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    Steuern auf Verluste - wie wir das wieder weg kriegen (Seite 1182)

    eröffnet am 17.12.19 08:19:16 von
    neuester Beitrag 23.05.24 09:55:15 von
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      Avatar
      schrieb am 26.03.20 13:27:04
      Beitrag Nr. 2.364 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 63.138.811 von Sunny48 am 26.03.20 13:17:12
      Zitat von Sunny48:
      Zitat von Taxadvisor: ...

      Wenn es echter Währungshandel ist, fällt der natürlich unter § 23 EStG. das ist doch gerade die Intention. Das hieß früher nicht um sonst Spekulationsgeschäfte.

      Gruß
      Taxadivsor


      muss schmunzeln... bin ja ein bischen älter. "Echter Währungshandel" heißt in meiner Welt ... ich gehe zur Sparkasse bei mir um die Ecke und tausche am Schalter für den Urlaub 5.000 Eur in USD. Sonst bin ich glaube ich auch nicht auf den Kopf gefallen, tu mich mit diesen Formulierungen aber schwer... möchte aber die Sache endlich klar haben, deshalb hier mal ein Kontoauszug von heute morgen, auf dem du sehen kannst, dass ich zwei FX CFD Trades (meiner Meinung nach §20) und etliche FX Spot Trades (meiner Meinung nach §23) gemacht habe. Vielleicht hilft uns das ganz klar zustellen ob das der von dir erwähnte "echte Währungshandel" ist nach §23 ist.
      Lieben Dank und Grüße Sunny



      und um die Sache abschließen ganz rund zu machen... für §23 EStG gibt es keine Beschränkung der Verlustverrechnung sondern die unterjährige Saldierung der Gewinne und Verluste ist auch in 2021 weiterhin möglich?
      Wenn wir das klar haben, kann ich endlich:):confused::rolleyes:
      Ruhe geben- versprochen👍
      Avatar
      schrieb am 26.03.20 13:17:12
      Beitrag Nr. 2.363 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 63.138.415 von Taxadvisor am 26.03.20 12:52:41
      Zitat von Taxadvisor:
      Zitat von Sunny48: Lieber Taxadvisor,
      ich muss passen, verstehe deine Antwort auch nicht. :confused: Versuchen wir es noch einmal? Darf ich den saldierten Gewinn des Jahres aus dem Kassa Spot FX Intradayhandel (ca. 15-30 Trades pro Tag also ca. 5.000 Trades pro Jahr ) in der ESt-Erklärung unter § 23 als Einkünfte deklarieren, die dem normalen Steuersatz unterliegen. Obwohl hinter den Trades ganz klar nur die Intention steht durch den An- und Verkauf bzw. vice versa eine positive Differenz (Gewinn) zu erzielen? Zur weiteren Erläuterung ich handel bei IB 1 Lot EUR.USD Kassa Spot, was einer Handelssumme von ca. 100.000 pro Trade entspricht.


      Wenn es echter Währungshandel ist, fällt der natürlich unter § 23 EStG. das ist doch gerade die Intention. Das hieß früher nicht um sonst Spekulationsgeschäfte.

      Gruß
      Taxadivsor


      muss schmunzeln... bin ja ein bischen älter. "Echter Währungshandel" heißt in meiner Welt ... ich gehe zur Sparkasse bei mir um die Ecke und tausche am Schalter für den Urlaub 5.000 Eur in USD. Sonst bin ich glaube ich auch nicht auf den Kopf gefallen, tu mich mit diesen Formulierungen aber schwer... möchte aber die Sache endlich klar haben, deshalb hier mal ein Kontoauszug von heute morgen, auf dem du sehen kannst, dass ich zwei FX CFD Trades (meiner Meinung nach §20) und etliche FX Spot Trades (meiner Meinung nach §23) gemacht habe. Vielleicht hilft uns das ganz klar zustellen ob das der von dir erwähnte "echte Währungshandel" ist nach §23 ist.
      Lieben Dank und Grüße Sunny

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      Avatar
      schrieb am 26.03.20 12:52:41
      Beitrag Nr. 2.362 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 63.138.322 von Sunny48 am 26.03.20 12:45:02
      Zitat von Sunny48: Lieber Taxadvisor,
      ich muss passen, verstehe deine Antwort auch nicht. :confused: Versuchen wir es noch einmal? Darf ich den saldierten Gewinn des Jahres aus dem Kassa Spot FX Intradayhandel (ca. 15-30 Trades pro Tag also ca. 5.000 Trades pro Jahr ) in der ESt-Erklärung unter § 23 als Einkünfte deklarieren, die dem normalen Steuersatz unterliegen. Obwohl hinter den Trades ganz klar nur die Intention steht durch den An- und Verkauf bzw. vice versa eine positive Differenz (Gewinn) zu erzielen? Zur weiteren Erläuterung ich handel bei IB 1 Lot EUR.USD Kassa Spot, was einer Handelssumme von ca. 100.000 pro Trade entspricht.


      Wenn es echter Währungshandel ist, fällt der natürlich unter § 23 EStG. das ist doch gerade die Intention. Das hieß früher nicht um sonst Spekulationsgeschäfte.

      Gruß
      Taxadivsor
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      Avatar
      schrieb am 26.03.20 12:45:02
      Beitrag Nr. 2.361 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 63.137.938 von Taxadvisor am 26.03.20 12:17:24
      Zitat von Taxadvisor:
      Zitat von Sunny48: für diejenigen, die aus dem FX CFD Handel kommen und im Zuge der ab 2021 geltenden Neuerungen planen in den Kassa Spot FX Handel zu gehen um die Besteuerung von §20 auf §23 zu verschieben (also raus aus der Abgeltungssteuer rein in den regulären Steuersatz), für habe ich eine interessante Abhandlung eines Steuerberaters zur steuerlichen Abgrenzung gefunden.
      https://baumgartnerpartner.com/wp-content/uploads/2016/05/ba…
      ich vermute, dass die Finanzaämter eine Einordnung des FX Kassa Handels im Rahmen des reinen Daytrading nicht unter §23 akzeptieren werden, da hier eigentlich Währungsgeschäfte erfasst werden, bei denen Währungen zweckgebunden oder mit längerfristiger Haltedauer getauscht werden. Will sagen, wenn der Unternehmer eine Rechnung in CHF bezahlen muss und deshalb Eur gegen CHF tauscht. Aber das tägliche hin und herhandeln rein zur Erzielung positiver Differenzen (Gewinne) dürfte dann in der Einordnung nach § 23 schwierig werden.
      Was meint ihr?


      Verstehe die Frage nicht. Der Tausch des Unternehmers hatte noch nie etwas mit § 23 EStG zu tun, der fällt unter § 15. Wenn der Tausch effektiver Währungen nicht unter § 23 EStG fällt, wäre er beim Privatanleger steuerfrei, da es keine andere Norm gibt. Alternative wäre nur der gewerbliche Fremdwährungshandel, da spielt aber die Rechtsprechung bisher nicht mit.

      Gruß
      Taxadvisor


      Lieber Taxadvisor,
      ich muss passen, verstehe deine Antwort auch nicht. :confused: Versuchen wir es noch einmal? Darf ich den saldierten Gewinn des Jahres aus dem Kassa Spot FX Intradayhandel (ca. 15-30 Trades pro Tag also ca. 5.000 Trades pro Jahr ) in der ESt-Erklärung unter § 23 als Einkünfte deklarieren, die dem normalen Steuersatz unterliegen. Obwohl hinter den Trades ganz klar nur die Intention steht durch den An- und Verkauf bzw. vice versa eine positive Differenz (Gewinn) zu erzielen? Zur weiteren Erläuterung ich handel bei IB 1 Lot EUR.USD Kassa Spot, was einer Handelssumme von ca. 100.000 pro Trade entspricht.
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      Avatar
      schrieb am 26.03.20 12:17:24
      Beitrag Nr. 2.360 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 63.137.005 von Sunny48 am 26.03.20 11:05:56
      Zitat von Sunny48: für diejenigen, die aus dem FX CFD Handel kommen und im Zuge der ab 2021 geltenden Neuerungen planen in den Kassa Spot FX Handel zu gehen um die Besteuerung von §20 auf §23 zu verschieben (also raus aus der Abgeltungssteuer rein in den regulären Steuersatz), für habe ich eine interessante Abhandlung eines Steuerberaters zur steuerlichen Abgrenzung gefunden.
      https://baumgartnerpartner.com/wp-content/uploads/2016/05/ba…
      ich vermute, dass die Finanzaämter eine Einordnung des FX Kassa Handels im Rahmen des reinen Daytrading nicht unter §23 akzeptieren werden, da hier eigentlich Währungsgeschäfte erfasst werden, bei denen Währungen zweckgebunden oder mit längerfristiger Haltedauer getauscht werden. Will sagen, wenn der Unternehmer eine Rechnung in CHF bezahlen muss und deshalb Eur gegen CHF tauscht. Aber das tägliche hin und herhandeln rein zur Erzielung positiver Differenzen (Gewinne) dürfte dann in der Einordnung nach § 23 schwierig werden.
      Was meint ihr?


      Verstehe die Frage nicht. Der Tausch des Unternehmers hatte noch nie etwas mit § 23 EStG zu tun, der fällt unter § 15. Wenn der Tausch effektiver Währungen nicht unter § 23 EStG fällt, wäre er beim Privatanleger steuerfrei, da es keine andere Norm gibt. Alternative wäre nur der gewerbliche Fremdwährungshandel, da spielt aber die Rechtsprechung bisher nicht mit.

      Gruß
      Taxadvisor
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      Avatar
      schrieb am 26.03.20 11:05:56
      Beitrag Nr. 2.359 ()
      für diejenigen, die aus dem FX CFD Handel kommen und im Zuge der ab 2021 geltenden Neuerungen planen in den Kassa Spot FX Handel zu gehen um die Besteuerung von §20 auf §23 zu verschieben (also raus aus der Abgeltungssteuer rein in den regulären Steuersatz), für habe ich eine interessante Abhandlung eines Steuerberaters zur steuerlichen Abgrenzung gefunden.
      https://baumgartnerpartner.com/wp-content/uploads/2016/05/ba…
      ich vermute, dass die Finanzaämter eine Einordnung des FX Kassa Handels im Rahmen des reinen Daytrading nicht unter §23 akzeptieren werden, da hier eigentlich Währungsgeschäfte erfasst werden, bei denen Währungen zweckgebunden oder mit längerfristiger Haltedauer getauscht werden. Will sagen, wenn der Unternehmer eine Rechnung in CHF bezahlen muss und deshalb Eur gegen CHF tauscht. Aber das tägliche hin und herhandeln rein zur Erzielung positiver Differenzen (Gewinne) dürfte dann in der Einordnung nach § 23 schwierig werden.
      Was meint ihr?
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      Avatar
      schrieb am 25.03.20 15:38:09
      Beitrag Nr. 2.358 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 63.128.542 von Taxadvisor am 25.03.20 15:31:48ja ich wollte nur auf Nummer Sicher gehen ;)

      Vielen Dank für deine Antwort
      Avatar
      schrieb am 25.03.20 15:31:48
      Beitrag Nr. 2.357 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 63.128.356 von Chris_M am 25.03.20 15:15:34
      Zitat von Chris_M: Dem dt. Broker ist mitgeteilt, das der dauerhafte Wohnsitzt im Ausland ist und das Wertpapierdepot umgestellt ist, das man sämtliche Gewinne, Verluste, Dividenden usw. mit der Steuererklärung abwickelt.

      Wie verhält es sich z.B. bei den typischen deutschen Trading Produkten, wie Turbo-Optionsscheine, Optionsscheine, Discountzertifikate, Faktorzertifikate usw.

      Sind die Kursgewinne/verluste dann gem. §49 beschränkt in D zu versteuern wie z.B. Mieteinkünfte in D oder sind diese Kursgewinne dann in dem Land (aus dem EWR) wo der dauerhafte Wohnsitzt ist anzugeben?


      Einfach mal in den § 49 EStG sehen 😉😉
      Bei Devisenausländern fallen nur Dividenden dt. Aktien und bestimmte Zinsen aus Gewinnobligationen/grundpfandlich besicherten Anleihen in die beschränkte Steuerpflicht.

      Gruß
      Taxadvisor
      1 Antwort?Die Baumansicht ist in diesem Thread nicht möglich.
      Avatar
      schrieb am 25.03.20 15:15:34
      Beitrag Nr. 2.356 ()
      @Taxadvisor

      ich habe mal eine Fachliche Frage bzgl. der immernoch aktuellen Situation

      Bsp. Man kann ja seinen dauerhaften Wohnsitzt in D aufgeben und für unbestimmte Zeit ins Ausland gehen (keine Auswanderung).

      Da gilt ja m.E.n. der §49 EStG Beschränkt steuerpflichtige Einkünfte

      Dem dt. Broker ist mitgeteilt, das der dauerhafte Wohnsitzt im Ausland ist und das Wertpapierdepot umgestellt ist, das man sämtliche Gewinne, Verluste, Dividenden usw. mit der Steuererklärung abwickelt.

      Wie verhält es sich z.B. bei den typischen deutschen Trading Produkten, wie Turbo-Optionsscheine, Optionsscheine, Discountzertifikate, Faktorzertifikate usw.

      Sind die Kursgewinne/verluste dann gem. §49 beschränkt in D zu versteuern wie z.B. Mieteinkünfte in D oder sind diese Kursgewinne dann in dem Land (aus dem EWR) wo der dauerhafte Wohnsitzt ist anzugeben?

      Vielen Dank für deine Antwort
      2 Antworten?Die Baumansicht ist in diesem Thread nicht möglich.
      Avatar
      schrieb am 23.03.20 08:00:53
      Beitrag Nr. 2.355 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 63.096.244 von LeDax am 22.03.20 22:15:42ah ok, danke. kannte ich wirklich nicht. Ok das ist dann natürlich doof bzw. macht nur Sinn bei groesseren Konten.
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