HP Aktiensplit doch nicht steuerfrei ! Was tun? (Seite 2)
eröffnet am 17.11.15 17:10:55 von
neuester Beitrag 27.04.23 16:06:50 von
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Hat irgendjemand schon eine positive Rückmeldung vom Finanzamt oder gar eine Rückzahlung bekommen? Bei uns rührt sich bisher gar nichts und bevor ich nun wieder beim Finanzamt anklopfe wäre es schön zu sehen ob und wie schon jemand Erfolg hatte?
Ich danke für die Klarstellung. Die zweite BMF-Mitteilung vom 19. Mai hatte ich gar nicht als "Schreiben" gezählt, was es natürlich dennoch ist, auch wenn "Schreiben" nicht im Titel steht.
Das etwas umfangreichere Zitat aus dem BMF-Schreiben vom 15.06.2022 lautet ja:
"Die Urteilsgrundsätze des BFH sind in allen noch offenen Fällen anzuwenden und führen zu einer Minderung des bisher angesetzten steuerpflichtigen Kapitalertrags.
Von Seiten der depotführenden Stellen ist in diesem Zusammenhang nichts Weiteres zu veranlassen. Insbesondere erfolgt weder bei den 'alten' noch bei den 'jungen' Anteilen eine Korrektur der Anschaffungsdaten. § 43a Absatz 3 Satz 7 und § 20 Absatz 3a EStG sind nicht
anzuwenden.
Die Folgewirkungen der vorstehenden BFH-Rechtsprechung sind ausschließlich im Rahmen der Veranlagung der betroffenen Anleger zu beachten."
D. h., die dem ersten Satz folgenden Sätze beziehen sich ("in diesem Zusammenhang" – mit derartigen Pronomen wird bekanntlich auf zuletzt Genanntes gewiesen) eindeutig auf die "noch offenen Fälle". Beim abschließend zitierten Satz fehlt dieser konkrete Bezug. Im Kontext lese ich ihn als zu den vorherigen dazugehörig. Isoliert wäre auch eine andere Lesart möglich, aber hängt gerade bei juristischer Fachsprache nicht vieles vom Kontext ab?
GSK/Haleon ist ein neuer Fall, entstanden nachdem das BMF die eigenen Verfahrensregeln bereits der Gesetzeslage und Rechtsprechung angepasst hatte, also nicht "noch offen".
Bin gespannt, wie die Bank reagieren wird.
Das etwas umfangreichere Zitat aus dem BMF-Schreiben vom 15.06.2022 lautet ja:
"Die Urteilsgrundsätze des BFH sind in allen noch offenen Fällen anzuwenden und führen zu einer Minderung des bisher angesetzten steuerpflichtigen Kapitalertrags.
Von Seiten der depotführenden Stellen ist in diesem Zusammenhang nichts Weiteres zu veranlassen. Insbesondere erfolgt weder bei den 'alten' noch bei den 'jungen' Anteilen eine Korrektur der Anschaffungsdaten. § 43a Absatz 3 Satz 7 und § 20 Absatz 3a EStG sind nicht
anzuwenden.
Die Folgewirkungen der vorstehenden BFH-Rechtsprechung sind ausschließlich im Rahmen der Veranlagung der betroffenen Anleger zu beachten."
D. h., die dem ersten Satz folgenden Sätze beziehen sich ("in diesem Zusammenhang" – mit derartigen Pronomen wird bekanntlich auf zuletzt Genanntes gewiesen) eindeutig auf die "noch offenen Fälle". Beim abschließend zitierten Satz fehlt dieser konkrete Bezug. Im Kontext lese ich ihn als zu den vorherigen dazugehörig. Isoliert wäre auch eine andere Lesart möglich, aber hängt gerade bei juristischer Fachsprache nicht vieles vom Kontext ab?
GSK/Haleon ist ein neuer Fall, entstanden nachdem das BMF die eigenen Verfahrensregeln bereits der Gesetzeslage und Rechtsprechung angepasst hatte, also nicht "noch offen".
Bin gespannt, wie die Bank reagieren wird.
Mein zweiter Beitrag vom 20.05.2022, auf den Sie sich beziehen, beruhte auf einem anfänglichen Missverständnis. In dem zweiten BMF-Schreiben vom 19.05.2022, dessen Link unten aufgeführt ist und auf das auch das dritte Schreiben vom 15.06.2022 verweist, heißt es zwar in der Tat:
"Diese Urteilsgrundsätze sind auf Abspaltungen i. S. d. § 15 UmwStG nicht anzuwenden. Insoweit gelten weiterhin die für die Vergleichbarkeit maßgeblichen Kriterien der Randnr. 01.36 des BMF-Schreibens vom 11. November 2011, BStBl I S. 1314."
§ 15 UmStG bezieht sich allgemein auf Aufspaltungen, Abspaltungen und Teilübertragungen. Allerdings geht für Abspaltungen die Vorschrift des § 20 Abs. 4a S. 7 EStG als Spezialvorschrift vor:
""Geht Vermögen einer Körperschaft durch Abspaltung auf andere Körperschaften über, gelten abweichend von Satz 5 und § 15 des Umwandlungssteuergesetzes die Sätze 1 und 2 entsprechend."
Bei Spin Offs handelt es sich um Abspaltungen. Insofern gilt also die typusorientierte Auslegung des BFH, die das BMF in seinem ersten Schreiben vom 19.05.2022 in Rn. 115 festgeschrieben hat.
Sorge bereitet mir allerdings das BMF-Schreiben vom 15.06.2022. Hier heißt es nämlich:
"Die Folgewirkungen der vorstehenden BFH-Rechtsprechung sind ausschließlich im Rahmen der Veranlagung der betroffenen Anleger zu beachten."
Das klingt für mich so, als dürften die Depotbanken weiterhin bei Spin Offs Kapitalertragsteuer einbehalten und als wäre lediglich bei der späteren
Einkommensteuerveranlagung eine Korrektur möglich. Das kann aber aus meiner Sicht nicht richtig sein. Deshalb bleiben wohl Auseinandersetzungen mit den Depotbanken vorprogrammiert.
Hierbei unterstütze ich Sie ggf. gerne. Schicken Sie mir bei Bedarf eine Nachricht, dann lasse ich Ihnen meine Kontaktdaten zukommen.
Mit freundlichen Grüßen
Taxlawyer
"Diese Urteilsgrundsätze sind auf Abspaltungen i. S. d. § 15 UmwStG nicht anzuwenden. Insoweit gelten weiterhin die für die Vergleichbarkeit maßgeblichen Kriterien der Randnr. 01.36 des BMF-Schreibens vom 11. November 2011, BStBl I S. 1314."
§ 15 UmStG bezieht sich allgemein auf Aufspaltungen, Abspaltungen und Teilübertragungen. Allerdings geht für Abspaltungen die Vorschrift des § 20 Abs. 4a S. 7 EStG als Spezialvorschrift vor:
""Geht Vermögen einer Körperschaft durch Abspaltung auf andere Körperschaften über, gelten abweichend von Satz 5 und § 15 des Umwandlungssteuergesetzes die Sätze 1 und 2 entsprechend."
Bei Spin Offs handelt es sich um Abspaltungen. Insofern gilt also die typusorientierte Auslegung des BFH, die das BMF in seinem ersten Schreiben vom 19.05.2022 in Rn. 115 festgeschrieben hat.
Sorge bereitet mir allerdings das BMF-Schreiben vom 15.06.2022. Hier heißt es nämlich:
"Die Folgewirkungen der vorstehenden BFH-Rechtsprechung sind ausschließlich im Rahmen der Veranlagung der betroffenen Anleger zu beachten."
Das klingt für mich so, als dürften die Depotbanken weiterhin bei Spin Offs Kapitalertragsteuer einbehalten und als wäre lediglich bei der späteren
Einkommensteuerveranlagung eine Korrektur möglich. Das kann aber aus meiner Sicht nicht richtig sein. Deshalb bleiben wohl Auseinandersetzungen mit den Depotbanken vorprogrammiert.
Hierbei unterstütze ich Sie ggf. gerne. Schicken Sie mir bei Bedarf eine Nachricht, dann lasse ich Ihnen meine Kontaktdaten zukommen.
Mit freundlichen Grüßen
Taxlawyer
Antwort auf Beitrag Nr.: 71.619.165 von taxlawyer am 20.05.22 11:05:31"dass die vom BFH aufgestellten Urteile nicht für Abspaltungen i.S.d. § 15 UmwStG gelten sollen."
In zweiten BMF-Schreiben steht:
"Nach der BFH-Entscheidung VIII R 7/20 vom 19. Oktober 2021 fallen Drittstaatenabspaltungen, die einer inländischen Abspaltung im Sinne des § 123 Absatz 2 UmwG vergleichbar sind, bis zum Inkrafttreten des § 20 Absatz 4a Satz 7 EStG bei unionsrechtskonformer Auslegung unmittelbar in den Anwendungsbereich des § 20 Absatz 4a Satz 1 EStG. Die vorgenannten Grundsätze sind daher für die Abwicklung in vergleichbaren Altfällen entsprechend anzuwenden.
Zur Nichtanwendung der Urteilsgrundsätze auf Abspaltungen im Sinne des § 15 UmwStG, vgl. das BMF-Schreiben vom 19. Mai 2022 (BStBl I S. 842)."
Der letzte Satz weist lediglich auf die im ersten Schreiben des BMF genannten Kriterien und Einschränkung der Anwendung hin und besagt nicht, dass die Urteilsgrundsätze nicht auf Abspaltungen im Sinne des § 15 UmwStG anzuwenden seien. Dies würde auch völlig im Widerspruch zu dem davor Geschriebenen stehen.
Das UmwStG wird im Schreiben vom 19.05.2022 nicht einmal erwähnt. Würden sie sagen wollen, dass die vom BFH aufgestellten Urteile nicht für Abspaltungen i.S.d. § 15 UmwStG gelten sollen, müsste dort (statt eines Hinweises auf eine amtliche Informationsquelle für mögliche Einschränkungen) in etwa stehen: Die Urteilsgrundsätze finden keine Anwendung auf Abspaltungen im Sinne des § 15 UmwStG.
Derlei steht dort aber nicht.
In zweiten BMF-Schreiben steht:
"Nach der BFH-Entscheidung VIII R 7/20 vom 19. Oktober 2021 fallen Drittstaatenabspaltungen, die einer inländischen Abspaltung im Sinne des § 123 Absatz 2 UmwG vergleichbar sind, bis zum Inkrafttreten des § 20 Absatz 4a Satz 7 EStG bei unionsrechtskonformer Auslegung unmittelbar in den Anwendungsbereich des § 20 Absatz 4a Satz 1 EStG. Die vorgenannten Grundsätze sind daher für die Abwicklung in vergleichbaren Altfällen entsprechend anzuwenden.
Zur Nichtanwendung der Urteilsgrundsätze auf Abspaltungen im Sinne des § 15 UmwStG, vgl. das BMF-Schreiben vom 19. Mai 2022 (BStBl I S. 842)."
Der letzte Satz weist lediglich auf die im ersten Schreiben des BMF genannten Kriterien und Einschränkung der Anwendung hin und besagt nicht, dass die Urteilsgrundsätze nicht auf Abspaltungen im Sinne des § 15 UmwStG anzuwenden seien. Dies würde auch völlig im Widerspruch zu dem davor Geschriebenen stehen.
Das UmwStG wird im Schreiben vom 19.05.2022 nicht einmal erwähnt. Würden sie sagen wollen, dass die vom BFH aufgestellten Urteile nicht für Abspaltungen i.S.d. § 15 UmwStG gelten sollen, müsste dort (statt eines Hinweises auf eine amtliche Informationsquelle für mögliche Einschränkungen) in etwa stehen: Die Urteilsgrundsätze finden keine Anwendung auf Abspaltungen im Sinne des § 15 UmwStG.
Derlei steht dort aber nicht.
Antwort auf Beitrag Nr.: 72.009.034 von Erika_L am 19.07.22 12:26:39"hat bisher jemanden was von seinem zuständigen Finanzamt gehört oder bekommen?"
Vor einem Jahr gab es von Merck & Co. den Organon-Spin-off, bei dem einige Banken die Organon-Zuweisung rechtswidrig mit KapESt und Soli belegten. In diesem Frühjahr, kurz nach dem ersten diesbezüglichen Schreiben des Bundesfinanzministeriums, erhielt ich die gezahlten Steuern via Steuerbescheid zurück.
Leider muss man seine Rechte hierzulande immer häufiger erst einfordern. Weil dies viele unterlassen, müssen wir uns nicht wundern, wenn wir sie immer weniger bekommen. Die Handhabung von GSKs Haleon-Spin-off als als abgeltungssteuerrelevanten Vorgang trotz eindeutig anderslautender Rechtslage halte ich für einen Skandal.
Hier noch mal die Links zu beiden BMF-Schreiben und beiden BFH-Urteilen:
https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/…
"Nach der BFH-Entscheidung VIII R 7/20 vom 19. Oktober 2021 fallen Drittstaatenabspaltungen, die einer inländischen Abspaltung im Sinne des § 123 Absatz 2 UmwG vergleichbar sind, bis zum Inkrafttreten des § 20 Absatz 4a Satz 7 EStG bei unionsrechtskonformer Auslegung unmittelbar in den Anwendungsbereich des § 20 Absatz 4a Satz 1 EStG. Die vorgenannten Grundsätze sind daher für die Abwicklung in vergleichbaren Altfällen entsprechend anzuwenden."
https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/…
Veröffentlichung: 14.10.2021 V VIII. Senat. Entscheidung am 01.07.2021 VIII R 9/19. Zuteilung von Aktien im Rahmen eines ausländischen "Spin-Off"- ertragsteuerliche Folgen für den inländischen Privatanleger:
https://www.bundesfinanzhof.de/de/entscheidung/entscheidunge…
Veröffentlichung: 14.10.2021 V VIII. Senat Entscheidung am 01.07.2021 VIII R 15/20. Zuteilung von Aktien im Rahmen eines ausländischen "Spin-Off" - ertragsteuerliche Folgen für den inländischen Privatanleger:
https://www.bundesfinanzhof.de/de/entscheidung/entscheidunge…
Vor einem Jahr gab es von Merck & Co. den Organon-Spin-off, bei dem einige Banken die Organon-Zuweisung rechtswidrig mit KapESt und Soli belegten. In diesem Frühjahr, kurz nach dem ersten diesbezüglichen Schreiben des Bundesfinanzministeriums, erhielt ich die gezahlten Steuern via Steuerbescheid zurück.
Leider muss man seine Rechte hierzulande immer häufiger erst einfordern. Weil dies viele unterlassen, müssen wir uns nicht wundern, wenn wir sie immer weniger bekommen. Die Handhabung von GSKs Haleon-Spin-off als als abgeltungssteuerrelevanten Vorgang trotz eindeutig anderslautender Rechtslage halte ich für einen Skandal.
Hier noch mal die Links zu beiden BMF-Schreiben und beiden BFH-Urteilen:
https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/…
"Nach der BFH-Entscheidung VIII R 7/20 vom 19. Oktober 2021 fallen Drittstaatenabspaltungen, die einer inländischen Abspaltung im Sinne des § 123 Absatz 2 UmwG vergleichbar sind, bis zum Inkrafttreten des § 20 Absatz 4a Satz 7 EStG bei unionsrechtskonformer Auslegung unmittelbar in den Anwendungsbereich des § 20 Absatz 4a Satz 1 EStG. Die vorgenannten Grundsätze sind daher für die Abwicklung in vergleichbaren Altfällen entsprechend anzuwenden."
https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/…
Veröffentlichung: 14.10.2021 V VIII. Senat. Entscheidung am 01.07.2021 VIII R 9/19. Zuteilung von Aktien im Rahmen eines ausländischen "Spin-Off"- ertragsteuerliche Folgen für den inländischen Privatanleger:
https://www.bundesfinanzhof.de/de/entscheidung/entscheidunge…
Veröffentlichung: 14.10.2021 V VIII. Senat Entscheidung am 01.07.2021 VIII R 15/20. Zuteilung von Aktien im Rahmen eines ausländischen "Spin-Off" - ertragsteuerliche Folgen für den inländischen Privatanleger:
https://www.bundesfinanzhof.de/de/entscheidung/entscheidunge…
GlaxoSmithKline Abspaltung Haleon
Wie im parallelen Zweig GlaxoSmithKline diskutiert, wurde bei der aktuellen Abspaltung wieder von den Banken Steuern auf die angebliche "steuerpflichtige Sachdividende" (ING) abgezogen. Das BFH Urteil interessiert offensichtlich nicht und die Abgeltungssteuerfreiheit wird dadurch erneut ausgehebelt. Wie geht es jetzt weiter?
Hallo zusammen, hat bisher jemanden was von seinem zuständigen Finanzamt gehört oder bekommen?
Ich hatte 2 mal Widerspruch eingelegt, 1 x bei der Besteuerung nach dem Split und noch einmal
nach Erhalt von der Jahres Est. Bescheid. Den Erhalt der Widersprüche wurden auch bestätigt.
Müssen wir uns nochmals beim Finanzamt melden oder geschieht die Rückzahlung automatisch?
Hat jemanden Erfahrungen wie lange solche Rückzahlungen dauern können?
Sorry, ich bin bei solchen Themen in De. unerfahren.
Vielen Dank im Voraus für Antworten.
Nachtrag zur Veröffentlichung der BFH-Urteile zum HP Spin Off
Wie ich soeben gesehen habe, stellt das BMF in einem zweiten BMF-Schreiben https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/…
dar, dass die vom BFH aufgestellten Urteile nicht für Abspaltungen i.S.d. § 15 UmwStG gelten sollen. Das kann aber nicht den HP Spin Off betreffen, sondern nur zukünftige ausländische Kapitalmaßnahmen. Denn für den HP Spin Off hat der BFH ja ausdrücklich klargestellt, dass der Abspaltungsbegriff typusorientiert auszulegen ist. Diese Urteile hat das BMF auf seine "Grüne Liste" aufgenommen und zur Veröffentlichung im BStBl bestimmt. Für den HP Spin Off sind somit aus meiner Sicht die BFH-Urteile verbindlich.
Taxlawyer
Veröffentlchung der BFH-Urteile auf der sog. "Grünen Liste" des BMF
Sehr geehrte Damen und Herren,heute hat das BMF die BFH-Urteile zu dem HP Spin Off auf seiner sog. "Grünen Liste" im Internet
https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Standardar…
veröffentlicht. Das bedeutet, dass die auch die Veröffentlichung im BStBl unmittelbar bevorsteht. Die Urteile sind ab heute für die Finanzverwaltung verbindlich. Das BMF hat auch sein Schreiben zur Abgeltungssteuer an die Vorgaben des BFH aus seinen HP-Urteilen angepasst. Das geänderte Schreiben ist unter
https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/…
abrufbar. Relevant ist die Rn. 100.
Ihre Finanzämter sind somit verpflichtet, die ruhenden Einspruchsverfahren wieder aufzunehmen, Ihren Einsprüchen stattzugeben und die Steuerbescheide entsprechend zu ändern. Ihnen stehen für den Zeitraum 1.4.2017 (Beginn des Zinslaufs) bis 31.12.2018 Zinsen iHv 6 % p. a., danach 0,15 % pro angefangenem Monat bzw. 1,8 % p. a. zu.
Mit freundlichen Grüßen
Taxlawyer
Antwort auf Beitrag Nr.: 71.601.978 von Herbert33 am 18.05.22 13:29:40
Das ganze sehe ich so dass der Bundesfinanzhof im Falle des HP Aktiensplits ein EINDEUTIGES Urteil gefällt hat, dessen Umsetzung für die Finanzbehörden klar sein sollte ... aber man sich offensichtlich beim Ministerium nach wie vor offen hält wie andere Splits/Mergers/Acquisitions etc. zu handhaben sind und man da nach eindeutigen Kriterien für die Handhabung sucht. Was herauskommen wird ist wahrscheinlich wieder so komplex und auch unvollständig, dass es früher oder später wieder zu unterschiedlichen Rechtsauffassungen kommen wird - u.a. auch deshalb weil die reale Welt um einiges komplexer und auch schwer oder unmöglich im voraus zu beschreiben ist als man es sich im Ministerium vorstellen kann !
Die haben aber keinen wirklichen Grund die Handhabung für den speziellen HP-Fall weiter zu verzögern ...
Finanzwelt zu komplex für deutsche Steuerbehörden ...
Zitat von Herbert33: In einer Antwort vom 09.03.2022 schreibt Herr Buschmann:
"Bislang sind die entsprechenden BFH-Urteile noch nicht im Bundessteuerblatt veröffentlicht worden, da die Umsetzung der Urteile noch geprüft wird.
In Anbetracht des Detailgrads und der Komplexität der Materie müssen im Rahmen der Umsetzung diverse Detailvorgaben ausgearbeitet werden.
Dies ist für eine einheitliche und rechtssichere Anwendung der Bestimmungen durch die Finanzbehörden notwendig."
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Das ganze sehe ich so dass der Bundesfinanzhof im Falle des HP Aktiensplits ein EINDEUTIGES Urteil gefällt hat, dessen Umsetzung für die Finanzbehörden klar sein sollte ... aber man sich offensichtlich beim Ministerium nach wie vor offen hält wie andere Splits/Mergers/Acquisitions etc. zu handhaben sind und man da nach eindeutigen Kriterien für die Handhabung sucht. Was herauskommen wird ist wahrscheinlich wieder so komplex und auch unvollständig, dass es früher oder später wieder zu unterschiedlichen Rechtsauffassungen kommen wird - u.a. auch deshalb weil die reale Welt um einiges komplexer und auch schwer oder unmöglich im voraus zu beschreiben ist als man es sich im Ministerium vorstellen kann !
Die haben aber keinen wirklichen Grund die Handhabung für den speziellen HP-Fall weiter zu verzögern ...