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    ABFINDUNGSPHANTASIE BEI NEBENWERTEN !? (Seite 144)

    eröffnet am 20.06.01 20:24:42 von
    neuester Beitrag 27.05.24 17:40:17 von
    Beiträge: 5.563
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      schrieb am 06.10.16 20:09:53
      Beitrag Nr. 4.133 ()
      Was haltet ihr eigentlich von den Aktien von Chorus Clean Energy? Die Annahmefrist für die Übernahmeofferte von Capital Stage ist ja nun abgelaufen und Capital Stage hat wohl fast 90% der Aktien angedient bekommen. Ich könnte mir vorstellen, dass Capital Stage sich auch die restlichen Aktien noch einverleiben will, also dass es zu Zukäufen über die Börse kommt, dann später einen BGV und einen Squeeze-out. Wie seht ihr das? Auch ein Investment in die Aktie selbst, nicht nur aufgrund der möglichen Komplettübernahme durch CS?
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      schrieb am 06.10.16 12:29:13
      Beitrag Nr. 4.132 ()
      SLM Solutions
      Nach dem Einstieg von Elliott hat das ÜA bei SLM Solutions doch ein wenig Aufmerksamkeit bei mir erregt. Die optische Bewertung sieht natürlich hoch aus. Auch die Schwellenbedingung von 75% schreckt ab. In der Veragngenheit ist man im Fahrwasser von Elliott immer gut mitgeschwommen. Zudem werden in den Angebotsunterlagen sehr deutliche Aussagen zu einem möglichen BGAV bzw. SO getätigt (siehe unten). Insofern scheint auch eine Aufstockung des Angebots möglich. Ein Scheitern des Angebots wäre natürlich voraussichtlich unangenehm.

      Angebotsunterlage SLM:
      http://www.laser-angebot.de/de/download/260916_Angebotsunter…

      "...Sollte die Bieterin nach Vollzug des Angebots mehr als 75 % des
      stimmberechtigten Grundkapitals der SLM halten, beabsichtigt die Bieterin,
      den Abschluss eines Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags gemäß
      §§ 291 ff. AktG mit SLM als beherrschtem Unternehmen zu veranlassen..."

      "...Sofern die Bieterin unmittelbar oder mittelbar eine Anzahl an SLM-Aktien
      hält, die ein Aktionär einer Aktiengesellschaft benötigt, um eine Übertragung
      der SLM-Aktien der außenstehenden Aktionäre gegen Gewährung einer
      angemessenen Barabfindung (Squeeze-out) zu verlangen, beabsichtigt sie, die
      für einen solchen Squeeze-out erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen..."
      Avatar
      schrieb am 06.10.16 11:11:29
      Beitrag Nr. 4.131 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 53.415.030 von Herbert H am 05.10.16 17:42:02Wie versprochen gebe ich die richtige Adresse für die Geltendmachung von Abfindungsergänzungsansprüchen bei Kraftübertragungswerke Rheinfelden bekannt.

      Diese lautet: gabriella.schneider@Energiedienst.de

      Einfach die Forderung per Mail geltend machen und die Scans der Verkaufsabrechnung mitschicken.
      Avatar
      schrieb am 05.10.16 17:42:02
      Beitrag Nr. 4.130 ()
      Gibt es Neuigkeiten von itelligence? Da war doch für den 30.09. ein Gerichtstermin angesetzt ...
      1 Antwort?Die Baumansicht ist in diesem Thread nicht möglich.
      Avatar
      schrieb am 05.10.16 11:20:52
      Beitrag Nr. 4.129 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 53.411.874 von Ahnung? am 05.10.16 10:41:02Ja, die Abläufe sind schon klar. Deshalb wird es gerade interessant, ob Müller in einer Pippi Langstrumpf Welt lebt. Ich glaube, dass er es mit dem Schnitt durchziehen wird. Was passiert dann? Welche Möglichkeiten gibt es dann?

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      Avatar
      schrieb am 05.10.16 10:52:51
      Beitrag Nr. 4.128 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 53.411.874 von Ahnung? am 05.10.16 10:41:02Das sehe ich auch so. Da hat an viel mehr als nur 2/3 der Handelstage kein Umsatz stattgefunden.

      Was macht denn die BaFin bei einer Unternehmensbewertung? Die Angemessenheit prüfen doch sicher nicht. Das machen die bei keinem Übernahmeangebot. Da liegt ja in der Regel nie eine Unternehmensbewertung vor.
      Avatar
      schrieb am 05.10.16 10:41:02
      Beitrag Nr. 4.127 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 53.411.184 von straßenköter am 05.10.16 09:22:47Ich befürchte, dass er dies zunächst machen wird.

      Laut Börsengestz sollte er damit aber meiner Meinung nach nicht durchkommen:

      GEM. BÖRSENGESETZ: Sind für die Wertpapiere des Emittenten, auf die sich das Angebot bezieht, während der letzten sechs Monate vor der Veröffentlichung nach § 10 Absatz 1 Satz 1 oder § 35 Absatz 1 Satz 1 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes an weniger als einem Drittel der Börsentage Börsenkurse festgestellt worden und weichen mehrere nacheinander festgestellte Börsenkurse um mehr als 5 Prozent voneinander ab, so ist der Bieter zur Zahlung einer Gegenleistung verpflichtet, die dem anhand einer Bewertung des Emittenten ermittelten Wert des Unternehmens entspricht. Wenn mann sich den Chart und die Umsätze der letzten 6 Monate (Umsätze nur an 6 Tagen) anschaut, dann kann hier nur dieser Passus zur Anwendung kommen!



      Börsengesetz: § 39 Widerruf der Zulassung bei Wertpapieren (1) Die Geschäftsführung kann die Zulassung von Wertpapieren zum Handel im regulierten Markt außer nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes widerrufen, wenn ein ordnungsgemäßer Börsenhandel auf Dauer nicht mehr gewährleistet ist und die Geschäftsführung die Notierung im regulierten Markt eingestellt hat oder der Emittent seine Pflichten aus der Zulassung auch nach einer angemessenen Frist nicht erfüllt. (2) 1Die Geschäftsführung kann die Zulassung im Sinne des Absatzes 1 auch auf Antrag des Emittenten widerrufen. 2Der Widerruf darf nicht dem Schutz der Anleger widersprechen. 3Bei Wertpapieren im Sinne des § 2 Absatz 2 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes ist ein Widerruf nur zulässig, wenn 1. bei Antragstellung unter Hinweis auf den Antrag eine Unterlage über ein Angebot zum Erwerb aller Wertpapiere, die Gegenstand des Antrags sind, nach den Vorschriften des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes veröffentlicht wurde oder 2. die Wertpapiere weiterhin zugelassen sind a) an einer anderen inländischen Börse zum Handel im regulierten Markt oder b) in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zum Handel an einem organisierten Markt, sofern für einen Widerruf der Zulassung zum Handel an diesem Markt Nummer 1 entsprechende Voraussetzungen gelten. (3) 1Im Fall des Absatzes 2 Satz 3 Nummer 1 darf das Angebot nicht von Bedingungen abhängig gemacht werden. 2Auf das Angebot ist § 31 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass die Gegenleistung in einer Geldleistung in Euro bestehen und mindestens dem gewichteten durchschnittlichen inländischen Börsenkurs der Wertpapiere während der letzten sechs Monate vor der Veröffentlichung nach § 10 Absatz 1 Satz 1 oder § 35 Absatz 1 Satz 1 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes entsprechen muss. 3Hat während dieses Zeitraums 1. der Emittent entgegen Artikel 17 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 oder einer entsprechenden Vorschrift des anwendbaren ausländischen Rechts eine Insiderinformation, die ihn unmittelbar betrifft, nicht so bald wie möglich veröffentlicht oder in einer Mitteilung nach Artikel 17 Absatz 1 dieser Verordnung oder einer entsprechenden Vorschrift des anwendbaren ausländischen Rechts eine unwahre Insiderinformation, die ihn unmittelbar betrifft, veröffentlicht, oder 2. der Emittent oder der Bieter in Bezug auf die Wertpapiere, die Gegenstand des Antrags sind, gegen das Verbot der Marktmanipulation nach Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 verstoßen, so ist der Bieter zur Zahlung des Unterschiedsbetrags zwischen der im Angebot genannten Gegenleistung und der Gegenleistung verpflichtet, die dem anhand einer Bewertung des Emittenten ermittelten Wert des Unternehmens entspricht; dies gilt nicht, soweit die in den Nummern 1 und 2 bezeichneten Verstöße nur unwesentliche Auswirkungen auf den nach Satz 2 errechneten Durchschnittskurs hatten. 4Sind für die Wertpapiere des Emittenten, auf die sich das Angebot bezieht, während der letzten sechs Monate vor der Veröffentlichung nach § 10 Absatz 1 Satz 1 oder § 35 Absatz 1 Satz 1 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes an weniger als einem Drittel der Börsentage Börsenkurse festgestellt worden und weichen mehrere nacheinander festgestellte Börsenkurse um mehr als 5 Prozent voneinander ab, so ist der Bieter zur Zahlung einer Gegenleistung verpflichtet, die dem anhand einer Bewertung des Emittenten ermittelten Wert des Unternehmens entspricht. (4) Auf Emittenten mit Sitz im Ausland finden im Hinblick auf das Angebot nach Absatz 2 die Vorschriften des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes nach Maßgabe des Absatzes 3 entsprechende Anwendung. (5) 1Die Geschäftsführung hat einen Widerruf nach Absatz 2 unverzüglich im Internet zu veröffentlichen. 2Der Zeitraum zwischen der Veröffentlichung und der Wirksamkeit des Widerrufs darf zwei Jahre nicht überschreiten. 3Nähere Bestimmungen über den Widerruf sind in der Börsenordnung zu treffen. (6) Im Hinblick auf die Anforderungen des Absatzes 3 bleibt die Rechtmäßigkeit des Widerrufs unberührt.

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      schrieb am 05.10.16 09:22:47
      Beitrag Nr. 4.126 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 53.411.007 von Ahnung? am 05.10.16 09:07:10Wrd interessant, ob Müller versuchen wird, nur den 6-Monatsschnitt zu bieten.
      3 Antworten?Die Baumansicht ist in diesem Thread nicht möglich.
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      schrieb am 05.10.16 09:07:10
      Beitrag Nr. 4.125 ()
      Sachsenmilch Anlagen Holding GmbH: Mitteilung zu einem beabsichtigten öffentlichen Erwerbsangebot (deutsch) Di, 04.10.16 11:25 Sachsenmilch Anlagen Holding GmbH: Mitteilung zu einem beabsichtigten öffentlichen Erwerbsangebot DGAP-News: Sachsenmilch Anlagen Holding GmbH / Schlagwort(e): Ankauf Sachsenmilch Anlagen Holding GmbH: Mitteilung zu einem beabsichtigten öffentlichen Erwerbsangebot 04.10.2016 / 11:25 Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich. --------------------------------------------------------------------------- Die Sachsenmilch Anlagen Holding GmbH wird ein öffentliches Erwerbsangebot an die Aktionäre der Sachsenmilch Aktiengesellschaft, An den Breiten, 01454 Wachau OT Leppersdorf, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Dresden unter HRB 3102, auslegen. Die Geschäftsführung wird einen entsprechenden Antrag auf Gestattung des öffentlichen Erwerbsangebots bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht stellen. Leppersdorf, 4. Oktober 2016 Die Geschäftsführung Kontakt: Carsten Schmiedler, +49 (0) 8236 / 999 - 780 --------------------------------------------------------------------------- 04.10.2016 Veröffentlichung einer Corporate News/Finanznachricht, übermittelt durch DGAP - ein Service der EQS Group AG. Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich. Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen. Medienarchiv unter http://www.dgap.de --------------------------------------------------------------------------- 508507 04.10.2016

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      schrieb am 05.10.16 01:13:07
      Beitrag Nr. 4.124 ()
      Dass der faire Wert der GAG im intakten Kölner Immobilienmarkt meilenweit über dem Kurs liegen könnte, glaube ich ohne Weiteres. Die Rechnung ist ja relativ einfach, 300 Mio Mieteinnahmen machen vielleicht 4 Mrd Immobilienwert minus 2 Mrd Verbindlichkeiten. (Jetzt ohne den aktuellen SdK artikel gelesen zu haben.)

      Nur hat die SdK ja auch bereits früher auf diese Bewertungsdiskrepanz hingewiesen, während der Kurs aber zwei Jahre nur vor sich hin bröckelte. Scheinbar hat die Stadt reichlich Geduld und plant keine Strukturmaßnahmen, hat jedenfalls nur das Delisting angestrebt. Also müsste man Geduld und Nerven mitbringen, notfalls auch mit einem unnotierten Wert auszuharren.
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