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    Steuern auf Verluste - wie wir das wieder weg kriegen (Seite 1414)

    eröffnet am 17.12.19 08:19:16 von
    neuester Beitrag 17.05.24 07:10:03 von
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      Avatar
      schrieb am 18.12.19 13:12:43
      Beitrag Nr. 31 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 62.187.915 von Taxadvisor am 18.12.19 13:06:09
      Zitat von Taxadvisor: Der Wortlaut legt nahe, das es weder von der Anzahl der Geschäfte abhängt noch bei welcher Bank sondern max. TEUR 10. Wenn man das im Kontext "Kleinanleger" liest, könnte man allerdings auch auf den Gedanken kommen, jedes Geschäft darf jeweils bis zur Höhe von TEUR 10 verrechnet werden. Dann wäre aber die Verlustberücksichtigung auch davon abhängig, ob genügend Handel stattfindet....Diese Regelung soll aber ja auch erst ab 2021 gelten.

      Viel schlimmer finde ich, die Beschränkung und Einführung eines Verlustverrechnungskreises "Termingeschäfte".

      Gruß
      Taxadvisor


      Es ist allgemein Scheiße (entschuldigt die Wortwahl) wenn unsere klugen Politiker sowas durchwinken.

      Ich erinnere mich an den 03.10.2018 ... Das war ein Allzeithoch in meinem Depot und dann ging es drei Monate abwärts und im Jan/Feb 2019 musste ich meine Verluste realisieren die sich auf weit mehr als 10.000 Euro beliefen. Ok bis dato ist alles wieder fein aber sollte das wie beschrieben zum Fall kommen, dann aber gute Nacht.
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      schrieb am 18.12.19 13:11:59
      Beitrag Nr. 30 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 62.187.681 von MakeCashNotWar am 18.12.19 12:42:19Dann staune ich, dass das Thema in der Börsenwelt so untergeht!

      Der Derivate Handel ist einer der letzten wenigen Bereiche in denen Banken wie Commerzbank und Deutsche noch Geld verdienen können. Mit dieser Gesetztesänderung wäre der Bereich in Gefahr. Ich staune, dass die Emittenten so ruhig bleiben.:rolleyes:
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      schrieb am 18.12.19 13:06:09
      Beitrag Nr. 29 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 62.187.804 von Chris_M am 18.12.19 12:57:30Der Wortlaut legt nahe, das es weder von der Anzahl der Geschäfte abhängt noch bei welcher Bank sondern max. TEUR 10. Wenn man das im Kontext "Kleinanleger" liest, könnte man allerdings auch auf den Gedanken kommen, jedes Geschäft darf jeweils bis zur Höhe von TEUR 10 verrechnet werden. Dann wäre aber die Verlustberücksichtigung auch davon abhängig, ob genügend Handel stattfindet....Diese Regelung soll aber ja auch erst ab 2021 gelten.

      Viel schlimmer finde ich, die Beschränkung und Einführung eines Verlustverrechnungskreises "Termingeschäfte".

      Gruß
      Taxadvisor
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      schrieb am 18.12.19 12:57:30
      Beitrag Nr. 28 ()
      mh das mit den 10.000 Verlust verrechnen stört mich auch.

      Beispiel Optionsschein

      A)
      Ich verkaufe einen Optionsschein mit -15.000 Euro
      ich verkaufe einen Optionsschein mit +60.000 Euro

      Dann dürfte ich nur -10.000 Euro Verlust verreichen?


      B) statt einen Verkauf mit -15.000 Euro zu machen verteile ich den Verlauf
      ich verkaufe einen Optionsschein mit -5.000 Euro
      ich verkaufe einen Optionsschein mit +20.000 Euro

      ich verkaufe einen Optionsschein mit -5.000 Euro
      ich verkaufe einen Optionsschein mit +20.000 Euro

      ich verkaufe einen Optionsschein mit -5.000 Euro
      ich verkaufe einen Optionsschein mit +20.000 Euro

      In Summe wäre das doch dasselbe Geschäft wie oben nur das ich den Verlust und die Gewinn aufteiel zur Verrechnung.

      Wie würdest du das sehen @Taxadvisor

      also ich bin schon gespannt auf die Mitteilungsflut seitens der Broker. Man wird ja über alles mögliche informiert und sollte das im Bundesrat abgenommen werden, dann hätten die Broker viel zu tun
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      Avatar
      schrieb am 18.12.19 12:42:19
      Beitrag Nr. 27 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 62.187.453 von indexhunter am 18.12.19 12:17:04Letze Woche: Zustimmung im Bundestag
      Am 20.12.2019: Abstimmung im Bundesrat
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      schrieb am 18.12.19 12:17:04
      Beitrag Nr. 26 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 62.187.405 von Taxadvisor am 18.12.19 12:13:37Ok. Danke.

      Für mich hörte sich das so an, als wäre das letzte Woche beschlossen worden und ab 01.01.2020 in Kraft tritt.
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      Avatar
      schrieb am 18.12.19 12:13:37
      Beitrag Nr. 25 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 62.187.351 von indexhunter am 18.12.19 12:07:55Nach dem Gesetzeswortlaut alle Termingeschäfte/Optionen untereinander aber Verluste nur bis zu TEUR 10. Außerdem ENTFÄLLT die Verrechnung mit Zinsen und Dividenden.

      Gruß
      Taxadvisor

      Aber wie gesagt, dass ist nur ein Entwurf!!
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      Avatar
      schrieb am 18.12.19 12:07:55
      Beitrag Nr. 24 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 62.187.234 von Taxadvisor am 18.12.19 11:56:30Danke!

      Noch eine Anschlußfrage, nur damit ich das bisher richtig verstehe und noch mal klar gesagt bekomme: den bisher habe ich es so verstanden, dass man Verluste aus Termingeschäfte dann nur begrenzt auf andere Finanzgeschäfte übertragen darf.

      Dürfen Termingeschäfte dann untereinander verrechnet werden? Verluste aus Option(s)scheinen mit Gewinnen aus dem Futuretrading? Ja oder nein? Oder Verlsute aus dem Futurtrading mit Gewinnen aus dem Futuretrading? Ja oder Nein?

      Oder gilt hier auch die 10.000 Euro Grenze? So wie im 1. Posting dargstellt.
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      Avatar
      schrieb am 18.12.19 11:56:30
      Beitrag Nr. 23 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 62.187.123 von indexhunter am 18.12.19 11:46:56
      Zitat von indexhunter: Entscheidend wird sein, ob sich die neue Regelung auch auf Futures, Optionsscheine und Zertifikate bezieht. Oder ob hier tatsächlich nur von Optionen die Rede ist.

      Vielleicht kann @Taxadvisor hierzu noch ewtas sagen?

      Sollte dem so sein, kommt einem Verbot des Derivatehandels für Privatanleger schon sehr nahe.

      Das dürfte vor allem die Emittenten sehr hart treffen. Hier wird ein ganzer Industriezweig in Frage gestellt.


      Im Gesetzeswortlaut ist von Termingeschäften die Rede, damit sind in jedem Fall Optionen und Futures erfasst. Zu Optionsscheinen/Zertifikaten sind in der Vergangenheit immer wieder Verfahren anhängig, bei denen die Unterscheidung Termingeschäft/Wertpapier nicht entscheidungserheblich war. Diese verfahren gewinnen natürlich an Bedeutung.

      Nach auffassung der verwaltung zählen dazu definitiv auch Optionsscheine dazu, bei (Hebel-)Zertifikaten gehe ich davon aus, dass im BMF keiner versteht, was das ist. Hier der ausschnitt aus dem BMF-Schreiben vom 18.01.2016 (konsolidierte Fassung, Tz. 9):

      "Der Begriff des Termingeschäfts umfasst sämtliche als Options- oder Festgeschäft ausgestaltete Finanzinstrumente sowie Kombinationen zwischen Options- und Festgeschäften, deren Preis unmittelbar oder mittelbar abhängt von

      dem Börsen- oder Marktpreis von Wertpapieren,
      dem Börsen- oder Marktpreis von Geldmarktinstrumenten,
      dem Kurs von Devisen oder Rechnungseinheiten,
      Zinssätzen oder anderen Erträgen oder
      dem Börsen- oder Marktpreis von Waren oder Edelmetallen.

      Dabei ist es ohne Bedeutung, ob das Termingeschäft in einem Wertpapier verbrieft ist, an einer amtlichen Börse oder außerbörslich abgeschlossen wird. Zu den Termingeschäften gehören insbesondere Optionsgeschäfte, Swaps, Devisentermingeschäfte und Forwards oder Futures"

      Gruß
      Taxadvisor
      7 Antworten?Die Baumansicht ist in diesem Thread nicht möglich.
      Avatar
      schrieb am 18.12.19 11:55:16
      Beitrag Nr. 22 ()
      $20 (2) 3

      Zu den Einkünften aus Kapitalvermögen gehören auch [...]

      der Gewinn
      a) bei Termingeschäften, durch die der Steuerpflichtige einen Differenzausgleich oder einen durch den Wert einer veränderlichen Bezugsgröße bestimmten Geldbetrag oder Vorteil erlangt;
      b) aus der Veräußerung eines als Termingeschäft ausgestalteten Finanzinstruments;
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