ABFINDUNGSPHANTASIE BEI NEBENWERTEN !? (Seite 74)
eröffnet am 20.06.01 20:24:42 von
neuester Beitrag 03.05.24 16:57:06 von
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Danke. Wie können die von 3,77€ ausgehen, wenn nur 3,37€ gezahlt wurden?
Antwort auf Beitrag Nr.: 61.186.755 von straßenköter am 06.08.19 15:51:18
Die erst kürzlich ergangene Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Es bleibt abzuwarten, ob die Antragsgegnerin Rechtsmittel einlegt.
Rechtsformwechsel Aurea Software AG in GmbH
Das Handelsgericht Wien geht in seiner Entscheidung von einer Barabfindung in Höhe von EUR 3,77 je Aktie aus und setzt eine Zuzahlung von EUR 1,41 fest. Ich werde die recht kurzen Entscheidungsgründe (1 1/2 seiten) gerne auf den Blog stellen. Die erst kürzlich ergangene Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Es bleibt abzuwarten, ob die Antragsgegnerin Rechtsmittel einlegt.
Antwort auf Beitrag Nr.: 61.187.643 von Chrysostomos am 06.08.19 17:07:17Ich bekomme das gar nicht mehr so genau zusammen. Wenn ich mich richtig erinnere habe ich damals Widerspruch gegen den Rechtsformwechsel zu Protokoll gegeben bzw. geben lassen, so dass das Angebot unterbreitet werden musste. Au alle Fälle habe ich 3,37€ gegeben.
Es macht sicher Sinn noch ein paar Tage abzuwarten. Falls bis Mitte nächster Woche nichts passiert ist, werde ich aktiv werden.
Es macht sicher Sinn noch ein paar Tage abzuwarten. Falls bis Mitte nächster Woche nichts passiert ist, werde ich aktiv werden.
Antwort auf Beitrag Nr.: 61.186.545 von straßenköter am 06.08.19 15:36:56
Nehme an, du warst nicht in persönlich in Wien bei der Generalversammlung oder hast dich vertreten lassen, sondern hast das "freiwillige Angebot" angenommen, das auch eine Nachzahlungsklausel enthält.
Hier gilt:
... verpflichtet sich die Käuferin die Differenz zwischen Angebotspreis und
gerichtlich festgestellter Barabfindung binnen 21 Tagen nachdem die gerichtliche
Entscheidung rechtskräftig wurde, an den Verkäufer zu entrichten.
Ist also noch bis Ende der Woche Zeit. Und bis die deutschen Banken das verbucht haben, dauert es vermutlich auch noch (Geldwäschegesetz, Klimawandel, ...). Würde also erst einmal abwarten. Das Ganze sollte ja auch in Österreich nicht innerhalb von 2 Wochen verjähren.
Es gab doch nur 3,37€ damals.
Wo du recht hast, hast du recht. Vielleicht gab's schon mehr für die, die auf der Generalversammlung Widerspruch eingelegt hatten.
Zitat von straßenköter: Die 14 Tagefrist zur Nachzahlung ist auch schon vorbei, aber eine Nachzahlung habe ich bislang nicht erhalten, obwohl ich im Depot schon seit Jahren ein Nachbesserungsrecht mit WKN habe. Muss ich dennoch irgendetwas unternehmen, um die Nachzahlung zu erhalten oder ist die Nachzahlung nur überfällig?
Nehme an, du warst nicht in persönlich in Wien bei der Generalversammlung oder hast dich vertreten lassen, sondern hast das "freiwillige Angebot" angenommen, das auch eine Nachzahlungsklausel enthält.
Hier gilt:
... verpflichtet sich die Käuferin die Differenz zwischen Angebotspreis und
gerichtlich festgestellter Barabfindung binnen 21 Tagen nachdem die gerichtliche
Entscheidung rechtskräftig wurde, an den Verkäufer zu entrichten.
Ist also noch bis Ende der Woche Zeit. Und bis die deutschen Banken das verbucht haben, dauert es vermutlich auch noch (Geldwäschegesetz, Klimawandel, ...). Würde also erst einmal abwarten. Das Ganze sollte ja auch in Österreich nicht innerhalb von 2 Wochen verjähren.
Es gab doch nur 3,37€ damals.
Wo du recht hast, hast du recht. Vielleicht gab's schon mehr für die, die auf der Generalversammlung Widerspruch eingelegt hatten.
Antwort auf Beitrag Nr.: 61.186.545 von straßenköter am 06.08.19 15:36:56
Ist die Erhöhung nicht größer? Es gab doch nur 3,37€ damals. Insofern wurde doch um 1,81€ erhöht, also um über 50% oder unterliege ich da einem Denkfehler?
Zitat von straßenköter: Die 14 Tagefrist zur Nachzahlung ist auch schon vorbei, aber eine Nachzahlung habe ich bislang nicht erhalten, obwohl ich im Depot schon seit Jahren ein Nachbesserungsrecht mit WKN habe. Muss ich dennoch irgendetwas unternehmen, um die Nachzahlung zu erhalten oder ist die Nachzahlung nur überfällig?
Ist die Erhöhung nicht größer? Es gab doch nur 3,37€ damals. Insofern wurde doch um 1,81€ erhöht, also um über 50% oder unterliege ich da einem Denkfehler?
Antwort auf Beitrag Nr.: 61.186.422 von straßenköter am 06.08.19 15:22:52
Update Software
Die 14 Tagefrist zur Nachzahlung ist auch schon vorbei, aber eine Nachzahlung habe ich bislang nicht erhalten, obwohl ich im Depot schon seit Jahren ein Nachbesserungsrecht mit WKN habe. Muss ich dennoch irgendetwas unternehmen, um die Nachzahlung zu erhalten oder ist die Nachzahlung nur überfällig? Update Software - 37% Anhebung der Abfindung
http://spruchverfahren.blogspot.com/2019/07/uberprufungsverf…
Antwort auf Beitrag Nr.: 60.967.825 von 525700 am 06.07.19 13:58:51Vorsorglich zur Info an die Leser dieses Threads:
bei der Weber & Ott AG (eine der ältesten Aktiengesellschaften) steht ein speeze-out an. Alle Unterlagen hierzu finden sich unter:
https://weberundott.de/de/Unternehmen/Hauptversammlung
bei der Weber & Ott AG (eine der ältesten Aktiengesellschaften) steht ein speeze-out an. Alle Unterlagen hierzu finden sich unter:
https://weberundott.de/de/Unternehmen/Hauptversammlung
Antwort auf Beitrag Nr.: 60.964.825 von arendts am 05.07.19 20:14:32Es ist Blödsinn, was DIH geschrieben hat.
Diejenigen Aktionäre, die zum Zeitpunkt der Eintragung des SqO ins HR Aktionär waren, sind antragsberechtigt.
Nach Eintragung des SqO ins HR verbriefen die Aktien nur noch die Abfindungsrechte und damit auch die Erhöhungsrechte.
Diejenigen Aktionäre, die zum Zeitpunkt der Eintragung des SqO ins HR Aktionär waren, sind antragsberechtigt.
Nach Eintragung des SqO ins HR verbriefen die Aktien nur noch die Abfindungsrechte und damit auch die Erhöhungsrechte.
Antwort auf Beitrag Nr.: 60.960.589 von gutdrauf9 am 05.07.19 11:10:41Wer nach der Eintragung im Handelsregister "Aktien", d.h. Abfindungsansprueche gekauft hat, war zwar nicht antragsberechtigt im Spruchverfahren, erhaelt aber natuerlich die gerichtlich festgelegte Nachbesserung zzgl. Zinsen. Insoweit ist die Ausbuchungsabrechnung aus meiner Sicht alleine massgeblich. Dem urspruenglichen Aktionaer, der nach der Eintragung verkauft hat, steht die Nachbesserung jedenfalls nicht zu.
Ansprueche auf Nachbesserung koennen grds. relativ leicht mit einer Leistungsklage nach 16 SpruchG gelteng gemacht werden.
Ansprueche auf Nachbesserung koennen grds. relativ leicht mit einer Leistungsklage nach 16 SpruchG gelteng gemacht werden.