Spekulationsfrist Immobilien ?! - 500 Beiträge pro Seite
eröffnet am 06.01.07 09:38:03 von
neuester Beitrag 06.01.07 15:03:50 von
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Hallo zusammen,
ich hätte folgende Frage bzgl. der Spekulationsfrist bei Immobilienverkäufen:
Anschaffung Grundstück: 1991
Bebauung mit 3-FH in 1998, Fertigstellung: 01.11.1998
Auf der Basis welches Datums beginnt nun die Spekulationsfrist zu laufen ?
Gilt das Anschaffungsjahr des Grundstücks (wozu ich aufgrund meiner bisherigen Recherche eher tendiere - bin aber unsicher) oder das Fertigstellungsdatum des 3-FH ?
Es wird überlegt das Objekt in 2007 evtl. zu veräußern, abhängig allerdings von obiger Frage, da der Buchwert (nach 10 maliger 5 %-iger Abschreibung) deutlich unter dem angepeilten und realisierbaren VK-Preis liegt.
Für Antworten wäre ich euch dankbar.
MfG
Stefan
ich hätte folgende Frage bzgl. der Spekulationsfrist bei Immobilienverkäufen:
Anschaffung Grundstück: 1991
Bebauung mit 3-FH in 1998, Fertigstellung: 01.11.1998
Auf der Basis welches Datums beginnt nun die Spekulationsfrist zu laufen ?
Gilt das Anschaffungsjahr des Grundstücks (wozu ich aufgrund meiner bisherigen Recherche eher tendiere - bin aber unsicher) oder das Fertigstellungsdatum des 3-FH ?
Es wird überlegt das Objekt in 2007 evtl. zu veräußern, abhängig allerdings von obiger Frage, da der Buchwert (nach 10 maliger 5 %-iger Abschreibung) deutlich unter dem angepeilten und realisierbaren VK-Preis liegt.
Für Antworten wäre ich euch dankbar.
MfG
Stefan
Antwort auf Beitrag Nr.: 26.710.272 von Bloomaul am 06.01.07 09:38:03Bei selbstbewohnten Häusern fällt die Spekulationsfrist weg.
Falls das zutrifft.
Ansonsten würde mich auch die Antwort interessieren.
Falls das zutrifft.
Ansonsten würde mich auch die Antwort interessieren.
Nein, es handelt sich um vermietetes MFH.
Servus,
also das mich auch interessiert hab ich kurz gegooglt und das was gefunden. Hier wird geschrieben, dass durch die fertigstellung des Gebäudes kein neuer Zehnjahreszeitraum beginnt. Also notarkaufvertrag des Grundstückes gilt als Fristauslöser.
Da die Quelle aber schon 6 jahre alt ist weiß ich nicht ob es hier nicht schon Änderungen gab. Aber kleiner Tipp. Googeln hilft.
Servus
http://www.ey.com/global/download.nsf/Germany/ST2_Grunstueck…
also das mich auch interessiert hab ich kurz gegooglt und das was gefunden. Hier wird geschrieben, dass durch die fertigstellung des Gebäudes kein neuer Zehnjahreszeitraum beginnt. Also notarkaufvertrag des Grundstückes gilt als Fristauslöser.
Da die Quelle aber schon 6 jahre alt ist weiß ich nicht ob es hier nicht schon Änderungen gab. Aber kleiner Tipp. Googeln hilft.
Servus
http://www.ey.com/global/download.nsf/Germany/ST2_Grunstueck…
Danke für die Quelle Schlier, werde mich gleich mal durcharbeiten. Hatte aber vorher schon umfassend gegoogelt, hab diese Quelle gleichwohl nicht entdeckt.
Antwort auf Beitrag Nr.: 26.714.465 von Bloomaul am 06.01.07 12:52:15Laut BMF Schreiben vom 05.10.2000 liegt insgesamt kein privates Veräußerungsgeschäft i.S.d. § 23 (1) S.1 Nr.2 EStG vor, wenn Grund und Boden nach der Frist von 10 Jahren veräußert wird. Der Errichtungszeitpunkt des Gebäudes ist somit für die Frist irrelevant (BMF 05.10.2000, Rz. 9).
In Deinem Fall also: Verkauf des Grundstücks und des Gebäudes also kein privates Veräußerungsgeschäft nach § 23 (1) S.1 Nr.1 EStG
In Deinem Fall also: Verkauf des Grundstücks und des Gebäudes also kein privates Veräußerungsgeschäft nach § 23 (1) S.1 Nr.1 EStG
[urlhttp://www.ey.com/global/download.nsf/Germany/ST2_Grunstueckskauf_und_Grunstueckshandel/$file/GRUNDSTUECKSKAUF_UND_GRUNSTUECKSHANDEL.pdf ][/url]
Die Antwort auf die Frage in Posting #1 ergibt sich aus § 23 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG:
§ 23 Private Veräußerungsgeschäfte
(1) 1Private Veräußerungsgeschäfte (§ 22 Nr. 2) sind
1.
Veräußerungsgeschäfte bei Grundstücken und Rechten, die den Vorschriften des bürgerlichen Rechts über Grundstücke unterliegen (z.B. Erbbaurecht, Mineralgewinnungsrecht), bei denen der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als zehn Jahre beträgt.2Gebäude und Außenanlagen sind einzubeziehen, soweit sie innerhalb dieses Zeitraums errichtet, ausgebaut oder erweitert werden; dies gilt entsprechend für Gebäudeteile, die selbständige unbewegliche Wirtschaftsgüter sind, sowie für Eigentumswohnungen und im Teileigentum stehende Räume.3Ausgenommen sind Wirtschaftsgüter, die im Zeitraum zwischen Anschaffung oder Fertigstellung und Veräußerung ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken oder im Jahr der Veräußerung und in den beiden vorangegangenen Jahren zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurden;
§ 23 Private Veräußerungsgeschäfte
(1) 1Private Veräußerungsgeschäfte (§ 22 Nr. 2) sind
1.
Veräußerungsgeschäfte bei Grundstücken und Rechten, die den Vorschriften des bürgerlichen Rechts über Grundstücke unterliegen (z.B. Erbbaurecht, Mineralgewinnungsrecht), bei denen der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als zehn Jahre beträgt.2Gebäude und Außenanlagen sind einzubeziehen, soweit sie innerhalb dieses Zeitraums errichtet, ausgebaut oder erweitert werden; dies gilt entsprechend für Gebäudeteile, die selbständige unbewegliche Wirtschaftsgüter sind, sowie für Eigentumswohnungen und im Teileigentum stehende Räume.3Ausgenommen sind Wirtschaftsgüter, die im Zeitraum zwischen Anschaffung oder Fertigstellung und Veräußerung ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken oder im Jahr der Veräußerung und in den beiden vorangegangenen Jahren zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurden;
Vielen Dank für eure Antworten, ist also offensichtlich tatsächlich so, dass aufgrund des Erwerbs des Grundstückes vor über 10 Jahren, die nachträglich Erstellung des 3-FH für die 10-Jahres-Frist unbeachtlich ist und somit kein zu versteuernder Gewinn entstehen wird.
Zur Besteuerung von Einkünften aus der Veräußerung von Immobilien gibt es ein Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 5.10.2000:
http://www.bundesfinanzministerium.de/lang_de/DE/Aktuelles/B…
http://www.bundesfinanzministerium.de/lang_de/DE/Aktuelles/B…
Dort findet sich auf Seite 5 eine Passage, aus der hervorgeht, dass kein Speku-Gewinn zu versteuern ist.
Allerdings:
Das Steuerrecht wird ständig geändert. Ich rate dringend dazu, die Rechtslage von einem Steuerberater überprüfen zu lassen und eine schriftliche Auskunft einzuholen.
Allerdings:
Das Steuerrecht wird ständig geändert. Ich rate dringend dazu, die Rechtslage von einem Steuerberater überprüfen zu lassen und eine schriftliche Auskunft einzuholen.
Man kann auch eine verbindliche Auskunft vom Finanzamt einholen. Ist allerdings kostenpflichtig.
Zu #4:
Da die Quelle aber schon 6 jahre alt ist weiß ich nicht ob es hier nicht schon Änderungen gab
So sehe ich es auch.
Da die Quelle aber schon 6 jahre alt ist weiß ich nicht ob es hier nicht schon Änderungen gab
So sehe ich es auch.
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