.
      1 Antwort
      Avatar
      schrieb am 17.08.14 13:09:01
      Beitrag Nr. 10 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 47.538.415 von MakeCashNotWar am 17.08.14 12:07:50Die inländische Bank stellt auch keine "Bescheinigung" über ausländische Quellensteuer aus...

      Der Abrechnungs-Beleg reicht aus. Sofern eine Erträgnisaufstellung erstellt wird, reicht i.d.R. auch diese aus. Das Zauberwort heisst "Glaubhaftmachung".

      Gruß
      Taxadvisor
      Avatar
      schrieb am 17.08.14 13:51:12
      Beitrag Nr. 11 ()
      Zitat von Taxadvisor: Die inländische Bank stellt auch keine "Bescheinigung" über ausländische Quellensteuer aus...

      Der Abrechnungs-Beleg reicht aus. Sofern eine Erträgnisaufstellung erstellt wird, reicht i.d.R. auch diese aus. Das Zauberwort heisst "Glaubhaftmachung".

      Gruß
      Taxadvisor


      Vielen Dank für die Beantwortung.
      Irgendwie finde ich es schon eigenartig, dass bei Abwicklung von Aktiengeschäften über eine Schweizer Bank der Fiskus für die Anrechnung der Quellensteuer von deutschen Aktien gesetzlich die Vorlage einer Steuerbescheinigung verlangt und für die Quellensteuer von ausländischen Aktien nicht. Es geht ja in beiden Fällen um die Anrechnung dieser Quellensteuer und in beiden Fällen kostet die Anrechnung den Fiskus letztendlich Geld.

      Klar, ist das bei einer inländischen Bank im Prinzip ja auch so.
      Da wundert man sich nur nicht, da die ausländische Quellensteuer in der von der inländischen Bank ausgestellten Steuerbescheinigung mit enthalten ist.

      Gruß
      Cash


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