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    Steuern auf Verluste - wie wir das wieder weg kriegen (Seite 53)

    eröffnet am 17.12.19 08:19:16 von
    neuester Beitrag 23.05.24 11:14:34 von
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      schrieb am 16.01.24 11:50:31
      Beitrag Nr. 13.655 ()
      Achso, noch zum FinMin. Hat das FA hier ja angefragt, das ist schon normal. Und ich vermute, es gab von da auch Kontakt zum BMF. Aber Toncar verrät uns ja nix.
      Avatar
      schrieb am 16.01.24 11:46:54
      Beitrag Nr. 13.654 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 75.105.018 von startvestor am 15.01.24 15:57:54
      Zitat von startvestor: Da stehts:

      https://datenbank.nwb.de/Dokument/500001_361/

      Für die Beurteilung, wann „wesentliche Nachteile“ vorliegen, sind die von der BFH-Rechtsprechung zur einstweiligen Anordnung nach § 114 FGO entwickelten Grundsätze heranzuziehen (BFH-Beschluss vom 22.12.2003, IX B 177/02, BStBl 2004 II S. 367). „Wesentliche Nachteile“ liegen demnach vor, wenn durch die Versagung der Vollziehungsaussetzung bzw. Vollziehungsaufhebung unmittelbar und ausschließlich die wirtschaftliche oder persönliche Existenz des Steuerpflichtigen bedroht sein würde (BFH-Beschluss vom 22.12.2003, IX B 177/02, a. a. O.).


      Ihr müsst scrollen. 😄 Die eigene Insolvenz sollte so ein wesentlicher Nachteil sein, also muss das FA die Abgeltungsteuer erstatten.

      Wenn das FA zum BFH geht und gewinnt, können sie das Geld wieder zurückholen. Könnte man dann ggf. Verfassungsbeschwerde gegen machen.

      Beim FG könnte auch mal der FA-Vorsteher auftauchen. Anwalt halte ich für nahezu ausgeschlossen, aber nicht unmöglich.

      Epizentrums FA hat hart gekämpft vorm FG, von aksaps FA kam gar nix, hier ein bisschen. In Stuttgart kämpfen sie "anders".
      Avatar
      schrieb am 16.01.24 11:31:07
      Beitrag Nr. 13.653 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 75.109.107 von chris-trader am 16.01.24 11:03:41Wow - der klingt echt offensiv. Zumindest über die Restrisiken sollte er seriöserweise aufklären, anstatt einfach zu sagen "Trading GmbH lohnt nicht mehr". Das kann man so pauschal nicht sagen, weil es von der individuellen Risikopräferenz abhängt. Der Steuerberater muss ja im worst-case nicht zahlen. Da redet es sich leicht.
      - Das FG hat nicht mal mehr über die Hauptsache entschieden. Zwar scheint sich die Juristerei einig, aber ein Restrisiko bleibt, dass die Politik sich durchsetzt.
      - Bleibt die hier angesprochene Thematik der Rückforderung der einbehaltenden Abgeltungssteuer.

      Insgesamt aber toll zu sehen, wie dieser Thread der absolute "experten und Spitzenreiter" in Sachen Binding ist. Wenn Binding endgültig begraben ist, braucht es eine Anti-Binding get-together-party 😂
      Avatar
      schrieb am 16.01.24 11:08:16
      Beitrag Nr. 13.652 ()
      In der Rechtsbehelfsstelle bearbeiten die Finanzwirte oder wie die sich nennen die meisten Fälle, das sind Leute die werden mit A11 und ähnlichem bezahlt. Denen kann man ungeprüft im Prinzip nichts glauben, da wird alles nur abgelehnt, selbst wenn man recht hat.
      Vor Gericht sitzt dann noch die Sachgebietsleitung, meistens ein Volljurist.
      Avatar
      schrieb am 16.01.24 11:03:41
      Beitrag Nr. 13.651 ()




      https://finanzmarktwelt.de/verlustverrechnungsbeschraenkung-…

      Birger als eine Bindingreferenz aufzuführen, ist ebenso sinnvoll wie ihn als Trading-/Anlagereferenz zu nennen :rolleyes:
      1 Antwort?Die Baumansicht ist in diesem Thread nicht möglich.

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      schrieb am 16.01.24 06:36:27
      Beitrag Nr. 13.650 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 75.104.988 von startvestor am 15.01.24 15:52:20
      Zitat von startvestor: „Durch Aussetzung bzw. Aufhebung der Vollziehung kann nicht die Erstattung von festgesetzten Vorauszahlungs- und anzurechnenden Steuerabzugsbeträgen, also von Vorleistungen (Lohnsteuer, Kapitalertragsteuer), erreicht werden, es sei denn, dass wesentliche Nachteile drohen.“
      Jetzt müsste man die Ausnahme suchen.

      Es drohen wesentliche Nachteile? Fällt eine drohende Privatinsolvenz darunter oder noch nicht Nachteilig genug für eine Aufhebung der Vollziehung?

      Gehe ich richtig in der Annahme dass bei Beantragung "Aufhebung der Vollziehung" das FA dies ablehnen wird, man dagegen klagt, evtl. beim FG die Aufhebung der Vollziehung erreichen kann (drohender Nachteil: Privatinsolvenz).
      Das FA aber zum BFH weiterzieht gegen die Aufhebung der Vollziehung.
      Also man dann praktisch die Kohle auch nicht rückerstattet bekommt bis in einem Jahrzehnt das BverfG ein endgültiges Urteil gesprochen hat.

      Habe mir gerade das Urteil zu Gemüte geführt, teilweise recht süffisante Formulierungen dabei gegen den damaligen Gesetzgeber.
      Das FA kann scheinbar auch kaum Gegenargumentation aufstellen und beruft sich recht knapp gehalten auf die aktuelle Gesetzeslage.
      Wie sind eigtl die Finanzämter organisatorisch aufgestellt? Hat da jedes Amt ihre eigene Rechtsabteilung mit Juristen besetzt? Oder holen die sich Rechtsvertretung von Externen? oder erledigen die gerichtl. Vertretung in diesen Fällen höhere juristische Beamte im Finanzministerium? Oder erledigt das Verfahren gar nur der einfache Finanzbeamte?:cool::confused:
      Avatar
      schrieb am 16.01.24 02:47:21
      Beitrag Nr. 13.649 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 75.106.647 von startvestor am 15.01.24 20:28:02Großes danke für deine erheblichen Bemühungen! Hab mir das Urteil durchgelesen, es hat den Anschein als ob die Richter hier auch mitlesen, da mir vieles in dem Urteil bekannt vorkommt was hier im Thread auch schon diskutiert wurde (z.B. Überlegungen, wie lange es dauert bis man den steuerlichen Verlust über die Jahre gestreckt wieder reingeholt hat, aber dazu müsste man jedes Jahr auch sichere Gewinne einfahren)
      Avatar
      schrieb am 16.01.24 00:36:18
      Beitrag Nr. 13.648 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 75.106.647 von startvestor am 15.01.24 20:28:02Ich stelle mal Teil 2a ein, den Rest schaffe ich heute doch nicht mehr:

      Zusammenfassung des Urteils des FG RLP vom 05.12.2023 zu ADV für die Bindingsteuer - Teil 2a

      II. Entscheidung des Gerichts

      1. Antrag des Ehepaars zulässig

      - Gericht soll AdV gewähren, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheids oder Vollziehung unbillig hart

      a) ernstliche Zweifel seien zu bejahen, wenn neben den für die Rechtmäßigkeit sprechenden Umständen gewichtige Gründe da, die rechtl. Beurteilung unentschieden oder unsicher machen
      - Gründe für Rechtswidrigkeit müssen nicht überwiegen
      - als ernstliche Zweifel auch verfassungsrechtl. Zweifel möglich
      - bei verfassungsrechtl. Zweifeln besonderes Interesse des Antragstellers nötig, das Vorrang gegenüber dem öffentlichen Interesse am Vollzug des Gesetzes hat
      - ausnahmsweise hat BFH auch verfassungsrechtl. Zweifel akzeptiert, wenn dem Stpfl. irreparable Nachteile drohen, wenn Existenzminimum verletzt, wenn BVerfG ähnliche Vorschrift für nichtig erklärte, wenn BFH (nicht FG!!)
      Vorschrift schon dem BVerfG vorlegte oder bei Schutz bish. Rechtslage
      - diese Rechtslage aber lt. BFH offen, ebenso gemäß BVerfG fraglich, ob besonderes Aussetzungsinteresse erforderlich
      - Literatur: ernstliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des Bescheids zwingen erst Recht zu dessen AdV

      b) für FG bedenklich, besonderes Aussetzungsinteresse zu fordern, bliebe aber offen
      - Interessenabwägung zugunsten der Antragsteller
      - Bedenken an der Verfassungsmäßigkeit der Bindingsteuer erheblich
      - Gründe zur Vorlage des Aktienbindings ans BVerfG lassen auch Überprüfung der Bindingsteuer erwarten, auch wenn verschiedene Vorschriften, aber Rückschlüsse ziehbar
      - schwerer Eingriff beim Antragsteller, da auf echten Gewinn von 23K Steuer von 60K fällig
      - Auswirkung der Verlustverrechnungsregelung wegen der doppelten Begrenzung (sachlich und betragsmäßig) erheblich
      - außerdem nicht ersichtlich, dass AdV hier haushaltsmäßig relevant
      daher hier Interesse der Antragsteller an AdV vorrangig

      2. Antrag auf AdV auch begründet

      - FG hat ernstliche Bedenken an Verfassungsmäßigkeit der betragsmäßig beschränkten Verlustverrechnung

      a) Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit gemäß BFH, wenn neben den für die Rechtmäßigkeit sprechenden Umständen gewichtige Gründe da, die rechtl. Beurteilung unentschieden oder unsicher machen
      - Gründe für Rechtswidrigkeit müssen nicht überwiegen, d.h. Erfolg des Stpfl. muss nicht wahrscheinlicher sein
      - AdV-Verfahren ist ein abgekürztes, vereinfachtes, kurzes und bündiges Verfahren mit dem Ziel einer vorläufigen Entscheidung.
      - keine strengeren Anforderungen bzgl. der Zweifel zu stellen, wenn es um Verfassungswidrigkeit geht - es reichen auch hier gewichtige Gründe

      b) danach Rechtmäßigkeit des ESt-Bescheides ernstlich zweifelhaft

      aa) Gewinn aus TG (durch Differenzausgleich oder anderen bestimmten Vorteil) gehört zu Kapitaleinkünften
      - TG nicht in § 20 Abs. 2 EStG definiert
      - BFH hat es gemäß WpHG definiert (Festgeschäfte oder Optionsgeschäfte - zeitlich verzögert und von Underlying abgeleitet)
      - gemäß § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchst. a EStG sind TG erfasst, wenn auf Differenzausgleich gerichtet, aber nicht auf physische Lieferung
      - Ehepaar hat CFD gehandelt - unstrittig TG
      - keine KapESt, da Broker im Ausland
      - realisierte Leistung am Jahresende zu versteuern

      bb) Kapitalverluste nicht mit anderen Einkunftsarten ausgleichbar, auch nicht nach § 10d
      - Verluste mindern jedoch spätere Kapitaleinkünfte (§ 10d Absatz 4 sinngemäß)
      - Ende 2019 besonderer Verlustverrechnungskreis für Verluste aus TG geschaffen, mit JStG 2020 modifiziert (Grenze von 10K auf 20K)
      - Verluste aus TG nur bis 20K mit TG-Gewinnen und Stillhalterprämien verrechenbar, Verlustvortrag in Folgejahren mit je 20K analog abtragbar
      - gilt ab 2021
      - Bindingsteuer versagt Verluste aus TG zwar nicht generell, aber erst bei späteren Gewinnen und zeitlich gestreckt abziehbar

      cc) Gesetzesbegründung der Ungleichbehandlung, d.h. der asymmetrischen Besteuerung von Gewinnen und Verlusten:
      - spekulativer Charakter der TG (begrenzte Laufzeit und Hebeleffekte) und hohe Gewinne oder Totalverluste möglich
      - daher wollte Gesetzgeber Investitionsvolumen und daraus resultierenden Verlustrisiken begrenzen

      dd) Ratschow: keine durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken
      - Gesetzgeber dürfe spekulative Finanzgeschäfte eindämmen
      - 20K-Grenze wirke wie Mindestbesteuerung, deren Effekte im Rahmen zulässiger Typisierung vernachlässigt werden könnten.
      - Betragsgrenze sei sachlich nicht prüfbar, da politischer Kompromiss
      1 Antwort?Die Baumansicht ist in diesem Thread nicht möglich.
      Avatar
      schrieb am 15.01.24 20:29:17
      Beitrag Nr. 13.647 ()
      Es ging nur um AdV, aber die Vorlage zum BVerfG halte ich für sicher.
      Avatar
      schrieb am 15.01.24 20:28:02
      Beitrag Nr. 13.646 ()
      Ihr müsst mehr scrollen. 😜

      Hier nochmal der Link zum FG-Beschluss:

      https://www.datev.de/lexinform/5025793#/document/5025793

      Teil 2 meiner Zusammenfassung "auf einfach" kriege ich hoffentlich heute Abend fertig.
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