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    Steuern auf Verluste - wie wir das wieder weg kriegen (Seite 1325)

    eröffnet am 17.12.19 08:19:16 von
    neuester Beitrag 17.05.24 07:10:03 von
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      schrieb am 13.01.20 16:07:55
      Beitrag Nr. 921 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 62.359.319 von ibu800 am 13.01.20 16:04:17
      Zitat von ibu800: Wenn man das liest, könnte man auch vermuten dass die ursprüngliche Intention war, nur die Verlustverrechnung von wertlos verfallenen Optionen zu begrenzen, analog dem Totalausfall bei Aktien. Daraus wurde dann eine allgemeine Begrenzung von Termingeschäften.
      Vlt. liegt da der Gedankenfehler im Gesetz.


      Das ist ganz schlimm für Optionsverkäufer oder man verkauft nackte Optionen.

      und überleg mal weiter, wieso verfallen u.a. Optionen Wertlos? Wenn ich mein Depot absichern will mit Put Optionen dann kostet die Versicherung Geld. Trifft das nicht ein gut dann habe ich den Betrag für die Versicherung verloren.

      Somit wäre jede Form von Schutz durch eine Versicherung "verboten"
      Avatar
      schrieb am 13.01.20 16:06:39
      Beitrag Nr. 920 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 62.359.319 von ibu800 am 13.01.20 16:04:17
      Zitat von ibu800: Wenn man das liest, könnte man auch vermuten dass die ursprüngliche Intention war, nur die Verlustverrechnung von wertlos verfallenen Optionen zu begrenzen, analog dem Totalausfall bei Aktien. Daraus wurde dann eine allgemeine Begrenzung von Termingeschäften.
      Vlt. liegt da der Gedankenfehler im Gesetz.


      So ist es.
      Avatar
      schrieb am 13.01.20 16:05:32
      Beitrag Nr. 919 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 62.359.106 von DAX7003 am 13.01.20 15:45:49
      Zitat von DAX7003: "Grund für die Verlustverrechnungsbeschränkung ist, dass Termingeschäfte durch ihre begrenzte Laufzeit und durch Hebeleffekte in wesentlichem Umfang spekulativ sind."

      das stimmt halt nur für einen Kontrahenten...



      Hast du mal einen Link dazu?
      1 Antwort?Die Baumansicht ist in diesem Thread nicht möglich.
      Avatar
      schrieb am 13.01.20 16:04:17
      Beitrag Nr. 918 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 62.359.067 von PolarBearX am 13.01.20 15:42:34Wenn man das liest, könnte man auch vermuten dass die ursprüngliche Intention war, nur die Verlustverrechnung von wertlos verfallenen Optionen zu begrenzen, analog dem Totalausfall bei Aktien. Daraus wurde dann eine allgemeine Begrenzung von Termingeschäften.
      Vlt. liegt da der Gedankenfehler im Gesetz.
      5 Antworten?Die Baumansicht ist in diesem Thread nicht möglich.
      Avatar
      schrieb am 13.01.20 15:45:49
      Beitrag Nr. 917 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 62.359.067 von PolarBearX am 13.01.20 15:42:34"Grund für die Verlustverrechnungsbeschränkung ist, dass Termingeschäfte durch ihre begrenzte Laufzeit und durch Hebeleffekte in wesentlichem Umfang spekulativ sind."

      das stimmt halt nur für einen Kontrahenten...
      2 Antworten?Die Baumansicht ist in diesem Thread nicht möglich.

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      schrieb am 13.01.20 15:42:34
      Beitrag Nr. 916 ()
      Die Berücksichtigung von Totalverlusten aus bestimmten privaten Kapitalanlagen wurde im Gesetz zur Einführung einer Pflicht zur Mitteilung grenzüberschreitender Steuergestaltungen vom 21. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2875) neu geregelt.

      Nach § 20 Absatz 6 Satz 5 Einkommensteuergesetz (EStG) können Verluste aus Termingeschäften, insbesondere aus dem Verfall von Optionen, künftig nur mit Gewinnen aus Termingeschäften und mit den Erträgen aus Stillhaltergeschäften ausgeglichen werden. Die Verlustverrechnung ist beschränkt auf 10.000 Euro jährlich. Nicht verrechnete Verluste können auf Folgejahre vorgetragen werden und jeweils in Höhe von 10.000 Euro mit Gewinnen aus Termingeschäften oder mit Stillhalterprämien verrechnet werden, wenn nach der unterjährigen Verlustverrechnung ein verrechenbarer Gewinn verbleibt. Die Verluste können nicht mit anderen Kapitalerträgen verrechnet werden. Die Regelung greift für Verluste aus Termingeschäften, die nach dem 31. Dezember 2020 eintreten.

      Das heißt, die Verlustverrechnung aus diesen Kapitalanlagen bleibt dem Grunde nach möglich, wird jedoch unterjährig begrenzt mit der Möglichkeit des Vortrags nicht verrechneter Verluste auf Folgejahre.

      Grund für die Verlustverrechnungsbeschränkung ist, dass Termingeschäfte durch ihre begrenzte Laufzeit und durch Hebeleffekte in wesentlichem Umfang spekulativ sind. Es können einerseits hohe Gewinne und andererseits der Totalverlust der Anlage eintreten. Diese Effekte treten bei anderen Kapitalanlagen nicht in vergleichbarem Ausmaß auf. Verluste aus Termingeschäften werden deshalb in einem besonderen Verlustverrechnungskreis berücksichtigt, um das Investitionsvolumen und die daraus für Anleger entstehenden Verlustrisiken aus diesen spekulativen Anlagen zu begrenzen.

      Der Gesetzgeber folgt beim Verfall von Optionen der Rechtsprechung zur Berücksichtigung von Verlusten. Allerdings bleibt zukünftig der Umfang der je Kalenderjahr berücksichtigungsfähigen Verluste begrenzt.

      Für Kapitalanleger mit einem Anlagevolumen bis 10.000 Euro bleibt bei Eintritt des Totalverlustes der Anlage die Verlustberücksichtigung mit anderen Termingeschäften und Stillhaltergeschäften aber in vollem Umfang möglich.

      Im Übrigen wird sich die Finanzverwaltung noch in diesem Jahr in den BMF-Schreiben "Einzelfragen zur Abgeltungsteuer" und dem Steuerbescheinigungsschreiben zu der Thematik äußern.
      9 Antworten?Die Baumansicht ist in diesem Thread nicht möglich.
      Avatar
      schrieb am 13.01.20 15:42:07
      Beitrag Nr. 915 ()
      Grundsätzlich denke ich, dass es noch zu früh ist, hier die Flinte ins Korn zu werfen. Die öffentliche Aufmerksamkeit war bisher gering und es hat offenbar auch noch niemand der einflussreicheren Akteure mitbekommen, dass hier dringend Handlungsbedarf besteht. Die Umstände des Zustandekommens des Gesetzes und die rechtliche Anfecchtbarkeit lassen eigentlich so viel Angriffsfläche zu, dass eine Korrektur noch in diesem Jahr zumindest nicht unmöglich erscheint.

      Vom SPD-geführten BMF selbst dürfen wir uns wohl keine Unterstützung mehr erwarten können. Auch wenn ganz offensichtlich bei den Mitarbeitern selbst zunächst große Ungläubigkeit herrschte, scheint es jetzt jedoch auf Linie mit der irrwitzigen Auslegung zu sein. Immerhin ist in der aktuellen Stellungnahme nicht mehr explizit die Rede davon, dass die Banken keine unterjährige Verlustverrechnung (bis 10.000€) mehr vornehmen werden. Das wäre schon einmal ein winziger Fortschritt. Ich erlaube mir einmal, den Wortlaut aus dem GMT-Forum zu kopieren:
      Avatar
      schrieb am 13.01.20 15:31:47
      Beitrag Nr. 914 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 62.358.806 von DAX7003 am 13.01.20 15:21:33
      Zitat von DAX7003: ja, darin sehe ich ja einen weiteren Hinweis auf den Fehler... auf der einen Seite sind Verluste bis 10.000 EUR pro Jahr begrenzt, gleichwohl kann ich überzählige Verluste vortragen... aber wie Du sagst, ist das ja sinnlos, wenn im nächsten Jahr schon unterjährig 10.000 EUR Verlust angefallen sind... es sei denn in einem "Folgejahr" sind 20.000 EUR, also die Summe aus unterjährig und vorjährig erlaubt... aber genau so liest sich das Gesetz ja eben nicht....

      am Ende hat uns der Gesetzgeber hier eine Art "Rorschachtest" hinterlassen und jeder interpretiert den Tintenklecks nach seinem Gutdünken

      Sorry, ich hatte da einen Denkfehler.

      Du gehst ja davon aus, dass die unterjährige Verrechnung gerade nicht auf 10000€ Verlust gekappt ist. Dann wäre eine Nutzung des Verlustvortrags noch eher denkbar.

      Allerdings stellt sich das gleichartige Problem, nur milder. Denn die meisten Strategien dürften auch gelegentliche erhebliche Verlustjahre ergeben.
      Avatar
      schrieb am 13.01.20 15:21:33
      Beitrag Nr. 913 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 62.358.740 von Schleef am 13.01.20 15:15:55ja, darin sehe ich ja einen weiteren Hinweis auf den Fehler... auf der einen Seite sind Verluste bis 10.000 EUR pro Jahr begrenzt, gleichwohl kann ich überzählige Verluste vortragen... aber wie Du sagst, ist das ja sinnlos, wenn im nächsten Jahr schon unterjährig 10.000 EUR Verlust angefallen sind... es sei denn in einem "Folgejahr" sind 20.000 EUR, also die Summe aus unterjährig und vorjährig erlaubt... aber genau so liest sich das Gesetz ja eben nicht....

      am Ende hat uns der Gesetzgeber hier eine Art "Rorschachtest" hinterlassen und jeder interpretiert den Tintenklecks nach seinem Gutdünken
      1 Antwort?Die Baumansicht ist in diesem Thread nicht möglich.
      Avatar
      schrieb am 13.01.20 15:21:13
      Beitrag Nr. 912 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 62.358.749 von Takk am 13.01.20 15:16:40könntest du bitte den Link zum Thread in Guidance hier reinstellen?
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