Steueränderung 2021 Verlustverrechnung (Seite 3)
eröffnet am 22.06.20 23:25:59 von
neuester Beitrag 04.05.22 17:37:04 von
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Antwort auf Beitrag Nr.: 64.138.702 von Taxadvisor am 23.06.20 09:48:22
Ok. Sorry, ich war nicht beim Thema Totalverluste!
Zitat von Taxadvisor:Zitat von Lanucoin: na dieses Jahr betrifft es ja eh noch nicht...
Die Verlustverrechnungseinschränkung für Totalverluste gilt bereits ab 2020!! Der Entwurf eines BMF-Schreibens sieht vor:
Entgegen der Gesetzesbegründung sollen ALLE Wertppaiere (also auch Aktien) mit Totalverlust unter Satz 6 fallen.
Dagegen werden alle Optionssscheine und Zertifikate von der Anwendung des Satzes 5 ausdrücklich ausgenommen.
Ob es so kommt, bleibt abzuwarten.
Gruß
Taxadvisor
Ok. Sorry, ich war nicht beim Thema Totalverluste!
Antwort auf Beitrag Nr.: 64.138.441 von Lanucoin am 23.06.20 09:35:39
Die Verlustverrechnungseinschränkung für Totalverluste gilt bereits ab 2020!! Der Entwurf eines BMF-Schreibens sieht vor:
Entgegen der Gesetzesbegründung sollen ALLE Wertppaiere (also auch Aktien) mit Totalverlust unter Satz 6 fallen.
Dagegen werden alle Optionssscheine und Zertifikate von der Anwendung des Satzes 5 ausdrücklich ausgenommen.
Ob es so kommt, bleibt abzuwarten.
Gruß
Taxadvisor
Zitat von Lanucoin: na dieses Jahr betrifft es ja eh noch nicht...
Die Verlustverrechnungseinschränkung für Totalverluste gilt bereits ab 2020!! Der Entwurf eines BMF-Schreibens sieht vor:
Entgegen der Gesetzesbegründung sollen ALLE Wertppaiere (also auch Aktien) mit Totalverlust unter Satz 6 fallen.
Dagegen werden alle Optionssscheine und Zertifikate von der Anwendung des Satzes 5 ausdrücklich ausgenommen.
Ob es so kommt, bleibt abzuwarten.
Gruß
Taxadvisor
Wenn einer bei anderen Gewinneinkünften Mist baut, kann er seine Verluste voll verrechnen, so wie auch die Gewinne versteuern.
Nur bei der Sparte Anleger sollen möglichst nur die Gewinn gleich versteuert werden und die Verluste werden gedeckelt etc.
Denke, auch hier wird unsere Rechtsprechung für Rechtsstaatlichkeit sorgen müssen.
Nur bei der Sparte Anleger sollen möglichst nur die Gewinn gleich versteuert werden und die Verluste werden gedeckelt etc.
Denke, auch hier wird unsere Rechtsprechung für Rechtsstaatlichkeit sorgen müssen.
na dieses Jahr betrifft es ja eh noch nicht...
Antwort auf Beitrag Nr.: 64.138.060 von Lanucoin am 23.06.20 09:17:01
§20 (6)
"1Verluste aus Kapitalvermögen dürfen nicht mit Einkünften aus anderen Einkunftsarten ausgeglichen werden; sie dürfen auch nicht nach § 10d abgezogen werden. 2Die Verluste mindern jedoch die Einkünfte, die der Steuerpflichtige in den folgenden Veranlagungszeiträumen aus Kapitalvermögen erzielt. 3§ 10d Absatz 4 ist sinngemäß anzuwenden. 4Verluste aus Kapitalvermögen im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 Satz 1, die aus der Veräußerung von Aktien entstehen, dürfen nur mit Gewinnen aus Kapitalvermögen im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 Satz 1, die aus der Veräußerung von Aktien entstehen, ausgeglichen werden; die Sätze 2 und 3 gelten sinngemäß. 5Verluste aus Kapitalvermögen im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 3 dürfen nur in Höhe von 10 000 Euro mit Gewinnen im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 3 und mit Einkünften im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 11 ausgeglichen werden; die Sätze 2 und 3 gelten sinngemäß mit der Maßgabe, dass nicht verrechnete Verluste je Folgejahr nur bis zur Höhe von 10 000 Euro mit Gewinnen im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 3 und mit Einkünften im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 11 verrechnet werden dürfen. 6Verluste aus Kapitalvermögen aus der ganzen oder teilweisen Uneinbringlichkeit einer Kapitalforderung, aus der Ausbuchung wertloser Wirtschaftsgüter im Sinne des Absatzes 1, aus der Übertragung wertloser Wirtschaftsgüter im Sinne des Absatzes 1 auf einen Dritten oder aus einem sonstigen Ausfall von Wirtschaftsgütern im Sinne des Absatzes 1 dürfen nur in Höhe von 10 000 Euro mit Einkünften aus Kapitalvermögen ausgeglichen werden; die Sätze 2 und 3 gelten sinngemäß mit der Maßgabe, dass nicht verrechnete Verluste je Folgejahr nur bis zur Höhe von 10 000 Euro mit Einkünften aus Kapitalvermögen verrechnet werden dürfen. 7Verluste aus Kapitalvermögen, die der Kapitalertragsteuer unterliegen, dürfen nur verrechnet werden oder mindern die Einkünfte, die der Steuerpflichtige in den folgenden Veranlagungszeiträumen aus Kapitalvermögen erzielt, wenn eine Bescheinigung im Sinne des § 43a Absatz 3 Satz 4 vorliegt."
D.h. die -10.000 Eur gelten für Aktien die Wertlos sind und auch nicht mehr handelbar sind.
Solange Wirecard noch einen Wert hat und handelbar ist sollten die entstehenden Verlust wie gewohnt behandelt werden.
Zitat von Lanucoin: so wie ich es bisher verstanden habe, sind lediglich Aktien ausgenommen. Aber so 100%ig scheint das noch keiner zu wissen, was alles per Definition Termingeschäfte umfasst. Aktien aber wohl nicht.
Das mit dem Klagen wird natürlich passieren, wird aber eine Weile dauern. Auch hier, wenn meine im Netz gesammelten Infos belastbar sind, kann wohl erst geklagt werden, wenn die ersten Steuerbescheide raus sind.
Hoffen wir, dass rechtzeitig etwas passiert und zumindest schon mal klare Ansagen diesbezüglich kommen und das Ganze letztendlich natürlich noch gekippt wird.
§20 (6)
"1Verluste aus Kapitalvermögen dürfen nicht mit Einkünften aus anderen Einkunftsarten ausgeglichen werden; sie dürfen auch nicht nach § 10d abgezogen werden. 2Die Verluste mindern jedoch die Einkünfte, die der Steuerpflichtige in den folgenden Veranlagungszeiträumen aus Kapitalvermögen erzielt. 3§ 10d Absatz 4 ist sinngemäß anzuwenden. 4Verluste aus Kapitalvermögen im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 Satz 1, die aus der Veräußerung von Aktien entstehen, dürfen nur mit Gewinnen aus Kapitalvermögen im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 Satz 1, die aus der Veräußerung von Aktien entstehen, ausgeglichen werden; die Sätze 2 und 3 gelten sinngemäß. 5Verluste aus Kapitalvermögen im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 3 dürfen nur in Höhe von 10 000 Euro mit Gewinnen im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 3 und mit Einkünften im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 11 ausgeglichen werden; die Sätze 2 und 3 gelten sinngemäß mit der Maßgabe, dass nicht verrechnete Verluste je Folgejahr nur bis zur Höhe von 10 000 Euro mit Gewinnen im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 3 und mit Einkünften im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 11 verrechnet werden dürfen. 6Verluste aus Kapitalvermögen aus der ganzen oder teilweisen Uneinbringlichkeit einer Kapitalforderung, aus der Ausbuchung wertloser Wirtschaftsgüter im Sinne des Absatzes 1, aus der Übertragung wertloser Wirtschaftsgüter im Sinne des Absatzes 1 auf einen Dritten oder aus einem sonstigen Ausfall von Wirtschaftsgütern im Sinne des Absatzes 1 dürfen nur in Höhe von 10 000 Euro mit Einkünften aus Kapitalvermögen ausgeglichen werden; die Sätze 2 und 3 gelten sinngemäß mit der Maßgabe, dass nicht verrechnete Verluste je Folgejahr nur bis zur Höhe von 10 000 Euro mit Einkünften aus Kapitalvermögen verrechnet werden dürfen. 7Verluste aus Kapitalvermögen, die der Kapitalertragsteuer unterliegen, dürfen nur verrechnet werden oder mindern die Einkünfte, die der Steuerpflichtige in den folgenden Veranlagungszeiträumen aus Kapitalvermögen erzielt, wenn eine Bescheinigung im Sinne des § 43a Absatz 3 Satz 4 vorliegt."
D.h. die -10.000 Eur gelten für Aktien die Wertlos sind und auch nicht mehr handelbar sind.
Solange Wirecard noch einen Wert hat und handelbar ist sollten die entstehenden Verlust wie gewohnt behandelt werden.
Antwort auf Beitrag Nr.: 64.138.060 von Lanucoin am 23.06.20 09:17:01Die aktuelle "linke GROKO" versucht alles, um uns Anleger zu schädigen:
SOLI bleibt
Neue Finanzsteuer soll kommen
Verlustverrechnungen und Anerkennungen verschärfen, teils gegen Rechtsprechungslinie
SOLI bleibt
Neue Finanzsteuer soll kommen
Verlustverrechnungen und Anerkennungen verschärfen, teils gegen Rechtsprechungslinie
so wie ich es bisher verstanden habe, sind lediglich Aktien ausgenommen. Aber so 100%ig scheint das noch keiner zu wissen, was alles per Definition Termingeschäfte umfasst. Aktien aber wohl nicht.
Das mit dem Klagen wird natürlich passieren, wird aber eine Weile dauern. Auch hier, wenn meine im Netz gesammelten Infos belastbar sind, kann wohl erst geklagt werden, wenn die ersten Steuerbescheide raus sind.
Hoffen wir, dass rechtzeitig etwas passiert und zumindest schon mal klare Ansagen diesbezüglich kommen und das Ganze letztendlich natürlich noch gekippt wird.
Das mit dem Klagen wird natürlich passieren, wird aber eine Weile dauern. Auch hier, wenn meine im Netz gesammelten Infos belastbar sind, kann wohl erst geklagt werden, wenn die ersten Steuerbescheide raus sind.
Hoffen wir, dass rechtzeitig etwas passiert und zumindest schon mal klare Ansagen diesbezüglich kommen und das Ganze letztendlich natürlich noch gekippt wird.
Antwort auf Beitrag Nr.: 64.135.924 von PolarBearX am 23.06.20 05:25:36Die Mehrheit der Wähler in Deutschland ist "arm" laut Daten EZB.
Medianvermögen unter aller Sau, Italien dreimal höher.
Darunter zum fremdschämen wenig vorhanden.
Diese Wähler finden es klasse, die "bösen Reichen" auszumosten.
Medianvermögen unter aller Sau, Italien dreimal höher.
Darunter zum fremdschämen wenig vorhanden.
Diese Wähler finden es klasse, die "bösen Reichen" auszumosten.
Antwort auf Beitrag Nr.: 64.135.924 von PolarBearX am 23.06.20 05:25:36Vorfälle... das man hier auch nicht editieren darf
Antwort auf Beitrag Nr.: 64.135.921 von PolarBearX am 23.06.20 05:21:56Ich präzisiere: Totalverlust bei Pleiteaktie - wobei man sich das angesichts solcher Vorfölle wie mit Wirecard vielleicht doch nochmal überlegen sollte. Den Kleinsparer, der vertrauensvoll in ein DAX-Unternehmen investiert hat, noch zusätzlich zu schröpfen, dürfte nicht wirklich Wählerstimmen einbringen.