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    Allgemeine Steuerfrage - 500 Beiträge pro Seite

    eröffnet am 21.08.01 00:29:10 von
    neuester Beitrag 22.08.01 21:57:27 von
    Beiträge: 8
    ID: 458.456
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      Avatar
      schrieb am 21.08.01 00:29:10
      Beitrag Nr. 1 ()
      Hallo liebe MitW:Oler,

      ich hoffe Ihr könnt mir möglichst bald helfen,
      weil bald die 4 wöchige Frist abläuft:

      bin Student, habe im Jahr 2000 gearbeitet.
      Es ergaben sich
      - Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit 16.507 DM
      - Einkünfte aus selbständiger Arbeit 5200 DM.
      Habe nun den Einkommenssteuerbescheid erhalten
      in dem folgende Erläuterungen verlangt werden:

      1.) Bitte reichen Sie innerhalb von vier Wochen
      nach Erhalt dieses Bescheides die Gewinnermittlung,
      wie auch die Anlage KAP mit den entsprechenden Belegen ein.
      Bitte um eine Aufstellung und Bezeichnung der freigestellten
      Kapitalerträge, da diese über die gesetzlich
      zulässigen Grenzen hinausgehen.

      ??? FRAGE: Welche Unterlagen und Angaben werden genau benötigt?
      Ich muss noch hinzufügen, dass ich beruflich
      einen Selbständigen-Status ohne Zwang auf Gewerbe habe.
      Bin allerding nicht explizit als Selbständiger
      beim Finanzamt angemeldet,da ich durch meinen Job
      schon eine Steuernummer besaß.


      ---Weiter heisst es:
      2.) Die Spekulationsgewinne und -verluste (bei mir Verluste) wurden lt.
      der eingereichten Nachweise berücksichtigt.
      -Bitte erläutern Sie die Herkunft des eingestzten Kapitals.
      Wurden in den vergangenen Jahren Spekulationsgewinne
      bzw. Veräusserungen erzielt ?

      ??? FRAGE: Muss ich die Herkunft jeder Mark und Pfennig
      Jahr für Jahr nachweisen oder wie ???


      ---Weiter heisst es:
      3.) Sie waren für 2000 von Amts wegen zur Einkommenssteuer
      zu veranlagen. Geben Sie bitte ab dem Veranlagungszeitraum 2001
      eine Einkommensteuererklärung ab.

      ??? FRAGE: Verstehe ich nicht, wie soll ich schon für 2001 eine
      Einkommensteuereklärung abgeben?


      ---Weiter heisst es:
      4.) Die Steuerfestsetzung ist im Hinblick
      auf die Anhängigkeit von Verfassungsbeschwerden bzw. Revisionen
      nach § 165 Abs. 1 A0 vorläufig hinsichtlich
      -der Anwendung des § 32c EStG

      ??? Frage: Muss ich das verstehen?


      Für Eure Hilfe bedanke ich mich im voraus.
      Gruss salimba
      Avatar
      schrieb am 21.08.01 00:50:50
      Beitrag Nr. 2 ()
      Hallo salimba!

      Nach meiner Erfahrung solltest Du Deinen Sachbearbeiter anrufen und Dich nach diesen Dir unverständlichen Dingen erkundigen.

      Ich habe auf diese Art ziemlich gute Kompromisse erzielt.

      Gruß und viel Glück
      Avatar
      schrieb am 21.08.01 02:11:15
      !
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      Avatar
      schrieb am 21.08.01 08:04:01
      Beitrag Nr. 4 ()
      @salimba

      zu 1) du hast einkünfte aus selbständiger arbeit erklärt, nun möchte das finanzamt eine entsprechende gewinnermittlung (betriebseinnahmen minus betriebsausgaben von dir haben, möglichst mit den entsprechenden belegen.
      im Übrigen hast du anscheinend freistellungsaufträge für kapitaleinkünfte bei den banken erteilt, die über die gesetzlichen höchstbeträge von 3100 / 6200 hinaus gehen. Daher verlangt das FA nun eine detaillierta aufstellung der kapitalerträge und der erteilten freistellungsaufträge.

      zu 2) Die von dir erklärten spekulationsverluste wurden offenbar in der erklärten höhe akzeptiert und als vortrag zur verrechnung mit zukünftigen spekulationsgewinnen in 2001 ff. festgestellt. Für das FA stellt sich nun aber die frage, aus welchen quellen die mittel stammen, mit denen du als student spekulierst. Ich denke der finanzbeamte vermutet, die mittel stammen aus unversteuerten spekulationsgewinnen der vorjahre. Sofern keine probleme entstehen, die herkunft der mittel zu erläutern, würde ich ein persönliches (telefon-) gespräch mit dem finanzbeamten vorschlagen. wenn du allerdings tatsächlich in 1998, 1999 spekulationsgewinne erwirtschaftet hast, und diese nicht versteuert hast, hast du jetzt ein echtes problem. --> Steuerberater aufsuchen, ggf selbstanzeige wegen steuerhinterziehung!!

      zu 3) es ist lediglich ein hinweis, daß du verpflichtet bist, für das jahr 2001 eine steuererklärung abzugeben. als "normaler" arbeitnehmer bist du dazu nämlich nicht verpflichtet, sondern beantragst dieses. da du aber auch einkünfte hast, die nicht solche aus nichtselbständiger arbeit sind (schönes matsdeutsch, gelle) bit du gesetzlich verpflichtet, eine einkommenstuererklärung für das jahr 2001 bis zum 31.05.2002 abzugeben (frist verlängerbar auf antrag)

      zu 4) brauchst du niccht zu verstehen. Es handelt sich hier um einen sog. vorläufigkeitsvermerk wegen anstehender höchstrichterlicher rechtsprechung. dieses wird vom fa automatisch gemacht, um eine flut von "Einsprüchen auf verdacht" wegen bestimmter sachverhalte zu entgehen. sofern die rechtsprechung diesen punkt entscheidet und sich dadurch vorteile für dich ergeben, wird der bescheid von amts wegen geändert. diese regelung wurde anfang der 90`er jahre eingeführt, als das fa wegen kinderfreibeträgen etc. mit einsprüchen aufgrund empfehlungen vom BdSt und anderen Organisationen zugeschüttet wurden.
      Ist für dich in der praxis ohne belang.
      Avatar
      schrieb am 21.08.01 10:40:34
      Beitrag Nr. 5 ()
      Lie MitW:Oler,
      Hallo winner59

      besten dank für die schnelle und
      ausführliche Antwort.
      Wollte gerade einen Termin mit
      mit dem steuerberater vereinbaren.
      Dann sehe ich in W:O rein und finde so
      eine ausführliche antwort!!!

      Besten Dank nochmals

      Gruss salimba

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      Avatar
      schrieb am 22.08.01 21:47:44
      Beitrag Nr. 6 ()
      zu 1):Nach meiner Erfahrung werden für die Betriebseinnahmen keine Nachweise verlangt, nur für die Betriensausgaben. Die Betriebsausgaben mindern nämlich die Steuer und das FA möchte prüfen, ob möglicherweise einige der Betriebsausgaben gestrichen werden können, weil kein betrieblicher Zusammenhang besteht.Es reicht also, wenn man (pben) die Betriebseinnahmen in einer Summe angibt und darunter dann die Betriebsausgaben auflistet. Zu den Betriebsausgaben sind die entsprechenden Belege anzufügen.
      Avatar
      schrieb am 22.08.01 21:50:17
      Beitrag Nr. 7 ()
      zu 2: Die Speku-Verluste können nicht nur auf das nächste vorgetragen werden, ebenso ist ein Rücktrag auf das vorherige Jahr möglich, falls dort Speku-Gewinne angefallen sind.
      Avatar
      schrieb am 22.08.01 21:57:27
      Beitrag Nr. 8 ()
      zu 3: Winner59 hat recht. Keineswegs musst du bereits jetzt eine Est-Erklärung für 2001 abgeben, das ginge ja gar nicht.
      Nachdem du Einkünfte aus selbständiger Arbeit hast, wirst du von Amts wegen zur ESt veranlagt, d.h. du wirst auch dann veranlagt, wenn du keinen Antrag auf Veranlagung zur ESt stellst. Du musst auch evtl. damit rechnen, dass Einkommensteuer-Vorauszahlungen festgesetzt werden. Steht darüber nichts im Est-Bescheid?


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