W.E.T. Automotive hat einen Thread verdient! - 500 Beiträge pro Seite (Seite 3)
eröffnet am 30.05.01 16:28:17 von
neuester Beitrag 06.02.15 21:31:46 von
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Klingt für mich so, als würde das Gericht erstmal eine ganze Weile mit W.E.T. beschäftigt sein.
Auch wenn die Prozesse zu verbinden sind, sind das meiner Meinung nach viele Punkte, die zu klären sind, viele Zeugen, die zu hören sind und viele Beweise, die zu bewerten sind.
Auch wenn die Prozesse zu verbinden sind, sind das meiner Meinung nach viele Punkte, die zu klären sind, viele Zeugen, die zu hören sind und viele Beweise, die zu bewerten sind.
W.E.T. HV Beschlüsse erwartungsgemäß angefochten
24. Februar 2004, 16:27
Nach dem für eine Reihe von freien Aktionären nicht ausreichenden Abfindungsangebot, hat die Mehrheitsgesellschafterin Maßnahmen eingeleitet, um sich offenbar dieser zu entledigen. Erwartungsgemäß haben daher eine Reihe von Aktionären Beschlüsse der W.E.T. HV vom 27./28. November 2003 angefochten. So wurde gegen den Beschluss über die Entlastung des Vorstandes und Aufsichtsrates für das Geschäftsjahr 2002/2003 Anfechtungs- und Nichtigkeitsklage erhoben. Weiterhin wurde gegen den Beschluss zum Antrag auf Sonderprüfung zu den Punkten 7 und 8 der Tagesordnung Nichtigkeitsklage erhoben. Die SdK, Prof. Dr. Wenger u.a. haben zudem Anfechtungs- und Nichtigkeitsklage erhoben gegen die gefassten Beschlüsse: a) über die Zustimmung der Hauptversammlung zu der Einbringung der Anteile der W.E.T. Automotive Systems Aktiengesellschaft an der W.E.T. Automotive Systems Ltd. in die W.E.T. Automotive GmbH durch Erhöhung ihres Stammkapitals von EUR 25.000 um EUR 100.00 auf EUR 25.100 b) über die Zustimmung der Hauptversammlung zu der Veräußerung der Anteile der W.E.T. Automotive GmbH an der W.E.T. Automotive Systems Ltd. an die 2026140 Ontario Inc. zu einem Kaufpreis von EUR 139.956.000,00 c) über die Zustimmung zum Verschmelzungsvertrag zwischen der W.E.T. Automotive Systems Aktiengesellschaft als übertragender Gesellschaft und der Blitz Holding GmbH & Co. KG als übernehmender Gesellschaft
24. Februar 2004, 16:27
Nach dem für eine Reihe von freien Aktionären nicht ausreichenden Abfindungsangebot, hat die Mehrheitsgesellschafterin Maßnahmen eingeleitet, um sich offenbar dieser zu entledigen. Erwartungsgemäß haben daher eine Reihe von Aktionären Beschlüsse der W.E.T. HV vom 27./28. November 2003 angefochten. So wurde gegen den Beschluss über die Entlastung des Vorstandes und Aufsichtsrates für das Geschäftsjahr 2002/2003 Anfechtungs- und Nichtigkeitsklage erhoben. Weiterhin wurde gegen den Beschluss zum Antrag auf Sonderprüfung zu den Punkten 7 und 8 der Tagesordnung Nichtigkeitsklage erhoben. Die SdK, Prof. Dr. Wenger u.a. haben zudem Anfechtungs- und Nichtigkeitsklage erhoben gegen die gefassten Beschlüsse: a) über die Zustimmung der Hauptversammlung zu der Einbringung der Anteile der W.E.T. Automotive Systems Aktiengesellschaft an der W.E.T. Automotive Systems Ltd. in die W.E.T. Automotive GmbH durch Erhöhung ihres Stammkapitals von EUR 25.000 um EUR 100.00 auf EUR 25.100 b) über die Zustimmung der Hauptversammlung zu der Veräußerung der Anteile der W.E.T. Automotive GmbH an der W.E.T. Automotive Systems Ltd. an die 2026140 Ontario Inc. zu einem Kaufpreis von EUR 139.956.000,00 c) über die Zustimmung zum Verschmelzungsvertrag zwischen der W.E.T. Automotive Systems Aktiengesellschaft als übertragender Gesellschaft und der Blitz Holding GmbH & Co. KG als übernehmender Gesellschaft
kennt einer den frank scheunert? der hat doch auch bei entrium geklagt erinnere ich mich und den squeeze out betrag um mehr als 50% auf ueber 15 erhoeht oder?
wenn das bei wet passiert dann .....liegen wir bei ca. 120 euro!!!!
wenn das bei wet passiert dann .....liegen wir bei ca. 120 euro!!!!
Na super, 50 % von 53 sind 67, tolle Rechnung. Und Frank Scheunert hat geklagt und den Betrag bei Entrium erhöht!?!? So,so....
66€ auf Xetra, bei so geringen Umsätzen? Ob das man hält?
26.02.2004
W.E.T. hochgradig spekulativ
Nebenwerte Insider
Die Analysten von GSC Research berichten im Börsenbrief "Nebenwerte Insider", dass ein Neueinstieg in die Aktie von W.E.T. (ISIN DE0005081608/ WKN 508160) nicht zu empfehlen ist, da ein Neu-Engagement hochgradig spekulativ ist.
Wie dem gestrigen Bundesanzeiger zu entnehmen gewesen sei, hätten insgesamt 20 Aktionäre Klage gegen einen oder mehrere Beschlüsse der Hauptversammlung am 27./28.11.2003 erhoben. Auch die Analysten von GSC Research waren damals vor Ort und vertraten zahlreiche Leser des "Nebenwerte Insider", um gegen die Beschlüsse zu stimmen und Widerspruch zu Protokoll zu geben, damit die Anleger Anspruch auf die angebotene Abfindung und die Chance auf eine saftige Nachbesserung erhalten.
Insgesamt vertraten die Mitarbeiter von GSC Research 62.516 Stimmen auf der Hauptversammlung - das sind knapp 2% des Grundkapitals von W.E.T. und beinahe 12% aller auf der HV vertretenen Streubesitz-Anteile. Die meisten Vertreter des übrigen Streubesitzes dürften die Analysten ebenfalls als "gute Bekannte" bezeichnen, die genau wie die Anleger die enorme Nachbesserungs-Chance erkannt hätten und davon profitieren wollten.
Nicht wirklich überraschend war für die Analysten von GSC Research daher die Meldung, dass eine ganze Anzahl von Klagen gegen die Hauptversammlung eingereicht wurde. Wie der Vertreter einer mit ebenfalls deutlich 5-stelliger Aktienzahl engagierten Bank verraten habe, werde hinter den Kulissen bereits emsig über eine Einigung verhandelt, bei der "mindestens eine 7 vorne stehen" solle.
Für die Kleinaktionäre und HgCapital gehe es um richtig Geld: Aktuell sind die von den Analysten von GSC Reseasrch vertretenen Aktien beim Börsenkurs von 66 Euro über 4,1 Mio. Euro wert. Mit der gebotenen Abfindung von lediglich 54,47 Euro je Aktie wollte HgCapital den Analysten dagegen mit schlappen 3,4 Mio. Euro abspeisen. Schon jetzt habe es sich also gelohnt, dass man seine Aktien nicht einfach verkauft, sondern durch die Analysten die Chance auf eine höhere Nachbesserung gewahrt habe.
Auf Basis der Untergrenze der von den Analysten von GSC Research als fair ermittelten Spanne von 96 bis 102 Euro müsste HgCapital immerhin 6 Mio. Euro zahlen. Kommt es tatsächlich zu einem solchen Ergebnis, haben die von GSC Research Mitarbeitern vertretenen Aktionäre insgesamt rund 2,6 Mio. Euro verdient.
Noch sei es aber nicht so weit - eine Einigung binnen der nächsten Tage halte man für unwahrscheinlich. Allerdings habe die W.E.T.-Aktie zuletzt schon gewaltig angezogen, was daran liegen könnte, dass HgCapital im Fall einer Einigung mit den Klägern bei mehr als 95% Anteil die verbliebenen Kleinaktionäre bequem durch einen Squeeze-Out loswerden könnte. Dazu brauche es aber sicherlich noch einige Stücke - und die müssetn über die Börse zunehmend teuer eingekauft werden.
Anleger sollten daher ihre W.E.T.-Aktien vorerst weiter festhalten. Je nachdem, wie viel Geduld man aufbringen wolle, könnte ab Kursen über 70 Euro ein Teil der Gewinne glattgestellt werden. Allerdings halten die Analysten von GSC Research die Chancen auf eine 3-stellige Abfindung nach wie vor für gut, was eine längere Wartezeit lohnen würde.
Wenn man noch nicht mit dabei sei, sei ein Neu-Engagement hochgradig spekulativ. Denn sofern die Umwandlung in eine KG durchgezogen werde, würden Anleger nicht einmal den Anspruch auf die Abfindung, geschweige denn eine Nachbesserung besitzen. Über diesen würden nur diejenigen Aktionäre verfügen, die auf der HV selbst oder über die Analysten von GSC Research als Bevollmächtigten vertreten waren.
Man dürfe gespannt sein, wie sich der Fall W.E.T. weiter entwickle. Der Kursverlauf dürfte in den nächsten Wochen ein Indikator für die Gespräche hinter den Kulissen sein - und darüber, welche Zahlen dort im Raum stünden. Die Analysten von GSC Research halten die Investoren weiter auf dem Laufenden, wenn es Neuigkeiten gibt.
Alles in allem bedeutet das, dass die Analysten von GSC Research im Börsenbrief "Nebenwerte Insider" von einem Neueinstieg in die W.E.T.-Aktie abraten, da sie diesen für hochgradig spekulativ halten.
W.E.T. hochgradig spekulativ
Nebenwerte Insider
Die Analysten von GSC Research berichten im Börsenbrief "Nebenwerte Insider", dass ein Neueinstieg in die Aktie von W.E.T. (ISIN DE0005081608/ WKN 508160) nicht zu empfehlen ist, da ein Neu-Engagement hochgradig spekulativ ist.
Wie dem gestrigen Bundesanzeiger zu entnehmen gewesen sei, hätten insgesamt 20 Aktionäre Klage gegen einen oder mehrere Beschlüsse der Hauptversammlung am 27./28.11.2003 erhoben. Auch die Analysten von GSC Research waren damals vor Ort und vertraten zahlreiche Leser des "Nebenwerte Insider", um gegen die Beschlüsse zu stimmen und Widerspruch zu Protokoll zu geben, damit die Anleger Anspruch auf die angebotene Abfindung und die Chance auf eine saftige Nachbesserung erhalten.
Insgesamt vertraten die Mitarbeiter von GSC Research 62.516 Stimmen auf der Hauptversammlung - das sind knapp 2% des Grundkapitals von W.E.T. und beinahe 12% aller auf der HV vertretenen Streubesitz-Anteile. Die meisten Vertreter des übrigen Streubesitzes dürften die Analysten ebenfalls als "gute Bekannte" bezeichnen, die genau wie die Anleger die enorme Nachbesserungs-Chance erkannt hätten und davon profitieren wollten.
Nicht wirklich überraschend war für die Analysten von GSC Research daher die Meldung, dass eine ganze Anzahl von Klagen gegen die Hauptversammlung eingereicht wurde. Wie der Vertreter einer mit ebenfalls deutlich 5-stelliger Aktienzahl engagierten Bank verraten habe, werde hinter den Kulissen bereits emsig über eine Einigung verhandelt, bei der "mindestens eine 7 vorne stehen" solle.
Für die Kleinaktionäre und HgCapital gehe es um richtig Geld: Aktuell sind die von den Analysten von GSC Reseasrch vertretenen Aktien beim Börsenkurs von 66 Euro über 4,1 Mio. Euro wert. Mit der gebotenen Abfindung von lediglich 54,47 Euro je Aktie wollte HgCapital den Analysten dagegen mit schlappen 3,4 Mio. Euro abspeisen. Schon jetzt habe es sich also gelohnt, dass man seine Aktien nicht einfach verkauft, sondern durch die Analysten die Chance auf eine höhere Nachbesserung gewahrt habe.
Auf Basis der Untergrenze der von den Analysten von GSC Research als fair ermittelten Spanne von 96 bis 102 Euro müsste HgCapital immerhin 6 Mio. Euro zahlen. Kommt es tatsächlich zu einem solchen Ergebnis, haben die von GSC Research Mitarbeitern vertretenen Aktionäre insgesamt rund 2,6 Mio. Euro verdient.
Noch sei es aber nicht so weit - eine Einigung binnen der nächsten Tage halte man für unwahrscheinlich. Allerdings habe die W.E.T.-Aktie zuletzt schon gewaltig angezogen, was daran liegen könnte, dass HgCapital im Fall einer Einigung mit den Klägern bei mehr als 95% Anteil die verbliebenen Kleinaktionäre bequem durch einen Squeeze-Out loswerden könnte. Dazu brauche es aber sicherlich noch einige Stücke - und die müssetn über die Börse zunehmend teuer eingekauft werden.
Anleger sollten daher ihre W.E.T.-Aktien vorerst weiter festhalten. Je nachdem, wie viel Geduld man aufbringen wolle, könnte ab Kursen über 70 Euro ein Teil der Gewinne glattgestellt werden. Allerdings halten die Analysten von GSC Research die Chancen auf eine 3-stellige Abfindung nach wie vor für gut, was eine längere Wartezeit lohnen würde.
Wenn man noch nicht mit dabei sei, sei ein Neu-Engagement hochgradig spekulativ. Denn sofern die Umwandlung in eine KG durchgezogen werde, würden Anleger nicht einmal den Anspruch auf die Abfindung, geschweige denn eine Nachbesserung besitzen. Über diesen würden nur diejenigen Aktionäre verfügen, die auf der HV selbst oder über die Analysten von GSC Research als Bevollmächtigten vertreten waren.
Man dürfe gespannt sein, wie sich der Fall W.E.T. weiter entwickle. Der Kursverlauf dürfte in den nächsten Wochen ein Indikator für die Gespräche hinter den Kulissen sein - und darüber, welche Zahlen dort im Raum stünden. Die Analysten von GSC Research halten die Investoren weiter auf dem Laufenden, wenn es Neuigkeiten gibt.
Alles in allem bedeutet das, dass die Analysten von GSC Research im Börsenbrief "Nebenwerte Insider" von einem Neueinstieg in die W.E.T.-Aktie abraten, da sie diesen für hochgradig spekulativ halten.
Thanx. Interessante Einschätzung.
Gruss Kosto
Gruss Kosto
Bekanntmachung:
Elektronischer Bundesanzeiger
Veröffentlichungsdatum: 27.02.2004
W.E.T. Automotive Systems Konzern
Odelzhausen, Landkreis Dachau
Zwischenbericht
per 31. Dezember 2003 für das Geschäftsjahr
vom 1. Juli 2003 bis 30. Juni 2004
Umsatzerlöse
Die Umsatzerlöse sind im Berichtszeitraum um 9% auf 88,6 Mio. € gestiegen (Vorjahr 81,4 Mio. €).
Investitionen
Die Investitionen des Konzerns gingen im Vergleich zum Vorjahr von 10,9 Mio. € auf 3,9 Mio. € zurück.
Ergebnis vor Steuern
Das Ergebnis vor Steuern erreichte im Berichtszeitraum 11,8 Mio. € (Vorjahr 16,0 Mio. €).
Währungsbereinigt betrug das Ergebnis im Berichtszeitraum 14,1 Mio. €.
Zahl der Arbeitnehmer
Die Zahl der Arbeitnehmer betrug 2.483 (Vorjahr 3.343). Am Standort China waren am 31. Dezember bereits 224 Mitarbeiter tätig (Vorjahr 1 Mitarbeiter). Der Rückgang der Arbeitnehmerzahl im Vergleich zum Vorjahr ist im Wesentlichen auf die 1.099 nicht mehr erfassten Mitarbeiter der nordamerikanischen Gesellschaften zurückzuführen.
Entwicklung der Geschäftstätigkeit nach Produktbereichen
Sitzkomfort
Der Umsatz im Bereich Sitzkomfort lag mit 65,9 Mio. € (Vorjahr 67,9 Mio. €) leicht unter Vorjahresniveau. Währungsbereinigt betrug der Umsatz im Bereich Sitzkomfort 69,1 Mio. €. Im Umsatz für Sitzkomfort ist – bedingt durch die Veräußerung der W.E.T. Automotive Systems Ltd., Windsor, Kanada, zum 28. November 2003 – der nordamerikanische Umsatz im Monat Dezember nicht enthalten. Für das Gesamtjahr gehen wir für das europäische und asiatische Geschäft im Sitzkomfort von einer gleich bleibenden Umsatz-entwicklung aus.
Kabeltechnik
Der Umsatz im Bereich Kabeltechnik lag mit 10,6 Mio. € 36% über dem Vorjahresumsatz von 7,8 Mio. €. Die Umsatzentwicklung im Berichtszeitraum liegt unter unseren Erwartungen. Im zweiten Halbjahr erwarten wir steigende Umsätze im Bereich Kabeltechnik.
Elektronische Bauelemente
Elektronische Bauelemente liegen mit einem Umsatz von 9,7 Mio. € deutlich über dem Umsatz des Vorjahreszeitraums von 3,2 Mio. €. Dies ist vor allem durch den Erwerb der Ruf Automotive zum 1. November 2002 begründet. Im Geschäftsjahr 2002/2003 wurden nur die Umsätze November und Dezember miteinbezogen. Für das zweite Halbjahr gehen wir von einer leicht verbesserten Auftragslage im Bereich elektronische Bauelemente aus.
Sonstige
Die sonstigen Umsätze liegen mit 2,4 Mio. € in etwa auf dem Vorjahresniveau von 2,5 Mio. €.
Vorgänge von besonderer Bedeutung
Gemäß Beschluss der Hauptversammlung wurde am 28. November 2003 die Beteiligung an der W.E.T. Automotive Systems Ltd., Windsor, Kanada, zum Kaufpreis von 139.956.000 € veräußert.
Die Hauptversammlung hat des Weiteren beschlossen, die W.E.T. Automotive Systems AG rückwirkend zum 1. Juli 2003 auf die Blitz Holding GmbH & Co. KG (zukünftig: W.E.T. Automotive GmbH & Co. KG) zu verschmelzen. Die Eintragung der Verschmelzung ins Handelsregister hängt unter anderem vom Ausgang einiger Anfechtungsklagen ab.
Im Dezember 2003 wurden 76,3% des Aktienkapitals der W.E.T. Automotive Systems AG von der Ontario Inc., Toronto, Kanada, an die Blitz Holding GmbH & Co. KG im Rahmen einer Kapitalherabsetzung übertragen.
Das Ergebnis des Berichtszeitraums wurde durch den Verkauf der W.E.T. Automotive Systems Ltd., Windsor, Kanada, beeinflusst. Der Umsatz der W.E.T. Automotive Systems Ltd. des Monats Dezember in Höhe von 4,3 Mio. € sowie das Ergebnis vor Steuern in Höhe von 0,8 Mio. € wurden nicht mehr in das Gruppenergebnis miteinbezogen. Im Gegensatz hierzu wurden Zinsen in Höhe von 0,7 Mio. € aus der Kaufpreisforderung durch den Verkauf der W.E.T. Automotive Systems Ltd., Windsor, Kanada, im Gruppenergebnis vereinnahmt.
Das Ergebnis des zweiten Halbjahres wird weiterhin durch den Verkauf der W.E.T. Automotive Systems Ltd. sowie den Aufbau des chinesischen Werkes erheblich beeinflusst.
Der Vorstand
Dr. Peter Paul Moll Dieter Haap
Elektronischer Bundesanzeiger
Veröffentlichungsdatum: 27.02.2004
W.E.T. Automotive Systems Konzern
Odelzhausen, Landkreis Dachau
Zwischenbericht
per 31. Dezember 2003 für das Geschäftsjahr
vom 1. Juli 2003 bis 30. Juni 2004
Umsatzerlöse
Die Umsatzerlöse sind im Berichtszeitraum um 9% auf 88,6 Mio. € gestiegen (Vorjahr 81,4 Mio. €).
Investitionen
Die Investitionen des Konzerns gingen im Vergleich zum Vorjahr von 10,9 Mio. € auf 3,9 Mio. € zurück.
Ergebnis vor Steuern
Das Ergebnis vor Steuern erreichte im Berichtszeitraum 11,8 Mio. € (Vorjahr 16,0 Mio. €).
Währungsbereinigt betrug das Ergebnis im Berichtszeitraum 14,1 Mio. €.
Zahl der Arbeitnehmer
Die Zahl der Arbeitnehmer betrug 2.483 (Vorjahr 3.343). Am Standort China waren am 31. Dezember bereits 224 Mitarbeiter tätig (Vorjahr 1 Mitarbeiter). Der Rückgang der Arbeitnehmerzahl im Vergleich zum Vorjahr ist im Wesentlichen auf die 1.099 nicht mehr erfassten Mitarbeiter der nordamerikanischen Gesellschaften zurückzuführen.
Entwicklung der Geschäftstätigkeit nach Produktbereichen
Sitzkomfort
Der Umsatz im Bereich Sitzkomfort lag mit 65,9 Mio. € (Vorjahr 67,9 Mio. €) leicht unter Vorjahresniveau. Währungsbereinigt betrug der Umsatz im Bereich Sitzkomfort 69,1 Mio. €. Im Umsatz für Sitzkomfort ist – bedingt durch die Veräußerung der W.E.T. Automotive Systems Ltd., Windsor, Kanada, zum 28. November 2003 – der nordamerikanische Umsatz im Monat Dezember nicht enthalten. Für das Gesamtjahr gehen wir für das europäische und asiatische Geschäft im Sitzkomfort von einer gleich bleibenden Umsatz-entwicklung aus.
Kabeltechnik
Der Umsatz im Bereich Kabeltechnik lag mit 10,6 Mio. € 36% über dem Vorjahresumsatz von 7,8 Mio. €. Die Umsatzentwicklung im Berichtszeitraum liegt unter unseren Erwartungen. Im zweiten Halbjahr erwarten wir steigende Umsätze im Bereich Kabeltechnik.
Elektronische Bauelemente
Elektronische Bauelemente liegen mit einem Umsatz von 9,7 Mio. € deutlich über dem Umsatz des Vorjahreszeitraums von 3,2 Mio. €. Dies ist vor allem durch den Erwerb der Ruf Automotive zum 1. November 2002 begründet. Im Geschäftsjahr 2002/2003 wurden nur die Umsätze November und Dezember miteinbezogen. Für das zweite Halbjahr gehen wir von einer leicht verbesserten Auftragslage im Bereich elektronische Bauelemente aus.
Sonstige
Die sonstigen Umsätze liegen mit 2,4 Mio. € in etwa auf dem Vorjahresniveau von 2,5 Mio. €.
Vorgänge von besonderer Bedeutung
Gemäß Beschluss der Hauptversammlung wurde am 28. November 2003 die Beteiligung an der W.E.T. Automotive Systems Ltd., Windsor, Kanada, zum Kaufpreis von 139.956.000 € veräußert.
Die Hauptversammlung hat des Weiteren beschlossen, die W.E.T. Automotive Systems AG rückwirkend zum 1. Juli 2003 auf die Blitz Holding GmbH & Co. KG (zukünftig: W.E.T. Automotive GmbH & Co. KG) zu verschmelzen. Die Eintragung der Verschmelzung ins Handelsregister hängt unter anderem vom Ausgang einiger Anfechtungsklagen ab.
Im Dezember 2003 wurden 76,3% des Aktienkapitals der W.E.T. Automotive Systems AG von der Ontario Inc., Toronto, Kanada, an die Blitz Holding GmbH & Co. KG im Rahmen einer Kapitalherabsetzung übertragen.
Das Ergebnis des Berichtszeitraums wurde durch den Verkauf der W.E.T. Automotive Systems Ltd., Windsor, Kanada, beeinflusst. Der Umsatz der W.E.T. Automotive Systems Ltd. des Monats Dezember in Höhe von 4,3 Mio. € sowie das Ergebnis vor Steuern in Höhe von 0,8 Mio. € wurden nicht mehr in das Gruppenergebnis miteinbezogen. Im Gegensatz hierzu wurden Zinsen in Höhe von 0,7 Mio. € aus der Kaufpreisforderung durch den Verkauf der W.E.T. Automotive Systems Ltd., Windsor, Kanada, im Gruppenergebnis vereinnahmt.
Das Ergebnis des zweiten Halbjahres wird weiterhin durch den Verkauf der W.E.T. Automotive Systems Ltd. sowie den Aufbau des chinesischen Werkes erheblich beeinflusst.
Der Vorstand
Dr. Peter Paul Moll Dieter Haap
na, dann sieht der kurs die 60er marke wohl bald wieder von unten
Die nordamerikanischen Gesellschaften wurden anscheinend einfach weggelassen!
Na, ist das nicht schrecklich?
27.02.2004 - 15:45 Uhr
W.E.T.: K`erg vSt H1 bei... (zwei)
Falls die auf der letztjährigen Hauptversammlung beschlossene Verschmelzung wirksam werden sollte, würden die Nordamerika-Anteile an Umsatz und Ertrag wieder in die Konsolidierung einbezogen. "Aber auch dann wird der Konzernumsatz des Berichthalbjahres wegen der flauen Automobilkonjunktur in Nordamerika und der währungsbedingten Umrechnungsverluste deutlich unter den Erwartungen liegen und das Ergebnis den Vorjahresvergleichswert sogar noch stärker unterschreiten", hieß es.
vwd/27.2.2004/mas/bb
27.02.2004 - 15:45 Uhr
W.E.T.: K`erg vSt H1 bei... (zwei)
Falls die auf der letztjährigen Hauptversammlung beschlossene Verschmelzung wirksam werden sollte, würden die Nordamerika-Anteile an Umsatz und Ertrag wieder in die Konsolidierung einbezogen. "Aber auch dann wird der Konzernumsatz des Berichthalbjahres wegen der flauen Automobilkonjunktur in Nordamerika und der währungsbedingten Umrechnungsverluste deutlich unter den Erwartungen liegen und das Ergebnis den Vorjahresvergleichswert sogar noch stärker unterschreiten", hieß es.
vwd/27.2.2004/mas/bb
Das tut mir wirklich Leid.
W.E.T. - Ergebniseinbruch trotz Umsatzwachstum
Der Automobilzulieferer und Weltmarktführer bei Sitzheizungen W.E.T. AG, hat den Umsatz in den ersten sechs Monaten des laufenden Geschäftsjahres 2003/2004 um 9 % auf 88,6 Mio. Euro gesteigert (Vj. 81,4 Mio. Euro). Das Ergebnis vor Steuern ging jedoch um 26 % auf 11,8 Mio. Euro zurück (Vj. 16,0 Mio. Euro). Aufgrund der Veräußerung der kanadischen Tochter Ende November und durch die Übernahme des Sensorherstellers Ruf Electronics seien die Zahlen jedoch nicht mit dem Vorjahr vergleichbar.
Bedingt durch den Wegfall des Nordamerikageschäfts rechnet der Vorstand für das Gesamtjahr mit einem spürbar verschlechterten Ergebnis und einem Umsatz zwischen 145 und 150 Mio. Euro.
Der Automobilzulieferer und Weltmarktführer bei Sitzheizungen W.E.T. AG, hat den Umsatz in den ersten sechs Monaten des laufenden Geschäftsjahres 2003/2004 um 9 % auf 88,6 Mio. Euro gesteigert (Vj. 81,4 Mio. Euro). Das Ergebnis vor Steuern ging jedoch um 26 % auf 11,8 Mio. Euro zurück (Vj. 16,0 Mio. Euro). Aufgrund der Veräußerung der kanadischen Tochter Ende November und durch die Übernahme des Sensorherstellers Ruf Electronics seien die Zahlen jedoch nicht mit dem Vorjahr vergleichbar.
Bedingt durch den Wegfall des Nordamerikageschäfts rechnet der Vorstand für das Gesamtjahr mit einem spürbar verschlechterten Ergebnis und einem Umsatz zwischen 145 und 150 Mio. Euro.
wer von euch erwartet einen vergleich und auf welchem kurslevel?
@ frank
hast du schon ein angebot vorliegen ?
hast du schon ein angebot vorliegen ?
Also mir fehlt jegliche Erfahrung mit solchen Sauereien, aber ein (öffentlicher) Vergleich scheint mir etwas unlogisch. Diesen hätten sie doch schon viel früher haben können, vielleicht auch noch zu niedrigeren Kursen als jetzt wo Gerichtsverfahren im Gange sind.
Den Preis der bezahlt werden wird, egal ob Vergleich oder vom Gericht festgelegt, ist schwer zu schätzen da der wahre Geschäftsverlauf von WET nicht mehr feststellbar ist.
Aus dem Bauch heraus würde ich 85 sagen. Zu diesem Preis wäre ich im Moment auch bereit meine Aktien sofort zu verkaufen.
Es bleibt nur zu hoffen dass es keine unterschiedlichen Preise für Klein- und Grossaktionäre geben wird.
Egal wie das ganze ausgeht werde ich, wenn es wirklich zur KG kommt, mit einer Aktie zum Kommanditisten werden.
Den Preis der bezahlt werden wird, egal ob Vergleich oder vom Gericht festgelegt, ist schwer zu schätzen da der wahre Geschäftsverlauf von WET nicht mehr feststellbar ist.
Aus dem Bauch heraus würde ich 85 sagen. Zu diesem Preis wäre ich im Moment auch bereit meine Aktien sofort zu verkaufen.
Es bleibt nur zu hoffen dass es keine unterschiedlichen Preise für Klein- und Grossaktionäre geben wird.
Egal wie das ganze ausgeht werde ich, wenn es wirklich zur KG kommt, mit einer Aktie zum Kommanditisten werden.
Und ich dachte immer der Frank Be-Scheu(n)ert wäre Kläger. Wieso fragt er hier nach, wer einen Vergleich erwartet
Will 70+X
@FrankScheunert
Absolute Untergrenze ist für mich 75 Euro.
Absolute Untergrenze ist für mich 75 Euro.
Unter 80 läuft nichts - die Firma ist mind. 120 Euro wert
Lieber Kosto,
ich bin breits einiges zu wetten, dass das Ergebnis für die heutigen Aktionäre unter 100 Euro pro Aktie ausfallen wird.
Um Einsätze wird gebeten
Gruß Niko
ich bin breits einiges zu wetten, dass das Ergebnis für die heutigen Aktionäre unter 100 Euro pro Aktie ausfallen wird.
Um Einsätze wird gebeten
Gruß Niko
ja ich bin klaeger kann aber trotzdem einmal nach der marktmeinung fragen oder?
zu 1015 kann ich natuerlich nichts sagen
lfd. Verfahren
@Nick
Wo kommst du zu diesem Urteil? Schau dir die Bilanzkennzahlen an und du wirst das Gegenteil herausfinden. Da ich dich für sehr kompetent halte, wird es andere Gründe geben.
Gruss Kosto
Wo kommst du zu diesem Urteil? Schau dir die Bilanzkennzahlen an und du wirst das Gegenteil herausfinden. Da ich dich für sehr kompetent halte, wird es andere Gründe geben.
Gruss Kosto
Nein, ich habe keine Insider-Infos, falls Du das meinst.
Ich denke einfach nur, dass HG seine Interessen vehement verteidigt...
Wette ?
Ciao Niko
Ich denke einfach nur, dass HG seine Interessen vehement verteidigt...
Wette ?
Ciao Niko
Wurde WET ausgesetzt?
Sorry, mein Fehler.
netter Briefkurs auf Xetra
Deutung?
ganz einfach - kein fortlaufender xetra-handel mehr. hg wird dafür gesorgt haben, dass wet die betreuerverträge kündigt.
also, ich finds gut. bringt etwas ruhe in den kursverlauf.
wer wieder auf xetra fortlaufend handeln will kann sich vertrauensvoll an mich wenden. muß nur ein bißle geld auf den tisch legen und in 1-2 tagen ist xetra wieder freigeschaltet.
mfg
also, ich finds gut. bringt etwas ruhe in den kursverlauf.
wer wieder auf xetra fortlaufend handeln will kann sich vertrauensvoll an mich wenden. muß nur ein bißle geld auf den tisch legen und in 1-2 tagen ist xetra wieder freigeschaltet.
mfg
Ich weiß gar nicht warum ihr alle so euphorisch über WET seid. Die Halbjahreszahlen war eher mittelmäßig. Das Geschäft hängt vom Dollar ab. Der sieht im Moment wieder schlechter aus. Dazu kommt die hohe Abhängigkeit vom Geschäft in Nordamerika. Schaut euch doch mal Chrysler an. Oder die Zahlen von Ford. Auch GM. Die müssen an die Kunden riesen Rabatte geben damit die überhaupt ein Auto kaufen. Das ganze wälzt sich doch auf die Zulieferer über.
Den Abfindungspreis von 54,47 ist die Aktie bestimmt wert. Vielleicht sogar auch noch etwas mehr. Was hier aber manche faseln von 70 oder 80 sind wohl eher Phantasiepreise.
Was passiert denn wenn das Gericht die Umwandlung entgegen der Klagen einträgt und alle Aktionäre Kommanditisten werden. So ähnlich ist es doch den Aktionären von Edscha gerade erst gegangen. Die Anfechtungsklage läuft, eingetragen wird trotzdem. Im Eilverfahren. Basta, Ende, Aus. Dann bekommen diejenigen die Widerspruch auf der HV eingelegt haben ihre 54,47 Euro. Und die anderen werden Kommanditisten. Keine Ahnung ob es so kommt, aber ausschließen würde ich es auch nicht. Und das schlimme ist, dass die Eintragung ohne Vorwarnung kam. Bei WET würden kurz vor Geschäftschluß alle durch das Nadelör wollen. Das kann was werden.
Letztendlich werden die Geschäftzahlen von WET bestimmen wie hoch der angemessene Wert ist. Und die Zahlen vom Halbjahr waren eher bescheiden.
Ich habe den Eindruck als ob einige in diesem Board mit Dollarzeichen in den Augen rumrennen. Diejenigen sollten vielleicht mal ihr Gehirn einschalten bevor es noch ein böses Ende nimmt.
Den Abfindungspreis von 54,47 ist die Aktie bestimmt wert. Vielleicht sogar auch noch etwas mehr. Was hier aber manche faseln von 70 oder 80 sind wohl eher Phantasiepreise.
Was passiert denn wenn das Gericht die Umwandlung entgegen der Klagen einträgt und alle Aktionäre Kommanditisten werden. So ähnlich ist es doch den Aktionären von Edscha gerade erst gegangen. Die Anfechtungsklage läuft, eingetragen wird trotzdem. Im Eilverfahren. Basta, Ende, Aus. Dann bekommen diejenigen die Widerspruch auf der HV eingelegt haben ihre 54,47 Euro. Und die anderen werden Kommanditisten. Keine Ahnung ob es so kommt, aber ausschließen würde ich es auch nicht. Und das schlimme ist, dass die Eintragung ohne Vorwarnung kam. Bei WET würden kurz vor Geschäftschluß alle durch das Nadelör wollen. Das kann was werden.
Letztendlich werden die Geschäftzahlen von WET bestimmen wie hoch der angemessene Wert ist. Und die Zahlen vom Halbjahr waren eher bescheiden.
Ich habe den Eindruck als ob einige in diesem Board mit Dollarzeichen in den Augen rumrennen. Diejenigen sollten vielleicht mal ihr Gehirn einschalten bevor es noch ein böses Ende nimmt.
Ist schon richtig, dass die Zahlen nicht berauschend waren. Der Vorstand hatte aber diesmal auch Interesse daran, die Zahlen schlechter aussehen zu lassen als sie in Wirklichkeit sind. Momentan versuchen die halt alles, um die verbliebenen lästigen Kleinaktionäre doch noch zum Verkauf zu bewegen oder die Offerte als angemessen erscheinen zu lassen...
Wenn die Zukunftsperspektiven von W.E.T sich wirklich deutlich eintrüben würden, hätte unser lieber Großinvestor jedenfalls wohl kaum Interesse an einer Übernahme gehabt.
Tja, hätte alles relativ schnell und unkompliziert über die Bühne gehen können, wenn man von Anfang an eine gescheite Offerte abgegeben oder diese wenigstens nachgebessert hätte. Dass ein Angebot, welches einem KGV von ca. 10 entspricht, nicht gerade Begeisterungsstürme auslöst, ist jedenfalls kein Wunder. Naja, Kommanditist zu werden, ist vielleicht auch ganz spannend.
Wenn die Zukunftsperspektiven von W.E.T sich wirklich deutlich eintrüben würden, hätte unser lieber Großinvestor jedenfalls wohl kaum Interesse an einer Übernahme gehabt.
Tja, hätte alles relativ schnell und unkompliziert über die Bühne gehen können, wenn man von Anfang an eine gescheite Offerte abgegeben oder diese wenigstens nachgebessert hätte. Dass ein Angebot, welches einem KGV von ca. 10 entspricht, nicht gerade Begeisterungsstürme auslöst, ist jedenfalls kein Wunder. Naja, Kommanditist zu werden, ist vielleicht auch ganz spannend.
Schon richtig was du sagst. Aber wenn wir über den Dollar sprechen und über die Auftragslage in der amerikanischen Automobilindustrie, dann muß ich mir nicht die Ausführungen vom neuen Großaktionär anhören. Da genügt ein Blick in die Zeitung.
Kommanditist zu werden ist vielleicht wirklich ganz spannend. Aber nicht für mich als Privatperson, schon gar nicht wegen der Steuer.
Ich sag ja nicht ihr sollt bestens eure Aktien auf den Markt schmeißen. Ich sag nur dass manche Leute hier im Board offenbar die Bodenhaftung verloren haben und Preisziele nennen die sie vielleicht leider nicht erreichen werden.
Kommanditist zu werden ist vielleicht wirklich ganz spannend. Aber nicht für mich als Privatperson, schon gar nicht wegen der Steuer.
Ich sag ja nicht ihr sollt bestens eure Aktien auf den Markt schmeißen. Ich sag nur dass manche Leute hier im Board offenbar die Bodenhaftung verloren haben und Preisziele nennen die sie vielleicht leider nicht erreichen werden.
nichts unter 70
auf der hv waren über 94% vertreten, da fragt man sich doch, wer da hg immer noch so dicke positionen über die börse in den rachen wirft, dazu zu diesem lächerlichen preis. wenn die sich mit den klägern einigen ist das thema kg abgeharkt und s.o. angesagt
Also ich will die 75 sehen
@Honeymoon: Du hast völlig recht. Wenn die sich einigen ist s.o. angesagt. Aber was kommt bei einem s.o. raus? Weniger? Oder mehr? Der s.o. kommt doch auf der Basis einer Ertragsrechnung zum Stichtag der HV. Ist der seit der letzten HV höher oder niedriger? Ich befürchte niedriger. Hg wird bei verschlechterter Auftragslage wohl kaum mehr bieten als letztes Mal. Vielleicht auf Kulanz nochmal 54,47. Aber mehr auf keinen Fall. Ein s.o. wäre für die verbleibenden Aktionäre das schlechteste.
Also ich mache folgende Rechnung auf:
Es kommt zur Eintragung/Umwandlung und zu einem Spruchstellenverfahren. Dann bekommen die abgefundenen Aktionäre 54,47 und in ein paar Jahren wahrscheinlich eine Nachbesserung. Bei 20% Nachbesserung gibt es 10,90 Euro dazu. Das macht zusammen mit der jetzt gezahlten Abfindung 65,37 Euro. Bei 15% Nachbesserung gibt es 8,17 Euro (zusammen 62,64 Euro). Bei 25% gibt es 13,62 Euro (zusammen 68,09 Euro). So ungefähr bei einer Nachbesserung von 20% liegt ja auch der Börsenkurs. Börse ist schon effizient...
Das große Risiko ist aber wie du richtig sagst ein s.o. Wenn Hg die 95% zusammen hat können sie die verbliebenen Aktionäre verhungern lassen. Und dass sie das machen würden, daran habe ich keinen Zweifel. Also lieber vorher verkaufen. Aber zu welchem Kurs? Weiss ich selber nicht. Ich weiss nur dass ich keine Aktien mehr haben will wenn Hg meldet dass sie 95% haben.
Also ich mache folgende Rechnung auf:
Es kommt zur Eintragung/Umwandlung und zu einem Spruchstellenverfahren. Dann bekommen die abgefundenen Aktionäre 54,47 und in ein paar Jahren wahrscheinlich eine Nachbesserung. Bei 20% Nachbesserung gibt es 10,90 Euro dazu. Das macht zusammen mit der jetzt gezahlten Abfindung 65,37 Euro. Bei 15% Nachbesserung gibt es 8,17 Euro (zusammen 62,64 Euro). Bei 25% gibt es 13,62 Euro (zusammen 68,09 Euro). So ungefähr bei einer Nachbesserung von 20% liegt ja auch der Börsenkurs. Börse ist schon effizient...
Das große Risiko ist aber wie du richtig sagst ein s.o. Wenn Hg die 95% zusammen hat können sie die verbliebenen Aktionäre verhungern lassen. Und dass sie das machen würden, daran habe ich keinen Zweifel. Also lieber vorher verkaufen. Aber zu welchem Kurs? Weiss ich selber nicht. Ich weiss nur dass ich keine Aktien mehr haben will wenn Hg meldet dass sie 95% haben.
Und nur um eines klarzustellen: Ich denke auch dass WET eigentlich deutlich mehr wert ist. Ich schließe auch gar nicht aus dass WET unter normalen Umständen höher bewertet werden würde. Die machen ihre Ertragslage mit ziemlicher Sicherheit schlechter als sie eigentlich ist. Ich bin aber wie ihr fest davon überzeugt dass Hg uns alle kräftig über den Tisch ziehen will. Und dass sie mit ihrem Stab an Rechtsanwälten und Beratern die freien Aktionäre niederwalzen wollen. Und ich bin realistisch genug wenn ich annehme dass sie damit am Ende auch Erfolg haben könnten. Zumindest teilweise. Das mußte ich an anderer Stelle auch schon schmerzlich erfahren. Und es bringt einfach nichts wenn ich weiß daß die Aktie mehr wert ist und ich am Ende doch nicht mehr als 65 oder so bekomme.
Recht haben heisst nämlich nicht unbedingt Recht bekommen.
Und wenn der s.o. kommt werden wir nicht nur doppelt sondern dreifach veräppelt.
Recht haben heisst nämlich nicht unbedingt Recht bekommen.
Und wenn der s.o. kommt werden wir nicht nur doppelt sondern dreifach veräppelt.
@1040
Angst ist die beste Voraussetzung für steigende Kurse.
Angst ist die beste Voraussetzung für steigende Kurse.
Und Übermut tut selten gut.
Und jede Wette: Ich kenne noch viele weiterer schlauer Sprüche. Du offenbar auch. Leider hilft uns das nicht weiter.
Und jede Wette: Ich kenne noch viele weiterer schlauer Sprüche. Du offenbar auch. Leider hilft uns das nicht weiter.
Mandrella !
Bist Du bei WET engagiert ?!?
Schöne Grüße, Niko
Bist Du bei WET engagiert ?!?
Schöne Grüße, Niko
#1042
hier geht es auch ums Prinzip! Ich bin grundsätzlich dagegen, diesen Raffzähnen einfach so das Feld zu überlassen. Ich glaube nicht, dass HG bei diesen Umsätzen nennenswerte Prozente einsammeln kann. Du brauchst Dir also keine Sorgen machen, überraschend als einziger freier Aktionär übrig zu bleiben. Geduld wird eher HG mürbe machen, als die Aktionäre.
hier geht es auch ums Prinzip! Ich bin grundsätzlich dagegen, diesen Raffzähnen einfach so das Feld zu überlassen. Ich glaube nicht, dass HG bei diesen Umsätzen nennenswerte Prozente einsammeln kann. Du brauchst Dir also keine Sorgen machen, überraschend als einziger freier Aktionär übrig zu bleiben. Geduld wird eher HG mürbe machen, als die Aktionäre.
@all
Glaube nicht, dass hier jemals ein Squeeze-out kommt. HgCapital dürfte primär aus steuerlichen Überlegungen eine KG (Personengesellschaft) gewählt haben.
Glaube auch nicht, dass Hg derzeit der Käufer am Markt ist.
Bin deshalb mehr denn je davon überzeugt, dass es schon bald zu einer akzeptabelen Einigung kommen könnte.
Glaube nicht, dass hier jemals ein Squeeze-out kommt. HgCapital dürfte primär aus steuerlichen Überlegungen eine KG (Personengesellschaft) gewählt haben.
Glaube auch nicht, dass Hg derzeit der Käufer am Markt ist.
Bin deshalb mehr denn je davon überzeugt, dass es schon bald zu einer akzeptabelen Einigung kommen könnte.
@NachtischGegenueber
>>Das große Risiko ist aber wie du richtig sagst ein s.o. Wenn Hg die 95% zusammen hat können sie die verbliebenen Aktionäre verhungern lassen. Und dass sie das machen würden, daran habe ich keinen Zweifel. Also lieber vorher verkaufen. Aber zu welchem Kurs? Weiss ich selber nicht. Ich weiss nur dass ich keine Aktien mehr haben will wenn Hg meldet dass sie 95% haben. <<>
Wie kommst Du da bloß drauf?
Also aus meiner Sicht wird hier "ene mene mu und raus bist du" gespielt (selbstverständlich ohne Nachbesserungsansprüche) - und wer zuletzt übrig bleibt...
Die verhungernden Aktionäre will ich sehen. Die wirds nicht geben, denn ohne unsere Stücke läuft rein gar nix Wer Dir was anderes erzählt, bindet Dir nen (Grizzly)Bären auf
Und SO zu max. 54,47? Das ich nicht Wieder so ein Bär.... Schon mal was von 3 Monatskurs (vor Ankündigung) gehört? http://www.bafin.de ---> Mindestpreise
Viel Spaß mit der Kohle, verbrennt Sie nicht gleich wieder! Ich hab lieber die Taube im Depot als den Spatz aufm Konto...
In diesem Sinne
liebe Grüße
P.S.: bin noch jung, brauch das Geld nicht
>>Das große Risiko ist aber wie du richtig sagst ein s.o. Wenn Hg die 95% zusammen hat können sie die verbliebenen Aktionäre verhungern lassen. Und dass sie das machen würden, daran habe ich keinen Zweifel. Also lieber vorher verkaufen. Aber zu welchem Kurs? Weiss ich selber nicht. Ich weiss nur dass ich keine Aktien mehr haben will wenn Hg meldet dass sie 95% haben. <<>
Wie kommst Du da bloß drauf?
Also aus meiner Sicht wird hier "ene mene mu und raus bist du" gespielt (selbstverständlich ohne Nachbesserungsansprüche) - und wer zuletzt übrig bleibt...
Die verhungernden Aktionäre will ich sehen. Die wirds nicht geben, denn ohne unsere Stücke läuft rein gar nix Wer Dir was anderes erzählt, bindet Dir nen (Grizzly)Bären auf
Und SO zu max. 54,47? Das ich nicht Wieder so ein Bär.... Schon mal was von 3 Monatskurs (vor Ankündigung) gehört? http://www.bafin.de ---> Mindestpreise
Viel Spaß mit der Kohle, verbrennt Sie nicht gleich wieder! Ich hab lieber die Taube im Depot als den Spatz aufm Konto...
In diesem Sinne
liebe Grüße
P.S.: bin noch jung, brauch das Geld nicht
@Honeymoon: Von den Durchschnittskursen habe ich schon gehört. Die liegen gerade zwischen 60 und 61.
@all: Nach langem hin und her habe ich verkauft. Ich werde die Sache im Board mit Sicherheit weiter verfolgen und wünsche allen verbliebenen Aktionären viel Glück!
@all: Nach langem hin und her habe ich verkauft. Ich werde die Sache im Board mit Sicherheit weiter verfolgen und wünsche allen verbliebenen Aktionären viel Glück!
@Honeymoon
Sehe es genauso und ich sage ja immer in der Rhue liegt die Kraft
Sehe es genauso und ich sage ja immer in der Rhue liegt die Kraft
Der Käufer der letzten Wochen war nicht HgCapital! Balaton hat damit ca. 85.000 weitere WET (seit der WET-HV zugekauft).
Veröffentlichung gemäß §25 WpHG
Die Deutsche Balaton Aktiengesellschaft hat uns gemäß § 21 Absatz 1 Satz 1 WpHG mitgeteilt, dass der Stimmrechtsanteil der Deutsche Balaton AG an der W.E.T. Automotive Systems AG, Odelzhausen, am 4. März 2004 die Schwelle von 5% überschritten hat. Am 4. März 2004 betrug der Stimmrechtsanteil der Deutsche Balaton AG an der W.E.T. Automotive Systems AG 5,3212%. Hiervon ist ein Stimmrechtsanteil in Höhe von 0,0156% gemäß § 22 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 WpHG zuzurechnen.
Odelzhausen, den 19. März 2004
W.E.T. Automotive Systems AG
Der Vorstand
Veröffentlichung gemäß §25 WpHG
Die Deutsche Balaton Aktiengesellschaft hat uns gemäß § 21 Absatz 1 Satz 1 WpHG mitgeteilt, dass der Stimmrechtsanteil der Deutsche Balaton AG an der W.E.T. Automotive Systems AG, Odelzhausen, am 4. März 2004 die Schwelle von 5% überschritten hat. Am 4. März 2004 betrug der Stimmrechtsanteil der Deutsche Balaton AG an der W.E.T. Automotive Systems AG 5,3212%. Hiervon ist ein Stimmrechtsanteil in Höhe von 0,0156% gemäß § 22 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 WpHG zuzurechnen.
Odelzhausen, den 19. März 2004
W.E.T. Automotive Systems AG
Der Vorstand
in frankfurt rund 1700 stück bei 65,35 angeboten. wer will noch mal wer hat noch nicht
TAF
TAF
das ging ja fix. hat da jemand auf mein posting von eben reagiert??
TAF
TAF
hm, hast recht, die stücke waren schon interessant. würde mich allerdings noch für etwas größere pakete interessieren. wenn so jmd. raus will, bitte mai an honeymoon@email.de "zahle gut"
hallo,
hat jemand irgendwelche Informationen wies um die Klagen steht? Gibts Gutachten, Termine,...
Schon die kleinste Neuigkeit würd die unerträgliche Spannung reduzieren.
lg
hat jemand irgendwelche Informationen wies um die Klagen steht? Gibts Gutachten, Termine,...
Schon die kleinste Neuigkeit würd die unerträgliche Spannung reduzieren.
lg
"unerträgliche Spannung"
lenk dich mal ab, löst manche verspannung
lenk dich mal ab, löst manche verspannung
@alexmitti, Beitrag Nr. 1053:
Du kannst mal im Forum auf der Falkenstein-Homepage fragen. Die waren mit 20.000 Aktien auf der Hauptversammlung vertreten.
Sie sind Spezialisten für Sondersituationen wie Squeeze Outs und beantworten in der Regel Fragen im Forum.
Du kannst mal im Forum auf der Falkenstein-Homepage fragen. Die waren mit 20.000 Aktien auf der Hauptversammlung vertreten.
Sie sind Spezialisten für Sondersituationen wie Squeeze Outs und beantworten in der Regel Fragen im Forum.
Weiß jemand, wie lange es durchschnittlich dauert, bis über Anfechtungsklagen entschieden wird. Für so etwas gibt es doch wahrscheinlich Erfahrungswerte.
Wenn die zeitliche Frist so lange dauern würde wie bei Sqeeze Outs und Abfindungsklagen, dann könnten ja die Firmen nicht ordnungsgemäß handeln.
Wenn die zeitliche Frist so lange dauern würde wie bei Sqeeze Outs und Abfindungsklagen, dann könnten ja die Firmen nicht ordnungsgemäß handeln.
Heute hat mir meine Bank mitgeteilt, dass die W.E.T.-Aktien nicht mehr beleihbar sind.
Consorianer wa?
Meine Bank beleiht alle Aktien, hab ich derzeit aber net nötig
Meine Bank beleiht alle Aktien, hab ich derzeit aber net nötig
honeymoon,bei welcher Bank bist Du ?
Die Deutsche Bank 24 (oder wie die zur Zeit heißen, ändert sich ja des öfteren) beleiht WET auch nicht mehr. (Ebensowenig wie andere Aktien, die nicht im "Prime Segment" der Börse notieren)
Grüße Althor
Die Deutsche Bank 24 (oder wie die zur Zeit heißen, ändert sich ja des öfteren) beleiht WET auch nicht mehr. (Ebensowenig wie andere Aktien, die nicht im "Prime Segment" der Börse notieren)
Grüße Althor
Also ich hab heute von Consors ein Schreiben bekommen dass ich WET nicht mehr belehnen kann.
Aber wozu bitte brauch ich nen Kredit? Wenn die WET Abfindung kommt bin ich sowieso reich
Aber wozu bitte brauch ich nen Kredit? Wenn die WET Abfindung kommt bin ich sowieso reich
Mir wollte man heute wieder meine Aktien abschwätzen , aber ich verweise nur auf den:
Mindestpreis
Die Datenbank enthält 85 Mindestpreise zu dem Wertpapier:
ISIN: DE0005081608
WKN: 508160
Bezeichnung: W.E.T.AUTOM.S.AG O.N.
Stand vom: 15.04.2004
Stichtag Mindestpreis in € Gültig
07.04.2004 62.06 Ja
3 Euro "Risiko" nach unten und 30 Euro und evtl. noch mehr Chance nach oben - was für ein geiles Verhältnis!
Nochmal, ich meins ernst: Ich bin an Zukäufen interessiert, ab 4stelligen Stückzahlen bitte ggf. Mail an: honeymoon@email.de
Ich überbiete jedes Konkurrenz-Angebot! Dazu stehe ich mit meinem Namen.
Mindestpreis
Die Datenbank enthält 85 Mindestpreise zu dem Wertpapier:
ISIN: DE0005081608
WKN: 508160
Bezeichnung: W.E.T.AUTOM.S.AG O.N.
Stand vom: 15.04.2004
Stichtag Mindestpreis in € Gültig
07.04.2004 62.06 Ja
3 Euro "Risiko" nach unten und 30 Euro und evtl. noch mehr Chance nach oben - was für ein geiles Verhältnis!
Nochmal, ich meins ernst: Ich bin an Zukäufen interessiert, ab 4stelligen Stückzahlen bitte ggf. Mail an: honeymoon@email.de
Ich überbiete jedes Konkurrenz-Angebot! Dazu stehe ich mit meinem Namen.
#1059
HSBC TuB
HSBC TuB
@honeymoon #1061: Dampfplauderer!!
@Markus: sprich mich bitte zu #1061 gelegentlich an, vgl. Nachricht auf Deinem AB.
1 k zu 67,-
Nachtrag: Posting #1061 ist nicht so zu verstehen, dass ich jetzt bereit wäre, hier große Aufschläge (auf was auch immer) zu zahlen. Ich bin Geschäftsmann und der Gewinn liegt bekanntlich im günstigen Einkauf! Allerdings bin ich Geld, wo auch "andere Geld sind" zzgl. eines kleines Aufschlages (keine 0,01 €, aber auch keine Mondpreisvorstellungen bitte...)
Also: bevor Ihr vorschnell irgendwelche Angebote annehmt, kurze Nachfrage (inkl. bisherige Angebotshöhe) bei mir, und ich sag Euch, ob und was Ihr von mir bekommt! MfG
Also: bevor Ihr vorschnell irgendwelche Angebote annehmt, kurze Nachfrage (inkl. bisherige Angebotshöhe) bei mir, und ich sag Euch, ob und was Ihr von mir bekommt! MfG
Langsam geht es nach oben Mal schauen wie es weitergeht
Da haben wir denn auch den Grund für die exzessiven Aufkäufe:
Nachrichten: W.E.T. Automotive: HV-Opponenten gewinnen Freigabeverfahren
Wie GSC Research soeben erfuhr, wurde der von der W.E.T. Automotive Systems AG gestellte Antrag auf Eintragung des Beschlusses der Hauptversammlung vom 27./28. November 2003 zur Verschmelzung auf die Blitz Holding GmbH & Co. KG in erster Instanz vom Landgericht München II abgelehnt. Die W.E.T.-Aktie bleibt somit vorläufig weiter börsennotiert.
Fazit: Brief verliert
@HG: kommt mit ner "angemessenen Barabfindung" um die Ecke, dann klappt`s auch ohne Freigabeverfahren!
Nachrichten: W.E.T. Automotive: HV-Opponenten gewinnen Freigabeverfahren
Wie GSC Research soeben erfuhr, wurde der von der W.E.T. Automotive Systems AG gestellte Antrag auf Eintragung des Beschlusses der Hauptversammlung vom 27./28. November 2003 zur Verschmelzung auf die Blitz Holding GmbH & Co. KG in erster Instanz vom Landgericht München II abgelehnt. Die W.E.T.-Aktie bleibt somit vorläufig weiter börsennotiert.
Fazit: Brief verliert
@HG: kommt mit ner "angemessenen Barabfindung" um die Ecke, dann klappt`s auch ohne Freigabeverfahren!
@honeymoon, Beitrag Nr. 1068:
ist mit der gerichtlichen Ablehnung der Verschmelzung automatisch auch die Abfindung der Aktionäre abgelehnt?
ist mit der gerichtlichen Ablehnung der Verschmelzung automatisch auch die Abfindung der Aktionäre abgelehnt?
grohe:
bc partners verkauft für ca. 1,8 mrd wieder an einen finanzinvestor und das nachdem im börsenboomjahr die aktie für 900 mio von der börse genommen wurde!!!
bc partners verkauft für ca. 1,8 mrd wieder an einen finanzinvestor und das nachdem im börsenboomjahr die aktie für 900 mio von der börse genommen wurde!!!
faz heute seite 21
Was steht in der FAZ?
Wer kauft denn hier schon wieder
Es finden sich doch immer wieder ein paar dumme, die sich noch billig rauskaufen lassen.
Fazit: Reisende soll man nicht aufhalten...
Fazit: Reisende soll man nicht aufhalten...
W.E.T. Automotive Systems AG
Odelzhausen
Wertpapier-Kenn-Nummer 508 160
ISIN DE000 508 160 8
Zusammensetzung des Aufsichtsrats
Durch Beschluss des Amtsgerichts München vom 2. Juni 2004 wurden auf Antrag des Vorstands der Gesellschaft gemäß § 104 AktG folgende Personen zu Aufsichtsratsmitgliedern der Gesellschaft bestellt:
Herr Dr. Walter Hasselkus, Rechtsanwalt,
Irminfriedstraße 2, 82166 Gräfelfing
Herr Dr. Franz Scherer, ehemaliges Vorstandsmitglied,
Kamillenweg 2, 50858 Köln
Herr Martin Block, Kaufmann,
Mendelsohnstraße 84, 60323 Frankfurt am Main
Odelzhausen, im Juni 2004
Der Vorstand
Odelzhausen
Wertpapier-Kenn-Nummer 508 160
ISIN DE000 508 160 8
Zusammensetzung des Aufsichtsrats
Durch Beschluss des Amtsgerichts München vom 2. Juni 2004 wurden auf Antrag des Vorstands der Gesellschaft gemäß § 104 AktG folgende Personen zu Aufsichtsratsmitgliedern der Gesellschaft bestellt:
Herr Dr. Walter Hasselkus, Rechtsanwalt,
Irminfriedstraße 2, 82166 Gräfelfing
Herr Dr. Franz Scherer, ehemaliges Vorstandsmitglied,
Kamillenweg 2, 50858 Köln
Herr Martin Block, Kaufmann,
Mendelsohnstraße 84, 60323 Frankfurt am Main
Odelzhausen, im Juni 2004
Der Vorstand
Die Quartalsberichterstattung wurde offenbar eingestellt...
@Zugzwang,
meinst Du, daß die Ernennung von neuen Aufsichtsratsmitgliedern ein Zeichen dafür, daß die Umwandlung der Gesellschaft aufgegeben worden ist?
Bei der Hauptversammlung war ja glaube ich, auch eine Änderung des Geschäftsjahres beschlossen worden. Meinst Du, daß es jetzt einen Geschäftsbericht per 31.12.2003 geben wird?
meinst Du, daß die Ernennung von neuen Aufsichtsratsmitgliedern ein Zeichen dafür, daß die Umwandlung der Gesellschaft aufgegeben worden ist?
Bei der Hauptversammlung war ja glaube ich, auch eine Änderung des Geschäftsjahres beschlossen worden. Meinst Du, daß es jetzt einen Geschäftsbericht per 31.12.2003 geben wird?
@Hiberna
Glaube nicht, dass HgCapital sein Vorhaben ändert.
Das Geschäftsjahr wurde nicht geändert. Sonst hätte es ja auch einen Geschäftsbericht für ein verkürztes Geschäftsjahr geben müssen. Ich denke, dass mit dem Austritt aus dem Smax auch die als Smax-Mitglied noch verpflichtende Berichtersattung eingestellt wurde. Wieso noch Aktionäre zeitnah über den Geschäftsverlauf informieren...
Glaube nicht, dass HgCapital sein Vorhaben ändert.
Das Geschäftsjahr wurde nicht geändert. Sonst hätte es ja auch einen Geschäftsbericht für ein verkürztes Geschäftsjahr geben müssen. Ich denke, dass mit dem Austritt aus dem Smax auch die als Smax-Mitglied noch verpflichtende Berichtersattung eingestellt wurde. Wieso noch Aktionäre zeitnah über den Geschäftsverlauf informieren...
In der Ruhe liegt die Kraft
Wertpapier-Kenn-Nummer 508 160
ISIN DE000 508 160 8
Zusammensetzung des Aufsichtsrats
Durch Beschluss des Amtsgerichts München vom 2. Juni 2004 wurden auf Antrag des Vorstands der Gesellschaft gemäß § 104 AktG folgende Personen zu Aufsichtsratsmitgliedern der Gesellschaft bestellt:
Herr Dr. Walter Hasselkus, Rechtsanwalt,
Irminfriedstraße 2, 82166 Gräfelfing
Herr Dr. Franz Scherer, ehemaliges Vorstandsmitglied,
Kamillenweg 2, 50858 Köln
Herr Martin Block, Kaufmann,
Mendelsohnstraße 84, 60323 Frankfurt am Main
Odelzhausen, im Juni 2004
Der Vorstand
Quelle:http://www.wet.de/frameset_investor.htm
ISIN DE000 508 160 8
Zusammensetzung des Aufsichtsrats
Durch Beschluss des Amtsgerichts München vom 2. Juni 2004 wurden auf Antrag des Vorstands der Gesellschaft gemäß § 104 AktG folgende Personen zu Aufsichtsratsmitgliedern der Gesellschaft bestellt:
Herr Dr. Walter Hasselkus, Rechtsanwalt,
Irminfriedstraße 2, 82166 Gräfelfing
Herr Dr. Franz Scherer, ehemaliges Vorstandsmitglied,
Kamillenweg 2, 50858 Köln
Herr Martin Block, Kaufmann,
Mendelsohnstraße 84, 60323 Frankfurt am Main
Odelzhausen, im Juni 2004
Der Vorstand
Quelle:http://www.wet.de/frameset_investor.htm
Was ruhig geworden
Nanu, -BT und kein Geld-Kurs?
Gruß Niko
Gruß Niko
W.E.T.: Deutlicher Ertragsrückgang im Geschäftsjahr 2003/04
Ad-hoc-Mitteilung übermittelt durch die DGAP.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich.
--------------------------------------------------------------------------------
W.E.T.: Deutlicher Ertragsrückgang im Geschäftsjahr 2003/04
Odelzhausen, 30. Juli 2004 - Ein spürbar verschlechtertes Ergebnis weist der
W.E.T. Automotive Systems-Konzern in den jetzt vorgelegten vorläufigen Zahlen
für sein letztes Geschäftsjahr (Juli 2003 - Juni 2004) aus. Als Hauptgründe für
den Ertragsrückgang nennt das Unternehmen in seiner heutigen Mitteilung den
zunehmenden Preis- und Wettbewerbsdruck, dem sich die Automobilzulieferer
weltweit ausgesetzt sähen, sowie die für W.E.T. weiterhin merklichen Einbußen
aus der Dollar-Umrechnung in Euro.
Mit etwa 19,6 Mio. Euro blieb das Konzern-Jahresergebnis vor Steuern und vor
Akquisitionskosten von 1,2 Mio. Euro rund 29% hinter dem Vergleichswert des
Vorgeschäftsjahres von 27,6 Mio. Euro zurück. Zugleich sank der konsolidierte
Gruppenumsatz um rund 11 % von 177,5 Mio. Euro auf circa 158 Mio. Euro.
Wie schon bei früherer Gelegenheit weist das Unternehmen jedoch darauf hin, dass
die genannten Umsatz- und Ergebniszahlen wegen der im Rahmen einer Konzern-
Umstrukturierung Ende November letzten Jahres durchgeführten vorübergehenden
Veräußerung der kanadischen Tochter nicht voll vergleichbar sind. Infolge noch
immer anhängiger Anfechtungsklagen konnte nämlich die von der letztjährigen
Hauptversammlung im November rückwirkend zum 1. Juli vorigen Jahres beschlossene
Verschmelzung der W.E.T. Automotive Systems AG mit der W.E.T. Automotive GmbH &
Co. KG bislang nicht vollzogen und damit auch keine Vollkonsolidierung der
Nordamerika-Anteile an Umsatz und Ertrag vorgenommen werden. Somit ist das
Nordamerika-Geschäft von W.E.T. nur für knapp fünf Monate in die Zahlen des
Berichtsjahres einbezogen.
Aus Gründen der Vergleichbarkeit legt das Unternehmen aber in seinen jetzt
bekannt gegebenen vorläufigen Gesamtjahreszahlen entsprechende Pro-Forma-
Berechnungen vor. Danach hätte der Konzern-Jahresumsatz mit 188 Mio. Euro den
Wert des Vorgeschäftsjahres um knapp 6% übertroffen. Beim Ergebnis vor Zinsen
und Steuern (ebit) musste jedoch auch auf dieser Basis mit rund 22 Mio. Euro
eine deutliche Einbuße von etwa 20% gegenüber dem Vorjahr hingenommen werden.
Für sein jetzt angelaufenes Geschäftsjahr 2004/2005 geht das Unternehmen bei im
Wesentlichen unveränderter Branchen- und Wechselkurssituation von einem Anhalten
der unbefriedigenden Umsatz- und insbesondere Ertragsentwicklung aus.
Dieter Haap, Finanzvorstand, Tel.: 08134/933-572, Fax: 08134/933-401
E-Mail: Dieter.Haap@wet-group.com
Ende der Ad-hoc-Mitteilung (c)DGAP 30.07.2004
--------------------------------------------------------------------------------
WKN: 508160; ISIN: DE0005081608; Index:
Notiert: Geregelter Markt in Frankfurt (General Standard); Freiverkehr in
Berlin-Bremen, Düsseldorf, Hamburg, Hannover, München und Stuttgart
Autor: import DGAP.DE (© DGAP),07:30 30.07.2004
Ad-hoc-Mitteilung übermittelt durch die DGAP.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich.
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W.E.T.: Deutlicher Ertragsrückgang im Geschäftsjahr 2003/04
Odelzhausen, 30. Juli 2004 - Ein spürbar verschlechtertes Ergebnis weist der
W.E.T. Automotive Systems-Konzern in den jetzt vorgelegten vorläufigen Zahlen
für sein letztes Geschäftsjahr (Juli 2003 - Juni 2004) aus. Als Hauptgründe für
den Ertragsrückgang nennt das Unternehmen in seiner heutigen Mitteilung den
zunehmenden Preis- und Wettbewerbsdruck, dem sich die Automobilzulieferer
weltweit ausgesetzt sähen, sowie die für W.E.T. weiterhin merklichen Einbußen
aus der Dollar-Umrechnung in Euro.
Mit etwa 19,6 Mio. Euro blieb das Konzern-Jahresergebnis vor Steuern und vor
Akquisitionskosten von 1,2 Mio. Euro rund 29% hinter dem Vergleichswert des
Vorgeschäftsjahres von 27,6 Mio. Euro zurück. Zugleich sank der konsolidierte
Gruppenumsatz um rund 11 % von 177,5 Mio. Euro auf circa 158 Mio. Euro.
Wie schon bei früherer Gelegenheit weist das Unternehmen jedoch darauf hin, dass
die genannten Umsatz- und Ergebniszahlen wegen der im Rahmen einer Konzern-
Umstrukturierung Ende November letzten Jahres durchgeführten vorübergehenden
Veräußerung der kanadischen Tochter nicht voll vergleichbar sind. Infolge noch
immer anhängiger Anfechtungsklagen konnte nämlich die von der letztjährigen
Hauptversammlung im November rückwirkend zum 1. Juli vorigen Jahres beschlossene
Verschmelzung der W.E.T. Automotive Systems AG mit der W.E.T. Automotive GmbH &
Co. KG bislang nicht vollzogen und damit auch keine Vollkonsolidierung der
Nordamerika-Anteile an Umsatz und Ertrag vorgenommen werden. Somit ist das
Nordamerika-Geschäft von W.E.T. nur für knapp fünf Monate in die Zahlen des
Berichtsjahres einbezogen.
Aus Gründen der Vergleichbarkeit legt das Unternehmen aber in seinen jetzt
bekannt gegebenen vorläufigen Gesamtjahreszahlen entsprechende Pro-Forma-
Berechnungen vor. Danach hätte der Konzern-Jahresumsatz mit 188 Mio. Euro den
Wert des Vorgeschäftsjahres um knapp 6% übertroffen. Beim Ergebnis vor Zinsen
und Steuern (ebit) musste jedoch auch auf dieser Basis mit rund 22 Mio. Euro
eine deutliche Einbuße von etwa 20% gegenüber dem Vorjahr hingenommen werden.
Für sein jetzt angelaufenes Geschäftsjahr 2004/2005 geht das Unternehmen bei im
Wesentlichen unveränderter Branchen- und Wechselkurssituation von einem Anhalten
der unbefriedigenden Umsatz- und insbesondere Ertragsentwicklung aus.
Dieter Haap, Finanzvorstand, Tel.: 08134/933-572, Fax: 08134/933-401
E-Mail: Dieter.Haap@wet-group.com
Ende der Ad-hoc-Mitteilung (c)DGAP 30.07.2004
--------------------------------------------------------------------------------
WKN: 508160; ISIN: DE0005081608; Index:
Notiert: Geregelter Markt in Frankfurt (General Standard); Freiverkehr in
Berlin-Bremen, Düsseldorf, Hamburg, Hannover, München und Stuttgart
Autor: import DGAP.DE (© DGAP),07:30 30.07.2004
Für sein jetzt angelaufenes Geschäftsjahr 2004/2005 geht das Unternehmen bei im Wesentlichen unveränderter Branchen- und Wechselkurssituation von einem Anhalten der unbefriedigenden Umsatz- und insbesondere Ertragsentwicklung aus.
Na, das ist jetzt aber etwas zu dick aufgetragen, Herr Haap. Für die nächste adhoc-Meldung müssen Sie noch ein wenig üben, wie man die Aktionäre dezent vergrault.
Na, das ist jetzt aber etwas zu dick aufgetragen, Herr Haap. Für die nächste adhoc-Meldung müssen Sie noch ein wenig üben, wie man die Aktionäre dezent vergrault.
Was ruhig geworden
Wenn außerbörslich zwischen 70 und 75 euro geboten werden, dann heißt es doch nachkaufen, oder?
Wahrscheinlich ist der Kurs nur deswegen bei 66,50, damit man außerbörslich besser verhandeln kann.
Wahrscheinlich ist der Kurs nur deswegen bei 66,50, damit man außerbörslich besser verhandeln kann.
@vittelo
Für welche Stückzahlen werden 70-75€ geboten? Bei größeren Paketen sind Aufschläge auf den Börsenkurs üblich und gerechtfertigt.
Für welche Stückzahlen werden 70-75€ geboten? Bei größeren Paketen sind Aufschläge auf den Börsenkurs üblich und gerechtfertigt.
momentan auch billig in frankfurt.
gibts was neues?
gibts was neues?
kann sich jemand den Kursrückgang von der letzten Tage von 70€ auf akt. 62€ erklären?
Freue mich auf die HV im November
Wo steckt denn eigentlich Honeymoon. Ist er beim Oktoberfest erfroren weil er keine WET Sitzheizung hatte
was? wie? anwesend! hier!
die letzten wochen und monate hätte ich allerdings eher ne sitzkühlung (im büro) gebraucht... die klimaanlage mußte schwerstarbeit leisten
die letzten wochen und monate hätte ich allerdings eher ne sitzkühlung (im büro) gebraucht... die klimaanlage mußte schwerstarbeit leisten
Ich vermisse vor allem die Aufkäufe. Was ist los?
Der Kurs braucht Stütze...
Der Kurs braucht Stütze...
WET ist amüsant, aber die Musik spielt andernorts..
Heißt das ich sollte lieber in andere (welche?) Werte umschichten
wo denn wo denn?????
um es mit den worten der falkensteiner zu sagen: die jagdgründe sind sowieso schon überfischt, daher kann und werde ich mich nicht zu anderen werten äußern. die werte sind sowieso hinlänglich bekannt... allerdings hoffe ich für jeden, das er ein ausreichend diversifiziertes depot führt. auch eine wet eignet sich nur als beimischung, da der anlagehorizont - wie so oft - völlig offen ist.
W.E.T. Automotive Systems AG
Presseinformation Nr. 3/2004
W.E.T.: Deutlicher Ertragsrückgang im Geschäftsjahr 2003/04
Odelzhausen, 30. Juli 2004 – Ein spürbar verschlechtertes Ergebnis weist der W.E.T. Automotive Systems-Konzern in den jetzt vorgelegten vorläufigen Zahlen für sein letztes Geschäftsjahr (Juli 2003 - Juni 2004) aus. Als Hauptgründe für den Ertragsrückgang nennt das Unternehmen in seiner heutigen Mitteilung den zunehmenden Preis- und Wettbewerbsdruck, dem sich die Automobilzulieferer weltweit ausgesetzt sähen, sowie die für W.E.T. weiterhin merklichen Einbußen aus der Dollar-Umrechnung in Euro.
Mit etwa 19,6 Mio. Euro blieb das Konzern-Jahresergebnis vor Steuern und vor Akquisitionskosten von 1,2 Mio. Euro rund 29 % hinter dem Vergleichswert des Vorgeschäftsjahres von 27,6 Mio. Euro zurück. Zugleich sank der konsolidierte Gruppenumsatz um rund 11 % von 177,5 Mio. Euro auf circa 158 Mio. Euro.
Wie schon bei früherer Gelegenheit weist das Unternehmen jedoch darauf hin, dass die genannten Umsatz-und Ergebniszahlen wegen der im Rahmen einer Konzern-Umstrukturierung Ende November letzten Jahres durchgeführten vorübergehenden Veräußerung der kanadischen Tochter nicht voll vergleichbar sind. Infolge noch immer anhängiger Anfechtungsklagen konnte nämlich die von der letztjährigen Hauptversammlung im November rückwirkend zum 1. Juli vorigen Jahres beschlossene Verschmelzung der W.E.T. Automotive Systems AG mit der W.E.T. Automotive GmbH & Co. KG bislang nicht vollzogen und damit auch keine Vollkonsolidierung der Nordamerika-Anteile an Umsatz und Ertrag vorgenommen werden. Somit ist das Nordamerika-Geschäft von W.E.T. nur für knapp fünf Monate in die Zahlen des Berichtsjahres einbezogen.
Aus Gründen der Vergleichbarkeit legt das Unternehmen aber in seinen jetzt bekannt gegebenen vorläufigen Gesamtjahreszahlen entsprechende Pro-Forma-Berechnungen vor. Danach hätte der Konzern-Jahresumsatz mit 188 Mio. Euro den Wert des Vorgeschäftsjahres um knapp 6 % übertroffen. Beim Ergebnis vor Zinsen und Steuern (ebit) musste jedoch auch auf dieser Basis mit rund 22 Mio. Euro eine deutliche Einbuße von etwa 20 % gegenüber dem Vorjahr hingenommen werden.
Für sein jetzt angelaufenes Geschäftsjahr 2004/2005 geht das Unternehmen bei im Wesentlichen unveränderter Branchen- und Wechselkurssituation von einem Anhalten der unbefriedigenden Umsatz- und insbesondere Ertragsentwicklung aus.
Quelle: http://www.wet.de/frameset_presse.htm
Presseinformation Nr. 3/2004
W.E.T.: Deutlicher Ertragsrückgang im Geschäftsjahr 2003/04
Odelzhausen, 30. Juli 2004 – Ein spürbar verschlechtertes Ergebnis weist der W.E.T. Automotive Systems-Konzern in den jetzt vorgelegten vorläufigen Zahlen für sein letztes Geschäftsjahr (Juli 2003 - Juni 2004) aus. Als Hauptgründe für den Ertragsrückgang nennt das Unternehmen in seiner heutigen Mitteilung den zunehmenden Preis- und Wettbewerbsdruck, dem sich die Automobilzulieferer weltweit ausgesetzt sähen, sowie die für W.E.T. weiterhin merklichen Einbußen aus der Dollar-Umrechnung in Euro.
Mit etwa 19,6 Mio. Euro blieb das Konzern-Jahresergebnis vor Steuern und vor Akquisitionskosten von 1,2 Mio. Euro rund 29 % hinter dem Vergleichswert des Vorgeschäftsjahres von 27,6 Mio. Euro zurück. Zugleich sank der konsolidierte Gruppenumsatz um rund 11 % von 177,5 Mio. Euro auf circa 158 Mio. Euro.
Wie schon bei früherer Gelegenheit weist das Unternehmen jedoch darauf hin, dass die genannten Umsatz-und Ergebniszahlen wegen der im Rahmen einer Konzern-Umstrukturierung Ende November letzten Jahres durchgeführten vorübergehenden Veräußerung der kanadischen Tochter nicht voll vergleichbar sind. Infolge noch immer anhängiger Anfechtungsklagen konnte nämlich die von der letztjährigen Hauptversammlung im November rückwirkend zum 1. Juli vorigen Jahres beschlossene Verschmelzung der W.E.T. Automotive Systems AG mit der W.E.T. Automotive GmbH & Co. KG bislang nicht vollzogen und damit auch keine Vollkonsolidierung der Nordamerika-Anteile an Umsatz und Ertrag vorgenommen werden. Somit ist das Nordamerika-Geschäft von W.E.T. nur für knapp fünf Monate in die Zahlen des Berichtsjahres einbezogen.
Aus Gründen der Vergleichbarkeit legt das Unternehmen aber in seinen jetzt bekannt gegebenen vorläufigen Gesamtjahreszahlen entsprechende Pro-Forma-Berechnungen vor. Danach hätte der Konzern-Jahresumsatz mit 188 Mio. Euro den Wert des Vorgeschäftsjahres um knapp 6 % übertroffen. Beim Ergebnis vor Zinsen und Steuern (ebit) musste jedoch auch auf dieser Basis mit rund 22 Mio. Euro eine deutliche Einbuße von etwa 20 % gegenüber dem Vorjahr hingenommen werden.
Für sein jetzt angelaufenes Geschäftsjahr 2004/2005 geht das Unternehmen bei im Wesentlichen unveränderter Branchen- und Wechselkurssituation von einem Anhalten der unbefriedigenden Umsatz- und insbesondere Ertragsentwicklung aus.
Quelle: http://www.wet.de/frameset_presse.htm
Die Firma Allerthal ist an W.E.T. beteiligt. Dort steht auf Seite 22 des Geschäftsberichtes der folgende Text:
"Die anhängigen Klagen müssen abgewartet werden. Es steht zu vermuten, daß der Großaktionär seine Offerte nach dem Ablaufen der einjährigen Schutzfrist für die ehemaligen Aktionäre nachbessert."
Bedeutet dies, daß die einjährige Schutzfrist ein Jahr nach der letztjährigen Hauptversammlung abläuft?
"Die anhängigen Klagen müssen abgewartet werden. Es steht zu vermuten, daß der Großaktionär seine Offerte nach dem Ablaufen der einjährigen Schutzfrist für die ehemaligen Aktionäre nachbessert."
Bedeutet dies, daß die einjährige Schutzfrist ein Jahr nach der letztjährigen Hauptversammlung abläuft?
Mal schauen wann die HV ist
Hiberna:
"einjährige Schutzfrist":
damit ist wohl gemeint, dass die Aktionäre, die bei der Umwandlung in die KG ihre Aktien gegen Bargeld abgeben, ein Nachbesserungsanspruch haben, wenn ein besseres Angebot innerhalb eines Jahres erfolgt. Erfolgt das Angebot später, muss nur noch der "harte" Kern zu einem vernünftigen Preis abgefunden werden.
doby
"einjährige Schutzfrist":
damit ist wohl gemeint, dass die Aktionäre, die bei der Umwandlung in die KG ihre Aktien gegen Bargeld abgeben, ein Nachbesserungsanspruch haben, wenn ein besseres Angebot innerhalb eines Jahres erfolgt. Erfolgt das Angebot später, muss nur noch der "harte" Kern zu einem vernünftigen Preis abgefunden werden.
doby
Die letztjährige Hauptversammlung hat am 27.11. stattgefunden, das heißt, ab dem 28.11. dieses Jahres kann der Mehrheitseigner ein höheres Angebot abgeben, ohne daß die Umwandlungsaktionäre einen Nachbesserungsanspruch haben.
Ich besitze keine W.E.T.-Aktien mehr und würde bei einer Nachbesserung nur über die Falkenstein an einem Erfolg teilhaben.
Ich besitze keine W.E.T.-Aktien mehr und würde bei einer Nachbesserung nur über die Falkenstein an einem Erfolg teilhaben.
Weiß jemand, ob Nachbesserungen aus Spruchverfahren versteuert werden müssen?
In 2003 hat Falkenstein einen Steueraufwand von immerhin 0.3 Millionen Euro ausgewiesen. Da wird der Mehrheitsaktionär Sparta sich sicherlich schon mal gefragt haben, ob die Gewinnsteuern bei einem näheren Zusammenrücken von Falkenstein und von Sparta nicht vermieden werden können. Sparta soll ja hohe steuerliche Verlustvorträge in den Büchern haben.
Die Steuer ist in 2003 immerhin höher als die gesamte Dividende ausgefallen.
In 2003 hat Falkenstein einen Steueraufwand von immerhin 0.3 Millionen Euro ausgewiesen. Da wird der Mehrheitsaktionär Sparta sich sicherlich schon mal gefragt haben, ob die Gewinnsteuern bei einem näheren Zusammenrücken von Falkenstein und von Sparta nicht vermieden werden können. Sparta soll ja hohe steuerliche Verlustvorträge in den Büchern haben.
Die Steuer ist in 2003 immerhin höher als die gesamte Dividende ausgefallen.
Den letzten Beitrag wollte ich eigentlich bei Falkenstein und nicht bei W.E.T. einstellen.
WDR Fernsehen, Mittwoch, 20.10.2004, 20.15-21.45 Uhr „HART aber fair“ - Reizthema: Firma saniert - Mitarbeiter ruiniert mit Frank Plasberg live aus Köln
Politik
Köln (ots) - Schwarze Tage für Arbeitnehmer. Nicht nur bei Opel und Karstadt werden die Daumenschrauben angezogen: Entweder du verzichtest oder du bist draußen. Sanierung nennen das die Firmenbosse - Erpressung sagen die Gewerkschaften! Haben deutsche Arbeitnehmer überhaupt noch eine Chance gegen die Konkurrenz der Billigländer?
Frank Plasberg diskutiert dieses Thema u.a. mit: NRW- Ministerpräsident Peer Steinbrück, Norbert Blüm (CDU-Arbeits- und Sozialminister von 1982-1998), Meinhard Miegel (Sozialwissenschaftler, Institut für Wirtschaft und Gesellschaft) und dem Unternehmer Paul Peter Moll (W.E.T. Automotive Systems AG).
Eine Frau erzählt im Studio, wie sie versucht, ihren Ehemann und Sohn, beide Opelaner, in diesen schweren Zeiten zu unterstützen. Und wie die Angst vor der Arbeitslosigkeit die Stimmung in der Familie niederdrückt.
Interessierte können sich auch während der Sendung per Telefon und Fax an der Diskussion beteiligen und schon jetzt über die aktuelle Internet-Seite (www.hart-aber-fair.de) ihre Meinung, Fragen, Ängste und Sorgen an die Redaktion übermitteln. So ist „HART aber fair“ immer erreichbar: Tel: 0800/5678-678, Fax: 08005678-679, E-Mail hart-aber-fair@wdr.de
Redaktion: Stefan Wirtz
Rückfragen: WDR-Pressestelle, Kristina Bausch, Tel: 0221-220-4607
http://www.mysan.de/article22743.html
Politik
Köln (ots) - Schwarze Tage für Arbeitnehmer. Nicht nur bei Opel und Karstadt werden die Daumenschrauben angezogen: Entweder du verzichtest oder du bist draußen. Sanierung nennen das die Firmenbosse - Erpressung sagen die Gewerkschaften! Haben deutsche Arbeitnehmer überhaupt noch eine Chance gegen die Konkurrenz der Billigländer?
Frank Plasberg diskutiert dieses Thema u.a. mit: NRW- Ministerpräsident Peer Steinbrück, Norbert Blüm (CDU-Arbeits- und Sozialminister von 1982-1998), Meinhard Miegel (Sozialwissenschaftler, Institut für Wirtschaft und Gesellschaft) und dem Unternehmer Paul Peter Moll (W.E.T. Automotive Systems AG).
Eine Frau erzählt im Studio, wie sie versucht, ihren Ehemann und Sohn, beide Opelaner, in diesen schweren Zeiten zu unterstützen. Und wie die Angst vor der Arbeitslosigkeit die Stimmung in der Familie niederdrückt.
Interessierte können sich auch während der Sendung per Telefon und Fax an der Diskussion beteiligen und schon jetzt über die aktuelle Internet-Seite (www.hart-aber-fair.de) ihre Meinung, Fragen, Ängste und Sorgen an die Redaktion übermitteln. So ist „HART aber fair“ immer erreichbar: Tel: 0800/5678-678, Fax: 08005678-679, E-Mail hart-aber-fair@wdr.de
Redaktion: Stefan Wirtz
Rückfragen: WDR-Pressestelle, Kristina Bausch, Tel: 0221-220-4607
http://www.mysan.de/article22743.html
verkäufer bei 60,5 scheint fertig zu sein
wann ist Gerichtstermin ?
Wann wird neue HV eingeladen?
Wann wird neue HV eingeladen?
wen interessierts, mit jedem monat steigt die substanz unserer kleinen ag um mind. 0,50 euro je aktie, aufs jahr also ca. 10%. find ich ok
Müßte nich bald eine HV sein
?
Und jetzt
W.E.T. Automotive Systems: Verkauf der Ruf Unternehmensgruppe
Ad-hoc-Mitteilung übermittelt durch die DGAP.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich.
--------------------------------------------------------------------------------
W.E.T. Automotive Systems: Verkauf der Ruf Unternehmensgruppe
W.E.T. hat am heutigen Tage eine Vereinbarung unterzeichnet, die den Verkauf
und die Übertragung der Beteiligung an der Ruf Automotive Unternehmensgruppe
an die Unternehmensgruppe Bourns Inc., Kalifornien, USA mit Wirkung vom
heutigen Tage zum Gegenstand hat. Die Vertragsparteien haben vereinbart, den
Kaufpreis vertraulich zu behandeln.
Dieter Haap, Finanzvorstand
Tel.: 08134/933-572
Fax: 08134/933-401
E-Mail: dieter.haap@wet-group.com
Ende der Ad-hoc-Mitteilung (c)DGAP 09.12.2004
--------------------------------------------------------------------------------
WKN: 508160; ISIN: DE0005081608; Index:
Notiert: Geregelter Markt in Frankfurt (General Standard); Freiverkehr in
Berlin-Bremen, Düsseldorf, Hamburg, Hannover, München und Stuttgart
Autor: import DGAP.DE (© DGAP),13:25 09.12.2004
W.E.T. Automotive Systems: Verkauf der Ruf Unternehmensgruppe
Ad-hoc-Mitteilung übermittelt durch die DGAP.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich.
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W.E.T. Automotive Systems: Verkauf der Ruf Unternehmensgruppe
W.E.T. hat am heutigen Tage eine Vereinbarung unterzeichnet, die den Verkauf
und die Übertragung der Beteiligung an der Ruf Automotive Unternehmensgruppe
an die Unternehmensgruppe Bourns Inc., Kalifornien, USA mit Wirkung vom
heutigen Tage zum Gegenstand hat. Die Vertragsparteien haben vereinbart, den
Kaufpreis vertraulich zu behandeln.
Dieter Haap, Finanzvorstand
Tel.: 08134/933-572
Fax: 08134/933-401
E-Mail: dieter.haap@wet-group.com
Ende der Ad-hoc-Mitteilung (c)DGAP 09.12.2004
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WKN: 508160; ISIN: DE0005081608; Index:
Notiert: Geregelter Markt in Frankfurt (General Standard); Freiverkehr in
Berlin-Bremen, Düsseldorf, Hamburg, Hannover, München und Stuttgart
Autor: import DGAP.DE (© DGAP),13:25 09.12.2004
Haben wir hier keinen "Holzmüller" - bitte nicht verwechseln mir Holzmichel?
lebt der denn noch
Hallo,
da ich keine Infos über den HV-Termin fand, habe ich mal nachgefragt. Hier die Antwort:
Sehr geehrter Herr xxx,
wir sind zur Zeit dabei die Terminierung vorzunehmen. Nach heutigem Stand wird die HV voraussichtlich am 25.02.2005 stattfinden. Die entsprechende Veröffentlichung im BA bzw. der Versand der Einladungen wird fristgerecht erfolgen.
Mit freundlichen Gruessen / With kind regards
Dieter Haap
Mitglied des Vorstands
Executive Vice President
Chief Financial Officer
W.E.T. Automotive Systems AG
Technology | Driving | Comfort
da ich keine Infos über den HV-Termin fand, habe ich mal nachgefragt. Hier die Antwort:
Sehr geehrter Herr xxx,
wir sind zur Zeit dabei die Terminierung vorzunehmen. Nach heutigem Stand wird die HV voraussichtlich am 25.02.2005 stattfinden. Die entsprechende Veröffentlichung im BA bzw. der Versand der Einladungen wird fristgerecht erfolgen.
Mit freundlichen Gruessen / With kind regards
Dieter Haap
Mitglied des Vorstands
Executive Vice President
Chief Financial Officer
W.E.T. Automotive Systems AG
Technology | Driving | Comfort
Gibt es schon einen Geschäftsbericht für das vergangene Geschäftsjahr?
Online auf der W.E.T.-Homepage konnte ich keinen finden.
Online auf der W.E.T.-Homepage konnte ich keinen finden.
Bin schon auf den Div.-Vorschlag gespannt, Cash ist immer herzlich willkommen
Und im Herbst dann bitte nochmal genau das selbe
Und im Herbst dann bitte nochmal genau das selbe
Wer sagt, dass es eine Dividende gibt? Vielleicht wollen sie die Kleinanleger aushungern...
Gruß,Dirk
Gruß,Dirk
Div. gibt`s definitiv, wenn auch minimal nur ein paar Cent (gesetzlich sind mind. 4% auszuschütten..)
Mal sehen was uns das Jahr 2005 so bringt
@Honeymoon:
bloss weil das Aktiengesetz eine Ausschüttung wünscht, wird das von manchen Unternehmen (besser: deren Grossaktionären) noch lange nicht befolgt.
Auch im letzten Jahr hat es trotz fetten Gewinnen KEINE Ausschüttung gegeben. Solange nirgends festgelegt ist, wie hoch eine Nichtbeachtung im Einzelnen zu bestrafen ist, müssen Teile des Aktiengesetzes als "unverbindliche Empfehlungen" angesehen werden. Wen sollte das Gesetz in so einem Fall überhaupt bestrafen - Aktionäre, die auf der HV gegen eine Ausschüttung stimmen ?
doby
bloss weil das Aktiengesetz eine Ausschüttung wünscht, wird das von manchen Unternehmen (besser: deren Grossaktionären) noch lange nicht befolgt.
Auch im letzten Jahr hat es trotz fetten Gewinnen KEINE Ausschüttung gegeben. Solange nirgends festgelegt ist, wie hoch eine Nichtbeachtung im Einzelnen zu bestrafen ist, müssen Teile des Aktiengesetzes als "unverbindliche Empfehlungen" angesehen werden. Wen sollte das Gesetz in so einem Fall überhaupt bestrafen - Aktionäre, die auf der HV gegen eine Ausschüttung stimmen ?
doby
@DOBY,
wenn die nicht ein wenig kooperativ sind, bleiben wir ganz einfach auf unseren %ten sitzen - und die kommen niemals auf 95%
so einfach ist das
honey (der seine WET aktien schon so tief im keller vergraben hat, dass er sie gar net mehr sieht)
wenn die nicht ein wenig kooperativ sind, bleiben wir ganz einfach auf unseren %ten sitzen - und die kommen niemals auf 95%
so einfach ist das
honey (der seine WET aktien schon so tief im keller vergraben hat, dass er sie gar net mehr sieht)
Der Veranstaltungsort soll wohl ein schlechter Witz sein
W.E.T. AUTOMOTIVE SYSTEMS
AKTIENGESELLSCHAFT
ODELZHAUSEN
- ISIN DE 000 508 160 8 -
(Wertpapier-Kenn-Nummer 508 160)
Einladung zur Hauptversammlung
Wir laden die Aktionäre unserer Gesellschaft ein zu der
ordentlichen Hauptversammlung
am Freitag, den 25. Februar 2005, um 10:00 Uhr,
Grund- und Hauptschule, Dietenhausener Straße 17, 85235 Odelzhausen.
Tagesordnung
1. Vorlage des festgestellten und geprüften Jahresabschlusses der Gesellschaft zum 30. Juni 2004, des geprüften Lageberichts der Gesellschaft für das Geschäftsjahr 2003/2004, des Berichts des Aufsichtsrats der Gesellschaft für das Geschäftsjahr 2003/2004, des geprüften Konzernabschlusses der W.E.T. Holding (Luxembourg) S.A. zum 30. Juni 2004 sowie des geprüften Konzernlageberichts der W.E.T. Holding (Luxembourg) S.A.
2. Verwendung des Bilanzgewinns
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, aus dem Bilanzgewinn des Geschäftsjahres 2003/2004 in Höhe von Euro 153.289.744,31 eine Dividende in Höhe von EUR 0,12 je Stückaktie mit einem anteiligen Betrag des Grundkapitals von EUR 3,00, das sind insgesamt EUR 384.000,00 auf das dividendenberechtigte Grundkapital von EUR 9.600.000,00, an die Aktionäre auszuschütten, und den verbleibenden Bilanzgewinn in Höhe von EUR 152.905.744,31 auf neue Rechnung vorzutragen.
3. Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2003/2004
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, allen Mitgliedern des Vorstands, die im Geschäftsjahr 2003/2004 amtiert haben, für dieses Geschäftsjahr Entlastung zu erteilen.
4. Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2003/2004
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, allen Mitgliedern des Aufsichtsrats, die im Geschäftsjahr 2003/2004 amtiert haben, für dieses Geschäftsjahr Entlastung zu erteilen.
5. Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2004/2005
Der Aufsichtsrat schlägt vor, die KPMG Deutsche Treuhand-Gesellschaft Aktiengesellschaft Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Berlin und Frankfurt am Main, zum Abschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2004/2005 zu wählen.
6. Wahl des Aufsichtsrats
Nachdem die bisherigen Mitglieder des Aufsichtsrats, die Herren Bodo Ruthenberg, Roland Scharff, und Dr. Rolf Herbert, mit Wirkung zum 30. Mai 2004 ihr Amt niedergelegt hatten, wurden mit Beschluss des Amtsgerichts München vom 2. Juni 2004 die Herren Dr. Walter Hasselkus, Dr. Franz Scherer und Martin Block gemäß § 104 AktG zu Aufsichtsratsmitgliedern bestellt.
Gemäß § 10 Abs. 3 der Satzung sind deshalb von der Hauptversammlung am 25. Februar 2005 neue Aufsichtsratsmitglieder zu wählen. Da die Amtszeit der Herren Bodo Ruthenberg, Roland Scharff, und Dr. Rolf Herbert als Aufsichtsratsmitglieder ohne ihre Amtsniederlegung mit Beendigung der Hauptversammlung am 25. Februar 2005 geendet hätte, bestimmt sich die Amtszeit der neuen Aufsichtsratsmitglieder nach § 10 Abs. 2 der Satzung und ist nicht gemäß § 10 Abs. 3 der Satzung eingeschränkt.
Die Zusammensetzung des Aufsichtsrats richtet sich nach § 10 Abs. 1 der Satzung und § 96 Abs. 1 AktG. Der Aufsichtsrat besteht nur aus drei von den Anteilseignern gewählten Mitgliedern.
Der Aufsichtsrat schlägt vor, als Vertreter der Anteilseigner die Herren
Dr. Franz Scherer, Pensionär, Köln,
Dr. Walter Hasselkus, Rechtsanwalt, Gräfeling,
Martin Block, Kaufmann, Frankfurt am Main,
in den Aufsichtsrat zu wählen, und zwar für die Zeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über ihre Entlastung für das Geschäftsjahr 2008/2009 beschließt.
Der Aufsichtsrat schlägt ferner vor, gleichzeitig mit den von der Hauptversammlung zu wählenden Aufsichtsratsmitgliedern
Herrn Dr. Karsten Hartmann, Kaufmann, München,
als Ersatzmitglied für die Vertreter der Anteilseigner in der Weise zu wählen, dass er bei vorzeitigem Ausscheiden eines Aufsichtsratsmitgliedes als Mitglied in den Aufsichtsrat eintritt und seine Stellung als Ersatzmitglied mit dem Beginn der Amtszeit des nachgewählten Aufsichtsratsmitglieds zurückerlangt.
Die Hauptversammlung ist an diese Wahlvorschläge nicht gebunden.
Die zur Wahl als Aufsichtsratsmitglied und als Ersatzmitglied vorgeschlagenen Personen sind bei den nachfolgend aufgeführten in- und ausländischen Gesellschaften Mitglied eines gesetzlich zu bildenden Aufsichtsrats oder eines vergleichbaren Kontrollgremiums:
Herr Dr. Franz Scherer ist Aufsichtsratsmitglied der Mannheimer Versicherung (Holding) AG, Mannheim, und der Seeburger AG, Bretten, sowie Mitglied von vergleichbaren Kontrollgremien der FTE Holding S.A., Luxemburg, und der W.E.T. Holding (Luxembourg) S.A., Luxemburg.
Herr Dr. Walter Hasselkus ist Aufsichtsratsmitglied der Ehlebracht AG, Enger, sowie Mitglied von vergleichbaren Kontrollgremien der DAF Trucks N.V., Eindhoven, Niederlande, der Wincanton plc., Wincanton, Sommerset, Vereinigtes Königreich, und der W.E.T. Holding (Luxembourg) S.A., Luxemburg.
Herr Martin Block ist Mitglied der einem Aufsichtsrat vergleichbaren Kontrollgremien der FTE Holding S.A., Luxemburg, der Hirschmann Electronics S.A., Luxemburg, und der W.E.T. Holding (Luxembourg) S.A., Luxemburg.
Herr Dr. Karsten Hartmann ist Mitglied der einem Aufsichtsrat vergleichbaren Kontrollgremien der FTE Holding S.A., Luxemburg, und der W.E.T. Holding (Luxembourg) S.A., Luxemburg.
7. Beschlussfassung über die Ermächtigung zum Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, zu beschließen:
a. Die Gesellschaft wird dazu ermächtigt, Aktien der Gesellschaft zu erwerben, um
• diese Dritten im Rahmen eines Zusammenschlusses mit Unternehmen oder im Rahmen des Erwerbs von Unternehmen oder Beteiligungen daran zum Erwerb anzubieten,
• diese als Belegschaftsaktien Arbeitnehmern der Gesellschaft und mit der Gesellschaft im Sinne der §§ 15 ff. AktG verbundenen Unternehmen zum Erwerb anzubieten oder
• diese einzuziehen.
b. Die Ermächtigung in vorstehender lit. a ist auf den Erwerb von Aktien mit einem auf diese Aktien entfallenden anteiligen Betrag des Grundkapitals von EUR 960.000,00 beschränkt, das sind 10% des derzeitigen Grundkapitals der Gesellschaft von EUR 9.600.000,00. Die Ermächtigung kann ganz oder in Teilbeträgen, einmal oder mehrmals, in Verfolgung eines oder mehrerer Zwecke im Rahmen der vorgenannten Beschränkungen ausgeübt werden. Auf die erworbenen Aktien dürfen zusammen mit anderen eigenen Aktien, die von der Gesellschaft gehalten werden oder ihr gemäß §§ 71a ff. AktG zuzurechnen sind, zu keinem Zeitpunkt mehr als 10% des Grundkapitals entfallen. Die Ermächtigung wird zum 26. Februar 2005 wirksam und gilt bis zum 25. August 2006.
c. Der Erwerb erfolgt über die Börse. Der von der Gesellschaft gezahlte Gegenwert je Aktie (ohne Erwerbsnebenkosten) darf den am Handelstag durch die Eröffnungsauktion ermittelten Kurs der Aktie der Gesellschaft im XETRA-Handel (oder einem an die Stelle des XETRA-Systems getretenen funktional vergleichbaren Nachfolgesystem) an der Wertpapierbörse Frankfurt am Main um nicht mehr als 10% überschreiten und um nicht mehr als 10% unterschreiten.
d. Der Vorstand wird ermächtigt, Aktien der Gesellschaft, die aufgrund der vorstehenden Ermächtigung erworben werden, Dritten im Rahmen von Unternehmenszusammenschlüssen oder beim Erwerb von Unternehmen oder Beteiligungen daran zum Erwerb anzubieten und an diese zu übertragen.
e. Der Vorstand wird ermächtigt, Aktien der Gesellschaft, die aufgrund der vorstehenden Ermächtigung erworben werden, Arbeitnehmern der Gesellschaft und von mit der Gesellschaft im Sinne der §§ 15 ff. AktG verbundenen Unternehmen zum Erwerb anzubieten und an diese zu übertragen.
f. Der Vorstand wird ermächtigt, Aktien der Gesellschaft, die aufgrund der vorstehenden Ermächtigung erworben werden, einzuziehen, ohne dass die Einziehung oder die Durchführung der Einziehung eines weiteren Hauptversammlungsbeschlusses bedarf.
g. Die Ermächtigungen in vorstehenden lit. d, lit. e und lit. f können ganz oder in Teilbeträgen, einmal oder mehrmals, einzeln oder gemeinsam ausgenutzt werden. Der Preis, zu dem die Aktien der Gesellschaft gemäß der Ermächtigung in lit. d an Dritte abgegeben werden, darf den durch die Eröffnungsauktion ermittelten Kurs im XETRA-Handel (oder einem an die Stelle des XETRA-Systems getretenen funktional vergleichbaren Nachfolgesystem) an der Wertpapierbörse Frankfurt am Main am Tag der verbindlichen Vereinbarung mit dem Dritten um nicht mehr als 5% (ohne Nebenkosten) unterschreiten.
h. Das Bezugsrecht der Aktionäre auf die eigenen Aktien der Gesellschaft wird insoweit ausgeschlossen als diese Aktien gemäß den vorstehenden Ermächtigungen in lit. d und lit. e verwandt werden.
8. Beschlussfassung über Satzungsänderungen
Das Aktienrecht hat im Zuge der anhaltenden Reformbestrebungen des Gesetzgebers eine Reihe von Veränderungen erfahren, wobei insbesondere das Gesetz zur weiteren Reform des Aktien- und Bilanzrechts, zu Transparenz und Publizität (Transparenz- und Publizitätsgesetz) vom 19. Juli 2002 zu nennen ist.
Aufsichtsrat und Vorstand halten es für erforderlich, die Satzung im Hinblick auf diese neuen Vorgaben teilweise neu zu fassen, und schlagen daher vor, durch einheitlichen Beschluss die Satzung gemäß den nachfolgenden Vorschlägen zu ändern:
a. Änderung von § 3 der Satzung
Im Hinblick auf eine Änderung des Aktiengesetzes zur Veröffentlichung von Bekanntmachungen im elektronischen Bundesanzeiger ist § 3 der Satzung an die neue Gesetzeslage anzupassen. Aufsichtsrat und Vorstand schlagen deshalb vor, § 3 der Satzung wie folgt zu neu zu fassen:
"§ 3 Bekanntmachungen
Die notwendigen Bekanntmachungen der Gesellschaft erfolgen im elektronischen Bundesanzeiger. Soweit gesetzlich zwingend eine andere Bekanntmachungsform erforderlich ist, tritt an die Stelle des elektronischen Bundesanzeigers diese Bekanntmachungsform."
b. Änderung von § 8 der Satzung
§ 111 Abs. 4 Satz 2 AktG schreibt in der Fassung des Transparenz- und Publizitätsgesetzes nunmehr vor, die Satzung oder der Aufsichtsrat habe zu bestimmen, dass bestimmte Arten von Geschäften nur mit Zustimmung des Aufsichtsrats vorgenommen werden dürfen. Aufsichtsrat und Vorstand schlagen deshalb vor, § 8 der Satzung wie folgt neu zu fassen:
"§ 8 Geschäftsordnung
Der Vorstand gibt sich mit Zustimmung des Aufsichtsrats eine Geschäftsordnung. Der Aufsichtsrat hat jedoch zu bestimmen, dass bestimmte Arten von Geschäften und Maßnahmen nur mit seiner Zustimmung vorgenommen werden dürfen."
Anhang
Zu TOP 1 und 2 der Tagesordnung:
Zu TOP 1 und 2 liegen zur Einsicht der Aktionäre von der Einberufung der Hauptversammlung an in den Geschäftsräumen der W.E.T. Automotive Systems Aktiengesellschaft, Rudolf-Diesel-Straße 12, 85235 Odelzhausen, sowie in der Hauptversammlung selbst aus:
• der festgestellte und geprüfte Jahresabschluss der Gesellschaft zum 30. Juni 2004,
• der geprüfte Lagebericht der Gesellschaft für das Geschäftsjahr 2003/2004,
• der Bericht des Aufsichtsrats der Gesellschaft für das Geschäftsjahr 2003/2004,
• der Vorschlag des Vorstands für die Verwendung des Bilanzgewinns,
• der geprüfte Konzernabschluss der W.E.T. Holding (Luxembourg) S.A. zum 30. Juni 2004,
• der geprüfte Konzernlagebericht der W.E.T. Holding (Luxembourg) S.A.
Auf Verlangen wird jedem Aktionär unverzüglich und kostenlos eine Abschrift der vorgenannten Unterlagen erteilt.
Zu TOP 7 der Tagesordnung:
Zu TOP 7 hat der Vorstand gemäß § 71 Abs. 1 Satz 5 AktG i.V.m. § 186 Abs. 4 Satz 2 AktG einen schriftlichen Bericht über die Gründe des Ausschlusses des Bezugsrechts der Aktionäre bei Angebot und Übertragung eigener Aktien und zum vorgeschlagenen Preis, zu dem die Aktien der Gesellschaft Dritten im Rahmen von Unternehmenszusammenschlüssen oder beim Erwerb von Unternehmen oder Beteiligungen daran zum Erwerb angeboten und an diese übertragen werden können, erstattet. Der Bericht liegt zur Einsicht der Aktionäre von der Einberufung der Hauptversammlung an in den Geschäftsräumen der W.E.T. Automotive Systems Aktiengesellschaft, Rudolf-Diesel-Straße 12, 85235 Odelzhausen, sowie in der Hauptversammlung selbst aus. Auf Verlangen wird jedem Aktionär unverzüglich und kostenlos eine Abschrift erteilt. Der Bericht wird wie folgt bekannt gemacht:
Die Gesellschaft soll in der Lage sein, eigene Aktien zur Verfügung zu haben, um diese als Gegenleistung im Rahmen von Unternehmenszusammenschlüssen oder bei Erwerb von Unternehmen oder Unternehmensbeteiligungen gewähren zu können. Der nationale und internationale Wettbewerb und die Globalisierung der Wirtschaft verlangen zunehmend diese Form der Gegenleistung. Die vorgeschlagene Ermächtigung soll der Gesellschaft den notwendigen Handlungsspielraum geben, um sich bietende Gelegenheiten zum Erwerb von Unternehmen oder Unternehmensbeteiligungen schnell und flexibel ausnutzen zu können. Konkrete Pläne für das Ausnutzen dieser Ermächtigung bestehen nicht. Der Vorstand wird der Hauptversammlung jeweils Bericht über eine Ausnutzung dieser Ermächtigung erstatten.
Der Preis, zu dem die Aktien der Gesellschaft gemäß der vorgenannten Ermächtigung an Dritte abgegeben werden können, darf den durch die Eröffnungsauktion ermittelten Kurs im XETRA-Handel (oder einem an die Stelle des XETRA-Systems getretenen funktional vergleichbaren Nachfolgesystem) an der Wertpapierbörse Frankfurt am Main am Tag der verbindlichen Vereinbarung mit dem Dritten um nicht mehr als 5% (ohne Nebenkosten) unterschreiten. Dadurch und durch den im Verhältnis zum gesamten börsennotierten Kapital geringen, auf 10% begrenzten Umfang der Möglichkeit zum Bezugsrechtsausschluss werden die Stimmrechts- und Vermögensinteressen der Aktionäre angemessen gewahrt.
Darüber hinaus soll die Gesellschaft in der Lage sein, Belegschaftsaktien an Arbeitnehmer der Gesellschaft und mit ihr verbundene Unternehmen auszugeben. Belegschaftsaktien sind ein wichtiges Instrument zur Bindung von Arbeitnehmern. Ihre Ausgabe liegt auch deshalb im Interesse der Gesellschaft, weil damit Anreize geschaffen werden können, die Profitabilität der Gesellschaft und der mit ihr verbundenen Unternehmen zu erhöhen.
Für den Erwerb von Beteiligungen und für die Ausgabe von Belegschaftsaktien unter Ausschluss des Bezugsrechts von Aktionären kann die Gesellschaft auch das genehmigte Kapital gemäß § 4 Abs. 2 der Satzung verwenden. Die entsprechenden Ermächtigungen zum Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien gehen teilweise darüber hinaus und treten teilweise daneben. Soweit im Einzelfall sowohl die Verwendung genehmigten Kapitals als auch von eigenen Aktien für die vorgenannten Zwecke möglich ist, wird die Gesellschaft die Entscheidung, welcher der beiden Alternativen der Vorzug zu geben ist, jeweils anhand der konkreten Liquiditäts- und Marktlage im Interesse der Aktionäre treffen.
Teilnahmebedingungen
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts in der Hauptversammlung sind diejenigen Aktionäre berechtigt, die ihre Aktien spätestens am Freitag, den 18. Februar 2005, bei unserer Gesellschaft oder bei einer der nachstehend genannten Hinterlegungsstellen hinterlegen und bis zur Beendigung der Hauptversammlung dort belassen. Hinterlegungsstellen sind:
BHF-BANK Aktiengesellschaft
Bayerische Hypo- und Vereinsbank AG.
Die Hinterlegung ist auch dann ordnungsgemäß, wenn die Aktien mit Zustimmung einer Hinterlegungsstelle für sie bei einem anderen Kreditinstitut bis zur Beendigung der Hauptversammlung gesperrt gehalten werden. Die Aktien können auch bei einem Notar oder einer Wertpapiersammelbank hinterlegt werden.
Die Eintrittskarten werden den Aktionären, die an der Hauptversammlung teilnehmen möchten, vor Beginn der Hauptversammlung zugesandt.
Stimmrechtsvertretung
Aktionäre, die an der Hauptversammlung nicht persönlich teilnehmen möchten, können ihr Stimmrecht durch Bevollmächtigte, zum Beispiel durch eine Aktionärsvereinigung oder durch ein Kreditinstitut, ausüben lassen. Die Vollmacht bedarf der schriftlichen Form.
Anträge und Wahlvorschläge von Aktionären
Möchten Aktionäre Gegenanträge oder Wahlvorschläge zu einem Vorschlag von Vorstand und Aufsichtsrat oder zu einem Vorschlag des Aufsichtsrats zu einem bestimmten Tagesordnungspunkt stellen, so sind diese gemäß §§ 126 Abs. 1, 127 Abs. 1 AktG ausschließlich an die nachfolgend genannte Anschrift zu richten:
W.E.T. Automotive Systems Aktiengesellschaft
Rudolf-Diesel-Straße 12
85235 Odelzhausen
Telefax: + 49 (0) 8134 933 401
E-Mail: shareholder.office@wet-group.com
Unter dieser Adresse fristgerecht eingegangene Gegenanträge und Wahlvorschläge werden nach näherer Maßgabe von §§ 126, 127 AktG allen Aktionären im Internet unter http://www.wet-group.com unverzüglich zugänglich gemacht. Anderweitig adressierte Anträge von Aktionären müssen unberücksichtigt bleiben.
Odelzhausen, den 14. Januar 2005
W.E.T. Automotive Systems Aktiengesellschaft
Der Vorstand
W.E.T. AUTOMOTIVE SYSTEMS
AKTIENGESELLSCHAFT
ODELZHAUSEN
- ISIN DE 000 508 160 8 -
(Wertpapier-Kenn-Nummer 508 160)
Einladung zur Hauptversammlung
Wir laden die Aktionäre unserer Gesellschaft ein zu der
ordentlichen Hauptversammlung
am Freitag, den 25. Februar 2005, um 10:00 Uhr,
Grund- und Hauptschule, Dietenhausener Straße 17, 85235 Odelzhausen.
Tagesordnung
1. Vorlage des festgestellten und geprüften Jahresabschlusses der Gesellschaft zum 30. Juni 2004, des geprüften Lageberichts der Gesellschaft für das Geschäftsjahr 2003/2004, des Berichts des Aufsichtsrats der Gesellschaft für das Geschäftsjahr 2003/2004, des geprüften Konzernabschlusses der W.E.T. Holding (Luxembourg) S.A. zum 30. Juni 2004 sowie des geprüften Konzernlageberichts der W.E.T. Holding (Luxembourg) S.A.
2. Verwendung des Bilanzgewinns
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, aus dem Bilanzgewinn des Geschäftsjahres 2003/2004 in Höhe von Euro 153.289.744,31 eine Dividende in Höhe von EUR 0,12 je Stückaktie mit einem anteiligen Betrag des Grundkapitals von EUR 3,00, das sind insgesamt EUR 384.000,00 auf das dividendenberechtigte Grundkapital von EUR 9.600.000,00, an die Aktionäre auszuschütten, und den verbleibenden Bilanzgewinn in Höhe von EUR 152.905.744,31 auf neue Rechnung vorzutragen.
3. Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2003/2004
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, allen Mitgliedern des Vorstands, die im Geschäftsjahr 2003/2004 amtiert haben, für dieses Geschäftsjahr Entlastung zu erteilen.
4. Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2003/2004
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, allen Mitgliedern des Aufsichtsrats, die im Geschäftsjahr 2003/2004 amtiert haben, für dieses Geschäftsjahr Entlastung zu erteilen.
5. Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2004/2005
Der Aufsichtsrat schlägt vor, die KPMG Deutsche Treuhand-Gesellschaft Aktiengesellschaft Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Berlin und Frankfurt am Main, zum Abschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2004/2005 zu wählen.
6. Wahl des Aufsichtsrats
Nachdem die bisherigen Mitglieder des Aufsichtsrats, die Herren Bodo Ruthenberg, Roland Scharff, und Dr. Rolf Herbert, mit Wirkung zum 30. Mai 2004 ihr Amt niedergelegt hatten, wurden mit Beschluss des Amtsgerichts München vom 2. Juni 2004 die Herren Dr. Walter Hasselkus, Dr. Franz Scherer und Martin Block gemäß § 104 AktG zu Aufsichtsratsmitgliedern bestellt.
Gemäß § 10 Abs. 3 der Satzung sind deshalb von der Hauptversammlung am 25. Februar 2005 neue Aufsichtsratsmitglieder zu wählen. Da die Amtszeit der Herren Bodo Ruthenberg, Roland Scharff, und Dr. Rolf Herbert als Aufsichtsratsmitglieder ohne ihre Amtsniederlegung mit Beendigung der Hauptversammlung am 25. Februar 2005 geendet hätte, bestimmt sich die Amtszeit der neuen Aufsichtsratsmitglieder nach § 10 Abs. 2 der Satzung und ist nicht gemäß § 10 Abs. 3 der Satzung eingeschränkt.
Die Zusammensetzung des Aufsichtsrats richtet sich nach § 10 Abs. 1 der Satzung und § 96 Abs. 1 AktG. Der Aufsichtsrat besteht nur aus drei von den Anteilseignern gewählten Mitgliedern.
Der Aufsichtsrat schlägt vor, als Vertreter der Anteilseigner die Herren
Dr. Franz Scherer, Pensionär, Köln,
Dr. Walter Hasselkus, Rechtsanwalt, Gräfeling,
Martin Block, Kaufmann, Frankfurt am Main,
in den Aufsichtsrat zu wählen, und zwar für die Zeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über ihre Entlastung für das Geschäftsjahr 2008/2009 beschließt.
Der Aufsichtsrat schlägt ferner vor, gleichzeitig mit den von der Hauptversammlung zu wählenden Aufsichtsratsmitgliedern
Herrn Dr. Karsten Hartmann, Kaufmann, München,
als Ersatzmitglied für die Vertreter der Anteilseigner in der Weise zu wählen, dass er bei vorzeitigem Ausscheiden eines Aufsichtsratsmitgliedes als Mitglied in den Aufsichtsrat eintritt und seine Stellung als Ersatzmitglied mit dem Beginn der Amtszeit des nachgewählten Aufsichtsratsmitglieds zurückerlangt.
Die Hauptversammlung ist an diese Wahlvorschläge nicht gebunden.
Die zur Wahl als Aufsichtsratsmitglied und als Ersatzmitglied vorgeschlagenen Personen sind bei den nachfolgend aufgeführten in- und ausländischen Gesellschaften Mitglied eines gesetzlich zu bildenden Aufsichtsrats oder eines vergleichbaren Kontrollgremiums:
Herr Dr. Franz Scherer ist Aufsichtsratsmitglied der Mannheimer Versicherung (Holding) AG, Mannheim, und der Seeburger AG, Bretten, sowie Mitglied von vergleichbaren Kontrollgremien der FTE Holding S.A., Luxemburg, und der W.E.T. Holding (Luxembourg) S.A., Luxemburg.
Herr Dr. Walter Hasselkus ist Aufsichtsratsmitglied der Ehlebracht AG, Enger, sowie Mitglied von vergleichbaren Kontrollgremien der DAF Trucks N.V., Eindhoven, Niederlande, der Wincanton plc., Wincanton, Sommerset, Vereinigtes Königreich, und der W.E.T. Holding (Luxembourg) S.A., Luxemburg.
Herr Martin Block ist Mitglied der einem Aufsichtsrat vergleichbaren Kontrollgremien der FTE Holding S.A., Luxemburg, der Hirschmann Electronics S.A., Luxemburg, und der W.E.T. Holding (Luxembourg) S.A., Luxemburg.
Herr Dr. Karsten Hartmann ist Mitglied der einem Aufsichtsrat vergleichbaren Kontrollgremien der FTE Holding S.A., Luxemburg, und der W.E.T. Holding (Luxembourg) S.A., Luxemburg.
7. Beschlussfassung über die Ermächtigung zum Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, zu beschließen:
a. Die Gesellschaft wird dazu ermächtigt, Aktien der Gesellschaft zu erwerben, um
• diese Dritten im Rahmen eines Zusammenschlusses mit Unternehmen oder im Rahmen des Erwerbs von Unternehmen oder Beteiligungen daran zum Erwerb anzubieten,
• diese als Belegschaftsaktien Arbeitnehmern der Gesellschaft und mit der Gesellschaft im Sinne der §§ 15 ff. AktG verbundenen Unternehmen zum Erwerb anzubieten oder
• diese einzuziehen.
b. Die Ermächtigung in vorstehender lit. a ist auf den Erwerb von Aktien mit einem auf diese Aktien entfallenden anteiligen Betrag des Grundkapitals von EUR 960.000,00 beschränkt, das sind 10% des derzeitigen Grundkapitals der Gesellschaft von EUR 9.600.000,00. Die Ermächtigung kann ganz oder in Teilbeträgen, einmal oder mehrmals, in Verfolgung eines oder mehrerer Zwecke im Rahmen der vorgenannten Beschränkungen ausgeübt werden. Auf die erworbenen Aktien dürfen zusammen mit anderen eigenen Aktien, die von der Gesellschaft gehalten werden oder ihr gemäß §§ 71a ff. AktG zuzurechnen sind, zu keinem Zeitpunkt mehr als 10% des Grundkapitals entfallen. Die Ermächtigung wird zum 26. Februar 2005 wirksam und gilt bis zum 25. August 2006.
c. Der Erwerb erfolgt über die Börse. Der von der Gesellschaft gezahlte Gegenwert je Aktie (ohne Erwerbsnebenkosten) darf den am Handelstag durch die Eröffnungsauktion ermittelten Kurs der Aktie der Gesellschaft im XETRA-Handel (oder einem an die Stelle des XETRA-Systems getretenen funktional vergleichbaren Nachfolgesystem) an der Wertpapierbörse Frankfurt am Main um nicht mehr als 10% überschreiten und um nicht mehr als 10% unterschreiten.
d. Der Vorstand wird ermächtigt, Aktien der Gesellschaft, die aufgrund der vorstehenden Ermächtigung erworben werden, Dritten im Rahmen von Unternehmenszusammenschlüssen oder beim Erwerb von Unternehmen oder Beteiligungen daran zum Erwerb anzubieten und an diese zu übertragen.
e. Der Vorstand wird ermächtigt, Aktien der Gesellschaft, die aufgrund der vorstehenden Ermächtigung erworben werden, Arbeitnehmern der Gesellschaft und von mit der Gesellschaft im Sinne der §§ 15 ff. AktG verbundenen Unternehmen zum Erwerb anzubieten und an diese zu übertragen.
f. Der Vorstand wird ermächtigt, Aktien der Gesellschaft, die aufgrund der vorstehenden Ermächtigung erworben werden, einzuziehen, ohne dass die Einziehung oder die Durchführung der Einziehung eines weiteren Hauptversammlungsbeschlusses bedarf.
g. Die Ermächtigungen in vorstehenden lit. d, lit. e und lit. f können ganz oder in Teilbeträgen, einmal oder mehrmals, einzeln oder gemeinsam ausgenutzt werden. Der Preis, zu dem die Aktien der Gesellschaft gemäß der Ermächtigung in lit. d an Dritte abgegeben werden, darf den durch die Eröffnungsauktion ermittelten Kurs im XETRA-Handel (oder einem an die Stelle des XETRA-Systems getretenen funktional vergleichbaren Nachfolgesystem) an der Wertpapierbörse Frankfurt am Main am Tag der verbindlichen Vereinbarung mit dem Dritten um nicht mehr als 5% (ohne Nebenkosten) unterschreiten.
h. Das Bezugsrecht der Aktionäre auf die eigenen Aktien der Gesellschaft wird insoweit ausgeschlossen als diese Aktien gemäß den vorstehenden Ermächtigungen in lit. d und lit. e verwandt werden.
8. Beschlussfassung über Satzungsänderungen
Das Aktienrecht hat im Zuge der anhaltenden Reformbestrebungen des Gesetzgebers eine Reihe von Veränderungen erfahren, wobei insbesondere das Gesetz zur weiteren Reform des Aktien- und Bilanzrechts, zu Transparenz und Publizität (Transparenz- und Publizitätsgesetz) vom 19. Juli 2002 zu nennen ist.
Aufsichtsrat und Vorstand halten es für erforderlich, die Satzung im Hinblick auf diese neuen Vorgaben teilweise neu zu fassen, und schlagen daher vor, durch einheitlichen Beschluss die Satzung gemäß den nachfolgenden Vorschlägen zu ändern:
a. Änderung von § 3 der Satzung
Im Hinblick auf eine Änderung des Aktiengesetzes zur Veröffentlichung von Bekanntmachungen im elektronischen Bundesanzeiger ist § 3 der Satzung an die neue Gesetzeslage anzupassen. Aufsichtsrat und Vorstand schlagen deshalb vor, § 3 der Satzung wie folgt zu neu zu fassen:
"§ 3 Bekanntmachungen
Die notwendigen Bekanntmachungen der Gesellschaft erfolgen im elektronischen Bundesanzeiger. Soweit gesetzlich zwingend eine andere Bekanntmachungsform erforderlich ist, tritt an die Stelle des elektronischen Bundesanzeigers diese Bekanntmachungsform."
b. Änderung von § 8 der Satzung
§ 111 Abs. 4 Satz 2 AktG schreibt in der Fassung des Transparenz- und Publizitätsgesetzes nunmehr vor, die Satzung oder der Aufsichtsrat habe zu bestimmen, dass bestimmte Arten von Geschäften nur mit Zustimmung des Aufsichtsrats vorgenommen werden dürfen. Aufsichtsrat und Vorstand schlagen deshalb vor, § 8 der Satzung wie folgt neu zu fassen:
"§ 8 Geschäftsordnung
Der Vorstand gibt sich mit Zustimmung des Aufsichtsrats eine Geschäftsordnung. Der Aufsichtsrat hat jedoch zu bestimmen, dass bestimmte Arten von Geschäften und Maßnahmen nur mit seiner Zustimmung vorgenommen werden dürfen."
Anhang
Zu TOP 1 und 2 der Tagesordnung:
Zu TOP 1 und 2 liegen zur Einsicht der Aktionäre von der Einberufung der Hauptversammlung an in den Geschäftsräumen der W.E.T. Automotive Systems Aktiengesellschaft, Rudolf-Diesel-Straße 12, 85235 Odelzhausen, sowie in der Hauptversammlung selbst aus:
• der festgestellte und geprüfte Jahresabschluss der Gesellschaft zum 30. Juni 2004,
• der geprüfte Lagebericht der Gesellschaft für das Geschäftsjahr 2003/2004,
• der Bericht des Aufsichtsrats der Gesellschaft für das Geschäftsjahr 2003/2004,
• der Vorschlag des Vorstands für die Verwendung des Bilanzgewinns,
• der geprüfte Konzernabschluss der W.E.T. Holding (Luxembourg) S.A. zum 30. Juni 2004,
• der geprüfte Konzernlagebericht der W.E.T. Holding (Luxembourg) S.A.
Auf Verlangen wird jedem Aktionär unverzüglich und kostenlos eine Abschrift der vorgenannten Unterlagen erteilt.
Zu TOP 7 der Tagesordnung:
Zu TOP 7 hat der Vorstand gemäß § 71 Abs. 1 Satz 5 AktG i.V.m. § 186 Abs. 4 Satz 2 AktG einen schriftlichen Bericht über die Gründe des Ausschlusses des Bezugsrechts der Aktionäre bei Angebot und Übertragung eigener Aktien und zum vorgeschlagenen Preis, zu dem die Aktien der Gesellschaft Dritten im Rahmen von Unternehmenszusammenschlüssen oder beim Erwerb von Unternehmen oder Beteiligungen daran zum Erwerb angeboten und an diese übertragen werden können, erstattet. Der Bericht liegt zur Einsicht der Aktionäre von der Einberufung der Hauptversammlung an in den Geschäftsräumen der W.E.T. Automotive Systems Aktiengesellschaft, Rudolf-Diesel-Straße 12, 85235 Odelzhausen, sowie in der Hauptversammlung selbst aus. Auf Verlangen wird jedem Aktionär unverzüglich und kostenlos eine Abschrift erteilt. Der Bericht wird wie folgt bekannt gemacht:
Die Gesellschaft soll in der Lage sein, eigene Aktien zur Verfügung zu haben, um diese als Gegenleistung im Rahmen von Unternehmenszusammenschlüssen oder bei Erwerb von Unternehmen oder Unternehmensbeteiligungen gewähren zu können. Der nationale und internationale Wettbewerb und die Globalisierung der Wirtschaft verlangen zunehmend diese Form der Gegenleistung. Die vorgeschlagene Ermächtigung soll der Gesellschaft den notwendigen Handlungsspielraum geben, um sich bietende Gelegenheiten zum Erwerb von Unternehmen oder Unternehmensbeteiligungen schnell und flexibel ausnutzen zu können. Konkrete Pläne für das Ausnutzen dieser Ermächtigung bestehen nicht. Der Vorstand wird der Hauptversammlung jeweils Bericht über eine Ausnutzung dieser Ermächtigung erstatten.
Der Preis, zu dem die Aktien der Gesellschaft gemäß der vorgenannten Ermächtigung an Dritte abgegeben werden können, darf den durch die Eröffnungsauktion ermittelten Kurs im XETRA-Handel (oder einem an die Stelle des XETRA-Systems getretenen funktional vergleichbaren Nachfolgesystem) an der Wertpapierbörse Frankfurt am Main am Tag der verbindlichen Vereinbarung mit dem Dritten um nicht mehr als 5% (ohne Nebenkosten) unterschreiten. Dadurch und durch den im Verhältnis zum gesamten börsennotierten Kapital geringen, auf 10% begrenzten Umfang der Möglichkeit zum Bezugsrechtsausschluss werden die Stimmrechts- und Vermögensinteressen der Aktionäre angemessen gewahrt.
Darüber hinaus soll die Gesellschaft in der Lage sein, Belegschaftsaktien an Arbeitnehmer der Gesellschaft und mit ihr verbundene Unternehmen auszugeben. Belegschaftsaktien sind ein wichtiges Instrument zur Bindung von Arbeitnehmern. Ihre Ausgabe liegt auch deshalb im Interesse der Gesellschaft, weil damit Anreize geschaffen werden können, die Profitabilität der Gesellschaft und der mit ihr verbundenen Unternehmen zu erhöhen.
Für den Erwerb von Beteiligungen und für die Ausgabe von Belegschaftsaktien unter Ausschluss des Bezugsrechts von Aktionären kann die Gesellschaft auch das genehmigte Kapital gemäß § 4 Abs. 2 der Satzung verwenden. Die entsprechenden Ermächtigungen zum Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien gehen teilweise darüber hinaus und treten teilweise daneben. Soweit im Einzelfall sowohl die Verwendung genehmigten Kapitals als auch von eigenen Aktien für die vorgenannten Zwecke möglich ist, wird die Gesellschaft die Entscheidung, welcher der beiden Alternativen der Vorzug zu geben ist, jeweils anhand der konkreten Liquiditäts- und Marktlage im Interesse der Aktionäre treffen.
Teilnahmebedingungen
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts in der Hauptversammlung sind diejenigen Aktionäre berechtigt, die ihre Aktien spätestens am Freitag, den 18. Februar 2005, bei unserer Gesellschaft oder bei einer der nachstehend genannten Hinterlegungsstellen hinterlegen und bis zur Beendigung der Hauptversammlung dort belassen. Hinterlegungsstellen sind:
BHF-BANK Aktiengesellschaft
Bayerische Hypo- und Vereinsbank AG.
Die Hinterlegung ist auch dann ordnungsgemäß, wenn die Aktien mit Zustimmung einer Hinterlegungsstelle für sie bei einem anderen Kreditinstitut bis zur Beendigung der Hauptversammlung gesperrt gehalten werden. Die Aktien können auch bei einem Notar oder einer Wertpapiersammelbank hinterlegt werden.
Die Eintrittskarten werden den Aktionären, die an der Hauptversammlung teilnehmen möchten, vor Beginn der Hauptversammlung zugesandt.
Stimmrechtsvertretung
Aktionäre, die an der Hauptversammlung nicht persönlich teilnehmen möchten, können ihr Stimmrecht durch Bevollmächtigte, zum Beispiel durch eine Aktionärsvereinigung oder durch ein Kreditinstitut, ausüben lassen. Die Vollmacht bedarf der schriftlichen Form.
Anträge und Wahlvorschläge von Aktionären
Möchten Aktionäre Gegenanträge oder Wahlvorschläge zu einem Vorschlag von Vorstand und Aufsichtsrat oder zu einem Vorschlag des Aufsichtsrats zu einem bestimmten Tagesordnungspunkt stellen, so sind diese gemäß §§ 126 Abs. 1, 127 Abs. 1 AktG ausschließlich an die nachfolgend genannte Anschrift zu richten:
W.E.T. Automotive Systems Aktiengesellschaft
Rudolf-Diesel-Straße 12
85235 Odelzhausen
Telefax: + 49 (0) 8134 933 401
E-Mail: shareholder.office@wet-group.com
Unter dieser Adresse fristgerecht eingegangene Gegenanträge und Wahlvorschläge werden nach näherer Maßgabe von §§ 126, 127 AktG allen Aktionären im Internet unter http://www.wet-group.com unverzüglich zugänglich gemacht. Anderweitig adressierte Anträge von Aktionären müssen unberücksichtigt bleiben.
Odelzhausen, den 14. Januar 2005
W.E.T. Automotive Systems Aktiengesellschaft
Der Vorstand
wie angekündigt, die 4% mindestdividende gibts... immerhin
Hv also in der Grund und Hauptschule!
Cooler Ort für ne HV
Per Einschreiben mit Rückschein sind die Unterlagen zur HV angekommen. Einen schönen Geschäftsbericht gibt es leider nicht. Ausblick für das Jahr 2005: Wachstum, Ausbau China und als dritter Absatz:
"Darüber hinaus wird die Fortsetzung der im vergangenen Geschäftsjahr nicht vollendeten gesellschaftsrechtlichen Restrukturierungsmassnahmen mit dem erklärten Ziel der Rechtsformänderung und dem damit verbundenen Rückzug von der Börse das laufende Geschäftsjahr beeinflussen."
"Darüber hinaus wird die Fortsetzung der im vergangenen Geschäftsjahr nicht vollendeten gesellschaftsrechtlichen Restrukturierungsmassnahmen mit dem erklärten Ziel der Rechtsformänderung und dem damit verbundenen Rückzug von der Börse das laufende Geschäftsjahr beeinflussen."
Ich glaube die HV wird nett.
Verkauf der Ruf
Die können W.E.T. komplett ausnehmen - die Aktionäre bekommen gar nichts?!
Die können W.E.T. komplett ausnehmen - die Aktionäre bekommen gar nichts?!
Geplantes Abstimmungsverhalten der SdK auf der ordentliche Hauptversammlung am 25.02.05
HV der W.E.T. Automotive Systems AG am 25.02.2005
Voraussichtliches Abstimmungsverhalten der Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V. (SdK)
Top 2: Verwendung des Bilanzgewinns
NEIN. Die Dividendenhöhe ist in Anbetracht der nicht erfolgten Ausschüttung des Vorjahres unangemessen gering.
Top 3: Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2003/2004
NEIN.Der Vorstand verfolgt nach wie vor den Rausschmiss der Aktionäre.
Top 4: Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2003/2004
NEIN.Der Aufsichtsrat verfolgt nach wie vor den Rausschmiss der Aktionäre.
Top 5: Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2004/2005
JA
Top 6: Wahl des Aufsichtsrats
NEIN. Der Aufsichtsrat vertritt einseitig die Interessen des Großaktionärs.
Top 7: Beschlussfassung über die Ermächtigung zum Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien
ENTHALTUNG
Top 8: Beschlussfassung über Satzungsänderungen
JA
Das endgültige Abstimmungsverhalten wird auf der Hauptversammlung festgelegt.
HV der W.E.T. Automotive Systems AG am 25.02.2005
Voraussichtliches Abstimmungsverhalten der Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V. (SdK)
Top 2: Verwendung des Bilanzgewinns
NEIN. Die Dividendenhöhe ist in Anbetracht der nicht erfolgten Ausschüttung des Vorjahres unangemessen gering.
Top 3: Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2003/2004
NEIN.Der Vorstand verfolgt nach wie vor den Rausschmiss der Aktionäre.
Top 4: Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2003/2004
NEIN.Der Aufsichtsrat verfolgt nach wie vor den Rausschmiss der Aktionäre.
Top 5: Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2004/2005
JA
Top 6: Wahl des Aufsichtsrats
NEIN. Der Aufsichtsrat vertritt einseitig die Interessen des Großaktionärs.
Top 7: Beschlussfassung über die Ermächtigung zum Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien
ENTHALTUNG
Top 8: Beschlussfassung über Satzungsänderungen
JA
Das endgültige Abstimmungsverhalten wird auf der Hauptversammlung festgelegt.
17.02.2005 11:43:
DGAP-Ad hoc: W.E.T. Automotive Systems
Ad-hoc-Meldung nach §15 WpHG
Zurückweisung der Beschwerde
W.E.T. Automotive Systems (Nachrichten): Zurückweisung der Beschwerde
Ad-hoc-Mitteilung übermittelt durch die DGAP.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich.
------------------------------------------------------------------------------
W.E.T. Automotive Systems Aktiengesellschaft: Zurückweisung der Beschwerde im
Verfahren auf Freigabe der Verschmelzung
Das OLG München hat am heutigen Tag die Entscheidung über die Beschwerde gegen
die ablehnende Entscheidung des LG München II betreffend den Antrag auf
Freigabe der Verschmelzung gemäß § 16 Abs. 3 UmwG verkündet. Das OLG München
hat die Beschwerde der W. E. T. zurückgewiesen.
DGAP-Ad hoc: W.E.T. Automotive Systems
Ad-hoc-Meldung nach §15 WpHG
Zurückweisung der Beschwerde
W.E.T. Automotive Systems (Nachrichten): Zurückweisung der Beschwerde
Ad-hoc-Mitteilung übermittelt durch die DGAP.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich.
------------------------------------------------------------------------------
W.E.T. Automotive Systems Aktiengesellschaft: Zurückweisung der Beschwerde im
Verfahren auf Freigabe der Verschmelzung
Das OLG München hat am heutigen Tag die Entscheidung über die Beschwerde gegen
die ablehnende Entscheidung des LG München II betreffend den Antrag auf
Freigabe der Verschmelzung gemäß § 16 Abs. 3 UmwG verkündet. Das OLG München
hat die Beschwerde der W. E. T. zurückgewiesen.
Danke für die Info!
Und was nun ?
Wie komme ich an die relevanten Urteile ran ?
Was passiert noch im Jahr 2005 ?
Meine Aktien bekommen die nicht zu diesem Preis....
Gruß
redang
Wie komme ich an die relevanten Urteile ran ?
Was passiert noch im Jahr 2005 ?
Meine Aktien bekommen die nicht zu diesem Preis....
Gruß
redang
Ad-hoc-Meldung nach §15 WpHG
Verschmelzungsvertrag
W.E.T. Automotive Systems AG: Rücktritt vom Verschmelzungsvertrag
Ad-hoc-Mitteilung übermittelt durch die DGAP.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich.
------------------------------------------------------------------------------
Die Blitz Holding GmbH & Co. KG hat uns heute mitgeteilt, dass sie von dem
zwischen der W.E.T. Automotive Systems AG und der Blitz Holding GmbH & Co. KG
am 28. November 2003 abgeschlossenen Verschmelzungsvertrag, mit dem Ziel einer
Verschmelzung der W.E.T. Automotive Systems AG auf die Blitz Holding GmbH &
Co. KG, gemäß Ziffer 11.1 dieses Vertrags mit sofortiger Wirkung zurücktritt.
Die schriftliche Rücktrittserklärung der Blitz Holding GmbH & Co. KG vom 21.
Februar 2005 ist uns heute zugegangen.
Dieter Haap, Finanzvorstand
Tel.: 08134/933-572, Fax: 08134/933-401
E-Mail: dieter.haap@wet-group.com
W.E.T. Automotive Systems AG
Rudolf-Diesel-Str. 12
85235 Odelzhausen
Deutschland
ISIN: DE0005081608
WKN: 508160
Notiert: Geregelter Markt in Frankfurt (General Standard); Freiverkehr in
Berlin-Bremen, Düsseldorf, Hamburg, Hannover, München und Stuttgart
Ende der Ad-hoc-Mitteilung (c)DGAP 21.02.2005
Autor: import DGAP.DE (© DGAP),14:34 21.02.2005
Verschmelzungsvertrag
W.E.T. Automotive Systems AG: Rücktritt vom Verschmelzungsvertrag
Ad-hoc-Mitteilung übermittelt durch die DGAP.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich.
------------------------------------------------------------------------------
Die Blitz Holding GmbH & Co. KG hat uns heute mitgeteilt, dass sie von dem
zwischen der W.E.T. Automotive Systems AG und der Blitz Holding GmbH & Co. KG
am 28. November 2003 abgeschlossenen Verschmelzungsvertrag, mit dem Ziel einer
Verschmelzung der W.E.T. Automotive Systems AG auf die Blitz Holding GmbH &
Co. KG, gemäß Ziffer 11.1 dieses Vertrags mit sofortiger Wirkung zurücktritt.
Die schriftliche Rücktrittserklärung der Blitz Holding GmbH & Co. KG vom 21.
Februar 2005 ist uns heute zugegangen.
Dieter Haap, Finanzvorstand
Tel.: 08134/933-572, Fax: 08134/933-401
E-Mail: dieter.haap@wet-group.com
W.E.T. Automotive Systems AG
Rudolf-Diesel-Str. 12
85235 Odelzhausen
Deutschland
ISIN: DE0005081608
WKN: 508160
Notiert: Geregelter Markt in Frankfurt (General Standard); Freiverkehr in
Berlin-Bremen, Düsseldorf, Hamburg, Hannover, München und Stuttgart
Ende der Ad-hoc-Mitteilung (c)DGAP 21.02.2005
Autor: import DGAP.DE (© DGAP),14:34 21.02.2005
Stürzt der Kurs ein?
Wieso sollte er das tun ??
das frage ich mich auch
Kurs +10,26% auf aktuell 67,81 € !
FOKUS 1-Rückzug der W.E.T. AG von der Börse gescheitert
21.02.05 15:19
München, 21. Feb (Reuters) - Der Rückzug des bayerischen
Autozulieferers WET Automotive<WETG.DE> von der Börse ist
geplatzt.
Mit dem Scheitern eines dazu geplanten Rechtsformwechsels
sei aber keineswegs die komplette Übernahme durch den
Finanzinvestor HgCapital hinfällig, sagte W.E.T.-Finanzchef
Dieter Haap am Montag zu Reuters. "Was praktisch nicht
funktioniert hat, ist die Umwandlung in eine KG. Damit bleibt
W.E.T. zunächst weiter eine AG." Das operative Geschäft werde
dadurch nicht beeinträchtigt, allerdings müsse der
Weltmarktführer bei Sitzheizungen auch künftig die Kosten der
Börsennotierung auf sich nehmen.
Die von HgCapital für die Übernahme gegründete Blitz Holding
GmbH & Co KG habe erklärt, von dem im November 2003
abgeschlossenen Verschmelzungsvertrag zurückzutreten, teilte
W.E.T. im bayerischen Odelzhausen mit. Das Oberlandesgericht
München (OLG) hatte am Donnerstag Klagen gegen die Übertragung
der Aktien stattgegeben und damit den geplanten Börsenrückzug
von W.E.T. verhindert. Haap zufolge wehren sich Anleger mit
insgesamt 13 Klagen gegen die Verschmelzung und lehnen es ab,
künftig als Kommanditisten am Unternehmen beteiligt zu sein.
HgCapital hatte bei der Übernahme lediglich gut drei Viertel
der Aktien einsammeln können. Die Verschmelzung auf eine GmbH &
Co. KG sollte W.E.T. den Rückzug von der Börse ermöglichen,
obwohl die Private Equity-Firma die für einen Squeeze-Out
erforderliche Beteiligungsmehrheit von 95 Prozent nicht erreicht
hat
hgn/brn
FOKUS 1-Rückzug der W.E.T. AG von der Börse gescheitert
21.02.05 15:19
München, 21. Feb (Reuters) - Der Rückzug des bayerischen
Autozulieferers WET Automotive<WETG.DE> von der Börse ist
geplatzt.
Mit dem Scheitern eines dazu geplanten Rechtsformwechsels
sei aber keineswegs die komplette Übernahme durch den
Finanzinvestor HgCapital hinfällig, sagte W.E.T.-Finanzchef
Dieter Haap am Montag zu Reuters. "Was praktisch nicht
funktioniert hat, ist die Umwandlung in eine KG. Damit bleibt
W.E.T. zunächst weiter eine AG." Das operative Geschäft werde
dadurch nicht beeinträchtigt, allerdings müsse der
Weltmarktführer bei Sitzheizungen auch künftig die Kosten der
Börsennotierung auf sich nehmen.
Die von HgCapital für die Übernahme gegründete Blitz Holding
GmbH & Co KG habe erklärt, von dem im November 2003
abgeschlossenen Verschmelzungsvertrag zurückzutreten, teilte
W.E.T. im bayerischen Odelzhausen mit. Das Oberlandesgericht
München (OLG) hatte am Donnerstag Klagen gegen die Übertragung
der Aktien stattgegeben und damit den geplanten Börsenrückzug
von W.E.T. verhindert. Haap zufolge wehren sich Anleger mit
insgesamt 13 Klagen gegen die Verschmelzung und lehnen es ab,
künftig als Kommanditisten am Unternehmen beteiligt zu sein.
HgCapital hatte bei der Übernahme lediglich gut drei Viertel
der Aktien einsammeln können. Die Verschmelzung auf eine GmbH &
Co. KG sollte W.E.T. den Rückzug von der Börse ermöglichen,
obwohl die Private Equity-Firma die für einen Squeeze-Out
erforderliche Beteiligungsmehrheit von 95 Prozent nicht erreicht
hat
hgn/brn
Das OLG München stoppt den W.E.T.-Großaktionär
> Klageerfolg für die SdK
>
> Der Versuch der Private-Equity-Firma Hg Capital, die W.E.T. Automotive Systems AG mit der eigens gegründeten Tochter-Gesellschaft Blitz Holding zu verschmelzen und damit mittelbar ein Delisting des börsennotierten Unternehmens herbeizuführen, ist erfolgreich abgewehrt worden. Mit Urteil vom 17. Februar 2005 hat das OLG München den Klagen der SdK und weiterer Aktionäre, die im Sommer 2003 gegen das Vorhaben eingereicht worden waren, stattgegeben.
>
> Besonders skandalöses Vorgehen geplant
> Die Vorgehensweise von Hg Capital war von den freien W.E.T.-Aktionären damals als besonders skandalös kritisiert worden. Nachdem Hg Capital von den W.E.T.-Altgesellschaftern 67,5% der Anteile erworben hatte, brachte das anschließende Übernahmeangebot nur noch weitere 10 Prozent des übrigen freien Kapitals, so dass die angestrebte Squeeze-out-Schwelle weit verfehlt wurde. Es war ganz offensichtlich: die Minderheitsaktionäre wollten sich zu dem gebotenen Preis von 52,70 Euro je Aktie nicht von ihren Anteilen an diesem hochprofitablen Weltmarktführer von Autositzheizungen trennen - übrigens auch nicht, als dieser Preis später noch um 1,47 Euro aufgebessert wurde.
> Um dennoch die Aktionäre loszuwerden, beschloss Hg Capital auf der Hauptversammlung 2003 kurzerhand die Verschmelzung des Unternehmens auf die eigens zu diesem Zweck gegründete Blitz Holding GmbH & Co. KG. Damit wären aus den bisherigen Aktionären automatisch Kommanditisten geworden – eine äußerst unattraktive Alternative für sie. Außerdem sollte das operative Geschäft der kanadischen W.E.T.-Tochter an eine Briefkastenfirma in Ontario veräußert werden, wodurch der AG ein Großteil der operativen Aktivitäten entzogen werden sollte.
> In der zweitägigen Hauptversammlung manifestierte sich massiver Widerstand gegen diese Pläne. Die SdK sah darin vor allem einen Missbrauch des Umwandlungsrechtes und reichte folglich Klage ein. Das Urteil des OLG München bestätigt nun die SdK-Haltung.
> Hg Capital hat bereits angekündigt, die Veräußerung des kanadischen Geschäftes rückabzuwickeln.
> Zwischenzeitlich meldet die W.E.T., dass die Blitz Holding GmbH & Co KG vom Verschmelzungsvertrag mit der W.E.T. Automotive Systems AG mit sofortiger Wirkung zurückgetreten ist.
> Die W.E.T.-Aktie notiert übrigens mit 61 Euro weiterhin deutlich oberhalb des seinerzeitigen Übernahmeangebots.
>
> München, 23. Februar 2005
>
> Quelle: www.sdk.org
> Klageerfolg für die SdK
>
> Der Versuch der Private-Equity-Firma Hg Capital, die W.E.T. Automotive Systems AG mit der eigens gegründeten Tochter-Gesellschaft Blitz Holding zu verschmelzen und damit mittelbar ein Delisting des börsennotierten Unternehmens herbeizuführen, ist erfolgreich abgewehrt worden. Mit Urteil vom 17. Februar 2005 hat das OLG München den Klagen der SdK und weiterer Aktionäre, die im Sommer 2003 gegen das Vorhaben eingereicht worden waren, stattgegeben.
>
> Besonders skandalöses Vorgehen geplant
> Die Vorgehensweise von Hg Capital war von den freien W.E.T.-Aktionären damals als besonders skandalös kritisiert worden. Nachdem Hg Capital von den W.E.T.-Altgesellschaftern 67,5% der Anteile erworben hatte, brachte das anschließende Übernahmeangebot nur noch weitere 10 Prozent des übrigen freien Kapitals, so dass die angestrebte Squeeze-out-Schwelle weit verfehlt wurde. Es war ganz offensichtlich: die Minderheitsaktionäre wollten sich zu dem gebotenen Preis von 52,70 Euro je Aktie nicht von ihren Anteilen an diesem hochprofitablen Weltmarktführer von Autositzheizungen trennen - übrigens auch nicht, als dieser Preis später noch um 1,47 Euro aufgebessert wurde.
> Um dennoch die Aktionäre loszuwerden, beschloss Hg Capital auf der Hauptversammlung 2003 kurzerhand die Verschmelzung des Unternehmens auf die eigens zu diesem Zweck gegründete Blitz Holding GmbH & Co. KG. Damit wären aus den bisherigen Aktionären automatisch Kommanditisten geworden – eine äußerst unattraktive Alternative für sie. Außerdem sollte das operative Geschäft der kanadischen W.E.T.-Tochter an eine Briefkastenfirma in Ontario veräußert werden, wodurch der AG ein Großteil der operativen Aktivitäten entzogen werden sollte.
> In der zweitägigen Hauptversammlung manifestierte sich massiver Widerstand gegen diese Pläne. Die SdK sah darin vor allem einen Missbrauch des Umwandlungsrechtes und reichte folglich Klage ein. Das Urteil des OLG München bestätigt nun die SdK-Haltung.
> Hg Capital hat bereits angekündigt, die Veräußerung des kanadischen Geschäftes rückabzuwickeln.
> Zwischenzeitlich meldet die W.E.T., dass die Blitz Holding GmbH & Co KG vom Verschmelzungsvertrag mit der W.E.T. Automotive Systems AG mit sofortiger Wirkung zurückgetreten ist.
> Die W.E.T.-Aktie notiert übrigens mit 61 Euro weiterhin deutlich oberhalb des seinerzeitigen Übernahmeangebots.
>
> München, 23. Februar 2005
>
> Quelle: www.sdk.org
Jetzt müsste WET ja eigentlich den Bilanzgewinn komplett ausschütten, damit der Großaktionär auch Cash sieht. Bisher hatte der das ja anders geplant, aber jetzt
Ich denke das wird morgen lustig in der Grund und Hauptschule
also wet wird wohl alles rückabwickeln..
tenor der hv.
gewinn und beherrschungsverrtag muss aber gemacht werden
daher gibts dann doch bald abfindungsangebot
tenor der hv.
gewinn und beherrschungsverrtag muss aber gemacht werden
daher gibts dann doch bald abfindungsangebot
warten wir mal was passiert............
WET-Automotive-Chef Moll zieht sich zurück
vom 24. März 2005 14:54
W.E.T. AUTOMOTIVE SYSTEMS AG...
FAURECIA S.A. ACTIONS PORT. ...
München, 24. Mär (Reuters) - Der Chef des bayerischen Automobilzulieferers WET Automotive <WETG.DE> , Peter Paul Moll, gibt seinen Posten zum 1. Juni auf.
Nachfolger werde der vom französischen Autozulieferer Faurecia <EPED.PA> kommende Caspar Baumhauer, teilte WET am Donnerstag mit. Die Entscheidung des 63-jährigen Moll habe nichts mit dem im Februar geplatzten Rückzug von der Börse oder den rückläufigen Umsätzen und Ergebnissen der letzten Jahren zu tun, sagte WET-Finanzvorstand Dieter Haap. "Der Rückzug war seit längerem geplant", fügte er hinzu. Da mit Baumhauer ein geeigneter Nachfolger zur Verfügung stehe, habe man den Führungswechsel lediglich ein Jahr früher als ursprünglich vorgesehen vollzogen, sagte Haap. Der 43-jährige Baumhauer ist derzeit bei Faurecia als Vorstand für Module und Systeme verantwortlich.
Moll wird in den den Aufsichtsrat des Unternehmens aus Odelshausen bei München wechseln. Ob er dort den Vorsitz übernimmt und wer aus dem dreiköpfigen Gremium für ihn ausscheidet, werde voraussichtlich auf der Hauptversammlung im November beschlossen, sagte Haap. Moll hatte den Vorstandsvorsitz beim Weltmarktführer bei Sitzheizungen ein halbes Jahr nach dem Börsengang des Unternehmens im November 1998 von Firmengründer Bodo Ruthenberg übernommen.
akö/ked/mer
vom 24. März 2005 14:54
W.E.T. AUTOMOTIVE SYSTEMS AG...
FAURECIA S.A. ACTIONS PORT. ...
München, 24. Mär (Reuters) - Der Chef des bayerischen Automobilzulieferers WET Automotive <WETG.DE> , Peter Paul Moll, gibt seinen Posten zum 1. Juni auf.
Nachfolger werde der vom französischen Autozulieferer Faurecia <EPED.PA> kommende Caspar Baumhauer, teilte WET am Donnerstag mit. Die Entscheidung des 63-jährigen Moll habe nichts mit dem im Februar geplatzten Rückzug von der Börse oder den rückläufigen Umsätzen und Ergebnissen der letzten Jahren zu tun, sagte WET-Finanzvorstand Dieter Haap. "Der Rückzug war seit längerem geplant", fügte er hinzu. Da mit Baumhauer ein geeigneter Nachfolger zur Verfügung stehe, habe man den Führungswechsel lediglich ein Jahr früher als ursprünglich vorgesehen vollzogen, sagte Haap. Der 43-jährige Baumhauer ist derzeit bei Faurecia als Vorstand für Module und Systeme verantwortlich.
Moll wird in den den Aufsichtsrat des Unternehmens aus Odelshausen bei München wechseln. Ob er dort den Vorsitz übernimmt und wer aus dem dreiköpfigen Gremium für ihn ausscheidet, werde voraussichtlich auf der Hauptversammlung im November beschlossen, sagte Haap. Moll hatte den Vorstandsvorsitz beim Weltmarktführer bei Sitzheizungen ein halbes Jahr nach dem Börsengang des Unternehmens im November 1998 von Firmengründer Bodo Ruthenberg übernommen.
akö/ked/mer
nix mehr los?
57?
Wie lange wird sich das noch hinziehen?
Das KGV ist z.Zt. sehr hoch
Das KGV ist z.Zt. sehr hoch
Wird das EPS weiter so stark sinken?
Was sind die Gründe?
Was sind die Gründe?
ziemlich ruhig geworden
keiner eine meinung?
ich auch nicht
ich auch nicht
eher keiner mehr drin
nur wir, balaton und ein paar andere hartnäckige sitzen noch auf ihren shares...
und wenn hg so will, dann ziehen wir das noch jahre so durch, 12c Dividende sollte uns sicher sein
nur wir, balaton und ein paar andere hartnäckige sitzen noch auf ihren shares...
und wenn hg so will, dann ziehen wir das noch jahre so durch, 12c Dividende sollte uns sicher sein
Na das wäre ja ne super Div rendite wohin nur mit der ganzen Kohle
hier sind schon noch ein paar investiert. dies siehst du daran, dass bei neuen postings doch einige in den thread gucken.
straßenköter, der noch auf der hälfte seiner aktien sitzt
straßenköter, der noch auf der hälfte seiner aktien sitzt
Kann einer von euch "WET-Experten" mir einmal kurz skizzieren, wie es jetzt mit diesem Unternehmen weitergehen könnte? Vor allem habe ich folgende Fragen:
a) Nachdem die Verschmelzung gescheitert ist, hat der Hauptaktionaer die Möglichkeit, trotzdem das Unternehmen auszuhöhlen, bzw. zu plündern?
b) Wie beurteilt Ihr die fundamentale Situation der W.E.T.? Dies war ja mal ein hochprofitables Nischenunternehmen. Warum ist das Gewinnwachstum im Jahren 2003/2004 so wenig gestiegen (nur noch 3% statt wie bisher 15%) und warum wird für 2004/2005 sogar ein Gewinnrückgang erwartet lt. Onvista?
http://aktien.onvista.de/kennzahlen/fundamental.html?ID_OSI=…
c) Hat dies mit der schwierigen Lage der Automobilhersteller zu tun, mit neuen Wettbewerbern oder mit einer zunehmenden Marktsaettigung im Segment Sitzheizungen, die die "Sonderkonjunktur" der W.E.T. beendet hat?
d) Warum gibt es keine Quartalszahlen mehr von W.E.T?
Fazit===> Ich würde sehr gerne auf diesem Niveau einsteigen, möchte bei diesem illiquiden Wert aber nicht ins Blaue hinein investieren. Wer kann einen Überblick über die derzeitige fundamentale Lage dieses Unternehmens geben und die Handlungsalternativen des Hauptaktionaers skizzieren? Ist es z.B. für den Hauptaktionaer sinnvoll, noch jahrelang den Status Quo beizubehalten und uns am langen Arm ausgestreckt "auszuhungern"? Ich denke da vor allem an die Fremdmittel, die der Hauptaktionaer ja aufgenommen hat, um seine Aktien zu erwerben. Er plante ja, durch vollen Zugriff auf die W.E.T. seine Schulden schnell zurückzuführen. Kann er dies auch bei diesen Mehrheitsverhaeltnissen?
a) Nachdem die Verschmelzung gescheitert ist, hat der Hauptaktionaer die Möglichkeit, trotzdem das Unternehmen auszuhöhlen, bzw. zu plündern?
b) Wie beurteilt Ihr die fundamentale Situation der W.E.T.? Dies war ja mal ein hochprofitables Nischenunternehmen. Warum ist das Gewinnwachstum im Jahren 2003/2004 so wenig gestiegen (nur noch 3% statt wie bisher 15%) und warum wird für 2004/2005 sogar ein Gewinnrückgang erwartet lt. Onvista?
http://aktien.onvista.de/kennzahlen/fundamental.html?ID_OSI=…
c) Hat dies mit der schwierigen Lage der Automobilhersteller zu tun, mit neuen Wettbewerbern oder mit einer zunehmenden Marktsaettigung im Segment Sitzheizungen, die die "Sonderkonjunktur" der W.E.T. beendet hat?
d) Warum gibt es keine Quartalszahlen mehr von W.E.T?
Fazit===> Ich würde sehr gerne auf diesem Niveau einsteigen, möchte bei diesem illiquiden Wert aber nicht ins Blaue hinein investieren. Wer kann einen Überblick über die derzeitige fundamentale Lage dieses Unternehmens geben und die Handlungsalternativen des Hauptaktionaers skizzieren? Ist es z.B. für den Hauptaktionaer sinnvoll, noch jahrelang den Status Quo beizubehalten und uns am langen Arm ausgestreckt "auszuhungern"? Ich denke da vor allem an die Fremdmittel, die der Hauptaktionaer ja aufgenommen hat, um seine Aktien zu erwerben. Er plante ja, durch vollen Zugriff auf die W.E.T. seine Schulden schnell zurückzuführen. Kann er dies auch bei diesen Mehrheitsverhaeltnissen?
hi streichler,
zu a)der klassiker ist der gewinnabführungs- und beherrschungsvertrag. dazu braucht man 75 % der anteile. dabei müsste das hg capital den verbliebenen aktionären ein abfindungsangebot machen, welches sich an einem gutachten orietiert.
zu b)der einbruch kam quasi zeitgleich mit der übernahme. warum soll ich ein unternehmen kaufen bei dem die kennzahlen einbrechen? die werden ja wohl kaum wet ohne einblick in die bücher gekauft haben. hier ist also anzunehmen, dass man verbliebene aktionäre zum verkauf bringen möchte. bei der übernahme von celanese wurde auch erst einmal die bilanz gesäubert.
zu c)generell ist die situation für zulieferer nicht gerade einfach. wet hat mit sicherheit davon profitiert, dass sitzheizungen mehr und mehr standard wurden. markteintrittsbarrieren sind vorhanden.
d)ob man quartalsberichte präsentieren muss, hängt vom "markt" ab, in welchem man gelistet ist bzw von der zugehörigkeit zu einem index.
neueinsteigen würde ich nur, wenn du bereit bist dem wert zeit zu geben. der ganze scheiß kann sich noch eine weile hinziehen. ich würde dir eigentlich eher celanese als abfindungszock empfehlen. hier erhält man ab geschäftsjahr 2005 auch noch eine nette dividende von 6 %. dies versüsst einem doch gehörig das warten.
straßenköter
zu a)der klassiker ist der gewinnabführungs- und beherrschungsvertrag. dazu braucht man 75 % der anteile. dabei müsste das hg capital den verbliebenen aktionären ein abfindungsangebot machen, welches sich an einem gutachten orietiert.
zu b)der einbruch kam quasi zeitgleich mit der übernahme. warum soll ich ein unternehmen kaufen bei dem die kennzahlen einbrechen? die werden ja wohl kaum wet ohne einblick in die bücher gekauft haben. hier ist also anzunehmen, dass man verbliebene aktionäre zum verkauf bringen möchte. bei der übernahme von celanese wurde auch erst einmal die bilanz gesäubert.
zu c)generell ist die situation für zulieferer nicht gerade einfach. wet hat mit sicherheit davon profitiert, dass sitzheizungen mehr und mehr standard wurden. markteintrittsbarrieren sind vorhanden.
d)ob man quartalsberichte präsentieren muss, hängt vom "markt" ab, in welchem man gelistet ist bzw von der zugehörigkeit zu einem index.
neueinsteigen würde ich nur, wenn du bereit bist dem wert zeit zu geben. der ganze scheiß kann sich noch eine weile hinziehen. ich würde dir eigentlich eher celanese als abfindungszock empfehlen. hier erhält man ab geschäftsjahr 2005 auch noch eine nette dividende von 6 %. dies versüsst einem doch gehörig das warten.
straßenköter
Gewinneinbruch:
Nordamerika-Geschäft ist ja derzeit "verkauft" und deshalb nicht mehr konsolidiert. Soll aber laut WET-Vorstand bzw. HgCapital (wurde so auf der letzten HV kommuniziert) nach dem gescheiterten Delisting wieder rückgängig gemacht werden.
Nordamerika-Geschäft ist ja derzeit "verkauft" und deshalb nicht mehr konsolidiert. Soll aber laut WET-Vorstand bzw. HgCapital (wurde so auf der letzten HV kommuniziert) nach dem gescheiterten Delisting wieder rückgängig gemacht werden.
wann wird es denn nun rückabgewickelt?
Letzter Kurs: 62,60, Geldseite füllt sich!
Kommt ja nun wieder ein bißchen Leben in die Bude.....
Bald ist die Hälfte meines antizipierten Verkaufskurses wieder erreicht.
Bald ist die Hälfte meines antizipierten Verkaufskurses wieder erreicht.
was geht denn hier ab?
lasst den kurs bloß unten, sonst wird das sobald nix mit der abfindung!!
lasst den kurs bloß unten, sonst wird das sobald nix mit der abfindung!!
doch keine rückabwicklung??
DGAP-Ad hoc: W.E.T. Automotive Systems: Übertragung der Anteile
Ad-hoc-Meldung nach §15 WpHG
Sonstiges
W.E.T. Automotive Systems: Übertragung der Anteile
Ad-hoc-Mitteilung übermittelt durch die DGAP.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich.
------------------------------------------------------------------------------
Die Gesellschaft hat heute davon Kenntnis erlangt, dass sich die Blitz Holding
GmbH & Co. KG im Rahmen des Abschlusses einer Finanzierungsvereinbarung
verpflichtet hat, die von ihr gehaltenen Anteile an der W.E.T. Ltd. an die
W.E.T. Automotive Systems AG zu übertragen. Die Anteile an der W.E.T. Ltd.
werden also nach dem in den nächsten Monaten zu erwartenden Vollzug dieser
Transaktion wieder unmittelbar von der W.E.T. Automotive Systems AG gehalten
werden.
Für Rückfragen: Dieter Haap, Finanzvorstand
E-Mail: Dieter.Haap@wet-group.com
Tel.: 08134.933-572, Fax: 08134.933-401
W.E.T. Automotive Systems AG
Rudolf-Diesel-Str. 12
85235 Odelzhausen
Deutschland
ISIN: DE0005081608
WKN: 508160
Notiert: Geregelter Markt in Frankfurt (General Standard); Freiverkehr in
Berlin-Bremen, Düsseldorf, Hamburg, Hannover, München und Stuttgart
Ende der Ad-hoc-Mitteilung (c)DGAP 29.08.2005
291959 Aug 05
Ad-hoc-Meldung nach §15 WpHG
Sonstiges
W.E.T. Automotive Systems: Übertragung der Anteile
Ad-hoc-Mitteilung übermittelt durch die DGAP.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich.
------------------------------------------------------------------------------
Die Gesellschaft hat heute davon Kenntnis erlangt, dass sich die Blitz Holding
GmbH & Co. KG im Rahmen des Abschlusses einer Finanzierungsvereinbarung
verpflichtet hat, die von ihr gehaltenen Anteile an der W.E.T. Ltd. an die
W.E.T. Automotive Systems AG zu übertragen. Die Anteile an der W.E.T. Ltd.
werden also nach dem in den nächsten Monaten zu erwartenden Vollzug dieser
Transaktion wieder unmittelbar von der W.E.T. Automotive Systems AG gehalten
werden.
Für Rückfragen: Dieter Haap, Finanzvorstand
E-Mail: Dieter.Haap@wet-group.com
Tel.: 08134.933-572, Fax: 08134.933-401
W.E.T. Automotive Systems AG
Rudolf-Diesel-Str. 12
85235 Odelzhausen
Deutschland
ISIN: DE0005081608
WKN: 508160
Notiert: Geregelter Markt in Frankfurt (General Standard); Freiverkehr in
Berlin-Bremen, Düsseldorf, Hamburg, Hannover, München und Stuttgart
Ende der Ad-hoc-Mitteilung (c)DGAP 29.08.2005
291959 Aug 05
"Die Anteile an der W.E.T. Ltd.
werden also nach dem in den nächsten Monaten zu erwartenden Vollzug dieser
Transaktion wieder unmittelbar von der W.E.T. Automotive Systems AG gehalten
werden."
in den NÄCHSTEN Monaten???? In welchem Zustand kommt die ltd. wieder zurück?
werden also nach dem in den nächsten Monaten zu erwartenden Vollzug dieser
Transaktion wieder unmittelbar von der W.E.T. Automotive Systems AG gehalten
werden."
in den NÄCHSTEN Monaten???? In welchem Zustand kommt die ltd. wieder zurück?
auf der HV wurde bekannt, dass eine Rückabwicklung nicht ganz einfach ist, weil die Ltd. in der Zwischenzeit kräftig umorganisiert worden ist.
doby
doby
und das war auch meine zweite Frage, "In welchem Zustand kommt die Ltd wieder zurück"
na sicherlich in keinem schlechteren. don`t forget, hg will mit w.e.t. rendite machen und das ding in 3-5 jahren weitervertickern. da macht es sich schlecht den laden runterzuwirtschaften..
nein, nicht runterwirtschaften ... eher: Das gute zu mir, das schlechte zu Dir ...
aus dem heutigen eBAnz:
W.E.T. Automotive Systems Aktiengesellschaft
Odelzhausen, Landkreis Dachau
HR B 119793
Hinweis auf die Verschmelzung der FTG Faser-Technik GmbH
auf die W.E.T. Automotive Systems Aktiengesellschaft
gemäß § 62 Abs. 3 Satz 2 UmwG
Die W.E.T. Automotive Systems Aktiengesellschaft beabsichtigt, im Wege der Verschmelzung das Vermögen ihrer 100%igen Tochtergesellschaft FTG Faser-Technik GmbH mit dem Sitz in Hof, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Hof unter HR B 2497, als Ganzes ohne deren Abwicklung gemäß § 2 Nr. 1, §§ 62, 68 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. §§ 46 ff UmwG aufzunehmen. Die Gesellschafterversammlung der FTG Faser-Technik GmbH wird voraussichtlich am 06. Oktober 2005 über die Zustimmung zum Verschmelzungsvertrag beschließen.
Da das Stammkapital der FTG Faser-Technik GmbH als übertragender Gesellschaft vollständig von der W.E.T. Automotive Systems Aktiengesellschaft als übernehmender Gesellschaft gehalten wird, ist ein Beschluss der Hauptversammlung der W.E.T. Automotive Systems Aktiengesellschaft über die Zustimmung zum Verschmelzungsvertrag mit der FTG Faser-Technik GmbH nicht erforderlich (§ 62 Abs. 1 UmwG). Somit ist auch die Einberufung einer Hauptversammlung der W.E.T. Automotive Systems Aktiengesellschaft zur Beschlussfassung über die Verschmelzung nicht erforderlich. Aus dem gleichen Grund bedarf es auch keines Verschmelzungsberichts, keiner Verschmelzungsprüfung und keines Verschmelzungsprüfungsberichts, §§ 8 Abs. 3 Satz 1, 9 Abs. 2, 12 Abs. 3 UmwG.
Mangels anderweitiger Mehrheitserfordernisse in der Satzung unserer Gesellschaft können Aktionäre der W.E.T. Automotive Systems Aktiengesellschaft, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals der W.E.T. Automotive Systems Aktiengesellschaft erreichen, jedoch die Einberufung einer Hauptversammlung verlangen, in der über die Zustimmung zu der beabsichtigten Verschmelzung beschlossen wird (§ 62 Abs. 2 UmwG).
Ab dem 05. September 2005 liegen für die Dauer eines Monats in den Geschäftsräumen der W.E.T. Automotive Systems Aktiengesellschaft, Rudolf-Diesel-Straße 12, 85235 Odelzhausen, der Entwurf des Verschmelzungsvertrags sowie die Jahresabschlüsse und Lageberichte der letzten drei Geschäftsjahre der W.E.T. Automotive Systems Aktiengesellschaft und der FTG Faser-Technik GmbH zur Einsicht der Aktionäre der W.E.T. Automotive Systems Aktiengesellschaft aus. Auf Verlangen erhält jeder Aktionär der W.E.T. Automotive Systems Aktiengesellschaft unverzüglich und kostenlos eine Abschrift dieser Unterlagen.
Odelzhausen, den 05. September 2005
W.E.T. Automotive Systems Aktiengesellschaft
Der Vorstand
W.E.T. Automotive Systems Aktiengesellschaft
Odelzhausen, Landkreis Dachau
HR B 119793
Hinweis auf die Verschmelzung der FTG Faser-Technik GmbH
auf die W.E.T. Automotive Systems Aktiengesellschaft
gemäß § 62 Abs. 3 Satz 2 UmwG
Die W.E.T. Automotive Systems Aktiengesellschaft beabsichtigt, im Wege der Verschmelzung das Vermögen ihrer 100%igen Tochtergesellschaft FTG Faser-Technik GmbH mit dem Sitz in Hof, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Hof unter HR B 2497, als Ganzes ohne deren Abwicklung gemäß § 2 Nr. 1, §§ 62, 68 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. §§ 46 ff UmwG aufzunehmen. Die Gesellschafterversammlung der FTG Faser-Technik GmbH wird voraussichtlich am 06. Oktober 2005 über die Zustimmung zum Verschmelzungsvertrag beschließen.
Da das Stammkapital der FTG Faser-Technik GmbH als übertragender Gesellschaft vollständig von der W.E.T. Automotive Systems Aktiengesellschaft als übernehmender Gesellschaft gehalten wird, ist ein Beschluss der Hauptversammlung der W.E.T. Automotive Systems Aktiengesellschaft über die Zustimmung zum Verschmelzungsvertrag mit der FTG Faser-Technik GmbH nicht erforderlich (§ 62 Abs. 1 UmwG). Somit ist auch die Einberufung einer Hauptversammlung der W.E.T. Automotive Systems Aktiengesellschaft zur Beschlussfassung über die Verschmelzung nicht erforderlich. Aus dem gleichen Grund bedarf es auch keines Verschmelzungsberichts, keiner Verschmelzungsprüfung und keines Verschmelzungsprüfungsberichts, §§ 8 Abs. 3 Satz 1, 9 Abs. 2, 12 Abs. 3 UmwG.
Mangels anderweitiger Mehrheitserfordernisse in der Satzung unserer Gesellschaft können Aktionäre der W.E.T. Automotive Systems Aktiengesellschaft, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals der W.E.T. Automotive Systems Aktiengesellschaft erreichen, jedoch die Einberufung einer Hauptversammlung verlangen, in der über die Zustimmung zu der beabsichtigten Verschmelzung beschlossen wird (§ 62 Abs. 2 UmwG).
Ab dem 05. September 2005 liegen für die Dauer eines Monats in den Geschäftsräumen der W.E.T. Automotive Systems Aktiengesellschaft, Rudolf-Diesel-Straße 12, 85235 Odelzhausen, der Entwurf des Verschmelzungsvertrags sowie die Jahresabschlüsse und Lageberichte der letzten drei Geschäftsjahre der W.E.T. Automotive Systems Aktiengesellschaft und der FTG Faser-Technik GmbH zur Einsicht der Aktionäre der W.E.T. Automotive Systems Aktiengesellschaft aus. Auf Verlangen erhält jeder Aktionär der W.E.T. Automotive Systems Aktiengesellschaft unverzüglich und kostenlos eine Abschrift dieser Unterlagen.
Odelzhausen, den 05. September 2005
W.E.T. Automotive Systems Aktiengesellschaft
Der Vorstand
DGAP-Ad hoc: W.E.T. Automotive Systems <WETG.DE>
vom 28. September 2005 15:59
DGAP-Ad hoc: W.E.T. Automotive Systems <WETG.DE>
Ad-hoc-Meldung nach §15 WpHG
Gewinnverwendungsvorschlag
W.E.T. Automotive Systems: Gewinnverwendungsvorschlag
Ad-hoc-Mitteilung übermittelt durch die DGAP.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich.
------------------------------------------------------------------------------
Der Aufsichtsrat der W.E.T. Automotive Systems Aktiengesellschaft hat in
seiner heutigen Sitzung beschlossen, dem Vorschlag des Vorstands folgend, der
voraussichtlich Ende November 2005 stattfindenden ordentlichen
Hauptversammlung der W.E.T. Automotive Systems Aktiengesellschaft
vorzuschlagen, den Betrag von EUR 48.000.000,00 und damit eine Dividende in
Höhe von EUR 15,00 je Stückaktie an die Aktionäre auszuschütten.
W.E.T. Automotive Systems AG
Rudolf-Diesel-Str. 12
85235 Odelzhausen
Deutschland
ISIN: DE0005081608
WKN: 508160
Notiert: Geregelter Markt in Frankfurt (General Standard); Freiverkehr in
Berlin-Bremen, Düsseldorf, Hamburg, Hannover, München und Stuttgart
Ende der Ad-hoc-Mitteilung (c)DGAP 28.09.2005
vom 28. September 2005 15:59
DGAP-Ad hoc: W.E.T. Automotive Systems <WETG.DE>
Ad-hoc-Meldung nach §15 WpHG
Gewinnverwendungsvorschlag
W.E.T. Automotive Systems: Gewinnverwendungsvorschlag
Ad-hoc-Mitteilung übermittelt durch die DGAP.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich.
------------------------------------------------------------------------------
Der Aufsichtsrat der W.E.T. Automotive Systems Aktiengesellschaft hat in
seiner heutigen Sitzung beschlossen, dem Vorschlag des Vorstands folgend, der
voraussichtlich Ende November 2005 stattfindenden ordentlichen
Hauptversammlung der W.E.T. Automotive Systems Aktiengesellschaft
vorzuschlagen, den Betrag von EUR 48.000.000,00 und damit eine Dividende in
Höhe von EUR 15,00 je Stückaktie an die Aktionäre auszuschütten.
W.E.T. Automotive Systems AG
Rudolf-Diesel-Str. 12
85235 Odelzhausen
Deutschland
ISIN: DE0005081608
WKN: 508160
Notiert: Geregelter Markt in Frankfurt (General Standard); Freiverkehr in
Berlin-Bremen, Düsseldorf, Hamburg, Hannover, München und Stuttgart
Ende der Ad-hoc-Mitteilung (c)DGAP 28.09.2005
Kursziel 75 oder mehr ?
FINGER AUS DER KASSE!
Erst mauern die 2 Jahre in punkto Dividendenausschüttung und jetzt soll auf einmal deutlich mehr als der komplette Jahresgewinn ausgeschüttet werden? Kann mir da mal jemand die Logik erklären?
na ist doch ziemlich klar, die übernahme war zum großteil fk-finanziert, da drücken nach 2 jahren natürlich so langsam die sollzinsen
tja, und wie will man sich nun erleichterung verschaffen? überraschung - man will in die w.e.t. kasse greifen.
also ich bin dagegen! w.e.t. ist nicht der selbstbedienungsladen von hg. wenn die meinen, die können hier schalten und walten, wie sie wollen, nur weil sie 76,3% haben, haben sie sich aber geschnitten!! das ist ne klare einflußnahme, die so nach meinem dafürhalten nach aktiengesetz auch nicht rechtens ist. nicht solange sie keinen beherrschungsvertrag abgeschlossen haben. aber das wollen sie ja nicht - uns solls recht sein. aber dann auch finger weg !!!!
VOTE NO - und dann wäre da ja einmal mehr der klageweg...
tja, und wie will man sich nun erleichterung verschaffen? überraschung - man will in die w.e.t. kasse greifen.
also ich bin dagegen! w.e.t. ist nicht der selbstbedienungsladen von hg. wenn die meinen, die können hier schalten und walten, wie sie wollen, nur weil sie 76,3% haben, haben sie sich aber geschnitten!! das ist ne klare einflußnahme, die so nach meinem dafürhalten nach aktiengesetz auch nicht rechtens ist. nicht solange sie keinen beherrschungsvertrag abgeschlossen haben. aber das wollen sie ja nicht - uns solls recht sein. aber dann auch finger weg !!!!
VOTE NO - und dann wäre da ja einmal mehr der klageweg...
Also ich mag hohe Ausschüttungen und bin nach 15 Monaten Abstinenz wieder dabei.
also ich glaube kaum das eine ausschützung von 25% des kurses bis dahin im sinne von kleinaktionären ist. oder lassen die sich gerne ein viertel mit über 20% wegbesteuern - was eigentlich eh schon ihnen gehört???
Für die Firma ist diese Leerschüttung sicher nicht gut.
Andereseits führen solche Riesenausschüttungen in der Regel zu Kurssteigerungen vor der HV. Man muß ja nicht ewig dabei bleiben.
Gibts es denn auch schon aktuelle Ergebnisse? Hab gar nichts gefunden.
Grüße althor
Andereseits führen solche Riesenausschüttungen in der Regel zu Kurssteigerungen vor der HV. Man muß ja nicht ewig dabei bleiben.
Gibts es denn auch schon aktuelle Ergebnisse? Hab gar nichts gefunden.
Grüße althor
Räuber!! Das ganze dient nur dazu, sich die Taschen voll zu machen und sich eine bessere Ausgangsposition zu schaffen, bevor die Abfindung im Zusammenhang mit einem Beherrschungsvertrag oder dgl. fällig wird.
So sind die Aktionäre: Jahrelang wurde die zu geringe Dividende angeprangert. Nun gibt es vermutlich eine kräftige Ausschüttung - und wieder sind alle unzufrieden.
Tja, wen wundert`s? Eigentlich hätten die freien Aktionäre längst eine am Ertragswert bemessene Barabfindung erhalten sollen, wenn alles korrekt zugegangen wäre. Stattdessen wurde versucht, durch Verkauf von Unternehmensteilen den Aktionären nur einen Liquidationswert zukommen zu lassen oder sie durch Verschmelzung kalt zu enteignen. Nach dem Motto: Erst die Ausschüttung, dann die Liquidation, soll jetzt wohl vorgegangen werden.
Laut Effecten Spiegel: EUR 15,-- Dividende!
Wann ist Zahltag?
Wann ist Zahltag?
sehr lesenswert, zum thema czz/heuschrecken
http://www.manager-magazin.de/magazin/artikel/0,2828,371275,…
http://www.manager-magazin.de/magazin/artikel/0,2828,371275,…
Ich frage mich, wann die ersten Tippdienste auf die Dividendenzug aufspringen werden.
Soeben im elektr. Bundesanzeiger veröffentlicht:
W.E.T. Automotive Systems
Aktiengesellschaft
Odelzhausen
- ISIN DE 000 508 160 8 -
(Wertpapier-Kenn-Nummer 508 160)
Einladung zur Hauptversammlung
Wir laden die Aktionäre unserer Gesellschaft ein zu der
ordentlichen Hauptversammlung
am Freitag, den 25. November 2005, um 10:00 Uhr,
Grund- und Hauptschule, Dietenhausener Straße 17, 85235 Odelzhausen.
Tagesordnung
1. Vorlage des festgestellten und geprüften Jahresabschlusses der Gesellschaft zum 30. Juni 2005, des geprüften Lageberichts der Gesellschaft für das Geschäftsjahr 2004/2005, des Berichts des Aufsichtsrats der Gesellschaft für das Geschäftsjahr 2004/2005, des geprüften Konzernabschlusses der W.E.T. Holding (Luxembourg) S.A. zum 30. Juni 2005 sowie des geprüften Konzernlageberichts der W.E.T. Holding (Luxembourg) S.A. für das Geschäftsjahr 2004/2005
2. Verwendung des Bilanzgewinns
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, aus dem Bilanzgewinn des Geschäftsjahres 2004/2005 in Höhe von EUR 165.015.028,41 eine Dividende in Höhe von EUR 15,00 je Stückaktie mit einem anteiligen Betrag des Grundkapitals von EUR 3,00, das sind insgesamt EUR 48.000.000,00 auf das dividendenberechtigte Grundkapital von EUR 9.600.000,00, an die Aktionäre auszuschütten und den verbleibenden Bilanzgewinn in Höhe von EUR 117.015.028,41 auf neue Rechnung vorzutragen.
3. Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2004/2005
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, allen Mitgliedern des Vorstands, die im Geschäftsjahr 2004/2005 amtiert haben, für dieses Geschäftsjahr Entlastung zu erteilen.
4. Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2004/2005
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, allen Mitgliedern des Aufsichtsrats, die imGeschäftsjahr 2004/2005 amtiert haben, für dieses Geschäftsjahr Entlastung zu erteilen.
5. Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2005/2006
Der Aufsichtsrat schlägt vor, die KPMG Deutsche Treuhand-Gesellschaft Aktiengesellschaft Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Berlin und Frankfurt am Main, zum Abschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2005/2006 zu wählen.
6. Wahl des Aufsichtsrats
Nachdem Herr Martin Block sein Amt als Aufsichtsratsmitglied, Herr Dr. Karsten Hartmann sein Amt als Ersatzmitglied des Aufsichtsrats und Herr Dr. Peter Paul Moll sein Amt als Vorstandsmitglied niedergelegt hatten, jeweils mit Wirkung zum 30. Juni 2005, wurde mit Beschluss des Amtsgerichts München vom 11. Juli 2005 Herr Dr. Peter Paul Moll gemäß § 104 AktG zum Aufsichtsratsmitglied bestellt.
Gemäß § 10 Abs. 3 der Satzung ist deshalb von der Hauptversammlung am 25. November 2005 ein neues Aufsichtsratsmitglied für die restliche Amtszeit des ausgeschiedenen Aufsichtsratsmitglieds Herrn Martin Block zu wählen.
Die Zusammensetzung des Aufsichtsrats richtet sich nach § 10 Abs. 1 der Satzung und § 96 Abs. 1 AktG. Der Aufsichtsrat besteht nur aus drei von den Anteilseignern gewählten Mitgliedern.
Der Aufsichtsrat schlägt vor, als Vertreter der Anteilseigner Herrn Dr. Peter Paul Moll, Wirtschaftsingenieur, München, in den Aufsichtsrat zu wählen, und zwar für die Zeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über seine Entlastung für das Geschäftsjahr 2008/2009 beschließt.
Der Aufsichtsrat schlägt ferner vor, gleichzeitig mit dem von der Hauptversammlung zu wählenden Aufsichtsratsmitglied Herrn Martin Block, Kaufmann, Frankfurt am Main, als Ersatzmitglied für die Vertreter der Anteilseigner in der Weise zu wählen, dass er bei vorzeitigem Ausscheiden eines Aufsichtsratsmitglieds als Mitglied in den Aufsichtsrat eintritt und seine Stellung als Ersatzmitglied mit dem Beginn der Amtszeit des nachgewählten Aufsichtsratsmitglieds zurückerlangt.
Die Hauptversammlung ist an diese Wahlvorschläge nicht gebunden.
Die zur Wahl als Aufsichtsratsmitglied und als Ersatzmitglied vorgeschlagenen Personen sind bei den nachfolgend aufgeführten in- und ausländischen Gesellschaften Mitglied eines gesetzlich zu bildenden Aufsichtsrats oder eines vergleichbaren Kontrollgremiums:
Herr Dr. Peter Paul Moll ist Aufsichtsratsmitglied der SeaTex AG, Filderstadt, sowie Mitglied von vergleichbaren Kontrollgremien der W.E.T. Holding (Luxembourg) S.A., Luxemburg sowie der CID Car Interior Design Holding GmbH, Vorbach.
Herr Martin Block ist Mitglied der einem Aufsichtsrat vergleichbaren Kontrollgremien der Hirschmann Electronics S.A., Luxemburg, und der W.E.T. Holding (Luxembourg) S.A., Luxemburg.
7. Beschlussfassung über die Aufhebung des bestehenden genehmigten Kapitals sowie die Schaffung eines neuen genehmigten Kapitals unter Ausschluss des gesetzlichen Bezugsrechts; Satzungsänderung
Die in § 4 Abs. 2 der Satzung vorgesehene Ermächtigung des Vorstands, das Grundkapital um bis zu EUR 4.800.000,00 durch ein- oder mehrmalige Ausgabe von insgesamt bis zu 1.600.000,00 neuen Aktien gegen Bar- oder Sacheinlagen zu erhöhen, läuft am 29. November 2005 aus. Um der Verwaltung auch weiterhin die Möglichkeit zu eröffnen, genehmigtes Kapital einzusetzen, wenn dies im Interesse der Gesellschaft ist, soll die bisher bestehende Ermächtigung zur Ausgabe genehmigten Kapitals aufgehoben und durch eine neue, inhaltsgleiche Ermächtigung ersetzt werden.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, zu beschließen:
a. Aufhebung des bestehenden genehmigten Kapitals
Das genehmigte Kapital gemäß derzeitigem § 4 Abs. 2 der Satzung wird aufgehoben.
b. Schaffung eines neuen genehmigten Kapitals
Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Grundkapital um bis zu EUR 4.800.000,00 (genehmigtes Kapital) durch ein- oder mehrmalige Ausgabe von insgesamt bis zu 1.600.000 neuen Aktien gegen Bar- oder Sacheinlagen bis zum 24. November 2010 zu erhöhen.
Die neuen Aktien sollen von Kreditinstituten mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären zum Bezug anzubieten. Der Vorstand wird jedoch ermächtigt, Spitzenbeträge vom Bezugsrecht der Aktionäre auszunehmen. Der Vorstand wird ebenfalls ermächtigt, das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen, um bis zu 320.000 neue Aktien zu einem Preis auszugeben, der den Börsenpreis der Aktien der Gesellschaft zum Zeitpunkt der Festlegung des Ausgabepreises durch den Vorstand nicht wesentlich unterschreitet. Der Vorstand wird weiter ermächtigt, das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen, um bis zu 1.600.000 neue Aktien im Rahmen einer Kapitalerhöhung gegen Sacheinlage zum Zwecke des Erwerbs von Beteiligungen gegen Überlassung von Aktien der Gesellschaft auszugeben. Der Vorstand wird schließlich ermächtigt, das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen, um bis zu 100.000 neue Aktien als Belegschaftsaktien auszugeben.
c. Satzungsänderung
Der derzeitige § 4 Abs. 2 der Satzung wird wie folgt neu gefasst:
"Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Grundkapital um bis zu EUR 4.800.000,00 (genehmigtes Kapital) durch ein- oder mehrmalige Ausgabe von insgesamt bis zu 1.600.000 neuen Aktien gegen Bar- oder Sacheinlagen bis zum 24. November 2010 zu erhöhen.
Die neuen Aktien sollen von Kreditinstituten mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären zum Bezug anzubieten. Der Vorstand ist jedoch ermächtigt, Spitzenbeträge vom Bezugsrecht der Aktionäre auszunehmen. Der Vorstand ist ebenfalls ermächtigt, das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen, um bis zu 320.000 neue Aktien zu einem Preis auszugeben, der den Börsenpreis der Aktien der Gesellschaft zum Zeitpunkt der Festlegung des Ausgabepreises durch den Vorstand nicht wesentlich unterschreitet. Der Vorstand ist weiter ermächtigt, das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen, um bis zu 1.600.000 neue Aktien im Rahmen einer Kapitalerhöhung gegen Sacheinlage zum Zwecke des Erwerbs von Beteiligungen gegen Überlassung von Aktien der Gesellschaft auszugeben. Der Vorstand ist schließlich ermächtigt, das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen, um bis zu 100.000 neue Aktien als Belegschaftsaktien auszugeben."
8. Beschlussfassung über die Aufhebung des bestehenden bedingten Kapitals; Satzungsänderung
Das bedingte Kapital gemäß § 4 Abs. 4 der Satzung wurde zur Bedienung von Wandlungsrechten aus Wandelschuldverschreibungen, die aufgrund der Ermächtigung der Hauptversammlung vom 18. November 1999 bis zum 17. November 2004 ausgegeben werden, und von Optionsrechten aus Optionsscheinen, die aufgrund der Ermächtigung der Hauptversammlung vom 18. November 1999 bis zum 17. November 2004 ausgegeben werden, geschaffen. Es sind keine solche Wandelschuldverschreibungen und Optionsrechte ausgegeben worden. Aufgrund des Fristablaufs kann dies auch zukünftig nicht mehr geschehen. Das bedingte Kapital gemäß § 4 Abs. 4 der Satzung läuft also leer und ist überflüssig. Es soll daher aufgehoben werden.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, zu beschließen:
a. Aufhebung des bestehenden bedingten Kapitals
Das bedingte Kapital gemäß derzeitigem § 4 Abs. 4 der Satzung wird aufgehoben.
b. Satzungsänderung
Der derzeitige § 4 Abs. 4 der Satzung wird ersatzlos gestrichen.
9. Beschlussfassung über weitere Satzungsänderungen
Das Aktienrecht befindet sich weiterhin im Fluss. Am 1. November 2005 wird das Gesetz zur Unternehmensintegrität und Modernisierung des Anfechtungsrechts (UMAG) in Kraft treten. Vorstand und Aufsichtsrat halten es für erforderlich, die Satzung im Hinblick auf die neuen gesetzlichen Rahmenbedingungen teilweise neu zu fassen, und schlagen daher vor, durch einheitlichen Beschluss die Satzung gemäß den nachfolgenden Vorschlägen zu ändern.
a. Änderung von § 15 der Satzung
Der derzeitige Satz 2 von § 15 Abs. 2 der Satzung wird durch folgende Sätze ersetzt:
"Die Einberufung erfolgt spätestens 30 Tage vor dem letzten Anmeldungs- und Nachweistag (§ 16 Abs. 1 und 2). Fällt der nach Satz 2 spätest zulässige Einberufungstag auf einen Sonnabend, einen Sonntag oder einen am Sitz der Gesellschaft gesetzlich anerkannten Feiertag, muss die Einberufung spätestens an dem diesem zeitlich vorhergehenden Werktag erfolgen."
b. Änderung von § 16 der Satzung
Die derzeitigen Absätze 1 und 2 von § 16 der Satzung werden durch folgende Absätze 1 bis 3 ersetzt:
"(1) Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich rechtzeitig vor der Hauptversammlung in Textform in deutscher oder englischer Sprache anmelden und ihre Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung nachweisen. Die Anmeldung und der Nachweis müssen der Gesellschaft unter der in der Einberufung hierfür mitgeteilten Adresse spätestens am siebten Tage vor der Versammlung zugehen. Ist dieser siebte Tag ein Sonnabend, ein Sonntag oder ein am Sitz der Gesellschaft gesetzlich anerkannter Feiertag, müssen die Anmeldung und der Nachweis am zeitlich vorhergehenden Werktag zugehen.
(2) Die Berechtigung nach Absatz 1 ist durch eine in Textform in deutscher oder englischer Sprache erstellte Bescheinigung des depotführenden Instituts über den Anteilsbesitz nachzuweisen. Die Bescheinigung hat sich auf den Beginn des einundzwanzigsten Tages vor der Hauptversammlung, 00:00 Uhr Ortszeit am Sitz der Gesellschaft, zu beziehen.
(3) Die Einzelheiten über die Anmeldung durch den Aktionär, den Nachweis der Teilnahmeberechtigung und die Ausstellung von Eintrittskarten sind in der Einladung bekannt zu machen."
c. Änderung von § 18 der Satzung
§ 18 Abs. 2 der Satzung wird nach Satz 1 um folgenden Satz ergänzt:
"Der Vorsitzende ist ermächtigt, das Rede- und Fragerecht der Aktionäre vom Beginn der Hauptversammlung an und danach zeitlich angemessen zu beschränken, insbesondere dazu, den zeitlichen Rahmen des Versammlungsverlaufs, der Aussprache zu den Tagesordnungspunkten sowie der einzelnen Rede- oder Fragebeiträge zeitlich angemessen zu beschränken."
10. Beschlussfassung über die Offenlegung der Vorstandsvergütung
Das Gesetz über die Offenlegung der Vorstandsvergütungen vom 3. August 2005 hat eine Verpflichtung zur individualisierten Offenlegung der Vorstandsvergütungen bei börsennotierten Aktiengesellschaften im Anhang des Jahresabschlusses und des Konzernabschlusses für den Fall eingeführt, dass die Hauptversammlung nicht beschließt, dass diese Angaben unterbleiben. Ein solcher Beschluss darf höchstens für fünf Jahre gefasst werden.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, zu beschließen:
Bei Aufstellung des Jahresabschlusses und des Konzernabschlusses der Gesellschaft unterbleiben die gemäß § 285 Satz 1 Nr. 9 Buchstabe a Satz 5 bis 9 HGB und gemäß § 314 Abs. 1 Nr. 6 Buchstabe a Satz 5 bis 9 HGB verlangten Angaben im Anhang für das am 1. Juli 2005 begonnene Geschäftsjahr und für die vier folgenden Geschäftsjahre, also bis zum 30. Juni 2010.
Anhang
Zu TOP 1 und 2 der Tagesordnung:
Zu TOP 1 und 2 liegen zur Einsicht der Aktionäre von der Einberufung der Hauptversammlung an in den Geschäftsräumen der W.E.T. Automotive Systems Aktiengesellschaft, Rudolf-Diesel-Straße 12, 85235 Odelzhausen, sowie in der Hauptversammlung selbst aus:
• der festgestellte und geprüfte Jahresabschluss der Gesellschaft zum 30. Juni 2005,
• der geprüfte Lagebericht der Gesellschaft für das Geschäftsjahr 2004/2005,
• der Bericht des Aufsichtsrats der Gesellschaft für das Geschäftsjahr 2004/2005,
• der Vorschlag des Vorstands für die Verwendung des Bilanzgewinns für das Geschäftsjahr 2004/2005,
• der geprüfte Konzernabschluss der W.E.T. Holding (Luxembourg) S.A. zum 30. Juni 2005,
• der geprüfte Konzernlagebericht der W.E.T. Holding (Luxembourg) S.A. für das Geschäftsjahr 2004/2005.
Auf Verlangen wird jedem Aktionär unverzüglich und kostenlos eine Abschrift der vorgenannten Unterlagen erteilt.
Zu TOP 7 der Tagesordnung:
Zu TOP 7 hat der Vorstand gemäß § 203 Abs. 2 i. V. m. § 186 Abs. 4 AktG einen schriftlichen Bericht über die Gründe für die Ermächtigung des Vorstands zum Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre bei Ausnutzung des genehmigten Kapitals erstattet. Der Bericht liegt zur Einsicht der Aktionäre von der Einberufung der Hauptversammlung an in den Geschäftsräumen der W.E.T. Automotive Systems Aktiengesellschaft, Rudolf-Diesel-Straße 12, 85235 Odelzhausen, sowie in der Hauptversammlung selbst aus. Auf Verlangen wird jedem Aktionär unverzüglich und kostenlos eine Abschrift erteilt. Der Bericht wird wie folgt bekannt gemacht:
Die Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts für Spitzenbeträge dient dazu, im Hinblick auf den Betrag der jeweiligen Kapitalerhöhung ein praktikables Bezugsverhältnis zu ermöglichen. Ohne diesen Ausschluss des Bezugsrechts würde insbesondere bei einer Kapitalerhöhung um einen runden Betrag die technische Durchführung der Kapitalerhöhung erschwert. Die als freie Spitzen durch den Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre entstandenen neuen Aktien werden entweder durch Verkauf über die Börse (wenn möglich) oder in sonstiger Weise bestmöglich verwertet.
Die vorgesehene Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts, um bis zu 1.600.000 neue Aktien im Rahmen einer Kapitalerhöhung gegen Sacheinlage zum Zwecke des Erwerbs von Beteiligungen gegen Überlassung von Aktien der Gesellschaft auszugeben, dient dem Zweck, solche Transaktionen zu ermöglichen. Es ist möglich und international üblich, dass Verkäufer von Beteiligungen eine Gegenleistung in Form von Aktien verlangen. Im Einzelfall kann es auch aufgrund einer besonderen Interessenlage der Gesellschaft, insbesondere zur Schonung der Liquidität, geboten sein, dem Verkäufer neue Aktien statt Geld als Gegenleistung für eine Unternehmensbeteiligung anzubieten. Durch das genehmigte Kapital kann die Gesellschaft bei sich bietenden Gelegenheiten schnell und flexibel reagieren, um in geeigneten Einzelfällen Beteiligungen an Unternehmen gegen Ausgabe neuer Aktien zu erwerben. Der Vorstand wird die Möglichkeit der Kapitalerhöhung gegen Sacheinlagen unter Ausschluss des Bezugsrechts aus dem genehmigten Kapital nur dann nutzen, wenn der Wert der neuen Aktien und der Wert der Gegenleistung, d. h. der zu erwerbenden Beteiligung, in einem angemessenen Verhältnis stehen. Ein wirtschaftlicher Nachteil für die vom Bezugsrecht ausgeschlossenen Aktionäre wird somit vermieden.
Die vorgesehene Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts, um bis zu 320.000 neue Aktien (10 % des Grundkapitals) zu einem Preis auszugeben, der den Börsenpreis der Aktien der Gesellschaft zum Zeitpunkt der Festlegung des Ausgabepreises durch den Vorstand nicht wesentlich unterschreitet, soll die Gesellschaft in die Lage versetzen, kurzfristig günstige Börsensituationen auszunutzen und dabei durch die marktnahe Preisfestsetzung eine größtmögliche Stärkung der Eigenkapitalbasis der Gesellschaft zu erreichen. Die Interessen der existierenden Aktionäre der Gesellschaft werden bei einem Ausgabepreis, der nicht wesentlich vom Börsenpreis abweicht, nicht unangemessen beeinträchtigt. Ihnen bleibt die wirtschaftlich gleichwertige Möglichkeit, ihre Beteiligungsquote – sofern gewünscht – durch Zukäufe an der Börse zu im Wesentlichen gleichen Preisen aufrechtzuerhalten.
Die vorgesehene Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts, um bis zu 100.000 neue Aktien als Belegschaftsaktien auszugeben, soll es der Gesellschaft ermöglichen, Aktien an Arbeitnehmer der Gesellschaft auszugeben. Belegschaftsaktien sind ein wichtiges Instrument zur Bindung von Arbeitnehmern. Ihre Ausgabe liegt auch deshalb im Interesse der Gesellschaft, weil damit Anreize geschaffen werden können, die Profitabilität der Gesellschaft zu erhöhen.
Teilnahmebedingungen
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts in der Hauptversammlung sind diejenigen Aktionäre berechtigt, die ihre Aktien spätestens am Freitag, den 18. November 2005, bei unserer Gesellschaft oder bei einer der nachstehend genannten Hinterlegungsstellen hinterlegen und bis zur Beendigung der Hauptversammlung dort belassen. Hinterlegungsstellen sind:
BHF-BANK Aktiengesellschaft
Bayerische Hypo- und Vereinsbank AG
Die Hinterlegung ist auch dann ordnungsgemäß, wenn die Aktien mit Zustimmung einer Hinterlegungsstelle für sie bei einem anderen Kreditinstitut bis zur Beendigung der Hauptversammlung gesperrt gehalten werden. Die Aktien können auch bei einem Notar oder einer Wertpapiersammelbank hinterlegt werden.
Die Eintrittskarten werden den Aktionären, die an der Hauptversammlung teilnehmen möchten, vor Beginn der Hauptversammlung zugesandt.
Stimmrechtsvertretung
Aktionäre, die an der Hauptversammlung nicht persönlich teilnehmen möchten, können ihr Stimmrecht durch Bevollmächtigte, zum Beispiel durch eine Aktionärsvereinigung oder durch ein Kreditinstitut, ausüben lassen. Die Vollmacht bedarf der schriftlichen Form.
Anträge und Wahlvorschläge von Aktionären
Möchten Aktionäre Gegenanträge oder Wahlvorschläge zu einem Vorschlag von Vorstand und Aufsichtsrat oder zu einem Vorschlag des Aufsichtsrats zu einem bestimmten Tagesordnungspunkt stellen, so sind diese gemäß §§ 126 Abs. 1, 127 Abs. 1 AktG ausschließlich an die nachfolgend genannte Anschrift zu richten:
W.E.T. Automotive Systems Aktiengesellschaft
Rudolf-Diesel-Straße 12
85235 Odelzhausen
Telefax: + 49 (0) 8134 933 401
E-Mail: shareholder.office@wet-group.com
Unter dieser Adresse fristgerecht eingegangene Gegenanträge und Wahlvorschläge werden nach näherer Maßgabe von §§ 126, 127 AktG allen Aktionären im Internet unter http://www.wet-group.com unverzüglich zugänglich gemacht. Anderweitig adressierte Anträge von Aktionären müssen unberücksichtigt bleiben.
Odelzhausen, den 14. Oktober 2005
W.E.T. Automotive Systems Aktiengesellschaft
Der Vorstand
W.E.T. Automotive Systems
Aktiengesellschaft
Odelzhausen
- ISIN DE 000 508 160 8 -
(Wertpapier-Kenn-Nummer 508 160)
Einladung zur Hauptversammlung
Wir laden die Aktionäre unserer Gesellschaft ein zu der
ordentlichen Hauptversammlung
am Freitag, den 25. November 2005, um 10:00 Uhr,
Grund- und Hauptschule, Dietenhausener Straße 17, 85235 Odelzhausen.
Tagesordnung
1. Vorlage des festgestellten und geprüften Jahresabschlusses der Gesellschaft zum 30. Juni 2005, des geprüften Lageberichts der Gesellschaft für das Geschäftsjahr 2004/2005, des Berichts des Aufsichtsrats der Gesellschaft für das Geschäftsjahr 2004/2005, des geprüften Konzernabschlusses der W.E.T. Holding (Luxembourg) S.A. zum 30. Juni 2005 sowie des geprüften Konzernlageberichts der W.E.T. Holding (Luxembourg) S.A. für das Geschäftsjahr 2004/2005
2. Verwendung des Bilanzgewinns
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, aus dem Bilanzgewinn des Geschäftsjahres 2004/2005 in Höhe von EUR 165.015.028,41 eine Dividende in Höhe von EUR 15,00 je Stückaktie mit einem anteiligen Betrag des Grundkapitals von EUR 3,00, das sind insgesamt EUR 48.000.000,00 auf das dividendenberechtigte Grundkapital von EUR 9.600.000,00, an die Aktionäre auszuschütten und den verbleibenden Bilanzgewinn in Höhe von EUR 117.015.028,41 auf neue Rechnung vorzutragen.
3. Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2004/2005
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, allen Mitgliedern des Vorstands, die im Geschäftsjahr 2004/2005 amtiert haben, für dieses Geschäftsjahr Entlastung zu erteilen.
4. Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2004/2005
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, allen Mitgliedern des Aufsichtsrats, die imGeschäftsjahr 2004/2005 amtiert haben, für dieses Geschäftsjahr Entlastung zu erteilen.
5. Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2005/2006
Der Aufsichtsrat schlägt vor, die KPMG Deutsche Treuhand-Gesellschaft Aktiengesellschaft Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Berlin und Frankfurt am Main, zum Abschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2005/2006 zu wählen.
6. Wahl des Aufsichtsrats
Nachdem Herr Martin Block sein Amt als Aufsichtsratsmitglied, Herr Dr. Karsten Hartmann sein Amt als Ersatzmitglied des Aufsichtsrats und Herr Dr. Peter Paul Moll sein Amt als Vorstandsmitglied niedergelegt hatten, jeweils mit Wirkung zum 30. Juni 2005, wurde mit Beschluss des Amtsgerichts München vom 11. Juli 2005 Herr Dr. Peter Paul Moll gemäß § 104 AktG zum Aufsichtsratsmitglied bestellt.
Gemäß § 10 Abs. 3 der Satzung ist deshalb von der Hauptversammlung am 25. November 2005 ein neues Aufsichtsratsmitglied für die restliche Amtszeit des ausgeschiedenen Aufsichtsratsmitglieds Herrn Martin Block zu wählen.
Die Zusammensetzung des Aufsichtsrats richtet sich nach § 10 Abs. 1 der Satzung und § 96 Abs. 1 AktG. Der Aufsichtsrat besteht nur aus drei von den Anteilseignern gewählten Mitgliedern.
Der Aufsichtsrat schlägt vor, als Vertreter der Anteilseigner Herrn Dr. Peter Paul Moll, Wirtschaftsingenieur, München, in den Aufsichtsrat zu wählen, und zwar für die Zeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über seine Entlastung für das Geschäftsjahr 2008/2009 beschließt.
Der Aufsichtsrat schlägt ferner vor, gleichzeitig mit dem von der Hauptversammlung zu wählenden Aufsichtsratsmitglied Herrn Martin Block, Kaufmann, Frankfurt am Main, als Ersatzmitglied für die Vertreter der Anteilseigner in der Weise zu wählen, dass er bei vorzeitigem Ausscheiden eines Aufsichtsratsmitglieds als Mitglied in den Aufsichtsrat eintritt und seine Stellung als Ersatzmitglied mit dem Beginn der Amtszeit des nachgewählten Aufsichtsratsmitglieds zurückerlangt.
Die Hauptversammlung ist an diese Wahlvorschläge nicht gebunden.
Die zur Wahl als Aufsichtsratsmitglied und als Ersatzmitglied vorgeschlagenen Personen sind bei den nachfolgend aufgeführten in- und ausländischen Gesellschaften Mitglied eines gesetzlich zu bildenden Aufsichtsrats oder eines vergleichbaren Kontrollgremiums:
Herr Dr. Peter Paul Moll ist Aufsichtsratsmitglied der SeaTex AG, Filderstadt, sowie Mitglied von vergleichbaren Kontrollgremien der W.E.T. Holding (Luxembourg) S.A., Luxemburg sowie der CID Car Interior Design Holding GmbH, Vorbach.
Herr Martin Block ist Mitglied der einem Aufsichtsrat vergleichbaren Kontrollgremien der Hirschmann Electronics S.A., Luxemburg, und der W.E.T. Holding (Luxembourg) S.A., Luxemburg.
7. Beschlussfassung über die Aufhebung des bestehenden genehmigten Kapitals sowie die Schaffung eines neuen genehmigten Kapitals unter Ausschluss des gesetzlichen Bezugsrechts; Satzungsänderung
Die in § 4 Abs. 2 der Satzung vorgesehene Ermächtigung des Vorstands, das Grundkapital um bis zu EUR 4.800.000,00 durch ein- oder mehrmalige Ausgabe von insgesamt bis zu 1.600.000,00 neuen Aktien gegen Bar- oder Sacheinlagen zu erhöhen, läuft am 29. November 2005 aus. Um der Verwaltung auch weiterhin die Möglichkeit zu eröffnen, genehmigtes Kapital einzusetzen, wenn dies im Interesse der Gesellschaft ist, soll die bisher bestehende Ermächtigung zur Ausgabe genehmigten Kapitals aufgehoben und durch eine neue, inhaltsgleiche Ermächtigung ersetzt werden.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, zu beschließen:
a. Aufhebung des bestehenden genehmigten Kapitals
Das genehmigte Kapital gemäß derzeitigem § 4 Abs. 2 der Satzung wird aufgehoben.
b. Schaffung eines neuen genehmigten Kapitals
Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Grundkapital um bis zu EUR 4.800.000,00 (genehmigtes Kapital) durch ein- oder mehrmalige Ausgabe von insgesamt bis zu 1.600.000 neuen Aktien gegen Bar- oder Sacheinlagen bis zum 24. November 2010 zu erhöhen.
Die neuen Aktien sollen von Kreditinstituten mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären zum Bezug anzubieten. Der Vorstand wird jedoch ermächtigt, Spitzenbeträge vom Bezugsrecht der Aktionäre auszunehmen. Der Vorstand wird ebenfalls ermächtigt, das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen, um bis zu 320.000 neue Aktien zu einem Preis auszugeben, der den Börsenpreis der Aktien der Gesellschaft zum Zeitpunkt der Festlegung des Ausgabepreises durch den Vorstand nicht wesentlich unterschreitet. Der Vorstand wird weiter ermächtigt, das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen, um bis zu 1.600.000 neue Aktien im Rahmen einer Kapitalerhöhung gegen Sacheinlage zum Zwecke des Erwerbs von Beteiligungen gegen Überlassung von Aktien der Gesellschaft auszugeben. Der Vorstand wird schließlich ermächtigt, das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen, um bis zu 100.000 neue Aktien als Belegschaftsaktien auszugeben.
c. Satzungsänderung
Der derzeitige § 4 Abs. 2 der Satzung wird wie folgt neu gefasst:
"Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Grundkapital um bis zu EUR 4.800.000,00 (genehmigtes Kapital) durch ein- oder mehrmalige Ausgabe von insgesamt bis zu 1.600.000 neuen Aktien gegen Bar- oder Sacheinlagen bis zum 24. November 2010 zu erhöhen.
Die neuen Aktien sollen von Kreditinstituten mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären zum Bezug anzubieten. Der Vorstand ist jedoch ermächtigt, Spitzenbeträge vom Bezugsrecht der Aktionäre auszunehmen. Der Vorstand ist ebenfalls ermächtigt, das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen, um bis zu 320.000 neue Aktien zu einem Preis auszugeben, der den Börsenpreis der Aktien der Gesellschaft zum Zeitpunkt der Festlegung des Ausgabepreises durch den Vorstand nicht wesentlich unterschreitet. Der Vorstand ist weiter ermächtigt, das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen, um bis zu 1.600.000 neue Aktien im Rahmen einer Kapitalerhöhung gegen Sacheinlage zum Zwecke des Erwerbs von Beteiligungen gegen Überlassung von Aktien der Gesellschaft auszugeben. Der Vorstand ist schließlich ermächtigt, das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen, um bis zu 100.000 neue Aktien als Belegschaftsaktien auszugeben."
8. Beschlussfassung über die Aufhebung des bestehenden bedingten Kapitals; Satzungsänderung
Das bedingte Kapital gemäß § 4 Abs. 4 der Satzung wurde zur Bedienung von Wandlungsrechten aus Wandelschuldverschreibungen, die aufgrund der Ermächtigung der Hauptversammlung vom 18. November 1999 bis zum 17. November 2004 ausgegeben werden, und von Optionsrechten aus Optionsscheinen, die aufgrund der Ermächtigung der Hauptversammlung vom 18. November 1999 bis zum 17. November 2004 ausgegeben werden, geschaffen. Es sind keine solche Wandelschuldverschreibungen und Optionsrechte ausgegeben worden. Aufgrund des Fristablaufs kann dies auch zukünftig nicht mehr geschehen. Das bedingte Kapital gemäß § 4 Abs. 4 der Satzung läuft also leer und ist überflüssig. Es soll daher aufgehoben werden.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, zu beschließen:
a. Aufhebung des bestehenden bedingten Kapitals
Das bedingte Kapital gemäß derzeitigem § 4 Abs. 4 der Satzung wird aufgehoben.
b. Satzungsänderung
Der derzeitige § 4 Abs. 4 der Satzung wird ersatzlos gestrichen.
9. Beschlussfassung über weitere Satzungsänderungen
Das Aktienrecht befindet sich weiterhin im Fluss. Am 1. November 2005 wird das Gesetz zur Unternehmensintegrität und Modernisierung des Anfechtungsrechts (UMAG) in Kraft treten. Vorstand und Aufsichtsrat halten es für erforderlich, die Satzung im Hinblick auf die neuen gesetzlichen Rahmenbedingungen teilweise neu zu fassen, und schlagen daher vor, durch einheitlichen Beschluss die Satzung gemäß den nachfolgenden Vorschlägen zu ändern.
a. Änderung von § 15 der Satzung
Der derzeitige Satz 2 von § 15 Abs. 2 der Satzung wird durch folgende Sätze ersetzt:
"Die Einberufung erfolgt spätestens 30 Tage vor dem letzten Anmeldungs- und Nachweistag (§ 16 Abs. 1 und 2). Fällt der nach Satz 2 spätest zulässige Einberufungstag auf einen Sonnabend, einen Sonntag oder einen am Sitz der Gesellschaft gesetzlich anerkannten Feiertag, muss die Einberufung spätestens an dem diesem zeitlich vorhergehenden Werktag erfolgen."
b. Änderung von § 16 der Satzung
Die derzeitigen Absätze 1 und 2 von § 16 der Satzung werden durch folgende Absätze 1 bis 3 ersetzt:
"(1) Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich rechtzeitig vor der Hauptversammlung in Textform in deutscher oder englischer Sprache anmelden und ihre Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung nachweisen. Die Anmeldung und der Nachweis müssen der Gesellschaft unter der in der Einberufung hierfür mitgeteilten Adresse spätestens am siebten Tage vor der Versammlung zugehen. Ist dieser siebte Tag ein Sonnabend, ein Sonntag oder ein am Sitz der Gesellschaft gesetzlich anerkannter Feiertag, müssen die Anmeldung und der Nachweis am zeitlich vorhergehenden Werktag zugehen.
(2) Die Berechtigung nach Absatz 1 ist durch eine in Textform in deutscher oder englischer Sprache erstellte Bescheinigung des depotführenden Instituts über den Anteilsbesitz nachzuweisen. Die Bescheinigung hat sich auf den Beginn des einundzwanzigsten Tages vor der Hauptversammlung, 00:00 Uhr Ortszeit am Sitz der Gesellschaft, zu beziehen.
(3) Die Einzelheiten über die Anmeldung durch den Aktionär, den Nachweis der Teilnahmeberechtigung und die Ausstellung von Eintrittskarten sind in der Einladung bekannt zu machen."
c. Änderung von § 18 der Satzung
§ 18 Abs. 2 der Satzung wird nach Satz 1 um folgenden Satz ergänzt:
"Der Vorsitzende ist ermächtigt, das Rede- und Fragerecht der Aktionäre vom Beginn der Hauptversammlung an und danach zeitlich angemessen zu beschränken, insbesondere dazu, den zeitlichen Rahmen des Versammlungsverlaufs, der Aussprache zu den Tagesordnungspunkten sowie der einzelnen Rede- oder Fragebeiträge zeitlich angemessen zu beschränken."
10. Beschlussfassung über die Offenlegung der Vorstandsvergütung
Das Gesetz über die Offenlegung der Vorstandsvergütungen vom 3. August 2005 hat eine Verpflichtung zur individualisierten Offenlegung der Vorstandsvergütungen bei börsennotierten Aktiengesellschaften im Anhang des Jahresabschlusses und des Konzernabschlusses für den Fall eingeführt, dass die Hauptversammlung nicht beschließt, dass diese Angaben unterbleiben. Ein solcher Beschluss darf höchstens für fünf Jahre gefasst werden.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, zu beschließen:
Bei Aufstellung des Jahresabschlusses und des Konzernabschlusses der Gesellschaft unterbleiben die gemäß § 285 Satz 1 Nr. 9 Buchstabe a Satz 5 bis 9 HGB und gemäß § 314 Abs. 1 Nr. 6 Buchstabe a Satz 5 bis 9 HGB verlangten Angaben im Anhang für das am 1. Juli 2005 begonnene Geschäftsjahr und für die vier folgenden Geschäftsjahre, also bis zum 30. Juni 2010.
Anhang
Zu TOP 1 und 2 der Tagesordnung:
Zu TOP 1 und 2 liegen zur Einsicht der Aktionäre von der Einberufung der Hauptversammlung an in den Geschäftsräumen der W.E.T. Automotive Systems Aktiengesellschaft, Rudolf-Diesel-Straße 12, 85235 Odelzhausen, sowie in der Hauptversammlung selbst aus:
• der festgestellte und geprüfte Jahresabschluss der Gesellschaft zum 30. Juni 2005,
• der geprüfte Lagebericht der Gesellschaft für das Geschäftsjahr 2004/2005,
• der Bericht des Aufsichtsrats der Gesellschaft für das Geschäftsjahr 2004/2005,
• der Vorschlag des Vorstands für die Verwendung des Bilanzgewinns für das Geschäftsjahr 2004/2005,
• der geprüfte Konzernabschluss der W.E.T. Holding (Luxembourg) S.A. zum 30. Juni 2005,
• der geprüfte Konzernlagebericht der W.E.T. Holding (Luxembourg) S.A. für das Geschäftsjahr 2004/2005.
Auf Verlangen wird jedem Aktionär unverzüglich und kostenlos eine Abschrift der vorgenannten Unterlagen erteilt.
Zu TOP 7 der Tagesordnung:
Zu TOP 7 hat der Vorstand gemäß § 203 Abs. 2 i. V. m. § 186 Abs. 4 AktG einen schriftlichen Bericht über die Gründe für die Ermächtigung des Vorstands zum Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre bei Ausnutzung des genehmigten Kapitals erstattet. Der Bericht liegt zur Einsicht der Aktionäre von der Einberufung der Hauptversammlung an in den Geschäftsräumen der W.E.T. Automotive Systems Aktiengesellschaft, Rudolf-Diesel-Straße 12, 85235 Odelzhausen, sowie in der Hauptversammlung selbst aus. Auf Verlangen wird jedem Aktionär unverzüglich und kostenlos eine Abschrift erteilt. Der Bericht wird wie folgt bekannt gemacht:
Die Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts für Spitzenbeträge dient dazu, im Hinblick auf den Betrag der jeweiligen Kapitalerhöhung ein praktikables Bezugsverhältnis zu ermöglichen. Ohne diesen Ausschluss des Bezugsrechts würde insbesondere bei einer Kapitalerhöhung um einen runden Betrag die technische Durchführung der Kapitalerhöhung erschwert. Die als freie Spitzen durch den Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre entstandenen neuen Aktien werden entweder durch Verkauf über die Börse (wenn möglich) oder in sonstiger Weise bestmöglich verwertet.
Die vorgesehene Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts, um bis zu 1.600.000 neue Aktien im Rahmen einer Kapitalerhöhung gegen Sacheinlage zum Zwecke des Erwerbs von Beteiligungen gegen Überlassung von Aktien der Gesellschaft auszugeben, dient dem Zweck, solche Transaktionen zu ermöglichen. Es ist möglich und international üblich, dass Verkäufer von Beteiligungen eine Gegenleistung in Form von Aktien verlangen. Im Einzelfall kann es auch aufgrund einer besonderen Interessenlage der Gesellschaft, insbesondere zur Schonung der Liquidität, geboten sein, dem Verkäufer neue Aktien statt Geld als Gegenleistung für eine Unternehmensbeteiligung anzubieten. Durch das genehmigte Kapital kann die Gesellschaft bei sich bietenden Gelegenheiten schnell und flexibel reagieren, um in geeigneten Einzelfällen Beteiligungen an Unternehmen gegen Ausgabe neuer Aktien zu erwerben. Der Vorstand wird die Möglichkeit der Kapitalerhöhung gegen Sacheinlagen unter Ausschluss des Bezugsrechts aus dem genehmigten Kapital nur dann nutzen, wenn der Wert der neuen Aktien und der Wert der Gegenleistung, d. h. der zu erwerbenden Beteiligung, in einem angemessenen Verhältnis stehen. Ein wirtschaftlicher Nachteil für die vom Bezugsrecht ausgeschlossenen Aktionäre wird somit vermieden.
Die vorgesehene Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts, um bis zu 320.000 neue Aktien (10 % des Grundkapitals) zu einem Preis auszugeben, der den Börsenpreis der Aktien der Gesellschaft zum Zeitpunkt der Festlegung des Ausgabepreises durch den Vorstand nicht wesentlich unterschreitet, soll die Gesellschaft in die Lage versetzen, kurzfristig günstige Börsensituationen auszunutzen und dabei durch die marktnahe Preisfestsetzung eine größtmögliche Stärkung der Eigenkapitalbasis der Gesellschaft zu erreichen. Die Interessen der existierenden Aktionäre der Gesellschaft werden bei einem Ausgabepreis, der nicht wesentlich vom Börsenpreis abweicht, nicht unangemessen beeinträchtigt. Ihnen bleibt die wirtschaftlich gleichwertige Möglichkeit, ihre Beteiligungsquote – sofern gewünscht – durch Zukäufe an der Börse zu im Wesentlichen gleichen Preisen aufrechtzuerhalten.
Die vorgesehene Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts, um bis zu 100.000 neue Aktien als Belegschaftsaktien auszugeben, soll es der Gesellschaft ermöglichen, Aktien an Arbeitnehmer der Gesellschaft auszugeben. Belegschaftsaktien sind ein wichtiges Instrument zur Bindung von Arbeitnehmern. Ihre Ausgabe liegt auch deshalb im Interesse der Gesellschaft, weil damit Anreize geschaffen werden können, die Profitabilität der Gesellschaft zu erhöhen.
Teilnahmebedingungen
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts in der Hauptversammlung sind diejenigen Aktionäre berechtigt, die ihre Aktien spätestens am Freitag, den 18. November 2005, bei unserer Gesellschaft oder bei einer der nachstehend genannten Hinterlegungsstellen hinterlegen und bis zur Beendigung der Hauptversammlung dort belassen. Hinterlegungsstellen sind:
BHF-BANK Aktiengesellschaft
Bayerische Hypo- und Vereinsbank AG
Die Hinterlegung ist auch dann ordnungsgemäß, wenn die Aktien mit Zustimmung einer Hinterlegungsstelle für sie bei einem anderen Kreditinstitut bis zur Beendigung der Hauptversammlung gesperrt gehalten werden. Die Aktien können auch bei einem Notar oder einer Wertpapiersammelbank hinterlegt werden.
Die Eintrittskarten werden den Aktionären, die an der Hauptversammlung teilnehmen möchten, vor Beginn der Hauptversammlung zugesandt.
Stimmrechtsvertretung
Aktionäre, die an der Hauptversammlung nicht persönlich teilnehmen möchten, können ihr Stimmrecht durch Bevollmächtigte, zum Beispiel durch eine Aktionärsvereinigung oder durch ein Kreditinstitut, ausüben lassen. Die Vollmacht bedarf der schriftlichen Form.
Anträge und Wahlvorschläge von Aktionären
Möchten Aktionäre Gegenanträge oder Wahlvorschläge zu einem Vorschlag von Vorstand und Aufsichtsrat oder zu einem Vorschlag des Aufsichtsrats zu einem bestimmten Tagesordnungspunkt stellen, so sind diese gemäß §§ 126 Abs. 1, 127 Abs. 1 AktG ausschließlich an die nachfolgend genannte Anschrift zu richten:
W.E.T. Automotive Systems Aktiengesellschaft
Rudolf-Diesel-Straße 12
85235 Odelzhausen
Telefax: + 49 (0) 8134 933 401
E-Mail: shareholder.office@wet-group.com
Unter dieser Adresse fristgerecht eingegangene Gegenanträge und Wahlvorschläge werden nach näherer Maßgabe von §§ 126, 127 AktG allen Aktionären im Internet unter http://www.wet-group.com unverzüglich zugänglich gemacht. Anderweitig adressierte Anträge von Aktionären müssen unberücksichtigt bleiben.
Odelzhausen, den 14. Oktober 2005
W.E.T. Automotive Systems Aktiengesellschaft
Der Vorstand
51 Euro Bilanzgewinn je Aktie? Wo kommen die auf einmal her. Wurde der Verkauf der WET Kanada nicht rückabgewickelt
Angesichts der Höhe des Bilanzgewinns, sollte es auch noch in den folgenden Jahren hohe Ausschüttungen geben.
Mal eine Frage an diejenigen, welche sich schon länger mit diesem Wert beschäftigen. Wie realistisch ist eine Dividende von 15€ / Aktie was ja immerhin einen Tick über 20% wäre?
Sehr realistisch (Großaktionäre Hg und Deutsche Balaton dürften kaum etwas dagegen haben), aber natürlich einmalig, zumindest in dieser Höhe.
Aktie hat am Tag der Ausschüttung aber auch 15 Euro Dividendenabschlag.
Nur wegen der Dividende solltst Du also nicht kaufen, es sei den Du hast noch einen Freibetrag, der ausgeschöpft werden sollte.
Aktie hat am Tag der Ausschüttung aber auch 15 Euro Dividendenabschlag.
Nur wegen der Dividende solltst Du also nicht kaufen, es sei den Du hast noch einen Freibetrag, der ausgeschöpft werden sollte.
[posting]18.435.054 von Zugzwang am 25.10.05 16:38:04[/posting]Danke für die schnelle Antwort!
Salut !
Möchte mich auf die HV vorbereiten und auch geklärt wissen, was in den letzten 18 Monaten so alles passiert ist. Vielleicht sollte man ja ne Sonderprüfung beantragen. Was mich aber noch mehr interessiert .
Wo finde ich den veröffentlichten JA der WET AG zum 30. Juni 2005 ????
Auf der Firmen hp und sonstwo konnt ich nix finden. Für meine Fragen auf der HV wäre dieser aber nicht unwichtig.
Vielen Dank
redang
Möchte mich auf die HV vorbereiten und auch geklärt wissen, was in den letzten 18 Monaten so alles passiert ist. Vielleicht sollte man ja ne Sonderprüfung beantragen. Was mich aber noch mehr interessiert .
Wo finde ich den veröffentlichten JA der WET AG zum 30. Juni 2005 ????
Auf der Firmen hp und sonstwo konnt ich nix finden. Für meine Fragen auf der HV wäre dieser aber nicht unwichtig.
Vielen Dank
redang
Jetzt scheint sich doch noch jemand für die Dividende zu interessieren.
Schöne Performance, und immer noch keine Medienberichte.
Bald is es soweit die HV kommt:
Wie man sieht nehmen die Umsätze in den letzten Tagen zu und die Dividentitel-Aufspür-Programme im Internet schlagen auch nur in der laufenden Woche an. Also solange der Kurs unter 70€ heisst es meiner Meinung nach zu schlagen und ordentlich kaufen.
Wie man sieht nehmen die Umsätze in den letzten Tagen zu und die Dividentitel-Aufspür-Programme im Internet schlagen auch nur in der laufenden Woche an. Also solange der Kurs unter 70€ heisst es meiner Meinung nach zu schlagen und ordentlich kaufen.
Bald is es soweit die HV kommt:
Wie man sieht nehmen die Umsätze in den letzten Tagen zu und die Dividentitel-Aufspür-Programme im Internet schlagen auch nur in der laufenden Woche an. Also solange der Kurs unter 70€ heisst es meiner Meinung nach zu schlagen und ordentlich kaufen.
Wie man sieht nehmen die Umsätze in den letzten Tagen zu und die Dividentitel-Aufspür-Programme im Internet schlagen auch nur in der laufenden Woche an. Also solange der Kurs unter 70€ heisst es meiner Meinung nach zu schlagen und ordentlich kaufen.
Bald is es soweit die HV kommt:
Wie man sieht nehmen die Umsätze in den letzten Tagen zu und die Dividentitel-Aufspür-Programme im Internet schlagen auch nur in der laufenden Woche an. Also solange der Kurs unter 70€ heisst es meiner Meinung nach zu schlagen und ordentlich kaufen.
Wie man sieht nehmen die Umsätze in den letzten Tagen zu und die Dividentitel-Aufspür-Programme im Internet schlagen auch nur in der laufenden Woche an. Also solange der Kurs unter 70€ heisst es meiner Meinung nach zu schlagen und ordentlich kaufen.
sorry tut mir leid hab wohl zu oft auf senden geklickt
Wer war auf der HV und kann berichten?
Waaaarum von 64-65 jetzt auf 52??????
kann mir das mal jemand erklären?!?
tanks
kann mir das mal jemand erklären?!?
tanks
Dividendenabschlag 15€
geil, 3,1€ je aktie weggesteuert, wo nix zu versteuern war, herzlichen dank auch
Gibt es eine Möglichkeit, an den aktuellen Geschäftsbericht heranzukommen?
vermutlich nur mit einem beglaubigtem depotauszug und auch nur unter klageandrohung
einfach per e-mail bestellen.
Danke für den Tip mit der EMail. Zusendung hat auch bestens geklappt.
Leider konnte ich aus dem Geschäftsbericht nicht recht schlau werden
Leider konnte ich aus dem Geschäftsbericht nicht recht schlau werden
Der HV-Bericht ist auf der Homepage von gsc-research verfügbar
und (es geschehen noch Wunder)
auf der Homepage der W.E.T ist nun u.a. der Einzelabschluß und der Lagebericht verfügbar (unter dem Menuepunkt "Aktuelles"
und (es geschehen noch Wunder)
auf der Homepage der W.E.T ist nun u.a. der Einzelabschluß und der Lagebericht verfügbar (unter dem Menuepunkt "Aktuelles"
[posting]19.129.351 von Muckelius am 02.12.05 09:00:54[/posting] Unglaublich, wirklich!
Hab mal paar um 45 gekauft.
Ist der kurs nicht zu niedrig jetzt?
Ist der kurs nicht zu niedrig jetzt?
alle eingeschlafen?
fetter umsatz heute
neues kz 87,35 !
fetter umsatz heute
neues kz 87,35 !
kurs über 50
und alle hier baff oder was?
und alle hier baff oder was?
Hallo Freibauer,
warum sollen wir baff sein? Wir freuen uns nur, dass nun auch die W.E.T.-Aktie zulegt. Bin ich doch indirekt über die Allerthal Werke AG an dieser guten Gesellschaft beteiligt.
Es wird ja auch Zeit, dass sich die Aktie von der Dividenenzahlung erholt.
gruss parade
warum sollen wir baff sein? Wir freuen uns nur, dass nun auch die W.E.T.-Aktie zulegt. Bin ich doch indirekt über die Allerthal Werke AG an dieser guten Gesellschaft beteiligt.
Es wird ja auch Zeit, dass sich die Aktie von der Dividenenzahlung erholt.
gruss parade
kurs über 50
und alle hier baff oder was?
und alle hier baff oder was?
Nein baff nicht... aber im Moment gibts einfach keine News. Wenn wir Ende des Jahres wieder bei 60 Euro stehen und wieder 15Euro Dividende bekommen sag ich nicht nein.
Zumindest hat es vorläufig nicht geklappt die "bösen" Kleinaktionäre zu Kommanditisten der Gesellschaft zu machen und die Filetstücke des Unternehmens zu verschachern.
Also freu Dich - Du bist bei einem guten Unternehmen, welches auch ordentlich Gewinn macht.
Warte einfach was die Zukunft bringt.
Zumindest hat es vorläufig nicht geklappt die "bösen" Kleinaktionäre zu Kommanditisten der Gesellschaft zu machen und die Filetstücke des Unternehmens zu verschachern.
Also freu Dich - Du bist bei einem guten Unternehmen, welches auch ordentlich Gewinn macht.
Warte einfach was die Zukunft bringt.
Soeben im elektr. Bundesanzeiger veröffentlict:
W.E.T. Automotive Systems AG
Odelzhausen, Landkreis Dachau
Zwischenbericht
per 31. Dezember 2005 für das Geschäftsjahr
vom 1. Juli 2005 bis 30. Juni 2006
Vorgänge von besonderer Bedeutung
Die nachfolgend berichteten Kennzahlen sind aufgrund folgender Vorgänge von besonderer Bedeutung in der Berichtsperiode nur eingeschränkt mit der jeweiligen Vorjahreskennzahl vergleichbar:
• Im aktuellen Jahr sind wegen der Einbringung der Anteile an der W.E.T. Automotive Systems Ltd., Windsor, Kanada, zwei Monate (seit 7. November 2005) Umsatz- und Ergebnisbeitrag in den Konzernabschluss der W.E.T. Automotive Systems AG mit einbezogen. Der Umsatzbeitrag der W.E.T. Automotive Systems Ltd. für diesen Zeitraum beträgt 9,9 Mio. €, der operative Ergebnisbeitrag 1,5 Mio. €. Das Geschäft in Nordamerika (NA) ist somit seit 7. November 2005 wieder zu 100 % in den Konzernabschluss der W.E.T. AG einbezogen.
Umsatzerlöse
Die Umsatzerlöse gegenüber Dritten sind im Berichtszeitraum um 24 % auf 74,7 Mio. € – vor allem bedingt durch die Vorgänge von besonderer Bedeutung wie oben erläutert – gestiegen (Vorjahr 60,2 Mio. €).
Investitionen
Die Investitionen des Konzerns sanken im Vergleich zum Vorjahr von 4,4 Mio. € (ohne NA) auf 4,1 Mio. € (mit NA).
Operatives Ergebnis
Das operative Ergebnis erreichte im Berichtszeitraum 7,3 Mio. €, davon 5,8 Mio. € Teilkonzern Europa und 1,5 Mio. € Teilkonzern Nordamerika (Vorjahr 4,8 Mio. € – nur Teilkonzern Europa).
Zahl der Arbeitnehmer
Die Zahl der Arbeitnehmer – ohne Einbeziehung des Leasingpersonals – betrug 3.275 (Vorjahr 2.005). Dabei ist zu beachten, dass im Dezember 2005 die Mitarbeiter des nordamerikanischen Teilkonzerns zu berücksichtigen sind (1.031), wohingegen im Vorjahr dieser Teilkonzern nicht zum W.E.T. Konzern zählte.
Entwicklung der Geschäftstätigkeit nach Produktbereichen
Sitzkomfort
Der Umsatz im Bereich Sitzkomfort belief sich auf 50,7 Mio. € (Vorjahr 33,4 Mio. € ohne Nordamerika).
Kabeltechnik
Der Umsatz im Bereich Kabeltechnik lag mit 16,2 Mio. € (davon 15,3 Mio. € Europa und 0,9 Mio. € NA) über dem Vorjahresumsatz von 11,2 Mio. € (nur Europa).
Sonstige
Die sonstigen Umsätze liegen mit 8,2 Mio. € (davon 7,9 Mio. € Europa) über dem Vorjahreswert von 6,9 Mio. €. Dies ist begründet durch Umsatzsteigerungen in den Produktbereichen Sitzbezüge und Fahrzeuginterieur (Fa. SeaTex), Lenkradheizung sowie Industrieheizelemente.
Der Vorstand
Caspar Baumhauer Dieter Haap
W.E.T. Automotive Systems AG
Odelzhausen, Landkreis Dachau
Zwischenbericht
per 31. Dezember 2005 für das Geschäftsjahr
vom 1. Juli 2005 bis 30. Juni 2006
Vorgänge von besonderer Bedeutung
Die nachfolgend berichteten Kennzahlen sind aufgrund folgender Vorgänge von besonderer Bedeutung in der Berichtsperiode nur eingeschränkt mit der jeweiligen Vorjahreskennzahl vergleichbar:
• Im aktuellen Jahr sind wegen der Einbringung der Anteile an der W.E.T. Automotive Systems Ltd., Windsor, Kanada, zwei Monate (seit 7. November 2005) Umsatz- und Ergebnisbeitrag in den Konzernabschluss der W.E.T. Automotive Systems AG mit einbezogen. Der Umsatzbeitrag der W.E.T. Automotive Systems Ltd. für diesen Zeitraum beträgt 9,9 Mio. €, der operative Ergebnisbeitrag 1,5 Mio. €. Das Geschäft in Nordamerika (NA) ist somit seit 7. November 2005 wieder zu 100 % in den Konzernabschluss der W.E.T. AG einbezogen.
Umsatzerlöse
Die Umsatzerlöse gegenüber Dritten sind im Berichtszeitraum um 24 % auf 74,7 Mio. € – vor allem bedingt durch die Vorgänge von besonderer Bedeutung wie oben erläutert – gestiegen (Vorjahr 60,2 Mio. €).
Investitionen
Die Investitionen des Konzerns sanken im Vergleich zum Vorjahr von 4,4 Mio. € (ohne NA) auf 4,1 Mio. € (mit NA).
Operatives Ergebnis
Das operative Ergebnis erreichte im Berichtszeitraum 7,3 Mio. €, davon 5,8 Mio. € Teilkonzern Europa und 1,5 Mio. € Teilkonzern Nordamerika (Vorjahr 4,8 Mio. € – nur Teilkonzern Europa).
Zahl der Arbeitnehmer
Die Zahl der Arbeitnehmer – ohne Einbeziehung des Leasingpersonals – betrug 3.275 (Vorjahr 2.005). Dabei ist zu beachten, dass im Dezember 2005 die Mitarbeiter des nordamerikanischen Teilkonzerns zu berücksichtigen sind (1.031), wohingegen im Vorjahr dieser Teilkonzern nicht zum W.E.T. Konzern zählte.
Entwicklung der Geschäftstätigkeit nach Produktbereichen
Sitzkomfort
Der Umsatz im Bereich Sitzkomfort belief sich auf 50,7 Mio. € (Vorjahr 33,4 Mio. € ohne Nordamerika).
Kabeltechnik
Der Umsatz im Bereich Kabeltechnik lag mit 16,2 Mio. € (davon 15,3 Mio. € Europa und 0,9 Mio. € NA) über dem Vorjahresumsatz von 11,2 Mio. € (nur Europa).
Sonstige
Die sonstigen Umsätze liegen mit 8,2 Mio. € (davon 7,9 Mio. € Europa) über dem Vorjahreswert von 6,9 Mio. €. Dies ist begründet durch Umsatzsteigerungen in den Produktbereichen Sitzbezüge und Fahrzeuginterieur (Fa. SeaTex), Lenkradheizung sowie Industrieheizelemente.
Der Vorstand
Caspar Baumhauer Dieter Haap
Mensch so ein saukalter Winter
Da müssen doch alle von Sitzheizungen träumen
also los WET kaufen
Da müssen doch alle von Sitzheizungen träumen
also los WET kaufen
Weiß jemand warum WET so plötzlich anzieht? Hat irgendwer WET entdeckt und kauft nun?
Ich freu mich auf jeden Fall
Ich freu mich auf jeden Fall
asset-price-inflation
Antwort auf Beitrag Nr.: 20.913.160 von Honeymoon am 22.03.06 19:13:30das honeychen-
was macht bit und bit eigentlich?
was macht bit und bit eigentlich?
Antwort auf Beitrag Nr.: 20.991.463 von Freibauer am 29.03.06 14:52:24Ist ziemlich ruhig um W.E.T. geworden. Letztes Posting hier Ende März. Ich hole den Thread mal wieder nach "vorne".
Das Geschäftsjahr (30.06.) ist nun vorüber. Motte der näheren Zukunft: "Warten auf die Zahlen". Ich bin mal gespannt welche "Ausschüttungspolitik" uns dieses Jahr erwarten wird.
Das Geschäftsjahr (30.06.) ist nun vorüber. Motte der näheren Zukunft: "Warten auf die Zahlen". Ich bin mal gespannt welche "Ausschüttungspolitik" uns dieses Jahr erwarten wird.
Recht großer Umsatz für WET heute. Hat da jemand die Befürchtung, der Dividendenvorschlag könne dieses Jahr enttäuschen.
Jedenfalls sollte in den nächsten Wochen die HV-Einladung veröffentlicht werden.
HV laut www.wet.de am 23. November
Jedenfalls sollte in den nächsten Wochen die HV-Einladung veröffentlicht werden.
HV laut www.wet.de am 23. November
Antwort auf Beitrag Nr.: 23.933.886 von pantarhei am 14.09.06 16:50:41Bei der Höhe der Dividende kann man gespannt sein. Ich halte von 0 bis 5 Euro Alles für möglich. Nochmalig wird wahrscheinlich nicht 15 Euro ausgeschüttet werden.
Hallo
Super
Nachricht vom 11.10.2006 | 20:30
DGAP-Adhoc: W.E.T. Automotive Systems AG: Gewinnverwendungsvorschlag
W.E.T. Automotive Systems AG / Dividende
11.10.2006
Ad-hoc-Meldung nach § 15 WpHG übermittelt durch die DGAP - ein Unternehmen der EquityStory AG.Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich.
Der Aufsichtsrat der W.E.T. Automotive Systems Aktiengesellschaft hat heutebeschlossen, dem Vorschlag des Vorstands folgend, der am 23. November 2006stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung der W.E.T. Automotive SystemsAktiengesellschaft vorzuschlagen, den Betrag von EUR 17.760.000,00 unddamit eine Dividende in Höhe von EUR 5,55 je Stückaktie an die Aktionäreauszuschütten.
W.E.T. Automotive Systems AGRudolf-Diesel-Str. 1285235 OdelzhausenDeutschland
DGAP 11.10.2006 --------------------------------------------------------------------------- Sprache: DeutschEmittent: W.E.T. Automotive Systems AG Rudolf-Diesel-Str. 12 85235 Odelzhausen DeutschlandTelefon: +49 (0)8134 933-933Fax: +49 (0)8134 933-401E-mail: shareholder.office@wet.deWWW: www.wet.deISIN: DE0005081608WKN: 508160Indizes: Börsen: Geregelter Markt in Frankfurt (General Standard); Freiverkehr in Berlin-Bremen, Stuttgart, München, Hamburg, Düsseldorf Ende der Mitteilung DGAP News-Service
Autor: EquityStory AG
© EquityStory AG
Super
Nachricht vom 11.10.2006 | 20:30
DGAP-Adhoc: W.E.T. Automotive Systems AG: Gewinnverwendungsvorschlag
W.E.T. Automotive Systems AG / Dividende
11.10.2006
Ad-hoc-Meldung nach § 15 WpHG übermittelt durch die DGAP - ein Unternehmen der EquityStory AG.Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich.
Der Aufsichtsrat der W.E.T. Automotive Systems Aktiengesellschaft hat heutebeschlossen, dem Vorschlag des Vorstands folgend, der am 23. November 2006stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung der W.E.T. Automotive SystemsAktiengesellschaft vorzuschlagen, den Betrag von EUR 17.760.000,00 unddamit eine Dividende in Höhe von EUR 5,55 je Stückaktie an die Aktionäreauszuschütten.
W.E.T. Automotive Systems AGRudolf-Diesel-Str. 1285235 OdelzhausenDeutschland
DGAP 11.10.2006 --------------------------------------------------------------------------- Sprache: DeutschEmittent: W.E.T. Automotive Systems AG Rudolf-Diesel-Str. 12 85235 Odelzhausen DeutschlandTelefon: +49 (0)8134 933-933Fax: +49 (0)8134 933-401E-mail: shareholder.office@wet.deWWW: www.wet.deISIN: DE0005081608WKN: 508160Indizes: Börsen: Geregelter Markt in Frankfurt (General Standard); Freiverkehr in Berlin-Bremen, Stuttgart, München, Hamburg, Düsseldorf Ende der Mitteilung DGAP News-Service
Autor: EquityStory AG
© EquityStory AG
Der Dividendenvorschlag erfüllt die Erwartungen!
Glückwunsch an alle, die in Hinblick auf diese Nachricht WET-Aktien gehalten oder gekauft haben.
Glückwunsch an alle, die in Hinblick auf diese Nachricht WET-Aktien gehalten oder gekauft haben.
Antwort auf Beitrag Nr.: 24.573.507 von pantarhei am 12.10.06 10:02:59ich schätze mal die Dividendenpolitik wird in den nächsten Jahren wohl so weiter beibehalten oder?
Antwort auf Beitrag Nr.: 24.606.946 von Muckelius am 13.10.06 18:32:00jup, davon ist auszugehen. denn würden sie mittelfristig eine abfindung planen, würden sie jetzt nicht nochmal mit so ner ausschütung den kurs hochtreiben. an diesem zustand ist also die nächste zeit wohl nix geplant. macht nix, die verzinsung ist gut. gleicht zumindest das geldmengenwachstum (inflation) aus
Antwort auf Beitrag Nr.: 24.607.008 von Honeymoon am 13.10.06 18:34:19Schöner Kursverlauf! Bitte weiter so!
Antwort auf Beitrag Nr.: 24.824.296 von Muckelius am 24.10.06 17:03:17In den letzten Tagen sind eine menge Kleinanleger unterwegs, der Handel mit der Aktie blüht ja regelrecht auf!
Morgen gibts 5,55 € Dividende
Antwort auf Beitrag Nr.: 25.620.390 von Honeymoon am 23.11.06 13:55:11Das ist richtig, aber die 5,50 haben nicht gelangt, bin trotzdem noch (62,50) in den Miesen
Sehr schön, wie WET den Dividendenabschlag verkraftet.
Im letzten Jahr war es besser, vor der Ausschüttung zu verkaufen. Dieses Jahr war es flasch und nächstes Jahr dann wieder umgekehrt?
Ansonsten erfährt man anscheinend nichts vom Unternehmen, wenn man nicht selbst die HV besucht.
Im letzten Jahr war es besser, vor der Ausschüttung zu verkaufen. Dieses Jahr war es flasch und nächstes Jahr dann wieder umgekehrt?
Ansonsten erfährt man anscheinend nichts vom Unternehmen, wenn man nicht selbst die HV besucht.
Antwort auf Beitrag Nr.: 25.821.642 von pantarhei am 30.11.06 11:53:53Bei Kursen um 50 Euro kommt langsam aber sicher für WET-Verhältnisse Volumen auf (Vielleicht liegt es ja doch am Kurzbericht im aktuellen Nebenwerte Journal?). Auf der Homepage isr ersichtlich, dass die Halbjahreszahlen Ende Februar veröffentlicht werden sollen.
Antwort auf Beitrag Nr.: 26.941.141 von Muckelius am 15.01.07 20:07:02Hat den hier niemand was zum Ausgang des Gerichtsverfahrens zu schreiben ?
Grüsse
Grüsse
Antwort auf Beitrag Nr.: 27.933.678 von Berni911 am 23.02.07 20:32:02aus dem elektr. Bundesanzeiger:
W.E.T. Automotive Systems AG
Odelzhausen, Landkreis Dachau
Zwischenbericht per 31. Dezember 2006
für das Geschäftsjahr vom 1. Juli 2006 bis 30. Juni 2007
Vorgänge von besonderer Bedeutung
Die nachfolgend berichteten Kennzahlen sind aufgrund folgender Vorgänge von besonderer Bedeutung in der Berichtsperiode nur eingeschränkt mit der jeweiligen Vorjahreskennzahl vergleichbar:
• Im Vorjahr wurden wegen der Einbringung der Anteile an der W.E.T. Automotive Systems Ltd., Windsor, Kanada, zwei Monate (seit 7. November 2005) Umsatz- und Ergebnisbeitrag in den Konzernabschluss der W.E.T. Automotive Systems AG mit einbezogen. Das Nordamerikageschäft ist somit seit 7. November 2005 wieder zu 100% in den Konzernabschluss der W.E.T. AG einbezogen.
• Im Juli 2006 erwarb die W.E.T. Automotive Systems AG weitere 46% des Aktienkapitals der SeaTex AG, und hält damit seit Juli 2006 100% des Aktienkapitals der SeaTex AG. Die SeaTex AG ist im Produktbereich Sitzbezüge und Fahrzeuginterieur tätig.
• Die Rechnungslegung im W.E.T. AG Konzern wurde im abgelaufenen Geschäftsjahr 2005/2006 von US-GAAP auf IFRS umgestellt.
Umsatzerlöse
Die Umsatzerlöse gegenüber Dritten sind im Berichtszeitraum um 23 % auf 92,3 Mio. € - vor allem bedingt durch die Vorgänge von besonderer Bedeutung wie oben erläutert - gestiegen (Vorjahr 75,1 Mio. €).
Investitionen
Die Investitionen des Konzerns nach IFRS (d.h. ohne Anzahlungen und mit Aktivierung von Entwicklungskosten) stiegen im Vergleich zum Vorjahr von 4,5 Mio. € auf 5,3 Mio. €.
Operatives Ergebnis
Das operative Ergebnis nach IFRS erreichte im Berichtszeitraum 11,4 Mio. € (Vorjahr 7,2 Mio. € - im Wesentlichen dadurch bedingt, dass der Teilkonzern Nordamerika nur zwei Monate in den Vorjahresberichtszeitraum einbezogen wurde).
Zahl der Arbeitnehmer
Die Zahl der Arbeitnehmer – ohne Einbeziehung des Leasingpersonals - betrug 3.707 (Vorjahr 3.275). Den größten Anstieg verzeichnete hierbei die ukrainische Tochtergesellschaft mit jetzt 977 Mitarbeitern im Vergleich zu 421 Mitarbeitern im Dezember 2005.
Entwicklung der Geschäftstätigkeit nach Produktbereichen
Sitzkomfort
Der Umsatz im Bereich Sitzkomfort belief sich auf 66,6 Mio. € (Vorjahr 50,7 Mio. €), wiederum bedingt durch die teilweise Einbeziehung der nordamerikanischen Umsätze aus dem Vorjahr.
Kabeltechnik
Der Umsatz im Bereich Kabeltechnik lag mit 17,7 Mio. € über dem Vorjahresumsatz von 16,2 Mio. €.
Sonstige
Die sonstigen Umsätze liegen mit 8,0 Mio. € knapp unter dem Vorjahreswert von 8,2 Mio. €.
Der Vorstand
Caspar Baumhauer Dieter Haap
W.E.T. Automotive Systems AG
Odelzhausen, Landkreis Dachau
Zwischenbericht per 31. Dezember 2006
für das Geschäftsjahr vom 1. Juli 2006 bis 30. Juni 2007
Vorgänge von besonderer Bedeutung
Die nachfolgend berichteten Kennzahlen sind aufgrund folgender Vorgänge von besonderer Bedeutung in der Berichtsperiode nur eingeschränkt mit der jeweiligen Vorjahreskennzahl vergleichbar:
• Im Vorjahr wurden wegen der Einbringung der Anteile an der W.E.T. Automotive Systems Ltd., Windsor, Kanada, zwei Monate (seit 7. November 2005) Umsatz- und Ergebnisbeitrag in den Konzernabschluss der W.E.T. Automotive Systems AG mit einbezogen. Das Nordamerikageschäft ist somit seit 7. November 2005 wieder zu 100% in den Konzernabschluss der W.E.T. AG einbezogen.
• Im Juli 2006 erwarb die W.E.T. Automotive Systems AG weitere 46% des Aktienkapitals der SeaTex AG, und hält damit seit Juli 2006 100% des Aktienkapitals der SeaTex AG. Die SeaTex AG ist im Produktbereich Sitzbezüge und Fahrzeuginterieur tätig.
• Die Rechnungslegung im W.E.T. AG Konzern wurde im abgelaufenen Geschäftsjahr 2005/2006 von US-GAAP auf IFRS umgestellt.
Umsatzerlöse
Die Umsatzerlöse gegenüber Dritten sind im Berichtszeitraum um 23 % auf 92,3 Mio. € - vor allem bedingt durch die Vorgänge von besonderer Bedeutung wie oben erläutert - gestiegen (Vorjahr 75,1 Mio. €).
Investitionen
Die Investitionen des Konzerns nach IFRS (d.h. ohne Anzahlungen und mit Aktivierung von Entwicklungskosten) stiegen im Vergleich zum Vorjahr von 4,5 Mio. € auf 5,3 Mio. €.
Operatives Ergebnis
Das operative Ergebnis nach IFRS erreichte im Berichtszeitraum 11,4 Mio. € (Vorjahr 7,2 Mio. € - im Wesentlichen dadurch bedingt, dass der Teilkonzern Nordamerika nur zwei Monate in den Vorjahresberichtszeitraum einbezogen wurde).
Zahl der Arbeitnehmer
Die Zahl der Arbeitnehmer – ohne Einbeziehung des Leasingpersonals - betrug 3.707 (Vorjahr 3.275). Den größten Anstieg verzeichnete hierbei die ukrainische Tochtergesellschaft mit jetzt 977 Mitarbeitern im Vergleich zu 421 Mitarbeitern im Dezember 2005.
Entwicklung der Geschäftstätigkeit nach Produktbereichen
Sitzkomfort
Der Umsatz im Bereich Sitzkomfort belief sich auf 66,6 Mio. € (Vorjahr 50,7 Mio. €), wiederum bedingt durch die teilweise Einbeziehung der nordamerikanischen Umsätze aus dem Vorjahr.
Kabeltechnik
Der Umsatz im Bereich Kabeltechnik lag mit 17,7 Mio. € über dem Vorjahresumsatz von 16,2 Mio. €.
Sonstige
Die sonstigen Umsätze liegen mit 8,0 Mio. € knapp unter dem Vorjahreswert von 8,2 Mio. €.
Der Vorstand
Caspar Baumhauer Dieter Haap
Antwort auf Beitrag Nr.: 28.029.361 von Muckelius am 28.02.07 16:58:06Danke für die Nachricht, Muckelius,
hätte ich glatt übersehen!
hätte ich glatt übersehen!
Antwort auf Beitrag Nr.: 28.029.555 von pantarhei am 28.02.07 17:06:36Etwas längerer Bericht in der aktuellen Ausgabe des Nebenwerte Journals. Inhaltlich nicht viel Neues.
Seit Monaten mal ein Lebenszeichen: 800 Stück zu 56.65 gesucht.
Antwort auf Beitrag Nr.: 30.481.615 von pantarhei am 04.07.07 11:06:34@ pantarhai
Es scheint, dass man sich langsam positioniert. Bis zur nächsten Dividende ist es sooooo weit nicht mehr.
Es scheint, dass man sich langsam positioniert. Bis zur nächsten Dividende ist es sooooo weit nicht mehr.
Antwort auf Beitrag Nr.: 30.482.270 von migl41 am 04.07.07 11:47:58hier hat es jetzt jemand eilig. Ich meine aber nicht wegen der 60 Cent Dividenden!!!!!
Antwort auf Beitrag Nr.: 30.492.940 von Tana100 am 04.07.07 22:54:15@ Tana100
Im letzten Jahr gab es 5,50 für das Stück. Hast du andere Infos?
Im letzten Jahr gab es 5,50 für das Stück. Hast du andere Infos?
Die 5,50 war eine Sonderzahlung, die Normaldividende beträgt m.E. 60 Cent. Aber es gibt hier interessante Kursentwicklungen!!!
Antwort auf Beitrag Nr.: 30.579.333 von Tana100 am 08.07.07 22:07:23@Tana100
Klärst du mich bitte über die Kursentwicklung auf? Ich sehe nach dem Tief bei ca. 48 eine Seitwärtsbewegung und habe mir verwundert die Augen gerieben als wir an 1 Tag 4,50 EURO plus hatten, die dann am nächsten Tag mit -4,70 wieder weg waren. Hast du Infos darüber?
Klärst du mich bitte über die Kursentwicklung auf? Ich sehe nach dem Tief bei ca. 48 eine Seitwärtsbewegung und habe mir verwundert die Augen gerieben als wir an 1 Tag 4,50 EURO plus hatten, die dann am nächsten Tag mit -4,70 wieder weg waren. Hast du Infos darüber?
Antwort auf Beitrag Nr.: 30.579.333 von Tana100 am 08.07.07 22:07:23Hallo Tana100,
zu deiner Dividendenaussage würde mich mal die Quelle interessieren.
Ich halte/trade die Aktie seit Jahren und kann mich nur an Ausschüttungen von 15€ für 2005 und 5,55€ für 2006 erinnern, ohne etwas von Sonderausschüttung gelesen zu haben.
Konkret erwarte ich wiederum eine hohe Dividende >=5€.
zu deiner Dividendenaussage würde mich mal die Quelle interessieren.
Ich halte/trade die Aktie seit Jahren und kann mich nur an Ausschüttungen von 15€ für 2005 und 5,55€ für 2006 erinnern, ohne etwas von Sonderausschüttung gelesen zu haben.
Konkret erwarte ich wiederum eine hohe Dividende >=5€.
Antwort auf Beitrag Nr.: 30.591.308 von pantarhei am 09.07.07 13:40:10@ pantarhei
mir geht es genauso. Mir ist eine Sonderzahlung neu... aber wer weiss
mir geht es genauso. Mir ist eine Sonderzahlung neu... aber wer weiss
Ein guter Wert mal sehen was uns die Zukunft bringt.
Antwort auf Beitrag Nr.: 31.364.394 von rucoruco am 01.09.07 14:57:26Gibt es auch Inhalte zu der Aussage, dass der Wert gut ist?
Ist das Gefühl? Nur Meinung? Ohne Konkretes?
Niemand weiss etwas, die geben keine Nachrichten raus. Wir alle orientieren uns nur nach der Dividende.
Ist das Gefühl? Nur Meinung? Ohne Konkretes?
Niemand weiss etwas, die geben keine Nachrichten raus. Wir alle orientieren uns nur nach der Dividende.
DGAP-Ad-hoc : W.E.T. Automotive Systems AG: Jahresabschluss
W.E.T. Automotive Systems AG / Jahresergebnis
Veröffentlichung einer Ad-hoc-Mitteilung nach § 15 WpHG, übermittelt durch
die DGAP - ein Unternehmen der EquityStory AG.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich.
---------------------------------------------------------------------------
Der Aufsichtsrat der W.E.T. Automotive Systems Aktiengesellschaft hat auf
seiner Sitzung am 27. September 2007 den Jahresabschluss sowie den
Konzernjahresabschluss der W.E.T. Automotive Systems AG, jeweils zum
30.06.2007, festgestellt und gebilligt. Danach betrug der Konzernumsatz im
Geschäftsjahr 2006/2007 183,8 Mio. EUR (im Vorjahr 172,4 Mio. EUR) und das
Konzernergebnis 0,3 Mio. EUR (im Vorjahr –21,6 Mio. EUR). Die vollständigen
Abschlüsse sind ab sofort unter www.wet-group.com einsehbar.
Der Aufsichtsrat hat beschlossen, dem Vorschlag des Vorstands folgend, der
am 30. November 2007 stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung der
W.E.T. Automotive Systems Aktiengesellschaft vorzuschlagen, den
Bilanzgewinn in voller Höhe auf neue Rechnung vorzutragen.
W.E.T. Automotive Systems AG
Rudolf-Diesel-Str. 12, D-85235 Odelzhausen
28.09.2007 Finanznachrichten übermittelt durch die DGAP
---------------------------------------------------------------------------
Sprache: Deutsch
Emittent: W.E.T. Automotive Systems AG
Rudolf-Diesel-Str. 12
85235 Odelzhausen
Deutschland
Telefon: +49 (0)8134 933-933
Fax: +49 (0)8134 933-401
E-mail: shareholder.office@wet.de
Internet: www.wet-group.com
ISIN: DE0005081608
WKN: 508160
Börsen: Geregelter Markt in Frankfurt (General Standard); Freiverkehr
in Berlin, Stuttgart, München, Hamburg, Düsseldorf
Ende der Mitteilung DGAP News-Service
---------------------------------------------------------------------------
W.E.T. Automotive Systems AG / Jahresergebnis
Veröffentlichung einer Ad-hoc-Mitteilung nach § 15 WpHG, übermittelt durch
die DGAP - ein Unternehmen der EquityStory AG.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich.
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Der Aufsichtsrat der W.E.T. Automotive Systems Aktiengesellschaft hat auf
seiner Sitzung am 27. September 2007 den Jahresabschluss sowie den
Konzernjahresabschluss der W.E.T. Automotive Systems AG, jeweils zum
30.06.2007, festgestellt und gebilligt. Danach betrug der Konzernumsatz im
Geschäftsjahr 2006/2007 183,8 Mio. EUR (im Vorjahr 172,4 Mio. EUR) und das
Konzernergebnis 0,3 Mio. EUR (im Vorjahr –21,6 Mio. EUR). Die vollständigen
Abschlüsse sind ab sofort unter www.wet-group.com einsehbar.
Der Aufsichtsrat hat beschlossen, dem Vorschlag des Vorstands folgend, der
am 30. November 2007 stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung der
W.E.T. Automotive Systems Aktiengesellschaft vorzuschlagen, den
Bilanzgewinn in voller Höhe auf neue Rechnung vorzutragen.
W.E.T. Automotive Systems AG
Rudolf-Diesel-Str. 12, D-85235 Odelzhausen
28.09.2007 Finanznachrichten übermittelt durch die DGAP
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Sprache: Deutsch
Emittent: W.E.T. Automotive Systems AG
Rudolf-Diesel-Str. 12
85235 Odelzhausen
Deutschland
Telefon: +49 (0)8134 933-933
Fax: +49 (0)8134 933-401
E-mail: shareholder.office@wet.de
Internet: www.wet-group.com
ISIN: DE0005081608
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Börsen: Geregelter Markt in Frankfurt (General Standard); Freiverkehr
in Berlin, Stuttgart, München, Hamburg, Düsseldorf
Ende der Mitteilung DGAP News-Service
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Antwort auf Beitrag Nr.: 31.772.120 von Lintorfer am 28.09.07 09:24:11Dividende ade
-0,3 M€ ausgewiesenes Vorsteuerergebnis
+ 10,8 M€ einmaliger Schadensersatzaufwand netto
+ 3,3 M€ Wertberichtigungen Sachanlagen
- 3,6 M€ Währungeffekte
= 10,2 M€
Außerdem relativ hohe sonstige Rückstellungen und vorübergehender Aufwand für Produktionsverlagerung in die Ukraine.
Prognose für 2007/2008: stagnierendes Geschäft. Was wird dabei herauskommen? EPS 2,50 - 3 € ?
+ 10,8 M€ einmaliger Schadensersatzaufwand netto
+ 3,3 M€ Wertberichtigungen Sachanlagen
- 3,6 M€ Währungeffekte
= 10,2 M€
Außerdem relativ hohe sonstige Rückstellungen und vorübergehender Aufwand für Produktionsverlagerung in die Ukraine.
Prognose für 2007/2008: stagnierendes Geschäft. Was wird dabei herauskommen? EPS 2,50 - 3 € ?
Hallo O3,
ohne die Dividende, die es bisher erlaubte, den Kursanstieg vor der Auschütung zu traden, sehe ich keinen Grund, die Aktien weiter zu halten, zumal man nur zweimal im Jahr über den Geschäftsverlauf informiert wird.
P.S.
Beru hat heute "Aufgrund des derzeit schwierigen
automobilen Umfelds" die Prognose fürs laufende Jahr gekürzt.
ohne die Dividende, die es bisher erlaubte, den Kursanstieg vor der Auschütung zu traden, sehe ich keinen Grund, die Aktien weiter zu halten, zumal man nur zweimal im Jahr über den Geschäftsverlauf informiert wird.
P.S.
Beru hat heute "Aufgrund des derzeit schwierigen
automobilen Umfelds" die Prognose fürs laufende Jahr gekürzt.
Hallo,
am 30.11.07 ist Hauptversammlung. Kennt jemand eine Aktionärsvereinigung um die Stimmrechte wahrzunehemn? Ich stimme gg. den Vorschlag den Bilanzgewinn von 70.973.025,02 in voller Höhe auf Rechnung vorzutragen.
am 30.11.07 ist Hauptversammlung. Kennt jemand eine Aktionärsvereinigung um die Stimmrechte wahrzunehemn? Ich stimme gg. den Vorschlag den Bilanzgewinn von 70.973.025,02 in voller Höhe auf Rechnung vorzutragen.
Hallo,
am 30.11.07 ist Hauptversammlung. Kennt jemand eine Aktionärsvereinigung um die Stimmrechte wahrzunehemn? Ich stimme gg. den Vorschlag den Bilanzgewinn von 70.973.025,02 in voller Höhe auf Rechnung vorzutragen.
am 30.11.07 ist Hauptversammlung. Kennt jemand eine Aktionärsvereinigung um die Stimmrechte wahrzunehemn? Ich stimme gg. den Vorschlag den Bilanzgewinn von 70.973.025,02 in voller Höhe auf Rechnung vorzutragen.
Fündig wirst Du u.a. bei www.sdk.org. Da der Hauptaktionär mehr als 75% der Stimmrechte besitzt, wird es aber nicht viel bringen, gegen irgendeinen Vorschlag zu stimmen.
Antwort auf Beitrag Nr.: 32.307.172 von Dummschlumpf am 06.11.07 13:31:15Trotzdem Danke!
Antwort auf Beitrag Nr.: 32.314.836 von migl41 am 06.11.07 20:37:23Mittlerweile wurde auf gsc-research.de ein kostenpflichtiger Bericht zur HV veröffentlicht. Auch in der aktuellen Ausgabe des Nebenwerte Journal wird die Aktie besprochen. Fasst einhelliger Tenor: Das Rumpfgeschäftsjahr 2007 und auch noch das Geschäftsjahr sind wohl als Zeit der Übergangs anzusehen, da größeres Wachstum erst zu diesem Zeitpunkt wieder zu erwarten sei.
Auch wird das Kursniveau momentan als attraktiv angesehen....
Auch wird das Kursniveau momentan als attraktiv angesehen....
wie hoch ist eigentlich die jährliche Ausgleichszahlung aus dem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag? Ich konnte diesbezüglich nichts finden in der Einladung zur Hauptversammlung.
Antwort auf Beitrag Nr.: 32.711.713 von Hiberna am 10.12.07 10:30:02"wie hoch ist eigentlich die jährliche Ausgleichszahlung aus dem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag? Ich konnte diesbezüglich nichts finden in der Einladung zur Hauptversammlung"
... da ein solcher nicht existiert wirst du auch darüber nichts finden
... weitersuchen ist also Zeitverschwendung!
Viele Grüße
il
... da ein solcher nicht existiert wirst du auch darüber nichts finden
... weitersuchen ist also Zeitverschwendung!
Viele Grüße
il
Antwort auf Beitrag Nr.: 32.714.143 von ilsubstanzinvestore am 10.12.07 14:05:25Kurs nährt sich der Marke von 40 Euro. So tief stand der Kurs schon lange nicht mehr:
Antwort auf Beitrag Nr.: 32.995.924 von Muckelius am 09.01.08 17:32:53Es ist passiert: Kurs bei 39,50 Euro, bei gringsten Umsätzen
-10 %!!
Antwort auf Beitrag Nr.: 33.038.377 von Muckelius am 14.01.08 10:53:18Es ist passiert: Kurs bei 39,50 Euro, bei gringsten Umsätzen
Es ist passiert: Kurs bei 46,00 Euro, bei gringsten Umsätzen !
Es ist passiert: Kurs bei 46,00 Euro, bei gringsten Umsätzen !
Antwort auf Beitrag Nr.: 33.544.311 von Berni911 am 04.03.08 13:53:36Wo bleiben eigentlich die Halbjahreszahlen? Zumindest in den Vorjahren wurde diese Ende Februar veröffentlicht......
Antwort auf Beitrag Nr.: 33.611.309 von Muckelius am 11.03.08 17:46:11News - 08.04.08 15:19
DGAP-Stimmrechte: W.E.T. Automotive Systems AG (deutsch)
W.E.T. Automotive Systems AG: Veröffentlichung gemäß § 26 Abs. 1 WpHG mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung
W.E.T. Automotive Systems AG / Veröffentlichung einer Mitteilung nach § 21 Abs. 1 WpHG (Aktie)
08.04.2008
Veröffentlichung einer Stimmrechtsmitteilung, übermittelt durch die DGAP - ein Unternehmen der EquityStory AG. Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich.
---------------------------------------------------------------------------
W.E.T. Automotive Systems Aktiengesellschaft
Rudolf-Diesel-Straße 12, 85235 Odelzhausen
Veröffentlichung gemäß § 26 Abs. 1 WpHG
Die Industrie-Beteiligungs-Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Frankfurt am Main, Deutschland, hat uns am 3. April 2008 gemäß § 21 Abs. 1 WpHG mitgeteilt, dass ihr Stimmrechtsanteil an der W.E.T. Automotive Systems Aktiengesellschaft, Odelzhausen, am 31. März 2008 die Schwellen von 3 % und 5 % überschritten hat und zu diesem Tag 9,99997 % (319.999 Stimmrechte) beträgt.
Die BHF-Bank Aktiengesellschaft, Frankfurt am Main, Deutschland, hat uns am 3. April 2008 gemäß § 21 Abs. 1 WpHG mitgeteilt, dass ihr Stimmrechtsanteil an der W.E.T. Automotive Systems Aktiengesellschaft, Odelzhausen, am 31. März 2008 die Schwellen von 3 % und 5 % überschritten hat und zu diesem Tag 9,99997 % (319.999 Stimmrechte) beträgt. Sämtliche dieser Stimmrechte werden der BHF-BANK Aktiengesellschaft gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WpHG über die Industrie-Beteiligungs-Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Frankfurt am Main, Deutschland, zugerechnet.
Die Oppenheim Beteiligungs-AG, Köln, Deutschland, hat uns am 3. April 2008 gemäß § 21 Abs. 1 WpHG mitgeteilt, dass ihr Stimmrechtsanteil an der W.E.T. Automotive Systems Aktiengesellschaft, Odelzhausen, am 31. März 2008 die Schwellen von 3 % und 5 % überschritten hat und zu diesem Tag 9,99997 % (319.999 Stimmrechte) beträgt. Sämtliche dieser Stimmrechte werden der Oppenheim Beteiligungs-AG gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WpHG über die BHF-Bank Aktiengesellschaft, Frankfurt am Main, Deutschland, und die Industrie-Beteiligungs-Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Frankfurt am Main, Deutschland, zugerechnet.
Die Sal. Oppenheim jr. & Cie. KGaA, Köln, Deutschland, hat uns am 3. April 2008 gemäß § 21 Abs. 1 WpHG mitgeteilt, dass ihr Stimmrechtsanteil an der W.E.T. Automotive Systems Aktiengesellschaft, Odelzhausen, am 31. März 2008 die Schwellen von 3 % und 5 % überschritten hat und zu diesem Tag 9,99997 % (319.999 Stimmrechte) beträgt. Sämtliche dieser Stimmrechte werden der Sal. Oppenheim jr. & Cie. KGaA gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WpHG über die Oppenheim Beteiligungs-AG, Köln, Deutschland, die BHF-Bank Aktiengesellschaft, Frankfurt am Main, Deutschland, und die Industrie-Beteiligungs-Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Frankfurt am Main, Deutschland, zugerechnet.
Die Sal. Oppenheim jr. & Cie. S.C.A., Luxembourg, Luxemburg, hat uns am 3. April 2008 gemäß § 21 Abs. 1 WpHG mitgeteilt, dass ihr Stimmrechtsanteil an der W.E.T. Automotive Systems Aktiengesellschaft, Odelzhausen, am 31. März 2008 die Schwellen von 3 % und 5 % überschritten hat und zu diesem Tag 9,99997 % (319.999 Stimmrechte) beträgt. Sämtliche dieser Stimmrechte werden der Sal. Oppenheim jr. & Cie. S.C.A. gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WpHG über die Sal. Oppenheim jr. & Cie. KGaA, Köln, Deutschland, die Oppenheim Beteiligungs-AG, Köln, Deutschland, die BHF-Bank Aktiengesellschaft, Frankfurt am Main, Deutschland, und die Industrie-Beteiligungs-Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Frankfurt am Main, Deutschland, zugerechnet.
Odelzhausen, den 8. April 2008
W.E.T. Automotive Systems Aktiengesellschaft
Der Vorstand
08.04.2008 Finanznachrichten übermittelt durch die DGAP
---------------------------------------------------------------------------
Sprache: Deutsch Emittent: W.E.T. Automotive Systems AG Rudolf-Diesel-Str. 12 85235 Odelzhausen Deutschland Internet: www.wet-group.com
Ende der Mitteilung DGAP News-Service
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Quelle: dpa-AFX
DGAP-Stimmrechte: W.E.T. Automotive Systems AG (deutsch)
W.E.T. Automotive Systems AG: Veröffentlichung gemäß § 26 Abs. 1 WpHG mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung
W.E.T. Automotive Systems AG / Veröffentlichung einer Mitteilung nach § 21 Abs. 1 WpHG (Aktie)
08.04.2008
Veröffentlichung einer Stimmrechtsmitteilung, übermittelt durch die DGAP - ein Unternehmen der EquityStory AG. Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich.
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W.E.T. Automotive Systems Aktiengesellschaft
Rudolf-Diesel-Straße 12, 85235 Odelzhausen
Veröffentlichung gemäß § 26 Abs. 1 WpHG
Die Industrie-Beteiligungs-Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Frankfurt am Main, Deutschland, hat uns am 3. April 2008 gemäß § 21 Abs. 1 WpHG mitgeteilt, dass ihr Stimmrechtsanteil an der W.E.T. Automotive Systems Aktiengesellschaft, Odelzhausen, am 31. März 2008 die Schwellen von 3 % und 5 % überschritten hat und zu diesem Tag 9,99997 % (319.999 Stimmrechte) beträgt.
Die BHF-Bank Aktiengesellschaft, Frankfurt am Main, Deutschland, hat uns am 3. April 2008 gemäß § 21 Abs. 1 WpHG mitgeteilt, dass ihr Stimmrechtsanteil an der W.E.T. Automotive Systems Aktiengesellschaft, Odelzhausen, am 31. März 2008 die Schwellen von 3 % und 5 % überschritten hat und zu diesem Tag 9,99997 % (319.999 Stimmrechte) beträgt. Sämtliche dieser Stimmrechte werden der BHF-BANK Aktiengesellschaft gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WpHG über die Industrie-Beteiligungs-Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Frankfurt am Main, Deutschland, zugerechnet.
Die Oppenheim Beteiligungs-AG, Köln, Deutschland, hat uns am 3. April 2008 gemäß § 21 Abs. 1 WpHG mitgeteilt, dass ihr Stimmrechtsanteil an der W.E.T. Automotive Systems Aktiengesellschaft, Odelzhausen, am 31. März 2008 die Schwellen von 3 % und 5 % überschritten hat und zu diesem Tag 9,99997 % (319.999 Stimmrechte) beträgt. Sämtliche dieser Stimmrechte werden der Oppenheim Beteiligungs-AG gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WpHG über die BHF-Bank Aktiengesellschaft, Frankfurt am Main, Deutschland, und die Industrie-Beteiligungs-Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Frankfurt am Main, Deutschland, zugerechnet.
Die Sal. Oppenheim jr. & Cie. KGaA, Köln, Deutschland, hat uns am 3. April 2008 gemäß § 21 Abs. 1 WpHG mitgeteilt, dass ihr Stimmrechtsanteil an der W.E.T. Automotive Systems Aktiengesellschaft, Odelzhausen, am 31. März 2008 die Schwellen von 3 % und 5 % überschritten hat und zu diesem Tag 9,99997 % (319.999 Stimmrechte) beträgt. Sämtliche dieser Stimmrechte werden der Sal. Oppenheim jr. & Cie. KGaA gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WpHG über die Oppenheim Beteiligungs-AG, Köln, Deutschland, die BHF-Bank Aktiengesellschaft, Frankfurt am Main, Deutschland, und die Industrie-Beteiligungs-Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Frankfurt am Main, Deutschland, zugerechnet.
Die Sal. Oppenheim jr. & Cie. S.C.A., Luxembourg, Luxemburg, hat uns am 3. April 2008 gemäß § 21 Abs. 1 WpHG mitgeteilt, dass ihr Stimmrechtsanteil an der W.E.T. Automotive Systems Aktiengesellschaft, Odelzhausen, am 31. März 2008 die Schwellen von 3 % und 5 % überschritten hat und zu diesem Tag 9,99997 % (319.999 Stimmrechte) beträgt. Sämtliche dieser Stimmrechte werden der Sal. Oppenheim jr. & Cie. S.C.A. gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WpHG über die Sal. Oppenheim jr. & Cie. KGaA, Köln, Deutschland, die Oppenheim Beteiligungs-AG, Köln, Deutschland, die BHF-Bank Aktiengesellschaft, Frankfurt am Main, Deutschland, und die Industrie-Beteiligungs-Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Frankfurt am Main, Deutschland, zugerechnet.
Odelzhausen, den 8. April 2008
W.E.T. Automotive Systems Aktiengesellschaft
Der Vorstand
08.04.2008 Finanznachrichten übermittelt durch die DGAP
---------------------------------------------------------------------------
Sprache: Deutsch Emittent: W.E.T. Automotive Systems AG Rudolf-Diesel-Str. 12 85235 Odelzhausen Deutschland Internet: www.wet-group.com
Ende der Mitteilung DGAP News-Service
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Quelle: dpa-AFX
Antwort auf Beitrag Nr.: 33.837.102 von Muckelius am 08.04.08 16:00:07... und wer hat verkauft? Die Balaton oder die Heuschrecke?
Deutet diese hohe Thesaurierung auf eine baldige Konzernierungsmaßnhame hin??
DGAP-Adhoc: W.E.T. Automotive Systems AG: Gewinnverwendung
W.E.T. Automotive Systems AG / Dividende
10.04.2008
Veröffentlichung einer Ad-hoc-Mitteilung nach § 15 WpHG, übermittelt durch die
DGAP - ein Unternehmen der EquityStory AG.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich.
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W.E.T. Automotive Systems AG - Gewinnverwendung
Der Aufsichtsrat hat beschlossen, dem Vorschlag des Vorstands folgend, der
am 29. Mai 2008 stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung der W.E.T.
Automotive Systems Aktiengesellschaft vorzuschlagen, den Betrag von EUR
384.000,00 und damit eine Dividende in Höhe von EUR 0,12 je Stückaktie an
die Aktionäre auszuschütten.
Der verbleibende Bilanzgewinn in Höhe von EUR 74.291.508,64 wird auf neue
Rechnung vorgetragen.
W. E. T. Automotive Systems Aktiengesellschaft
Rudolf-Diesel-Strasse 12
D-85235 Odelzhausen
Dieter Haap, Finanzvorstand
Tel.: 08134/933-572
Fax: 08134/933-401
E-Mail: dieter.haap@wet-group.com
10.04.2008
DGAP-Adhoc: W.E.T. Automotive Systems AG: Gewinnverwendung
W.E.T. Automotive Systems AG / Dividende
10.04.2008
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DGAP - ein Unternehmen der EquityStory AG.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich.
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W.E.T. Automotive Systems AG - Gewinnverwendung
Der Aufsichtsrat hat beschlossen, dem Vorschlag des Vorstands folgend, der
am 29. Mai 2008 stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung der W.E.T.
Automotive Systems Aktiengesellschaft vorzuschlagen, den Betrag von EUR
384.000,00 und damit eine Dividende in Höhe von EUR 0,12 je Stückaktie an
die Aktionäre auszuschütten.
Der verbleibende Bilanzgewinn in Höhe von EUR 74.291.508,64 wird auf neue
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W. E. T. Automotive Systems Aktiengesellschaft
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10.04.2008
Antwort auf Beitrag Nr.: 33.837.496 von O3_2011 am 08.04.08 16:31:48Die Heuschrecke - da macht Konzernierungsmaßnahme keinen Sinn
10.04.2008 15:20:46
DGAP-Stimmrechte: W.E.T. Automotive Systems AG (deutsch)
W.E.T. Automotive Systems AG: Veröffentlichung gemäß § 26 Abs. 1 WpHG mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung
W.E.T. Automotive Systems AG / Veröffentlichung einer Mitteilung nach § 21 Abs. 1 WpHG (Aktie)
10.04.2008
Veröffentlichung einer Stimmrechtsmitteilung, übermittelt durch die DGAP - ein Unternehmen der EquityStory AG. Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich.
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W.E.T. Automotive Systems Aktiengesellschaft
Rudolf-Diesel-Straße 12, 85235 Odelzhausen
Veröffentlichung gemäß § 26 Abs. 1 WpHG
Die W.E.T. Beteiligungs GmbH, Odelzhausen, Deutschland, hat uns am 4. April 2008 gemäß § 21 Abs. 1 WpHG mitgeteilt, dass ihr Stimmrechtsanteil an der W.E.T. Automotive Systems Aktiengesellschaft, Odelzhausen, am 31. März 2008 die Schwelle von 75 % unterschritten hat und zu diesem Tag 66,34 % (2.123.019 Stimmrechte) beträgt.
Die W.E.T. Holding (Luxembourg) S.A., Luxembourg, Luxemburg, hat uns am 4. April 2008 gemäß § 21 Abs. 1 WpHG mitgeteilt, dass ihr Stimmrechtsanteil an der W.E.T. Automotive Systems Aktiengesellschaft, Odelzhausen, am 31. März 2008 die Schwelle von 75 % unterschritten hat und zu diesem Tag 66,34 % (2.123.019 Stimmrechte) beträgt. Sämtliche dieser Stimmrechte werden der W.E.T. Holding (Luxembourg) S.A. gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WpHG über die W.E.T. Beteiligungs GmbH, Odelzhausen, Deutschland, zugerechnet.
Die Rowan Nominees Limited, London, Vereinigtes Königreich, hat uns am 4. April 2008 gemäß § 21 Abs. 1 WpHG mitgeteilt, dass ihr Stimmrechtsanteil an der W.E.T. Automotive Systems Aktiengesellschaft, Odelzhausen, am 31. März 2008 die Schwelle von 75 % unterschritten hat und zu diesem Tag 66,34 % (2.123.019 Stimmrechte) beträgt. Sämtliche dieser Stimmrechte werden der Rowan Nominees Limited gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WpHG über die W.E.T. Holding (Luxembourg) S.A., Luxembourg, Luxemburg, und die W.E.T. Beteiligungs GmbH, Odelzhausen, Deutschland, zugerechnet.
Die HgPooled Management Limited, London, Vereinigtes Königreich, hat uns am 4. April 2008 gemäß § 21 Abs. 1 WpHG mitgeteilt, dass ihr Stimmrechtsanteil an der W.E.T. Automotive Systems Aktiengesellschaft, Odelzhausen, am 31. März 2008 die Schwelle von 75 % unterschritten hat und zu diesem Tag 66,34 % (2.123.019 Stimmrechte) beträgt. Sämtliche dieser Stimmrechte werden der HgPooled Management Limited gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WpHG über die Rowan Nominees Limited, London, Vereinigtes Königreich, die W.E.T. Holding (Luxembourg) S.A., Luxembourg, Luxemburg, und die W.E.T. Beteiligungs GmbH, Odelzhausen, Deutschland, zugerechnet.
Die HgCapital LLP, London, Vereinigtes Königreich, hat uns am 4. April 2008 gemäß § 21 Abs. 1 WpHG mitgeteilt, dass ihr Stimmrechtsanteil an der W.E.T. Automotive Systems Aktiengesellschaft, Odelzhausen, am 31. März 2008 die Schwelle von 75 % unterschritten hat und zu diesem Tag 66,34 % (2.123.019 Stimmrechte) beträgt. Sämtliche dieser Stimmrechte werden der HgCapital LLP gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WpHG über die HgPooled Management Limited, London, Vereinigtes Königreich, die Rowan Nominees Limited, London, Vereinigtes Königreich, die W.E.T. Holding (Luxembourg) S.A., Luxembourg, Luxemburg, und die W.E.T. Beteiligungs GmbH, Odelzhausen, Deutschland, zugerechnet.
Odelzhausen, den 10. April 2008
W.E.T. Automotive Systems Aktiengesellschaft
Der Vorstand
10.04.2008 Finanznachrichten übermittelt durch die DGAP
10.04.2008 15:20:46
DGAP-Stimmrechte: W.E.T. Automotive Systems AG (deutsch)
W.E.T. Automotive Systems AG: Veröffentlichung gemäß § 26 Abs. 1 WpHG mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung
W.E.T. Automotive Systems AG / Veröffentlichung einer Mitteilung nach § 21 Abs. 1 WpHG (Aktie)
10.04.2008
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W.E.T. Automotive Systems Aktiengesellschaft
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Die W.E.T. Beteiligungs GmbH, Odelzhausen, Deutschland, hat uns am 4. April 2008 gemäß § 21 Abs. 1 WpHG mitgeteilt, dass ihr Stimmrechtsanteil an der W.E.T. Automotive Systems Aktiengesellschaft, Odelzhausen, am 31. März 2008 die Schwelle von 75 % unterschritten hat und zu diesem Tag 66,34 % (2.123.019 Stimmrechte) beträgt.
Die W.E.T. Holding (Luxembourg) S.A., Luxembourg, Luxemburg, hat uns am 4. April 2008 gemäß § 21 Abs. 1 WpHG mitgeteilt, dass ihr Stimmrechtsanteil an der W.E.T. Automotive Systems Aktiengesellschaft, Odelzhausen, am 31. März 2008 die Schwelle von 75 % unterschritten hat und zu diesem Tag 66,34 % (2.123.019 Stimmrechte) beträgt. Sämtliche dieser Stimmrechte werden der W.E.T. Holding (Luxembourg) S.A. gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WpHG über die W.E.T. Beteiligungs GmbH, Odelzhausen, Deutschland, zugerechnet.
Die Rowan Nominees Limited, London, Vereinigtes Königreich, hat uns am 4. April 2008 gemäß § 21 Abs. 1 WpHG mitgeteilt, dass ihr Stimmrechtsanteil an der W.E.T. Automotive Systems Aktiengesellschaft, Odelzhausen, am 31. März 2008 die Schwelle von 75 % unterschritten hat und zu diesem Tag 66,34 % (2.123.019 Stimmrechte) beträgt. Sämtliche dieser Stimmrechte werden der Rowan Nominees Limited gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WpHG über die W.E.T. Holding (Luxembourg) S.A., Luxembourg, Luxemburg, und die W.E.T. Beteiligungs GmbH, Odelzhausen, Deutschland, zugerechnet.
Die HgPooled Management Limited, London, Vereinigtes Königreich, hat uns am 4. April 2008 gemäß § 21 Abs. 1 WpHG mitgeteilt, dass ihr Stimmrechtsanteil an der W.E.T. Automotive Systems Aktiengesellschaft, Odelzhausen, am 31. März 2008 die Schwelle von 75 % unterschritten hat und zu diesem Tag 66,34 % (2.123.019 Stimmrechte) beträgt. Sämtliche dieser Stimmrechte werden der HgPooled Management Limited gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WpHG über die Rowan Nominees Limited, London, Vereinigtes Königreich, die W.E.T. Holding (Luxembourg) S.A., Luxembourg, Luxemburg, und die W.E.T. Beteiligungs GmbH, Odelzhausen, Deutschland, zugerechnet.
Die HgCapital LLP, London, Vereinigtes Königreich, hat uns am 4. April 2008 gemäß § 21 Abs. 1 WpHG mitgeteilt, dass ihr Stimmrechtsanteil an der W.E.T. Automotive Systems Aktiengesellschaft, Odelzhausen, am 31. März 2008 die Schwelle von 75 % unterschritten hat und zu diesem Tag 66,34 % (2.123.019 Stimmrechte) beträgt. Sämtliche dieser Stimmrechte werden der HgCapital LLP gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WpHG über die HgPooled Management Limited, London, Vereinigtes Königreich, die Rowan Nominees Limited, London, Vereinigtes Königreich, die W.E.T. Holding (Luxembourg) S.A., Luxembourg, Luxemburg, und die W.E.T. Beteiligungs GmbH, Odelzhausen, Deutschland, zugerechnet.
Odelzhausen, den 10. April 2008
W.E.T. Automotive Systems Aktiengesellschaft
Der Vorstand
10.04.2008 Finanznachrichten übermittelt durch die DGAP
Antwort auf Beitrag Nr.: 33.857.823 von schaerholder am 10.04.08 15:46:06Mittlerweile wurden die Jahresabschlüsse (Rumpfgeschäftsjahr( für AG und Konzern auf der Homepage der Gesellschaft veröffentlicht.
Antwort auf Beitrag Nr.: 33.918.605 von Muckelius am 18.04.08 14:10:18aus dem elektr. Bundesanzeiger:
W.E.T. AUTOMOTIVE SYSTEMS
AKTIENGESELLSCHAFT
Odelzhausen
- ISIN DE 000 508 160 8 -
(Wertpapier-Kenn-Nummer 508 160)
Einladung zur Hauptversammlung
Wir laden die Aktionäre unserer Gesellschaft ein zu der
ordentlichen Hauptversammlung
am Donnerstag, den 29. Mai 2008, um 13:00 Uhr,
Grund- und Hauptschule, Dietenhausener Straße 17, 85235 Odelzhausen.
Tagesordnung
1.
Vorlage des festgestellten und geprüften Abschlusses zum 31. Dezember 2007 für das Rumpfgeschäftsjahr 2007, des geprüften Lageberichts für das Rumpfgeschäftsjahr 2007, des Berichts des Aufsichtsrats für das Rumpfgeschäftsjahr 2007, des gebilligten und geprüften Konzernabschlusses zum 31. Dezember 2007 für das Rumpfgeschäftsjahr 2007, des geprüften Konzernlageberichts für das Rumpfgeschäftsjahr 2007 und des erläuternden Berichts des Vorstands zu den Angaben gemäß §§ 289 Absatz 4, 315 Absatz 4 des Handelsgesetzbuchs
2.
Verwendung des Bilanzgewinns
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, aus dem Bilanzgewinn des zum 31. Dezember 2007 endenden Rumpfgeschäftsjahres 2007 in Höhe von EUR 74.675.508,64 eine Dividende in Höhe von EUR 0,12 je Stückaktie mit einem anteiligen Betrag des Grundkapitals von EUR 3,00, das sind insgesamt EUR 384.000,00 auf das dividendenberechtigte Grundkapital von EUR 9.600.000,00, an die Aktionäre auszuschütten und den verbleibenden Betrag in Höhe von EUR 74.291.508,64 auf neue Rechnung vorzutragen.
3.
Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Rumpfgeschäftsjahr 2007
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, allen Mitgliedern des Vorstands, die in dem am 31. Dezember 2007 endenden Rumpfgeschäftsjahr amtiert haben, für dieses Rumpfgeschäftsjahr Entlastung zu erteilen.
4.
Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Rumpfgeschäftsjahr 2007
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, allen Mitgliedern des Aufsichtsrats, die in dem am 31. Dezember 2007 endenden Rumpfgeschäftsjahr amtiert haben, für dieses Rumpfgeschäftsjahr Entlastung zu erteilen.
5.
Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2008
Der Aufsichtsrat schlägt vor, die KPMG Deutsche Treuhand-Gesellschaft Aktiengesellschaft Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Berlin und Frankfurt am Main, zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2008 zu wählen.
6.
Beschlussfassung über eine Ermächtigung der Gesellschaft zum Erwerb und zur Veräußerung eigener Aktien
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, zu beschließen:
(a)
Die Gesellschaft wird ermächtigt, eigene Aktien bis zu insgesamt 10 % des zum Zeitpunkt der Beschlussfassung bestehenden Grundkapitals zu erwerben. Auf die erworbenen Aktien dürfen zusammen mit anderen eigenen Aktien, deren Inhaber die Gesellschaft ist oder die gemäß §§ 71d und 71e AktG so zu behandeln sind, zu keinem Zeitpunkt mehr als 10 % des Grundkapitals entfallen.
(b)
Die Ermächtigung kann ganz oder in Teilbeträgen, einmal oder mehrmals, in Verfolgung eines oder mehrerer Zwecke durch die Gesellschaft oder für ihre Rechnung durch Dritte ausgeübt werden. Die Ermächtigung gilt bis zum 28. November 2009.
(c)
Der Erwerb erfolgt nach Wahl des Vorstands über die Börse oder mittels eines öffentlichen Kaufangebots.
aa)
Erfolgt der Erwerb der Aktien über die Börse, darf der gezahlte Kaufpreis je Aktie der Gesellschaft (ohne Erwerbsnebenkosten) den Schlusspreis an den drei Börsenhandelstagen, welche der Eingehung der Verpflichtung zum Erwerb vorangehen, um nicht mehr als 10 % über- oder unterschreiten.
"Schlusspreis" ist dabei, im Hinblick auf jeden einzelnen Börsenhandelstag, der in der Schlussauktion ermittelte Schlusskurs oder, wenn ein solcher Schlusskurs an dem betreffenden Handelstag nicht ermittelt wird, der letzte im fortlaufenden Handel ermittelte Preis der Aktie der Gesellschaft. Abzustellen ist dabei auf denjenigen im XETRA-Handel (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem) der Frankfurter Wertpapierbörse oder im Parketthandel an einer deutschen Wertpapierbörse gebildeten Schlusskurs oder letzten im fortlaufenden Handel gebildeten Preis, welchem in den zehn vorangegangenen Börsenhandelstagen der höchste Umsatz zugrunde lag.
bb)
Erfolgt der Erwerb über ein öffentliches Kaufangebot, darf der angebotene Kaufpreis (ohne Erwerbsnebenkosten) den Durchschnitt der Schlusspreise (wie in lit. aa) definiert) an den drei Börsenhandelstagen vor dem Stichtag um nicht mehr als 15 % über- oder unterschreiten.
"Stichtag" ist der Tag der Veröffentlichung der Entscheidung der Gesellschaft, ein öffentliches Angebot abzugeben, oder, bei einer Angebotsänderung, der Tag der endgültigen Entscheidung des Vorstands über die Angebotsänderung.
cc)
Das Kaufangebot kann Bedingungen vorsehen. Sofern der Gesellschaft mehr Aktien zum Rückerwerb angedient werden als die Gesellschaft den Aktionären insgesamt zum Rückerwerb angeboten hat, erfolgt der Erwerb durch die Gesellschaft nach dem Verhältnis der angedienten Aktien. Es kann eine bevorrechtigte Annahme geringer Stückzahlen bis zu 100 Stück angedienter Aktien je Aktionär erfolgen.
(d)
Der Vorstand wird ermächtigt, Aktien der Gesellschaft, die auf Grund dieser Ermächtigung erworben werden, zu allen gesetzlich zugelassenen Zwecken zu verwenden, insbesondere auch zu den folgenden Zwecken:
aa)
Die Aktien können mit Zustimmung des Aufsichtsrats eingezogen werden, ohne dass die Einziehung oder ihre Durchführung eines weiteren Hauptversammlungsbeschlusses bedarf.
bb)
Die Aktien können gegen Sachleistung übertragen werden.
cc)
Die Aktien können auch in anderer Weise als über die Börse veräußert werden, wenn die Aktien gegen Barzahlung zu einem Preis veräußert werden, der den Börsenpreis von Aktien der Gesellschaft zum Zeitpunkt der Veräußerung nicht wesentlich unterschreitet. Sofern die veräußerten Aktien den Aktionären nicht unter Wahrung ihres Bezugsrechts angeboten werden, dürfen sie insgesamt 10 % des Grundkapitals nicht überschreiten, und zwar weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung.
(e)
Die Ermächtigungen in lit. (d) bb) und cc) gelten auch für Aktien der Gesellschaft, die auf Grund von § 71d Satz 5 AktG erworben wurden.
(f)
Die Ermächtigungen in lit. (d) können einmal oder mehrmals, ganz oder in Teilen, einzeln oder gemeinsam ausgenutzt werden.
(g)
Das Bezugsrecht der Aktionäre auf eigene Aktien kann insoweit ausgeschlossen werden, als diese gemäß den Ermächtigungen in lit. (d) bb) bis cc) verwendet werden. Auf die für Veräußerungen eigener Aktien gemäß der Ermächtigung in lit. (d) cc) unter Bezugsrechtsausschluss geltende 10 %-Grenze sind Aktien anzurechnen, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung gemäß § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG aus genehmigtem Kapital unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegeben werden.
(h)
Der Aufsichtsrat kann bestimmen, dass Maßnahmen des Vorstands auf Grund dieses Hauptversammlungsbeschlusses nur mit seiner Zustimmung vorgenommen werden dürfen.
Gemäß § 71 Absatz 1 Nr. 8 Satz 5 Halbsatz 2 AktG in Verbindung mit § 186 Absatz 4 Satz 2 AktG berichten wir zu Punkt 6 der Tagesordnung wie folgt an die Hauptversammlung:
Neben dem Erwerb über die Börse soll die Gesellschaft auch die Möglichkeit erhalten, eigene Aktien durch ein öffentliches an die Aktionäre der Gesellschaft zu richtendes Kaufangebot zu erwerben. Dabei ist der aktienrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz zu beachten. Sofern ein öffentliches Kaufangebot überzeichnet ist, muss die Annahme nach Quoten erfolgen. Jedoch soll es möglich sein, eine bevorrechtigte Annahme kleiner Offerten oder kleiner Teile von Offerten bis zu maximal 100 Stück Aktien vorzusehen. Diese Möglichkeit dient dazu, die technische Abwicklung zu erleichtern und kleine Restbestände zu vermeiden.
Der angebotene Kaufpreis je Aktie (ohne Erwerbsnebenkosten) darf beim Erwerb über die Börse die Schlusspreise (wie im vorgeschlagenen Ermächtigungsbeschluss definiert) an den drei vorangegangenen Börsenhandelstagen um nicht mehr als 10% und beim Erwerb durch ein öffentliches Kaufangebot den Durchschnitt der Schlusspreise an den drei vorangegangenen Börsenhandelstagen um nicht mehr als 15 % über- oder unterschreiten.
Als Stichtag beim Erwerb durch ein öffentliches Kaufangebot ist der Tag der Veröffentlichung der Entscheidung der Gesellschaft, ein öffentliches Angebot abzugeben, oder, bei einer Angebotsänderung, der Tag der endgültigen Entscheidung des Vorstands über die Angebotsänderung vorgesehen. Das Kaufangebot kann Bedingungen vorsehen, z.B. das Erreichen einer Mindestannahmequote.
Die erworbenen eigenen Aktien sollen zu allen gesetzlich zulässigen Zwecken verwendet werden dürfen, insbesondere auch zu den folgenden:
Die Gesellschaft soll die auf Grund des Ermächtigungsbeschlusses erworbenen eigenen Aktien ohne erneuten Beschluss der Hauptversammlung einziehen können.
Es ist geplant, dass die Veräußerung der eigenen Aktien auch gegen Sachleistung unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre erfolgen kann. Die Gesellschaft wird dadurch in die Lage versetzt, eigene Aktien unmittelbar oder mittelbar als Gegenleistung im Zusammenhang mit dem Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen, Beteiligungen an Unternehmen oder anderen Gegenständen einzusetzen. Nicht selten wird bei derartigen Transaktionen eine Gegenleistung in Form von Aktien verlangt. Die vorgeschlagene Ermächtigung gibt der Gesellschaft den notwendigen Handlungsspielraum, sich bietende Gelegenheiten zum Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen, Beteiligungen an Unternehmen oder sonstigen Gegenständen schnell und flexibel ausnutzen zu können. Dem trägt der vorgeschlagene Ausschluss des Bezugsrechts Rechnung.
Bei der Festlegung der Bewertungsrelationen wird der Vorstand darauf achten, dass die Interessen der Aktionäre angemessen gewahrt werden. Der Vorstand wird sich bei der Bemessung des Wertes der als Gegenleistung gewährten Aktien der Gesellschaft an deren Börsenpreis orientieren.
Der Beschlussvorschlag enthält ferner die Ermächtigung, die erworbenen eigenen Aktien außerhalb der Börse gegen Barzahlung unter Ausschluss des Bezugsrechts zu einem Preis zu veräußern, der den Börsenpreis der Aktien der Gesellschaft zum Zeitpunkt der Veräußerung nicht wesentlich unterschreitet. Mit dieser Ermächtigung wird von der gemäß § 71 Absatz 1 Nr. 8 Satz 5 AktG und entsprechend § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG zugelassenen Möglichkeit zum erleichterten Bezugsrechtsausschluss Gebrauch gemacht.
Diese Möglichkeit des Bezugsrechtsausschlusses soll die Verwaltung in die Lage versetzen, Aktien der Gesellschaft anzubieten und dabei durch eine marktnahe Preisfestsetzung einen möglichst hohen Veräußerungserlös und damit eine größtmögliche Stärkung der Eigenmittel zu erreichen. Damit kann ein schnellerer Mittelzufluss bei der Gesellschaft erreicht werden als bei einem unter Wahrung des Bezugsrechts der Aktionäre erfolgenden Erwerbsangebot an alle Aktionäre. Zudem kann die Gesellschaft bei Einräumung eines Bezugsrechts wegen der Länge der Bezugsfrist nicht kurzfristig auf günstige Marktverhältnisse reagieren.
Die Ermächtigung liegt folglich im Interesse der Gesellschaft, weil sie ihr zu größerer Flexibilität verhilft. Da der Veräußerungspreis für die eigenen Aktien nicht wesentlich vom Börsenkurs zum Zeitpunkt der Veräußerung abweichen darf, werden die Interessen der existierenden Aktionäre der Gesellschaft auch nicht unangemessen beeinträchtigt. Es ist ihnen möglich, ihre Beteiligungsquote durch Zukäufe an der Börse zu im Wesentlichen gleichen Preisen aufrechtzuerhalten.
Die Ermächtigung soll zudem mit der Maßgabe gelten, dass die unter Ausschluss des Bezugsrechts entsprechend § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG veräußerten Aktien insgesamt 10 % des Grundkapitals nicht überschreiten dürfen, und zwar weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt der Ausübung der Ermächtigung. Auf diese 10 %-Grenze sollen Aktien angerechnet werden, die während der Laufzeit der Ermächtigung gemäß § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG aus genehmigtem Kapital unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegeben werden.
Von den vorgenannten Verwendungsmöglichkeiten soll − mit Ausnahme der Einziehung ohne weiteren Hauptversammlungsbeschluss − nicht nur hinsichtlich solcher Aktien Gebrauch gemacht werden können, die auf Grund des Ermächtigungsbeschlusses erworben wurden. Die Ermächtigung zur Verwendung eigener Aktien soll vielmehr auch solche Aktien umfassen, die gemäß § 71d Satz 5 AktG erworben wurden. Es ist vorteilhaft und schafft weitere Flexibilität, diese eigenen Aktien in gleicher Weise wie die auf Grund des Ermächtigungsbeschlusses erworbenen Aktien verwenden zu können.
Der Vorstand wird der Hauptversammlung jeweils Bericht über die Ausnutzung der Ermächtigung erstatten. Der Aufsichtsrat kann im Rahmen seines pflichtgemäßen Ermessens bestimmen, dass Maßnahmen des Vorstands auf Grund der Ermächtigung nur mit seiner Zustimmung vorgenommen werden dürfen.
Teilnahmebedingungen
Am 18. April 2008 hatte die Gesellschaft 3.200.000 Stückaktien ausgegeben, die jeweils eine Stimme gewähren.
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur dortigen Ausübung des Stimmrechts und der übrigen Aktionärsrechte sind diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich rechtzeitig vor der Hauptversammlung in Textform in deutscher oder englischer Sprache unter der nachfolgend angegebenen Adresse anmelden und ihre Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung nachweisen. Die Anmeldung und der Nachweis müssen der Gesellschaft unter der nachfolgend hierfür mitgeteilten Adresse spätestens am 21. Mai 2008 zugehen.
Die Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur dortigen Ausübung des Stimmrechts und der übrigen Aktionärsrechte ist durch eine in Textform in deutscher oder englischer Sprache erstellte Bescheinigung des depotführenden Instituts über den Anteilsbesitz nachzuweisen. Die Bescheinigung hat sich auf den Beginn des einundzwanzigsten Tages vor der Hauptversammlung, das ist Donnerstag, der 8. Mai 2008, 00:00 Uhr, Ortszeit am Sitz der Gesellschaft, zu beziehen.
Anmeldung und Nachweis des Anteilsbesitzes müssen der Gesellschaft unter der folgenden Adresse zugehen:
W.E.T. Automotive Systems Aktiengesellschaft
c/o CONSIGNO CONSULTANTS
Gesellschaft für Finanzkommunikation mbH
Tambourweg 3a
63071 Offenbach am Main
Deutschland
Telefax: + 49 (0) 69 9854013
E-Mail: hv-wet@consigno.de
Die Eintrittskarten werden den Aktionären, die an der Hauptversammlung teilnehmen möchten, vor Beginn der Hauptversammlung zugesandt.
Stimmrechtsvertretung
Aktionäre, die an der Hauptversammlung nicht persönlich teilnehmen möchten, können ihr Stimmrecht durch Bevollmächtigte, zum Beispiel durch eine Aktionärsvereinigung oder durch ein Kreditinstitut, ausüben lassen. Die Vollmacht bedarf der schriftlichen Form.
Wir weisen darauf hin, dass eine Stimmrechtsvollmacht, die nicht vollumfänglich mit Weisungen zur Ausübung des Stimmrechts verbunden ist, zu einer Zurechnung von Stimmrechten gemäß § 22 Absatz 1 Satz 1 Nr. 6 des Wertpapierhandelsgesetzes führt.
Ein Formular zur Bevollmächtigung wird den Aktionären zusammen mit dem Eintrittskartenbestellformular per Post übersandt.
Fragen, Redebeiträge, Anträge und Wahlvorschläge von Aktionären
Während der Hauptversammlung ist jedem Aktionär vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben, soweit sie zur sachgemäßen Beurteilung eines Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist. In den gesetzlichen Grenzen können Aktionäre während der Hauptversammlung auch das Wort zu Angelegenheiten der Gesellschaft ergreifen.
Aktionäre haben ferner das Recht, Anträge zu den Gegenständen der Tagesordnung sowie zum Verfahren zu stellen und ihre Stimme in der Hauptversammlung persönlich oder über einen Vertreter abzugeben.
Möchten Aktionäre Gegenanträge oder Wahlvorschläge zu einem Vorschlag von Vorstand und Aufsichtsrat oder zu einem Vorschlag des Aufsichtsrats zu einem bestimmten Tagesordnungspunkt stellen bzw. machen, so sind diese gemäß §§ 126 Absatz 1, 127 Satz 1 AktG ausschließlich an die nachfolgend genannte Anschrift zu richten:
W.E.T. Automotive Systems Aktiengesellschaft
Shareholder Office
Rudolf-Diesel-Straße 12
85235 Odelzhausen
Telefax: + 49 (0) 8134 933 401
E-Mail: shareholder.office@wet-group.com
Unter dieser Adresse fristgerecht eingegangene Gegenanträge und Wahlvorschläge werden nach näherer Maßgabe von §§ 126, 127 AktG allen Aktionären im Internet unter http://www.wet-group.com unverzüglich zugänglich gemacht. Anderweitig adressierte Anträge von Aktionären müssen unberücksichtigt bleiben.
Sonstiges
Teilnahmewillige Aktionäre und Aktionärsvertreter werden gebeten, sich am Einlass zum Versammlungssaal der Hauptversammlung zur Feststellung ihrer Identität und damit ihrer Teilnahmeberechtigung auszuweisen.
Zur Einsicht der Aktionäre liegen von der Einberufung der Hauptversammlung an in den Geschäftsräumen der W.E.T. Automotive Systems Aktiengesellschaft, Rudolf-Diesel-Straße 12, 85235 Odelzhausen, sowie in der Hauptversammlung selbst aus:
•
der festgestellte und geprüfte Abschluss zum 31. Dezember 2007 für das Rumpfgeschäftsjahr 2007,
•
der geprüfte Lagebericht für das Rumpfgeschäftsjahr 2007,
•
der Bericht des Aufsichtsrats für das Rumpfgeschäftsjahr 2007,
•
der gebilligte und geprüfte Konzernabschluss für das Rumpfgeschäftsjahr 2007,
•
der geprüfte Konzernlagebericht zum 31. Dezember 2007 für das Rumpfgeschäftsjahr 2007,
•
der erläuternde Bericht des Vorstands zu den Angaben gemäß §§ 289 Absatz 4, 315 Absatz 4 HGB,
•
der Gewinnverwendungsvorschlag des Vorstands,
•
der Bericht des Vorstands zu Tagesordnungspunkt 6 sowie
•
diese Hauptversammlungseinladung.
Auf Verlangen wird jedem Aktionär unverzüglich und kostenlos eine Abschrift der vorgenannten Unterlagen erteilt.
Die vorgenannten Unterlagen stehen darüber hinaus im Internet unter der Adresse: http://www.wet-group.com zum Download bereit.
Die Hauptversammlung wird in deutscher Sprache abgehalten.
Odelzhausen, den 18. April 2008
W.E.T. Automotive Systems Aktiengesellschaft
Der Vorstand
W.E.T. AUTOMOTIVE SYSTEMS
AKTIENGESELLSCHAFT
Odelzhausen
- ISIN DE 000 508 160 8 -
(Wertpapier-Kenn-Nummer 508 160)
Einladung zur Hauptversammlung
Wir laden die Aktionäre unserer Gesellschaft ein zu der
ordentlichen Hauptversammlung
am Donnerstag, den 29. Mai 2008, um 13:00 Uhr,
Grund- und Hauptschule, Dietenhausener Straße 17, 85235 Odelzhausen.
Tagesordnung
1.
Vorlage des festgestellten und geprüften Abschlusses zum 31. Dezember 2007 für das Rumpfgeschäftsjahr 2007, des geprüften Lageberichts für das Rumpfgeschäftsjahr 2007, des Berichts des Aufsichtsrats für das Rumpfgeschäftsjahr 2007, des gebilligten und geprüften Konzernabschlusses zum 31. Dezember 2007 für das Rumpfgeschäftsjahr 2007, des geprüften Konzernlageberichts für das Rumpfgeschäftsjahr 2007 und des erläuternden Berichts des Vorstands zu den Angaben gemäß §§ 289 Absatz 4, 315 Absatz 4 des Handelsgesetzbuchs
2.
Verwendung des Bilanzgewinns
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, aus dem Bilanzgewinn des zum 31. Dezember 2007 endenden Rumpfgeschäftsjahres 2007 in Höhe von EUR 74.675.508,64 eine Dividende in Höhe von EUR 0,12 je Stückaktie mit einem anteiligen Betrag des Grundkapitals von EUR 3,00, das sind insgesamt EUR 384.000,00 auf das dividendenberechtigte Grundkapital von EUR 9.600.000,00, an die Aktionäre auszuschütten und den verbleibenden Betrag in Höhe von EUR 74.291.508,64 auf neue Rechnung vorzutragen.
3.
Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Rumpfgeschäftsjahr 2007
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, allen Mitgliedern des Vorstands, die in dem am 31. Dezember 2007 endenden Rumpfgeschäftsjahr amtiert haben, für dieses Rumpfgeschäftsjahr Entlastung zu erteilen.
4.
Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Rumpfgeschäftsjahr 2007
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, allen Mitgliedern des Aufsichtsrats, die in dem am 31. Dezember 2007 endenden Rumpfgeschäftsjahr amtiert haben, für dieses Rumpfgeschäftsjahr Entlastung zu erteilen.
5.
Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2008
Der Aufsichtsrat schlägt vor, die KPMG Deutsche Treuhand-Gesellschaft Aktiengesellschaft Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Berlin und Frankfurt am Main, zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2008 zu wählen.
6.
Beschlussfassung über eine Ermächtigung der Gesellschaft zum Erwerb und zur Veräußerung eigener Aktien
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, zu beschließen:
(a)
Die Gesellschaft wird ermächtigt, eigene Aktien bis zu insgesamt 10 % des zum Zeitpunkt der Beschlussfassung bestehenden Grundkapitals zu erwerben. Auf die erworbenen Aktien dürfen zusammen mit anderen eigenen Aktien, deren Inhaber die Gesellschaft ist oder die gemäß §§ 71d und 71e AktG so zu behandeln sind, zu keinem Zeitpunkt mehr als 10 % des Grundkapitals entfallen.
(b)
Die Ermächtigung kann ganz oder in Teilbeträgen, einmal oder mehrmals, in Verfolgung eines oder mehrerer Zwecke durch die Gesellschaft oder für ihre Rechnung durch Dritte ausgeübt werden. Die Ermächtigung gilt bis zum 28. November 2009.
(c)
Der Erwerb erfolgt nach Wahl des Vorstands über die Börse oder mittels eines öffentlichen Kaufangebots.
aa)
Erfolgt der Erwerb der Aktien über die Börse, darf der gezahlte Kaufpreis je Aktie der Gesellschaft (ohne Erwerbsnebenkosten) den Schlusspreis an den drei Börsenhandelstagen, welche der Eingehung der Verpflichtung zum Erwerb vorangehen, um nicht mehr als 10 % über- oder unterschreiten.
"Schlusspreis" ist dabei, im Hinblick auf jeden einzelnen Börsenhandelstag, der in der Schlussauktion ermittelte Schlusskurs oder, wenn ein solcher Schlusskurs an dem betreffenden Handelstag nicht ermittelt wird, der letzte im fortlaufenden Handel ermittelte Preis der Aktie der Gesellschaft. Abzustellen ist dabei auf denjenigen im XETRA-Handel (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem) der Frankfurter Wertpapierbörse oder im Parketthandel an einer deutschen Wertpapierbörse gebildeten Schlusskurs oder letzten im fortlaufenden Handel gebildeten Preis, welchem in den zehn vorangegangenen Börsenhandelstagen der höchste Umsatz zugrunde lag.
bb)
Erfolgt der Erwerb über ein öffentliches Kaufangebot, darf der angebotene Kaufpreis (ohne Erwerbsnebenkosten) den Durchschnitt der Schlusspreise (wie in lit. aa) definiert) an den drei Börsenhandelstagen vor dem Stichtag um nicht mehr als 15 % über- oder unterschreiten.
"Stichtag" ist der Tag der Veröffentlichung der Entscheidung der Gesellschaft, ein öffentliches Angebot abzugeben, oder, bei einer Angebotsänderung, der Tag der endgültigen Entscheidung des Vorstands über die Angebotsänderung.
cc)
Das Kaufangebot kann Bedingungen vorsehen. Sofern der Gesellschaft mehr Aktien zum Rückerwerb angedient werden als die Gesellschaft den Aktionären insgesamt zum Rückerwerb angeboten hat, erfolgt der Erwerb durch die Gesellschaft nach dem Verhältnis der angedienten Aktien. Es kann eine bevorrechtigte Annahme geringer Stückzahlen bis zu 100 Stück angedienter Aktien je Aktionär erfolgen.
(d)
Der Vorstand wird ermächtigt, Aktien der Gesellschaft, die auf Grund dieser Ermächtigung erworben werden, zu allen gesetzlich zugelassenen Zwecken zu verwenden, insbesondere auch zu den folgenden Zwecken:
aa)
Die Aktien können mit Zustimmung des Aufsichtsrats eingezogen werden, ohne dass die Einziehung oder ihre Durchführung eines weiteren Hauptversammlungsbeschlusses bedarf.
bb)
Die Aktien können gegen Sachleistung übertragen werden.
cc)
Die Aktien können auch in anderer Weise als über die Börse veräußert werden, wenn die Aktien gegen Barzahlung zu einem Preis veräußert werden, der den Börsenpreis von Aktien der Gesellschaft zum Zeitpunkt der Veräußerung nicht wesentlich unterschreitet. Sofern die veräußerten Aktien den Aktionären nicht unter Wahrung ihres Bezugsrechts angeboten werden, dürfen sie insgesamt 10 % des Grundkapitals nicht überschreiten, und zwar weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung.
(e)
Die Ermächtigungen in lit. (d) bb) und cc) gelten auch für Aktien der Gesellschaft, die auf Grund von § 71d Satz 5 AktG erworben wurden.
(f)
Die Ermächtigungen in lit. (d) können einmal oder mehrmals, ganz oder in Teilen, einzeln oder gemeinsam ausgenutzt werden.
(g)
Das Bezugsrecht der Aktionäre auf eigene Aktien kann insoweit ausgeschlossen werden, als diese gemäß den Ermächtigungen in lit. (d) bb) bis cc) verwendet werden. Auf die für Veräußerungen eigener Aktien gemäß der Ermächtigung in lit. (d) cc) unter Bezugsrechtsausschluss geltende 10 %-Grenze sind Aktien anzurechnen, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung gemäß § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG aus genehmigtem Kapital unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegeben werden.
(h)
Der Aufsichtsrat kann bestimmen, dass Maßnahmen des Vorstands auf Grund dieses Hauptversammlungsbeschlusses nur mit seiner Zustimmung vorgenommen werden dürfen.
Gemäß § 71 Absatz 1 Nr. 8 Satz 5 Halbsatz 2 AktG in Verbindung mit § 186 Absatz 4 Satz 2 AktG berichten wir zu Punkt 6 der Tagesordnung wie folgt an die Hauptversammlung:
Neben dem Erwerb über die Börse soll die Gesellschaft auch die Möglichkeit erhalten, eigene Aktien durch ein öffentliches an die Aktionäre der Gesellschaft zu richtendes Kaufangebot zu erwerben. Dabei ist der aktienrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz zu beachten. Sofern ein öffentliches Kaufangebot überzeichnet ist, muss die Annahme nach Quoten erfolgen. Jedoch soll es möglich sein, eine bevorrechtigte Annahme kleiner Offerten oder kleiner Teile von Offerten bis zu maximal 100 Stück Aktien vorzusehen. Diese Möglichkeit dient dazu, die technische Abwicklung zu erleichtern und kleine Restbestände zu vermeiden.
Der angebotene Kaufpreis je Aktie (ohne Erwerbsnebenkosten) darf beim Erwerb über die Börse die Schlusspreise (wie im vorgeschlagenen Ermächtigungsbeschluss definiert) an den drei vorangegangenen Börsenhandelstagen um nicht mehr als 10% und beim Erwerb durch ein öffentliches Kaufangebot den Durchschnitt der Schlusspreise an den drei vorangegangenen Börsenhandelstagen um nicht mehr als 15 % über- oder unterschreiten.
Als Stichtag beim Erwerb durch ein öffentliches Kaufangebot ist der Tag der Veröffentlichung der Entscheidung der Gesellschaft, ein öffentliches Angebot abzugeben, oder, bei einer Angebotsänderung, der Tag der endgültigen Entscheidung des Vorstands über die Angebotsänderung vorgesehen. Das Kaufangebot kann Bedingungen vorsehen, z.B. das Erreichen einer Mindestannahmequote.
Die erworbenen eigenen Aktien sollen zu allen gesetzlich zulässigen Zwecken verwendet werden dürfen, insbesondere auch zu den folgenden:
Die Gesellschaft soll die auf Grund des Ermächtigungsbeschlusses erworbenen eigenen Aktien ohne erneuten Beschluss der Hauptversammlung einziehen können.
Es ist geplant, dass die Veräußerung der eigenen Aktien auch gegen Sachleistung unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre erfolgen kann. Die Gesellschaft wird dadurch in die Lage versetzt, eigene Aktien unmittelbar oder mittelbar als Gegenleistung im Zusammenhang mit dem Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen, Beteiligungen an Unternehmen oder anderen Gegenständen einzusetzen. Nicht selten wird bei derartigen Transaktionen eine Gegenleistung in Form von Aktien verlangt. Die vorgeschlagene Ermächtigung gibt der Gesellschaft den notwendigen Handlungsspielraum, sich bietende Gelegenheiten zum Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen, Beteiligungen an Unternehmen oder sonstigen Gegenständen schnell und flexibel ausnutzen zu können. Dem trägt der vorgeschlagene Ausschluss des Bezugsrechts Rechnung.
Bei der Festlegung der Bewertungsrelationen wird der Vorstand darauf achten, dass die Interessen der Aktionäre angemessen gewahrt werden. Der Vorstand wird sich bei der Bemessung des Wertes der als Gegenleistung gewährten Aktien der Gesellschaft an deren Börsenpreis orientieren.
Der Beschlussvorschlag enthält ferner die Ermächtigung, die erworbenen eigenen Aktien außerhalb der Börse gegen Barzahlung unter Ausschluss des Bezugsrechts zu einem Preis zu veräußern, der den Börsenpreis der Aktien der Gesellschaft zum Zeitpunkt der Veräußerung nicht wesentlich unterschreitet. Mit dieser Ermächtigung wird von der gemäß § 71 Absatz 1 Nr. 8 Satz 5 AktG und entsprechend § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG zugelassenen Möglichkeit zum erleichterten Bezugsrechtsausschluss Gebrauch gemacht.
Diese Möglichkeit des Bezugsrechtsausschlusses soll die Verwaltung in die Lage versetzen, Aktien der Gesellschaft anzubieten und dabei durch eine marktnahe Preisfestsetzung einen möglichst hohen Veräußerungserlös und damit eine größtmögliche Stärkung der Eigenmittel zu erreichen. Damit kann ein schnellerer Mittelzufluss bei der Gesellschaft erreicht werden als bei einem unter Wahrung des Bezugsrechts der Aktionäre erfolgenden Erwerbsangebot an alle Aktionäre. Zudem kann die Gesellschaft bei Einräumung eines Bezugsrechts wegen der Länge der Bezugsfrist nicht kurzfristig auf günstige Marktverhältnisse reagieren.
Die Ermächtigung liegt folglich im Interesse der Gesellschaft, weil sie ihr zu größerer Flexibilität verhilft. Da der Veräußerungspreis für die eigenen Aktien nicht wesentlich vom Börsenkurs zum Zeitpunkt der Veräußerung abweichen darf, werden die Interessen der existierenden Aktionäre der Gesellschaft auch nicht unangemessen beeinträchtigt. Es ist ihnen möglich, ihre Beteiligungsquote durch Zukäufe an der Börse zu im Wesentlichen gleichen Preisen aufrechtzuerhalten.
Die Ermächtigung soll zudem mit der Maßgabe gelten, dass die unter Ausschluss des Bezugsrechts entsprechend § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG veräußerten Aktien insgesamt 10 % des Grundkapitals nicht überschreiten dürfen, und zwar weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt der Ausübung der Ermächtigung. Auf diese 10 %-Grenze sollen Aktien angerechnet werden, die während der Laufzeit der Ermächtigung gemäß § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG aus genehmigtem Kapital unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegeben werden.
Von den vorgenannten Verwendungsmöglichkeiten soll − mit Ausnahme der Einziehung ohne weiteren Hauptversammlungsbeschluss − nicht nur hinsichtlich solcher Aktien Gebrauch gemacht werden können, die auf Grund des Ermächtigungsbeschlusses erworben wurden. Die Ermächtigung zur Verwendung eigener Aktien soll vielmehr auch solche Aktien umfassen, die gemäß § 71d Satz 5 AktG erworben wurden. Es ist vorteilhaft und schafft weitere Flexibilität, diese eigenen Aktien in gleicher Weise wie die auf Grund des Ermächtigungsbeschlusses erworbenen Aktien verwenden zu können.
Der Vorstand wird der Hauptversammlung jeweils Bericht über die Ausnutzung der Ermächtigung erstatten. Der Aufsichtsrat kann im Rahmen seines pflichtgemäßen Ermessens bestimmen, dass Maßnahmen des Vorstands auf Grund der Ermächtigung nur mit seiner Zustimmung vorgenommen werden dürfen.
Teilnahmebedingungen
Am 18. April 2008 hatte die Gesellschaft 3.200.000 Stückaktien ausgegeben, die jeweils eine Stimme gewähren.
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur dortigen Ausübung des Stimmrechts und der übrigen Aktionärsrechte sind diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich rechtzeitig vor der Hauptversammlung in Textform in deutscher oder englischer Sprache unter der nachfolgend angegebenen Adresse anmelden und ihre Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung nachweisen. Die Anmeldung und der Nachweis müssen der Gesellschaft unter der nachfolgend hierfür mitgeteilten Adresse spätestens am 21. Mai 2008 zugehen.
Die Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur dortigen Ausübung des Stimmrechts und der übrigen Aktionärsrechte ist durch eine in Textform in deutscher oder englischer Sprache erstellte Bescheinigung des depotführenden Instituts über den Anteilsbesitz nachzuweisen. Die Bescheinigung hat sich auf den Beginn des einundzwanzigsten Tages vor der Hauptversammlung, das ist Donnerstag, der 8. Mai 2008, 00:00 Uhr, Ortszeit am Sitz der Gesellschaft, zu beziehen.
Anmeldung und Nachweis des Anteilsbesitzes müssen der Gesellschaft unter der folgenden Adresse zugehen:
W.E.T. Automotive Systems Aktiengesellschaft
c/o CONSIGNO CONSULTANTS
Gesellschaft für Finanzkommunikation mbH
Tambourweg 3a
63071 Offenbach am Main
Deutschland
Telefax: + 49 (0) 69 9854013
E-Mail: hv-wet@consigno.de
Die Eintrittskarten werden den Aktionären, die an der Hauptversammlung teilnehmen möchten, vor Beginn der Hauptversammlung zugesandt.
Stimmrechtsvertretung
Aktionäre, die an der Hauptversammlung nicht persönlich teilnehmen möchten, können ihr Stimmrecht durch Bevollmächtigte, zum Beispiel durch eine Aktionärsvereinigung oder durch ein Kreditinstitut, ausüben lassen. Die Vollmacht bedarf der schriftlichen Form.
Wir weisen darauf hin, dass eine Stimmrechtsvollmacht, die nicht vollumfänglich mit Weisungen zur Ausübung des Stimmrechts verbunden ist, zu einer Zurechnung von Stimmrechten gemäß § 22 Absatz 1 Satz 1 Nr. 6 des Wertpapierhandelsgesetzes führt.
Ein Formular zur Bevollmächtigung wird den Aktionären zusammen mit dem Eintrittskartenbestellformular per Post übersandt.
Fragen, Redebeiträge, Anträge und Wahlvorschläge von Aktionären
Während der Hauptversammlung ist jedem Aktionär vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben, soweit sie zur sachgemäßen Beurteilung eines Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist. In den gesetzlichen Grenzen können Aktionäre während der Hauptversammlung auch das Wort zu Angelegenheiten der Gesellschaft ergreifen.
Aktionäre haben ferner das Recht, Anträge zu den Gegenständen der Tagesordnung sowie zum Verfahren zu stellen und ihre Stimme in der Hauptversammlung persönlich oder über einen Vertreter abzugeben.
Möchten Aktionäre Gegenanträge oder Wahlvorschläge zu einem Vorschlag von Vorstand und Aufsichtsrat oder zu einem Vorschlag des Aufsichtsrats zu einem bestimmten Tagesordnungspunkt stellen bzw. machen, so sind diese gemäß §§ 126 Absatz 1, 127 Satz 1 AktG ausschließlich an die nachfolgend genannte Anschrift zu richten:
W.E.T. Automotive Systems Aktiengesellschaft
Shareholder Office
Rudolf-Diesel-Straße 12
85235 Odelzhausen
Telefax: + 49 (0) 8134 933 401
E-Mail: shareholder.office@wet-group.com
Unter dieser Adresse fristgerecht eingegangene Gegenanträge und Wahlvorschläge werden nach näherer Maßgabe von §§ 126, 127 AktG allen Aktionären im Internet unter http://www.wet-group.com unverzüglich zugänglich gemacht. Anderweitig adressierte Anträge von Aktionären müssen unberücksichtigt bleiben.
Sonstiges
Teilnahmewillige Aktionäre und Aktionärsvertreter werden gebeten, sich am Einlass zum Versammlungssaal der Hauptversammlung zur Feststellung ihrer Identität und damit ihrer Teilnahmeberechtigung auszuweisen.
Zur Einsicht der Aktionäre liegen von der Einberufung der Hauptversammlung an in den Geschäftsräumen der W.E.T. Automotive Systems Aktiengesellschaft, Rudolf-Diesel-Straße 12, 85235 Odelzhausen, sowie in der Hauptversammlung selbst aus:
•
der festgestellte und geprüfte Abschluss zum 31. Dezember 2007 für das Rumpfgeschäftsjahr 2007,
•
der geprüfte Lagebericht für das Rumpfgeschäftsjahr 2007,
•
der Bericht des Aufsichtsrats für das Rumpfgeschäftsjahr 2007,
•
der gebilligte und geprüfte Konzernabschluss für das Rumpfgeschäftsjahr 2007,
•
der geprüfte Konzernlagebericht zum 31. Dezember 2007 für das Rumpfgeschäftsjahr 2007,
•
der erläuternde Bericht des Vorstands zu den Angaben gemäß §§ 289 Absatz 4, 315 Absatz 4 HGB,
•
der Gewinnverwendungsvorschlag des Vorstands,
•
der Bericht des Vorstands zu Tagesordnungspunkt 6 sowie
•
diese Hauptversammlungseinladung.
Auf Verlangen wird jedem Aktionär unverzüglich und kostenlos eine Abschrift der vorgenannten Unterlagen erteilt.
Die vorgenannten Unterlagen stehen darüber hinaus im Internet unter der Adresse: http://www.wet-group.com zum Download bereit.
Die Hauptversammlung wird in deutscher Sprache abgehalten.
Odelzhausen, den 18. April 2008
W.E.T. Automotive Systems Aktiengesellschaft
Der Vorstand
Antwort auf Beitrag Nr.: 33.919.384 von Muckelius am 18.04.08 15:21:16na sowas. Nun hören wie auch von WET Quartalsweise etwa. Anbei der Link zur Zwischenmitteilung zum 1. Quartal:
http://www.wet-group.com/fileadmin/WET/pdf/WET_Konzernzwisch…
http://www.wet-group.com/fileadmin/WET/pdf/WET_Konzernzwisch…
Antwort auf Beitrag Nr.: 34.135.767 von Muckelius am 20.05.08 18:26:04
07.07.2008 12:50
W.E.T. Automotive Systems Aktiengesellschaft mit öffentlichem Kaufangebot zum Aktienrückkauf
W.E.T. Automotive Systems AG / Aktienrückkauf
Veröffentlichung einer Ad-hoc-Mitteilung nach § 15 WpHG, übermittelt durch
die DGAP - ein Unternehmen der EquityStory AG.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich.
---------------------------------------------------------------------------
W.E.T. Automotive Systems Aktiengesellschaft mit öffentlichem Kaufangebot
zum Aktienrückkauf
- Angebotszeitraum vom 9. Juli bis zum 22. Juli 2008
- Erwerb von bis zu 5,0 % der ausstehenden Aktien
Der Vorstand der W.E.T. Automotive Systems Aktiengesellschaft hat auf
Grundlage des Ermächtigungsbeschlusses der Hauptversammlung vom 29. Mai
2008 am Montag, den 7. Juli 2008, beschlossen, bis zu 160.000 Stückaktien
der Gesellschaft, entsprechend 5,0 % des derzeitigen Grundkapitals, mittels
eines öffentlichen Rückkaufangebotes zu einem Kaufpreis von EUR 38,00 je
Stückaktie zu erwerben. Dies entspricht einem Aufschlag von rund 1,5 %
gegenüber dem durchschnittlichen Schlusspreis der W.E.T.-Aktie in den
vergangenen drei Börsenhandelstagen.
Basis für die Berechnung des durchschnittlichen Schlusspreises ist der
jeweilige Schlusskurs der W.E.T.-Aktie im Parketthandel an der Frankfurter
Wertpapierbörse der zurückliegenden drei Börsenhandelstage. Nachdem am
Mittwoch, den 2. Juli 2008, keine Umsätze in W.E.T.-Aktien im Parketthandel
an der Frankfurter Wertpapierbörse erfolgten, wurde der an diesem
Börsenhandelstag ermittelte Börsenkurs nicht in die Berechnung des
durchschnittlichen Schlusspreises einbezogen.
Der Angebotszeitraum beginnt am Mittwoch, den 9. Juli 2008 und endet am
Dienstag, den 22. Juli 2008, 12:00 Uhr MESZ. In diesem Zeitraum können die
Aktionäre der Gesellschaft dieser ihre Aktien zum Erwerb anbieten. Die
Einzelheiten des Angebots werden kurzfristig im Internet unter
http://www.wet-group.com sowie im elektronischen Bundesanzeiger
veröffentlicht. Den Aktionären wird auf schriftliche Anfrage ein Exemplar
der Angebotsunterlage übersendet.
Odelzhausen, den 7. Juli 2008
W.E.T. Automotive Systems Aktiengesellschaft
- Der Vorstand -
Rückfragen sind zu richten an:
W.E.T. Automotive Systems Aktiengesellschaft
Rudolf-Diesel-Straße 12
D-85235 Odelzhausen
Tel.: +49 (0)8134 / 933-933
Fax: +49 (0)8134 / 933-401
E-mail: shareholder.office@wet-group.com
07.07.2008 Finanznachrichten übermittelt durch die DGAP
---------------------------------------------------------------------------
Sprache: Deutsch
Emittent: W.E.T. Automotive Systems AG
Rudolf-Diesel-Str. 12
85235 Odelzhausen
Deutschland
Telefon: +49 (0)8134 933-933
Fax: +49 (0)8134 933-401
E-Mail: shareholder.office@wet.de
Internet: www.wet-group.com
ISIN: DE0005081608
WKN: 508160
Börsen: Regulierter Markt in Frankfurt (General Standard);
Freiverkehr in Berlin, Stuttgart, München, Hamburg,
Düsseldorf
Ende der Mitteilung DGAP News-Service
---------------------------------------------------------------------------
07.07.2008 12:50
W.E.T. Automotive Systems Aktiengesellschaft mit öffentlichem Kaufangebot zum Aktienrückkauf
W.E.T. Automotive Systems AG / Aktienrückkauf
Veröffentlichung einer Ad-hoc-Mitteilung nach § 15 WpHG, übermittelt durch
die DGAP - ein Unternehmen der EquityStory AG.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich.
---------------------------------------------------------------------------
W.E.T. Automotive Systems Aktiengesellschaft mit öffentlichem Kaufangebot
zum Aktienrückkauf
- Angebotszeitraum vom 9. Juli bis zum 22. Juli 2008
- Erwerb von bis zu 5,0 % der ausstehenden Aktien
Der Vorstand der W.E.T. Automotive Systems Aktiengesellschaft hat auf
Grundlage des Ermächtigungsbeschlusses der Hauptversammlung vom 29. Mai
2008 am Montag, den 7. Juli 2008, beschlossen, bis zu 160.000 Stückaktien
der Gesellschaft, entsprechend 5,0 % des derzeitigen Grundkapitals, mittels
eines öffentlichen Rückkaufangebotes zu einem Kaufpreis von EUR 38,00 je
Stückaktie zu erwerben. Dies entspricht einem Aufschlag von rund 1,5 %
gegenüber dem durchschnittlichen Schlusspreis der W.E.T.-Aktie in den
vergangenen drei Börsenhandelstagen.
Basis für die Berechnung des durchschnittlichen Schlusspreises ist der
jeweilige Schlusskurs der W.E.T.-Aktie im Parketthandel an der Frankfurter
Wertpapierbörse der zurückliegenden drei Börsenhandelstage. Nachdem am
Mittwoch, den 2. Juli 2008, keine Umsätze in W.E.T.-Aktien im Parketthandel
an der Frankfurter Wertpapierbörse erfolgten, wurde der an diesem
Börsenhandelstag ermittelte Börsenkurs nicht in die Berechnung des
durchschnittlichen Schlusspreises einbezogen.
Der Angebotszeitraum beginnt am Mittwoch, den 9. Juli 2008 und endet am
Dienstag, den 22. Juli 2008, 12:00 Uhr MESZ. In diesem Zeitraum können die
Aktionäre der Gesellschaft dieser ihre Aktien zum Erwerb anbieten. Die
Einzelheiten des Angebots werden kurzfristig im Internet unter
http://www.wet-group.com sowie im elektronischen Bundesanzeiger
veröffentlicht. Den Aktionären wird auf schriftliche Anfrage ein Exemplar
der Angebotsunterlage übersendet.
Odelzhausen, den 7. Juli 2008
W.E.T. Automotive Systems Aktiengesellschaft
- Der Vorstand -
Rückfragen sind zu richten an:
W.E.T. Automotive Systems Aktiengesellschaft
Rudolf-Diesel-Straße 12
D-85235 Odelzhausen
Tel.: +49 (0)8134 / 933-933
Fax: +49 (0)8134 / 933-401
E-mail: shareholder.office@wet-group.com
07.07.2008 Finanznachrichten übermittelt durch die DGAP
---------------------------------------------------------------------------
Sprache: Deutsch
Emittent: W.E.T. Automotive Systems AG
Rudolf-Diesel-Str. 12
85235 Odelzhausen
Deutschland
Telefon: +49 (0)8134 933-933
Fax: +49 (0)8134 933-401
E-Mail: shareholder.office@wet.de
Internet: www.wet-group.com
ISIN: DE0005081608
WKN: 508160
Börsen: Regulierter Markt in Frankfurt (General Standard);
Freiverkehr in Berlin, Stuttgart, München, Hamburg,
Düsseldorf
Ende der Mitteilung DGAP News-Service
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Antwort auf Beitrag Nr.: 34.135.767 von Muckelius am 20.05.08 18:26:04Von der Unternehmens-Homepage:
(Wer hat die Aktien angedient?)
Veröffentlichung gemäß Ziffer 8 der Angebotsunterlage
Da der W.E.T. Automotive Systems AG im Rahmen ihres Rückkaufangebotes über die Depotbanken mehr als 160.000 W.E.T. Automotive Systems AG-Aktien zum Erwerb eingereicht wurden, werden gemäß Ziffer 3.5 der Angebotsunterlage die Annahmeerklärungen verhältnismäßig, d.h. im Verhältnis der Höchstzahl der anzunehmenden W.E.T. Automotive Systems AG-Aktien (160.000) zur Anzahl der insgesamt angedienten W.E.T. Automotive Systems AG-Aktien (2.501.569) berücksichtigt. Die so ermittelte Rückkaufquote beträgt 6,39599%.
Odelzhausen, den 24. Juli 2008
W.E.T. Automotive Systems Aktiengesellschaft
– Der Vorstand –
(Wer hat die Aktien angedient?)
Veröffentlichung gemäß Ziffer 8 der Angebotsunterlage
Da der W.E.T. Automotive Systems AG im Rahmen ihres Rückkaufangebotes über die Depotbanken mehr als 160.000 W.E.T. Automotive Systems AG-Aktien zum Erwerb eingereicht wurden, werden gemäß Ziffer 3.5 der Angebotsunterlage die Annahmeerklärungen verhältnismäßig, d.h. im Verhältnis der Höchstzahl der anzunehmenden W.E.T. Automotive Systems AG-Aktien (160.000) zur Anzahl der insgesamt angedienten W.E.T. Automotive Systems AG-Aktien (2.501.569) berücksichtigt. Die so ermittelte Rückkaufquote beträgt 6,39599%.
Odelzhausen, den 24. Juli 2008
W.E.T. Automotive Systems Aktiengesellschaft
– Der Vorstand –
Antwort auf Beitrag Nr.: 34.591.693 von Muckelius am 26.07.08 12:40:22Moment mal!
....insgesamt angedienten W.E.T. Automotive Systems AG-Aktien (2.501.569) berücksichtigt........
....insgesamt angedienten W.E.T. Automotive Systems AG-Aktien (2.501.569) berücksichtigt........
Antwort auf Beitrag Nr.: 34.591.700 von Muckelius am 26.07.08 12:44:52Hoppla!
Das war wohl eine Art verdeckte Gewinnausschüttung?
Das war wohl eine Art verdeckte Gewinnausschüttung?
Antwort auf Beitrag Nr.: 34.591.717 von O3_2011 am 26.07.08 12:50:56nochmals Infos von der Homepage:
Mitteilung des Ergebnisses des Aktienrückkaufangebotes
Mitteilung des Ergebnisses des Aktienrückkaufangebotes an die Aktionäre der Gesellschaft
Im Rahmen des auf den Erwerb eigener Aktien gerichteten und am 09. Juli 2008 im elektronischen Bundesanzeiger und auf der Internetseite der W.E.T. Automotive Systems AG („W.E.T.“) unter www.wet-group.com veröffentlichten Aktienrückkaufangebotes („Rückkaufangebot“), wurden von der W.E.T insgesamt Stück 159.588 Aktien erworben.
Das Angebot der W.E.T. bezog sich auf insgesamt bis zu 160.000 Aktien der W.E.T. (entsprechend einem Anteil am Grundkapital von 5,00%). Da bis zum Ablauf der Annahmefrist am 22. Juli 2008 insgesamt 2.501.569 Aktien der W.E.T. (entsprechend einem Anteil am Grundkapital von rd. 78,2%) zum Rückkauf angedient wurden, erfolgte gemäß Ziffer 3.5 der Angebotsunterlage eine verhältnismäßige Berücksichtigung des Rückkaufangebotes im Verhältnis der Gesamtzahl der Aktien, auf deren Erwerb das Angebot gerichtet war (160.000 Aktien) zur Anzahl der insgesamt eingereichten Aktien der W.E.T.
Die Quote, in der Annahmeerklärungen im Rahmen des Rückkaufangebotes berücksichtigt wurden, beträgt 6,39599%. Sofern sich bei der anteiligen Berücksichtigung Bruchteile ergaben, wurde auf die nächste ganze Zahl abgerundet. Unter Berücksichtigung der Annahmequote hat die W.E.T. im Rahmen des Rückkaufangebotes insgesamt 159.588 Aktien (entsprechend einem Anteil am Grundkapital von rd. 4,99%) erworben. Nach Abschluss des Rückkaufangebotes hält die W.E.T. damit 159.588 eigene Aktien (entsprechend einem Anteil am Grundkapital von rd. 4,99%).
Odelzhausen, den 30. Juli 2008
W.E.T. Automotive Systems Aktiengesellschaft
– Der Vorstand –
Mitteilung des Ergebnisses des Aktienrückkaufangebotes
Mitteilung des Ergebnisses des Aktienrückkaufangebotes an die Aktionäre der Gesellschaft
Im Rahmen des auf den Erwerb eigener Aktien gerichteten und am 09. Juli 2008 im elektronischen Bundesanzeiger und auf der Internetseite der W.E.T. Automotive Systems AG („W.E.T.“) unter www.wet-group.com veröffentlichten Aktienrückkaufangebotes („Rückkaufangebot“), wurden von der W.E.T insgesamt Stück 159.588 Aktien erworben.
Das Angebot der W.E.T. bezog sich auf insgesamt bis zu 160.000 Aktien der W.E.T. (entsprechend einem Anteil am Grundkapital von 5,00%). Da bis zum Ablauf der Annahmefrist am 22. Juli 2008 insgesamt 2.501.569 Aktien der W.E.T. (entsprechend einem Anteil am Grundkapital von rd. 78,2%) zum Rückkauf angedient wurden, erfolgte gemäß Ziffer 3.5 der Angebotsunterlage eine verhältnismäßige Berücksichtigung des Rückkaufangebotes im Verhältnis der Gesamtzahl der Aktien, auf deren Erwerb das Angebot gerichtet war (160.000 Aktien) zur Anzahl der insgesamt eingereichten Aktien der W.E.T.
Die Quote, in der Annahmeerklärungen im Rahmen des Rückkaufangebotes berücksichtigt wurden, beträgt 6,39599%. Sofern sich bei der anteiligen Berücksichtigung Bruchteile ergaben, wurde auf die nächste ganze Zahl abgerundet. Unter Berücksichtigung der Annahmequote hat die W.E.T. im Rahmen des Rückkaufangebotes insgesamt 159.588 Aktien (entsprechend einem Anteil am Grundkapital von rd. 4,99%) erworben. Nach Abschluss des Rückkaufangebotes hält die W.E.T. damit 159.588 eigene Aktien (entsprechend einem Anteil am Grundkapital von rd. 4,99%).
Odelzhausen, den 30. Juli 2008
W.E.T. Automotive Systems Aktiengesellschaft
– Der Vorstand –
Odelzhausen, 25. August 2008 - Zum neuen Finanzvorstand der W.E.T.
Automotive Systems AG, Weltmarktführer bei Autositzheizungen, wurde jetzt
der Leiter des Konzernbereichs Controlling/Finanzen, Thomas Liedl, mit
Wirkung zum 1. Oktober diesen Jahres vom Aufsichtsrat der Gesellschaft
bestellt.
Wie das Unternehmen heute weiter mitteilte, tritt Thomas Liedl an die
Stelle von Dieter Haap, der seit November 1995 bei der W.E.T. tätig ist,
und nun zum 30. September ausscheidet. Er wird dem Unternehmen aber noch
bis Ende Februar nächsten Jahres beratend zur Verfügung stehen.
Der neue Finanzvorstand Thomas Liedl (40) gehört der W.E.T. seit Juli 1999
an. Nach seinem Studium der Wirtschaftswissenschaften in Deutschland und
den USA war Thomas Liedl zunächst fünf Jahre für die internationale
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft KPMG im Bereich Audit und Beratung tätig,
davon knapp zwei Jahre in einem Büro in den USA.
Der Vorstand
Automotive Systems AG, Weltmarktführer bei Autositzheizungen, wurde jetzt
der Leiter des Konzernbereichs Controlling/Finanzen, Thomas Liedl, mit
Wirkung zum 1. Oktober diesen Jahres vom Aufsichtsrat der Gesellschaft
bestellt.
Wie das Unternehmen heute weiter mitteilte, tritt Thomas Liedl an die
Stelle von Dieter Haap, der seit November 1995 bei der W.E.T. tätig ist,
und nun zum 30. September ausscheidet. Er wird dem Unternehmen aber noch
bis Ende Februar nächsten Jahres beratend zur Verfügung stehen.
Der neue Finanzvorstand Thomas Liedl (40) gehört der W.E.T. seit Juli 1999
an. Nach seinem Studium der Wirtschaftswissenschaften in Deutschland und
den USA war Thomas Liedl zunächst fünf Jahre für die internationale
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft KPMG im Bereich Audit und Beratung tätig,
davon knapp zwei Jahre in einem Büro in den USA.
Der Vorstand
Antwort auf Beitrag Nr.: 34.845.776 von O3_2011 am 25.08.08 11:47:52Der Bericht zum Halbjahr ist online. JÜ pro Aktie 1,54 Euro...
http://www.wet-group.com/fileadmin/WET/pdf/WET_Halbjahresber…
http://www.wet-group.com/fileadmin/WET/pdf/WET_Halbjahresber…
W.E.T. Automotive Systems AG / Prognose/Gewinnwarnung
Veröffentlichung einer Ad-hoc-Mitteilung nach § 15 WpHG, übermittelt durch
die DGAP - ein Unternehmen der EquityStory AG.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich.
---------------------------------------------------------------------------
Auch bei der W.E.T. Automotive Systems AG, Weltmarktführer bei
Autositzheizungen, wirkt sich der Absatzeinbruch bei Kraftfahrzeugen aus.
Die Kaufzurückhaltung vor allem in den USA und Westeuropa hinterlässt
deutliche Spuren.
Die vom Unternehmen im August dieses Jahres veröffentlichte EBITDA-Prognose
für das Gesamtjahr 2008 in Höhe von 25 Mio. Euro muss unter den gegebenen
Umständen angepasst werden. Für das laufende Geschäftsjahr reduziert der
Vorstand nunmehr seine EBITDA-Prognose auf 19 bis 22 Mio. Euro.
Der Vorstand
Veröffentlichung einer Ad-hoc-Mitteilung nach § 15 WpHG, übermittelt durch
die DGAP - ein Unternehmen der EquityStory AG.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich.
---------------------------------------------------------------------------
Auch bei der W.E.T. Automotive Systems AG, Weltmarktführer bei
Autositzheizungen, wirkt sich der Absatzeinbruch bei Kraftfahrzeugen aus.
Die Kaufzurückhaltung vor allem in den USA und Westeuropa hinterlässt
deutliche Spuren.
Die vom Unternehmen im August dieses Jahres veröffentlichte EBITDA-Prognose
für das Gesamtjahr 2008 in Höhe von 25 Mio. Euro muss unter den gegebenen
Umständen angepasst werden. Für das laufende Geschäftsjahr reduziert der
Vorstand nunmehr seine EBITDA-Prognose auf 19 bis 22 Mio. Euro.
Der Vorstand
Antwort auf Beitrag Nr.: 35.523.150 von O3_2011 am 10.10.08 21:28:11 14.10.2008 07:27
W.E.T. Automotive Systems übernimmt chinesischen Lüfterhersteller
W.E.T. Automotive Systems AG / Firmenübernahme/Sonstiges
Veröffentlichung einer Ad-hoc-Mitteilung nach § 15 WpHG, übermittelt durch
die DGAP - ein Unternehmen der EquityStory AG.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich.
---------------------------------------------------------------------------
Die W.E.T. Automotive Systems AG, Weltmarktführer bei Autositzheizungen,
hat heute die Patente und Marken der Comair Rotron Inc. übernommen und eine
Vereinbarung abgeschlossen, die Shanghai Comair Cooling Fan Co.
vorbehaltlich behördlicher Genehmigungen zu übernehmen.
Die Shanghai Comair Cooling Fan Co. ist ein Hersteller von Lüftern für
unterschiedliche industrielle und kommerzielle Anwendungen. Mit dieser
Übernahme verstärkt die W.E.T. Automotive Systems AG ihre Möglichkeiten im
Bereich Sitz-Klima-Technik, bei der Lüfter eine wesentliche
Leistungskomponente darstellen.
Über den Kaufpreis haben beide Unternehmen Vertraulichkeit vereinbart.
Der Vorstand
14.10.2008 Finanznachrichten übermittelt durch die DGAP
---------------------------------------------------------------------------
Sprache: Deutsch
Emittent: W.E.T. Automotive Systems AG
Rudolf-Diesel-Str. 12
85235 Odelzhausen
Deutschland
Telefon: +49 (0)8134 933-933
Fax: +49 (0)8134 933-401
E-Mail: shareholder.office@wet.de
Internet: www.wet-group.com
ISIN: DE0005081608
WKN: 508160
Börsen: Regulierter Markt in Frankfurt (General Standard);
Freiverkehr in Berlin, Stuttgart, München, Hamburg,
Düsseldorf
Ende der Mitteilung DGAP News-Service
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W.E.T. Automotive Systems übernimmt chinesischen Lüfterhersteller
W.E.T. Automotive Systems AG / Firmenübernahme/Sonstiges
Veröffentlichung einer Ad-hoc-Mitteilung nach § 15 WpHG, übermittelt durch
die DGAP - ein Unternehmen der EquityStory AG.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich.
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Die W.E.T. Automotive Systems AG, Weltmarktführer bei Autositzheizungen,
hat heute die Patente und Marken der Comair Rotron Inc. übernommen und eine
Vereinbarung abgeschlossen, die Shanghai Comair Cooling Fan Co.
vorbehaltlich behördlicher Genehmigungen zu übernehmen.
Die Shanghai Comair Cooling Fan Co. ist ein Hersteller von Lüftern für
unterschiedliche industrielle und kommerzielle Anwendungen. Mit dieser
Übernahme verstärkt die W.E.T. Automotive Systems AG ihre Möglichkeiten im
Bereich Sitz-Klima-Technik, bei der Lüfter eine wesentliche
Leistungskomponente darstellen.
Über den Kaufpreis haben beide Unternehmen Vertraulichkeit vereinbart.
Der Vorstand
14.10.2008 Finanznachrichten übermittelt durch die DGAP
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Sprache: Deutsch
Emittent: W.E.T. Automotive Systems AG
Rudolf-Diesel-Str. 12
85235 Odelzhausen
Deutschland
Telefon: +49 (0)8134 933-933
Fax: +49 (0)8134 933-401
E-Mail: shareholder.office@wet.de
Internet: www.wet-group.com
ISIN: DE0005081608
WKN: 508160
Börsen: Regulierter Markt in Frankfurt (General Standard);
Freiverkehr in Berlin, Stuttgart, München, Hamburg,
Düsseldorf
Ende der Mitteilung DGAP News-Service
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Antwort auf Beitrag Nr.: 35.557.644 von Muckelius am 14.10.08 07:32:47News - 08.01.09 18:15
DGAP-Stimmrechte: W.E.T. Automotive Systems AG (deutsch)
W.E.T. Automotive Systems AG: Veröffentlichung gemäß § 26 Abs. 1 WpHG mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung
W.E.T. Automotive Systems AG / Veröffentlichung einer Mitteilung nach § 21 Abs. 1 WpHG (Aktie)
08.01.2009
Veröffentlichung einer Stimmrechtsmitteilung, übermittelt durch die DGAP - ein Unternehmen der EquityStory AG. Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich.
---------------------------------------------------------------------------
Veröffentlichung einer Mitteilung gemäß § 26 Abs. 1 Satz 1 WpHG
Die Sal. Oppenheim jr. & Cie. KGaA, Köln, Deutschland, hat uns am 2. Januar 2009 gemäß § 21 Abs. 1 WpHG mitgeteilt, dass
1. der Stimmrechtsanteil der Oppenheim Beteiligungs-AG, Köln, Deutschland, an der W.E.T. Automotive Systems Aktiengesellschaft, Rudolf-Diesel-Straße 12, 85235 Odelzhausen, am 1. Januar 2009 die Schwellen von 5% und 3% unterschritten hat und zu diesem Tag 0,00% (0 Stimmrechte) beträgt, und
2. der Stimmrechtsanteil der Sal. Oppenheim jr. & Cie. KGaA, Köln, Deutschland, an der W.E.T. Automotive Systems Aktiengesellschaft, Rudolf-Diesel-Straße 12, 85235 Odelzhausen, am 1. Januar 2009 die Schwellen von 5% und 3% unterschritten hat und zu diesem Tag 0,00% (0 Stimmrechte) beträgt.
Odelzhausen, 8. Januar 2009
W.E.T. Automotive Systems Aktiengesellschaft Der Vorstand
08.01.2009 Finanznachrichten übermittelt durch die DGAP
---------------------------------------------------------------------------
Sprache: Deutsch Emittent: W.E.T. Automotive Systems AG Rudolf-Diesel-Str. 12 85235 Odelzhausen Deutschland Internet: www.wet-group.com
Ende der Mitteilung DGAP News-Service
---------------------------------------------------------------------------
Quelle: dpa-AFX
DGAP-Stimmrechte: W.E.T. Automotive Systems AG (deutsch)
W.E.T. Automotive Systems AG: Veröffentlichung gemäß § 26 Abs. 1 WpHG mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung
W.E.T. Automotive Systems AG / Veröffentlichung einer Mitteilung nach § 21 Abs. 1 WpHG (Aktie)
08.01.2009
Veröffentlichung einer Stimmrechtsmitteilung, übermittelt durch die DGAP - ein Unternehmen der EquityStory AG. Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich.
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Veröffentlichung einer Mitteilung gemäß § 26 Abs. 1 Satz 1 WpHG
Die Sal. Oppenheim jr. & Cie. KGaA, Köln, Deutschland, hat uns am 2. Januar 2009 gemäß § 21 Abs. 1 WpHG mitgeteilt, dass
1. der Stimmrechtsanteil der Oppenheim Beteiligungs-AG, Köln, Deutschland, an der W.E.T. Automotive Systems Aktiengesellschaft, Rudolf-Diesel-Straße 12, 85235 Odelzhausen, am 1. Januar 2009 die Schwellen von 5% und 3% unterschritten hat und zu diesem Tag 0,00% (0 Stimmrechte) beträgt, und
2. der Stimmrechtsanteil der Sal. Oppenheim jr. & Cie. KGaA, Köln, Deutschland, an der W.E.T. Automotive Systems Aktiengesellschaft, Rudolf-Diesel-Straße 12, 85235 Odelzhausen, am 1. Januar 2009 die Schwellen von 5% und 3% unterschritten hat und zu diesem Tag 0,00% (0 Stimmrechte) beträgt.
Odelzhausen, 8. Januar 2009
W.E.T. Automotive Systems Aktiengesellschaft Der Vorstand
08.01.2009 Finanznachrichten übermittelt durch die DGAP
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Sprache: Deutsch Emittent: W.E.T. Automotive Systems AG Rudolf-Diesel-Str. 12 85235 Odelzhausen Deutschland Internet: www.wet-group.com
Ende der Mitteilung DGAP News-Service
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Quelle: dpa-AFX
Antwort auf Beitrag Nr.: 36.335.130 von Muckelius am 08.01.09 18:58:28News - 28.01.09 20:00
DGAP-Adhoc: W.E.T. Automotive Systems AG (deutsch)
W.E.T. Automotive Systems AG: Absatzeinbruch bei Kraftfahrzeugen wirkt sich aus
W.E.T. Automotive Systems AG / Umsatzentwicklung
28.01.2009
Veröffentlichung einer Ad-hoc-Mitteilung nach § 15 WpHG, übermittelt durch die DGAP - ein Unternehmen der EquityStory AG. Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich.
---------------------------------------------------------------------------
Der im vierten Quartal 2008 weiter verstärkte Absatzeinbruch bei Kraftfahrzeugen wirkt sich auch bei der W.E.T. Automotive Systems AG, die hauptsächlich Autositzheizungen entwickelt und herstellt, aus.
Durch drastische Produktionskürzungen bei allen Automobilherstellern weltweit fiel der Umsatz der W.E.T.-Gruppe im 4. Quartal 2008 um rund 9 Mio. EUR geringer aus.
Ferner ist das Ergebnis des vierten Quartals 2008 durch Einmalaufwendungen für Maßnahmen zur Kostensenkung sowie zur Kapazitätsanpassung in Höhe von rund 2,0 Mio. EUR belastet. Diese Maßnahmen werden das ganze Jahr 2009 andauern und bezwecken nachhaltige und signifikante Kosteneinsparungen in den nächsten Jahren.
Auf Basis der vorläufigen noch ungeprüften Zahlen rechnet die W.E.T.-Gruppe für das Gesamtjahr 2008 nun mit einem Umsatz von rund 170 Mio. EUR und einem gegenüber der Prognose vom 10. Oktober 2008 (19 bis 22 Mio. EUR) reduzierten EBITDA von rund 14 Mio. EUR.
Der Vorstand 28.01.2009 Finanznachrichten übermittelt durch die DGAP
---------------------------------------------------------------------------
Sprache: Deutsch Emittent: W.E.T. Automotive Systems AG Rudolf-Diesel-Str. 12 85235 Odelzhausen Deutschland Telefon: +49 (0)8134 933-933 Fax: +49 (0)8134 933-401 E-Mail: shareholder.office@wet.de Internet: www.wet-group.com ISIN: DE0005081608 WKN: 508160 Börsen: Regulierter Markt in Frankfurt (General Standard); Freiverkehr in Berlin, Stuttgart, München, Hamburg, Düsseldorf
Ende der Mitteilung DGAP News-Service
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Quelle: dpa-AFX
DGAP-Adhoc: W.E.T. Automotive Systems AG (deutsch)
W.E.T. Automotive Systems AG: Absatzeinbruch bei Kraftfahrzeugen wirkt sich aus
W.E.T. Automotive Systems AG / Umsatzentwicklung
28.01.2009
Veröffentlichung einer Ad-hoc-Mitteilung nach § 15 WpHG, übermittelt durch die DGAP - ein Unternehmen der EquityStory AG. Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich.
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Der im vierten Quartal 2008 weiter verstärkte Absatzeinbruch bei Kraftfahrzeugen wirkt sich auch bei der W.E.T. Automotive Systems AG, die hauptsächlich Autositzheizungen entwickelt und herstellt, aus.
Durch drastische Produktionskürzungen bei allen Automobilherstellern weltweit fiel der Umsatz der W.E.T.-Gruppe im 4. Quartal 2008 um rund 9 Mio. EUR geringer aus.
Ferner ist das Ergebnis des vierten Quartals 2008 durch Einmalaufwendungen für Maßnahmen zur Kostensenkung sowie zur Kapazitätsanpassung in Höhe von rund 2,0 Mio. EUR belastet. Diese Maßnahmen werden das ganze Jahr 2009 andauern und bezwecken nachhaltige und signifikante Kosteneinsparungen in den nächsten Jahren.
Auf Basis der vorläufigen noch ungeprüften Zahlen rechnet die W.E.T.-Gruppe für das Gesamtjahr 2008 nun mit einem Umsatz von rund 170 Mio. EUR und einem gegenüber der Prognose vom 10. Oktober 2008 (19 bis 22 Mio. EUR) reduzierten EBITDA von rund 14 Mio. EUR.
Der Vorstand 28.01.2009 Finanznachrichten übermittelt durch die DGAP
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Sprache: Deutsch Emittent: W.E.T. Automotive Systems AG Rudolf-Diesel-Str. 12 85235 Odelzhausen Deutschland Telefon: +49 (0)8134 933-933 Fax: +49 (0)8134 933-401 E-Mail: shareholder.office@wet.de Internet: www.wet-group.com ISIN: DE0005081608 WKN: 508160 Börsen: Regulierter Markt in Frankfurt (General Standard); Freiverkehr in Berlin, Stuttgart, München, Hamburg, Düsseldorf
Ende der Mitteilung DGAP News-Service
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Quelle: dpa-AFX
Antwort auf Beitrag Nr.: 36.469.375 von Muckelius am 28.01.09 21:09:16W.E.T. Automotive Systems noch nicht einsteigen
02.02.2009
SdK AktionärsNews
München (aktiencheck.de AG) - Laut den Experten von "SdK AktionärsNews" ist es für einen Einstieg in die Aktie der W.E.T. Automotive Systems AG (ISIN DE0005081608 / WKN 508160) noch zu früh.
Der im vierten Quartal 2008 weiter verstärkte Absatzeinbruch bei Kraftfahrzeugen wirke sich auch bei der W.E.T. Automotive Systems, die hauptsächlich Autositzheizungen entwickle und herstelle, aus. Durch drastische Produktionskürzungen bei allen Automobilherstellern weltweit sei der Umsatz der W.E.T.-Gruppe im 4. Quartal 2008 um rund 9 Mio. Euro geringer ausgefallen. Um der Marktentwicklung entgegenzuwirken, plane W.E.T. Maßnahmen zur Kostensenkung sowie zur Kapazitätsanpassung, die das ganze Jahr 2009 andauern würden und nachhaltige und signifikante Kosteneinsparungen in den nächsten Jahren bezwecken sollten.
Für das Gesamtjahr 2008 rechne W.E.T. nun mit einem Umsatz von rund 170 Mio. Euro und einem EBITDA von rund 14 Mio. Euro. Auf dem aktuellen Kursniveau von 11,20 Euro werde die Gesellschaft mit 107 Mio. Euro bewertet. Das erscheine auf den ersten Blick nicht hoch für die gut aufgestellte Gesellschaft. Sollte die Absatzkrise bei Kraftfahrzeugen jedoch länger anhalten, seien auch tiefere Kurse nicht ausgeschlossen.
Deshalb ist es laut den Experten von "SdK AktionärsNews" für einen Einstieg in die Aktie der W.E.T. Automotive Systems AG noch zu früh. (Ausgabe 182 vom 30.01.2009) (02.02.2009/ac/a/nw)
Offenlegung von möglichen Interessenskonflikten:
Mögliche Interessenskonflikte können Sie auf der Site des Erstellers/ der Quelle der Analyse einsehen.
(Quelle: www.aktiencheck.de)
02.02.2009
SdK AktionärsNews
München (aktiencheck.de AG) - Laut den Experten von "SdK AktionärsNews" ist es für einen Einstieg in die Aktie der W.E.T. Automotive Systems AG (ISIN DE0005081608 / WKN 508160) noch zu früh.
Der im vierten Quartal 2008 weiter verstärkte Absatzeinbruch bei Kraftfahrzeugen wirke sich auch bei der W.E.T. Automotive Systems, die hauptsächlich Autositzheizungen entwickle und herstelle, aus. Durch drastische Produktionskürzungen bei allen Automobilherstellern weltweit sei der Umsatz der W.E.T.-Gruppe im 4. Quartal 2008 um rund 9 Mio. Euro geringer ausgefallen. Um der Marktentwicklung entgegenzuwirken, plane W.E.T. Maßnahmen zur Kostensenkung sowie zur Kapazitätsanpassung, die das ganze Jahr 2009 andauern würden und nachhaltige und signifikante Kosteneinsparungen in den nächsten Jahren bezwecken sollten.
Für das Gesamtjahr 2008 rechne W.E.T. nun mit einem Umsatz von rund 170 Mio. Euro und einem EBITDA von rund 14 Mio. Euro. Auf dem aktuellen Kursniveau von 11,20 Euro werde die Gesellschaft mit 107 Mio. Euro bewertet. Das erscheine auf den ersten Blick nicht hoch für die gut aufgestellte Gesellschaft. Sollte die Absatzkrise bei Kraftfahrzeugen jedoch länger anhalten, seien auch tiefere Kurse nicht ausgeschlossen.
Deshalb ist es laut den Experten von "SdK AktionärsNews" für einen Einstieg in die Aktie der W.E.T. Automotive Systems AG noch zu früh. (Ausgabe 182 vom 30.01.2009) (02.02.2009/ac/a/nw)
Offenlegung von möglichen Interessenskonflikten:
Mögliche Interessenskonflikte können Sie auf der Site des Erstellers/ der Quelle der Analyse einsehen.
(Quelle: www.aktiencheck.de)
Antwort auf Beitrag Nr.: 36.496.013 von Muckelius am 02.02.09 16:58:49News - 29.04.09 19:03
DGAP-Adhoc: W.E.T. Automotive Systems AG (deutsch)
W.E.T. Automotive Systems AG: Vorläufiges Jahresergebnis, Bereitschaft der
Banken zur Sicherstellung der Liquidität für das laufende Geschäftsjahr
W.E.T. Automotive Systems AG / Vorläufiges Ergebnis
29.04.2009
Veröffentlichung einer Ad-hoc-Mitteilung nach § 15 WpHG, übermittelt durch die
DGAP - ein Unternehmen der EquityStory AG.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich.
---------------------------------------------------------------------------
Der W.E.T. Automotive Systems AG ist es 2008 gelungen, sich in dem
schwierigen Marktumfeld der Automobilbranche zu behaupten. Umsatz und
EBITDA der W.E.T.-Gruppe entwickelte sich dabei entsprechend unserer
zuletzt am 28. Januar 2009 veröffentlichten Erwartungen.
Der Konzern erwirtschaftete im Geschäftsjahr 2008 einen Umsatz von 169,6
Mio. EUR und ein EBITDA von 14,0 Mio. EUR. Die Eigenkapitalquote im Konzern
betrug am Bilanzstichtag 45,3%. Im Jahresabschluss der Muttergesellschaft
wird eine Eigenkapitalquote von 41,5% ausgewiesen.
Zu den operativen Ergebnisentwicklungen kamen signifikante, außerplanmäßige
und nicht cash-wirksame Aufwendungen hinzu. So wurden im Konzernabschluss
Wertberichtigungen in Höhe von 32,7 Mio. EUR auf immaterielle
Vermögensgegenstände, im Wesentlichen auf Kundenbeziehungen und Goodwill,
notwendig. Im Jahresabschluss der Muttergesellschaften mussten ferner
außerplanmäßige Abschreibungen in Höhe von 78 Mio. EUR auf Ausleihungen und
Beteiligungen auf verbundene Unternehmen und auf eigene Aktien vorgenommen
werden. Diese außerplanmäßigen Abschreibungen und Wertberichtigungen waren
aufgrund der deutlich schlechteren Zukunftsprognosen für die
Automobilbranche sowie der Entwicklung des Börsenkurses notwendig.
In Anbetracht des schwierigen, wirtschaftlichen Umfelds wird der Vorstand
in der Hauptversammlung vorschlagen, den Bilanzgewinn auf neue Rechnung
vorzutragen und keine Dividende auszuschütten.
Die Gesellschaft hat in 2008 und Anfang 2009 eine Reihe von nachhaltigen
Maßnahmen eingeleitet, um den Liquiditätsbedarf des Konzerns zu sichern.
Ausgelöst durch die negativen Veränderungen der wirtschaftlichen
Rahmenbedingungen innerhalb der Automobilbranche wurden im Berichtsjahr die
Financial Covenants aus den laufenden Kreditverträgen gebrochen. Am 15.
April 2009 wurde mit den Banken vereinbart, dass diese keinen Gebrauch von
ihren Rechten aus dem Nichteinhalten der Financial Covenants machen werden.
Die Banken haben sich ferner bereit erklärt, einem so genannten 'Waiver'
bezüglich des Covenantbruchs zuzustimmen. Darüber hinaus haben die Banken
schriftlich ihre Bereitschaft ausgedrückt, eine Verlängerung der übrigen
Kreditlinie vorzunehmen, wobei die vertragliche Umsetzung noch erfolgen
muss. Die Gesellschaft geht davon aus, dass dies bis Ende Mai 2009 erfolgt
sein wird. Der Abschluss der Vereinbarungen hängt von Bedingungen ab,
welche die Gesellschaft nicht vollständig selbst beeinflussen kann. Die
aufgezeigten Maßnahmen dienen neben den bestehenden Kreditlinien der
Sicherstellung des Liquiditätsbedarfs des W.E.T.-Konzerns.
Die am 28. Mai 2009 geplante Hauptversammlung ist nun für den 24. Juni 2009
vorgesehen.
Der Vorstand
29.04.2009 Finanznachrichten übermittelt durch die DGAP
---------------------------------------------------------------------------
Sprache: Deutsch
Emittent: W.E.T. Automotive Systems AG
Rudolf-Diesel-Str. 12
85235 Odelzhausen
Deutschland
Telefon: +49 (0)8134 933-933
Fax: +49 (0)8134 933-401
E-Mail: shareholder.office@wet.de
Internet: www.wet-group.com
ISIN: DE0005081608
WKN: 508160
Börsen: Regulierter Markt in Frankfurt (General Standard);
Freiverkehr in Berlin, Stuttgart, München, Hamburg,
Düsseldorf
Ende der Mitteilung DGAP News-Service
---------------------------------------------------------------------------
Quelle: dpa-AFX
DGAP-Adhoc: W.E.T. Automotive Systems AG (deutsch)
W.E.T. Automotive Systems AG: Vorläufiges Jahresergebnis, Bereitschaft der
Banken zur Sicherstellung der Liquidität für das laufende Geschäftsjahr
W.E.T. Automotive Systems AG / Vorläufiges Ergebnis
29.04.2009
Veröffentlichung einer Ad-hoc-Mitteilung nach § 15 WpHG, übermittelt durch die
DGAP - ein Unternehmen der EquityStory AG.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich.
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Der W.E.T. Automotive Systems AG ist es 2008 gelungen, sich in dem
schwierigen Marktumfeld der Automobilbranche zu behaupten. Umsatz und
EBITDA der W.E.T.-Gruppe entwickelte sich dabei entsprechend unserer
zuletzt am 28. Januar 2009 veröffentlichten Erwartungen.
Der Konzern erwirtschaftete im Geschäftsjahr 2008 einen Umsatz von 169,6
Mio. EUR und ein EBITDA von 14,0 Mio. EUR. Die Eigenkapitalquote im Konzern
betrug am Bilanzstichtag 45,3%. Im Jahresabschluss der Muttergesellschaft
wird eine Eigenkapitalquote von 41,5% ausgewiesen.
Zu den operativen Ergebnisentwicklungen kamen signifikante, außerplanmäßige
und nicht cash-wirksame Aufwendungen hinzu. So wurden im Konzernabschluss
Wertberichtigungen in Höhe von 32,7 Mio. EUR auf immaterielle
Vermögensgegenstände, im Wesentlichen auf Kundenbeziehungen und Goodwill,
notwendig. Im Jahresabschluss der Muttergesellschaften mussten ferner
außerplanmäßige Abschreibungen in Höhe von 78 Mio. EUR auf Ausleihungen und
Beteiligungen auf verbundene Unternehmen und auf eigene Aktien vorgenommen
werden. Diese außerplanmäßigen Abschreibungen und Wertberichtigungen waren
aufgrund der deutlich schlechteren Zukunftsprognosen für die
Automobilbranche sowie der Entwicklung des Börsenkurses notwendig.
In Anbetracht des schwierigen, wirtschaftlichen Umfelds wird der Vorstand
in der Hauptversammlung vorschlagen, den Bilanzgewinn auf neue Rechnung
vorzutragen und keine Dividende auszuschütten.
Die Gesellschaft hat in 2008 und Anfang 2009 eine Reihe von nachhaltigen
Maßnahmen eingeleitet, um den Liquiditätsbedarf des Konzerns zu sichern.
Ausgelöst durch die negativen Veränderungen der wirtschaftlichen
Rahmenbedingungen innerhalb der Automobilbranche wurden im Berichtsjahr die
Financial Covenants aus den laufenden Kreditverträgen gebrochen. Am 15.
April 2009 wurde mit den Banken vereinbart, dass diese keinen Gebrauch von
ihren Rechten aus dem Nichteinhalten der Financial Covenants machen werden.
Die Banken haben sich ferner bereit erklärt, einem so genannten 'Waiver'
bezüglich des Covenantbruchs zuzustimmen. Darüber hinaus haben die Banken
schriftlich ihre Bereitschaft ausgedrückt, eine Verlängerung der übrigen
Kreditlinie vorzunehmen, wobei die vertragliche Umsetzung noch erfolgen
muss. Die Gesellschaft geht davon aus, dass dies bis Ende Mai 2009 erfolgt
sein wird. Der Abschluss der Vereinbarungen hängt von Bedingungen ab,
welche die Gesellschaft nicht vollständig selbst beeinflussen kann. Die
aufgezeigten Maßnahmen dienen neben den bestehenden Kreditlinien der
Sicherstellung des Liquiditätsbedarfs des W.E.T.-Konzerns.
Die am 28. Mai 2009 geplante Hauptversammlung ist nun für den 24. Juni 2009
vorgesehen.
Der Vorstand
29.04.2009 Finanznachrichten übermittelt durch die DGAP
---------------------------------------------------------------------------
Sprache: Deutsch
Emittent: W.E.T. Automotive Systems AG
Rudolf-Diesel-Str. 12
85235 Odelzhausen
Deutschland
Telefon: +49 (0)8134 933-933
Fax: +49 (0)8134 933-401
E-Mail: shareholder.office@wet.de
Internet: www.wet-group.com
ISIN: DE0005081608
WKN: 508160
Börsen: Regulierter Markt in Frankfurt (General Standard);
Freiverkehr in Berlin, Stuttgart, München, Hamburg,
Düsseldorf
Ende der Mitteilung DGAP News-Service
---------------------------------------------------------------------------
Quelle: dpa-AFX
Antwort auf Beitrag Nr.: 37.065.852 von Muckelius am 29.04.09 19:38:02W.E.T. Automotive Systems
Aktiengesellschaft
Odelzhausen
– ISIN DE 000 508 160 8 –
(Wertpapierkennnummer 508 160)
Einladung zur Hauptversammlung
Wir laden die Aktionäre unserer Gesellschaft ein zu der
ordentlichen Hauptversammlung
am Mittwoch, den 24. Juni 2009, um 10:00 Uhr,
in den Geschäftsräumen der W.E.T. Automotive Systems Aktiengesellschaft,
Rudolf-Diesel-Straße 12, 85235 Odelzhausen.
Tagesordnung
1.
Vorlage des festgestellten und geprüften Jahresabschlusses zum 31. Dezember 2008, des geprüften Lageberichts für das Geschäftsjahr 2008, des Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2008, des gebilligten und geprüften Konzernabschlusses zum 31. Dezember 2008, des geprüften Konzernlageberichts für das Geschäftsjahr 2008 und des erläuternden Berichts des Vorstands zu den Angaben gemäß §§ 289 Abs. 4, 315 Abs. 4 des Handelsgesetzbuchs
2.
Verwendung des Bilanzgewinns
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Bilanzgewinn des Geschäftsjahres 2008 in Höhe von EUR 1.816.410,13 in voller Höhe auf neue Rechnung vorzutragen.
3.
Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2008
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, allen Mitgliedern des Vorstands, die im Geschäftsjahr 2008 amtiert haben, für dieses Geschäftsjahr Entlastung zu erteilen.
4.
Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2008
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, allen Mitgliedern des Aufsichtsrats, die im Geschäftsjahr 2008 amtiert haben, für dieses Geschäftsjahr Entlastung zu erteilen.
5.
Wahl des Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2009
Der Aufsichtsrat schlägt vor, die KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Berlin und Frankfurt am Main, zum Abschlussprüfer und zum Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2009 zu wählen.
6.
Wahl der Mitglieder des Aufsichtsrats
Die Amtszeit aller amtierenden Aufsichtsratsmitglieder endet mit Beendigung der Hauptversammlung am 24. Juni 2009. Es ist daher ein neuer Aufsichtsrat zu wählen.
Die Zusammensetzung des Aufsichtsrats richtet sich nach § 10 Abs. 1 der Satzung und §§ 95, 96 Abs. 1 AktG. Der Aufsichtsrat besteht aus drei von den Anteilseignern zu wählenden Mitgliedern. Es ist beabsichtigt, die Wahlen zum Aufsichtsrat im Wege der Einzelabstimmung durchzuführen. Es wird darauf hingewiesen, dass beabsichtigt ist, Herrn Dr. Franz Scherer für den Fall seiner Wahl in den Aufsichtsrat als Kandidaten für den Aufsichtsratsvorsitz vorzuschlagen.
Der Aufsichtsrat schlägt vor als Vertreter der Anteilseigner die Herren
Dr. Franz Scherer, Pensionär, Köln,
Dr. Walter Hasselkus, Pensionär, Gräfelfing,
Dr. Peter Paul Moll, Pensionär, München,
in den Aufsichtsrat zu wählen, und zwar für die Zeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über ihre Entlastung für das Geschäftsjahr 2013 beschließt.
Der Aufsichtsrat schlägt ferner vor, gleichzeitig mit den von der Hauptversammlung zu wählenden Aufsichtsratsmitgliedern Herrn
Dr. Karsten Hartmann, Geschäftsführer der HgCapital Verwaltungs GmbH, München,
als Ersatzmitglied für die Vertreter der Anteilseigner in der Weise zu wählen, dass er bei vorzeitigem Ausscheiden eines Aufsichtsratsmitglieds als Mitglied in den Aufsichtsrat eintritt und seine Stellung als Ersatzmitglied mit dem Beginn der Amtszeit des nach gewählten Aufsichtsratsmitglieds zurückerlangt.
Die Hauptversammlung ist an diese Wahlvorschläge nicht gebunden.
Die zur Wahl als Aufsichtsratsmitglied und als Ersatzmitglied vorgeschlagenen Personen sind bei den nachfolgend aufgeführten in- und ausländischen Gesellschaften Mitglied eines gesetzlich zu bildenden Aufsichtsrats oder eines vergleichbaren Kontrollgremiums:
Herr Dr. Franz Scherer ist Aufsichtsratsmitglied der Mannheimer Versicherung (Holding) AG, Mannheim, der Mamax Lebensversicherungs AG, Mannheim, der Seeburger AG, Bretten, und der Pluradent AG & Co. KG, Offenbach am Main, sowie Mitglied eines vergleichbaren Kontrollgremiums der W.E.T. Holding (Luxembourg) S.A., Luxemburg.
Herr Dr. Walter Hasselkus ist Aufsichtsratsmitglied der Ehlebracht AG, Enger, und der InTiCa Systems AG, Passau, sowie Mitglied eines vergleichbaren Kontrollgremiums der DAF Trucks N.V., Eindhoven, Niederlande, der Wincanton GmbH, Mannheim, der Wincanton plc., Chippenham, Großbritannien, sowie der W.E.T. Holding (Luxembourg) S.A., Luxemburg.
Herr Dr. Peter Paul Moll ist Aufsichtsratsmitglied der SeaTex AG, Odelzhausen, und der EDAG GmbH & Co. KGaA, Fulda, sowie Mitglied eines vergleichbaren Kontrollgremiums der W.E.T. Holding (Luxembourg) S.A., Luxemburg.
Herr Dr. Karsten Hartmann ist Mitglied eines vergleichbaren Kontrollgremiums der Mondo Minerals B.V. und Mondo Minerals Verwaltungs GmbH, Amsterdam, Niederlande sowie der W.E.T. Holding (Luxembourg) S.A., Luxemburg.
Teilnahmebedingungen
Am 15. Mai 2009 hatte die Gesellschaft 3.200.000 Stückaktien ausgegeben, von denen am 15. Mai 2009 bei Abzug von 159.988 eigenen Aktien 3.040.012 Aktien in der Hauptversammlung stimmberechtigt wären.
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur dortigen Ausübung des Stimmrechts sind diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich rechtzeitig vor der Hauptversammlung in Textform in deutscher oder englischer Sprache unter der nachfolgend angegebenen Adresse anmelden und ihre Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung nachweisen. Die Anmeldung und der Nachweis müssen der Gesellschaft unter der nachfolgend hierfür mitgeteilten Adresse spätestens am 17. Juni 2009 zugehen.
Die Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur dortigen Ausübung des Stimmrechts ist durch eine in Textform in deutscher oder englischer Sprache erstellte Bescheinigung des depotführenden Instituts über den Anteilsbesitz nachzuweisen. Die Bescheinigung hat sich auf den Beginn des einundzwanzigsten Tages vor der Hauptversammlung, das ist Mittwoch, der 3. Juni 2009, 00:00 Uhr, Ortszeit am Sitz der Gesellschaft, zu beziehen.
Anmeldung und Nachweis des Anteilsbesitzes müssen der Gesellschaft unter der folgenden Adresse zugehen:
W.E.T. Automotive Systems Aktiengesellschaft
c/o CONSIGNO CONSULTANTS
Gesellschaft für Finanzkommunikation mbH
Tambourweg 3a
63071 Offenbach am Main
Deutschland
Telefax: + 49 (0)69 9854013
E-Mail: hv-wet@consigno.de
Die Eintrittskarten werden den Aktionären, die an der Hauptversammlung teilnehmen möchten, vor Beginn der Hauptversammlung zugesandt.
Stimmrechtsvertretung
Aktionäre, die an der Hauptversammlung nicht persönlich teilnehmen möchten, können ihr Stimmrecht durch Bevollmächtigte, zum Beispiel durch eine Aktionärsvereinigung oder durch ein Kreditinstitut, ausüben lassen.
Die Vollmacht bedarf nach § 134 Abs. 3 Satz 2 AktG grundsätzlich der schriftlichen Form. Für die Bevollmächtigung von Kreditinstituten, Aktionärsvereinigungen oder mit diesen gemäß den aktienrechtlichen Bestimmungen gleichgestellten anderen Personen oder Institutionen besteht ein Schriftformerfordernis weder nach der Satzung noch nach den gesetzlichen Bestimmungen. Wir weisen darauf hin, dass in diesen Fällen die zu bevollmächtigenden Institutionen oder Personen möglicherweise eine besondere Form der Vollmacht verlangen, weil sie die Vollmacht nachprüfbar festhalten müssen.
Ein Formular zur Bevollmächtigung wird den Aktionären zusammen mit dem Eintrittskartenbestellformular per Post übersandt.
Fragen, Redebeiträge, Anträge und Wahlvorschläge von Aktionären
Während der Hauptversammlung ist jedem Aktionär vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben, soweit die Auskunft zur sachgemäßen Beurteilung eines Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist. In den gesetzlichen Grenzen können Aktionäre während der Hauptversammlung auch das Wort zu Angelegenheiten der Gesellschaft ergreifen.
Aktionäre haben ferner das Recht, Anträge zu den Gegenständen der Tagesordnung sowie zum Verfahren zu stellen und ihre Stimme in der Hauptversammlung persönlich oder über einen Vertreter abzugeben.
Möchten Aktionäre Gegenanträge oder Wahlvorschläge zu einem Vorschlag von Vorstand und Aufsichtsrat oder zu einem Vorschlag des Aufsichtsrats zu einem bestimmten Tagesordnungspunkt stellen bzw. machen, so sind diese gemäß §§ 126 Abs. 1, 127 Satz 1 AktG ausschließlich an die nachfolgend genannte Anschrift zu richten:
W.E.T. Automotive Systems Aktiengesellschaft
Shareholder Office
Rudolf-Diesel-Straße 12
85235 Odelzhausen
Telefax: + 49 (0) 8134 933 401
E-Mail: shareholder.office@wet-group.com
Unter dieser Adresse fristgerecht eingegangene und zugänglich zu machende Gegenanträge und Wahlvorschläge werden nach näherer Maßgabe von §§ 126, 127 AktG allen Aktionären im Internet unter http://www.wet-group.com über die Links "Investor Relations", "Hauptversammlung" und "Hauptversammlung 2009" zugänglich gemacht. Anderweitig adressierte Anträge von Aktionären müssen unberücksichtigt bleiben.
Sonstiges
Teilnahmewillige Aktionäre und Aktionärsvertreter werden gebeten, sich am Einlass zum Versammlungssaal der Hauptversammlung zur Feststellung ihrer Identität und damit ihrer Teilnahmeberechtigung auszuweisen.
Zur Einsicht der Aktionäre liegen von der Einberufung der Hauptversammlung an in den Geschäftsräumen der W.E.T. Automotive Systems Aktiengesellschaft, Rudolf-Diesel-Straße 12, 85235 Odelzhausen, sowie in der Hauptversammlung selbst aus:
•
der festgestellte und geprüfte Jahresabschluss zum 31. Dezember 2008,
•
der geprüfte Lagebericht für das Geschäftsjahr 2008,
•
der gebilligte und geprüfte Konzernabschluss zum 31. Dezember 2008,
•
der geprüfte Konzernlagebericht für das Geschäftsjahr 2008,
•
der Bericht des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2008,
•
der erläuternde Bericht des Vorstands zu den Angaben gemäß §§ 289 Abs. 4, 315 Abs. 4 HGB,
•
der Gewinnverwendungsvorschlag des Vorstands sowie
•
diese Hauptversammlungseinladung.
Auf Verlangen wird jedem Aktionär unverzüglich und kostenlos eine Abschrift der vorgenannten Unterlagen erteilt.
Die vorgenannten Unterlagen stehen darüber hinaus im Internet unter der Adresse: http://www.wet-group.com über die Links "Investor Relations", "Hauptversammlung" und "Hauptversammlung 2009" zum Download bereit.
Die Hauptversammlung wird in deutscher Sprache abgehalten.
Odelzhausen, den 15. Mai 2009
W.E.T. Automotive Systems Aktiengesellschaft
Der Vorstand
Aktiengesellschaft
Odelzhausen
– ISIN DE 000 508 160 8 –
(Wertpapierkennnummer 508 160)
Einladung zur Hauptversammlung
Wir laden die Aktionäre unserer Gesellschaft ein zu der
ordentlichen Hauptversammlung
am Mittwoch, den 24. Juni 2009, um 10:00 Uhr,
in den Geschäftsräumen der W.E.T. Automotive Systems Aktiengesellschaft,
Rudolf-Diesel-Straße 12, 85235 Odelzhausen.
Tagesordnung
1.
Vorlage des festgestellten und geprüften Jahresabschlusses zum 31. Dezember 2008, des geprüften Lageberichts für das Geschäftsjahr 2008, des Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2008, des gebilligten und geprüften Konzernabschlusses zum 31. Dezember 2008, des geprüften Konzernlageberichts für das Geschäftsjahr 2008 und des erläuternden Berichts des Vorstands zu den Angaben gemäß §§ 289 Abs. 4, 315 Abs. 4 des Handelsgesetzbuchs
2.
Verwendung des Bilanzgewinns
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Bilanzgewinn des Geschäftsjahres 2008 in Höhe von EUR 1.816.410,13 in voller Höhe auf neue Rechnung vorzutragen.
3.
Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2008
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, allen Mitgliedern des Vorstands, die im Geschäftsjahr 2008 amtiert haben, für dieses Geschäftsjahr Entlastung zu erteilen.
4.
Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2008
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, allen Mitgliedern des Aufsichtsrats, die im Geschäftsjahr 2008 amtiert haben, für dieses Geschäftsjahr Entlastung zu erteilen.
5.
Wahl des Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2009
Der Aufsichtsrat schlägt vor, die KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Berlin und Frankfurt am Main, zum Abschlussprüfer und zum Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2009 zu wählen.
6.
Wahl der Mitglieder des Aufsichtsrats
Die Amtszeit aller amtierenden Aufsichtsratsmitglieder endet mit Beendigung der Hauptversammlung am 24. Juni 2009. Es ist daher ein neuer Aufsichtsrat zu wählen.
Die Zusammensetzung des Aufsichtsrats richtet sich nach § 10 Abs. 1 der Satzung und §§ 95, 96 Abs. 1 AktG. Der Aufsichtsrat besteht aus drei von den Anteilseignern zu wählenden Mitgliedern. Es ist beabsichtigt, die Wahlen zum Aufsichtsrat im Wege der Einzelabstimmung durchzuführen. Es wird darauf hingewiesen, dass beabsichtigt ist, Herrn Dr. Franz Scherer für den Fall seiner Wahl in den Aufsichtsrat als Kandidaten für den Aufsichtsratsvorsitz vorzuschlagen.
Der Aufsichtsrat schlägt vor als Vertreter der Anteilseigner die Herren
Dr. Franz Scherer, Pensionär, Köln,
Dr. Walter Hasselkus, Pensionär, Gräfelfing,
Dr. Peter Paul Moll, Pensionär, München,
in den Aufsichtsrat zu wählen, und zwar für die Zeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über ihre Entlastung für das Geschäftsjahr 2013 beschließt.
Der Aufsichtsrat schlägt ferner vor, gleichzeitig mit den von der Hauptversammlung zu wählenden Aufsichtsratsmitgliedern Herrn
Dr. Karsten Hartmann, Geschäftsführer der HgCapital Verwaltungs GmbH, München,
als Ersatzmitglied für die Vertreter der Anteilseigner in der Weise zu wählen, dass er bei vorzeitigem Ausscheiden eines Aufsichtsratsmitglieds als Mitglied in den Aufsichtsrat eintritt und seine Stellung als Ersatzmitglied mit dem Beginn der Amtszeit des nach gewählten Aufsichtsratsmitglieds zurückerlangt.
Die Hauptversammlung ist an diese Wahlvorschläge nicht gebunden.
Die zur Wahl als Aufsichtsratsmitglied und als Ersatzmitglied vorgeschlagenen Personen sind bei den nachfolgend aufgeführten in- und ausländischen Gesellschaften Mitglied eines gesetzlich zu bildenden Aufsichtsrats oder eines vergleichbaren Kontrollgremiums:
Herr Dr. Franz Scherer ist Aufsichtsratsmitglied der Mannheimer Versicherung (Holding) AG, Mannheim, der Mamax Lebensversicherungs AG, Mannheim, der Seeburger AG, Bretten, und der Pluradent AG & Co. KG, Offenbach am Main, sowie Mitglied eines vergleichbaren Kontrollgremiums der W.E.T. Holding (Luxembourg) S.A., Luxemburg.
Herr Dr. Walter Hasselkus ist Aufsichtsratsmitglied der Ehlebracht AG, Enger, und der InTiCa Systems AG, Passau, sowie Mitglied eines vergleichbaren Kontrollgremiums der DAF Trucks N.V., Eindhoven, Niederlande, der Wincanton GmbH, Mannheim, der Wincanton plc., Chippenham, Großbritannien, sowie der W.E.T. Holding (Luxembourg) S.A., Luxemburg.
Herr Dr. Peter Paul Moll ist Aufsichtsratsmitglied der SeaTex AG, Odelzhausen, und der EDAG GmbH & Co. KGaA, Fulda, sowie Mitglied eines vergleichbaren Kontrollgremiums der W.E.T. Holding (Luxembourg) S.A., Luxemburg.
Herr Dr. Karsten Hartmann ist Mitglied eines vergleichbaren Kontrollgremiums der Mondo Minerals B.V. und Mondo Minerals Verwaltungs GmbH, Amsterdam, Niederlande sowie der W.E.T. Holding (Luxembourg) S.A., Luxemburg.
Teilnahmebedingungen
Am 15. Mai 2009 hatte die Gesellschaft 3.200.000 Stückaktien ausgegeben, von denen am 15. Mai 2009 bei Abzug von 159.988 eigenen Aktien 3.040.012 Aktien in der Hauptversammlung stimmberechtigt wären.
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur dortigen Ausübung des Stimmrechts sind diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich rechtzeitig vor der Hauptversammlung in Textform in deutscher oder englischer Sprache unter der nachfolgend angegebenen Adresse anmelden und ihre Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung nachweisen. Die Anmeldung und der Nachweis müssen der Gesellschaft unter der nachfolgend hierfür mitgeteilten Adresse spätestens am 17. Juni 2009 zugehen.
Die Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur dortigen Ausübung des Stimmrechts ist durch eine in Textform in deutscher oder englischer Sprache erstellte Bescheinigung des depotführenden Instituts über den Anteilsbesitz nachzuweisen. Die Bescheinigung hat sich auf den Beginn des einundzwanzigsten Tages vor der Hauptversammlung, das ist Mittwoch, der 3. Juni 2009, 00:00 Uhr, Ortszeit am Sitz der Gesellschaft, zu beziehen.
Anmeldung und Nachweis des Anteilsbesitzes müssen der Gesellschaft unter der folgenden Adresse zugehen:
W.E.T. Automotive Systems Aktiengesellschaft
c/o CONSIGNO CONSULTANTS
Gesellschaft für Finanzkommunikation mbH
Tambourweg 3a
63071 Offenbach am Main
Deutschland
Telefax: + 49 (0)69 9854013
E-Mail: hv-wet@consigno.de
Die Eintrittskarten werden den Aktionären, die an der Hauptversammlung teilnehmen möchten, vor Beginn der Hauptversammlung zugesandt.
Stimmrechtsvertretung
Aktionäre, die an der Hauptversammlung nicht persönlich teilnehmen möchten, können ihr Stimmrecht durch Bevollmächtigte, zum Beispiel durch eine Aktionärsvereinigung oder durch ein Kreditinstitut, ausüben lassen.
Die Vollmacht bedarf nach § 134 Abs. 3 Satz 2 AktG grundsätzlich der schriftlichen Form. Für die Bevollmächtigung von Kreditinstituten, Aktionärsvereinigungen oder mit diesen gemäß den aktienrechtlichen Bestimmungen gleichgestellten anderen Personen oder Institutionen besteht ein Schriftformerfordernis weder nach der Satzung noch nach den gesetzlichen Bestimmungen. Wir weisen darauf hin, dass in diesen Fällen die zu bevollmächtigenden Institutionen oder Personen möglicherweise eine besondere Form der Vollmacht verlangen, weil sie die Vollmacht nachprüfbar festhalten müssen.
Ein Formular zur Bevollmächtigung wird den Aktionären zusammen mit dem Eintrittskartenbestellformular per Post übersandt.
Fragen, Redebeiträge, Anträge und Wahlvorschläge von Aktionären
Während der Hauptversammlung ist jedem Aktionär vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben, soweit die Auskunft zur sachgemäßen Beurteilung eines Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist. In den gesetzlichen Grenzen können Aktionäre während der Hauptversammlung auch das Wort zu Angelegenheiten der Gesellschaft ergreifen.
Aktionäre haben ferner das Recht, Anträge zu den Gegenständen der Tagesordnung sowie zum Verfahren zu stellen und ihre Stimme in der Hauptversammlung persönlich oder über einen Vertreter abzugeben.
Möchten Aktionäre Gegenanträge oder Wahlvorschläge zu einem Vorschlag von Vorstand und Aufsichtsrat oder zu einem Vorschlag des Aufsichtsrats zu einem bestimmten Tagesordnungspunkt stellen bzw. machen, so sind diese gemäß §§ 126 Abs. 1, 127 Satz 1 AktG ausschließlich an die nachfolgend genannte Anschrift zu richten:
W.E.T. Automotive Systems Aktiengesellschaft
Shareholder Office
Rudolf-Diesel-Straße 12
85235 Odelzhausen
Telefax: + 49 (0) 8134 933 401
E-Mail: shareholder.office@wet-group.com
Unter dieser Adresse fristgerecht eingegangene und zugänglich zu machende Gegenanträge und Wahlvorschläge werden nach näherer Maßgabe von §§ 126, 127 AktG allen Aktionären im Internet unter http://www.wet-group.com über die Links "Investor Relations", "Hauptversammlung" und "Hauptversammlung 2009" zugänglich gemacht. Anderweitig adressierte Anträge von Aktionären müssen unberücksichtigt bleiben.
Sonstiges
Teilnahmewillige Aktionäre und Aktionärsvertreter werden gebeten, sich am Einlass zum Versammlungssaal der Hauptversammlung zur Feststellung ihrer Identität und damit ihrer Teilnahmeberechtigung auszuweisen.
Zur Einsicht der Aktionäre liegen von der Einberufung der Hauptversammlung an in den Geschäftsräumen der W.E.T. Automotive Systems Aktiengesellschaft, Rudolf-Diesel-Straße 12, 85235 Odelzhausen, sowie in der Hauptversammlung selbst aus:
•
der festgestellte und geprüfte Jahresabschluss zum 31. Dezember 2008,
•
der geprüfte Lagebericht für das Geschäftsjahr 2008,
•
der gebilligte und geprüfte Konzernabschluss zum 31. Dezember 2008,
•
der geprüfte Konzernlagebericht für das Geschäftsjahr 2008,
•
der Bericht des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2008,
•
der erläuternde Bericht des Vorstands zu den Angaben gemäß §§ 289 Abs. 4, 315 Abs. 4 HGB,
•
der Gewinnverwendungsvorschlag des Vorstands sowie
•
diese Hauptversammlungseinladung.
Auf Verlangen wird jedem Aktionär unverzüglich und kostenlos eine Abschrift der vorgenannten Unterlagen erteilt.
Die vorgenannten Unterlagen stehen darüber hinaus im Internet unter der Adresse: http://www.wet-group.com über die Links "Investor Relations", "Hauptversammlung" und "Hauptversammlung 2009" zum Download bereit.
Die Hauptversammlung wird in deutscher Sprache abgehalten.
Odelzhausen, den 15. Mai 2009
W.E.T. Automotive Systems Aktiengesellschaft
Der Vorstand
Antwort auf Beitrag Nr.: 37.185.244 von Muckelius am 15.05.09 15:32:52News - 29.05.09 19:30
DGAP-Adhoc: W.E.T. Automotive Systems AG (deutsch)
W.E.T. Automotive Systems AG: Vereinbarungen mit den Banken noch nicht
abgeschlossen
W.E.T. Automotive Systems AG / Sonstiges
29.05.2009
Veröffentlichung einer Ad-hoc-Aktualisierung nach § 15 WpHG, übermittelt durch
die DGAP - ein Unternehmen der EquityStory AG.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich.
---------------------------------------------------------------------------
Die in der Ad hoc-Mitteilung vom 29. April 2009 berichteten Vereinbarungen
der Gesellschaft mit den Banken sind noch nicht abgeschlossen. Deren
Abschluss hängt nach wie vor von Bedingungen ab, welche die
Gesellschaft nicht vollständig selbst beeinflussen kann. Die Gesellschaft
erwartet eine Umsetzung binnen der nächsten zwei bis drei Monate.
Der Vorstand
29.05.2009 Finanznachrichten übermittelt durch die DGAP
---------------------------------------------------------------------------
Sprache: Deutsch
Emittent: W.E.T. Automotive Systems AG
Rudolf-Diesel-Str. 12
85235 Odelzhausen
Deutschland
Telefon: +49 (0)8134 933-933
Fax: +49 (0)8134 933-401
E-Mail: shareholder.office@wet.de
Internet: www.wet-group.com
ISIN: DE0005081608
WKN: 508160
Börsen: Regulierter Markt in Frankfurt (General Standard);
Freiverkehr in Berlin, Stuttgart, München, Hamburg,
Düsseldorf
Ende der Mitteilung DGAP News-Service
---------------------------------------------------------------------------
Quelle: dpa-AFX
DGAP-Adhoc: W.E.T. Automotive Systems AG (deutsch)
W.E.T. Automotive Systems AG: Vereinbarungen mit den Banken noch nicht
abgeschlossen
W.E.T. Automotive Systems AG / Sonstiges
29.05.2009
Veröffentlichung einer Ad-hoc-Aktualisierung nach § 15 WpHG, übermittelt durch
die DGAP - ein Unternehmen der EquityStory AG.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich.
---------------------------------------------------------------------------
Die in der Ad hoc-Mitteilung vom 29. April 2009 berichteten Vereinbarungen
der Gesellschaft mit den Banken sind noch nicht abgeschlossen. Deren
Abschluss hängt nach wie vor von Bedingungen ab, welche die
Gesellschaft nicht vollständig selbst beeinflussen kann. Die Gesellschaft
erwartet eine Umsetzung binnen der nächsten zwei bis drei Monate.
Der Vorstand
29.05.2009 Finanznachrichten übermittelt durch die DGAP
---------------------------------------------------------------------------
Sprache: Deutsch
Emittent: W.E.T. Automotive Systems AG
Rudolf-Diesel-Str. 12
85235 Odelzhausen
Deutschland
Telefon: +49 (0)8134 933-933
Fax: +49 (0)8134 933-401
E-Mail: shareholder.office@wet.de
Internet: www.wet-group.com
ISIN: DE0005081608
WKN: 508160
Börsen: Regulierter Markt in Frankfurt (General Standard);
Freiverkehr in Berlin, Stuttgart, München, Hamburg,
Düsseldorf
Ende der Mitteilung DGAP News-Service
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Quelle: dpa-AFX
Antwort auf Beitrag Nr.: 37.285.045 von Muckelius am 29.05.09 19:36:08auf www.gsc-research.de ist ein Bericht über die Hauptversammlung kostenpflichtig abrufbar
Mal auf der Zunge zergehen lassen und die Charts der anderen Automobilzulieferer anschauen. Notiert bei 1/3 des bilanziellen EK, Turnaround wohl operativ in Q2 gelungen. Finanzierung als letzte Hürde steht jetzt auch. Klarer Verdopplungskandidat, was bei dem geringen Freefloat schnell gehen kann.
DGAP-Adhoc: W.E.T. Automotive Systems AG (deutsch)
W.E.T. Automotive Systems AG: Grundsätzliche Einigung mit den Banken
W.E.T. Automotive Systems AG / Sonstiges
26.08.2009
Veröffentlichung einer Ad-hoc-Aktualisierung nach § 15 WpHG, übermittelt durch
die DGAP - ein Unternehmen der EquityStory AG.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich.
---------------------------------------------------------------------------
Ursprüngliche Veröffentlichung: Ad-hoc-Mitteilung vom 29. April 2009 nebst
Aktualisierung vom 29. Mai 2009
Im Rahmen der in der Ad-hoc-Mitteilung vom 29. April 2009 und der
Ad-hoc-Aktualisierung vom 29. Mai 2009 berichteten Verhandlungen mit den
finanzierenden Banken haben sich die W.E.T. Automotive Systems AG und die
finanzierenden Banken heute auf ein Refinanzierungskonzept zur Sicherung
der Liquidität der Gesellschaft verständigt.
Bestandteil des Refinanzierungskonzepts ist eine mittlerweile vorliegende
positive Kreditentscheidung der KfW für einen Kredit im Rahmen des
Konjunkturpakets 2 der Bundesrepublik Deutschland in Höhe von 31 Mio Euro.
Mit der Kreditentscheidung der KfW sind Auflagen für die finanzierenden
Banken und die W.E.T. Automotive Systems AG verbunden.
So sieht das Refinanzierungskonzept vor, die bestehende Finanzierung der
Gruppe unter Einbeziehung der KfW Zusage und Erhöhung der zur Verfügung
stehenden Kreditlinien bis 2012 zu verlängern.
Auch für den unwahrscheinlichen Fall, dass sich die Parteien nicht auf die
zu erfüllenden Auflagen mit der KfW einigen können, haben die Banken zur
Sicherung der Liquidität der Gesellschaft eine Verlängerung der bestehenden
Kreditlinien bis zum 31. März 2011 zugesagt.
Voraussetzung für die Umsetzung der Vereinbarungen mit den finanzierenden
Banken ist lediglich, dass die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
PricewaterhouseCoopers bestätigt, dass die Aussagen in einem im April 2009
für die Banken erstellten Gutachten nach wie vor gegeben sind. Die
Gesellschaft geht davon aus, dass eine positive Bestätigung kurzfristig
erfolgt, da sich die zugrunde liegenden operativen Ergebnisse im Vergleich
zu den Annahmen des ursprünglichen Gutachtens verbessert haben.
26.08.2009 Finanznachrichten übermittelt durch die
DGAP
---------------------------------------------------------------------------
Sprache: Deutsch
Emittent: W.E.T. Automotive Systems AG
Rudolf-Diesel-Str. 12
85235 Odelzhausen
Deutschland
Telefon: +49 (0)8134 933-933
Fax: +49 (0)8134 933-401
E-Mail: shareholder.office@wet.de
Internet: www.wet-group.com
ISIN: DE0005081608
WKN: 508160
Börsen: Regulierter Markt in Frankfurt (General Standard);
Freiverkehr in Berlin, München, Düsseldorf, Stuttgart,
Hamburg
Ende der Mitteilung DGAP News-Service
---------------------------------------------------------------------------
NNNN
[W.E.T. AUTOMOTIVES SYSTEMS AG,WET,,508160,DE0005081608]
2009-08-26 13:51:14
2N|AHO DGA|GER|AUT|
DGAP-Adhoc: W.E.T. Automotive Systems AG (deutsch)
W.E.T. Automotive Systems AG: Grundsätzliche Einigung mit den Banken
W.E.T. Automotive Systems AG / Sonstiges
26.08.2009
Veröffentlichung einer Ad-hoc-Aktualisierung nach § 15 WpHG, übermittelt durch
die DGAP - ein Unternehmen der EquityStory AG.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich.
---------------------------------------------------------------------------
Ursprüngliche Veröffentlichung: Ad-hoc-Mitteilung vom 29. April 2009 nebst
Aktualisierung vom 29. Mai 2009
Im Rahmen der in der Ad-hoc-Mitteilung vom 29. April 2009 und der
Ad-hoc-Aktualisierung vom 29. Mai 2009 berichteten Verhandlungen mit den
finanzierenden Banken haben sich die W.E.T. Automotive Systems AG und die
finanzierenden Banken heute auf ein Refinanzierungskonzept zur Sicherung
der Liquidität der Gesellschaft verständigt.
Bestandteil des Refinanzierungskonzepts ist eine mittlerweile vorliegende
positive Kreditentscheidung der KfW für einen Kredit im Rahmen des
Konjunkturpakets 2 der Bundesrepublik Deutschland in Höhe von 31 Mio Euro.
Mit der Kreditentscheidung der KfW sind Auflagen für die finanzierenden
Banken und die W.E.T. Automotive Systems AG verbunden.
So sieht das Refinanzierungskonzept vor, die bestehende Finanzierung der
Gruppe unter Einbeziehung der KfW Zusage und Erhöhung der zur Verfügung
stehenden Kreditlinien bis 2012 zu verlängern.
Auch für den unwahrscheinlichen Fall, dass sich die Parteien nicht auf die
zu erfüllenden Auflagen mit der KfW einigen können, haben die Banken zur
Sicherung der Liquidität der Gesellschaft eine Verlängerung der bestehenden
Kreditlinien bis zum 31. März 2011 zugesagt.
Voraussetzung für die Umsetzung der Vereinbarungen mit den finanzierenden
Banken ist lediglich, dass die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
PricewaterhouseCoopers bestätigt, dass die Aussagen in einem im April 2009
für die Banken erstellten Gutachten nach wie vor gegeben sind. Die
Gesellschaft geht davon aus, dass eine positive Bestätigung kurzfristig
erfolgt, da sich die zugrunde liegenden operativen Ergebnisse im Vergleich
zu den Annahmen des ursprünglichen Gutachtens verbessert haben.
26.08.2009 Finanznachrichten übermittelt durch die
DGAP
---------------------------------------------------------------------------
Sprache: Deutsch
Emittent: W.E.T. Automotive Systems AG
Rudolf-Diesel-Str. 12
85235 Odelzhausen
Deutschland
Telefon: +49 (0)8134 933-933
Fax: +49 (0)8134 933-401
E-Mail: shareholder.office@wet.de
Internet: www.wet-group.com
ISIN: DE0005081608
WKN: 508160
Börsen: Regulierter Markt in Frankfurt (General Standard);
Freiverkehr in Berlin, München, Düsseldorf, Stuttgart,
Hamburg
Ende der Mitteilung DGAP News-Service
---------------------------------------------------------------------------
NNNN
[W.E.T. AUTOMOTIVES SYSTEMS AG,WET,,508160,DE0005081608]
2009-08-26 13:51:14
2N|AHO DGA|GER|AUT|
Antwort auf Beitrag Nr.: 37.855.994 von hugohebel am 26.08.09 15:07:59....hoffen wir mal, dass das heute nun der Wendepunkt im Kursverlauf war. In den nächsten Tagen wird wohl der Halbjahresbericht veröffentlicht.
Ich denk mal, dass das Gröbste (bzw. die Tiefstkurse) hinter der W.E.T. liegen sollte. Habe nach der heutigen Meldung mal eine erste Startposition aufgebaut.
Schaut man sich die Kursebtwicklung der anderen börsennotierten Automobilzulieferer an (Leoni, Dürr, PWO, ElringKlinger), dann hat W.E.T noch einiges nachzuholen.
Schaut man sich die Kursebtwicklung der anderen börsennotierten Automobilzulieferer an (Leoni, Dürr, PWO, ElringKlinger), dann hat W.E.T noch einiges nachzuholen.
Antwort auf Beitrag Nr.: 37.859.607 von Ahnung? am 26.08.09 21:35:07dann hat W.E.T noch einiges nachzuholen.
na dann bin ich hier ja richtig
Bin nach der gestrigen Meldung mal ganz spontan eingestiegen, ohne das Unternehmen eigentlich zu kennen, nach dem Motto
Grundsätzliche Einigung mit den Banken sind immer gut
na dann bin ich hier ja richtig
Bin nach der gestrigen Meldung mal ganz spontan eingestiegen, ohne das Unternehmen eigentlich zu kennen, nach dem Motto
Grundsätzliche Einigung mit den Banken sind immer gut
Interessant wie mit geringen Stückzahlen der Kurs hier nach oben getrieben wird.
Vielleicht gibt demnächst mal ein (seriöser) Börsenbrief hier eine Kaufempfehlung,dann aber
Vielleicht gibt demnächst mal ein (seriöser) Börsenbrief hier eine Kaufempfehlung,dann aber
leck fett
satter Ausbruch
habe gleich nochmal nachgelegt
satter Ausbruch
habe gleich nochmal nachgelegt
Zitat aus dem akt. Halbjahresbericht: Sollten sich die aktuellen positiven Trends bestätigen, gehen wir jedoch insgesamt davon aus, das Geschäftsjahr dank unserer nachhaltigen Umstrukturierungs- und Optimierungsmaßnahmen mit einen voraussichtlich positiven operativen Ergebnis abschlie0en zu können.
Antwort auf Beitrag Nr.: 37.873.704 von Ahnung? am 28.08.09 15:59:28Kurs bei 12 Euro! Bitte weiter sooooo.....
Antwort auf Beitrag Nr.: 37.872.365 von hugohebel am 28.08.09 13:23:50Danke fürs reinstellen
ist ein super ausführlicher Bericht
12€ schließt auf TH
ist ein super ausführlicher Bericht
12€ schließt auf TH
ist ja der Hammer, wie die abgeht
so ich bin heute mittag wieder raus
Der Anstieg war mir doch zu krass
Der Anstieg war mir doch zu krass
Ist doch noch gar nichts passiert... Das kleine Häkchen da unten ist doch kaum zu sehen
Antwort auf Beitrag Nr.: 37.886.180 von hugohebel am 31.08.09 15:52:47sicher ist sicher
Die Konsolidierung dürfte sich langsam dem Ende zuneigen... Platz bis 20 ist locker. Conti und der Rest haben vorgelegt
Antwort auf Beitrag Nr.: 37.988.128 von hugohebel am 16.09.09 09:46:20hmm, sieht ja wieder recht gut aus
Bin aber zur zeit nicht investiert
Bin aber zur zeit nicht investiert
W.E.T. Automotive Systems AG: Rückführung der Kurzarbeit und Gehaltsreduzierung
W.E.T. Automotive Systems AG / Sonstiges/Sonstiges
06.10.2009
Veröffentlichung einer Ad-hoc-Mitteilung nach § 15 WpHG, übermittelt
durch die DGAP - ein Unternehmen der EquityStory AG.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich.
---------------------------------------------------------------------------
Der Vorstand der W.E.T. Automotive Systems AG hat heute beschlossen, die
Kurzarbeit am Standort Odelzhausen zum 1. Oktober 2009 zurückzufahren und
gleichzeitig die 10%ige Gehaltsreduzierung für Mitarbeiter an Standorten
mit hoher Auslastung mit Rückwirkung zum 1. Oktober 2009 aufzuheben.
Der Vorstand
06.10.2009 Finanznachrichten übermittelt durch die DGAP
---------------------------------------------------------------------------
Sprache: Deutsch
Unternehmen: W.E.T. Automotive Systems AG
Rudolf-Diesel-Str. 12
85235 Odelzhausen
Deutschland
Telefon: +49 (0)8134 933-933
Fax: +49 (0)8134 933-401
E-Mail: shareholder.office@wet.de
Internet: www.wet-group.com
ISIN: DE0005081608
WKN: 508160
Börsen: Regulierter Markt in Frankfurt (General Standard);
Freiverkehr in Berlin, München, Düsseldorf, Stuttgart,
Hamburg
Ende der Mitteilung DGAP News-Service
W.E.T. Automotive Systems AG / Sonstiges/Sonstiges
06.10.2009
Veröffentlichung einer Ad-hoc-Mitteilung nach § 15 WpHG, übermittelt
durch die DGAP - ein Unternehmen der EquityStory AG.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich.
---------------------------------------------------------------------------
Der Vorstand der W.E.T. Automotive Systems AG hat heute beschlossen, die
Kurzarbeit am Standort Odelzhausen zum 1. Oktober 2009 zurückzufahren und
gleichzeitig die 10%ige Gehaltsreduzierung für Mitarbeiter an Standorten
mit hoher Auslastung mit Rückwirkung zum 1. Oktober 2009 aufzuheben.
Der Vorstand
06.10.2009 Finanznachrichten übermittelt durch die DGAP
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Sprache: Deutsch
Unternehmen: W.E.T. Automotive Systems AG
Rudolf-Diesel-Str. 12
85235 Odelzhausen
Deutschland
Telefon: +49 (0)8134 933-933
Fax: +49 (0)8134 933-401
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Internet: www.wet-group.com
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Börsen: Regulierter Markt in Frankfurt (General Standard);
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Ende der Mitteilung DGAP News-Service
Wenn man die letzten Zahlen der Oberklasse-Automobilhersteller sich anschaut, dann sieht das gar nicht so schlecht aus (speziell BMW). Und gerade in diesen Oberklasseodelle werden Sitzheizungen bevorzugt eingebaut.
Also - abwarten und investiert bleiben.
Also - abwarten und investiert bleiben.
Antwort auf Beitrag Nr.: 38.130.115 von Ahnung? am 07.10.09 11:19:52W.E.T. Automotive Systems AG: Bekanntmachung gemäß § 37v, 37w, 37x ff. WpHG mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung
W.E.T. Automotive Systems AG / Vorabbekanntmachung über die
Veröffentlichung von Rechnungslegungsberichten
13.11.2009
Bekanntmachung nach § 37v, 37w, 37x ff. WpHG, übermittelt
durch die DGAP - ein Unternehmen der EquityStory AG.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich.
---------------------------------------------------------------------------
Hiermit gibt die W.E.T. Automotive Systems AG bekannt, dass folgende
Finanzberichte veröffentlicht werden:
Bericht: Konzern-Zwischenmitteilung innerhalb des 2. Halbjahres
Veröffentlichungsdatum / Deutsch: 19.11.2009
Deutsch: http://www.wet-group.com/index.php?L=&id=334
13.11.2009 Finanznachrichten übermittelt durch die DGAP. Medienarchiv
unter http://www.dgap-medientreff.de und http://www.dgap.de
---------------------------------------------------------------------------
Sprache: Deutsch
Unternehmen: W.E.T. Automotive Systems AG
Rudolf-Diesel-Str. 12
85235 Odelzhausen
Deutschland
Internet: www.wet-group.com
Ende der Mitteilung DGAP News-Service
--------------------------------------------------
W.E.T. Automotive Systems AG / Vorabbekanntmachung über die
Veröffentlichung von Rechnungslegungsberichten
13.11.2009
Bekanntmachung nach § 37v, 37w, 37x ff. WpHG, übermittelt
durch die DGAP - ein Unternehmen der EquityStory AG.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich.
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Hiermit gibt die W.E.T. Automotive Systems AG bekannt, dass folgende
Finanzberichte veröffentlicht werden:
Bericht: Konzern-Zwischenmitteilung innerhalb des 2. Halbjahres
Veröffentlichungsdatum / Deutsch: 19.11.2009
Deutsch: http://www.wet-group.com/index.php?L=&id=334
13.11.2009 Finanznachrichten übermittelt durch die DGAP. Medienarchiv
unter http://www.dgap-medientreff.de und http://www.dgap.de
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Sprache: Deutsch
Unternehmen: W.E.T. Automotive Systems AG
Rudolf-Diesel-Str. 12
85235 Odelzhausen
Deutschland
Internet: www.wet-group.com
Ende der Mitteilung DGAP News-Service
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DGAP-Ad-hoc : W.E.T. Automotive Systems AG: Patentrechtsverletzungsklage gegen kanadische Tochtergesellschaft
W.E.T. Automotive Systems AG / Rechtssache/Sonstiges
18.11.2009
Veröffentlichung einer Ad-hoc-Mitteilung nach § 15 WpHG, übermittelt
durch die DGAP - ein Unternehmen der EquityStory AG.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich.
---------------------------------------------------------------------------
Der Vorstand der W.E.T. Automotive Systems AG wurde heute durch eine
Pressemitteilung des Wettbewerbers Amerigon Incorporated (Northville,
Michigan, USA) darüber informiert, dass Amerigon am 17. November 2009 gegen
die kanadische Tochtergesellschaft der W.E.T. Automotive Systems AG,
nämlich die W.E.T. Automotive Systems Limited, einen Klage wegen
behaupteter Patentverletzungen beim United District Court für den Central
District of California eingereicht habe. Eine Klageschrift ist bisher
nicht zugegangen.
Die als verletzt behaupteten Patente betreffen nach den Angaben in der
Pressemitteilung thermoelektrische Elemente und damit verbundene
Technologien und würden die Sitzklimatechnologie (ActiveCools) der W.E.T.
Automotive Systems Limited betreffen. Die Gesellschaft hält den Vorwurf der
Patentverletzung für unbegründet.
Dennoch kann das Gerichtsverfahren mit nicht unerheblichen Prozesskosten
verbunden sein.
Der Vorstand
18.11.2009 Finanznachrichten übermittelt durch die DGAP. Medienarchiv unter http://www.dgap-medientreff.de und http://www.dgap.de
---------------------------------------------------------------------------
Sprache: Deutsch
Unternehmen: W.E.T. Automotive Systems AG
Rudolf-Diesel-Str. 12
85235 Odelzhausen
Deutschland
Telefon: +49 (0)8134 933-933
Fax: +49 (0)8134 933-401
E-Mail: shareholder.office@wet.de
Internet: www.wet-group.com
ISIN: DE0005081608
WKN: 508160
Börsen: Regulierter Markt in Frankfurt (General Standard);
Freiverkehr in Berlin, München, Düsseldorf, Stuttgart,
Hamburg
Ende der Mitteilung DGAP News-Service
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W.E.T. Automotive Systems AG / Rechtssache/Sonstiges
18.11.2009
Veröffentlichung einer Ad-hoc-Mitteilung nach § 15 WpHG, übermittelt
durch die DGAP - ein Unternehmen der EquityStory AG.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich.
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Der Vorstand der W.E.T. Automotive Systems AG wurde heute durch eine
Pressemitteilung des Wettbewerbers Amerigon Incorporated (Northville,
Michigan, USA) darüber informiert, dass Amerigon am 17. November 2009 gegen
die kanadische Tochtergesellschaft der W.E.T. Automotive Systems AG,
nämlich die W.E.T. Automotive Systems Limited, einen Klage wegen
behaupteter Patentverletzungen beim United District Court für den Central
District of California eingereicht habe. Eine Klageschrift ist bisher
nicht zugegangen.
Die als verletzt behaupteten Patente betreffen nach den Angaben in der
Pressemitteilung thermoelektrische Elemente und damit verbundene
Technologien und würden die Sitzklimatechnologie (ActiveCools) der W.E.T.
Automotive Systems Limited betreffen. Die Gesellschaft hält den Vorwurf der
Patentverletzung für unbegründet.
Dennoch kann das Gerichtsverfahren mit nicht unerheblichen Prozesskosten
verbunden sein.
Der Vorstand
18.11.2009 Finanznachrichten übermittelt durch die DGAP. Medienarchiv unter http://www.dgap-medientreff.de und http://www.dgap.de
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Sprache: Deutsch
Unternehmen: W.E.T. Automotive Systems AG
Rudolf-Diesel-Str. 12
85235 Odelzhausen
Deutschland
Telefon: +49 (0)8134 933-933
Fax: +49 (0)8134 933-401
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Börsen: Regulierter Markt in Frankfurt (General Standard);
Freiverkehr in Berlin, München, Düsseldorf, Stuttgart,
Hamburg
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Zahlen sind nun abrufbar. Sieht nicht schlecht aus
Antwort auf Beitrag Nr.: 38.424.979 von Ahnung? am 20.11.09 11:13:06News - 17.12.09 14:52
DGAP-Adhoc: W.E.T. Automotive Systems AG (deutsch)
W.E.T. Automotive Systems AG: Einmalaufwendungen aufgrund der Veräußerung des
Standorts Filderstadt
W.E.T. Automotive Systems AG / Rechtssache/Sonstiges
17.12.2009
Veröffentlichung einer Ad-hoc-Mitteilung nach § 15 WpHG, übermittelt
durch die DGAP - ein Unternehmen der EquityStory AG.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich.
---------------------------------------------------------------------------
Die Tochtergesellschaft der W.E.T. Automotive Systems AG, die SeaTex AG,
Odelzhausen, hat heute einen notariellen Vertrag über die Veräußerung des
Betriebsgrundstücks und weiterer Vermögensgegenstände in Filderstadt
abgeschlossen. Für die W.E.T. Automotive Systems AG bedeutet der Abschluss
dieses Vertrags die Aufgabe des Standorts Filderstadt. Das Seriengeschäft
der SeaTex AG bleibt weiterhin erhalten und ist von diesem Verkauf nicht
wesentlich betroffen. Diese Veräußerung dient der Optimierung der
Kostenstruktur der Gesellschaft. Der Vorstand erwartet, daß sich infolge
dieser Maßnahme die Ergebnissituation in den nächsten Jahren verbessert.
Als Einmaleffekte aus der Veräußerung fallen für den W.E.T. Konzern
Buchverluste in Höhe von unter 1 Mio. EUR an. Auf Ebene der
Einzelgesellschaft W.E.T. Automotive Systems AG wird eine nicht
cash-wirksame Wertberichtigung von cirka 1 Mio. EUR zum Jahresende
vorgenommen. Diese resultiert im Wesentlichen aus der Neubewertung der
Vermögenswerte in Kombination mit den rückläufigen Ergebnissen der SeaTex
AG im Geschäftsjahr 2009.
Auch unter Einbezug dieser Einmaleffekte rechnet der Vorstand weiterhin für
das Konzernergebnis des Geschäftsjahrs 2009 im Zusammenhang mit den
aktuellen Umsatz- und Ergebnisprognosen mit einem positiven operativen
Ergebnis.
Der Vorstand
17.12.2009 Ad-hoc-Meldungen, Finanznachrichten und Pressemitteilungen
übermittelt durch die DGAP. Medienarchiv unter www.dgap-medientreff.de und
www.dgap.de
---------------------------------------------------------------------------
Sprache: Deutsch
Unternehmen: W.E.T. Automotive Systems AG
Rudolf-Diesel-Str. 12
85235 Odelzhausen
Deutschland
Telefon: +49 (0)8134 933-933
Fax: +49 (0)8134 933-401
E-Mail: shareholder.office@wet.de
Internet: www.wet-group.com
ISIN: DE0005081608
WKN: 508160
Börsen: Regulierter Markt in Frankfurt (General Standard);
Freiverkehr in Berlin, München, Düsseldorf, Stuttgart,
Hamburg
Ende der Mitteilung DGAP News-Service
---------------------------------------------------------------------------
Quelle: dpa-AFX
DGAP-Adhoc: W.E.T. Automotive Systems AG (deutsch)
W.E.T. Automotive Systems AG: Einmalaufwendungen aufgrund der Veräußerung des
Standorts Filderstadt
W.E.T. Automotive Systems AG / Rechtssache/Sonstiges
17.12.2009
Veröffentlichung einer Ad-hoc-Mitteilung nach § 15 WpHG, übermittelt
durch die DGAP - ein Unternehmen der EquityStory AG.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich.
---------------------------------------------------------------------------
Die Tochtergesellschaft der W.E.T. Automotive Systems AG, die SeaTex AG,
Odelzhausen, hat heute einen notariellen Vertrag über die Veräußerung des
Betriebsgrundstücks und weiterer Vermögensgegenstände in Filderstadt
abgeschlossen. Für die W.E.T. Automotive Systems AG bedeutet der Abschluss
dieses Vertrags die Aufgabe des Standorts Filderstadt. Das Seriengeschäft
der SeaTex AG bleibt weiterhin erhalten und ist von diesem Verkauf nicht
wesentlich betroffen. Diese Veräußerung dient der Optimierung der
Kostenstruktur der Gesellschaft. Der Vorstand erwartet, daß sich infolge
dieser Maßnahme die Ergebnissituation in den nächsten Jahren verbessert.
Als Einmaleffekte aus der Veräußerung fallen für den W.E.T. Konzern
Buchverluste in Höhe von unter 1 Mio. EUR an. Auf Ebene der
Einzelgesellschaft W.E.T. Automotive Systems AG wird eine nicht
cash-wirksame Wertberichtigung von cirka 1 Mio. EUR zum Jahresende
vorgenommen. Diese resultiert im Wesentlichen aus der Neubewertung der
Vermögenswerte in Kombination mit den rückläufigen Ergebnissen der SeaTex
AG im Geschäftsjahr 2009.
Auch unter Einbezug dieser Einmaleffekte rechnet der Vorstand weiterhin für
das Konzernergebnis des Geschäftsjahrs 2009 im Zusammenhang mit den
aktuellen Umsatz- und Ergebnisprognosen mit einem positiven operativen
Ergebnis.
Der Vorstand
17.12.2009 Ad-hoc-Meldungen, Finanznachrichten und Pressemitteilungen
übermittelt durch die DGAP. Medienarchiv unter www.dgap-medientreff.de und
www.dgap.de
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Sprache: Deutsch
Unternehmen: W.E.T. Automotive Systems AG
Rudolf-Diesel-Str. 12
85235 Odelzhausen
Deutschland
Telefon: +49 (0)8134 933-933
Fax: +49 (0)8134 933-401
E-Mail: shareholder.office@wet.de
Internet: www.wet-group.com
ISIN: DE0005081608
WKN: 508160
Börsen: Regulierter Markt in Frankfurt (General Standard);
Freiverkehr in Berlin, München, Düsseldorf, Stuttgart,
Hamburg
Ende der Mitteilung DGAP News-Service
---------------------------------------------------------------------------
Quelle: dpa-AFX
Schaut man sich die Kursentwicklung anderer dt. Automobilzulieferer an, so hat W.E.T noch einiges Nachholpotential. Continental, Elringklinger, Leoni und Dürr konnten sich bei zum Teil schlechterer Umsatz- und Gewinnentwicklung (bzw. Verlustausweisen im operativen Geschäft) erheblich besser entwickeln als W.E.T.
Ich gehe davon aus, dass W.E.T für die Zukunft relativ gut gerüstet ist und im Vergelich zu naderen dt. börsennotierten Automobilzulieferern noch nicht zu teuer ist. Negativ ist der geringe Freefloat und die geringe Umsatz an den Börsen für den titel zu werten.
Ich gehe davon aus, dass W.E.T für die Zukunft relativ gut gerüstet ist und im Vergelich zu naderen dt. börsennotierten Automobilzulieferern noch nicht zu teuer ist. Negativ ist der geringe Freefloat und die geringe Umsatz an den Börsen für den titel zu werten.
Antwort auf Beitrag Nr.: 38.667.016 von Ahnung? am 05.01.10 12:51:57
W.E.T. Automotive Systems AG: W.E.T. Automotive Systems AG verklagt Amerigon wegen Patentverletzung
W.E.T. Automotive Systems AG / Unternehmen
08.02.2010 16:44
Veröffentlichung einer Pressemitteilung, übermittelt
durch die DGAP - ein Unternehmen der EquityStory AG.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Herausgeber verantwortlich.
---------------------------------------------------------------------------
W.E.T. Automotive Systems AG verklagt Amerigon wegen Patentverletzung
W.E.T. reicht zudem eine Erwiderung auf die Klage von Amerigon ein
ODELZHAUSEN (BAYERN) - 8. Februar 2010 - Die W.E.T. Automotive Systems AG
(notiert an der Frankfurter Börse), ein weltweit führender Anbieter für
thermischen Sitzkomfort in der Automobilindustrie, gab heute bekannt, dass
ihr Tochterunternehmen W.E.T. Automotive Systems Ltd., mit Sitz in Windsor
(Ontario), Kanada, Klage gegen das in den USA ansässige Unternehmen
Amerigon Incorporated (NASDAQ: ARGN) wegen Verstoßes gegen acht Patente,
die sich im Besitz der W.E.T. Automotive Systems AG befinden, eingereicht
hat. Diese Patente umfassen Sitz- und Lüftertechnologien für thermischen
Komfort in Fahrzeugen. Die Klage beinhaltet Schadenersatzforderungen und
wurde am United States District Court for the State of Michigan, Eastern
District, USA eingereicht.
Das hiervon betroffene Portfolio an W.E.T.-Patenten umfasst die
Patentnummern 6.786.541, 6.857.697, 7.131.689, 7.201.441, 7.425.034,
7.506.938, 6.509.704 und 6.841.957. Die Klage betrifft eine Reihe von
Produkten, die Amerigon an verschiedene Automobilhersteller verkauft und
liefert.
W.E.T. reicht heute zudem eine Erwiderung auf die am 17. November 2009 in
Kalifornien gerichtlich eingereichte Klage wegen Patentverletzung von
Amerigon gegen W.E.T. Automotive Systems Ltd., ein.
'Über einen Zeitraum von zwei Jahren fanden Gespräche zwischen unseren
Unternehmen zu der Patentproblematik statt. Wir sind enttäuscht, dass es
uns nicht gelungen ist, Amerigon zu überzeugen, die aufgetretenen
Meinungsverschiedenheiten außergerichtlich zu klären und beizulegen. Durch
die Entscheidung von Amerigon Klage einzureichen, sehen wir uns zu diesem
Schritt gezwungen', führt Caspar Baumhauer, Vorstandsvorsitzender der
W.E.T. Automotive Systems AG aus. 'W.E.T. wird weiterhin sicherstellen,
dass die Belieferung unserer Kunden auf höchsten Standards gewährleistet
ist.'
Seit den 1990er Jahren liefert W.E.T. Sitzklimatisierungssysteme an die
Automobilindustrie. W.E.T. ist derzeit Inhaber von weltweit über 300
Patenten und Patentanträgen und hat Schutzrechte für mehr als 150
Erfindungen angemeldet.
Über die W.E.T. Automotive Systems AG - Die W.E.T. Automotive Systems AG
ist weltweit Marktführer für thermischen Sitzkomfort in der
Automobilindustrie. Das 1968 gegründete Unternehmen, mit Hauptsitz in
Odelzhausen bei München, unterhält Standorte in Europa, Nordamerika und
Asien. Weitere Informationen finden Sie unter www.wet-group.com.
W.E.T. Automotive Systems Ltd. in Windsor (Ontario), Kanada ist ein
Tochterunternehmen der W.E.T. Automotive Systems AG.
Kontakt:
Heike Weber, heike.weber@wet-group.com, +49 (0)8134 933 - 933
Thomas Liedl, thomas.liedl@wet-group.com, +49 (0)8134 933 - 510
08.02.2010 Ad-hoc-Meldungen, Finanznachrichten und Pressemitteilungen
übermittelt durch die DGAP.
Medienarchiv unter http://www.dgap-medientreff.de und http://www.dgap.de
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Sprache: Deutsch
Unternehmen: W.E.T. Automotive Systems AG
Rudolf-Diesel-Str. 12
85235 Odelzhausen
Deutschland
Internet: www.wet-group.com
Ende der Mitteilung DGAP-Media
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W.E.T. Automotive Systems AG: W.E.T. Automotive Systems AG verklagt Amerigon wegen Patentverletzung
W.E.T. Automotive Systems AG / Unternehmen
08.02.2010 16:44
Veröffentlichung einer Pressemitteilung, übermittelt
durch die DGAP - ein Unternehmen der EquityStory AG.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Herausgeber verantwortlich.
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W.E.T. Automotive Systems AG verklagt Amerigon wegen Patentverletzung
W.E.T. reicht zudem eine Erwiderung auf die Klage von Amerigon ein
ODELZHAUSEN (BAYERN) - 8. Februar 2010 - Die W.E.T. Automotive Systems AG
(notiert an der Frankfurter Börse), ein weltweit führender Anbieter für
thermischen Sitzkomfort in der Automobilindustrie, gab heute bekannt, dass
ihr Tochterunternehmen W.E.T. Automotive Systems Ltd., mit Sitz in Windsor
(Ontario), Kanada, Klage gegen das in den USA ansässige Unternehmen
Amerigon Incorporated (NASDAQ: ARGN) wegen Verstoßes gegen acht Patente,
die sich im Besitz der W.E.T. Automotive Systems AG befinden, eingereicht
hat. Diese Patente umfassen Sitz- und Lüftertechnologien für thermischen
Komfort in Fahrzeugen. Die Klage beinhaltet Schadenersatzforderungen und
wurde am United States District Court for the State of Michigan, Eastern
District, USA eingereicht.
Das hiervon betroffene Portfolio an W.E.T.-Patenten umfasst die
Patentnummern 6.786.541, 6.857.697, 7.131.689, 7.201.441, 7.425.034,
7.506.938, 6.509.704 und 6.841.957. Die Klage betrifft eine Reihe von
Produkten, die Amerigon an verschiedene Automobilhersteller verkauft und
liefert.
W.E.T. reicht heute zudem eine Erwiderung auf die am 17. November 2009 in
Kalifornien gerichtlich eingereichte Klage wegen Patentverletzung von
Amerigon gegen W.E.T. Automotive Systems Ltd., ein.
'Über einen Zeitraum von zwei Jahren fanden Gespräche zwischen unseren
Unternehmen zu der Patentproblematik statt. Wir sind enttäuscht, dass es
uns nicht gelungen ist, Amerigon zu überzeugen, die aufgetretenen
Meinungsverschiedenheiten außergerichtlich zu klären und beizulegen. Durch
die Entscheidung von Amerigon Klage einzureichen, sehen wir uns zu diesem
Schritt gezwungen', führt Caspar Baumhauer, Vorstandsvorsitzender der
W.E.T. Automotive Systems AG aus. 'W.E.T. wird weiterhin sicherstellen,
dass die Belieferung unserer Kunden auf höchsten Standards gewährleistet
ist.'
Seit den 1990er Jahren liefert W.E.T. Sitzklimatisierungssysteme an die
Automobilindustrie. W.E.T. ist derzeit Inhaber von weltweit über 300
Patenten und Patentanträgen und hat Schutzrechte für mehr als 150
Erfindungen angemeldet.
Über die W.E.T. Automotive Systems AG - Die W.E.T. Automotive Systems AG
ist weltweit Marktführer für thermischen Sitzkomfort in der
Automobilindustrie. Das 1968 gegründete Unternehmen, mit Hauptsitz in
Odelzhausen bei München, unterhält Standorte in Europa, Nordamerika und
Asien. Weitere Informationen finden Sie unter www.wet-group.com.
W.E.T. Automotive Systems Ltd. in Windsor (Ontario), Kanada ist ein
Tochterunternehmen der W.E.T. Automotive Systems AG.
Kontakt:
Heike Weber, heike.weber@wet-group.com, +49 (0)8134 933 - 933
Thomas Liedl, thomas.liedl@wet-group.com, +49 (0)8134 933 - 510
08.02.2010 Ad-hoc-Meldungen, Finanznachrichten und Pressemitteilungen
übermittelt durch die DGAP.
Medienarchiv unter http://www.dgap-medientreff.de und http://www.dgap.de
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Sprache: Deutsch
Unternehmen: W.E.T. Automotive Systems AG
Rudolf-Diesel-Str. 12
85235 Odelzhausen
Deutschland
Internet: www.wet-group.com
Ende der Mitteilung DGAP-Media
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Antwort auf Beitrag Nr.: 38.904.401 von Muckelius am 08.02.10 17:00:33Kurs ist in den letzten Monaten wieder auf ca. 11 Euro abgebröckelt. Gestern und heute wurden nun im Vergleich zu den letzten Monaten größere Stückzahlen umgesetzt!
Antwort auf Beitrag Nr.: 38.130.115 von Ahnung? am 07.10.09 11:19:52it´s moving
+16 % auf 14 Euro
+16 % auf 14 Euro
Was ist jetzt los? Wurde der Klage von W.E.T. stattgegeben? Kommt eine hohe Dividende?
Antwort auf Beitrag Nr.: 39.124.932 von schaerholder am 12.03.10 14:58:19Mittlerweile wurden über 10000 Aktien umgesetzt. Seit mehr als 5 Jahren gabe es keinen solchen Tagesumsatz.
Antwort auf Beitrag Nr.: 39.125.886 von Muckelius am 12.03.10 16:09:03der schub war mit kleinem volumen ... und unser verkäufer scheint weiter ordentlich stücke zu haben
also: zurück auf Los?!
also: zurück auf Los?!
Da hat Börse Online was von positiver Überraschung erzählt und dann das! Sch...
Ad hoc: W.E.T. Automotive Systems AG: DPR Stichprobenprüfung - Anerkennung eines Fehlers im Konzernabschluss 2008
18:07 19.03.10
Ad-hoc-Meldung nach §15 WpHG
Sonstiges
Ad-hoc-Meldung übermittelt durch die DGAP - ein Unternehmen der EquityStory AG.
Für den Inhalt der Meldung ist der Emittent verantwortlich.
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Die Deutsche Prüfstelle für Rechnungslegung (DPR) hat im Rahmen einer
Stichprobenprüfung den Jahres- und Konzernabschluss der W.E.T. Automotive
Systems AG zum Abschlussstichtag 31.12.2008 geprüft.
Im Rahmen dieser Prüfung wurde der Gesellschaft von der DPR folgender
Sachverhalt mitgeteilt:
Bei dem im Geschäftsjahr 2008 durchgeführten Impairment Tests nach IAS
36.88ff hat die W.E.T. Automotive Systems AG Abschreibungen auf Firmenwerte
der zahlungsmittelgenerierenden Einheit (CGU) 'Sitzkomfort' vorgenommen.
Dabei wurde bei der Ermittlung eine Verbindlichkeit in Höhe von 5,4 Mio.
EUR in Abzug gebracht, die nicht auf die CGU entfiel. Die
Firmenwertabschreibung wird hierdurch in Höhe von 5,4 Mio. EUR zu niedrig
ausgewiesen.
Der Vorstand der W.E.T. Automotive Systems AG hat heute beschlossen, den im
Rahmen der der DPR-Prüfung identifizierten Fehler für das Geschäftsjahr
2008 anzuerkennen.
Eine endgültige schriftliche Mitteilung über das Ergebnis der Prüfung ist
der Gesellschaft noch nicht zugegangen.
In Konsequenz der Anerkennung der DPR Feststellung hat die Geschäftsführung
sich entschlossen die Korrektur im Rahmen der Aufstellung des
Konzernabschlusses zum 31.12.2009 vorzunehmen.
Aus diesem Sachverhalt ergeben sich für die Werte aus dem Geschäftsjahr
2008 im Wesentlichen folgende Veränderungen. Das Konzernergebnis für das
Geschäftsjahr 2008 verändert sich aufgrund dieses nicht cash wirksamen
Effekts von -41,7 Mio. EUR auf -47,2 Mio. EUR. Durch die Reduzierung des
Firmenwerts ergibt sich eine Eigenkapitalquote in Höhe von 43,5% (vor
Korrektur 45,3%).
Odelzhausen, 19. März 2010
Der Vorstand
(c)DGAP 19.03.2010
---------------------------------------------------------------------------
Sprache: Deutsch
Unternehmen: W.E.T. Automotive Systems AG
Rudolf-Diesel-Str. 12
85235 Odelzhausen
Deutschland
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Ende der Mitteilung DGAP News-Service
Ad hoc: W.E.T. Automotive Systems AG: DPR Stichprobenprüfung - Anerkennung eines Fehlers im Konzernabschluss 2008
18:07 19.03.10
Ad-hoc-Meldung nach §15 WpHG
Sonstiges
Ad-hoc-Meldung übermittelt durch die DGAP - ein Unternehmen der EquityStory AG.
Für den Inhalt der Meldung ist der Emittent verantwortlich.
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Die Deutsche Prüfstelle für Rechnungslegung (DPR) hat im Rahmen einer
Stichprobenprüfung den Jahres- und Konzernabschluss der W.E.T. Automotive
Systems AG zum Abschlussstichtag 31.12.2008 geprüft.
Im Rahmen dieser Prüfung wurde der Gesellschaft von der DPR folgender
Sachverhalt mitgeteilt:
Bei dem im Geschäftsjahr 2008 durchgeführten Impairment Tests nach IAS
36.88ff hat die W.E.T. Automotive Systems AG Abschreibungen auf Firmenwerte
der zahlungsmittelgenerierenden Einheit (CGU) 'Sitzkomfort' vorgenommen.
Dabei wurde bei der Ermittlung eine Verbindlichkeit in Höhe von 5,4 Mio.
EUR in Abzug gebracht, die nicht auf die CGU entfiel. Die
Firmenwertabschreibung wird hierdurch in Höhe von 5,4 Mio. EUR zu niedrig
ausgewiesen.
Der Vorstand der W.E.T. Automotive Systems AG hat heute beschlossen, den im
Rahmen der der DPR-Prüfung identifizierten Fehler für das Geschäftsjahr
2008 anzuerkennen.
Eine endgültige schriftliche Mitteilung über das Ergebnis der Prüfung ist
der Gesellschaft noch nicht zugegangen.
In Konsequenz der Anerkennung der DPR Feststellung hat die Geschäftsführung
sich entschlossen die Korrektur im Rahmen der Aufstellung des
Konzernabschlusses zum 31.12.2009 vorzunehmen.
Aus diesem Sachverhalt ergeben sich für die Werte aus dem Geschäftsjahr
2008 im Wesentlichen folgende Veränderungen. Das Konzernergebnis für das
Geschäftsjahr 2008 verändert sich aufgrund dieses nicht cash wirksamen
Effekts von -41,7 Mio. EUR auf -47,2 Mio. EUR. Durch die Reduzierung des
Firmenwerts ergibt sich eine Eigenkapitalquote in Höhe von 43,5% (vor
Korrektur 45,3%).
Odelzhausen, 19. März 2010
Der Vorstand
(c)DGAP 19.03.2010
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Sprache: Deutsch
Unternehmen: W.E.T. Automotive Systems AG
Rudolf-Diesel-Str. 12
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Antwort auf Beitrag Nr.: 39.182.426 von Swiftnick am 20.03.10 06:54:54Da hat Börse Online was von positiver Überraschung erzählt und dann das! Sch...
der Finanzvorstand Herr Haap, ist in 2008, d.h., vor der betreffenden Bilanzerstellung für 2008, ausgeschieden laut http://www.wet-group.com/index.php?id=180&L=&tx_ttnews[tt_ne… Da sollte man eventuell von diesem Mann noch Gehalt zurückfordern als Entschädigung und auch Honorar von den testierenden Wirtschaftsprüfern.
Der jetzige Finanzvorstand hat selbst lange bei einer WP-Firma gearbeitet.
der Finanzvorstand Herr Haap, ist in 2008, d.h., vor der betreffenden Bilanzerstellung für 2008, ausgeschieden laut http://www.wet-group.com/index.php?id=180&L=&tx_ttnews[tt_ne… Da sollte man eventuell von diesem Mann noch Gehalt zurückfordern als Entschädigung und auch Honorar von den testierenden Wirtschaftsprüfern.
Der jetzige Finanzvorstand hat selbst lange bei einer WP-Firma gearbeitet.
Sicher - die "unverhoffte Zusatzabschreibung" bzw. der falsche bilanziele Ansatz der genannten Position sind ärgerlich (wenn auch nicht cash-wirksam).
Aber: Operativ ist nach wie vor von einer Wende zum Positiven auszugehen. Im Vergleich zu den meisten anderen börsennotierten dt. Automobilzulieferenen, sollte der Kurs auch weiteres Potential haben.
Aber: Operativ ist nach wie vor von einer Wende zum Positiven auszugehen. Im Vergleich zu den meisten anderen börsennotierten dt. Automobilzulieferenen, sollte der Kurs auch weiteres Potential haben.
Antwort auf Beitrag Nr.: 39.186.758 von Ahnung? am 21.03.10 21:51:40
News - 06.04.10 15:44
DGAP-Stimmrechte: W.E.T. Automotive Systems AG (deutsch)
W.E.T. Automotive Systems AG: Veröffentlichung gemäß § 26 Abs. 1 WpHG mit dem
Ziel der europaweiten Verbreitung
W.E.T. Automotive Systems AG / Veröffentlichung einer Mitteilung nach § 21 Abs.
1 WpHG (Aktie)
06.04.2010 15:44
Veröffentlichung einer Stimmrechtsmitteilung, übermittelt
durch die DGAP - ein Unternehmen der EquityStory AG.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich.
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Die Deutsche Bank AG, Frankfurt am Main, Deutschland, hat uns am 1. April
2010 gemäß § 21 WpHG mitgeteilt, dass ihr Stimmrechtsanteil an der W.E.T.
Automotive Systems AG, Rudolf-Diesel-Straße 12, 85235 Odelzhausen,
Deutschland, am 15. März 2010 die Schwellen von 3% und 5% überschritten hat
und an diesem Tag 9,70% (310.432 Stimmrechte) betrug. Diese Stimmrechte
sind der Deutsche Bank AG insgesamt gemäß § 22 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 WpHG
zuzurechnen, wobei 9,36% (299.532 Stimmrechte) gemäß § 22 Absatz 1 Satz 1
Nr. 1 WpHG von der Industrie-Beteiligungs-Gesellschaft mit beschränkter
Haftung zuzurechnen sind. Die Kette der von der Deutsche Bank AG
kontrollierten Unternehmen lautet:
- Sal. Oppenheim jr. & Cie. S.C.A., 4, rue Jean Monnet, 2180 Luxemburg,
Luxemburg
- BHF-Bank Aktiengesellschaft, Bockenheimer Landstraße 10, 60323 Frankfurt
am Main, Deutschland
- Industrie-Beteiligungs-Gesellschaft mit beschränkter Haftung,
Bockenheimer Landstraße 10, 60323 Frankfurt am Main, Deutschland
Odelzhausen, 6. April 2010
W.E.T. Automotive Systems Aktiengesellschaft
Der Vorstand
06.04.2010 15:44 Ad-hoc-Meldungen, Finanznachrichten und Pressemitteilungen
übermittelt durch die DGAP. Medienarchiv unter www.dgap-medientreff.de und
www.dgap.de
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Sprache: Deutsch
Unternehmen: W.E.T. Automotive Systems AG
Rudolf-Diesel-Str. 12
85235 Odelzhausen
Deutschland
Internet: www.wet-group.com
Ende der Mitteilung DGAP News-Service
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Quelle: dpa-AFX
News - 06.04.10 15:44
DGAP-Stimmrechte: W.E.T. Automotive Systems AG (deutsch)
W.E.T. Automotive Systems AG: Veröffentlichung gemäß § 26 Abs. 1 WpHG mit dem
Ziel der europaweiten Verbreitung
W.E.T. Automotive Systems AG / Veröffentlichung einer Mitteilung nach § 21 Abs.
1 WpHG (Aktie)
06.04.2010 15:44
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durch die DGAP - ein Unternehmen der EquityStory AG.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich.
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Die Deutsche Bank AG, Frankfurt am Main, Deutschland, hat uns am 1. April
2010 gemäß § 21 WpHG mitgeteilt, dass ihr Stimmrechtsanteil an der W.E.T.
Automotive Systems AG, Rudolf-Diesel-Straße 12, 85235 Odelzhausen,
Deutschland, am 15. März 2010 die Schwellen von 3% und 5% überschritten hat
und an diesem Tag 9,70% (310.432 Stimmrechte) betrug. Diese Stimmrechte
sind der Deutsche Bank AG insgesamt gemäß § 22 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 WpHG
zuzurechnen, wobei 9,36% (299.532 Stimmrechte) gemäß § 22 Absatz 1 Satz 1
Nr. 1 WpHG von der Industrie-Beteiligungs-Gesellschaft mit beschränkter
Haftung zuzurechnen sind. Die Kette der von der Deutsche Bank AG
kontrollierten Unternehmen lautet:
- Sal. Oppenheim jr. & Cie. S.C.A., 4, rue Jean Monnet, 2180 Luxemburg,
Luxemburg
- BHF-Bank Aktiengesellschaft, Bockenheimer Landstraße 10, 60323 Frankfurt
am Main, Deutschland
- Industrie-Beteiligungs-Gesellschaft mit beschränkter Haftung,
Bockenheimer Landstraße 10, 60323 Frankfurt am Main, Deutschland
Odelzhausen, 6. April 2010
W.E.T. Automotive Systems Aktiengesellschaft
Der Vorstand
06.04.2010 15:44 Ad-hoc-Meldungen, Finanznachrichten und Pressemitteilungen
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Quelle: dpa-AFX
Antwort auf Beitrag Nr.: 39.280.180 von Muckelius am 06.04.10 15:52:00
News - 06.04.10 17:07
DGAP-Adhoc: W.E.T. Automotive Systems AG (deutsch)
W.E.T. Automotive Systems AG: Wechsel des Mehrheitsaktionärs, Abschluss
Finanzierungsverträge
W.E.T. Automotive Systems AG / Vertrag/Sonstiges
06.04.2010 17:06
Veröffentlichung einer Ad-hoc-Mitteilung nach § 15 WpHG, übermittelt
durch die DGAP - ein Unternehmen der EquityStory AG.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich.
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Die W.E.T. Automotive Systems Aktiengesellschaft hat heute mit der Indigo
Capital IV L.P., der ICWET L.P., finanzierenden Banken und weiteren
Parteien einen Vertrag abgeschlossen, nach welchem die Parteien zur
Vornahme der folgenden Gesamttransaktion verpflichtet sind:
Die Indigo Capital IV L.P. und die ICWET L.P. erwerben die von der
insolventen Mehrheitsaktionärin Running Mate GmbH an der W.E.T. Automotive
Systems Aktiengesellschaft gehaltenen Aktien. Die zu erwerbenden Aktien
entsprechen insgesamt einem Anteil am Grundkapital in Höhe von 62,1%, von
denen rund 28,95% auf die Indigo Capital IV L.P. und rund 33,15% auf die
ICWET L.P. entfallen.
An der ICWET L.P. sind unter anderem auch die Mitglieder des Vorstands und
des Aufsichtsrats der W.E.T. Automotive Systems AG beteiligt. Die ICWET
L.P. wird der W.E.T. Automotive Systems Aktiengesellschaft ein nachrangiges
Gesellschafterdarlehen ('Nachrangdarlehen') in Höhe von mindestens EUR 7,14
Millionen mit einer Laufzeit bis April 2014 gewähren. In Höhe von EUR
686.000 erfolgt die Darlehensgewährung, indem die ICWET L.P. ein
Gesellschafterdarlehen der Running Mate GmbH erwirbt und der W.E.T.
Automotive Systems AG zu den Konditionen des Nachrangdarlehens fortgewährt.
Zum Zeitpunkt der Zahlung des Nachrangdarlehens wird die W.E.T.
Automotive Systems AG langfristige Kreditverbindlichkeiten in Höhe von EUR
7 Millionen zurückführen.
Ferner sind nach der Vereinbarung Verträge mit den finanzierenden Banken
abzuschließen, die der W.E.T. Gruppe eine deutlich verbesserte finanzielle
Flexibilität ermöglichen. Gegenstand der Vereinbarungen sind erweiterte
Betriebsmittelkreditlinien mit verschiedenen Laufzeiten bis mindestens 30.
September 2012. Wesentliche Bestandteile der Vereinbarungen mit den
finanzierenden Banken sind ferner die Zusage der Kreditanstalt für
Wiederaufbau (KfW) über einen Kredit im Rahmen des Konjunkturpakets 2 der
Bundesrepublik Deutschland sowie die Bereitstellung des vorgenannten
Nachrangdarlehens. Der Gesellschaft sind heute die von allen Parteien
unterzeichneten Finanzierungsverträge zugegangen.
Die gesamte Transaktion ist noch von der Erfüllung bestimmter Bedingungen,
insbesondere der Gewährung des Nachrangdarlehens und der Veräußerung und
Übertragung der Aktien der Running Mate GmbH abhängig
('Aktienkaufvertrag'). Der Insolvenzverwalter hat den Erwerbern zwar schon
eine für die Running Mate GmbH unterzeichnete Version des
Aktienkaufvertrags übergeben; die Wirksamkeit des Aktienkaufvertrags und
anderer im Rahmen der Transaktion für die Running Mate GmbH zu
unterzeichnender Verträge ist jedoch noch von der Zustimmung der
Gläubigerversammlung abhängig.
Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat eine
Befreiung von der Verpflichtung zur Abgabe eines Pflichtangebots erteilt.
Die Befreiung kann widerrufen werden, wenn das vorgenannte Nachrangdarlehen
nicht gewährt wird oder die Erwerber bis zum 30. September 2012 die Zahlung
einer Dividende vorschlagen oder beschließen.
Der Vorstand
06.04.2010 17:06 Ad-hoc-Meldungen, Finanznachrichten und Pressemitteilungen
übermittelt durch die DGAP. Medienarchiv unter www.dgap-medientreff.de und
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Quelle: dpa-AFX
News - 06.04.10 17:07
DGAP-Adhoc: W.E.T. Automotive Systems AG (deutsch)
W.E.T. Automotive Systems AG: Wechsel des Mehrheitsaktionärs, Abschluss
Finanzierungsverträge
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06.04.2010 17:06
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durch die DGAP - ein Unternehmen der EquityStory AG.
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Die W.E.T. Automotive Systems Aktiengesellschaft hat heute mit der Indigo
Capital IV L.P., der ICWET L.P., finanzierenden Banken und weiteren
Parteien einen Vertrag abgeschlossen, nach welchem die Parteien zur
Vornahme der folgenden Gesamttransaktion verpflichtet sind:
Die Indigo Capital IV L.P. und die ICWET L.P. erwerben die von der
insolventen Mehrheitsaktionärin Running Mate GmbH an der W.E.T. Automotive
Systems Aktiengesellschaft gehaltenen Aktien. Die zu erwerbenden Aktien
entsprechen insgesamt einem Anteil am Grundkapital in Höhe von 62,1%, von
denen rund 28,95% auf die Indigo Capital IV L.P. und rund 33,15% auf die
ICWET L.P. entfallen.
An der ICWET L.P. sind unter anderem auch die Mitglieder des Vorstands und
des Aufsichtsrats der W.E.T. Automotive Systems AG beteiligt. Die ICWET
L.P. wird der W.E.T. Automotive Systems Aktiengesellschaft ein nachrangiges
Gesellschafterdarlehen ('Nachrangdarlehen') in Höhe von mindestens EUR 7,14
Millionen mit einer Laufzeit bis April 2014 gewähren. In Höhe von EUR
686.000 erfolgt die Darlehensgewährung, indem die ICWET L.P. ein
Gesellschafterdarlehen der Running Mate GmbH erwirbt und der W.E.T.
Automotive Systems AG zu den Konditionen des Nachrangdarlehens fortgewährt.
Zum Zeitpunkt der Zahlung des Nachrangdarlehens wird die W.E.T.
Automotive Systems AG langfristige Kreditverbindlichkeiten in Höhe von EUR
7 Millionen zurückführen.
Ferner sind nach der Vereinbarung Verträge mit den finanzierenden Banken
abzuschließen, die der W.E.T. Gruppe eine deutlich verbesserte finanzielle
Flexibilität ermöglichen. Gegenstand der Vereinbarungen sind erweiterte
Betriebsmittelkreditlinien mit verschiedenen Laufzeiten bis mindestens 30.
September 2012. Wesentliche Bestandteile der Vereinbarungen mit den
finanzierenden Banken sind ferner die Zusage der Kreditanstalt für
Wiederaufbau (KfW) über einen Kredit im Rahmen des Konjunkturpakets 2 der
Bundesrepublik Deutschland sowie die Bereitstellung des vorgenannten
Nachrangdarlehens. Der Gesellschaft sind heute die von allen Parteien
unterzeichneten Finanzierungsverträge zugegangen.
Die gesamte Transaktion ist noch von der Erfüllung bestimmter Bedingungen,
insbesondere der Gewährung des Nachrangdarlehens und der Veräußerung und
Übertragung der Aktien der Running Mate GmbH abhängig
('Aktienkaufvertrag'). Der Insolvenzverwalter hat den Erwerbern zwar schon
eine für die Running Mate GmbH unterzeichnete Version des
Aktienkaufvertrags übergeben; die Wirksamkeit des Aktienkaufvertrags und
anderer im Rahmen der Transaktion für die Running Mate GmbH zu
unterzeichnender Verträge ist jedoch noch von der Zustimmung der
Gläubigerversammlung abhängig.
Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat eine
Befreiung von der Verpflichtung zur Abgabe eines Pflichtangebots erteilt.
Die Befreiung kann widerrufen werden, wenn das vorgenannte Nachrangdarlehen
nicht gewährt wird oder die Erwerber bis zum 30. September 2012 die Zahlung
einer Dividende vorschlagen oder beschließen.
Der Vorstand
06.04.2010 17:06 Ad-hoc-Meldungen, Finanznachrichten und Pressemitteilungen
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Quelle: dpa-AFX
Hammermeldung, das Management übernimmt einen Großteil von W.E.T, da müssen die Zukunftsaussichten wahrlich rosig sein Und am Markt pennen alle und sehen nicht das Potential dieser Meldung... Typisch deutsche Nebenwerte Schläfermentalität...
Antwort auf Beitrag Nr.: 39.281.273 von hugohebel am 06.04.10 18:06:47Auch die Verandwortlichen der Indigo Capital IV L.P. kennen sich offensichtlich mit dem Unternehmen aus. Lt. der Hompeage sind die seit 2003 bei W.E.T. - bisher natürlich im geringern Umfang als nach der heutigen Meldung- mit im Boot
http://www.indigo-capital.com
http://www.indigo-capital.com
Antwort auf Beitrag Nr.: 39.281.536 von Muckelius am 06.04.10 18:40:44News - 08.04.10 17:15
DGAP-WpÜG: Befreiung; DE0005081608
Zielgesellschaft: W.E.T. Automotive Systems AG; Bieter: ICWET L.P.
WpÜG-Meldung übermittelt durch die DGAP - ein Unternehmen der EquityStory AG.
Für den Inhalt der Meldung ist der Bieter verantwortlich.
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Veröffentlichung über die Erteilung einer Befreiung von der Verpflichtung
zur Veröffentlichung der Kontrollerlangung und zur Abgabe eines
Pflichtangebots für Aktien der
W.E.T. Automotive Systems AG, Odelzhausen, Rudolf-Diesel-Straße 12, 85235
Odelzhausen, Deutschland
ISIN: DE0005081608
Mit Bescheid vom 31.03.2010 hat die Bundesanstalt für
Finanzdienstleistungsaufsicht ('BaFin') auf entsprechenden Antrag
1) ICWET L.P., 30 King Street, London EC2V 8EH, Großbritannien,
2) ICWET GP LIMITED, 30 King Street, London EC2V 8EH, Großbritannien,
3) Indigo Capital IV LP, 30 King Street, London EC2V 8EH, Großbritannien,
4) Indigo Capital IV General Partner LP, 50 Lothian Road, Festival Square,
Edinburgh EH3 9WJ, Großbritannien,
5) Indigo Capital Fund IV (GP) Ltd. (England), 30 King Street, London EC2V
8EH, Großbritannien,
6) Indigo Capital (Holdings) Limited, 30 King Street, London EC2V 8EH,
Großbritannien, und
7) Indigo Capital LLP, 30 King Street, London EC2V 8EH, Großbritannien
(zusammen die 'Antragstellerinnen') im Hinblick auf die - im Zusammenhang
mit der Sanierung der W.E.T. Automotive Systems AG, Odelzhausen -
bevorstehende Kontrollerlangung an der W.E.T. Automotive Systems AG von den
Verpflichtungen befreit, gemäß § 35 Abs. 1 Satz 1 WpÜG die
Kontrollerlangung an der W.E.T. Automotive Systems AG zu veröffentlichen
sowie gemäß § 35 Abs. 2 WpÜG der BaFin eine Angebotsunterlage für ein
Pflichtangebot an die Aktionäre der W.E.T. Automotive Systems AG zu
übermitteln und eine solche Angebotsunterlage zu veröffentlichen. Der
Tenor, die Nebenbestimmungen und die wesentlichen Gründe für die Befreiung
werden nachfolgend wiedergegeben.
I. Der Tenor des Bescheids lautet wie folgt
1. Die Indigo Capital LLP, London, die Indigo Capital (Holdings) Limited,
London, die Indigo Capital Fund IV (GP) Ltd. (England), London, die Indigo
Capital IV General Partner LP, Edinburgh, die Indigo Capital IV LP, London,
die ICWET GP LIMITED, London und die ICWET L.P., London, werden im Hinblick
auf die - im Zusammenhang mit der Sanierung der W.E.T. Automotive Systems
AG, Odelzhausen - bevorstehende Kontrollerlangung an der W.E.T. Automotive
Systems AG von der Verpflichtung nach § 35 Abs. 1 Satz 1 WpÜG, die
Kontrollerlangung an der W.E.T. Automotive Systems AG zu veröffentlichen,
sowie von den Verpflichtungen nach § 35 Abs. 2 WpÜG, der BaFin eine
Angebotsunterlage für ein Pflichtangebot an die Aktionäre der W.E.T.
Automotive Systems AG zu übermitteln und eine solche Angebotsunterlage zu
veröffentlichen gemäß § 37 Abs. 1, Abs. 2 WpÜG i.V.m. § 9 Satz 1 Nr. 3
WpÜG-AngebotsVO, befreit.
2. Den Widerruf des Befreiungsbescheides nach § 49 Abs. 2 Nr. 2
Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) behalte ich mir für folgende Fälle vor:
a. Die ICWET L.P. gewährt der W.E.T. Automotive Systems AG nicht bis zum
30. April 2010 ein unbesichertes, nachrangiges Gesellschafterdarlehen in
Höhe von mindestens EUR 7.140.000 mit einer Laufzeit von mindestens 4
Jahren ab Gewährung und zu einem Zinssatz von maximal 15 % p.a. Die
Darlehensvaluta und die angefallenen Zinsen dürfen nach dem
Darlehensvertrag erst am Ende der Laufzeit des Darlehens zur Rückzahlung
fällig sein. Der Darlehensvertrag darf nur ein sog. Final Payment in der
Höhe vorsehen, wie es in dem am 23. März 2010 übersandten Vertragsentwurf
für den Darlehensvertrag vorgesehen ist. Auch das Final Payment darf erst
am Ende der Laufzeit des Gesellschafterdarlehens zur Rückzahlung fällig
sein.
b. Bis zum 30. September 2012 (einschließlich) werden die ICWET L.P. und
die Indigo Capital IV LP die Zahlung einer Dividende durch die W.E.T.
Automotive Systems AG weder vorschlagen noch beschließen.
3. Die Befreiung ergeht nach § 36 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG unter folgender
Auflage:
a. Die ICWET L.P. und die Indigo Capital IV LP haben der Bundesanstalt
unverzüglich den Erwerb von 1.987.231 Aktien der W.E.T. Automotive Systems
AG, die derzeit noch von der Running Mate GmbH, Odelzhausen, gehalten
werden, mitzuteilen und nachzuweisen.
b. Die ICWET L.P. hat der Bundesanstalt unverzüglich die Gewährung eines
Gesellschafterdarlehens zu den unter Ziffer 2.a genannten Bedingungen durch
die Vorlage geeigneter Unterlagen, insbesondere des Darlehensvertrages,
nachzuweisen.
c. Die ICWET L.P. und die Indigo Capital IV LP haben der Bundesanstalt
nachzuweisen, dass sie bis zum 30. September 2012 weder die Zahlung einer
Dividende vorgeschlagen noch beschlossen haben.
II. Nachfolgend werden die wesentlichen Gründe des Befreiungsbescheids
zusammengefasst:
Dem Antrag der Antragstellerinnen wurde gemäß § 37 Abs. 1, Abs. 2 WpÜG
i.V.m. § 9 Satz 1 Nr. 3 WpÜG-AngebotsVO stattgegeben. Es liegt zugunsten
der Antragstellerinnen ein Befreiungsgrund in Form des Sanierungsprivilegs
i.S.d. § 9 Satz 1 Nr. 3 WpÜG-AngebotsVO vor und die Interessen der
Antragstellerinnen an der Befreiung überwiegen die Interessen der übrigen
Aktionäre an einem Pflichtangebot.
1. Kontrolle an der W.E.T. Automotive Systems AG
Zum Zeitpunkt der Erteilung des Befreiungsbescheids halten die
Antragstellerinnen weder Stimmrechte der W.E.T. Automotive Systems AG noch
werden ihnen Stimmrechte der W.E.T. Automotive Systems AG zugerechnet.
Die ICWET L.P., London, und die Indigo Capital IV LP, London sollen die zum
Zeitpunkt der Erteilung des Befreiungsbescheids von der Running Mate GmbH
gehaltenen 1.987.231 Aktien der W.E.T. Automotive Systems AG erwerben. Die
Indigo Capital IV LP wird von der Running Mate GmbH 926.497 Aktien, dies
entspricht 28,95 % des Grundkapitals und der Stimmrechte, der W.E.T.
Automotive Systems AG erwerben. Die ICWET L.P. wird insgesamt 1.075.866
Aktien, dies entspricht 33,62 % des Grundkapitals und der Stimmrechte, der
W.E.T. Automotive Systems AG erwerben, wobei sie von der Running Mate GmbH
1.060.734 Aktien der W.E.T. Automotive Systems AG und von der
Industrie-Beteiligungs-Gesellschaft mbH weitere 15.132 Aktien der W.E.T.
Automotive Systems AG erwerben soll. Sämtliche Antragstellerinnen stehen in
einem Mutter-Tochterverhältnis zueinander, sodass sämtliche
Antragstellerinnen die Kontrolle erwerben werden. Die Kontrollerwerberinnen
(Antragstellerinnen) haben bereits vor der Kontrollerlangung einen Antrag
auf Befreiung von der Pflicht zur Abgabe eines Angebots nach § 37 WpÜG
i.V.m. § 9 Satz 1 Nr. 3 WpÜG-AngebotsVO gestellt.
2. Sanierungsbedürftigkeit der W.E.T. Automotive Systems AG
Von der W.E.T. Automotive Systems AG und von ihren Tochtergesellschaften
werden verschiedene Kredite auf Grundlage eines Senior Kreditvertrags
('Senior Kreditvertrag', zusammen mit den damit zusammenhängenden
Finanzierungsvereinbarungen die 'Senior Finanzierung') mit einem von der
BHF-BANK Aktiengesellschaft geführten Konsortium aus BHF-BANK
Aktiengesellschaft und UniCredit Bank AG (gemeinsam die 'Senior Banken') in
Anspruch genommen. Die W.E.T. Automotive Systems AG schuldet nicht nur die
Rückzahlung der an sie selber ausgereichten Kredite, sondern haftet
aufgrund von Garantien im Senior Kreditvertrag auch für die an ihre
Tochtergesellschaften ausgereichten Kredite. Die Senior Banken sind zum
Zeitpunkt der Erteilung des Befreiungsbescheids wegen in der Vergangenheit
erfolgter Verletzungen bestimmter Finanzkennzahlen aus dem Senior
Kreditvertrag berechtigt, sämtliche Kredite sofort fällig zu stellen. Aus
dem Sanierungsgutachten vom 18.03.2010 der PricewaterhouseCoopers
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft AG (nachfolgend 'Sanierungsgutachten')
ergibt sich, dass, ohne eine Sanierungsleistung, auch in der Zukunft von
einem Bruch einer Finanzkennzahl bzw. von einem geringen Spielraum
('Headroom') von unter der kritischen Grenze von 10 % bei einer weiteren
Finanzkennzahl aus dem Senior Kreditvertrag auszugehen ist. Sollten die
Senior Banken aufgrund des Bruchs der Finanzkennzahlen die kurzfristige
Rückzahlung der Darlehen von der W.E.T. Automotive Systems AG verlangen,
wäre diese, auch nach Darstellung im Sanierungsgutachten, nicht in der Lage
die entsprechenden Zahlungen zu leisten. Das Sanierungsgutachten geht
aufgrund des Bruchs der Finanzkennzahlen aus dem Senior Kreditvertrag und
dem daraus resultierenden Kündigungsrecht der Senior Banken ohne die
Sanierung der W.E.T. Automotive Systems AG von drohenden
bestandsgefährdenden Risiken bei der W.E.T. Automotive Systems AG aus.
3. Sanierungsbeitrag
Die ICWET L.P. gewährt der W.E.T. Automotive Systems AG ein nachrangiges
Gesellschafterdarlehen in Höhe von EUR 7,14 Mio. Es handelt sich um ein
unbesichertes, nachrangiges Darlehen mit einer Laufzeit von vier Jahren ab
Gewährung. Die Rückzahlung der Darlehensvaluta ist ebenso wie die
Zinszahlungen erst am Ende der Laufzeit fällig.
Das nachrangige Gesellschafterdarlehen wird größtenteils direkt zur
teilweisen Tilgung der bisherigen Senior Finanzierung verwendet. Ein
weiterer Kreditbetrag wird ebenfalls nicht direkt an die W.E.T. Automotive
Systems AG ausgezahlt, da die ICWET L.P. insofern von der Running Mate GmbH
ein Darlehen erwirbt, das diese der W.E.T. Automotive Systems AG gewährt
hatte und das die ICWET L.P. der W.E.T. Automotive Systems AG zu den
Bedingungen des nachrangigen Gesellschafterdarlehens weiter gewähren wird.
4. Sanierungsfähigkeit der W.E.T. Automotive Systems AG
Die W.E.T. Automotive Systems AG ist nach dem Sanierungskonzept auch
sanierungsfähig.
Die W.E.T. Automotive Systems AG befindet sich zum Zeitpunkt der Erteilung
des Befreiungsbescheids in Verhandlungen mit den Senior Banken über eine
Änderung des Senior Kreditvertrags mit dem Ziel der Fortsetzung der
bisherigen Finanzierung. Die KfW, Frankfurt am Main, hat im Rahmen der
Fortsetzung des Senior Kreditvertrages eine Kreditzusage gegeben. Diese
Kreditzusage führt nicht zu direkten Zahlungen von der KfW an die W.E.T.
Automotive Systems AG, es handelt sich vielmehr um ein Vertragsverhältnis
zwischen der KfW und den Senior Banken. Bedingung für die Bereitstellung
der KfW-Kreditzusage ist der Verzicht auf Dividendenzahlungen während der
Laufzeit des KfW-Kredits, also jedenfalls längstens bis zu dessen
vollständiger Rückzahlung am 30.09.2012.
Die Senior Banken sind vor dem Hintergrund der Gewährung des nachrangigen
Gesellschafterdarlehens zu bestimmten Lockerungen bei der Definition der
Finanzkennzahlen bereit.
Die Gewährung des nachrangigen Gesellschafterdarlehens führt auch zu einer
Veränderung der Finanzierungsstruktur. Dies zeigt sich insbesondere daran,
dass die Verbindlichkeiten gegenüber den Senior Banken verringert werden
und die Running Mate keine Ansprüche gegen die W.E.T. Automotive Systems AG
mehr hat. Zwar entstehen spiegelbildlich dazu entsprechende
Verbindlichkeiten gegenüber der ICWET L.P., diese können aufgrund der neuen
Regelungen in dem Senior Kreditvertrag jedoch bei der Berechnung der
Finanzkennzahlen als Eigenkapital angesetzt werden. Zudem sind Zahlungen
unter dem nachrangigen Gesellschafterdarlehen erst am Ende der Laufzeit
fällig, sodass in der Zwischenzeit keine finanziellen Belastungen bei der
W.E.T. Automotive Systems AG bestehen.
Die Gewährung des nachrangigen Gesellschafterdarlehens hat nach der
Darstellung im Sanierungsgutachten auch zur Folge, dass keine planerischen
Brüche der entsprechenden Finanzkennzahlen mehr zu erwarten sind.
Darüberhinaus wird der Headroom bei den Finanzkennzahlen groß genug sein,
um etwaige Risiken im Geschäftsbetrieb abfedern zu können, ohne die
Stabilität der Finanzierungsstruktur gefährden zu können.
Nach dem Sanierungsgutachten ist das nachrangige Gesellschafterdarlehen
daher geeignet, dass (drohende) bestandsgefährdende Risiko aus den Brüchen
der Finanzkennzahlen in den Planungen zu beheben.
5. Kontrollerwerb im Zusammenhang mit der Sanierung
Die ICWET L.P. wird durch den Erwerb von insgesamt 1.075.866 Aktien, dies
entspricht 33,62 % des Grundkapitals und der Stimmrechte, der W.E.T.
Automotive Systems AG unmittelbar die Kontrolle i.S.d. § 29 Abs. 2 WpÜG
über die W.E.T. Automotive Systems AG erwerben. Die übrigen
Antragstellerinnen werden infolge dessen die mittelbare Kontrolle über die
W.E.T. Automotive Systems AG erwerben.
Vorliegend finden der Erwerb der Kontrolle zeitgleich mit der Erbringung
des Sanierungsbeitrags in Form der Gewährung des nachrangigen
Gesellschafterdarlehens durch die ICWET L.P. statt. Der Erwerb der Aktien
der W.E.T. Automotive Systems AG durch die ICWET L.P. und die Indigo
Capital IV LP und die Gewährung des nachrangigen Gesellschafterdarlehens
stehen bei wirtschaftlicher Betrachtung im Zusammenhang. Ohne den Erwerb
der Beteiligung an der W.E.T. Automotive Systems AG ist weder die Gewährung
des nachrangigen Gesellschafterdarlehens noch die infolgedessen mögliche
Änderung der Senior Finanzierung denkbar. Sämtliche Verträge sind nur in
ihrer Gesamtheit gewollt und vertraglich deshalb auch miteinander
verbunden. Der Kontrollerwerb der ICWET L.P. steht deshalb in einem
Zusammenhang mit der Sanierung der W.E.T. Automotive Systems AG.
Der Sanierungsbeitrag der ICWET L.P. in Form der Gewährung des nachrangigen
Gesellschafterdarlehens kann auch den übrigen Antragstellerinnen
wirtschaftlich in der Weise zugerechnet werden, dass für sie die
Voraussetzungen für eine Befreiung gemäß § 37 Abs. 1, Abs. 2 WpÜG i.V.m. §
9 Satz 1 Nr. 3 WpÜG-AngebotsVO als erfüllt gelten, da die übrigen
Antragstellerinngen alle Mutterunternehmen der ICWET L.P. sind.
6. Entscheidung über die Befreiung nach § 37 Abs. 1, Abs. 2 WpÜG i.V.m. § 9
Satz 1 Nr. 3 WpÜG-AngebotsVO
Da die ICWET L.P. durch ihren Sanierungsbeitrag bzw. die übrigen
Antragstellerinnen durch den Sanierungsbeitrag ihres Tochterunternehmens
zum Fortbestand der Gesellschaft beitragen, soll ihnen nicht zugemutet
werden, den Aktionären der W.E.T. Automotive Systems AG ein Pflichtangebot
zum Erwerb ihrer Aktien machen zu müssen. Die Leistungen sollen vorrangig
der Gesellschaft, und damit auch mittelbar deren Aktionären, zu Gute
kommen.
Entgegenstehende Interessen der Aktionäre, die auch unter Berücksichtigung
der bereits in § 9 Satz 1 Nr. 3 WpÜG-AngebotsVO durch den Verordnungsgeber
vorweggenommenen Interessenabwägung besonderes Gewicht haben, sind hier
nicht ersichtlich und würden angesichts des überwiegenden Interesses der
Bieter einer Befreiung nicht entgegenstehen.
Mit den Widerrufsvorbehalten unter 2.a. und b. soll sichergestellt werden,
dass die gesetzlichen Voraussetzungen für die Erteilung der Befreiung
erfüllt werden. Der Widerrufsvorbehalt unter Ziffer 2.a. sichert die
Gewährung des nachrangigen Gesellschafterdarlehens zu bestimmten
Konditionen ab. Der Widerrufsvorbehalt unter Ziffer 2.b. sichert den
Umstand ab, dass die KfW nur bei einem Dividendenverzicht der
Antragstellerinnen zu einer Beteiligung an der Umstrukturierung der
bisherigen Finanzierung durch die Senior Banken bereit ist.
Die Auflage unter Ziffer 3 soll es der BaFin ermöglichen, die tatsächliche
Kontrollerlangung und die Voraussetzungen der weiteren Nebenbestimmungen
unter Ziffer 2.a. und b. zu überprüfen. Die Auflage unter Ziffer 3 ist dazu
geeignet und auch angemessen.
Ende der WpÜG-Meldung (c)DGAP 08.04.2010
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Notiert: Regulierter Markt in Frankfurt (General Standard); Freiverkehr in
Berlin, Düsseldorf, Hamburg, Hannover, München, Stuttgart
Quelle: dpa-AFX
DGAP-WpÜG: Befreiung; DE0005081608
Zielgesellschaft: W.E.T. Automotive Systems AG; Bieter: ICWET L.P.
WpÜG-Meldung übermittelt durch die DGAP - ein Unternehmen der EquityStory AG.
Für den Inhalt der Meldung ist der Bieter verantwortlich.
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Veröffentlichung über die Erteilung einer Befreiung von der Verpflichtung
zur Veröffentlichung der Kontrollerlangung und zur Abgabe eines
Pflichtangebots für Aktien der
W.E.T. Automotive Systems AG, Odelzhausen, Rudolf-Diesel-Straße 12, 85235
Odelzhausen, Deutschland
ISIN: DE0005081608
Mit Bescheid vom 31.03.2010 hat die Bundesanstalt für
Finanzdienstleistungsaufsicht ('BaFin') auf entsprechenden Antrag
1) ICWET L.P., 30 King Street, London EC2V 8EH, Großbritannien,
2) ICWET GP LIMITED, 30 King Street, London EC2V 8EH, Großbritannien,
3) Indigo Capital IV LP, 30 King Street, London EC2V 8EH, Großbritannien,
4) Indigo Capital IV General Partner LP, 50 Lothian Road, Festival Square,
Edinburgh EH3 9WJ, Großbritannien,
5) Indigo Capital Fund IV (GP) Ltd. (England), 30 King Street, London EC2V
8EH, Großbritannien,
6) Indigo Capital (Holdings) Limited, 30 King Street, London EC2V 8EH,
Großbritannien, und
7) Indigo Capital LLP, 30 King Street, London EC2V 8EH, Großbritannien
(zusammen die 'Antragstellerinnen') im Hinblick auf die - im Zusammenhang
mit der Sanierung der W.E.T. Automotive Systems AG, Odelzhausen -
bevorstehende Kontrollerlangung an der W.E.T. Automotive Systems AG von den
Verpflichtungen befreit, gemäß § 35 Abs. 1 Satz 1 WpÜG die
Kontrollerlangung an der W.E.T. Automotive Systems AG zu veröffentlichen
sowie gemäß § 35 Abs. 2 WpÜG der BaFin eine Angebotsunterlage für ein
Pflichtangebot an die Aktionäre der W.E.T. Automotive Systems AG zu
übermitteln und eine solche Angebotsunterlage zu veröffentlichen. Der
Tenor, die Nebenbestimmungen und die wesentlichen Gründe für die Befreiung
werden nachfolgend wiedergegeben.
I. Der Tenor des Bescheids lautet wie folgt
1. Die Indigo Capital LLP, London, die Indigo Capital (Holdings) Limited,
London, die Indigo Capital Fund IV (GP) Ltd. (England), London, die Indigo
Capital IV General Partner LP, Edinburgh, die Indigo Capital IV LP, London,
die ICWET GP LIMITED, London und die ICWET L.P., London, werden im Hinblick
auf die - im Zusammenhang mit der Sanierung der W.E.T. Automotive Systems
AG, Odelzhausen - bevorstehende Kontrollerlangung an der W.E.T. Automotive
Systems AG von der Verpflichtung nach § 35 Abs. 1 Satz 1 WpÜG, die
Kontrollerlangung an der W.E.T. Automotive Systems AG zu veröffentlichen,
sowie von den Verpflichtungen nach § 35 Abs. 2 WpÜG, der BaFin eine
Angebotsunterlage für ein Pflichtangebot an die Aktionäre der W.E.T.
Automotive Systems AG zu übermitteln und eine solche Angebotsunterlage zu
veröffentlichen gemäß § 37 Abs. 1, Abs. 2 WpÜG i.V.m. § 9 Satz 1 Nr. 3
WpÜG-AngebotsVO, befreit.
2. Den Widerruf des Befreiungsbescheides nach § 49 Abs. 2 Nr. 2
Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) behalte ich mir für folgende Fälle vor:
a. Die ICWET L.P. gewährt der W.E.T. Automotive Systems AG nicht bis zum
30. April 2010 ein unbesichertes, nachrangiges Gesellschafterdarlehen in
Höhe von mindestens EUR 7.140.000 mit einer Laufzeit von mindestens 4
Jahren ab Gewährung und zu einem Zinssatz von maximal 15 % p.a. Die
Darlehensvaluta und die angefallenen Zinsen dürfen nach dem
Darlehensvertrag erst am Ende der Laufzeit des Darlehens zur Rückzahlung
fällig sein. Der Darlehensvertrag darf nur ein sog. Final Payment in der
Höhe vorsehen, wie es in dem am 23. März 2010 übersandten Vertragsentwurf
für den Darlehensvertrag vorgesehen ist. Auch das Final Payment darf erst
am Ende der Laufzeit des Gesellschafterdarlehens zur Rückzahlung fällig
sein.
b. Bis zum 30. September 2012 (einschließlich) werden die ICWET L.P. und
die Indigo Capital IV LP die Zahlung einer Dividende durch die W.E.T.
Automotive Systems AG weder vorschlagen noch beschließen.
3. Die Befreiung ergeht nach § 36 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG unter folgender
Auflage:
a. Die ICWET L.P. und die Indigo Capital IV LP haben der Bundesanstalt
unverzüglich den Erwerb von 1.987.231 Aktien der W.E.T. Automotive Systems
AG, die derzeit noch von der Running Mate GmbH, Odelzhausen, gehalten
werden, mitzuteilen und nachzuweisen.
b. Die ICWET L.P. hat der Bundesanstalt unverzüglich die Gewährung eines
Gesellschafterdarlehens zu den unter Ziffer 2.a genannten Bedingungen durch
die Vorlage geeigneter Unterlagen, insbesondere des Darlehensvertrages,
nachzuweisen.
c. Die ICWET L.P. und die Indigo Capital IV LP haben der Bundesanstalt
nachzuweisen, dass sie bis zum 30. September 2012 weder die Zahlung einer
Dividende vorgeschlagen noch beschlossen haben.
II. Nachfolgend werden die wesentlichen Gründe des Befreiungsbescheids
zusammengefasst:
Dem Antrag der Antragstellerinnen wurde gemäß § 37 Abs. 1, Abs. 2 WpÜG
i.V.m. § 9 Satz 1 Nr. 3 WpÜG-AngebotsVO stattgegeben. Es liegt zugunsten
der Antragstellerinnen ein Befreiungsgrund in Form des Sanierungsprivilegs
i.S.d. § 9 Satz 1 Nr. 3 WpÜG-AngebotsVO vor und die Interessen der
Antragstellerinnen an der Befreiung überwiegen die Interessen der übrigen
Aktionäre an einem Pflichtangebot.
1. Kontrolle an der W.E.T. Automotive Systems AG
Zum Zeitpunkt der Erteilung des Befreiungsbescheids halten die
Antragstellerinnen weder Stimmrechte der W.E.T. Automotive Systems AG noch
werden ihnen Stimmrechte der W.E.T. Automotive Systems AG zugerechnet.
Die ICWET L.P., London, und die Indigo Capital IV LP, London sollen die zum
Zeitpunkt der Erteilung des Befreiungsbescheids von der Running Mate GmbH
gehaltenen 1.987.231 Aktien der W.E.T. Automotive Systems AG erwerben. Die
Indigo Capital IV LP wird von der Running Mate GmbH 926.497 Aktien, dies
entspricht 28,95 % des Grundkapitals und der Stimmrechte, der W.E.T.
Automotive Systems AG erwerben. Die ICWET L.P. wird insgesamt 1.075.866
Aktien, dies entspricht 33,62 % des Grundkapitals und der Stimmrechte, der
W.E.T. Automotive Systems AG erwerben, wobei sie von der Running Mate GmbH
1.060.734 Aktien der W.E.T. Automotive Systems AG und von der
Industrie-Beteiligungs-Gesellschaft mbH weitere 15.132 Aktien der W.E.T.
Automotive Systems AG erwerben soll. Sämtliche Antragstellerinnen stehen in
einem Mutter-Tochterverhältnis zueinander, sodass sämtliche
Antragstellerinnen die Kontrolle erwerben werden. Die Kontrollerwerberinnen
(Antragstellerinnen) haben bereits vor der Kontrollerlangung einen Antrag
auf Befreiung von der Pflicht zur Abgabe eines Angebots nach § 37 WpÜG
i.V.m. § 9 Satz 1 Nr. 3 WpÜG-AngebotsVO gestellt.
2. Sanierungsbedürftigkeit der W.E.T. Automotive Systems AG
Von der W.E.T. Automotive Systems AG und von ihren Tochtergesellschaften
werden verschiedene Kredite auf Grundlage eines Senior Kreditvertrags
('Senior Kreditvertrag', zusammen mit den damit zusammenhängenden
Finanzierungsvereinbarungen die 'Senior Finanzierung') mit einem von der
BHF-BANK Aktiengesellschaft geführten Konsortium aus BHF-BANK
Aktiengesellschaft und UniCredit Bank AG (gemeinsam die 'Senior Banken') in
Anspruch genommen. Die W.E.T. Automotive Systems AG schuldet nicht nur die
Rückzahlung der an sie selber ausgereichten Kredite, sondern haftet
aufgrund von Garantien im Senior Kreditvertrag auch für die an ihre
Tochtergesellschaften ausgereichten Kredite. Die Senior Banken sind zum
Zeitpunkt der Erteilung des Befreiungsbescheids wegen in der Vergangenheit
erfolgter Verletzungen bestimmter Finanzkennzahlen aus dem Senior
Kreditvertrag berechtigt, sämtliche Kredite sofort fällig zu stellen. Aus
dem Sanierungsgutachten vom 18.03.2010 der PricewaterhouseCoopers
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft AG (nachfolgend 'Sanierungsgutachten')
ergibt sich, dass, ohne eine Sanierungsleistung, auch in der Zukunft von
einem Bruch einer Finanzkennzahl bzw. von einem geringen Spielraum
('Headroom') von unter der kritischen Grenze von 10 % bei einer weiteren
Finanzkennzahl aus dem Senior Kreditvertrag auszugehen ist. Sollten die
Senior Banken aufgrund des Bruchs der Finanzkennzahlen die kurzfristige
Rückzahlung der Darlehen von der W.E.T. Automotive Systems AG verlangen,
wäre diese, auch nach Darstellung im Sanierungsgutachten, nicht in der Lage
die entsprechenden Zahlungen zu leisten. Das Sanierungsgutachten geht
aufgrund des Bruchs der Finanzkennzahlen aus dem Senior Kreditvertrag und
dem daraus resultierenden Kündigungsrecht der Senior Banken ohne die
Sanierung der W.E.T. Automotive Systems AG von drohenden
bestandsgefährdenden Risiken bei der W.E.T. Automotive Systems AG aus.
3. Sanierungsbeitrag
Die ICWET L.P. gewährt der W.E.T. Automotive Systems AG ein nachrangiges
Gesellschafterdarlehen in Höhe von EUR 7,14 Mio. Es handelt sich um ein
unbesichertes, nachrangiges Darlehen mit einer Laufzeit von vier Jahren ab
Gewährung. Die Rückzahlung der Darlehensvaluta ist ebenso wie die
Zinszahlungen erst am Ende der Laufzeit fällig.
Das nachrangige Gesellschafterdarlehen wird größtenteils direkt zur
teilweisen Tilgung der bisherigen Senior Finanzierung verwendet. Ein
weiterer Kreditbetrag wird ebenfalls nicht direkt an die W.E.T. Automotive
Systems AG ausgezahlt, da die ICWET L.P. insofern von der Running Mate GmbH
ein Darlehen erwirbt, das diese der W.E.T. Automotive Systems AG gewährt
hatte und das die ICWET L.P. der W.E.T. Automotive Systems AG zu den
Bedingungen des nachrangigen Gesellschafterdarlehens weiter gewähren wird.
4. Sanierungsfähigkeit der W.E.T. Automotive Systems AG
Die W.E.T. Automotive Systems AG ist nach dem Sanierungskonzept auch
sanierungsfähig.
Die W.E.T. Automotive Systems AG befindet sich zum Zeitpunkt der Erteilung
des Befreiungsbescheids in Verhandlungen mit den Senior Banken über eine
Änderung des Senior Kreditvertrags mit dem Ziel der Fortsetzung der
bisherigen Finanzierung. Die KfW, Frankfurt am Main, hat im Rahmen der
Fortsetzung des Senior Kreditvertrages eine Kreditzusage gegeben. Diese
Kreditzusage führt nicht zu direkten Zahlungen von der KfW an die W.E.T.
Automotive Systems AG, es handelt sich vielmehr um ein Vertragsverhältnis
zwischen der KfW und den Senior Banken. Bedingung für die Bereitstellung
der KfW-Kreditzusage ist der Verzicht auf Dividendenzahlungen während der
Laufzeit des KfW-Kredits, also jedenfalls längstens bis zu dessen
vollständiger Rückzahlung am 30.09.2012.
Die Senior Banken sind vor dem Hintergrund der Gewährung des nachrangigen
Gesellschafterdarlehens zu bestimmten Lockerungen bei der Definition der
Finanzkennzahlen bereit.
Die Gewährung des nachrangigen Gesellschafterdarlehens führt auch zu einer
Veränderung der Finanzierungsstruktur. Dies zeigt sich insbesondere daran,
dass die Verbindlichkeiten gegenüber den Senior Banken verringert werden
und die Running Mate keine Ansprüche gegen die W.E.T. Automotive Systems AG
mehr hat. Zwar entstehen spiegelbildlich dazu entsprechende
Verbindlichkeiten gegenüber der ICWET L.P., diese können aufgrund der neuen
Regelungen in dem Senior Kreditvertrag jedoch bei der Berechnung der
Finanzkennzahlen als Eigenkapital angesetzt werden. Zudem sind Zahlungen
unter dem nachrangigen Gesellschafterdarlehen erst am Ende der Laufzeit
fällig, sodass in der Zwischenzeit keine finanziellen Belastungen bei der
W.E.T. Automotive Systems AG bestehen.
Die Gewährung des nachrangigen Gesellschafterdarlehens hat nach der
Darstellung im Sanierungsgutachten auch zur Folge, dass keine planerischen
Brüche der entsprechenden Finanzkennzahlen mehr zu erwarten sind.
Darüberhinaus wird der Headroom bei den Finanzkennzahlen groß genug sein,
um etwaige Risiken im Geschäftsbetrieb abfedern zu können, ohne die
Stabilität der Finanzierungsstruktur gefährden zu können.
Nach dem Sanierungsgutachten ist das nachrangige Gesellschafterdarlehen
daher geeignet, dass (drohende) bestandsgefährdende Risiko aus den Brüchen
der Finanzkennzahlen in den Planungen zu beheben.
5. Kontrollerwerb im Zusammenhang mit der Sanierung
Die ICWET L.P. wird durch den Erwerb von insgesamt 1.075.866 Aktien, dies
entspricht 33,62 % des Grundkapitals und der Stimmrechte, der W.E.T.
Automotive Systems AG unmittelbar die Kontrolle i.S.d. § 29 Abs. 2 WpÜG
über die W.E.T. Automotive Systems AG erwerben. Die übrigen
Antragstellerinnen werden infolge dessen die mittelbare Kontrolle über die
W.E.T. Automotive Systems AG erwerben.
Vorliegend finden der Erwerb der Kontrolle zeitgleich mit der Erbringung
des Sanierungsbeitrags in Form der Gewährung des nachrangigen
Gesellschafterdarlehens durch die ICWET L.P. statt. Der Erwerb der Aktien
der W.E.T. Automotive Systems AG durch die ICWET L.P. und die Indigo
Capital IV LP und die Gewährung des nachrangigen Gesellschafterdarlehens
stehen bei wirtschaftlicher Betrachtung im Zusammenhang. Ohne den Erwerb
der Beteiligung an der W.E.T. Automotive Systems AG ist weder die Gewährung
des nachrangigen Gesellschafterdarlehens noch die infolgedessen mögliche
Änderung der Senior Finanzierung denkbar. Sämtliche Verträge sind nur in
ihrer Gesamtheit gewollt und vertraglich deshalb auch miteinander
verbunden. Der Kontrollerwerb der ICWET L.P. steht deshalb in einem
Zusammenhang mit der Sanierung der W.E.T. Automotive Systems AG.
Der Sanierungsbeitrag der ICWET L.P. in Form der Gewährung des nachrangigen
Gesellschafterdarlehens kann auch den übrigen Antragstellerinnen
wirtschaftlich in der Weise zugerechnet werden, dass für sie die
Voraussetzungen für eine Befreiung gemäß § 37 Abs. 1, Abs. 2 WpÜG i.V.m. §
9 Satz 1 Nr. 3 WpÜG-AngebotsVO als erfüllt gelten, da die übrigen
Antragstellerinngen alle Mutterunternehmen der ICWET L.P. sind.
6. Entscheidung über die Befreiung nach § 37 Abs. 1, Abs. 2 WpÜG i.V.m. § 9
Satz 1 Nr. 3 WpÜG-AngebotsVO
Da die ICWET L.P. durch ihren Sanierungsbeitrag bzw. die übrigen
Antragstellerinnen durch den Sanierungsbeitrag ihres Tochterunternehmens
zum Fortbestand der Gesellschaft beitragen, soll ihnen nicht zugemutet
werden, den Aktionären der W.E.T. Automotive Systems AG ein Pflichtangebot
zum Erwerb ihrer Aktien machen zu müssen. Die Leistungen sollen vorrangig
der Gesellschaft, und damit auch mittelbar deren Aktionären, zu Gute
kommen.
Entgegenstehende Interessen der Aktionäre, die auch unter Berücksichtigung
der bereits in § 9 Satz 1 Nr. 3 WpÜG-AngebotsVO durch den Verordnungsgeber
vorweggenommenen Interessenabwägung besonderes Gewicht haben, sind hier
nicht ersichtlich und würden angesichts des überwiegenden Interesses der
Bieter einer Befreiung nicht entgegenstehen.
Mit den Widerrufsvorbehalten unter 2.a. und b. soll sichergestellt werden,
dass die gesetzlichen Voraussetzungen für die Erteilung der Befreiung
erfüllt werden. Der Widerrufsvorbehalt unter Ziffer 2.a. sichert die
Gewährung des nachrangigen Gesellschafterdarlehens zu bestimmten
Konditionen ab. Der Widerrufsvorbehalt unter Ziffer 2.b. sichert den
Umstand ab, dass die KfW nur bei einem Dividendenverzicht der
Antragstellerinnen zu einer Beteiligung an der Umstrukturierung der
bisherigen Finanzierung durch die Senior Banken bereit ist.
Die Auflage unter Ziffer 3 soll es der BaFin ermöglichen, die tatsächliche
Kontrollerlangung und die Voraussetzungen der weiteren Nebenbestimmungen
unter Ziffer 2.a. und b. zu überprüfen. Die Auflage unter Ziffer 3 ist dazu
geeignet und auch angemessen.
Ende der WpÜG-Meldung (c)DGAP 08.04.2010
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Notiert: Regulierter Markt in Frankfurt (General Standard); Freiverkehr in
Berlin, Düsseldorf, Hamburg, Hannover, München, Stuttgart
Quelle: dpa-AFX
Antwort auf Beitrag Nr.: 39.296.050 von Muckelius am 08.04.10 17:17:28aus dem elektr. Bundesanzeiger:
W.E.T. AUTOMOTIVE SYSTEMS
AKTIENGESELLSCHAFT
ODELZHAUSEN
– ISIN DE 000 508 160 8 –
(Wertpapierkennnummer 508 160)
EINLADUNG ZUR HAUPTVERSAMMLUNG
Wir laden die Aktionäre unserer Gesellschaft ein zu der
ordentlichen Hauptversammlung
am Donnerstag, den 20. Mai 2010, um 10:00 Uhr (MESZ),
in den Geschäftsräumen der W.E.T. Automotive Systems Aktiengesellschaft,
Rudolf-Diesel-Straße 12, 85235 Odelzhausen.
Tagesordnung
1.
Vorlage des festgestellten und geprüften Jahresabschlusses zum 31. Dezember 2009, des geprüften Lageberichts für das Geschäftsjahr 2009, des Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2009, des gebilligten und geprüften Konzernabschlusses zum 31. Dezember 2009, des geprüften Konzernlageberichts für das Geschäftsjahr 2009 und des erläuternden Berichts des Vorstands zu den Angaben gemäß §§ 289 Abs. 4 und Abs. 5, 315 Abs. 4 des Handelsgesetzbuchs
Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss am 7. April 2010 gebilligt und den Jahresabschluss damit festgestellt. Somit entfällt eine Feststellung durch die Hauptversammlung. Der Jahresabschluss, der Lagebericht, der Konzernabschluss, der Konzernlagebericht, der Bericht des Aufsichtsrats und der Bericht des Vorstands zu den Angaben gemäß §§ 289 Abs. 4 und Abs. 5, 315 Abs. 4 des Handelsgesetzbuchs sind der Hauptversammlung zugänglich zu machen. Ein Beschluss wird zu diesem Tagesordnungspunkt nicht gefasst.
2.
Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2009
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, allen Mitgliedern des Vorstands, die im Geschäftsjahr 2009 amtiert haben, für dieses Geschäftsjahr Entlastung zu erteilen.
3.
Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2009
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, allen Mitgliedern des Aufsichtsrats, die im Geschäftsjahr 2009 amtiert haben, für dieses Geschäftsjahr Entlastung zu erteilen.
4.
Beschlussfassung über die Billigung des Systems zur Vergütung der Mitglieder des Vorstands
Das Gesetz zur Angemessenheit der Vorstandsvergütung vom 31. Juli 2009 (VorstAG) ermöglicht es, dass die Hauptversammlung über die Billigung des Systems zur Vergütung der Vorstandsmitglieder beschließt (§ 120 Abs. 4 AktG). Hiervon soll Gebrauch gemacht werden.
Nach der gesetzlichen Regelung begründet der Beschluss der Hauptversammlung weder Rechte noch Pflichten. Ferner ist die Anfechtbarkeit nach § 243 AktG in § 120 Abs. 4 Satz 3 AktG ausdrücklich ausgeschlossen.
Der Bericht zur Vergütung der Vorstandsmitglieder als Informationsgrundlage für den Beschluss über die Billigung des Vergütungssystems steht vom Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung an unter der Internetadresse http://www.wet-group.com über die Links „Investor Relations“, „Hauptversammlung“ und „Hauptversammlung 2010“ zum Download bereit.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, das System zur Vergütung der Vorstandsmitglieder der W.E.T. Automotive Systems Aktiengesellschaft zu billigen.
5.
Wahl des Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2010
Der Aufsichtsrat schlägt auf Empfehlung des Prüfungsausschusses vor, die KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Berlin und Frankfurt am Main, zum Abschlussprüfer und zum Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2010 zu wählen.
6.
Wahl eines Ersatzmitglieds für den Aufsichtsrat
Herr Dr. Karsten Hartmann, Geschäftsführer der HgCapital Verwaltungs GmbH, München, der durch Beschluss der Hauptversammlung vom 24. Juni 2009 zum Ersatzmitglied für den Aufsichtsrat der Gesellschaft gewählt wurde, hat dieses Amt mit schriftlicher Erklärung mit Wirkung zum Ablauf der Hauptversammlung am 20. Mai 2010 niedergelegt.
Der Aufsichtsrat schlägt daher vor, Herrn Martin Stringfellow, Fund Manager und geschäftsführender Gesellschafter (Managing Partner) der Indigo Capital LLP, wohnhaft in Surrey, Vereinigtes Königreich, als Ersatzmitglied in der Weise zu wählen, dass er für den Zeitraum bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das Geschäftsjahr 2013 beschließt, bei vorzeitigem Ausscheiden eines Aufsichtsratsmitglieds als Mitglied in den Aufsichtsrat eintritt und seine Stellung als Ersatzmitglied mit dem Beginn der Amtszeit des nachgewählten Aufsichtsratsmitglieds zurückerlangt.
Die Hauptversammlung ist an diesen Wahlvorschlag nicht gebunden. Die Zusammensetzung des Aufsichtsrats richtet sich nach § 10 Abs. 1 der Satzung und §§ 95, 96 Abs. 1 AktG. Der Aufsichtsrat besteht aus drei von den Anteilseignern zu wählenden Mitgliedern.
Herr Martin Stringfellow ist nicht Mitglied eines anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsrats.
Herr Martin Stringfellow ist Mitglied eines vergleichbaren Kontrollgremiums bei den folgenden Gesellschaften: Indigo Capital Partners Limited, London, Vereinigtes Königreich; Indigo Capital (GP) Limited, London, Vereinigtes Königreich; Indigo Capital Fund IV (GP) Limited, London, Vereinigtes Königreich; Indigo Capital Management Limited, London, Vereinigtes Königreich; Indigo Capital Fund V (GP) Limited, Edinburgh, Vereinigtes Königreich; Indigo Capital Management Limited, London, Vereinigtes Königreich und ICWET GP Limited, London, Vereinigtes Königreich.
7.
Beschlussfassung über die Aufhebung des bestehenden genehmigten Kapitals nach § 4 Absatz 2 der Satzung und die Schaffung eines neuen genehmigten Kapitals nebst Satzungsänderung
Durch Beschluss der Hauptversammlung vom 25. November 2005 wurde der Vorstand ermächtigt, das Grundkapital der Gesellschaft mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 24. November 2010 durch einmalige oder mehrmalige Ausgabe von bis zu 1.600.000 neuen Aktien gegen Bar- oder Sacheinlagen um insgesamt bis zu EUR 4.800.000,00 zu erhöhen.
Um der Verwaltung auch weiterhin ein genehmigtes Kapital zur Verfügung zu stellen, soll das bestehende genehmigte Kapital der Gesellschaft aufgehoben und ein neues genehmigtes Kapital geschaffen werden. Die Aufhebung des bestehenden genehmigten Kapitals soll nur wirksam werden, wenn das in der Hauptversammlung am 20. Mai 2010 beschlossene genehmigte Kapital wirksam an seine Stelle tritt.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, zu beschließen:
(a)
Aufhebung des bestehenden genehmigten Kapitals
Das am 25. November 2005 beschlossene genehmigte Kapital wird mit Wirkung zum Zeitpunkt der Eintragung des gemäß lit. (b) und (c) beschlossenen genehmigten Kapitals 2010 im Handelsregister aufgehoben.
(b)
Schaffung eines genehmigten Kapitals 2010
Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Grundkapital der Gesellschaft bis zum 19. Mai 2015 durch ein- oder mehrmalige Ausgabe von insgesamt bis zu 1.600.000 (in Worten: eine Million sechshunderttausend) neuen auf den Inhaber lautenden Stückaktien gegen Bar- oder Sacheinlagen um insgesamt bis zu EUR 4.800.000,00 (in Worten: Euro vier Millionen achthunderttausend) zu erhöhen (genehmigtes Kapital 2010).
Die Ermächtigung kann in Teilbeträgen ausgenutzt werden. Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats den weiteren Inhalt der Aktienrechte und die Bedingungen der Aktienausgabe festzulegen.
Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre bei Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen auszuschließen.
Bei Kapitalerhöhungen gegen Bareinlagen ist den Aktionären grundsätzlich ein Bezugsrecht auf die neuen Aktien einzuräumen. Die Aktien sollen von mindestens einem Kreditinstitut oder einem nach § 53 Abs. 1 Satz 1 oder § 53b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 des Gesetzes über das Kreditwesen tätigen Unternehmen mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären zum Bezug anzubieten.
Der Vorstand wird jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre bei Kapitalerhöhungen gegen Bareinlagen auszuschließen,
aa)
um etwaige Spitzen zu verwerten,
bb)
soweit es zum Verwässerungsschutz erforderlich ist, um Inhabern von Wandlungs- und Optionsrechten, die von der W.E.T. Automotive Systems Aktiengesellschaft oder von Gesellschaften, an denen die W.E.T. Automotive Systems Aktiengesellschaft unmittelbar oder mittelbar mehrheitlich beteiligt ist, ausgegeben werden, ein Bezugsrecht auf neue Aktien in dem Umfang zu gewähren, wie es ihnen nach Ausübung der Wandlungs- oder Optionsrechte oder nach Erfüllung von Wandlungspflichten zustünde, oder
cc)
wenn der Ausgabebetrag der neuen Aktien den Börsenpreis nicht wesentlich unterschreitet und die gemäß oder in sinngemäßer Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 des Aktiengesetzes gegen Bareinlagen unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre während der Laufzeit dieser Ermächtigung ausgegebenen Aktien insgesamt 10% des Grundkapitals nicht überschreiten, und zwar weder zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch zum Zeitpunkt der Ausnutzung dieser Ermächtigung. Auf diese Begrenzung auf 10% des Grundkapitals sind anzurechnen:
•
eigene Aktien, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung in entsprechender Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 des Aktiengesetzes unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre veräußert werden, und
•
Aktien, die zur Bedienung von Schuldverschreibungen mit Wandlungs- oder Optionsrechten ausgegeben werden oder auszugeben sind, sofern und soweit diese Schuldverschreibungen während der Laufzeit dieser Ermächtigung in sinngemäßer Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 des Aktiengesetzes unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre ausgegeben werden.
(c)
Satzungsänderung
§ 4 Absatz 2 der Satzung wird wie folgt neu gefasst:
(2)
Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Grundkapital der Gesellschaft bis zum 19. Mai 2015 durch ein- oder mehrmalige Ausgabe von insgesamt bis zu 1.600.000 (in Worten: eine Million sechshunderttausend) neuen auf den Inhaber lautenden Stückaktien gegen Bar- oder Sacheinlagen um insgesamt bis zu EUR 4.800.000,00 (in Worten: Euro vier Millionen achthunderttausend) zu erhöhen (genehmigtes Kapital 2010). Die Ermächtigung kann in Teilbeträgen ausgenutzt werden. Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats den weiteren Inhalt der Aktienrechte und die Bedingungen der Aktienausgabe festzulegen.
Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre bei Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen auszuschließen. Bei Kapitalerhöhungen gegen Bareinlagen ist den Aktionären grundsätzlich ein Bezugsrecht auf die neuen Aktien einzuräumen. Die Aktien sollen von mindestens einem Kreditinstitut oder einem nach § 53 Abs. 1 Satz 1 oder § 53b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 des Gesetzes über das Kreditwesen tätigen Unternehmen mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären zum Bezug anzubieten. Der Vorstand ist jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre bei Kapitalerhöhungen gegen Bareinlagen auszuschließen,
a)
um etwaige Spitzen zu verwerten,
b)
soweit es zum Verwässerungsschutz erforderlich ist, um Inhabern von Wandlungs- und Optionsrechten, die von der W.E.T. Automotive Systems Aktiengesellschaft oder von Gesellschaften, an denen die W.E.T. Automotive Systems Aktiengesellschaft unmittelbar oder mittelbar mehrheitlich beteiligt ist, ausgegeben werden, ein Bezugsrecht auf neue Aktien in dem Umfang zu gewähren, wie es ihnen nach Ausübung der Wandlungs- oder Optionsrechte oder nach Erfüllung von Wandlungspflichten zustünde, oder
c)
wenn der Ausgabebetrag der neuen Aktien den Börsenpreis nicht wesentlich unterschreitet und die gemäß oder in sinngemäßer Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 des Aktiengesetzes gegen Bareinlagen unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre während der Laufzeit dieser Ermächtigung ausgegebenen Aktien insgesamt 10% des Grundkapitals nicht überschreiten, und zwar weder zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch zum Zeitpunkt der Ausnutzung dieser Ermächtigung. Auf diese Begrenzung auf 10% des Grundkapitals sind anzurechnen:
•
eigene Aktien, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung in entsprechender Anwendung von
§ 186 Abs. 3 Satz 4 des Aktiengesetzes unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre veräußert werden, und
•
Aktien die zur Bedienung von Schuldverschreibungen mit Wandlungs- oder Optionsrechten ausgegeben werden oder auszugeben sind, sofern und soweit diese Schuldverschreibungen während der Laufzeit dieser Ermächtigung in sinngemäßer Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 des Aktiengesetzes unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre ausgegeben werden.
8.
Beschlussfassung über die Ermächtigung zur Ausgabe von Optionsrechten (Aktienoptionsprogramm 2010) sowie über die Schaffung eines bedingten Kapitals; Satzungsänderung
Um Mitarbeiter der Gesellschaft und verbundener Unternehmen sowie Mitglieder der Geschäftsführung verbundener Unternehmen zu motivieren und langfristig an die Gesellschaft zu binden, soll der Vorstand ermächtigt werden, Aktienoptionen auszugeben. Die Ausgabe von Optionen an Mitglieder des Vorstands soll nicht erfolgen.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, zu beschließen:
a) Ermächtigung zur Gewährung von Aktienoptionsrechten
Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 19. Mai 2015 einmalig, mehrmalig oder – bei Verfall von eingeräumten Optionsrechten durch Kündigung oder aus sonstigen Gründen – wiederholt Optionsrechte zum Bezug von bis zu 48.000 auf den Inhaber lautenden Stückaktien der Gesellschaft nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen auszugeben.
aa) Kreis der Bezugsberechtigten
Die Aktienoptionen sind ausschließlich für Mitglieder der Geschäftsführung verbundener Unternehmen im In- und Ausland, die von der Gesellschaft abhängig verbundene Unternehmen im Sinne von §§ 15, 17 AktG sind, („Abhängig Verbundene Unternehmen“), für Arbeitnehmer der Gesellschaft und für Arbeitnehmer Abhängig Verbundener Unternehmen bestimmt. Ein Bezugsrecht der Aktionäre besteht nicht. Der genaue Kreis der Bezugsberechtigten und die Zahl der Optionsrechte wird durch den Vorstand festgelegt. Die maximal auszugebenden Optionsrechte teilen sich auf die Gruppen der Bezugsberechtigten wie folgt auf:
(a) Mitglieder der Geschäftsführung Abhängig Verbundener Unternehmen: Optionsrechte zum Bezug von bis zu 21.600 Aktien;
(b) Mitarbeiter der Gesellschaft: Optionsrechte zum Bezug von bis zu 19.200 Aktien;
(c) Mitarbeiter Abhängig Verbundener Unternehmen: Optionsrechte zum Bezug von bis zu 7.200 Aktien.
bb) Laufzeit, Wartezeit, Ausübungszeiträume, Sperrfristen
Die Optionsrechte haben jeweils eine Laufzeit von maximal 10 Jahren ab dem Tag des Entstehens des jeweiligen Optionsrechts („Ausgabetag“). Die Bezugsberechtigten können die Optionsrechte frühestens nach Ablauf einer Wartezeit von vier Jahren, beginnend am Ausgabetag, ausüben.
Die Optionsrechte dürfen ferner nur jeweils in einem Zeitraum von sechs Wochen nach Veröffentlichung des Halbjahresfinanzberichts gemäß § 37w WpHG, einer Zwischenmitteilung der Geschäftsführung nach § 37x WpHG oder des Jahresabschlusses ausgeübt werden („Ausübungszeiträume“). Darüber hinaus ist eine Ausübung innerhalb folgender Sperrfristen nicht möglich:
•
innerhalb von zwei Wochen vor dem Ende eines Geschäftsjahres der Gesellschaft und
•
von dem Tag, an dem die Gesellschaft ein Angebot an ihre Aktionäre zum Bezug neuer Aktien oder von Schuldverschreibungen mit Wandel- oder Optionsrechten im elektronischen Bundesanzeiger veröffentlicht, bis zu dem Tag, an dem die Aktien der Gesellschaft erstmals an der Frankfurter Wertpapierbörse oder einer anderen Börse „ex Bezugsrecht“ notiert werden.
Die Optionsrechte verfallen nach Ablauf der Laufzeit entschädigungslos. Im Übrigen sind die aus dem Wertpapierhandelsgesetz (Insiderrecht) und sonstigen allgemeinen Rechtsvorschriften folgenden Ausübungsbeschränkungen zu beachten.
cc) Ausübungspreis, Erfolgsziel
Jedes Optionsrecht berechtigt nach Maßgabe der festzulegenden Optionsbedingungen zum Bezug einer auf den Inhaber lautenden Stückaktie der Gesellschaft. Der bei Ausübung des Optionsrechts zum Bezug einer Aktie zu zahlende Preis („Ausübungspreis“) entspricht dem ungewichteten Durchschnitt der Schlusspreise der Aktie der Gesellschaft an den 10 Börsenhandelstagen vor dem Ausgabetag des jeweiligen Optionsrechts.
„Schlusspreis“ ist dabei, im Hinblick auf jeden einzelnen Börsenhandelstag, der in der Schlussauktion ermittelte Schlusskurs oder, wenn ein solcher Schlusskurs an dem betreffenden Handelstag nicht ermittelt wird, der letzte im fortlaufenden Handel ermittelte Preis der Aktie der Gesellschaft. Abzustellen ist dabei auf denjenigen im XETRA-Handel (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem) der Frankfurter Wertpapierbörse oder im Parketthandel an einer deutschen Wertpapierbörse gebildete Schlusskurs oder letzten im fortlaufenden Handel gebildeten Preis, welchem an den zehn vorangegangenen Börsenhandelstagen jeweils der höchste Umsatz zugrunde lag. In jedem Falle ist jedoch mindestens der geringste Ausgabebetrag im Sinne von § 9 Absatz 1 des Aktiengesetzes als Ausübungspreis zu zahlen.
Voraussetzung für die Ausübung eines Optionsrechts ist, dass der ungewichtete Durchschnitt der Schlusspreise der Aktie der Gesellschaft an den 10 Börsenhandelstagen vor dem ersten Tag des jeweiligen Ausübungszeitraums, in dem die Option ausgeübt wird, mindestens 130% des Ausübungspreises beträgt (Erfolgsziel). Sofern diese Voraussetzung für einen bestimmten Ausübungszeitraum vorliegt, ist die Ausübung während dieses Ausübungszeitraums unabhängig von der weiteren Kursentwicklung der Aktie der Gesellschaft möglich.
dd) Erwerbszeiträume
Optionsrechte können in mehreren Tranchen bis zum 19. Mai 2015, frühestens jedoch nach Eintragung des bedingten Kapitals I im Handelsregister, ausgegeben werden. Der Ausgabetag muss in dem Zeitraum von 60 Tagen nach der Veröffentlichung des Halbjahresfinanzberichts gemäß § 37w WpHG oder der Veröffentlichung des Jahresabschlusses liegen.
ee) Weitere Ausgestaltung
Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Optionsbedingungen sowie der Ausgabe der Bezugsaktien festzulegen. Weitere Einzelheiten in diesem Sinne sind insbesondere:
•
Durchführung des Programms sowie Bedingungen der Gewährung und Ausübung der Optionsrechte;
•
Regelungen für den Fall der Beendigung des Anstellungsverhältnisses;
•
Ausgabe der Bezugsaktien in Übereinstimmung mit den rechtlichen Vorgaben;
•
Regelungen über die Übertragbarkeit von Optionsrechten und die Behandlung von Optionsrechten in Sonderfällen;
•
etwaige Änderungen des Programms, die aufgrund geänderter Rahmenbedingungen, insbesondere einer Änderung der Kapitalverhältnisse, notwendig werden.
ff) Berichtspflicht des Vorstands
Der Vorstand und der Aufsichtsrat werden über die gewährten Optionsrechte und die Ausnutzung von Optionsrechten für jedes Geschäftsjahr nach Maßgabe der anwendbaren Vorschriften im Anhang zum Jahresabschluss, im Konzernanhang oder im Geschäftsbericht berichten.
b) Schaffung bedingten Kapitals
Das Grundkapital der Gesellschaft wird um bis zu EUR 144.000,– durch Ausgabe von bis zu 48.000 neuen auf den Inhaber lautenden Stückaktien bedingt erhöht (bedingtes Kapital I). Das bedingte Kapital dient ausschließlich der Gewährung neuer Aktien an die Inhaber von Optionsrechten, die gemäß dem Ermächtigungsbeschluss der Hauptversammlung vom 20. Mai 2010 unter Tagesordnungspunkt 8 durch die Gesellschaft ausgegeben werden.
Die Ausgabe der Aktien erfolgt zu dem nach Maßgabe des vorstehend bezeichneten Beschlusses jeweils errechneten Ausübungspreis. Die bedingte Kapitalerhöhung wird nur durchgeführt, soweit die Inhaber der Optionsrechte von diesen Gebrauch machen. Die Aktien nehmen – sofern sie bis zum Beginn der ordentlichen Hauptversammlung der Gesellschaft entstehen – vom Beginn des vorhergehenden Geschäftsjahres, ansonsten vom Beginn des Geschäftsjahres an, in dem sie entstehen, am Gewinn teil.
c) Satzungsänderung
§ 4 der Satzung wird um einen neuen Absatz 4 wie folgt ergänzt:
„(4)
Das Grundkapital der Gesellschaft ist um bis zu EUR 144.000,– durch Ausgabe von bis zu 48.000 neuen auf den Inhaber lautenden Stückaktien bedingt erhöht (bedingtes Kapital I). Das bedingte Kapital dient ausschließlich der Gewährung neuer Aktien an die Inhaber von Optionsrechten, die gemäß dem Ermächtigungsbeschluss der Hauptversammlung vom 20. Mai 2010 unter Tagesordnungspunkt 8 durch die Gesellschaft ausgegeben werden. Die Ausgabe der Aktien erfolgt zu dem nach Maßgabe des vorstehend bezeichneten Beschlusses jeweils errechneten Ausübungspreis. Die bedingte Kapitalerhöhung wird nur durchgeführt, soweit die Inhaber der Optionsrechte von diesen Gebrauch machen. Die Aktien nehmen – sofern sie bis zum Beginn der ordentlichen Hauptversammlung der Gesellschaft entstehen – vom Beginn des vorhergehenden Geschäftsjahres, ansonsten vom Beginn des Geschäftsjahres an, in dem sie entstehen, am Gewinn teil.“
9.
Beschlussfassung über die Änderung von § 14 der Satzung
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, den folgenden Beschluss zu fassen:
§ 14 Abs. 1 der Satzung wird wie folgt neu gefasst:
„§ 14
1.
Die Mitglieder des Aufsichtsrats erhalten für jedes volle Geschäftsjahr ihrer Zugehörigkeit zum Aufsichtsrat eine Vergütung in Höhe von EUR 20.000,–, der Vorsitzende erhält den doppelten Betrag, der stellvertretende Vorsitzende den eineinhalbfachen Betrag. Sofern bei der Gesellschaft ein Prüfungsausschuss eingerichtet wird, erhält der Vorsitzende des Prüfungsausschusses ebenfalls den eineinhalbfachen Betrag. Die vorstehenden Vergütungen werden nach Ablauf des Geschäftsjahres bezahlt. Aufsichtsratsmitglieder, die dem Aufsichtsrat nicht während des vollen Geschäftsjahres angehört haben, erhalten die Vergütung entsprechend der Dauer ihrer Aufsichtsratszugehörigkeit. Jedes Aufsichtsratsmitglied, das im Geschäftsjahr an mehr als vier Präsenzsitzungen teilnimmt, erhält ab der fünften Sitzung für die Teilnahme an jeder Präsenzsitzung eine zusätzliche Vergütung in Höhe von jeweils EUR 2.000,–, zahlbar nach Ablauf der Aufsichtsratssitzung. Die Mitglieder des Aufsichtsrats werden in eine im Interesse der Gesellschaft bestehende von dieser in angemessener Höhe unterhaltene Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung einbezogen, soweit eine solche besteht. Die Prämien hierfür entrichtet die Gesellschaft.“
10.
Beschlussfassung über Satzungsänderungen zur Anpassung an das Gesetz zur Umsetzung der Aktionärsrechterichtlinie (ARUG)
Am 1. September 2009 ist das Gesetz zur Umsetzung der Aktionärsrechterichtlinie (ARUG) in Kraft getreten. Durch das ARUG sind wesentliche hauptversammlungsrelevante Bestimmungen des Aktiengesetzes, insbesondere über Fristen und Termine, geändert worden. Aufgrund dieser Gesetzesänderung ist es erforderlich, einige Bestimmungen der Satzung der Gesellschaft an die neue Rechtslage anzupassen.
Im Zusammenhang mit den durch das ARUG veranlassten Änderungen sollen auch weitere hauptversammlungsrelevante Satzungsbestimmungen angepasst werden. Zum einen sollen die Regelungen betreffend Bekanntmachungen und die Befugnis zur elektronischen Kommunikation in der Satzung der Gesellschaft angepasst werden. Darüber hinaus soll eine Ermächtigung des Vorstands in die Satzung aufgenommen werden, Bild- und Tonübertragen der Versammlung zuzulassen.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, die folgenden Beschlüsse zu fassen:
a) § 3 der Satzung wird wie folgt neu gefasst:
„§ 3
Bekanntmachungen und Informationsübermittlungen
1.
Bekanntmachungen der Gesellschaft erfolgen im elektronischen Bundesanzeiger. Darüber hinausgehende gesetzliche Veröffentlichungspflichten bleiben unberührt.
2.
Die Gesellschaft ist berechtigt, Aktionären mit deren Zustimmung Informationen im Wege der Datenfernübertragung zu übermitteln.“
b) § 15 Absatz 2 der Satzung wird wie folgt neu gefasst:
„2.
Die Hauptversammlung wird vom Vorstand oder in den vom Gesetz vorgegebenen Fällen vom Aufsichtsrat einberufen. Innerhalb der ersten acht Monate des Geschäftsjahres findet die ordentliche Hauptversammlung statt. Die Hauptversammlung ist, soweit gesetzlich nichts Abweichendes bestimmt ist, mindestens 36 Tage vor dem Tag der Versammlung einzuberufen. Der Tag der Versammlung und der Tag der Einberufung sind nicht mitzurechnen.“
c) § 16 Absatz 1 der Satzung wird wie folgt neu gefasst:
„1.
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich rechtzeitig bei der Gesellschaft angemeldet und ihre Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts nachgewiesen haben. Die Anmeldung und der Nachweis müssen der Gesellschaft unter der in der Einberufung mitgeteilten Adresse mindestens sechs Tage vor der Versammlung zugehen. Der Tag der Versammlung und der Tag des Zugangs sind nicht mitzuzählen.“
d) In § 18 wird der folgende Absatz 3 ergänzt:
„3.
Der Vorstand kann Bild- und Tonübertragungen der Versammlung zulassen.“
Berichte an die Hauptversammlung
Gemäß § 203 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit § 186 Absatz 4 Satz 2 des Aktiengesetzes berichten wir zu Punkt 7 der Tagesordnung wie folgt an die Hauptversammlung:
Die Hauptversammlung vom 25. November 2005 hat den Vorstand ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 24. November 2010 das Grundkapital der Gesellschaft durch Ausgabe neuer, auf den Inhaber lautender Aktien gegen Bar- oder Sacheinlagen einmal oder mehrmals, höchstens jedoch bis zu einem Betrag von insgesamt EUR 4.800.000,00 zu erhöhen (genehmigtes Kapital). Damit die Gesellschaft auch künftig handlungsfähig bleibt, schlagen Vorstand und Aufsichtsrat vor, ein neues genehmigtes Kapital in gleicher Höhe zu beschließen. Technisch ist dafür die Aufhebung des noch bis zum 24. November 2010 bestehenden aktuellen genehmigten Kapitals erforderlich.
Bei der Ausnutzung des genehmigten Kapitals ist den Aktionären grundsätzlich ein Bezugsrecht einzuräumen. Der Beschlussvorschlag sieht jedoch eine Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts für bestimmte, im Beschlussvorschlag im Einzelnen benannte Zwecke gemäß den hierfür geltenden gesetzlichen Bestimmungen vor.
Der Vorstand soll zum einen ermächtigt werden, das Bezugsrecht bis zu einem Betrag von 10% des Grundkapitals auszuschließen, wenn die neuen Aktien zu einem börsennahen Kurs ausgegeben werden. Damit soll es dem Vorstand ermöglicht werden, in geeigneten Fällen kurzfristig neue Aktionärskreise für das Unternehmen zu gewinnen, die sich mit maximal 10% des Grundkapitals an der Gesellschaft beteiligen. Außerdem soll der Vorstand in geeigneten Fällen die Möglichkeit haben, auch kurzfristig und ohne die mit einer Bezugsrechtsemission verbundenen zeitlichen Verzögerungen, das für die Fortentwicklung des Unternehmens erforderliche Kapital an den Kapitalmärkten durch die Ausgabe neuer Aktien aufzunehmen und/oder etwaige günstigere Marktgegebenheiten zur Deckung eines künftigen Finanzierungsbedarfs schnell zu nutzen.
Dadurch, dass die Ausgabe der neuen Aktien in diesem Falle nur zu einem börsennahen Preis erfolgen darf, werden die Interessen der Aktionäre hinreichend geschützt, da diese zu im Wesentlichen gleichen Preisen Aktien über die Börse hinzuerwerben und so ihre prozentuale Beteiligung an der Gesellschaft aufrechterhalten können.
Auf die Begrenzung auf 10% des Grundkapitals wird die Verwaltung anrechnen:
•
eigene Aktien, die während der Laufzeit der Ermächtigung in entsprechender Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 des Aktiengesetzes unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre veräußert werden, und
•
Aktien, die zur Bedienung von Schuldverschreibungen mit Wandlungs- oder Optionsrechten ausgegeben werden oder auszugeben sind, sofern und soweit die Schuldverschreibungen während der Laufzeit der Ermächtigung in sinngemäßer Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 des Aktiengesetzes unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre ausgegeben werden.
Die Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts bei Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen dient insbesondere dem Zweck, den Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen oder Beteiligungen an anderen Unternehmen von Dritten gegen Ausgabe von Aktien zu ermöglichen. In einem solchen Fall einer Sacheinlage besteht schon faktisch regelmäßig keine Möglichkeit, den Aktionären ein Bezugsrecht zu gewähren. Sollen neue Aktien als Gegenleistung im Rahmen eines Unternehmenszusammenschlusses oder Unternehmens- bzw. Beteiligungserwerbs ausgegeben werden, kann die Aktienausgabe aus einer Kapitalerhöhung nur unter Ausschluss des Bezugsrechts der bisherigen Aktionäre erfolgen. Der Vorstand soll deshalb in diesen Fällen zum Bezugsrechtsausschluss ermächtigt werden.
Gerade durch die letztgenannte Möglichkeit der Aktienausgabe wird der Handlungsspielraum des Vorstands im internationalen Wettbewerb deutlich erhöht, da insbesondere bei Unternehmenszusammenschlüssen oder dem Erwerb von Unternehmen und Beteiligungen die zu erbringende Gegenleistung zunehmend in Form von Aktien des Erwerbers erbracht wird. Gerade bei größeren Transaktionen kann die Gegenleistung oft nicht in Geld erbracht werden, ohne die Liquidität der Gesellschaft erheblich zu belasten oder den Grad der Verschuldung in nicht wünschenswertem Maß zu erhöhen. Besondere Bedeutung erlangt diese Möglichkeit in Zeiten erschwerter Fremdmittelbeschaffung, wie dies gegenwärtig der Fall ist. Die Nutzung eines genehmigten Kapitals für diese Zwecke setzt die Möglichkeit zum Bezugsrechtsausschluss voraus. Das genehmigte Kapital gibt der Gesellschaft hier den Spielraum, sich bietende Erwerbschancen schnell und flexibel zu nutzen. Regelmäßig erfolgt ein Erwerb so kurzfristig, dass er nicht von der nächsten ordentlichen Hauptversammlung beschlossen werden kann. Auch für die Einberufung einer außerordentlichen Hauptversammlung fehlt in diesen Fällen wegen der gesetzlichen Fristen regelmäßig die Zeit.
Die Verwaltung wird die Möglichkeit der Kapitalerhöhung gegen Sacheinlagen unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre aus dem genehmigten Kapital nur dann nutzen, wenn der Wert der neuen Aktien und der Wert der Gegenleistung (z.B. Unternehmen, Unternehmensteil oder Unternehmensbeteiligung) in einem angemessenen Verhältnis stehen. Ein wirtschaftlicher Nachteil für die vom Bezugsrecht ausgeschlossenen Aktionäre wird somit vermieden. Diese haben die Möglichkeit, ihre Beteiligungsquote durch Zukäufe an der Börse zu im Wesentlichen gleichen Preisen aufrechtzuerhalten.
Weiterhin soll der Vorstand ermächtigt werden, für etwaige Spitzen das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen. Die Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts für Spitzen eröffnet die Möglichkeit, bei der Kapitalerhöhung einfache und praktikable Bezugsverhältnisse festzusetzen. Spitzen entstehen, wenn infolge des Bezugsverhältnisses oder des Betrags der Kapitalerhöhung nicht alle neuen Aktien gleichmäßig auf die Aktionäre verteilt werden können. Die Kosten des Bezugsrechtshandels bei Spitzenbeträgen stehen in keinem Verhältnis zum Vorteil für die Aktionäre. Die als freie Spitzen durch den Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre entstandenen neuen Aktien werden bestmöglich verwertet. Der mögliche Verwässerungseffekt ist aufgrund der Beschränkung auf Spitzenbeträge gering.
Der Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre zugunsten der Inhaber von Wandlungs- oder Optionsrechten, soweit dieser Ausschluss zu ihrem Schutz vor Verwässerung erforderlich ist, hat den Vorteil, dass im Fall einer Ausnutzung der Ermächtigung der Wandlungs- oder Optionspreis nach den Wandelanleihe- oder Optionsbedingungen nicht ermäßigt zu werden braucht und eine etwaige bare Zuzahlung an die Inhaber solcher Rechte nicht zu leisten ist.
Die Ermächtigung sieht vor, dass die neu auszugebenden Aktien bei einer Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen von mindestens einem inländischen Kreditinstitut oder einem nach § 53 Abs. 1 Satz 1 oder § 53b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 des Gesetzes über das Kreditwesen tätigen ausländischen Unternehmen mit der Verpflichtung übernommen werden sollen, sie den Aktionären der Gesellschaft zum Bezug anzubieten. Hierbei handelt es sich nicht um eine Einschränkung des Bezugsrechts, da dem Aktionär mittelbar die gleichen Bezugsrechte gewährt werden wie bei einem direkten Bezug. Aus abwicklungstechnischen Gründen wird jedoch ein inländisches Kreditinstitut oder ein nach § 53 Abs. 1 Satz 1 oder
§ 53b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 des Gesetzes über das Kreditwesen tätiges ausländisches Unternehmen zwischengeschaltet, das die Zeichnungswünsche der Aktionäre entgegennimmt und nach Durchführung der Kapitalerhöhung die Aktien gegen Zahlung des Bezugspreises an die bezugsberechtigten Aktionäre ausliefert.
Zu Punkt 8 der Tagesordnung (Aktienoptionsprogramm 2010) berichten wir der Hauptversammlung wie folgt:
Um Mitarbeiter der Gesellschaft und verbundener Unternehmen sowie Mitglieder der Geschäftsführung verbundener Unternehmen zu motivieren und langfristig an die Gesellschaft zu binden, soll der Vorstand ermächtigt werden, Aktienoptionen auszugeben. Die Ausgabe von Optionen an Mitglieder des Vorstands der Gesellschaft soll nicht erfolgen.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, die Möglichkeit zu schaffen, Aktienoptionen mit Optionsrechten zum Erwerb von bis zu 48.000 auf den Inhaber lautenden Stückaktien der Gesellschaft zu gewähren und zur Absicherung dieser Rechte ein bedingtes Kapital I in Höhe von EUR 144.000,– zu schaffen. Diese maximal auszugebenden Aktienoptionen verteilen sich auf die bezugsberechtigten Gruppen wie folgt:
•
Mitglieder der Geschäftsführung Abhängig Verbundener Unternehmen: Optionsrechte zum Bezug von bis zu 21.600 Aktien;
•
Mitarbeiter der Gesellschaft: Optionsrechte zum Bezug von bis zu 19.200 Aktien;
•
Mitarbeiter Abhängig Verbundener Unternehmen: Optionsrechte zum Bezug von bis zu 7.200 Aktien.
Der bei Ausübung des Optionsrechts zum Bezug einer Aktie zu zahlende Ausübungspreis entspricht dem ungewichteten Durchschnitt der Schlusspreise der Aktie der Gesellschaft an den 10 Börsenhandelstagen vor dem Ausgabetag des jeweiligen Optionsrechts. Schlusspreis ist dabei, im Hinblick auf jeden einzelnen Börsenhandelstag, der in der Schlussauktion ermittelte Schlusskurs oder, wenn ein solcher Schlusskurs an dem betreffenden Handelstag nicht ermittelt wird, der letzte im fortlaufenden Handel ermittelte Preis der Aktie der Gesellschaft. Abzustellen ist dabei auf denjenigen im XETRA-Handel (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem) der Frankfurter Wertpapierbörse oder im Parketthandel an einer deutschen Wertpapierbörse gebildeten Schlusskurs oder letzten im fortlaufenden Handel gebildeten Preis, welchem an den zehn vorangegangenen Börsenhandelstagen jeweils der höchste Umsatz zugrunde lag. In jedem Falle ist jedoch mindestens der geringste Ausgabebetrag im Sinne von § 9 Abs. 1 des Aktiengesetzes als Ausübungspreis zu bezahlen.
Die Optionsrechte dürfen ferner nur jeweils in einem Zeitraum von sechs Wochen nach Veröffentlichung des Halbjahresfinanzberichts gemäß
§ 37w WpHG, einer Zwischenmitteilung der Geschäftsführung gemäß § 37x WpHG oder der Veröffentlichung des Jahresabschlusses ausgeübt werden. Darüber hinaus ist eine Ausübung innerhalb folgender Sperrfristen nicht möglich: (i) innerhalb von zwei Wochen vor dem Ende eines Geschäftsjahres der Gesellschaft und (ii) von dem Tag, an dem die Gesellschaft ein Angebot an ihre Aktionäre zum Bezug neuer Aktien oder von Schuldverschreibungen mit Wandel- oder Optionsrechten im elektronischen Bundesanzeiger veröffentlicht, bis zu dem Tag, an dem die Aktien der Gesellschaft erstmals an der Frankfurter Wertpapierbörse oder einer anderen Börse „ex Bezugsrecht“ notiert werden.
Als Erfolgsziel ist eine Ausübung der Optionsrechte nur möglich, wenn der ungewichtete Durchschnitt der Schlusspreise der Aktie der Gesellschaft an den 10 Börsenhandelstagen vor dem ersten Tag des jeweiligen Ausübungszeitraums, in dem die Option ausgeübt wird, mindestens 130% des Ausübungspreises beträgt (Erfolgsziel). Sofern diese Voraussetzung für einen bestimmten Ausübungszeitraum vorliegt, ist die Ausübung während dieses Ausübungszeitraums unabhängig von der weiteren Kursentwicklung der Aktie der Gesellschaft möglich.
Die Optionsrechte haben eine Laufzeit von maximal zehn Jahren ab dem Ausgabetag und können vier Jahre nach dem Ausgabetag erstmals ausgeübt werden. Die Optionsrechte können in mehreren Tranchen bis zum 19. Mai 2015, frühestens jedoch nach Eintragung des bedingten Kapitals I im Handelsregister, ausgegeben werden. Die Zuteilung der Optionsrechte kann jeweils in dem Zeitraum von 60 Tagen nach der Veröffentlichung des Halbjahresfinanzberichts gemäß § 37w WpHG oder des Jahresabschlusses erfolgen.
Die weiteren Einzelheiten und Bedingungen des Aktienoptionsprogramms soll der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats festlegen.
Zur Bedienung der Optionsrechte aus den Aktienoptionen soll ein bedingtes Kapital in Höhe von EUR 144.000,–, eingeteilt in 48.000 Aktien, geschaffen werden. Der Betrag des bedingten Kapitals entspricht 1,5% des derzeit im Handelsregister eingetragenen Grundkapitals.
Nach Überzeugung von Vorstand und Aufsichtsrat ist die Schaffung eines neuen bedingten Kapitals in Höhe von EUR 144.000,– zur Absicherung der Optionsrechte aus den Aktienoptionen im Hinblick auf die mit dem Aktienoptionsprogramm verbundenen positiven Auswirkungen gerechtfertigt. Das gilt auch unter Berücksichtigung des Verwässerungseffekts, der bei einer Inanspruchnahme des bedingten Kapitals eintritt.
Vorstand und Aufsichtsrat sind der Überzeugung, dass sich das vorgeschlagene Aktienoptionsprogramm aufgrund der Anreiz- und Bindungswirkung für die Bezugsberechtigten positiv für die W.E.T. Automotive Systems AG und ihre Aktionäre auswirken wird.
Teilnahmebedingungen
Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur dortigen Ausübung des Stimmrechts sind diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich rechtzeitig vor der Hauptversammlung in Textform in deutscher oder englischer Sprache anmelden und ihre Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung nachweisen. Die Anmeldung und der Nachweis müssen der Gesellschaft unter der nachfolgend hierfür mitgeteilten Adresse spätestens am 12. Mai 2010, 24:00 Uhr, Ortszeit am Sitz der Gesellschaft, zugehen.
Die Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur dortigen Ausübung des Stimmrechts ist durch eine in Textform in deutscher oder englischer Sprache erstellte Bescheinigung des depotführenden Instituts über den Anteilsbesitz nachzuweisen. Die Bescheinigung hat sich auf den Beginn des einundzwanzigsten Tages vor der Hauptversammlung, das ist Donnerstag, der 29. April 2010, 00:00 Uhr, Ortszeit am Sitz der Gesellschaft, (Record Date) zu beziehen.
Der Nachweisstichtag (Record Date) ist das entscheidende Datum für den Umfang und die Ausübung des Teilnahme- und Stimmrechts in der Hauptversammlung. Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur, wer einen Nachweis des Anteilsbesitzes zum Record Date erbracht hat. Veränderungen im Aktienbestand nach dem Record Date haben für den Umfang und die Ausübung des gesetzlichen Teilnahme- und Stimmrechts keine Bedeutung. Aktionäre, die erst nach dem Record Date Aktien an der Gesellschaft erworben haben, können nicht an der Hauptversammlung teilnehmen. Aktionäre, die sich ordnungsgemäß angemeldet und den Nachweis erbracht haben, sind im Verhältnis zur Gesellschaft auch dann zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts berechtigt, wenn sie die Aktien nach dem Record Date veräußern. Teilweise Veräußerungen und Hinzuerwerbe nach dem Nachweisstichtag haben keinen Einfluss auf den Umfang des Stimmrechts. Der Nachweisstichtag hat keine Auswirkungen auf die Veräußerbarkeit der Aktien und ist kein relevantes Datum für eine eventuelle Dividendenberechtigung.
Anmeldung und Nachweis des Anteilsbesitzes müssen der Gesellschaft unter der folgenden Adresse zugehen:
W.E.T. Automotive Systems Aktiengesellschaft
c/o CONSIGNO CONSULTANTS
Gesellschaft für Finanzkommunikation mbH
Tambourweg 3a
63071 Offenbach am Main
Deutschland
Telefax: + 49 (0)69 9854013
E-Mail: hv-wet@consigno.de
Die Eintrittskarten werden den Aktionären, die an der Hauptversammlung teilnehmen möchten, vor Beginn der Hauptversammlung zugesandt.
Stimmrechtsvertretung
Zur Teilnahme berechtigte Aktionäre, die nicht persönlich an der Hauptversammlung teilnehmen, können sich bei der Ausübung ihrer Rechte, insbesondere ihres Stimmrechts, durch einen Bevollmächtigten, z.B. durch eine Aktionärsvereinigung, ein Kreditinstitut oder eine andere Person ihrer Wahl, vertreten lassen. Wir weisen darauf hin, dass auch bei einer Bevollmächtigung eine ordnungsgemäße Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes erforderlich sind. Bevollmächtigt der Aktionär mehr als eine Person, so kann die Gesellschaft eine oder mehrere von diesen zurückweisen.
Wenn weder ein Kreditinstitut noch eine Aktionärsvereinigung oder eine andere in § 135 AktG gleichgestellte Institution oder Person bevollmächtigt werden, ist die Vollmacht in Textform gegenüber der W.E.T. Automotive Systems AG oder in Textform unmittelbar gegenüber dem Bevollmächtigten zu erteilen. Die gleiche Form gilt für den Widerruf und den Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft.
Für die Bevollmächtigung eines Kreditinstituts, einer Aktionärsvereinigung oder einer anderen mit diesen durch die aktienrechtlichen Bestimmungen gleichgestellten Institution oder Person besteht ein Textformerfordernis weder nach dem Gesetz noch nach der Satzung. Möglicherweise verlangen jedoch in diesen Fällen die Bevollmächtigten eine besondere Form der Vollmacht, da sie diese gemäß § 135 Abs. 1 Satz 2 AktG (ggf. in Verbindung mit § 135 Abs. 8 oder Abs. 10 AktG) nachprüfbar festhalten müssen. Die möglicherweise zu beachtenden Besonderheiten, bitten wir bei dem jeweils zu Bevollmächtigenden zu erfragen.
Die Erteilung, der Nachweis oder der Widerruf kann an folgende E-Mail-Adresse: hv-wet@consigno.de sowie an die oben genannte Anschrift oder Telefaxnummer übersandt werden. Ebenso kann der Nachweis der Bevollmächtigung am Tag der Hauptversammlung durch den Bevollmächtigten vorgewiesen werden.
Ein entsprechendes Formular zur Erteilung von Vollmachten, welches die Aktionäre verwenden können, wird den Aktionären zusammen mit der Eintrittskarte sowie auf Anforderung bei der Gesellschaft übersandt. Das Vollmachts- und Weisungsformular steht ferner auf der Internetseite der Gesellschaft unter http://www.wet-group.com über die Links „Investor Relations“, „Hauptversammlung“ und „Hauptversammlung 2010“ zum Download zur Verfügung.
Rechte der Aktionäre
Ergänzung der Tagesordnung
Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von 500.000 Euro erreichen, können verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden. Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Die Antragsteller haben nachzuweisen, dass sie seit mindestens drei Monaten vor dem Tag des Zugangs des Verlangens bei der Gesellschaft Inhaber des Mindestbesitzes an Aktien sind und dass sie die Aktien bis zur Entscheidung über das Verlangen halten.
Tagesordnungsergänzungsverlangen müssen der Gesellschaft mindestens 30 Tage vor der Versammlung also bis zum 19. April 2010, 24:00 Uhr, zugehen. Das Verlangen ist schriftlich an den Vorstand der W.E.T. Automotive Systems Aktiengesellschaft zu richten. Entsprechende Verlangen können an die folgende Adresse gerichtet werden:
W.E.T. Automotive Systems AG
Rudolf-Diesel-Straße 12
85235 Odelzhausen
Gegenanträge/Wahlvorschläge
Darüber hinaus ist jeder Aktionär berechtigt, zu den Punkten der Tagesordnung Gegenanträge zu stellen bzw. Wahlvorschläge zu machen.
Die Gesellschaft wird Anträge von Aktionären einschließlich des Namens des Aktionärs, der Begründung und einer etwaigen Stellungnahme der Verwaltung unter http://www.wet-group.com über die Links „Investor Relations“, „Hauptversammlung“ und „Hauptversammlung 2010“ zugänglich machen, wenn der Aktionär mindestens 14 Tage vor der Versammlung, also bis zum 5. Mai 2010, der Gesellschaft einen zulässigen Gegenantrag gegen einen Vorschlag von Vorstand und/oder Aufsichtsrat zu einem bestimmten Punkt der Tagesordnung mit Begründung an nachfolgend genannte Adresse übersandt hat:
W.E.T. Automotive Systems AG
Shareholder Office
Rudolf-Diesel-Straße 12
85235 Odelzhausen
Telefax: + 49 (0) 8134 933 401
E-Mail: shareholder.office@wet-group.com
Ein Gegenantrag braucht nicht zugänglich gemacht zu werden, wenn einer der Ausschlusstatbestände des § 126 Abs. 2 AktG vorliegt. Die Begründung braucht auch dann nicht zugänglich gemacht zu werden, wenn sie insgesamt mehr als 5.000 Zeichen beträgt.
Aktionäre werden gebeten, Ihre Aktionärseigenschaft im Zeitpunkt der Übersendung des Gegenantrags nachzuweisen.
Diese Regelungen gelten für Wahlvorschläge der Aktionäre sinngemäß. Wahlvorschläge müssen allerdings nicht begründet werden. Wahlvorschläge müssen auch dann nicht zugänglich gemacht werden, wenn der Wahlvorschlag nicht den Namen, den ausgeübten Beruf und den Wohnort der vorgeschlagenen Person sowie bei der Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern Angaben zu deren Mitgliedschaft in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten enthält. Ferner sollen einem Vorschlag zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern Angaben zu deren Mitgliedschaft in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien beigefügt werden.
Auskunftsrecht
Gemäß § 131 Abs. 1 AktG ist jedem Aktionär auf Verlangen in der Hauptversammlung vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben, soweit sie zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist. Die Auskunftspflicht erstreckt sich auch auf die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu einem verbundenen Unternehmen sowie die Lage des Konzerns und der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen, ebenfalls unter der Voraussetzung, dass die Auskunft zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist.
Von einer Beantwortung einzelner Fragen kann der Vorstand aus den in § 131 Abs. 3 AktG genannten Gründen absehen. Gemäß § 18 Absatz 2 Satz 2 der Satzung der W.E.T. Automotive Systems Aktiengesellschaft ist der Vorsitzende ermächtigt, das Rede- und Fragerecht der Aktionäre zeitlich angemessen zu beschränken.
Informationen auf der Internetseite der Gesellschaft
Folgende Informationen sind alsbald nach der Einberufung auf der Internetseite der Gesellschaft unter http://www.wet-group.com über die Links „Investor Relations“, „Hauptversammlung“ und „Hauptversammlung 2010“ zugänglich:
•
Der Inhalt dieser Einberufung, einschließlich der Erläuterung zu Tagesordnungspunkt 1 (zu dem in der Hauptversammlung kein Beschluss gefasst werden soll), der Berichte des Vorstands zu den Tagesordnungspunkten 7 und 8, der Angabe der Gesamtzahl der Aktien und der Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung, einschließlich getrennter Angaben zur Gesamtzahl für jede Aktiengattung und der Erläuterungen zu den folgenden Rechten der Aktionäre: Ergänzung der Tagesordnung, Gegenanträge bzw. Wahlvorschläge, Auskunftsrecht,
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der festgestellte und geprüfte Jahresabschluss der W.E.T. Automotive Systems Aktiengesellschaft zum 31. Dezember 2009,
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der geprüfte Lagebericht für das Geschäftsjahr 2009,
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der Bericht des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2009,
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der gebilligte und geprüfte Konzernabschluss zum 31. Dezember 2009,
•
der geprüfte Konzernlagebericht für das Geschäftsjahr 2009,
•
der erläuternde Bericht des Vorstands zu den Angaben gemäß §§ 289 Abs. 4, Abs. 5 und 315 Abs. 4 des Handelsgesetzbuchs,
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der Bericht zur Vergütung der Vorstandsmitglieder,
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die Formulare, die für die Erteilung einer Vollmacht für die Hauptversammlung verwendet werden können.
Die vorgenannten Unterlagen liegen ferner von der Einberufung der Hauptversammlung an in den Geschäftsräumen der Gesellschaft, Rudolf-Diesel-Straße 12, 85235 Odelzhausen, sowie in der Hauptversammlung selbst aus.
Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung
Im Zeitpunkt der Einberufung (9. April 2010) ist das Grundkapital der Gesellschaft eingeteilt in 3.200.000 Stückaktien als Stammaktien. Jede Aktie gewährt eine Stimme. Die Gesellschaft hält im Zeitpunkt der Einberufung 159.988 eigene Aktien, aus denen ihr keine Rechte zustehen. Die Gesamtzahl der teilnahme- und stimmberechtigten Aktien beträgt im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung damit 3.040.012.
Odelzhausen im April 2010
W.E.T. Automotive Systems Aktiengesellschaft
Der Vorstand
W.E.T. AUTOMOTIVE SYSTEMS
AKTIENGESELLSCHAFT
ODELZHAUSEN
– ISIN DE 000 508 160 8 –
(Wertpapierkennnummer 508 160)
EINLADUNG ZUR HAUPTVERSAMMLUNG
Wir laden die Aktionäre unserer Gesellschaft ein zu der
ordentlichen Hauptversammlung
am Donnerstag, den 20. Mai 2010, um 10:00 Uhr (MESZ),
in den Geschäftsräumen der W.E.T. Automotive Systems Aktiengesellschaft,
Rudolf-Diesel-Straße 12, 85235 Odelzhausen.
Tagesordnung
1.
Vorlage des festgestellten und geprüften Jahresabschlusses zum 31. Dezember 2009, des geprüften Lageberichts für das Geschäftsjahr 2009, des Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2009, des gebilligten und geprüften Konzernabschlusses zum 31. Dezember 2009, des geprüften Konzernlageberichts für das Geschäftsjahr 2009 und des erläuternden Berichts des Vorstands zu den Angaben gemäß §§ 289 Abs. 4 und Abs. 5, 315 Abs. 4 des Handelsgesetzbuchs
Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss am 7. April 2010 gebilligt und den Jahresabschluss damit festgestellt. Somit entfällt eine Feststellung durch die Hauptversammlung. Der Jahresabschluss, der Lagebericht, der Konzernabschluss, der Konzernlagebericht, der Bericht des Aufsichtsrats und der Bericht des Vorstands zu den Angaben gemäß §§ 289 Abs. 4 und Abs. 5, 315 Abs. 4 des Handelsgesetzbuchs sind der Hauptversammlung zugänglich zu machen. Ein Beschluss wird zu diesem Tagesordnungspunkt nicht gefasst.
2.
Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2009
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, allen Mitgliedern des Vorstands, die im Geschäftsjahr 2009 amtiert haben, für dieses Geschäftsjahr Entlastung zu erteilen.
3.
Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2009
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, allen Mitgliedern des Aufsichtsrats, die im Geschäftsjahr 2009 amtiert haben, für dieses Geschäftsjahr Entlastung zu erteilen.
4.
Beschlussfassung über die Billigung des Systems zur Vergütung der Mitglieder des Vorstands
Das Gesetz zur Angemessenheit der Vorstandsvergütung vom 31. Juli 2009 (VorstAG) ermöglicht es, dass die Hauptversammlung über die Billigung des Systems zur Vergütung der Vorstandsmitglieder beschließt (§ 120 Abs. 4 AktG). Hiervon soll Gebrauch gemacht werden.
Nach der gesetzlichen Regelung begründet der Beschluss der Hauptversammlung weder Rechte noch Pflichten. Ferner ist die Anfechtbarkeit nach § 243 AktG in § 120 Abs. 4 Satz 3 AktG ausdrücklich ausgeschlossen.
Der Bericht zur Vergütung der Vorstandsmitglieder als Informationsgrundlage für den Beschluss über die Billigung des Vergütungssystems steht vom Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung an unter der Internetadresse http://www.wet-group.com über die Links „Investor Relations“, „Hauptversammlung“ und „Hauptversammlung 2010“ zum Download bereit.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, das System zur Vergütung der Vorstandsmitglieder der W.E.T. Automotive Systems Aktiengesellschaft zu billigen.
5.
Wahl des Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2010
Der Aufsichtsrat schlägt auf Empfehlung des Prüfungsausschusses vor, die KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Berlin und Frankfurt am Main, zum Abschlussprüfer und zum Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2010 zu wählen.
6.
Wahl eines Ersatzmitglieds für den Aufsichtsrat
Herr Dr. Karsten Hartmann, Geschäftsführer der HgCapital Verwaltungs GmbH, München, der durch Beschluss der Hauptversammlung vom 24. Juni 2009 zum Ersatzmitglied für den Aufsichtsrat der Gesellschaft gewählt wurde, hat dieses Amt mit schriftlicher Erklärung mit Wirkung zum Ablauf der Hauptversammlung am 20. Mai 2010 niedergelegt.
Der Aufsichtsrat schlägt daher vor, Herrn Martin Stringfellow, Fund Manager und geschäftsführender Gesellschafter (Managing Partner) der Indigo Capital LLP, wohnhaft in Surrey, Vereinigtes Königreich, als Ersatzmitglied in der Weise zu wählen, dass er für den Zeitraum bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das Geschäftsjahr 2013 beschließt, bei vorzeitigem Ausscheiden eines Aufsichtsratsmitglieds als Mitglied in den Aufsichtsrat eintritt und seine Stellung als Ersatzmitglied mit dem Beginn der Amtszeit des nachgewählten Aufsichtsratsmitglieds zurückerlangt.
Die Hauptversammlung ist an diesen Wahlvorschlag nicht gebunden. Die Zusammensetzung des Aufsichtsrats richtet sich nach § 10 Abs. 1 der Satzung und §§ 95, 96 Abs. 1 AktG. Der Aufsichtsrat besteht aus drei von den Anteilseignern zu wählenden Mitgliedern.
Herr Martin Stringfellow ist nicht Mitglied eines anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsrats.
Herr Martin Stringfellow ist Mitglied eines vergleichbaren Kontrollgremiums bei den folgenden Gesellschaften: Indigo Capital Partners Limited, London, Vereinigtes Königreich; Indigo Capital (GP) Limited, London, Vereinigtes Königreich; Indigo Capital Fund IV (GP) Limited, London, Vereinigtes Königreich; Indigo Capital Management Limited, London, Vereinigtes Königreich; Indigo Capital Fund V (GP) Limited, Edinburgh, Vereinigtes Königreich; Indigo Capital Management Limited, London, Vereinigtes Königreich und ICWET GP Limited, London, Vereinigtes Königreich.
7.
Beschlussfassung über die Aufhebung des bestehenden genehmigten Kapitals nach § 4 Absatz 2 der Satzung und die Schaffung eines neuen genehmigten Kapitals nebst Satzungsänderung
Durch Beschluss der Hauptversammlung vom 25. November 2005 wurde der Vorstand ermächtigt, das Grundkapital der Gesellschaft mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 24. November 2010 durch einmalige oder mehrmalige Ausgabe von bis zu 1.600.000 neuen Aktien gegen Bar- oder Sacheinlagen um insgesamt bis zu EUR 4.800.000,00 zu erhöhen.
Um der Verwaltung auch weiterhin ein genehmigtes Kapital zur Verfügung zu stellen, soll das bestehende genehmigte Kapital der Gesellschaft aufgehoben und ein neues genehmigtes Kapital geschaffen werden. Die Aufhebung des bestehenden genehmigten Kapitals soll nur wirksam werden, wenn das in der Hauptversammlung am 20. Mai 2010 beschlossene genehmigte Kapital wirksam an seine Stelle tritt.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, zu beschließen:
(a)
Aufhebung des bestehenden genehmigten Kapitals
Das am 25. November 2005 beschlossene genehmigte Kapital wird mit Wirkung zum Zeitpunkt der Eintragung des gemäß lit. (b) und (c) beschlossenen genehmigten Kapitals 2010 im Handelsregister aufgehoben.
(b)
Schaffung eines genehmigten Kapitals 2010
Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Grundkapital der Gesellschaft bis zum 19. Mai 2015 durch ein- oder mehrmalige Ausgabe von insgesamt bis zu 1.600.000 (in Worten: eine Million sechshunderttausend) neuen auf den Inhaber lautenden Stückaktien gegen Bar- oder Sacheinlagen um insgesamt bis zu EUR 4.800.000,00 (in Worten: Euro vier Millionen achthunderttausend) zu erhöhen (genehmigtes Kapital 2010).
Die Ermächtigung kann in Teilbeträgen ausgenutzt werden. Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats den weiteren Inhalt der Aktienrechte und die Bedingungen der Aktienausgabe festzulegen.
Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre bei Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen auszuschließen.
Bei Kapitalerhöhungen gegen Bareinlagen ist den Aktionären grundsätzlich ein Bezugsrecht auf die neuen Aktien einzuräumen. Die Aktien sollen von mindestens einem Kreditinstitut oder einem nach § 53 Abs. 1 Satz 1 oder § 53b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 des Gesetzes über das Kreditwesen tätigen Unternehmen mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären zum Bezug anzubieten.
Der Vorstand wird jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre bei Kapitalerhöhungen gegen Bareinlagen auszuschließen,
aa)
um etwaige Spitzen zu verwerten,
bb)
soweit es zum Verwässerungsschutz erforderlich ist, um Inhabern von Wandlungs- und Optionsrechten, die von der W.E.T. Automotive Systems Aktiengesellschaft oder von Gesellschaften, an denen die W.E.T. Automotive Systems Aktiengesellschaft unmittelbar oder mittelbar mehrheitlich beteiligt ist, ausgegeben werden, ein Bezugsrecht auf neue Aktien in dem Umfang zu gewähren, wie es ihnen nach Ausübung der Wandlungs- oder Optionsrechte oder nach Erfüllung von Wandlungspflichten zustünde, oder
cc)
wenn der Ausgabebetrag der neuen Aktien den Börsenpreis nicht wesentlich unterschreitet und die gemäß oder in sinngemäßer Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 des Aktiengesetzes gegen Bareinlagen unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre während der Laufzeit dieser Ermächtigung ausgegebenen Aktien insgesamt 10% des Grundkapitals nicht überschreiten, und zwar weder zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch zum Zeitpunkt der Ausnutzung dieser Ermächtigung. Auf diese Begrenzung auf 10% des Grundkapitals sind anzurechnen:
•
eigene Aktien, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung in entsprechender Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 des Aktiengesetzes unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre veräußert werden, und
•
Aktien, die zur Bedienung von Schuldverschreibungen mit Wandlungs- oder Optionsrechten ausgegeben werden oder auszugeben sind, sofern und soweit diese Schuldverschreibungen während der Laufzeit dieser Ermächtigung in sinngemäßer Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 des Aktiengesetzes unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre ausgegeben werden.
(c)
Satzungsänderung
§ 4 Absatz 2 der Satzung wird wie folgt neu gefasst:
(2)
Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Grundkapital der Gesellschaft bis zum 19. Mai 2015 durch ein- oder mehrmalige Ausgabe von insgesamt bis zu 1.600.000 (in Worten: eine Million sechshunderttausend) neuen auf den Inhaber lautenden Stückaktien gegen Bar- oder Sacheinlagen um insgesamt bis zu EUR 4.800.000,00 (in Worten: Euro vier Millionen achthunderttausend) zu erhöhen (genehmigtes Kapital 2010). Die Ermächtigung kann in Teilbeträgen ausgenutzt werden. Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats den weiteren Inhalt der Aktienrechte und die Bedingungen der Aktienausgabe festzulegen.
Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre bei Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen auszuschließen. Bei Kapitalerhöhungen gegen Bareinlagen ist den Aktionären grundsätzlich ein Bezugsrecht auf die neuen Aktien einzuräumen. Die Aktien sollen von mindestens einem Kreditinstitut oder einem nach § 53 Abs. 1 Satz 1 oder § 53b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 des Gesetzes über das Kreditwesen tätigen Unternehmen mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären zum Bezug anzubieten. Der Vorstand ist jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre bei Kapitalerhöhungen gegen Bareinlagen auszuschließen,
a)
um etwaige Spitzen zu verwerten,
b)
soweit es zum Verwässerungsschutz erforderlich ist, um Inhabern von Wandlungs- und Optionsrechten, die von der W.E.T. Automotive Systems Aktiengesellschaft oder von Gesellschaften, an denen die W.E.T. Automotive Systems Aktiengesellschaft unmittelbar oder mittelbar mehrheitlich beteiligt ist, ausgegeben werden, ein Bezugsrecht auf neue Aktien in dem Umfang zu gewähren, wie es ihnen nach Ausübung der Wandlungs- oder Optionsrechte oder nach Erfüllung von Wandlungspflichten zustünde, oder
c)
wenn der Ausgabebetrag der neuen Aktien den Börsenpreis nicht wesentlich unterschreitet und die gemäß oder in sinngemäßer Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 des Aktiengesetzes gegen Bareinlagen unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre während der Laufzeit dieser Ermächtigung ausgegebenen Aktien insgesamt 10% des Grundkapitals nicht überschreiten, und zwar weder zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch zum Zeitpunkt der Ausnutzung dieser Ermächtigung. Auf diese Begrenzung auf 10% des Grundkapitals sind anzurechnen:
•
eigene Aktien, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung in entsprechender Anwendung von
§ 186 Abs. 3 Satz 4 des Aktiengesetzes unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre veräußert werden, und
•
Aktien die zur Bedienung von Schuldverschreibungen mit Wandlungs- oder Optionsrechten ausgegeben werden oder auszugeben sind, sofern und soweit diese Schuldverschreibungen während der Laufzeit dieser Ermächtigung in sinngemäßer Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 des Aktiengesetzes unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre ausgegeben werden.
8.
Beschlussfassung über die Ermächtigung zur Ausgabe von Optionsrechten (Aktienoptionsprogramm 2010) sowie über die Schaffung eines bedingten Kapitals; Satzungsänderung
Um Mitarbeiter der Gesellschaft und verbundener Unternehmen sowie Mitglieder der Geschäftsführung verbundener Unternehmen zu motivieren und langfristig an die Gesellschaft zu binden, soll der Vorstand ermächtigt werden, Aktienoptionen auszugeben. Die Ausgabe von Optionen an Mitglieder des Vorstands soll nicht erfolgen.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, zu beschließen:
a) Ermächtigung zur Gewährung von Aktienoptionsrechten
Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 19. Mai 2015 einmalig, mehrmalig oder – bei Verfall von eingeräumten Optionsrechten durch Kündigung oder aus sonstigen Gründen – wiederholt Optionsrechte zum Bezug von bis zu 48.000 auf den Inhaber lautenden Stückaktien der Gesellschaft nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen auszugeben.
aa) Kreis der Bezugsberechtigten
Die Aktienoptionen sind ausschließlich für Mitglieder der Geschäftsführung verbundener Unternehmen im In- und Ausland, die von der Gesellschaft abhängig verbundene Unternehmen im Sinne von §§ 15, 17 AktG sind, („Abhängig Verbundene Unternehmen“), für Arbeitnehmer der Gesellschaft und für Arbeitnehmer Abhängig Verbundener Unternehmen bestimmt. Ein Bezugsrecht der Aktionäre besteht nicht. Der genaue Kreis der Bezugsberechtigten und die Zahl der Optionsrechte wird durch den Vorstand festgelegt. Die maximal auszugebenden Optionsrechte teilen sich auf die Gruppen der Bezugsberechtigten wie folgt auf:
(a) Mitglieder der Geschäftsführung Abhängig Verbundener Unternehmen: Optionsrechte zum Bezug von bis zu 21.600 Aktien;
(b) Mitarbeiter der Gesellschaft: Optionsrechte zum Bezug von bis zu 19.200 Aktien;
(c) Mitarbeiter Abhängig Verbundener Unternehmen: Optionsrechte zum Bezug von bis zu 7.200 Aktien.
bb) Laufzeit, Wartezeit, Ausübungszeiträume, Sperrfristen
Die Optionsrechte haben jeweils eine Laufzeit von maximal 10 Jahren ab dem Tag des Entstehens des jeweiligen Optionsrechts („Ausgabetag“). Die Bezugsberechtigten können die Optionsrechte frühestens nach Ablauf einer Wartezeit von vier Jahren, beginnend am Ausgabetag, ausüben.
Die Optionsrechte dürfen ferner nur jeweils in einem Zeitraum von sechs Wochen nach Veröffentlichung des Halbjahresfinanzberichts gemäß § 37w WpHG, einer Zwischenmitteilung der Geschäftsführung nach § 37x WpHG oder des Jahresabschlusses ausgeübt werden („Ausübungszeiträume“). Darüber hinaus ist eine Ausübung innerhalb folgender Sperrfristen nicht möglich:
•
innerhalb von zwei Wochen vor dem Ende eines Geschäftsjahres der Gesellschaft und
•
von dem Tag, an dem die Gesellschaft ein Angebot an ihre Aktionäre zum Bezug neuer Aktien oder von Schuldverschreibungen mit Wandel- oder Optionsrechten im elektronischen Bundesanzeiger veröffentlicht, bis zu dem Tag, an dem die Aktien der Gesellschaft erstmals an der Frankfurter Wertpapierbörse oder einer anderen Börse „ex Bezugsrecht“ notiert werden.
Die Optionsrechte verfallen nach Ablauf der Laufzeit entschädigungslos. Im Übrigen sind die aus dem Wertpapierhandelsgesetz (Insiderrecht) und sonstigen allgemeinen Rechtsvorschriften folgenden Ausübungsbeschränkungen zu beachten.
cc) Ausübungspreis, Erfolgsziel
Jedes Optionsrecht berechtigt nach Maßgabe der festzulegenden Optionsbedingungen zum Bezug einer auf den Inhaber lautenden Stückaktie der Gesellschaft. Der bei Ausübung des Optionsrechts zum Bezug einer Aktie zu zahlende Preis („Ausübungspreis“) entspricht dem ungewichteten Durchschnitt der Schlusspreise der Aktie der Gesellschaft an den 10 Börsenhandelstagen vor dem Ausgabetag des jeweiligen Optionsrechts.
„Schlusspreis“ ist dabei, im Hinblick auf jeden einzelnen Börsenhandelstag, der in der Schlussauktion ermittelte Schlusskurs oder, wenn ein solcher Schlusskurs an dem betreffenden Handelstag nicht ermittelt wird, der letzte im fortlaufenden Handel ermittelte Preis der Aktie der Gesellschaft. Abzustellen ist dabei auf denjenigen im XETRA-Handel (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem) der Frankfurter Wertpapierbörse oder im Parketthandel an einer deutschen Wertpapierbörse gebildete Schlusskurs oder letzten im fortlaufenden Handel gebildeten Preis, welchem an den zehn vorangegangenen Börsenhandelstagen jeweils der höchste Umsatz zugrunde lag. In jedem Falle ist jedoch mindestens der geringste Ausgabebetrag im Sinne von § 9 Absatz 1 des Aktiengesetzes als Ausübungspreis zu zahlen.
Voraussetzung für die Ausübung eines Optionsrechts ist, dass der ungewichtete Durchschnitt der Schlusspreise der Aktie der Gesellschaft an den 10 Börsenhandelstagen vor dem ersten Tag des jeweiligen Ausübungszeitraums, in dem die Option ausgeübt wird, mindestens 130% des Ausübungspreises beträgt (Erfolgsziel). Sofern diese Voraussetzung für einen bestimmten Ausübungszeitraum vorliegt, ist die Ausübung während dieses Ausübungszeitraums unabhängig von der weiteren Kursentwicklung der Aktie der Gesellschaft möglich.
dd) Erwerbszeiträume
Optionsrechte können in mehreren Tranchen bis zum 19. Mai 2015, frühestens jedoch nach Eintragung des bedingten Kapitals I im Handelsregister, ausgegeben werden. Der Ausgabetag muss in dem Zeitraum von 60 Tagen nach der Veröffentlichung des Halbjahresfinanzberichts gemäß § 37w WpHG oder der Veröffentlichung des Jahresabschlusses liegen.
ee) Weitere Ausgestaltung
Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Optionsbedingungen sowie der Ausgabe der Bezugsaktien festzulegen. Weitere Einzelheiten in diesem Sinne sind insbesondere:
•
Durchführung des Programms sowie Bedingungen der Gewährung und Ausübung der Optionsrechte;
•
Regelungen für den Fall der Beendigung des Anstellungsverhältnisses;
•
Ausgabe der Bezugsaktien in Übereinstimmung mit den rechtlichen Vorgaben;
•
Regelungen über die Übertragbarkeit von Optionsrechten und die Behandlung von Optionsrechten in Sonderfällen;
•
etwaige Änderungen des Programms, die aufgrund geänderter Rahmenbedingungen, insbesondere einer Änderung der Kapitalverhältnisse, notwendig werden.
ff) Berichtspflicht des Vorstands
Der Vorstand und der Aufsichtsrat werden über die gewährten Optionsrechte und die Ausnutzung von Optionsrechten für jedes Geschäftsjahr nach Maßgabe der anwendbaren Vorschriften im Anhang zum Jahresabschluss, im Konzernanhang oder im Geschäftsbericht berichten.
b) Schaffung bedingten Kapitals
Das Grundkapital der Gesellschaft wird um bis zu EUR 144.000,– durch Ausgabe von bis zu 48.000 neuen auf den Inhaber lautenden Stückaktien bedingt erhöht (bedingtes Kapital I). Das bedingte Kapital dient ausschließlich der Gewährung neuer Aktien an die Inhaber von Optionsrechten, die gemäß dem Ermächtigungsbeschluss der Hauptversammlung vom 20. Mai 2010 unter Tagesordnungspunkt 8 durch die Gesellschaft ausgegeben werden.
Die Ausgabe der Aktien erfolgt zu dem nach Maßgabe des vorstehend bezeichneten Beschlusses jeweils errechneten Ausübungspreis. Die bedingte Kapitalerhöhung wird nur durchgeführt, soweit die Inhaber der Optionsrechte von diesen Gebrauch machen. Die Aktien nehmen – sofern sie bis zum Beginn der ordentlichen Hauptversammlung der Gesellschaft entstehen – vom Beginn des vorhergehenden Geschäftsjahres, ansonsten vom Beginn des Geschäftsjahres an, in dem sie entstehen, am Gewinn teil.
c) Satzungsänderung
§ 4 der Satzung wird um einen neuen Absatz 4 wie folgt ergänzt:
„(4)
Das Grundkapital der Gesellschaft ist um bis zu EUR 144.000,– durch Ausgabe von bis zu 48.000 neuen auf den Inhaber lautenden Stückaktien bedingt erhöht (bedingtes Kapital I). Das bedingte Kapital dient ausschließlich der Gewährung neuer Aktien an die Inhaber von Optionsrechten, die gemäß dem Ermächtigungsbeschluss der Hauptversammlung vom 20. Mai 2010 unter Tagesordnungspunkt 8 durch die Gesellschaft ausgegeben werden. Die Ausgabe der Aktien erfolgt zu dem nach Maßgabe des vorstehend bezeichneten Beschlusses jeweils errechneten Ausübungspreis. Die bedingte Kapitalerhöhung wird nur durchgeführt, soweit die Inhaber der Optionsrechte von diesen Gebrauch machen. Die Aktien nehmen – sofern sie bis zum Beginn der ordentlichen Hauptversammlung der Gesellschaft entstehen – vom Beginn des vorhergehenden Geschäftsjahres, ansonsten vom Beginn des Geschäftsjahres an, in dem sie entstehen, am Gewinn teil.“
9.
Beschlussfassung über die Änderung von § 14 der Satzung
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, den folgenden Beschluss zu fassen:
§ 14 Abs. 1 der Satzung wird wie folgt neu gefasst:
„§ 14
1.
Die Mitglieder des Aufsichtsrats erhalten für jedes volle Geschäftsjahr ihrer Zugehörigkeit zum Aufsichtsrat eine Vergütung in Höhe von EUR 20.000,–, der Vorsitzende erhält den doppelten Betrag, der stellvertretende Vorsitzende den eineinhalbfachen Betrag. Sofern bei der Gesellschaft ein Prüfungsausschuss eingerichtet wird, erhält der Vorsitzende des Prüfungsausschusses ebenfalls den eineinhalbfachen Betrag. Die vorstehenden Vergütungen werden nach Ablauf des Geschäftsjahres bezahlt. Aufsichtsratsmitglieder, die dem Aufsichtsrat nicht während des vollen Geschäftsjahres angehört haben, erhalten die Vergütung entsprechend der Dauer ihrer Aufsichtsratszugehörigkeit. Jedes Aufsichtsratsmitglied, das im Geschäftsjahr an mehr als vier Präsenzsitzungen teilnimmt, erhält ab der fünften Sitzung für die Teilnahme an jeder Präsenzsitzung eine zusätzliche Vergütung in Höhe von jeweils EUR 2.000,–, zahlbar nach Ablauf der Aufsichtsratssitzung. Die Mitglieder des Aufsichtsrats werden in eine im Interesse der Gesellschaft bestehende von dieser in angemessener Höhe unterhaltene Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung einbezogen, soweit eine solche besteht. Die Prämien hierfür entrichtet die Gesellschaft.“
10.
Beschlussfassung über Satzungsänderungen zur Anpassung an das Gesetz zur Umsetzung der Aktionärsrechterichtlinie (ARUG)
Am 1. September 2009 ist das Gesetz zur Umsetzung der Aktionärsrechterichtlinie (ARUG) in Kraft getreten. Durch das ARUG sind wesentliche hauptversammlungsrelevante Bestimmungen des Aktiengesetzes, insbesondere über Fristen und Termine, geändert worden. Aufgrund dieser Gesetzesänderung ist es erforderlich, einige Bestimmungen der Satzung der Gesellschaft an die neue Rechtslage anzupassen.
Im Zusammenhang mit den durch das ARUG veranlassten Änderungen sollen auch weitere hauptversammlungsrelevante Satzungsbestimmungen angepasst werden. Zum einen sollen die Regelungen betreffend Bekanntmachungen und die Befugnis zur elektronischen Kommunikation in der Satzung der Gesellschaft angepasst werden. Darüber hinaus soll eine Ermächtigung des Vorstands in die Satzung aufgenommen werden, Bild- und Tonübertragen der Versammlung zuzulassen.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, die folgenden Beschlüsse zu fassen:
a) § 3 der Satzung wird wie folgt neu gefasst:
„§ 3
Bekanntmachungen und Informationsübermittlungen
1.
Bekanntmachungen der Gesellschaft erfolgen im elektronischen Bundesanzeiger. Darüber hinausgehende gesetzliche Veröffentlichungspflichten bleiben unberührt.
2.
Die Gesellschaft ist berechtigt, Aktionären mit deren Zustimmung Informationen im Wege der Datenfernübertragung zu übermitteln.“
b) § 15 Absatz 2 der Satzung wird wie folgt neu gefasst:
„2.
Die Hauptversammlung wird vom Vorstand oder in den vom Gesetz vorgegebenen Fällen vom Aufsichtsrat einberufen. Innerhalb der ersten acht Monate des Geschäftsjahres findet die ordentliche Hauptversammlung statt. Die Hauptversammlung ist, soweit gesetzlich nichts Abweichendes bestimmt ist, mindestens 36 Tage vor dem Tag der Versammlung einzuberufen. Der Tag der Versammlung und der Tag der Einberufung sind nicht mitzurechnen.“
c) § 16 Absatz 1 der Satzung wird wie folgt neu gefasst:
„1.
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich rechtzeitig bei der Gesellschaft angemeldet und ihre Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts nachgewiesen haben. Die Anmeldung und der Nachweis müssen der Gesellschaft unter der in der Einberufung mitgeteilten Adresse mindestens sechs Tage vor der Versammlung zugehen. Der Tag der Versammlung und der Tag des Zugangs sind nicht mitzuzählen.“
d) In § 18 wird der folgende Absatz 3 ergänzt:
„3.
Der Vorstand kann Bild- und Tonübertragungen der Versammlung zulassen.“
Berichte an die Hauptversammlung
Gemäß § 203 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit § 186 Absatz 4 Satz 2 des Aktiengesetzes berichten wir zu Punkt 7 der Tagesordnung wie folgt an die Hauptversammlung:
Die Hauptversammlung vom 25. November 2005 hat den Vorstand ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 24. November 2010 das Grundkapital der Gesellschaft durch Ausgabe neuer, auf den Inhaber lautender Aktien gegen Bar- oder Sacheinlagen einmal oder mehrmals, höchstens jedoch bis zu einem Betrag von insgesamt EUR 4.800.000,00 zu erhöhen (genehmigtes Kapital). Damit die Gesellschaft auch künftig handlungsfähig bleibt, schlagen Vorstand und Aufsichtsrat vor, ein neues genehmigtes Kapital in gleicher Höhe zu beschließen. Technisch ist dafür die Aufhebung des noch bis zum 24. November 2010 bestehenden aktuellen genehmigten Kapitals erforderlich.
Bei der Ausnutzung des genehmigten Kapitals ist den Aktionären grundsätzlich ein Bezugsrecht einzuräumen. Der Beschlussvorschlag sieht jedoch eine Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts für bestimmte, im Beschlussvorschlag im Einzelnen benannte Zwecke gemäß den hierfür geltenden gesetzlichen Bestimmungen vor.
Der Vorstand soll zum einen ermächtigt werden, das Bezugsrecht bis zu einem Betrag von 10% des Grundkapitals auszuschließen, wenn die neuen Aktien zu einem börsennahen Kurs ausgegeben werden. Damit soll es dem Vorstand ermöglicht werden, in geeigneten Fällen kurzfristig neue Aktionärskreise für das Unternehmen zu gewinnen, die sich mit maximal 10% des Grundkapitals an der Gesellschaft beteiligen. Außerdem soll der Vorstand in geeigneten Fällen die Möglichkeit haben, auch kurzfristig und ohne die mit einer Bezugsrechtsemission verbundenen zeitlichen Verzögerungen, das für die Fortentwicklung des Unternehmens erforderliche Kapital an den Kapitalmärkten durch die Ausgabe neuer Aktien aufzunehmen und/oder etwaige günstigere Marktgegebenheiten zur Deckung eines künftigen Finanzierungsbedarfs schnell zu nutzen.
Dadurch, dass die Ausgabe der neuen Aktien in diesem Falle nur zu einem börsennahen Preis erfolgen darf, werden die Interessen der Aktionäre hinreichend geschützt, da diese zu im Wesentlichen gleichen Preisen Aktien über die Börse hinzuerwerben und so ihre prozentuale Beteiligung an der Gesellschaft aufrechterhalten können.
Auf die Begrenzung auf 10% des Grundkapitals wird die Verwaltung anrechnen:
•
eigene Aktien, die während der Laufzeit der Ermächtigung in entsprechender Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 des Aktiengesetzes unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre veräußert werden, und
•
Aktien, die zur Bedienung von Schuldverschreibungen mit Wandlungs- oder Optionsrechten ausgegeben werden oder auszugeben sind, sofern und soweit die Schuldverschreibungen während der Laufzeit der Ermächtigung in sinngemäßer Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 des Aktiengesetzes unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre ausgegeben werden.
Die Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts bei Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen dient insbesondere dem Zweck, den Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen oder Beteiligungen an anderen Unternehmen von Dritten gegen Ausgabe von Aktien zu ermöglichen. In einem solchen Fall einer Sacheinlage besteht schon faktisch regelmäßig keine Möglichkeit, den Aktionären ein Bezugsrecht zu gewähren. Sollen neue Aktien als Gegenleistung im Rahmen eines Unternehmenszusammenschlusses oder Unternehmens- bzw. Beteiligungserwerbs ausgegeben werden, kann die Aktienausgabe aus einer Kapitalerhöhung nur unter Ausschluss des Bezugsrechts der bisherigen Aktionäre erfolgen. Der Vorstand soll deshalb in diesen Fällen zum Bezugsrechtsausschluss ermächtigt werden.
Gerade durch die letztgenannte Möglichkeit der Aktienausgabe wird der Handlungsspielraum des Vorstands im internationalen Wettbewerb deutlich erhöht, da insbesondere bei Unternehmenszusammenschlüssen oder dem Erwerb von Unternehmen und Beteiligungen die zu erbringende Gegenleistung zunehmend in Form von Aktien des Erwerbers erbracht wird. Gerade bei größeren Transaktionen kann die Gegenleistung oft nicht in Geld erbracht werden, ohne die Liquidität der Gesellschaft erheblich zu belasten oder den Grad der Verschuldung in nicht wünschenswertem Maß zu erhöhen. Besondere Bedeutung erlangt diese Möglichkeit in Zeiten erschwerter Fremdmittelbeschaffung, wie dies gegenwärtig der Fall ist. Die Nutzung eines genehmigten Kapitals für diese Zwecke setzt die Möglichkeit zum Bezugsrechtsausschluss voraus. Das genehmigte Kapital gibt der Gesellschaft hier den Spielraum, sich bietende Erwerbschancen schnell und flexibel zu nutzen. Regelmäßig erfolgt ein Erwerb so kurzfristig, dass er nicht von der nächsten ordentlichen Hauptversammlung beschlossen werden kann. Auch für die Einberufung einer außerordentlichen Hauptversammlung fehlt in diesen Fällen wegen der gesetzlichen Fristen regelmäßig die Zeit.
Die Verwaltung wird die Möglichkeit der Kapitalerhöhung gegen Sacheinlagen unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre aus dem genehmigten Kapital nur dann nutzen, wenn der Wert der neuen Aktien und der Wert der Gegenleistung (z.B. Unternehmen, Unternehmensteil oder Unternehmensbeteiligung) in einem angemessenen Verhältnis stehen. Ein wirtschaftlicher Nachteil für die vom Bezugsrecht ausgeschlossenen Aktionäre wird somit vermieden. Diese haben die Möglichkeit, ihre Beteiligungsquote durch Zukäufe an der Börse zu im Wesentlichen gleichen Preisen aufrechtzuerhalten.
Weiterhin soll der Vorstand ermächtigt werden, für etwaige Spitzen das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen. Die Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts für Spitzen eröffnet die Möglichkeit, bei der Kapitalerhöhung einfache und praktikable Bezugsverhältnisse festzusetzen. Spitzen entstehen, wenn infolge des Bezugsverhältnisses oder des Betrags der Kapitalerhöhung nicht alle neuen Aktien gleichmäßig auf die Aktionäre verteilt werden können. Die Kosten des Bezugsrechtshandels bei Spitzenbeträgen stehen in keinem Verhältnis zum Vorteil für die Aktionäre. Die als freie Spitzen durch den Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre entstandenen neuen Aktien werden bestmöglich verwertet. Der mögliche Verwässerungseffekt ist aufgrund der Beschränkung auf Spitzenbeträge gering.
Der Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre zugunsten der Inhaber von Wandlungs- oder Optionsrechten, soweit dieser Ausschluss zu ihrem Schutz vor Verwässerung erforderlich ist, hat den Vorteil, dass im Fall einer Ausnutzung der Ermächtigung der Wandlungs- oder Optionspreis nach den Wandelanleihe- oder Optionsbedingungen nicht ermäßigt zu werden braucht und eine etwaige bare Zuzahlung an die Inhaber solcher Rechte nicht zu leisten ist.
Die Ermächtigung sieht vor, dass die neu auszugebenden Aktien bei einer Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen von mindestens einem inländischen Kreditinstitut oder einem nach § 53 Abs. 1 Satz 1 oder § 53b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 des Gesetzes über das Kreditwesen tätigen ausländischen Unternehmen mit der Verpflichtung übernommen werden sollen, sie den Aktionären der Gesellschaft zum Bezug anzubieten. Hierbei handelt es sich nicht um eine Einschränkung des Bezugsrechts, da dem Aktionär mittelbar die gleichen Bezugsrechte gewährt werden wie bei einem direkten Bezug. Aus abwicklungstechnischen Gründen wird jedoch ein inländisches Kreditinstitut oder ein nach § 53 Abs. 1 Satz 1 oder
§ 53b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 des Gesetzes über das Kreditwesen tätiges ausländisches Unternehmen zwischengeschaltet, das die Zeichnungswünsche der Aktionäre entgegennimmt und nach Durchführung der Kapitalerhöhung die Aktien gegen Zahlung des Bezugspreises an die bezugsberechtigten Aktionäre ausliefert.
Zu Punkt 8 der Tagesordnung (Aktienoptionsprogramm 2010) berichten wir der Hauptversammlung wie folgt:
Um Mitarbeiter der Gesellschaft und verbundener Unternehmen sowie Mitglieder der Geschäftsführung verbundener Unternehmen zu motivieren und langfristig an die Gesellschaft zu binden, soll der Vorstand ermächtigt werden, Aktienoptionen auszugeben. Die Ausgabe von Optionen an Mitglieder des Vorstands der Gesellschaft soll nicht erfolgen.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, die Möglichkeit zu schaffen, Aktienoptionen mit Optionsrechten zum Erwerb von bis zu 48.000 auf den Inhaber lautenden Stückaktien der Gesellschaft zu gewähren und zur Absicherung dieser Rechte ein bedingtes Kapital I in Höhe von EUR 144.000,– zu schaffen. Diese maximal auszugebenden Aktienoptionen verteilen sich auf die bezugsberechtigten Gruppen wie folgt:
•
Mitglieder der Geschäftsführung Abhängig Verbundener Unternehmen: Optionsrechte zum Bezug von bis zu 21.600 Aktien;
•
Mitarbeiter der Gesellschaft: Optionsrechte zum Bezug von bis zu 19.200 Aktien;
•
Mitarbeiter Abhängig Verbundener Unternehmen: Optionsrechte zum Bezug von bis zu 7.200 Aktien.
Der bei Ausübung des Optionsrechts zum Bezug einer Aktie zu zahlende Ausübungspreis entspricht dem ungewichteten Durchschnitt der Schlusspreise der Aktie der Gesellschaft an den 10 Börsenhandelstagen vor dem Ausgabetag des jeweiligen Optionsrechts. Schlusspreis ist dabei, im Hinblick auf jeden einzelnen Börsenhandelstag, der in der Schlussauktion ermittelte Schlusskurs oder, wenn ein solcher Schlusskurs an dem betreffenden Handelstag nicht ermittelt wird, der letzte im fortlaufenden Handel ermittelte Preis der Aktie der Gesellschaft. Abzustellen ist dabei auf denjenigen im XETRA-Handel (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem) der Frankfurter Wertpapierbörse oder im Parketthandel an einer deutschen Wertpapierbörse gebildeten Schlusskurs oder letzten im fortlaufenden Handel gebildeten Preis, welchem an den zehn vorangegangenen Börsenhandelstagen jeweils der höchste Umsatz zugrunde lag. In jedem Falle ist jedoch mindestens der geringste Ausgabebetrag im Sinne von § 9 Abs. 1 des Aktiengesetzes als Ausübungspreis zu bezahlen.
Die Optionsrechte dürfen ferner nur jeweils in einem Zeitraum von sechs Wochen nach Veröffentlichung des Halbjahresfinanzberichts gemäß
§ 37w WpHG, einer Zwischenmitteilung der Geschäftsführung gemäß § 37x WpHG oder der Veröffentlichung des Jahresabschlusses ausgeübt werden. Darüber hinaus ist eine Ausübung innerhalb folgender Sperrfristen nicht möglich: (i) innerhalb von zwei Wochen vor dem Ende eines Geschäftsjahres der Gesellschaft und (ii) von dem Tag, an dem die Gesellschaft ein Angebot an ihre Aktionäre zum Bezug neuer Aktien oder von Schuldverschreibungen mit Wandel- oder Optionsrechten im elektronischen Bundesanzeiger veröffentlicht, bis zu dem Tag, an dem die Aktien der Gesellschaft erstmals an der Frankfurter Wertpapierbörse oder einer anderen Börse „ex Bezugsrecht“ notiert werden.
Als Erfolgsziel ist eine Ausübung der Optionsrechte nur möglich, wenn der ungewichtete Durchschnitt der Schlusspreise der Aktie der Gesellschaft an den 10 Börsenhandelstagen vor dem ersten Tag des jeweiligen Ausübungszeitraums, in dem die Option ausgeübt wird, mindestens 130% des Ausübungspreises beträgt (Erfolgsziel). Sofern diese Voraussetzung für einen bestimmten Ausübungszeitraum vorliegt, ist die Ausübung während dieses Ausübungszeitraums unabhängig von der weiteren Kursentwicklung der Aktie der Gesellschaft möglich.
Die Optionsrechte haben eine Laufzeit von maximal zehn Jahren ab dem Ausgabetag und können vier Jahre nach dem Ausgabetag erstmals ausgeübt werden. Die Optionsrechte können in mehreren Tranchen bis zum 19. Mai 2015, frühestens jedoch nach Eintragung des bedingten Kapitals I im Handelsregister, ausgegeben werden. Die Zuteilung der Optionsrechte kann jeweils in dem Zeitraum von 60 Tagen nach der Veröffentlichung des Halbjahresfinanzberichts gemäß § 37w WpHG oder des Jahresabschlusses erfolgen.
Die weiteren Einzelheiten und Bedingungen des Aktienoptionsprogramms soll der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats festlegen.
Zur Bedienung der Optionsrechte aus den Aktienoptionen soll ein bedingtes Kapital in Höhe von EUR 144.000,–, eingeteilt in 48.000 Aktien, geschaffen werden. Der Betrag des bedingten Kapitals entspricht 1,5% des derzeit im Handelsregister eingetragenen Grundkapitals.
Nach Überzeugung von Vorstand und Aufsichtsrat ist die Schaffung eines neuen bedingten Kapitals in Höhe von EUR 144.000,– zur Absicherung der Optionsrechte aus den Aktienoptionen im Hinblick auf die mit dem Aktienoptionsprogramm verbundenen positiven Auswirkungen gerechtfertigt. Das gilt auch unter Berücksichtigung des Verwässerungseffekts, der bei einer Inanspruchnahme des bedingten Kapitals eintritt.
Vorstand und Aufsichtsrat sind der Überzeugung, dass sich das vorgeschlagene Aktienoptionsprogramm aufgrund der Anreiz- und Bindungswirkung für die Bezugsberechtigten positiv für die W.E.T. Automotive Systems AG und ihre Aktionäre auswirken wird.
Teilnahmebedingungen
Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur dortigen Ausübung des Stimmrechts sind diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich rechtzeitig vor der Hauptversammlung in Textform in deutscher oder englischer Sprache anmelden und ihre Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung nachweisen. Die Anmeldung und der Nachweis müssen der Gesellschaft unter der nachfolgend hierfür mitgeteilten Adresse spätestens am 12. Mai 2010, 24:00 Uhr, Ortszeit am Sitz der Gesellschaft, zugehen.
Die Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur dortigen Ausübung des Stimmrechts ist durch eine in Textform in deutscher oder englischer Sprache erstellte Bescheinigung des depotführenden Instituts über den Anteilsbesitz nachzuweisen. Die Bescheinigung hat sich auf den Beginn des einundzwanzigsten Tages vor der Hauptversammlung, das ist Donnerstag, der 29. April 2010, 00:00 Uhr, Ortszeit am Sitz der Gesellschaft, (Record Date) zu beziehen.
Der Nachweisstichtag (Record Date) ist das entscheidende Datum für den Umfang und die Ausübung des Teilnahme- und Stimmrechts in der Hauptversammlung. Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur, wer einen Nachweis des Anteilsbesitzes zum Record Date erbracht hat. Veränderungen im Aktienbestand nach dem Record Date haben für den Umfang und die Ausübung des gesetzlichen Teilnahme- und Stimmrechts keine Bedeutung. Aktionäre, die erst nach dem Record Date Aktien an der Gesellschaft erworben haben, können nicht an der Hauptversammlung teilnehmen. Aktionäre, die sich ordnungsgemäß angemeldet und den Nachweis erbracht haben, sind im Verhältnis zur Gesellschaft auch dann zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts berechtigt, wenn sie die Aktien nach dem Record Date veräußern. Teilweise Veräußerungen und Hinzuerwerbe nach dem Nachweisstichtag haben keinen Einfluss auf den Umfang des Stimmrechts. Der Nachweisstichtag hat keine Auswirkungen auf die Veräußerbarkeit der Aktien und ist kein relevantes Datum für eine eventuelle Dividendenberechtigung.
Anmeldung und Nachweis des Anteilsbesitzes müssen der Gesellschaft unter der folgenden Adresse zugehen:
W.E.T. Automotive Systems Aktiengesellschaft
c/o CONSIGNO CONSULTANTS
Gesellschaft für Finanzkommunikation mbH
Tambourweg 3a
63071 Offenbach am Main
Deutschland
Telefax: + 49 (0)69 9854013
E-Mail: hv-wet@consigno.de
Die Eintrittskarten werden den Aktionären, die an der Hauptversammlung teilnehmen möchten, vor Beginn der Hauptversammlung zugesandt.
Stimmrechtsvertretung
Zur Teilnahme berechtigte Aktionäre, die nicht persönlich an der Hauptversammlung teilnehmen, können sich bei der Ausübung ihrer Rechte, insbesondere ihres Stimmrechts, durch einen Bevollmächtigten, z.B. durch eine Aktionärsvereinigung, ein Kreditinstitut oder eine andere Person ihrer Wahl, vertreten lassen. Wir weisen darauf hin, dass auch bei einer Bevollmächtigung eine ordnungsgemäße Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes erforderlich sind. Bevollmächtigt der Aktionär mehr als eine Person, so kann die Gesellschaft eine oder mehrere von diesen zurückweisen.
Wenn weder ein Kreditinstitut noch eine Aktionärsvereinigung oder eine andere in § 135 AktG gleichgestellte Institution oder Person bevollmächtigt werden, ist die Vollmacht in Textform gegenüber der W.E.T. Automotive Systems AG oder in Textform unmittelbar gegenüber dem Bevollmächtigten zu erteilen. Die gleiche Form gilt für den Widerruf und den Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft.
Für die Bevollmächtigung eines Kreditinstituts, einer Aktionärsvereinigung oder einer anderen mit diesen durch die aktienrechtlichen Bestimmungen gleichgestellten Institution oder Person besteht ein Textformerfordernis weder nach dem Gesetz noch nach der Satzung. Möglicherweise verlangen jedoch in diesen Fällen die Bevollmächtigten eine besondere Form der Vollmacht, da sie diese gemäß § 135 Abs. 1 Satz 2 AktG (ggf. in Verbindung mit § 135 Abs. 8 oder Abs. 10 AktG) nachprüfbar festhalten müssen. Die möglicherweise zu beachtenden Besonderheiten, bitten wir bei dem jeweils zu Bevollmächtigenden zu erfragen.
Die Erteilung, der Nachweis oder der Widerruf kann an folgende E-Mail-Adresse: hv-wet@consigno.de sowie an die oben genannte Anschrift oder Telefaxnummer übersandt werden. Ebenso kann der Nachweis der Bevollmächtigung am Tag der Hauptversammlung durch den Bevollmächtigten vorgewiesen werden.
Ein entsprechendes Formular zur Erteilung von Vollmachten, welches die Aktionäre verwenden können, wird den Aktionären zusammen mit der Eintrittskarte sowie auf Anforderung bei der Gesellschaft übersandt. Das Vollmachts- und Weisungsformular steht ferner auf der Internetseite der Gesellschaft unter http://www.wet-group.com über die Links „Investor Relations“, „Hauptversammlung“ und „Hauptversammlung 2010“ zum Download zur Verfügung.
Rechte der Aktionäre
Ergänzung der Tagesordnung
Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von 500.000 Euro erreichen, können verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden. Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Die Antragsteller haben nachzuweisen, dass sie seit mindestens drei Monaten vor dem Tag des Zugangs des Verlangens bei der Gesellschaft Inhaber des Mindestbesitzes an Aktien sind und dass sie die Aktien bis zur Entscheidung über das Verlangen halten.
Tagesordnungsergänzungsverlangen müssen der Gesellschaft mindestens 30 Tage vor der Versammlung also bis zum 19. April 2010, 24:00 Uhr, zugehen. Das Verlangen ist schriftlich an den Vorstand der W.E.T. Automotive Systems Aktiengesellschaft zu richten. Entsprechende Verlangen können an die folgende Adresse gerichtet werden:
W.E.T. Automotive Systems AG
Rudolf-Diesel-Straße 12
85235 Odelzhausen
Gegenanträge/Wahlvorschläge
Darüber hinaus ist jeder Aktionär berechtigt, zu den Punkten der Tagesordnung Gegenanträge zu stellen bzw. Wahlvorschläge zu machen.
Die Gesellschaft wird Anträge von Aktionären einschließlich des Namens des Aktionärs, der Begründung und einer etwaigen Stellungnahme der Verwaltung unter http://www.wet-group.com über die Links „Investor Relations“, „Hauptversammlung“ und „Hauptversammlung 2010“ zugänglich machen, wenn der Aktionär mindestens 14 Tage vor der Versammlung, also bis zum 5. Mai 2010, der Gesellschaft einen zulässigen Gegenantrag gegen einen Vorschlag von Vorstand und/oder Aufsichtsrat zu einem bestimmten Punkt der Tagesordnung mit Begründung an nachfolgend genannte Adresse übersandt hat:
W.E.T. Automotive Systems AG
Shareholder Office
Rudolf-Diesel-Straße 12
85235 Odelzhausen
Telefax: + 49 (0) 8134 933 401
E-Mail: shareholder.office@wet-group.com
Ein Gegenantrag braucht nicht zugänglich gemacht zu werden, wenn einer der Ausschlusstatbestände des § 126 Abs. 2 AktG vorliegt. Die Begründung braucht auch dann nicht zugänglich gemacht zu werden, wenn sie insgesamt mehr als 5.000 Zeichen beträgt.
Aktionäre werden gebeten, Ihre Aktionärseigenschaft im Zeitpunkt der Übersendung des Gegenantrags nachzuweisen.
Diese Regelungen gelten für Wahlvorschläge der Aktionäre sinngemäß. Wahlvorschläge müssen allerdings nicht begründet werden. Wahlvorschläge müssen auch dann nicht zugänglich gemacht werden, wenn der Wahlvorschlag nicht den Namen, den ausgeübten Beruf und den Wohnort der vorgeschlagenen Person sowie bei der Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern Angaben zu deren Mitgliedschaft in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten enthält. Ferner sollen einem Vorschlag zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern Angaben zu deren Mitgliedschaft in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien beigefügt werden.
Auskunftsrecht
Gemäß § 131 Abs. 1 AktG ist jedem Aktionär auf Verlangen in der Hauptversammlung vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben, soweit sie zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist. Die Auskunftspflicht erstreckt sich auch auf die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu einem verbundenen Unternehmen sowie die Lage des Konzerns und der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen, ebenfalls unter der Voraussetzung, dass die Auskunft zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist.
Von einer Beantwortung einzelner Fragen kann der Vorstand aus den in § 131 Abs. 3 AktG genannten Gründen absehen. Gemäß § 18 Absatz 2 Satz 2 der Satzung der W.E.T. Automotive Systems Aktiengesellschaft ist der Vorsitzende ermächtigt, das Rede- und Fragerecht der Aktionäre zeitlich angemessen zu beschränken.
Informationen auf der Internetseite der Gesellschaft
Folgende Informationen sind alsbald nach der Einberufung auf der Internetseite der Gesellschaft unter http://www.wet-group.com über die Links „Investor Relations“, „Hauptversammlung“ und „Hauptversammlung 2010“ zugänglich:
•
Der Inhalt dieser Einberufung, einschließlich der Erläuterung zu Tagesordnungspunkt 1 (zu dem in der Hauptversammlung kein Beschluss gefasst werden soll), der Berichte des Vorstands zu den Tagesordnungspunkten 7 und 8, der Angabe der Gesamtzahl der Aktien und der Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung, einschließlich getrennter Angaben zur Gesamtzahl für jede Aktiengattung und der Erläuterungen zu den folgenden Rechten der Aktionäre: Ergänzung der Tagesordnung, Gegenanträge bzw. Wahlvorschläge, Auskunftsrecht,
•
der festgestellte und geprüfte Jahresabschluss der W.E.T. Automotive Systems Aktiengesellschaft zum 31. Dezember 2009,
•
der geprüfte Lagebericht für das Geschäftsjahr 2009,
•
der Bericht des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2009,
•
der gebilligte und geprüfte Konzernabschluss zum 31. Dezember 2009,
•
der geprüfte Konzernlagebericht für das Geschäftsjahr 2009,
•
der erläuternde Bericht des Vorstands zu den Angaben gemäß §§ 289 Abs. 4, Abs. 5 und 315 Abs. 4 des Handelsgesetzbuchs,
•
der Bericht zur Vergütung der Vorstandsmitglieder,
•
die Formulare, die für die Erteilung einer Vollmacht für die Hauptversammlung verwendet werden können.
Die vorgenannten Unterlagen liegen ferner von der Einberufung der Hauptversammlung an in den Geschäftsräumen der Gesellschaft, Rudolf-Diesel-Straße 12, 85235 Odelzhausen, sowie in der Hauptversammlung selbst aus.
Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung
Im Zeitpunkt der Einberufung (9. April 2010) ist das Grundkapital der Gesellschaft eingeteilt in 3.200.000 Stückaktien als Stammaktien. Jede Aktie gewährt eine Stimme. Die Gesellschaft hält im Zeitpunkt der Einberufung 159.988 eigene Aktien, aus denen ihr keine Rechte zustehen. Die Gesamtzahl der teilnahme- und stimmberechtigten Aktien beträgt im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung damit 3.040.012.
Odelzhausen im April 2010
W.E.T. Automotive Systems Aktiengesellschaft
Der Vorstand
W.E.T. Automotive Systems AG: Voraussetzungen für weiteres Wachstum geschaffen, Finanzierung gesichert, neue Aktionärsstruktur
W.E.T. Automotive Systems AG / Unternehmen
19.04.2010 14:42
Veröffentlichung einer Pressemitteilung, übermittelt
durch die DGAP - ein Unternehmen der EquityStory AG.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Herausgeber verantwortlich.
---------------------------------------------------------------------------
Die W.E.T. Automotive Systems AG, deren Aktien zum regulierten Markt der
Frankfurter Wertpapierbörse zugelassen sind (DE0005081608), hat alle
notwendigen Voraussetzungen für weiteres Wachstum im attraktiven Markt der
Sitzkomfortsysteme geschaffen.
So sind mittlerweile alle Bedingungen zum Vollzug und zur Wirksamkeit der
Finanzierungsverträge mit den finanzierenden Banken wie erwartet erfüllt
worden. Damit verfügt die W.E.T. Gruppe über ausreichend finanzielle
Spielräume sowohl für das operative globale Geschäft, als auch für das
erwartete starke Wachstum im noch jungen Markt der
Sitzklimatisierungssysteme. Der W.E.T. Gruppe steht nunmehr ein
Finanzierungspaket von insgesamt rund 39 Mio. Euro bis mindestens September
2012 zur Verfügung. Darin enthalten sind derzeit ungenutzte
Betriebsmittellinien in Höhe von 10 Mio. Euro und ein KfW-Kredit in Höhe
von 22 Mio. Euro, der zu marktüblichen Konditionen aus dem
Konjunkturprogramm II der Bundesrepublik Deutschland vergeben wurde.
Nach den Planungen soll die Verschuldung in den nächsten 3 Jahren deutlich
reduziert werden, wodurch die Kapitalkosten bereits während der Laufzeit
der Finanzierung und darüber hinaus signifikant reduziert werden können.
Gleichzeitig mit dem erfolgreichen Abschluss der Finanzierung wurde ein
Wechsel in der Aktionärsstruktur vollzogen. Eine Gruppe von Investoren,
unter Beteiligung von Vorstand und Aufsichtsrat der W.E.T. Automotive
Systems AG, hat das 62,1%-ige Aktienpaket der seit November 2009
insolventen Holdinggesellschaft 'Running Mate GmbH' übernommen und der
W.E.T. Gruppe zeitgleich ein nachrangiges Darlehen in Höhe von rund 7 Mio.
Euro und Laufzeit bis April 2014 zur Verfügung gestellt. Die Beteiligung
des Managements an der Gruppe der Investoren unterstreicht dabei das
Vertrauen der Unternehmensführung in die weitere erfolgreiche Entwicklung
des Unternehmens.
Der Jahresabschluss 2009 der W.E.T. Gruppe ist mittlerweile veröffentlicht.
Demnach hat die W.E.T. Gruppe im Jahr der schwersten Krise der
Automobilindustrie seit dem Zweiten Weltkrieg einen Umsatzrückgang von nur
6,8% auf 158 Mio. Euro erlitten und konnte durch eine Reihe von Maßnahmen
zur Kostensenkung und Liquiditätssicherung ein positives operatives
Ergebnis erzielen. Ferner konnte ein nahezu ausgeglichenes Konzernergebnis
in 2009 erreicht werden. Die W.E.T. Gruppe ist darüber hinaus mit sehr
erfreulichem Geschäftsverlauf ins neue Geschäftsjahr 2010 gestartet und
rechnet aufgrund der aktuellen Prognosen im laufenden Jahr mit deutlich
gesteigerten Umsatzerlösen und Ergebnissen.
'Die W.E.T. Gruppe hat mit ihrer globalen Aufstellung und ihrem globalen
Kundenportfolio im Branchenvergleich eine einzigartige Marktstellung. Die
Technologien der W.E.T. Gruppe sind zukunftsfähig vor allem vor dem
Hintergrund der kommenden Generation von Elektrofahrzeugen. Wir erwarten
darüber hinaus überdurchschnittliche Wachstumsraten im Bereich der
Sitzklimatechnologien. Mit der gesicherten Finanzierung haben wir nun auch
stabile Rahmenbedingungen und die erforderliche Flexibilität zur Umsetzung
unserer Unternehmensstrategie', sagte der Vorstandsvorsitzende Caspar
Baumhauer.
Der Vorstand
Heike Weber, heike.weber@wet-group.com, +49 (0)8134 933 - 933
Thomas Liedl, thomas.liedl@wet-group.com, +49 (0)8134 933 - 510
19.04.2010 Ad-hoc-Meldungen, Finanznachrichten und Pressemitteilungen
übermittelt durch die DGAP.
W.E.T. Automotive Systems AG / Unternehmen
19.04.2010 14:42
Veröffentlichung einer Pressemitteilung, übermittelt
durch die DGAP - ein Unternehmen der EquityStory AG.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Herausgeber verantwortlich.
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Die W.E.T. Automotive Systems AG, deren Aktien zum regulierten Markt der
Frankfurter Wertpapierbörse zugelassen sind (DE0005081608), hat alle
notwendigen Voraussetzungen für weiteres Wachstum im attraktiven Markt der
Sitzkomfortsysteme geschaffen.
So sind mittlerweile alle Bedingungen zum Vollzug und zur Wirksamkeit der
Finanzierungsverträge mit den finanzierenden Banken wie erwartet erfüllt
worden. Damit verfügt die W.E.T. Gruppe über ausreichend finanzielle
Spielräume sowohl für das operative globale Geschäft, als auch für das
erwartete starke Wachstum im noch jungen Markt der
Sitzklimatisierungssysteme. Der W.E.T. Gruppe steht nunmehr ein
Finanzierungspaket von insgesamt rund 39 Mio. Euro bis mindestens September
2012 zur Verfügung. Darin enthalten sind derzeit ungenutzte
Betriebsmittellinien in Höhe von 10 Mio. Euro und ein KfW-Kredit in Höhe
von 22 Mio. Euro, der zu marktüblichen Konditionen aus dem
Konjunkturprogramm II der Bundesrepublik Deutschland vergeben wurde.
Nach den Planungen soll die Verschuldung in den nächsten 3 Jahren deutlich
reduziert werden, wodurch die Kapitalkosten bereits während der Laufzeit
der Finanzierung und darüber hinaus signifikant reduziert werden können.
Gleichzeitig mit dem erfolgreichen Abschluss der Finanzierung wurde ein
Wechsel in der Aktionärsstruktur vollzogen. Eine Gruppe von Investoren,
unter Beteiligung von Vorstand und Aufsichtsrat der W.E.T. Automotive
Systems AG, hat das 62,1%-ige Aktienpaket der seit November 2009
insolventen Holdinggesellschaft 'Running Mate GmbH' übernommen und der
W.E.T. Gruppe zeitgleich ein nachrangiges Darlehen in Höhe von rund 7 Mio.
Euro und Laufzeit bis April 2014 zur Verfügung gestellt. Die Beteiligung
des Managements an der Gruppe der Investoren unterstreicht dabei das
Vertrauen der Unternehmensführung in die weitere erfolgreiche Entwicklung
des Unternehmens.
Der Jahresabschluss 2009 der W.E.T. Gruppe ist mittlerweile veröffentlicht.
Demnach hat die W.E.T. Gruppe im Jahr der schwersten Krise der
Automobilindustrie seit dem Zweiten Weltkrieg einen Umsatzrückgang von nur
6,8% auf 158 Mio. Euro erlitten und konnte durch eine Reihe von Maßnahmen
zur Kostensenkung und Liquiditätssicherung ein positives operatives
Ergebnis erzielen. Ferner konnte ein nahezu ausgeglichenes Konzernergebnis
in 2009 erreicht werden. Die W.E.T. Gruppe ist darüber hinaus mit sehr
erfreulichem Geschäftsverlauf ins neue Geschäftsjahr 2010 gestartet und
rechnet aufgrund der aktuellen Prognosen im laufenden Jahr mit deutlich
gesteigerten Umsatzerlösen und Ergebnissen.
'Die W.E.T. Gruppe hat mit ihrer globalen Aufstellung und ihrem globalen
Kundenportfolio im Branchenvergleich eine einzigartige Marktstellung. Die
Technologien der W.E.T. Gruppe sind zukunftsfähig vor allem vor dem
Hintergrund der kommenden Generation von Elektrofahrzeugen. Wir erwarten
darüber hinaus überdurchschnittliche Wachstumsraten im Bereich der
Sitzklimatechnologien. Mit der gesicherten Finanzierung haben wir nun auch
stabile Rahmenbedingungen und die erforderliche Flexibilität zur Umsetzung
unserer Unternehmensstrategie', sagte der Vorstandsvorsitzende Caspar
Baumhauer.
Der Vorstand
Heike Weber, heike.weber@wet-group.com, +49 (0)8134 933 - 933
Thomas Liedl, thomas.liedl@wet-group.com, +49 (0)8134 933 - 510
19.04.2010 Ad-hoc-Meldungen, Finanznachrichten und Pressemitteilungen
übermittelt durch die DGAP.
Antwort auf Beitrag Nr.: 39.361.110 von schaerholder am 19.04.10 14:52:01Wunderbar. Der Aktienkurs kommt heute nun auch ins Rollen, 17,90 Euro wurden schon bezahlt!
Antwort auf Beitrag Nr.: 39.361.903 von Muckelius am 19.04.10 16:33:35auf der Homepage wurden Einzel- und Konzernabschluss für 2009 veröffentlicht:
http://www.wet-group.com/fileadmin/WET/pdf/Einzelabschluss_A…
http://www.wet-group.com/fileadmin/WET/pdf/Konzernabschluss_…
http://www.wet-group.com/fileadmin/WET/pdf/Einzelabschluss_A…
http://www.wet-group.com/fileadmin/WET/pdf/Konzernabschluss_…
Antwort auf Beitrag Nr.: 39.369.002 von Muckelius am 20.04.10 17:23:18News - 23.04.10 08:44
DGAP-DD: W.E.T. Automotive Systems AG
DGAP-DD: W.E.T.
Automotive Systems AG deutsch
Mitteilung über Geschäfte von Führungspersonen nach §15a WpHG
Directors'-Dealings-Mitteilung übermittelt durch die DGAP. Für den Inhalt der Mitteilung ist der Mitteilungspflichtige verantwortlich. ------------------------------------------------------------------------------
Angaben zum Mitteilungspflichtigen Firma: ICWET L.P.
Person mit Führungsaufgabe welche die Mitteilungspflicht der juristischen Person auslöst
Angaben zur Person mit Führungsaufgaben Funktion: -
Angaben zum mitteilungspflichtigen Geschäft
Bezeichnung des Finanzinstruments: Aktien ISIN/WKN des Finanzinstruments: DE0005081608 Geschäftsart: Kauf Datum: 16.04.2010 Kurs/Preis: 2,98 Währung: EUR Stückzahl: 1075866 Gesamtvolumen: 3202801 Ort: außerbörslich
Zu veröffentlichende Erläuterung:
ICWET L.P. hat insgesamt 1.075.866 Aktien der W.E.T. Automotive Systems AG übernommen. Davon waren 1.060.734 Aktien bei Übernahme mit einem Pfandrecht zugunsten der Darlehensgeber W.E.T. Automotive Systems AG belastet. Um die Übernahme der Aktien und den Wegfall des Pfandrechts zu erreichen, hat sich ICWET L.P. neben der Zahlung des Kaufpreises an die bisherigen Aktieninhaber auch zur Gewährung eines unbesicherten, nachrangigen und endfälligen Darlehens an die W.E.T. Automotive Systems AG in Höhe von rund Euro 7 Mio. verpflichtet.
Angaben zum veröffentlichungspflichtigen Unternehmen
Emittent: W.E.T. Automotive Systems AG Rudolf-Diesel-Str. 12 85235 Odelzhausen Deutschland ISIN: DE0005081608 WKN: 508160
Ende der Directors' Dealings-Mitteilung (c) DGAP 23.04.2010
Ad-hoc-Meldungen, Finanznachrichten und Pressemitteilungen übermittelt
Ad-hoc-Meldungen, Finanznachrichten und Pressemitteilungen übermittelt durch die DGAP. Medienarchiv unter www.dgap-medientreff.de und www.dgap.de
ID 11213
Quelle: dpa-AFX
DGAP-DD: W.E.T. Automotive Systems AG
DGAP-DD: W.E.T.
Automotive Systems AG deutsch
Mitteilung über Geschäfte von Führungspersonen nach §15a WpHG
Directors'-Dealings-Mitteilung übermittelt durch die DGAP. Für den Inhalt der Mitteilung ist der Mitteilungspflichtige verantwortlich. ------------------------------------------------------------------------------
Angaben zum Mitteilungspflichtigen Firma: ICWET L.P.
Person mit Führungsaufgabe welche die Mitteilungspflicht der juristischen Person auslöst
Angaben zur Person mit Führungsaufgaben Funktion: -
Angaben zum mitteilungspflichtigen Geschäft
Bezeichnung des Finanzinstruments: Aktien ISIN/WKN des Finanzinstruments: DE0005081608 Geschäftsart: Kauf Datum: 16.04.2010 Kurs/Preis: 2,98 Währung: EUR Stückzahl: 1075866 Gesamtvolumen: 3202801 Ort: außerbörslich
Zu veröffentlichende Erläuterung:
ICWET L.P. hat insgesamt 1.075.866 Aktien der W.E.T. Automotive Systems AG übernommen. Davon waren 1.060.734 Aktien bei Übernahme mit einem Pfandrecht zugunsten der Darlehensgeber W.E.T. Automotive Systems AG belastet. Um die Übernahme der Aktien und den Wegfall des Pfandrechts zu erreichen, hat sich ICWET L.P. neben der Zahlung des Kaufpreises an die bisherigen Aktieninhaber auch zur Gewährung eines unbesicherten, nachrangigen und endfälligen Darlehens an die W.E.T. Automotive Systems AG in Höhe von rund Euro 7 Mio. verpflichtet.
Angaben zum veröffentlichungspflichtigen Unternehmen
Emittent: W.E.T. Automotive Systems AG Rudolf-Diesel-Str. 12 85235 Odelzhausen Deutschland ISIN: DE0005081608 WKN: 508160
Ende der Directors' Dealings-Mitteilung (c) DGAP 23.04.2010
Ad-hoc-Meldungen, Finanznachrichten und Pressemitteilungen übermittelt
Ad-hoc-Meldungen, Finanznachrichten und Pressemitteilungen übermittelt durch die DGAP. Medienarchiv unter www.dgap-medientreff.de und www.dgap.de
ID 11213
Quelle: dpa-AFX
Antwort auf Beitrag Nr.: 39.391.686 von Muckelius am 23.04.10 14:44:16Die Zwischenmitteilung zum 1. Quartal 2010 ist schon online:
http://www.wet-group.com/fileadmin/WET/pdf/WET_2010-Q1_Konze…
http://www.wet-group.com/fileadmin/WET/pdf/WET_2010-Q1_Konze…
Antwort auf Beitrag Nr.: 39.505.004 von Muckelius am 12.05.10 09:24:56W.E.T. Automotive Systems kaufen
11.05.2010
SdK AktionärsNews
München (aktiencheck.de AG) - Christoph Öfele, Experte von "SdK AktionärsNews", rät zum Kauf der Aktie von W.E.T. Automotive Systems (ISIN DE0005081608 / WKN 508160).
Die W.E.T. Automotive Systems AG sei Weltmarktführer im Bereich der Sitzheizungssysteme im Automobilbereich. Nach der Pleite des Großaktionärs habe die Gesellschaft eine neue Aktionärsstruktur und könne wieder voll durchstarten.
W.E.T. bezeichne sich als größter unabhängiger Zulieferbetrieb von Sitzheizungssystemen und Kabelkonfektionen für die internationale Automobilindustrie. Kunden der Gesellschaft seien die großen Automobilhersteller einschließlich General Motors, Ford, Daimler, BMW, Volkswagen, AUDI, Honda, Nissan und Mazda sowie die bedeutenden Automobilsitz-Systemlieferanten, einschließlich Lear Corporation, Johnson Controls Inc. und Bertrand-Faure. Neben den Sitzheizungssystemen entwickle und produziere die W.E.T. Kabelsysteme für den Fahrzeugbau und sonstige industrielle Zwecke sowie Industrieheizelemente.
Im Jahr 2003 habe die Private Equity-Gesellschaft HgCapital versucht, sich die W.E.T unter den Nagel zu reißen und von der Börse zu nehmen. Dieses Vorhaben sei am erbitterten Widerstand der freien Aktionäre gescheitert, so dass die Börsennotiz der W.E.T. erhalten geblieben sei. HgCapital beziehungsweise deren Investitionsvehikel "Running Mate GmbH" sei mit einer Beteiligung von 65,4% größter Aktionär der W.E.T. gewesen. Im Zuge der Wirtschaftskrise sei auch W.E.T., die im Geschäftsjahr 2008 mit einem Konzernergebnis von -47 Mio. Euro die Aktionäre schockiert habe, unter Druck geraten. Aber auch die Running Mate GmbH, die die Beteiligung an der W.E.T. fremdfinanziert habe, sei in Schwierigkeiten geraten und habe Insolvenz anmelden müssen.
2009 sei W.E.T. der Turnaround gelungen. Bei Umsatzerlösen von 158 Mio. Euro habe das Konzernergebnis mit einer roten Null stabilisiert werden können. Insbesondere das zweite Halbjahr 2009 gebe aber Grund zur Hoffnung. W.E.T. habe hier einen sprunghaften Produktions- und Umsatzanstieg verzeichnet. Darüber hinaus melde W.E.T. einen sehr erfreulichen Geschäftsverlauf im neuen Geschäftsjahr 2010 und rechne im laufenden Jahr mit deutlich gesteigerten Umsatzerlösen und Ergebnissen.
Diese Entwicklung sei für HgCapital zu spät gekommen. Im April diesen Jahres habe W.E.T. gemeldet, dass eine Gruppe von Investoren unter Beteiligung von Vorstand und Aufsichtsrat das Aktienpaket der seit November 2009 insolventen Holdinggesellschaft Running Mate GmbH übernommen und der W.E.T. Gruppe zeitgleich ein nachrangiges Darlehen in Höhe von rund 7 Mio. Euro und Laufzeit bis April 2014 zur Verfügung gestellt habe. Insgesamt verfüge die W.E.T. Gruppe jetzt über ausreichend finanzielle Spielräume sowohl für das operative globale Geschäft, als auch für das erwartete starke Wachstum im noch jungen Markt der Sitzklimatisierungssysteme.
W.E.T. stehe ein Finanzierungspaket von insgesamt rund 39 Mio. Euro bis mindestens September 2012 zur Verfügung. Darin enthalten seien derzeit ungenutzte Betriebsmittellinien in Höhe von 10 Mio. Euro und ein KfW-Kredit in Höhe von 22 Mio. Euro, der zu marktüblichen Konditionen aus dem Konjunkturprogramm II der Bundesrepublik Deutschland vergeben worden sei.
Vor dem Hintergrund der geklärten Eigentümer- und Finanzierungsstruktur und der wieder anziehenden Wirtschaft sei W.E.T. derzeit sehr attraktiv bewertet. Insgesamt gebe es 3,2 Mio. Aktien, wobei die Gesellschaft 159.988 eigene Anteile halte, so dass sich 3,04 Mio. Aktien im Umlauf befinden würden. 11,1% der Aktien halte die Deutsche Balaton AG, 62,1% der Aktien würden von der Investorengruppe rund um das Management gehalten. Die Beteiligung des Managements an der Gruppe der Investoren unterstreiche dabei das Vertrauen der Unternehmensführung in die weitere erfolgreiche Entwicklung des Unternehmens. Der Free-float betrage somit 697.645 Aktien oder 21,8% des Grundkapitals. Lege man einen Aktienkurs von 17,5 Euro der sehr marktengen Aktie zugrunde, werde W.E.T. derzeit mit spottbilligen 56 Mio. Euro bewertet.
Die Experten von "SdK AktionärsNews" empfehlen die Aktie von W.E.T. Automotive Systems mit einem Kauflimit von 19 Euro zum Kauf. Das Kursziel bis Ende des Jahres sehe man bei mindestens 30 Euro, ein Stopp-Loss-Limit setze man bei 14 Euro. (Ausgabe 210 vom 10.05.2010) (11.05.2010/ac/a/nw)
Offenlegung von möglichen Interessenskonflikten:
Mögliche Interessenskonflikte können Sie auf der Site des Erstellers/ der Quelle der Analyse einsehen.
Quelle: www.aktiencheck.de
11.05.2010
SdK AktionärsNews
München (aktiencheck.de AG) - Christoph Öfele, Experte von "SdK AktionärsNews", rät zum Kauf der Aktie von W.E.T. Automotive Systems (ISIN DE0005081608 / WKN 508160).
Die W.E.T. Automotive Systems AG sei Weltmarktführer im Bereich der Sitzheizungssysteme im Automobilbereich. Nach der Pleite des Großaktionärs habe die Gesellschaft eine neue Aktionärsstruktur und könne wieder voll durchstarten.
W.E.T. bezeichne sich als größter unabhängiger Zulieferbetrieb von Sitzheizungssystemen und Kabelkonfektionen für die internationale Automobilindustrie. Kunden der Gesellschaft seien die großen Automobilhersteller einschließlich General Motors, Ford, Daimler, BMW, Volkswagen, AUDI, Honda, Nissan und Mazda sowie die bedeutenden Automobilsitz-Systemlieferanten, einschließlich Lear Corporation, Johnson Controls Inc. und Bertrand-Faure. Neben den Sitzheizungssystemen entwickle und produziere die W.E.T. Kabelsysteme für den Fahrzeugbau und sonstige industrielle Zwecke sowie Industrieheizelemente.
Im Jahr 2003 habe die Private Equity-Gesellschaft HgCapital versucht, sich die W.E.T unter den Nagel zu reißen und von der Börse zu nehmen. Dieses Vorhaben sei am erbitterten Widerstand der freien Aktionäre gescheitert, so dass die Börsennotiz der W.E.T. erhalten geblieben sei. HgCapital beziehungsweise deren Investitionsvehikel "Running Mate GmbH" sei mit einer Beteiligung von 65,4% größter Aktionär der W.E.T. gewesen. Im Zuge der Wirtschaftskrise sei auch W.E.T., die im Geschäftsjahr 2008 mit einem Konzernergebnis von -47 Mio. Euro die Aktionäre schockiert habe, unter Druck geraten. Aber auch die Running Mate GmbH, die die Beteiligung an der W.E.T. fremdfinanziert habe, sei in Schwierigkeiten geraten und habe Insolvenz anmelden müssen.
2009 sei W.E.T. der Turnaround gelungen. Bei Umsatzerlösen von 158 Mio. Euro habe das Konzernergebnis mit einer roten Null stabilisiert werden können. Insbesondere das zweite Halbjahr 2009 gebe aber Grund zur Hoffnung. W.E.T. habe hier einen sprunghaften Produktions- und Umsatzanstieg verzeichnet. Darüber hinaus melde W.E.T. einen sehr erfreulichen Geschäftsverlauf im neuen Geschäftsjahr 2010 und rechne im laufenden Jahr mit deutlich gesteigerten Umsatzerlösen und Ergebnissen.
Diese Entwicklung sei für HgCapital zu spät gekommen. Im April diesen Jahres habe W.E.T. gemeldet, dass eine Gruppe von Investoren unter Beteiligung von Vorstand und Aufsichtsrat das Aktienpaket der seit November 2009 insolventen Holdinggesellschaft Running Mate GmbH übernommen und der W.E.T. Gruppe zeitgleich ein nachrangiges Darlehen in Höhe von rund 7 Mio. Euro und Laufzeit bis April 2014 zur Verfügung gestellt habe. Insgesamt verfüge die W.E.T. Gruppe jetzt über ausreichend finanzielle Spielräume sowohl für das operative globale Geschäft, als auch für das erwartete starke Wachstum im noch jungen Markt der Sitzklimatisierungssysteme.
W.E.T. stehe ein Finanzierungspaket von insgesamt rund 39 Mio. Euro bis mindestens September 2012 zur Verfügung. Darin enthalten seien derzeit ungenutzte Betriebsmittellinien in Höhe von 10 Mio. Euro und ein KfW-Kredit in Höhe von 22 Mio. Euro, der zu marktüblichen Konditionen aus dem Konjunkturprogramm II der Bundesrepublik Deutschland vergeben worden sei.
Vor dem Hintergrund der geklärten Eigentümer- und Finanzierungsstruktur und der wieder anziehenden Wirtschaft sei W.E.T. derzeit sehr attraktiv bewertet. Insgesamt gebe es 3,2 Mio. Aktien, wobei die Gesellschaft 159.988 eigene Anteile halte, so dass sich 3,04 Mio. Aktien im Umlauf befinden würden. 11,1% der Aktien halte die Deutsche Balaton AG, 62,1% der Aktien würden von der Investorengruppe rund um das Management gehalten. Die Beteiligung des Managements an der Gruppe der Investoren unterstreiche dabei das Vertrauen der Unternehmensführung in die weitere erfolgreiche Entwicklung des Unternehmens. Der Free-float betrage somit 697.645 Aktien oder 21,8% des Grundkapitals. Lege man einen Aktienkurs von 17,5 Euro der sehr marktengen Aktie zugrunde, werde W.E.T. derzeit mit spottbilligen 56 Mio. Euro bewertet.
Die Experten von "SdK AktionärsNews" empfehlen die Aktie von W.E.T. Automotive Systems mit einem Kauflimit von 19 Euro zum Kauf. Das Kursziel bis Ende des Jahres sehe man bei mindestens 30 Euro, ein Stopp-Loss-Limit setze man bei 14 Euro. (Ausgabe 210 vom 10.05.2010) (11.05.2010/ac/a/nw)
Offenlegung von möglichen Interessenskonflikten:
Mögliche Interessenskonflikte können Sie auf der Site des Erstellers/ der Quelle der Analyse einsehen.
Quelle: www.aktiencheck.de
Kurs heute +5,8% . Merken jetzt welche, dass hier ein Automobilzulieferer ist - siehe Leoni, siehe Grammer....
Langsam aber stetig wurde die 20 Euro Marke genommen...
Antwort auf Beitrag Nr.: 40.054.532 von schaerholder am 27.08.10 10:43:37JÜ pro Aktie zum Halbjahr beträgt 1,38 Euro
http://www.wet-group.com/fileadmin/WET/pdf/WET_2010-Halbjahr…
http://www.wet-group.com/fileadmin/WET/pdf/WET_2010-Halbjahr…
In MÜ jetzt schon 22,25
Jetzt ist klar woher der Kursschub kommt:
http://www.boerse-online.de/aktie/empfehlung/deutschland/:W-…
http://www.boerse-online.de/aktie/empfehlung/deutschland/:W-…
Antwort auf Beitrag Nr.: 40.056.932 von schaerholder am 27.08.10 15:31:09...heute macht der Kurs aber einen Satz auf 25 Euro!
millionendepot@millionendepot.fagms.de
10-09-06 W.E.T Neukauf
Neukauf. Am Freitag wurden die Halbjahreszahlen veröffentlicht. In allen relevanten Regionen (Europa, Nordamerika und Asien) konnte ein deutliches Umsatzwachstum erreicht werden. Der Umsatz stieg von 66,8 auf 108,5 Mio. €, das EBIT von -2,6 Mio. auf +9,8 Mio. €. Für das Gesamtjahr wird ein Umsatz von über 200 Mio. € erwartet (2009: 158 Mio. €). Analysten sehen das KGV für dieses Jahr bei 10, nächstes Jahr sogar nur bei 8. Fundamental sollte deshalb einem weiteren Kursanstieg des größten unabhängigen Zulieferunternehmens für Sitzheizungssysteme nichts im Wege stehen. Kunden sind die großen Autohersteller wie Daimler, BMW, VW, Audi, Honda, Nissan, Mazda, GM und Ford sowie die Autositz-Systemlieferanten.
Seit April ist auch die Aktionärsstruktur gefestigt, denn der ungeliebte Finanzinvestor HgCapital ist mit der Insolvenz seiner Tochter Running Mate als Mehrheitsgesellschafter ausgeschieden. Im Jahre 2003 hatte HgCapital versucht, W.E.T. komplett zu schlucken und von der Börse zu nehmen. Die Anteile haben nun die Indigo Capital LLP übernommen, und zwar Indigo Capital IV LP mit 29% an der W.E.T. und ICWET mit 33,6%. An der ICWET sind wiederum Vorstand und Aufsichtsrat der W.E.T. beteiligt. Als sehr positives Zeichen ist dabei auch zu sehen, dass die ICWET der W.E.T. zusätzlich noch ein nachrangiges Gesellschafterdarlehen von 7,14 Mio. € gewährt hat. Weiterer Großaktionär ist die Deutsche Bank mit 9,7%. Der Umsatz in der Aktie ist deshalb wegen des geringen Streubesitzes trotz einer Marktkapitalisierung von 77 Mio. € eher gering, manchmal gehen nur wenige Stücke um.
10-09-06 W.E.T Neukauf
Neukauf. Am Freitag wurden die Halbjahreszahlen veröffentlicht. In allen relevanten Regionen (Europa, Nordamerika und Asien) konnte ein deutliches Umsatzwachstum erreicht werden. Der Umsatz stieg von 66,8 auf 108,5 Mio. €, das EBIT von -2,6 Mio. auf +9,8 Mio. €. Für das Gesamtjahr wird ein Umsatz von über 200 Mio. € erwartet (2009: 158 Mio. €). Analysten sehen das KGV für dieses Jahr bei 10, nächstes Jahr sogar nur bei 8. Fundamental sollte deshalb einem weiteren Kursanstieg des größten unabhängigen Zulieferunternehmens für Sitzheizungssysteme nichts im Wege stehen. Kunden sind die großen Autohersteller wie Daimler, BMW, VW, Audi, Honda, Nissan, Mazda, GM und Ford sowie die Autositz-Systemlieferanten.
Seit April ist auch die Aktionärsstruktur gefestigt, denn der ungeliebte Finanzinvestor HgCapital ist mit der Insolvenz seiner Tochter Running Mate als Mehrheitsgesellschafter ausgeschieden. Im Jahre 2003 hatte HgCapital versucht, W.E.T. komplett zu schlucken und von der Börse zu nehmen. Die Anteile haben nun die Indigo Capital LLP übernommen, und zwar Indigo Capital IV LP mit 29% an der W.E.T. und ICWET mit 33,6%. An der ICWET sind wiederum Vorstand und Aufsichtsrat der W.E.T. beteiligt. Als sehr positives Zeichen ist dabei auch zu sehen, dass die ICWET der W.E.T. zusätzlich noch ein nachrangiges Gesellschafterdarlehen von 7,14 Mio. € gewährt hat. Weiterer Großaktionär ist die Deutsche Bank mit 9,7%. Der Umsatz in der Aktie ist deshalb wegen des geringen Streubesitzes trotz einer Marktkapitalisierung von 77 Mio. € eher gering, manchmal gehen nur wenige Stücke um.
Antwort auf Beitrag Nr.: 40.112.505 von Raymond_James am 07.09.10 17:46:28W.E.T. Automotive Systems in Fahrt gekommen
13.09.2010
SdK AktionärsNews
München (aktiencheck.de AG) - Christoph Öfele, Experte von "SdK AktionärsNews", erhöht den Stopp-Loss für die Aktie von W.E.T. Automotive Systems (ISIN DE0005081608 / WKN 508160) auf 19 Euro.
Wie von den Experten erhofft, habe die W.E.T. Automotive Systems AG im ersten Halbjahr kräftig zulegen und hervorragende Umsatz- und Ergebniszahlen melden können.
Wer hätte das vor einem Jahr zu träumen gewagt: Die meisten großen Automobilhersteller würden Rekordverkaufszahlen und ausgelastete Produktionskapazitäten melden. Kein Wunder, dass W.E.T. Automotive Systems als Zulieferer im Bereich Sitzheizungen von dieser Entwicklung habe profitieren können und im ersten Halbjahr bärenstarke Zahlen vorgelegt habe. Mit 108,5 Mio. Euro habe der Umsatz gegenüber dem vergleichbaren Vorjahreszeitraum um 62,4% gesteigert werden können, das Nachsteuerergebnis habe bei 4,3 Mio. Euro oder 1,38 Euro je Aktie gelegen.
Besonders erfreulich sei dabei die Tatsache, dass sich das Umsatzwachstum auf alle drei für W.E.T. Automotive Systems relevanten Regionen, nämlich Asien, Nordamerika und Europa erstrecke. So habe das Umsatzwachstum gegenüber dem Vorjahr in Europa 34% auf 45,1 Mio. Euro, in Asien 89% auf 24,8 Mio. Euro und in Nordamerika sogar sagenhafte 120% auf 31,4 Mio. Euro betragen. Das operative Ergebnis sei in allen Regionen positiv gewesen.
Der W.E.T. Automotive Systems-Vorstand zeige sich optimistisch, für das Gesamtjahr 2010 einen Umsatz zeigen zu können, der über 200 Mio. Euro liege, wobei das operative Ergebnis "im niedrigen zweistelligen Millionen-Euro-Bereich" liegen solle. Davon würden die Experten auch ausgehen, genauer: Sie würden einen Umsatz von mindestens 210 Mio. Euro und ein Nachsteuerergebnis von mindestens 8 Mio. Euro erwarten. Das entspreche einem Ergebnis je Aktie von 2,60 Euro oder auf dem aktuellen Kursniveau von 25 Euro einem 2010er KGV von 9,6. Das sei für die W.E.T. Automotive Systems nach wie vor viel zu wenig, die Experten würden bei ihrem Kursziel von 30 Euro bis zum Jahresende bleiben.
Die Experten von "SdK AktionärsNews" erhöhen den Stopp-Loss für die W.E.T. Automotive Systems-Aktie auf 19 Euro, das Niveau ihrer Erstempfehlung. (Ausgabe 220 vom 13.09.2010) (13.09.2010/ac/a/nw)
Offenlegung von möglichen Interessenskonflikten:
Mögliche Interessenskonflikte können Sie auf der Site des Erstellers/ der Quelle der Analyse einsehen.
Quelle: www.aktiencheck.de
13.09.2010
SdK AktionärsNews
München (aktiencheck.de AG) - Christoph Öfele, Experte von "SdK AktionärsNews", erhöht den Stopp-Loss für die Aktie von W.E.T. Automotive Systems (ISIN DE0005081608 / WKN 508160) auf 19 Euro.
Wie von den Experten erhofft, habe die W.E.T. Automotive Systems AG im ersten Halbjahr kräftig zulegen und hervorragende Umsatz- und Ergebniszahlen melden können.
Wer hätte das vor einem Jahr zu träumen gewagt: Die meisten großen Automobilhersteller würden Rekordverkaufszahlen und ausgelastete Produktionskapazitäten melden. Kein Wunder, dass W.E.T. Automotive Systems als Zulieferer im Bereich Sitzheizungen von dieser Entwicklung habe profitieren können und im ersten Halbjahr bärenstarke Zahlen vorgelegt habe. Mit 108,5 Mio. Euro habe der Umsatz gegenüber dem vergleichbaren Vorjahreszeitraum um 62,4% gesteigert werden können, das Nachsteuerergebnis habe bei 4,3 Mio. Euro oder 1,38 Euro je Aktie gelegen.
Besonders erfreulich sei dabei die Tatsache, dass sich das Umsatzwachstum auf alle drei für W.E.T. Automotive Systems relevanten Regionen, nämlich Asien, Nordamerika und Europa erstrecke. So habe das Umsatzwachstum gegenüber dem Vorjahr in Europa 34% auf 45,1 Mio. Euro, in Asien 89% auf 24,8 Mio. Euro und in Nordamerika sogar sagenhafte 120% auf 31,4 Mio. Euro betragen. Das operative Ergebnis sei in allen Regionen positiv gewesen.
Der W.E.T. Automotive Systems-Vorstand zeige sich optimistisch, für das Gesamtjahr 2010 einen Umsatz zeigen zu können, der über 200 Mio. Euro liege, wobei das operative Ergebnis "im niedrigen zweistelligen Millionen-Euro-Bereich" liegen solle. Davon würden die Experten auch ausgehen, genauer: Sie würden einen Umsatz von mindestens 210 Mio. Euro und ein Nachsteuerergebnis von mindestens 8 Mio. Euro erwarten. Das entspreche einem Ergebnis je Aktie von 2,60 Euro oder auf dem aktuellen Kursniveau von 25 Euro einem 2010er KGV von 9,6. Das sei für die W.E.T. Automotive Systems nach wie vor viel zu wenig, die Experten würden bei ihrem Kursziel von 30 Euro bis zum Jahresende bleiben.
Die Experten von "SdK AktionärsNews" erhöhen den Stopp-Loss für die W.E.T. Automotive Systems-Aktie auf 19 Euro, das Niveau ihrer Erstempfehlung. (Ausgabe 220 vom 13.09.2010) (13.09.2010/ac/a/nw)
Offenlegung von möglichen Interessenskonflikten:
Mögliche Interessenskonflikte können Sie auf der Site des Erstellers/ der Quelle der Analyse einsehen.
Quelle: www.aktiencheck.de
Antwort auf Beitrag Nr.: 40.142.674 von Muckelius am 13.09.10 17:26:33...eine Woche noch...
W.E.T. Automotive Systems AG: Bekanntmachung gemäß § 37v, 37w, 37x ff. WpHG mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung
W.E.T. Automotive Systems AG / Vorabbekanntmachung über die
Veröffentlichung von Rechnungslegungsberichten
12.11.2010 10:21
Bekanntmachung nach § 37v, 37w, 37x ff. WpHG, übermittelt durch die DGAP -
ein Unternehmen der EquityStory AG.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich.
---------------------------------------------------------------------------
Hiermit gibt die W.E.T. Automotive Systems AG bekannt, dass folgende
Finanzberichte veröffentlicht werden:
Bericht: Konzern-Zwischenmitteilung innerhalb des 2. Halbjahres
Veröffentlichungsdatum / Deutsch: 19.11.2010
Deutsch:
http://www.wet-group.com/fileadmin/WET/pdf/WET_2010-Zwischen…
101119.pdf
12.11.2010 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche
Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen.
DGAP-Medienarchive unter www.dgap-medientreff.de und www.dgap.de
---------------------------------------------------------------------------
Sprache: Deutsch
Unternehmen: W.E.T. Automotive Systems AG
Rudolf-Diesel-Str. 12
85235 Odelzhausen
Deutschland
Internet: www.wet-group.com
Ende der Mitteilung DGAP News-Service
W.E.T. Automotive Systems AG: Bekanntmachung gemäß § 37v, 37w, 37x ff. WpHG mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung
W.E.T. Automotive Systems AG / Vorabbekanntmachung über die
Veröffentlichung von Rechnungslegungsberichten
12.11.2010 10:21
Bekanntmachung nach § 37v, 37w, 37x ff. WpHG, übermittelt durch die DGAP -
ein Unternehmen der EquityStory AG.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich.
---------------------------------------------------------------------------
Hiermit gibt die W.E.T. Automotive Systems AG bekannt, dass folgende
Finanzberichte veröffentlicht werden:
Bericht: Konzern-Zwischenmitteilung innerhalb des 2. Halbjahres
Veröffentlichungsdatum / Deutsch: 19.11.2010
Deutsch:
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101119.pdf
12.11.2010 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche
Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen.
DGAP-Medienarchive unter www.dgap-medientreff.de und www.dgap.de
---------------------------------------------------------------------------
Sprache: Deutsch
Unternehmen: W.E.T. Automotive Systems AG
Rudolf-Diesel-Str. 12
85235 Odelzhausen
Deutschland
Internet: www.wet-group.com
Ende der Mitteilung DGAP News-Service
Antwort auf Beitrag Nr.: 40.513.030 von Muckelius am 12.11.10 16:38:25Do, 18.11.1013:31
DGAP-Adhoc: W.E.T. Automotive Systems AG (deutsch)
W.E.T. Automotive Systems AG: Aktualisierte Umsatz- und Ergebnisprognose für das Geschäftsjahr 2010
W.E.T. Automotive Systems AG / Schlagwort(e): Prognose/Umsatzentwicklung
18.11.2010 13:31
Veröffentlichung einer Ad-hoc-Mitteilung nach § 15 WpHG, übermittelt durch die DGAP - ein Unternehmen der EquityStory AG. Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich.
---------------------------------------------------------------------------
Die positive Umsatz- und Ertragsentwicklung der W.E.T. Automotive Systems AG setzt sich fort. Die Gesellschaft erwartet für das Geschäftsjahr 2010 im Vergleich zu den im Halbjahresbericht 2010 prognostizierten Werten (Umsatzerlöse von 200 Mio. EUR und darüber, Ergebnis im niedrigen zweistelligen Millionen EUR Bereich) erneut verbesserte Umsatz- und Ergebniszahlen.
Auf Basis der aktuellen Geschäftsentwicklung und der derzeitigen Auftragslage erwartet der Vorstand für das Geschäftsjahr 2010 nunmehr Umsatzerlöse von rund 220 Mio. EUR sowie eine weitere, moderate Steigerung der Umsatzerlöse in 2011.
Des Weiteren rechnet der Vorstand für das Geschäftsjahr 2010 nunmehr mit einem operativen Ergebnis von ca. 17 Mio. EUR, auch unter Berücksichtigung einer nicht liquiditätswirksamen Abschreibung im dritten Quartal 2010 auf das Gebäude am Standort der Gesellschaft in Ungarn in Höhe von 3,0 Mio. EUR.
Der Vorstand
Kontakt für Rückfragen: Shareholder Office +49 (0)8134 / 933-933 shareholder.office@wet-group.com
18.11.2010 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen. DGAP-Medienarchive unter www.dgap-medientreff.de und www.dgap.de
--------------------------------------------------------------------------- Sprache: Deutsch Unternehmen: W.E.T. Automotive Systems AG Rudolf-Diesel-Str. 12 85235 Odelzhausen Deutschland Telefon: +49 (0)8134 933-933 Fax: +49 (0)8134 933-401 E-Mail: shareholder.office@wet-group.com Internet: www.wet-group.com ISIN: DE0005081608 WKN: 508160 Börsen: Regulierter Markt in Frankfurt (General Standard); Freiverkehr in Hamburg, München, Düsseldorf, Berlin, Stuttgart Ende der Mitteilung DGAP News-Service ---------------------------------------------------------------------------
Quelle: dpa-AFX
DGAP-Adhoc: W.E.T. Automotive Systems AG (deutsch)
W.E.T. Automotive Systems AG: Aktualisierte Umsatz- und Ergebnisprognose für das Geschäftsjahr 2010
W.E.T. Automotive Systems AG / Schlagwort(e): Prognose/Umsatzentwicklung
18.11.2010 13:31
Veröffentlichung einer Ad-hoc-Mitteilung nach § 15 WpHG, übermittelt durch die DGAP - ein Unternehmen der EquityStory AG. Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich.
---------------------------------------------------------------------------
Die positive Umsatz- und Ertragsentwicklung der W.E.T. Automotive Systems AG setzt sich fort. Die Gesellschaft erwartet für das Geschäftsjahr 2010 im Vergleich zu den im Halbjahresbericht 2010 prognostizierten Werten (Umsatzerlöse von 200 Mio. EUR und darüber, Ergebnis im niedrigen zweistelligen Millionen EUR Bereich) erneut verbesserte Umsatz- und Ergebniszahlen.
Auf Basis der aktuellen Geschäftsentwicklung und der derzeitigen Auftragslage erwartet der Vorstand für das Geschäftsjahr 2010 nunmehr Umsatzerlöse von rund 220 Mio. EUR sowie eine weitere, moderate Steigerung der Umsatzerlöse in 2011.
Des Weiteren rechnet der Vorstand für das Geschäftsjahr 2010 nunmehr mit einem operativen Ergebnis von ca. 17 Mio. EUR, auch unter Berücksichtigung einer nicht liquiditätswirksamen Abschreibung im dritten Quartal 2010 auf das Gebäude am Standort der Gesellschaft in Ungarn in Höhe von 3,0 Mio. EUR.
Der Vorstand
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18.11.2010 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen. DGAP-Medienarchive unter www.dgap-medientreff.de und www.dgap.de
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Quelle: dpa-AFX
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10-11-18 W.E.T. Automotive: Gewinnrealisierung Gesamtposition
Verkauf Gesamtposition. Heute wurde die Umsatzprognose angehoben. Im Halbjahresbericht wurde der Gesamtjahresumsatz noch bei 22 Mio. € und darüber erwartet, jetzt erwartet der Vorstand 220 Mio. €. Für 2011 wird eine weitere, moderate Steigerung prognostiziert. Von daher besteht eigentlich - auch in Anbetracht der guten Gesamtmarktverfassung - kein Anlass für einen Verkauf. Zumal die Aktie bei Durchbruch durch den horizontalen Widerstand bei 26 € für weitere Kursgewinne gut sein könnte. Im Millionendepot wird aber trotzdem verkauft, da die Liquidität in der Aktie seit Aufnahme Anfang September meist sehr gering war. Deshalb wird die regere Umsatztätigkeit heute nach der Prognoseanhebung genutzt zur Gewinnrealisierung.
10-11-18 W.E.T. Automotive: Gewinnrealisierung Gesamtposition
Verkauf Gesamtposition. Heute wurde die Umsatzprognose angehoben. Im Halbjahresbericht wurde der Gesamtjahresumsatz noch bei 22 Mio. € und darüber erwartet, jetzt erwartet der Vorstand 220 Mio. €. Für 2011 wird eine weitere, moderate Steigerung prognostiziert. Von daher besteht eigentlich - auch in Anbetracht der guten Gesamtmarktverfassung - kein Anlass für einen Verkauf. Zumal die Aktie bei Durchbruch durch den horizontalen Widerstand bei 26 € für weitere Kursgewinne gut sein könnte. Im Millionendepot wird aber trotzdem verkauft, da die Liquidität in der Aktie seit Aufnahme Anfang September meist sehr gering war. Deshalb wird die regere Umsatztätigkeit heute nach der Prognoseanhebung genutzt zur Gewinnrealisierung.
Antwort auf Beitrag Nr.: 40.551.353 von Raymond_James am 19.11.10 08:27:44anbei Link zur ausführlichen Zwischenmitteilung:
http://www.wet-group.com/fileadmin/WET/pdf/WET_2010-Zwischen…
http://www.wet-group.com/fileadmin/WET/pdf/WET_2010-Zwischen…
Was ist das denn für ein Vergleich??
W.E.T. Automotive Systems Aktiengesellschaft
Odelzhausen
ISIN DE 000 508 160 8
Wertpapierkennnummer 508 160
Bekanntmachung gemäß § 248a i.V.m. §§ 149 Abs. 2, 246, 249 Abs. 1 S. 1 AktG
Gemäß § 248a i.V.m. §§ 149 Abs. 2, 246, 249 Abs. 1, S.1 AktG geben wir bekannt:
Vier Aktionäre der Gesellschaft hatten Anfechtungs- bzw. Nichtigkeitsklagen gegen die zu den Tagesordnungspunkten 2, 3 und 5 bis 10 gefassten Beschlüsse der Hauptversammlung der Gesellschaft vom 20. Mai 2010 beim Landgericht München I (Az.: 5 HK O 11679/10) erhoben.
Die vorgenannten Verfahren wurden durch Prozessvergleich beendet, in dem die Kläger die jeweils von ihnen erhobenen Klagen zurückgenommen haben. Das Zustandekommen des Prozessvergleichs durch Annahme eines schriftlichen Vergleichsvorschlags des Gerichts gemäß § 278 Abs. 6 S. 1 Alt. 2 ZPO ist durch Beschluss vom 30. November 2010 festgestellt worden.
A.
Der den Prozessvergleich feststellende Beschluss hat den folgenden Wortlaut:
Rechtsstreit
1. Dr. Hillmann Robert, [..]
- Kläger -
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Deubel & Leimeister, Marktbreiter Straße 11, 97199 Ochsenfurt
Gz.: 671/10LE m
2. Templer Beteiligungs GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer Manfred Nottebrock, [..]
- Klägerin -
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Doornkaat, Berliner Allee 51 - 53, 40212 Düsseldorf
3. JKK Beteiligungs-GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer Jochen Knoesel, [..]
- Klägerin -
Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Conzelmann, Ermelesstr. 53, 72379 Hechingen
4. Steeg Caterina, [..]
- Klägerin -
Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Crusius Rainer, Rudolf-Renner-Straße 47, 01159 Dresden
1. Dr. Hess Alexander, [..]
- Nebenintervenient -
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Neumann Hess, Kantstraße 18, 97074 Würzburg
Gz.: Hess./.W.E.T. AG
2. Zapf Klaus E.H., [..]
- Nebenintervenient -
Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Ziegler Tobias, Flurstraße 17, 40235 Düsseldorf
Gz.: 100906-1
gegen
W.E.T. Automotive Systems Aktiengesellschaft, vertreten durch d. Vorstand Caspar Baumhauer, Thomas Liedl, Frithjof Oldorff sowie durch den Aufsichtsrat Dr. Franz Scherer, Dr. Walter Hasselkus, Dr. Peter Paul Moll, Rudolf-Diesel-Straße 12, 85235 Odelzhausen
- Beklagte -
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Hogan Lovells International LLP, Karl-Scharnagl-Ring 5, 80539 München, Gz.: T1467/00129
wegen Anfechtung
B e s c h l u s s
vom 30.11.2010:
I.
Es wird festgestellt, dass die Kläger und die Beklagte durch Einreichung von Schriftsätzen jeweils vom 26.11.2010 (Bl. 103, Bl. 102 und Bl. 101 d.A.) und jeweils vom 29.11.2010 (Bl. 104 und 105 d.A.) den gerichtlichen Vergleichsvorschlag vom 23.11.2010 angenommen und daher folgenden Vergleich geschlossen haben:
V e r g l e i c h :
1.
Die Kläger nehmen ihre Klagen zurück; die Beklagte stimmt der Klagerücknahme zu.
2.
Die Gerichtskosten sowie die Kosten des Vergleichs werden gegeneinander aufgehoben. Die außergerichtlichen Kosten im Übrigen trägt die Beklagte.
II.
Der Streitwert sowie der Gegenstandswert des Vergleichs werden im Verhältnis der einzelnen Kläger zur Beklagten wie folgt festgesetzt: Kläger zu 1): € 150.000,--; Klägerin zu 2): € 225.000,--; Klägerin zu 3): € 225.000,--; Klägerin zu 4): € 200.000,--.
Der Streitwert wird hinsichtlich der Nebenintervenienten wie folgt festgesetzt: Nebenintervenient zu 1): € 125.000,--, Nebenintervenient zu 2): € 100.000,--.
III.
Der auf den 10.3.2010 bestimmte Termin zur Verkündung einer Entscheidung wird aufgehoben.
G r ü n d e :
1.
Die Entscheidung über die Feststellung des Inhalts des Vergleichs beruht auf § 278 Abs. 6 Satz 1 2. Hs. und Satz 2 ZPO.
2.
Die Entscheidung über den Streitwert ergibt sich aus §§ 247 Abs. 1 AktG, 5 ZPO und war unterschiedlich festzusetzen, nachdem die einzelnen Klägerinnen und Kläger unterschiedliche Tagesordnungspunkte mit der Anfechtungsklage angegriffen haben. Auch wenn die Beklagte zugesichert hat, keinen Kostenantrag gegen die Nebenintervenienten zu stellen, war der Streitwert festzusetzen.
3.
Da der Vergleich den Rechtsstreit beendet, konnte der Termin zur Verkündung einer Entscheidung aufgehoben werden.
B.
Gesonderte Beschreibung und Hervorhebung der Leistungen der Gesellschaft und ihr zurechenbare Leistungen Dritter
Die Leistungen der Gesellschaft und ihr zurechenbare Leistungen Dritter, die mit der Verfahrensbeendigungen im Zusammenhang stehen, werden hiermit nachfolgend wie folgt gesondert beschrieben und hervorgehoben:
1.
Die Gesellschaft trägt die hälftigen Gerichtskosten des Verfahrens vor dem Landgericht München I und ihre eigenen außergerichtlichen Kosten.
3.
Die Gesellschaft trägt die gesetzlichen außergerichtlichen Kosten der Kläger im Zusammenhang mit dem Verfahren wie vorstehend im Vergleich (vgl. Abschnitt A.I.2.) dargestellt, und zwar auf der Grundlage der in Abschnitt A.II bestimmten Streitwerte. Eine Erstattung der Vergleichsgebühr findet nicht statt.
4.
Die Gesellschaft hat sich weiter dazu verpflichtet, keinen Kostenerstattungsanspruch gegen die beiden Nebenintervenienten geltend zu machen. Die Nebenintervenienten erhalten ihrerseits keine Kostenerstattung.
Odelzhausen, im Dezember 2010
W.E.T. Automotive Systems Aktiengesellschaft
Der Vorstand
W.E.T. Automotive Systems Aktiengesellschaft
Odelzhausen
ISIN DE 000 508 160 8
Wertpapierkennnummer 508 160
Bekanntmachung gemäß § 248a i.V.m. §§ 149 Abs. 2, 246, 249 Abs. 1 S. 1 AktG
Gemäß § 248a i.V.m. §§ 149 Abs. 2, 246, 249 Abs. 1, S.1 AktG geben wir bekannt:
Vier Aktionäre der Gesellschaft hatten Anfechtungs- bzw. Nichtigkeitsklagen gegen die zu den Tagesordnungspunkten 2, 3 und 5 bis 10 gefassten Beschlüsse der Hauptversammlung der Gesellschaft vom 20. Mai 2010 beim Landgericht München I (Az.: 5 HK O 11679/10) erhoben.
Die vorgenannten Verfahren wurden durch Prozessvergleich beendet, in dem die Kläger die jeweils von ihnen erhobenen Klagen zurückgenommen haben. Das Zustandekommen des Prozessvergleichs durch Annahme eines schriftlichen Vergleichsvorschlags des Gerichts gemäß § 278 Abs. 6 S. 1 Alt. 2 ZPO ist durch Beschluss vom 30. November 2010 festgestellt worden.
A.
Der den Prozessvergleich feststellende Beschluss hat den folgenden Wortlaut:
Rechtsstreit
1. Dr. Hillmann Robert, [..]
- Kläger -
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Deubel & Leimeister, Marktbreiter Straße 11, 97199 Ochsenfurt
Gz.: 671/10LE m
2. Templer Beteiligungs GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer Manfred Nottebrock, [..]
- Klägerin -
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Doornkaat, Berliner Allee 51 - 53, 40212 Düsseldorf
3. JKK Beteiligungs-GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer Jochen Knoesel, [..]
- Klägerin -
Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Conzelmann, Ermelesstr. 53, 72379 Hechingen
4. Steeg Caterina, [..]
- Klägerin -
Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Crusius Rainer, Rudolf-Renner-Straße 47, 01159 Dresden
1. Dr. Hess Alexander, [..]
- Nebenintervenient -
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Neumann Hess, Kantstraße 18, 97074 Würzburg
Gz.: Hess./.W.E.T. AG
2. Zapf Klaus E.H., [..]
- Nebenintervenient -
Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Ziegler Tobias, Flurstraße 17, 40235 Düsseldorf
Gz.: 100906-1
gegen
W.E.T. Automotive Systems Aktiengesellschaft, vertreten durch d. Vorstand Caspar Baumhauer, Thomas Liedl, Frithjof Oldorff sowie durch den Aufsichtsrat Dr. Franz Scherer, Dr. Walter Hasselkus, Dr. Peter Paul Moll, Rudolf-Diesel-Straße 12, 85235 Odelzhausen
- Beklagte -
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Hogan Lovells International LLP, Karl-Scharnagl-Ring 5, 80539 München, Gz.: T1467/00129
wegen Anfechtung
B e s c h l u s s
vom 30.11.2010:
I.
Es wird festgestellt, dass die Kläger und die Beklagte durch Einreichung von Schriftsätzen jeweils vom 26.11.2010 (Bl. 103, Bl. 102 und Bl. 101 d.A.) und jeweils vom 29.11.2010 (Bl. 104 und 105 d.A.) den gerichtlichen Vergleichsvorschlag vom 23.11.2010 angenommen und daher folgenden Vergleich geschlossen haben:
V e r g l e i c h :
1.
Die Kläger nehmen ihre Klagen zurück; die Beklagte stimmt der Klagerücknahme zu.
2.
Die Gerichtskosten sowie die Kosten des Vergleichs werden gegeneinander aufgehoben. Die außergerichtlichen Kosten im Übrigen trägt die Beklagte.
II.
Der Streitwert sowie der Gegenstandswert des Vergleichs werden im Verhältnis der einzelnen Kläger zur Beklagten wie folgt festgesetzt: Kläger zu 1): € 150.000,--; Klägerin zu 2): € 225.000,--; Klägerin zu 3): € 225.000,--; Klägerin zu 4): € 200.000,--.
Der Streitwert wird hinsichtlich der Nebenintervenienten wie folgt festgesetzt: Nebenintervenient zu 1): € 125.000,--, Nebenintervenient zu 2): € 100.000,--.
III.
Der auf den 10.3.2010 bestimmte Termin zur Verkündung einer Entscheidung wird aufgehoben.
G r ü n d e :
1.
Die Entscheidung über die Feststellung des Inhalts des Vergleichs beruht auf § 278 Abs. 6 Satz 1 2. Hs. und Satz 2 ZPO.
2.
Die Entscheidung über den Streitwert ergibt sich aus §§ 247 Abs. 1 AktG, 5 ZPO und war unterschiedlich festzusetzen, nachdem die einzelnen Klägerinnen und Kläger unterschiedliche Tagesordnungspunkte mit der Anfechtungsklage angegriffen haben. Auch wenn die Beklagte zugesichert hat, keinen Kostenantrag gegen die Nebenintervenienten zu stellen, war der Streitwert festzusetzen.
3.
Da der Vergleich den Rechtsstreit beendet, konnte der Termin zur Verkündung einer Entscheidung aufgehoben werden.
B.
Gesonderte Beschreibung und Hervorhebung der Leistungen der Gesellschaft und ihr zurechenbare Leistungen Dritter
Die Leistungen der Gesellschaft und ihr zurechenbare Leistungen Dritter, die mit der Verfahrensbeendigungen im Zusammenhang stehen, werden hiermit nachfolgend wie folgt gesondert beschrieben und hervorgehoben:
1.
Die Gesellschaft trägt die hälftigen Gerichtskosten des Verfahrens vor dem Landgericht München I und ihre eigenen außergerichtlichen Kosten.
3.
Die Gesellschaft trägt die gesetzlichen außergerichtlichen Kosten der Kläger im Zusammenhang mit dem Verfahren wie vorstehend im Vergleich (vgl. Abschnitt A.I.2.) dargestellt, und zwar auf der Grundlage der in Abschnitt A.II bestimmten Streitwerte. Eine Erstattung der Vergleichsgebühr findet nicht statt.
4.
Die Gesellschaft hat sich weiter dazu verpflichtet, keinen Kostenerstattungsanspruch gegen die beiden Nebenintervenienten geltend zu machen. Die Nebenintervenienten erhalten ihrerseits keine Kostenerstattung.
Odelzhausen, im Dezember 2010
W.E.T. Automotive Systems Aktiengesellschaft
Der Vorstand
Antwort auf Beitrag Nr.: 40.641.519 von schaerholder am 03.12.10 15:27:08W.E.T. Automotive Systems AG: W.E.T. Automotive Systems AG wird mit dem 'Quality Leadership Award' von Johnson Controls ausgezeichnet
W.E.T. Automotive Systems AG / Schlagwort(e): Unternehmen/
W.E.T. Automotive Systems AG: W.E.T. Automotive Systems AG wird mit dem 'Quality Leadership Award' von Johnson Controls ausgezeichnet
03.01.2011 / 09:58
W.E.T. Automotive Systems AG wird mit dem 'Quality Leadership Award' von Johnson Controls ausgezeichnet
Odelzhausen - Januar 2011 - Der W.E.T. Konzern wurde von Johnson Controls, Inc. (JCI), einem weltweit führenden First Tier der Automobilindustrie, mit dem 'Quality Leadership Award 2010' ausgezeichnet. W.E.T. entwickelt und produziert Sitzheizungen und Sitzklimatisierung für JCI in Nordamerika, Europa und Asien.
Der Vorstandsvorsitzende der W.E.T. Automotive Systems AG, Caspar Baumhauer, nahm den 'Quality Leadership Award 2010' im November 2010 im Rahmen der JCI Preisverleihung in Milwaukee (USA) entgegen. Herr Baumhauer bedankte sich im Namen von mehr als 5.200 W.E.T. Mitarbeitern bei Johnson Controls für diese außerordentliche Anerkennung. 'Diese Auszeichnung ist für uns ein starker Anreiz, weiter an unserer technologischen Marktführerschaft und unserer operativen Exzellenz zum Nutzen unserer Kunden zu arbeiten.'
Über den W.E.T. Konzern - Die W.E.T. Gruppe nimmt weltweit in der Automobilindustrie, insbesondere im thermischen Sitzkomfort, eine führende Rolle ein. Das 1968 gegründete Unternehmen, mit Hauptsitz in Odelzhausen bei München, unterhält Standorte in Europa, Nordamerika und Asien. Weitere Informationen finden Sie unter www.wet-group.com.
Über Johnson Controls, Inc. - Johnson Controls ist ein global aufgestellter Konzern mit Hauptsitz in Milwaukee, Wisconsin, U.S.A. Neben den Geschäftsbereichen Power Solution und Building Efficiency ist das Unternehmen im Automotive Experience tätig und einer der weltweit führenden Anbieter von Autositzen und Komfortelektronik. JCI vergibt jährlich Preise an Lieferanten, die sich durch hervorragende Leistungen und Marktführerschaft ausgezeichnet haben. 2010 wurden die besten Lieferanten zum ersten Mal von den drei Geschäftsbereichen gemeinsam ausgewählt.
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Ende der Pressemitteilung
03.01.2011 Veröffentlichung einer Pressemitteilung, übermittelt durch die DGAP - ein Unternehmen der EquityStory AG.
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W.E.T. Automotive Systems AG / Schlagwort(e): Unternehmen/
W.E.T. Automotive Systems AG: W.E.T. Automotive Systems AG wird mit dem 'Quality Leadership Award' von Johnson Controls ausgezeichnet
03.01.2011 / 09:58
W.E.T. Automotive Systems AG wird mit dem 'Quality Leadership Award' von Johnson Controls ausgezeichnet
Odelzhausen - Januar 2011 - Der W.E.T. Konzern wurde von Johnson Controls, Inc. (JCI), einem weltweit führenden First Tier der Automobilindustrie, mit dem 'Quality Leadership Award 2010' ausgezeichnet. W.E.T. entwickelt und produziert Sitzheizungen und Sitzklimatisierung für JCI in Nordamerika, Europa und Asien.
Der Vorstandsvorsitzende der W.E.T. Automotive Systems AG, Caspar Baumhauer, nahm den 'Quality Leadership Award 2010' im November 2010 im Rahmen der JCI Preisverleihung in Milwaukee (USA) entgegen. Herr Baumhauer bedankte sich im Namen von mehr als 5.200 W.E.T. Mitarbeitern bei Johnson Controls für diese außerordentliche Anerkennung. 'Diese Auszeichnung ist für uns ein starker Anreiz, weiter an unserer technologischen Marktführerschaft und unserer operativen Exzellenz zum Nutzen unserer Kunden zu arbeiten.'
Über den W.E.T. Konzern - Die W.E.T. Gruppe nimmt weltweit in der Automobilindustrie, insbesondere im thermischen Sitzkomfort, eine führende Rolle ein. Das 1968 gegründete Unternehmen, mit Hauptsitz in Odelzhausen bei München, unterhält Standorte in Europa, Nordamerika und Asien. Weitere Informationen finden Sie unter www.wet-group.com.
Über Johnson Controls, Inc. - Johnson Controls ist ein global aufgestellter Konzern mit Hauptsitz in Milwaukee, Wisconsin, U.S.A. Neben den Geschäftsbereichen Power Solution und Building Efficiency ist das Unternehmen im Automotive Experience tätig und einer der weltweit führenden Anbieter von Autositzen und Komfortelektronik. JCI vergibt jährlich Preise an Lieferanten, die sich durch hervorragende Leistungen und Marktführerschaft ausgezeichnet haben. 2010 wurden die besten Lieferanten zum ersten Mal von den drei Geschäftsbereichen gemeinsam ausgewählt.
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Ende der Mitteilung DGAP-Media
Schaut man sich die heutigen "Erfolgsmeldungen" von BMW und Audi an, dann müsste ja auch das Geschäft bei W.E.T. sehr gut laufen. Der Kurs konsolidiert aber davon ungerührt weiter vor sich hin !
Antwort auf Beitrag Nr.: 41.005.828 von Ahnung? am 08.02.11 21:45:47Denke ich auch, Premium segment läuft bestens, da arbeiten die bestimmt unter vollauslastung im 3-Schicht Betrieb :-) Aber erfordert Geduld die Aktie, merken die meisten erst wenn die Zahlen auf den Tisch kommen.
Ich hoffe ja, dass WET die Kursentwicklung von LEONI nachvollzieht
Antwort auf Beitrag Nr.: 41.009.465 von schaerholder am 09.02.11 13:45:48Leonie und Grammer haben heute gute vorl. Zahlen veröffentlicht! Mal schauen ob W.E.T. da nachziehen kann
Antwort auf Beitrag Nr.: 41.040.118 von Muckelius am 15.02.11 09:17:59
Do, 24.02.1116:41
DGAP-Adhoc: W.E.T. Automotive Systems AG (deutsch)
W.E.T. Automotive Systems AG: Positive Umsatz- und Ertragsentwicklung
W.E.T. Automotive Systems AG / Schlagwort(e): Vorläufiges Ergebnis
24.02.2011 16:41
Veröffentlichung einer Ad-hoc-Mitteilung nach § 15 WpHG, übermittelt durch die DGAP - ein Unternehmen der EquityStory AG. Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich.
---------------------------------------------------------------------------
Die positive Umsatz- und Ertragsentwicklung der W.E.T. Automotive Systems AG, Odelzhausen, hat sich im Geschäftsjahr 2010 fortgesetzt. Die Gesellschaft hat im vergangenen Geschäftsjahr Umsatzerlöse von knapp EUR 227 Mio. und ein operatives Ergebnis von EUR 38,6 Mio. erzielt. Das erneut verbesserte operative Ergebnis der W.E.T. AG beruht wesentlich auf einer nun erfolgten Wertaufholung in Höhe von EUR 20,1 Mio. von in 2008 abgeschriebenen Buchwerten für Kundenbeziehungen in Nordamerika.
Der Vorstand
24.02.2011 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen. DGAP-Medienarchive unter www.dgap-medientreff.de und www.dgap.de
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Quelle: dpa-AFX
Do, 24.02.1116:41
DGAP-Adhoc: W.E.T. Automotive Systems AG (deutsch)
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W.E.T. Automotive Systems AG / Schlagwort(e): Vorläufiges Ergebnis
24.02.2011 16:41
Veröffentlichung einer Ad-hoc-Mitteilung nach § 15 WpHG, übermittelt durch die DGAP - ein Unternehmen der EquityStory AG. Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich.
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Die positive Umsatz- und Ertragsentwicklung der W.E.T. Automotive Systems AG, Odelzhausen, hat sich im Geschäftsjahr 2010 fortgesetzt. Die Gesellschaft hat im vergangenen Geschäftsjahr Umsatzerlöse von knapp EUR 227 Mio. und ein operatives Ergebnis von EUR 38,6 Mio. erzielt. Das erneut verbesserte operative Ergebnis der W.E.T. AG beruht wesentlich auf einer nun erfolgten Wertaufholung in Höhe von EUR 20,1 Mio. von in 2008 abgeschriebenen Buchwerten für Kundenbeziehungen in Nordamerika.
Der Vorstand
24.02.2011 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen. DGAP-Medienarchive unter www.dgap-medientreff.de und www.dgap.de
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Quelle: dpa-AFX
Antwort auf Beitrag Nr.: 41.101.393 von Muckelius am 24.02.11 17:41:32Mal schauen was als JÜ übrig bleiben wird (Vom operativen Ergebnis ist bei WET das "Währungsergebnis", das Zinsergebnis und die Steuern abzuziehen)
Kein Interesse an dem Wert vorhanden ?!?!
Die vorgelegten Zahlen waren erstaunlich gut - das KGV dürfte im relativ niedrigen einstelligen BEreich liegen. Schaut euch mal dagegen die Bewertung der anderen börsennotierten Automobilzulieferer ab.
Aber manchmal dauerts halt länger ;-)
Die vorgelegten Zahlen waren erstaunlich gut - das KGV dürfte im relativ niedrigen einstelligen BEreich liegen. Schaut euch mal dagegen die Bewertung der anderen börsennotierten Automobilzulieferer ab.
Aber manchmal dauerts halt länger ;-)
Antwort auf Beitrag Nr.: 41.110.033 von Ahnung? am 25.02.11 21:00:24Das erneut verbesserte operative Ergebnis der W.E.T. AG beruht wesentlich auf einer nun erfolgten Wertaufholung in Höhe von EUR 20,1 Mio. von in 2008 abgeschriebenen Buchwerten für Kundenbeziehungen in Nordamerika.
Aha, Aktivierung von Kundenbeziehungen.....
Wie schauts ohne diese Luftbuchungen aus ?
Aha, Aktivierung von Kundenbeziehungen.....
Wie schauts ohne diese Luftbuchungen aus ?
Antwort auf Beitrag Nr.: 41.110.464 von meyouandi am 25.02.11 23:29:57Ähm: Bleibt ein operatives Restergebnis von 18,5 Mio Euro ?!?
Antwort auf Beitrag Nr.: 41.111.249 von Muckelius am 26.02.11 12:49:58im Zwischenbericht zum 3Q 2010 hieß es noch:
"Auf Basis der Geschäftsentwicklung sowie der
aktuellen Auftragslage erwarten wir für das
Geschäftsjahr 2010 Umsatzerlöse von nunmehr
rund 220 Mio. € und eine weitere, moderate
Steigerung in 2011.
Die positive Ertragsentwicklung wird sich bis zum
Jahresende 2010 fortsetzen. Vor diesem
Hintergrund rechnen wir mit einem operativen
Ergebnis von über 17 Mio. €, worin der auf Seite 9
beschriebene, nicht liquiditätswirksame
Sondereffekt in Höhe von 3,0 Mio. €, bereits
enthalten ist."
also Umsatzziele und Gewinn übertroffen. Wenn man die 3Mio Sonderabschreibung
im 3Q noch rausnimmt, kommt man auf ein Ergebnis von 21.5 Mio,
abgesehen von den 20Mio Buchwertverbesserung aus dem Geschäft Nordamerika.
Bei 3.200.000 Mio Aktien, ist das ein Gewinn pro Aktie von ~ 6,70 €
KGV von 3-4, bei einem durchaus dynamischen wachsenden Marktumfeld ...
HIer ist noch Potential nach oben, allerdings extrem eng und illiquide ..
"Auf Basis der Geschäftsentwicklung sowie der
aktuellen Auftragslage erwarten wir für das
Geschäftsjahr 2010 Umsatzerlöse von nunmehr
rund 220 Mio. € und eine weitere, moderate
Steigerung in 2011.
Die positive Ertragsentwicklung wird sich bis zum
Jahresende 2010 fortsetzen. Vor diesem
Hintergrund rechnen wir mit einem operativen
Ergebnis von über 17 Mio. €, worin der auf Seite 9
beschriebene, nicht liquiditätswirksame
Sondereffekt in Höhe von 3,0 Mio. €, bereits
enthalten ist."
also Umsatzziele und Gewinn übertroffen. Wenn man die 3Mio Sonderabschreibung
im 3Q noch rausnimmt, kommt man auf ein Ergebnis von 21.5 Mio,
abgesehen von den 20Mio Buchwertverbesserung aus dem Geschäft Nordamerika.
Bei 3.200.000 Mio Aktien, ist das ein Gewinn pro Aktie von ~ 6,70 €
KGV von 3-4, bei einem durchaus dynamischen wachsenden Marktumfeld ...
HIer ist noch Potential nach oben, allerdings extrem eng und illiquide ..
DER HAMMER:
Zielgesellschaft: W.E.T. Automotive Systems AG; Bieter: Amerigon Europe GmbH
WpÜG-Meldung übermittelt durch die DGAP - ein Unternehmen der EquityStory AG.
Für den Inhalt der Meldung ist der Bieter verantwortlich.
Veröffentlichung der Entscheidung zur Abgabe eines Übernahmeangebots gemäß
§ 10 Abs. 1 i.V.m. §§ 29 Abs. 1, 34 des Wertpapiererwerbs- und
Übernahmegesetzes
Bieter:
Amerigon Europe GmbH
Ulmer Straße 160B
86156 Augsburg
Zielgesellschaft:
W.E.T. Automotive Systems AG
Rudolf-Diesel-Straße 12
85235 Odelzhausen
eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts München unter HRB 119793
ISIN: DE0005081608
(zum Börsenhandel zugelassene Inhaber-Stückaktien)
Die Angebotsunterlage wird im Internet unter folgender Adresse in deutscher
Sprache veröffentlicht werden:
http://www.amerigon-angebot.de
Angaben des Bieters:
Die Amerigon Europe GmbH mit Sitz in Augsburg (der ´Bieter´) hat heute
entschieden, den Aktionären der W.E.T. Automotive Systems AG mit Sitz in
Odelzhausen (nachfolgend auch die ´Zielgesellschaft´) im Wege eines
freiwilligen öffentlichen Übernahmeangebots (Barangebot) gemäß § 29 Abs. 1
Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz anzubieten, sämtliche von ihnen
gehaltenen, auf den Inhaber lautende Stückaktien der Zielgesellschaft gegen
Zahlung einer Geldleistung von
EUR 40,00 je Stückaktie
zu erwerben. Dies entspricht einer Prämie von rund 52 % auf den
volumengewichteten Durchschnittskurs der Aktien der Zielgesellschaft
während der letzten drei Monate vor dem heutigen Tag (Quelle: Bloomberg).
Der Bieter ist eine 100 %-ige Tochtergesellschaft der Amerigon Incorporated
mit Sitz in Northville, Michigan, USA (´Amerigon Inc.´).
Der Vollzug des Übernahmeangebots wird unter den Bedingung stehen, dass (i)
die Kartellfreigabe der Transaktion durch die zuständigen Behörden erfolgt
ist sowie (ii) der Bieter den Erwerb einer solchen Anzahl von Aktien an der
Zielgesellschaft gesichert hat, die 71,80 % des Grundkapitals der
Zielgesellschaft entsprechen.
Die näheren Bestimmungen des Übernahmeangebots werden in der
Angebotsunterlage mitgeteilt, die im Internet unter
http://www.amerigon-angebot.de veröffentlicht werden wird.
Das Übernahmeangebot steht im Zusammenhang mit dem Abschluss eines sog.
Business Combination Agreement (´BCA´) zwischen dem Bieter, Amerigon Inc.
und der Zielgesellschaft vom heutigen Tage sowie einer weiteren
Vereinbarung, die der Bieter entsprechend einer hierzu im BCA getroffenen
Vereinbarung zeitgleich mit verschiedenen Aktionären über den Erwerb ihrer
Aktien an der Zielgesellschaft geschlossen hat:
Der Bieter und drei Aktionäre der Zielgesellschaft (die Indigo Capital IV
L.P., London, die ICWET L.P., London, und die
Industrie-Beteiligungs-Gesellschaft mbH, Frankfurt, zusammen die
´Mehrheitsaktionäre´) haben eine Vereinbarung geschlossen, nach der der
Bieter von den Mehrheitsaktionären deren Aktien an der Zielgesellschaft
entweder erwerben soll oder die Mehrheitsaktionäre ihre Aktien in das
Übernahmeangebot einliefern (der ´Anteilskauf- und Übertragungsvertrag´).
Der Anteilskauf- und Übertragungsvertrag steht unter verschiedenen
aufschiebenden Bedingungen, unter anderem hinsichtlich der von der
Industrie-Beteiligungs-Gesellschaft mbH gehaltenen Aktien an der
Zielgesellschaft (in Höhe von 9,23 % des Grundkapitals der
Zielgesellschaft) unter dem Vorbehalt der Zustimmung der zuständigen Organe
der Industrie-Beteiligungs-Gesellschaft mbH. Bei Vollzug des Anteilskauf-
und Übertragungsvertrags würde der Bieter 71,80 % des Grundkapitals der
Zielgesellschaft halten. Dies entspricht 75,58 % der Stimmrechte an der
Zielgesellschaft, unter Berücksichtigung, dass die Zielgesellschaft eigene
Aktien i.H.v. 4,99 % des Grundkapitals hält, aus denen ihr keine
Stimmrechte zustehen.
Der Bieter, Amerigon Inc. und die Zielgesellschaft haben daneben im BCA
vereinbart, dass der Bieter mit der Zielgesellschaft nach Vollzug des
Übernahmeangebots einen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag
abschließt.
Das Übernahmeangebot wird teils durch Eigenmittel der Amerigon Inc., und
teils durch Fremdmittel finanziert werden. Die im BCA vereinbarte Abgabe
des freiwilligen öffentlichen Übernahmeangebots hängt dabei davon ab, dass
der Bieter tatsächlich über die hierzu erforderlichen finanziellen Mittel
verfügen wird.
Der Vorstand und der Aufsichtsrat der Zielgesellschaft haben dem Bieter
zugesagt, dass sie das Übernahmeangebot - vorbehaltlich der nach
Veröffentlichung der Angebotsunterlage vorzunehmenden weiteren Prüfung -
unterstützen werden. Insbesondere sind Vorstand und Aufsichtsrat der
Zielgesellschaft zum Zeitpunkt dieser Veröffentlichung der Auffassung, dass
der Angebotspreis in Höhe von EUR 40,00 je Aktie der Zielgesellschaft
angemessen ist.
Über W.E.T.: Die W.E.T. Gruppe nimmt weltweit in der Automobilindustrie,
insbesondere im thermischen Sitzkomfort, eine führende Rolle ein. Das 1968
gegründete Unternehmen, mit Hauptsitz in Odelzhausen bei München, unterhält
Standorte in Europa, Nordamerika und Asien. Weitere Informationen finden
Sie unter www.wet-group.com.
Über Amerigon: Amerigon (NASDAQ-GS: ARGN) entwickelt und vertreibt Produkte
im Bereich des thermischen Sitzkomforts. Amerigon unterhält Standorte in
Kalifornien, Michigan, Japan, Deutschland, England and Korea. Weitere
Informationen finden Sie unter www.amerigon.com.
Augsburg, den 28. Februar, 2011
Amerigon Europe GmbH
Ende der WpÜG-Meldung
28.02.2011 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche
Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen.
DGAP-Medienarchive unter www.dgap-medientreff.de und www.dgap.de
Zielgesellschaft: W.E.T. Automotive Systems AG; Bieter: Amerigon Europe GmbH
WpÜG-Meldung übermittelt durch die DGAP - ein Unternehmen der EquityStory AG.
Für den Inhalt der Meldung ist der Bieter verantwortlich.
Veröffentlichung der Entscheidung zur Abgabe eines Übernahmeangebots gemäß
§ 10 Abs. 1 i.V.m. §§ 29 Abs. 1, 34 des Wertpapiererwerbs- und
Übernahmegesetzes
Bieter:
Amerigon Europe GmbH
Ulmer Straße 160B
86156 Augsburg
Zielgesellschaft:
W.E.T. Automotive Systems AG
Rudolf-Diesel-Straße 12
85235 Odelzhausen
eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts München unter HRB 119793
ISIN: DE0005081608
(zum Börsenhandel zugelassene Inhaber-Stückaktien)
Die Angebotsunterlage wird im Internet unter folgender Adresse in deutscher
Sprache veröffentlicht werden:
http://www.amerigon-angebot.de
Angaben des Bieters:
Die Amerigon Europe GmbH mit Sitz in Augsburg (der ´Bieter´) hat heute
entschieden, den Aktionären der W.E.T. Automotive Systems AG mit Sitz in
Odelzhausen (nachfolgend auch die ´Zielgesellschaft´) im Wege eines
freiwilligen öffentlichen Übernahmeangebots (Barangebot) gemäß § 29 Abs. 1
Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz anzubieten, sämtliche von ihnen
gehaltenen, auf den Inhaber lautende Stückaktien der Zielgesellschaft gegen
Zahlung einer Geldleistung von
EUR 40,00 je Stückaktie
zu erwerben. Dies entspricht einer Prämie von rund 52 % auf den
volumengewichteten Durchschnittskurs der Aktien der Zielgesellschaft
während der letzten drei Monate vor dem heutigen Tag (Quelle: Bloomberg).
Der Bieter ist eine 100 %-ige Tochtergesellschaft der Amerigon Incorporated
mit Sitz in Northville, Michigan, USA (´Amerigon Inc.´).
Der Vollzug des Übernahmeangebots wird unter den Bedingung stehen, dass (i)
die Kartellfreigabe der Transaktion durch die zuständigen Behörden erfolgt
ist sowie (ii) der Bieter den Erwerb einer solchen Anzahl von Aktien an der
Zielgesellschaft gesichert hat, die 71,80 % des Grundkapitals der
Zielgesellschaft entsprechen.
Die näheren Bestimmungen des Übernahmeangebots werden in der
Angebotsunterlage mitgeteilt, die im Internet unter
http://www.amerigon-angebot.de veröffentlicht werden wird.
Das Übernahmeangebot steht im Zusammenhang mit dem Abschluss eines sog.
Business Combination Agreement (´BCA´) zwischen dem Bieter, Amerigon Inc.
und der Zielgesellschaft vom heutigen Tage sowie einer weiteren
Vereinbarung, die der Bieter entsprechend einer hierzu im BCA getroffenen
Vereinbarung zeitgleich mit verschiedenen Aktionären über den Erwerb ihrer
Aktien an der Zielgesellschaft geschlossen hat:
Der Bieter und drei Aktionäre der Zielgesellschaft (die Indigo Capital IV
L.P., London, die ICWET L.P., London, und die
Industrie-Beteiligungs-Gesellschaft mbH, Frankfurt, zusammen die
´Mehrheitsaktionäre´) haben eine Vereinbarung geschlossen, nach der der
Bieter von den Mehrheitsaktionären deren Aktien an der Zielgesellschaft
entweder erwerben soll oder die Mehrheitsaktionäre ihre Aktien in das
Übernahmeangebot einliefern (der ´Anteilskauf- und Übertragungsvertrag´).
Der Anteilskauf- und Übertragungsvertrag steht unter verschiedenen
aufschiebenden Bedingungen, unter anderem hinsichtlich der von der
Industrie-Beteiligungs-Gesellschaft mbH gehaltenen Aktien an der
Zielgesellschaft (in Höhe von 9,23 % des Grundkapitals der
Zielgesellschaft) unter dem Vorbehalt der Zustimmung der zuständigen Organe
der Industrie-Beteiligungs-Gesellschaft mbH. Bei Vollzug des Anteilskauf-
und Übertragungsvertrags würde der Bieter 71,80 % des Grundkapitals der
Zielgesellschaft halten. Dies entspricht 75,58 % der Stimmrechte an der
Zielgesellschaft, unter Berücksichtigung, dass die Zielgesellschaft eigene
Aktien i.H.v. 4,99 % des Grundkapitals hält, aus denen ihr keine
Stimmrechte zustehen.
Der Bieter, Amerigon Inc. und die Zielgesellschaft haben daneben im BCA
vereinbart, dass der Bieter mit der Zielgesellschaft nach Vollzug des
Übernahmeangebots einen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag
abschließt.
Das Übernahmeangebot wird teils durch Eigenmittel der Amerigon Inc., und
teils durch Fremdmittel finanziert werden. Die im BCA vereinbarte Abgabe
des freiwilligen öffentlichen Übernahmeangebots hängt dabei davon ab, dass
der Bieter tatsächlich über die hierzu erforderlichen finanziellen Mittel
verfügen wird.
Der Vorstand und der Aufsichtsrat der Zielgesellschaft haben dem Bieter
zugesagt, dass sie das Übernahmeangebot - vorbehaltlich der nach
Veröffentlichung der Angebotsunterlage vorzunehmenden weiteren Prüfung -
unterstützen werden. Insbesondere sind Vorstand und Aufsichtsrat der
Zielgesellschaft zum Zeitpunkt dieser Veröffentlichung der Auffassung, dass
der Angebotspreis in Höhe von EUR 40,00 je Aktie der Zielgesellschaft
angemessen ist.
Über W.E.T.: Die W.E.T. Gruppe nimmt weltweit in der Automobilindustrie,
insbesondere im thermischen Sitzkomfort, eine führende Rolle ein. Das 1968
gegründete Unternehmen, mit Hauptsitz in Odelzhausen bei München, unterhält
Standorte in Europa, Nordamerika und Asien. Weitere Informationen finden
Sie unter www.wet-group.com.
Über Amerigon: Amerigon (NASDAQ-GS: ARGN) entwickelt und vertreibt Produkte
im Bereich des thermischen Sitzkomforts. Amerigon unterhält Standorte in
Kalifornien, Michigan, Japan, Deutschland, England and Korea. Weitere
Informationen finden Sie unter www.amerigon.com.
Augsburg, den 28. Februar, 2011
Amerigon Europe GmbH
Ende der WpÜG-Meldung
28.02.2011 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche
Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen.
DGAP-Medienarchive unter www.dgap-medientreff.de und www.dgap.de
Champagnerparty heut Abend
übrigens, die freunde von amerigon kennen wir ja schon
Pressemitteilung vom 08.02.2010
W.E.T. Automotive Systems AG verklagt Amerigon wegen Patentverletzung
Pressemitteilung vom 08.02.2010
W.E.T. Automotive Systems AG verklagt Amerigon wegen Patentverletzung
Wird mit der Übernahme natürlich beigelegt
W.E.T. Automotive Systems AG / Schlagwort(e): Übernahmeangebot
28.02.2011 14:02
Veröffentlichung einer Ad-hoc-Mitteilung nach § 15 WpHG, übermittelt durch
die DGAP - ein Unternehmen der EquityStory AG.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich.
---------------------------------------------------------------------------
Die W.E.T. Automotive Systems Aktiengesellschaft, Odelzhausen, sowie die
Amerigon, Inc., Northville, Michigan, USA, und die Amerigon Europe GmbH,
Augsburg, haben heute eine Vereinbarung zur Vorbereitung einer
öffentlichen Übernahme der W.E.T. Automotive Systems Aktiengesellschaft
geschlossen. Gleichzeitig haben die Mehrheitsaktionäre der W.E.T.
Automotive Systems Aktiengesellschaft und die Amerigon Europe GmbH eine
Vereinbarung über den Erwerb mehrerer Aktienpakete an der W.E.T. Automotive
Systems Aktiengesellschaft durch die Amerigon Europe GmbH geschlossen.
Die W.E.T. Automotive Systems Aktiengesellschaft mit Sitz in Odelzhausen
('W.E.T. AG'), die Amerigon, Inc., mit Sitz in Northville, Michigan, USA
('Amerigon, Inc.'), und die Amerigon Europe GmbH mit Sitz in Augsburg
('Amerigon Europe') haben heute eine Vereinbarung im Hinblick auf eine
geplante Übernahme der W.E.T. AG durch Amerigon, Inc. geschlossen
('Business Combination Agreement'). Amerigon, Inc. beabsichtigt, über die
von ihr kontrollierte Tochtergesellschaft Amerigon Europe als Bieterin ein
freiwilliges öffentliches Übernahmeangebot gemäß §§ 29 ff. des
Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes (WpÜG) an die Aktionäre der W.E.T.
AG zum Erwerb sämtlicher Stückaktien der W.E.T. AG gegen Zahlung einer
Geldleistung von EUR 40,00 je Stückaktie abzugeben. Dieser Angebotspreis
entspricht einer Prämie von rund 52 % auf den gewichteten
durchschnittlichen Börsenkurs der W.E.T.-Aktien während der letzten drei
Monate vor dem Tag dieser Veröffentlichung.
Darüber hinaus haben heute die Amerigon Europe und drei Großaktionäre der
W.E.T. AG (die Indigo Capital IV L.P., London, die ICWET L.P., London, und
die Industrie-Beteiligungs-Gesellschaft mbH, Frankfurt, zusammen die
'Großaktionäre') eine Vereinbarung geschlossen, wonach Amerigon Europe
entweder direkt von den Großaktionären deren Aktien an der W.E.T. AG
erwerben soll oder die Großaktionäre ihre Aktien in das Übernahmeangebot
einliefern werden ('SPA'). Für den Abschluss des SPA bedarf die
Industrie-Beteiligungs-Gesellschaft mbH noch der Zustimmung ihrer
zuständigen Gremien. Bei Vollzug des SPA stehen Amerigon Europe 71,80 % des
Grundkapitals und gleichzeitig 75,58 % der Stimmrechte an der W.E.T. AG
zu. Dieser Stimmrechtsanteil berücksichtigt, dass die W.E.T. AG eigene
Aktien i.H.v. 4,99 % des Grundkapitals hält, aus denen ihr keine
Stimmrechte zustehen.
Die im Business Combination Agreement geregelte Abgabe des
Übernahmeangebots durch Amerigon Europe steht unter dem Vorbehalt, dass
Amerigon Europe die erforderlichen finanziellen Mittel gesichert hat. Die
Transaktion soll teils durch Eigenmittel der Amerigon, Inc., und teils
durch Fremdmittel finanziert werden. Der Vollzug des SPA steht insbesondere
unter den Bedingungen, dass (i) die bisherige Bankenfinanzierung der W.E.T.
AG abgelöst wird und dass (ii) die Kartellfreigabe der Transaktion durch
die zuständigen Kartellbehörden erteilt wird. Werden die Bedingungen nicht
innerhalb der im SPA vereinbarten Fristen erfüllt, stehen den Parteien
Rücktrittsrechte zu.
Der Vollzug des Übernahmeangebots steht nach dem Business Combination
Agreement unter den Bedingungen (i) der Kartellfreigabe der Transaktion
durch die zuständigen Kartellbehörden sowie (ii) dass Amerigon Europe nach
dem Abschluss des Verfahrens über einen Anteil von 71,80 % des
Grundkapitals der W.E.T. AG verfügt, was dem heutigen Anteil der
Großaktionäre entspricht.
Die W.E.T. AG und Amerigon, Inc. haben sich darauf verständigt, nach
Vollzug der Transaktion den zwischen ihnen bestehenden Patentstreit in den
USA zu beenden.
Nach Maßgabe des Business Combination Agreement ist geplant, dass die
W.E.T. AG und Amerigon Europe nach Abschluss des Übernahmeangebots einen
Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag i.S.d. §§ 291 ff. des
Aktiengesetzes (AktG) schließen.
Vorstand und Aufsichtsrat der W.E.T. AG unterstützen nach den ihnen
bekannten Informationen zum Zeitpunkt dieser Veröffentlichung die geplante
Transaktion. Insbesondere sind der Vorstand und Aufsichtsrat der W.E.T. AG
nach dem gegenwärtigen Stand der Meinung, dass der von Amerigon Europe
angekündigte Angebotspreis von EUR 40,00 je Aktie fair und angemessen ist.
Dies haben der Vorstand und Aufsichtsrat mit Beschlüssen vom heutigen Tag
bestätigt. Dementsprechend hat der Vorstand im Business Combination
Agreement angekündigt, im Rahmen seiner Pflichten und Verantwortlichkeiten
nach deutschem Recht, insbesondere seiner Treue-, Sorgfalts- und
Loyalitätspflichten sowie sonstiger Anforderun-gen des deutschen
Übernahmerechts, und vorbehaltlich einer nach Veröffentlichung der
An-gebotsunterlage vorzunehmenden erneuten Prüfung, das Übernahmeangebot
der Amerigon Europe zu unterstützen.
Odelzhausen, den 28. Februar 2011
Der Vorstand
28.02.2011 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche
Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen.
DGAP-Medienarchive unter www.dgap-medientreff.de und www.dgap.de
W.E.T. Automotive Systems AG / Schlagwort(e): Übernahmeangebot
28.02.2011 14:02
Veröffentlichung einer Ad-hoc-Mitteilung nach § 15 WpHG, übermittelt durch
die DGAP - ein Unternehmen der EquityStory AG.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich.
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Die W.E.T. Automotive Systems Aktiengesellschaft, Odelzhausen, sowie die
Amerigon, Inc., Northville, Michigan, USA, und die Amerigon Europe GmbH,
Augsburg, haben heute eine Vereinbarung zur Vorbereitung einer
öffentlichen Übernahme der W.E.T. Automotive Systems Aktiengesellschaft
geschlossen. Gleichzeitig haben die Mehrheitsaktionäre der W.E.T.
Automotive Systems Aktiengesellschaft und die Amerigon Europe GmbH eine
Vereinbarung über den Erwerb mehrerer Aktienpakete an der W.E.T. Automotive
Systems Aktiengesellschaft durch die Amerigon Europe GmbH geschlossen.
Die W.E.T. Automotive Systems Aktiengesellschaft mit Sitz in Odelzhausen
('W.E.T. AG'), die Amerigon, Inc., mit Sitz in Northville, Michigan, USA
('Amerigon, Inc.'), und die Amerigon Europe GmbH mit Sitz in Augsburg
('Amerigon Europe') haben heute eine Vereinbarung im Hinblick auf eine
geplante Übernahme der W.E.T. AG durch Amerigon, Inc. geschlossen
('Business Combination Agreement'). Amerigon, Inc. beabsichtigt, über die
von ihr kontrollierte Tochtergesellschaft Amerigon Europe als Bieterin ein
freiwilliges öffentliches Übernahmeangebot gemäß §§ 29 ff. des
Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes (WpÜG) an die Aktionäre der W.E.T.
AG zum Erwerb sämtlicher Stückaktien der W.E.T. AG gegen Zahlung einer
Geldleistung von EUR 40,00 je Stückaktie abzugeben. Dieser Angebotspreis
entspricht einer Prämie von rund 52 % auf den gewichteten
durchschnittlichen Börsenkurs der W.E.T.-Aktien während der letzten drei
Monate vor dem Tag dieser Veröffentlichung.
Darüber hinaus haben heute die Amerigon Europe und drei Großaktionäre der
W.E.T. AG (die Indigo Capital IV L.P., London, die ICWET L.P., London, und
die Industrie-Beteiligungs-Gesellschaft mbH, Frankfurt, zusammen die
'Großaktionäre') eine Vereinbarung geschlossen, wonach Amerigon Europe
entweder direkt von den Großaktionären deren Aktien an der W.E.T. AG
erwerben soll oder die Großaktionäre ihre Aktien in das Übernahmeangebot
einliefern werden ('SPA'). Für den Abschluss des SPA bedarf die
Industrie-Beteiligungs-Gesellschaft mbH noch der Zustimmung ihrer
zuständigen Gremien. Bei Vollzug des SPA stehen Amerigon Europe 71,80 % des
Grundkapitals und gleichzeitig 75,58 % der Stimmrechte an der W.E.T. AG
zu. Dieser Stimmrechtsanteil berücksichtigt, dass die W.E.T. AG eigene
Aktien i.H.v. 4,99 % des Grundkapitals hält, aus denen ihr keine
Stimmrechte zustehen.
Die im Business Combination Agreement geregelte Abgabe des
Übernahmeangebots durch Amerigon Europe steht unter dem Vorbehalt, dass
Amerigon Europe die erforderlichen finanziellen Mittel gesichert hat. Die
Transaktion soll teils durch Eigenmittel der Amerigon, Inc., und teils
durch Fremdmittel finanziert werden. Der Vollzug des SPA steht insbesondere
unter den Bedingungen, dass (i) die bisherige Bankenfinanzierung der W.E.T.
AG abgelöst wird und dass (ii) die Kartellfreigabe der Transaktion durch
die zuständigen Kartellbehörden erteilt wird. Werden die Bedingungen nicht
innerhalb der im SPA vereinbarten Fristen erfüllt, stehen den Parteien
Rücktrittsrechte zu.
Der Vollzug des Übernahmeangebots steht nach dem Business Combination
Agreement unter den Bedingungen (i) der Kartellfreigabe der Transaktion
durch die zuständigen Kartellbehörden sowie (ii) dass Amerigon Europe nach
dem Abschluss des Verfahrens über einen Anteil von 71,80 % des
Grundkapitals der W.E.T. AG verfügt, was dem heutigen Anteil der
Großaktionäre entspricht.
Die W.E.T. AG und Amerigon, Inc. haben sich darauf verständigt, nach
Vollzug der Transaktion den zwischen ihnen bestehenden Patentstreit in den
USA zu beenden.
Nach Maßgabe des Business Combination Agreement ist geplant, dass die
W.E.T. AG und Amerigon Europe nach Abschluss des Übernahmeangebots einen
Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag i.S.d. §§ 291 ff. des
Aktiengesetzes (AktG) schließen.
Vorstand und Aufsichtsrat der W.E.T. AG unterstützen nach den ihnen
bekannten Informationen zum Zeitpunkt dieser Veröffentlichung die geplante
Transaktion. Insbesondere sind der Vorstand und Aufsichtsrat der W.E.T. AG
nach dem gegenwärtigen Stand der Meinung, dass der von Amerigon Europe
angekündigte Angebotspreis von EUR 40,00 je Aktie fair und angemessen ist.
Dies haben der Vorstand und Aufsichtsrat mit Beschlüssen vom heutigen Tag
bestätigt. Dementsprechend hat der Vorstand im Business Combination
Agreement angekündigt, im Rahmen seiner Pflichten und Verantwortlichkeiten
nach deutschem Recht, insbesondere seiner Treue-, Sorgfalts- und
Loyalitätspflichten sowie sonstiger Anforderun-gen des deutschen
Übernahmerechts, und vorbehaltlich einer nach Veröffentlichung der
An-gebotsunterlage vorzunehmenden erneuten Prüfung, das Übernahmeangebot
der Amerigon Europe zu unterstützen.
Odelzhausen, den 28. Februar 2011
Der Vorstand
28.02.2011 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche
Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen.
DGAP-Medienarchive unter www.dgap-medientreff.de und www.dgap.de
Antwort auf Beitrag Nr.: 41.118.147 von schaerholder am 28.02.11 14:41:19schade, habe seit Wochen noch Orders unten drinstehen, und heute morgen
Limits nach oben angepasst .. jetzt nur mit kleiner Position dabei,
aber trotzdem zufrieden...Übernahmeangebot entspricht exakt meinem Kursziel.
Schönen Tag.
Limits nach oben angepasst .. jetzt nur mit kleiner Position dabei,
aber trotzdem zufrieden...Übernahmeangebot entspricht exakt meinem Kursziel.
Schönen Tag.
Wenn ein Beherrschungs-und Gewinnabführungsvertrag abgeschlossen wird muss das noch nicht das Ende der Fahnenstange sein....
Ich nehme Gewinne mit, Amerigon hat ja bislang noch nicht die Finanzierung stehen und der Laden macht nur 1/3 des Umsatzes von WET. Ist also schon ein Brocken... Restrisiko des Scheiterns zwar gering, aber dennoch vorhanden.
Zitat von hugohebel: Ich nehme Gewinne mit, Amerigon hat ja bislang noch nicht die Finanzierung stehen und der Laden macht nur 1/3 des Umsatzes von WET. Ist also schon ein Brocken... Restrisiko des Scheiterns zwar gering, aber dennoch vorhanden.
Na ja, werthaltig wie W.E.T. ist, werden die das schon finanziert bekommen ..
Bei 50% plus an einem Tag kann man echt nicht meckern. Leider ist meine Position relativ klein, hätte sie gerne noch vor der Übernahme ausgebaut.
Kennt jemand diese Amerigon? Evtl. ist es ja nicht dumm, zu tauschen
:_)
So schnell kanns manchmal gehen !!!
Auf der einen Seite freut man sich natürlich über den heutigen Kursanstieg - andererseits ärgert mann sich, dass man nach den guten Zahlen letzte Woche und der damit erkannten Fehlbewertung nicht nochmal konsequent zugekauft hat.
So schnell kanns manchmal gehen !!!
Auf der einen Seite freut man sich natürlich über den heutigen Kursanstieg - andererseits ärgert mann sich, dass man nach den guten Zahlen letzte Woche und der damit erkannten Fehlbewertung nicht nochmal konsequent zugekauft hat.
genauso gehts mir auch! Allerdings hab ich schon 0,22% immerhin.
Heute wurden nochmal 1.600 Stück billig angeboten...
Krass dass die Amerigon Bewertung an der US-amerikanischen Börse fast dreifach so hoch war die von WET, obwohl WET doppelt so viel Umsatz macht...
Grüße, Niko
Heute wurden nochmal 1.600 Stück billig angeboten...
Krass dass die Amerigon Bewertung an der US-amerikanischen Börse fast dreifach so hoch war die von WET, obwohl WET doppelt so viel Umsatz macht...
Grüße, Niko
Antwort auf Beitrag Nr.: 41.121.379 von Big Nick am 28.02.11 22:00:41W.E.T. Automotive Systems AG: W.E.T. kommt gestärkt aus der Krise und erzielt Rekordumsatz in 2010
W.E.T. Automotive Systems AG / Schlagwort(e): Unternehmen/
14.03.2011 / 17:28
W.E.T. kommt gestärkt aus der Krise und erzielt Rekordumsatz in 2010
- Der Automobilzulieferer erzielt in 2010 eine Umsatzsteigerung von knapp 44% auf 227 Mio. EUR.
- Das operative Ergebnis, bereinigt um Sondereffekte, steigt auf 23,5 Mio. EUR (10,4% vom Umsatz).
- Signifikante Steigerung des betrieblichen Cash Flows auf 23,4 Mio. EUR.
- Ausblick 2011: Moderate Umsatzsteigerung und EBIT Margen im hohen einstelligen Prozentbereich erwartet.
Die W.E.T. Gruppe ist im abgelaufenen Geschäftsjahr 2010 gestärkt aus der Krise gekommen und konnte die Umsatzerlöse um rund 44% auf 227 Mio. EUR steigern. Diese erfreuliche Entwicklung hat sich insbesondere in der zweiten Jahreshälfte nochmals deutlich verstärkt. Vor allem die Regionen Asien (Umsatz 53 Mio. EUR, + 62% gegenüber Vorjahr) und Nordamerika (Umsatz 68 Mio. EUR, + 89% gegenüber Vorjahr) verzeichneten sehr hohe Wachstumsraten. In Nordamerika wurde das Umsatzwachstum durch Nachholeffekte und hohe Steigerungsraten bei Klimasitzsystemen zusätzlich gestützt.
Das operative Ergebnis, bereinigt um Sondereffekte, konnte auf 23,5 Mio. EUR (10,4% vom Umsatz) gesteigert werden. Das operative Ergebnis wurde hierbei zusätzlich durch Wertaufholungen auf Kundenbeziehungen in Nordamerika nach IFRS in Höhe von 20,1 Mio. EUR, eine nicht planmäßige Wertveränderung des Gebäudes in Ungarn in Höhe von 3 Mio. EUR sowie Aufwendungen in Höhe von 2,0 Mio. EUR im Zusammenhang mit dem Patentstreit mit Amerigon, Inc., Michigan, USA, beeinflusst. Das erfreuliche operative Ergebnis zeigt, dass W.E.T. die Absatzkrise 2008 und 2009 genutzt hat, um wesentliche Prozesse zu optimieren. So wurden Kostensenkungs- und Effizienzsteigerungsprogramme mit jährlichen nachhaltigen Ergebnisbeiträgen in Höhe von 5 bis 8 Mio. EUR erfolgreich umgesetzt.
Im Geschäftsjahr 2010 konnte insgesamt ein deutlich gesteigertes Konzernergebnis in Höhe 22,2 Mio. EUR erreicht werden, wobei ein negatives Finanzergebnis in Höhe von 12,2 Mio. EUR zu verzeichnen war. Zum einen mussten aufgrund ungünstiger Währungsparitäten Marktbewertungen von Finanzinstrumenten aufwandswirksam angepasst werden. Zum anderen führte die im April 2010 abgeschlossene Refinanzierung unter Einbeziehung von Kreditlinien der KfW zu höheren Zinsaufwendungen im Vergleich zum Vorjahr.
Besonders erfreulich entwickelte sich der betriebliche Cash Flow, der gegenüber dem Vorjahr von 4,3 Mio. EUR auf 23,4 Mio. EUR gesteigert werden konnte. Das Working Capital stieg im Geschäftsjahr trotz der 44%-igen Umsatzsteigerung nur um 33,4% und konnte vollständig aus dem operativen Cash Flow finanziert werden. Darüber hinaus wurden Bankverbindlichkeiten in Höhe von 5,1 Mio. EUR vorzeitig getilgt und die liquiden Mittel um 5,1 Mio. EUR auf 10,1 Mio. EUR zum Geschäftsjahresende gesteigert. Die Eigenkapitalquote von 43% zum Ende des Geschäftsjahres 2009 konnte in 2010 auf 45% weiter verbessert werden.
W.E.T. und Amerigon, Inc. haben am 28. Februar 2011 eine Vereinbarung im Hinblick auf eine geplante Übernahme von W.E.T. geschlossen. Amerigon, Inc. beabsichtigt, über die von ihr kontrollierte Tochtergesellschaft Amerigon Europe GmbH ein freiwilliges öffentliches Übernahmeangebot zum Erwerb sämtlicher Stückaktien von W.E.T. zum Preis von 40,00 EUR je Stückaktie abzugeben. Ebenso haben die Amerigon Europe GmbH und Großaktionäre von W.E.T. am 28. Februar 2011 eine Vereinbarung geschlossen, wonach die Amerigon Europe GmbH von den Großaktionären insgesamt 71,80% des Grundkapitals an W.E.T. erwerben soll. Unter Berücksichtigung der von W.E.T. gehaltenen eigenen Aktien entspricht dies einem Stimmrechtsanteil von 75,58%. Der Vollzug der Transaktion steht unter anderem unter der Bedingung der Kartellfreigabe durch die zuständigen Behörden. W.E.T. und Amerigon, Inc. haben sich darauf verständigt, nach Vollzug der Transaktion den zwischen ihnen bestehenden Patentstreit zu beenden. Es ist überdies geplant, dass W.E.T. und die Amerigon Europe GmbH nach Abschluss der Transaktion einen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag i.S.d. §§ 291 ff. des Aktiengesetzes (AktG) schließen.
W.E.T. erwartet in 2011 eine weitere moderate Umsatzsteigerung und EBIT Margen im hohen einstelligen Prozentbereich. 'Das Marktumfeld ist positiv. Durch unsere globale Präsenz und unsere führende Stellung im Wettbewerb sind wir für die Zukunft gut gerüstet', sagte Caspar Baumhauer, CEO.
Für weitere Fragen wenden Sie sich bitte an:
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Investor Relations
Frau Heike Weber
Rudolf-Diesel-Straße 12
85235 Odelzhausen
Telefon: +49 8134 933 - 933
Telefax: +49 8134 933 - 401
Odelzhausen, den 14. März 2011
Ende der Pressemitteilung
14.03.2011 Veröffentlichung einer Pressemitteilung, übermittelt durch die DGAP - ein Unternehmen der EquityStory AG.
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85235 Odelzhausen
Deutschland
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115488 14.03.2011
W.E.T. Automotive Systems AG / Schlagwort(e): Unternehmen/
14.03.2011 / 17:28
W.E.T. kommt gestärkt aus der Krise und erzielt Rekordumsatz in 2010
- Der Automobilzulieferer erzielt in 2010 eine Umsatzsteigerung von knapp 44% auf 227 Mio. EUR.
- Das operative Ergebnis, bereinigt um Sondereffekte, steigt auf 23,5 Mio. EUR (10,4% vom Umsatz).
- Signifikante Steigerung des betrieblichen Cash Flows auf 23,4 Mio. EUR.
- Ausblick 2011: Moderate Umsatzsteigerung und EBIT Margen im hohen einstelligen Prozentbereich erwartet.
Die W.E.T. Gruppe ist im abgelaufenen Geschäftsjahr 2010 gestärkt aus der Krise gekommen und konnte die Umsatzerlöse um rund 44% auf 227 Mio. EUR steigern. Diese erfreuliche Entwicklung hat sich insbesondere in der zweiten Jahreshälfte nochmals deutlich verstärkt. Vor allem die Regionen Asien (Umsatz 53 Mio. EUR, + 62% gegenüber Vorjahr) und Nordamerika (Umsatz 68 Mio. EUR, + 89% gegenüber Vorjahr) verzeichneten sehr hohe Wachstumsraten. In Nordamerika wurde das Umsatzwachstum durch Nachholeffekte und hohe Steigerungsraten bei Klimasitzsystemen zusätzlich gestützt.
Das operative Ergebnis, bereinigt um Sondereffekte, konnte auf 23,5 Mio. EUR (10,4% vom Umsatz) gesteigert werden. Das operative Ergebnis wurde hierbei zusätzlich durch Wertaufholungen auf Kundenbeziehungen in Nordamerika nach IFRS in Höhe von 20,1 Mio. EUR, eine nicht planmäßige Wertveränderung des Gebäudes in Ungarn in Höhe von 3 Mio. EUR sowie Aufwendungen in Höhe von 2,0 Mio. EUR im Zusammenhang mit dem Patentstreit mit Amerigon, Inc., Michigan, USA, beeinflusst. Das erfreuliche operative Ergebnis zeigt, dass W.E.T. die Absatzkrise 2008 und 2009 genutzt hat, um wesentliche Prozesse zu optimieren. So wurden Kostensenkungs- und Effizienzsteigerungsprogramme mit jährlichen nachhaltigen Ergebnisbeiträgen in Höhe von 5 bis 8 Mio. EUR erfolgreich umgesetzt.
Im Geschäftsjahr 2010 konnte insgesamt ein deutlich gesteigertes Konzernergebnis in Höhe 22,2 Mio. EUR erreicht werden, wobei ein negatives Finanzergebnis in Höhe von 12,2 Mio. EUR zu verzeichnen war. Zum einen mussten aufgrund ungünstiger Währungsparitäten Marktbewertungen von Finanzinstrumenten aufwandswirksam angepasst werden. Zum anderen führte die im April 2010 abgeschlossene Refinanzierung unter Einbeziehung von Kreditlinien der KfW zu höheren Zinsaufwendungen im Vergleich zum Vorjahr.
Besonders erfreulich entwickelte sich der betriebliche Cash Flow, der gegenüber dem Vorjahr von 4,3 Mio. EUR auf 23,4 Mio. EUR gesteigert werden konnte. Das Working Capital stieg im Geschäftsjahr trotz der 44%-igen Umsatzsteigerung nur um 33,4% und konnte vollständig aus dem operativen Cash Flow finanziert werden. Darüber hinaus wurden Bankverbindlichkeiten in Höhe von 5,1 Mio. EUR vorzeitig getilgt und die liquiden Mittel um 5,1 Mio. EUR auf 10,1 Mio. EUR zum Geschäftsjahresende gesteigert. Die Eigenkapitalquote von 43% zum Ende des Geschäftsjahres 2009 konnte in 2010 auf 45% weiter verbessert werden.
W.E.T. und Amerigon, Inc. haben am 28. Februar 2011 eine Vereinbarung im Hinblick auf eine geplante Übernahme von W.E.T. geschlossen. Amerigon, Inc. beabsichtigt, über die von ihr kontrollierte Tochtergesellschaft Amerigon Europe GmbH ein freiwilliges öffentliches Übernahmeangebot zum Erwerb sämtlicher Stückaktien von W.E.T. zum Preis von 40,00 EUR je Stückaktie abzugeben. Ebenso haben die Amerigon Europe GmbH und Großaktionäre von W.E.T. am 28. Februar 2011 eine Vereinbarung geschlossen, wonach die Amerigon Europe GmbH von den Großaktionären insgesamt 71,80% des Grundkapitals an W.E.T. erwerben soll. Unter Berücksichtigung der von W.E.T. gehaltenen eigenen Aktien entspricht dies einem Stimmrechtsanteil von 75,58%. Der Vollzug der Transaktion steht unter anderem unter der Bedingung der Kartellfreigabe durch die zuständigen Behörden. W.E.T. und Amerigon, Inc. haben sich darauf verständigt, nach Vollzug der Transaktion den zwischen ihnen bestehenden Patentstreit zu beenden. Es ist überdies geplant, dass W.E.T. und die Amerigon Europe GmbH nach Abschluss der Transaktion einen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag i.S.d. §§ 291 ff. des Aktiengesetzes (AktG) schließen.
W.E.T. erwartet in 2011 eine weitere moderate Umsatzsteigerung und EBIT Margen im hohen einstelligen Prozentbereich. 'Das Marktumfeld ist positiv. Durch unsere globale Präsenz und unsere führende Stellung im Wettbewerb sind wir für die Zukunft gut gerüstet', sagte Caspar Baumhauer, CEO.
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Investor Relations
Frau Heike Weber
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85235 Odelzhausen
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Odelzhausen, den 14. März 2011
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115488 14.03.2011
Antwort auf Beitrag Nr.: 41.200.547 von Muckelius am 14.03.11 17:31:18heute wurden Einzel- und Konzenabschluss für 2010 veröffentlicht. Man hat im Konzern einen JÜ von 7,25 Euro pro Aktie ausgewiesen...
Konzernabschluss
http://www.wet-group.com/fileadmin/WET/pdf/Konzernabschluss_…
Einzelabschluss
http://www.wet-group.com/fileadmin/WET/pdf/Einzelabschluss_A…
Konzernabschluss
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Einzelabschluss
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Antwort auf Beitrag Nr.: 41.335.620 von Muckelius am 07.04.11 17:44:29aus dem elektr. Bundesanzeiger:
Amerigon Europe GmbH
Augsburg
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Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes
Die Angebotsunterlage betreffend das freiwillige öffentliche Übernahmeangebot der Amerigon Europe GmbH, Augsburg/Bundesrepublik Deutschland, an die Aktionäre der W.E.T. Automotive Systems AG, Odelzhausen, (ISIN DE0005081608), wird ab dem heutigen Tag bei der BNP Paribas Securities Services S.A., Niederlassung Frankfurt am Main, Corporate Trust Services, Europa-Allee 12, 60327 Frankfurt am Main, zur kostenlosen Ausgabe bereitgehalten (Bestellungen per Telefax unter der Nr. +49-69-15205-277 oder per E-Mail unter der Adresse: Frankfurt.GCT.Operations@bnpparibas.com).
Die Angebotsunterlage ist auch im Internet unter der Adresse http://www.amerigon-angebot.de abrufbar.
Augsburg, den 11. April 2011
Amerigon Europe GmbH
Amerigon Europe GmbH
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Augsburg, den 11. April 2011
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Antwort auf Beitrag Nr.: 41.349.392 von Muckelius am 11.04.11 16:12:44aus dem elektr. Bundesanzeiger:
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Odelzhausen
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Odelzhausen, im April 2011
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Der Vorstand
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Antwort auf Beitrag Nr.: 41.374.629 von Muckelius am 15.04.11 15:22:43ich konnte die Stellungnahme noch nicht finden.
Antwort auf Beitrag Nr.: 41.375.122 von Hiberna am 15.04.11 16:24:03..ist online:
http://www.wet-group.com/fileadmin/WET/pdf/20110413_Project-…
http://www.wet-group.com/fileadmin/WET/pdf/20110413_Project-…
Antwort auf Beitrag Nr.: 41.375.799 von Muckelius am 15.04.11 17:44:43
DGAP-DD: W.E.T. Automotive Systems AG deutsch
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Directors'-Dealings-Mitteilung übermittelt durch die DGAP.
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Angaben zum Mitteilungspflichtigen
Firma: ICWET L.P.
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Bezeichnung des Finanzinstruments: Aktie
ISIN/WKN des Finanzinstruments: DE0005081608
Geschäftsart: Verkauf
Datum: 26.04.2011
Kurs/Preis: 40,00
Währung: EUR
Stückzahl: 1075866
Gesamtvolumen: 43034640
Ort: außerbörslich
Zu veröffentlichende Erläuterung:
Annahme des freiwilligen öffentlichen Übernahmeangebots der Amerigon Europe
GmbH
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(c) DGAP 28.04.2011
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Odelzhausen, im April 2011
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Antwort auf Beitrag Nr.: 41.439.927 von Muckelius am 02.05.11 16:56:31W.E.T. Automotive Systems AG: W.E.T. Automotive Systems AG und Helbako GmbH gründen Joint-Venture zur gemeinsamen Entwicklung und Fertigung von elektronischen Reglern
W.E.T. Automotive Systems AG / Schlagwort(e): Unternehmen/
02.05.2011 / 18:02
W.E.T. Automotive Systems AG und Helbako GmbH gründen Joint-Venture zur gemeinsamen Entwicklung und Fertigung von elektronischen Reglern
München - 2. Mai 2011 - Die W.E.T. Automotive Systems AG hat am 2. Mai 2011 einen Joint-Venture Vertrag mit Helbako GmbH zur gemeinsamen Entwicklung und Fertigung von elektronischen Reglern in Nordamerika geschlossen.
Helbako GmbH mit Stammsitz in Heiligenhaus in der Nähe von Düsseldorf ist ein namhafter Entwickler und Hersteller von elektronischen Steuerungsmodulen für verschiedene Anwendungen in Kraftfahrzeugen mit einem Jahresumsatz von rund 45 Mio. EUR (2010) und rund 230 Mitarbeitern (2010).
W.E.T. verfolgt mit diesem Schritt konsequent die Strategie der vertikalen Integration von wesentlichen Funktionskomponenten im thermischen Sitzkomfort. 'Zusammen mit unserem Partner Helbako werden wir unsere Kunden zukünftig noch besser bedienen können und unsere Position als Systempartner stärken', sagte Caspar Baumhauer, Vorstandsvorsitzender. 'In unserem strategischen Wachstumsfeld Klimasitze wird dieser Kompetenz besondere Bedeutung zukommen und wir erwarten hier überdurchschnittliche Wachstumsraten in den nächsten Jahren', fügte Baumhauer hinzu.
Für Helbako wiederum stellt dieses Joint Venture einen wichtigen Schritt in Richtung Globalisierung dar. 'Unsere Kunden sind in allen Kontinenten vertreten und unsere Lieferanten produzieren weltweit. Auch wir müssen und wollen den Schritt in Richtung Globalisierung gehen', erklärt Helbako Geschäftsführer Ralf Burmester. 'Das Joint-Venture wird die Marktposition von Helbako dauerhaft stärken. Es wird neben dem Stammsitz in Heiligenhaus ein zusätzliches Standbein und eröffnet uns neue Perspektiven', so der Helbako Geschäftsführer weiter.
Operativ wird das Gemeinschaftsunternehmen mit selbständigen Gesellschaften an den vorhandenen Standorten der W.E.T. in USA und Mexiko tätig werden und Produktionskapazitäten für die besonderen Anforderungen an eine moderne Elektronikfertigung aufbauen. Die Produktion soll im zweiten Halbjahr 2011 beginnen und danach sukzessive ausgebaut werden.
Der Vorstand
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122439 02.05.2011
W.E.T. Automotive Systems AG / Schlagwort(e): Unternehmen/
02.05.2011 / 18:02
W.E.T. Automotive Systems AG und Helbako GmbH gründen Joint-Venture zur gemeinsamen Entwicklung und Fertigung von elektronischen Reglern
München - 2. Mai 2011 - Die W.E.T. Automotive Systems AG hat am 2. Mai 2011 einen Joint-Venture Vertrag mit Helbako GmbH zur gemeinsamen Entwicklung und Fertigung von elektronischen Reglern in Nordamerika geschlossen.
Helbako GmbH mit Stammsitz in Heiligenhaus in der Nähe von Düsseldorf ist ein namhafter Entwickler und Hersteller von elektronischen Steuerungsmodulen für verschiedene Anwendungen in Kraftfahrzeugen mit einem Jahresumsatz von rund 45 Mio. EUR (2010) und rund 230 Mitarbeitern (2010).
W.E.T. verfolgt mit diesem Schritt konsequent die Strategie der vertikalen Integration von wesentlichen Funktionskomponenten im thermischen Sitzkomfort. 'Zusammen mit unserem Partner Helbako werden wir unsere Kunden zukünftig noch besser bedienen können und unsere Position als Systempartner stärken', sagte Caspar Baumhauer, Vorstandsvorsitzender. 'In unserem strategischen Wachstumsfeld Klimasitze wird dieser Kompetenz besondere Bedeutung zukommen und wir erwarten hier überdurchschnittliche Wachstumsraten in den nächsten Jahren', fügte Baumhauer hinzu.
Für Helbako wiederum stellt dieses Joint Venture einen wichtigen Schritt in Richtung Globalisierung dar. 'Unsere Kunden sind in allen Kontinenten vertreten und unsere Lieferanten produzieren weltweit. Auch wir müssen und wollen den Schritt in Richtung Globalisierung gehen', erklärt Helbako Geschäftsführer Ralf Burmester. 'Das Joint-Venture wird die Marktposition von Helbako dauerhaft stärken. Es wird neben dem Stammsitz in Heiligenhaus ein zusätzliches Standbein und eröffnet uns neue Perspektiven', so der Helbako Geschäftsführer weiter.
Operativ wird das Gemeinschaftsunternehmen mit selbständigen Gesellschaften an den vorhandenen Standorten der W.E.T. in USA und Mexiko tätig werden und Produktionskapazitäten für die besonderen Anforderungen an eine moderne Elektronikfertigung aufbauen. Die Produktion soll im zweiten Halbjahr 2011 beginnen und danach sukzessive ausgebaut werden.
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122439 02.05.2011
Antwort auf Beitrag Nr.: 41.440.556 von Muckelius am 02.05.11 18:37:00W.E.T. Automotive Systems AG: Kartellfreigaben für das öffentliche Übernahmeangebot von Amerigon erteilt
W.E.T. Automotive Systems AG / Schlagwort(e): Unternehmen/
03.05.2011 / 14:00
Kartellfreigaben für das öffentliche Übernahmeangebot von Amerigon erteilt
Odelzhausen - 3. Mai 2011 - Die erforderlichen Kartellfreigaben für das öffentliche Übernahmeangebot der Amerigon Europe GmbH, einer 100%-igen Tochtergesellschaft der Amerigon, Inc., Michigan, USA, an die Aktionäre der W.E.T. AG zum Erwerb sämtlicher W.E.T.-Aktien zu einem Kaufpreis von EUR 40,00 je Aktie vom 11. April 2011 liegen vor. Die nach dem US-amerikanischen 'Hart-Scott-Rodino Antitrust Improvements Act' von 1976 vorgesehene Wartefrist ist abgelaufen, ohne dass die 'Federal Trade Commission' eine weitere Untersuchung angeordnet hat. Bereits zuvor hatte die Kartellbehörde der Ukraine, das 'Antimonopoly Committee', die nach ukrainischem Recht ebenfalls erforderliche Fusionskontrollfreigabe erteilt.
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122713 03.05.2011
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03.05.2011 / 14:00
Kartellfreigaben für das öffentliche Übernahmeangebot von Amerigon erteilt
Odelzhausen - 3. Mai 2011 - Die erforderlichen Kartellfreigaben für das öffentliche Übernahmeangebot der Amerigon Europe GmbH, einer 100%-igen Tochtergesellschaft der Amerigon, Inc., Michigan, USA, an die Aktionäre der W.E.T. AG zum Erwerb sämtlicher W.E.T.-Aktien zu einem Kaufpreis von EUR 40,00 je Aktie vom 11. April 2011 liegen vor. Die nach dem US-amerikanischen 'Hart-Scott-Rodino Antitrust Improvements Act' von 1976 vorgesehene Wartefrist ist abgelaufen, ohne dass die 'Federal Trade Commission' eine weitere Untersuchung angeordnet hat. Bereits zuvor hatte die Kartellbehörde der Ukraine, das 'Antimonopoly Committee', die nach ukrainischem Recht ebenfalls erforderliche Fusionskontrollfreigabe erteilt.
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122713 03.05.2011
Antwort auf Beitrag Nr.: 41.445.300 von Muckelius am 03.05.11 15:50:17...aus dem elektr. Bundesanzeiger:
Amerigon Europe GmbH
Augsburg
Bekanntmachung gemäß § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes (WpÜG)
Die Amerigon Europe GmbH, Augsburg („Bieter“), hat am 11. April 2011 die Angebotsunterlage für ihr freiwilliges öffentliches Übernahmeangebot („Angebot“) an die Aktionäre der W.E.T. Automotive Systems AG, Odelzhausen, zum Erwerb der von ihnen gehaltenen auf den Inhaber lautenden Aktien ohne Nennbetrag (Stückaktien) der W.E.T. Automotive Systems AG („W.E.T.-Aktien“) (ISIN DE0005081608) veröffentlicht. Die Angebotsunterlage ist im Internet unter http://www.amerigon-angebot.de abrufbar. Die Frist für die Annahme des Angebots endet am 9. Mai 2011, 24:00 Uhr Mitteleuropäische Sommerzeit, soweit sie sich nicht nach den gesetzlichen Bestimmungen des WpÜG verlängert. Bis zum 10. Mai 2011, 10:00 Uhr Mitteleuropäische Sommerzeit („Meldestichtag“), ist das Angebot für insgesamt 2.312.635 W.E.T.-Aktien angenommen worden. Dies entspricht einem Anteil von ca. 72,270 % des Grundkapitals der W.E.T. Automotive Systems AG. Zum Meldestichtag halten weder der Bieter, mit dem Bieter gemeinsam handelnden Personen im Sinne des § 2 Abs. 5 WpÜG noch deren Tochterunternehmen weitere W.E.T.-Aktien und sind dem Bieter oder mit dem Bieter gemeinsam handelnden Personen oder deren Tochterunternehmen zum Meldestichtag auch keine Stimmrechte aus weiteren W.E.T:-Aktien gemäß § 30 WpÜG zuzurechnen. Der Bieter weist darauf hin, dass er am 28. Februar 2011 einen Aktienkauf- und Übertragungsvertrag über den Erwerb von 2.297.663 W.E.T.-Aktien geschlossen und die Einlieferung der 2.297.663 W.E.T.-Aktien in das Angebot verlangt hat. Dieser Aktienkauf- und Übertragungsvertrag steht noch unter (verzichtbaren) aufschiebenden Bedingungen und wurde deswegen noch nicht vollzogen. Für weitere Einzelheiten wird auf die Angebotsunterlage verwiesen.
Augsburg, den 10. Mai 2011
Amerigon Europe GmbH
Amerigon Europe GmbH
Augsburg
Bekanntmachung gemäß § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes (WpÜG)
Die Amerigon Europe GmbH, Augsburg („Bieter“), hat am 11. April 2011 die Angebotsunterlage für ihr freiwilliges öffentliches Übernahmeangebot („Angebot“) an die Aktionäre der W.E.T. Automotive Systems AG, Odelzhausen, zum Erwerb der von ihnen gehaltenen auf den Inhaber lautenden Aktien ohne Nennbetrag (Stückaktien) der W.E.T. Automotive Systems AG („W.E.T.-Aktien“) (ISIN DE0005081608) veröffentlicht. Die Angebotsunterlage ist im Internet unter http://www.amerigon-angebot.de abrufbar. Die Frist für die Annahme des Angebots endet am 9. Mai 2011, 24:00 Uhr Mitteleuropäische Sommerzeit, soweit sie sich nicht nach den gesetzlichen Bestimmungen des WpÜG verlängert. Bis zum 10. Mai 2011, 10:00 Uhr Mitteleuropäische Sommerzeit („Meldestichtag“), ist das Angebot für insgesamt 2.312.635 W.E.T.-Aktien angenommen worden. Dies entspricht einem Anteil von ca. 72,270 % des Grundkapitals der W.E.T. Automotive Systems AG. Zum Meldestichtag halten weder der Bieter, mit dem Bieter gemeinsam handelnden Personen im Sinne des § 2 Abs. 5 WpÜG noch deren Tochterunternehmen weitere W.E.T.-Aktien und sind dem Bieter oder mit dem Bieter gemeinsam handelnden Personen oder deren Tochterunternehmen zum Meldestichtag auch keine Stimmrechte aus weiteren W.E.T:-Aktien gemäß § 30 WpÜG zuzurechnen. Der Bieter weist darauf hin, dass er am 28. Februar 2011 einen Aktienkauf- und Übertragungsvertrag über den Erwerb von 2.297.663 W.E.T.-Aktien geschlossen und die Einlieferung der 2.297.663 W.E.T.-Aktien in das Angebot verlangt hat. Dieser Aktienkauf- und Übertragungsvertrag steht noch unter (verzichtbaren) aufschiebenden Bedingungen und wurde deswegen noch nicht vollzogen. Für weitere Einzelheiten wird auf die Angebotsunterlage verwiesen.
Augsburg, den 10. Mai 2011
Amerigon Europe GmbH
Antwort auf Beitrag Nr.: 41.480.302 von Muckelius am 10.05.11 17:54:40W.E.T. Automotive Systems AG: Mindestannahmeschwelle für das öffentliche Übernahmeangebot von Amerigon erreicht
W.E.T. Automotive Systems AG / Schlagwort(e): Unternehmen/
12.05.2011 / 14:00
Mindestannahmeschwelle für das öffentliche Übernahmeangebot von Amerigon erreicht
Odelzhausen - 12. Mai 2011 - Die Mindestannahmeschwelle für das öffentliche Übernahmeangebot der Amerigon Europe GmbH, einer 100%-igen Tochtergesellschaft der Amerigon, Inc., Michigan, USA, an die Aktionäre der W.E.T. AG zum Erwerb sämtlicher W.E.T.-Aktien zu einem Kaufpreis von EUR 40,00 je Aktie vom 11. April 2011 (das 'Angebot') ist erreicht. Gemäß Ziffer 11.1.1 der Angebotsunterlage steht das Angebot unter der Bedingung, dass zum Zeitpunkt des Ablaufs der Annahmefrist die Gesamtzahl der W.E.T.-Aktien, für die das Angebot angenommen wurde, mindestens 71,80% des Grundkapitals der W.E.T. AG, dies sind 2.297.663 W.E.T.-Aktien, entspricht. Die Annahmefrist für das Angebot ist am 9. Mai 2011, 24:00 Uhr MESZ, abgelaufen. Bis zu diesem Zeitpunkt wurde das Angebot für insgesamt 2.316.175 W.E.T.-Aktien angenommen. Dies entspricht 72,38% des Grundkapitals der W.E.T. AG. Damit ist die Bedingung gemäß Ziffer 11.1.1 der Angebotsunterlage eingetreten. Bereits zuvor sind die Bedingungen gemäß Ziffer 11.1.2 der Angebotsunterlage - die Erteilung der erforderlichen fusionskontrollrechtlichen Freigaben - eingetreten.
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12.05.2011 Veröffentlichung einer Pressemitteilung, übermittelt durch die DGAP - ein Unternehmen der EquityStory AG.
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124350 12.05.2011
W.E.T. Automotive Systems AG / Schlagwort(e): Unternehmen/
12.05.2011 / 14:00
Mindestannahmeschwelle für das öffentliche Übernahmeangebot von Amerigon erreicht
Odelzhausen - 12. Mai 2011 - Die Mindestannahmeschwelle für das öffentliche Übernahmeangebot der Amerigon Europe GmbH, einer 100%-igen Tochtergesellschaft der Amerigon, Inc., Michigan, USA, an die Aktionäre der W.E.T. AG zum Erwerb sämtlicher W.E.T.-Aktien zu einem Kaufpreis von EUR 40,00 je Aktie vom 11. April 2011 (das 'Angebot') ist erreicht. Gemäß Ziffer 11.1.1 der Angebotsunterlage steht das Angebot unter der Bedingung, dass zum Zeitpunkt des Ablaufs der Annahmefrist die Gesamtzahl der W.E.T.-Aktien, für die das Angebot angenommen wurde, mindestens 71,80% des Grundkapitals der W.E.T. AG, dies sind 2.297.663 W.E.T.-Aktien, entspricht. Die Annahmefrist für das Angebot ist am 9. Mai 2011, 24:00 Uhr MESZ, abgelaufen. Bis zu diesem Zeitpunkt wurde das Angebot für insgesamt 2.316.175 W.E.T.-Aktien angenommen. Dies entspricht 72,38% des Grundkapitals der W.E.T. AG. Damit ist die Bedingung gemäß Ziffer 11.1.1 der Angebotsunterlage eingetreten. Bereits zuvor sind die Bedingungen gemäß Ziffer 11.1.2 der Angebotsunterlage - die Erteilung der erforderlichen fusionskontrollrechtlichen Freigaben - eingetreten.
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124350 12.05.2011
Heute zieht der Kurs deutlich an...
Wie findet Ihr die Q1-Zahlen von heute?
65,6 Mio Umsatz, 7,3 Mio. EBIT.
Vg,
Niko
65,6 Mio Umsatz, 7,3 Mio. EBIT.
Vg,
Niko
Antwort auf Beitrag Nr.: 41.526.102 von Big Nick am 19.05.11 13:09:48...Ich bin schon mal gespannt zu welchen Konditionen der BuG-Vertrag uns Kleinaktionären auf der kommenden Hauptversammlung schmackhaft gemacht werden soll!...
Antwort auf Beitrag Nr.: 41.527.810 von Muckelius am 19.05.11 17:18:02Do, 19.05.1117:59
DGAP-Stimmrechte: W.E.T. Automotive Systems AG (deutsch)
W.E.T. Automotive Systems AG: Veröffentlichung gemäß § 26 Abs. 1 WpHG mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung
W.E.T. Automotive Systems AG
19.05.2011 17:59
Veröffentlichung einer Stimmrechtsmitteilung, übermittelt durch die DGAP - ein Unternehmen der EquityStory AG.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich.
---------------------------------------------------------------------------
Die Amerigon Europe GmbH, Augsburg, Deutschland, hat uns gemäß § 21 Abs. 1 WpHG mitgeteilt, dass ihr Stimmrechtsanteil an der W.E.T. Automotive Systems Aktiengesellschaft, Odelzhausen, Deutschland, am 16. Mai 2011 die Schwellen von 3%, 5%, 10%, 15%, 20%, 25%, 30%, 50% und 75% der Stimmrechte überschritten hat und zu diesem Tag 77,38% der Stimmrechte (2.476.163 Stimmrechte) beträgt. Hiervon sind der Amerigon Europe GmbH Stimmrechte in Höhe von 4,9996% (159.988 Stimmrechte) gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 3 WpHG zuzurechnen. Die der Amerigon Europe GmbH zugerechneten Stimmrechte werden von der W.E.T. Automotive Systems Aktiengesellschaft als eigene Aktien gehalten. Die W.E.T. Automotive Systems Aktiengesellschaft ist ein von der Amerigon Europe GmbH kontrolliertes Unternehmen, dessen Stimmrechtsanteil an sich selbst 3% oder mehr beträgt.
Odelzhausen, den 19. Mai 2011
W.E.T. Automotive Systems Aktiengesellschaft Der Vorstand
19.05.2011 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen. DGAP-Medienarchive unter www.dgap-medientreff.de und www.dgap.de
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Quelle: dpa-AFX
DGAP-Stimmrechte: W.E.T. Automotive Systems AG (deutsch)
W.E.T. Automotive Systems AG: Veröffentlichung gemäß § 26 Abs. 1 WpHG mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung
W.E.T. Automotive Systems AG
19.05.2011 17:59
Veröffentlichung einer Stimmrechtsmitteilung, übermittelt durch die DGAP - ein Unternehmen der EquityStory AG.
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Die Amerigon Europe GmbH, Augsburg, Deutschland, hat uns gemäß § 21 Abs. 1 WpHG mitgeteilt, dass ihr Stimmrechtsanteil an der W.E.T. Automotive Systems Aktiengesellschaft, Odelzhausen, Deutschland, am 16. Mai 2011 die Schwellen von 3%, 5%, 10%, 15%, 20%, 25%, 30%, 50% und 75% der Stimmrechte überschritten hat und zu diesem Tag 77,38% der Stimmrechte (2.476.163 Stimmrechte) beträgt. Hiervon sind der Amerigon Europe GmbH Stimmrechte in Höhe von 4,9996% (159.988 Stimmrechte) gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 3 WpHG zuzurechnen. Die der Amerigon Europe GmbH zugerechneten Stimmrechte werden von der W.E.T. Automotive Systems Aktiengesellschaft als eigene Aktien gehalten. Die W.E.T. Automotive Systems Aktiengesellschaft ist ein von der Amerigon Europe GmbH kontrolliertes Unternehmen, dessen Stimmrechtsanteil an sich selbst 3% oder mehr beträgt.
Odelzhausen, den 19. Mai 2011
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Quelle: dpa-AFX
Antwort auf Beitrag Nr.: 41.527.810 von Muckelius am 19.05.11 17:18:02Nun, dafür muss Amerigon zuerst noch einmal gut 2,5 % Aktien kaufen. Ob innerhalb der Nachfrist soviel Aktien angedient werden, bezweifle ich.
44,85 über 10 % über Angebotspreis!!
Antwort auf Beitrag Nr.: 41.575.327 von schaerholder am 30.05.11 12:08:23Lt. Homepage
Ordentliche Hauptversammlung
16. August 2011
Die Ordentliche Hauptversammlung findet am 16. August 2011 in Odelzhausen statt.
...man darf auf die Tagesordnung gespannt sein
Ordentliche Hauptversammlung
16. August 2011
Die Ordentliche Hauptversammlung findet am 16. August 2011 in Odelzhausen statt.
...man darf auf die Tagesordnung gespannt sein
Antwort auf Beitrag Nr.: 41.639.587 von Muckelius am 13.06.11 13:45:00..."die Katze ist aus dem Sack"....
Do, 16.06.1117:59
DGAP-Adhoc: W.E.T. Automotive Systems AG: Abschluss eines Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages mit der Amerigon Europe GmbH (deutsch)
W.E.T. Automotive Systems AG: Abschluss eines Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages mit der Amerigon Europe GmbH
W.E.T. Automotive Systems AG / Schlagwort(e): Vertrag
16.06.2011 17:59
Veröffentlichung einer Ad-hoc-Mitteilung nach § 15 WpHG, übermittelt durch die DGAP - ein Unternehmen der EquityStory AG. Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich.
---------------------------------------------------------------------------
Die W.E.T. Automotive Systems Aktiengesellschaft mit Sitz in Odelzhausen ('W.E.T. AG') und die Amerigon Europe GmbH mit Sitz in Augsburg ('Amerigon Europe'), eine 100 %-ige Tochtergesellschaft der Amerigon, Inc. mit Sitz in Northville, Michigan, USA ('Amerigon, Inc.'), haben heute einen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag gemäß § 291 Abs. 1 Satz 1 AktG mit der W.E.T. AG als abhängige Gesellschaft und der Amerigon Europe als herrschendes Unternehmen geschlossen. Der Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag bedarf zu seiner Wirksamkeit der Zustimmung der Gesellschafterversammlung der Amerigon Europe und der Hauptversammlung der W.E.T. AG. Die Hauptversammlung der W.E.T. AG soll über ihre Zustimmung zu dem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag in der am 16. August 2011 stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung beschließen.
Für die außenstehenden Aktionäre der W.E.T. AG sind in dem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag ein Barabfindungsangebot gemäß § 305 Abs. 1 AktG in Höhe von EUR 44,95 und eine jährliche Ausgleichszahlung gemäß § 304 Abs. 1 Satz 1 AktG in Höhe von brutto EUR 3,71 (netto nach den gegenwärtigen Verhältnissen EUR 3,17) je Stückaktie für jedes volle Geschäftsjahr vorgesehen. Diese Zahlungsverpflichtungen der Amerigon Europe werden durch eine Patronatserklärung der Amerigon, Inc. abgesichert.
Dem Barabfindungsangebot gemäß § 305 Abs. 1 AktG und der Ausgleichszahlung gemäß § 304 Abs. 1 Satz 1 AktG liegt ein Gutachten der PricewaterhouseCoopers Aktiengesellschaft Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, München, zum Unternehmenswert der W.E.T. AG zugrunde. Die Angemessenheit der Barabfindung und des Ausgleichs wurde von der Rölfs RP AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Düsseldorf, überprüft, die das Landgericht München I als sachverständigen Prüfer ausgewählt und bestellt hat.
Odelzhausen, den 16. Juni 2011
Der Vorstand
16.06.2011 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen. DGAP-Medienarchive unter www.dgap-medientreff.de und www.dgap.de
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Quelle: dpa-AFX
Do, 16.06.1117:59
DGAP-Adhoc: W.E.T. Automotive Systems AG: Abschluss eines Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages mit der Amerigon Europe GmbH (deutsch)
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16.06.2011 17:59
Veröffentlichung einer Ad-hoc-Mitteilung nach § 15 WpHG, übermittelt durch die DGAP - ein Unternehmen der EquityStory AG. Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich.
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Die W.E.T. Automotive Systems Aktiengesellschaft mit Sitz in Odelzhausen ('W.E.T. AG') und die Amerigon Europe GmbH mit Sitz in Augsburg ('Amerigon Europe'), eine 100 %-ige Tochtergesellschaft der Amerigon, Inc. mit Sitz in Northville, Michigan, USA ('Amerigon, Inc.'), haben heute einen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag gemäß § 291 Abs. 1 Satz 1 AktG mit der W.E.T. AG als abhängige Gesellschaft und der Amerigon Europe als herrschendes Unternehmen geschlossen. Der Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag bedarf zu seiner Wirksamkeit der Zustimmung der Gesellschafterversammlung der Amerigon Europe und der Hauptversammlung der W.E.T. AG. Die Hauptversammlung der W.E.T. AG soll über ihre Zustimmung zu dem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag in der am 16. August 2011 stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung beschließen.
Für die außenstehenden Aktionäre der W.E.T. AG sind in dem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag ein Barabfindungsangebot gemäß § 305 Abs. 1 AktG in Höhe von EUR 44,95 und eine jährliche Ausgleichszahlung gemäß § 304 Abs. 1 Satz 1 AktG in Höhe von brutto EUR 3,71 (netto nach den gegenwärtigen Verhältnissen EUR 3,17) je Stückaktie für jedes volle Geschäftsjahr vorgesehen. Diese Zahlungsverpflichtungen der Amerigon Europe werden durch eine Patronatserklärung der Amerigon, Inc. abgesichert.
Dem Barabfindungsangebot gemäß § 305 Abs. 1 AktG und der Ausgleichszahlung gemäß § 304 Abs. 1 Satz 1 AktG liegt ein Gutachten der PricewaterhouseCoopers Aktiengesellschaft Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, München, zum Unternehmenswert der W.E.T. AG zugrunde. Die Angemessenheit der Barabfindung und des Ausgleichs wurde von der Rölfs RP AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Düsseldorf, überprüft, die das Landgericht München I als sachverständigen Prüfer ausgewählt und bestellt hat.
Odelzhausen, den 16. Juni 2011
Der Vorstand
16.06.2011 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen. DGAP-Medienarchive unter www.dgap-medientreff.de und www.dgap.de
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Quelle: dpa-AFX
Kurs weit über Abfindung....
und da sucht jemand ziemlich dringend Stücke das fällt auf, unabhängig vom Kursniveau!
Vermutungen?
vg,
Niko
Vermutungen?
vg,
Niko
Antwort auf Beitrag Nr.: 41.661.557 von Big Nick am 17.06.11 12:34:30....ich glaube kaum, dass Viele die Abfindung als Option wählen werden. Die direkte Rendite der Ausgleichszahlung entschädigt das Warten auf die weiteren Schritte des Großaktionärs Richtung Komplettübernahme
Antwort auf Beitrag Nr.: 41.663.134 von Muckelius am 17.06.11 16:25:04ist die ausgleichszahlung fix ? oder kann diese schwanken ? was soll die angabe "brutto" und "netto" ? vielen dank
Antwort auf Beitrag Nr.: 41.663.201 von LongIsland am 17.06.11 16:34:21.ist der BuG zunächst geschlossen bleibt die Aussgleichzahlung zunächstkonstant. Es sei denn der BuG wird irgendwann gekündigt oder wir werden ganz aus W.E.T. "rausgedrängt"
....ich denke die Aussage "Netto" ist aus Unternehmenssicht zu verstehen. Die 3,17 Euro dürften von uns Kleinanlegern dann ganz normal zu versteuern sein.
....ich denke die Aussage "Netto" ist aus Unternehmenssicht zu verstehen. Die 3,17 Euro dürften von uns Kleinanlegern dann ganz normal zu versteuern sein.
Antwort auf Beitrag Nr.: 41.663.334 von Muckelius am 17.06.11 16:59:17Unglaublich. Balaton bietet 50 Euro pro Aktie!
Mo, 20.06.1118:43
EANS Adhoc: Deutsche Balaton AG (deutsch)
EANS-WPUEG: Deutsche Balaton AG / Veröffentlichung der Entscheidung zur Abgabe
eines freiwilligen öffentlichen Erwerbsangebots gemäß § 10 Abs. 1 WpÜG
-------------------------------------------------------------------------------- WPÜG-Mitteilung übermittelt durch euro adhoc mit dem Ziel einer europaweiten Verbreitung. Für den Inhalt ist der Emittent verantwortlich. --------------------------------------------------------------------------------
Veröffentlichung der Angebotsunterlage unter: www.deutsche-balaton.de
Bieter-Gesellschaft: Unternehmen: Deutsche Balaton Aktiengesellschaft Adresse: Ziegelhäuser Landstraße 1, 69120 Heidelberg, Deutschland ISIN: DE0005508204 Rückfragehinweiseutsche Balaton Aktiengesellschaft, Christian Rimmelspacher, Tel. 06221/6492450
Ziel-Gesellschaft: Unternehmen: W.E.T. Automotive Systems AG Adresse: Rudolf-Diesel-Straße 12, 85233 Odelzhausen, Deutschland ISINE0005081608 Rückfragehinweis:
Börseplätzer der Zielgesellschaft: --------------------------------------- Frankfurter Wertpapierbörse
Weitere Börsenplätze der Zielgesellschaft: --------------------------------------- Berlin (Freiverkehr), Düsseldorf (Freiverkehr), Hamburg (Freiverkehr), München (Freiverkehr), Stuttgart (Freiverkehr)
Die Deutsche Balaton Aktiengesellschaft mit Sitz in Heidelberg (nachfolgend auch 'Bieterin') hat am 20. Juni 2011 beschlossen, den Aktionären der W.E.T. Automotive Systems AG mit Sitz in Odelzhausen im Wege eines freiwilligen öffentlichen Erwerbsangebots in Form eines Teilangebots den Erwerb von bis zu 50.000 auf den Inhaber lautende Stückaktien der W.E.T. Automotive Systems AG, entsprechend einem Anteil von rd. 1,56 % des Grundkapitals und der Stimmrechte, anzubieten.
Die Bieterin beabsichtigt, vorbehaltlich der übrigen Bestimmungen der Angebotsunterlage, den Aktionären der W.E.T. Automotive Systems AG als Gegenleistung je Aktie der W.E.T. Automotive Systems AG eine Geldleistung in Höhe von 50,00 Euro anzubieten.
Im Übrigen wird das Erwerbsangebot in Fom eines Teilangebots zu den in der Angebotsunterlage noch mitzuteilenden Bedingungen und Bestimmungen ergehen.
Die Veröffentlichung der Angebotsunterlage erfolgt nach Gestattung durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht im Internet unter www.deutsche-balaton.de.
Heidelberg, 20. Juni 2011
Deutsche Balaton Aktiengesellschaft
Rückfragehinweis: Deutsche Balaton AG Christian Rimmelspacher Tel.: +49 (0) 6221-64924-0 E-Mail: c.rimmelspacher@deutsche-balaton.de
Ende der Mitteilung euro adhoc --------------------------------------------------------------------------------
Emittent: Deutsche Balaton AG Ziegelhäuser Landstraße 1 D-69120 Heidelberg Telefon: +49 (0)6221 64924 0 FAX: +49 (0)6221 64924 24 Email: info@deutsche-balaton.de WWW: http://www.deutsche-balaton.de Branche: Finanzdienstleistungen ISIN: DE0005508204 Indizes: CDAX Börsen: Freiverkehr: Berlin, Hamburg, Stuttgart, Düsseldorf, München, Regulierter Markt/General Standard: Frankfurt Sprache: Deutsch
Quelle: dpa-AFX
Mo, 20.06.1118:43
EANS Adhoc: Deutsche Balaton AG (deutsch)
EANS-WPUEG: Deutsche Balaton AG / Veröffentlichung der Entscheidung zur Abgabe
eines freiwilligen öffentlichen Erwerbsangebots gemäß § 10 Abs. 1 WpÜG
-------------------------------------------------------------------------------- WPÜG-Mitteilung übermittelt durch euro adhoc mit dem Ziel einer europaweiten Verbreitung. Für den Inhalt ist der Emittent verantwortlich. --------------------------------------------------------------------------------
Veröffentlichung der Angebotsunterlage unter: www.deutsche-balaton.de
Bieter-Gesellschaft: Unternehmen: Deutsche Balaton Aktiengesellschaft Adresse: Ziegelhäuser Landstraße 1, 69120 Heidelberg, Deutschland ISIN: DE0005508204 Rückfragehinweiseutsche Balaton Aktiengesellschaft, Christian Rimmelspacher, Tel. 06221/6492450
Ziel-Gesellschaft: Unternehmen: W.E.T. Automotive Systems AG Adresse: Rudolf-Diesel-Straße 12, 85233 Odelzhausen, Deutschland ISINE0005081608 Rückfragehinweis:
Börseplätzer der Zielgesellschaft: --------------------------------------- Frankfurter Wertpapierbörse
Weitere Börsenplätze der Zielgesellschaft: --------------------------------------- Berlin (Freiverkehr), Düsseldorf (Freiverkehr), Hamburg (Freiverkehr), München (Freiverkehr), Stuttgart (Freiverkehr)
Die Deutsche Balaton Aktiengesellschaft mit Sitz in Heidelberg (nachfolgend auch 'Bieterin') hat am 20. Juni 2011 beschlossen, den Aktionären der W.E.T. Automotive Systems AG mit Sitz in Odelzhausen im Wege eines freiwilligen öffentlichen Erwerbsangebots in Form eines Teilangebots den Erwerb von bis zu 50.000 auf den Inhaber lautende Stückaktien der W.E.T. Automotive Systems AG, entsprechend einem Anteil von rd. 1,56 % des Grundkapitals und der Stimmrechte, anzubieten.
Die Bieterin beabsichtigt, vorbehaltlich der übrigen Bestimmungen der Angebotsunterlage, den Aktionären der W.E.T. Automotive Systems AG als Gegenleistung je Aktie der W.E.T. Automotive Systems AG eine Geldleistung in Höhe von 50,00 Euro anzubieten.
Im Übrigen wird das Erwerbsangebot in Fom eines Teilangebots zu den in der Angebotsunterlage noch mitzuteilenden Bedingungen und Bestimmungen ergehen.
Die Veröffentlichung der Angebotsunterlage erfolgt nach Gestattung durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht im Internet unter www.deutsche-balaton.de.
Heidelberg, 20. Juni 2011
Deutsche Balaton Aktiengesellschaft
Rückfragehinweis: Deutsche Balaton AG Christian Rimmelspacher Tel.: +49 (0) 6221-64924-0 E-Mail: c.rimmelspacher@deutsche-balaton.de
Ende der Mitteilung euro adhoc --------------------------------------------------------------------------------
Emittent: Deutsche Balaton AG Ziegelhäuser Landstraße 1 D-69120 Heidelberg Telefon: +49 (0)6221 64924 0 FAX: +49 (0)6221 64924 24 Email: info@deutsche-balaton.de WWW: http://www.deutsche-balaton.de Branche: Finanzdienstleistungen ISIN: DE0005508204 Indizes: CDAX Börsen: Freiverkehr: Berlin, Hamburg, Stuttgart, Düsseldorf, München, Regulierter Markt/General Standard: Frankfurt Sprache: Deutsch
Quelle: dpa-AFX
das lässt eigentlich nur einen Schluss zu:
Balaton besitzt schon 3,44% - die entsprechende Meldung zu dem Überschreiten der 3% könnte bald kommen.
Oder man bleibt vorher knapp unter 3% um Amerigon nicht Lunte riechen zu lassen unnd kann die fehlenden ca. 14.000 Aktien um 5% zu erreichen noch kurzfristig beschaffen.
vg,
Niko
Balaton besitzt schon 3,44% - die entsprechende Meldung zu dem Überschreiten der 3% könnte bald kommen.
Oder man bleibt vorher knapp unter 3% um Amerigon nicht Lunte riechen zu lassen unnd kann die fehlenden ca. 14.000 Aktien um 5% zu erreichen noch kurzfristig beschaffen.
vg,
Niko
Antwort auf Beitrag Nr.: 41.674.037 von Big Nick am 20.06.11 22:27:54Ich glaube nicht, dass das Amerigon so unrecht kommt. Je mehr Balaton hat, desto besser für Amerigon. Wenn Amerigon mittel- bis langfristig einen Squeeze Out plant, wovon ich ausgehe, dann bekommen sie über Balaton ein Paket zum Erreichen der 95%. Balaton hat in diesem Bereich schon einige gute Deals gemacht. Auch der Kleinaktionär könnte davon profitieren, wenn Balaton einen ordentlich Preis aushandelt und dieser dann vielleicht als Grundlage für ein späteres Angebot gilt. Ist jedenfalls besser als später auf Basis eines Gefälligkeitsgutachtens abgefunden zu werden.
Die 44,95 sind nen witz.....
Antwort auf Beitrag Nr.: 41.690.913 von herrmannkrages am 23.06.11 17:47:12und deswegen ziehen wir das ganze bis zum spruchstellenverfahren durch. bei 80 euro lass ich mit mir reden....
Antwort auf Beitrag Nr.: 41.693.064 von LongIsland am 24.06.11 07:43:16gestern gab es höhere Umsätze und weitere Nachfrage zu Kursen über 51 Euro
Antwort auf Beitrag Nr.: 41.698.822 von Muckelius am 25.06.11 07:56:12Kurs heute bei 52 Euro
Heute morgen Kurse deutlich über 54 Euro. Normal ist dies erfahrungsgemäß nicht. Auf alle Fälle hat Balaton eine Menge Bewegung in den Kurs gebracht. Sollte es Balaton sein, die den Kurs in den letzten Tagen so treiben, kann ich mir nur vorstellen, dass sie ein klares Zeichen an Amerigon senden möchten, doch schnellst möglich einen angemessenen Preis für Ihr Paketchen erhalten zu wollen.
Antwort auf Beitrag Nr.: 41.708.461 von straßenköter am 28.06.11 08:46:11heute Nachmittag und Abend Kurs bei über 56 Euro.
Hallo WET Freunde,
wir haben einen Kurs von 56,65 € und mir wird langsam mulmig. Bei 40 € habe ich von 60 geträumt, nachdem der Chart und die bisherigen Höchstkurse diesen Bereich vorgaben. HappyYuppie tippt langfristig gar auf 90 €,schon etwas übertrieben.Die Premiumautokonjunktur läuft ja wie geschmiert und hier macht WET seine Geschäfte. Wenn Balaton noch bei diesen Kursen kauft möchten die ja auch noch einen Gewinn machen.
Wie dürfte das Rennen ausgehen ? Wird der Abfindungskurs erhöht ?
wir haben einen Kurs von 56,65 € und mir wird langsam mulmig. Bei 40 € habe ich von 60 geträumt, nachdem der Chart und die bisherigen Höchstkurse diesen Bereich vorgaben. HappyYuppie tippt langfristig gar auf 90 €,schon etwas übertrieben.Die Premiumautokonjunktur läuft ja wie geschmiert und hier macht WET seine Geschäfte. Wenn Balaton noch bei diesen Kursen kauft möchten die ja auch noch einen Gewinn machen.
Wie dürfte das Rennen ausgehen ? Wird der Abfindungskurs erhöht ?
Antwort auf Beitrag Nr.: 41.712.522 von happymuck am 28.06.11 19:37:43Entscheidend wird sein, was Balaton mit den Aktien vorhat. Zu welchem Preis werden die dann einen Deal schließen? Es wäre schön mal zu erfahren, wer wie viele Aktien genau hält. Einige Spezialfonds haben vor kurzem noch Bestand gehabt:
1. Greiff Special Situations (A0F699): knapp 8700 Stück
2. KR - Fonds Deutsche Aktien Spezial (A0MWK9) hatte zwar zum Halbjahresbericht am 28.02. keine Aktien gehalten, hält aber laut Fondsmanagement mittlerweile Stücke (Der Fonds ist zwar nur 17 Mio. Euro schwer, allerdings managt man im Haus über diese Strategie knapp 100 Mio. Euro)
1. Greiff Special Situations (A0F699): knapp 8700 Stück
2. KR - Fonds Deutsche Aktien Spezial (A0MWK9) hatte zwar zum Halbjahresbericht am 28.02. keine Aktien gehalten, hält aber laut Fondsmanagement mittlerweile Stücke (Der Fonds ist zwar nur 17 Mio. Euro schwer, allerdings managt man im Haus über diese Strategie knapp 100 Mio. Euro)
W.E.T. Automotive Systems
Aktiengesellschaft
Odelzhausen
– ISIN DE0005081608 –
(Wertpapierkennnummer 508160)
Einladung zur Hauptversammlung
Wir laden die Aktionäre unserer Gesellschaft ein zur
ordentlichen Hauptversammlung
am Dienstag, den 16. August 2011 um 10:00 Uhr (MESZ),
in den Geschäftsräumen der W.E.T. Automotive Systems Aktiengesellschaft,
Rudolf-Diesel-Straße 12, 85235 Odelzhausen.
Tagesordnung
1.
Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses zum 31. Dezember 2010, des Lageberichts für das Geschäftsjahr 2010, des Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2010, des gebilligten Konzernabschlusses zum 31. Dezember 2010, des Konzernlageberichts für das Geschäftsjahr 2010 und des erläuternden Berichts des Vorstands zu den Angaben gemäß §§ 289 Abs. 4 und Abs. 5, 315 Abs. 4 des Handelsgesetzbuchs
Die genannten Unterlagen liegen von der Einberufung der Hauptversammlung an in den Geschäftsräumen der Gesellschaft zur Einsicht der Aktionäre aus und sind ab diesem Zeitpunkt über die Internetseite der Gesellschaft unter www.wet-group.com/investor-relations/hauptversammlung zugänglich. Auf Verlangen wird jedem Aktionär unverzüglich und kostenlos eine Abschrift der Unterlagen zugesandt. Die Unterlagen werden auch in der Hauptversammlung zugänglich sein.
Entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen ist zu diesem Tagesordnungspunkt keine Beschlussfassung vorgesehen, weil der Aufsichtsrat den Jahresabschluss festgestellt und den Konzernabschluss gebilligt hat.
2.
Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns der W.E.T. Automotive Systems Aktiengesellschaft
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den nach dem Ausgleich des Verlustvortrags in Höhe von – (minus) EUR 367.010,23 und der Einstellung in andere Gewinnrücklagen gemäß § 58 Abs. 2a AktG in Höhe von EUR 16.286.994,79 bestehenden Bilanzgewinn der W.E.T. Automotive Systems Aktiengesellschaft für das abgelaufene Geschäftsjahr 2010 in Höhe von EUR 10.000.000,00 wie folgt zu verwenden:
Gewinnvortrag auf neue Rechnung EUR 10.000.000,00
_______________
Bilanzgewinn EUR 10.000.000,00
_______________
3.
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2010
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Vorstands für das Geschäftsjahr 2010 Entlastung zu erteilen.
4.
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2010
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2010 Entlastung zu erteilen.
5.
Beschlussfassung über die Bestellung des Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2011
Der Aufsichtsrat schlägt auf Empfehlung des Prüfungsausschusses vor, die Warth & Klein Grant Thornton AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Düsseldorf, zum Abschlussprüfer und zum Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2011 zu wählen.
6.
Beschlussfassung über die Zustimmung zu einem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag zwischen der W.E.T. Automotive Systems Aktiengesellschaft und der Amerigon Europe GmbH
Die W.E.T. Automotive Systems Aktiengesellschaft als abhängige Gesellschaft und die Amerigon Europe GmbH als herrschendes Unternehmen haben am 16. Juni 2011 einen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag gemäß § 291 Abs. 1 Satz 1 AktG geschlossen. Die Gesellschafterversammlung der Amerigon Europe GmbH hat dem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag am 16. Juni 2011 zugestimmt. Der Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag bedarf zu seiner Wirksamkeit auch der Zustimmung der Hauptversammlung der W.E.T. Automotive Systems Aktiengesellschaft.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, dem am 16. Juni 2011 zwischen der W.E.T. Automotive Systems Aktiengesellschaft und der Amerigon Europe GmbH geschlossenen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag zuzustimmen.
Der Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag hat folgenden Wortlaut:
Beherrschungs- und
Gewinnabführungsvertrag Domination and
Profit and Loss
Transfer Agreement
zwischen by and between
Amerigon Europe GmbH,
Ulmer Straße 160b, 86156 Augsburg,
eingetragen im Handelsregister des
Amtsgerichts Augsburg unter
HRB 25596
(nachfolgend „Amerigon Europe“), Amerigon Europe GmbH,
Ulmer Straße 160b, 86156 Augsburg,
Germany,
registered with the commercial register
of the local court of Augsburg under
HRB 25596
(hereinafter “Amerigon Europe”),
und and
W.E.T. Automotive Systems
Aktiengesellschaft,
Rudolf-Diesel-Str. 12, 85235 Odelzhausen,
eingetragen im Handelsregister des
Amtsgerichts München unter
HRB 119793
(nachfolgend „W.E.T. AG“, zusammen
mit Amerigon Europe die „Parteien“
und
jede für sich eine „Partei“). W.E.T. Automotive Systems
Aktiengesellschaft,
Rudolf-Diesel-Str. 12, 85235 Odelzhausen,
Germany,
registered with the commercial register
of the local court of Munich under
HRB 119793
(hereinafter „W.E.T. AG“, collectively
with Amerigon Europe the “Parties” and
each a “Party”).
§ 1 Leitung § 1 Management
1.1 Die W.E.T. AG unterstellt die Leitung ihrer Gesellschaft der Amerigon Europe. Amerigon Europe ist demgemäß berechtigt, dem Vorstand der W.E.T. AG hinsichtlich der Leitung der Gesellschaft Weisungen zu erteilen. Amerigon Europe kann dem Vorstand der W.E.T. AG nicht die Weisung erteilen, diesen Vertrag zu ändern, aufrechtzuerhalten oder zu beendigen. 1.1 W.E.T. AG submits the management of its company to the control of Amerigon Europe. Accordingly, Amerigon Europe is entitled to give instructions to the management board of W.E.T. AG with regard to the management of the company. Amerigon Europe is not entitled to instruct the management board of W.E.T. AG to amend, maintain or terminate this agreement.
1.2 Der Vorstand der W.E.T. AG ist nach Maßgabe des Absatzes 1 verpflichtet, die Weisungen der Amerigon Europe zu befolgen. Dem Vorstand der W.E.T. AG obliegt weiterhin die Geschäftsführung und Vertretung der W.E.T. AG. 1.2 The management board of W.E.T. AG is obliged to follow the instructions of Amerigon Europe in accordance with paragraph 1. The management board of W.E.T. AG are continuously responsible for the management and representation of W.E.T. AG.
1.3 Weisungen der Amerigon Europe gemäß Absatz 1 bedürfen der Textform (§ 126b BGB). 1.3 Instructions by Amerigon Europe in accordance with paragraph 1 must be made in text form (Section 126b of the German Civil Code (Bürgerliches Gesetzbuch, “BGB”)).
§ 2 Gewinnabführung § 2 Transfer of Profits
2.1 Die W.E.T. AG verpflichtet sich, ihren ganzen Gewinn entsprechend § 301 AktG in seiner jeweils gültigen Fassung an Amerigon Europe abzuführen. Abzuführen ist demnach – vorbehaltlich einer Bildung oder Auflösung von Rücklagen nach Absatz 2, und vorbehaltlich einer Änderung des § 301 AktG – der während der Vertragsdauer ohne die Gewinnabführung entstehende Jahresüberschuss, vermindert um (i) einen etwaigen Verlustvortrag aus dem Vorjahr, (ii) den Betrag, der nach § 300 AktG in die gesetzlichen Rücklagen einzustellen ist und (iii) den nach § 268 Abs. 8 HGB ausschüttungsgesperrten Betrag. 2.1 W.E.T. AG undertakes to transfer its entire profits to Amerigon Europe pursuant to Section 301 of the German Stock Corporation Act (Aktiengesetz, “AktG”), as amended from time to time. To be transferred is therefore – subject to the creation or dissolution of reserves in accordance with paragraph 2, and subject to an amendment of Section 301 AktG – the annual net income accruing during the term of this agreement without the profit transfer, reduced by (i) a potential loss carried forward from the previous year, (ii) the amount which is to be allocated to the statutory reserves pursuant to Section 300 AktG, and (iii) the amount which may not be distributed pursuant to Section 268 para. 8 of the German Commercial Code (Handelsgesetzbuch, “HGB”).
2.2 Die W.E.T. AG kann mit Zustimmung der Amerigon Europe Beträge aus dem Jahresüberschuss insoweit in andere Gewinnrücklagen (§ 272 Abs. 3 Satz 2 HGB) einstellen, als dies handelsrechtlich zulässig und bei vernünftiger kaufmännischer Beurteilung wirtschaftlich begründet ist. Während der Dauer dieses Vertrages gebildete andere Gewinnrücklagen nach § 272 Abs. 3 Satz 2 HGB sind auf Verlangen von Amerigon Europe aufzulösen und zum Ausgleich eines Jahresfehlbetrages zu verwenden oder als Gewinn abzuführen. Sonstige Rücklagen, insbesondere Kapitalrücklagen nach § 272 Abs. 2 Nr. 4 HGB und vorvertragliche Gewinnrücklagen, sowie ein Gewinnvortrag, der aus der Zeit vor Beginn dieses Vertrages stammt, dürfen weder als Gewinn abgeführt, noch zum Ausgleich eines Jahresfehlbetrags verwendet werden. 2.2 With the consent of Amerigon Europe, W.E.T. AG may allocate parts of the annual net income to other earnings reserves (Section 272 para. 3 sentence 2 HGB), insofar as this is admissible under commercial law and economically justified by a sound commercial judgement. Other earnings reserves pursuant to Section 272 para. 3 sentence 2 HGB which were created during the term of this agreement must be dissolved upon the request of Amerigon Europe and used to compensate an annual net loss or transferred as profit. Other reserves, in particular capital reserves pursuant to Section 272 para. 2 no. 4 HGB and earnings reserves which were created prior to the beginning of this agreement, as well as a profit carried forward from the time before the beginning of this agreement may not be transferred as profit or used to compensate an annual loss.
2.3 Der Anspruch der Amerigon Europe auf Gewinnabführung ist mit Feststellung des betreffenden Jahresabschlusses der W.E.T. AG fällig und mit dem gesetzlichen Zinssatz zu verzinsen. 2.3 The right of Amerigon Europe to the transfer of profits is due upon the approval of the respective annual financial statements of W.E.T. AG and bears interest at the statutorily applicable interest rate.
2.4 Die Verpflichtung der W.E.T. AG zur Gewinnabführung besteht erstmals für den ganzen Gewinn des Geschäftsjahres, in dem dieser Vertrag nach § 6 Abs. 2 wirksam wird. 2.4 The obligation of W.E.T. AG to transfer profits applies for the first time to the entire profit of the business year in which this agreement enters into force according to Section 6 para. 2.
§ 3 Verlustübernahme § 3 Assumption of Losses
3.1 Amerigon Europe ist verpflichtet, jeden während der Vertragsdauer bei der W.E.T. AG sonst entstehenden Jahresfehlbetrag gemäß den Vorschriften des § 302 AktG in seiner jeweils gültigen Fassung, insbesondere gemäß § 302 Abs. 1, 3 und 4 AktG, auszugleichen, soweit dieser nicht dadurch ausgeglichen wird, dass gemäß § 2 Abs. 2 Satz 2 dieses Vertrages den anderen Gewinnrücklagen Beträge entnommen werden, die während der Vertragsdauer in sie eingestellt worden sind. 3.1 Amerigon Europe is obliged to compensate W.E.T. AG for any annual net loss which would otherwise arise during the term of this agreement pursuant to Section 302 AktG, as amended from time to time, in particular pursuant to Section 302 paras. 1, 3 and 4 AktG, unless such annual net loss is compensated for by withdrawing, in accordance with Section 2 para. 2 sentence 2 of this agreement, amounts from the other earnings reserves which were allocated to them during the term of this agreement.
3.2 Der Anspruch der W.E.T. AG auf Verlustübernahme ist mit Ablauf des Stichtages des betreffenden Jahresabschlusses (Bilanzstichtag) fällig und mit dem gesetzlichen Zinssatz zu verzinsen. 3.2 The right of W.E.T. AG to the assumption of losses is due with the end of the reporting date for the respective annual financial statements (balance sheet date) and bears interest at the statutorily applicable interest rate.
3.3 Die Verpflichtung der Amerigon Europe zur Verlustübernahme besteht erstmals für das Geschäftsjahr, in dem dieser Vertrag nach § 6 Abs. 2 wirksam wird. 3.3 The obligation of Amerigon Europe to assume losses applies for the first time to the business year in which this agreement enters into force according to Section 6 para. 2.
§ 4 Angemessener Ausgleich § 4 Adequate Compensation
4.1 Amerigon Europe garantiert den außenstehenden Aktionären der W.E.T. AG für die Dauer dieses Vertrages als angemessenen Ausgleich die Zahlung einer wiederkehrenden Geldleistung (die „Ausgleichszahlung“). 4.1 Amerigon Europe guarantees to the outside shareholders of W.E.T. AG, for the duration of this agreement, an adequate compensation in the form of a recurring cash payment (the “Compensation Payment”).
4.2 Die Ausgleichszahlung beträgt brutto EUR 3,71 (in Worten: drei Euro und einundsiebzig Cent) je Stückaktie für jedes volle Geschäftsjahr abzüglich von der W.E.T. AG hierauf zu entrichtender Körperschaftsteuer nebst Solidaritätszuschlag gemäß dem jeweils für diese Steuern für das betreffende Geschäftsjahr geltenden Satz. Der Abzug ist nur auf den in dem Bruttobetrag enthaltenen anteiligen Ausgleich von EUR 3,04 (in Worten: drei Euro und vier Cent) je Stückaktie aus mit deutscher Körperschaftsteuer nebst Solidaritätszuschlag belasteten Gewinnen zu berechnen. Nach den Verhältnissen zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gelangen auf den anteiligen Ausgleich von EUR 3,04 (in Worten: drei Euro und vier Cent) je Stückaktie aus mit deutscher Körperschaftsteuer belasteten Gewinnen 15 % Körperschaftsteuer zzgl. 5,5 % Solidaritätszuschlag, das sind EUR 0,54 (in Worten: vierundfünfzig Cent), zum Abzug. Zusammen mit dem übrigen anteiligen Ausgleich von EUR 0,67 (in Worten: siebenundsechzig Cent) je Stückaktie aus nicht mit deutscher Körperschaftsteuer und Solidaritätszuschlag belasteten Gewinnen ergibt sich hieraus nach den Verhältnissen zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses eine Ausgleichszahlung in Höhe von insgesamt EUR 3,17 (in Worten: drei Euro und siebzehn Cent) je Stückaktie für ein volles Geschäftsjahr. 4.2 The Compensation Payment amounts to the gross amount of EUR 3.71 (in words: three Euros and seventy-one Cents) per non-par value share for each full business year, reduced by corporation tax and solidarity surcharge payable by W.E.T. AG in accordance with the rates applicable to these taxes for the respective business year. The deduction is to be calculated only on the basis of the pro rata compensation of EUR 3.04 (in words: three Euros and four Cents) per non-par value share, included in the gross amount, which arises from profits subject to German corporation tax and solidarity surcharge. Taking into account the circumstances at the time of the conclusion of this agreement, 15 % corporation tax plus 5.5 % solidarity surcharge, which corresponds to EUR 0.54 (in words: fifty-four Cents), will be deducted from the pro rata compensation of EUR 3.04 (in words: three Euros and four Cents) per non-par value share which arises from the profits subject to German corporation tax. Together with the remaining pro rata compensation of EUR 0.67 (in words: sixty-seven Cents) per non-par value share arising from profits not subject to German corporation tax and solidarity surcharge, taking into account the circumstances at the time of the conclusion of this agreement, this results in a compensation payment in the aggregate amount of EUR 3.17 (in words: three Euros and seventeen Cents) per non-par value share for a full business year.
4.3 Die Ausgleichszahlung wird erstmals für das Geschäftsjahr gewährt, in dem dieser Vertrag nach § 6 Abs. 2 wirksam wird. 4.3 The Compensation Payment will be made for the first time for the business year in which this agreement enters into force according to Section 6 para. 2.
4.4 Falls dieser Vertrag während eines Geschäftsjahres der W.E.T. AG endet oder die W.E.T. AG während des Zeitraums, für den die Verpflichtung zur Gewinnabführung gemäß § 2 gilt, ein Rumpfgeschäftsjahr bildet, vermindert sich die Ausgleichszahlung zeitanteilig. 4.4 If this agreement terminates during a business year of W.E.T. AG or if, during the time period for which the obligation to transfer profits according to Section 2 applies, W.E.T. AG forms a short business year, the Compensation Payment will be reduced pro rata temporis.
4.5 Die Ausgleichszahlung ist jeweils am ersten Bankarbeitstag nach der ordentlichen Hauptversammlung der W.E.T. AG für das abgelaufene Geschäftsjahr fällig. 4.5 The Compensation Payment is due in each case on the first banking day following the annual general shareholders’ meeting of W.E.T. AG for the preceding business year.
4.6 Falls das Grundkapital der W.E.T. AG aus Gesellschaftsmitteln gegen die Ausgabe neuer Aktien erhöht wird, vermindert sich die Ausgleichszahlung je Aktie in dem Maß, dass der Gesamtbetrag der Ausgleichszahlung unverändert bleibt. Falls das Grundkapital der W.E.T. AG durch Bar- oder Sacheinlagen erhöht wird, gelten die Rechte gemäß diesem § 4 auch für die von außenstehenden Aktionären bezogenen Aktien aus der Kapitalerhöhung. 4.6 In case the nominal share capital of W.E.T. AG is increased by way of conversion of company funds in return for the issuance of new shares, the Compensation Payment per share shall decrease in such manner that the aggregate amount of the Compensation Payment remains unchanged. In case the nominal share capital of W.E.T. AG is increased against contribution in cash or in kind, the rights arising from this Section 4 shall also apply to the shares resulting from the capital increase subscribed by outside shareholders.
4.7 Falls ein Spruchverfahren nach dem Spruchverfahrensgesetz (SpruchG) eingeleitet wird und das Gericht rechtskräftig einen höheren Ausgleich festsetzt, können die außenstehenden Aktionäre, auch wenn sie inzwischen abgefunden wurden, eine entsprechende Ergänzung der von ihnen bezogenen Ausgleichszahlung verlangen. Ebenso werden alle übrigen außenstehenden Aktionäre gleichgestellt, wenn sich Amerigon Europe gegenüber einem Aktionär der W.E.T. AG in einem Vergleich zur Abwendung oder Beendigung eines Spruchverfahrens nach dem Spruchverfahrensgesetz zu einem höheren Ausgleich verpflichtet. 4.7 In case proceedings pursuant to the German Act on Legal Challenge Proceedings (Spruchverfahrensgesetz, “SpruchG”) are initiated and the court determines a higher compensation by non-appealable decision, the outside shareholders, even if they have already tendered their shares in return for consideration, shall be entitled to request a corresponding supplement to the compensation payment received by them. Likewise, all outside shareholders shall be treated equally if Amerigon Europe, in a settlement or to avert or terminate proceedings pursuant to the SpruchG, agrees with a shareholder of W.E.T. AG to a higher compensation.
§ 5 Abfindung § 5 Consideration
5.1 Amerigon Europe verpflichtet sich, auf Verlangen eines außenstehenden Aktionärs der W.E.T. AG dessen Aktien gegen eine Barabfindung in Höhe von EUR 44,95 (in Worten: vierundvierzig Euro und fünfundneunzig Cent) je Stückaktie zu erwerben (die „Barabfindung“). 5.1 Amerigon Europe undertakes, upon demand of an outside shareholder of W.E.T. AG, to acquire his shares against a consideration in cash in the amount of EUR 44.95 (in words: forty-four Euros and ninety-five Cents) (the “Cash Consideration”).
5.2 Die Verpflichtung von Amerigon Europe zum Erwerb der Aktien ist befristet. Die Frist endet zwei Monate nach dem Tag, an dem die Eintragung des Bestehens dieses Vertrages im Handelsregister der W.E.T. AG nach § 10 HGB bekannt gemacht worden ist. Eine Verlängerung der Frist nach § 305 Abs. 4 Satz 3 AktG wegen eines Antrags auf Bestimmung des Ausgleichs oder der Abfindung durch das in § 2 SpruchG bestimmte Gericht bleibt unberührt; in diesem Fall endet die Frist zwei Monate nach dem Tag, an dem die Entscheidung über den zuletzt beschiedenen Antrag im elektronischen Bundesanzeiger bekannt gemacht worden ist. 5.2 The obligation of Amerigon Europe to acquire the shares is limited to a certain period of time. The period of time expires two months after the date on which the registration of this agreement in the commercial register of W.E.T. AG was announced pursuant to Section 10 HGB. An extension of this period of time pursuant to Section 305 para. 4 sentence 3 AktG due to a motion for determination of the compensation or the consideration by the court specified in Section 2 SpruchG remains unaffected; in this case the period of time expires two months after the date on which the decision on the last motion ruled was published in the Electronic Federal Gazette.
5.3 Die Veräußerung der Aktien ist für die Aktionäre der W.E.T. AG kostenfrei. 5.3 The sale of the shares shall be free of cost for the shareholders of W.E.T. AG.
5.4 Falls bis zum Ablauf der in Absatz 2 bestimmten Frist das Grundkapital der W.E.T. AG aus Gesellschaftsmitteln gegen die Ausgabe neuer Aktien erhöht wird, vermindert sich die Abfindung je Aktie in einem solchen Maß, dass der Gesamtbetrag der Abfindung unverändert bleibt. Falls bis zum Ablauf dieser Frist das Grundkapital der W.E.T. AG durch Bar- oder Sacheinlagen erhöht wird, gelten die Rechte gemäß diesem § 5 auch für die von außenstehenden Aktionären bezogenen Aktien aus der Kapitalerhöhung. 5.4 If, by the expiry of the period of time specified in paragraph 2, the nominal share capital of W.E.T. AG is increased by way of conversion of company funds in return for the issuance of new shares, the Cash Consideration per share shall decrease in such manner that the aggregate amount of the Cash Consideration remains unchanged. If, by the expiry of this period of time, the nominal share capital of W.E.T. AG is increased against contribution in cash or in kind, the rights arising from this Section 5 shall also apply to the shares resulting from the capital increase subscribed by outside shareholders.
5.5 Falls ein Spruchverfahren nach dem Spruchverfahrensgesetz eingeleitet wird und das Gericht rechtskräftig eine höhere Abfindung festsetzt, können auch die bereits abgefundenen Aktionäre eine entsprechende Ergänzung der Abfindung verlangen. Ebenso werden alle übrigen außenstehenden Aktionäre gleichgestellt, wenn sich Amerigon Europe gegenüber einem Aktionär der W.E.T. AG in einem Vergleich zur Abwendung oder Beendigung eines Spruchverfahrens nach dem Spruchverfahrensgesetz zu einer höheren Abfindung verpflichtet. 5.5 In case proceedings pursuant to the SpruchG are initiated and the court determines a higher consideration by non-appealable decision, also the shareholders who have already tendered their shares in return for consideration shall be entitled to request a corresponding supplement to the consideration. Likewise, all outside shareholders shall be treated equally if Amerigon Europe, in a settlement or to avert or terminate proceedings pursuant to the SpruchG, agrees with a shareholder of W.E.T. AG to a higher consideration.
§ 6 Wirksamwerden und Dauer § 6 Effectiveness and Term
6.1 Dieser Vertrag bedarf zu seiner Wirksamkeit der Zustimmung der Hauptversammlung der W.E.T. AG und der Zustimmung der Gesellschafterversammlung der Amerigon Europe. 6.1 This agreement requires, in order to be effective, the consent of the shareholders’ meeting of W.E.T. AG und the consent of the shareholders’ meeting of Amerigon Europe.
6.2 Der Vertrag wird mit seiner Eintragung in das Handelsregister des Sitzes der W.E.T. AG wirksam, frühestens jedoch mit dem Beginn des Geschäftsjahres 2012 der W.E.T. AG, d. h. frühestens mit dem 1. Januar 2012. 6.2 This agreement shall become effective upon its registration with the commercial register of the seat of W.E.T. AG, at the earliest, however, upon the beginning of the business year 2012 of W.E.T. AG, i.e. at the earliest as of 1 January 2012.
6.3 Der Vertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen und kann schriftlich mit einer Frist von sechs Monaten zum Ende eines Geschäftsjahres der W.E.T. AG gekündigt werden. Der Vertrag kann erstmals zum Ende des Geschäftsjahres gekündigt werden, das mindestens fünf Kalenderjahre nach dem Beginn des Geschäftsjahres endet, in dem der Vertrag wirksam wird. 6.3 This agreement is concluded for an indefinite period of time and can be terminated by giving six months’ written notice prior to the end of a business year of W.E.T. AG. The agreement can first be terminated with effect as of the end of the business year which ends at least five calendar years after the beginning of the business year in which the agreement becomes effective.
6.4 Das Recht jeder Partei zur Kündigung des Vertrages aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist bleibt unberührt. Beide Parteien sind insbesondere zur Kündigung aus wichtigem Grund berechtigt, wenn die steuerlichen Voraussetzungen der finanziellen Eingliederung der W.E.T. AG in Amerigon Europe gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 KStG nicht mehr gegeben sind, insbesondere, wenn Amerigon Europe nicht mehr die Mehrheit der Stimmrechte aus Anteilen an der W.E.T. AG zusteht. 6.4 The right of each Party to terminate this agreement for cause without notice shall remain unaffected. In particular, both Parties are entitled to terminate the agreement for cause if the fiscal prerequisites for the financial integration of W.E.T. AG into Amerigon Europe pursuant to Section 14 para. 1 sentence 1 no. 1 sentence 2 of the German Corporation Tax Act (Körperschaftsteuergesetz, KStG) are no longer complied with, in particular if Amerigon Europe does no longer hold the majority of voting rights resulting from shares in W.E.T. AG.
§ 7 Patronatserklärung der Amerigon, Inc. § 7 Letter of Comfort by Amerigon, Inc.
Amerigon, Inc. mit Sitz in Northville, Michigan, USA („Amerigon, Inc.“), ist die alleinige Gesellschafterin der Amerigon Europe. Als Muttergesellschaft der Amerigon-Gruppe hat Amerigon, Inc., ohne diesem Vertrag als Partei beizutreten, am heutigen Tag mit gesonderter Erklärung eine Patronatserklärung abgegeben, die diesem Vertrag im vollen Wortlaut als Anlage beigefügt ist (die „Patronatserklärung“). Amerigon, Inc. with its seat in Northville, Michigan, USA (“Amerigon, Inc.”), is the sole shareholder of Amerigon Europe. As the parent company of the Amerigon Group, Amerigon, Inc. has issued, as of today and without joining this agreement as a party, by separate declaration the letter of comfort which is attached to this agreement in its full wording as Annex (the “Letter of Comfort”).
Mit der Patronatserklärung verpflichtet sich Amerigon, Inc. uneingeschränkt und unwiderruflich gegenüber Amerigon Europe, dafür Sorge zu tragen, dass Amerigon Europe in der Weise geleitet wird und finanziell ausgestattet ist, dass Amerigon Europe zu jeder Zeit in der Lage ist, ihre sämtlichen sich aus oder in Zusammenhang mit diesem Vertrag ergebenden Pflichten vollständig und fristgemäß zu erfüllen, insbesondere die Ausgleichszahlung zu leisten und die Barabfindung zu zahlen. Under the Letter of Comfort Amerigon, Inc. undertakes vis-à-vis Amerigon Europe, thoroughly and irrevocably, to ensure that Amerigon Europe is managed and capitalized in such manner that Amerigon Europe has, at any time, the ability to fully comply with its entire duties and obligations arising out of or in connection with this agreement in a timely manner, in particular to make the Compensation Payment and to pay the Cash Consideration.
Amerigon, Inc. steht gemäß der Patronatserklärung den außenstehenden Aktionären der W.E.T. AG uneingeschränkt und unwiderruflich dafür ein, dass Amerigon Europe alle ihnen gegenüber bestehenden Pflichten aus oder in Zusammenhang mit diesem Vertrag vollständig und fristgemäß erfüllt, insbesondere die Ausgleichszahlung erbringt und die Barabfindung zahlt. Insoweit steht den außenstehenden Aktionären der W.E.T. AG ein eigener Anspruch gegen Amerigon, Inc. gemäß § 328 Abs. 1 BGB zu (echter Vertrag zugunsten Dritter). Dies gilt auch für eine etwaige Erhöhung von Ausgleichszahlung oder Barabfindung aufgrund eines etwa stattfindenden Spruchverfahrens. According to the Letter of Comfort, Amerigon, Inc. shall be thoroughly and irrevocably responsible to the outside shareholders of W.E.T. AG that Amerigon Europe fully complies with the entire duties and obligations arising out of or in connection with this agreement vis-à-vis the outside shareholders in a timely manner, in particular that it makes the Compensation Payment and pays the Cash Consideration. Insofar the outside shareholders of W.E.T. AG shall have a discretionary claim against Amerigon, Inc. pursuant to Section 328 para. 1 BGB (genuine contract in favour of a third party). This shall also apply to a potential increase of the Compensation Payment or the Cash Consideration after potential proceedings pursuant to the SpruchG.
§ 8 Schlussbestimmungen § 8 Final Provisions
8.1 Dieser Vertrag unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss der Regelungen des deutschen internationalen Privatrechts. 8.1 This agreement shall be governed by the laws of the Federal Republic of Germany, without giving effect to the German rules on conflicts of laws.
8.2 Dieser Vertrag bindet die Parteien und ihre jeweiligen Rechtsnachfolger. 8.2 This agreement shall be binding upon the Parties and each of their successors.
8.3 Ausschließlicher Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus und in Zusammenhang mit diesem Vertrag ist, soweit gesetzlich zulässig, München. 8.3 Exclusive place of jurisdiction for all disputes arising out of or in connection with this agreement shall be, as far as legally permissible, Munich.
8.4 Änderungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform, soweit nicht gesetzlich eine strengere Form vorgeschrieben ist. Dies gilt auch für diese Schriftformklausel. 8.4 Amendments to this agreement must be made in writing, unless a stricter form is required by mandatory law. This shall also apply to this written form requirement.
8.5 Dieser Vertrag enthält sämtliche Vereinbarungen der Parteien in Bezug auf seinen Regelungsgegenstand. Mündliche oder schriftliche Nebenabreden bestehen nicht. 8.5 This agreement contains the entire understanding of the Parties with respect to its subject matter. There are no oral or written side agreements.
8.6 Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages oder eine künftig in ihn aufgenommene Bestimmung ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, oder sollte sich in diesem Vertrag eine Lücke befinden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die Parteien verpflichten sich, anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung oder zur Ausfüllung einer Lücke eine angemessene Regelung zu vereinbaren, die im Rahmen des rechtlich Zulässigen demjenigen am nächsten kommt, was die Parteien gewollt haben oder nach dem Sinn und Zweck dieses Vertrags vereinbart hätten, sofern sie den Punkt bedacht hätten. 8.6 In the event that any provision of this agreement or a provision incorporated into this agreement in the future is, for any reason, in full or in part, held to be or becomes invalid or unenforceable, or should there be a gap in this agreement, the validity of the remaining provisions shall not be affected or impaired thereby. The Parties undertake to agree upon, instead of the invalid or unenforceable provision, or for the fulfillment of a gap, such adequate provision which to the extent legally permissible most closely corresponds to the intention of the Parties or what the Parties would have agreed upon according to the purpose of this agreement, had they considered the respective issue.
8.7 Die deutsche Fassung dieses Vertrages ist maßgeblich. 8.7 The German version of this agreement shall prevail.
Augsburg, den / this 16. Juni / June 2011 Odelzhausen, den / this 16. Juni / June 2011
[gez.] D. R. Coker / M. Ranalli [gez.] Caspar Baumhauer / Thomas Liedl
__________________________ __________________________
Amerigon Europe GmbH
Die Geschäftsführer /
The Managing Directors W.E.T. Automotive Systems
Aktiengesellschaft
Der Vorstand /
The Management Board
Anlage: Patronatserklärung der Amerigon, Inc. / Annex: Letter of Comfort by Amerigon, Inc.
Patronatserklärung Letter of Comfort
Die Amerigon Europe GmbH, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Augsburg unter HRB 25596 („Amerigon Europe“), beabsichtigt, als herrschendes Unternehmen mit der W.E.T. Automotive Systems Aktiengesellschaft, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts München unter HRB 119793 („W.E.T. AG“), als abhängiges Unternehmen einen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag zu schließen (der „Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag“). Es ist geplant, in dem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag als Ausgleichszahlung an die außenstehenden Aktionäre im Sinne des § 304 Abs. 1 Satz 1 AktG einen Betrag von brutto EUR 3,71 (in Worten: drei Euro und einundsiebzig Cent) (netto derzeit EUR 3,17, in Worten: drei Euro und siebzehn Cent) je Stückaktie (die „Ausgleichszahlung“) und als Barabfindung im Sinne des § 305 Abs. 1 AktG einen Betrag von EUR 44,95 (in Worten: vierundvierzig Euro und fünfundneunzig Cent) je Stückaktie (die „Barabfindung“) zu vereinbaren. Amerigon Europe GmbH, registered with the commercial register at the local court of Augsburg under HRB 25596 (“Amerigon Europe”), intends to conclude, as the dominating company, a domination and profit and loss transfer agreement with W.E.T. Automotive Systems Aktiengesellschaft, registered with the commercial register at the local court of Munich under HRB 119793 („W.E.T. AG“), as the dominated company (the “Domination and Profit and Loss Transfer Agreement”). It is intended to agree upon in the Domination and Profit and Loss Transfer Agreement a compensation payment to the outside shareholders in the sense of Section 304 para. 1 sentence 1 of the German Stock Corporation Act (Aktiengesetz, “AktG”) in the gross amount of EUR 3.71 (in words: three Euros and seventy-one Cents) (net: currently EUR 3.17, in words: three Euros and seventeen Cents) per non-par value share (the “Compensation Payment”), and on a cash consideration in the sense of Section 305 para. 1 AktG in the amount of EUR 44.95 (in words: forty-four Euros and ninety-five Cents) per non-par value share (the “Cash Consideration”).
Amerigon Europe gehört zur Amerigon-Gruppe, deren Obergesellschaft die Amerigon, Inc. mit Sitz in Northville, Michigan, USA („Amerigon, Inc.“), ist. Alleinige Gesellschafterin der Amerigon Europe ist die Amerigon, Inc. Amerigon Europe is part of the Amerigon Group, the parent company of which is Amerigon, Inc. with its seat in Northville, Michigan, USA (“Amerigon, Inc.”). Amerigon, Inc. is the sole share-holder of Amerigon Europe.
Die Amerigon, Inc. gibt hiermit folgende Patronatserklärung ab, ohne jedoch dadurch dem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag als Partei beizutreten: Amerigon, Inc. hereby issues the present letter of comfort, yet without thereby joining the Domination and Profit and Loss Transfer Agreement as a party:
1. Die Amerigon, Inc. verpflichtet sich hiermit uneingeschränkt und unwiderruflich gegenüber Amerigon Europe, dafür Sorge zu tragen, dass Amerigon Europe in der Weise geleitet wird und finanziell ausgestattet ist, dass Amerigon Europe zu jeder Zeit in der Lage ist, ihre sämtlichen sich aus oder in Zusammenhang mit dem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag ergebenden Pflichten vollständig und fristgemäß zu erfüllen, insbesondere die Ausgleichszahlung zu leisten und die Barabfindung zu zahlen. 1. Amerigon, Inc. hereby undertakes vis-à-vis Amerigon Europe, thoroughly and irrevocably, to ensure that Amerigon Europe is managed and capitalized in such manner that Amerigon Europe has, at any time, the ability to fully comply with its entire duties and obligations arising out of or in connection with the Domination and Profit and Loss Transfer Agreement in a timely manner, in particular to make the Compensation Payment and to pay the Cash Consideration.
2. Die Amerigon, Inc. steht den außenstehenden Aktionären der W.E.T. AG uneingeschränkt und unwiderruflich dafür ein, dass Amerigon Europe alle ihnen gegenüber bestehenden Pflichten aus oder in Zusammenhang mit dem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag vollständig und fristgemäß erfüllt, insbesondere die Ausgleichszahlung erbringt und die Barabfindung zahlt. Insoweit steht den außenstehenden Aktionären der W.E.T. AG ein eigener Anspruch gegen Amerigon, Inc. gemäß § 328 Abs. 1 BGB zu (echter Vertrag zugunsten Dritter). Dies gilt auch für eine etwaige Erhöhung von Ausgleichszahlung oder Barabfindung aufgrund eines etwa stattfindenden Spruchverfahrens. 2. Amerigon, Inc. shall be thoroughly and irrevocably responsible to the outside shareholders of W.E.T. AG that Amerigon Europe fully complies with the entire duties and obligations arising out of or in connection with the Domination and Profit and Loss Transfer Agreement existing vis-à-vis the outside shareholders in a timely manner, in particular that it makes the Compensation Payment and pays the Cash Consideration. Insofar the outside shareholders of W.E.T. AG shall have a discretionary claim against Amerigon, Inc. pursuant to Section 328 para. 1 of the German Civil Code (Bürgerliches Gesetzbuch, BGB) (genuine contract in favour of a third party). This shall also apply to a potential increase of the Compensation Payment or the Cash Consideration after potential proceedings pursuant to the German Act on Legal Challenge Proceedings (Spruchverfahrensgesetz, SpruchG).
Diese Patronatserklärung unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die deutsche Fassung ist maßgeblich. This letter of comfort is subject to the laws of the Federal Republic of Germany. The German version shall prevail.
Northville (Michigan), den / this 16. Juni / June 2011 Augsburg, den / this 16. Juni / June 2011
[gez.] Barry Steele [gez.] D. R. Coker / M. Ranalli
__________________________ __________________________
Amerigon, Inc.
duly represented by
Barry G. Steele,
Vice President Finance, CFO Amerigon Europe GmbH
Die Geschäftsführer /
The Managing Directors
* * *
Von der Einberufung der Hauptversammlung an liegen in den Geschäftsräumen der W.E.T. Automotive Systems Aktiengesellschaft, Rudolf-Diesel-Straße 12, 85235 Odelzhausen, sowie in den Geschäftsräumen der Amerigon Europe GmbH, Ulmer Straße 160b (Augsburger Gewerbehof – Eingang V – 1. Stock), 86156 Augsburg, zur Einsicht der Aktionäre aus und sind ab diesem Zeitpunkt über die Internetseite der Gesellschaft unter www.wet-group.com/investor-relations/hauptversammlung zugänglich:
―
der Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag zwischen der W.E.T. Automotive Systems Aktiengesellschaft und der Amerigon Europe GmbH vom 16. Juni 2011,
―
die Patronatserklärung der Amerigon, Inc. mit Sitz in Northville, Michigan, USA, vom 16. Juni 2011,
―
die Jahresabschlüsse und die Lageberichte der vertragschließenden Unternehmen für die letzten drei Geschäftsjahre, nämlich:
•
der festgestellte Jahresabschluss und der gebilligte Konzernabschluss sowie der Lagebericht für die W.E.T. Automotive Systems Aktiengesellschaft und der Konzernlagebericht, jeweils zum 31. Dezember 2008,
•
der festgestellte Jahresabschluss und der gebilligte Konzernabschluss sowie der Lagebericht für die W.E.T. Automotive Systems Aktiengesellschaft und der Konzernlagebericht, jeweils zum 31. Dezember 2009,
•
der festgestellte Jahresabschluss und der gebilligte Konzernabschluss sowie der Lagebericht für die W.E.T. Automotive Systems Aktiengesellschaft und der Konzernlagebericht, jeweils zum 31. Dezember 2010,
•
die Eröffnungsbilanz der Amerigon Europe GmbH zum 19. Januar 2010 sowie der festgestellte Jahresabschluss und der Lagebericht der Amerigon Europe GmbH zum 31. Dezember 2010 (Rumpfgeschäftsjahr),
―
der Jahresabschluss der Amerigon, Inc. zum 31. Dezember 2008 (Annual report pursuant to section 13 or 15(d) of the Securities Exchange Act of 1934 for the fiscal year ended December 31, 2008),
―
der ins Deutsche übersetzte Jahresabschluss der Amerigon, Inc. zum 31. Dezember 2008 (Annual report pursuant to section 13 or 15(d) of the Securities Exchange Act of 1934 for the fiscal year ended December 31, 2008),
―
der Jahresabschluss der Amerigon, Inc. zum 31. Dezember 2009 (Annual report pursuant to section 13 or 15(d) of the Securities Exchange Act of 1934 for the fiscal year ended December 31, 2009),
―
der ins Deutsche übersetzte Jahresabschluss der Amerigon, Inc. zum 31. Dezember 2009 (Annual report pursuant to section 13 or 15(d) of the Securities Exchange Act of 1934 for the fiscal year ended December 31, 2009),
―
der Jahresabschluss der Amerigon, Inc. zum 31. Dezember 2010 (Annual report pursuant to section 13 or 15(d) of the Securities Exchange Act of 1934 for the fiscal year ended December 31, 2010),
―
der ins Deutsche übersetzte Jahresabschluss der Amerigon, Inc. zum 31. Dezember 2010 (Annual report pursuant to section 13 or 15(d) of the Securities Exchange Act of 1934 for the fiscal year ended December 31, 2010),
―
der gemäß § 293a Abs. 1 Satz 1 AktG erstattete gemeinsame schriftliche Vertragsbericht des Vorstands der W.E.T. Automotive Systems Aktiengesellschaft und der Geschäftsführung der Amerigon Europe GmbH,
―
der gemäß § 293e Abs. 1 Satz 1 AktG erstattete Vertragsprüfungsbericht des gerichtlich ausgewählten und bestellten Vertragsprüfers Rölfs RP AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Herr Wirtschaftsprüfer Michael Wahlscheidt, Grafenberger Allee 159, 40237 Düsseldorf.
Auf Verlangen wird jedem Aktionär unverzüglich und kostenlos eine Abschrift der genannten Unterlagen zugesandt. Bitte richten Sie entsprechende Verlangen an die folgende Adresse:
W.E.T. Automotive Systems Aktiengesellschaft
Shareholder Office
Rudolf-Diesel-Straße 12
85235 Odelzhausen
Telefax: + 49 (0)8134 933 401
E-Mail: shareholder.office@wet-group.com
Die genannten Unterlagen werden auch in der Hauptversammlung zugänglich sein.
Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und
die Ausübung des Stimmrechts
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich rechtzeitig vor der Hauptversammlung in Textform in deutscher oder englischer Sprache angemeldet haben und ihre Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts nachgewiesen haben. Die Anmeldung und der Nachweis müssen der Gesellschaft unter der nachfolgend hierfür mitgeteilten Adresse spätestens bis zum 9. August 2011, 24:00 Uhr (MESZ), zugegangen sein.
Die Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts ist durch eine in Textform in deutscher oder englischer Sprache erstellte Bescheinigung des depotführenden Instituts über den Anteilsbesitz nachzuweisen. Die Bescheinigung hat sich auf den Beginn des einundzwanzigsten Tages vor der Hauptversammlung, dies ist Dienstag, der 26. Juli 2011, 00:00 Uhr (MESZ) (Record Date), zu beziehen.
Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur, wer einen Nachweis des Anteilsbesitzes zum Record Date erbracht hat. Veränderungen im Aktienbestand nach dem Record Date haben für den Umfang und die Ausübung des gesetzlichen Teilnahme- und Stimmrechts keine Bedeutung. Aktionäre, die sich ordnungsgemäß angemeldet und den Nachweis erbracht haben, sind im Verhältnis zur Gesellschaft auch dann zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts berechtigt, wenn sie die Aktien nach dem Record Date veräußern. Das Record Date hat keine Auswirkungen auf die Veräußerbarkeit der Aktien und ist kein relevantes Datum für eine eventuelle Dividendenberechtigung.
Die Anmeldung zur Hauptversammlung und der Nachweis über den Anteilsbesitz müssen der Gesellschaft unter der folgenden Adresse zugehen:
W.E.T. Automotive Systems Aktiengesellschaft
c/o CONSIGNO CONSULTANTS GmbH
Tambourweg 3a
63071 Offenbach am Main
Deutschland
Telefax: + 49 (0)69 9854013
E-Mail: hv-wet@consigno.de
Die Eintrittskarten werden den Aktionären, die an der Hauptversammlung teilnehmen möchten, vor Beginn der Hauptversammlung zugesandt.
Verfahren für die Stimmabgabe durch einen Bevollmächtigten
Aktionäre, die nicht persönlich an der Hauptversammlung teilnehmen, können sich bei der Ausübung ihrer Rechte, insbesondere ihres Stimmrechts, durch einen Bevollmächtigten, etwa durch eine Aktionärsvereinigung, ein Kreditinstitut oder eine andere Person ihrer Wahl, vertreten lassen.
Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform, wenn weder ein Kreditinstitut noch eine Aktionärsvereinigung oder eine gemäß § 135 Abs. 8 AktG oder § 135 Abs. 10 i. V. m. § 125 Abs. 5 AktG gleichgestellte Person oder Institution bevollmächtigt wird. Für die Bevollmächtigung eines Kreditinstituts, einer Aktionärsvereinigung oder einer gemäß § 135 Abs. 8 AktG oder § 135 Abs. 10 i. V. m. § 125 Abs. 5 AktG gleichgestellten Person oder Institution besteht ein Textformerfordernis weder nach dem Gesetz noch nach der Satzung der W.E.T. Automotive Systems Aktiengesellschaft. Möglicherweise verlangen jedoch in diesen Fällen die Bevollmächtigten eine besondere Form der Vollmacht, weil sie die Vollmacht nachprüfbar festhalten müssen. Die in diesen Fällen möglicherweise zu beachtenden Besonderheiten bitten wir bei dem jeweils zu Bevollmächtigenden zu erfragen.
Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung können an die E-Mail-Adresse
hv-wet@consigno.de
sowie an die folgende Anschrift oder Telefaxnummer
W.E.T. Automotive Systems Aktiengesellschaft
c/o CONSIGNO CONSULTANTS GmbH
Tambourweg 3a
63071 Offenbach am Main
Deutschland
Telefax: + 49 (0)69 9854013
übersandt werden. Auch kann der Nachweis der Bevollmächtigung am Tag der Hauptversammlung durch den Bevollmächtigten vorgewiesen werden.
Ein Formular zur Erteilung von Vollmachten, welches die Aktionäre verwenden können, wird den Aktionären zusammen mit der Eintrittskarte sowie auf Anforderung bei der Gesellschaft übersandt. Das Vollmachts- und Weisungsformular steht ferner auf der Internetseite der Gesellschaft unter www.wet-group.com/investor-relations/hauptversammlung zum Download zur Verfügung.
Rechte der Aktionäre gemäß
§§ 122 Abs. 2, 126 Abs. 1, 127, 131 Abs. 1 AktG
Tagesordnungsergänzungsverlangen gemäß § 122 Abs. 2 AktG
Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von EUR 500.000,00 erreichen, können verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden. Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Im Hinblick auf die dreimonatige Vorbesitzzeit des genannten Mindestbesitzes von Aktien wird auf die Voraussetzungen des § 122 Abs. 2 Satz 1 AktG i. V. m. §§ 122 Abs. 1 Satz 3, 142 Abs. 2 Satz 2 AktG und des § 70 AktG verwiesen.
Tagesordnungsergänzungsverlangen müssen der Gesellschaft mindestens 30 Tage vor der Hauptversammlung, also spätestens bis zum 16. Juli 2011, 24:00 Uhr (MESZ), zugehen. Das Verlangen ist schriftlich an den Vorstand der W.E.T. Automotive Systems Aktiengesellschaft zu richten. Bitte richten Sie entsprechende Verlangen an die folgende Adresse:
W.E.T. Automotive Systems Aktiengesellschaft
z. Hd. des Vorstands
Rudolf-Diesel-Straße 12
85235 Odelzhausen
Bekanntzumachende Verlangen zur Ergänzung der Tagesordnung werden – soweit sie nicht bereits mit der Einberufung bekanntgemacht wurden – unverzüglich nach Zugang des Verlangens im elektronischen Bundesanzeiger bekanntgemacht und solchen Medien zur Veröffentlichung zugeleitet, bei denen davon ausgegangen werden kann, dass sie die Information in der gesamten Europäischen Union verbreiten. Sie werden außerdem auf der Internetseite der Gesellschaft unter www.wet-group.com/investor-relations/hauptversammlung bekanntgemacht und den Aktionären mitgeteilt.
Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären gemäß §§ 126 Abs. 1, 127 AktG
Darüber hinaus ist jeder Aktionär berechtigt, Gegenanträge gegen Vorschläge der Verwaltung zu bestimmten Punkten der Tagesordnung zu stellen und / oder Wahlvorschläge zu machen.
Die Gesellschaft wird bekanntmachungspflichtige Anträge von Aktionären einschließlich des Namens des Aktionärs, der Begründung und einer etwaigen Stellungnahme der Verwaltung über die Internetseite der Gesellschaft unter www.wet-group.com/investor-relations/hauptversammlung zugänglich machen, wenn der Aktionär mindestens 14 Tage vor der Versammlung, also bis spätestens zum 1. August 2011, 24:00 Uhr (MESZ), der Gesellschaft einen zulässigen Gegenantrag zu einem Vorschlag der Verwaltung zu einem bestimmten Punkt der Tagesordnung mit Begründung an die nachfolgend hierfür mitgeteilte Adresse übersandt hat:
W.E.T. Automotive Systems Aktiengesellschaft
Shareholder Office
Rudolf-Diesel-Straße 12
85235 Odelzhausen
Telefax: + 49 (0)8134 933 401
E-Mail: shareholder.office@wet-group.com
Diese Regelungen gelten sinngemäß für Wahlvorschläge von Aktionären. Wahlvorschläge müssen jedoch nicht begründet werden.
Auskunftsrecht gemäß § 131 Abs. 1 AktG
Gemäß § 131 Abs. 1 AktG ist jedem Aktionär auf Verlangen in der Hauptversammlung vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben, soweit sie zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist. Die Auskunftspflicht erstreckt sich auch auf die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu einem verbundenen Unternehmen sowie die Lage des Konzerns und der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen.
Von der Beantwortung einzelner Fragen kann der Vorstand aus den in § 131 Abs. 3 AktG genannten Gründen absehen. Gemäß § 18 Abs. 2 Satz 2 der Satzung der W.E.T. Automotive Systems Aktiengesellschaft ist der Vorsitzende der Hauptversammlung ermächtigt, das Rede- und Fragerecht der Aktionäre zeitlich angemessen zu beschränken.
Internetseite der Gesellschaft, über die
die Informationen nach § 124a AktG zugänglich sind
Der Inhalt der Einberufung der Hauptversammlung mit den gesetzlich geforderten Angaben und Erläuterungen gemäß § 124a AktG ist über die Internetseite der W.E.T. Automotive Systems Aktiengesellschaft www.wet-group.com/investor-relations/hauptversammlung zugänglich.
Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte
Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung EUR 9.600.000,00 und ist eingeteilt in 3.200.000 teilnahme- und stimmberechtigte Stückaktien mit einem auf die einzelne Aktie entfallenden anteiligen Betrag des Grundkapitals von je EUR 3,00. Jede Aktie gewährt eine Stimme. Die Gesamtzahl der Stimmrechte an der Gesellschaft entspricht somit der Gesamtzahl der Aktien und beträgt demnach im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung 3.200.000. Im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung entfallen auf die Gesamtzahl von 3.200.000 Aktien jedoch 159.988 Stück auf eigene Aktien, aus denen der Gesellschaft keine Rechte zustehen (§ 71b AktG).
Odelzhausen, im Juli 2011
W.E.T. Automotive Systems Aktiengesellschaft
Der Vorstand
Aktiengesellschaft
Odelzhausen
– ISIN DE0005081608 –
(Wertpapierkennnummer 508160)
Einladung zur Hauptversammlung
Wir laden die Aktionäre unserer Gesellschaft ein zur
ordentlichen Hauptversammlung
am Dienstag, den 16. August 2011 um 10:00 Uhr (MESZ),
in den Geschäftsräumen der W.E.T. Automotive Systems Aktiengesellschaft,
Rudolf-Diesel-Straße 12, 85235 Odelzhausen.
Tagesordnung
1.
Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses zum 31. Dezember 2010, des Lageberichts für das Geschäftsjahr 2010, des Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2010, des gebilligten Konzernabschlusses zum 31. Dezember 2010, des Konzernlageberichts für das Geschäftsjahr 2010 und des erläuternden Berichts des Vorstands zu den Angaben gemäß §§ 289 Abs. 4 und Abs. 5, 315 Abs. 4 des Handelsgesetzbuchs
Die genannten Unterlagen liegen von der Einberufung der Hauptversammlung an in den Geschäftsräumen der Gesellschaft zur Einsicht der Aktionäre aus und sind ab diesem Zeitpunkt über die Internetseite der Gesellschaft unter www.wet-group.com/investor-relations/hauptversammlung zugänglich. Auf Verlangen wird jedem Aktionär unverzüglich und kostenlos eine Abschrift der Unterlagen zugesandt. Die Unterlagen werden auch in der Hauptversammlung zugänglich sein.
Entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen ist zu diesem Tagesordnungspunkt keine Beschlussfassung vorgesehen, weil der Aufsichtsrat den Jahresabschluss festgestellt und den Konzernabschluss gebilligt hat.
2.
Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns der W.E.T. Automotive Systems Aktiengesellschaft
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den nach dem Ausgleich des Verlustvortrags in Höhe von – (minus) EUR 367.010,23 und der Einstellung in andere Gewinnrücklagen gemäß § 58 Abs. 2a AktG in Höhe von EUR 16.286.994,79 bestehenden Bilanzgewinn der W.E.T. Automotive Systems Aktiengesellschaft für das abgelaufene Geschäftsjahr 2010 in Höhe von EUR 10.000.000,00 wie folgt zu verwenden:
Gewinnvortrag auf neue Rechnung EUR 10.000.000,00
_______________
Bilanzgewinn EUR 10.000.000,00
_______________
3.
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2010
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Vorstands für das Geschäftsjahr 2010 Entlastung zu erteilen.
4.
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2010
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2010 Entlastung zu erteilen.
5.
Beschlussfassung über die Bestellung des Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2011
Der Aufsichtsrat schlägt auf Empfehlung des Prüfungsausschusses vor, die Warth & Klein Grant Thornton AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Düsseldorf, zum Abschlussprüfer und zum Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2011 zu wählen.
6.
Beschlussfassung über die Zustimmung zu einem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag zwischen der W.E.T. Automotive Systems Aktiengesellschaft und der Amerigon Europe GmbH
Die W.E.T. Automotive Systems Aktiengesellschaft als abhängige Gesellschaft und die Amerigon Europe GmbH als herrschendes Unternehmen haben am 16. Juni 2011 einen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag gemäß § 291 Abs. 1 Satz 1 AktG geschlossen. Die Gesellschafterversammlung der Amerigon Europe GmbH hat dem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag am 16. Juni 2011 zugestimmt. Der Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag bedarf zu seiner Wirksamkeit auch der Zustimmung der Hauptversammlung der W.E.T. Automotive Systems Aktiengesellschaft.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, dem am 16. Juni 2011 zwischen der W.E.T. Automotive Systems Aktiengesellschaft und der Amerigon Europe GmbH geschlossenen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag zuzustimmen.
Der Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag hat folgenden Wortlaut:
Beherrschungs- und
Gewinnabführungsvertrag Domination and
Profit and Loss
Transfer Agreement
zwischen by and between
Amerigon Europe GmbH,
Ulmer Straße 160b, 86156 Augsburg,
eingetragen im Handelsregister des
Amtsgerichts Augsburg unter
HRB 25596
(nachfolgend „Amerigon Europe“), Amerigon Europe GmbH,
Ulmer Straße 160b, 86156 Augsburg,
Germany,
registered with the commercial register
of the local court of Augsburg under
HRB 25596
(hereinafter “Amerigon Europe”),
und and
W.E.T. Automotive Systems
Aktiengesellschaft,
Rudolf-Diesel-Str. 12, 85235 Odelzhausen,
eingetragen im Handelsregister des
Amtsgerichts München unter
HRB 119793
(nachfolgend „W.E.T. AG“, zusammen
mit Amerigon Europe die „Parteien“
und
jede für sich eine „Partei“). W.E.T. Automotive Systems
Aktiengesellschaft,
Rudolf-Diesel-Str. 12, 85235 Odelzhausen,
Germany,
registered with the commercial register
of the local court of Munich under
HRB 119793
(hereinafter „W.E.T. AG“, collectively
with Amerigon Europe the “Parties” and
each a “Party”).
§ 1 Leitung § 1 Management
1.1 Die W.E.T. AG unterstellt die Leitung ihrer Gesellschaft der Amerigon Europe. Amerigon Europe ist demgemäß berechtigt, dem Vorstand der W.E.T. AG hinsichtlich der Leitung der Gesellschaft Weisungen zu erteilen. Amerigon Europe kann dem Vorstand der W.E.T. AG nicht die Weisung erteilen, diesen Vertrag zu ändern, aufrechtzuerhalten oder zu beendigen. 1.1 W.E.T. AG submits the management of its company to the control of Amerigon Europe. Accordingly, Amerigon Europe is entitled to give instructions to the management board of W.E.T. AG with regard to the management of the company. Amerigon Europe is not entitled to instruct the management board of W.E.T. AG to amend, maintain or terminate this agreement.
1.2 Der Vorstand der W.E.T. AG ist nach Maßgabe des Absatzes 1 verpflichtet, die Weisungen der Amerigon Europe zu befolgen. Dem Vorstand der W.E.T. AG obliegt weiterhin die Geschäftsführung und Vertretung der W.E.T. AG. 1.2 The management board of W.E.T. AG is obliged to follow the instructions of Amerigon Europe in accordance with paragraph 1. The management board of W.E.T. AG are continuously responsible for the management and representation of W.E.T. AG.
1.3 Weisungen der Amerigon Europe gemäß Absatz 1 bedürfen der Textform (§ 126b BGB). 1.3 Instructions by Amerigon Europe in accordance with paragraph 1 must be made in text form (Section 126b of the German Civil Code (Bürgerliches Gesetzbuch, “BGB”)).
§ 2 Gewinnabführung § 2 Transfer of Profits
2.1 Die W.E.T. AG verpflichtet sich, ihren ganzen Gewinn entsprechend § 301 AktG in seiner jeweils gültigen Fassung an Amerigon Europe abzuführen. Abzuführen ist demnach – vorbehaltlich einer Bildung oder Auflösung von Rücklagen nach Absatz 2, und vorbehaltlich einer Änderung des § 301 AktG – der während der Vertragsdauer ohne die Gewinnabführung entstehende Jahresüberschuss, vermindert um (i) einen etwaigen Verlustvortrag aus dem Vorjahr, (ii) den Betrag, der nach § 300 AktG in die gesetzlichen Rücklagen einzustellen ist und (iii) den nach § 268 Abs. 8 HGB ausschüttungsgesperrten Betrag. 2.1 W.E.T. AG undertakes to transfer its entire profits to Amerigon Europe pursuant to Section 301 of the German Stock Corporation Act (Aktiengesetz, “AktG”), as amended from time to time. To be transferred is therefore – subject to the creation or dissolution of reserves in accordance with paragraph 2, and subject to an amendment of Section 301 AktG – the annual net income accruing during the term of this agreement without the profit transfer, reduced by (i) a potential loss carried forward from the previous year, (ii) the amount which is to be allocated to the statutory reserves pursuant to Section 300 AktG, and (iii) the amount which may not be distributed pursuant to Section 268 para. 8 of the German Commercial Code (Handelsgesetzbuch, “HGB”).
2.2 Die W.E.T. AG kann mit Zustimmung der Amerigon Europe Beträge aus dem Jahresüberschuss insoweit in andere Gewinnrücklagen (§ 272 Abs. 3 Satz 2 HGB) einstellen, als dies handelsrechtlich zulässig und bei vernünftiger kaufmännischer Beurteilung wirtschaftlich begründet ist. Während der Dauer dieses Vertrages gebildete andere Gewinnrücklagen nach § 272 Abs. 3 Satz 2 HGB sind auf Verlangen von Amerigon Europe aufzulösen und zum Ausgleich eines Jahresfehlbetrages zu verwenden oder als Gewinn abzuführen. Sonstige Rücklagen, insbesondere Kapitalrücklagen nach § 272 Abs. 2 Nr. 4 HGB und vorvertragliche Gewinnrücklagen, sowie ein Gewinnvortrag, der aus der Zeit vor Beginn dieses Vertrages stammt, dürfen weder als Gewinn abgeführt, noch zum Ausgleich eines Jahresfehlbetrags verwendet werden. 2.2 With the consent of Amerigon Europe, W.E.T. AG may allocate parts of the annual net income to other earnings reserves (Section 272 para. 3 sentence 2 HGB), insofar as this is admissible under commercial law and economically justified by a sound commercial judgement. Other earnings reserves pursuant to Section 272 para. 3 sentence 2 HGB which were created during the term of this agreement must be dissolved upon the request of Amerigon Europe and used to compensate an annual net loss or transferred as profit. Other reserves, in particular capital reserves pursuant to Section 272 para. 2 no. 4 HGB and earnings reserves which were created prior to the beginning of this agreement, as well as a profit carried forward from the time before the beginning of this agreement may not be transferred as profit or used to compensate an annual loss.
2.3 Der Anspruch der Amerigon Europe auf Gewinnabführung ist mit Feststellung des betreffenden Jahresabschlusses der W.E.T. AG fällig und mit dem gesetzlichen Zinssatz zu verzinsen. 2.3 The right of Amerigon Europe to the transfer of profits is due upon the approval of the respective annual financial statements of W.E.T. AG and bears interest at the statutorily applicable interest rate.
2.4 Die Verpflichtung der W.E.T. AG zur Gewinnabführung besteht erstmals für den ganzen Gewinn des Geschäftsjahres, in dem dieser Vertrag nach § 6 Abs. 2 wirksam wird. 2.4 The obligation of W.E.T. AG to transfer profits applies for the first time to the entire profit of the business year in which this agreement enters into force according to Section 6 para. 2.
§ 3 Verlustübernahme § 3 Assumption of Losses
3.1 Amerigon Europe ist verpflichtet, jeden während der Vertragsdauer bei der W.E.T. AG sonst entstehenden Jahresfehlbetrag gemäß den Vorschriften des § 302 AktG in seiner jeweils gültigen Fassung, insbesondere gemäß § 302 Abs. 1, 3 und 4 AktG, auszugleichen, soweit dieser nicht dadurch ausgeglichen wird, dass gemäß § 2 Abs. 2 Satz 2 dieses Vertrages den anderen Gewinnrücklagen Beträge entnommen werden, die während der Vertragsdauer in sie eingestellt worden sind. 3.1 Amerigon Europe is obliged to compensate W.E.T. AG for any annual net loss which would otherwise arise during the term of this agreement pursuant to Section 302 AktG, as amended from time to time, in particular pursuant to Section 302 paras. 1, 3 and 4 AktG, unless such annual net loss is compensated for by withdrawing, in accordance with Section 2 para. 2 sentence 2 of this agreement, amounts from the other earnings reserves which were allocated to them during the term of this agreement.
3.2 Der Anspruch der W.E.T. AG auf Verlustübernahme ist mit Ablauf des Stichtages des betreffenden Jahresabschlusses (Bilanzstichtag) fällig und mit dem gesetzlichen Zinssatz zu verzinsen. 3.2 The right of W.E.T. AG to the assumption of losses is due with the end of the reporting date for the respective annual financial statements (balance sheet date) and bears interest at the statutorily applicable interest rate.
3.3 Die Verpflichtung der Amerigon Europe zur Verlustübernahme besteht erstmals für das Geschäftsjahr, in dem dieser Vertrag nach § 6 Abs. 2 wirksam wird. 3.3 The obligation of Amerigon Europe to assume losses applies for the first time to the business year in which this agreement enters into force according to Section 6 para. 2.
§ 4 Angemessener Ausgleich § 4 Adequate Compensation
4.1 Amerigon Europe garantiert den außenstehenden Aktionären der W.E.T. AG für die Dauer dieses Vertrages als angemessenen Ausgleich die Zahlung einer wiederkehrenden Geldleistung (die „Ausgleichszahlung“). 4.1 Amerigon Europe guarantees to the outside shareholders of W.E.T. AG, for the duration of this agreement, an adequate compensation in the form of a recurring cash payment (the “Compensation Payment”).
4.2 Die Ausgleichszahlung beträgt brutto EUR 3,71 (in Worten: drei Euro und einundsiebzig Cent) je Stückaktie für jedes volle Geschäftsjahr abzüglich von der W.E.T. AG hierauf zu entrichtender Körperschaftsteuer nebst Solidaritätszuschlag gemäß dem jeweils für diese Steuern für das betreffende Geschäftsjahr geltenden Satz. Der Abzug ist nur auf den in dem Bruttobetrag enthaltenen anteiligen Ausgleich von EUR 3,04 (in Worten: drei Euro und vier Cent) je Stückaktie aus mit deutscher Körperschaftsteuer nebst Solidaritätszuschlag belasteten Gewinnen zu berechnen. Nach den Verhältnissen zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gelangen auf den anteiligen Ausgleich von EUR 3,04 (in Worten: drei Euro und vier Cent) je Stückaktie aus mit deutscher Körperschaftsteuer belasteten Gewinnen 15 % Körperschaftsteuer zzgl. 5,5 % Solidaritätszuschlag, das sind EUR 0,54 (in Worten: vierundfünfzig Cent), zum Abzug. Zusammen mit dem übrigen anteiligen Ausgleich von EUR 0,67 (in Worten: siebenundsechzig Cent) je Stückaktie aus nicht mit deutscher Körperschaftsteuer und Solidaritätszuschlag belasteten Gewinnen ergibt sich hieraus nach den Verhältnissen zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses eine Ausgleichszahlung in Höhe von insgesamt EUR 3,17 (in Worten: drei Euro und siebzehn Cent) je Stückaktie für ein volles Geschäftsjahr. 4.2 The Compensation Payment amounts to the gross amount of EUR 3.71 (in words: three Euros and seventy-one Cents) per non-par value share for each full business year, reduced by corporation tax and solidarity surcharge payable by W.E.T. AG in accordance with the rates applicable to these taxes for the respective business year. The deduction is to be calculated only on the basis of the pro rata compensation of EUR 3.04 (in words: three Euros and four Cents) per non-par value share, included in the gross amount, which arises from profits subject to German corporation tax and solidarity surcharge. Taking into account the circumstances at the time of the conclusion of this agreement, 15 % corporation tax plus 5.5 % solidarity surcharge, which corresponds to EUR 0.54 (in words: fifty-four Cents), will be deducted from the pro rata compensation of EUR 3.04 (in words: three Euros and four Cents) per non-par value share which arises from the profits subject to German corporation tax. Together with the remaining pro rata compensation of EUR 0.67 (in words: sixty-seven Cents) per non-par value share arising from profits not subject to German corporation tax and solidarity surcharge, taking into account the circumstances at the time of the conclusion of this agreement, this results in a compensation payment in the aggregate amount of EUR 3.17 (in words: three Euros and seventeen Cents) per non-par value share for a full business year.
4.3 Die Ausgleichszahlung wird erstmals für das Geschäftsjahr gewährt, in dem dieser Vertrag nach § 6 Abs. 2 wirksam wird. 4.3 The Compensation Payment will be made for the first time for the business year in which this agreement enters into force according to Section 6 para. 2.
4.4 Falls dieser Vertrag während eines Geschäftsjahres der W.E.T. AG endet oder die W.E.T. AG während des Zeitraums, für den die Verpflichtung zur Gewinnabführung gemäß § 2 gilt, ein Rumpfgeschäftsjahr bildet, vermindert sich die Ausgleichszahlung zeitanteilig. 4.4 If this agreement terminates during a business year of W.E.T. AG or if, during the time period for which the obligation to transfer profits according to Section 2 applies, W.E.T. AG forms a short business year, the Compensation Payment will be reduced pro rata temporis.
4.5 Die Ausgleichszahlung ist jeweils am ersten Bankarbeitstag nach der ordentlichen Hauptversammlung der W.E.T. AG für das abgelaufene Geschäftsjahr fällig. 4.5 The Compensation Payment is due in each case on the first banking day following the annual general shareholders’ meeting of W.E.T. AG for the preceding business year.
4.6 Falls das Grundkapital der W.E.T. AG aus Gesellschaftsmitteln gegen die Ausgabe neuer Aktien erhöht wird, vermindert sich die Ausgleichszahlung je Aktie in dem Maß, dass der Gesamtbetrag der Ausgleichszahlung unverändert bleibt. Falls das Grundkapital der W.E.T. AG durch Bar- oder Sacheinlagen erhöht wird, gelten die Rechte gemäß diesem § 4 auch für die von außenstehenden Aktionären bezogenen Aktien aus der Kapitalerhöhung. 4.6 In case the nominal share capital of W.E.T. AG is increased by way of conversion of company funds in return for the issuance of new shares, the Compensation Payment per share shall decrease in such manner that the aggregate amount of the Compensation Payment remains unchanged. In case the nominal share capital of W.E.T. AG is increased against contribution in cash or in kind, the rights arising from this Section 4 shall also apply to the shares resulting from the capital increase subscribed by outside shareholders.
4.7 Falls ein Spruchverfahren nach dem Spruchverfahrensgesetz (SpruchG) eingeleitet wird und das Gericht rechtskräftig einen höheren Ausgleich festsetzt, können die außenstehenden Aktionäre, auch wenn sie inzwischen abgefunden wurden, eine entsprechende Ergänzung der von ihnen bezogenen Ausgleichszahlung verlangen. Ebenso werden alle übrigen außenstehenden Aktionäre gleichgestellt, wenn sich Amerigon Europe gegenüber einem Aktionär der W.E.T. AG in einem Vergleich zur Abwendung oder Beendigung eines Spruchverfahrens nach dem Spruchverfahrensgesetz zu einem höheren Ausgleich verpflichtet. 4.7 In case proceedings pursuant to the German Act on Legal Challenge Proceedings (Spruchverfahrensgesetz, “SpruchG”) are initiated and the court determines a higher compensation by non-appealable decision, the outside shareholders, even if they have already tendered their shares in return for consideration, shall be entitled to request a corresponding supplement to the compensation payment received by them. Likewise, all outside shareholders shall be treated equally if Amerigon Europe, in a settlement or to avert or terminate proceedings pursuant to the SpruchG, agrees with a shareholder of W.E.T. AG to a higher compensation.
§ 5 Abfindung § 5 Consideration
5.1 Amerigon Europe verpflichtet sich, auf Verlangen eines außenstehenden Aktionärs der W.E.T. AG dessen Aktien gegen eine Barabfindung in Höhe von EUR 44,95 (in Worten: vierundvierzig Euro und fünfundneunzig Cent) je Stückaktie zu erwerben (die „Barabfindung“). 5.1 Amerigon Europe undertakes, upon demand of an outside shareholder of W.E.T. AG, to acquire his shares against a consideration in cash in the amount of EUR 44.95 (in words: forty-four Euros and ninety-five Cents) (the “Cash Consideration”).
5.2 Die Verpflichtung von Amerigon Europe zum Erwerb der Aktien ist befristet. Die Frist endet zwei Monate nach dem Tag, an dem die Eintragung des Bestehens dieses Vertrages im Handelsregister der W.E.T. AG nach § 10 HGB bekannt gemacht worden ist. Eine Verlängerung der Frist nach § 305 Abs. 4 Satz 3 AktG wegen eines Antrags auf Bestimmung des Ausgleichs oder der Abfindung durch das in § 2 SpruchG bestimmte Gericht bleibt unberührt; in diesem Fall endet die Frist zwei Monate nach dem Tag, an dem die Entscheidung über den zuletzt beschiedenen Antrag im elektronischen Bundesanzeiger bekannt gemacht worden ist. 5.2 The obligation of Amerigon Europe to acquire the shares is limited to a certain period of time. The period of time expires two months after the date on which the registration of this agreement in the commercial register of W.E.T. AG was announced pursuant to Section 10 HGB. An extension of this period of time pursuant to Section 305 para. 4 sentence 3 AktG due to a motion for determination of the compensation or the consideration by the court specified in Section 2 SpruchG remains unaffected; in this case the period of time expires two months after the date on which the decision on the last motion ruled was published in the Electronic Federal Gazette.
5.3 Die Veräußerung der Aktien ist für die Aktionäre der W.E.T. AG kostenfrei. 5.3 The sale of the shares shall be free of cost for the shareholders of W.E.T. AG.
5.4 Falls bis zum Ablauf der in Absatz 2 bestimmten Frist das Grundkapital der W.E.T. AG aus Gesellschaftsmitteln gegen die Ausgabe neuer Aktien erhöht wird, vermindert sich die Abfindung je Aktie in einem solchen Maß, dass der Gesamtbetrag der Abfindung unverändert bleibt. Falls bis zum Ablauf dieser Frist das Grundkapital der W.E.T. AG durch Bar- oder Sacheinlagen erhöht wird, gelten die Rechte gemäß diesem § 5 auch für die von außenstehenden Aktionären bezogenen Aktien aus der Kapitalerhöhung. 5.4 If, by the expiry of the period of time specified in paragraph 2, the nominal share capital of W.E.T. AG is increased by way of conversion of company funds in return for the issuance of new shares, the Cash Consideration per share shall decrease in such manner that the aggregate amount of the Cash Consideration remains unchanged. If, by the expiry of this period of time, the nominal share capital of W.E.T. AG is increased against contribution in cash or in kind, the rights arising from this Section 5 shall also apply to the shares resulting from the capital increase subscribed by outside shareholders.
5.5 Falls ein Spruchverfahren nach dem Spruchverfahrensgesetz eingeleitet wird und das Gericht rechtskräftig eine höhere Abfindung festsetzt, können auch die bereits abgefundenen Aktionäre eine entsprechende Ergänzung der Abfindung verlangen. Ebenso werden alle übrigen außenstehenden Aktionäre gleichgestellt, wenn sich Amerigon Europe gegenüber einem Aktionär der W.E.T. AG in einem Vergleich zur Abwendung oder Beendigung eines Spruchverfahrens nach dem Spruchverfahrensgesetz zu einer höheren Abfindung verpflichtet. 5.5 In case proceedings pursuant to the SpruchG are initiated and the court determines a higher consideration by non-appealable decision, also the shareholders who have already tendered their shares in return for consideration shall be entitled to request a corresponding supplement to the consideration. Likewise, all outside shareholders shall be treated equally if Amerigon Europe, in a settlement or to avert or terminate proceedings pursuant to the SpruchG, agrees with a shareholder of W.E.T. AG to a higher consideration.
§ 6 Wirksamwerden und Dauer § 6 Effectiveness and Term
6.1 Dieser Vertrag bedarf zu seiner Wirksamkeit der Zustimmung der Hauptversammlung der W.E.T. AG und der Zustimmung der Gesellschafterversammlung der Amerigon Europe. 6.1 This agreement requires, in order to be effective, the consent of the shareholders’ meeting of W.E.T. AG und the consent of the shareholders’ meeting of Amerigon Europe.
6.2 Der Vertrag wird mit seiner Eintragung in das Handelsregister des Sitzes der W.E.T. AG wirksam, frühestens jedoch mit dem Beginn des Geschäftsjahres 2012 der W.E.T. AG, d. h. frühestens mit dem 1. Januar 2012. 6.2 This agreement shall become effective upon its registration with the commercial register of the seat of W.E.T. AG, at the earliest, however, upon the beginning of the business year 2012 of W.E.T. AG, i.e. at the earliest as of 1 January 2012.
6.3 Der Vertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen und kann schriftlich mit einer Frist von sechs Monaten zum Ende eines Geschäftsjahres der W.E.T. AG gekündigt werden. Der Vertrag kann erstmals zum Ende des Geschäftsjahres gekündigt werden, das mindestens fünf Kalenderjahre nach dem Beginn des Geschäftsjahres endet, in dem der Vertrag wirksam wird. 6.3 This agreement is concluded for an indefinite period of time and can be terminated by giving six months’ written notice prior to the end of a business year of W.E.T. AG. The agreement can first be terminated with effect as of the end of the business year which ends at least five calendar years after the beginning of the business year in which the agreement becomes effective.
6.4 Das Recht jeder Partei zur Kündigung des Vertrages aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist bleibt unberührt. Beide Parteien sind insbesondere zur Kündigung aus wichtigem Grund berechtigt, wenn die steuerlichen Voraussetzungen der finanziellen Eingliederung der W.E.T. AG in Amerigon Europe gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 KStG nicht mehr gegeben sind, insbesondere, wenn Amerigon Europe nicht mehr die Mehrheit der Stimmrechte aus Anteilen an der W.E.T. AG zusteht. 6.4 The right of each Party to terminate this agreement for cause without notice shall remain unaffected. In particular, both Parties are entitled to terminate the agreement for cause if the fiscal prerequisites for the financial integration of W.E.T. AG into Amerigon Europe pursuant to Section 14 para. 1 sentence 1 no. 1 sentence 2 of the German Corporation Tax Act (Körperschaftsteuergesetz, KStG) are no longer complied with, in particular if Amerigon Europe does no longer hold the majority of voting rights resulting from shares in W.E.T. AG.
§ 7 Patronatserklärung der Amerigon, Inc. § 7 Letter of Comfort by Amerigon, Inc.
Amerigon, Inc. mit Sitz in Northville, Michigan, USA („Amerigon, Inc.“), ist die alleinige Gesellschafterin der Amerigon Europe. Als Muttergesellschaft der Amerigon-Gruppe hat Amerigon, Inc., ohne diesem Vertrag als Partei beizutreten, am heutigen Tag mit gesonderter Erklärung eine Patronatserklärung abgegeben, die diesem Vertrag im vollen Wortlaut als Anlage beigefügt ist (die „Patronatserklärung“). Amerigon, Inc. with its seat in Northville, Michigan, USA (“Amerigon, Inc.”), is the sole shareholder of Amerigon Europe. As the parent company of the Amerigon Group, Amerigon, Inc. has issued, as of today and without joining this agreement as a party, by separate declaration the letter of comfort which is attached to this agreement in its full wording as Annex (the “Letter of Comfort”).
Mit der Patronatserklärung verpflichtet sich Amerigon, Inc. uneingeschränkt und unwiderruflich gegenüber Amerigon Europe, dafür Sorge zu tragen, dass Amerigon Europe in der Weise geleitet wird und finanziell ausgestattet ist, dass Amerigon Europe zu jeder Zeit in der Lage ist, ihre sämtlichen sich aus oder in Zusammenhang mit diesem Vertrag ergebenden Pflichten vollständig und fristgemäß zu erfüllen, insbesondere die Ausgleichszahlung zu leisten und die Barabfindung zu zahlen. Under the Letter of Comfort Amerigon, Inc. undertakes vis-à-vis Amerigon Europe, thoroughly and irrevocably, to ensure that Amerigon Europe is managed and capitalized in such manner that Amerigon Europe has, at any time, the ability to fully comply with its entire duties and obligations arising out of or in connection with this agreement in a timely manner, in particular to make the Compensation Payment and to pay the Cash Consideration.
Amerigon, Inc. steht gemäß der Patronatserklärung den außenstehenden Aktionären der W.E.T. AG uneingeschränkt und unwiderruflich dafür ein, dass Amerigon Europe alle ihnen gegenüber bestehenden Pflichten aus oder in Zusammenhang mit diesem Vertrag vollständig und fristgemäß erfüllt, insbesondere die Ausgleichszahlung erbringt und die Barabfindung zahlt. Insoweit steht den außenstehenden Aktionären der W.E.T. AG ein eigener Anspruch gegen Amerigon, Inc. gemäß § 328 Abs. 1 BGB zu (echter Vertrag zugunsten Dritter). Dies gilt auch für eine etwaige Erhöhung von Ausgleichszahlung oder Barabfindung aufgrund eines etwa stattfindenden Spruchverfahrens. According to the Letter of Comfort, Amerigon, Inc. shall be thoroughly and irrevocably responsible to the outside shareholders of W.E.T. AG that Amerigon Europe fully complies with the entire duties and obligations arising out of or in connection with this agreement vis-à-vis the outside shareholders in a timely manner, in particular that it makes the Compensation Payment and pays the Cash Consideration. Insofar the outside shareholders of W.E.T. AG shall have a discretionary claim against Amerigon, Inc. pursuant to Section 328 para. 1 BGB (genuine contract in favour of a third party). This shall also apply to a potential increase of the Compensation Payment or the Cash Consideration after potential proceedings pursuant to the SpruchG.
§ 8 Schlussbestimmungen § 8 Final Provisions
8.1 Dieser Vertrag unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss der Regelungen des deutschen internationalen Privatrechts. 8.1 This agreement shall be governed by the laws of the Federal Republic of Germany, without giving effect to the German rules on conflicts of laws.
8.2 Dieser Vertrag bindet die Parteien und ihre jeweiligen Rechtsnachfolger. 8.2 This agreement shall be binding upon the Parties and each of their successors.
8.3 Ausschließlicher Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus und in Zusammenhang mit diesem Vertrag ist, soweit gesetzlich zulässig, München. 8.3 Exclusive place of jurisdiction for all disputes arising out of or in connection with this agreement shall be, as far as legally permissible, Munich.
8.4 Änderungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform, soweit nicht gesetzlich eine strengere Form vorgeschrieben ist. Dies gilt auch für diese Schriftformklausel. 8.4 Amendments to this agreement must be made in writing, unless a stricter form is required by mandatory law. This shall also apply to this written form requirement.
8.5 Dieser Vertrag enthält sämtliche Vereinbarungen der Parteien in Bezug auf seinen Regelungsgegenstand. Mündliche oder schriftliche Nebenabreden bestehen nicht. 8.5 This agreement contains the entire understanding of the Parties with respect to its subject matter. There are no oral or written side agreements.
8.6 Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages oder eine künftig in ihn aufgenommene Bestimmung ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, oder sollte sich in diesem Vertrag eine Lücke befinden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die Parteien verpflichten sich, anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung oder zur Ausfüllung einer Lücke eine angemessene Regelung zu vereinbaren, die im Rahmen des rechtlich Zulässigen demjenigen am nächsten kommt, was die Parteien gewollt haben oder nach dem Sinn und Zweck dieses Vertrags vereinbart hätten, sofern sie den Punkt bedacht hätten. 8.6 In the event that any provision of this agreement or a provision incorporated into this agreement in the future is, for any reason, in full or in part, held to be or becomes invalid or unenforceable, or should there be a gap in this agreement, the validity of the remaining provisions shall not be affected or impaired thereby. The Parties undertake to agree upon, instead of the invalid or unenforceable provision, or for the fulfillment of a gap, such adequate provision which to the extent legally permissible most closely corresponds to the intention of the Parties or what the Parties would have agreed upon according to the purpose of this agreement, had they considered the respective issue.
8.7 Die deutsche Fassung dieses Vertrages ist maßgeblich. 8.7 The German version of this agreement shall prevail.
Augsburg, den / this 16. Juni / June 2011 Odelzhausen, den / this 16. Juni / June 2011
[gez.] D. R. Coker / M. Ranalli [gez.] Caspar Baumhauer / Thomas Liedl
__________________________ __________________________
Amerigon Europe GmbH
Die Geschäftsführer /
The Managing Directors W.E.T. Automotive Systems
Aktiengesellschaft
Der Vorstand /
The Management Board
Anlage: Patronatserklärung der Amerigon, Inc. / Annex: Letter of Comfort by Amerigon, Inc.
Patronatserklärung Letter of Comfort
Die Amerigon Europe GmbH, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Augsburg unter HRB 25596 („Amerigon Europe“), beabsichtigt, als herrschendes Unternehmen mit der W.E.T. Automotive Systems Aktiengesellschaft, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts München unter HRB 119793 („W.E.T. AG“), als abhängiges Unternehmen einen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag zu schließen (der „Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag“). Es ist geplant, in dem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag als Ausgleichszahlung an die außenstehenden Aktionäre im Sinne des § 304 Abs. 1 Satz 1 AktG einen Betrag von brutto EUR 3,71 (in Worten: drei Euro und einundsiebzig Cent) (netto derzeit EUR 3,17, in Worten: drei Euro und siebzehn Cent) je Stückaktie (die „Ausgleichszahlung“) und als Barabfindung im Sinne des § 305 Abs. 1 AktG einen Betrag von EUR 44,95 (in Worten: vierundvierzig Euro und fünfundneunzig Cent) je Stückaktie (die „Barabfindung“) zu vereinbaren. Amerigon Europe GmbH, registered with the commercial register at the local court of Augsburg under HRB 25596 (“Amerigon Europe”), intends to conclude, as the dominating company, a domination and profit and loss transfer agreement with W.E.T. Automotive Systems Aktiengesellschaft, registered with the commercial register at the local court of Munich under HRB 119793 („W.E.T. AG“), as the dominated company (the “Domination and Profit and Loss Transfer Agreement”). It is intended to agree upon in the Domination and Profit and Loss Transfer Agreement a compensation payment to the outside shareholders in the sense of Section 304 para. 1 sentence 1 of the German Stock Corporation Act (Aktiengesetz, “AktG”) in the gross amount of EUR 3.71 (in words: three Euros and seventy-one Cents) (net: currently EUR 3.17, in words: three Euros and seventeen Cents) per non-par value share (the “Compensation Payment”), and on a cash consideration in the sense of Section 305 para. 1 AktG in the amount of EUR 44.95 (in words: forty-four Euros and ninety-five Cents) per non-par value share (the “Cash Consideration”).
Amerigon Europe gehört zur Amerigon-Gruppe, deren Obergesellschaft die Amerigon, Inc. mit Sitz in Northville, Michigan, USA („Amerigon, Inc.“), ist. Alleinige Gesellschafterin der Amerigon Europe ist die Amerigon, Inc. Amerigon Europe is part of the Amerigon Group, the parent company of which is Amerigon, Inc. with its seat in Northville, Michigan, USA (“Amerigon, Inc.”). Amerigon, Inc. is the sole share-holder of Amerigon Europe.
Die Amerigon, Inc. gibt hiermit folgende Patronatserklärung ab, ohne jedoch dadurch dem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag als Partei beizutreten: Amerigon, Inc. hereby issues the present letter of comfort, yet without thereby joining the Domination and Profit and Loss Transfer Agreement as a party:
1. Die Amerigon, Inc. verpflichtet sich hiermit uneingeschränkt und unwiderruflich gegenüber Amerigon Europe, dafür Sorge zu tragen, dass Amerigon Europe in der Weise geleitet wird und finanziell ausgestattet ist, dass Amerigon Europe zu jeder Zeit in der Lage ist, ihre sämtlichen sich aus oder in Zusammenhang mit dem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag ergebenden Pflichten vollständig und fristgemäß zu erfüllen, insbesondere die Ausgleichszahlung zu leisten und die Barabfindung zu zahlen. 1. Amerigon, Inc. hereby undertakes vis-à-vis Amerigon Europe, thoroughly and irrevocably, to ensure that Amerigon Europe is managed and capitalized in such manner that Amerigon Europe has, at any time, the ability to fully comply with its entire duties and obligations arising out of or in connection with the Domination and Profit and Loss Transfer Agreement in a timely manner, in particular to make the Compensation Payment and to pay the Cash Consideration.
2. Die Amerigon, Inc. steht den außenstehenden Aktionären der W.E.T. AG uneingeschränkt und unwiderruflich dafür ein, dass Amerigon Europe alle ihnen gegenüber bestehenden Pflichten aus oder in Zusammenhang mit dem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag vollständig und fristgemäß erfüllt, insbesondere die Ausgleichszahlung erbringt und die Barabfindung zahlt. Insoweit steht den außenstehenden Aktionären der W.E.T. AG ein eigener Anspruch gegen Amerigon, Inc. gemäß § 328 Abs. 1 BGB zu (echter Vertrag zugunsten Dritter). Dies gilt auch für eine etwaige Erhöhung von Ausgleichszahlung oder Barabfindung aufgrund eines etwa stattfindenden Spruchverfahrens. 2. Amerigon, Inc. shall be thoroughly and irrevocably responsible to the outside shareholders of W.E.T. AG that Amerigon Europe fully complies with the entire duties and obligations arising out of or in connection with the Domination and Profit and Loss Transfer Agreement existing vis-à-vis the outside shareholders in a timely manner, in particular that it makes the Compensation Payment and pays the Cash Consideration. Insofar the outside shareholders of W.E.T. AG shall have a discretionary claim against Amerigon, Inc. pursuant to Section 328 para. 1 of the German Civil Code (Bürgerliches Gesetzbuch, BGB) (genuine contract in favour of a third party). This shall also apply to a potential increase of the Compensation Payment or the Cash Consideration after potential proceedings pursuant to the German Act on Legal Challenge Proceedings (Spruchverfahrensgesetz, SpruchG).
Diese Patronatserklärung unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die deutsche Fassung ist maßgeblich. This letter of comfort is subject to the laws of the Federal Republic of Germany. The German version shall prevail.
Northville (Michigan), den / this 16. Juni / June 2011 Augsburg, den / this 16. Juni / June 2011
[gez.] Barry Steele [gez.] D. R. Coker / M. Ranalli
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Amerigon, Inc.
duly represented by
Barry G. Steele,
Vice President Finance, CFO Amerigon Europe GmbH
Die Geschäftsführer /
The Managing Directors
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Von der Einberufung der Hauptversammlung an liegen in den Geschäftsräumen der W.E.T. Automotive Systems Aktiengesellschaft, Rudolf-Diesel-Straße 12, 85235 Odelzhausen, sowie in den Geschäftsräumen der Amerigon Europe GmbH, Ulmer Straße 160b (Augsburger Gewerbehof – Eingang V – 1. Stock), 86156 Augsburg, zur Einsicht der Aktionäre aus und sind ab diesem Zeitpunkt über die Internetseite der Gesellschaft unter www.wet-group.com/investor-relations/hauptversammlung zugänglich:
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der Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag zwischen der W.E.T. Automotive Systems Aktiengesellschaft und der Amerigon Europe GmbH vom 16. Juni 2011,
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die Patronatserklärung der Amerigon, Inc. mit Sitz in Northville, Michigan, USA, vom 16. Juni 2011,
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die Jahresabschlüsse und die Lageberichte der vertragschließenden Unternehmen für die letzten drei Geschäftsjahre, nämlich:
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der festgestellte Jahresabschluss und der gebilligte Konzernabschluss sowie der Lagebericht für die W.E.T. Automotive Systems Aktiengesellschaft und der Konzernlagebericht, jeweils zum 31. Dezember 2008,
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der festgestellte Jahresabschluss und der gebilligte Konzernabschluss sowie der Lagebericht für die W.E.T. Automotive Systems Aktiengesellschaft und der Konzernlagebericht, jeweils zum 31. Dezember 2009,
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der festgestellte Jahresabschluss und der gebilligte Konzernabschluss sowie der Lagebericht für die W.E.T. Automotive Systems Aktiengesellschaft und der Konzernlagebericht, jeweils zum 31. Dezember 2010,
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die Eröffnungsbilanz der Amerigon Europe GmbH zum 19. Januar 2010 sowie der festgestellte Jahresabschluss und der Lagebericht der Amerigon Europe GmbH zum 31. Dezember 2010 (Rumpfgeschäftsjahr),
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der Jahresabschluss der Amerigon, Inc. zum 31. Dezember 2008 (Annual report pursuant to section 13 or 15(d) of the Securities Exchange Act of 1934 for the fiscal year ended December 31, 2008),
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der ins Deutsche übersetzte Jahresabschluss der Amerigon, Inc. zum 31. Dezember 2008 (Annual report pursuant to section 13 or 15(d) of the Securities Exchange Act of 1934 for the fiscal year ended December 31, 2008),
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der Jahresabschluss der Amerigon, Inc. zum 31. Dezember 2009 (Annual report pursuant to section 13 or 15(d) of the Securities Exchange Act of 1934 for the fiscal year ended December 31, 2009),
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der ins Deutsche übersetzte Jahresabschluss der Amerigon, Inc. zum 31. Dezember 2009 (Annual report pursuant to section 13 or 15(d) of the Securities Exchange Act of 1934 for the fiscal year ended December 31, 2009),
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der Jahresabschluss der Amerigon, Inc. zum 31. Dezember 2010 (Annual report pursuant to section 13 or 15(d) of the Securities Exchange Act of 1934 for the fiscal year ended December 31, 2010),
―
der ins Deutsche übersetzte Jahresabschluss der Amerigon, Inc. zum 31. Dezember 2010 (Annual report pursuant to section 13 or 15(d) of the Securities Exchange Act of 1934 for the fiscal year ended December 31, 2010),
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der gemäß § 293a Abs. 1 Satz 1 AktG erstattete gemeinsame schriftliche Vertragsbericht des Vorstands der W.E.T. Automotive Systems Aktiengesellschaft und der Geschäftsführung der Amerigon Europe GmbH,
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der gemäß § 293e Abs. 1 Satz 1 AktG erstattete Vertragsprüfungsbericht des gerichtlich ausgewählten und bestellten Vertragsprüfers Rölfs RP AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Herr Wirtschaftsprüfer Michael Wahlscheidt, Grafenberger Allee 159, 40237 Düsseldorf.
Auf Verlangen wird jedem Aktionär unverzüglich und kostenlos eine Abschrift der genannten Unterlagen zugesandt. Bitte richten Sie entsprechende Verlangen an die folgende Adresse:
W.E.T. Automotive Systems Aktiengesellschaft
Shareholder Office
Rudolf-Diesel-Straße 12
85235 Odelzhausen
Telefax: + 49 (0)8134 933 401
E-Mail: shareholder.office@wet-group.com
Die genannten Unterlagen werden auch in der Hauptversammlung zugänglich sein.
Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und
die Ausübung des Stimmrechts
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich rechtzeitig vor der Hauptversammlung in Textform in deutscher oder englischer Sprache angemeldet haben und ihre Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts nachgewiesen haben. Die Anmeldung und der Nachweis müssen der Gesellschaft unter der nachfolgend hierfür mitgeteilten Adresse spätestens bis zum 9. August 2011, 24:00 Uhr (MESZ), zugegangen sein.
Die Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts ist durch eine in Textform in deutscher oder englischer Sprache erstellte Bescheinigung des depotführenden Instituts über den Anteilsbesitz nachzuweisen. Die Bescheinigung hat sich auf den Beginn des einundzwanzigsten Tages vor der Hauptversammlung, dies ist Dienstag, der 26. Juli 2011, 00:00 Uhr (MESZ) (Record Date), zu beziehen.
Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur, wer einen Nachweis des Anteilsbesitzes zum Record Date erbracht hat. Veränderungen im Aktienbestand nach dem Record Date haben für den Umfang und die Ausübung des gesetzlichen Teilnahme- und Stimmrechts keine Bedeutung. Aktionäre, die sich ordnungsgemäß angemeldet und den Nachweis erbracht haben, sind im Verhältnis zur Gesellschaft auch dann zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts berechtigt, wenn sie die Aktien nach dem Record Date veräußern. Das Record Date hat keine Auswirkungen auf die Veräußerbarkeit der Aktien und ist kein relevantes Datum für eine eventuelle Dividendenberechtigung.
Die Anmeldung zur Hauptversammlung und der Nachweis über den Anteilsbesitz müssen der Gesellschaft unter der folgenden Adresse zugehen:
W.E.T. Automotive Systems Aktiengesellschaft
c/o CONSIGNO CONSULTANTS GmbH
Tambourweg 3a
63071 Offenbach am Main
Deutschland
Telefax: + 49 (0)69 9854013
E-Mail: hv-wet@consigno.de
Die Eintrittskarten werden den Aktionären, die an der Hauptversammlung teilnehmen möchten, vor Beginn der Hauptversammlung zugesandt.
Verfahren für die Stimmabgabe durch einen Bevollmächtigten
Aktionäre, die nicht persönlich an der Hauptversammlung teilnehmen, können sich bei der Ausübung ihrer Rechte, insbesondere ihres Stimmrechts, durch einen Bevollmächtigten, etwa durch eine Aktionärsvereinigung, ein Kreditinstitut oder eine andere Person ihrer Wahl, vertreten lassen.
Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform, wenn weder ein Kreditinstitut noch eine Aktionärsvereinigung oder eine gemäß § 135 Abs. 8 AktG oder § 135 Abs. 10 i. V. m. § 125 Abs. 5 AktG gleichgestellte Person oder Institution bevollmächtigt wird. Für die Bevollmächtigung eines Kreditinstituts, einer Aktionärsvereinigung oder einer gemäß § 135 Abs. 8 AktG oder § 135 Abs. 10 i. V. m. § 125 Abs. 5 AktG gleichgestellten Person oder Institution besteht ein Textformerfordernis weder nach dem Gesetz noch nach der Satzung der W.E.T. Automotive Systems Aktiengesellschaft. Möglicherweise verlangen jedoch in diesen Fällen die Bevollmächtigten eine besondere Form der Vollmacht, weil sie die Vollmacht nachprüfbar festhalten müssen. Die in diesen Fällen möglicherweise zu beachtenden Besonderheiten bitten wir bei dem jeweils zu Bevollmächtigenden zu erfragen.
Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung können an die E-Mail-Adresse
hv-wet@consigno.de
sowie an die folgende Anschrift oder Telefaxnummer
W.E.T. Automotive Systems Aktiengesellschaft
c/o CONSIGNO CONSULTANTS GmbH
Tambourweg 3a
63071 Offenbach am Main
Deutschland
Telefax: + 49 (0)69 9854013
übersandt werden. Auch kann der Nachweis der Bevollmächtigung am Tag der Hauptversammlung durch den Bevollmächtigten vorgewiesen werden.
Ein Formular zur Erteilung von Vollmachten, welches die Aktionäre verwenden können, wird den Aktionären zusammen mit der Eintrittskarte sowie auf Anforderung bei der Gesellschaft übersandt. Das Vollmachts- und Weisungsformular steht ferner auf der Internetseite der Gesellschaft unter www.wet-group.com/investor-relations/hauptversammlung zum Download zur Verfügung.
Rechte der Aktionäre gemäß
§§ 122 Abs. 2, 126 Abs. 1, 127, 131 Abs. 1 AktG
Tagesordnungsergänzungsverlangen gemäß § 122 Abs. 2 AktG
Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von EUR 500.000,00 erreichen, können verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden. Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Im Hinblick auf die dreimonatige Vorbesitzzeit des genannten Mindestbesitzes von Aktien wird auf die Voraussetzungen des § 122 Abs. 2 Satz 1 AktG i. V. m. §§ 122 Abs. 1 Satz 3, 142 Abs. 2 Satz 2 AktG und des § 70 AktG verwiesen.
Tagesordnungsergänzungsverlangen müssen der Gesellschaft mindestens 30 Tage vor der Hauptversammlung, also spätestens bis zum 16. Juli 2011, 24:00 Uhr (MESZ), zugehen. Das Verlangen ist schriftlich an den Vorstand der W.E.T. Automotive Systems Aktiengesellschaft zu richten. Bitte richten Sie entsprechende Verlangen an die folgende Adresse:
W.E.T. Automotive Systems Aktiengesellschaft
z. Hd. des Vorstands
Rudolf-Diesel-Straße 12
85235 Odelzhausen
Bekanntzumachende Verlangen zur Ergänzung der Tagesordnung werden – soweit sie nicht bereits mit der Einberufung bekanntgemacht wurden – unverzüglich nach Zugang des Verlangens im elektronischen Bundesanzeiger bekanntgemacht und solchen Medien zur Veröffentlichung zugeleitet, bei denen davon ausgegangen werden kann, dass sie die Information in der gesamten Europäischen Union verbreiten. Sie werden außerdem auf der Internetseite der Gesellschaft unter www.wet-group.com/investor-relations/hauptversammlung bekanntgemacht und den Aktionären mitgeteilt.
Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären gemäß §§ 126 Abs. 1, 127 AktG
Darüber hinaus ist jeder Aktionär berechtigt, Gegenanträge gegen Vorschläge der Verwaltung zu bestimmten Punkten der Tagesordnung zu stellen und / oder Wahlvorschläge zu machen.
Die Gesellschaft wird bekanntmachungspflichtige Anträge von Aktionären einschließlich des Namens des Aktionärs, der Begründung und einer etwaigen Stellungnahme der Verwaltung über die Internetseite der Gesellschaft unter www.wet-group.com/investor-relations/hauptversammlung zugänglich machen, wenn der Aktionär mindestens 14 Tage vor der Versammlung, also bis spätestens zum 1. August 2011, 24:00 Uhr (MESZ), der Gesellschaft einen zulässigen Gegenantrag zu einem Vorschlag der Verwaltung zu einem bestimmten Punkt der Tagesordnung mit Begründung an die nachfolgend hierfür mitgeteilte Adresse übersandt hat:
W.E.T. Automotive Systems Aktiengesellschaft
Shareholder Office
Rudolf-Diesel-Straße 12
85235 Odelzhausen
Telefax: + 49 (0)8134 933 401
E-Mail: shareholder.office@wet-group.com
Diese Regelungen gelten sinngemäß für Wahlvorschläge von Aktionären. Wahlvorschläge müssen jedoch nicht begründet werden.
Auskunftsrecht gemäß § 131 Abs. 1 AktG
Gemäß § 131 Abs. 1 AktG ist jedem Aktionär auf Verlangen in der Hauptversammlung vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben, soweit sie zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist. Die Auskunftspflicht erstreckt sich auch auf die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu einem verbundenen Unternehmen sowie die Lage des Konzerns und der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen.
Von der Beantwortung einzelner Fragen kann der Vorstand aus den in § 131 Abs. 3 AktG genannten Gründen absehen. Gemäß § 18 Abs. 2 Satz 2 der Satzung der W.E.T. Automotive Systems Aktiengesellschaft ist der Vorsitzende der Hauptversammlung ermächtigt, das Rede- und Fragerecht der Aktionäre zeitlich angemessen zu beschränken.
Internetseite der Gesellschaft, über die
die Informationen nach § 124a AktG zugänglich sind
Der Inhalt der Einberufung der Hauptversammlung mit den gesetzlich geforderten Angaben und Erläuterungen gemäß § 124a AktG ist über die Internetseite der W.E.T. Automotive Systems Aktiengesellschaft www.wet-group.com/investor-relations/hauptversammlung zugänglich.
Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte
Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung EUR 9.600.000,00 und ist eingeteilt in 3.200.000 teilnahme- und stimmberechtigte Stückaktien mit einem auf die einzelne Aktie entfallenden anteiligen Betrag des Grundkapitals von je EUR 3,00. Jede Aktie gewährt eine Stimme. Die Gesamtzahl der Stimmrechte an der Gesellschaft entspricht somit der Gesamtzahl der Aktien und beträgt demnach im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung 3.200.000. Im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung entfallen auf die Gesamtzahl von 3.200.000 Aktien jedoch 159.988 Stück auf eigene Aktien, aus denen der Gesellschaft keine Rechte zustehen (§ 71b AktG).
Odelzhausen, im Juli 2011
W.E.T. Automotive Systems Aktiengesellschaft
Der Vorstand
aus dem elektr. Bundesanzeiger:
W.E.T. Automotive Systems
Aktiengesellschaft
Odelzhausen
– ISIN DE0005081608 –
(Wertpapierkennnummer 508160)
Ergänzungsverlangen zur Tagesordnung
(auf Verlangen der Aktionärin Deutsche Balaton Aktiengesellschaft, Heidelberg)
Gemäß § 122 Abs. 2 AktG i.V.m. § 124 Abs. 1 AktG zu veröffentlichende
weitere Punkte der Tagesordnung der
ordentlichen Hauptversammlung
der W.E.T. Automotive Systems Aktiengesellschaft
am Dienstag, den 16. August 2011 um 10:00 Uhr (MESZ),
in den Geschäftsräumen der W.E.T. Automotive Systems Aktiengesellschaft,
Rudolf-Diesel-Straße 12, 85235 Odelzhausen.
Aufgrund eines Ergänzungsverlangens, das die Aktionärin Deutsche Balaton Aktiengesellschaft, Heidelberg, gestellt hat, wird die Tagesordnung unter Beibehaltung der bisherigen Tagesordnungspunkte 1 bis 6 um die folgenden Tagesordnungspunkte 7 bis 12 ergänzt:
7.
Beschlussfassung über die Einleitung einer Sonderprüfung gemäß § 142 AktG
„I.
Im Zusammenhang mit dem Erwerb von Stück 1.075.886 Aktien der W.E.T. durch ICWET L.P. und dem am 28. Februar 2011 erfolgten Abschluss der Vereinbarung („BCA“) zur Vorbereitung einer öffentlichen Übernahme der W.E.T. Automotive Systems AG („Gesellschaft“ bzw. „W.E.T.“) zwischen der Amerigon Europe GmbH, der Amerigon Incorporated mit Sitz in Northville, Michigan, USA („Amerigon Inc.“) und der W.E.T. Automotive Systems AG soll eine Sonderprüfung stattfinden, die folgende Gegenstände untersucht:
1.
Erwerb von Stück 1.075.886 Aktien der W.E.T. durch ICWET L.P.
Haben Vorstand und/oder Aufsichtsrat ihre Sorgfaltspflichten (§§ 93, 116 AktG) im Zusammenhang mit dem Erwerb von Stück 1.075.886 Aktien der W.E.T. zu 2,98 Euro je Aktie am 16. April 2010 durch die Mitglieder von Vorstand und Aufsichtsrat zurechenbare ICWET L.P. London, Großbritannien, verletzt, insbesondere durch die Verwendung oder Weitergabe nicht öffentlicher Informationen? ln diesem Zusammenhang ist auch zu prüfen, ob Vorstand und/oder Aufsichtsrat ihre Sorgfaltspflichten (§§ 93, 116 AktG) verletzt haben, indem sie den Erwerb von Stück 1.075.886 Aktien der W.E.T. zu einem Erwerbspreis von 2,98 Euro je Aktie nicht in dem rechtlich zulässigen Umfang durch die W.E.T. selbst vorgenommen haben. Haben Eigeninteressen einzelner Vorstands- und/oder Aufsichtsratsmitglieder bei der Entscheidung über den Erwerb der Stück 1.075.886 Aktien der W.E.T. eine Rolle gespielt und falls ja, sind durch die Berücksichtigung der Eigeninteressen der Organmitglieder oder der diesen zuzurechnenden ICWET L. P. die Interessen der W.E.T. verletzt worden und ist der W.E.T. hieraus ein Schaden entstanden?
2.
Business Combination Agreement („BCA“), Übernahmeangebot der Amerigon Europe GmbH, Abschluss des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags zwischen der Amerigon Europe GmbH und W.E.T.
2.1
Haben Vorstand und/oder Aufsichtsrat ihre Sorgfaltspflichten (§§ 93, 116 AktG) verletzt, indem sie der unmittelbaren Wettbewerberin Amerigon lnc. im Zusammenhang mit dem Abschluss des BCA und der Durchführung eines Übernahmeangebots durch die 100%-ige Tochtergesellschaft der Amerigon lnc., der Amerigon Europe GmbH, Informationen über die Geschäftstätigkeit der W.E.T. mitgeteilt haben bzw. Einsicht in die Geschäftsunterlagen der W.E.T. gewährt haben? Haben Vorstand und/oder Aufsichtsrat der W.E.T. bei den Entscheidungen, der Amerigon lnc. oder der Amerigon Europe GmbH oder deren jeweiligen Beratern im Zusammenhang mit
(i)
der Vorbereitung des BCA und/oder des Abschlusses des BCA und/oder Durchführung des BCA,
(ii)
der Vorbereitung des Übernahmeangebots der Amerigon Europe GmbH und/oder der Durchführung des Übernahmeangebots der Amerigon Europe GmbH und
(iii)
der Vorbereitung des Abschlusses des Gewinnabführungs- und Beherrschungsvertrags zwischen der Amerigon Europe GmbH und der W.E.T. und/oder dem Abschluss des vorgenannten Gewinnabführungs- und Beherrschungsvertrags
Einsicht in geschäftliche Unterlagen der W.E.T. und/oder ihrer Konzerngesellschaften zu gewähren oder im Zusammenhang mit einer der vorgenannten Maßnahmen geschäftliche Informationen mitzuteilen jeweils ihre Sorgfaltspflichten (§§ 93, 116 AktG) beachtet? Haben Vorstand und/oder Aufsichtsrat im Zusammenhang mit der Vorbereitung des Abschlusses des BCA andere potentielle Interessenten von einem Verkaufsprozess ausgeschlossen und hierdurch sorgfaltswidrig ihre gesetzlichen Verpflichtungen verletzt?
2.2
Haben Vorstand und Aufsichtsrat bei Abschluss der zwischen der Amerigon lnc. oder einem mit ihr verbundenen Unternehmen und der Gesellschaft seit 01. Juli 2010 geschlossenen Verträge ihre Sorgfaltspflichten (§§ 93, 116 AktG) sowie ihre Vermögensbetreuungspflichten ordnungsgemäß erfüllt? Ggf. welcher Schaden ist der Gesellschaft durch die Verletzung der vorgenannten Pflichten entstanden? In diesem Zusammenhang ist insbesondere zu prüfen, ob Verträge, insbesondere aber nicht ausschließlich, das am 28. Februar 2011 zwischen der Amerigon Europe GmbH, Augsburg, der Amerigon Inc. und der W.E.T Automotive Systems AG geschlossene BCA, zu marktüblichen Bedingungen abgeschlossen wurden.
2.3
In dem BCA ist vereinbart, dass das Vorstandsmitglied Caspar Baumhauer zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens des beabsichtigten Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags Mitglied des Verwaltungsrats (Board of Directors) von Amerigon lnc. werden soll, soweit dies nach deutschem und US-amerikanischem Recht zulässig ist. Hat Amerigon Inc. oder ein mit ihr verbundenes Unternehmen oder ein Dritter aufgrund oder im Zusammenhang mit der an das Vorstandsmitglied Caspar Baumhauer in dem BCA gegebenen Zusicherung, Mitglied des Verwaltungsrats (Board of Directors) von Amerigon lnc. zu werden, Einfluss auf einzelne Maßnahmen von Vorstand und/oder Aufsichtsrat der Gesellschaft oder Entscheidungen des Vorstands und/oder Aufsichtsrats der W.E.T Automotive Systems AG genommen? Wie hoch ist die vereinbarte zusätzliche Vergütung für Herrn Baumhauer als Mitglied des Verwaltungsrates?
2.4
Haben Vorstand und Aufsichtsrat durch den in dem BCA vereinbarten Mindestangebotspreis von 40,00 Euro ihre Sorgfaltspflichten (§§ 93, 116 AktG) sowie ihre Vermögensbetreuungspflichten ordnungsgemäß erfüllt? Haben Vorstand und Aufsichtsrat der W.E.T. Automotive Systems AG das Risiko geprüft, dass Amerigon Europe GmbH bedingt durch den Abschluss eines Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages mit eventuell nachfolgendem gerichtlichen Spruchverfahren eine deutlich höhere Barabfindung als 40,00 Euro zahlen muss und dies nicht kann? Hierbei ist auch zu prüfen, inwieweit Herr Baumhauer durch eine möglichst niedrige Bewertung der W.E.T. AG, verbunden mit dem Vorteil für die Amerigon lnc. eines möglichst niedrigen Liquiditätsabflusses aus dem Amerigon-Konzern an die freien Aktionäre (wegen Barabfindung oder Ausgleich) dahingehend einen Vorteil erlangt, dass ihm als designiertem Verwaltungsrat bei der Amerigon lnc. mehr Liquidität und Eigenkapital zum Ausbau der Amerigon lnc. zur Verfügung steht, es somit zum Beispiel leichter wird, höhere Umsätze und Gewinne für den Amerigon-Konzern zu erzielen, von denen Herr Baumhauer zum Beispiel durch höhere erfolgsabhängige Gehaltskomponenten profitiert. Wurden Entscheidungen des Vorstands der W.E.T. dadurch beeinflusst, dass zwischen der Amerigon lnc. und dem Vorstandsmitglied Baumhauer Vereinbarungen bzw. Zusagen über eine zukünftige Tätigkeit des Herrn Baumhauer im Verwaltungsrat der Amerigon lnc. getroffen wurden, auch vor dem Hintergrund der Vereinbarung bzw. Zusage einer zusätzlichen, von Amerigon lnc. zu zahlende Vergütung, die Herr Baumhauer zukünftig für seine Tätigkeit im Verwaltungsrat der Amerigon lnc. erhalten soll?
2.5
In dem BCA ist vereinbart, dass vor Abschluss eines Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags (BGV) mit der Amerigon Europe GmbH die Dienstverträge der Vorstandsmitglieder der Gesellschaft dergestalt geändert werden sollen, dass jedes Vorstandsmitglied der Zielgesellschaft das Recht haben soll, von seinem Amt zurückzutreten und seinen Dienstvertrag zu dem Zeitpunkt zu beenden, an dem der BGV wirksam wird, sofern die Gesellschaft und das entsprechende Vorstandsmitglied nicht vor dem Tag, an dem der BGV wirksam wird, den Inhalt und den Abschluss eines neuen Dienstvertrags vereinbart haben. Im Fall der Aufhebung soll dem betroffenen Vorstandsmitglied die Vergütung für die restliche Laufzeit seines derzeitigen Dienstvertrages und seiner Bestellung als Vorstandsmitglied zustehen, einschließlich 100 % aller Boni oder anderen leistungsbezogenen Teilen der Vergütung. Haben Vorstand und Aufsichtsrat durch die Vereinbarung der vorgenannten Regelung in dem BCA ihre Sorgfaltspflichten (§§ 93, 116 AktG) sowie ihre Vermögensbetreuungspflichten ordnungsgemäß erfüllt und hat oder haben die Amerigon lnc. und/oder ein mit ihr verbundenes Unternehmen im Zusammenhang mit der Vereinbarung der vorgenannten Regelung unzulässigen Einfluss auf die Organe der Gesellschaft ausgeübt und/oder haben die betroffenen Vorstandsmitglieder durch die Vereinbarung einen unzulässigen Sondervorteil erlangt?
2.6
Die Gesellschaft hat am 28. Februar 2011 in einer Ad-hoc-Meldung nach § 15 WpHG unter anderem mitgeteilt, dass sich die Gesellschaft mit der Amerigon lnc. darauf verständigt habe, nach Vollzug des von der Amerigon Europe GmbH am 11. April 2011 veröffentlichten Übernahmeangebots einen zwischen der Gesellschaft und der Amerigon lnc. bestehenden Patentstreit in den USA zu beenden. Hat bzw. haben die Amerigon lnc. und/oder ein mit ihr verbundenes Unternehmen im Zusammenhang mit der Vereinbarung über die Beendigung des Patentstreits unzulässig Einfluss auf Organmitglieder der Gesellschaft genommen? Haben Vorstand und Aufsichtsrat bei Abschluss der Vereinbarung über die Beendigung des Patentstreits ihre Sorgfaltspflichten (§§ 93, 116 AktG) verletzt? Entsteht der Gesellschaft durch die Beendigung des Patentstreits ein Schaden, der bei Anwendung der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns vermeidbar gewesen wäre? Wie hoch waren die bisher aufgelaufenen Klagekosten und in welcher Höhe werden noch Kosten zur Beilegung des Patentstreits erwartet? Wie hoch waren die jeweiligen Klagewerte? Bisher hat die W.E.T. den Standpunkt vertreten, dass die Klage von Amerigon lnc. gegen W.E.T. unberechtigt ist und die W.E.T. ihrerseits berechtigte Ansprüche gegen Amerigon lnc. aus Patentverletzungen hat. Weshalb hat der Vorstand der W.E.T. diese Rechtsposition aufgegeben, welchen Einfluss haben Amerigon lnc., der Abschluss des BCA und der Wunsch von Aufsichtsrat und Vorstand gespielt, ihre über die ICWET L.P. gehaltenen Aktien an Amerigon zu verkaufen?
2.7
Handelt es sich bei dem vom Vorstand am 28. August 2011 mit der Amerigon Europe GmbH und der Amerigon lnc. abgeschlossenen BCA tatsächlich bereits um einen Beherrschungsvertrag im Sinne von § 291 Abs. 1 AktG und hat der Vorstand, indem er den BCA ohne Zustimmung der Hauptversammlung abgeschlossen bzw. mit dessen Durchführung begonnen hat, seine Sorgfaltspflichten (§ 93 AktG) verletzt? Hat der Aufsichtsrat dem Abschluss des BCA zugestimmt und hat der Aufsichtsrat durch seine Zustimmung zu dem BCA seine Sorgfaltspflichten verletzt (§§ 93, 116 AktG)?
2.8
Hat die Amerigon Inc. und/oder ein mit ihr verbundenes Unternehmen im Zusammenhang mit den Verhandlungen und/oder dem Abschluss und/oder der Durchführung des BCA ein Mitglied des Vorstands oder des Aufsichtsrats der Gesellschaft dazu bestimmt, zum Schaden der Gesellschaft oder ihrer Aktionäre zu handeln (§ 117 AktG)?
II.
Sicherungsgeschäfte bzw. derivative Finanzkontrakte
Im Zusammenhang mit dem nachfolgenden Sachverhalt ist ebenfalls eine Sonderprüfung durchzuführen:
Laut Jahresabschluss zum 31. Dezember 2010 und Lagebericht der W E.T. AG (S. 19) wurde das Ergebnis vor Steuern im Jahr 2010 durch Sicherungsgeschäfte bzw. derivative Finanzkontrakte mit 11,4 Mio. Euro belastet. Es ist zu prüfen, inwieweit der Vorstand und Aufsichtsrat durch den Abschluss bzw. die nicht durchgeführte Schließung der SWAP-Geschäfte gegen die Sorgfaltspflichten (§§ 93, 116 AktG) verstoßen haben. Welche negativen weiteren Entwicklungen sind hier zu befürchten, wie hoch ist das maximale Risiko aus diesem Sachverhalt?
Zum Sonderprüfer für die Punkte I. und II. wird
Herr Rechtsanwalt Prof. Dr. Klaus Steiner
Sofienstraße 27 in 69115 Heidelberg
bestellt.
Der Sonderprüfer kann die Unterstützung von fachlich qualifiziertem Personal, insbesondere von Personen mit Kenntnissen der Branche der Gesellschaft heranziehen.“
8.
Beschlussfassung über die Geltendmachung von Ersatzansprüchen gegen Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats sowie Dritte wegen Verletzung der Geschäftsführung bzw. Überwachungspflichten bzw. Sondervorteilsnahme (§ 147 Abs. 1 AktG)
„Gegen die Vorstandsmitglieder sowie gegen die jeweils im Zeitpunkt des ersatzauslösenden Vorgangs amtierenden Aufsichtsratsmitglieder bzw. gegen Dritte, insbesondere die Großaktionärin Amerigon Europe GmbH bzw. mit ihr verbundene Unternehmen, werden Ersatzansprüche im Sinne des § 147 Abs. 1 AktG geltend gemacht, soweit sich diese aus dem Sonderprüfungsantrag zu A. ergeben.“
9.
Beschlussfassung über die Bestellung eines besonderen Vertreters zur Geltendmachung der Ersatzansprüche durch die Gesellschaft (§ 147 Abs. 2 AktG)
„Zum besonderen Vertreter zur Geltendmachung der Ersatzansprüche vorstehend zu B. gemäß § 147 Abs. 1 AktG bzw. der sich aus dem Sonderprüfungsantrag zu A. ergebenden Ersatzansprüche durch die Gesellschaft wird
Rechtsanwalt Tino Sekera-Terplan
Sophienstr. 3
80333 München
bestellt (§ 147 Abs. 2 AktG).“
10.
Abberufung zweier Aufsichtsratsmitglieder und ggf. Ergänzungswahlen zum Aufsichtsrat
„1.
Abberufung zweier Aufsichtsratsmitglieder
Wir schlagen vor, die Aufsichtsratsmitglieder Dr. Walter Hasselkus und Dr. Paul Peter Moll mit Wirkung zum Ende dieser Hauptversammlung abzuberufen.
2.
Ergänzungswahlen zum Aufsichtsrat
Für den Fall, dass die Hauptversammlung die Aufsichtsratsmitglieder Dr. Walter Hasselkus und Dr. Paul Peter Moll abberuft, bedarf es der Wahl zweier neuer Aufsichtsratsmitglieder für die Abzuberufenden.
Vorsorglich weisen wir darauf hin, dass sich die Zusammensetzung des Aufsichtsrats nach § 10 Abs. 1 der Satzung und §§ 95, 96 Abs. 1 AktG richtet. Der Aufsichtsrat besteht gegenwärtig aus drei von den Anteilseignern zu wählenden Mitgliedern. Wir weisen weiter vorsorglich darauf hin, dass die Hauptversammlung an Wahlvorschläge nicht gebunden ist.
Wir schlagen vor,
1.
Marco Ranalli, Augsburg, Geschäftsführer Amerigon Europe GmbH, Augsburg
2.
Herrn Jens Jüttner, Hofheim/Ts., Vorstandsmitglied Deutsche Balaton Aktiengesellschaft, Heidelberg
für die verbleibende Amtsdauer der abgewählten Aufsichtsratsmitglieder zum Aufsichtsratsmitglied zu wählen.
Aufsichtsratsmandate von Herrn Ranalli sind nicht bekannt.
Herr Jens Jüttner ist Mitglied in folgenden Aufsichtsräten:
(1)
Stratec Grundbesitz AG, Heidelberg
(2)
CARUS AG, Heidelberg
(3)
Fidelitas Deutsche Industrie Holding AG, Heidelberg
(4)
CornerstoneCapital AG, Frankfurt am Main
(5)
CornerstoneCapital Verwaltungs AG, Heidelberg
(6)
Cornerstone Holding AG i. G., Heidelberg (Vors.)
(7)
Mistral Holding AG i. G., Heidelberg (Vors.)
(8)
capFlow AG, München (Vors.)
(9)
Scintec Technologie AG, Rottenburg
Bei den vorstehend unter Ziffer (1) bis (7) genannten Gesellschaften handelt es sich zum Deutsche Balaton-Konzern gehörende Handelsgesellschaften, die gesetzlich einen Aufsichtsrat zu bilden haben. Herr Jens Jüttner ist Mitglied des Vorstands des Mutterunternehmens des Deutsche Balaton-Konzerns. Herr Jüttner übt darüber hinaus keine Mandate in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien aus.“
11.
Beschlussfassung über die Erhöhung der Zahl der Aufsichtsratsmitglieder sowie Änderung von § 10 der Satzung
„Um eine ausgewogene Vertretung der Interessen aller Aktionäre der W.E.T. Automotive Systems AG im Aufsichtsrat aufgrund der veränderten Aktionärsstruktur abbilden zu können, soll die Zahl der Aufsichtsratsmitglieder von drei auf sechs erhöht werden. Hierzu ist eine Änderung der Satzung in § 10 Abs. 1 erforderlich. Wir schlagen hierzu vor, zu beschließen:
„§ 10 der Satzung (Zusammensetzung, Amtsniederlegung) der W.E.T. Automotive Systems Aktiengesellschaft wird in Absatz 1 wie folgt geändert:
„’(1) Der Aufsichtsrat besteht aus sechs Mitgliedern.‘ “ “
12.
Wahlen zum Aufsichtsrat
„Im Hinblick auf die unter vorstehendem lit. E. vorgeschlagene Änderung der Satzung zur Erhöhung der Zahl der Aufsichtsratsmitglieder der Gesellschaft von drei auf sechs sollen bereits in der Hauptversammlung der Gesellschaft am 16. August 2011 drei zusätzliche Aufsichtsratsmitglieder, unter der aufschiebenden Bedingung der Eintragung der unter lit. E. zur Beschlussfassung vorgeschlagenen Satzungsänderung im Handelsregister, gewählt werden.
Vorsorglich weisen wir darauf hin, dass sich die Zusammensetzung des Aufsichtsrats nach § 10 Abs. 1 der Satzung und §§ 95, 96 Abs. 1 AktG richtet. Der Aufsichtsrat besteht gegenwärtig aus drei von den Anteilseignern zu wählenden Mitgliedern. Sobald die vorstehend unter lit. E. zur Beschlussfassung vorgeschlagene Satzungsänderung im Handelsregister eingetragen ist, setzt sich der Aufsichtsrat aus sechs von den Anteilseignern zu wählenden Mitgliedern zusammen. Wir weisen weiter vorsorglich darauf hin, dass die Hauptversammlung an Wahlvorschläge nicht gebunden ist.
Wir schlagen vor, als Vertreter der Anteilseigner
3.
Dan Coker, Northville, USA, Geschäftsführer Amerigon Europe GmbH, Augsburg
4.
Peter Memminger, geschäftsansässig Frankfurt am Main, Rechtsanwalt und Partner der Sozietät Milbank, Tweed, Hadley & McCloy LLP, Frankfurt am Main
5.
Ralph Bieneck, Seeheim-Jugenheim, Vorstandsmitglied der Heidelberger Beteiligungsholding AG, Heidelberg
zu Mitgliedern des Aufsichtsrats der W.E.T Automotive Systems AG zu wählen. Die Wahl erfolgt jeweils bis zur Beendigung der Hauptversammlung der Gesellschaft, die über die Entlastung für das Geschäftsjahr 2013 beschließt. Die Wahl erfolgt unter der aufschiebenden Bedingung der Eintragung der unter lit. E. zur Beschlussfassung vorgeschlagenen Satzungsänderung in das Handelsregister.“
Begründung des Ergänzungsverlangens zur Tagesordnung durch die Deutsche Balaton Aktiengesellschaft, Heidelberg:
„Zusammenfassende Vorbemerkung
Vorstand und Aufsichtsrat haben sich im April 2010 unter fragwürdigen Umständen mit 584.578 Aktien zum Preis von unter 3,00 Euro je Aktie selbst an der W.E.T. beteiligt und dabei zur Erlangung einer Befreiung von der Verpflichtung zur Abgabe eines Pflichtangebotes an die Aktionäre der W.E.T. behauptet, W.E.T. sei ein Sanierungsfall. Nur 10 Monate später sahen Vorstand und Aufsichtsrat eine Gelegenheit, ihre Aktien zu 40,00 Euro je Aktie über die ICWET L.P. mit einem Gewinn von rund 21,6 Mio. an einen viel kleineren Konkurrenten von W.E.T. zu verkaufen. Den einzelnen Organmitgliedern sind jeweils Kursgewinne zwischen 0,5 Mio. Euro und 9,6 Mio. Euro zugeflossen.
Um dies zu ermöglichen, haben sie unter fragwürdigen Umständen ein sogenanntes „Business Combination Agreement“ (BCA) mit bisher nicht vollständig offengelegtem Inhalt abgeschlossen, durch das sie sich selbst Sondervorteile verschafft haben und für die Gesellschaft nachteilige Zusagen, z.B. den Verzicht auf die Dispositionsfreiheit der von der W.E.T. AG selbst gehaltenen 159.988 Aktien, gemacht haben. Nur durch diesen Verzicht auf die Dispositionsfreiheit der W.E.T.-eigenen (!) Aktien konnte der viel kleinere Bieter und Konkurrent die für den Abschluss eines Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages notwendigen 75% der Stimmrechte sicherstellen, die ihm die bisherigen drei Großaktionäre und Verkäufer alleine nicht verschaffen konnten.
Die Verwaltung der W.E.T. hat damit das Übernahmeangebot der Amerigon Europe GmbH nicht nur unterstützt, sondern zugleich zu Lasten des Vermögens der W.E.T. der Bieterin die Möglichkeit der erfolgreichen Durchführung des Übernahmeangebots verschafft und zugleich die Voraussetzungen geschaffen, dass die W.E.T. künftig von der Amerigon Europe GmbH beherrscht werden kann.
Das Übernahmeangebot wurde für insgesamt Stück 2.319.078 Aktien der W.E.T. angenommen. Dies entspricht 72,47 % des Grundkapitals der W.E.T. Berücksichtigt man, dass die Stück 159.988 eigenen Aktien der W.E.T. keine Stimmrechte gewähren, verfügt die Amerigon Europe GmbH nunmehr über 76,29 % der Stimmrechte. Hätte der Vorstand die eigenen Aktien an einen Dritten veräußert, so wären die Stimmrechte aus den eigenen Aktien wieder aufgelebt, und der Stimmrechtsanteil der Amerigon Europe GmbH betrüge nur 72,47 %. Ein Verkauf der eigenen Aktien an einen Dritten wäre nach dem BCA aber nur mit Zustimmung der Amerigon lnc. zulässig. Durch die vorgenannte Bestimmung des BCA hat sich der Vorstand hinsichtlich der Verwendung der eigenen Aktien die „Hände binden lassen“ und sich damit jeder freien Entscheidungsbefugnis über den Verkauf der eigenen Aktien, z. B. zu den aktuellen Börsenkursen, entzogen. Zu Lasten der Unternehmensposition werden die Amerigon Europe GmbH und die Amerigon lnc. geschützt.
Der Abschluss des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages ist für die freien Aktionäre und für die Gesellschaft nachteilig, die Unabhängigkeit und unternehmerische Freiheit zur Ergreifung neuer Geschäftschancen geht verloren, wichtiges Know-how fließt an den Großaktionär ab und der deutlich kleinere und finanzschwächere Konkurrent soll die zukünftigen Geschicke der W.E.T. bestimmen. Die Beherrschung erlaubt dem Großaktionär wesentliche Vermögenswerte der W.E.T., wie z.B. Know-how, aus der Gesellschaft durch nicht marktgerechte Verträge abzuziehen und nach Ablauf der fünfjährigen Bindefrist des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages die W.E.T. den Aktionären als entleerte und nicht mehr konkurrenzfähige Gesellschaft zu überlassen.
ln dieser Situation wird die W.E.T. von einem Aufsichtsrat und Vorstand vertreten, der zwar nicht sich selbst, aber seine W.E.T.-Aktien an Amerigon verkauft hat.
A.
Zu I. 1.
Am 16. April 2010 hat die ICWET L. P. insgesamt Stück 1.075.866 Aktien der W.E.T. zu einem Kaufpreis von 2,98 Euro je Aktie, mithin zu einem Gesamtkaufpreis von 3.202.801 Euro, erworben (vgl. http://www.insiderdaten.de/name.php?wkn=508160&name=ICWET+L.P.)." target="_blank" rel="nofollow ugc noopener">http://www.insiderdaten.de/name.php?wkn=508160&name=ICWET+L.P.). Nur ein Jahr später, genauer am 26. April 2011, hat die ICWET L. P. die Stück 1.075.886 Aktien der W.E.T. im Rahmen des freiwilligen öffentlichen Übernahmeangebots der Amerigon Europe GmbH eingereicht und für jede Aktie die Gegenleistung von 40,00 Euro, insgesamt somit für die Stück 1.075.866 Aktien eine Gegenleistung von insgesamt 43.035.440 Euro, von der Amerigon Europe GmbH erhalten (vgl. http://www.insiderdaten.de/name.php? wkn=508160&name=ICWET+L.P.). Die ICWET L. P. hat mit den von ihr erworbenen W.E.T.-Aktien in nur einem Jahr einen Kursgewinn von 39.832.639 Euro erzielt. Im Zusammenhang mit dem Erwerb der Stück 1.075.886 Aktien, die einem Anteil an den Stimmrechten der W.E.T. von 33,62 % entsprechen, wurden die ICWET L. P. und ihre Tochtergesellschaften mit Bescheid der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht („BaFin“) vom 31. März 2010 (abrufbar unter http://www.bafin.de/cln_161/nn_722764/SharedDocs/Downloads/D… trotz der Kontrollerlangung im Sinne von § 29 Abs. 2 WpÜG von den Verpflichtungen befreit, gemäß § 35 Abs. 1 Satz 1 WpÜG die Kontrollerlangung an der W.E.T. zu veröffentlichen sowie gemäß § 35 Abs. 2 WpÜG der BaFin eine Angebotsunterlage für ein Pflichtangebot an die Aktionäre der W.E.T. zu übermitteln und eine solche Angebotsunterlage zu veröffentlichen. Die Befreiung erfolgte, wie sich aus der vorgenannten Veröffentlichung der Befreiungsentscheidung ergibt, im Zusammenhang mit einer Sanierung der Zielgesellschaft. Die W.E.T. hat ihr Geschäftsjahr 2010 zum 31. Dezember 2010, also nur neun Monate nach Erteilung der Sanierungsbefreiung, mit einem Jahresüberschuss in Höhe von 26,65 Mio. Euro und einem Konzernjahresüberschuss in Höhe von 22,18 Mio. Euro abgeschlossen.
Die ICWET L. P. ist eine Gesellschaft, die Mitgliedern des Vorstands und des Aufsichtsrats der W.E.T. wirtschaftlich zuzurechnen ist.
Zu I. 2.
Die W.E.T. Automotive Systems AG, die Amerigon lnc. und die Amerigon Europe GmbH (nachfolgend auch die „Parteien“) haben am 28. Februar 2011 eine Vereinbarung („BCA“) zur Vorbereitung einer öffentlichen Übernahme der W.E.T. Automotive Systems AG („Gesellschaft“) abgeschlossen. Das BCA regelt die Eckpunkte des Übernahmeangebots (vgl. Ziffer 7.2.1 der am 11. April 2011 veröffentlichten Angebotsunterlage zum Übernahmeangebot der Amerigon Europe GmbH – „Angebotsunterlage“). Unter anderem haben die Parteien in dem BCA den Mindestangebotspreis für das Übernahmeangebot in Höhe von 40,00 Euro festgelegt. Unter Ziffer 8.2 der Angebotsunterlage hat die Amerigon Europe GmbH mitgeteilt, sie erwäge mit der W.E.T. Automotive Systems AG marktübliche Verträge bezüglich der Herstellung ihrer Produkte durch die Zielgesellschaft in einer oder mehreren bestehenden Fertigungsstätten der Zielgesellschaft sowie Lizenzvereinbarungen über gewerbliche Schutzrechte abzuschließen. Ein Ziel der Sonderprüfung ist herauszufinden, ob und falls ja welche Verträge zwischen der W.E.T. Automotive Systems AG und der Amerigon lnc. oder mit ihr verbundenen Unternehmen abgeschlossen wurden und ob dies zu marktüblichen Konditionen stattfand. Aufgrund der in der Angebotsunterlage geschilderten engen beabsichtigten Vermengung der Geschäftstätigkeiten der W.E.T. Automotive Systems AG und der Amerigon lnc. und der Amerigon Europe GmbH besteht zumindest der Verdacht, dass bereits vor Abschluss eines Beherrschungsvertrages enge geschäftliche Beziehungen zwischen den Parteien bestehen. Aufgrund der ebenfalls zum Gegenstand der Sonderprüfung gemachten weitreichenden Zusagen an Vorstandsmitglieder in Bezug auf künftige Tätigkeiten (Ziffer A. II. 2.3. zum Antrag auf Sonderprüfung) und ihre Dienstverträge (Ziffer A. II. 2.5. zum Antrag auf Sonderprüfung) besteht der Verdacht, dass die Verträge nicht zu marktüblichen Konditionen abgeschlossen wurden und so der Gesellschaft einen Schaden zufügen.
Die Zusage der Amerigon lnc. an das Vorstandsmitglied Caspar Baumhauer, künftig Mitglied im Board of Directors der Amerigon lnc. zu werden (Ziffer A. II. 2.3. zum Antrag auf Sonderprüfung), kann bereits jetzt die Unabhängigkeit des Vorstandsmitglieds von der Großaktionärin beeinträchtigen. ln diesem Zusammenhang wird daher zu prüfen sein, ob Amerigon Europe GmbH bzw. Amerigon lnc. Einfluss auf einzelne Maßnahmen oder die Entscheidungen des Vorstands der W.E.T. genommen haben.
Das BCA schränkt die Befugnisse der W.E.T. in Bezug auf die Verwendung eigener Aktien ein. So soll nach dem BCA die W.E.T. die von ihr gehaltenen eigenen Aktien nur mit Zustimmung der Amerigon lnc. veräußern dürfen. Die Sonderprüfung wird daher zu prüfen haben, ob durch den BCA bereits ein faktisches bzw. vertragliches Beherrschungsverhältnis ohne Zustimmung der Hauptversammlung geschaffen worden ist.
Aufgrund und unter Verweis auf § 116 AktG gelten auch für die Aufsichtsratsmitglieder sinngemäß dieselben Pflichten wie für den Vorstand.
Zu II
Die W.E.T. Automotive System AG ist ein produzierendes Unternehmen. Zur Absicherung von Währungsrisiken können dahingehende Absicherungsgeschäfte (z.B. Währungsswaps) so lange sinnvoll sein, wie hierzu ein gegenläufiges Grundgeschäft existiert. Laut Geschäftsbericht 2010 (S. 118) war dies auch bis 2008 bei der W.E.T. der Fall. Offensichtlich wurde es jedoch vom Vorstand versäumt, mit Wegfall der Grundgeschäfte auch entsprechende Absicherungsgeschäfte zu schließen. Hierdurch erhielten die abgeschlossenen Zinswährungsswaps einen rein spekulativen Charakter. Spekulationen sind jedoch nicht Teil der Geschäftstätigkeit der Gesellschaft. Die Einschätzung, „einige Währungspaare weisen zum Bilanzstichtag 31.12.2010 nach wie vor sehr ungewöhnliche Entwicklungen im historischen Vergleich auf“ (siehe Geschäftsbericht 2010 S. 24), zeigen hierbei das „spekulative“ Verhalten des Vorstands. Dieses wurde vom Aufsichtsrat geduldet.
B. und C.
Unter B. soll Beschluss darüber gefasst werden, dass Ersatzansprüche gegen die Vorstandsmitglieder und die zum Zeitpunkt der beschriebenen Vorgänge amtierenden Aufsichtsratsmitglieder bzw. die Großaktionärin Amerigon Europe GmbH bzw. mit der Amerigon Europe GmbH verbundene Unternehmen, insbesondere die Amerigon lnc., geltend gemacht werden.
Es besteht Anlass zu der Annahme, dass durch die gesetzlichen Vertreter der Gesellschaft eine sachgerechte Geltendmachung der Ansprüche nicht zu erwarten ist, so dass ein Beschluss nach § 147 Abs. 1 AktG über die Geltendmachung der Ersatzansprüche, sowie die Bestellung eines besonderen Vertreters nach § 147 Abs. 2 AktG geboten erscheint. Insbesondere die nach Wirksamwerden des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags bestehende Weisungsbefugnis der Amerigon Europe GmbH und damit mittelbar auch der Amerigon lnc. begründet die Befürchtung, dass eine Geltendmachung von Ersatzansprüchen durch die gesetzlichen Vertreter der Gesellschaft nicht ernsthaft verfolgt werden wird.
D., E. und F.
Der Aufsichtsrat der W.E.T besteht zurzeit satzungsgemäß aus drei Mitgliedern. Um eine ausgewogene Vertretung der Interessen aller Aktionäre der W.E.T. Automotive Systems AG im Aufsichtsrat aufgrund der veränderten Aktionärsstruktur abbilden zu können, soll die Zahl der Aufsichtsratsmitglieder von drei auf sechs erhöht werden. Da die Erhöhung der Zahl der Aufsichtsratsmitglieder erst mit Eintragung der vorgeschlagenen Satzungsänderung im Handelsregister wirksam wird, soll die unter D. vorgeschlagene Abwahl der beiden Aufsichtsratsmitglieder Dr. Walter Hasselkus und Dr. Paul Peter Moll und Neuwahl von Herrn Marco Ranalli als Vertreter der Amerigon Europe GmbH sowie Herrn Jens Jüttner sicherstellen, dass kurzfristig auch ein Vertreter aus dem Streubesitz die Interessen des Streubesitzes im Aufsichtsrat vertritt.
Gemäß der Angebotsunterlage zum freiwilligen öffentlichen Übernahmeangebot der Amerigon Europe GmbH beabsichtigt die Amerigon Europe GmbH, einen Sitz des aus drei von der Hauptversammlung zu wählenden Mitgliedern bestehenden Aufsichtsrats mit einem Vertreter der Amerigon Europe GmbH bzw. der Amerigon lnc. zu besetzen. Somit stehen zwei Aufsichtsräte als Vertreter des verbleibenden Streubesitzes zur Verfügung. Da die Deutsche Balaton AG bereits jetzt rund die Hälfte der Aktien der W.E.T. besitzt, die nicht der Amerigon Europe GmbH zuzuordnen sind, erhebt die Deutsche Balaton AG Anspruch auf Besetzung einer Aufsichtsratsposition durch einen Vertreter der Deutsche Balaton AG.
Der aktuelle Aufsichtsrat der W.E.T. hat es abgelehnt, von seinem Amt zurückzutreten. Zur Wahrung der Interessen der Streubesitzaktionäre ist es wichtig, dass noch vor Wirksamwerden des geplanten Gewinnabführungs- und Beherrschungsvertrages mit Amerigon Europe GmbH (frühestens 1. Januar 2012) der Aufsichtsrat der W.E.T. so zusammengesetzt wird, dass die Interessen aller Aktionärsgruppen vertreten sind. Amerigon lnc. beabsichtigt gemäß der Angebotsunterlage zum freiwilligen öffentlichen Übernahmeangebot der Amerigon Europe GmbH, mit der W.E.T. „marktübliche Verträge“ bezüglich der Herstellung seiner Produkte durch die W.E.T. sowie Lizenzvereinbarungen über gewerbliche Schutzrechte mit der W.E.T. auszuhandeln. Weiterhin beabsichtigen Amerigon lnc. und die W.E.T., ein U.S. Patentstreitverfahren beizulegen, das zurzeit zwischen den Parteien anhängig ist. ln diesen Fällen muss noch vor dem zivilrechtlichen Wirksamwerden des Gewinnabführungs- und Beherrschungsvertrages (frühestens zum 1. Januar 2012) ein Handeln der Organe der W.E.T. zum Nachteil der Streubesitzaktionäre verhindert werden, zumal der Vorstandsvorsitzende der W.E.T. designiertes Mitglied des Board of Directors der Amerigon lnc. ist. Kein Mitglied des jetzigen Aufsichtsrats vertritt wesentliche Aktionäre der W.E.T., alle Mitglieder haben im Gegenteil im Rahmen des Übernahmeangebotes ihre Aktien an Amerigon Europe GmbH verkauft.
Zu einer Vertretung der Aktionärsinteressen des Streubesitzes im Aufsichtsrat ist daher eine Erweiterung der Anzahl der Aufsichtsratsmitglieder erforderlich. Zur Besetzung der nach Wirksamwerden der Erweiterung des Aufsichtsrats auf sechs Personen neu geschaffenen Positionen im Aufsichtsrat, sollen diese von der Hauptversammlung gewählt werden. Andernfalls wäre eine gerichtliche Bestellung der drei neuen Aufsichtsratsmitglieder notwendig; alternativ wäre kurzfristig eine weitere Hauptversammlung der W.E.T. einzuberufen, was mit nicht unerheblichen Kosten für die W.E.T. verbunden wäre.
Der Vorschlag zur Besetzung des Aufsichtsrats spiegelt die Interessen der Aktionäre wider. Zwei der drei zusätzlich geschaffenen Plätze sollen mit Vertretern aus dem Konzernkreis der Amerigon lnc. besetzt werden; der verbleibende dritte Platz soll mit einem Vertreter der Anteilseigner besetzt werden, der die Interessen der Streubesitzaktionäre vertritt.“
* * *
Im Hinblick auf das Ergänzungsverlangen zur Tagesordnung teilen wir Folgendes mit:
Aktionäre können der Gesellschaft Vorschläge zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern vor der Hauptversammlung übersenden. Die Ausführungen in der Hauptversammlungseinladung zu Vorschlägen von Aktionären zur Wahl von Abschlussprüfern gelten für die Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern mit der Maßgabe, dass neben dem Namen, dem ausgeübten Beruf und dem Wohnort der vorgeschlagenen natürlichen Person auch Angaben zu deren Mitgliedschaft in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten beizufügen sind; Angaben zu ihrer Mitgliedschaft in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen sollen beigefügt werden.
Dieses Ergänzungsverlangen zur Tagesordnung ist auch über die Internetseite der W.E.T. Automotive Systems Aktiengesellschaft www.wet-group.com/investor-relations/hauptversammlung zugänglich.
Odelzhausen, im Juli 2011
W.E.T. Automotive Systems Aktiengesellschaft
Der Vorstand
* * *
W.E.T. Automotive Systems
Aktiengesellschaft
Odelzhausen
– ISIN DE0005081608 –
(Wertpapierkennnummer 508160)
Ergänzungsverlangen zur Tagesordnung
(auf Verlangen der Aktionärin Deutsche Balaton Aktiengesellschaft, Heidelberg)
Gemäß § 122 Abs. 2 AktG i.V.m. § 124 Abs. 1 AktG zu veröffentlichende
weitere Punkte der Tagesordnung der
ordentlichen Hauptversammlung
der W.E.T. Automotive Systems Aktiengesellschaft
am Dienstag, den 16. August 2011 um 10:00 Uhr (MESZ),
in den Geschäftsräumen der W.E.T. Automotive Systems Aktiengesellschaft,
Rudolf-Diesel-Straße 12, 85235 Odelzhausen.
Aufgrund eines Ergänzungsverlangens, das die Aktionärin Deutsche Balaton Aktiengesellschaft, Heidelberg, gestellt hat, wird die Tagesordnung unter Beibehaltung der bisherigen Tagesordnungspunkte 1 bis 6 um die folgenden Tagesordnungspunkte 7 bis 12 ergänzt:
7.
Beschlussfassung über die Einleitung einer Sonderprüfung gemäß § 142 AktG
„I.
Im Zusammenhang mit dem Erwerb von Stück 1.075.886 Aktien der W.E.T. durch ICWET L.P. und dem am 28. Februar 2011 erfolgten Abschluss der Vereinbarung („BCA“) zur Vorbereitung einer öffentlichen Übernahme der W.E.T. Automotive Systems AG („Gesellschaft“ bzw. „W.E.T.“) zwischen der Amerigon Europe GmbH, der Amerigon Incorporated mit Sitz in Northville, Michigan, USA („Amerigon Inc.“) und der W.E.T. Automotive Systems AG soll eine Sonderprüfung stattfinden, die folgende Gegenstände untersucht:
1.
Erwerb von Stück 1.075.886 Aktien der W.E.T. durch ICWET L.P.
Haben Vorstand und/oder Aufsichtsrat ihre Sorgfaltspflichten (§§ 93, 116 AktG) im Zusammenhang mit dem Erwerb von Stück 1.075.886 Aktien der W.E.T. zu 2,98 Euro je Aktie am 16. April 2010 durch die Mitglieder von Vorstand und Aufsichtsrat zurechenbare ICWET L.P. London, Großbritannien, verletzt, insbesondere durch die Verwendung oder Weitergabe nicht öffentlicher Informationen? ln diesem Zusammenhang ist auch zu prüfen, ob Vorstand und/oder Aufsichtsrat ihre Sorgfaltspflichten (§§ 93, 116 AktG) verletzt haben, indem sie den Erwerb von Stück 1.075.886 Aktien der W.E.T. zu einem Erwerbspreis von 2,98 Euro je Aktie nicht in dem rechtlich zulässigen Umfang durch die W.E.T. selbst vorgenommen haben. Haben Eigeninteressen einzelner Vorstands- und/oder Aufsichtsratsmitglieder bei der Entscheidung über den Erwerb der Stück 1.075.886 Aktien der W.E.T. eine Rolle gespielt und falls ja, sind durch die Berücksichtigung der Eigeninteressen der Organmitglieder oder der diesen zuzurechnenden ICWET L. P. die Interessen der W.E.T. verletzt worden und ist der W.E.T. hieraus ein Schaden entstanden?
2.
Business Combination Agreement („BCA“), Übernahmeangebot der Amerigon Europe GmbH, Abschluss des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags zwischen der Amerigon Europe GmbH und W.E.T.
2.1
Haben Vorstand und/oder Aufsichtsrat ihre Sorgfaltspflichten (§§ 93, 116 AktG) verletzt, indem sie der unmittelbaren Wettbewerberin Amerigon lnc. im Zusammenhang mit dem Abschluss des BCA und der Durchführung eines Übernahmeangebots durch die 100%-ige Tochtergesellschaft der Amerigon lnc., der Amerigon Europe GmbH, Informationen über die Geschäftstätigkeit der W.E.T. mitgeteilt haben bzw. Einsicht in die Geschäftsunterlagen der W.E.T. gewährt haben? Haben Vorstand und/oder Aufsichtsrat der W.E.T. bei den Entscheidungen, der Amerigon lnc. oder der Amerigon Europe GmbH oder deren jeweiligen Beratern im Zusammenhang mit
(i)
der Vorbereitung des BCA und/oder des Abschlusses des BCA und/oder Durchführung des BCA,
(ii)
der Vorbereitung des Übernahmeangebots der Amerigon Europe GmbH und/oder der Durchführung des Übernahmeangebots der Amerigon Europe GmbH und
(iii)
der Vorbereitung des Abschlusses des Gewinnabführungs- und Beherrschungsvertrags zwischen der Amerigon Europe GmbH und der W.E.T. und/oder dem Abschluss des vorgenannten Gewinnabführungs- und Beherrschungsvertrags
Einsicht in geschäftliche Unterlagen der W.E.T. und/oder ihrer Konzerngesellschaften zu gewähren oder im Zusammenhang mit einer der vorgenannten Maßnahmen geschäftliche Informationen mitzuteilen jeweils ihre Sorgfaltspflichten (§§ 93, 116 AktG) beachtet? Haben Vorstand und/oder Aufsichtsrat im Zusammenhang mit der Vorbereitung des Abschlusses des BCA andere potentielle Interessenten von einem Verkaufsprozess ausgeschlossen und hierdurch sorgfaltswidrig ihre gesetzlichen Verpflichtungen verletzt?
2.2
Haben Vorstand und Aufsichtsrat bei Abschluss der zwischen der Amerigon lnc. oder einem mit ihr verbundenen Unternehmen und der Gesellschaft seit 01. Juli 2010 geschlossenen Verträge ihre Sorgfaltspflichten (§§ 93, 116 AktG) sowie ihre Vermögensbetreuungspflichten ordnungsgemäß erfüllt? Ggf. welcher Schaden ist der Gesellschaft durch die Verletzung der vorgenannten Pflichten entstanden? In diesem Zusammenhang ist insbesondere zu prüfen, ob Verträge, insbesondere aber nicht ausschließlich, das am 28. Februar 2011 zwischen der Amerigon Europe GmbH, Augsburg, der Amerigon Inc. und der W.E.T Automotive Systems AG geschlossene BCA, zu marktüblichen Bedingungen abgeschlossen wurden.
2.3
In dem BCA ist vereinbart, dass das Vorstandsmitglied Caspar Baumhauer zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens des beabsichtigten Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags Mitglied des Verwaltungsrats (Board of Directors) von Amerigon lnc. werden soll, soweit dies nach deutschem und US-amerikanischem Recht zulässig ist. Hat Amerigon Inc. oder ein mit ihr verbundenes Unternehmen oder ein Dritter aufgrund oder im Zusammenhang mit der an das Vorstandsmitglied Caspar Baumhauer in dem BCA gegebenen Zusicherung, Mitglied des Verwaltungsrats (Board of Directors) von Amerigon lnc. zu werden, Einfluss auf einzelne Maßnahmen von Vorstand und/oder Aufsichtsrat der Gesellschaft oder Entscheidungen des Vorstands und/oder Aufsichtsrats der W.E.T Automotive Systems AG genommen? Wie hoch ist die vereinbarte zusätzliche Vergütung für Herrn Baumhauer als Mitglied des Verwaltungsrates?
2.4
Haben Vorstand und Aufsichtsrat durch den in dem BCA vereinbarten Mindestangebotspreis von 40,00 Euro ihre Sorgfaltspflichten (§§ 93, 116 AktG) sowie ihre Vermögensbetreuungspflichten ordnungsgemäß erfüllt? Haben Vorstand und Aufsichtsrat der W.E.T. Automotive Systems AG das Risiko geprüft, dass Amerigon Europe GmbH bedingt durch den Abschluss eines Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages mit eventuell nachfolgendem gerichtlichen Spruchverfahren eine deutlich höhere Barabfindung als 40,00 Euro zahlen muss und dies nicht kann? Hierbei ist auch zu prüfen, inwieweit Herr Baumhauer durch eine möglichst niedrige Bewertung der W.E.T. AG, verbunden mit dem Vorteil für die Amerigon lnc. eines möglichst niedrigen Liquiditätsabflusses aus dem Amerigon-Konzern an die freien Aktionäre (wegen Barabfindung oder Ausgleich) dahingehend einen Vorteil erlangt, dass ihm als designiertem Verwaltungsrat bei der Amerigon lnc. mehr Liquidität und Eigenkapital zum Ausbau der Amerigon lnc. zur Verfügung steht, es somit zum Beispiel leichter wird, höhere Umsätze und Gewinne für den Amerigon-Konzern zu erzielen, von denen Herr Baumhauer zum Beispiel durch höhere erfolgsabhängige Gehaltskomponenten profitiert. Wurden Entscheidungen des Vorstands der W.E.T. dadurch beeinflusst, dass zwischen der Amerigon lnc. und dem Vorstandsmitglied Baumhauer Vereinbarungen bzw. Zusagen über eine zukünftige Tätigkeit des Herrn Baumhauer im Verwaltungsrat der Amerigon lnc. getroffen wurden, auch vor dem Hintergrund der Vereinbarung bzw. Zusage einer zusätzlichen, von Amerigon lnc. zu zahlende Vergütung, die Herr Baumhauer zukünftig für seine Tätigkeit im Verwaltungsrat der Amerigon lnc. erhalten soll?
2.5
In dem BCA ist vereinbart, dass vor Abschluss eines Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags (BGV) mit der Amerigon Europe GmbH die Dienstverträge der Vorstandsmitglieder der Gesellschaft dergestalt geändert werden sollen, dass jedes Vorstandsmitglied der Zielgesellschaft das Recht haben soll, von seinem Amt zurückzutreten und seinen Dienstvertrag zu dem Zeitpunkt zu beenden, an dem der BGV wirksam wird, sofern die Gesellschaft und das entsprechende Vorstandsmitglied nicht vor dem Tag, an dem der BGV wirksam wird, den Inhalt und den Abschluss eines neuen Dienstvertrags vereinbart haben. Im Fall der Aufhebung soll dem betroffenen Vorstandsmitglied die Vergütung für die restliche Laufzeit seines derzeitigen Dienstvertrages und seiner Bestellung als Vorstandsmitglied zustehen, einschließlich 100 % aller Boni oder anderen leistungsbezogenen Teilen der Vergütung. Haben Vorstand und Aufsichtsrat durch die Vereinbarung der vorgenannten Regelung in dem BCA ihre Sorgfaltspflichten (§§ 93, 116 AktG) sowie ihre Vermögensbetreuungspflichten ordnungsgemäß erfüllt und hat oder haben die Amerigon lnc. und/oder ein mit ihr verbundenes Unternehmen im Zusammenhang mit der Vereinbarung der vorgenannten Regelung unzulässigen Einfluss auf die Organe der Gesellschaft ausgeübt und/oder haben die betroffenen Vorstandsmitglieder durch die Vereinbarung einen unzulässigen Sondervorteil erlangt?
2.6
Die Gesellschaft hat am 28. Februar 2011 in einer Ad-hoc-Meldung nach § 15 WpHG unter anderem mitgeteilt, dass sich die Gesellschaft mit der Amerigon lnc. darauf verständigt habe, nach Vollzug des von der Amerigon Europe GmbH am 11. April 2011 veröffentlichten Übernahmeangebots einen zwischen der Gesellschaft und der Amerigon lnc. bestehenden Patentstreit in den USA zu beenden. Hat bzw. haben die Amerigon lnc. und/oder ein mit ihr verbundenes Unternehmen im Zusammenhang mit der Vereinbarung über die Beendigung des Patentstreits unzulässig Einfluss auf Organmitglieder der Gesellschaft genommen? Haben Vorstand und Aufsichtsrat bei Abschluss der Vereinbarung über die Beendigung des Patentstreits ihre Sorgfaltspflichten (§§ 93, 116 AktG) verletzt? Entsteht der Gesellschaft durch die Beendigung des Patentstreits ein Schaden, der bei Anwendung der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns vermeidbar gewesen wäre? Wie hoch waren die bisher aufgelaufenen Klagekosten und in welcher Höhe werden noch Kosten zur Beilegung des Patentstreits erwartet? Wie hoch waren die jeweiligen Klagewerte? Bisher hat die W.E.T. den Standpunkt vertreten, dass die Klage von Amerigon lnc. gegen W.E.T. unberechtigt ist und die W.E.T. ihrerseits berechtigte Ansprüche gegen Amerigon lnc. aus Patentverletzungen hat. Weshalb hat der Vorstand der W.E.T. diese Rechtsposition aufgegeben, welchen Einfluss haben Amerigon lnc., der Abschluss des BCA und der Wunsch von Aufsichtsrat und Vorstand gespielt, ihre über die ICWET L.P. gehaltenen Aktien an Amerigon zu verkaufen?
2.7
Handelt es sich bei dem vom Vorstand am 28. August 2011 mit der Amerigon Europe GmbH und der Amerigon lnc. abgeschlossenen BCA tatsächlich bereits um einen Beherrschungsvertrag im Sinne von § 291 Abs. 1 AktG und hat der Vorstand, indem er den BCA ohne Zustimmung der Hauptversammlung abgeschlossen bzw. mit dessen Durchführung begonnen hat, seine Sorgfaltspflichten (§ 93 AktG) verletzt? Hat der Aufsichtsrat dem Abschluss des BCA zugestimmt und hat der Aufsichtsrat durch seine Zustimmung zu dem BCA seine Sorgfaltspflichten verletzt (§§ 93, 116 AktG)?
2.8
Hat die Amerigon Inc. und/oder ein mit ihr verbundenes Unternehmen im Zusammenhang mit den Verhandlungen und/oder dem Abschluss und/oder der Durchführung des BCA ein Mitglied des Vorstands oder des Aufsichtsrats der Gesellschaft dazu bestimmt, zum Schaden der Gesellschaft oder ihrer Aktionäre zu handeln (§ 117 AktG)?
II.
Sicherungsgeschäfte bzw. derivative Finanzkontrakte
Im Zusammenhang mit dem nachfolgenden Sachverhalt ist ebenfalls eine Sonderprüfung durchzuführen:
Laut Jahresabschluss zum 31. Dezember 2010 und Lagebericht der W E.T. AG (S. 19) wurde das Ergebnis vor Steuern im Jahr 2010 durch Sicherungsgeschäfte bzw. derivative Finanzkontrakte mit 11,4 Mio. Euro belastet. Es ist zu prüfen, inwieweit der Vorstand und Aufsichtsrat durch den Abschluss bzw. die nicht durchgeführte Schließung der SWAP-Geschäfte gegen die Sorgfaltspflichten (§§ 93, 116 AktG) verstoßen haben. Welche negativen weiteren Entwicklungen sind hier zu befürchten, wie hoch ist das maximale Risiko aus diesem Sachverhalt?
Zum Sonderprüfer für die Punkte I. und II. wird
Herr Rechtsanwalt Prof. Dr. Klaus Steiner
Sofienstraße 27 in 69115 Heidelberg
bestellt.
Der Sonderprüfer kann die Unterstützung von fachlich qualifiziertem Personal, insbesondere von Personen mit Kenntnissen der Branche der Gesellschaft heranziehen.“
8.
Beschlussfassung über die Geltendmachung von Ersatzansprüchen gegen Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats sowie Dritte wegen Verletzung der Geschäftsführung bzw. Überwachungspflichten bzw. Sondervorteilsnahme (§ 147 Abs. 1 AktG)
„Gegen die Vorstandsmitglieder sowie gegen die jeweils im Zeitpunkt des ersatzauslösenden Vorgangs amtierenden Aufsichtsratsmitglieder bzw. gegen Dritte, insbesondere die Großaktionärin Amerigon Europe GmbH bzw. mit ihr verbundene Unternehmen, werden Ersatzansprüche im Sinne des § 147 Abs. 1 AktG geltend gemacht, soweit sich diese aus dem Sonderprüfungsantrag zu A. ergeben.“
9.
Beschlussfassung über die Bestellung eines besonderen Vertreters zur Geltendmachung der Ersatzansprüche durch die Gesellschaft (§ 147 Abs. 2 AktG)
„Zum besonderen Vertreter zur Geltendmachung der Ersatzansprüche vorstehend zu B. gemäß § 147 Abs. 1 AktG bzw. der sich aus dem Sonderprüfungsantrag zu A. ergebenden Ersatzansprüche durch die Gesellschaft wird
Rechtsanwalt Tino Sekera-Terplan
Sophienstr. 3
80333 München
bestellt (§ 147 Abs. 2 AktG).“
10.
Abberufung zweier Aufsichtsratsmitglieder und ggf. Ergänzungswahlen zum Aufsichtsrat
„1.
Abberufung zweier Aufsichtsratsmitglieder
Wir schlagen vor, die Aufsichtsratsmitglieder Dr. Walter Hasselkus und Dr. Paul Peter Moll mit Wirkung zum Ende dieser Hauptversammlung abzuberufen.
2.
Ergänzungswahlen zum Aufsichtsrat
Für den Fall, dass die Hauptversammlung die Aufsichtsratsmitglieder Dr. Walter Hasselkus und Dr. Paul Peter Moll abberuft, bedarf es der Wahl zweier neuer Aufsichtsratsmitglieder für die Abzuberufenden.
Vorsorglich weisen wir darauf hin, dass sich die Zusammensetzung des Aufsichtsrats nach § 10 Abs. 1 der Satzung und §§ 95, 96 Abs. 1 AktG richtet. Der Aufsichtsrat besteht gegenwärtig aus drei von den Anteilseignern zu wählenden Mitgliedern. Wir weisen weiter vorsorglich darauf hin, dass die Hauptversammlung an Wahlvorschläge nicht gebunden ist.
Wir schlagen vor,
1.
Marco Ranalli, Augsburg, Geschäftsführer Amerigon Europe GmbH, Augsburg
2.
Herrn Jens Jüttner, Hofheim/Ts., Vorstandsmitglied Deutsche Balaton Aktiengesellschaft, Heidelberg
für die verbleibende Amtsdauer der abgewählten Aufsichtsratsmitglieder zum Aufsichtsratsmitglied zu wählen.
Aufsichtsratsmandate von Herrn Ranalli sind nicht bekannt.
Herr Jens Jüttner ist Mitglied in folgenden Aufsichtsräten:
(1)
Stratec Grundbesitz AG, Heidelberg
(2)
CARUS AG, Heidelberg
(3)
Fidelitas Deutsche Industrie Holding AG, Heidelberg
(4)
CornerstoneCapital AG, Frankfurt am Main
(5)
CornerstoneCapital Verwaltungs AG, Heidelberg
(6)
Cornerstone Holding AG i. G., Heidelberg (Vors.)
(7)
Mistral Holding AG i. G., Heidelberg (Vors.)
(8)
capFlow AG, München (Vors.)
(9)
Scintec Technologie AG, Rottenburg
Bei den vorstehend unter Ziffer (1) bis (7) genannten Gesellschaften handelt es sich zum Deutsche Balaton-Konzern gehörende Handelsgesellschaften, die gesetzlich einen Aufsichtsrat zu bilden haben. Herr Jens Jüttner ist Mitglied des Vorstands des Mutterunternehmens des Deutsche Balaton-Konzerns. Herr Jüttner übt darüber hinaus keine Mandate in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien aus.“
11.
Beschlussfassung über die Erhöhung der Zahl der Aufsichtsratsmitglieder sowie Änderung von § 10 der Satzung
„Um eine ausgewogene Vertretung der Interessen aller Aktionäre der W.E.T. Automotive Systems AG im Aufsichtsrat aufgrund der veränderten Aktionärsstruktur abbilden zu können, soll die Zahl der Aufsichtsratsmitglieder von drei auf sechs erhöht werden. Hierzu ist eine Änderung der Satzung in § 10 Abs. 1 erforderlich. Wir schlagen hierzu vor, zu beschließen:
„§ 10 der Satzung (Zusammensetzung, Amtsniederlegung) der W.E.T. Automotive Systems Aktiengesellschaft wird in Absatz 1 wie folgt geändert:
„’(1) Der Aufsichtsrat besteht aus sechs Mitgliedern.‘ “ “
12.
Wahlen zum Aufsichtsrat
„Im Hinblick auf die unter vorstehendem lit. E. vorgeschlagene Änderung der Satzung zur Erhöhung der Zahl der Aufsichtsratsmitglieder der Gesellschaft von drei auf sechs sollen bereits in der Hauptversammlung der Gesellschaft am 16. August 2011 drei zusätzliche Aufsichtsratsmitglieder, unter der aufschiebenden Bedingung der Eintragung der unter lit. E. zur Beschlussfassung vorgeschlagenen Satzungsänderung im Handelsregister, gewählt werden.
Vorsorglich weisen wir darauf hin, dass sich die Zusammensetzung des Aufsichtsrats nach § 10 Abs. 1 der Satzung und §§ 95, 96 Abs. 1 AktG richtet. Der Aufsichtsrat besteht gegenwärtig aus drei von den Anteilseignern zu wählenden Mitgliedern. Sobald die vorstehend unter lit. E. zur Beschlussfassung vorgeschlagene Satzungsänderung im Handelsregister eingetragen ist, setzt sich der Aufsichtsrat aus sechs von den Anteilseignern zu wählenden Mitgliedern zusammen. Wir weisen weiter vorsorglich darauf hin, dass die Hauptversammlung an Wahlvorschläge nicht gebunden ist.
Wir schlagen vor, als Vertreter der Anteilseigner
3.
Dan Coker, Northville, USA, Geschäftsführer Amerigon Europe GmbH, Augsburg
4.
Peter Memminger, geschäftsansässig Frankfurt am Main, Rechtsanwalt und Partner der Sozietät Milbank, Tweed, Hadley & McCloy LLP, Frankfurt am Main
5.
Ralph Bieneck, Seeheim-Jugenheim, Vorstandsmitglied der Heidelberger Beteiligungsholding AG, Heidelberg
zu Mitgliedern des Aufsichtsrats der W.E.T Automotive Systems AG zu wählen. Die Wahl erfolgt jeweils bis zur Beendigung der Hauptversammlung der Gesellschaft, die über die Entlastung für das Geschäftsjahr 2013 beschließt. Die Wahl erfolgt unter der aufschiebenden Bedingung der Eintragung der unter lit. E. zur Beschlussfassung vorgeschlagenen Satzungsänderung in das Handelsregister.“
Begründung des Ergänzungsverlangens zur Tagesordnung durch die Deutsche Balaton Aktiengesellschaft, Heidelberg:
„Zusammenfassende Vorbemerkung
Vorstand und Aufsichtsrat haben sich im April 2010 unter fragwürdigen Umständen mit 584.578 Aktien zum Preis von unter 3,00 Euro je Aktie selbst an der W.E.T. beteiligt und dabei zur Erlangung einer Befreiung von der Verpflichtung zur Abgabe eines Pflichtangebotes an die Aktionäre der W.E.T. behauptet, W.E.T. sei ein Sanierungsfall. Nur 10 Monate später sahen Vorstand und Aufsichtsrat eine Gelegenheit, ihre Aktien zu 40,00 Euro je Aktie über die ICWET L.P. mit einem Gewinn von rund 21,6 Mio. an einen viel kleineren Konkurrenten von W.E.T. zu verkaufen. Den einzelnen Organmitgliedern sind jeweils Kursgewinne zwischen 0,5 Mio. Euro und 9,6 Mio. Euro zugeflossen.
Um dies zu ermöglichen, haben sie unter fragwürdigen Umständen ein sogenanntes „Business Combination Agreement“ (BCA) mit bisher nicht vollständig offengelegtem Inhalt abgeschlossen, durch das sie sich selbst Sondervorteile verschafft haben und für die Gesellschaft nachteilige Zusagen, z.B. den Verzicht auf die Dispositionsfreiheit der von der W.E.T. AG selbst gehaltenen 159.988 Aktien, gemacht haben. Nur durch diesen Verzicht auf die Dispositionsfreiheit der W.E.T.-eigenen (!) Aktien konnte der viel kleinere Bieter und Konkurrent die für den Abschluss eines Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages notwendigen 75% der Stimmrechte sicherstellen, die ihm die bisherigen drei Großaktionäre und Verkäufer alleine nicht verschaffen konnten.
Die Verwaltung der W.E.T. hat damit das Übernahmeangebot der Amerigon Europe GmbH nicht nur unterstützt, sondern zugleich zu Lasten des Vermögens der W.E.T. der Bieterin die Möglichkeit der erfolgreichen Durchführung des Übernahmeangebots verschafft und zugleich die Voraussetzungen geschaffen, dass die W.E.T. künftig von der Amerigon Europe GmbH beherrscht werden kann.
Das Übernahmeangebot wurde für insgesamt Stück 2.319.078 Aktien der W.E.T. angenommen. Dies entspricht 72,47 % des Grundkapitals der W.E.T. Berücksichtigt man, dass die Stück 159.988 eigenen Aktien der W.E.T. keine Stimmrechte gewähren, verfügt die Amerigon Europe GmbH nunmehr über 76,29 % der Stimmrechte. Hätte der Vorstand die eigenen Aktien an einen Dritten veräußert, so wären die Stimmrechte aus den eigenen Aktien wieder aufgelebt, und der Stimmrechtsanteil der Amerigon Europe GmbH betrüge nur 72,47 %. Ein Verkauf der eigenen Aktien an einen Dritten wäre nach dem BCA aber nur mit Zustimmung der Amerigon lnc. zulässig. Durch die vorgenannte Bestimmung des BCA hat sich der Vorstand hinsichtlich der Verwendung der eigenen Aktien die „Hände binden lassen“ und sich damit jeder freien Entscheidungsbefugnis über den Verkauf der eigenen Aktien, z. B. zu den aktuellen Börsenkursen, entzogen. Zu Lasten der Unternehmensposition werden die Amerigon Europe GmbH und die Amerigon lnc. geschützt.
Der Abschluss des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages ist für die freien Aktionäre und für die Gesellschaft nachteilig, die Unabhängigkeit und unternehmerische Freiheit zur Ergreifung neuer Geschäftschancen geht verloren, wichtiges Know-how fließt an den Großaktionär ab und der deutlich kleinere und finanzschwächere Konkurrent soll die zukünftigen Geschicke der W.E.T. bestimmen. Die Beherrschung erlaubt dem Großaktionär wesentliche Vermögenswerte der W.E.T., wie z.B. Know-how, aus der Gesellschaft durch nicht marktgerechte Verträge abzuziehen und nach Ablauf der fünfjährigen Bindefrist des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages die W.E.T. den Aktionären als entleerte und nicht mehr konkurrenzfähige Gesellschaft zu überlassen.
ln dieser Situation wird die W.E.T. von einem Aufsichtsrat und Vorstand vertreten, der zwar nicht sich selbst, aber seine W.E.T.-Aktien an Amerigon verkauft hat.
A.
Zu I. 1.
Am 16. April 2010 hat die ICWET L. P. insgesamt Stück 1.075.866 Aktien der W.E.T. zu einem Kaufpreis von 2,98 Euro je Aktie, mithin zu einem Gesamtkaufpreis von 3.202.801 Euro, erworben (vgl. http://www.insiderdaten.de/name.php?wkn=508160&name=ICWET+L.P.)." target="_blank" rel="nofollow ugc noopener">http://www.insiderdaten.de/name.php?wkn=508160&name=ICWET+L.P.). Nur ein Jahr später, genauer am 26. April 2011, hat die ICWET L. P. die Stück 1.075.886 Aktien der W.E.T. im Rahmen des freiwilligen öffentlichen Übernahmeangebots der Amerigon Europe GmbH eingereicht und für jede Aktie die Gegenleistung von 40,00 Euro, insgesamt somit für die Stück 1.075.866 Aktien eine Gegenleistung von insgesamt 43.035.440 Euro, von der Amerigon Europe GmbH erhalten (vgl. http://www.insiderdaten.de/name.php? wkn=508160&name=ICWET+L.P.). Die ICWET L. P. hat mit den von ihr erworbenen W.E.T.-Aktien in nur einem Jahr einen Kursgewinn von 39.832.639 Euro erzielt. Im Zusammenhang mit dem Erwerb der Stück 1.075.886 Aktien, die einem Anteil an den Stimmrechten der W.E.T. von 33,62 % entsprechen, wurden die ICWET L. P. und ihre Tochtergesellschaften mit Bescheid der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht („BaFin“) vom 31. März 2010 (abrufbar unter http://www.bafin.de/cln_161/nn_722764/SharedDocs/Downloads/D… trotz der Kontrollerlangung im Sinne von § 29 Abs. 2 WpÜG von den Verpflichtungen befreit, gemäß § 35 Abs. 1 Satz 1 WpÜG die Kontrollerlangung an der W.E.T. zu veröffentlichen sowie gemäß § 35 Abs. 2 WpÜG der BaFin eine Angebotsunterlage für ein Pflichtangebot an die Aktionäre der W.E.T. zu übermitteln und eine solche Angebotsunterlage zu veröffentlichen. Die Befreiung erfolgte, wie sich aus der vorgenannten Veröffentlichung der Befreiungsentscheidung ergibt, im Zusammenhang mit einer Sanierung der Zielgesellschaft. Die W.E.T. hat ihr Geschäftsjahr 2010 zum 31. Dezember 2010, also nur neun Monate nach Erteilung der Sanierungsbefreiung, mit einem Jahresüberschuss in Höhe von 26,65 Mio. Euro und einem Konzernjahresüberschuss in Höhe von 22,18 Mio. Euro abgeschlossen.
Die ICWET L. P. ist eine Gesellschaft, die Mitgliedern des Vorstands und des Aufsichtsrats der W.E.T. wirtschaftlich zuzurechnen ist.
Zu I. 2.
Die W.E.T. Automotive Systems AG, die Amerigon lnc. und die Amerigon Europe GmbH (nachfolgend auch die „Parteien“) haben am 28. Februar 2011 eine Vereinbarung („BCA“) zur Vorbereitung einer öffentlichen Übernahme der W.E.T. Automotive Systems AG („Gesellschaft“) abgeschlossen. Das BCA regelt die Eckpunkte des Übernahmeangebots (vgl. Ziffer 7.2.1 der am 11. April 2011 veröffentlichten Angebotsunterlage zum Übernahmeangebot der Amerigon Europe GmbH – „Angebotsunterlage“). Unter anderem haben die Parteien in dem BCA den Mindestangebotspreis für das Übernahmeangebot in Höhe von 40,00 Euro festgelegt. Unter Ziffer 8.2 der Angebotsunterlage hat die Amerigon Europe GmbH mitgeteilt, sie erwäge mit der W.E.T. Automotive Systems AG marktübliche Verträge bezüglich der Herstellung ihrer Produkte durch die Zielgesellschaft in einer oder mehreren bestehenden Fertigungsstätten der Zielgesellschaft sowie Lizenzvereinbarungen über gewerbliche Schutzrechte abzuschließen. Ein Ziel der Sonderprüfung ist herauszufinden, ob und falls ja welche Verträge zwischen der W.E.T. Automotive Systems AG und der Amerigon lnc. oder mit ihr verbundenen Unternehmen abgeschlossen wurden und ob dies zu marktüblichen Konditionen stattfand. Aufgrund der in der Angebotsunterlage geschilderten engen beabsichtigten Vermengung der Geschäftstätigkeiten der W.E.T. Automotive Systems AG und der Amerigon lnc. und der Amerigon Europe GmbH besteht zumindest der Verdacht, dass bereits vor Abschluss eines Beherrschungsvertrages enge geschäftliche Beziehungen zwischen den Parteien bestehen. Aufgrund der ebenfalls zum Gegenstand der Sonderprüfung gemachten weitreichenden Zusagen an Vorstandsmitglieder in Bezug auf künftige Tätigkeiten (Ziffer A. II. 2.3. zum Antrag auf Sonderprüfung) und ihre Dienstverträge (Ziffer A. II. 2.5. zum Antrag auf Sonderprüfung) besteht der Verdacht, dass die Verträge nicht zu marktüblichen Konditionen abgeschlossen wurden und so der Gesellschaft einen Schaden zufügen.
Die Zusage der Amerigon lnc. an das Vorstandsmitglied Caspar Baumhauer, künftig Mitglied im Board of Directors der Amerigon lnc. zu werden (Ziffer A. II. 2.3. zum Antrag auf Sonderprüfung), kann bereits jetzt die Unabhängigkeit des Vorstandsmitglieds von der Großaktionärin beeinträchtigen. ln diesem Zusammenhang wird daher zu prüfen sein, ob Amerigon Europe GmbH bzw. Amerigon lnc. Einfluss auf einzelne Maßnahmen oder die Entscheidungen des Vorstands der W.E.T. genommen haben.
Das BCA schränkt die Befugnisse der W.E.T. in Bezug auf die Verwendung eigener Aktien ein. So soll nach dem BCA die W.E.T. die von ihr gehaltenen eigenen Aktien nur mit Zustimmung der Amerigon lnc. veräußern dürfen. Die Sonderprüfung wird daher zu prüfen haben, ob durch den BCA bereits ein faktisches bzw. vertragliches Beherrschungsverhältnis ohne Zustimmung der Hauptversammlung geschaffen worden ist.
Aufgrund und unter Verweis auf § 116 AktG gelten auch für die Aufsichtsratsmitglieder sinngemäß dieselben Pflichten wie für den Vorstand.
Zu II
Die W.E.T. Automotive System AG ist ein produzierendes Unternehmen. Zur Absicherung von Währungsrisiken können dahingehende Absicherungsgeschäfte (z.B. Währungsswaps) so lange sinnvoll sein, wie hierzu ein gegenläufiges Grundgeschäft existiert. Laut Geschäftsbericht 2010 (S. 118) war dies auch bis 2008 bei der W.E.T. der Fall. Offensichtlich wurde es jedoch vom Vorstand versäumt, mit Wegfall der Grundgeschäfte auch entsprechende Absicherungsgeschäfte zu schließen. Hierdurch erhielten die abgeschlossenen Zinswährungsswaps einen rein spekulativen Charakter. Spekulationen sind jedoch nicht Teil der Geschäftstätigkeit der Gesellschaft. Die Einschätzung, „einige Währungspaare weisen zum Bilanzstichtag 31.12.2010 nach wie vor sehr ungewöhnliche Entwicklungen im historischen Vergleich auf“ (siehe Geschäftsbericht 2010 S. 24), zeigen hierbei das „spekulative“ Verhalten des Vorstands. Dieses wurde vom Aufsichtsrat geduldet.
B. und C.
Unter B. soll Beschluss darüber gefasst werden, dass Ersatzansprüche gegen die Vorstandsmitglieder und die zum Zeitpunkt der beschriebenen Vorgänge amtierenden Aufsichtsratsmitglieder bzw. die Großaktionärin Amerigon Europe GmbH bzw. mit der Amerigon Europe GmbH verbundene Unternehmen, insbesondere die Amerigon lnc., geltend gemacht werden.
Es besteht Anlass zu der Annahme, dass durch die gesetzlichen Vertreter der Gesellschaft eine sachgerechte Geltendmachung der Ansprüche nicht zu erwarten ist, so dass ein Beschluss nach § 147 Abs. 1 AktG über die Geltendmachung der Ersatzansprüche, sowie die Bestellung eines besonderen Vertreters nach § 147 Abs. 2 AktG geboten erscheint. Insbesondere die nach Wirksamwerden des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags bestehende Weisungsbefugnis der Amerigon Europe GmbH und damit mittelbar auch der Amerigon lnc. begründet die Befürchtung, dass eine Geltendmachung von Ersatzansprüchen durch die gesetzlichen Vertreter der Gesellschaft nicht ernsthaft verfolgt werden wird.
D., E. und F.
Der Aufsichtsrat der W.E.T besteht zurzeit satzungsgemäß aus drei Mitgliedern. Um eine ausgewogene Vertretung der Interessen aller Aktionäre der W.E.T. Automotive Systems AG im Aufsichtsrat aufgrund der veränderten Aktionärsstruktur abbilden zu können, soll die Zahl der Aufsichtsratsmitglieder von drei auf sechs erhöht werden. Da die Erhöhung der Zahl der Aufsichtsratsmitglieder erst mit Eintragung der vorgeschlagenen Satzungsänderung im Handelsregister wirksam wird, soll die unter D. vorgeschlagene Abwahl der beiden Aufsichtsratsmitglieder Dr. Walter Hasselkus und Dr. Paul Peter Moll und Neuwahl von Herrn Marco Ranalli als Vertreter der Amerigon Europe GmbH sowie Herrn Jens Jüttner sicherstellen, dass kurzfristig auch ein Vertreter aus dem Streubesitz die Interessen des Streubesitzes im Aufsichtsrat vertritt.
Gemäß der Angebotsunterlage zum freiwilligen öffentlichen Übernahmeangebot der Amerigon Europe GmbH beabsichtigt die Amerigon Europe GmbH, einen Sitz des aus drei von der Hauptversammlung zu wählenden Mitgliedern bestehenden Aufsichtsrats mit einem Vertreter der Amerigon Europe GmbH bzw. der Amerigon lnc. zu besetzen. Somit stehen zwei Aufsichtsräte als Vertreter des verbleibenden Streubesitzes zur Verfügung. Da die Deutsche Balaton AG bereits jetzt rund die Hälfte der Aktien der W.E.T. besitzt, die nicht der Amerigon Europe GmbH zuzuordnen sind, erhebt die Deutsche Balaton AG Anspruch auf Besetzung einer Aufsichtsratsposition durch einen Vertreter der Deutsche Balaton AG.
Der aktuelle Aufsichtsrat der W.E.T. hat es abgelehnt, von seinem Amt zurückzutreten. Zur Wahrung der Interessen der Streubesitzaktionäre ist es wichtig, dass noch vor Wirksamwerden des geplanten Gewinnabführungs- und Beherrschungsvertrages mit Amerigon Europe GmbH (frühestens 1. Januar 2012) der Aufsichtsrat der W.E.T. so zusammengesetzt wird, dass die Interessen aller Aktionärsgruppen vertreten sind. Amerigon lnc. beabsichtigt gemäß der Angebotsunterlage zum freiwilligen öffentlichen Übernahmeangebot der Amerigon Europe GmbH, mit der W.E.T. „marktübliche Verträge“ bezüglich der Herstellung seiner Produkte durch die W.E.T. sowie Lizenzvereinbarungen über gewerbliche Schutzrechte mit der W.E.T. auszuhandeln. Weiterhin beabsichtigen Amerigon lnc. und die W.E.T., ein U.S. Patentstreitverfahren beizulegen, das zurzeit zwischen den Parteien anhängig ist. ln diesen Fällen muss noch vor dem zivilrechtlichen Wirksamwerden des Gewinnabführungs- und Beherrschungsvertrages (frühestens zum 1. Januar 2012) ein Handeln der Organe der W.E.T. zum Nachteil der Streubesitzaktionäre verhindert werden, zumal der Vorstandsvorsitzende der W.E.T. designiertes Mitglied des Board of Directors der Amerigon lnc. ist. Kein Mitglied des jetzigen Aufsichtsrats vertritt wesentliche Aktionäre der W.E.T., alle Mitglieder haben im Gegenteil im Rahmen des Übernahmeangebotes ihre Aktien an Amerigon Europe GmbH verkauft.
Zu einer Vertretung der Aktionärsinteressen des Streubesitzes im Aufsichtsrat ist daher eine Erweiterung der Anzahl der Aufsichtsratsmitglieder erforderlich. Zur Besetzung der nach Wirksamwerden der Erweiterung des Aufsichtsrats auf sechs Personen neu geschaffenen Positionen im Aufsichtsrat, sollen diese von der Hauptversammlung gewählt werden. Andernfalls wäre eine gerichtliche Bestellung der drei neuen Aufsichtsratsmitglieder notwendig; alternativ wäre kurzfristig eine weitere Hauptversammlung der W.E.T. einzuberufen, was mit nicht unerheblichen Kosten für die W.E.T. verbunden wäre.
Der Vorschlag zur Besetzung des Aufsichtsrats spiegelt die Interessen der Aktionäre wider. Zwei der drei zusätzlich geschaffenen Plätze sollen mit Vertretern aus dem Konzernkreis der Amerigon lnc. besetzt werden; der verbleibende dritte Platz soll mit einem Vertreter der Anteilseigner besetzt werden, der die Interessen der Streubesitzaktionäre vertritt.“
* * *
Im Hinblick auf das Ergänzungsverlangen zur Tagesordnung teilen wir Folgendes mit:
Aktionäre können der Gesellschaft Vorschläge zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern vor der Hauptversammlung übersenden. Die Ausführungen in der Hauptversammlungseinladung zu Vorschlägen von Aktionären zur Wahl von Abschlussprüfern gelten für die Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern mit der Maßgabe, dass neben dem Namen, dem ausgeübten Beruf und dem Wohnort der vorgeschlagenen natürlichen Person auch Angaben zu deren Mitgliedschaft in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten beizufügen sind; Angaben zu ihrer Mitgliedschaft in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen sollen beigefügt werden.
Dieses Ergänzungsverlangen zur Tagesordnung ist auch über die Internetseite der W.E.T. Automotive Systems Aktiengesellschaft www.wet-group.com/investor-relations/hauptversammlung zugänglich.
Odelzhausen, im Juli 2011
W.E.T. Automotive Systems Aktiengesellschaft
Der Vorstand
* * *
Stellungnahme von Vorstand und AR der W.E.T. zum Balaton Angbot ist online:
http://www.wet-group.com/fileadmin/WET/pdf/110722_W_E_T__AG_…
http://www.wet-group.com/fileadmin/WET/pdf/110722_W_E_T__AG_…
aus dem elektr. Bundesanzeiger:
Deutsche Balaton Aktiengesellschaft
Heidelberg
Bekanntmachung gemäß § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 WpÜG
Die Deutsche Balaton Aktiengesellschaft, Heidelberg, („Bieterin“) hat am 20. Juli 2011 die Angebotsunterlage für das freiwillige öffentliche Erwerbsangebot in Form eines Teilangebots an die Aktionäre der W.E.T. Automotive Systems AG, 85235 Odelzhausen, zum Erwerb von bis zu Stück 50.000 der von diesen gehaltenen, auf den Inhaber lautenden Stammaktien in Form von nennwertlosen Stückaktien der W.E.T. Automotive Systems AG (ISIN DE0005081608 / WKN 508160) („W.E.T.-Aktien“) veröffentlicht. Die Angebotsunterlage ist im Internet unter http://www.deutsche-balaton.de abrufbar. Die Frist für die Annahme des vorgenannten Erwerbsangebots endet am 17. August 2011, 24:00 Uhr.
Bis zum 12. August 2011, 10:00 Uhr (Ortszeit Frankfurt am Main) („Stichtag“), wurde das Erwerbsangebot für insgesamt 23.833 (in Worten Dreiundzwanzigtausendachthundertdreiundreißig) W.E.T.-Aktien angenommen. Dies entspricht einem Anteil von rund 0,74 % der Stimmrechte und des Grundkapitals.
Die Bieterin selbst hält zum Stichtag insgesamt Stück 352.838 Aktien der W.E.T. Automotive Systems AG. Dies entspricht, bezogen auf die von der W.E.T. Automotive Systems AG insgesamt ausgegebenen Stück 3.200.000 Aktien, einem Anteil in Höhe von rund 11,03 % des Grundkapitals und der Stimmrechte. Die vorgenannten Stimmrechte sind jeweils der VV Beteiligungen Aktiengesellschaft, der DELPHI Unternehmensberatung Aktiengesellschaft und Herrn Wilhelm Konrad Thomas Zours (gemeinsam mit der Bieterin handelnde Personen), die jeweils selbst keine Aktien an der W.E.T. Automotive Systems AG halten, gemäß § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WpÜG zuzurechnen. Darüber hinaus halten weder die Bieterin noch die mit der Bieterin gemeinsam handelnden Personen oder deren Tochterunternehmen zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der Angebotsunterlage W.E.T.-Aktien und es sind ihnen auch keine weiteren mit W.E.T.-Aktien verbundenen Stimmrechte zuzurechnen.
Die Gesamtzahl der W.E.T.-Aktien, für die das Erwerbsangebot bis zum Stichtag angenommen worden ist, zuzüglich der W.E.T.-Aktien, die bereits von der Bieterin unmittelbar gehalten werden bzw. ihr zuzurechnen sind, beläuft sich auf Stück 376.671 W.E.T.-Aktien. Dies entspricht einem Anteil von rund 11,77 % des Grundkapitals und der Stimmrechte der W.E.T. Automotive Systems AG.
Heidelberg, den 12. August 2011
Deutsche Balaton Aktiengesellschaft
Deutsche Balaton Aktiengesellschaft
Heidelberg
Bekanntmachung gemäß § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 WpÜG
Die Deutsche Balaton Aktiengesellschaft, Heidelberg, („Bieterin“) hat am 20. Juli 2011 die Angebotsunterlage für das freiwillige öffentliche Erwerbsangebot in Form eines Teilangebots an die Aktionäre der W.E.T. Automotive Systems AG, 85235 Odelzhausen, zum Erwerb von bis zu Stück 50.000 der von diesen gehaltenen, auf den Inhaber lautenden Stammaktien in Form von nennwertlosen Stückaktien der W.E.T. Automotive Systems AG (ISIN DE0005081608 / WKN 508160) („W.E.T.-Aktien“) veröffentlicht. Die Angebotsunterlage ist im Internet unter http://www.deutsche-balaton.de abrufbar. Die Frist für die Annahme des vorgenannten Erwerbsangebots endet am 17. August 2011, 24:00 Uhr.
Bis zum 12. August 2011, 10:00 Uhr (Ortszeit Frankfurt am Main) („Stichtag“), wurde das Erwerbsangebot für insgesamt 23.833 (in Worten Dreiundzwanzigtausendachthundertdreiundreißig) W.E.T.-Aktien angenommen. Dies entspricht einem Anteil von rund 0,74 % der Stimmrechte und des Grundkapitals.
Die Bieterin selbst hält zum Stichtag insgesamt Stück 352.838 Aktien der W.E.T. Automotive Systems AG. Dies entspricht, bezogen auf die von der W.E.T. Automotive Systems AG insgesamt ausgegebenen Stück 3.200.000 Aktien, einem Anteil in Höhe von rund 11,03 % des Grundkapitals und der Stimmrechte. Die vorgenannten Stimmrechte sind jeweils der VV Beteiligungen Aktiengesellschaft, der DELPHI Unternehmensberatung Aktiengesellschaft und Herrn Wilhelm Konrad Thomas Zours (gemeinsam mit der Bieterin handelnde Personen), die jeweils selbst keine Aktien an der W.E.T. Automotive Systems AG halten, gemäß § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WpÜG zuzurechnen. Darüber hinaus halten weder die Bieterin noch die mit der Bieterin gemeinsam handelnden Personen oder deren Tochterunternehmen zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der Angebotsunterlage W.E.T.-Aktien und es sind ihnen auch keine weiteren mit W.E.T.-Aktien verbundenen Stimmrechte zuzurechnen.
Die Gesamtzahl der W.E.T.-Aktien, für die das Erwerbsangebot bis zum Stichtag angenommen worden ist, zuzüglich der W.E.T.-Aktien, die bereits von der Bieterin unmittelbar gehalten werden bzw. ihr zuzurechnen sind, beläuft sich auf Stück 376.671 W.E.T.-Aktien. Dies entspricht einem Anteil von rund 11,77 % des Grundkapitals und der Stimmrechte der W.E.T. Automotive Systems AG.
Heidelberg, den 12. August 2011
Deutsche Balaton Aktiengesellschaft
Dann kann der Squeeze Out schneller kommen als gedacht.
Wenn man die Anteile von Amerigon (ca. 77%), Balaton (ca 12%) und Axxion (ca. 5%) zusammenrechnet, beträgt der echte Streubesitz also etwa nur noch um die 5%. Somit braucht sich Amerigon nur noch mit Balaton und Axxion auf einen Preis einigen.
Wenn man die Anteile von Amerigon (ca. 77%), Balaton (ca 12%) und Axxion (ca. 5%) zusammenrechnet, beträgt der echte Streubesitz also etwa nur noch um die 5%. Somit braucht sich Amerigon nur noch mit Balaton und Axxion auf einen Preis einigen.
Danke, das ist ein sehr interessanter Hinweis von Returnhunter.
Gern hätte ich die Meinung von herrmannkrages dazu.
Gern hätte ich die Meinung von herrmannkrages dazu.
aus dem elektr. Bundesanzeiger:
W.E.T. Automotive Systems Aktiengesellschaft
Odelzhausen
- ISIN DE0005081608 -
- WKN 508160 -
Bekanntmachung der Erhebung einer Anfechtungsklage
gemäß § 246 Abs. 4 Satz 1 AktG
Gemäß § 246 Abs. 4 Satz 1 AktG geben wir bekannt, dass die Aktionärin Deutsche Balaton Aktiengesellschaft, Heidelberg, gegen die in der ordentlichen Hauptversammlung unserer Gesellschaft vom 16. August 2011 gefassten Beschlüsse zu Tagesordnungspunkt 3 (Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2010), Tagesordnungspunkt 4 (Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2010) und Tagesordnungspunkt 6 (Zustimmung zu dem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag zwischen der W.E.T. Automotive Systems Aktiengesellschaft und der Amerigon Europe GmbH, Augsburg, vom 16. Juni 2011) Anfechtungsklage erhoben hat.
Die Klage ist vor dem Landgericht München I unter dem Aktenzeichen 5 HK O 20488 / 11 anhängig. Der Termin zur mündlichen Verhandlung ist bestimmt worden auf den 26. Januar 2012, 11.00 Uhr.
Odelzhausen, im Oktober 2011
W.E.T. Automotive Systems Aktiengesellschaft
Der Vorstand
W.E.T. Automotive Systems Aktiengesellschaft
Odelzhausen
- ISIN DE0005081608 -
- WKN 508160 -
Bekanntmachung der Erhebung einer Anfechtungsklage
gemäß § 246 Abs. 4 Satz 1 AktG
Gemäß § 246 Abs. 4 Satz 1 AktG geben wir bekannt, dass die Aktionärin Deutsche Balaton Aktiengesellschaft, Heidelberg, gegen die in der ordentlichen Hauptversammlung unserer Gesellschaft vom 16. August 2011 gefassten Beschlüsse zu Tagesordnungspunkt 3 (Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2010), Tagesordnungspunkt 4 (Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2010) und Tagesordnungspunkt 6 (Zustimmung zu dem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag zwischen der W.E.T. Automotive Systems Aktiengesellschaft und der Amerigon Europe GmbH, Augsburg, vom 16. Juni 2011) Anfechtungsklage erhoben hat.
Die Klage ist vor dem Landgericht München I unter dem Aktenzeichen 5 HK O 20488 / 11 anhängig. Der Termin zur mündlichen Verhandlung ist bestimmt worden auf den 26. Januar 2012, 11.00 Uhr.
Odelzhausen, im Oktober 2011
W.E.T. Automotive Systems Aktiengesellschaft
Der Vorstand
Antwort auf Beitrag Nr.: 42.192.286 von Muckelius am 10.10.11 15:10:10Die Mitteilung zum Q3 wurde gestern veröffentlicht.
http://www.wet-group.com/fileadmin/WET/pdf/WET_2011-Q3_Konze…
Operativ ist alles im Lot. Bemerkenswert finde ich die folgende Passage daraus:
Veräußerung eigener Aktien der W.E.T. AG
Die Deutsche Balaton Aktiengesellschaft mit Sitz in Heidelberg hatte am 20. Juli 2011 ein freiwilliges öffentliches Erwerbsangebot gemäß §§ 10 ff. WpÜG in Form eines Teilangebots zum Erwerb von bis zu 50.000 Aktien der W.E.T. AG (das „Teilerwerbsangebot“) abgegeben. Die W.E.T. AG hat das Teilerwerbsangebot für 30.000 der insgesamt von ihr gehaltenen 159.988 eigenen Aktien angenommen. Aufgrund Überzeichnung des Teilerwerbsangebots konnte die W.E.T. AG 16.305 eigene Aktien im Rahmen des Teilerwerbsangebots veräußern. Seit dem Vollzug der Transaktion hält die W.E.T. AG noch 143.683 eigene Aktien.
http://www.wet-group.com/fileadmin/WET/pdf/WET_2011-Q3_Konze…
Operativ ist alles im Lot. Bemerkenswert finde ich die folgende Passage daraus:
Veräußerung eigener Aktien der W.E.T. AG
Die Deutsche Balaton Aktiengesellschaft mit Sitz in Heidelberg hatte am 20. Juli 2011 ein freiwilliges öffentliches Erwerbsangebot gemäß §§ 10 ff. WpÜG in Form eines Teilangebots zum Erwerb von bis zu 50.000 Aktien der W.E.T. AG (das „Teilerwerbsangebot“) abgegeben. Die W.E.T. AG hat das Teilerwerbsangebot für 30.000 der insgesamt von ihr gehaltenen 159.988 eigenen Aktien angenommen. Aufgrund Überzeichnung des Teilerwerbsangebots konnte die W.E.T. AG 16.305 eigene Aktien im Rahmen des Teilerwerbsangebots veräußern. Seit dem Vollzug der Transaktion hält die W.E.T. AG noch 143.683 eigene Aktien.
Erstaunlich: Entweder schert sich WET nicht um die Bedürfnisse der Mutter oder die Mutter erachtet den von Balaton gezahlten Preis als zu hoch.
Spricht kurzfristig dagegen höhere Kurse zu sehen.
Spricht kurzfristig dagegen höhere Kurse zu sehen.
Einberufung einer außerordentlichen HV
http://www.dgap.de/news/hauptversammlung/wet-automotive-syst…
http://www.dgap.de/news/hauptversammlung/wet-automotive-syst…
http://www.anlegerplus.de/assets/Downloads/APlus-NEWS/2012/A…
Auf Seite 10/11 gibt es einen sehr informativen Bericht inkl. Zusammenfassung der a.o. HV
Auf Seite 10/11 gibt es einen sehr informativen Bericht inkl. Zusammenfassung der a.o. HV
Danke für den Hinweis ! Eine Info von der Gerichtsverhandlung am 26.01.2012 wäre auch sehr interessant.
Antwort auf Beitrag Nr.: 42.658.750 von happymuck am 27.01.12 16:05:51....da stehen bei 50,20 Euro 1888 Aktien im Geld!
Ist da jemand besser informiert ?
Was dürfte der nächste Schritt mit unserer W-E.T. sein ?
mfg.
Was dürfte der nächste Schritt mit unserer W-E.T. sein ?
mfg.
Die nächsten Schritte hängen vermutlich von der Deutschen Balaton ab, die knapp 12% halten. Wenn die ein gutes Angebot bekommen, verkaufen die auch. Danach verbleiben 10% Streubesitz, wobei davon wiederum ein Teil bei "Übernahme-Fonds" liegt.
Antwort auf Beitrag Nr.: 42.759.055 von straßenköter am 16.02.12 10:11:11die 1888 Aktien sind heute zum Kurs von 50,20 Euro umgesetzt worden
Wer verkauft wohl solche großen Brocken?
Antwort auf Beitrag Nr.: 42.777.729 von straßenköter am 20.02.12 15:44:14Kurs steigt wieder. Umsatz bei 53 Euro, weitere Stücke im Geld
Kaum sind 250 Stück Bid zu 54 abgewickelt, da erscheinen 350 Stück Bid.
Jetzt werden sogar 750 Stück zu 55 angeboten.
Irgend etwas scheint da im Busch zu sein !
Die HV naht und eventuell mehr ?
Jetzt werden sogar 750 Stück zu 55 angeboten.
Irgend etwas scheint da im Busch zu sein !
Die HV naht und eventuell mehr ?
Das weitere Prozedere ist von der Deutschen Balaton AG anhängig. Die waren in der Vergangenheit immer verkaufswillig, wenn der Preis stimmte.
Wenn Balaton noch zu 54 kauft, dann wollen die doch sicher mindestens 60 bei einer Abfindung haben. Was dürfte für die "Freien" geboten werden ?
Schaut Euch mal W.E.T. bei happyyuppie.com an. Ach wäre das schön !
Antwort auf Beitrag Nr.: 42.923.547 von happymuck am 19.03.12 15:08:09Kurs nun bei über 56 Euro.
Heute stehen stehen schon wieder 250 St. für 55,50 im Geld !
Und immer an der Börse Hamburg und Frankfurt !
Es ist etwas im Busch !
Und immer an der Börse Hamburg und Frankfurt !
Es ist etwas im Busch !
Antwort auf Beitrag Nr.: 42.934.058 von happymuck am 21.03.12 11:03:18Kurs nun über 57 Euro
Antwort auf Beitrag Nr.: 42.968.059 von Muckelius am 28.03.12 16:35:13Umsatz in Frankfurt zu 58 Euro. 5 Jahreshoch erreicht
Die 100 St.zu 58 standen seit Tagen im ASK. Es wird jedes Stück gekauft
und es wird immer spannender.
und es wird immer spannender.
Um jedes Stück wird gekämpft - Jetzt 60 Euro !
Wie ist dies zu bewerten?
W.E.T. Automotive Systems AG: Zustimmungsbeschluss zum Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag erstinstanzlich für nichtig erklärt
W.E.T. Automotive Systems AG / Schlagwort(e): Rechtssache
05.04.2012 11:05
Veröffentlichung einer Ad-hoc-Mitteilung nach § 15 WpHG, übermittelt durch
die DGAP - ein Unternehmen der EquityStory AG.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich.
---------------------------------------------------------------------------
Das Landgericht München I hat mit heutigem Urteil auf die Anfechtungsklage
der Aktionärin Deutsche Balaton Aktiengesellschaft, Heidelberg, den
Zustimmungsbeschluss der ordentlichen Hauptversammlung der W.E.T.
Automotive Systems Aktiengesellschaft vom 16. August 2011 zum Abschluss
des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags zwischen der W.E.T. AG und
der Amerigon Europe GmbH, Augsburg, vom 16. Juni 2011 erstinstanzlich für
nichtig erklärt.
Die Gesellschaft beabsichtigt, gegen dieses Urteil Berufung einzulegen.
Aufgrund der erstinstanzlichen Entscheidung des Landgerichts München I
wird der Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag - trotz der
Möglichkeit der Aufhebung in einer späteren Berufungs- oder
Revisionsentscheidung - voraussichtlich nicht zeitnah durch Eintragung in
das Handelsregister wirksam werden. Damit werden auch das in dem
Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag vorgesehene
Barabfindungsangebot in Höhe von EUR 44,95 je Stückaktie und die jährliche
Ausgleichszahlung in Höhe von brutto EUR 3,71 (netto EUR 3,17 nach den
Verhältnissen zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses) je Stückaktie für jedes
volle Geschäftsjahr bis auf Weiteres nicht in Kraft treten.
Odelzhausen, den 5. April 2012
Der Vorstand
05.04.2012 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche
Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen.
DGAP-Medienarchive unter www.dgap-medientreff.de und www.dgap.de
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Sprache: Deutsch
Unternehmen: W.E.T. Automotive Systems AG
Rudolf-Diesel-Str. 12
85235 Odelzhausen
Deutschland
Telefon: +49 (0)8134 933-933
Fax: +49 (0)8134 933-401
E-Mail: shareholder.office@wet-group.com
Internet: www.wet-group.com
ISIN: DE0005081608
WKN: 508160
Börsen: Regulierter Markt in Frankfurt (General Standard);
Freiverkehr in Berlin, Düsseldorf, Hamburg, München,
Stuttgart
Ende der Mitteilung DGAP News-Service
W.E.T. Automotive Systems AG: Zustimmungsbeschluss zum Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag erstinstanzlich für nichtig erklärt
W.E.T. Automotive Systems AG / Schlagwort(e): Rechtssache
05.04.2012 11:05
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Das Landgericht München I hat mit heutigem Urteil auf die Anfechtungsklage
der Aktionärin Deutsche Balaton Aktiengesellschaft, Heidelberg, den
Zustimmungsbeschluss der ordentlichen Hauptversammlung der W.E.T.
Automotive Systems Aktiengesellschaft vom 16. August 2011 zum Abschluss
des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags zwischen der W.E.T. AG und
der Amerigon Europe GmbH, Augsburg, vom 16. Juni 2011 erstinstanzlich für
nichtig erklärt.
Die Gesellschaft beabsichtigt, gegen dieses Urteil Berufung einzulegen.
Aufgrund der erstinstanzlichen Entscheidung des Landgerichts München I
wird der Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag - trotz der
Möglichkeit der Aufhebung in einer späteren Berufungs- oder
Revisionsentscheidung - voraussichtlich nicht zeitnah durch Eintragung in
das Handelsregister wirksam werden. Damit werden auch das in dem
Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag vorgesehene
Barabfindungsangebot in Höhe von EUR 44,95 je Stückaktie und die jährliche
Ausgleichszahlung in Höhe von brutto EUR 3,71 (netto EUR 3,17 nach den
Verhältnissen zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses) je Stückaktie für jedes
volle Geschäftsjahr bis auf Weiteres nicht in Kraft treten.
Odelzhausen, den 5. April 2012
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Heute wieder 250 Stück zu 59,50 abgefischt.
Heute 500 Stück zu 61 Euro
Die Deutsche Balaton soll mal schön Druck machen, so dass wir schön im Windschatten fahren können.
Die Deutsche Balaton soll mal schön Druck machen, so dass wir schön im Windschatten fahren können.
Allerdings können wir die Dividende durch den neuerlichen Gerichtsbeschluss vorläufig in den Wind schreiben.
Wenn ich mich richtig erinnere, wäre die Dividende sowieso noch nicht für das abgelaufende Geschäftsjahr gezahlt worden.
Antwort auf Beitrag Nr.: 43.038.791 von straßenköter am 14.04.12 10:45:34zurück auf Start....Großaktionär bleibt beim Angebot
W.E.T. Automotive Systems AG: Angebot an die Aktionäre zum Erwerb eigener Aktien / Bestätigung der Zustimmung zum Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag mit Amerigon durch die Hauptversammlung geplant
W.E.T. Automotive Systems AG / Schlagwort(e): Transaktion eigene
Aktien/Vertrag
19.04.2012 15:30
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die DGAP - ein Unternehmen der EquityStory AG.
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DIE IN DIESER MITTEILUNG ENTHALTENEN INFORMATIONEN ZUM NACHFOLGEND
ANGEKÜNDIGTEN ANGEBOT SIND NICHT ZUR VERTEILUNG, VERÖFFENTLICHUNG ODER
WEITERLEITUNG IN DIE BZW. INNERHALB DER USA, KANADA, JAPAN ODER AUSTRALIEN
BESTIMMT.
Vorstand und Aufsichtsrat der W.E.T. Automotive Systems Aktiengesellschaft
haben heute beschlossen, die von der Gesellschaft gehaltenen 143.683
eigenen Aktien den Aktionären der W.E.T. AG im Verhältnis ihrer Beteiligung
zum Erwerb anzubieten. Hierzu wird die W.E.T. AG am morgigen 20. April 2012
ein entsprechendes Angebot im elektronischen Bundesanzeiger (der seit 1.
April 2012 unter dem Namen 'Bundesanzeiger' weitergeführt wird)
veröffentlichen.
Die Erwerbsfrist wird vom 23. April 2012 bis zum 14. Mai 2012 (jeweils
einschließlich) laufen. Der Erwerbspreis wird EUR 44,95 je Aktie betragen.
Zum Erwerb werden nur die Personen berechtigt sein, die bereits vor Beginn
der Erwerbsfrist (Stand vom 20. April 2012, abends) Aktionäre der W.E.T. AG
sind.
Das Erwerbsverhältnis wird 22:1 betragen, d.h. für jeweils 22 W.E.T.-Aktien
kann eine eigene Aktie bezogen werden. Ein organisierter Handel der
Erwerbsrechte wird nicht stattfinden. Die Erwerbsrechte sind jedoch frei
übertragbar. Erwerbsrechte, die nicht innerhalb der Erwerbsfrist ausgeübt
werden, werden wertlos verfallen. Eigene Aktien, die nicht bereits aufgrund
der Ausübung von Erwerbsrechten erworben werden, werden ebenfalls
ausschließlich den Aktionären der W.E.T. AG, die am Abend des 20. April
2012 W.E.T.-Aktien in ihren Wertpapierdepots halten, im Wege eines
Mehrerwerbs angeboten. Mehrerwerbswünsche müssen ebenfalls innerhalb der
Erwerbsfrist abgegeben werden. Die im Rahmen des Angebots erworbenen Aktien
werden den Aktionären voraussichtlich am 18. Mai 2012 durch
Girosammeldepotgutschrift zur Verfügung gestellt.
Die Einzelheiten des Angebots zum Erwerb eigener Aktien sind dem Angebot zu
entnehmen, das am 20. April 2012 im elektronischen Bundesanzeiger (der seit
1. April 2012 unter dem Namen 'Bundesanzeiger' weitergeführt wird)
veröffentlich wird.
Vorstand und Aufsichtsrat der W.E.T. AG haben heute ebenfalls beschlossen,
der nächsten ordentlichen Hauptversammlung am 14. Juni 2012 vorzuschlagen,
einen Beschluss über die Bestätigung des Zustimmungsbeschlusses der
Hauptversammlung vom 16. August 2011 zum Abschluss des Beherrschungs- und
Gewinnabführungsvertrags mit der Amerigon Europe GmbH, Augsburg, vom 16.
Juni 2011 zu fassen. Der Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag enthält
ein Barabfindungsangebot in Höhe von EUR 44,95 je Stückaktie und eine
jährliche Ausgleichszahlung in Höhe von brutto EUR 3,71 (netto EUR 3,17
nach den Verhältnissen zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses) je Stückaktie
für jedes volle Geschäftsjahr. Gegen den Zustimmungsbeschluss hat die
Aktionärin Deutsche Balaton Aktiengesellschaft, Heidelberg,
Anfechtungsklage erhoben. Das Landgericht München I hat mit Urteil vom 5.
April 2012 den Zustimmungsbeschluss erstinstanzlich für nichtig erklärt.
Die Gesellschaft beabsichtigt, gegen dieses Urteil Berufung einzulegen.
Odelzhausen, den 19. April 2012
Der Vorstand
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Informationen und Erläuterungen des Emittenten zu dieser Mitteilung:
Diese Mitteilung ist kein öffentliches Angebot von Wertpapieren in
Deutschland. Sie stellt keinen Wertpapierprospekt dar und sie ist
insbesondere kein Angebot zum Verkauf oder eine Aufforderung zum Kauf von
Wertpapieren in den USA oder in anderen Jurisdiktionen, in denen ein
Angebot gesetzlichen Beschränkungen unterliegt. Wertpapiere dürfen in den
USA nur nach vorheriger Registrierung unter den Vorschriften des U.S.
Securities Act von 1933 in seiner jeweils gültigen Fassung (der 'Securities
Act') oder ohne vorherige Registrierung nur aufgrund einer Ausnahmeregelung
verkauft oder zum Kauf angeboten werden. Die in dieser Mitteilung der
W.E.T. Automotive Systems Aktiengesellschaft erwähnten Wertpapiere
einschließlich der Erwerbsrechte sind nicht und werden auch in Zukunft
nicht nach den Vorschriften des Securities Act oder den Gesetzen von
Einzelstaaten registriert und dürfen daher zu keiner Zeit in die oder
innerhalb der USA direkt oder indirekt angeboten, verkauft, ausgeübt,
verpfändet, übertragen oder geliefert werden, außer aufgrund einer Ausnahme
von den Registrierungserfordernissen des Securities Act und der weiteren
anwendbaren Wertpapiergesetze der jeweiligen Einzelstaaten der USA (oder
sofern eine solche Transaktion nicht unter den jeweiligen Regelungsbereich
fällt) und soweit dies im Übrigen mit weiteren anwendbaren
US-amerikanischen Rechtsvorschriften in Einklang steht. Die W.E.T.
Automotive Systems Aktiengesellschaft beabsichtigt nicht, das Angebot oder
Teile davon in den USA zu registrieren oder ein öffentliches Angebot in den
USA durchzuführen.
19.04.2012 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche
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ein entsprechendes Angebot im elektronischen Bundesanzeiger (der seit 1.
April 2012 unter dem Namen 'Bundesanzeiger' weitergeführt wird)
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einschließlich) laufen. Der Erwerbspreis wird EUR 44,95 je Aktie betragen.
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der Erwerbsfrist (Stand vom 20. April 2012, abends) Aktionäre der W.E.T. AG
sind.
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Hauptversammlung vom 16. August 2011 zum Abschluss des Beherrschungs- und
Gewinnabführungsvertrags mit der Amerigon Europe GmbH, Augsburg, vom 16.
Juni 2011 zu fassen. Der Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag enthält
ein Barabfindungsangebot in Höhe von EUR 44,95 je Stückaktie und eine
jährliche Ausgleichszahlung in Höhe von brutto EUR 3,71 (netto EUR 3,17
nach den Verhältnissen zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses) je Stückaktie
für jedes volle Geschäftsjahr. Gegen den Zustimmungsbeschluss hat die
Aktionärin Deutsche Balaton Aktiengesellschaft, Heidelberg,
Anfechtungsklage erhoben. Das Landgericht München I hat mit Urteil vom 5.
April 2012 den Zustimmungsbeschluss erstinstanzlich für nichtig erklärt.
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Deutschland. Sie stellt keinen Wertpapierprospekt dar und sie ist
insbesondere kein Angebot zum Verkauf oder eine Aufforderung zum Kauf von
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Angebot gesetzlichen Beschränkungen unterliegt. Wertpapiere dürfen in den
USA nur nach vorheriger Registrierung unter den Vorschriften des U.S.
Securities Act von 1933 in seiner jeweils gültigen Fassung (der 'Securities
Act') oder ohne vorherige Registrierung nur aufgrund einer Ausnahmeregelung
verkauft oder zum Kauf angeboten werden. Die in dieser Mitteilung der
W.E.T. Automotive Systems Aktiengesellschaft erwähnten Wertpapiere
einschließlich der Erwerbsrechte sind nicht und werden auch in Zukunft
nicht nach den Vorschriften des Securities Act oder den Gesetzen von
Einzelstaaten registriert und dürfen daher zu keiner Zeit in die oder
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verpfändet, übertragen oder geliefert werden, außer aufgrund einer Ausnahme
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anwendbaren Wertpapiergesetze der jeweiligen Einzelstaaten der USA (oder
sofern eine solche Transaktion nicht unter den jeweiligen Regelungsbereich
fällt) und soweit dies im Übrigen mit weiteren anwendbaren
US-amerikanischen Rechtsvorschriften in Einklang steht. Die W.E.T.
Automotive Systems Aktiengesellschaft beabsichtigt nicht, das Angebot oder
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Antwort auf Beitrag Nr.: 43.061.337 von Muckelius am 19.04.12 16:13:52Verstehe ich das richtig, dass ich Aktien von WET zu knapp 44 Euro bekommen kann, die momentan bei etwa 60 Euro notieren?
Was ist das Ziel dieser Maßnahmen? Amerigon müsste sich doch mit der Deutsche Balaton um die Stücke prügeln. Das Ganze macht doch eigentlich für Amerigon nur Sinn, wenn sich die Deutsche Balaton "freiwillig" raushält und man hofft, dass der Kleinaktionär zu träge ist und den Aufwand scheut.
Wie siehst Du dies? Zeichnest Du und wenn ja mit Mehrbezug?
Was ist das Ziel dieser Maßnahmen? Amerigon müsste sich doch mit der Deutsche Balaton um die Stücke prügeln. Das Ganze macht doch eigentlich für Amerigon nur Sinn, wenn sich die Deutsche Balaton "freiwillig" raushält und man hofft, dass der Kleinaktionär zu träge ist und den Aufwand scheut.
Wie siehst Du dies? Zeichnest Du und wenn ja mit Mehrbezug?
Antwort auf Beitrag Nr.: 43.063.976 von straßenköter am 20.04.12 08:28:54wenn ich nach Aktien hätte, würde ich zeichnen. Was mit dieser Aktion von WET bezweckt wird erscheint unklar. Vielleicht Aktienkurs drücken?
Habe meine Stücke vor einigen Tagen zum Kurs von 60 Euro verkauft. Das war mein Kursziel, welches ich mir vor einiger Zeit gesetzt hatte....
Habe meine Stücke vor einigen Tagen zum Kurs von 60 Euro verkauft. Das war mein Kursziel, welches ich mir vor einiger Zeit gesetzt hatte....
Genau das ist auch mein Problem. Die Aktie hat mein Kursziel bereits deutlich überschritten. Eigentlich müsste ich auch konsequent sein und raus gehen. Das Vorhandensein der Deutschen Balaton hält mich noch ab.
Da ich mir das nochmals über das Wochenende überlegen muss, werde ich zeichnen können. Würdest Du einen deutlichen Mehrbezug anmelden?
Da ich mir das nochmals über das Wochenende überlegen muss, werde ich zeichnen können. Würdest Du einen deutlichen Mehrbezug anmelden?
Antwort auf Beitrag Nr.: 43.064.480 von straßenköter am 20.04.12 10:04:46Hallo,
1. Mehrbezug:
auf einen Mehrbezug würde ich nicht hoffen: Vermutlich wird Amerigon für sich einen Mehrbezug in Anspruch nehmen wollen - die Dt. Balaton erst recht. Ich glaube nicht, dass kleinere Aktionäre hier eine Chance haben.
2. Sinn dieser Aktion:
Ich kann mir das ganze nicht erklären. Allenfalls könnte dieses Angebot auf Druck eines Aktionärs (hier käme der zweitgrößte in Frage) entstanden sein. Jedoch fällt mir beim besten Willen auch kein (rechtliches) Argument ein, wodurch so ein Druck aufgebaut werden könnte.
Da der Zeichnungspreis dem Preis des Abfindungsgebotes entspricht, könnte dies vom Managment als Zeichen genutzt werden, um zu signalisieren, dass man das damalige Gebot und das damalige Bewertungsgutachten als fair erachtet. Doch was damit bezweckt werden soll, bleibt schleierhaft.
3. Spitzenausgleich
Ich selbst werde zeichnen. Jedoch sind die kleineren Aktionäre schwer im Nachteil, da hohe Spitzen anfallen, die auch nicht gehandelt werden können.
---> Mir fehlen für die nächste Schwelle noch 6 Bezugsrechte.
---> Ist hier jemand, der mir 6 Rechte für 3 Euronen verkauft ? <----
1. Mehrbezug:
auf einen Mehrbezug würde ich nicht hoffen: Vermutlich wird Amerigon für sich einen Mehrbezug in Anspruch nehmen wollen - die Dt. Balaton erst recht. Ich glaube nicht, dass kleinere Aktionäre hier eine Chance haben.
2. Sinn dieser Aktion:
Ich kann mir das ganze nicht erklären. Allenfalls könnte dieses Angebot auf Druck eines Aktionärs (hier käme der zweitgrößte in Frage) entstanden sein. Jedoch fällt mir beim besten Willen auch kein (rechtliches) Argument ein, wodurch so ein Druck aufgebaut werden könnte.
Da der Zeichnungspreis dem Preis des Abfindungsgebotes entspricht, könnte dies vom Managment als Zeichen genutzt werden, um zu signalisieren, dass man das damalige Gebot und das damalige Bewertungsgutachten als fair erachtet. Doch was damit bezweckt werden soll, bleibt schleierhaft.
3. Spitzenausgleich
Ich selbst werde zeichnen. Jedoch sind die kleineren Aktionäre schwer im Nachteil, da hohe Spitzen anfallen, die auch nicht gehandelt werden können.
---> Mir fehlen für die nächste Schwelle noch 6 Bezugsrechte.
---> Ist hier jemand, der mir 6 Rechte für 3 Euronen verkauft ? <----
Vermutlich soll das eine - hilflose- Demonstration der Verwaltung sein, dass der Abfindungskurs doch angemessen ist. Nach dem Motto man würde doch nicht seine eigenen Aktien zu diesen Konditionen abgeben wenn es unangemessen wäre....
Das vermute ich auch, die wollen nur den Kurs drücken !
Die Angebotsunterlagen sind raus. Was bedeuten denn Eurer Meinung nach die rot unterlegten Passagen? Wird mir vorher das Geld in voller Zeichnungshöhe abgebucht, ohne die Zuteilungsquote zu wisssen? Das Geld für die nicht zugeteilten Papiere wird mir dann später erstattet?
Nicht zur Verteilung, Veröffentlichung oder Weiterleitung
in den USA, Kanada, Japan und Australien bestimmt -
Dieses Angebot zum Erwerb eigener Aktien richtet sich ausschließlich
an die Aktionäre der W.E.T. Automotive Systems Aktiengesellschaft
und stellt kein öffentliches Angebot von Wertpapieren dar.
W.E.T. Automotive Systems Aktiengesellschaft
Sitz: Odelzhausen
- ISIN DE0005081608 -
Angebot an die Aktionäre der
W.E.T. Automotive Systems Aktiengesellschaft
zum Erwerb eigener Aktien
Die W.E.T. Automotive Systems Aktiengesellschaft („W.E.T. AG“ oder die „Gesellschaft“) ist eine deutsche Aktiengesellschaft mit Sitz in Odelzhausen. Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt EUR 9.600.000,00 und ist eingeteilt in 3.200.000 auf den Inhaber lautende Stückaktien (die „W.E.T.-Aktien“). Die W.E.T.-Aktien sind zum Handel am regulierten Markt an der Frankfurter Wertpapierbörse zugelassen sowie in den Freiverkehr an den Börsen Berlin, Düsseldorf, Hamburg, München und Stuttgart einbezogen und werden unter der ISIN DE0005081608 gehandelt. Die Gesellschaft hält 143.683 eigene W.E.T.-Aktien (die „AKTIEN“).
Der Vorstand der W.E.T. AG hat am 19. April 2012 beschlossen, 143.682 AKTIEN ausschließlich sämtlichen Personen, die bereits vor Beginn der Erwerbsfrist Aktionäre der W.E.T. AG waren (die „W.E.T.-Aktionäre“), wie nachfolgend in dieser Angebotsunterlage beschrieben (das „Angebot“), zum Erwerb anzubieten. Die verbleibende 1 (eine) AKTIE soll im Rahmen des Mehrerwerbs veräußert werden (siehe Abschnitt „Verbindliches Angebot zum Erwerb weiterer AKTIEN durch Mehrerwerb“). Der Aufsichtsrat der W.E.T. AG hat dem Angebot mit Beschluss vom 19. April 2012 zugestimmt.
Die AKTIEN werden den W.E.T.-Aktionären zu dem nachgenannten Festpreis auf der Grundlage des nachstehend erläuterten Erwerbsverhältnisses zum Erwerb angeboten.
Die Erwerbsrechte (ISIN DE000A1PHDE5), die auf die von den W.E.T.-Aktionären gehaltenen W.E.T.-Aktien entfallen (die „Erwerbsrechte“), werden am 23. April 2012 per Stand vom 20. April 2012 (abends) durch die Clearstream Banking AG, Frankfurt am Main, den Depotbanken automatisch zugebucht. Es obliegt den Depotbanken, die Erwerbsrechte in die Depots der W.E.T.-Aktionäre einzubuchen.
Wir bitten die W.E.T.-Aktionäre, ihre Erwerbsrechte auf die AKTIEN zur Vermeidung des Ausschlusses von der Ausübung ihrer Erwerbsrechte in der Zeit
vom 23. April 2012 bis zum 14. Mai 2012 (jeweils einschließlich)
(die „Erwerbsfrist“)
über ihre jeweilige Depotbank bei der Deutsche Bank Aktiengesellschaft als zentrale Erwerbsstelle (die „Erwerbsstelle“) während der üblichen Schalterstunden auszuüben. Erwerbsrechte, die nicht innerhalb der Erwerbsfrist ausgeübt werden, verfallen und werden nach Ablauf der Erwerbsfrist wertlos ausgebucht; maßgeblich für die fristgemäße Ausübung des Erwerbsrechts ist der Tag des Eingangs der Ausübungserklärung bei der Erwerbsstelle. Ein Ausgleich für nicht fristgemäß ausgeübte Erwerbsrechte findet nicht statt.
Erwerbsverhältnis
Entsprechend dem Erwerbsverhältnis von 22:1 kann für jeweils 22 (zweiundzwanzig) W.E.T.-Aktien 1 (eine) AKTIE zum Erwerbspreis erworben werden. Es ist jedoch nur der Erwerb einer (vollen) AKTIE oder eines Vielfachen hiervon möglich. Der Erwerb von Bruchteilen an einer AKTIE ist nicht möglich. Darüber hinaus gewährt die W.E.T. AG denjenigen W.E.T.-Aktionären, die am Abend des 20. April 2012 W.E.T.-Aktien in ihren Wertpapierdepots halten, ein Mehrerwerbsrecht (siehe Abschnitt „Verbindliches Angebot zum Erwerb weiterer AKTIEN durch Mehrerwerb“).
Erwerbspreis
Der Erwerbspreis beträgt EUR 44,95 (der „Erwerbspreis“). Der Erwerbspreis wurde am 19. April 2012 vom Vorstand mit taggleicher Zustimmung des Aufsichtsrats festgelegt. Der Erwerbspreis ist bei Ausübung des Erwerbsrechts, spätestens am letzten Tag der Erwerbsfrist, also am 14. Mai 2012, zu entrichten; maßgeblich ist der Tag des Geldeingangs bei der Erwerbsstelle.
Kein Erwerbsrechtehandel, Notierung „ex Erwerbsrecht“
Dieses Angebot richtet sich ausschließlich an W.E.T.-Aktionäre, die bereits vor Beginn der Erwerbsfrist Aktionäre der W.E.T. AG waren, und stellt kein öffentliches Angebot von Wertpapieren dar. Ein Handel der Erwerbsrechte ist nicht vorgesehen und wird auch nicht durch die Gesellschaft oder die Erwerbsstelle organisiert werden. Ein An- oder Verkauf von Erwerbsrechten über die Börse ist daher nicht möglich. Ein solcher An- oder Verkauf wird auch nicht durch die Gesellschaft oder die Erwerbsstelle vermittelt. Die Erwerbsrechte sind jedoch frei übertragbar.
Ab dem 23. April 2012 werden die W.E.T.-Aktien an den beteiligten deutschen Wertpapierbörsen jeweils „ex Erwerbsrecht“ notiert.
Verbindliches Angebot zum Erwerb weiterer AKTIEN durch Mehrerwerb
Auch diejenigen AKTIEN, die nicht bereits aufgrund der Ausübung von Erwerbsrechten zuzuteilen sind, können ausschließlich von erwerbsberechtigten W.E.T.-Aktionären erworben werden. Jeder erwerbsberechtigte W.E.T.-Aktionär kann dazu über seine Depotbank innerhalb der Erwerbsfrist (23. April 2012 bis 14. Mai 2012 – jeweils einschließlich) bei der Erwerbsstelle ein verbindliches Angebot zum Erwerb solcher AKTIEN zum Erwerbspreis abgeben (der „Mehrerwerb“). Die maximale Gesamtzahl der von einem W.E.T.-Aktionär durch einen Mehrerwerb jeweils erwerbbaren AKTIEN errechnet sich aus der Gesamtzahl von 143.683 AKTIEN abzüglich der auf den Bestand dieses W.E.T.-Aktionärs entfallenden AKTIEN, für welche dem W.E.T.-Aktionär Erwerbsrechte zustehen.
Ein Mehrerwerbswunsch kann nur berücksichtigt werden, wenn spätestens bis zum Ablauf der Erwerbsfrist, d.h. bis spätestens 14. Mai 2012, 24:00 Uhr, sowohl die diesbezügliche Mehrerwerbsanmeldung von der Depotbank als auch der vollständige Erwerbspreis für den Mehrerwerb bei der Erwerbsstelle eingegangen ist.
Die Anzahl der tatsächlich für einen Mehrerwerb zur Verfügung stehenden AKTIEN hängt davon ab, in welchem Umfang W.E.T.-Aktionäre ihre Erwerbsrechte ausüben. Soweit es wegen hoher Nachfrage im Rahmen des Mehrerwerbs nicht möglich ist, allen W.E.T.-Aktionären, die ein Mehrerwerbsangebot abgegeben haben, sämtliche von ihnen zusätzlich gewünschten AKTIEN zuzuteilen, werden Angebote zum Erwerb weiterer AKTIEN proportional im Verhältnis der Erwerbsrechte der am Mehrerwerb teilnehmenden W.E.T.-Aktionäre zueinander berücksichtigt, und zwar bis das gesamte Volumen an AKTIEN ausgeschöpft ist. Ein Mehrerwerb ist nur bezüglich einer (vollen) AKTIE oder eines Vielfachen davon möglich. Falls die Zuteilung von AKTIEN aufgrund der Ausübung des Mehrerwerbsrechts durch mehrere W.E.T.-Aktionäre zu Bruchteilen von AKTIEN führen würde, werden die rechnerischen Bruchteile auf die nächstniedrigere volle Zahl von AKTIEN abgerundet.
Sollten Mehrerwerbswünsche nicht vollständig erfüllt werden können, erhält der betreffende W.E.T.-Aktionär den für den Erwerb im Rahmen des Mehrerwerbs zu viel geleisteten Erwerbspreis gegebenenfalls abzüglich anfallender Gebühren voraussichtlich gleichzeitig mit der Lieferung der erworbenen AKTIEN zinslos zurückerstattet.
Lieferung der AKTIEN
Die im Rahmen des Angebots von den W.E.T.-Aktionären erworbenen AKTIEN werden den W.E.T.-Aktionären voraussichtlich am 18. Mai 2012, spätestens jedoch am sechsten Bankarbeitstag nach Ablauf der Erwerbsfrist durch Girosammeldepotgutschrift zur Verfügung gestellt.
Provision von Depotbanken
Für den Erwerb von AKTIEN, auch im Rahmen des Mehrerwerbs, wird von den Depotbanken die bankübliche Effektenprovision berechnet. Möglicherweise werden von den Depotbanken im Rahmen des Mehrerwerbs weitere Gebühren berechnet.
Wichtige Hinweise
Entsprechend der derzeitigen Auslegungspraxis des Wertpapierprospektgesetzes durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht („BaFin“) wird für die Durchführung des Angebots kein Wertpapierprospekt erstellt. Interessierte W.E.T.-Aktionäre sollten sich daher vor ihrer Entscheidung zur Ausübung des Erwerbsrechts oder zur Abgabe einer Mehrerwerbserklärung eingehend über die Gesellschaft informieren. Es wird insbesondere empfohlen, die auf der Internetseite der Gesellschaft (www.wet-group.com) verfügbaren Finanzberichte einschließlich der dort gegebenen weiteren Informationen zu lesen und in die Entscheidung mit einzubeziehen.
Veröffentlichung der Angebotsunterlage
Die Gesellschaft veröffentlicht diese Angebotsunterlage im elektronischen Bundesanzeiger (der seit 1. April 2012 unter dem Namen „Bundesanzeiger“ weitergeführt wird) und auf ihrer Internetseite (www.wet-group.com).
Verkaufsbeschränkungen
Die W.E.T.-Aktien einschließlich der AKTIEN und die Erwerbsrechte sind nicht und werden nicht nach den Vorschriften des U.S. Securities Act von 1933 in seiner jeweils gültigen Fassung (der „Securities Act“) oder bei den Wertpapieraufsichtsbehörden von Einzelstaaten der Vereinigten Staaten von Amerika registriert. Die Erwerbsrechte und die AKTIEN dürfen zu keiner Zeit in die oder innerhalb der Vereinigten Staaten von Amerika direkt oder indirekt angeboten, verkauft, ausgeübt, verpfändet, übertragen oder geliefert werden, außer aufgrund einer Ausnahme von den Registrierungserfordernissen des Securities Act und der weiteren anwendbaren Wertpapiergesetze der jeweiligen Einzelstaaten der Vereinigten Staaten von Amerika (oder sofern eine solche Transaktion nicht unter den jeweiligen Regelungsbereich fällt) und soweit dies im Übrigen mit weiteren anwendbaren US-amerikanischen Rechtsvorschriften in Einklang steht.
Dieses Dokument dient ausschließlich der Information der W.E.T.-Aktionäre. Es stellt kein Angebot und keinen Prospekt gemäß der Richtlinie 2003/71/EG („Prospektrichtlinie“) dar. Das Angebot wird ausschließlich nach deutschem Recht durchgeführt. Es wird im elektronischen Bundesanzeiger (der seit 1. April 2012 unter dem Namen „Bundesanzeiger“ weitergeführt wird) sowie auf der Internetseite der W.E.T. AG (www.wet-group.com) veröffentlicht. Weitere Bekanntmachungen, Registrierungen, Zulassungen oder Genehmigungen von oder bei Stellen außerhalb der Bundesrepublik Deutschland sind weder für die AKTIEN, noch für die Erwerbsrechte, noch für das Angebot vorgesehen. Die Bekanntmachung des Angebots bezweckt weder die Abgabe oder Veröffentlichung des Angebots nach Maßgabe von Vorschriften anderer Rechtsordnungen als der der Bundesrepublik Deutschland, noch eine gegebenenfalls den Vorschriften anderer Rechtsordnungen als der der Bundesrepublik Deutschland unterfallende öffentliche Werbung für das Angebot.
Die Veröffentlichung, Versendung, Verbreitung und Wiedergabe sowie die Annahme des Angebots außerhalb der Bundesrepublik Deutschland kann Beschränkungen unterliegen. Personen, die das Angebot außerhalb der Bundesrepublik Deutschland annehmen wollen, werden aufgefordert, sich über außerhalb der Bundesrepublik Deutschland bestehende Beschränkungen zu informieren und diese zu beachten. Die W.E.T. AG und die Erwerbsstelle übernehmen keine Haftung und keine Verantwortung für die Übereinstimmung des Angebots mit ausländischen Rechtsvorschriften und für die Übermittlung des Angebots, für das Angebot oder die Veräußerung von Erwerbsrechten und von AKTIEN in diesen Ländern.
Das Angebot ist auch nicht für W.E.T.-Aktionäre in Kanada, Australien oder Japan bestimmt. Das Angebot sowie alle sonstigen Angebotsunterlagen dürfen weder per Post, noch auf andere Weise nach Kanada, Australien oder Japan übersandt und die AKTIEN und die Erwerbsrechte auch nicht an Personen in diesen Ländern verkauft werden.
Anwendbares Recht und Gerichtsstand
Dieses Angebot sowie die aufgrund des Angebots geschlossenen Verträge unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten, die aus oder in Zusammenhang mit diesem Angebot sowie aus jedem Vertrag, der durch die Annahme dieses Angebots zustande kommt, entstehen, ist, soweit gesetzlich zulässig, München.
Odelzhausen, im April 2012
W.E.T. Automotive Systems Aktiengesellschaft
Der Vorstand
Nicht zur Verteilung, Veröffentlichung oder Weiterleitung
in den USA, Kanada, Japan und Australien bestimmt -
Dieses Angebot zum Erwerb eigener Aktien richtet sich ausschließlich
an die Aktionäre der W.E.T. Automotive Systems Aktiengesellschaft
und stellt kein öffentliches Angebot von Wertpapieren dar.
W.E.T. Automotive Systems Aktiengesellschaft
Sitz: Odelzhausen
- ISIN DE0005081608 -
Angebot an die Aktionäre der
W.E.T. Automotive Systems Aktiengesellschaft
zum Erwerb eigener Aktien
Die W.E.T. Automotive Systems Aktiengesellschaft („W.E.T. AG“ oder die „Gesellschaft“) ist eine deutsche Aktiengesellschaft mit Sitz in Odelzhausen. Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt EUR 9.600.000,00 und ist eingeteilt in 3.200.000 auf den Inhaber lautende Stückaktien (die „W.E.T.-Aktien“). Die W.E.T.-Aktien sind zum Handel am regulierten Markt an der Frankfurter Wertpapierbörse zugelassen sowie in den Freiverkehr an den Börsen Berlin, Düsseldorf, Hamburg, München und Stuttgart einbezogen und werden unter der ISIN DE0005081608 gehandelt. Die Gesellschaft hält 143.683 eigene W.E.T.-Aktien (die „AKTIEN“).
Der Vorstand der W.E.T. AG hat am 19. April 2012 beschlossen, 143.682 AKTIEN ausschließlich sämtlichen Personen, die bereits vor Beginn der Erwerbsfrist Aktionäre der W.E.T. AG waren (die „W.E.T.-Aktionäre“), wie nachfolgend in dieser Angebotsunterlage beschrieben (das „Angebot“), zum Erwerb anzubieten. Die verbleibende 1 (eine) AKTIE soll im Rahmen des Mehrerwerbs veräußert werden (siehe Abschnitt „Verbindliches Angebot zum Erwerb weiterer AKTIEN durch Mehrerwerb“). Der Aufsichtsrat der W.E.T. AG hat dem Angebot mit Beschluss vom 19. April 2012 zugestimmt.
Die AKTIEN werden den W.E.T.-Aktionären zu dem nachgenannten Festpreis auf der Grundlage des nachstehend erläuterten Erwerbsverhältnisses zum Erwerb angeboten.
Die Erwerbsrechte (ISIN DE000A1PHDE5), die auf die von den W.E.T.-Aktionären gehaltenen W.E.T.-Aktien entfallen (die „Erwerbsrechte“), werden am 23. April 2012 per Stand vom 20. April 2012 (abends) durch die Clearstream Banking AG, Frankfurt am Main, den Depotbanken automatisch zugebucht. Es obliegt den Depotbanken, die Erwerbsrechte in die Depots der W.E.T.-Aktionäre einzubuchen.
Wir bitten die W.E.T.-Aktionäre, ihre Erwerbsrechte auf die AKTIEN zur Vermeidung des Ausschlusses von der Ausübung ihrer Erwerbsrechte in der Zeit
vom 23. April 2012 bis zum 14. Mai 2012 (jeweils einschließlich)
(die „Erwerbsfrist“)
über ihre jeweilige Depotbank bei der Deutsche Bank Aktiengesellschaft als zentrale Erwerbsstelle (die „Erwerbsstelle“) während der üblichen Schalterstunden auszuüben. Erwerbsrechte, die nicht innerhalb der Erwerbsfrist ausgeübt werden, verfallen und werden nach Ablauf der Erwerbsfrist wertlos ausgebucht; maßgeblich für die fristgemäße Ausübung des Erwerbsrechts ist der Tag des Eingangs der Ausübungserklärung bei der Erwerbsstelle. Ein Ausgleich für nicht fristgemäß ausgeübte Erwerbsrechte findet nicht statt.
Erwerbsverhältnis
Entsprechend dem Erwerbsverhältnis von 22:1 kann für jeweils 22 (zweiundzwanzig) W.E.T.-Aktien 1 (eine) AKTIE zum Erwerbspreis erworben werden. Es ist jedoch nur der Erwerb einer (vollen) AKTIE oder eines Vielfachen hiervon möglich. Der Erwerb von Bruchteilen an einer AKTIE ist nicht möglich. Darüber hinaus gewährt die W.E.T. AG denjenigen W.E.T.-Aktionären, die am Abend des 20. April 2012 W.E.T.-Aktien in ihren Wertpapierdepots halten, ein Mehrerwerbsrecht (siehe Abschnitt „Verbindliches Angebot zum Erwerb weiterer AKTIEN durch Mehrerwerb“).
Erwerbspreis
Der Erwerbspreis beträgt EUR 44,95 (der „Erwerbspreis“). Der Erwerbspreis wurde am 19. April 2012 vom Vorstand mit taggleicher Zustimmung des Aufsichtsrats festgelegt. Der Erwerbspreis ist bei Ausübung des Erwerbsrechts, spätestens am letzten Tag der Erwerbsfrist, also am 14. Mai 2012, zu entrichten; maßgeblich ist der Tag des Geldeingangs bei der Erwerbsstelle.
Kein Erwerbsrechtehandel, Notierung „ex Erwerbsrecht“
Dieses Angebot richtet sich ausschließlich an W.E.T.-Aktionäre, die bereits vor Beginn der Erwerbsfrist Aktionäre der W.E.T. AG waren, und stellt kein öffentliches Angebot von Wertpapieren dar. Ein Handel der Erwerbsrechte ist nicht vorgesehen und wird auch nicht durch die Gesellschaft oder die Erwerbsstelle organisiert werden. Ein An- oder Verkauf von Erwerbsrechten über die Börse ist daher nicht möglich. Ein solcher An- oder Verkauf wird auch nicht durch die Gesellschaft oder die Erwerbsstelle vermittelt. Die Erwerbsrechte sind jedoch frei übertragbar.
Ab dem 23. April 2012 werden die W.E.T.-Aktien an den beteiligten deutschen Wertpapierbörsen jeweils „ex Erwerbsrecht“ notiert.
Verbindliches Angebot zum Erwerb weiterer AKTIEN durch Mehrerwerb
Auch diejenigen AKTIEN, die nicht bereits aufgrund der Ausübung von Erwerbsrechten zuzuteilen sind, können ausschließlich von erwerbsberechtigten W.E.T.-Aktionären erworben werden. Jeder erwerbsberechtigte W.E.T.-Aktionär kann dazu über seine Depotbank innerhalb der Erwerbsfrist (23. April 2012 bis 14. Mai 2012 – jeweils einschließlich) bei der Erwerbsstelle ein verbindliches Angebot zum Erwerb solcher AKTIEN zum Erwerbspreis abgeben (der „Mehrerwerb“). Die maximale Gesamtzahl der von einem W.E.T.-Aktionär durch einen Mehrerwerb jeweils erwerbbaren AKTIEN errechnet sich aus der Gesamtzahl von 143.683 AKTIEN abzüglich der auf den Bestand dieses W.E.T.-Aktionärs entfallenden AKTIEN, für welche dem W.E.T.-Aktionär Erwerbsrechte zustehen.
Ein Mehrerwerbswunsch kann nur berücksichtigt werden, wenn spätestens bis zum Ablauf der Erwerbsfrist, d.h. bis spätestens 14. Mai 2012, 24:00 Uhr, sowohl die diesbezügliche Mehrerwerbsanmeldung von der Depotbank als auch der vollständige Erwerbspreis für den Mehrerwerb bei der Erwerbsstelle eingegangen ist.
Die Anzahl der tatsächlich für einen Mehrerwerb zur Verfügung stehenden AKTIEN hängt davon ab, in welchem Umfang W.E.T.-Aktionäre ihre Erwerbsrechte ausüben. Soweit es wegen hoher Nachfrage im Rahmen des Mehrerwerbs nicht möglich ist, allen W.E.T.-Aktionären, die ein Mehrerwerbsangebot abgegeben haben, sämtliche von ihnen zusätzlich gewünschten AKTIEN zuzuteilen, werden Angebote zum Erwerb weiterer AKTIEN proportional im Verhältnis der Erwerbsrechte der am Mehrerwerb teilnehmenden W.E.T.-Aktionäre zueinander berücksichtigt, und zwar bis das gesamte Volumen an AKTIEN ausgeschöpft ist. Ein Mehrerwerb ist nur bezüglich einer (vollen) AKTIE oder eines Vielfachen davon möglich. Falls die Zuteilung von AKTIEN aufgrund der Ausübung des Mehrerwerbsrechts durch mehrere W.E.T.-Aktionäre zu Bruchteilen von AKTIEN führen würde, werden die rechnerischen Bruchteile auf die nächstniedrigere volle Zahl von AKTIEN abgerundet.
Sollten Mehrerwerbswünsche nicht vollständig erfüllt werden können, erhält der betreffende W.E.T.-Aktionär den für den Erwerb im Rahmen des Mehrerwerbs zu viel geleisteten Erwerbspreis gegebenenfalls abzüglich anfallender Gebühren voraussichtlich gleichzeitig mit der Lieferung der erworbenen AKTIEN zinslos zurückerstattet.
Lieferung der AKTIEN
Die im Rahmen des Angebots von den W.E.T.-Aktionären erworbenen AKTIEN werden den W.E.T.-Aktionären voraussichtlich am 18. Mai 2012, spätestens jedoch am sechsten Bankarbeitstag nach Ablauf der Erwerbsfrist durch Girosammeldepotgutschrift zur Verfügung gestellt.
Provision von Depotbanken
Für den Erwerb von AKTIEN, auch im Rahmen des Mehrerwerbs, wird von den Depotbanken die bankübliche Effektenprovision berechnet. Möglicherweise werden von den Depotbanken im Rahmen des Mehrerwerbs weitere Gebühren berechnet.
Wichtige Hinweise
Entsprechend der derzeitigen Auslegungspraxis des Wertpapierprospektgesetzes durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht („BaFin“) wird für die Durchführung des Angebots kein Wertpapierprospekt erstellt. Interessierte W.E.T.-Aktionäre sollten sich daher vor ihrer Entscheidung zur Ausübung des Erwerbsrechts oder zur Abgabe einer Mehrerwerbserklärung eingehend über die Gesellschaft informieren. Es wird insbesondere empfohlen, die auf der Internetseite der Gesellschaft (www.wet-group.com) verfügbaren Finanzberichte einschließlich der dort gegebenen weiteren Informationen zu lesen und in die Entscheidung mit einzubeziehen.
Veröffentlichung der Angebotsunterlage
Die Gesellschaft veröffentlicht diese Angebotsunterlage im elektronischen Bundesanzeiger (der seit 1. April 2012 unter dem Namen „Bundesanzeiger“ weitergeführt wird) und auf ihrer Internetseite (www.wet-group.com).
Verkaufsbeschränkungen
Die W.E.T.-Aktien einschließlich der AKTIEN und die Erwerbsrechte sind nicht und werden nicht nach den Vorschriften des U.S. Securities Act von 1933 in seiner jeweils gültigen Fassung (der „Securities Act“) oder bei den Wertpapieraufsichtsbehörden von Einzelstaaten der Vereinigten Staaten von Amerika registriert. Die Erwerbsrechte und die AKTIEN dürfen zu keiner Zeit in die oder innerhalb der Vereinigten Staaten von Amerika direkt oder indirekt angeboten, verkauft, ausgeübt, verpfändet, übertragen oder geliefert werden, außer aufgrund einer Ausnahme von den Registrierungserfordernissen des Securities Act und der weiteren anwendbaren Wertpapiergesetze der jeweiligen Einzelstaaten der Vereinigten Staaten von Amerika (oder sofern eine solche Transaktion nicht unter den jeweiligen Regelungsbereich fällt) und soweit dies im Übrigen mit weiteren anwendbaren US-amerikanischen Rechtsvorschriften in Einklang steht.
Dieses Dokument dient ausschließlich der Information der W.E.T.-Aktionäre. Es stellt kein Angebot und keinen Prospekt gemäß der Richtlinie 2003/71/EG („Prospektrichtlinie“) dar. Das Angebot wird ausschließlich nach deutschem Recht durchgeführt. Es wird im elektronischen Bundesanzeiger (der seit 1. April 2012 unter dem Namen „Bundesanzeiger“ weitergeführt wird) sowie auf der Internetseite der W.E.T. AG (www.wet-group.com) veröffentlicht. Weitere Bekanntmachungen, Registrierungen, Zulassungen oder Genehmigungen von oder bei Stellen außerhalb der Bundesrepublik Deutschland sind weder für die AKTIEN, noch für die Erwerbsrechte, noch für das Angebot vorgesehen. Die Bekanntmachung des Angebots bezweckt weder die Abgabe oder Veröffentlichung des Angebots nach Maßgabe von Vorschriften anderer Rechtsordnungen als der der Bundesrepublik Deutschland, noch eine gegebenenfalls den Vorschriften anderer Rechtsordnungen als der der Bundesrepublik Deutschland unterfallende öffentliche Werbung für das Angebot.
Die Veröffentlichung, Versendung, Verbreitung und Wiedergabe sowie die Annahme des Angebots außerhalb der Bundesrepublik Deutschland kann Beschränkungen unterliegen. Personen, die das Angebot außerhalb der Bundesrepublik Deutschland annehmen wollen, werden aufgefordert, sich über außerhalb der Bundesrepublik Deutschland bestehende Beschränkungen zu informieren und diese zu beachten. Die W.E.T. AG und die Erwerbsstelle übernehmen keine Haftung und keine Verantwortung für die Übereinstimmung des Angebots mit ausländischen Rechtsvorschriften und für die Übermittlung des Angebots, für das Angebot oder die Veräußerung von Erwerbsrechten und von AKTIEN in diesen Ländern.
Das Angebot ist auch nicht für W.E.T.-Aktionäre in Kanada, Australien oder Japan bestimmt. Das Angebot sowie alle sonstigen Angebotsunterlagen dürfen weder per Post, noch auf andere Weise nach Kanada, Australien oder Japan übersandt und die AKTIEN und die Erwerbsrechte auch nicht an Personen in diesen Ländern verkauft werden.
Anwendbares Recht und Gerichtsstand
Dieses Angebot sowie die aufgrund des Angebots geschlossenen Verträge unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten, die aus oder in Zusammenhang mit diesem Angebot sowie aus jedem Vertrag, der durch die Annahme dieses Angebots zustande kommt, entstehen, ist, soweit gesetzlich zulässig, München.
Odelzhausen, im April 2012
W.E.T. Automotive Systems Aktiengesellschaft
Der Vorstand
Es ist schon etwas komisch, dass hier zuerst Geld als Vorleistung fließen soll, das dann ggf. rückerstattet wird.
Welchen Sinn dies hat ist mir unerklärlich. Rein transaktionstechnisch hätte dies auch einfacher abgewickelt werden können - ob mehr dahintersteckt, läßt sich nicht sagen, genausowenig wie zur Frage, ob einer der Hauptbeteiligten auf die Ausübung seines Bezuges verzichtet (warum sollte er?) und deshalb dem anderen einen leichteren Bezug ermöglicht.
Vermutlich soll dadurch nur verhindert werden, dass astronomisch hohe Mehrerwerbe artikuliert werden, um sie dann entsprechend zu rationieren.
Welchen Sinn dies hat ist mir unerklärlich. Rein transaktionstechnisch hätte dies auch einfacher abgewickelt werden können - ob mehr dahintersteckt, läßt sich nicht sagen, genausowenig wie zur Frage, ob einer der Hauptbeteiligten auf die Ausübung seines Bezuges verzichtet (warum sollte er?) und deshalb dem anderen einen leichteren Bezug ermöglicht.
Vermutlich soll dadurch nur verhindert werden, dass astronomisch hohe Mehrerwerbe artikuliert werden, um sie dann entsprechend zu rationieren.
Zitat von gutdrauf9: Es ist schon etwas komisch, dass hier zuerst Geld als Vorleistung fließen soll, das dann ggf. rückerstattet wird.
Welchen Sinn dies hat ist mir unerklärlich. Rein transaktionstechnisch hätte dies auch einfacher abgewickelt werden können - ob mehr dahintersteckt, läßt sich nicht sagen, genausowenig wie zur Frage, ob einer der Hauptbeteiligten auf die Ausübung seines Bezuges verzichtet (warum sollte er?) und deshalb dem anderen einen leichteren Bezug ermöglicht.
Vermutlich soll dadurch nur verhindert werden, dass astronomisch hohe Mehrerwerbe artikuliert werden, um sie dann entsprechend zu rationieren.
So würde ich das auch deuten.
Ich habe einmal gerechnet, ob sich die Anmeldung eines Mehrbezuges lohnt.
Dabei nehme ich an, dass sowohl Amerigon als auch die Deutsche Balaton ihre Bezugsmöglichkeiten zu 100 % ausschöpfen. Somit würden für einen Mehrbezug 143683-112552-18405 = 12725 Aktien für den Streubesitz zur Verfügung stehen.
Klar ist, wenn sich 100 % des Streubesitzes für einen vollen Bezug entscheiden, stehen 0 Aktien für den Mehrbezug zur Verfügung.
Wenn sich 0 % des Streubesitzes für einen vollen Bezug entscheiden, stehen 12725 Aktien zur Verfügung, d.h. Amerigon erhält einen Mehrbezug von fast 11.000 Aktien und die Deutsche Balaton ca 1.800 Aktien. Daraus folgt, dass für je 226 Bestandsaktien ein Mehrbezug von 1 Aktie möglich ist.
Für die Werte dazwischen sieht es wie folgt aus:
Annahmequote Mehrzuteilungschance:
des Streubesitzes 1 Aktie je .... alte Aktien
0 226
10 253
20 288
40 391
50 473
60 597
80 1214
Fazit: Wer nicht einige hundert Aktien hat, braucht sich gar keine Hoffnungen auf einen Mehrbezug machen. Sinnvoller ist es da schon, Mehrbezugsrechte zu kaufen, um die nächste durch 22 erreichbare Schwelle zu schaffen.
N.B. Mein Angebotm 6 Erwerbsrechte zu kaufen, gilt noch immer ;-)
Dabei nehme ich an, dass sowohl Amerigon als auch die Deutsche Balaton ihre Bezugsmöglichkeiten zu 100 % ausschöpfen. Somit würden für einen Mehrbezug 143683-112552-18405 = 12725 Aktien für den Streubesitz zur Verfügung stehen.
Klar ist, wenn sich 100 % des Streubesitzes für einen vollen Bezug entscheiden, stehen 0 Aktien für den Mehrbezug zur Verfügung.
Wenn sich 0 % des Streubesitzes für einen vollen Bezug entscheiden, stehen 12725 Aktien zur Verfügung, d.h. Amerigon erhält einen Mehrbezug von fast 11.000 Aktien und die Deutsche Balaton ca 1.800 Aktien. Daraus folgt, dass für je 226 Bestandsaktien ein Mehrbezug von 1 Aktie möglich ist.
Für die Werte dazwischen sieht es wie folgt aus:
Annahmequote Mehrzuteilungschance:
des Streubesitzes 1 Aktie je .... alte Aktien
0 226
10 253
20 288
40 391
50 473
60 597
80 1214
Fazit: Wer nicht einige hundert Aktien hat, braucht sich gar keine Hoffnungen auf einen Mehrbezug machen. Sinnvoller ist es da schon, Mehrbezugsrechte zu kaufen, um die nächste durch 22 erreichbare Schwelle zu schaffen.
N.B. Mein Angebotm 6 Erwerbsrechte zu kaufen, gilt noch immer ;-)
Zitat von gutdrauf9: Ich habe einmal gerechnet, ob sich die Anmeldung eines Mehrbezuges lohnt.
Dabei nehme ich an, dass sowohl Amerigon als auch die Deutsche Balaton ihre Bezugsmöglichkeiten zu 100 % ausschöpfen. Somit würden für einen Mehrbezug 143683-112552-18405 = 12725 Aktien für den Streubesitz zur Verfügung stehen.
Klar ist, wenn sich 100 % des Streubesitzes für einen vollen Bezug entscheiden, stehen 0 Aktien für den Mehrbezug zur Verfügung.
Wenn sich 0 % des Streubesitzes für einen vollen Bezug entscheiden, stehen 12725 Aktien zur Verfügung, d.h. Amerigon erhält einen Mehrbezug von fast 11.000 Aktien und die Deutsche Balaton ca 1.800 Aktien. Daraus folgt, dass für je 226 Bestandsaktien ein Mehrbezug von 1 Aktie möglich ist.
Für die Werte dazwischen sieht es wie folgt aus:
Annahmequote Mehrzuteilungschance:
des Streubesitzes 1 Aktie je .... alte Aktien
0 226
10 253
20 288
40 391
50 473
60 597
80 1214
Fazit: Wer nicht einige hundert Aktien hat, braucht sich gar keine Hoffnungen auf einen Mehrbezug machen. Sinnvoller ist es da schon, Mehrbezugsrechte zu kaufen, um die nächste durch 22 erreichbare Schwelle zu schaffen.
N.B. Mein Angebotm 6 Erwerbsrechte zu kaufen, gilt noch immer ;-)
jetzt in richtiger Formatierung:
Ich habe einmal gerechnet, ob sich die Anmeldung eines Mehrbezuges lohnt.
Dabei nehme ich an, dass sowohl Amerigon als auch die Deutsche Balaton ihre Bezugsmöglichkeiten zu 100 % ausschöpfen. Somit würden für einen Mehrbezug 143683-112552-18405 = 12725 Aktien für den Streubesitz zur Verfügung stehen.
Klar ist, wenn sich 100 % des Streubesitzes für einen vollen Bezug entscheiden, stehen 0 Aktien für den Mehrbezug zur Verfügung.
Wenn sich 0 % des Streubesitzes für einen vollen Bezug entscheiden, stehen 12725 Aktien zur Verfügung, d.h. Amerigon erhält einen Mehrbezug von fast 11.000 Aktien und die Deutsche Balaton ca 1.800 Aktien. Daraus folgt, dass für je 226 Bestandsaktien ein Mehrbezug von 1 Aktie möglich ist.
Für die Werte dazwischen sieht es wie folgt aus:
Annahmequote -------> Mehrzuteilungschance:
des Streubesitzes --> 1 Aktie je .... alte Aktien
0 ------------------> 226
10 -----------------> 253
20 -----------------> 288
40 -----------------> 391
50 -----------------> 473
60 -----------------> 597
80 -----------------> 1214
Fazit: Wer nicht einige hundert Aktien hat, braucht sich gar keine Hoffnungen auf einen Mehrbezug machen. Sinnvoller ist es da schon, Mehrbezugsrechte zu kaufen, um die nächste durch 22 erreichbare Schwelle zu schaffen.
N.B. Mein Angebot, 6 Erwerbsrechte zu kaufen, gilt noch immer ;-)
Ich habe einmal gerechnet, ob sich die Anmeldung eines Mehrbezuges lohnt.
Dabei nehme ich an, dass sowohl Amerigon als auch die Deutsche Balaton ihre Bezugsmöglichkeiten zu 100 % ausschöpfen. Somit würden für einen Mehrbezug 143683-112552-18405 = 12725 Aktien für den Streubesitz zur Verfügung stehen.
Klar ist, wenn sich 100 % des Streubesitzes für einen vollen Bezug entscheiden, stehen 0 Aktien für den Mehrbezug zur Verfügung.
Wenn sich 0 % des Streubesitzes für einen vollen Bezug entscheiden, stehen 12725 Aktien zur Verfügung, d.h. Amerigon erhält einen Mehrbezug von fast 11.000 Aktien und die Deutsche Balaton ca 1.800 Aktien. Daraus folgt, dass für je 226 Bestandsaktien ein Mehrbezug von 1 Aktie möglich ist.
Für die Werte dazwischen sieht es wie folgt aus:
Annahmequote -------> Mehrzuteilungschance:
des Streubesitzes --> 1 Aktie je .... alte Aktien
0 ------------------> 226
10 -----------------> 253
20 -----------------> 288
40 -----------------> 391
50 -----------------> 473
60 -----------------> 597
80 -----------------> 1214
Fazit: Wer nicht einige hundert Aktien hat, braucht sich gar keine Hoffnungen auf einen Mehrbezug machen. Sinnvoller ist es da schon, Mehrbezugsrechte zu kaufen, um die nächste durch 22 erreichbare Schwelle zu schaffen.
N.B. Mein Angebot, 6 Erwerbsrechte zu kaufen, gilt noch immer ;-)
die Einladung zur Hauptversammlung ist online. Es soll u.a. eine kleine Dividende geben...
http://www.wet-group.com/fileadmin/WET/pdf/HV_Einladung_2012…
http://www.wet-group.com/fileadmin/WET/pdf/HV_Einladung_2012…
Nun, ist auch klar, warum die eigenen Aktien verkaut werden (müssen): Mann will so das BCA und damit den Beherrschungsvertrag retten:
Zitat aus dem Bestätigungsbericht (TOP 6.1.) der HV-Einladung 2012:
"In seinem Urteil vom 5. April 2012 hat das Landgericht München I die Rechtsansicht vertreten,
dass Ziffer II.7. des BCA, wonach die W.E.T. AG nicht ohne Zustimmung der Amerigon
Europe über die von der W.E.T. AG gehaltenen eigenen Aktien verfügen darf, einen Verstoß
gegen die aktienrechtliche Kompetenzordnung und damit auch gegen den Grundsatz der
eigenverantwortlichen Leitung einer Aktiengesellschaft durch den Vorstand darstellt. Das
BCA sei trotz vorhandener salvatorischer Klausel nichtig, weil Ziffer II.7. des BCA eine zentrale
Regelung sei. Da das BCA mit dem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag eine
rechtliche Einheit bilde, sei auch der Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag nichtig
und damit im Ergebnis der Ausgangsbeschluss anfechtbar."
Zitat aus dem Bestätigungsbericht (TOP 6.1.) der HV-Einladung 2012:
"In seinem Urteil vom 5. April 2012 hat das Landgericht München I die Rechtsansicht vertreten,
dass Ziffer II.7. des BCA, wonach die W.E.T. AG nicht ohne Zustimmung der Amerigon
Europe über die von der W.E.T. AG gehaltenen eigenen Aktien verfügen darf, einen Verstoß
gegen die aktienrechtliche Kompetenzordnung und damit auch gegen den Grundsatz der
eigenverantwortlichen Leitung einer Aktiengesellschaft durch den Vorstand darstellt. Das
BCA sei trotz vorhandener salvatorischer Klausel nichtig, weil Ziffer II.7. des BCA eine zentrale
Regelung sei. Da das BCA mit dem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag eine
rechtliche Einheit bilde, sei auch der Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag nichtig
und damit im Ergebnis der Ausgangsbeschluss anfechtbar."
aktuell......
das bezugsrecht bei schnigge liegt derzeit bei 0,35 €
das bezugsrecht bei schnigge liegt derzeit bei 0,35 €
Mitteilung zum Q1 ist online verfügbar:
http://www.wet-group.com/fileadmin/WET/pdf/Konzern_Zwischenm…
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Antwort auf Beitrag Nr.: 43.176.735 von Muckelius am 17.05.12 11:08:54W.E.T. Automotive Systems AG: Veröffentlichung einer Erklärung gemäß § 26 Abs. 1 Satz 2 WpHG (Bestand eigener Aktien) mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung
W.E.T. Automotive Systems AG
21.05.2012 12:02
Veröffentlichung einer Stimmrechtsmitteilung, übermittelt durch die DGAP -
ein Unternehmen der EquityStory AG.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich.
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Die W.E.T. Automotive Systems Aktiengesellschaft mit Sitz in Odelzhausen,
Rudolf-Diesel-Straße 12, 85235 Odelzhausen, Deutschland, teilt gemäß § 26
Abs. 1 Satz 2 WpHG mit, dass der Anteil der von der W.E.T. Automotive
Systems Aktiengesellschaft gehaltenen eigenen Aktien (ISIN DE0005081608,
WKN: 508160) am 16. Mai 2012 die Schwelle von 3 % unterschritten hat und an
diesem Tag 0,00 % der Stimmrechte (0 Stimmrechte) beträgt.
Odelzhausen, den 21. Mai 2012
W.E.T. Automotive Systems Aktiengesellschaft
Der Vorstand
21.05.2012 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche
Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen.
DGAP-Medienarchive unter www.dgap-medientreff.de und www.dgap.de
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Sprache: Deutsch
Unternehmen: W.E.T. Automotive Systems AG
Rudolf-Diesel-Str. 12
85235 Odelzhausen
Deutschland
Internet: www.wet-group.com
Ende der Mitteilung DGAP News-Service
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W.E.T. Automotive Systems AG
21.05.2012 12:02
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Die W.E.T. Automotive Systems Aktiengesellschaft mit Sitz in Odelzhausen,
Rudolf-Diesel-Straße 12, 85235 Odelzhausen, Deutschland, teilt gemäß § 26
Abs. 1 Satz 2 WpHG mit, dass der Anteil der von der W.E.T. Automotive
Systems Aktiengesellschaft gehaltenen eigenen Aktien (ISIN DE0005081608,
WKN: 508160) am 16. Mai 2012 die Schwelle von 3 % unterschritten hat und an
diesem Tag 0,00 % der Stimmrechte (0 Stimmrechte) beträgt.
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Was will uns der Verfasser mit dieser Mitteilung eigentlich sagen??????
W.E.T. Automotive Systems AG: Veröffentlichung gemäß §§ 26 Abs. 1 Satz 1, 21 Abs. 1, 22 WpHG mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung
W.E.T. Automotive Systems AG
21.05.2012 17:01
Veröffentlichung einer Stimmrechtsmitteilung, übermittelt durch die DGAP -
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Die Amerigon Europe GmbH, Augsburg, Deutschland, und die Amerigon
Incorporated, Northville, Michigan/U.S.A. (gemeinsam die
'Meldepflichtigen'), haben uns gemäß §§ 21 Abs. 1, 22 WpHG im Hinblick auf
die Beteiligung der Meldepflichtigen an der W.E.T. Automotive Systems
Aktiengesellschaft, Odelzhausen, Deutschland, Folgendes mitgeteilt:
Der Stimmrechtsanteil der Meldepflichtigen an der W.E.T. Automotive Systems
Aktiengesellschaft im Sinne von §§ 21, 22 WpHG liegt weiterhin jeweils
oberhalb der Schwelle von 75 % der Stimmrechte. Im Rahmen der Abwicklung
des von der W.E.T. Automotive Systems Aktiengesellschaft am 20. April 2012
im Bundesanzeiger veröffentlichten Angebots eigener Aktien an ihre
Aktionäre (das 'Bezugsangebot') hat sich die Zusammensetzung des
Stimmrechtsanteils der Meldepflichtigen ohne Berührung einer der in § 21
Abs. 1 WpHG genannten Stimmrechtsschwellen jedoch wie folgt verändert:
- Seit Abwicklung des Bezugsangebots am 16. Mai 2012 sind den
Meldepflichtigen keine Stimmrechte aus eigenen Aktien der W.E.T. Automotive
Systems Aktiengesellschaft, einem Tochterunternehmen der Meldepflichtigen
im Sinne von § 22 Abs. 3 WpHG, mehr gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 3
WpHG zuzurechnen.
- Nach Abwicklung des Bezugsangebots betrug der Stimmrechtsanteil der
Amerigon Europe GmbH an der W.E.T. Automotive Systems Aktiengesellschaft am
16. Mai 2012 insgesamt 75,92 % der Stimmrechte (2.429.403 Stimmrechte aus
ebenso vielen Stückaktien). Diese Stimmrechte sind sämtlich mit von der
Amerigon Europe GmbH unmittelbar gehaltenen Aktien verbunden.
- Nach Abwicklung des Bezugsangebots betrug der Stimmrechtsanteil der
Amerigon Incorporated an der W.E.T. Automotive Systems Aktiengesellschaft
am 16. Mai 2012 insgesamt 75,92 % der Stimmrechte (2.429.403 Stimmrechte
aus ebenso vielen Stückaktien). Diese Stimmrechte sind der Amerigon
Incorporated in voller Höhe gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 3 WpHG aus
Aktien zuzurechnen, die unmittelbar von der Amerigon Europe GmbH gehalten
werden, einem von der Amerigon Incorporated unmittelbar kontrollierten
Unternehmen, dessen Stimmrechtsanteil an der W.E.T. Automotive Systems
Aktiengesellschaft 3 % oder mehr beträgt.
Odelzhausen, den 21. Mai 2012
W.E.T. Automotive Systems Aktiengesellschaft
Der Vorstand
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Incorporated, Northville, Michigan/U.S.A. (gemeinsam die
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die Beteiligung der Meldepflichtigen an der W.E.T. Automotive Systems
Aktiengesellschaft, Odelzhausen, Deutschland, Folgendes mitgeteilt:
Der Stimmrechtsanteil der Meldepflichtigen an der W.E.T. Automotive Systems
Aktiengesellschaft im Sinne von §§ 21, 22 WpHG liegt weiterhin jeweils
oberhalb der Schwelle von 75 % der Stimmrechte. Im Rahmen der Abwicklung
des von der W.E.T. Automotive Systems Aktiengesellschaft am 20. April 2012
im Bundesanzeiger veröffentlichten Angebots eigener Aktien an ihre
Aktionäre (das 'Bezugsangebot') hat sich die Zusammensetzung des
Stimmrechtsanteils der Meldepflichtigen ohne Berührung einer der in § 21
Abs. 1 WpHG genannten Stimmrechtsschwellen jedoch wie folgt verändert:
- Seit Abwicklung des Bezugsangebots am 16. Mai 2012 sind den
Meldepflichtigen keine Stimmrechte aus eigenen Aktien der W.E.T. Automotive
Systems Aktiengesellschaft, einem Tochterunternehmen der Meldepflichtigen
im Sinne von § 22 Abs. 3 WpHG, mehr gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 3
WpHG zuzurechnen.
- Nach Abwicklung des Bezugsangebots betrug der Stimmrechtsanteil der
Amerigon Europe GmbH an der W.E.T. Automotive Systems Aktiengesellschaft am
16. Mai 2012 insgesamt 75,92 % der Stimmrechte (2.429.403 Stimmrechte aus
ebenso vielen Stückaktien). Diese Stimmrechte sind sämtlich mit von der
Amerigon Europe GmbH unmittelbar gehaltenen Aktien verbunden.
- Nach Abwicklung des Bezugsangebots betrug der Stimmrechtsanteil der
Amerigon Incorporated an der W.E.T. Automotive Systems Aktiengesellschaft
am 16. Mai 2012 insgesamt 75,92 % der Stimmrechte (2.429.403 Stimmrechte
aus ebenso vielen Stückaktien). Diese Stimmrechte sind der Amerigon
Incorporated in voller Höhe gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 3 WpHG aus
Aktien zuzurechnen, die unmittelbar von der Amerigon Europe GmbH gehalten
werden, einem von der Amerigon Incorporated unmittelbar kontrollierten
Unternehmen, dessen Stimmrechtsanteil an der W.E.T. Automotive Systems
Aktiengesellschaft 3 % oder mehr beträgt.
Odelzhausen, den 21. Mai 2012
W.E.T. Automotive Systems Aktiengesellschaft
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Der Antrag der Deutschen Balaton ist mehr als berechtigt:
W.E.T. Automotive Systems Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 14.06.2012 in Odelzhausen mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
W.E.T. Automotive Systems Aktiengesellschaft / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung
23.05.2012 / 15:33
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W.E.T. Automotive Systems
Aktiengesellschaft
Odelzhausen
- ISIN DE0005081608 -
(Wertpapierkennnummer 508160)
Ergänzung der Tagesordnung der Hauptversammlung
(auf Verlangen der Aktionärin Deutsche Balaton Aktiengesellschaft, Heidelberg)
Gemäß § 122 Abs. 2 AktG i.V.m. § 124 Abs. 1 AktG zu veröffentlichender
weiterer Punkt der Tagesordnung der
ordentlichen Hauptversammlung
der W.E.T. Automotive Systems Aktiengesellschaft
am Donnerstag, den 14. Juni 2012 um 10:00 Uhr,
in den Geschäftsräumen der W.E.T. Automotive Systems Aktiengesellschaft,
Rudolf-Diesel-Straße 12, 85235 Odelzhausen.
Aufgrund eines Ergänzungsverlangens, das die Aktionärin Deutsche Balaton Aktiengesellschaft, Heidelberg, gestellt hat, wird die Tagesordnung unter Beibehaltung der bisherigen Tagesordnungspunkte 1 bis 9 um den folgenden Tagesordnungspunkt 10 ergänzt:
10. Beschlussfassung über die Bestellung von Sonderprüfern
'a) Die Aktionärin Deutsche Balaton beantragt gemäß § 142 Abs. 2 AktG die Bestellung von Sonderprüfern, die im Zusammenhang mit dem von der W.E.T. Automotive Systems AG am 20. April 2012 im Bundesanzeiger veröffentlichten Angebot (Bezugsangebot) an die Aktionäre zum Erwerb eigener Aktien die nachfolgenden Gegenstände untersuchen sollen:
1. Welche Gründe haben den Vorstand dazu bewogen, einen Beschluss (Veräußerungsbeschluss) über die Veräußerung von insgesamt Stück 143.682 von der W.E.T. Automotive Systems AG gehaltenen eigenen Aktien zu einem Verkaufspreis von EUR 44,95 zu fassen?
2. Welche Erwägungen hat der Vorstand der W.E.T. Automotive Systems AG seiner Beschlussfassung zugrunde gelegt, insgesamt Stück 143.682 von der W.E.T. Automotive Systems AG gehaltene eigene Aktien den Aktionären der W.E.T. Automotive Systems AG zu einem Erwerbspreis von 44,95 EUR je Aktie zum Erwerb anzubieten?
3. Auf Basis welcher Unterlagen hat der Vorstand der W.E.T. Automotive Systems AG seinen Beschluss über die Veräußerung von insgesamt Stück 143.682 von der W.E.T. Automotive Systems AG gehaltenen eigenen Aktien gefasst?
4. Hat die Aktionärin Amerigon Europe GmbH im Vorfeld der Fassung des Veräußerungsbeschlusses unmittelbar oder mittelbar Einfluss auf den Vorstand und/oder Aufsichtsrat der W.E.T. Automotive Systems AG ausgeübt in Bezug auf die Art und/oder den Zeitpunkt der Veräußerung der Stück 143.682 eigenen Aktien?
5. Fanden nach dem 28. Februar 2011 und vor dem Zeitpunkt der Beschlussfassung des Vorstands über die Veräußerung der Stück 143.682 eigenen Aktien Gespräche oder sonstige Korrespondenz (E-Mail, Fax) in Bezug auf die Verwendung der eigenen Aktien zwischen einerseits dem Vorstand bzw. einzelnen Vorstandsmitgliedern der W.E.T. Automotive Systems AG und andererseits der Amerigon Europe GmbH und/oder mit dieser verbundenen Unternehmen und/oder Vertretern und/oder Beratern und/oder Bevollmächtigten der Amerigon Europe GmbH und/oder mit dieser verbundener Unternehmen statt?
6. Fanden nach dem 28. Februar 2011 und vor dem Zeitpunkt der Beschlussfassung des Vorstands über die Veräußerung der Stück 143.682 eigenen Aktien Gespräche oder sonstige Korrespondenz (E-Mail, Fax) in Bezug auf die Verwendung der eigenen Aktien zwischen einerseits dem Aufsichtsrat bzw. einzelnen Aufsichtsratsmitgliedern der W.E.T. Automotive Systems AG und andererseits der Amerigon Europe GmbH und/oder mit dieser verbundenen Unternehmen und/oder Vertretern und/oder Beratern und/oder Bevollmächtigten der Amerigon Europe GmbH und/oder mit dieser verbundener Unternehmen statt?
7. Fanden nach dem 28. Februar 2011 und vor dem Zeitpunkt der Beschlussfassung des Vorstands über die Veräußerung der Stück 143.682 eigenen Aktien Gespräche oder sonstige Korrespondenz (E-Mail, Fax) in Bezug auf die Verwendung der eigenen Aktien zwischen einerseits Beratern und/oder Bevollmächtigten der W.E.T. Automotive Systems AG und andererseits der Amerigon Europe GmbH und/oder mit dieser verbundenen Unternehmen und/oder Vertretern und/oder Beratern und/oder Bevollmächtigten der Amerigon Europe GmbH und/oder mit dieser verbundener Unternehmen statt?
8. Welche Informationen haben die Amerigon Europe GmbH und/oder mit dieser verbundene Unternehmen und/oder Berater der Amerigon Europe GmbH und mit dieser verbundene Unternehmen und/oder Bevollmächtigte der Amerigon Europe GmbH und/oder mit dieser verbundene Unternehmen nach dem 28. Februar 2011 und vor dem Zeitpunkt der Beschlussfassung des Vorstands über die Veräußerung der Stück 143.682 eigenen Aktien von der W.E.T. Automotive Systems AG und/oder gesetzlichen oder rechtsgeschäftlich bevollmächtigten Vertretern der W.E.T. Automotive Systems AG und/oder Beratern der W.E.T. Automotive Systems AG in Bezug auf die künftige Verwendung eigener Aktien erhalten?
9. Hat sich der Vorstand und/oder Aufsichtsrat der W.E.T. Automotive Systems AG im Zusammenhang mit der Vorbereitung, Erstellung und/oder Durchführung des Veräußerungsangebots rechtlich beraten lassen und falls ja, von wem und welche Kosten sind dabei entstanden?
10. Ist der Gesellschaft durch die Festlegung des Veräußerungspreises in Höhe von 44,95 EUR je eigener Aktie ein Schaden entstanden?
b) Zum Sonderprüfer wird bestellt:
RA Tino Sekera-Terplan
Sophienstr. 3
80333 München'
Begründung des Ergänzungsverlangens zur Tagesordnung durch die Deutsche Balaton Aktiengesellschaft, Heidelberg:
Die W.E.T. Automotive Systems AG (Gesellschaft) hat am 19. April 2012 in einer Ad-hoc-Mitteilung nach § 15 WpHG mitgeteilt, dass Vorstand und Aufsichtsrat der W.E.T. Automotive Systems Aktiengesellschaft am 19. April 2012 beschlossen haben, die von der Gesellschaft gehaltenen Stück 143.683 eigenen Aktien den Aktionären der W.E.T. Automotive Systems AG im Verhältnis ihrer Beteiligung zum Erwerb anzubieten. Die Erwerbsfrist soll nach der Ad-hoc-Mitteilung vom 23. April 2012 bis zum 14. Mai 2012 (jeweils einschließlich) laufen; der Erwerbspreis wird 44,95 EUR je Aktie betragen.
Ein entsprechendes Angebot hat die Gesellschaft am 20. April 2012 im Bundesanzeiger (www.bundesanzeiger.de) veröffentlicht. Gegenstand des Angebots sind von der Gesellschaft gehaltene Stück 143.682 eigene Aktien, die sie ihren Aktionären im Verhältnis 22:1 zum Erwerb anbietet. Der Erwerbspreis je Aktie beträgt, wie in der Ad-hoc-Mitteilung am 19. April 2012 mitgeteilt, 44,95 EUR.
(1) Das Angebot ist rechtswidrig, denn es verstößt gegen die von der Hauptversammlung der Gesellschaft am 29. Mai 2008 erteilte Ermächtigung der Gesellschaft zum Erwerb und zur Veräußerung eigener Aktien.
Der Ermächtigungsbeschluss enthält nicht nur Regelungen in Bezug auf den Erwerb eigener Aktien sondern trifft darüber hinaus auch Bestimmungen in Bezug auf die spätere Verwendung der unter dieser Ermächtigung erworbenen eigenen Aktien:
(d) Der Vorstand wird ermächtigt, Aktien der Gesellschaft, die auf Grund dieser Ermächtigung erworben werden, zu allen gesetzlich zugelassenen Zwecken zu verwenden, insbesondere auch zu den folgenden Zwecken:
aa) Die Aktien können mit Zustimmung des Aufsichtsrats eingezogen werden, ohne dass die Einziehung oder ihre Durchführung eines weiteren Hauptversammlungsbeschlusses bedarf.
bb) Die Aktien können gegen Sachleistung übertragen werden.
cc) Die Aktien können auch in anderer Weise als über die Börse veräußert werden, wenn die Aktien gegen Barzahlung zu einem Preis veräußert werden, der den Börsenpreis von Aktien der Gesellschaft zum Zeitpunkt der Veräußerung nicht wesentlich unterschreitet. Sofern die veräußerten Aktien den Aktionären nicht unter Wahrung ihres Bezugsrechts angeboten werden, dürfen sie insgesamt 10 % des Grundkapitals nicht überschreiten, und zwar weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung.
Zwar wahrt das von der W.E.T. Automotive Systems AG veröffentlichte Angebot durch die Berücksichtigung eines für alle Aktionäre gleichen Bezugsrechts die Vorschrift des § 53a AktG ('Aktionäre sind unter gleichen Voraussetzungen gleich zu behandeln.'). Jedoch unterschreitet der von der Gesellschaft für je eine Aktie vorgesehene Kaufpreis mit 44,95 EUR den Börsenpreis der Aktien der Gesellschaft zum Zeitpunkt der Veräußerung nicht nur unwesentlich, sondern deutlich.
Zum Börsenschluss am 18. April 2012 betrug der Kurs der Aktie (W.E.T.-Aktie) der W.E.T. Automotive Systems AG 59,48 EUR. Der vom Vorstand am 19. April 2012 mit 44,95 EUR festgelegte Verkaufspreis für eine W.E.T.-Aktie lag somit um 14,53 EUR bzw. rd. 24 % unter dem Börsenschlusskurs des Vortages; eine Unterschreitung in dieser Größenordnung ist wesentlich! Auch bezogen auf den Durchschnitt der Schlusskurs der W.E.T.-Aktie an den zehn Börsenhandelstagen vor Veröffentlichung der Entscheidung des Vorstands, der bei rd. 59,53 EUR liegt, unterschreitet der vom Vorstand mit 44,95 EUR festgelegte Verkaufspreis diesen Durchschnittskurs wesentlich um 14,58 EUR bzw. rd. 24,5 %. Damit liegt die vom Vorstand der W.E.T. Automotive Systems AG beschlossene Veräußerung der eigenen Aktien nicht mehr in dem Rahmen, den ihm die Hauptversammlung für eine Veräußerung der eigenen Aktien in anderer Weise als über die Börse gesetzt hat.
Auch die Tatsache, dass der Vorstand grundsätzlich auch ohne entsprechende Ermächtigung zu einer Veräußerung der eigenen Aktien außerhalb der Börse unter Wahrung des Gleichbehandlungsgrundsatzes berechtigt gewesen wäre, ändert hieran nichts. Denn die Hauptversammlung vom 29. Mai 2008 hat durch lit. d) cc) ihres Ermächtigungsbeschlusses die Veräußerungsbefugnis des Vorstands dahingehend konkretisiert und eingeschränkt, dass eine Veräußerung der eigenen Aktien außerhalb der Börse nur zu einem Preis erfolgen darf, der den Börsenpreis von Aktien der Gesellschaft nicht wesentlich unterschreitet.
(2) Der vom Vorstand festgelegte Veräußerungspreis in Höhe von 44,95 EUR je eigener Aktie hat zu einem Schaden der Gesellschaft geführt. Der Börsenkurs je Aktie (Börsenschlusskurs Frankfurt am Main) lag am 18. April 2012 bei 59,48 EUR. Nach der von der Hauptversammlung erteilten Ermächtigung darf der Preis, zu dem die eigenen Aktien außerhalb der Börse veräußert werden, den Börsenpreis nicht wesentlich unterschreiten. Unterstellt man zugunsten des Vorstands, dass der Veräußerungspreis bei einem Abschlag von 5 % auf den Börsenkurs noch nicht wesentlich im Sinne des Ermächtigungsbeschlusses ist, so ergibt sich eine Preisuntergrenze von 56,51 EUR (59,48 EUR * 0,95), bezogen auf den Schlusskurs am 18. April 2012 bzw. eine Preisuntergrenze von 56,55 EUR (59,53 EUR * 0,95), bezogen auf die durchschnittlichen Schlusskurse der letzten zehn Börsenhandelstage vor Veröffentlichung der Entscheidung zur Veräußerung der eigenen Aktien. Im ersten Fall (Stichtagskurs 18. April 2012) beträgt die Differenz aus dem Stichtagskurs vom 18. April 2012 unter Berücksichtigung des Abschlags von 5 % zu dem festgelegten Veräußerungspreis 11,56 EUR je Aktie und im zweiten Fall (Durchschnittskurs der letzten zehn Börsenhandelstages vor dem 19. April 2012) 11,60 EUR je Aktie.
Bezogen auf die Gesamtzahl der zur Veräußerung angebotenen Stück 143.682 eigenen Aktien beträgt die nicht gehobene Liquidität infolge der Festsetzung des Veräußerungspreises deutlich unter dem Börsenkurs 143.682 * 11,56 EUR = 1.660.963,92 EUR, der in dieser Höhe nicht als Liquidität zur Verfügung steht.
(3) Die Veräußerung der eigenen Aktien im jetzigen Zeitpunkt und in der gewählten Form ist außerdem rechtswidrig, weil sie allein dazu dient, den bislang nicht erfolgreichen Versuch, den zwischen der Amerigon Europe GmbH als herrschendem Unternehmen und der W.E.T. Automotive Systems AG als beherrschtem Unternehmen abgeschlossenen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag durch Zustimmung der Hauptversammlung zum Erfolg zu verhelfen und für die W.E.T. Automotive Systems AG nachteilig ist.
Die Aktionärin Amerigon Europe GmbH und ihre Muttergesellschaft, die Amerigon Inc., haben mit der W.E.T. Automotive Systems AG am 28.02.2011 ein Business Combination Agreement (BCA) abgeschlossen, dessen Ziel der am 16. Juni 2011 zwischen der Amerigon Europe GmbH und der W.E.T. Automotive Systems AG geschlossene Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag ist. Unter anderem hatte sich der Vorstand der W.E.T. Automotive Systems AG in dem BCA die freie Entscheidungsbefugnis über die Verwendung eigener Aktien dergestalt genommen, dass er diese nicht mehr ohne Zustimmung des Großaktionärs Amerigon Europe GmbH verkaufen durfte.
Beweis: Business Combination Agreement (dort Ziffer II Nr. 7) als Anlage AS 1
[ Hinweis der Gesellschaft: abrufbar im Internet unter www.wet-group.com/investor-relations/hauptversammlung als Anlage AS 1]
Diese Unterwerfung unter das Zustimmungserfordernis des Großaktionärs diente allein der Sicherung der Mehrheit der Amerigon Europe GmbH in den Hauptversammlungen. Die letztjährige Hauptversammlung der W.E.T. Automotive Systems AG hat nämlich dem Abschluss des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag einzig mit den 2.319.078 Stimmen (bei 658.246 NEIN-Stimmen) der Amerigon Europe GmbH zugestimmt. Die JA-Stimmen entsprechen dabei einer Mehrheit von 77,891 % des stimmberechtigten vertretenen Grundkapitals der W.E.T. Automotive Systems AG. Hätte sich die Amerigon Europe GmbH nicht durch das BCA die Macht über die Verwendung der eigenen Aktien durch Vereinbarung eines aktienrechtlich unzulässigen Zustimmungserfordernisses gesichert, hätte der Vorstand zu Gunsten der Gesellschaft aus wirtschaftlichen Erwägungen heraus die eigenen Aktien zu deutlich über den von ihm als angemessen erachteten Kaufpreisen veräußern können. Die Amerigon Europe GmbH wusste dies, wohl vor dem Hintergrund der unsicheren Mehrheitsverhältnisse, zu verhindern.
1.) Die Deutsche Balaton Aktiengesellschaft hatte der W.E.T. Automotive Systems AG unter dem 5. Mai 2011 angeboten, mindestens Stück 24.000 der von der W.E.T. Automotive Systems AG gehaltenen eigenen Aktien zu 41,00 Euro je Aktie zu erwerben.
Beweis: Schreiben der Deutsche Balaton Aktiengesellschaft vom 5. Mai 2011, als Anlage AS 2
[ Hinweis der Gesellschaft: abrufbar im Internet unter www.wet-group.com/investor-relations/hauptversammlung als Anlage AS 2]
Der angebotene Kaufpreis lag um einen Euro höher als die mit 40,00 Euro je Aktie angebotene Gegenleistung aus dem Übernahmeangebot der Amerigon Europe GmbH, die Vorstand und Aufsichtsrat der W.E.T. Automotive Systems AG für angemessen erachtet haben:
'Vorstand und Aufsichtsrat halten die Höhe des Angebotspreises von EUR 40,00 je W.E.T.-Aktie für angemessen im Sinne von § 31 Abs. 1 WpÜG. Der Angebotspreis erfüllt die gesetzlichen Vorgaben und reflektiert nach Meinung von Vorstand und Aufsichtsrat angemessen den Wert der W.E.T. AG. Diese Einschätzung wird durch die Fairness Opinion validiert.'
Beweis: Gemeinsame Stellungnahme des Vorstands und des Aufsichtsrats der W.E.T. Automotive Systems Aktiengesellschaft zum freiwilligen öffentlichen Übernahmeangebot der Amerigon Europe GmbH, Seite 25 (Ziffer 5.5.2), als Anlage AS 3
[ Hinweis der Gesellschaft: abrufbar im Internet unter www.wet-group.com/investor-relations/hauptversammlung als Anlage AS 3]
Die W.E.T. Automotive Systems AG hat dieses Angebot nicht angenommen, sondern mit Schreiben vom 10. Mai 2011 abgelehnt. Die W.E.T. Automotive Systems AG hat die Ablehnung des Angebots damit begründet, dass die W.E.T. Automotive Systems AG
'gemäß dem am 28. Februar 2011 zwischen der W.E.T. AG, der Amerigon Europe GmbH und der Amerigon, Inc. geschlossenen Business Combination Agreement nicht ohne Zustimmung der Amerigon Europe GmbH über die von ihr gehaltenen eigenen Aktien verfügen darf. Die Amerigon Europe GmbH hat auf unsere Anfrage die Zustimmung nicht erteilt'.
Beweis: Schreiben der W.E.T. Automotive Systems AG an die Deutsche Balaton Aktiengesellschaft vom 10. Mai 2011 als Anlage AS 4
[ Hinweis der Gesellschaft: abrufbar im Internet unter www.wet-group.com/investor-relations/hauptversammlung als Anlage AS 4]
2.) Nachdem die Abfindung aus dem zwischen der Amerigon Europe GmbH als herrschender Gesellschaft und der W.E.T. Automotive Systems AG als abhängiger Gesellschaft am 16. Juni 2011 abgeschlossenen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag nach § 305 AktG mit 44,95 Euro je Aktie der W.E.T. Automotive Systems AG feststand, bot die Deutsche Balaton Aktiengesellschaft der W.E.T. Automotive Systems AG erneut an, Stück 60.000 eigene Aktien der Beklagten, diesmal zu einem Kaufpreis je Aktie von 50,00 Euro, zu kaufen.
Beweis: Schreiben der Deutsche Balaton Aktiengesellschaft vom 15. Juli 2011 als Anlage AS 5
[ Hinweis der Gesellschaft: abrufbar im Internet unter www.wet-group.com/investor-relations/hauptversammlung als Anlage AS 5]
Auch dieses Angebot hat die W.E.T. Automotive Systems AG abgelehnt. Hierzu hat sie mit Schreiben vom 20. Juli 2011 neben zwei Gründen, nämlich dem Erhalt der Flexibilität im Hinblick auf die Aktien und dem Hinweis darauf, dass der aktuelle Börsenkurs über dem Angebotspreis der Deutsche Balaton Aktiengesellschaft liege, vorgetragen, dass
'die Amerigon Europe GmbH einer Veräußerung der eigenen Aktien gemäß Ihrem Angebot vom 15. Juli 2011 nicht zugestimmt hat, was nach dem Business Combination Agreement vom 28. Februar 2011 erforderlich wäre'.
Beweis: Schreiben der W.E.T. Automotive Systems AG vom 20. Juli 2011 als Anlage AS 6
[ Hinweis der Gesellschaft: abrufbar im Internet unter www.wet-group.com/investor-relations/hauptversammlung als Anlage AS 6]
3.) Am 20. Juli 2011 hat die Deutsche Balaton Aktiengesellschaft ein freiwilliges Teilerwerbsangebot an die Aktionäre der W.E.T. Automotive Systems AG veröffentlicht, das auf den Erwerb von bis zu Stück 50.000 Aktien der W.E.T. Automotive Systems AG bei einer angebotenen Gegenleistung je Aktie von 50,00 EUR begrenzt war.
Beweis: Angebotsunterlage - Anlage AS 7 (abrufbar unter http://www.deutsche-balaton.de/wet_disc.htm)
[ Hinweis der Gesellschaft: alternativ abrufbar im Internet unter www.wet-group.com/investor-relations/hauptversammlung als Anlage AS 7]
Das Erwerbsangebot wurde für insgesamt Stück 91.998 Aktien angenommen, wovon die Deutsche Balaton Aktiengesellschaft aufgrund einer verhältnismäßigen Annahme insgesamt Stück 49.992 Aktien erwerben konnte.
Beweis: Bekanntmachung gem. § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 WpÜG - Anlage AS 8
[ Hinweis der Gesellschaft: abrufbar im Internet unter www.wet-group.com/investor-relations/hauptversammlung als Anlage AS 8]
Die W.E.T. Automotive Systems AG hat in dieses Angebot lediglich Stück 30.000 eigene Aktien eingereicht. Hiermit hat die W.E.T. Automotive Systems AG sichergestellt, dass Amerigon Europe GmbH auch bei voller Berücksichtigung der eingereichten Stück 30.000 eigenen Aktien eine Mehrheit von 75 % des vertretenen Grundkapitals hielt. Von den von der W.E.T.-Automotive Systems AG eingereichten Stück 30.000 eigenen Aktien konnten verhältnismäßig 54,35 %, somit 16.304 Aktien, im Rahmen des Angebots erworben werden.
4.) Zur Begründung ihrer Ablehnung der beiden erstgenannten Angebote, die von der Deutsche Balaton Aktiengesellschaft unmittelbar an die W.E.T. Automotive Systems AG gerichtet waren, trug die W.E.T. Automotive Systems AG insbesondere vor, dass die Amerigon Europe GmbH ihre Zustimmung zu dem Verkauf der eigenen Aktien nicht erteilt habe. Der Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag, welcher der Amerigon Europe GmbH eine Einflussnahme auf die W.E.T. Automotive Systems AG sichern soll, wäre aber nach § 6 Abs. 2 des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags frühestens am 1. Januar 2012 wirksam geworden. Eine vorherige Bindung an die Mehrheitsaktionärin Amerigon Europe GmbH, die den Vorstand der W.E.T. Automotive Systems AG dem Willen der Amerigon Europe GmbH unterwirft, stellt eine unzulässige Einflussnahme des Großaktionärs auf die Organmitglieder der W.E.T. Automotive Systems AG, namentlich insbesondere den Vorstand, dar. Eine solche Willensunterwerfung, die ohne einen wirksamen Beherrschungsvertrag erfolgt, ist schlicht verboten. Dies hat auch das Landgericht München I in seinem Urteil vom 5. April 2012 so gesehen.
Beweis: Urteil des Landgerichts München I vom 5. April 2012 (Az. 5 HK O 20488/ 11) - Anlage 9
[ Hinweis der Gesellschaft: abrufbar im Internet unter www.wet-group.com/investor-relations/hauptversammlung als Anlage AS 9]
5.) Auch die Entscheidung des Vorstands der W.E.T. Automotive Systems AG nur einen Teil der eigenen Aktien, nämlich Stück 30.000, im Rahmen des öffentlichen Erwerbsangebots einzureichen, diente dem Ziel, diejenige Aktienzahl zurückzuhalten, die erforderlich war, um die ¾-Mehrheit der Amerigon Europe GmbH in der Hauptversammlung zu bewahren. Es liegt nahe annehmen zu dürfen, dass die Begründungen der Ablehnungen der beiden ersten Angebote, nämlich die unterlassene Zustimmung der Amerigon Europe GmbH, auch im Zusammenhang mit der Einreichung von nur 30.000 Aktien im Rahmen des öffentlichen Angebots der Deutsche Balaton Aktiengesellschaft, eine nicht unbedeutende Rolle gespielt haben dürfte.
Ein weiteres Angebot der Deutsche Balaton Aktiengesellschaft vom 6. Februar 2012 an die W.E.T. Automotive Systems AG zum Erwerb von 100.000 eigenen Aktien zu einem Kaufpreis von 49,80 EUR und die Erneuerung des Angebots mit Schreiben vom 19. April 2012 unter gleichzeitiger Bitte an die W.E.T. Automotive Systems AG, ihre Preisvorstellung für die Veräußerung von Stück 100.000 eigenen Aktien mitzuteilen, sind unbeantwortet geblieben.
Schließlich hat die Deutsche Balaton Aktiengesellschaft mit Schreiben vom 19. April 2012 der W.E.T. Automotive Systems AG den Erwerb von Stück 110.000 eigenen Aktien zu einem Gesamtkaufpreis von 6.600.000,00 Euro, also einen Kaufpreis je Aktie von 60,00 EUR, angeboten. Auch dieses Angebot hat die W.E.T. Automotive Systems AG nicht angenommen, obwohl durch die Annahme des Angebots die W.E.T. Automotive Systems AG einen höheren Liquiditätsfluss und eine höhere Eigenkapitalzufuhr erhalten hätte, als dies mit der vom Vorstand am 19. April 2012 beschlossenen Veräußerung von Stück 143.683 Aktien zu 44,95 Euro der Fall ist. Der rechnerische Kaufpreis von 60,00 Euro je Aktie hätte auch die Vorgaben des Hauptversammlungsbeschlusses vom 29. Mai 2009 beachtet, denn der Verkauf wäre zu einem Preis erfolgt, der dem Börsenkurs der Aktie der W.E.T. Automotive Systems AG sogar entspricht. Insgesamt hätte die W.E.T. Automotive Systems AG durch die Annahme des Angebots der Deutsche Balaton Aktiengesellschaft einen Mehrwert von rd. 2,1 Mio. EUR im Vergleich zu dem vom Vorstand am 19. April 2012 beschlossenen Verkaufsangebot erzielen können:
Angebot Deutsche Balaton AG:
110.000 Aktien zu 60 Euro Vorhaben der W.E.T. Automotive Systems AG:
143.683 Aktien zu 44,95 Euro Vorteil der W.E.T. auf Angebot Deutsche Balaton
Eigenkapital- und Liquiditätszufuhr 6.600.000 Euro 6.458.551 Euro
Abzüglich Abwicklungskosten Mind. 141.449 Euro
Verbleibende eigene Aktien 33.683 Aktien Null 33.683 Aktien
(Wert: rd. 2 Mio. EUR)
Beweis: Angebot Deutsche Balaton AG an W.E.T. vom 19. April 2012 - Anlage AS 10
[ Hinweis der Gesellschaft: abrufbar im Internet unter www.wet-group.com/investor-relations/hauptversammlung als Anlage AS 10]
Die W.E.T. Automotive Systems AG lehnte das Angebot der Deutsche Balaton AG vom 19. April 2012 mit Schreiben vom 27. April 2012 ab.
Beweis: Schreiben der W.E.T. Automotive Systems AG vom 27. April 2012 - Anlage AS 11
[ Hinweis der Gesellschaft: abrufbar im Internet unter www.wet-group.com/investor-relations/hauptversammlung als Anlage AS 11]
Darin begründet die W.E.T. Automotive Systems AG ihre Ablehnung damit, dass die eigenen Aktien im Grundsatz allen Aktionären anteilig zuständen, die bei Wiederveräußerung ein gesetzliches Bezugs- bzw. Erwerbsrecht hätten. Vorstand und Aufsichtsrat seien nicht gehalten, einen möglichst hohen Erwerbspreis für die eigenen Aktien zu erzielen. Außerdem würde die Annahme des Angebots der Deutsche Balaton Aktiengesellschaft vom 19. April 2012 einen Ausschluss des Bezugs- bzw. Erwerbsrechts der Aktionäre erfordern.
Mit Schreiben vom 30. April 2012 der Deutsche Balaton Aktiengesellschaft an die W.E.T. Automotive Systems AG erneuerte die Deutsche Balaton Aktiengesellschaft ihr Angebot zum Erwerb von Stück 100.000 eigenen Aktien zu einem Gesamtkaufpreis von 6.600.000,00 Euro, entsprechend einem Kaufpreis je Aktie von 60,00 EUR bis zum 3. Mai 2012. Gleichzeitig erklärte sich die Deutsche Balaton Aktiengesellschaft gegenüber der W.E.T. Automotive Systems AG gegebenenfalls bereit, für den Fall der Angebotsannahme allen Aktionären der W.E.T. Automotive Systems AG ein pro-rata-Erwerbsrecht zu dem von der Deutsche Balaton Aktiengesellschaft bezahlten Preis von 60 EUR je Aktie auf eine Gesamtzahl von 100.000 Aktien abzüglich des auf die Deutsche Balaton Aktiengesellschaft entfallenden Anteils einzuräumen.
Beweis: Schreiben der Deutsche Balaton Aktiengesellschaft vom 30. April 2012 - Anlage AS 12
[ Hinweis der Gesellschaft: abrufbar im Internet unter www.wet-group.com/investor-relations/hauptversammlung als Anlage AS 12]
Auf dieses Schreiben reagierte die W.E.T. Automotive Systems AG bislang nicht.
Nach alledem erscheint das Angebot zum Erwerb eigener Aktien der die W.E.T. Automotive Systems AG vom 20. April 2012 nachteilig für die Gesellschaft und ihre Aktionäre und wäre daher rechtswidrig.
Im Rahmen einer entsprechenden Sonderprüfung sind die Vorgänge im Zusammenhang mit der Veröffentlichung und Abgabe des Angebots zum Erwerb eigener Aktien daher zu klären.
Deutsche Balaton Aktiengesellschaft
Der Vorstand
[gez.] Birkert
Rolf Birkert
[Briefkopf der Bethmann Bank AG/ABN AMRO]
Deutsche Balaton AG
Ziegelhäuser Landstraße 1
69120 Heidelberg
10.05.2012
Bestätigung des Depotbestands W.E.T. Automotive Systems AG
Sehr geehrte Damen und Herren,
zur Vorlage bei der W.E.T. Automotive Systems AG im Zusammenhang mit einem Verlangen der Deutsche Balaton Aktiengesellschaft, Heidelberg, die Tagesordnung der nächsten Hauptversammlung der W.E.T. Automotive Systems AG, Odelzhausen, zu ergänzen (§ 122 Abs. 2 AktG), bestätigen und versichern wir mit heutigem Datum, dass wir seit dem 2. Januar 2012 ohne Unterbrechung mindestens Stück 50.500 Aktien der W.E.T. Automotive Systems AG, ISIN DE0005081608, mit einem Anteil am Grundkapital der W.E.T. Automotive Systems AG in Höhe von 151.500,00 Euro, für die Deutsche Balaton Aktiengesellschaft verwahren.
Sollten in diesem Bestand im Depot der Deutsche Balaton Aktiengesellschaft etwaige Bestandsveränderungen erfolgen, werden wir unaufgefordert und unverzüglich die W.E.T. Automotive Systems AG hierüber informieren. Hieran halten wir uns zunächst bis zum 30. Juni 2012 gebunden.
Mit freundlichen Grüßen
Bethmann Bank AG
[gez.] Kraus
Werner Kraus
Vermögensmanagement [gez.] Reese
Jörg Reese
Direktor Vermögensmanagement
[Briefkopf der Bank Sarasin AG]
Persönlich/Vertraulich
Deutsche Balaton AG
Ziegelhäuser Landstraße 1
69120 Heidelberg
Frankfurt, 11. Mai 2012
Ihre E-Mail vom 10. Mai 2012 -
Bestätigung des Depotbestands (W.E.T. Automotive Systems AG)
Sehr geehrte Damen und Herren,
zur Vorlage bei der W.E.T. Automotive Systems AG im Zusammenhang mit einem Verlangen der Deutsche Balaton Aktiengesellschaft, Heidelberg, die Tagesordnung der nächsten Hauptversammlung der W.E.T. Automotive Systems AG, Odelzhausen, zu ergänzen (§ 122 Abs. 2 AktG), bestätigen und versichern wir mit heutigem Datum, dass wir seit dem 2. Januar 2012 ohne Unterbrechung mindestens Stück 121.256 Aktien der W.E.T. Automotive Systems AG, ISIN DE0005081608, mit einem Anteil am Grundkapital der W.E.T. Automotive Systems AG in Höhe von 363.768,00 Euro, für die Deutsche Balaton Aktiengesellschaft verwahren.
Sollten in diesem Bestand im Depot der Deutsche Balaton Aktiengesellschaft etwaige Bestandsveränderungen erfolgen, werden wir unaufgefordert und unverzüglich die W.E.T. Automotive Systems AG hierüber informieren. Hieran halten wir uns zunächst bis zum 30. Juni 2012 gebunden.
Mit freundlichen Grüßen
Bank Sarasin AG
[gez.] Thomas Knitter [gez.] S. Wollersheim
Thomas Knitter Sascha Wollersheim
Direktor Direktor
Dieses Ergänzungsverlangen zur Tagesordnung nebst Anlagen ist auch über die Internetseite der W.E.T. Automotive Systems Aktiengesellschaft unter www.wet-group.com/investor-relations/hauptversammlung zugänglich.
Odelzhausen, im Mai 2012
W.E.T. Automotive Systems Aktiengesellschaft
Der Vorstand
* * *
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23.05.2012 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen.
Medienarchiv unter http://www.dgap-medientreff.de und http://www.dgap.de
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Sprache: Deutsch
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Ende der Mitteilung DGAP News-Service
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171198 23.05.2012
W.E.T. Automotive Systems Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 14.06.2012 in Odelzhausen mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
W.E.T. Automotive Systems Aktiengesellschaft / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung
23.05.2012 / 15:33
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W.E.T. Automotive Systems
Aktiengesellschaft
Odelzhausen
- ISIN DE0005081608 -
(Wertpapierkennnummer 508160)
Ergänzung der Tagesordnung der Hauptversammlung
(auf Verlangen der Aktionärin Deutsche Balaton Aktiengesellschaft, Heidelberg)
Gemäß § 122 Abs. 2 AktG i.V.m. § 124 Abs. 1 AktG zu veröffentlichender
weiterer Punkt der Tagesordnung der
ordentlichen Hauptversammlung
der W.E.T. Automotive Systems Aktiengesellschaft
am Donnerstag, den 14. Juni 2012 um 10:00 Uhr,
in den Geschäftsräumen der W.E.T. Automotive Systems Aktiengesellschaft,
Rudolf-Diesel-Straße 12, 85235 Odelzhausen.
Aufgrund eines Ergänzungsverlangens, das die Aktionärin Deutsche Balaton Aktiengesellschaft, Heidelberg, gestellt hat, wird die Tagesordnung unter Beibehaltung der bisherigen Tagesordnungspunkte 1 bis 9 um den folgenden Tagesordnungspunkt 10 ergänzt:
10. Beschlussfassung über die Bestellung von Sonderprüfern
'a) Die Aktionärin Deutsche Balaton beantragt gemäß § 142 Abs. 2 AktG die Bestellung von Sonderprüfern, die im Zusammenhang mit dem von der W.E.T. Automotive Systems AG am 20. April 2012 im Bundesanzeiger veröffentlichten Angebot (Bezugsangebot) an die Aktionäre zum Erwerb eigener Aktien die nachfolgenden Gegenstände untersuchen sollen:
1. Welche Gründe haben den Vorstand dazu bewogen, einen Beschluss (Veräußerungsbeschluss) über die Veräußerung von insgesamt Stück 143.682 von der W.E.T. Automotive Systems AG gehaltenen eigenen Aktien zu einem Verkaufspreis von EUR 44,95 zu fassen?
2. Welche Erwägungen hat der Vorstand der W.E.T. Automotive Systems AG seiner Beschlussfassung zugrunde gelegt, insgesamt Stück 143.682 von der W.E.T. Automotive Systems AG gehaltene eigene Aktien den Aktionären der W.E.T. Automotive Systems AG zu einem Erwerbspreis von 44,95 EUR je Aktie zum Erwerb anzubieten?
3. Auf Basis welcher Unterlagen hat der Vorstand der W.E.T. Automotive Systems AG seinen Beschluss über die Veräußerung von insgesamt Stück 143.682 von der W.E.T. Automotive Systems AG gehaltenen eigenen Aktien gefasst?
4. Hat die Aktionärin Amerigon Europe GmbH im Vorfeld der Fassung des Veräußerungsbeschlusses unmittelbar oder mittelbar Einfluss auf den Vorstand und/oder Aufsichtsrat der W.E.T. Automotive Systems AG ausgeübt in Bezug auf die Art und/oder den Zeitpunkt der Veräußerung der Stück 143.682 eigenen Aktien?
5. Fanden nach dem 28. Februar 2011 und vor dem Zeitpunkt der Beschlussfassung des Vorstands über die Veräußerung der Stück 143.682 eigenen Aktien Gespräche oder sonstige Korrespondenz (E-Mail, Fax) in Bezug auf die Verwendung der eigenen Aktien zwischen einerseits dem Vorstand bzw. einzelnen Vorstandsmitgliedern der W.E.T. Automotive Systems AG und andererseits der Amerigon Europe GmbH und/oder mit dieser verbundenen Unternehmen und/oder Vertretern und/oder Beratern und/oder Bevollmächtigten der Amerigon Europe GmbH und/oder mit dieser verbundener Unternehmen statt?
6. Fanden nach dem 28. Februar 2011 und vor dem Zeitpunkt der Beschlussfassung des Vorstands über die Veräußerung der Stück 143.682 eigenen Aktien Gespräche oder sonstige Korrespondenz (E-Mail, Fax) in Bezug auf die Verwendung der eigenen Aktien zwischen einerseits dem Aufsichtsrat bzw. einzelnen Aufsichtsratsmitgliedern der W.E.T. Automotive Systems AG und andererseits der Amerigon Europe GmbH und/oder mit dieser verbundenen Unternehmen und/oder Vertretern und/oder Beratern und/oder Bevollmächtigten der Amerigon Europe GmbH und/oder mit dieser verbundener Unternehmen statt?
7. Fanden nach dem 28. Februar 2011 und vor dem Zeitpunkt der Beschlussfassung des Vorstands über die Veräußerung der Stück 143.682 eigenen Aktien Gespräche oder sonstige Korrespondenz (E-Mail, Fax) in Bezug auf die Verwendung der eigenen Aktien zwischen einerseits Beratern und/oder Bevollmächtigten der W.E.T. Automotive Systems AG und andererseits der Amerigon Europe GmbH und/oder mit dieser verbundenen Unternehmen und/oder Vertretern und/oder Beratern und/oder Bevollmächtigten der Amerigon Europe GmbH und/oder mit dieser verbundener Unternehmen statt?
8. Welche Informationen haben die Amerigon Europe GmbH und/oder mit dieser verbundene Unternehmen und/oder Berater der Amerigon Europe GmbH und mit dieser verbundene Unternehmen und/oder Bevollmächtigte der Amerigon Europe GmbH und/oder mit dieser verbundene Unternehmen nach dem 28. Februar 2011 und vor dem Zeitpunkt der Beschlussfassung des Vorstands über die Veräußerung der Stück 143.682 eigenen Aktien von der W.E.T. Automotive Systems AG und/oder gesetzlichen oder rechtsgeschäftlich bevollmächtigten Vertretern der W.E.T. Automotive Systems AG und/oder Beratern der W.E.T. Automotive Systems AG in Bezug auf die künftige Verwendung eigener Aktien erhalten?
9. Hat sich der Vorstand und/oder Aufsichtsrat der W.E.T. Automotive Systems AG im Zusammenhang mit der Vorbereitung, Erstellung und/oder Durchführung des Veräußerungsangebots rechtlich beraten lassen und falls ja, von wem und welche Kosten sind dabei entstanden?
10. Ist der Gesellschaft durch die Festlegung des Veräußerungspreises in Höhe von 44,95 EUR je eigener Aktie ein Schaden entstanden?
b) Zum Sonderprüfer wird bestellt:
RA Tino Sekera-Terplan
Sophienstr. 3
80333 München'
Begründung des Ergänzungsverlangens zur Tagesordnung durch die Deutsche Balaton Aktiengesellschaft, Heidelberg:
Die W.E.T. Automotive Systems AG (Gesellschaft) hat am 19. April 2012 in einer Ad-hoc-Mitteilung nach § 15 WpHG mitgeteilt, dass Vorstand und Aufsichtsrat der W.E.T. Automotive Systems Aktiengesellschaft am 19. April 2012 beschlossen haben, die von der Gesellschaft gehaltenen Stück 143.683 eigenen Aktien den Aktionären der W.E.T. Automotive Systems AG im Verhältnis ihrer Beteiligung zum Erwerb anzubieten. Die Erwerbsfrist soll nach der Ad-hoc-Mitteilung vom 23. April 2012 bis zum 14. Mai 2012 (jeweils einschließlich) laufen; der Erwerbspreis wird 44,95 EUR je Aktie betragen.
Ein entsprechendes Angebot hat die Gesellschaft am 20. April 2012 im Bundesanzeiger (www.bundesanzeiger.de) veröffentlicht. Gegenstand des Angebots sind von der Gesellschaft gehaltene Stück 143.682 eigene Aktien, die sie ihren Aktionären im Verhältnis 22:1 zum Erwerb anbietet. Der Erwerbspreis je Aktie beträgt, wie in der Ad-hoc-Mitteilung am 19. April 2012 mitgeteilt, 44,95 EUR.
(1) Das Angebot ist rechtswidrig, denn es verstößt gegen die von der Hauptversammlung der Gesellschaft am 29. Mai 2008 erteilte Ermächtigung der Gesellschaft zum Erwerb und zur Veräußerung eigener Aktien.
Der Ermächtigungsbeschluss enthält nicht nur Regelungen in Bezug auf den Erwerb eigener Aktien sondern trifft darüber hinaus auch Bestimmungen in Bezug auf die spätere Verwendung der unter dieser Ermächtigung erworbenen eigenen Aktien:
(d) Der Vorstand wird ermächtigt, Aktien der Gesellschaft, die auf Grund dieser Ermächtigung erworben werden, zu allen gesetzlich zugelassenen Zwecken zu verwenden, insbesondere auch zu den folgenden Zwecken:
aa) Die Aktien können mit Zustimmung des Aufsichtsrats eingezogen werden, ohne dass die Einziehung oder ihre Durchführung eines weiteren Hauptversammlungsbeschlusses bedarf.
bb) Die Aktien können gegen Sachleistung übertragen werden.
cc) Die Aktien können auch in anderer Weise als über die Börse veräußert werden, wenn die Aktien gegen Barzahlung zu einem Preis veräußert werden, der den Börsenpreis von Aktien der Gesellschaft zum Zeitpunkt der Veräußerung nicht wesentlich unterschreitet. Sofern die veräußerten Aktien den Aktionären nicht unter Wahrung ihres Bezugsrechts angeboten werden, dürfen sie insgesamt 10 % des Grundkapitals nicht überschreiten, und zwar weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung.
Zwar wahrt das von der W.E.T. Automotive Systems AG veröffentlichte Angebot durch die Berücksichtigung eines für alle Aktionäre gleichen Bezugsrechts die Vorschrift des § 53a AktG ('Aktionäre sind unter gleichen Voraussetzungen gleich zu behandeln.'). Jedoch unterschreitet der von der Gesellschaft für je eine Aktie vorgesehene Kaufpreis mit 44,95 EUR den Börsenpreis der Aktien der Gesellschaft zum Zeitpunkt der Veräußerung nicht nur unwesentlich, sondern deutlich.
Zum Börsenschluss am 18. April 2012 betrug der Kurs der Aktie (W.E.T.-Aktie) der W.E.T. Automotive Systems AG 59,48 EUR. Der vom Vorstand am 19. April 2012 mit 44,95 EUR festgelegte Verkaufspreis für eine W.E.T.-Aktie lag somit um 14,53 EUR bzw. rd. 24 % unter dem Börsenschlusskurs des Vortages; eine Unterschreitung in dieser Größenordnung ist wesentlich! Auch bezogen auf den Durchschnitt der Schlusskurs der W.E.T.-Aktie an den zehn Börsenhandelstagen vor Veröffentlichung der Entscheidung des Vorstands, der bei rd. 59,53 EUR liegt, unterschreitet der vom Vorstand mit 44,95 EUR festgelegte Verkaufspreis diesen Durchschnittskurs wesentlich um 14,58 EUR bzw. rd. 24,5 %. Damit liegt die vom Vorstand der W.E.T. Automotive Systems AG beschlossene Veräußerung der eigenen Aktien nicht mehr in dem Rahmen, den ihm die Hauptversammlung für eine Veräußerung der eigenen Aktien in anderer Weise als über die Börse gesetzt hat.
Auch die Tatsache, dass der Vorstand grundsätzlich auch ohne entsprechende Ermächtigung zu einer Veräußerung der eigenen Aktien außerhalb der Börse unter Wahrung des Gleichbehandlungsgrundsatzes berechtigt gewesen wäre, ändert hieran nichts. Denn die Hauptversammlung vom 29. Mai 2008 hat durch lit. d) cc) ihres Ermächtigungsbeschlusses die Veräußerungsbefugnis des Vorstands dahingehend konkretisiert und eingeschränkt, dass eine Veräußerung der eigenen Aktien außerhalb der Börse nur zu einem Preis erfolgen darf, der den Börsenpreis von Aktien der Gesellschaft nicht wesentlich unterschreitet.
(2) Der vom Vorstand festgelegte Veräußerungspreis in Höhe von 44,95 EUR je eigener Aktie hat zu einem Schaden der Gesellschaft geführt. Der Börsenkurs je Aktie (Börsenschlusskurs Frankfurt am Main) lag am 18. April 2012 bei 59,48 EUR. Nach der von der Hauptversammlung erteilten Ermächtigung darf der Preis, zu dem die eigenen Aktien außerhalb der Börse veräußert werden, den Börsenpreis nicht wesentlich unterschreiten. Unterstellt man zugunsten des Vorstands, dass der Veräußerungspreis bei einem Abschlag von 5 % auf den Börsenkurs noch nicht wesentlich im Sinne des Ermächtigungsbeschlusses ist, so ergibt sich eine Preisuntergrenze von 56,51 EUR (59,48 EUR * 0,95), bezogen auf den Schlusskurs am 18. April 2012 bzw. eine Preisuntergrenze von 56,55 EUR (59,53 EUR * 0,95), bezogen auf die durchschnittlichen Schlusskurse der letzten zehn Börsenhandelstage vor Veröffentlichung der Entscheidung zur Veräußerung der eigenen Aktien. Im ersten Fall (Stichtagskurs 18. April 2012) beträgt die Differenz aus dem Stichtagskurs vom 18. April 2012 unter Berücksichtigung des Abschlags von 5 % zu dem festgelegten Veräußerungspreis 11,56 EUR je Aktie und im zweiten Fall (Durchschnittskurs der letzten zehn Börsenhandelstages vor dem 19. April 2012) 11,60 EUR je Aktie.
Bezogen auf die Gesamtzahl der zur Veräußerung angebotenen Stück 143.682 eigenen Aktien beträgt die nicht gehobene Liquidität infolge der Festsetzung des Veräußerungspreises deutlich unter dem Börsenkurs 143.682 * 11,56 EUR = 1.660.963,92 EUR, der in dieser Höhe nicht als Liquidität zur Verfügung steht.
(3) Die Veräußerung der eigenen Aktien im jetzigen Zeitpunkt und in der gewählten Form ist außerdem rechtswidrig, weil sie allein dazu dient, den bislang nicht erfolgreichen Versuch, den zwischen der Amerigon Europe GmbH als herrschendem Unternehmen und der W.E.T. Automotive Systems AG als beherrschtem Unternehmen abgeschlossenen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag durch Zustimmung der Hauptversammlung zum Erfolg zu verhelfen und für die W.E.T. Automotive Systems AG nachteilig ist.
Die Aktionärin Amerigon Europe GmbH und ihre Muttergesellschaft, die Amerigon Inc., haben mit der W.E.T. Automotive Systems AG am 28.02.2011 ein Business Combination Agreement (BCA) abgeschlossen, dessen Ziel der am 16. Juni 2011 zwischen der Amerigon Europe GmbH und der W.E.T. Automotive Systems AG geschlossene Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag ist. Unter anderem hatte sich der Vorstand der W.E.T. Automotive Systems AG in dem BCA die freie Entscheidungsbefugnis über die Verwendung eigener Aktien dergestalt genommen, dass er diese nicht mehr ohne Zustimmung des Großaktionärs Amerigon Europe GmbH verkaufen durfte.
Beweis: Business Combination Agreement (dort Ziffer II Nr. 7) als Anlage AS 1
[ Hinweis der Gesellschaft: abrufbar im Internet unter www.wet-group.com/investor-relations/hauptversammlung als Anlage AS 1]
Diese Unterwerfung unter das Zustimmungserfordernis des Großaktionärs diente allein der Sicherung der Mehrheit der Amerigon Europe GmbH in den Hauptversammlungen. Die letztjährige Hauptversammlung der W.E.T. Automotive Systems AG hat nämlich dem Abschluss des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag einzig mit den 2.319.078 Stimmen (bei 658.246 NEIN-Stimmen) der Amerigon Europe GmbH zugestimmt. Die JA-Stimmen entsprechen dabei einer Mehrheit von 77,891 % des stimmberechtigten vertretenen Grundkapitals der W.E.T. Automotive Systems AG. Hätte sich die Amerigon Europe GmbH nicht durch das BCA die Macht über die Verwendung der eigenen Aktien durch Vereinbarung eines aktienrechtlich unzulässigen Zustimmungserfordernisses gesichert, hätte der Vorstand zu Gunsten der Gesellschaft aus wirtschaftlichen Erwägungen heraus die eigenen Aktien zu deutlich über den von ihm als angemessen erachteten Kaufpreisen veräußern können. Die Amerigon Europe GmbH wusste dies, wohl vor dem Hintergrund der unsicheren Mehrheitsverhältnisse, zu verhindern.
1.) Die Deutsche Balaton Aktiengesellschaft hatte der W.E.T. Automotive Systems AG unter dem 5. Mai 2011 angeboten, mindestens Stück 24.000 der von der W.E.T. Automotive Systems AG gehaltenen eigenen Aktien zu 41,00 Euro je Aktie zu erwerben.
Beweis: Schreiben der Deutsche Balaton Aktiengesellschaft vom 5. Mai 2011, als Anlage AS 2
[ Hinweis der Gesellschaft: abrufbar im Internet unter www.wet-group.com/investor-relations/hauptversammlung als Anlage AS 2]
Der angebotene Kaufpreis lag um einen Euro höher als die mit 40,00 Euro je Aktie angebotene Gegenleistung aus dem Übernahmeangebot der Amerigon Europe GmbH, die Vorstand und Aufsichtsrat der W.E.T. Automotive Systems AG für angemessen erachtet haben:
'Vorstand und Aufsichtsrat halten die Höhe des Angebotspreises von EUR 40,00 je W.E.T.-Aktie für angemessen im Sinne von § 31 Abs. 1 WpÜG. Der Angebotspreis erfüllt die gesetzlichen Vorgaben und reflektiert nach Meinung von Vorstand und Aufsichtsrat angemessen den Wert der W.E.T. AG. Diese Einschätzung wird durch die Fairness Opinion validiert.'
Beweis: Gemeinsame Stellungnahme des Vorstands und des Aufsichtsrats der W.E.T. Automotive Systems Aktiengesellschaft zum freiwilligen öffentlichen Übernahmeangebot der Amerigon Europe GmbH, Seite 25 (Ziffer 5.5.2), als Anlage AS 3
[ Hinweis der Gesellschaft: abrufbar im Internet unter www.wet-group.com/investor-relations/hauptversammlung als Anlage AS 3]
Die W.E.T. Automotive Systems AG hat dieses Angebot nicht angenommen, sondern mit Schreiben vom 10. Mai 2011 abgelehnt. Die W.E.T. Automotive Systems AG hat die Ablehnung des Angebots damit begründet, dass die W.E.T. Automotive Systems AG
'gemäß dem am 28. Februar 2011 zwischen der W.E.T. AG, der Amerigon Europe GmbH und der Amerigon, Inc. geschlossenen Business Combination Agreement nicht ohne Zustimmung der Amerigon Europe GmbH über die von ihr gehaltenen eigenen Aktien verfügen darf. Die Amerigon Europe GmbH hat auf unsere Anfrage die Zustimmung nicht erteilt'.
Beweis: Schreiben der W.E.T. Automotive Systems AG an die Deutsche Balaton Aktiengesellschaft vom 10. Mai 2011 als Anlage AS 4
[ Hinweis der Gesellschaft: abrufbar im Internet unter www.wet-group.com/investor-relations/hauptversammlung als Anlage AS 4]
2.) Nachdem die Abfindung aus dem zwischen der Amerigon Europe GmbH als herrschender Gesellschaft und der W.E.T. Automotive Systems AG als abhängiger Gesellschaft am 16. Juni 2011 abgeschlossenen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag nach § 305 AktG mit 44,95 Euro je Aktie der W.E.T. Automotive Systems AG feststand, bot die Deutsche Balaton Aktiengesellschaft der W.E.T. Automotive Systems AG erneut an, Stück 60.000 eigene Aktien der Beklagten, diesmal zu einem Kaufpreis je Aktie von 50,00 Euro, zu kaufen.
Beweis: Schreiben der Deutsche Balaton Aktiengesellschaft vom 15. Juli 2011 als Anlage AS 5
[ Hinweis der Gesellschaft: abrufbar im Internet unter www.wet-group.com/investor-relations/hauptversammlung als Anlage AS 5]
Auch dieses Angebot hat die W.E.T. Automotive Systems AG abgelehnt. Hierzu hat sie mit Schreiben vom 20. Juli 2011 neben zwei Gründen, nämlich dem Erhalt der Flexibilität im Hinblick auf die Aktien und dem Hinweis darauf, dass der aktuelle Börsenkurs über dem Angebotspreis der Deutsche Balaton Aktiengesellschaft liege, vorgetragen, dass
'die Amerigon Europe GmbH einer Veräußerung der eigenen Aktien gemäß Ihrem Angebot vom 15. Juli 2011 nicht zugestimmt hat, was nach dem Business Combination Agreement vom 28. Februar 2011 erforderlich wäre'.
Beweis: Schreiben der W.E.T. Automotive Systems AG vom 20. Juli 2011 als Anlage AS 6
[ Hinweis der Gesellschaft: abrufbar im Internet unter www.wet-group.com/investor-relations/hauptversammlung als Anlage AS 6]
3.) Am 20. Juli 2011 hat die Deutsche Balaton Aktiengesellschaft ein freiwilliges Teilerwerbsangebot an die Aktionäre der W.E.T. Automotive Systems AG veröffentlicht, das auf den Erwerb von bis zu Stück 50.000 Aktien der W.E.T. Automotive Systems AG bei einer angebotenen Gegenleistung je Aktie von 50,00 EUR begrenzt war.
Beweis: Angebotsunterlage - Anlage AS 7 (abrufbar unter http://www.deutsche-balaton.de/wet_disc.htm)
[ Hinweis der Gesellschaft: alternativ abrufbar im Internet unter www.wet-group.com/investor-relations/hauptversammlung als Anlage AS 7]
Das Erwerbsangebot wurde für insgesamt Stück 91.998 Aktien angenommen, wovon die Deutsche Balaton Aktiengesellschaft aufgrund einer verhältnismäßigen Annahme insgesamt Stück 49.992 Aktien erwerben konnte.
Beweis: Bekanntmachung gem. § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 WpÜG - Anlage AS 8
[ Hinweis der Gesellschaft: abrufbar im Internet unter www.wet-group.com/investor-relations/hauptversammlung als Anlage AS 8]
Die W.E.T. Automotive Systems AG hat in dieses Angebot lediglich Stück 30.000 eigene Aktien eingereicht. Hiermit hat die W.E.T. Automotive Systems AG sichergestellt, dass Amerigon Europe GmbH auch bei voller Berücksichtigung der eingereichten Stück 30.000 eigenen Aktien eine Mehrheit von 75 % des vertretenen Grundkapitals hielt. Von den von der W.E.T.-Automotive Systems AG eingereichten Stück 30.000 eigenen Aktien konnten verhältnismäßig 54,35 %, somit 16.304 Aktien, im Rahmen des Angebots erworben werden.
4.) Zur Begründung ihrer Ablehnung der beiden erstgenannten Angebote, die von der Deutsche Balaton Aktiengesellschaft unmittelbar an die W.E.T. Automotive Systems AG gerichtet waren, trug die W.E.T. Automotive Systems AG insbesondere vor, dass die Amerigon Europe GmbH ihre Zustimmung zu dem Verkauf der eigenen Aktien nicht erteilt habe. Der Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag, welcher der Amerigon Europe GmbH eine Einflussnahme auf die W.E.T. Automotive Systems AG sichern soll, wäre aber nach § 6 Abs. 2 des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags frühestens am 1. Januar 2012 wirksam geworden. Eine vorherige Bindung an die Mehrheitsaktionärin Amerigon Europe GmbH, die den Vorstand der W.E.T. Automotive Systems AG dem Willen der Amerigon Europe GmbH unterwirft, stellt eine unzulässige Einflussnahme des Großaktionärs auf die Organmitglieder der W.E.T. Automotive Systems AG, namentlich insbesondere den Vorstand, dar. Eine solche Willensunterwerfung, die ohne einen wirksamen Beherrschungsvertrag erfolgt, ist schlicht verboten. Dies hat auch das Landgericht München I in seinem Urteil vom 5. April 2012 so gesehen.
Beweis: Urteil des Landgerichts München I vom 5. April 2012 (Az. 5 HK O 20488/ 11) - Anlage 9
[ Hinweis der Gesellschaft: abrufbar im Internet unter www.wet-group.com/investor-relations/hauptversammlung als Anlage AS 9]
5.) Auch die Entscheidung des Vorstands der W.E.T. Automotive Systems AG nur einen Teil der eigenen Aktien, nämlich Stück 30.000, im Rahmen des öffentlichen Erwerbsangebots einzureichen, diente dem Ziel, diejenige Aktienzahl zurückzuhalten, die erforderlich war, um die ¾-Mehrheit der Amerigon Europe GmbH in der Hauptversammlung zu bewahren. Es liegt nahe annehmen zu dürfen, dass die Begründungen der Ablehnungen der beiden ersten Angebote, nämlich die unterlassene Zustimmung der Amerigon Europe GmbH, auch im Zusammenhang mit der Einreichung von nur 30.000 Aktien im Rahmen des öffentlichen Angebots der Deutsche Balaton Aktiengesellschaft, eine nicht unbedeutende Rolle gespielt haben dürfte.
Ein weiteres Angebot der Deutsche Balaton Aktiengesellschaft vom 6. Februar 2012 an die W.E.T. Automotive Systems AG zum Erwerb von 100.000 eigenen Aktien zu einem Kaufpreis von 49,80 EUR und die Erneuerung des Angebots mit Schreiben vom 19. April 2012 unter gleichzeitiger Bitte an die W.E.T. Automotive Systems AG, ihre Preisvorstellung für die Veräußerung von Stück 100.000 eigenen Aktien mitzuteilen, sind unbeantwortet geblieben.
Schließlich hat die Deutsche Balaton Aktiengesellschaft mit Schreiben vom 19. April 2012 der W.E.T. Automotive Systems AG den Erwerb von Stück 110.000 eigenen Aktien zu einem Gesamtkaufpreis von 6.600.000,00 Euro, also einen Kaufpreis je Aktie von 60,00 EUR, angeboten. Auch dieses Angebot hat die W.E.T. Automotive Systems AG nicht angenommen, obwohl durch die Annahme des Angebots die W.E.T. Automotive Systems AG einen höheren Liquiditätsfluss und eine höhere Eigenkapitalzufuhr erhalten hätte, als dies mit der vom Vorstand am 19. April 2012 beschlossenen Veräußerung von Stück 143.683 Aktien zu 44,95 Euro der Fall ist. Der rechnerische Kaufpreis von 60,00 Euro je Aktie hätte auch die Vorgaben des Hauptversammlungsbeschlusses vom 29. Mai 2009 beachtet, denn der Verkauf wäre zu einem Preis erfolgt, der dem Börsenkurs der Aktie der W.E.T. Automotive Systems AG sogar entspricht. Insgesamt hätte die W.E.T. Automotive Systems AG durch die Annahme des Angebots der Deutsche Balaton Aktiengesellschaft einen Mehrwert von rd. 2,1 Mio. EUR im Vergleich zu dem vom Vorstand am 19. April 2012 beschlossenen Verkaufsangebot erzielen können:
Angebot Deutsche Balaton AG:
110.000 Aktien zu 60 Euro Vorhaben der W.E.T. Automotive Systems AG:
143.683 Aktien zu 44,95 Euro Vorteil der W.E.T. auf Angebot Deutsche Balaton
Eigenkapital- und Liquiditätszufuhr 6.600.000 Euro 6.458.551 Euro
Abzüglich Abwicklungskosten Mind. 141.449 Euro
Verbleibende eigene Aktien 33.683 Aktien Null 33.683 Aktien
(Wert: rd. 2 Mio. EUR)
Beweis: Angebot Deutsche Balaton AG an W.E.T. vom 19. April 2012 - Anlage AS 10
[ Hinweis der Gesellschaft: abrufbar im Internet unter www.wet-group.com/investor-relations/hauptversammlung als Anlage AS 10]
Die W.E.T. Automotive Systems AG lehnte das Angebot der Deutsche Balaton AG vom 19. April 2012 mit Schreiben vom 27. April 2012 ab.
Beweis: Schreiben der W.E.T. Automotive Systems AG vom 27. April 2012 - Anlage AS 11
[ Hinweis der Gesellschaft: abrufbar im Internet unter www.wet-group.com/investor-relations/hauptversammlung als Anlage AS 11]
Darin begründet die W.E.T. Automotive Systems AG ihre Ablehnung damit, dass die eigenen Aktien im Grundsatz allen Aktionären anteilig zuständen, die bei Wiederveräußerung ein gesetzliches Bezugs- bzw. Erwerbsrecht hätten. Vorstand und Aufsichtsrat seien nicht gehalten, einen möglichst hohen Erwerbspreis für die eigenen Aktien zu erzielen. Außerdem würde die Annahme des Angebots der Deutsche Balaton Aktiengesellschaft vom 19. April 2012 einen Ausschluss des Bezugs- bzw. Erwerbsrechts der Aktionäre erfordern.
Mit Schreiben vom 30. April 2012 der Deutsche Balaton Aktiengesellschaft an die W.E.T. Automotive Systems AG erneuerte die Deutsche Balaton Aktiengesellschaft ihr Angebot zum Erwerb von Stück 100.000 eigenen Aktien zu einem Gesamtkaufpreis von 6.600.000,00 Euro, entsprechend einem Kaufpreis je Aktie von 60,00 EUR bis zum 3. Mai 2012. Gleichzeitig erklärte sich die Deutsche Balaton Aktiengesellschaft gegenüber der W.E.T. Automotive Systems AG gegebenenfalls bereit, für den Fall der Angebotsannahme allen Aktionären der W.E.T. Automotive Systems AG ein pro-rata-Erwerbsrecht zu dem von der Deutsche Balaton Aktiengesellschaft bezahlten Preis von 60 EUR je Aktie auf eine Gesamtzahl von 100.000 Aktien abzüglich des auf die Deutsche Balaton Aktiengesellschaft entfallenden Anteils einzuräumen.
Beweis: Schreiben der Deutsche Balaton Aktiengesellschaft vom 30. April 2012 - Anlage AS 12
[ Hinweis der Gesellschaft: abrufbar im Internet unter www.wet-group.com/investor-relations/hauptversammlung als Anlage AS 12]
Auf dieses Schreiben reagierte die W.E.T. Automotive Systems AG bislang nicht.
Nach alledem erscheint das Angebot zum Erwerb eigener Aktien der die W.E.T. Automotive Systems AG vom 20. April 2012 nachteilig für die Gesellschaft und ihre Aktionäre und wäre daher rechtswidrig.
Im Rahmen einer entsprechenden Sonderprüfung sind die Vorgänge im Zusammenhang mit der Veröffentlichung und Abgabe des Angebots zum Erwerb eigener Aktien daher zu klären.
Deutsche Balaton Aktiengesellschaft
Der Vorstand
[gez.] Birkert
Rolf Birkert
[Briefkopf der Bethmann Bank AG/ABN AMRO]
Deutsche Balaton AG
Ziegelhäuser Landstraße 1
69120 Heidelberg
10.05.2012
Bestätigung des Depotbestands W.E.T. Automotive Systems AG
Sehr geehrte Damen und Herren,
zur Vorlage bei der W.E.T. Automotive Systems AG im Zusammenhang mit einem Verlangen der Deutsche Balaton Aktiengesellschaft, Heidelberg, die Tagesordnung der nächsten Hauptversammlung der W.E.T. Automotive Systems AG, Odelzhausen, zu ergänzen (§ 122 Abs. 2 AktG), bestätigen und versichern wir mit heutigem Datum, dass wir seit dem 2. Januar 2012 ohne Unterbrechung mindestens Stück 50.500 Aktien der W.E.T. Automotive Systems AG, ISIN DE0005081608, mit einem Anteil am Grundkapital der W.E.T. Automotive Systems AG in Höhe von 151.500,00 Euro, für die Deutsche Balaton Aktiengesellschaft verwahren.
Sollten in diesem Bestand im Depot der Deutsche Balaton Aktiengesellschaft etwaige Bestandsveränderungen erfolgen, werden wir unaufgefordert und unverzüglich die W.E.T. Automotive Systems AG hierüber informieren. Hieran halten wir uns zunächst bis zum 30. Juni 2012 gebunden.
Mit freundlichen Grüßen
Bethmann Bank AG
[gez.] Kraus
Werner Kraus
Vermögensmanagement [gez.] Reese
Jörg Reese
Direktor Vermögensmanagement
[Briefkopf der Bank Sarasin AG]
Persönlich/Vertraulich
Deutsche Balaton AG
Ziegelhäuser Landstraße 1
69120 Heidelberg
Frankfurt, 11. Mai 2012
Ihre E-Mail vom 10. Mai 2012 -
Bestätigung des Depotbestands (W.E.T. Automotive Systems AG)
Sehr geehrte Damen und Herren,
zur Vorlage bei der W.E.T. Automotive Systems AG im Zusammenhang mit einem Verlangen der Deutsche Balaton Aktiengesellschaft, Heidelberg, die Tagesordnung der nächsten Hauptversammlung der W.E.T. Automotive Systems AG, Odelzhausen, zu ergänzen (§ 122 Abs. 2 AktG), bestätigen und versichern wir mit heutigem Datum, dass wir seit dem 2. Januar 2012 ohne Unterbrechung mindestens Stück 121.256 Aktien der W.E.T. Automotive Systems AG, ISIN DE0005081608, mit einem Anteil am Grundkapital der W.E.T. Automotive Systems AG in Höhe von 363.768,00 Euro, für die Deutsche Balaton Aktiengesellschaft verwahren.
Sollten in diesem Bestand im Depot der Deutsche Balaton Aktiengesellschaft etwaige Bestandsveränderungen erfolgen, werden wir unaufgefordert und unverzüglich die W.E.T. Automotive Systems AG hierüber informieren. Hieran halten wir uns zunächst bis zum 30. Juni 2012 gebunden.
Mit freundlichen Grüßen
Bank Sarasin AG
[gez.] Thomas Knitter [gez.] S. Wollersheim
Thomas Knitter Sascha Wollersheim
Direktor Direktor
Dieses Ergänzungsverlangen zur Tagesordnung nebst Anlagen ist auch über die Internetseite der W.E.T. Automotive Systems Aktiengesellschaft unter www.wet-group.com/investor-relations/hauptversammlung zugänglich.
Odelzhausen, im Mai 2012
W.E.T. Automotive Systems Aktiengesellschaft
Der Vorstand
* * *
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23.05.2012 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen.
Medienarchiv unter http://www.dgap-medientreff.de und http://www.dgap.de
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Sprache: Deutsch
Unternehmen: W.E.T. Automotive Systems Aktiengesellschaft
Rudolf-Diesel-Straße 12
85235 Odelzhausen
Deutschland
Telefon: +49 8134 933-933
Fax: +49 8134 933-401
E-Mail: shareholder.office@wet-group.com
Internet: http://www.wet-group.com
ISIN: DE0005081608
WKN: 508160
Börsen: Auslandsbörse(n) Regulierter Markt in Frankfurt (General Standard), Freiverkehr in Berlin, Stuttgart, Düsseldorf, Hamburg, München
Ende der Mitteilung DGAP News-Service
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171198 23.05.2012
Die Hauptversammlung wird interessant. Es gibt Gegenanträge. So hat z.B. der Hauptaktionär einen Gegenantrag zur Beschlussfassung über Verwendung Bilanzgewinn gestellt. Alles Info`s zur HV finden sich unter:
http://www.wet-group.com/index.php?L=&id=366
http://www.wet-group.com/index.php?L=&id=366
Antwort auf Beitrag Nr.: 43.252.257 von Muckelius am 05.06.12 19:26:58wenn das nicht ein Eigentor wird: Ich frage mich, ob Amerigon die Dividende nicht notwendiger braucht als die Balaton. Amerigon hat die Übernahme ja aus Kredit finanziert.
Wenn ich Zeit habe, fahre ich hin und schau mir die Schlacht an. Zumindest bei TOP 2 scheint das Ergebnis ja schon vorherbestimmt zu sein.
Fährt jemand von Euch ebenfalls nach Oedelzhausen ?
Wenn ich Zeit habe, fahre ich hin und schau mir die Schlacht an. Zumindest bei TOP 2 scheint das Ergebnis ja schon vorherbestimmt zu sein.
Fährt jemand von Euch ebenfalls nach Oedelzhausen ?
Wo seht ihr denn ein Kursziel für WET? Wir befinden uns schon massiv über dem Abfindungsangebot, so dass die Luft mittlerweile dünner sein müsste. Allerdings ist auch festzustellen, dass einige andere Werte (Interseroh, MME, P&I), die sich im gleichen Prozess befinden, ebenfalls deutlich über ihren Angeboten notieren.
Das wüsste ich auch gern, sitze mit dir in einem Boot. Balaton möchte auf Grund ihrer Zukäufe auf alle Fälle mehr erlösen.
Antwort auf Beitrag Nr.: 43.254.109 von happymuck am 06.06.12 09:35:05Die Balaton wird nicht unter 60 verkaufen. Deshalb sehe ich die Angelegenheit gelassen. Der Kurs kann zwar auch erheblich unter die 60 sinken, das sind dann aber für mich Nachkaufkurse.
Allerdings íst fraglich, ob bei anderen Werten nicht eine höhere Rendite zu erzielen ist (insbes. wenn jetzt auch noch an der Div geknausert wird).
Allerdings íst fraglich, ob bei anderen Werten nicht eine höhere Rendite zu erzielen ist (insbes. wenn jetzt auch noch an der Div geknausert wird).
Zitat von gutdrauf9: Die Balaton wird nicht unter 60 verkaufen. Deshalb sehe ich die Angelegenheit gelassen. Der Kurs kann zwar auch erheblich unter die 60 sinken, das sind dann aber für mich Nachkaufkurse.
Allerdings íst fraglich, ob bei anderen Werten nicht eine höhere Rendite zu erzielen ist (insbes. wenn jetzt auch noch an der Div geknausert wird).
Genau das ist die Frage. Die Garantiedividende ist bei WET noch 1 Jahr entfernt und andere Werte locken. Im Gegensatz zu WET stockt ALBA bei Interseroh weiter auf und ist schon bei 85%. Dazu gibt es noch die Garantiedividende in den nächsten Tagen. Ist zwar schon meine größte Position, aber die Parameter gefallen mir nach wie vor sehr gut. Bin heute bei Advanced Inflight rein. Die Aktie notiert 2% unterhalb des laufenden freiwilligen Übernahmeangebotes, obwohl die Kommunikation ziemlich deutlich ist, dass man mehr will. 45% gehörten ja bereits vor dem Angebot dem Bieter.
Bin heute raus. Am Ende war es ein Bauchgefühl ohne fundamentalen Hintergrund. Den 20%igen Kursanstieg habe ich gern mitgenommen und somit hat sich mein WET-Investment zum 2. Mal gelohnt. Man sieht wieder einmal, dass es an der Börse öfter anders kommt als man denkt. Eigentlich war ich hauptsächlich auf die jährliche Garantiedividende aus. Jetzt ist die Dividende noch weit entfernt und der Gewinn kam von der Kursseite.
Ich wünsche allen Investierten weiterhin viel Erfolg. Mit der Deutschen Balaton ist ja jemanden an Eurer Seite, der klare Ziele hegt. Mal gucken, vielleicht bin auch irgendwann wieder ein 3. Mal dabei.
Ich wünsche allen Investierten weiterhin viel Erfolg. Mit der Deutschen Balaton ist ja jemanden an Eurer Seite, der klare Ziele hegt. Mal gucken, vielleicht bin auch irgendwann wieder ein 3. Mal dabei.
Wer war denn bis zum Schluss auf der HV? Welcher Dividendenbeschluss wurde gefasst? Konnte sich die Deutsche Balaton mit ihrem Antrag auf Sonderprüfung durchsetzen? Durfte Amerigon mit abstimmen? Wurden Klagen angekündigt?
Auf der HP der W.E.T. ist leider noch nichts eingestellt
Auf der HP der W.E.T. ist leider noch nichts eingestellt
Wen haben die den heute früh verarscht? Hätte ich meinen WET
-Verkaufserlös nicht bereits weiterinvestiert, wäre ich heute wieder zurückgekehrt.
-Verkaufserlös nicht bereits weiterinvestiert, wäre ich heute wieder zurückgekehrt.
Neuer Höchstkurs ! Ist hier was im Busch ?
Zwischenmitteilung zum Q3 ist online. Liest sich nicht schlecht...
http://www.wet-group.com/fileadmin/WET/pdf/Konzern_Zwischenm…
http://www.wet-group.com/fileadmin/WET/pdf/Konzern_Zwischenm…
Wie geht es bei W.E.T.eigentlich rechtlich weiter ?
Gibt es hier Termine ?
Gibt es hier Termine ?
Mi, 21.11.1218:22
EANS-News: Deutsche Balaton AG gewinnt auch zweites Freigabeverfahren zur Eintragung des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages zwischen der W.E.T. Automotive Systems AG, Odelzhausen und der Gentherm Europe GmbH, Augsburg
EANS-News: Deutsche Balaton AG gewinnt auch zweites Freigabeverfahren zur Eintragung des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages zwischen der W.E.T. Automotive Systems AG, Odelzhausen und der Gentherm Europe GmbH, Augsburg
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Corporate News übermittelt durch euro adhoc. Für den Inhalt ist der
Emittent/Meldungsgeber verantwortlich.
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Recht/Prozesse
Heidelberg (euro adhoc) - Die Deutsche Balaton AG ist mit rund 13,7% an der
W.E.T. Automotive Systems AG, Odelzhausen, beteiligt. Der Wert dieser
Beteiligung liegt zu aktuellen Börsenkursen bei rund 27,5 Mio. Euro und ist für
die Deutsche Balaton von erheblicher Bedeutung.
Ursprünglich hatte die Hauptversammlung der W.E.T. Automotive Systems AG vom 16.
August 2011 einem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag mit der Gentherm
Europe GmbH als herrschender Gesellschaft, allerdings nur mit den Stimmen der
Gentherm Europe GmbH und gegen alle von freien Aktionären vertretenen Stimmen,
zugestimmt. Gegen diesen Zustimmungsbeschluss legte die Deutsche Balaton
Aktiengesellschaft als Aktionärin der W.E.T. Automotive Systems AG Nichtigkeits-
und Anfechtungsklage ein. W.E.T. Automotive Systems AG beantragte im
Freigabeverfahren die Eintragung des Beherrschungs- und
Gewinnabführungsvertrages im Handelsregister. Das OLG München wies den
diesbezüglichen Antrag auf Freigabe der Eintragung des Beherrschungs- und
Gewinnabführungsvertrages in das Handelsregister gegen die Deutsche Balaton
Aktiengesellschaft jedoch mit Beschluss vom 14. Dezember 2011 zurück.
Das Landgericht München I hat am 5. April 2012 den Zustimmungsbeschluss der
Hauptversammlung der W.E.T. Automotive Systems AG vom 16. August 2011 für
nichtig erklärt (Az. 5 HK O 20488/11). Gegen dieses Urteil hat die W.E.T.
Automotive Systems AG Berufung eingelegt.
Auf der diesjährigen ordentlichen Hauptversammlung am 14. Juni 2012 hatte die
Hauptversammlung, wiederum nur mit den Stimmen der Gentherm Europe GmbH und
gegen alle von freien Aktionären vertretenen Stimmen, den Beschluss der
Hauptversammlung der W.E.T. Automotive Systems AG vom 16. August 2011 über die
Zustimmung zu einem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag zwischen der
W.E.T. Automotive Systems AG und der Gentherm Europe GmbH bestätigt.
Auch gegen diesen Bestätigungsbeschluss legte die Deutsche Balaton
Aktiengesellschaft Anfechtungs- und Nichtigkeitsklage ein (Az. LG München I, 5
HK O 14081/12). Das OLG München hat nun am 14. November 2012 das erneut von der
W.E.T. Automotive Systems AG angestrengte Freigabeverfahren abgelehnt (Az. 7
AktG 2/12) und der Deutsche Balaton Aktiengesellschaft als Antragsgegnerin Recht
gegeben.
Die Entscheidung der Gerichte beruhen - weitgehend übereinstimmend - unter
anderem auf der Unwirksamkeit des am 28. Februar 2011 geschlossenen Business
Combination Agreement ('BCA') mit Gentherm Inc. und Gentherm Europe GmbH im
Vorfeld des Übernahmeangebots der Gentherm Europe GmbH an die Aktionäre der
W.E.T. Automotive Systems AG. In dem BCA schränkte der Vorstand unter anderem
seine Leitungsbefugnis ein und delegierte diese zugunsten von Gentherm Inc. und
Gentherm Europe GmbH im Hinblick auf die bestehenden eigenen Aktien sowie auf
das genehmigte und bedingte Kapital. Damit verhalf der Vorstand der W.E.T.
Automotive Systems AG der Gentherm Europe GmbH nach Durchführung eines
Übernahmeangebotes zur Hauptversammlungsmehrheit bei der W.E.T. Automotive
Systems AG. Das Landgericht München I sah eine rechtliche Einheit zwischen dem
BCA und dem Unternehmensvertrag mit der Folge der Nichtigkeit beider Verträge.
Im erneuten Freigabeverfahren vor dem OLG München hat sich dieses der Auffassung
des Landgerichts München I weitgehend angeschlossen und den Ausgangsbeschluss
deshalb für nicht bestätigungsfähig erachtet.
Ob und wann der Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag nunmehr eingetragen
wird, ist ungewiss.
Die Deutsche Balaton AG wurde vor dem OLG München von Rechtsanwalt Prof. Dr.
Klaus Steiner, Wörthsee, vertreten, die W.E.T. Automotive Systems AG von P+P
Pöllath + Partners Rechtsanwälte, Herrn Dr. Wolfgang Grobecker.
Heidelberg, 21. November 2012
Rückfragehinweis:
Deutsche Balaton AG
Dr. Martin Flick
Tel.: +49 (0) 6221-64924-0
E-Mail: info@deutsche-balaton.de
Unternehmen: Deutsche Balaton AG
Ziegelhäuser Landstraße 1
D-69120 Heidelberg
Telefon: +49 (0)6221 64924 0
FAX: +49 (0)6221 64924 24
Email: info@deutsche-balaton.de
WWW: http://www.deutsche-balaton.de
Branche: Finanzdienstleistungen
ISIN: DE0005508204
Indizes: CDAX
Börsen: Freiverkehr: Berlin, München, Hamburg, Düsseldorf, Stuttgart,
Regulierter Markt/General Standard: Frankfurt
Sprache: Deutsch
Quelle: dpa-AFX
EANS-News: Deutsche Balaton AG gewinnt auch zweites Freigabeverfahren zur Eintragung des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages zwischen der W.E.T. Automotive Systems AG, Odelzhausen und der Gentherm Europe GmbH, Augsburg
EANS-News: Deutsche Balaton AG gewinnt auch zweites Freigabeverfahren zur Eintragung des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages zwischen der W.E.T. Automotive Systems AG, Odelzhausen und der Gentherm Europe GmbH, Augsburg
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Corporate News übermittelt durch euro adhoc. Für den Inhalt ist der
Emittent/Meldungsgeber verantwortlich.
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Recht/Prozesse
Heidelberg (euro adhoc) - Die Deutsche Balaton AG ist mit rund 13,7% an der
W.E.T. Automotive Systems AG, Odelzhausen, beteiligt. Der Wert dieser
Beteiligung liegt zu aktuellen Börsenkursen bei rund 27,5 Mio. Euro und ist für
die Deutsche Balaton von erheblicher Bedeutung.
Ursprünglich hatte die Hauptversammlung der W.E.T. Automotive Systems AG vom 16.
August 2011 einem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag mit der Gentherm
Europe GmbH als herrschender Gesellschaft, allerdings nur mit den Stimmen der
Gentherm Europe GmbH und gegen alle von freien Aktionären vertretenen Stimmen,
zugestimmt. Gegen diesen Zustimmungsbeschluss legte die Deutsche Balaton
Aktiengesellschaft als Aktionärin der W.E.T. Automotive Systems AG Nichtigkeits-
und Anfechtungsklage ein. W.E.T. Automotive Systems AG beantragte im
Freigabeverfahren die Eintragung des Beherrschungs- und
Gewinnabführungsvertrages im Handelsregister. Das OLG München wies den
diesbezüglichen Antrag auf Freigabe der Eintragung des Beherrschungs- und
Gewinnabführungsvertrages in das Handelsregister gegen die Deutsche Balaton
Aktiengesellschaft jedoch mit Beschluss vom 14. Dezember 2011 zurück.
Das Landgericht München I hat am 5. April 2012 den Zustimmungsbeschluss der
Hauptversammlung der W.E.T. Automotive Systems AG vom 16. August 2011 für
nichtig erklärt (Az. 5 HK O 20488/11). Gegen dieses Urteil hat die W.E.T.
Automotive Systems AG Berufung eingelegt.
Auf der diesjährigen ordentlichen Hauptversammlung am 14. Juni 2012 hatte die
Hauptversammlung, wiederum nur mit den Stimmen der Gentherm Europe GmbH und
gegen alle von freien Aktionären vertretenen Stimmen, den Beschluss der
Hauptversammlung der W.E.T. Automotive Systems AG vom 16. August 2011 über die
Zustimmung zu einem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag zwischen der
W.E.T. Automotive Systems AG und der Gentherm Europe GmbH bestätigt.
Auch gegen diesen Bestätigungsbeschluss legte die Deutsche Balaton
Aktiengesellschaft Anfechtungs- und Nichtigkeitsklage ein (Az. LG München I, 5
HK O 14081/12). Das OLG München hat nun am 14. November 2012 das erneut von der
W.E.T. Automotive Systems AG angestrengte Freigabeverfahren abgelehnt (Az. 7
AktG 2/12) und der Deutsche Balaton Aktiengesellschaft als Antragsgegnerin Recht
gegeben.
Die Entscheidung der Gerichte beruhen - weitgehend übereinstimmend - unter
anderem auf der Unwirksamkeit des am 28. Februar 2011 geschlossenen Business
Combination Agreement ('BCA') mit Gentherm Inc. und Gentherm Europe GmbH im
Vorfeld des Übernahmeangebots der Gentherm Europe GmbH an die Aktionäre der
W.E.T. Automotive Systems AG. In dem BCA schränkte der Vorstand unter anderem
seine Leitungsbefugnis ein und delegierte diese zugunsten von Gentherm Inc. und
Gentherm Europe GmbH im Hinblick auf die bestehenden eigenen Aktien sowie auf
das genehmigte und bedingte Kapital. Damit verhalf der Vorstand der W.E.T.
Automotive Systems AG der Gentherm Europe GmbH nach Durchführung eines
Übernahmeangebotes zur Hauptversammlungsmehrheit bei der W.E.T. Automotive
Systems AG. Das Landgericht München I sah eine rechtliche Einheit zwischen dem
BCA und dem Unternehmensvertrag mit der Folge der Nichtigkeit beider Verträge.
Im erneuten Freigabeverfahren vor dem OLG München hat sich dieses der Auffassung
des Landgerichts München I weitgehend angeschlossen und den Ausgangsbeschluss
deshalb für nicht bestätigungsfähig erachtet.
Ob und wann der Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag nunmehr eingetragen
wird, ist ungewiss.
Die Deutsche Balaton AG wurde vor dem OLG München von Rechtsanwalt Prof. Dr.
Klaus Steiner, Wörthsee, vertreten, die W.E.T. Automotive Systems AG von P+P
Pöllath + Partners Rechtsanwälte, Herrn Dr. Wolfgang Grobecker.
Heidelberg, 21. November 2012
Rückfragehinweis:
Deutsche Balaton AG
Dr. Martin Flick
Tel.: +49 (0) 6221-64924-0
E-Mail: info@deutsche-balaton.de
Unternehmen: Deutsche Balaton AG
Ziegelhäuser Landstraße 1
D-69120 Heidelberg
Telefon: +49 (0)6221 64924 0
FAX: +49 (0)6221 64924 24
Email: info@deutsche-balaton.de
WWW: http://www.deutsche-balaton.de
Branche: Finanzdienstleistungen
ISIN: DE0005508204
Indizes: CDAX
Börsen: Freiverkehr: Berlin, München, Hamburg, Düsseldorf, Stuttgart,
Regulierter Markt/General Standard: Frankfurt
Sprache: Deutsch
Quelle: dpa-AFX
Mit 69 € neuer Höchstkurs bei Miniumsatz. Wer zu diesem Kurs kauft muss doch mehr wissen, er möchte ja auch noch Gewinn machen. Es ist schon eine spannende Geschichte mit dieser Übernahme.
Mittlerweile erste Umsätze über der Kursmarke von 70 Euro
74,30 € wurden in Frankfurt für dieses Papier bezahlt !
Eine unglaubliche Kletterpartie und noch keine Ende !
Eine unglaubliche Kletterpartie und noch keine Ende !
...mittlerweile bei 80 Euro...
Wer bei 80 kauft möchte ja auch noch einen Gewinn machen !
Wohin wird die Reise noch gehn ?
Wieviel möchte Balaton haben ?
Fragen ohne Antwort ?
Wohin wird die Reise noch gehn ?
Wieviel möchte Balaton haben ?
Fragen ohne Antwort ?
heute satter Sprung auf 74 Euro
W.E.T. Automotive Systems AG / Schlagwort(e): Vergleich/Vertrag
15.02.2013 09:32
Veröffentlichung einer Ad-hoc-Mitteilung nach § 15 WpHG, übermittelt durch
die DGAP - ein Unternehmen der EquityStory AG.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich.
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Die Gentherm Europe GmbH mit Sitz in Augsburg (früher: Amerigon Europe
GmbH, nachfolgend 'Gentherm Europe'), ihre alleinige Gesellschafterin
Gentherm, Inc., Northville, Michigan, USA ('Gentherm, Inc.'), und die
Deutsche Balaton Aktiengesellschaft, Heidelberg ('Deutsche Balaton'), haben
am heutigen Tag mehrere Vereinbarungen zur Beendigung der verschiedenen
zwischen der Deutschen Balaton und der W.E.T. Automotive Systems
Aktiengesellschaft ('W.E.T. AG') anhängigen gerichtlichen
Auseinandersetzungen geschlossen (die 'Vergleichsvereinbarungen'). Hiernach
verkauft und überträgt die Deutsche Balaton ihre sämtlichen 442.253
W.E.T.-Aktien an Gentherm Europe und erhält dafür 3.300.000 neu
auszugebende Stammaktien an der Gentherm, Inc. sowie zusätzlich einen
Teilbetrag des Kaufpreises in Geld. Dabei wird einer W.E.T.-Aktie der Wert
von EUR 85,00 zugrundegelegt. Nach Vollzug dieser Transaktion sowie eines
Kaufvertrages, den Gentherm mit einem weiteren Aktionär der W.E.T. AG
geschlossen hat, wird Gentherm mehr als 90% des Grundkapitals der W.E.T. AG
halten. Gleichzeitig hat sich die Deutsche Balaton verpflichtet, ihre
Anfechtungsklage gegen Beschlüsse der Hauptversammlung der W.E.T. AG vom
16. August 2011 vollständig zurückzunehmen, die sich unter anderem gegen
den Zustimmungsbeschluss zum Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag
zwischen der W.E.T. AG und Gentherm Europe vom 16. Juni 2011 (der
'Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag') richtete. Daneben hat sich
die Deutsche Balaton verpflichtet, ihre Anfechtungsklage gegen Beschlüsse
der Hauptversammlung der W.E.T. AG vom 14. Juni 2012 sowie ihre beiden
derzeit ebenfalls noch beim Landgericht München I anhängigen Anträge auf
Bestellung eines gerichtlichen Sonderprüfers jeweils vollständig
zurückzunehmen. Die Deutsche Balaton hat sich des Weiteren verpflichtet,
auf Verlangen der Gentherm, Inc. gegenüber dem Handelsregister ihre
Zustimmung zur Eintragung des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages
zu erklären. Die W.E.T. AG wird den Beherrschungs- und
Gewinnabführungsvertrag auf dieser Basis zur Eintragung in das
Handelsregister anmelden.
Gentherm Europe hat sich verpflichtet, neben der in dem Beherrschungs- und
Gewinnabführungsvertrag vorgesehenen Barabfindung in Höhe von EUR 44,95
(die 'Barabfindung') eine zusätzliche Barleistung in Höhe von EUR 40,05 je
W.E.T.-Aktie an diejenigen außenstehenden Aktionäre der W.E.T. AG zu
zahlen, die von Gentherm Europe gemäß § 5 Abs. 1 des Beherrschungs- und
Gewinnabführungsvertrags den Erwerb ihrer W.E.T.-Aktien verlangen (die
'Zusätzliche Barabfindung'). Damit beläuft sich der von Gentherm Europe an
die außenstehenden W.E.T.-Aktionäre für den Erwerb ihrer Aktien zu zahlende
Gesamtbetrag auf EUR 85,00 je Aktie. Die Zahlungsverpflichtungen der
Gentherm Europe betreffend die Zusätzliche Barabfindung werden durch eine
weitere Patronatserklärung der Gentherm, Inc. abgesichert.
Gemäß den Vergleichsvereinbarungen sollen auf die Zusätzliche Barabfindung
etwaige weitere Zahlungen an die außenstehenden Aktionäre angerechnet
werden. Hierzu zählen auf die Barabfindung zu zahlende Zinsen, eine etwaige
nachträgliche Erhöhung der Barabfindung in oder zur Beendigung eines
Spruchverfahrens sowie die von Gentherm Europe an die betreffenden
Aktionäre gemäß dem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag bereits
geleisteten Ausgleichszahlungen und etwaige von der W.E.T. AG nach dem
Abschluss der Vergleichsvereinbarungen an die betreffenden Aktionäre
gezahlte Dividenden. Die gemäß dem Beherrschungs- und
Gewinnabführungsvertrag an die außenstehenden Aktionäre zu zahlende
jährliche Ausgleichszahlung in Höhe von brutto EUR 3,71 (netto EUR 3,17
nach den Verhältnissen zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses) je W.E.T.-Aktie
für jedes volle Geschäftsjahr soll nach den Vergleichsvereinbarungen
unverändert bleiben.
Odelzhausen, den 15. Februar 2013
Der Vorstand
15.02.2013 09:32
Veröffentlichung einer Ad-hoc-Mitteilung nach § 15 WpHG, übermittelt durch
die DGAP - ein Unternehmen der EquityStory AG.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich.
=--------------------------------------------------------------------------
Die Gentherm Europe GmbH mit Sitz in Augsburg (früher: Amerigon Europe
GmbH, nachfolgend 'Gentherm Europe'), ihre alleinige Gesellschafterin
Gentherm, Inc., Northville, Michigan, USA ('Gentherm, Inc.'), und die
Deutsche Balaton Aktiengesellschaft, Heidelberg ('Deutsche Balaton'), haben
am heutigen Tag mehrere Vereinbarungen zur Beendigung der verschiedenen
zwischen der Deutschen Balaton und der W.E.T. Automotive Systems
Aktiengesellschaft ('W.E.T. AG') anhängigen gerichtlichen
Auseinandersetzungen geschlossen (die 'Vergleichsvereinbarungen'). Hiernach
verkauft und überträgt die Deutsche Balaton ihre sämtlichen 442.253
W.E.T.-Aktien an Gentherm Europe und erhält dafür 3.300.000 neu
auszugebende Stammaktien an der Gentherm, Inc. sowie zusätzlich einen
Teilbetrag des Kaufpreises in Geld. Dabei wird einer W.E.T.-Aktie der Wert
von EUR 85,00 zugrundegelegt. Nach Vollzug dieser Transaktion sowie eines
Kaufvertrages, den Gentherm mit einem weiteren Aktionär der W.E.T. AG
geschlossen hat, wird Gentherm mehr als 90% des Grundkapitals der W.E.T. AG
halten. Gleichzeitig hat sich die Deutsche Balaton verpflichtet, ihre
Anfechtungsklage gegen Beschlüsse der Hauptversammlung der W.E.T. AG vom
16. August 2011 vollständig zurückzunehmen, die sich unter anderem gegen
den Zustimmungsbeschluss zum Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag
zwischen der W.E.T. AG und Gentherm Europe vom 16. Juni 2011 (der
'Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag') richtete. Daneben hat sich
die Deutsche Balaton verpflichtet, ihre Anfechtungsklage gegen Beschlüsse
der Hauptversammlung der W.E.T. AG vom 14. Juni 2012 sowie ihre beiden
derzeit ebenfalls noch beim Landgericht München I anhängigen Anträge auf
Bestellung eines gerichtlichen Sonderprüfers jeweils vollständig
zurückzunehmen. Die Deutsche Balaton hat sich des Weiteren verpflichtet,
auf Verlangen der Gentherm, Inc. gegenüber dem Handelsregister ihre
Zustimmung zur Eintragung des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages
zu erklären. Die W.E.T. AG wird den Beherrschungs- und
Gewinnabführungsvertrag auf dieser Basis zur Eintragung in das
Handelsregister anmelden.
Gentherm Europe hat sich verpflichtet, neben der in dem Beherrschungs- und
Gewinnabführungsvertrag vorgesehenen Barabfindung in Höhe von EUR 44,95
(die 'Barabfindung') eine zusätzliche Barleistung in Höhe von EUR 40,05 je
W.E.T.-Aktie an diejenigen außenstehenden Aktionäre der W.E.T. AG zu
zahlen, die von Gentherm Europe gemäß § 5 Abs. 1 des Beherrschungs- und
Gewinnabführungsvertrags den Erwerb ihrer W.E.T.-Aktien verlangen (die
'Zusätzliche Barabfindung'). Damit beläuft sich der von Gentherm Europe an
die außenstehenden W.E.T.-Aktionäre für den Erwerb ihrer Aktien zu zahlende
Gesamtbetrag auf EUR 85,00 je Aktie. Die Zahlungsverpflichtungen der
Gentherm Europe betreffend die Zusätzliche Barabfindung werden durch eine
weitere Patronatserklärung der Gentherm, Inc. abgesichert.
Gemäß den Vergleichsvereinbarungen sollen auf die Zusätzliche Barabfindung
etwaige weitere Zahlungen an die außenstehenden Aktionäre angerechnet
werden. Hierzu zählen auf die Barabfindung zu zahlende Zinsen, eine etwaige
nachträgliche Erhöhung der Barabfindung in oder zur Beendigung eines
Spruchverfahrens sowie die von Gentherm Europe an die betreffenden
Aktionäre gemäß dem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag bereits
geleisteten Ausgleichszahlungen und etwaige von der W.E.T. AG nach dem
Abschluss der Vergleichsvereinbarungen an die betreffenden Aktionäre
gezahlte Dividenden. Die gemäß dem Beherrschungs- und
Gewinnabführungsvertrag an die außenstehenden Aktionäre zu zahlende
jährliche Ausgleichszahlung in Höhe von brutto EUR 3,71 (netto EUR 3,17
nach den Verhältnissen zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses) je W.E.T.-Aktie
für jedes volle Geschäftsjahr soll nach den Vergleichsvereinbarungen
unverändert bleiben.
Odelzhausen, den 15. Februar 2013
Der Vorstand
Siehe meinen Beitrag Nr. 1472 - 85.- Euro
Das Jahr ist gelaufen ! Danke Balaton !
Das Jahr ist gelaufen ! Danke Balaton !
Siehe meinen Beitrag Nr. 1472
Das Jahr ist damit gelaufen.
Vielen Dank - Balaton !
Das Jahr ist damit gelaufen.
Vielen Dank - Balaton !
Verstehe ich es richtig, dass ich, wen ich andiene 85 Euro + Zinsanspruch auf 40 Euro seit Gutachten bekomme und darüber hinaus ein Nachbesserungsrecht bei einem entsprechenden Spruchstellenverfahren habe?
Würdet ihr davon ausgehen, dass Gentherm nach Übertragung der Papiere von Balaton zeitnah einen Squeeze Out anstreben wird?
Würdet ihr davon ausgehen, dass Gentherm nach Übertragung der Papiere von Balaton zeitnah einen Squeeze Out anstreben wird?
W.E.T. Automotive Systems AG
21.02.2013 18:13
Veröffentlichung einer Stimmrechtsmitteilung, übermittelt durch die DGAP -
ein Unternehmen der EquityStory AG.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich.
---------------------------------------------------------------------------
W.E.T. Automotive Systems Aktiengesellschaft
Odelzhausen
Veröffentlichung gem. § 26 Abs. 1 WpHG
Stimmrechtsmitteilung nach § 25a Abs. 1 WpHG
Wir haben folgende Mitteilung nach § 25a Abs. 1 WpHG am 21. Februar 2013
erhalten:
1. Emittent: W.E.T. Automotive Systems
(Name und Anschrift) Aktiengesellschaft
Rudolf-Diesel-Straße 12
85235 Odelzhausen, Deutschland
(ISIN: DE0005081608)
2. Mitteilungspflichtiger: Gentherm Europe GmbH
Sitz: Augsburg
Staat: Deutschland
3. Art der Schwellenberührung: Schwellenüberschreitung
4. Betroffene Meldeschwellen: 5%, 10%, 15%, 20%, 25%, 30%, 50%, 75%
5. Datum der Schwellenberührung: 15. Februar 2013
6. Mitteilungspflichtiger
Stimmrechtsanteil: 90,46 % (entspricht: 2.894.700
Stimmrechten)
7. Einzelheiten zum
Stimmrechtsanteil:
7.1 Stimmrechtsanteil aufgrund
von (Finanz-/sonstigen)
Instrumenten nach § 25a WpHG: 14,54% (entspricht: 465.297 Stimmrechten)
davon mittelbar gehalten: 0% (entspricht: 0 Stimmrechten)
7.2 Stimmrechtsanteil aufgrund
von (Finanz-/sonstigen)
Instrumenten nach § 25 WpHG: 0% (entspricht: 0 Stimmrechten)
davon mittelbar gehalten: 0% (entspricht: 0 Stimmrechten)
7.3 Stimmrechtsanteile nach §§
21, 22 WpHG: 75,92% (entspricht: 2.429.403
Stimmrechten)
8. Einzelheiten zu den (Finanz-
/sonstigen) Instrumenten nach §
25a WpHG:
8.1 Kette der kontrollierten
Unternehmen: ./.
8.2.1 ISIN oder Bezeichnung des
(Finanz-/sonstigen) Instruments: Bedingter Aktienkaufvertrag ('Conditioned
share purchase agreement')
Fälligkeit: ./.
Verfall: ./.
8.2.2 ISIN oder Bezeichnung des
(Finanz-/sonstigen) Instruments: Bedingtes Angebot zum Abschluss eines
Aktienkaufvertrages ('Conditioned offer
for a share purchase agreement')
Fälligkeit: ./.
Verfall: ./.
Odelzhausen, den 21. Februar 2013
W.E.T. Automotive Systems Aktiengesellschaft
Der Vorstand
21.02.2013 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche
Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen.
DGAP-Medienarchive unter www.dgap-medientreff.de und www.dgap.de
---------------------------------------------------------------------------
Sprache: Deutsch
Unternehmen: W.E.T. Automotive Systems AG
Rudolf-Diesel-Str. 12
85235 Odelzhausen
Deutschland
Internet: www.wet-group.com
Ende der Mitteilung DGAP News-Service
---------------------------------------------------------------------------
21.02.2013 18:13
Veröffentlichung einer Stimmrechtsmitteilung, übermittelt durch die DGAP -
ein Unternehmen der EquityStory AG.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich.
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W.E.T. Automotive Systems Aktiengesellschaft
Odelzhausen
Veröffentlichung gem. § 26 Abs. 1 WpHG
Stimmrechtsmitteilung nach § 25a Abs. 1 WpHG
Wir haben folgende Mitteilung nach § 25a Abs. 1 WpHG am 21. Februar 2013
erhalten:
1. Emittent: W.E.T. Automotive Systems
(Name und Anschrift) Aktiengesellschaft
Rudolf-Diesel-Straße 12
85235 Odelzhausen, Deutschland
(ISIN: DE0005081608)
2. Mitteilungspflichtiger: Gentherm Europe GmbH
Sitz: Augsburg
Staat: Deutschland
3. Art der Schwellenberührung: Schwellenüberschreitung
4. Betroffene Meldeschwellen: 5%, 10%, 15%, 20%, 25%, 30%, 50%, 75%
5. Datum der Schwellenberührung: 15. Februar 2013
6. Mitteilungspflichtiger
Stimmrechtsanteil: 90,46 % (entspricht: 2.894.700
Stimmrechten)
7. Einzelheiten zum
Stimmrechtsanteil:
7.1 Stimmrechtsanteil aufgrund
von (Finanz-/sonstigen)
Instrumenten nach § 25a WpHG: 14,54% (entspricht: 465.297 Stimmrechten)
davon mittelbar gehalten: 0% (entspricht: 0 Stimmrechten)
7.2 Stimmrechtsanteil aufgrund
von (Finanz-/sonstigen)
Instrumenten nach § 25 WpHG: 0% (entspricht: 0 Stimmrechten)
davon mittelbar gehalten: 0% (entspricht: 0 Stimmrechten)
7.3 Stimmrechtsanteile nach §§
21, 22 WpHG: 75,92% (entspricht: 2.429.403
Stimmrechten)
8. Einzelheiten zu den (Finanz-
/sonstigen) Instrumenten nach §
25a WpHG:
8.1 Kette der kontrollierten
Unternehmen: ./.
8.2.1 ISIN oder Bezeichnung des
(Finanz-/sonstigen) Instruments: Bedingter Aktienkaufvertrag ('Conditioned
share purchase agreement')
Fälligkeit: ./.
Verfall: ./.
8.2.2 ISIN oder Bezeichnung des
(Finanz-/sonstigen) Instruments: Bedingtes Angebot zum Abschluss eines
Aktienkaufvertrages ('Conditioned offer
for a share purchase agreement')
Fälligkeit: ./.
Verfall: ./.
Odelzhausen, den 21. Februar 2013
W.E.T. Automotive Systems Aktiengesellschaft
Der Vorstand
21.02.2013 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche
Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen.
DGAP-Medienarchive unter www.dgap-medientreff.de und www.dgap.de
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Sprache: Deutsch
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Ende der Mitteilung DGAP News-Service
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Also es gibt jetzt in der Tat 85 Euro, aber keinerlei Zinszahlungen. Zinsen auf die ursprüngliche Barabfindung sind bereits mit den 85 Euro abgegolten.
"Zinsen gemäß § 305 Abs. 3 Satz 3 Aktiengesetz auf die Barabfindung werden mit der Zusätzlichen Barabfindung verrechnet und erhöhen den vorstehenden Gesamtbetrag daher nicht."
Barabfindungsangebot an die außenstehenden Aktionäre der W.E.T. Automotive Systems AG aufgrund des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags mit erhöhter Barabfindung aufgrund Vergleichs
Die W.E.T. Automotive Systems AG mit Sitz in Odelzhausen als abhängige Gesellschaft und die
Gentherm Europe GmbH (früher: Amerigon Europe GmbH) mit Sitz in Augsburg als herrschendes
Unternehmen haben mit Datum vom 16. Juni 2011 einen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag
(der 'Vertrag') geschlossen. Diesem Vertrag haben die Hauptversammlung der W.E.T. Automotive
Systems AG am 16. August 2011 und die Gesellschafterversammlung der Gentherm Europe GmbH am
16. Juni 2011 zugestimmt. Der Vertrag wurde am 22. Februar 2013 in das für die W.E.T. Automotive
Systems AG zuständige Handelsregister des Amtsgerichts München eingetragen und ist damit wirksam
geworden.
Nach den Bestimmungen des Vertrags hat sich die Gentherm Europe GmbH verpflichtet, auf Verlangen
eines außenstehenden Aktionärs der W.E.T. Automotive Systems AG dessen Stückaktien an der W.E.T.
Automotive Systems AG (je eine 'W.E.T.-Aktie') gegen eine Barabfindung in Höhe von EUR 44,95 je
W.E.T.-Aktie zu erwerben (die 'Barabfindung' bzw. das 'Barabfindungsangebot'). Die Barabfindung wird
gemäß § 305 Abs. 3 Satz 3 Aktiengesetz nach Ablauf des Tages, an dem der Vertrag durch Eintragung
im Handelsregister wirksam geworden ist, mit jährlich 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen
Basiszinssatz nach § 247 BGB verzinst.
Für diejenigen außenstehenden Aktionäre der W.E.T. Automotive Systems AG, die von diesem
Barabfindungsangebot keinen Gebrauch machen wollen, beträgt der Ausgleich gemäß den
Bestimmungen des Vertrags für jedes volle Geschäftsjahr der W.E.T. Automotive Systems AG für jede
W.E.T.-Aktie brutto EUR 3,71 abzüglich eines Betrags für von der W.E.T. Automotive Systems AG
hierauf zu entrichtender Körperschaftsteuer sowie Solidaritätszuschlag auf den in dem Bruttobetrag
enthaltenen anteiligen Ausgleich von EUR 3,04 je W.E.T.-Aktie, der nach den Verhältnissen zum
Zeitpunkt des Vertragsschlusses aus den mit deutscher Körperschaftsteuer nebst Solidaritätszuschlag
belasteten Gewinnen errechnet ist. Der anzuwendende Steuersatz richtet sich nach dem jeweils für diese
Steuern für das jeweilige Geschäftsjahr geltenden Satz. Nach den Verhältnissen zum Zeitpunkt des
Vertragsschlusses ergibt sich ein Ausgleich in Höhe von insgesamt netto EUR 3,17 je W.E.T.-Aktie für
ein volles Geschäftsjahr der W.E.T. Automotive Systems AG.
Der Ausgleich ist jeweils am ersten Bankarbeitstag nach der ordentlichen Hauptversammlung der W.E.T.
Automotive Systems AG für das abgelaufene Geschäftsjahr, erstmals nach der ordentlichen
Hauptversammlung im Jahr 2014, die über das Geschäftsjahr 2013 der W.E.T. Automotive Systems AG
Beschluss fasst, zur Zahlung fällig. Falls der Vertrag während eines Geschäftsjahres der W.E.T.
Automotive Systems AG endet oder die W.E.T. Automotive Systems AG während des Zeitraums, für den
die Verpflichtung zur Gewinnabführung besteht, ein Rumpfgeschäftsjahr bildet, vermindert sich der
Ausgleich zeitanteilig.
Die Angemessenheit der Barabfindung und der Ausgleichszahlung wurde von der Rölfs RP AG
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Düsseldorf, als gerichtlich ausgewählter und bestellter Vertragsprüferin
in ihrem Prüfungsbericht bestätigt.
In einem am 15. Februar 2013 geschlossenen außergerichtlichen Vergleich (der 'Vergleich') zur
Beilegung unter anderem einer Anfechtungsklage, die von einem Aktionär gegen den
Zustimmungsbeschluss der Hauptversammlung der W.E.T. Automotive Systems AG zum Vertrag
erhoben worden war, hat sich die Gentherm Europe GmbH verpflichtet, an jeden außenstehenden
Aktionär der W.E.T. Automotive Systems AG, der von dem Barabfindungsangebot Gebrauch macht,
zusätzlich zu der im Vertrag festgelegten Barabfindung in Höhe von EUR 44,95 je W.E.T.-Aktie einen
Betrag in Höhe von EUR 40,05 je W.E.T.-Aktie, für die das Barabfindungsangebot angenommen wurde,
zu zahlen (die 'Zusätzliche Barabfindung'). Der Gesamtbetrag der Barabfindung nach dem Vertrag und
der Zusätzlichen Barabfindung beträgt demnach EUR 85,00 je W.E.T.-Aktie. Der Vergleich wurde von der
W.E.T. Automotive Systems AG mit Datum vom 21. Februar 2013 gemäß §§ 248a, 149 Abs. 2
Aktiengesetz im Bundesanzeiger bekannt gemacht. Nach den Bestimmungen des Vergleichs erfolgt die
Auszahlung der Zusätzlichen Barabfindung zusammen mit der Barabfindung nach dem Vertrag und unter
denselben Voraussetzungen, unter denen die Barabfindung nach dem Vertrag zahlbar ist. Die
Zusätzliche Barabfindung wird jedoch nicht gemäß § 305 Abs. 3 Satz 3 Aktiengesetz verzinst. Zinsen, die
gemäß § 305 Abs. 3 Satz 3 Aktiengesetz auf die Barabfindung zu zahlen sind, werden auf die Zusätzliche
Barabfindung angerechnet. Gleiches gilt für künftige Dividendenzahlungen oder Ausgleichszahlungen
nach dem Vertrag, die vor Annahme des Barabfindungsangebots auf W.E.T.-Aktien gezahlt werden,
sowie einen etwaigen Erhöhungsbetrag, der in einem Spruchverfahren zur gerichtlichen Überprüfung der
Barabfindung rechtskräftig festgesetzt oder in einem Vergleich zur Abwendung oder Beendigung eines
solchen Verfahrens vereinbart wird. Insbesondere vermindern somit aufgelaufene Zinsen gemäß § 305
Abs. 3 Satz 3 Aktiengesetz auf die Barabfindung sowie etwaige Dividenden- oder Ausgleichszahlungen,
die bei einer späteren Annahme des Barabfindungsangebots im Zeitraum bis zur Annahme auf W.E.T.-
Aktien gezahlt werden, den Betrag der Zusätzlichen Barabfindung und können demgemäß nicht
zusätzlich zum Ausgangsbetrag der Zusätzlichen Barabfindung vereinnahmt werden.
Sonstiges: Zinsen gemäß § 305 Abs. 3 Satz 3 Aktiengesetz auf die Barabfindung werden mit
der Zusätzlichen Barabfindung verrechnet (siehe oben) und erhöhen den
vorstehenden Gesamtbetrag daher nicht.
Die Veräußerung der W.E.T.-Aktien im Rahmen dieses Barabfindungsangebots an die Gentherm Europe
GmbH erfolgt für die Aktionäre provisions- und spesenfrei.
Die Verpflichtung der Gentherm Europe GmbH zum Erwerb der W.E.T.-Aktien ist befristet. Die
Annahmefrist für das Barabfindungsangebot (die 'Annahmefrist') endet zwei Monate nach dem Tag, an
dem die Eintragung des Bestehens des Vertrags in das Handelsregister der W.E.T. Automotive Systems
AG nach § 10 HGB bekannt gemacht worden ist.
Sollte ein Antrag auf Bestimmung des Ausgleichs oder der Barabfindung durch das in § 2 des
Spruchverfahrensgesetzes bestimmte Gericht gestellt werden, endet die Annahmefrist zwei Monate nach
dem Tag, an dem die Entscheidung über den zuletzt beschiedenen Antrag im Bundesanzeiger bekannt
gemacht worden ist. Falls ein Verfahren nach dem Spruchverfahrensgesetz eingeleitet wird und das
Gericht rechtskräftig eine höhere Barabfindung festsetzt, können die außenstehenden Aktionäre, auch
wenn sie bereits abgefunden wurden, eine entsprechende Ergänzung der Barabfindung verlangen.
Frist: 22.02.2013 - 25.04.2013
Abfindungsbetrag: EUR 85,00 je Aktie
Ebenso werden alle übrigen außenstehenden Aktionäre gleichgestellt, wenn sich die Gentherm Europe
GmbH gegenüber einem außenstehenden Aktionär der W.E.T. Automotive Systems AG in einem
Vergleich zur Abwendung oder Beendigung eines Verfahrens nach dem Spruchverfahrensgesetz zu einer
höheren Barabfindung verpflichtet. Ein etwaiger Erhöhungsbetrag würde jedoch auf die Zusätzliche
Barabfindung angerechnet (siehe oben); eine zusätzliche Zahlung könnte daher von außenstehenden
Aktionären, die bereits vorher abgefunden wurden, in diesem Fall nur verlangt werden, soweit der
Erhöhungsbetrag den durch Anrechung bereits getilgten Betrag übersteigt.
"Zinsen gemäß § 305 Abs. 3 Satz 3 Aktiengesetz auf die Barabfindung werden mit der Zusätzlichen Barabfindung verrechnet und erhöhen den vorstehenden Gesamtbetrag daher nicht."
Barabfindungsangebot an die außenstehenden Aktionäre der W.E.T. Automotive Systems AG aufgrund des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags mit erhöhter Barabfindung aufgrund Vergleichs
Die W.E.T. Automotive Systems AG mit Sitz in Odelzhausen als abhängige Gesellschaft und die
Gentherm Europe GmbH (früher: Amerigon Europe GmbH) mit Sitz in Augsburg als herrschendes
Unternehmen haben mit Datum vom 16. Juni 2011 einen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag
(der 'Vertrag') geschlossen. Diesem Vertrag haben die Hauptversammlung der W.E.T. Automotive
Systems AG am 16. August 2011 und die Gesellschafterversammlung der Gentherm Europe GmbH am
16. Juni 2011 zugestimmt. Der Vertrag wurde am 22. Februar 2013 in das für die W.E.T. Automotive
Systems AG zuständige Handelsregister des Amtsgerichts München eingetragen und ist damit wirksam
geworden.
Nach den Bestimmungen des Vertrags hat sich die Gentherm Europe GmbH verpflichtet, auf Verlangen
eines außenstehenden Aktionärs der W.E.T. Automotive Systems AG dessen Stückaktien an der W.E.T.
Automotive Systems AG (je eine 'W.E.T.-Aktie') gegen eine Barabfindung in Höhe von EUR 44,95 je
W.E.T.-Aktie zu erwerben (die 'Barabfindung' bzw. das 'Barabfindungsangebot'). Die Barabfindung wird
gemäß § 305 Abs. 3 Satz 3 Aktiengesetz nach Ablauf des Tages, an dem der Vertrag durch Eintragung
im Handelsregister wirksam geworden ist, mit jährlich 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen
Basiszinssatz nach § 247 BGB verzinst.
Für diejenigen außenstehenden Aktionäre der W.E.T. Automotive Systems AG, die von diesem
Barabfindungsangebot keinen Gebrauch machen wollen, beträgt der Ausgleich gemäß den
Bestimmungen des Vertrags für jedes volle Geschäftsjahr der W.E.T. Automotive Systems AG für jede
W.E.T.-Aktie brutto EUR 3,71 abzüglich eines Betrags für von der W.E.T. Automotive Systems AG
hierauf zu entrichtender Körperschaftsteuer sowie Solidaritätszuschlag auf den in dem Bruttobetrag
enthaltenen anteiligen Ausgleich von EUR 3,04 je W.E.T.-Aktie, der nach den Verhältnissen zum
Zeitpunkt des Vertragsschlusses aus den mit deutscher Körperschaftsteuer nebst Solidaritätszuschlag
belasteten Gewinnen errechnet ist. Der anzuwendende Steuersatz richtet sich nach dem jeweils für diese
Steuern für das jeweilige Geschäftsjahr geltenden Satz. Nach den Verhältnissen zum Zeitpunkt des
Vertragsschlusses ergibt sich ein Ausgleich in Höhe von insgesamt netto EUR 3,17 je W.E.T.-Aktie für
ein volles Geschäftsjahr der W.E.T. Automotive Systems AG.
Der Ausgleich ist jeweils am ersten Bankarbeitstag nach der ordentlichen Hauptversammlung der W.E.T.
Automotive Systems AG für das abgelaufene Geschäftsjahr, erstmals nach der ordentlichen
Hauptversammlung im Jahr 2014, die über das Geschäftsjahr 2013 der W.E.T. Automotive Systems AG
Beschluss fasst, zur Zahlung fällig. Falls der Vertrag während eines Geschäftsjahres der W.E.T.
Automotive Systems AG endet oder die W.E.T. Automotive Systems AG während des Zeitraums, für den
die Verpflichtung zur Gewinnabführung besteht, ein Rumpfgeschäftsjahr bildet, vermindert sich der
Ausgleich zeitanteilig.
Die Angemessenheit der Barabfindung und der Ausgleichszahlung wurde von der Rölfs RP AG
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Düsseldorf, als gerichtlich ausgewählter und bestellter Vertragsprüferin
in ihrem Prüfungsbericht bestätigt.
In einem am 15. Februar 2013 geschlossenen außergerichtlichen Vergleich (der 'Vergleich') zur
Beilegung unter anderem einer Anfechtungsklage, die von einem Aktionär gegen den
Zustimmungsbeschluss der Hauptversammlung der W.E.T. Automotive Systems AG zum Vertrag
erhoben worden war, hat sich die Gentherm Europe GmbH verpflichtet, an jeden außenstehenden
Aktionär der W.E.T. Automotive Systems AG, der von dem Barabfindungsangebot Gebrauch macht,
zusätzlich zu der im Vertrag festgelegten Barabfindung in Höhe von EUR 44,95 je W.E.T.-Aktie einen
Betrag in Höhe von EUR 40,05 je W.E.T.-Aktie, für die das Barabfindungsangebot angenommen wurde,
zu zahlen (die 'Zusätzliche Barabfindung'). Der Gesamtbetrag der Barabfindung nach dem Vertrag und
der Zusätzlichen Barabfindung beträgt demnach EUR 85,00 je W.E.T.-Aktie. Der Vergleich wurde von der
W.E.T. Automotive Systems AG mit Datum vom 21. Februar 2013 gemäß §§ 248a, 149 Abs. 2
Aktiengesetz im Bundesanzeiger bekannt gemacht. Nach den Bestimmungen des Vergleichs erfolgt die
Auszahlung der Zusätzlichen Barabfindung zusammen mit der Barabfindung nach dem Vertrag und unter
denselben Voraussetzungen, unter denen die Barabfindung nach dem Vertrag zahlbar ist. Die
Zusätzliche Barabfindung wird jedoch nicht gemäß § 305 Abs. 3 Satz 3 Aktiengesetz verzinst. Zinsen, die
gemäß § 305 Abs. 3 Satz 3 Aktiengesetz auf die Barabfindung zu zahlen sind, werden auf die Zusätzliche
Barabfindung angerechnet. Gleiches gilt für künftige Dividendenzahlungen oder Ausgleichszahlungen
nach dem Vertrag, die vor Annahme des Barabfindungsangebots auf W.E.T.-Aktien gezahlt werden,
sowie einen etwaigen Erhöhungsbetrag, der in einem Spruchverfahren zur gerichtlichen Überprüfung der
Barabfindung rechtskräftig festgesetzt oder in einem Vergleich zur Abwendung oder Beendigung eines
solchen Verfahrens vereinbart wird. Insbesondere vermindern somit aufgelaufene Zinsen gemäß § 305
Abs. 3 Satz 3 Aktiengesetz auf die Barabfindung sowie etwaige Dividenden- oder Ausgleichszahlungen,
die bei einer späteren Annahme des Barabfindungsangebots im Zeitraum bis zur Annahme auf W.E.T.-
Aktien gezahlt werden, den Betrag der Zusätzlichen Barabfindung und können demgemäß nicht
zusätzlich zum Ausgangsbetrag der Zusätzlichen Barabfindung vereinnahmt werden.
Sonstiges: Zinsen gemäß § 305 Abs. 3 Satz 3 Aktiengesetz auf die Barabfindung werden mit
der Zusätzlichen Barabfindung verrechnet (siehe oben) und erhöhen den
vorstehenden Gesamtbetrag daher nicht.
Die Veräußerung der W.E.T.-Aktien im Rahmen dieses Barabfindungsangebots an die Gentherm Europe
GmbH erfolgt für die Aktionäre provisions- und spesenfrei.
Die Verpflichtung der Gentherm Europe GmbH zum Erwerb der W.E.T.-Aktien ist befristet. Die
Annahmefrist für das Barabfindungsangebot (die 'Annahmefrist') endet zwei Monate nach dem Tag, an
dem die Eintragung des Bestehens des Vertrags in das Handelsregister der W.E.T. Automotive Systems
AG nach § 10 HGB bekannt gemacht worden ist.
Sollte ein Antrag auf Bestimmung des Ausgleichs oder der Barabfindung durch das in § 2 des
Spruchverfahrensgesetzes bestimmte Gericht gestellt werden, endet die Annahmefrist zwei Monate nach
dem Tag, an dem die Entscheidung über den zuletzt beschiedenen Antrag im Bundesanzeiger bekannt
gemacht worden ist. Falls ein Verfahren nach dem Spruchverfahrensgesetz eingeleitet wird und das
Gericht rechtskräftig eine höhere Barabfindung festsetzt, können die außenstehenden Aktionäre, auch
wenn sie bereits abgefunden wurden, eine entsprechende Ergänzung der Barabfindung verlangen.
Frist: 22.02.2013 - 25.04.2013
Abfindungsbetrag: EUR 85,00 je Aktie
Ebenso werden alle übrigen außenstehenden Aktionäre gleichgestellt, wenn sich die Gentherm Europe
GmbH gegenüber einem außenstehenden Aktionär der W.E.T. Automotive Systems AG in einem
Vergleich zur Abwendung oder Beendigung eines Verfahrens nach dem Spruchverfahrensgesetz zu einer
höheren Barabfindung verpflichtet. Ein etwaiger Erhöhungsbetrag würde jedoch auf die Zusätzliche
Barabfindung angerechnet (siehe oben); eine zusätzliche Zahlung könnte daher von außenstehenden
Aktionären, die bereits vorher abgefunden wurden, in diesem Fall nur verlangt werden, soweit der
Erhöhungsbetrag den durch Anrechung bereits getilgten Betrag übersteigt.
"time to say goodbye"
Nachricht vom 22.03.2013 | 16:33
W.E.T. Automotive Systems AG: Einleitung eines aktienrechtlichen Squeeze-out-Verfahrens durch Gentherm Europe GmbH
W.E.T. Automotive Systems AG / Schlagwort(e): Squeeze-Out
22.03.2013 16:33
Veröffentlichung einer Ad-hoc-Mitteilung nach § 15 WpHG, übermittelt durch
die DGAP - ein Unternehmen der EquityStory AG.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich.
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Die Gentherm Europe GmbH (früher: Amerigon Europe GmbH) mit Sitz in
Augsburg hat der W.E.T. Automotive Systems Aktiengesellschaft heute ein
Verlangen gemäß § 327a Abs. 1 Satz 1 AktG übermittelt, die Hauptversammlung
der Gesellschaft möge die Übertragung der Aktien der übrigen Aktionäre
(Minderheitsaktionäre) auf die Gentherm Europe GmbH als Hauptaktionärin
gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung beschließen (sogenannter
aktienrechtlicher Squeeze-out).
Die Gentherm Europe GmbH ist mit mehr als 95% am Grundkapital der W.E.T.
Automotive Systems Aktiengesellschaft beteiligt und ist damit deren
Hauptaktionärin im Sinne des § 327a Abs. 1 Satz 1 AktG.
Der Übertragungsbeschluss soll voraussichtlich in der nächsten ordentlichen
Hauptversammlung im August 2013 gefasst werden.
Odelzhausen, den 22. März 2013
Der Vorstand
22.03.2013 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche
Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen.
DGAP-Medienarchive unter www.dgap-medientreff.de und www.dgap.de
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Sprache: Deutsch
Unternehmen: W.E.T. Automotive Systems AG
Rudolf-Diesel-Str. 12
85235 Odelzhausen
Deutschland
Telefon: +49 (0)8134 933-933
Fax: +49 (0)8134 933-401
E-Mail: shareholder.office@wet-group.com
Internet: www.wet-group.com
ISIN: DE0005081608
WKN: 508160
Börsen: Regulierter Markt in Frankfurt (General Standard);
Freiverkehr in Berlin, Düsseldorf, Hamburg, München,
Stuttgart
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Nachricht vom 22.03.2013 | 16:33
W.E.T. Automotive Systems AG: Einleitung eines aktienrechtlichen Squeeze-out-Verfahrens durch Gentherm Europe GmbH
W.E.T. Automotive Systems AG / Schlagwort(e): Squeeze-Out
22.03.2013 16:33
Veröffentlichung einer Ad-hoc-Mitteilung nach § 15 WpHG, übermittelt durch
die DGAP - ein Unternehmen der EquityStory AG.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich.
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Die Gentherm Europe GmbH (früher: Amerigon Europe GmbH) mit Sitz in
Augsburg hat der W.E.T. Automotive Systems Aktiengesellschaft heute ein
Verlangen gemäß § 327a Abs. 1 Satz 1 AktG übermittelt, die Hauptversammlung
der Gesellschaft möge die Übertragung der Aktien der übrigen Aktionäre
(Minderheitsaktionäre) auf die Gentherm Europe GmbH als Hauptaktionärin
gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung beschließen (sogenannter
aktienrechtlicher Squeeze-out).
Die Gentherm Europe GmbH ist mit mehr als 95% am Grundkapital der W.E.T.
Automotive Systems Aktiengesellschaft beteiligt und ist damit deren
Hauptaktionärin im Sinne des § 327a Abs. 1 Satz 1 AktG.
Der Übertragungsbeschluss soll voraussichtlich in der nächsten ordentlichen
Hauptversammlung im August 2013 gefasst werden.
Odelzhausen, den 22. März 2013
Der Vorstand
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Nach der Erhöhung des Abfindungsbetrages für den Beherrschungsvertrag auf 85 und der Einleitung des SO-Verfahrens stellt sich die Frage, ob die Abfindung angenommen werden soll oder auf eine höhere Abfindung im Rahmen des SO spekuliert werden kann.
Das SO-Gutachten dürfte auf einen weit über 44,95 (damalige Abfindung aufgrund des BUG-Vertrages) liegenden Wert kommen, da seit August 2011
- der Basiszins gesunken ist (damals 3,75); diskontiert wurde mit 7,16 %
- die Gewinne bei WET kräftig sprudeln und zumindest 2012 deutlich über den im BUG-Gutachten angenommenen Werten liegen.
Nach meinen Rechnungen dürfte ein SO-Preis von über 85 nur dann erreicht werden, wenn - bei einem unterstellten Diskontsatz von 6,2 %; gleiche Markt-Risiko-Prämie wie im Gutachten, allerdings geringere Basisverzinsung - die Gewinne dauerhaft um mehr als 2/3 über den damalig angenommenen liegen.
Dies halte ich jedoch für unwahrscheinlich, da auch diesmal (wie im Gutachten zum BUG) die Gewinne nach unten gerechnet werden dürften.
1. Was haltet ihr von meiner Argumentation?
2. Was macht ihr - jetzt zu 85 andienen oder auf eine (höhere) Abfindung im Rahmen des SO Gutachtens warten?
Das SO-Gutachten dürfte auf einen weit über 44,95 (damalige Abfindung aufgrund des BUG-Vertrages) liegenden Wert kommen, da seit August 2011
- der Basiszins gesunken ist (damals 3,75); diskontiert wurde mit 7,16 %
- die Gewinne bei WET kräftig sprudeln und zumindest 2012 deutlich über den im BUG-Gutachten angenommenen Werten liegen.
Nach meinen Rechnungen dürfte ein SO-Preis von über 85 nur dann erreicht werden, wenn - bei einem unterstellten Diskontsatz von 6,2 %; gleiche Markt-Risiko-Prämie wie im Gutachten, allerdings geringere Basisverzinsung - die Gewinne dauerhaft um mehr als 2/3 über den damalig angenommenen liegen.
Dies halte ich jedoch für unwahrscheinlich, da auch diesmal (wie im Gutachten zum BUG) die Gewinne nach unten gerechnet werden dürften.
1. Was haltet ihr von meiner Argumentation?
2. Was macht ihr - jetzt zu 85 andienen oder auf eine (höhere) Abfindung im Rahmen des SO Gutachtens warten?
Antwort auf Beitrag Nr.: 44.377.825 von gutdrauf9 am 06.04.13 17:01:04Die Gentherm Europe GmbH (früher: Amerigon Europe GmbH) mit Sitz in Augsburg hat der W.E.T. Automotive Systems Aktiengesellschaft heute mitgeteilt, dass sie die Höhe der Barabfindung für die Übertragung der Aktien der übrigen Aktionäre (Minderheitsaktionäre) der W.E.T. Automotive Systems Aktiengesellschaft auf die Gentherm Europe GmbH als Hauptaktionärin entsprechend dem Verfahren gemäß §§ 327a ff. AktG wie folgt festgelegt hat:
Die Barabfindung beträgt EUR 90,05 (in Worten: neunzig Euro und fünf Cent) je auf den Inhaber lautender Stückaktie der W.E.T.
...
Der Übertragungsbeschluss soll in der nächsten ordentlichen Hauptversammlung der W.E.T. Automotive Systems Aktiengesellschaft gefasst werden. Diese wird nach derzeitigem Stand am 28. August 2013 stattfinden.
Die Barabfindung beträgt EUR 90,05 (in Worten: neunzig Euro und fünf Cent) je auf den Inhaber lautender Stückaktie der W.E.T.
...
Der Übertragungsbeschluss soll in der nächsten ordentlichen Hauptversammlung der W.E.T. Automotive Systems Aktiengesellschaft gefasst werden. Diese wird nach derzeitigem Stand am 28. August 2013 stattfinden.
...und wie geht es hier weiter..??
Zitat von Sly1962: ...und wie geht es hier weiter..??
Mit der Eintragung des HV-Beschlusses in das HR werden Dir die Aktien gegen Zahlung von 90 Euro pro Aktie ausgebucht. Die Eintragung kann durch einen Widerspruch gegen den HV-Beschluss verzögert werden. Ob es hier einen Widerspruch gab, weiß ich nicht. Ohne Widerspruch dauert die Eintragung für gewöhnlich 1-2 Monate. Bei einem Widerspruch kann die Eintragung um viele Monate verzögert werden.
Kann wer was zum GUB und SO sagen ?
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