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    CFDs: sind gezahlte Zinsen und gezahlte Dividenden steuerlich absetzbar als Anschaffungskosten? - 500 Beiträge pro Seite

    eröffnet am 14.12.17 12:00:19 von
    neuester Beitrag 15.12.17 09:39:51 von
    Beiträge: 3
    ID: 1.269.353
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      schrieb am 14.12.17 12:00:19
      Beitrag Nr. 1 ()
      Hallo,
      sind gezahlte Zinsen und gezahlte Dividenden bei über Nacht gehaltenen CFDs Kosten der Anschaffung und somit steuerlich absetzbar oder sind dieses Werbungskosten und somit nicht steuerlich absetzbar?

      Für kurze Antwort danke ich.

      Gruß k20
      1 Antwort
      Avatar
      schrieb am 14.12.17 15:20:07
      Beitrag Nr. 2 ()
      Hallo,

      ehrlich gesagt weiß ich gar nicht wovon du sprichst. Wo zahlt denn ein CFD-Anleger Dividenden oder Zinsen?
      Oder meinst du eine Kursbewegung aufgrund einer Ausschüttung?

      Imho sind das weder Anschaffungs- noch Werbungskosten, sondern nur Kursverluste (was indirekt doch wieder - höhere - Anschaffungskosten sind).

      Stefan

      PS: Ich kann da völlig falsch liegen, CFDs sind nicht so mein Thema.
      Avatar
      schrieb am 15.12.17 09:39:51
      Beitrag Nr. 3 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 56.446.841 von k20 am 14.12.17 12:00:19CFD-Handel
      Beispiel für eine Jahresaufstellung eines ausländischen Brokers (Sitz in England), welcher keine Abgeltungssteuer direkt an das Finanzamt in Deutschland abführt.

      Zur Herleitung der Bemessungsgrunlage der Abgeltungssteuer ist für mich unklar ob nur Position 1 und 2 gegengerechnet werden können (Handelsgewinn minus Handelsverlust minus Freibetrag = Betrag für Abgeltungssteuer, da keine weiteren Kosten steuerlich berücksichtigt werden können - weitere Kosten gelten in dem Fall als nicht abzugsfähige Werbungskosten).
      A) Im Beispiel wäre dann 12.036,01 EUR (Pos. 1 minus Pos.2 ) minus Freibetrag die Bemessungsgrundlage der Abgeltungssteuer.

      Oder sind auch die Positionen 5 und 6 abzugsfähige Kosten, da sie im Fall von CFDs nicht als Werbungskosten, sondern als Finanzierungskosten der Anschaffung gelten.
      B) Im Beispiel wäre dann der Betrag 8.062,83 minus Freibetrag die Bemessungsgrundlage der Abgeltungssteuer.

      Ist A) oder B) steuerlich richtig?



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