checkAd

    Einkommenst.Rechtliche Behandlung von Termingeschäften (OS) - 500 Beiträge pro Seite

    eröffnet am 07.03.09 13:32:13 von
    neuester Beitrag 09.03.09 09:01:17 von
    Beiträge: 5
    ID: 1.148.861
    Aufrufe heute: 1
    Gesamt: 2.960
    Aktive User: 0


     Durchsuchen

    Begriffe und/oder Benutzer

     

    Top-Postings

     Ja Nein
      Avatar
      schrieb am 07.03.09 13:32:13
      Beitrag Nr. 1 ()
      In §20,22 u. 23 EStG 3.1.1.3 Heißt es :

      "Lässt der Inhaber einer Kaufoption diese am Ende der Laufzeit verfallen, sind deren Anschaffungskosten einkommensteuerrechtlich ohne Bedeutung"

      Dies bedeutet doch, daß Totalverluste aus OS am Laufzeitende steurlich nicht mit Gewinnen aufgerechnet werden können.

      Meine Frage:
      Wie verhält es sich steuerlich bei Knock outs, welche wertlos ausgeknockt wurden.
      Kann man diese Verluste mit Gewinnen aufrechnen????

      Betrifft die Jahre vor 2009.

      Vielen Dank im Voraus!
      Avatar
      schrieb am 07.03.09 14:15:45
      Beitrag Nr. 2 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 36.721.644 von silvo am 07.03.09 13:32:13Hallo Silvo,
      die selbe Regelung gilt auch für Optionsscheine und Knock-Outs - kein Verkauf(erlös), keine Verrechnung.
      Da gibt es auch ein Finanzgerichtsurteil dazu.

      Allerdings zahlen viele Emittenten einen Mindestwert (0,01) zurück - das könnte (!) für die Verrechnung ausreichen.
      Da gibt es m.E. auch ein Finanzgerichtsurteil dazu, dass dies aber nicht so sieht (also keine Verrechnung). Weiß aber aber nicht, ob das schon höchstrichterlich geklärt ist.

      Bei mir hat aber das FA die bisherige Angaben aber immer akzeptiert (hängt sicherlich von der Höhe und Anzahl der Geschäfte ab und vom jeweiligen FA-Sachbearbeiter).

      Viel Glück!

      Rene
      Avatar
      schrieb am 08.03.09 08:53:55
      Beitrag Nr. 3 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 36.721.784 von ReneBanker am 07.03.09 14:15:45Hallo Rene,

      FG sagt bei Verfall keine Berücksichtigung. Daran sind die Finanzämter gebunden. Kapitalbesteuerung ist in den Ämtern ein großes Problem. Jedes Amt, zumindest in NRW hat einen Ansprechpartner für Probleme mit Kapitalvermögen.

      Die FG- Urteile sind also für das FA zumindest bindend. Du als Steuerbürger kannst jedoch dagegen Einspruch einlegen, bis das noch offene Verfahren höchstrichterlich geklärt ist. Aussetzung der Vollziehung bekommst Du aber nicht. Das Verfahren wird ruhend gestellt.
      Avatar
      schrieb am 08.03.09 16:11:43
      Beitrag Nr. 4 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 36.721.644 von silvo am 07.03.09 13:32:13So sieht es die Finanzverwaltung. Der BFH (BFH v. 19.12.2007 - IX R 11/06) hat dies für Optionsgeschäfte leider auch bestätigt. Bei Zahlung eines geringen Restbetrages sind aber wohl die Voraussetzungen erfüllt und eine Verrechnung kann stattfinden.

      Gruß
      Taxadvisor

      Das FG hat zu Unrecht im Zusammenhang mit dem Verfall der Optionen einen Verlust aus privaten Veräußerungsgeschäften i.S. von § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 EStG berücksichtigt.

      a) Nach dieser Vorschrift sind Termingeschäfte (nur) solche, durch die der Steuerpflichtige einen Differenzausgleich oder einen durch den Wert einer veränderlichen Bezugsgröße bestimmten Geldbetrag oder Vorteil erlangt, sofern der Zeitraum zwischen Erwerb und Beendigung des Rechts auf einen Differenzausgleich, Geldbetrag oder Vorteil nicht mehr als ein Jahr beträgt ( § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Satz 1 EStG); als Termingeschäft gelten u.a. auch Optionsgeschäfte ( § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Satz 2 EStG).

      b) Der Tatbestand des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 EStG ist nur erfüllt, wenn der Optionsinhaber durch die Beendigung des erworbenen Rechts auf Differenzausgleich tatsächlich einen Differenzausgleich erlangt, d.h. das Basisgeschäft durchführt; denn § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 EStG erfasst nur Vorteile, die auf dem Basisgeschäft beruhen ( BFH-Urteil vom 17. April 2007 IX R 40/06, BFHE 217, 566, BStBl 2007 II S. 608, m.w.N.). Hieran fehlt es, wenn der Optionsinhaber von seinem Recht auf Differenzausgleich keinen Gebrauch macht und die Option verfallen lässt (gl.A. Bundesministerium der Finanzen, Schreiben vom 27. November 2001, BStBl 2001 I S. 986, Tz 18 und 23; Crezelius, in: Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG § 23 Rz B 109; Schlüter, Deutsches Steuerrecht —DStR— 2000, 226, 228; a.A. —neben der Vorinstanz— z.B. FG Rheinland- Pfalz, Urteil vom 19. Mai 2005 4 K 1678/02, EFG 2005, 1701; Schmidt/Weber-Grellet, EStG, 26. Aufl., § 23 Rz 29; Jacobs-Soyka in Littmann/Bitz/ Pust, Das Einkommensteuerrecht, Kommentar, § 23 Rz 59; Blümich/Glenk, § 23 EStG Rz 74; Delp, Die Information über Steuer und Wirtschaft 1999, 584, 586; Wendt, Finanz-Rundschau 1999, 333, 352; Geurts, Der Betrieb 2002, 110, 113; Philipowski, DStR 2004, 978; ders. DStR 2007, 1615).

      c) Zwischen § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Satz 1 Halbsatz 1 und 2 EStG besteht kein Widerspruch (a.A. —neben der Vorinstanz— z.B. Philipowski, DStR 2004, 978, 979 f.). Beide legen die Bedingungen für die Steuerbarkeit fest. Das erworbene Recht auf einen Differenzausgleich muss innerhalb eines Jahres beendet sein (§ 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Satz 1 Halbsatz 2 EStG) und der Optionsinhaber muss hieraus (tatsächlich) einen Differenzausgleich erlangen (§ 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Satz 1 Halbsatz 1 EStG).
      Avatar
      schrieb am 09.03.09 09:01:17
      Beitrag Nr. 5 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 36.724.766 von Taxadvisor am 08.03.09 16:11:43Sorry, Du hast vollkommen Recht.

      Nicht eindeutig geklärt sind jedoch folgende Fälle:

      Fälle, bei denen die Optionen einen Tag vor dem Verfall zu einem Preis von 0,01 Euro bzw. auch für 0,001 € veräußert wurden, um einen nach § 23 Abs. 1 Nr. 2 EStG steuerbaren Verlust zu erzielen.

      In diesen Fällen liegt formal ein privates Veräußerungsgeschäft i.S.d. § 23 EStG vor. Nach Art der Vertragsgestaltung liegt jedoch nahe, dass es sich lediglich um ein Scheingeschäft i.S.d. § 41 Abs. 2 AO respektive um einen Gestaltungsmissbrauch i.S.d. § 42 AO handelt (vgl. auch FG Baden-Württemberg v. 05.06.2003, 14 K 190/02).


      Bei Verlusten aus Optionsgeschäften wird verstärkt darauf geachtet werden, dass solche Fallgestaltungen zu keinem steuerlich anzuerkennenden Verlust führen.


      Beitrag zu dieser Diskussion schreiben


      Zu dieser Diskussion können keine Beiträge mehr verfasst werden, da der letzte Beitrag vor mehr als zwei Jahren verfasst wurde und die Diskussion daraufhin archiviert wurde.
      Bitte wenden Sie sich an feedback@wallstreet-online.de und erfragen Sie die Reaktivierung der Diskussion oder starten Sie
      hier
      eine neue Diskussion.
      Einkommenst.Rechtliche Behandlung von Termingeschäften (OS)