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    Steuern auf Verluste - wie wir das wieder weg kriegen (Seite 260)

    eröffnet am 17.12.19 08:19:16 von
    neuester Beitrag 20.05.24 20:05:38 von
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      schrieb am 07.05.23 23:20:21
      Beitrag Nr. 11.575 ()
      Ich weiß nicht ob oder inwieweit uns das hier nützt, aber ich bin zufällig "darüber gestolpert" und vielleicht hilft es ja. Zu unserem Sachverhalt hier hat jemand eine Dissertation geschrieben:

      Lainer, Konstantin
      Die Verfassungsmäßigkeit der Verlustverrechnungsbeschränkungen bei Einkünften aus Kapitalvermögen
      Schriften zum Steuerrecht (SSR), Band 179
      2023. 196 S.

      Aus der Beschreibung:
      "...Der Autor kommt zu dem Ergebnis, dass nur die Sätze 1–3 des § 20 Abs. 6 EStG mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar und die Sätze 4–6 verfassungswidrig sind."

      FYI: Ich habe die Arbeit selbst jedoch NICHT gelesen.
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      schrieb am 07.05.23 22:35:03
      Beitrag Nr. 11.574 ()
      D.h. für jedes Jahr klagen, das auf mich zutrifft und alle Fälle offen halten? Kann man die Fälle überhaupt beliebig lang „offen“ halten? Was ist ein realistischer Zeitpunkt, bis wann eine Entscheidung getroffen sein sollte… mind. 2030?

      Was ist eigentlich mit dieser Musterklage, worüber ich auf der Seite vom CFD Verband gelesen habe. Wisst Ihr etwas darüber?
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      schrieb am 07.05.23 21:43:23
      Beitrag Nr. 11.573 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 73.804.099 von Michi_investiert am 07.05.23 20:45:30Wir kennen das ja von diversen Verfahren, die wir hier im Thread erwähnt haben. Die Binding-Reichensteuer hat das BVerfG ja schon für verfassungswidrig erklärt, 15 Jahre "zu spät". Den Aktienbinding hat der BFH Ende 2020 dem BVerfG vorgelegt. Aber erst vor ein paar Monaten bekam der beim BVerfG ein Aktenzeichen und erst danach hat das BMF per Schreiben die Finnazämter angewiesen, die Bescheide dazu vorläufig festzusetzen. Das Lindner-BMF wohlgemerkt. Das Scholz-BMF (eigentlich ein Binding-BMF) hätte das nicht gemacht.

      Zur Binding-Reichensteuer:

      https://www.kostenlose-urteile.de/BVerfG_2-BvL-113_Fuer-2007…

      Der Gesetzgeber ist verpflichtet, spätestens bis zum 31. Dezember 2022 rückwirkend für das Veranlagungsjahr 2007 eine Neuregelung zu treffen.

      Immerhin eine Rückwirkung, aber es war halt nur das Jahr 2007, denn ab 2008 wurde die Binding-Reichensteuer wieder abgeschafft.

      Was kann nun bei der Bindingsteuer passieren? Das BVerfG könnte das Ding als verfassungsgemäß durchwinken. Das hängt von der politischen Lage in 2030 oder später ab. Wenn dann die SPD die Rolle der SED übernommen haben sollte, Orban lässt grüßen, wird das auf jeden Fall so passieren. Aber dann haben wir ganz andere Probleme und viele von uns sitzen eh im Knast.

      Im Normalfall wird das BVerfG aber schreiben:

      Das Bundes­verfassungs­gericht hat entschieden, dass die Bindingsteuer mit dem allgemeinen Gleichheitssatz unvereinbar ist.

      Aber wie wirkt das nun? Das steht hier:

      https://www.bundesverfassungsgericht.de/DE/Verfahren/Wichtig…

      Ein verfassungswidriges Gesetz erklärt das Bundesverfassungsgericht im Regelfall für nichtig. Die Nichtigkeit wirkt auch in die Vergangenheit und führt rechtlich gesehen zu einem Zustand, als ob das Gesetz niemals erlassen worden wäre. In bestimmten Fällen erklärt das Bundesverfassungsgericht eine Rechtsnorm lediglich für unvereinbar mit dem Grundgesetz und legt fest, ab wann sie nicht mehr angewendet werden darf. Dies geschieht insbesondere dann, wenn der Gesetzgeber verschiedene Möglichkeiten zur Beseitigung des Verfassungsverstoßes hat oder wenn die Nachteile des sofortigen Außerkrafttretens der Rechtsnorm größer sind als die Nachteile einer übergangsweisen Weitergeltung. Letzteres ist häufig bei Steuergesetzen der Fall, weil die Rechtsgrundlage für die Steuererhebung sonst ganz oder teilweise wegfiele. In der Übergangszeit kann der Gesetzgeber eine verfassungsgemäße Norm erlassen. In seltenen Fällen legt das Bundesverfassungsgericht selbst Übergangsbestimmungen fest.

      Über das konkrete Verfahren hinaus führt die Nichtigkeit einer Rechtsnorm nicht dazu, dass alle anderen auf ihrer Grundlage ergangenen Entscheidungen ungültig werden (vgl. § 79 Abs. 2 Bundesverfassungsgerichtsgesetz). Nicht mehr anfechtbare Entscheidungen bleiben wirksam, können aber nicht mehr vollstreckt werden. Eine weitergehende Regelung gilt für das Strafverfahren wegen seiner einschneidenden Wirkungen: Wenn ein Strafurteil auf einer nichtigen oder mit dem Grundgesetz unvereinbaren Rechtsnorm beruht, kann das Verfahren auch nach seinem rechtskräftigen Abschluss wieder aufgenommen werden.



      Also unbedingt die Fälle offen halten. Sonst habt ihr einen verfassungswidrigen Bescheid, aber bleibt trotzdem auf der Bindingsteuer sitzen.
      Avatar
      schrieb am 07.05.23 20:45:30
      Beitrag Nr. 11.572 ()
      Trotzdem möchte ich verstehen:

      was passiert ab dem Zeitpunkt, wo das FG dem BVerfG den Fall vorlegt? Was wären hier die nächsten Schritte und was wären die möglichen Ergebnisse, die eintreten könnten?

      Was wäre der Best Case, was wäre der Worst Case?
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      schrieb am 07.05.23 20:33:21
      Beitrag Nr. 11.571 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 73.804.000 von Michi_investiert am 07.05.23 20:16:05Da gehts nur um Optionen. Ich gehe z.B. gern Put-Optionen short, d.h. verkaufe die. Damit bin ich sogenannter Stillhalter und kassiere die Optionsprämie. Das fällt nicht unter die Bindingsteuer.

      Obiges ist nicht zu verwechseln mit dem Kauf von Puts, Short-Futures oder Short-CFDs. Das unterliegt alles der Bindingsteuer.
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      schrieb am 07.05.23 20:30:18
      Beitrag Nr. 11.570 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 73.803.784 von Michi_investiert am 07.05.23 18:47:02Die Vorläufigkeit dient nur dazu, dass die Fälle nach der Entscheidung des BVerfG problemlos geändert werden können:

      https://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977/__165.html

      Eine Entscheidung über die Bindingsteuer ist das also nicht. Das bleibt dem BVerfG vorbehalten.


      Bei der Gelegenheit mal was allgemeines zu Einsprüchen und Klagen. Ich denke, der Aufwand wird überschätzt. Die Finanzämter sind froh drüber. ich spiele mal einen Fall durch, wo ich mir bewußt minimalen Aufwand mache:

      - ESt-Bescheid 2021 mit Bindingsteuer kommt
      - Einspruch (online per ELSTER):
      Hiermit lege ich Einspruch gegen meinen ESt-Bescheid 2021 ein. Grund ist die Verfassungswidrigkeit des § 20 Abs. 6 Satz 5 EStG (Bindingsteuer). Näheres siehe Anlage (verfassungsrechtliche Würdigung - siehe mein Link)
      - FA bittet um Rücknahme des Einspruchs.
      - Ich: Ich bleibe dabei. Bitte machen Sie die Einspruchsentscheidung.
      - FA bittet nochmal um Rücknahme des Einspruchs.
      - Ich: Ich bleibe dabei. Ich kenne mich aus. Bitte machen Sie die Einspruchsentscheidung.
      - FA lehnt den Einspruch mit Einspruchsentscheidung ab
      - Ich: schreibe die Klage ans FG (siehe Musterschreiben und verfassungsrechtliche Würdigung)
      - FG: Anbei Stellungnahme des FA
      - Ich: Ich verweise auf meine verfassungsrechtliche Würdigung.
      - FG: Anbei weitere Stellungnahme des FA
      - Ich: Ich verweise auf meine verfassungsrechtliche Würdigung.
      - FG: legt Fall dem BVerfG vor
      falls vorher mündl. Verhandlung: Ich lese aus der verfassungsrechtlichen Würdigung vor.


      Ihr könnt nix falsch machen. Ihr könnt viel oder wenig machen, wie ihr wollt. Der Richter kann selber lesen. Falls das FG doch ablehnt, könnt ihr immer noch aussteigen, denn beim BFH wirds teuer. Vielleicht habt ihr dann aber auch Blut geleckt.

      Wir müssen unsere Obrigkeitshörigkeit ablegen. Die Beamten und Politiker sind auch nur Menschen. Die haben uns gar nix zu sagen.
      Avatar
      schrieb am 07.05.23 20:16:05
      Beitrag Nr. 11.569 ()
      Ich habe irgendwo gelesen, dass die Verlustverrechnungsbeschränkung nur für Long Positionen gilt, Short Positionen aber unbegrenzt verrechenbar seien. Weiß hier jemand mehr dazu?
      6 Antworten?Die Baumansicht ist in diesem Thread nicht möglich.
      Avatar
      schrieb am 07.05.23 18:47:02
      Beitrag Nr. 11.568 ()
      Entschuldige bitte die blöde Frage, aber weshalb sollten wir Steuern zahlen müssen, wenn Toncar die Binding Fälle auf vorläufig setzen lässt? Heisst das nicht, dass wir erfolgreich waren?
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      Avatar
      schrieb am 07.05.23 18:41:06
      Beitrag Nr. 11.567 ()
      Für 2021 ist bzgl. der Steuererklärung ja schon recht spät. Irgendwann kommen die Schätzungen der FÄ.

      Ich bin aber gespannt, wie man Bindingsteuer schätzt. Wie soll das gehen? Oder kriegt jeder böse böse Zocker eine Mio. aufgebrummt.
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      schrieb am 07.05.23 18:29:57
      Beitrag Nr. 11.566 ()
      Es gibt auch mündliche Verhandlungen. Aber vorher läuft das schriftliche Verfahren. Ich wüsste nicht, was hier eine mündliche Verhandlung dem Richter bringen sollte.

      Bei Sachverhaltserklärungem ist das was anderes. Hier gehts aber um die Würdigung eines Gesetzes. Das Finanzamt versucht krampfhaft, zu seinen Bindingargumenten (alles Zocker) irgendwelche "ähnlichen" Urteile zu finden. Wie soll das im Gerichtssaal gehen und was soll das Geschwurbel dem Richter bringen? Tatsächlich hat der doch eh schon entschieden, 2019 als das Gesetz rauskam. Es geht darum, ob er sich Widerstand gegen die SPD traut oder nicht.

      Wenn Epizentrums Fall (positiv) beim FG durch ist, braucht niemand mehr Einspruch einlegen, weil dann Toncar alle Binding-Fälle auf vorläufig setzen lässt. Die Steuer zahlen müsst ihr eh, ich glaube kaum, dass es gegen die SPD eine AdV-Empfehlung des BMF geben wird.

      Wenn aber nun alle nix tun und warten, aber Epis Fall scheitert, ist viel Zeit verloren.
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