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    Abgeltungssteuer mit Verlustvortrag verrechnen? - 500 Beiträge pro Seite

    eröffnet am 07.03.10 20:58:27 von
    neuester Beitrag 16.04.13 15:44:24 von
    Beiträge: 428
    ID: 1.156.414
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      Avatar
      schrieb am 07.03.10 20:58:27
      Beitrag Nr. 1 ()
      Ich habe folgende Frage zur Abgeltungssteuer

      Da ich über meinem Freistellungsauftrag liege, bekam ich für Zinsen und Dividenden Kapitalertragssteuer (= Abgeltungsteuer) in Höhe von 25% abgezogen.
      Bsp 1000 € Zinsen
      davon einbehaltene Abgeltungssteuer 250 €

      Kann ich diese 250 € gegen meinen Verlustvortrag in Höhe von 2000 € aus dem Jahr 2007 verrechnen?

      2000 € minus 250 € = 1750 € noch verbleibender Verlustvortrag aus 2007

      d.h. die mir als Abgeltungsteuer abgezogenen 250 € bekomme ich irgendwie gutgeschrieben, oder?
      Avatar
      schrieb am 07.03.10 21:30:27
      Beitrag Nr. 2 ()
      wenn sich deine erträge nur aus zinsen und dividenden zusammen setzen kann nichts verrechnet werden. verrechnet werden können nur kursgewinne.

      siehe auch zum bsp diesen link:

      http://www.zinsen-berechnen.de/abgeltungssteuer/altverluste.…
      Avatar
      schrieb am 08.03.10 07:38:07
      Beitrag Nr. 3 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 39.080.152 von dampeil am 07.03.10 20:58:27Es gibt einen eigenen Verlusttopf der heisst Gewinne/Verluste aus Aktien und einen anderen der aus sonstigen Gewinnen sich zusammensetzt. Deshalb muss man hier sagen ganz klar das geht so nicht.

      Gegenüber Zinsen/Dividenden kannst du nur bezahlte Stückzinsen rechnen bzw. Kursverluste aus dem Verkauf von Anleihen oder Sonstiges wie Fonds, Zertifikate etc.
      Avatar
      schrieb am 08.03.10 09:02:25
      Beitrag Nr. 4 ()
      Wieviele Jahre kann man einen (Aktienverkaufs-) Verlustvortrag vor sich "herschieben" -- begrenzt auf X Jahre - oder unbegrenzt?

      Ich hatte z.B. Aktien 2008 mit erheblichem Verlust verkauft (und bald danach -auch 2008- wieder gekauft -- weil ich von den Firmen überzeugt war...und bin)


      Butuan
      Avatar
      schrieb am 08.03.10 09:04:56
      Beitrag Nr. 5 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 39.081.275 von Butuan am 08.03.10 09:02:25

      Sorry - vergessen: Natürlich verkauft innerhalb der "Sprkulationsfrist"!

      Butuan

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      Avatar
      schrieb am 08.03.10 11:24:00
      Beitrag Nr. 6 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 39.081.275 von Butuan am 08.03.10 09:02:25Verluste nach AbgSt (derzeit) unbegrenzt
      Verluste nach alter Regelung: bis 2013

      Gruß
      Taxadvisor
      Avatar
      schrieb am 08.03.10 11:25:52
      Beitrag Nr. 7 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 39.080.152 von dampeil am 07.03.10 20:58:27Eine Verrechnung mit Altverlusten geht nur, wenn Dir in der Steuerbescheinigung der Bank auch Veräußerungstatbestände (mit Gewinn) bescheinigt werden. Mit den klassischen laufenden Einkünften Zinsen und Dividenden geht es nicht.

      Gruß
      Taxadvisor
      Avatar
      schrieb am 08.03.10 12:46:59
      Beitrag Nr. 8 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 39.082.504 von Taxadvisor am 08.03.10 11:24:00
      Vielen Dank für die Info!!

      Butuan
      Avatar
      schrieb am 08.03.10 13:04:11
      Beitrag Nr. 9 ()
      wird dieser vorgang automatisch von der bank vorgenommen ? verlust gegen gewinn rechnen
      Avatar
      schrieb am 08.03.10 14:25:53
      Beitrag Nr. 10 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 39.083.405 von wist84 am 08.03.10 13:04:11Kennt Deine Bank Deine festgestellten Altverluste? Hat sie Zugriff auf eventuelle Änderungen des Bescheides?

      Verrechnung von Altverlusten ist nur über die Steuererklärung möglich. Neuverluste werden verrechnet bzw. bei Ausstellen der Bescheinigung aus dem VV-Topf entfernt.

      Gruß
      Taxadvisor
      Avatar
      schrieb am 09.03.10 17:06:28
      Beitrag Nr. 11 ()
      habe mich auch nochmal schlau gemacht:

      kursverluste aus den jahren .... bis zum 31.12.2009 können steuerlich abgesetzt werden in der einkommenssteuererklärung !!!

      kursverluste ab 01.01.2010 werden dem freibetrag zugerechnet und bei einem gewinn wieder gegengerechnet ...

      freibetrag z.B. 800,-
      kursverlust 300,-
      neuer freibetrag 1100,-
      Avatar
      schrieb am 09.03.10 17:21:40
      Beitrag Nr. 12 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 39.095.350 von wist84 am 09.03.10 17:06:28Nicht ganz:

      Kursverluste bis zum 31.12.2009 aus vor dem 01.01.2009 angeschafften Wertpapieren (Ausnahme FI) können nur über die StErkl. geltend gemacht werden.

      Kursverluste ab 01.01.2009 aus nach dem 31.12.2008 angeschafften Wertpapieren werden in den Verlusttopf eingestellt und wirken sich dann wie ein zusätzlicher Freibetrag aus (Achtung Aktienverluste nur mit Aktiengewinnen verrechenbar).

      Gruß
      Taxadvisor
      Avatar
      schrieb am 25.03.10 13:22:27
      Beitrag Nr. 13 ()
      Die (fast) einstimmige Meinung zur Verrechnung von altem Verlustvortrag und Abgeltungssteuer ist die, dass Zinsen und Dividenden nicht verrechnet werden können. Allerdings sind in der Steuerbescheinigung meiner Bank Zinsen und Dividenden nicht extra ausgewiesen. In dieser Steuerbescheinigung sind zwei Gruppen: 1. Gewinne aus Aktienverkäufen und 2. alles übrige, z.B. Dividenden und Gewinne aus Termingeschäften (Optionsscheine). Gewinne aus Termingeschäften müssten aber mit dem Verlustvortrag verrechenbar sein (vor 2009 gab es da keine Unterscheidung, außer der 50/100% Regel). Eigentlich sollte die Steuerbescheinigung der Bank alle nötigen Angaben enthalten. Ich habe mit dem Sachbearbeiter im Finanzamt gesprochen, aber er konnte mir auch nicht sagen, ob ich die Dividenden jetzt selbst herausrechnen muss, bzw. wie die Verrechnung der Altverluste zu machen ist. In der Anlage KAP gibt es jedenfalls keine Möglichkeit, Gewinne aus Zinsen und Dividenden als eigenständigen Posten anzugeben. Mir wurde geraten, die Sache liegen zu lassen, bis genauere Ausführungsbestimmungen erlassen werden.
      Avatar
      schrieb am 25.03.10 13:30:53
      Beitrag Nr. 14 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 39.213.555 von 05442 am 25.03.10 13:22:27Die Bescheinigungen die ich bisher gesehen habe, weisen Gewinne nur dann gesondert aus, wenn welche angefallen sind. Liegen bei Dir noch Alt-Sachverhalte vor?

      Der Sachbearbeiter schläft wohl noch? Das BMF hat doch um Weihnachten seine ca. 120 Seiten veröffentlicht, mehr kommt da jetzt nicht.

      Gruß
      Taxadvisor
      Avatar
      schrieb am 25.03.10 18:25:36
      Beitrag Nr. 15 ()
      hallo,

      ich habe auch eine frage zu der thematik.

      angenommen, man verkauft eine aktie anfang des jahres mit 4000 € gewinn. dann werden 1000 € abgeltungssteuer abgezogen.

      jetzt könnte man doch risikolos eine weitere aktie kaufen. steigt sie, dann kann man mit gewinn verkaufen. fällt sie, dann verkauft man mit verlust und verrechnet den verlust mit den 1000 euro aus dem gewinn von oben.

      wo ist der denkfehler?

      danke und grüße
      todic
      Avatar
      schrieb am 25.03.10 18:37:21
      Beitrag Nr. 16 ()
      kleiner nachtrag:

      also der verlust sollte maximal 1000 € betragen.

      kann man dann die abgezogen 1000 € aus dem gewinn mit den 1000 € aus dem verlust 1 zu 1 verrechnen?

      oder bekommt man dann nur anteilig 250 € zurückerstattet?
      Avatar
      schrieb am 25.03.10 20:11:40
      Beitrag Nr. 17 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 39.216.835 von todic am 25.03.10 18:37:21Ohne Worte....Hast Du Dir sicher schon selbst beantwortet....

      Gruß
      Taxadvisor
      Avatar
      schrieb am 25.03.10 22:27:39
      Beitrag Nr. 18 ()
      Ich glaube eher, dass man im BMF gepennt hat. Die Bank stellt die Steuerbescheinigung ja wohl nach Vorgaben des BMF aus. Wenn du in beiden Verrechnungstöpfen (Aktien und "alles übrige") nur Gewinne hast und diese mit Altverlusten (Vortrag aus 2008 und früher) verrechnen willst, hast du das Problem, dass du die Zahl "Gesamtgewinn - Dividenden" bräuchtest. Diese steht aber nicht in der Steuerbescheinigung und es gibt kein Feld in KAP, wo diese eingetragen werden könnte.
      Avatar
      schrieb am 25.03.10 23:21:35
      Beitrag Nr. 19 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 39.219.078 von 05442 am 25.03.10 22:27:39Das meinte ich: wenn es keine Gewinne gibt, werden auch keine Null-Beträge ausgewiesen, ich habe bisher noch keine falschen Bescheinigungen gesehen, wenn es tatsächlich Neu-Geschäfte sind, sind diese auch in der Bescheinigung auszuweisen (sofern nicht bereits eine Verrechnung mit Neuverlusten zu erfolgen hat).

      Gruß
      Taxadvisor
      Avatar
      schrieb am 26.03.10 09:32:20
      Beitrag Nr. 20 ()
      Ich rede nur von Gewinnen (in 2009), weil ich die ja mit meinen vorgetragenen Verlusten verrechnen will. Die Bank hat mir in der Steuerbescheinigung diese Gewinne bescheinigt, in der Gesamtsumme korrekt, in der Aufteilung auf die zwei Töpfe aber so, dass es nur für eine Verlustverrechnung 2009 und später verwendbar ist.
      Mein Problem ist einfach dies: ich habe die Anlage KAP und drei Zahlen von meiner Bank. Wenn ich diese drei Zahlen in KAP eintrage (in der Steuerbescheinigung stehen die Zeilennummern, wo was hingehört), gibt es keine Zahl (und lässt sich auch nicht errechnen), die den Gewinn (aus 2009) ausweist, der mit dem Verlustvortrag verrechnet werden kann.

      Konkret:
      in Zeile 7 stehen die gesamten Kapitalerträge
      in Zeile 8 ebenfalls die gesamten Erträge (nach §20,2 EStG),
      d.h. Gewinne aus Aktienverkäufen, Termingeschäften, Dividenden
      in Zeile 9 die Gewinne aus aktienverkäufen, ohne Dividenden und Termingeschäften

      Was aber mit dem Verlustvortrag (von 2008) verrechnet werden soll, ist die Summe aus Gewinnen aus Aktienverkäufen plus Gewinne aus Termingeschäften, ohne Dividenden. Diese Zahl lässt sich aus den oben genannten drei Zahlen nicht errechnen (was ich natürlich aus den Einzelposten selbst machen könnte), entscheidend ist aber, dass es in KAP keine Möglichkeit gibt, diesen Wert einzutragen.
      Avatar
      schrieb am 26.03.10 11:51:33
      Beitrag Nr. 21 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 39.220.399 von 05442 am 26.03.10 09:32:20Nochmal zum Verständnis:

      Du hast eine Bescheinigung, in der steht:

      Zeile 7 100 EUR
      davon Gewinne (Zeile 8) 100 EUR
      Zeile 9 50 EUR

      So in etwa? Wenn ja, dann kreuzt Du auf der Rückseite Zeile 59 an. Verrechnet werden dann die 100 EUR.

      Das hiesse, dass Du z.B. EUR 150 Dividenden erhalten hast, EUR 150 Neuverluste (keine Aktien) und EUR 100 Neugewinne. Die Bank würde dann gem. BMF-Schreiben die Dividenden mit den Neuverlusten verrechnen und Dir den Rest in voller Höhe als VG ausweisen.

      Gruß
      Taxadvisor
      Avatar
      schrieb am 26.03.10 16:37:33
      Beitrag Nr. 22 ()
      Ich verstehe das anders:
      Zeile 7 100 Euro, das ist der Saldo aller Verkäufe, egal ob Aktien oder Optionen, plus alle Zinsen und Dividenden

      Zeile 8, bei mir die gleiche Zahl wie Zeile 7, also auch Aktien, Optionen, Dividenden

      Zeile 9 50 Euro, das ist der Saldo aller Aktienverkäufe, also ohne Optionen und Dividenden.

      Dividenden wären, angenommen 20 Euro.

      Dann müssten meiner Meinung nach 100-20=80 Euro mit den Vorjahresverlusten verrechenbar sein, da ja Aktien und Optionsgewinne, aber keine Dividenden verrechenbar sind.

      Wenn Zeile 7 oder 8 für die Verrechnung genommen würde, wäre das ja sehr schön, widerspricht aber dem Prinzip, dass Dividenden nicht verrechnet werden können. Wenn Zeile 9 genommen wird, ist das zu wenig, weil ich dann meine Optionsgewinne nicht verrechnet bekomme.
      Avatar
      schrieb am 27.03.10 14:26:15
      Beitrag Nr. 23 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 39.224.539 von 05442 am 26.03.10 16:37:33Dividenden werden nicht mit ALTverlsuten verrechnet, sehr wohl aber mit Neuverlusten. Wenn die Bank richtig gerechnet hat, hiesse das bei Dir, dass Du in Höhe Deiner Zinsen und Dividenden auch Neuverluste (unabhängig von der Höhe der Neugewinnen etc.) gemacht hast, die mindestens genauso hoch wie Zins und Div waren. Wenn es anders wäre, dürften Zeile 8 und Zeile 7 nicht gleich hoch sein!

      Mit Deinen Zahlen: Damit die Bescheinigung richtig ist, müsstest Du bei EUR 20 Div. noch mind. EUR 20 Neuverluste und Brutto EUR 120 Neugewinne gemacht haben. Die Bank verrechnet die Div. mit den Neuverlusten und es bleiben EUR 100 als Gesamtertrag, der bei dieser Verrechnung auch voll auf die VG entfällt.

      Gruß
      Taxadvisor
      Avatar
      schrieb am 28.03.10 16:32:03
      Beitrag Nr. 24 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 39.228.999 von Taxadvisor am 27.03.10 14:26:15Zunächst mal vielen Dank für Deine Antworten. Um mich zu vergewissern, dass ich Dich richtig verstanden habe, mache ich mal zwei Beispiele:

      1:
      Dividenden 2000, 3 Verlusttrades Optionen, Saldo -2000
      5 Gewinntrades Optionen, Saldo 5000, Aktienverkäufe, Saldo +5000
      in Zeile 7: 10.000
      in Zeile 8: 10.000
      Z 9: 5000
      Verrechenbar mit Altverlusten: 10.000

      2:
      Dividenden 2000, 5 Gewinntrades Optionen 3000, Aktien 5000
      Z 7: 10.000
      Z 8: 8.000
      Z 9: 5.000
      Verrechenbar: 8.000

      Ist das so richtig ?
      (Kann ja eigentlich nicht sein, dass ein anderes steuerliches Ergebnis herauskommt, nur weil der Gewinn einmal nur mit Gewinntrades, ein andermal aus einer Mischung von Gewinn und Verlusttrades entsteht)
      Avatar
      schrieb am 28.03.10 20:17:13
      Beitrag Nr. 25 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 39.231.960 von 05442 am 28.03.10 16:32:03Jep, das ist richtig. Das steuerliche Ergebnis ist doch in beiden Fällen gleich, nur durch die vorrangige Verrechnung der Altverluste ergibt sich ein besseres Ergebnis.

      Gruß
      Taxadvisor
      Avatar
      schrieb am 28.03.10 21:29:18
      Beitrag Nr. 26 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 39.232.764 von Taxadvisor am 28.03.10 20:17:13Nächste Runde, ich hoffe, Du spielst weiter.
      Ich habe nämlich ein zweites Depot bei einem Broker, der keine Steuern abzieht, folglich keine Bescheinigung ausstellt. Dort sind auch 2000 Dividenden, aber keine Verlusttrades in diesem Topf, die mit den Dividenden verrechnet werden könnten. Im ersten Depot allerdings sind - entgegen dem vorigen Beispiel, wo sich Dividenden und Verlusttrades gerade aufheben - noch Verlusttrades übrig, die ausreichen würden, gegen die Dividenden des zweiten Depots verrechnet zu werden. Aus den Zeilen 7-9 geht das aber nicht hervor. Soll ich dann eine formlose Aufstellung der Gewinn- und Verlusttrades des ersten Depots machen und um Verrechnung mit den Dividenden des zweiten Depots bitten ?
      Avatar
      schrieb am 13.04.10 01:39:45
      Beitrag Nr. 27 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 39.228.999 von Taxadvisor am 27.03.10 14:26:15Dividenden werden nicht mit ALTverlsuten verrechnet, sehr wohl aber mit Neuverlusten.

      Kommt drauf an, woraus die Verluste stammen - Aktien oder Nicht-Aktien.

      Aktien werden in einen separaten Topf geworfen und können mit nichts anderem verrechnet werden.

      Alles andere (Zinsen, Dividenden, Kursgewinne/verluste aus Nicht-Aktien) kommt in den zweiten Topf und wird dort verrechnet.

      Diese beiden Töpfe kann man auch mit den entsprechenden Altverlusten verrechnen, aber nur via Steuererklärung. Dazu muß man bei der Bank vor Jahresende eine Bescheinigung über die Töpfe beantragen und diese der Steuererklärung beifügen. Die Töpfe werden dann am Anfang des folgenden Jahres auf 0 gesetzt.

      Wenn man sich die Bescheinigung zum Jahresende nicht ausstellen lässt, werden die Töpfe einfach weitergeführt. Eine Verrechnung via Steuererklärung ist dann erst wieder im Folgejahr möglich.

      Eine Steuererklärung ist immer dann sinnvoll, wenn:
      - man Altverluste verrechnen will
      - man Töpfe von verschiedenen Banken verrechnen will
      - der persönliche Grenzsteuersatz voraussichtlich unter 25% liegen wird

      Soweit jedenfalls mein Verständnis :rolleyes:
      Avatar
      schrieb am 13.04.10 10:28:29
      Beitrag Nr. 28 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 39.320.142 von prinki am 13.04.10 01:39:45Hallo Prinki,

      Verrechnung der Dividenden ist nur mit Neu-Verlusten aus Nicht-Aktien möglich, das hatten wir allerdings bereits im Posting #21 ausgeschlossen.

      Hinsichtlich der Töpfe hast Du einen Gedankenfehler. Eine Verlustbescheiniugng bedeutet, dass man mehr NEUverluste als Gewinne und Zinsen etc. erzielt hat. Mit dieser Bescheinigung kann man GEWINNE bei anderen Banken ausgleichen. Eine Verrechnung mit Altverlusten geht logischerweise nicht.

      Die Verrechnung mit Altverlusten erfolgt mit den "normalen" Steuerbescheinigungen über die StErkl.

      Die Fälle für die StErkl. sind aber wieder richtig, wobei auch bei einem Grenzsteuersatz von über 25% noch eine Erklärung vorteilhaft sein kann. Wer z.B. nur Kapitaleinkünfte hat, kann auch bei einem Grenzsteuersatz von 30% noch günstiger mit der Erklärung fahren.

      Gruß
      Taxadvisor
      Avatar
      schrieb am 13.04.10 10:31:06
      Beitrag Nr. 29 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 39.233.010 von 05442 am 28.03.10 21:29:18Die Verlusttrades dürftest Du doch nur verrechnen können, wenn Du eine Verlustbescheinigung hast (?), oder habe ich Dein Beispiel falsch verstanden?

      Gruß
      Taxadvisor
      Avatar
      schrieb am 15.04.10 11:05:03
      Beitrag Nr. 30 ()
      Bitte um Rat in der folgenden Situation (und um Vegebung, wenn das hier schon mal erklärt wurde).

      In der Steuerbescheinigung der Bank steht nur lapidar, dass keine Abgeltungssteuer einbehalten wurde. Es gibt keine detaillierte Aufstellung der Transaktionen.

      Es sind ausschliesslich Trades mit Optionsscheinen.

      Beim Nachrechnen stelle ich folgendes fest:

      Korrekt, insgesamt wurde keine ASt einbehalten. Bei Verlusttrades wurde früher einbehaltene ASt wieder erstattet. Es verbleibt ein geringer Verlust im Verrechnungstopf, der in 2010 weitergeführt wird. So weit, so gut.

      Allerdings war die erste Transaktion 2009 ein Verkauf mit Verlust einer Position aus 2008. Und dieser Verlust ging nie in den Verrechnungstopf ein. Den will ich also in der Steuererklärung geltend machen.

      Wie kann ich das tun (wohlgemerkt, Bank hat keine Aufstellung der einzelnen Transaktionen geliefert ...).


      Vielen Dank im voraus.
      Avatar
      schrieb am 15.04.10 12:16:09
      Beitrag Nr. 31 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 39.339.354 von florentin am 15.04.10 11:05:03Also Altverlust(?), Anlage SO mit Transaktionsdaten ausfüllen, ggfs. Belege über Kauf und Verkauf innerhalb der Jahresfrist beifügen.

      Gruß
      Taxadvisor
      Avatar
      schrieb am 15.04.10 17:59:47
      Beitrag Nr. 32 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 39.339.938 von Taxadvisor am 15.04.10 12:16:09Der Altverlust muss in dem betreffenden Jahr (z.B. 2008) in der Steuererklärung festgestellt worden sein. Dabei bekommst du einen "Bescheid über die gesonderte Feststellung des Verlustvortrags zur Einkommensteuer 2008". Den in diesem Bescheid festgestellten Verlust kannst du dann in der Steuererklärung 2009 verrechnen. Nur so funktioniert das.
      Avatar
      schrieb am 15.04.10 21:31:03
      Beitrag Nr. 33 ()
      Hallo,
      auf die Gefahr das das hier schon erklärt wurde,trotzdem mal mein Problem:

      Ich habe 2009 4800 € Kapitalerträge erzielt,davon 800 € Zinsen
      und 4000€ Gewinne aus Optionsscheinen und Zertifikaten.
      Es wurden 1000 € Kapitalertragssteuer abgezogen.Soweit alles klar.
      Jetzt habe ich aber aus Vorjahren 9000€ vom FA anerkannten Verlustvortrag.
      Nach meinem Verständniß müßte ich die 4000€ Gewinne gegen den Verlustvortrag verrechnen können und sollte die ganzen 1000 €
      KAPertr steuer zurück bekommen.

      Dieses Szenario hab ich auch mit 2 unterschiedlichen Steuererklärungsprogrammen durchgespielt,nur beide Programme kammen auf andere ergebnisse .keine oder nur geringe Erstattung,ich sollte sogar noch nachzahlen da die kirchensteuer
      noch nicht von der Bank einbehalten wurde.


      Also ich habe : anlage KAP Zeile 7 : 4800 €
      davon Gewinne Zeile 8 : 4000 €

      eingetragen.

      Dann habe ich Zeile 59 angekreutzt.

      In der Zeile 49 : 1000€
      und Zeile 50 : 55€

      Währe mein Vergehen so richtig oder wo liegt mein Denkfehler
      oder taugen beide St erkl Programme nichts.

      Hat da einer vielleicht eine Ahnung wie das richtig läuft.
      Währe nett.

      Gruß Brocky112
      Avatar
      schrieb am 15.04.10 23:02:44
      Beitrag Nr. 34 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 39.343.240 von prinki am 15.04.10 17:59:47Hallo Prinki,
      Deine Antwort ist hier nicht ganz richtig, da die Optionnscheine (aus dem dann später der Altverlust entstand), aber die Scheine wurden in 2009 verkauft.

      Damit gehören Sie in die Steuererklärung 2009 und erhöhen damit ggf. den schon bestehenden Alt-Verlustvortrag der Vorjahre!

      Rene
      Avatar
      schrieb am 15.04.10 23:47:19
      Beitrag Nr. 35 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 39.344.940 von Brocky112 am 15.04.10 21:31:03Anlage SO Zeile 62: Eintragung Verlustvortrag 9.000, dann müsste es funktionieren.

      Gruß
      Taxadvisor
      Avatar
      schrieb am 16.04.10 01:02:38
      Beitrag Nr. 36 ()
      Hallo,

      @Taxadvisor: Bist du dir sicher? Er möchte doch keinen Verlustrücktrag erreichen (geht doch auch für Neugeschäfte gar nicht mehr), sondern seinen schon festgestellten Verlustvortrag angerechnet bekommen.

      @Brocky112: Dein Denkfehler liegt imho darin, dass du die Höhe des Verlustvortrags überhaupt nicht angegeben hast. Zumindest bei Elster gibt es dazu nämlich keine Möglichkeit und da die meisten (wenn nicht gar alle) anderen Programme auf dem Elster-Modul aufsetzen, kann ich mir nicht vorstellen, dass es dort anders ist.

      Der Verlustvortrag sollte von Amts wegen verrechnet werden, und zwar mit den Einträgen aus Zeile 8 und 16.

      MfG Stefan
      Avatar
      schrieb am 16.04.10 08:49:53
      Beitrag Nr. 37 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 39.346.094 von reckoner am 16.04.10 01:02:38Hallo Stefan,

      Du hast Recht! Ich hatte das Datev-Programm aufgemacht und unter der Zeile 62 war ein Formularfeld, wo man den verbleibenden Verlustvortrag eintragen kann, damit dies auch in der Berechnung berücksichtigt werden kann.

      @Brocky: Ich gehe mal davon aus, dass zumindest eines Deiner Programme an ähnlicher Stelle eine Eingabemöglichkeit für den Verlustvortrag hat, wie das Datev-Programm. Dann müsste auch die Berechnung klappen (alternativ evtl. eine Eingabemöglichkeit bei den Ziffern 92ff des Mantelbogens in Deinen Steuerprogrammen). Mit dem Kreuz wird es aber wie von Stefan angemerkt automatisch berücksichtigt.

      Gruß
      Taxadvisor
      Avatar
      schrieb am 16.04.10 19:32:10
      Beitrag Nr. 38 ()
      @36,37
      Hallo,danke für eure antworten,aber bei beiden Programmen habe ich den Verlustvortrag auch eingegeben.
      Naja waren beides Billigprodukte (Aldi),vielleicht liegt es daran.

      Also ihr denkt in Zeile 8 kommen die Gewinne aus Zertis und OS ?

      Naja im Moment egal denn ich warte immer noch auf meine Jahressteuerbescheinigung (ich sage nur COMMDIRECT)und es kann sich noch bis Mitte Mai hinziehen so wie die in ihrem Forum schreiben.Eigentlich ein Unding.

      Liebe Grüße Brocky 112.
      Avatar
      schrieb am 16.04.10 21:01:56
      Beitrag Nr. 39 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 39.353.339 von Brocky112 am 16.04.10 19:32:10Wer die Jahresbescheinigungen vor Ende April verschickt, ist selbst schuld...

      Die letzten Investmentfonds müssen erst Ende April veröffentlichen, wer da schon versandt hat, muss u.U. korrigieren.

      Gruß
      Taxadvisor
      Avatar
      schrieb am 20.04.10 00:15:59
      Beitrag Nr. 40 ()
      Liebe Community,

      auch auf die Gefahr einer Wiederholung meine steuerlich Situation:

      Verlustvortrag: 2.100,- aus 2007

      Kursgewinne mit Nachranganleihen 2009: ca. 6000,-
      Kursgewinne mit Optionsscheinen 2009: ca. 6000,-

      Meine Fragen wären in diesem Fall:
      a) Wie sind die Erträge & der Verlustvortrag in der Steuererklärung zu dokumentieren (Anlage KAP/SO.) (2 getrennte Töpfe) ?
      b) Mit welcher Erstattung könnte man aufgrund der Daten (ohne Berücksichtigung anderer steuerlich relevanter Daten) rechnen?

      Besten Dank schon einmal im Voraus...
      Avatar
      schrieb am 20.04.10 10:05:22
      Beitrag Nr. 41 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 39.364.704 von 3001er am 20.04.10 00:15:59Nachranganleihen: Wahrscheinlich FI, damit in jedem Fall Neugewinne.
      Optionsscheine: Kauf in 2009? Dann Neugewinne, sonst Altgewinne bei Jahresfrist (dann Anlage SO).
      2 x TEUR 6 => Saldo aller Geschäfte oder nur die positiven?
      In der Steuerbescheinigung der Banken müssten dann ja TEUR 12 als VG ausgewiesen werden. Mit der Bescheinigung und dem Kreuzchen auf KAP "Verrechnung Altverluste" werden die TEUR 2,1 verrechnet (Feststellung erfolgt?), dann gibt es 25% zzgl. Soli/KiSt auf die TEUR 2,1 zurück.

      Gruß
      Taxadvisor
      Avatar
      schrieb am 20.04.10 10:43:26
      Beitrag Nr. 42 ()
      Hallo 3001er,

      zu a:
      Wichtig ist nicht nur der Verkaufzeitpunkt, sondern - speziell in der aktuellen Übergangszeit - auch der Kaufzeitpunkt.

      Altgeschäfte (Kauf vor 2009) sind in der Anlage SO zu erklären (ab Zeile 41. Dabei sind die einjährige Spekulationsfrist und das Halbeinkünfteverfahren zu beachten.

      Neugeschäfte (Kauf nach 2008) hingegen gehören in die Anlage KAP, Zeile 7 und 8 (nicht in Zeile 9, da die beiden genannten Wertpapierarten keine Aktien sind), und die bankseitig abgeführten Steuern in die Zeilen 49ff. Die Zeilen 5 und 59 sind auszufüllen.

      zu b: Mit den genannten Zahlen bekommst du [2100*26,375%]=554 Euro erstattet (zzgl. Kirchensteuer, falls gezahlt). Der Verlustvortrag ist damit komplett aufgebraucht.

      MfG Stefan
      Avatar
      schrieb am 20.04.10 10:45:52
      Beitrag Nr. 43 ()
      Hallo Taxadvisor,

      soryy, wir hatten uns übeschnitten. Ich hatte das Fenster schon offen und bin dann erst einmal frühstücken gegangen. :laugh:

      MfG Stefan
      Avatar
      schrieb am 20.04.10 13:14:43
      Beitrag Nr. 44 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 39.365.916 von reckoner am 20.04.10 10:45:52Ersteinmal vielen Dank für Eure Hilfe.
      Es handelt sich bei den Geschäften alles um 2009er Geschäfte, d.h. sowohl Kauf als auch Verkauf in '09. Wenn ich reckoner jetzt richtig verstanden habe, erfolgt der Ausweis in der Anlage KAP, die unterschiedlichen Arten (Anleihe und O-Scheine) spielen keine Rolle bei der Aufführung.

      Gruß
      3001er
      Avatar
      schrieb am 20.04.10 13:50:16
      Beitrag Nr. 45 ()
      Hallo 3001er,

      ja, KAP ist dann richtig. Anleihen und OS sind - steuerlich - das gleiche.

      MfG Stefan
      Avatar
      schrieb am 24.04.10 22:04:11
      Beitrag Nr. 46 ()
      Hallo zusammen,
      auch ich brauche Hilfe.
      Seit 7 Jahren haben ich Erlöse durch Stillhalterprämien generiert und diese auch immer schön in der Anlage SO angegeben und versteuert.
      2008 habe ich mit dieser Strategie durch Glattstellen einen enormen Verlust angehäuft und diesen als Verlustvortrag registrieren lassen.
      Nun habe ich in 2009 wieder durch Stillhalterprämien Gewinne gemacht und dafür wurde mir sofort Kapitalertragssteuer abgezogen. Diese bezahlte Steuer will ich mir nun durch Minderung des Verlustvortrag zurückholen. Da aber die in 2009 vereinnahmten Stillhalterprämien in die Anlage KAP fallen, werden sie nicht mit den in der alten Anlage SO festgestellten Verlustvortrag verrechnet. Das kann doch nicht sein, da es sich jeweils um genau die gleiche Transaktionsart handelt. Ich habe etwas von einer Übergangsregelung bis 2013 gehört, in der man die neuen Stillhalterprämien noch mit den Verlusten aus alten Stillhalterprämien verrechnen kann.
      Weiss jemand mehr, wie ich meine gezahlte Kapitalertragssteuer mit dem Verlustvortrag gegenrechnen kann.
      Danke und Gruss
      jaroel
      Avatar
      schrieb am 24.04.10 23:32:58
      Beitrag Nr. 47 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 39.396.673 von jaroel am 24.04.10 22:04:11Bitte keine Doppelpostings!!

      § 22 Nr. 3 Satz 5
      "Verluste aus Leistungen i.S.d. § 22 Nr. 3 i.d. bis zum 31.12.2008 anzuwendenden Fassung (Anm.: das sind die "alten" Optionsgeschäfte) können abweichend von Satz 3 auch mit Einkünften aus Kapitalvermögen i.S.d. § 20 Abs. 1 Nr. 11 (Anm.: das sind die "neuen" Optionsgeschäfte) ausgeglichen werden.
      Dazu § 52a Abs. 10a. ...ist letztmals für den VZ 2013 anzuwenden.

      Also Verrechnung der alten Optionsverluste mit neuen Optionsgeschäften bis 2013 auf Antrag möglich.

      Gruß
      Taxadvisor
      Avatar
      schrieb am 24.04.10 23:35:59
      Beitrag Nr. 48 ()
      Hallo jaroel,

      ich denke, wie du die Anlage KAP ausfüllen musst, weißt du (sonst frag einfach nochmal hier).

      Dann musst du nur noch Zeile 59 ankreuzen bzw. eine 1 eintragen, und schon werden die Neugewinne mit den festgestellten Altverlusten verrechnet. Die Frist läuft bis 2013, da warst du richtig informiert; danach wird es schwieriger.

      Die Anlage SO wird nur noch für Mischfälle benötigt (gekauft 2008, verkauft 2009, und innerhalb der Spekulationsfrist); ab nächstem Jahr - für Kapitalerträge - überhaupt nicht mehr.

      MfG Stefan
      Avatar
      schrieb am 24.04.10 23:49:18
      Beitrag Nr. 49 ()
      Hallo Taxadvisor,

      bist du dir sicher, dass hier §22 Nr.3 in Betracht kommt? (@jaroel: wäre dann natürlich KAP Zeile 60)

      Gehören denn Stillhalterprämien nicht auch zu den Kapitaleinkünften? Praktisch wird doch auch mit Wertpapieren gehandelt, nur in falscher Reihenfolge, oder?

      MfG Stefan
      Avatar
      schrieb am 25.04.10 14:51:47
      Beitrag Nr. 50 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 39.396.780 von reckoner am 24.04.10 23:49:18Hallo Stefan,

      selbstverständlich sind das KAP-Einkünfte. Der von mir gepostete Text ist der Gesetzestext. Danach sind Altverluste aus Stillhaltergeschäften nur mit Neugewinnen aus Stillhaltergeschäften verrechenbar und nicht - wie Altverluste i.S.d. § 23 EStG - mit sonstigen Veräußerungstatbeständen.

      Gruß
      Taxadvisor
      Avatar
      schrieb am 25.04.10 17:01:25
      Beitrag Nr. 51 ()
      Hallo Taxadvisor,

      jetzt habe ich es verstanden, also wirklich KAP Zeile 60.

      MfG Stefan
      Avatar
      schrieb am 26.04.10 22:53:16
      Beitrag Nr. 52 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 39.397.726 von reckoner am 25.04.10 17:01:25Hi.

      Ich habe gerade bei der 2009er Steuererklärung auch ein kleines Problem: :keks:

      1. In 2008 hatte ich Verluste gemacht, diese auch bei der 2008er Steuer angegeben und einen Feststellungsbescheid bekommen ( 1.500 € )

      2. In 2009 habe ich 4808,93 € Gewinne gemacht
      3. In 2009 einbehaltene Abgeltungssteuer 1.201,69 €
      ( Freistellungsauftrag wurde bereits an anderer Stelle aufgebraucht ).

      Somit sollte ich durch die Verrechnung des Altverlusts m.E. einen Teil der Einbehaltenen Abgeltungssteuer wieder zurück bekommen.

      In meiner Steuerbescheinigung ( DAB ) ist folgendes aufgeführt:
      - Höhe der Kapitalerträge ( Zeile 7 KAP ): 4.808,93 €
      - Davon im Sinne §20 Abs.2 EStG ( Zeile 8 KAP ): 4.808,93 €
      - Davon Gewinne aus Aktien §20 Abs.2 Satz 1 Nr.1 EStG ( Zeile 9 KAP ) 360,86 €
      ( Den Rest ~ 4.400 € habe ich mit Optionsgeschäften gemacht. )

      Kapitalertragssteuer ( Zeile 49 KAP ) 1.201,69 €
      Soli ( Zeile 50 KAP ) 66,09 €
      Angerechnete Ausländische Steuer ( Zeile 52 KAP ) 0,54 €

      Wenn ich diese Daten jetzt aber so in mein Steuerprogramm ( ALDI ) eingebe und den Haken bei "Verlustvortrag verrechnen" setze verrechnet es mir den Verlustvortrag nur zum Teil, nämlich genau mit den 360,86 € aus Zeile 9 KAP. :eek: :cry:

      Meines Wissens nach ist aber doch der Altverlust sowohl mit Gewinnen aus Aktien + Optionsgeschäften abzüglich Zinsen + Dividenden verrechenbar, also mit den ~ 4760€ , oder liege ich völlig daneben :confused:
      Für diesen festgestellten Altverlust gilt ja auch die Verrechnung bis 2013 wenn nötig ...


      Habe ich einfach nur ein suboptimales Steuerprogramm oder rechnet das richtig und der Fehler liegt bei der Bank, die mir einen anderen Betrag für Zeile 9 KAP hätte ausweisen müssen :confused:

      M.E. müsste doch auf der Steuerbescheinigung der Bank ein extra Posten ( Gewinne aus Aktien + Optionsscheinen - Zinsen - Dividenden ) zur Verrechnung mit Altverlusten ausgewiesen sein, oder :confused:
      Und genau dieser Posten müsste dann in die Zeile 9 KAP :cool:



      Danke schonmal

      Jochen
      Avatar
      schrieb am 26.04.10 22:58:08
      Beitrag Nr. 53 ()
      Hallo Taxadvisor und Reckoner,
      danke für die Antworten und sorry für das Doppelposting, ich war mir nicht sicher, wo meine Frage besser passte.

      Wenn ich Euch richtig verstehe, mache ich folgendes:
      In der Anlage KAP trage ich
      -meine Kapitalerträge aus der Steuerbescheinigung meiner Bank in Zeile 7
      - meine erhaltenen Stillhalterprämien aus der Erträgnisaufstellung in Zeile 10
      - beantrage die Verrechnung von Verlusten nach §22 Nr.3 nach der bis zum 31.12.08 geltenden Rechtslage in Zeile 60

      Hoffe mal, dass es so klappt.
      Allerdings finde ich es immer noch nicht-nachvollziehbar, wieso dass nur bis 2013 gelten soll. Wenn man jahrelang die Gewinne aus Stillhalterprämien versteuert hat und kaum macht man damit Verluste, wird mal eben durch eine Umdefinition die Verlustgegenrechnung für genau diesselbe Transaktion auf einige Jahre begrenzt.
      Da meine Veluste in 2008 so exorbitant waren (60 K) werde ich es wohl nicht schaffen, diese bis 2013 mit Gewinne auszugleichen.

      Kennt jemand eine (natürlich legale) Möglichkeit, diese Verluste so umzuschaufeln, das ich sie auch nach 2013 mit Stillhalterprämien verrechnen kann?

      Dankbare Grüsse
      jaroel
      Avatar
      schrieb am 26.04.10 23:44:28
      Beitrag Nr. 54 ()
      Hallo,

      @EMS_INSANE: Altverluste sind mit Gewinnen sowohl aus Zeile 8 als auch aus Zeile 9 verrechnbar; Zeile 9 ist aber bereits in Zeile 8 enthalten, also gilt der Betrag aus Zeile 8.

      Zeile 5 und Zeile 59 müssen angekreuzt werden (keine Ahnung, wie das über deine Software geht).

      Imho müssten - abgesehen von allen anderen Dingen der Steuererklärung - genau (1500*26,375%)=395,63 Euro erstattet werden.

      @jaroel: Tut mir Leid, aber wie du schon aus meinem Verständnisproblem bezüglich der Besteuerung der Stillhalterprämien erahnen konntest, ist das nicht so ganz mein Thema (ich bin ausschließlich long).
      Wie hoch waren denn in den guten Jahren ungefähr deine Gewinne aus solchen Geschäften?

      MfG Stefan
      Avatar
      schrieb am 27.04.10 10:14:20
      Beitrag Nr. 55 ()
      Hallo reckoner,

      ja ich bin ausschliesslich short und haben in den guten Jahren vor 2008 zwischen 5 und 10 T€ pro Jahr Stillhalterprämien eingenommen.
      Dann bin ich zu gierig geworden, habe an immer größeren Rädern gedreht, also den klassischen Fehler gemacht und bin abgestürzt.
      Nun bewegen sich meine Stillhalterprämien zwischen 3 und 5 T€ pro Jahr und ich habe mir geschworen nicht wieder grössenwahnsinnig zu werden. Mal sehen ob ich mich dran halten werden, die menschliche Psyche ist doch sehr geschickt.

      Sind meine Anmerkungen zum Ausfüllen der Anlage KAP also korrekt?

      Gruss
      jaroel
      Avatar
      schrieb am 27.04.10 13:50:08
      Beitrag Nr. 56 ()
      Hallo jaroel,

      >>>Sind meine Anmerkungen zum Ausfüllen der Anlage KAP also korrekt?
      Ich denke schon, sonst hätte ich schon was dazu geschrieben.

      MfG Stefan
      Avatar
      schrieb am 27.04.10 20:19:26
      Beitrag Nr. 57 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 39.405.017 von jaroel am 26.04.10 22:58:08Bei Bank A Optionen schreiben, die Optionen auf Bank B übertragen und dort Closing der Position.

      Von Bank A erhältst Du eine Bescheinigung über die vereinnahmten Optionsprämien (abzgl. AbgSt), bei Bank B geht das Closing in den Verlustverrechnungstopf. Den Betrag aus Bank A kannst Du mit den Altverlusten verrechnen und Dir die AbgSt wiederholen.

      So wandelst Du Alt- in Neuverlsute um. Problem ist die Liquidität und das Risiko der Wertveränderung der Option im Übertragungszeitraum. Wenn Du bei Bank B noch andere Einkünfte hast, dürfte Liquidität aber u.U. auch kein Problem sein.

      Alternativ kannst Du Dein privates Wohnmobil gelegentlich vermieten und die Mieteinnahmen gegen den Verlust rechnen...

      Gruß
      Taxadvisor
      Avatar
      schrieb am 27.04.10 23:13:21
      Beitrag Nr. 58 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 39.405.144 von reckoner am 26.04.10 23:44:28Erstmal DANKE @ reckoner .

      Was mich dabei aber wundert:

      Wenn ich statt der 360 € die 4.760 € in die Zeile 9 KAP eintrage
      errechnet das Steuerprogramm eine höhere Rückzahlung. :rolleyes:

      Dies widerspricht aber deiner Aussage, das der Verlustvortrag auf den höheren Betrag aus Zeile 8 oder 9 KAP angerechnet wird ...
      :cry: :confused:


      Gruß

      Jochen
      Avatar
      schrieb am 27.04.10 23:35:22
      Beitrag Nr. 59 ()
      Moin hab mal eine Frage.
      Und zwar wurde mein Verlusttopf von der Coba nicht auf Cortal übertragen, so dass mir die CoBa nur eine Bescheinigung nach 42a III S. 4+5 ausstellen will.
      Kann ich mit dieser Bescheinigung auch einen Verlustvortrag machen und wenn ja wie ?
      Weil gehe davon aus dass ich nicht dieses Jahr gewinne mache aber vielleicht ja 2012 oder später.


      Würde mich über antworten freuen.


      beste grüße
      Avatar
      schrieb am 27.04.10 23:39:14
      Beitrag Nr. 60 ()
      Hallo Jochen,

      lass doch mal testweise den ganzen Posten weg und vergleiche dann die Rückzahlung. Eigentlich sollte sich dann der von mir genannte Betrag als Differenz ergeben.

      Ich kann aber auch gar nicht sagen, ob deine Software überhaupt mit Altverlusten rechnen kann; Elster kann das z.B. nicht, da es dort gar keine Eingabemöglichkeit für die Altverluste gibt.

      MfG Stefan
      Avatar
      schrieb am 28.04.10 08:08:33
      Beitrag Nr. 61 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 39.413.338 von mstrl am 27.04.10 23:35:22In meinem Gesetz ist der § 42a EStG weggefallen....

      Wenn Du § 43a Abs. 3 Sätze 4 und 5 EStG meinst: Der Verlusttopf wird geleert, Du erhältst eine Verlustbescheinigung, die Du für 2009 bzw. 2010 mit Deiner StErkl. einreichen solltest, damit eine entsprechende Feststellung des Neu-Verlustes erfolgt. In den Folgejahren kannst Du dann (unbegrenzt, weil Neuverlust) über die Steuererklärung den Verlustvortrag verrechnen lassen. Soweit Dir nur Aktienverluste bescheinigt wurden, natürlich nur mit Aktiengewinnen, ansonsten mit allen anderen Aabgst-pfichtigen Erträgen.

      Gruß
      Taxadvisor
      Avatar
      schrieb am 28.04.10 09:50:35
      Beitrag Nr. 62 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 39.411.961 von Taxadvisor am 27.04.10 20:19:26Dank Dir Taxadvisor,

      ich hatte mit parallel überlegt, Optionen kurz vor dem Verfall weit im Geld zu verkaufen (z.B. Shortput für Nokia Basis 12 bei Kurs 9€), diese eingeommene Stillhalterprämie mit den Altverlusten verrechnen.
      Kurz nach dem Verfall, bei dem mir die Aktien sicherlich angedient werden, diese mit Verlust verkaufen und damit neue Verluste für die Anlage KAP zu genieren. Diese Verluste kann ich dann, so meine Altverluste irgendwann mal kompenisert sind, mit neuen Stillhalterprämien verrechnen.
      Hat vieleicht etwas von Taschenspielertricks, ich finde es aber in meinem Fall legitim, weil die Verlustgegenrechnung einfach mit einer inhaltlich unbegründbaren Umdefinition massiv begrenzt wurde.

      Gruss
      jaroel
      Avatar
      schrieb am 28.04.10 09:51:04
      Beitrag Nr. 63 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 39.413.815 von Taxadvisor am 28.04.10 08:08:33Jo Sorry, meinte den 43a :)
      Also reicht die Bescheinigung aus, das beruhigt mich bissel, hatte mal irgendwo gelesen, dass der 10 EStG hier nicht anwendbar wäre, aber dem scheint ja nicht so zu sein.


      Danke für deine Antwort
      Avatar
      schrieb am 28.04.10 10:27:49
      Beitrag Nr. 64 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 39.414.590 von jaroel am 28.04.10 09:50:35Die Neu-Verluste bei Dir sind dann aber Aktienverluste, die nur mit Aktiengewinnen und nicht mit Stillhalterprämien verrechnet werden dürfen....

      Gruß
      Taxadvisor
      Avatar
      schrieb am 29.04.10 16:50:27
      Beitrag Nr. 65 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 39.411.961 von Taxadvisor am 27.04.10 20:19:26Hallo Taxadvisor,

      ich habe noch mal über Deinen Vorschlag mit Bank A und Bank B nachgedacht. Nach Deiner Überlegung würden ja in der Jahreserträgnisaufstellung der Bank A positive Erlöse durch Stillhalterprämien und in der Aufstellung der Bank B negative auftreten. Die Steuererklärung ist meines Erachtens unabhängig von dem jeweiligem Konto, dort müsste ich die Nettoerlöse aus Stillhalterprämien, also Erlöse aus A minus den Verlusten aus B angeben. Damit würde ich in Summe keinen Gewinn generieren, den ich mit den Altverlusten gegenrechnen könnte.
      Was hälst Du von der Idee, Ende 2013 in Höhe des verbliebenen Verlustvortrags Optionen zu verkaufen, also Stillhalterprämien einzunehmen und diese Optionen anfang 2014 zurückzukaufen. Diesen neuen Verlust kann ich dann über die Jahre mit zukünftigen Stillhaltererlösen verrechnen.

      Dankbare Grüsse
      jaroel
      Avatar
      schrieb am 29.04.10 17:07:12
      Beitrag Nr. 66 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 39.426.719 von jaroel am 29.04.10 16:50:27Die Steuererklärung ist meines Erachtens unabhängig von dem jeweiligem Konto, dort müsste ich die Nettoerlöse aus Stillhalterprämien, also Erlöse aus A minus den Verlusten aus B angeben. Damit würde ich in Summe keinen Gewinn generieren, den ich mit den Altverlusten gegenrechnen könnte.

      Wenn Du bei Bank B keine Verlustbescheinigung beantragst, werden die Verluste im Verlusttopf vorgetragen und sind dann nicht in der StErkl. anzugeben bzw. können mangels Bescheinigung überhaupt nicht berücksichtigt werden. Das setzt natürlich eine inländische Bank voraus.

      Dein Vorschlag dürfte auch gehen, setzt aber natürlich ein größeres Risk-Exposure voraus und führt zu einer späteren Erstattung. Hinzu kommt das Risiko von Gesetzesänderungen. Mit der vorgeschlagenen Übertragung kannst Du natürlich immer 10% Deines VV verkaufen und damit das Risiko eine gegenläufigen Kursentwicklung begrenzen.

      Das ganze solltest Du allerdings auch nur "in Begleitung" eines versierten Berufskollegen machen, zumal wenn es um größere Summen geht.

      Gruß
      Taxadvisor
      Avatar
      schrieb am 29.04.10 19:22:34
      Beitrag Nr. 67 ()
      Danke für die Unterstützung taxadvisor.
      Ich mache jetzt erstmal die Steuererklärung 2009 und denke dann weiter über ein risikoarmes nicht-Verfallenlassen meines Velustvortrages nach.

      Gruss
      jaroel
      Avatar
      schrieb am 09.05.10 19:00:21
      Beitrag Nr. 68 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 39.413.362 von reckoner am 27.04.10 23:39:14Hallo Stefan.

      Ich habe das jetzt mal ausgetestet und den ganzen Posten weggelassen.

      Quote:
      Imho müssten - abgesehen von allen anderen Dingen der Steuererklärung - genau (1500*26,375%)=395,63 Euro erstattet werden

      Kann ich somit bestätigen.

      Trotzdem bleibt mein Zeile 9 KAP - Problem:
      Werte von 0 - 1499 € ändern die Steuererstattung,
      ab 1.500,- € passiert nix mehr.

      Jetzt habe ich folgende Möglichkeiten:
      1. 360,86 € aus der Jahressteuerbescheinigung eintrage und im Anschreiben einen Vermerk machen, das der ausgewiesene Wert m.E. nicht korrekt von der Bank bestätigt wurde :cry:
      oder:
      2. einfach einen Wert > 1.500 € eintragen, dem FA die komplette Kauf / Verkaufshistorie mitschicken und die rechnen lassen :cool:

      Was meint Ihr :?
      Ich muß die Steuererklärung ja unterschreiben und habe da in beiden Fällen irgendwie ein komisches Gefühl :eek:

      Noch eine 2. kleine Frage:
      Wenn ich jetzt in 2010 Verluste mache, kann ich die dann irgendwie noch auf die 2009er Steuer zurücktragen :?
      ( Verlustbescheinigung anfordern und dann in der 2010er Steuererklärung angeben :confused: )

      Danke schonmal,

      Gruß

      Jochen
      Avatar
      schrieb am 09.05.10 19:53:42
      Beitrag Nr. 69 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 39.487.891 von EMS_INSANE am 09.05.10 19:00:21Zu 2. Verlustrücktrag geht mit der AbgSt nicht mehr!!

      Zu 1. Verstehe Dein Problem nicht, ab 1.500 darf sich doch auch nichts mehr verändern, dass war doch Dein festgestellter Verlust oder?

      Gruß
      Taxadvisor
      Avatar
      schrieb am 09.05.10 23:05:47
      Beitrag Nr. 70 ()
      Hallo EMS_INSANE,

      Nachtrag auf eine Aussage von weiter oben, Zitat: "M.E. müsste doch auf der Steuerbescheinigung der Bank ein extra Posten ( Gewinne aus Aktien + Optionsscheinen - Zinsen - Dividenden ) zur Verrechnung mit Altverlusten ausgewiesen sein, oder
      Und genau dieser Posten müsste dann in die Zeile 9 KAP
      "

      Diesen Posten gibt es ja, und zwar ist es der Betrag für Zeile 8. Vielleicht liegt ja hier dein Verständnisproblem?

      Zeile 8: ALLE Kursgewinne/verluste, egal wo her (Anleihen, Aktien, OS, Zertifikate, Fonds, ???) - dient der Verrechnungsmöglichkeit in der Zukunft sowie mit Altverlusten.

      Zeile 9: Nochmals die Kursgewinne/verluste speziell aus Aktien - dient nur der Verrechnungsmöglichkeit in der Zukunft.

      MfG Stefan
      Avatar
      schrieb am 09.05.10 23:28:44
      Beitrag Nr. 71 ()
      Hallo nochmal,

      das mit der Zukunft war Unsinn, es kann immer nur mit Verlusten der Vergangenheit verrechnet werden; und solche Verluste würden dann in Zeile 12 oder 13 gehören.

      Ich frage mich allerdings, wieso es Zeile 9 überhaupt schon für das Jahr 2009 gibt? Mit welchen Aktienverlusten soll denn verrechnet werden?
      Aber gut, das Gesetz gibt es ja schon und dann sollen die Steuerbescheinigungen halt auch im ersten Jahr bereits wie später aussehen.

      MfG Stefan
      Avatar
      schrieb am 10.05.10 08:02:40
      Beitrag Nr. 72 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 39.488.618 von reckoner am 09.05.10 23:28:44Ich frage mich allerdings, wieso es Zeile 9 überhaupt schon für das Jahr 2009 gibt? Mit welchen Aktienverlusten soll denn verrechnet werden?

      Mit denen bei einer anderen Bank, für die eine Verlustbescheinigung ausgestellt wurde!

      Gruß
      Taxadvisor
      Avatar
      schrieb am 10.05.10 10:22:28
      Beitrag Nr. 73 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 39.488.973 von Taxadvisor am 10.05.10 08:02:40Hallo Taxadvisor,

      danke, auf dich ist verlass. :cool:

      MfG Stefan
      Avatar
      schrieb am 15.05.10 15:03:45
      Beitrag Nr. 74 ()
      Hallo,

      nimmt das Finanzamt einen bestehenden Verlustvortrag automatisch nur insoweit in Anspruch als es nötig ist, in der nächst niedrigeren Steuerklasse eingestuft zu werden?

      Vielen Dank für eine Antwort,

      Leo
      Avatar
      schrieb am 15.05.10 16:34:35
      Beitrag Nr. 75 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 39.526.329 von LeoF am 15.05.10 15:03:45????? Bei der Veranlagung gibt es keine Steuerklassen....

      Der Verlust wird grundsätzlich soweit "verbraucht" bis die betreffenden Einkünfte auf Null gesetzt sind, wenn nicht der VV ohnehin kleiner ist als die Einkünfte.

      Gruß
      Taxadvisor
      Avatar
      schrieb am 19.05.10 09:50:59
      Beitrag Nr. 76 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 39.526.502 von Taxadvisor am 15.05.10 16:34:35Ich glaube, diese Frage wurde noch nicht diskutiert. Wieviel Steuer in Prozent bekommt man eigentlich bei Verrechnung des Verlustvortrages zurück? 26,375% inkl. Soli (plus ggf. Kirchensteuer)
      Mein Fall: Ich möchte nur Aktienveräußerungen mit Altverlusten verrechnen, folglich in KAP Zeile 59 ankreuzen und Abgabe der Steuerbescheinigung, auf der steht:
      Zeile 7 Höhe der Kapitalerträge xxx , interessiert doch eigentlich nicht ?, weil dafür Abgeltungssteuer gezahlt wurde,
      Zeile 8 davon Gewinn aus Kapitalerträgen im Sinne des §20 Abs. 2 EStG 5035 Euro, interessiert doch eigentlich auch nicht, aber jetzt:
      Zeile 9 davon Gewinn aus Aktienveräußerungen im Sinne des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG 5035 Euro
      Und genau diese 5035 Euro sollen von meinen bescheinigten Verlusten, die in den vergangenen Jahren höher waren, abgezogen und erstattet werden, wobei ich bei meiner Eingangsfrage wäre.
      Vielen Dank!
      be.
      Avatar
      schrieb am 19.05.10 12:42:30
      Beitrag Nr. 77 ()
      Hallo,

      zuerst einmal, für Altverluste gilt Zeile 8, nach Aktien- und sonstigen Geschäften wird erst aktuell und zukünftig differenziert; läuft bei dir aber aufs Gleiche raus.

      Wenn ich es richtig verstehe, ist dein Verlustvortrag höher als 5035 Euro. Dann würden alle auf die 5035 Euro gezahlten Steuern erstattet; auch Kirchensteuer, falls gezahlt.

      Macht dann ohne Kirche: 1327,98 Euro
      Und mit Kirche (9%): 1441,27 Euro
      Und mit Kirche (8%): 1428,68 Euro

      MfG Stefan
      Avatar
      schrieb am 19.05.10 13:37:07
      Beitrag Nr. 78 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 39.546.284 von reckoner am 19.05.10 12:42:30Danke, Stefan, richtig, mein Verlustvortrag ist höher als 5035 Euro. Und Deine Rechnung entspricht meinen Überlegungen, Zeile 8 werde ich berücksichtigen. Die Angelegenheit bei mir ist aber noch ein klein wenig komplizierter. Da mich die Citibank (Targobank) Woche für Woche mit der Steuerbescheinigung vertröstet hatte, ist mir Anfang Mai 'der Kragen geplatzt' und ich habe auf der Anlage KAP die Zeile 59 angekreuzt und alle Einzelabrechnungen des letzten Jahres mit Transaktionen gegen Altverluste meiner Steuerabrechnung, die ich mittlerweile dem Finanzamt übergab, beigefügt. Bis auf 0,01 Euro (!) stimmt meine Einzelabrechnung mit der Gesamtsumme der jetzt vorliegenden Steuerbescheinigung überein. Jetzt wäre diese Steuerbescheinigung dem Finanzamt nach zu reichen, ich glaube, ich warte bis die Mahnung ggf. kommt. Mir kam bei der Gesamtsumme der Kapitalerträge auf der Steuerbescheinigung, die bei mir höher ist als die Aktiengewinne (eben noch paar Renten und Festgelder) der Verdacht, dass man nun wieder alle Banken angeben müsste, wo man Erträge hatte, die steuerlicherseits zusammengezählt werden, dann eine Steuerqoute entsteht, bei mir etwa 28% und dann diese 28% für die Rückrechnung der Altverluste genommen werden. So rechnest Du aber nicht, also lasse ich mich mal überraschen.
      Viele Grüße
      Bernd
      Avatar
      schrieb am 19.05.10 16:31:03
      Beitrag Nr. 79 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 39.546.727 von dr.wssk am 19.05.10 13:37:07Hallo,

      ja, das mit deinen beispielhaften 28% wäre falsch.

      Ich glaube, dein Denkfehler liegt darin, dass es nicht irgendwelche Steuern aus der Vergangenheit zurückgibt, sondern dass aktuelle Kapitalerträge in entsprechender Höhe steuerfrei sind. Du bekommst also nur die Steuern zurück, die im Laufe des Jahres von der Bank abgeführt wurden; und das waren halt nur 26,375% (ggf. +Kirche).

      MfG Stefan
      Avatar
      schrieb am 20.05.10 12:43:52
      Beitrag Nr. 80 ()
      Hallo Taxadvisor,

      du schreibst

      Kursverluste bis zum 31.12.2009 aus vor dem 01.01.2009 angeschafften Wertpapieren (Ausnahme FI) können nur über die StErkl. geltend gemacht werden.

      Wie mache ich das?

      Ich habe ein Depot bei ebase. Dort habe ich im Februar 2008 Fonds gekauft, die ich dann im Januar 2009 mit ca. 22000 Euro Verlust verkauft habe.

      Dann habe ich wieder neue (na ja eigentlich die gleichen) Fonds über ebase gekauft, die ich dann im Herbst 2009, zwecks Umschichtung in ETF, mit einem Gewinn von ca. 10000 Euro verkauft habe. Ebase hat für die Gewinne die Abgeltungssteuer abgeführt, ohne die oben angeführten Verluste gegenzurechnen. Und auch in der Steuererklärung (Elster) bekomme ich es nicht hin, dass die Angaben aus dem Formular SO (22000 Euro Verlust) zu einer Steuererstattung führen. Sie werden dort nur nachrichtlich aufgeführt.

      Wie und wo muss ich die Verluste in der Steuererklärung eintragen, damit diese berücksichtigt werden?

      Gruss
      Michael
      Avatar
      schrieb am 20.05.10 14:26:56
      Beitrag Nr. 81 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 39.554.515 von MichaJ am 20.05.10 12:43:52Zeile 59 Formular KAP: Kreuzchen setzen, Verluste auf Anlage SO erklären.

      Gruß
      Taxadvisor
      Avatar
      schrieb am 21.05.10 09:07:01
      Beitrag Nr. 82 ()
      Guten Morgen, falls Taxadvisor noch ein wenig Zeit hat, bitte ein kurzer Blick auf meinen schon zitierten Fall.

      Ich möchte nur Aktienveräußerungen mit Altverlusten verrechnen

      folglich in KAP Zeile 59 angekreuzt und nun auch Abgabe der Steuerbescheinigung von der Targobank, auf der steht:

      Zeile 7 Höhe der Kapitalerträge 8000 Euro , ,
      Zeile 8 davon Gewinn aus Kapitalerträgen im Sinne des §20 Abs. 2 EStG 5035 Euro,
      Zeile 9 davon Gewinn aus Aktienveräußerungen im Sinne des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG 5035 Euro

      Und genau diese 5035 Euro sollen von meinen bescheinigten Verlusten, die in den vergangenen Jahren höher waren, abgezogen und erstattet werden.

      Der Finanzbeamte faselte erst etwas von weiteren Steuerbescheinigungen, um offenbar zu überprüfen, ob mein Steuersatz kleiner als 25% ist, ist er aber nicht und das ist auch nicht mein Wunsch, ich möchte die Verrechnung mit den Altverlusten.

      Da meinte er, Zeile 8 und Zeile 9 beträfen Aktienveräußerungen und keine Spekulationsgewinne, die würden in die SO gehören und nicht in die KAP und eine Rückrechnung wäre nicht möglich.
      Ich habe es erst einmal gelassen und warte auf den offiziellen Bescheid und gehe dann in Widerspruch. Ich meine, seine Aussage ist falsch, eine andere Bankbescheinigung kann es nicht geben, da sie voll den Vorgaben des Finanzministeriums entspricht.

      Danke und viele Grüße
      Bernd
      Vielen Dank!
      Avatar
      schrieb am 21.05.10 11:09:01
      Beitrag Nr. 83 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 39.561.663 von dr.wssk am 21.05.10 09:07:01Ich meine, seine Aussage ist falsch

      Wenn Dein Alt-Verlust festgestellt wurde und Du das Kreuzchen zur Verrechnung (Zeile 59, Anlage KAP) richtig gesetzt hast, sind die Steuern auf die Veräußerungstatbestände zu ersetzen.

      Dein Finanzamt wurde offenbar von der Einführung der AbgSt überrumpelt und hat noch nicht alle Sachbearbeiter geschult....

      Gruß
      Taxadvisor

      P.S. Wenn es im Probleme gibt, maile mich einfach an.
      Avatar
      schrieb am 21.05.10 11:39:23
      Beitrag Nr. 84 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 39.562.724 von Taxadvisor am 21.05.10 11:09:01Danke und jetzt wirklich schöne Pfingsten, ich habe nunmehr auch ein 326-seitiges Dokument des Bundesfinanzministeriums ausgedruckt, welches Deine und meine Argumentation voll unterstützt. Und damit ziehe ich in die 'Schlacht'. Melde mich nach Vollzug wieder.
      Bernd
      Avatar
      schrieb am 21.05.10 12:24:24
      Beitrag Nr. 85 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 39.562.985 von dr.wssk am 21.05.10 11:39:23Hi wssk,
      das BMF-SChreiben sollte reichen ... falls nicht, einfch das FA siebenmal zu umrunden und dann mit den Trompeten zu blasen ....
      mal sehen ob die FA-Meinung dann noch standhält. :D

      Viel ERfolg und schöne Pfingsten!

      Rene
      Avatar
      schrieb am 07.06.10 06:04:34
      Beitrag Nr. 86 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 39.562.724 von Taxadvisor am 21.05.10 11:09:01Richtig, bei mir hat mein Finanzamt diese Verlustverrechnung auch nicht vorgenommen.
      Bei meinem Widerspruch stellte sich heraus, dass die Software beim Finanzamt dieses noch nicht verarbeiten kann. Mindestens Mitte Julie wurde mir als frühester Termin für die Bearbeitung zugesagt.
      Somit ist das Warten auf die rückerstattung angesagt.
      Avatar
      schrieb am 15.06.10 17:06:24
      Beitrag Nr. 87 ()
      mein Finanzamt hat mir die Kapitalertragssteuer die ich wegen hoher Gewinne letztes jahr mit Verlusten, die festgestellt wurden, und um ein vielfaches höher sind als die letzjährigen gewinne,verrechnen wollte nicht zurückerstattet. verlust und gewinn resultierten aus Aktien. daraufhin habe ich mich ans Finanzamt gewendet und eine Erklärung erfragt. Leider war der Finanzbeamte wie befürchtet brasselblöd, sodass er die geschilderten Zusammenhänge nicht begreifen konnte und ich nun schriftlich Einspruch einlege. Meine Steuererstattung lag für dieses Jahr weit unterhalb (ein drittel) der gezahlten Kapitalertragssteuer aus Aktiengeschäften, obwohl die Festgestellten vorgetragenen verluste 4 mal so hoch sind wie die gewinne des letzten jahres. man sind die behämmert. hab nur 3 belege eingereicht letztes jahr, aber selbst das war scheinbar noch zu viel fürs amt.... ich könnte kotzen
      Avatar
      schrieb am 15.06.10 22:51:00
      Beitrag Nr. 88 ()
      Hallo Kospi,

      wenn du mit dem Finanzamt genauso kommunizierst wie mit uns, kann ich den 'nicht begreifenden Finanzbeamten' schon verstehen.

      Wenn du eine Einschätzung deiner Situation wünschst, solltest du vielleicht einmal der Reihe nach aufführen (wenn du willst auch mit fiktiven - aber dann bitte relativ passenden - Beträgen), wie hoch deine Kursgewinne bzw. Kursverluste waren, aufgeteilt nach Banken (falls es mehrere sind); entscheidend ist der Betrag für KAP Zeile 8.
      Zusatzfragen:
      Wie hoch sind die festgestellten Altverluste aus den Vorjahren?
      Wurden Verlustbescheinigungen beantragt?

      Wenn es dir hingegen nur ums Dampf ablassen geht, so ist hier wohl nicht der richtige Ort dafür. Schreib dann doch lieber direkt ans Finanzministerium, dort hat man schließlich die Gesetze verbrochen, welche selbst mancher Finanzbeamte nicht 100%ig begreift (wohlgemerkt ist dabei nicht dessen Dummheit die Ursache).

      MfG Stefan

      PS: Man kann hier auch Absätze bilden.
      Avatar
      schrieb am 20.06.10 16:08:11
      Beitrag Nr. 89 ()
      Ich blicke mit diesem Übergangszeitraum 2008/2009 noch nicht durch und brauche da nochmal eine Hilfestellung. Kurzgefasst: Ich habe einen festgestellten Verlustvortrag aus 2008. Bei mir treten in 2009 jeweils Gewinne und Verluste auf durch

      -Kauf 2008 und Verkauf 2009
      -Kauf 2009 und Verkauf 2009

      Unterm Strich sind es in 2009 deutliche Gewinne, die den Verlustvortrag mehr oder weniger aufbrauchen würden.

      Sind in der Steuerbescheinigung der Bank in Zeile 7, 8 und 9 alle Transaktionen (also auch die Käufe in 2008) berücksichtigt? Oder bezieht sich die Anlage KAP ausschließlich auf Transaktionen in 2009?

      Genügt es also die Anlage KAP abzugeben? Das würde die Angelegenheit sehr vereinfachen, da die Steuerbescheinigung sehr übersichtlich ist und ich eigentlich froh bin dass die Bank diese Sachen jetzt auflistet.

      Falls man KAP und SO abgeben muss - ändert das unterm Strich am Erstattungsbetrag etwas?

      Falls man SO abgeben muss, muss man dann aus der Steuerbescheinigung für die KAP etwas herausrechnen?

      Vielen Dank für eure Hilfe!
      Avatar
      schrieb am 20.06.10 16:31:02
      Beitrag Nr. 90 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 39.710.733 von jazzter am 20.06.10 16:08:11Deine Frage lässt sich ohne genauere Kenntnis der Veräußerungstatbestände nicht eindeutig beantworten, dazu ist die AbgSt zu einfach:laugh:

      Grundsätzlich gilt zwar:
      - Die StBesch enthält nur Verkäufe mit Kauf in 2009.
      - Verkäufe mit Kauf in 2008 sind nicht enthalten und müssen extra ermittelt werden und auf Anlage SO angegeben werden.

      Davon gibt es aber eine Reihe von Ausnahmen (FI, Zertifikate etc.).

      Eine Herausrechnung aus der StBesch für die Anlage SO ist nicht notwendig.

      Falls man KAP und SO abgeben muss - ändert das unterm Strich am Erstattungsbetrag etwas?
      Verstehe ich nicht so ganz... Erstattet werden kann natürlich nur das, was auf Gewinne entfallen ist, die in KAP enthalten sind, weil auf die anderen Gewinne ja keine Steuer einbehalten wurde.

      Das würde die Angelegenheit sehr vereinfachen, da die Steuerbescheinigung sehr übersichtlich ist und ich eigentlich froh bin dass die Bank diese Sachen jetzt auflistet.
      Deinen Fragen entnehme ich, dass Du die Beträge und den Steuereinbehalt nicht - auch nicht auf Plausibilität - überprüft hast. Das ist fahrlässig.

      Gruß
      Taxadvisor
      Avatar
      schrieb am 20.06.10 23:19:03
      Beitrag Nr. 91 ()
      Hallo,

      da Folgendes imho von Taxadvisor nicht klar genug beantwortet wurde:

      >>>Genügt es also die Anlage KAP abzugeben?
      Wenn es steuerpflichtige Kursgewinne nach altem Recht gab (Kauf 2008, Verkauf 2009 innerhalb der Jahresfrist, insgesamt über 600 Euro, keine FIs und keine Zertifikate*), dann sind diese - wie bisher - zwingend zu erklären (Anlage SO).

      Zur Altverlustverrechnung KAP Zeile 5 und Zeile 59 nicht vergessen.

      MfG Stefan

      * Ich hoffe, ich hab' nichts vergessen :)
      Avatar
      schrieb am 20.06.10 23:24:16
      Beitrag Nr. 92 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 39.711.487 von reckoner am 20.06.10 23:19:03Die Freigrenze von EUR 600 ist nach der BFH-Rechtsprechung mit einem Verlustvortrag vorrangig zu verrechnen!!

      Das machen die FA mesit nicht, aber es sollte daher m.E. auch unter EUR 600,00 angegeben werden.

      Gruß
      Taxadvisor
      Avatar
      schrieb am 20.06.10 23:59:18
      Beitrag Nr. 93 ()
      Hallo Taxadvisor,

      wenn also jemand in 2009 überhaupt keine Gewinne nach altem Recht hatte, würde ihm der festgestellte Verlustvortrag automatisch um 600 Euro gekürzt? Oder wie soll ich das verstehen?

      MfG Stefan
      Avatar
      schrieb am 21.06.10 08:27:16
      Beitrag Nr. 94 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 39.711.570 von reckoner am 20.06.10 23:59:18Das würde dem Finanzamt so passen...

      Nein, so schlimm ist es nicht. Der BFH hat aber entschieden, dass der Verlustvor-/rücktrag der Freigrenze vorgeht.

      D.h. bei einem Gewinn von EUR 5.000 könnte man den Rücktrag nicht auf EUR 4.401 beschränken, um so unter die Freigrenze zu kommen. Würde man den Rücktrag beschränken, wären 599 steuerpflichtig ohne Übergangsregelung. Entsprechendes gilt beim Vortrag.

      Die Finanzämter wenden das Urteil beim Vortrag m.W. nicht an, aber um sich keinem Vorwurf auszusetzen, würden wir die Angabe empfehlen.

      Gruß
      Taxadvisor
      Avatar
      schrieb am 27.06.10 13:28:44
      Beitrag Nr. 95 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 39.711.487 von reckoner am 20.06.10 23:19:03Hallo taxadvisor und reckoner,

      danke für eure Antworten.

      Die Gewinne aus "Altgeschäften" (also Kauf 2008 und Verkauf 2009) kommen zu über 95% aus Aktien und zu 5% aus Zertifikaten.

      Wenn ich euch richtig verstanden habe, muss ich diese unabhängig von der Anlage KAP in der SO angeben.

      Jetzt kommen aber die Zertifikate ins Spiel. Ich zitiere Taxadvisor:
      Davon gibt es aber eine Reihe von Ausnahmen (FI, Zertifikate etc.).
      und reckoner
      Wenn es steuerpflichtige Kursgewinne nach altem Recht gab (Kauf 2008, Verkauf 2009 innerhalb der Jahresfrist, insgesamt über 600 Euro, keine FIs und keine Zertifikate *), dann sind diese - wie bisher - zwingend zu erklären (Anlage SO).

      Das klingt so als ob Gewinne aus Zertifikaten nicht in der SO angegeben werden müssen?! Überhaupt nicht? Oder woanders?

      Gruß jazzter
      Avatar
      schrieb am 27.06.10 22:51:01
      Beitrag Nr. 96 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 39.742.756 von jazzter am 27.06.10 13:28:44Überhaupt nicht natürlich nicht ;), das würde der Fiskus nicht mitmachen.

      Für FI gilt: Verkauf ab 01.01.2009 KAP unabhängig vom Kaufdatum
      Für Zertifikate gilt: Nach dem 30.06.2009 verkauft: KAP (Ausnahme Kauf vor dem 18.03.2007)

      Diese Geschäfte sollten dann aber auch in der Jahressteuerbescheinigung enthalten sein.

      Gruß
      Taxadvisor
      Avatar
      schrieb am 27.06.10 23:29:16
      Beitrag Nr. 97 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 39.743.526 von Taxadvisor am 27.06.10 22:51:01OK, vielen Dank. Ich glaube jetzt blicke ich langsam durch.

      Ist aber sehr verwirrend und absolut unklar warum man es als Gesetzgeber nicht auch einfach machen kann wenns auch kompliziert geht ... :)
      Avatar
      schrieb am 29.06.10 15:02:31
      Beitrag Nr. 98 ()
      Hallo Taxadvisor und Reckoner,
      im Beitrag 46 hatte ich Euch mein Problem mit der Rückzahlung meiner auf Stillhalterprämien bezahlten Kapitalertragsteuer (ca. 1 T€)durch Minderung meines festgestellten Verlustvortrages (ca. 60 T€)beschrieben.
      In der Anlage KAP habe ich deshalb eingetragen:
      -meine Kapitalerträge aus der Steuerbescheinigung meiner Bank in Zeile 7
      - meine erhaltenen Stillhalterprämien aus der Erträgnisaufstellung in Zeile 10
      - beantrage die Verrechnung von Verlusten nach §22 Nr.3 nach der bis zum 31.12.08 geltenden Rechtslage in Zeile 60

      Gestern kam nun der Steuerbescheid und die Kapitalertragsteuer ist nicht verrechnet bzw. zurückgezahlt worden, der festgestellte Verlustvortrag ist derselbe wie in 2008.
      Ich bin natürlich sehr enttäuscht, habe ich was falsch gemacht? Ist Jemandem schon gleiches passiert. Habt ihr einem Tip, wie ich jetzt weiter vorgehe, soll ich Einspruch erheben, wenn ja wie?

      Bin ein wenig frustriert und danke schonmal für eure Hilfe

      Gruss
      jaroel
      Avatar
      schrieb am 29.06.10 15:27:43
      Beitrag Nr. 99 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 39.751.652 von jaroel am 29.06.10 15:02:31Das haben hier im Forum doch schon mehrere geschrieben: Die Verlustverrechnung kann durch die FA offensichtlich technisch noch nicht umgesetzt werden. Dazu sollte sich dann in den Hinweisen im Steuerbescheid auch etwas finden.

      Auf jeden Fall Einspruch einlegen.

      Gruß
      Taxadvisor
      Avatar
      schrieb am 29.06.10 16:15:41
      Beitrag Nr. 100 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 39.751.791 von Taxadvisor am 29.06.10 15:27:43Hallo Taxadvisor,

      in den Erläuterungen zur Festsetzung steht nur:
      "Sie haben einen Antrag auf Günstigerprüfung für sämtliche Kapitalerträge gestellt. Die Prüfung hat ergeben, dass die Besteuerung nach dem allgemeinen Tarif nicht günstiger ist. Bei einer Änderung des Steuerbescheids wird die Prüfung von Amts wegen erneut durchgeführt werden; ein erneuter Antrag ist nicht erforderlich."

      Ansonsten kein Wort zur Kapitalerträgen.

      Da ich ein steuerlich, juristischer Laie bin meine Frage. Soll ich in dem Einspruch einfach nur die fehlende Verrechnung der Kapitalertragsteuer mit dem Verlustvortrag anmahnen. Würdest Du noch ein Schreiben bzw. Gesetzestext vom Finanzministerium beilegen, wenn ja welches?

      Danke und Gruß
      jaroel
      Avatar
      schrieb am 29.06.10 16:40:50
      Beitrag Nr. 101 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 39.752.183 von jaroel am 29.06.10 16:15:41Ich würde das juristisch korrekt begründen und mit den einschlägigen Paragrafen begründen, aber ich werde schließlich auch dafür bezahlt...

      Soll ich in dem Einspruch einfach nur die fehlende Verrechnung der Kapitalertragsteuer mit dem Verlustvortrag anmahnen Würde ich so machen (oder eben einen Berufskollegen fragen).

      Gruß
      Taxadvisor
      Avatar
      schrieb am 29.06.10 21:36:45
      Beitrag Nr. 102 ()
      die verrechnung der verlustvorträge mit den gewinnen aus 2009 erfolgt schon

      allerdings gibt es ja 2 "gewinnarten" für 2009
      nach der alten regelung - hev, nichthev
      und der neuen regelung -abgeltungssteuer

      fakt ist nun, sie verrechnen nur gewinne nach hev, nichthev mit den verlustvorträgen

      die per abgeltungssteuer erztielten gewinne und abgeführten steuern in 2009
      fallen momentan komplett unter den tisch
      werden also nicht mit dem verlustvortrag verrechnet

      richtig ist der steuerbescheid also nur bei denen
      die keinen verlustvortrag haben

      stellt sich die frage
      warum die patienten vom fa steuerbescheide rausgeben
      wenn ihre softwär untauglich ist
      aber die regierung schickt ja auch hilfssoldaten mit mangelnder ausrüstug in den krieg am arsch der welt
      Avatar
      schrieb am 30.06.10 11:19:19
      Beitrag Nr. 103 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 39.752.183 von jaroel am 29.06.10 16:15:41Hallo jaroel,

      da du und dein Finanzamt von Günstigerprüfung sprecht, möchte ich mal fragen, ob du überhaupt den Antrag auf "Überprüfung des Steuereinbehaltes für bestimmte Kapitalerträge" (KAP Zeile 5) gestellt hast? Denn ein solcher Antrag ist für die Altverlustverrechnung notwendig, der Antrag auf Günstigerprüfung allein reicht nicht.

      MfG Stefan
      Avatar
      schrieb am 30.06.10 11:41:18
      Beitrag Nr. 104 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 39.756.167 von reckoner am 30.06.10 11:19:19Hallo reckoner,

      ja die Überprüfung in Zeile 5 hatte ich beantragt.

      Ich werde Einspruch einlegen. Falls jemand ähnliche Probleme hat, hier mein Textvorschlag. Ich will ja auch mal was zu diesem Forum beitragen und nicht nur fragen.


      "Fehlende Verrechnung und Rückzahlung der Kapitalertragsteuer durch Anrechnung auf den Verlustvortrag nach § 22 Absatz 3 nach der bis zum 31.12.2008 geltenden Rechtslage (Anlage KAP 60)

      Gemäß Neufassung des Einkommensteuergesetzes vom 8. Oktober 2009 gilt:

      § 22 Absatz 3 Satz 5
      „Verluste aus Leistungen im Sinne des § 22 Absatz 3 in der bis zum 31. Dezember 2008 anzuwendenden Fassung können abweichend von Satz 3 auch mit Einkünften aus Kapitalvermögen im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 11 ausgeglichen werden.“

      § 20 Absatz 1 Nummer 11
      "Stillhalterprämien, die für die Einräumung von Optionen vereinnahmt werden; schließt der Stillhalter ein Glattstellungsgeschäft ab, mindern sich die Einnahmen aus den Stillhalterprämien um die im Glattstellungsgeschäft gezahlten Prämien.“

      Gruß
      jaroel
      Avatar
      schrieb am 01.07.10 13:00:45
      Beitrag Nr. 105 ()
      habe heute nen steuerbescheid gesehen
      da rechnen sie die unter die abgeltungssteuer fallenden gewinne
      den sonstigen einkünften (rente) hinzu und berechnen die einkommensteuer

      d h 25% abgeltungssteuer wurde ja bereits bezahlt
      und nun versteuern sie das nochmal
      wenn wir im jahr 2008 wären und es gewinne aus 2007 wären und sie unter der haltefrist von 1 jahr liegen würden ok
      da war das so
      aber wir sind im jahr 2010

      die werfen die alte regelung und neue einfach durcheinader
      verlustevorträge mit einrechnen können sie nicht
      und auch noch 2x besteuern
      das ist ne wahre pracht
      die beamten haben 0 plan
      da möchte man kein selbstständiger sein
      das zahlt man
      wenn man nicht aufpasst
      locker irgendwelche mondsteuern
      Avatar
      schrieb am 01.07.10 13:17:06
      Beitrag Nr. 106 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 39.763.096 von Coxos am 01.07.10 13:00:45Ich vermute, dass es sich um Gewinne nach der Altregel (Käufe aus 2008) aus 2009 handelt. Woher soll das Finanzamt sonst wissen, dass es sich um sonstige Einkünfte handelt?

      Andere Alternative wäre Umgehung der Technik: Da die Verlustverrechnung nicht klappt, werden die § 20 Abs. 2 Kap-Erträge als Sonstige Gewinne erfasst, wenn dann auch die darauf entfallende Steuer angerechnet wird, wäre doch alles i.O.

      Ich kann mir jedenfalls nicht vorstellen, dass die Erträge doppelt erfasst wurden, ein Abweichen von der StBescheinigung der Bank ist nach den meisten inoffiziellen Dienstanweisungen m.W. durch den Sachbearbeiter im FA nicht möglich.

      Gruß
      Taxadvisor
      Avatar
      schrieb am 01.07.10 19:26:19
      Beitrag Nr. 107 ()
      Hallo Taxadvisor,

      ich bin neu in diesem Forum, habe aber bereits seit längerem deine sachkundigen Beiträge studiert. Nun eine konkrete Fragean dich:

      Ich habe aus den Jahren 2004 bis 2008 eine großen Verlustvortrag. Dieser ist vorwiegend entstanden durch Termingeschäfte und einigen Optionsgeschäften. Ich habe eine FA Bescheinigung über "Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften". Kann ich diesen mit Stillhalterprämien i.S. des § 22 Abs. 3 alte Fassung verrechnen? Oder geht es nur mit Alt-verlusten aus Stillhaltergeschäften? Wenn ja, woher weiß denn das FA, welcher Anteil der Altverluste auf Optionsgeschäfte entfällt?

      Dank und Gruß
      Innozenz:)
      Avatar
      schrieb am 01.07.10 20:08:00
      Beitrag Nr. 108 ()
      Hallo Coxos,

      >>>da rechnen sie die unter die abgeltungssteuer fallenden gewinne den sonstigen einkünften (rente) hinzu und berechnen die einkommensteuer

      Das hört sich doch eher nach der Günstigerprüfung an. Vermutlich ist das Einkommen recht niedrig (>15.000 Euro) und dadurch liegt der Steuersatz (bzw. besser der Grenzsteuersatz) unter 25%. Und die bereits abgeführten Steuern werden dann natürlich - wie früher - als Vorauszahlung berücksichtigt (Tabelle am Anfang des Bescheids).
      Eine doppelte Besteuerung kann ich mir beim besten Willen nicht vorstellen.

      MfG Stefan
      Avatar
      schrieb am 01.07.10 20:55:15
      Beitrag Nr. 109 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 39.765.798 von Innozenz am 01.07.10 19:26:19Ich verstehe die Frage nicht ganz....

      Woher kommen bei Dir jetzt noch Stillhalterprämien i.S. § 22 alte Fassung, wenn der Verlust per 31.12.2008 festgestellt wurde?
      Was ist eine FA Bescheinigung... (der Verlustvortrag?)?

      Altverluste aus Stillhaltergeschäften wären grundsätzlich neben den Verlusten aus privaten Veräußerungsgeschäften fest zu stellen gewesen. Du müsstest dann zwei Verlustfeststellungen haben. Wenn es aktive Optionsgeschäfte waren, gehen die allerdings in die Veräußerungsgeschäfte ein. Eine Verrechnung ist nur innerhalb möglich, also Altverluste mit Neugewinnen aus Veräußerungen und Neustillhalterprämien mit Altverlusten.

      Gruß
      Taxadvisor
      Avatar
      schrieb am 01.07.10 22:53:21
      Beitrag Nr. 110 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 39.754.134 von Coxos am 29.06.10 21:36:45die per abgeltungssteuer erztielten gewinne und abgeführten steuern in 2009
      fallen momentan komplett unter den tisch
      werden also nicht mit dem verlustvortrag verrechnet

      richtig ist der steuerbescheid also nur bei denen
      die keinen verlustvortrag haben


      Das klingt so als ob die Finanzämter zur Zeit keine zuviel gezahlten Abgeltungssteuern mit aufgelaufenen Verlusten gegenrechnen ??? Kann man das so verallgemeinern? Wie kommt das - was steckt dahinter?

      Und das wichtigste: Wie geht man dagegen vor?
      Avatar
      schrieb am 02.07.10 09:14:31
      Beitrag Nr. 111 ()
      auf jeden fall einspruch erheben
      und dazu dieses posting
      #104 von jaroel 30.06.10 11:41:18 Beitrag Nr.: 39.756.350
      dann irgendwie in einem kleinen text zusammenbasteln

      "Fehlende Verrechnung und Rückzahlung der Kapitalertragsteuer durch Anrechnung auf den Verlustvortrag nach § 22 Absatz 3 nach der bis zum 31.12.2008 geltenden Rechtslage (Anlage KAP 60)

      Gemäß Neufassung des Einkommensteuergesetzes vom 8. Oktober 2009 gilt:

      § 22 Absatz 3 Satz 5
      „Verluste aus Leistungen im Sinne des § 22 Absatz 3 in der bis zum 31. Dezember 2008 anzuwendenden Fassung können abweichend von Satz 3 auch mit Einkünften aus Kapitalvermögen im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 11 ausgeglichen werden.“
      Avatar
      schrieb am 02.07.10 19:09:33
      Beitrag Nr. 112 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 39.766.840 von jazzter am 01.07.10 22:53:21Also, ich kann das Elend auch bestätigen:

      Festgestellte Altverluste ( 2008 ) sind komplett unter den Tisch gefallen, keine Verrechnung mit den 2009er Gewinnen :(

      Hatte extra VOR der Abgabe der Steuererklärung beim FA angerufen wie ich denn jetzt vorgehen soll, da mein Steuerprogramm ( bzw. m.E. die Gewinnaufstellung von der DAB ) ja Falsche Werte ausgespuckt hat.

      Antwort vom Finanzbeamten: --> Reichen sie erstmal die Steuererklärung ein. :confused:

      Habe ich dann auch gemacht und den netten Herren bei der Abgabe der Erklärung extra nochmal ( mit §§ ) auf die Besonderheit hingewiesen. :keks:
      Er meinte dann das das noch gar nicht im Abrechnungsprogramm des FAs drin wäre :eek:
      und das es 4 - 5 Wochen oder auch 4 - 5 Monate dauern könnte, bis ich meine Steuer zurück hätte.
      4 Wochen Später ( jetzt ) habe ich die Belege + Steuerbescheid erhalten.

      Festgestellter ( Alt-) Verlustvortrag nach der 2009er Steuer = Verlustvortrag vor der Steuererklärung, d.h. da wurde überhaupt nix verrechnet :cry:

      Jetzt geht`s an den Einspruch :(

      Frage: Wer muß eigentlich die Kosten tragen, die durch den Einspruch entstehen :?:
      ( evtl. Steuerberater, Anwalt, G36 Meinungsverstärker + Munition ;) :D )

      Gruß

      Jochen
      Avatar
      schrieb am 03.07.10 09:27:11
      Beitrag Nr. 113 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 39.771.112 von EMS_INSANE am 02.07.10 19:09:33Danka an euch für diese Info. Ich habe auch mit einer "fetten" Erstattung gerechnet.

      Also ich kann mir gar nicht vorstellen, dass das FA sowas macht ohne im Bescheid vorsorglich darauf hinzuweisen, dass eine Verrechnung bzw. Erstattung prinzipiell erfolgt, aber meinetwegen die Auszahlung nur später stattfindet (weil die irgendein internes Problem haben)??!!

      Die können einen doch nicht in so eine Formfalle laufen lassen, dass die das einfach übergehen und dann darauf spekulieren, dass man nicht fristgerecht Einspruch einlegt ...???

      Gibt es hier jemanden, der dazu etwas näheres weiss?
      Avatar
      schrieb am 04.07.10 00:14:12
      Beitrag Nr. 114 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 39.772.397 von jazzter am 03.07.10 09:27:11Hi,

      meine Frage lautet:

      Ich habe eine Steuerbescheinigung meiner Bank mit Gewinnen aus Aktienhandel aus 2009 erhalten.
      Wenn ich jetzt dieses Board richtig verstanden habe, bezieht sich die dort ausgewiesene Summe nur auf Käufe und Verkäufe die in 2009 stattgefunden haben.

      Was ist mit den Geschäften wo ich die Aktien 2008 gekauft und 2009 vor Ablauf von 12 Monaten verkauft habe? Ich habe darüber keine Aufstellung von der Bank erhalten und kann aus meinen Unterlagen es nicht genau nachvollziehen wie es sich steuerlich exakt verhält.
      Was kann ich tun?
      Avatar
      schrieb am 04.07.10 08:35:40
      Beitrag Nr. 115 ()
      Hallo,

      @Jochen: Einen einfachen Einspruch wirst du doch wohl alleine hinbekommen, zumal du dich ja bereits mit den §§ auseinandergesetzt hast. Wenn es vor Gericht gehen sollte, muss natürlich der Verlierer deine Anwaltskosten tragen.

      @Jochen & jazzter: Ist denn der Bescheid nicht sowieso vorläufig in diesem Punkt (siehe Erläuterungen)?

      Imho gilt hier auch die Einspruchsfrist nicht, da es eine offensichtliche Unrichtigkeit ist. Das nur für diejenigen, die die Frist verpasst haben, zur Sicherheit sollte man natürlich trotzdem rechtzeitig Einspruch einlegen.

      @MickyMouse1: Entweder musst du das - wie bisher - aus den Einzelabrechnungen ermitteln (leider gibt es die Jahresbescheinigung als Hilfe nicht mehr), oder aber eine Erträgnisaufstellung von der Bank anfordern (in der Regel kostenpflichtig), dort sollten imho auch diese Übergangsfristgeschäfte aufgeführt sein.

      MfG Stefan
      Avatar
      schrieb am 04.07.10 09:13:55
      Beitrag Nr. 116 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 39.773.630 von reckoner am 04.07.10 08:35:40@ reckoner

      Ich habe den Steuerbescheid noch nicht erhalten. War nur etwas erschrocken über die Berichte von coxos und EMS_INSANE. Werde aber hier berichten, wie mein FA mit der Sache umgeht.
      Avatar
      schrieb am 04.07.10 14:42:44
      Beitrag Nr. 117 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 39.773.527 von MickyMouse1 am 04.07.10 00:14:12die bank ist verpflichtet
      dir folgende 2 dinge zu liefern (mitunter fällt für 1. eine gebühr an)
      1. erträgnisaufstellung für gewinne verluste nach der alten regelung hev/nichtnev
      2. alles im zusammenhang mit der neuen abgeltungssteuer regelung

      das ist auch das problem des FA
      sie bekommen im grunde für 1 und die selbe sache (in meinem fall aktienhandel und optionen)
      2 ausführungen
      einmal anlage SO (hev, nichthev)
      einmal anlage kap (abgeltungss..)
      und da scheint ihre softwär zu versagen, wenn dazu auch noch ein verlustvortrag vorliegt


      du musst nun schauen
      was deine bank geliefert hat
      mein broker hat z.b. gewinne, verluste nach hev, nichthev aufgelistet
      das ist für anlage SO bestimmt


      für abgeltungssteuergewinne, solizuschlag etc
      gab es von der bank 2 blätter mit konkreten angaben
      betrag a Anlage KAP, zeile x, spalte y
      betrag b Anlage KAP, zeile n, spalte m


      also von seiten der bank und des steuerzahlers ist alles i o

      die einzigen
      die ihre hausaufgaben nicht gemacht haben
      sind die patienten im finanzministerium und in den fa
      Avatar
      schrieb am 04.07.10 15:58:04
      Beitrag Nr. 118 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 39.774.149 von Coxos am 04.07.10 14:42:44hallo coxos,

      das ist eine sehr gute Zusammenfassung der etwas komplexen Angelegenheit.

      aus meiner Sicht sollte der Steuerbescheid bei allen, bei denen eine Erstattung der Abgeltungssteuer (noch) nicht erfolgen kann, aus den genannten Gründen seitens des FA einen Vorläufigkleitsvermerk erhalten.
      Avatar
      schrieb am 04.07.10 16:55:09
      Beitrag Nr. 119 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 39.773.630 von reckoner am 04.07.10 08:35:40@Jochen & jazzter: Ist denn der Bescheid nicht sowieso vorläufig in diesem Punkt (siehe Erläuterungen)?

      Habe nichts in diese Richtung im Bescheid gesehen ...

      Da steht nur:
      Vorläufig in bezug auf:
      - Absetzbarkeit Vorsorgeaufwendungen ( §10 Abs. 3,4,4a EStG )
      - Nichtberücksichtigung pauschaler Werbekosten ( §12 Gesetz Mitglieder Bundestag )
      - Nichtabziehbarkeit von Beiträgen zur Rentenversicherung ( §22 Nr.1 Satz 3 EStG )
      - Nichtabziehbarkeit von Steuerberatungskosten ( Aufhebung §10 Abs.1 Nr6 EStG )
      - Höhe Grundfreibetrag ( §32a Abs.1 Satz2 Nr.1 EStG )
      - Haushaltsbegleitgesetzes 2004
      - Abziehbarkeit Arbeitszimmer ( §4 Abs.5 Satz 1 Nr. 6b EStG ) Bla Bla ...
      ( Warum eigentlich, habe gar kein Arbeitszimmer angegeben ... :confused: )


      Außerdem könnte ich gerade über die DAB-Bank kotz**. :mad:
      Die brauchen schon über 3 !! ( in worten: DREI ) Monate für die Detailaufstellung meiner Gewinne / Verluste. :eek:
      Hab den netten Menschen an der Hotline schonmal gefragt ob das im Zeitalter der elektronischen Datenverarbeitung wirklich ihr Ernst ist ...
      Müssen wohl erst noch die Lochkarten stanzen :rolleyes: :D

      Da überlegt man echt ob man nicht gleich nach Griechenland auswandern soll :rolleyes: :D


      Gruß

      Jochen
      Avatar
      schrieb am 04.07.10 17:55:42
      Beitrag Nr. 120 ()
      Hatte 2008 einen Verlustvortrag aus 2500€, 2009 hat ich keine Gewinne/Verluste. Muß ich nun irgendwas angeben damit der Verlustvortrag von 2500€ in das Jahr 2010 verschoben wird, oder geschieht dies automatisch?
      Avatar
      schrieb am 04.07.10 20:29:01
      Beitrag Nr. 121 ()
      ob beim fa was automatisch passiert
      keine ahnung
      mein vorschlag
      im hauptvordruck der steuererklärung
      also ganz am anfang
      zeile 2
      ein kreuz ins kästchen
      "erklärung zur feststellung des verbleibenden verlustvortrages"
      schaden sollte das kreuz auf keinen fall

      denk aber dran
      verluste sind nur bis 2013 mit gewinnen ausgleichbar
      sie verfallen danach

      mein tipp
      um gewinn zu machen
      petroneft
      analyse hier
      http://docs.google.com/View?id=ddvvqqdv_79dqk6zrgd
      Avatar
      schrieb am 05.07.10 08:09:46
      Beitrag Nr. 122 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 39.774.149 von Coxos am 04.07.10 14:42:44die bank ist verpflichtet
      dir folgende 2 dinge zu liefern (mitunter fällt für 1. eine gebühr an)
      1. erträgnisaufstellung für gewinne verluste nach der alten regelung hev/nichtnev


      Schön wär's... Die Bank ist lediglich verpflichtet, eine Steuerbescheinigung zu erstellen (und einen Depotauszug). ALLES andere (Erläuterungen dazu, Erträgnisaufstellungen etc.) ist freiwillig und muss - auch nicht auf Anforderung - erstellt werden. Bis 2008 war auch noch die Jahresbescheinigung verpflichtend, aber die ist ja ab 2009 abgeschafft.

      die einzigen die ihre hausaufgaben nicht gemacht haben sind die patienten im finanzministerium und in den fa
      Das stimmt, bei nur zwei Jahren Vorlaufzeit seit Beschluss des Gesetzes ist das aber auch zuviel verlangt, oder nicht?;);)

      Gruß
      Taxadvisor
      Avatar
      schrieb am 05.07.10 13:06:58
      Beitrag Nr. 123 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 39.766.243 von Taxadvisor am 01.07.10 20:55:15Hallo Taxadvisor -

      danke für deine Antwort. Also ich habe nur einen Feststellungsbescheid über einen Verlustvortrag per 31.12.2008 über einen sechsstelligen Betrag. Meine Verluste aus der Glattstellung von Stillhaltergeschäften im Jahr 2006 sind mit in diesen Topf geworfen worden. Als ich da FA daruaf hinwies, daß es sich doch um Geschäfte nach § 22 Nr. 3 handelt, meinte das FA, das sei doch dasselbe.

      Wenn ich dich richtig verstanden habe, bedeute das also, daß ich mit neuen Stillhaltergeschäften den Verlustvortrag aus "privaten Veräußerungsgeschäften" nicht mehr abbauen kann. Aber was sind denn "aktive Optionsgeschäfte", wenn nicht Stillhaltergeschäfte? Wie kann ich mit aktiven Optionsgeschäften bis 2013 verrechenbare Verluste erzielen?

      Gruß und Dank
      Innozenz::confused:
      Avatar
      schrieb am 05.07.10 13:26:13
      Beitrag Nr. 124 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 39.776.621 von Innozenz am 05.07.10 13:06:58Sorry Taxadvisor -

      1. meine ich natürlich "verrechenbare Gewinne"

      2. Unter aktiven Optionsgeschäften sind ja wohl Käufe von Puts oder Calls gemeint.

      Gruß Innozenz:keks:
      Avatar
      schrieb am 05.07.10 15:35:15
      Beitrag Nr. 125 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 39.776.702 von Innozenz am 05.07.10 13:26:13Hallo Innozenz,

      Du hast Deine Fragen jetzt selbst beantwortet, oder? Ist noch was unklar geblieben?

      Gruß
      Taxadvisor
      Avatar
      schrieb am 06.07.10 09:57:03
      Beitrag Nr. 126 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 39.776.621 von Innozenz am 05.07.10 13:06:58Hallo @all,

      ich weiss nicht ob das Thema Fonds bereits besprochen wurde. Hab alles hier durchgelesen, konnte aber damit meine Frage nicht beantworten. Konkret geht es um einen Immobilienfonds. Ich hab einen Verlustvortrag und würde gerne wissen, ob die Ausschüttung aus dem Immobilienfonds mit dem Verlustvortrag verrechnet werden kann. Mir ist klar, dass Zinsen und Dividenden nicht verrechnet werden können. In der Ausschüttung stecken doch aber auch Veräusserungsgewinne drin. Woher weiss dann das FA, wie hoch die Zinsen sind ??

      Danke und viele Grüsse
      Trader1606
      Avatar
      schrieb am 07.07.10 13:09:17
      Beitrag Nr. 127 ()
      Hallo zusammen,

      ich habe im Moment nicht mit Altverlusten sondern mit Neuverlusten zu kämpfen und bekomme einfach kein klares Bild über die aktuelle Rechtslage.

      Problem:

      Zertifikat von mir wurde ausgeknockt aber der Verlust nicht auf den Verlusttopf angerechnet.

      Emittent schreibt, dass der Schein für 0,001 € zurückgekauft wird.

      Ist meine Bank im Recht wenn Sie mir die Verluste nicht anrechnet oder habe ich irgendwie eine Chance? Finde es echt besch...eiden, dass Gewinne voll angerechnet werden und ein Knock-Out überhaupt nicht :mad:
      Avatar
      schrieb am 07.07.10 14:53:41
      Beitrag Nr. 128 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 39.787.365 von bitti87 am 07.07.10 13:09:17Die Finanzverwaltung geht davon aus, dass der Verlust auf der privaten Vermögensebene erzielt wurde und der Rückkauf zu 0,0001 EUR rechtsmißbräuchlich ist.

      Diese Auffassung lässt sich rechtssystematisch in keinem Fall mit der AbgSt in Deckung bringen. Der BFH hat zum alten Recht anklingen lassen, dass entsprechende Verluste wohl unter der AbgSt zu berücksichtigen seien, hat aber natürlich noch nicht zum neuen Recht entschieden. Trotzdem hält die Finanzverwaltung an ihrer Rechtsauffassung fest.

      Es dürfte nur eine Frage der Zeit sein, bis hierzu ein Verfahren anhängig ist, bis dahin hilft nur Einspruchsverfahren und ggfs. selbst klagen.

      Gruß
      Taxadvisor
      Avatar
      schrieb am 07.07.10 15:23:16
      Beitrag Nr. 129 ()
      Hallo zusammen,
      hier eine kurze Wasserstandsmeldung von mir. Ich habe heute meinen Einspruch (s. Beitrag 104) beim Finanzamt abgegeben und wurde solgeich zu einer Fachkraft hereingebeten. Mit ihr habe ich dann lange diskutiert, aber sie hat nicht einsehen wollen, dass ich durch Gegenrechnung mit meinem Verlustvortrag meine Kapitalertragsteuer wiederhaben will. Diese Umstellung, dass Stillhalterprämien ab 2009 in der Anlage KAP und nicht mehr in SO eingetragen werden soll, scheint für alle sehr verwirrend.
      Schlussendlich sagte ich, dass wir das wenn notwendig gerichtlich klären lassen müssen und warte jetzt auf die Antwort zu meinem Einspruch.
      Vielleicht können sich ja Gleichgesinnte in diesem Forum zusammentun.
      Kennt jemand einen Experten für diese Fragestellung (Juristen oder Steuerberater) aus dem Berliner Raum, den ich gegen Entgelt beauftragen kann.

      Ich halte euch auf dem Laufenden.

      Gruss
      jaroel
      Avatar
      schrieb am 09.07.10 09:52:16
      Beitrag Nr. 130 ()
      Jetzt hab ich auch noch einmal eine Frage:

      Habe für 2008 einen festgestellten Verlustvortrag aus priv. Veräußerungsgeschäften nach § 10d Abs. 4 EStG. In 2009 wäre dieser Verlustvortrag ansich ausgeglichen worden, jedoch wurden mir die Gewinne aus Stillhaltergeschäften in Optionen nicht als verlustverrechnungsfähig anerkannt. Nur Gewinne aus Wertpapiergeschäften und Termingeschäften wurden mit den Verlustvorträgen aus 2008 verrechnet.

      Korrekt?

      Mit bestem Dank für eine kompetente Antwort
      ST
      Avatar
      schrieb am 09.07.10 09:55:55
      Beitrag Nr. 131 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 39.797.770 von smarttrader1 am 09.07.10 09:52:16Ja,

      Neugewinne aus Stillhaltergeschäften sind nur mit Altverlusten aus Stillhaltergeschäften ausgleichsfähig und nicht mit Altverlusten aus Veräußerungsgeschäften.

      Gruß
      Taxadvisor
      Avatar
      schrieb am 09.07.10 10:06:33
      Beitrag Nr. 132 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 39.797.786 von Taxadvisor am 09.07.10 09:55:55Danke!
      Avatar
      schrieb am 09.07.10 11:37:00
      Beitrag Nr. 133 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 39.780.251 von trader1606 am 06.07.10 09:57:03kann niemand was zum Thema Fonds sagen oder stelle ich die Frage im falschen Forum?? Wäre nett wenn jemand was dazu schreiben könnte.

      Danke.
      Avatar
      schrieb am 09.07.10 12:00:19
      Beitrag Nr. 134 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 39.780.251 von trader1606 am 06.07.10 09:57:03Die Einkünfte aus dem offenen Immobilienfonds werden in Kapitaleinkünfte umqualifiziert. Damit scheidet eine Verrechnung mit Veräußwerungsverlusten bzw. Altverlusten aus. Mit Neuverlusten würde natürlich verrechnet werden.

      Gruß
      Taxadvisor
      Avatar
      schrieb am 09.07.10 12:05:28
      Beitrag Nr. 135 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 39.798.726 von Taxadvisor am 09.07.10 12:00:19Hallo Taxadvisor,

      schade, daß es in diesem Fall keine Übergangsregelung gibt bis 2013.

      Vielen Dank für die Antwort.
      Trader1606
      Avatar
      schrieb am 12.07.10 15:54:57
      Beitrag Nr. 136 ()
      Hallo,

      hat jemand von Euch eine Idee, wie man in der Steuererklärung mit einem Verlust durch Kauf/Verkauf (beides in 2009) von Xetra-Gold (WKN A0S9GB) verfahren sollte.

      In den Mitteilungen der Bank wurde dieser Verlust NIRGENDWO erfaßt (ging nicht in den Verlusttopf ein, taucht nicht in der Steuerbescheinigung auf, auch nicht in der Bescheinigung über private Veräußerungsgeschäfte).

      Auf den Seiten der Deutschen Börse liest man:

      "Update zur Abgeltungsteuer
      Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat am 22. Dezember 2009 einen neuen Anwendungserlass zur Abgeltungsteuer veröffentlicht. Danach unterliegt der Gewinn, den ein in Deutschland ansässiger Privatanleger aus der Veräußerung seines verbrieften Lieferanspruchs auf Xetra-Gold erzielt, der Abgeltungsteuer. Die Deutsche Börse Commodities GmbH prüft zurzeit rechtliche Schritte gegen diesen Anwendungserlass. Details siehe Pressemitteilung."

      Was sollte man am besten jetzt tun?

      Bin sehr dankbar für eine Antwort.
      Avatar
      schrieb am 12.07.10 16:49:57
      Beitrag Nr. 137 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 39.807.838 von LeoF am 12.07.10 15:54:57Bestätigung der Bank, dass der Verlust weder verrechnet wurde noch im Verlusttopf vorgetragen wird. Dann unter Hinweis auf den Erlass auf der Seite KAP als "Verlustbescheinigung" erfassen.

      Gruß
      Taxadvisor
      Avatar
      schrieb am 12.07.10 17:43:38
      Beitrag Nr. 138 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 39.808.260 von Taxadvisor am 12.07.10 16:49:57Vielen Dank!!

      Weißt Du zufällig auch, ob der Verlust zu Zeile 18, Anlage KAP, gehört oder nicht eigentlich doch zu Zeile 19?
      Avatar
      schrieb am 12.07.10 18:32:18
      Beitrag Nr. 139 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 39.808.661 von LeoF am 12.07.10 17:43:38Ist es eine Aktie? => Nein, also geht Zeile 19 nicht, ich würde es aber eher unter Zeile 12 erfassen, wenn Du die Bankbestätigung hast.

      Gruß
      Taxadvisor
      Avatar
      schrieb am 12.07.10 18:44:49
      Beitrag Nr. 140 ()
      Vielen Dank, das leuchtet mir natürlich ein. Ich überblicke das Formular leider noch nicht so ganz!

      Viele Grüße!!
      Avatar
      schrieb am 12.07.10 18:47:42
      Beitrag Nr. 141 ()
      Ich muß Dich leider nochmal sehr dumm fragen:

      Zeile 12: linke Spalte: 0, rechte Spalte: mein Verlust.

      Ist das richtig?
      Avatar
      schrieb am 12.07.10 22:04:01
      Beitrag Nr. 142 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 39.809.053 von LeoF am 12.07.10 18:47:42Hallo LeoF,

      ich würde auch Zeile 12 nehmen, und zwar - wie von dir vermutet - links eine Null (da es so von der Bank bescheinigt wurde bzw. eben gearde nicht bescheinigt wurde) und rechts den wirklichen Verlust; übrigens immer ein positiver Betrag (ohne Minuszeichen).

      In Zeile 15ff gehören nur Geschäfte im Ausland oder zumindest bei ausländischen Banken, sowie bestimmte Privatdarlehen.

      MfG Stefan
      Avatar
      schrieb am 12.07.10 22:54:01
      Beitrag Nr. 143 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 39.810.128 von reckoner am 12.07.10 22:04:01Hallo Stefan,

      vielen Dank für die Antwort. Hatte schon durch frühere Beiträge von Dir in diesem Thread gemerkt, daß Du auch auf diesem Gebiet ein Experte und ein so genauer wie guter Rechner bist!!

      Danke auch für die Warnung vor dem Minuszeichen. In diesem Fall war der Vordruck für mich zum Glück schon deutlich genug, da es explizit um Verluste geht.

      Viele Grüße!!

      Leo
      Avatar
      schrieb am 13.07.10 14:04:28
      Beitrag Nr. 144 ()
      Ich möchte in der nächsten Steuererkläung meine noch vorhandenen Verluste aus privaten Veräusserungsgeschäften (Aktien) nutzen. Um das möglich zu machen,vermute ich,muss ich wohl sämtliche Gewinne und Verluste aus Aktien des Jahres 2010 in einer Anlage SO aufführen. Ich würde mich freuen,wenn mir ein Kenner der Materie antworten könnte,sei es auch nur,um dies zu bestätigen.
      Avatar
      schrieb am 13.07.10 14:05:50
      Beitrag Nr. 145 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 39.813.033 von Zeitblom am 13.07.10 14:04:28Nachtrag: Verluste aus den Jahren vor 2009.
      Avatar
      schrieb am 13.07.10 14:12:52
      Beitrag Nr. 146 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 39.813.041 von Zeitblom am 13.07.10 14:05:50die dir das Finazamt auch bescheinigt hat sonst sind die verluste nicht anrechenbar
      Avatar
      schrieb am 13.07.10 14:13:59
      Beitrag Nr. 147 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 39.813.033 von Zeitblom am 13.07.10 14:04:28Die Anlage SO ist ab 2010 nicht mehr relevant (Letztmalig 2009, allenfalls bei Gold etc. noch relevant). Alles gehört jetzt in die Anlage KAP, dort muss das Kreuzchen auf Verlustverrechnung gesetzt werden. Verrechnet werden können die Werte lt. Zeile 8/9 der Steuerbescheinigung 2009, eine Angabe aller (NEU-)Geschäfte verwirrt nur. Wenn in der Steuerbescheinigung dort nichts steht, kann auch nicht vererechnet werden.

      Gruß
      Taxadvisor
      Avatar
      schrieb am 13.07.10 15:23:23
      Beitrag Nr. 148 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 39.813.089 von Taxadvisor am 13.07.10 14:13:59Danke für die freundliche Auskunft.

      Gruss

      Zeitblom
      Avatar
      schrieb am 13.07.10 16:37:31
      Beitrag Nr. 149 ()
      Hallo,

      nochmal eine Frage zur Anlage KAP, Zeile 59 (bin verheiratet, Zusammenveranlagung):

      Ich möchte Altverluste mit Aktiengewinnen aus 2009 verrechnen. Reicht dafür die 1 im Kästchen meiner Anlage KAP oder muß meine Frau in ihre Anlage zwangsläufig auch die 1 eintragen (auch wenn sie weder Altverluste noch Kursgewinne in 2009 hatte)?

      Ich danke schon mal im voraus herzlich!
      Avatar
      schrieb am 14.07.10 13:36:12
      Beitrag Nr. 150 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 39.814.113 von LeoF am 13.07.10 16:37:31Falls es noch jemanden interessiert/betrifft:

      mein Finanzamt sagt, daß die 1 in meiner Analge KAP reicht.
      Avatar
      schrieb am 18.07.10 16:18:05
      Beitrag Nr. 151 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 39.404.987 von EMS_INSANE am 26.04.10 22:53:16So, mittlerweile habe ich auch die 'erweiterte' Erträgnisaufstellung der DAB-Bank bekommen.

      Darin wird jetzt Unterschieden zwischen:
      - Aktien ( und deren Geschäftsart: Handelsgeschäfte, Dividenden, ... ) <- Hab ich einen kleinen Teil
      - Renten, Fonds, Zertifikate ( und deren Geschäftsart ) <-- Ist bei mir nix angefallen
      - Sonstige Wertpapiergeschäfte ( nach Geschäftsart: Handelsgeschäfte ) <-- Da hab ich die größten Gewinne
      - Derivate ( nach Geschäftsart: Stillhaltergeschäfte ) <- Hab ich nicht, aber evtl. für andere interessant
      - KK / SPAR

      Außerdem habe ich jetzt auch eine Aufstellung nach §23 EStG a.F. bekommen, also die Aufstellung Anlage SO. <-- Da hatte ich wohl auch nen kleinen Gewinn, ~ 200 €. Darauf wurde aber eh ( richtigerweise ) Keine Abgeltungssteuer einbehalten :eek:


      Frage1: Welche §§ brauche ich alles in meinem Einspruch ???
      1. Festgestellter Verlustvortrag ( = §10 d Abs. 4 EStG )
      2. Kapitalerträge 2009 ( = §20 Abs. 2 EStG )

      --> Verrechnung aufgrund § ?????????? in der Fassung vom ????
      --> BMF - Schreiben vom ???

      Frage2: Muß ich in meinem speziellen Fall jetzt auch noch ein Einspruch wg. der nicht erfolgten Angaben in der Anlage SO machen :? (

      --------------------------------------------------------------------------------------
      Aktuell würde mein Einspruch so aussehen:

      Sehr geehrte Damen und Herren,

      gegen den an mich ergangenen Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2009 vom xxxx
      lege ich hiermit form- und fristgerecht

      Einspruch
      ein.

      Den Einspruch gegen den o.g. Steuerbescheid begründe ich hiermit wie folgt:

      Fehlende Anrechnung des gesondert festgestellten Verlustvortrags lt. §10 d Abs. 4 EStG
      vom xx.xx.xxxx für Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften zum 31.12.2008
      auf Kapitalerträge i. S. d. § 32d Abs. 1 EStG

      ---------------------------------------------------------------------------------------

      Reicht das :confused:

      Danke schonmal :rolleyes:
      Avatar
      schrieb am 21.07.10 07:20:33
      Beitrag Nr. 152 ()
      Hat das Finanzamt inzwischen das technische Problem behoben oder warten wir weiter ab? :(
      Avatar
      schrieb am 21.07.10 12:38:21
      Beitrag Nr. 153 ()
      die frage ist
      haben sie das problem eigentlich erkannt und verstanden
      da wäre ich mir noch nicht mal so sicher
      wer weiss
      vielleicht haben die patienten im finanzministerium ihr tun und handeln gar nicht erfasst
      was die für volkswirtschaftlichen schaden in den ministerien anrichten
      das ist geht auf keine kuhhaut
      Avatar
      schrieb am 22.07.10 11:23:47
      Beitrag Nr. 154 ()
      Stefans Steuersparmodell (zur Verrechnung von Zinserträgen mit Altverlusten):

      Es wird doch immer darauf hingewiesen, dass man Altverluste (z.B. aus 2007) nur mit Veräußerungsgewinnen - nicht aber mit z.B. Zinserträgen verrechnen kann.

      Nehmen wir nun mal folgendes Beispiel:

      Verlustvortrag:-50k
      Zinseinkünfte : 30k
      Sonst.Einnahmen: 0

      Wenn dieser Steuerpflichtige nun nichts weiter tut, dann muss er leider die 30k versteuern (wohl mit 25% Abgeltungssteuer) und der VV von 50k bleibt fürs nächste Jahr erhalten.

      Wenn er aber (Wild und Blind) irgendetwas (Z.B. Optionsscheine) kauft und verkauft und damit einerseits Veräußerungsgewinne von 20k und Veräußerungsverluste von 20k erwirtschaftet, dann sollte die Rechnung so aussehen:

      Verlustvortrag:-50k
      Veräuß.gewinne: 20k (werden Vorrangig mit VV verrechnet)
      Verä.verluste: -20k (werden nun voll mit den Zinseinkünften verrechnet)
      Zinseinkünfte : 30k

      Somit bleiben zu versteuernde Zinseinkünfte von 10k übrig und ein VV von 30k bleibt fürs nächste Jahr erhalten.

      (die 10k habe ich natürlich übriggelassen, damit man den VV nicht unnötig schröpft und seinen Steuerfreibetrag ausnutzt)

      Also im Endeffekt kann man mit dieser Methode frei auswählen, welchen Anteil am VV man mit Zinsen/Dividenden/etc verrechnen will.

      Wenn man es plump macht, kann man einfach einen TURBO-CALL-DAX-OS und gleichzeitig einen TURBO-PUT-DAX-OS kaufen, dann sollte die +20k/-20k Situation leicht/risikolos herzustellen sein. In wie weit einem dann allerdings Gestaltungsmissbrauch (nennt man das so?) vorgeworfen werden kann, entzieht sich meiner Kenntnis.

      Nun die Frage an die Experten: Soweit alles richtig? Risiken?

      VG Stefan
      Avatar
      schrieb am 22.07.10 12:15:15
      Beitrag Nr. 155 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 39.859.944 von sl66 am 22.07.10 11:23:47Ist korrekt, wird von Banken für große Private als Kombi-Modell angeboten. Gestaltungsmißbrauchwäre ist möglich, aber wie soll die Finanzverwaltung darauf kommen? In der Steuerbescheinigung ist es nicht ersichtlich, wenn man den Verlust isoliert bei einer Bank auflaufen lässt und im VV-Topf belässt, ist das nur bei BP zu merken, die wird es aber wohl bei privaten Kapeinkünften nicht mehr geben.

      Optimierung daher: Beide Positionen über verschiedene Banken und möglichst verschiedene Jahre verkaufen.

      Gruß
      Taxadvisor
      Avatar
      schrieb am 22.07.10 12:36:06
      Beitrag Nr. 156 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 39.860.371 von Taxadvisor am 22.07.10 12:15:15Danke malwieder!
      Avatar
      schrieb am 22.07.10 14:49:02
      Beitrag Nr. 157 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 39.859.944 von sl66 am 22.07.10 11:23:47Hallo,

      rein steuerlich dürfte das funktionieren, aber es müssen imho noch weitere Aspekte beachtet werden:
      - Es entstehen (doppelte) Transaktionskosten.
      - Bei Optionsscheinen kommt das Emittentenrisiko hinzu (also möglichst verschiedene Emittenten wählen).
      - Bei ausschließlich Longpositionen kommt der Zeitwertverlust und die implizite Volatilität hinzu. Wenn sich der Basiswert nicht verändert und/oder die allgemeine Volatilität sinkt, fallen tendenziell sowohl Calls als auch Puts.

      Vermutlich wird es bald spezielle Wertpapiere geben, die passende Szenarien abbilden (mit Long- und Shortpapieren). Und diese werden dann vermutlich auch wieder verboten bzw. Verluste daraus steuerlich nicht anerkannt. :cry:

      MfG Stefan
      Avatar
      schrieb am 22.07.10 16:01:35
      Beitrag Nr. 158 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 39.861.398 von reckoner am 22.07.10 14:49:02Die Optionsscheine sollten nur ein Beispiel sein. Jeder Börsenzocker hat wohl im Depot genug Werte, mit denen er diese +20k/-20k nebenbei generieren kann.
      Bei den erwähnten Turbo-OS sollte es übrigens keinen Zeitwertverlust geben. Auch die Volatilität sollte egal sein. Das ist halt die Eigenschaft des "Turbo".

      VG (auch) Stefan
      Avatar
      schrieb am 24.07.10 13:57:45
      Beitrag Nr. 159 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 39.852.321 von rmvxxl am 21.07.10 07:20:33Noch hat das Finanzamt das technische Problem nicht behoben und wer weiss wann das so weit sein wird :confused:
      Ich habe Einspruch auf meinen Bescheid für 2009 erhoben da meine Gewinne 2009 nicht mit meinem Verlustvortrag verrechnet wurden. Beides entstand vor allem mit Optionsscheinen, wobei 2009 nur ein Teil des Verlustvortrags aufgebraucht werden würde. Habe darauf folgenden Brief vom FA bekommen:

      "... die Verlustverrechnung 2009 mit Verlusten aus 2008 ist aus technischen Gründen nicht möglich. Wann eine technische Umsetzung möglich ist, ist momentan nicht absehbar. ..."

      Da bin ich einfach sprachlos!
      Eigentlich bin ich der Meinung, wenn sie das technisch jetzt nicht können, sollen sie mir einfach die Abgeltungssteuer 2009 für meine Optionsscheingewinne zunächst komplett zurückerstatten (das sollte ja auch manuell möglich sein) :cool: und dann halt mit der genauen Abrechnung warten, bis sie dazu technisch in der Lage sind. Wobei dabei eigentlich nichts anderes herauskommen sollte als die komplette Rückerstattung.

      EH
      Avatar
      schrieb am 29.07.10 13:48:32
      Beitrag Nr. 160 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 39.871.465 von ehenne am 24.07.10 13:57:45hallo ehenne ,

      ich hab eben mit dem Fianzamt telefoniert, weil bei mir das gleiche Problem aufgetreten ist. Ich hatte den Eindruck, die Angestellte hat wirklich keine Ahnung.

      Zum einen geht es darum, die Aktiengewinne von 2009 mit dem Verlustvortrag (ebenfalls aus Aktien) aus 2008 zu verrechnen (Verlustvortrag ist ausgewiesen). Antwort: geht aus technischen Gründen nicht. Gegen den Steuerbescheid mußte ich erstmal Einspruch einlegen, weil der Altverlust einfach unverändert ohne Gegenrechnung der Gewinne für 2009 vorgetragen wurde.

      Zum anderen wurden die bezahlten Zinsen nicht berücksichtigt. Da ich ein nur geringes Einkommen habe, wurden die Zinsen in den letzten Jahren immer zurückgezahlt, da ich keine 28 %ige Steuer zu bezahlen habe, die 28 % wurden aber als Zinsabschlag abgezogen.

      Die Finanzbeamt erklärte mir nun, eine Zinsabschlagsteuer gäbe es nicht - das wäre jetzt alles Abgeltungssteuer.

      Ich glaube, ich muß hier entweder einen Finanzexperten, der sich damit auskennt, Steuerberater ? oder sogar einen Rechtsanwalt einschalten, denn die bezahlte Abgeltungssteuer ist erheblich und ebenso die bezahlten Zinsabschläge. Kennt jemand einen entsprechenden Fachmann oder eine Stelle, an die man sich wenden kann.

      Lieber ehenne, liegt Dein Finanzamt auch in Süddeutschland?

      Danke für Deine Antwort - vielleicht kann mir jemand weiterhelfen?
      Ich habe hier bei wallstreet schon viel Hilfe bekommen, vielleicht ja auch dieses Mal.
      Frdl. Gruß moosy
      Avatar
      schrieb am 29.07.10 20:22:55
      Beitrag Nr. 161 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 39.896.294 von moosy am 29.07.10 13:48:32Ein StB reicht aus, der RA, der nicht auch gleichzeitig StB oder Fachanwalt ist, hat von der Materie meistens weniger Ahnung. Spezialisierte Kollegen findet man unter www.dvvs.de. Du kannst uns aber auch gerne eine boardmail schicken, ich bin selbst StB und kann das natürlich auch übernehmen. Du solltest aber in jedem Fall zur FRistwahrung Einspruch einlegen.

      Gruß
      Taxadvisor
      Avatar
      schrieb am 30.07.10 13:16:21
      Beitrag Nr. 162 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 39.899.639 von Taxadvisor am 29.07.10 20:22:55Hallo Taxadvisor,

      danke für Deine Antwort. Den Einspruch hab ich eingereicht, er kam auch offensichtlich an, weil mich die Fianzbeamte angerufen hat.

      Es gibt da zwei Probleme:
      das 1.: das Finanzamt kann die von der Bank bestätigten Gewinne aus Aktien-Verkäufen nicht mit dem Verlustvortrag 2008 (bestätigt vom Finanzamt - Verlust aus Aktienverkäufen) verrechnen. Das wär ein technisches Problem, der Computer sei nicht darauf eingestellt. Wann das der Fall wäre, kann nicht vorhergesagt werden. Eine manuelle Berechnung sei nicht möglich. Eine Rückerstattung der bezahlten Abgeltungssteuer sei daher nicht möglich. (Es handelt sich um eine fünfstellige Summe).

      das 2.:
      Die Bank hat außerdem Zinsen bestätigt und natürlich die Zinsabschlagsteuer (die es offensichtlich nicht mehr gibt - jetzt auch Abgeltungssteuer???)
      In den vergangenen Jahren gab es den gezahlten Zinsabschlag bei der Einkommensteuer-Erklärung wieder zurück, weil das zu versteuernde Einkommen sehr gering war und auch heute noch ist.
      Wie das jetzt gehandhabt wird, habe ich nicht verstanden. Jedenfalls komme ich mit der Erklärung der Angestellten beim Finanzamt "Günstigerprüfung ergibt keine Rückzahlung" nicht zurecht. Wie kann eine "Günstigerprüfung" stattgefunden haben, wenn die Belege der Bank nicht bearbeitet wurden, bzw. Zinsen und Gewinne bei den Aktien nicht separat betrachtet wurden.
      Danke für Deine Info - die Steuererklärung sollte doch einfacher werden - aber offensichtlich haben die Angestellten jetzt noch mehr Probleme. Ich bin sicher, dass andere ähnliche Probleme haben. Für Deine Erläuterungen schon im Voraus vielen Dank.

      Frdl. Gruß moosy
      Avatar
      schrieb am 30.07.10 17:52:47
      Beitrag Nr. 163 ()
      Hallo moosy,

      du solltest (mit offenem Bescheid) abwarten, bis die Software im Finanzamt läuft. Aktuell geht dort im Punkto KAP alles drunter und drüber, manche Sachbearbeiter versuchen etwa, durch irgendwelche Tricks die Softwaremacken zu umgehen (so hört man).

      Eine Zinsabschlagsteuer gibt es wirklich nicht mehr, aber praktisch funktioniert die Abgeltungsteuer ähnlich. Der große Unterschied ist nur, dass man nicht mehr zwingend erklären MUSS. Wer also mit den 25% + Soli zufrieden ist, muss gar nichts mehr tun (es gibt aber zahlrreiche Ausnahmen und Sonderfälle).

      Und wenn dein persönlicher Steuersatz (besser der Grenzsteuersatz) unter 25% liegt, solltest du auch die Günstigerprüfung beantragen (das geht auch noch nachträglich, falls noch nicht geschehen). Als grobe Richtschnur sollten es weniger als 15000 Euro zu versteuerndes Einkommen sein (aber insgesamt, also mit Kapitalerträgen), damit sich die Günstigerprüfung lohnt.

      Für eine stinknormale Erklärung, in der nur die Bankbescheinigungen unverändert genutzt werden sollen, braucht man eigentlich keinen Steuerberater.

      MfG Stefan
      Avatar
      schrieb am 01.08.10 21:59:24
      Beitrag Nr. 164 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 39.905.476 von reckoner am 30.07.10 17:52:47Für eine stinknormale Erklärung, in der nur die Bankbescheinigungen unverändert genutzt werden sollen, braucht man eigentlich keinen Steuerberater Stimmt, aber manche wollen ja auch lieber das Rundum-Sorglos-Paket.

      Als grobe Richtschnur sollten es weniger als 15000 Euro zu versteuerndes Einkommen sein (aber insgesamt, also mit Kapitalerträgen), damit sich die Günstigerprüfung lohnt.
      Das ist mir ein wenig zu grob. Wer nur KAP-Erträge hat, bei dem können es auch bis zu knapp TEUR 30 sein. Und bei Verheirateten verdoppeln sich natürlich die Beträge.

      Gruß
      Taxadvisor
      Avatar
      schrieb am 02.08.10 11:16:00
      Beitrag Nr. 165 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 39.910.216 von Taxadvisor am 01.08.10 21:59:24Hallo Taxadvisor,hallo Reckoner,

      danke für Eure Ausführungen. Die Günstiger-Prüfung hatte ich bereits angekreuzt. Das feste Einkommen selbst liegt sehr niedrig - zu versteuerndes Einkommen für 2 Personen bei 6.000 im Gesamtjahr.Das wurde bereits in dem nun reklamierten Steuerbescheid ausgewiesen. Zinsen und Aktien-Gewinne zusammen übersteigen allerdings dann die Höchstsumme. Wenn ich das nun richtig verstehe, können die gesamten Gewinne (Zinsen und Aktiengewinne) jetzt komplett mit den Altverlusten (reine Aktienverluste) gegengerechnet werden. Dann entfällt die Günstigerprüfung sowieso. weil die Zinseinnahmenen (die eigentlich weit niedriger sind als die Höchstbeträge) nicht mehr separat betrachtet werden. Für mich ist das eine Schlechterstellung als im Vorjahr, weil damals - also 2008 -die Zinsgewinne zum jährlichen Einkommen dazugerechnet wurden (aber weit unter den Höchstbeträgen lagen) und dadurch die in den letzten Jahren abgezogene Zinsabschlagsteuer dann zurückgezahlt wurde. Also Zinsen und Aktiengewinne bzw. Verluste wurden immer separat betrachtet.

      Werden jetzt Zinsen und Gewinn aus Aktien einfach gegen den vorgetragenen Verlust aus Aktienverkäufen gegengerechnet???? Der Verlustvortrag ist zwar noch groß genug, aber er vermindert sich dadurch natürlich erheblich.

      Da drängt sich die Frage auf, wie man in den nächsten Jahren damit umgeht. Ist es sinnvoll, nur die Zinseinnahmen einer Bank anzugeben und den Rest z. B. Aktiengewinne so zu belassen wie er ist - also mit einbehaltener Abgeltungssteuer - , also nur die Zinsen mit Steuer anzugeben, oder müssen bei der Einkommensteuererklärung alle Zinseinnahmen und Aktiengewinne/Verluste angegeben werden???
      Ich danke euch schon im Voraus für Eure Infos. Ich bin sicher, dass andere ähnliche Probleme haben bzw. Anregungen von Euren Infos bekommen.

      Frdl. Gruß moosy
      Avatar
      schrieb am 02.08.10 17:07:53
      Beitrag Nr. 166 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 39.911.623 von moosy am 02.08.10 11:16:00Zur Frage, wie genau Verlustvortrag, Veräußerungs-Gewinne, Veräußerungs-Verluste und Zinseinkünfte mit einander verrechnet werden könnte ein Blick auf Posting #154 (http://www.wallstreet-online.de/diskussion/1156414-151-160/a…) hilfreich sein.
      Durch geschickte Verkäufe kann man ev. die zu verteuernden Jahreseinkünfte so hinbiegen, dass man nur etwas über dem Steuerfreibetrag liegt und den VV nur so sehr benutzt, wie es zum Steuersparen sinnvoll ist.

      VG Stefan
      Avatar
      schrieb am 02.08.10 21:31:31
      Beitrag Nr. 167 ()
      Hallo,

      >>>Wenn ich das nun richtig verstehe, können die gesamten Gewinne (Zinsen und Aktiengewinne) jetzt komplett mit den Altverlusten (reine Aktienverluste) gegengerechnet werden.

      Nein, das ist nicht richtig. Für die Altverlustverrechnung kommen nur Gewinne gem. §20 EStG Abs.2 in Frage (vereinfacht: Kursgewinne). Dafür (und nur dafür) gibt es extra die Zeile 8 in der Anlage KAP. Wenn diese Sache mit den Altverlusten einmal vorbei ist (ab 2014) wird es nur noch Zeie 9 geben (die dann aber vielleicht Zeile 8 heißen wird :laugh:, oder es gibt wieder ganz andere Formulare, wer weiß?)


      >>>Werden jetzt Zinsen und Gewinn aus Aktien einfach gegen den vorgetragenen Verlust aus Aktienverkäufen gegengerechnet???? Der Verlustvortrag ist zwar noch groß genug, aber er vermindert sich dadurch natürlich erheblich.

      Erstens ist es nicht so (siehe oben), aber selbst wenn, wäre das sogar sehr gut. Für jeden verrechneten Altverlust gibt es schließlich die (bereits abgeführte) Abgeltungsteuer zurück. Je schneller der Altverlust aufgebraucht ist, um so besser. Praktisch ist der Altverlust erst etwas wert, wenn er verrechnet wird.


      >>>Das ist mir ein wenig zu grob. Wer nur KAP-Erträge hat, bei dem können es auch bis zu knapp TEUR 30 sein.

      Ja, klar, ich war mal wieder zu pauschal. Wer etwa ausschließlich Kapitaleinkünfte hat, fährt sogar bis 47.000 Euro mit der Günstigerprüfung besser (gerade mal nachgerechnet, für 2009).

      MfG Stefan
      Avatar
      schrieb am 03.08.10 10:52:18
      Beitrag Nr. 168 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 39.915.720 von reckoner am 02.08.10 21:31:31Hallo Stefan,

      ich werde nochmal ans Finanzamt schreiben. Wenn die Gewinne aus den Aktienverkäufen nur mit den den Altverlusten ebenfalls aus Aktien verrechnet werden können, ist doch eine Günstiger-Prüfung für die Guthabenzinsen separat zu betrachten. Guthabenzinsen plus zu versteuerndes Jahreseinkommen? Ist das korrekt? Das wären dann für ein Ehepaar bis zu 47.000,-- Euro - alles zusammen?
      Offensichtlich sind dies zwei verschiedene Ebenen und es kann nicht alles in einen Topf geworfen werden wie die Finanzangestellte mir das weismachen wollte.
      Zeile 7 Gesamt (Zinsen, Anleihen, Aktien) ?????????
      Zeile 8 Anleihen und Aktien?????
      Zeile 9 nur Aktien ?????????

      Zinsen also: Zeile 7 minus Zeile 8 ??????

      Ich hatte einfach nur die Bankbescheinigungen abgeschrieben, die ja schon vorgeben, wo was einzutragen ist.

      Ich bedanke mich sehr für Eure Infos. Frdl. Gruß moosy
      Avatar
      schrieb am 03.08.10 20:17:37
      Beitrag Nr. 169 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 39.917.767 von moosy am 03.08.10 10:52:18Für die Verrechnung der Neugeschäfte und der Zinsen/Dwvidenden Dird alles in einen Topf geworfen (Ausnahme Aktienverluste). Für die Altverluste können dagegen nur Neugeschäfte heran gezogen werden.

      Zeile 7 Gesamt (Zinsen, Anleihen, Aktien) ????????? Ja
      Zeile 8 Anleihen und Aktien????? Ja
      Zeile 9 nur Aktien ????????? Ja

      Zinsen also: Zeile 7 minus Zeile 8 ?????? Ja


      Wer bereits ohne Zinsen einen Grenzsteuersatz von 25% hat, für den lohnt regelmäßig die Günstigerprüfung nicht.

      Gruß
      Taxadvisor
      Avatar
      schrieb am 04.08.10 00:05:36
      Beitrag Nr. 170 ()
      Hallo moosy,

      vielleicht ist es leichter, die Sache von hinten aufzudröseln (ich hoffe, ich vergesse nicht allzu viel):

      Zeile 9: Kursgewinne/verluste aus Aktien

      Zeile 8: Betrag aus Zeile 9 plus Kursgewinne/verluste aus Anleihen, Optionsscheinen, Zertifikaten, Fonds etc.

      Zeile 7: Betrag aus Zeile 8 plus Zinsen, Dividenden, Fonds-Ausschüttungen, Erträge aus Finanzinnovationen

      Es gibt noch einige Sonderfälle wie etwa erhaltene Stückzinsen beim Verkauf von Anleihen (gehören nicht in Zeile 7, sondern in Zeile 8), aber in den meisten Fällen stimmt meine Aufstellung.

      >>> ist doch eine Günstiger-Prüfung für die Guthabenzinsen separat zu betrachten

      Also separat eher nicht, aber die verrechneten Gewinne tauchen überhaupt nicht mehr auf (und die darauf abgeführten Steuern gibt es zurück), egal ob mit oder ohne Günstigerprüfung.

      MfG Stefan

      PS: Vergiss bitte die 47.000 wieder, das war ein Sonderfall.
      Avatar
      schrieb am 04.08.10 20:49:21
      Beitrag Nr. 171 ()
      Viele Steuerzahler müssen offenbar auf Rückzahlungen warten
      02.08.2010, 12:31

      Finanzämter haben Software-Probleme bei Abgeltungsteuer

      Hunderttausende Steuerzahler müssen nach Verbandsangaben auf ihre Steuerrückzahlungen warten. Betroffen seien durch einen Software-Fehler hunderttausende Privatanleger, sagte der Sprecher des Deutschen Steuerberaterverbandes der "Financial Times Deutschland" von Montag. Mehrere Landesfinanzministerien bestätigten der Zeitung Schwierigkeiten, sprachen aber von Einzelfällen.

      Betroffen sind Steuerzahler, die als Privatanleger seit vergangenem Jahr die Abgeltungssteuer für Zinsen und Aktiengewinne zahlen müssen. Wer über mehrere Depots bei verschiedenen Banken verfügt, kann Verluste bei einer Bank mit den Gewinnen bei einer anderen Bank verrechnen - und erhält dann zu viel gezahlte Steuern vom Staat zurück.

      Genau dies ist laut "FTD" durch die Software-Probleme in den Finanzämtern aber derzeit oft nicht möglich, da die Amtscomputer oft nicht fähig seien, die sogenannte Anlage KAP (Einkünfte aus Kapitalvermögen) der Steuererklärung zu bearbeiten. Entsprechend kann die Steuererklärung nicht abschließend bearbeitet und mögliche Steuerrückzahlungen nicht ausgezahlt werden.

      Das für die Entwicklung der Software zuständige Finanzministerium von Nordrhein-Westfalen sagte der Zeitung, in vier Wochen könnten "auch die letzten Einzelfälle" berechnet werden. Grund für die Verzögerungen sei, dass die notwendigen fachlichen Vorgaben des Bundesfinanzministeriums erst Ende Dezember 2009 und damit zu spät erstellt worden seien. Das Berliner Ministerium erklärte auf Anfrage der "FTD" hingegen, die Länder hätten schon Mitte des vergangenen Jahres über einen Entwurf verfügt.

      Verzögerungen hatte es bereits durch Schwierigkeiten bei den Banken gegeben: Viele große Privatbanken hatten im Frühjahr ebenfalls Computer-Schwierigkeiten gehabt und konnten die für die Steuererklärung notwendigen Bescheinigungen nur sehr spät verschicken. Auch sie hatten zu späte Angaben des Bundesfinanzministeriums bemängelt. Bei den Genossenschaftsbanken und Sparkassen gab es allerdings keine derartigen Verzögerungen.


      http://www.steuernetz.de/aav_steuernetz/home/news/newsmlmmd.…

      -------------------------------------------------------------------------------------


      Ab wann gibt`s da eigentlich (Verzugs-) Zinsen :?:


      Gruß

      Jochen
      Avatar
      schrieb am 05.08.10 10:42:44
      Beitrag Nr. 172 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 39.923.770 von reckoner am 04.08.10 00:05:36Hallo Stefan, hallo Taxadvisor,

      herzlichen Dank für Eure Hinweise. Ich wohne in München und die Steuer wird wegen Überlastung in Zwiesel bearbeitet, also jwd (janz-weit-weg) im Bay. Wald, wo sich die Füchse gute Nacht sagen. Für die Angestellten ist das auch neu.

      Die Abgeltungssteuer ist schon mindestens 2 Jahre bekannt und trotzdem ist das Finanzamt nicht in Lage, KAP entsprechend zu bearbeiten. Hauptsache, dass das Geld erst mal in der Staatskasse ist, also läßt man sich doch erst mal Zeit. 10 % müssen säumige Steuerzahler dagegen an das Fianzamt bezahlen.

      Schaun mer mol, wann sich was rührt.
      Frdl. Gruß moosy
      Avatar
      schrieb am 05.08.10 16:41:16
      Beitrag Nr. 173 ()
      Zum aktuellen Thema eine Stellungnahme des Bayerischen Finanzministeriums:

      "Die Einführung der Abgeltungssteuer bei Kapitaleinkünften ab dem Veranlagungszeitraum 2009 bedingte eine völlig neue Gestaltung der Anlage KAP sowie umfangreiche Änderungen bzw. Neuentwicklungen des maschinellen Besteuerungsverfahrens. Dadurch hat sich leider die Bereitstellung des Softwaremoduls zur Bearbeitung der Anlage KAP in den Finanzämtern verzögert. Auch viele Kreditinstitute haben große Probleme, die Regelungen der Abgeltungssteuer programmtechnisch umzusetzen...
      ...Nach Klärung der noch offenen Fachfragen erfolgt die programmtechnische Realisierung. Der Programmeinsatz wird voraussichtlich im August erfolgen können."

      Also, es ist schon fast eine Unverschämtheit, auf die Probleme der Banken mit der Abgeltungsteuer - quasi entschuldigend - hinzuweisen. Die Programme der Banken sind völlig anders gelagert, wesentlich komplexer und schwieriger. Die Software der Finanzämter hingegen muß nur einige wenige, noch dazu klar formulierte Regeln beherrschen. Sogar die billigsten privaten Steuerprogramme können das bereits seit Monaten.

      Die Möglichkeit, Einkünfte aus Anlage KAP, Zeile 8, mit einem Verlustvortrag zu verrechnen, ist in 5 Minuten und weniger programmiert. Das Problem mit der Software ist schon (mindestens) seit 10 Wochen bekannt. Was sollen das für "offene Fachfragen" sein? Ob man es sich haushaltstechnisch leisten kann, Steuerrückzahlungen zu leisten?

      Wenn ich meine Steuern nicht zahle, weil ich den Steuerbescheid nicht lesen kann, da ich mich seit Monaten um den Kauf einer neuen Brille drücke, möchte ich die Reaktion des Finanzamts nicht erleben...
      Avatar
      schrieb am 16.08.10 12:28:39
      Beitrag Nr. 174 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 39.936.054 von joergi61 am 05.08.10 16:41:16im posting # 91 vom 20.6. steht:

      Genügt es also die Anlage KAP abzugeben?
      Wenn es steuerpflichtige Kursgewinne nach altem Recht gab (Kauf 2008, Verkauf 2009 innerhalb der Jahresfrist, insgesamt über 600 Euro, keine FIs und keine Zertifikate *), dann sind diese - wie bisher - zwingend zu erklären (Anlage SO).

      Zur Altverlustverrechnung KAP Zeile 5 und Zeile 59 nicht vergessen.

      kursgewinn durch anleihenkauf/-einloesung innerhalb der jahresfrist, dieser gewinn gehoert in anlage so - soweit klar. kein abzug von abgeltungsteuer - auch klar.

      hauptvordruck zeile 92 ebenfalls?! verbleibender verlustvortrag zum 31.12.2008

      der verlustvortrag wird sich um den o. g. gewinn mindern, aber nicht aufgebraucht werden.
      und das fa wird mir dann einen neuen feststellungsbescheid verlustvortrag ausstellen.

      die guenstigerpruefung werde ich fuer die einloesung einer finanzinnovation mit ersatzbemessungsgrudlage verlangen muessen - also hierfuer zeile 5

      in 2009 habe ich keine gewinne aus neugeschaeften realisiert.

      muss ich trotzdem die zeile 59 ankreuzen?

      danke!
      Avatar
      schrieb am 16.08.10 16:27:58
      Beitrag Nr. 175 ()
      Hallo angkorwat,

      >>>kursgewinn durch anleihenkauf/-einloesung innerhalb der jahresfrist, dieser gewinn gehoert in anlage so - soweit klar.

      Richtig, soweit es sich um Altgeschäfte handelt (Kauf 2008) und NICHT um Finanzinnovationen. Dass keine Abgeltungsteuer einbehalten wurde, ist ein starkes Indiz.


      >>>hauptvordruck zeile 92 ebenfalls?!

      Nein, das hat imho mit Verlustvorträgen aus Kapitalanlagen nichts zu tun. Oder hattest du auch einen richtigen Verlustvortrag (also insgesamt ein negatives Einkommen)?


      >>>der verlustvortrag wird sich um den o. g. gewinn mindern, aber nicht aufgebraucht werden.
      und das fa wird mir dann einen neuen feststellungsbescheid verlustvortrag ausstellen.

      Richtig (oder war das gar keine Frage?)


      >>>die guenstigerpruefung werde ich fuer die einloesung einer finanzinnovation mit ersatzbemessungsgrudlage verlangen muessen - also hierfuer zeile 5

      Da bringst du etwas durcheinander, die Günstigerprüfung (Zeile 4!) ist für die Korrektur einer Ersatzbemessungsgrundlage nicht nötig; Zeile 5 ist aber richtig.


      >>>muss ich trotzdem die zeile 59 ankreuzen?

      Wenn es nur um die Verrechnung von SO-Gewinnen mit SO-Verlusten geht, dürfte KAP Zeile 59 nicht nötig sein, aber schaden kann es auch nicht, daher würde ich es ankreuzen (insbesondere, wenn die KAP sowieso abgegeben wird).
      Anmerkung: Kommt denn bei der Korrektur der Ersatzbemessungsgrundlage nicht mal ein kleiner Gewinn heraus? Denn ein solcher könnte vielleicht auch mit den Altverlusten verrechnet werden (je nachdem, um was für Wertpapiere es sich gehandelt hat).

      Ganz am Anfang des Hauptvordruckes gibt es noch die Möglichlkeit, den Punkt "Erklärung zur Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags" zu wählen, das würde ich tun. Ich weiß zwar auch nicht genau, wozu diese zusätzliche Angabe dient, aber schaden kann es wohl auch nicht.

      MfG Stefan
      Avatar
      schrieb am 17.08.10 10:15:47
      Beitrag Nr. 176 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 39.991.572 von reckoner am 16.08.10 16:27:58vielen dank, dass du dir die zeit fuer so eine ausfuehrliche antwort genommen hast!!!

      in 2008 gab es im mantelboden die zeile 55 anzukreuzen: es wurde ein verbleibender verlustvortrag zum 31.12.2007 nach par. 10 d estg festgestellt.

      meinst du nicht, dass die zeile 92 im mantelboden dem entspricht?

      nochmals vielen dank!
      Avatar
      schrieb am 17.08.10 11:01:28
      Beitrag Nr. 177 ()
      Hallo angkorwat,

      >>>meinst du nicht, dass die zeile 92 im mantelboden dem entspricht?

      Doch, aber auch damals musste das imho für Verlustverrechnungen aus Kapitaleinkünften nicht angekreuzt werden. Vielmehr erfolgte die Verrechnung automatisch, sobald Gewinne in der Anlage SO erklärt wurden (kontrollieren sollte man das natürlich, besonders in speziellen Situationen etwa beim Umzug zu einem anderen Finanzamt).

      MfG Stefan
      Avatar
      schrieb am 18.08.10 10:47:48
      Beitrag Nr. 178 ()
      Hallo,

      schleppe auch einen großen Altverlustvortrag mit mir herum,habe in 2009
      schöne gewinne gemacht und es wurde dementsprechend einiges an Abgeltungssteuer
      einbehalten.
      Natürlich Est Erklärung gemacht.

      So jetzt habe ich die Belege bekommen.nach den Ehrfahrungen der letzten Jahre dauert es jetzt ca. 2 Wochen bis ich den Bescheid bekomme.

      bin echt gespannt ob mein FA fit ist und die Berrechnung korekt vorgenommen hat oder
      auch Probleme hat mit der Berrechnung der Anlage KAP.


      grüße Brocky 112
      1 Antwort
      Avatar
      schrieb am 18.08.10 12:52:41
      Beitrag Nr. 179 ()
      Habe ich folgenden Sachverhalt richtig verstanden???
      Mein Beispiel:
      Ich habe von einer AG in 2007 bis 2008 Oktober ständig Aktien erworben.
      Danach habe ich in 2009 den gesammten Bestand dieser Aktien ( älter als 1 Jahr ) verkauft und den nicht unerheblichen Verlust realisiert.
      Mein Steuerberater steht auf dem Standpunkt, daß ich den erlittenen Kapitalverlust nicht vortragen kann.
      Liegt er mit seiner Feststellung richtig?????
      1 Antwort
      Avatar
      schrieb am 18.08.10 13:04:56
      Beitrag Nr. 180 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 40.004.483 von Kallenfels am 18.08.10 12:52:41Wenn die Beteiligung < 1% und der Verkauf nach Oktober 2009 erfolgt ist, wird die Finanzverwaltung Deinem StB folgen.

      Gruß
      Taxadvisor
      Avatar
      schrieb am 18.08.10 18:36:00
      Beitrag Nr. 181 ()
      Hallo Kallenfels,

      die Sache ist doch ganz einfach, da es sich um altes Recht handelt.

      Es gilt noch die einjährige Spekulationsfrist. Also alles was länger als ein Jahr im Bestand war (im Zweifel ist jede einzelne Aktie zu betrachten), ist nicht mehr steuerbar (sowohl im Gewinn- als auch im Verlustfall).

      Weiterhin gilt das fifo-Prinzip (first-in-first-out), spielt aber bei Komplettverkauf keine Rolle.

      Auf die 1%-Regel möchte ich gar nicht weiter eingehen, da ich nicht glauben kann, dass die in Frage kommenden Personen sich in Internetforen erkundigen.

      MfG Stefan
      1 Antwort
      Avatar
      schrieb am 18.08.10 18:55:31
      Beitrag Nr. 182 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 40.007.184 von reckoner am 18.08.10 18:36:00so ist es
      somit hat er alles in den sand gesetzt
      böse böse

      einen vorteil hat die sache aber für ihn
      er muss sich nicht mit den patienten im fa rumärgern
      und einspruch einlegen
      da sie die verrechnung des verlustvortrages momentan nicht auf die reihe bekommen
      Avatar
      schrieb am 18.08.10 19:02:34
      Beitrag Nr. 183 ()
      FRAGE
      gibts eigentlich auch zinsen von den brüdern im fa
      auf die kohle
      die sie den leuten wegen ihrer nichtverrechnung der verlustvorträge und zurückzahlung für mehrere monate vorenthalten?
      1 Antwort
      Avatar
      schrieb am 18.08.10 21:51:29
      Beitrag Nr. 184 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 40.007.355 von Coxos am 18.08.10 19:02:34Für 2009 ab 01.04.2011, sie haben also noch ein wenig Zeit...

      Gruß
      Taxadvisor
      Avatar
      schrieb am 20.08.10 12:55:43
      Beitrag Nr. 185 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 40.003.374 von Brocky112 am 18.08.10 10:47:48Hallo,

      nicht 2 Wochen dauerte es bis zum Steuerbescheid,sondern 2 Tage!!

      Und siehe da :Absolut korrekt berechnet!Ich habe meine ganze Abgeltungssteuer + Soli
      zurückbekommen:kiss:

      Tja,mein FA(Emmendingen) gehört dann wohl zu den fiten FA"s die keine Probleme haben.

      Gruß brocky112
      Avatar
      schrieb am 01.09.10 16:59:52
      Beitrag Nr. 186 ()
      Liebe freundliche Experten,

      jetzt habe ich von der Deutschen Bank die Erträgnisaufstellung 2009 bekommen (wohlgemerkt: die Steuerbescheinigung fehlt noch immer !!).

      4 Fragen dazu:

      1. In der Liste der Veräusserungsgewinne ist jeweils der Gewinn und separat die "Aufwendungen für Veräusserung" ausgewiesen. Diese Aufwendungen gehen aber in die Summenberechnungen in der Ausfüllhilfe nicht ein. Wegfall des Werbungskostenabzugs ? Warum sind sie dann angegeben ?

      2. In der Aufstellung der "Altgeschäfte" (für Anlage SO) ebenso, bloss wird keine Summe gebildet. Hier können die Aufwendungen aber noch geltend gemacht werden ?

      3. Ich beantrage gemeinsame Veranlagung mit meiner Frau. Muss ich trotzdem 2 x KAP ausfüllen, jeweils mit den halben Beträgen ?

      4. Welche Berechnung wäre dann richtig (wenn mal die Software im FA funktioniert) für die folgenden fiktiven Beträge:

      Gewinne (Z. 8): +10.000,-
      Aktiengewinne (Z. 9): +3.000,-
      Erlöse aus Stillhalterprämien (Z. 20): +2.000,-
      Verluste aus Altgeschäften (in SO): -5.000,-
      vorgetragene Verluste aus Vorjahren: -30.000,- (Kreuzchen in Z. 59 oder Z. 60 ???)


      Vielen Dank im voraus !
      1 Antwort
      Avatar
      schrieb am 01.09.10 19:56:59
      Beitrag Nr. 187 ()
      hallo leute hab da mal ne frage,habe 2009 gewinne durch aktien gemacht (ca.17000,ca.5400 euro steuern bezahlt)wie ist das ,habe dieses jahr verluste von 13000 euro durch aktien und ca.6000 euro durch optionsscheine bekomme ich jetzt alle meine steuern wieder raus :confused::confused:
      1 Antwort
      Avatar
      schrieb am 01.09.10 20:31:58
      Beitrag Nr. 188 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 40.084.486 von winge am 01.09.10 19:56:59Hallo Winge,
      leider NEIN ... es gibt keine Rücktrag mehr.

      Dein Verlust in 2010 wird bei Deiner Bank im Verrechnungstopf für die Zukunft gespeichert und mit Gewinnen, die Du hoffentlich in 2010, 2011, 2012, etc. machst verrechnet.

      Beim nächsten Gewinn-Trade (bzw. beim Optionsschein-Verlust auch bei der nächsten Zinsgutschrift) wird Dir dann keine AbgSteuer einbehalten!

      Rene
      Avatar
      schrieb am 01.09.10 20:37:19
      Beitrag Nr. 189 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 40.083.254 von florentin am 01.09.10 16:59:52Hi Florentin,
      zu den Fragen:

      1. Der Veräusserungsgewinn/-verlust errechnet sich Verkaufserlös (Kurswert der Wertpapiere) abzüglich Veräusserungskosten (Bankspesen) abzüglich Anschaffungskosten (damalige Kaufkurse incl. Kaufspesen).

      2. Anlage SO ebenfalls wie unter 1 beschrieben!

      Bei 3. und 4. bin ich mir nicht sicher - die Antwort überlasse ich den Anderen ;-)

      Rene
      Avatar
      schrieb am 01.09.10 21:37:43
      Beitrag Nr. 190 ()
      Hallo,

      dann versuche ich mal 3 und 4.

      zu 3: Jeder muss seine Erträge erklären, wenn es sich um Gemeinschaftskonten/depots handelt, wird in der Regel 50:50 aufgeteilt. In den meisten Fällen ist es praktisch egal, es kommt immer die selbe Steuer heraus.

      zu 4: Bei einem so hohen Verlustvortrag sind sämtliche neue Kursgewinne (Zeile 8) steuerfrei, die Abgeltungsteuer wird erstattet. Die Beträge in Zeile 9 sind unerheblich, denn sie sind auch in Zeile 8 enthalten (und werden indirekt auch auf Null verrechnet). Ohne die Stillhalterprämien komme ich auf einen verbleibenden Verlustvortrag von 32.000 Euro (er steigt sogar, da die aktuellen Verluste höher als die Gewinne waren).
      Nun zu den Stillhalterprämien: Sind in den Altverlusten auch solche enthalten? Nur dann wären auch die neuen in entsprechender Höhe steuerfrei.

      und noch zu 1 und 2: Solche Werbungskosten können immer noch abgezogen werden, besteuert wird nur der Nettogewinn nach Spesen.

      >>>Kreuzchen in Z. 59 oder Z. 60 ???
      Zeile 59 in jedem Fall, Zeile 60 nur wenn es auch Verluste aus Stillhalterprämien gab, s.o.

      @winge: Sehe ich wie ReneBanker (damit du eine zweite Meinung hast).

      MfG Stefan
      3 Antworten
      Avatar
      schrieb am 01.09.10 22:07:38
      Beitrag Nr. 191 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 40.085.192 von reckoner am 01.09.10 21:37:43Ist ja perfekt gelöst.....

      Gruß
      Taxadvisor
      Avatar
      schrieb am 02.09.10 10:37:14
      Beitrag Nr. 192 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 40.085.192 von reckoner am 01.09.10 21:37:43Vielen Dank für die schnellen Antworten !

      Allerdings muss ich zu meinem Verständnis nachfragen:

      1. In der Gewinnberechnung der Bank (für Z. 7 / 8 / 9) wurden die Aufwendungen F. Veräusserung eben NICHT berücksichtigt, sie sind nur separat ausgewiesen. Nach Euren Erklärungen müsste ich die berechneten Summen also korrigieren ??

      4. Es gab KEINEN Verlustvortrag aus Stillhaltergeschäften (also Z. 60 nicht ankreuzen, OK). Also können die neuen Erlöse nicht mit alten Verlusten verrechnet werden, OK. Aber die sind dann zu versteuern ?

      Und wie kommst Du auf neuen Verlustvortrag von -32.000,- ??

      Ist die Rechnung nicht:

      VV alt = -30.000,-
      + Gewinne neu: + 10.000,-
      - Verluste aus SO: -5.000,-

      VV neu = -25.000,- ???


      Vielen Dank für Eure Geduld !
      1 Antwort
      Avatar
      schrieb am 02.09.10 11:48:09
      Beitrag Nr. 193 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 40.087.167 von florentin am 02.09.10 10:37:141. ..Nach Euren Erklärungen müsste ich die berechneten Summen also korrigieren ??
      Grundsätzlich ja, ich kann mir allerdings nicht vorstellen, dass die Bank den Bruttogewinn ausweist und der AbgSt unterworfen hat. Wenn ja, wäre es interessant zu wissen, welche Bank das ist..

      4. Aber die sind dann zu versteuern ?
      Die Stillhalterprämien gelten jetzt auch als Kapitaleinkünfte und müssten in der Summe gem. Z 7 enthalten und versteuert sein.

      Und wie kommst Du auf neuen Verlustvortrag von -32.000,- ??
      Stefan hat wahrscheinlich die 10.000 versehentlich als Gesamtbetrag der Einkünfte gem. Zeile 7 der Bescheinigung angesehen (wie ich auch), dann hättest Du 5.000 Zinsen/Dividenden/3.000 Aktiengewinne und 2.000 Stillhalterprämie gehabt. Dann würde das passen.
      Wenn die 10.000 Gewinne aus Neu-Veräußerungsgeschäften stammen, stimmt Deine Rechnung natürlich.

      Gruß
      Taxadvisor
      Avatar
      schrieb am 02.09.10 13:37:45
      Beitrag Nr. 194 ()
      Hallo Taxadvisor,

      wieder vielen Dank für die schnelle Antwort.


      1. Es ist maxblue (Deutsche Bank)


      4. Die Stillhalterprämien waren nicht dem inländischen Steuerabzug unterworfen, deshalb kam ich auch auf Z. 20


      Noch immer verwirrt,

      Flo.
      Avatar
      schrieb am 02.09.10 14:11:43
      Beitrag Nr. 195 ()
      Hallo florentin,

      >>>Und wie kommst Du auf neuen Verlustvortrag von -32.000,- ??

      Oh ja, sorry, ich hatte wirklich unter Gewinne Zinsgewinne (u.ä.) verstanden, und den Zusatz "Zeile 8" dann auch noch überlesen.

      Richtig wäre dann:
      Steuerpflichtige Gewinne: 10000+2000=12000
      davon mit Altverlusten verrechenbar: 10000
      neue Altverluste: 5000
      verbleibender Verlustvortrag: 30000-10000+5000=25000
      Steuern fallen nur auf die 2000 Stillhalterprämie an (falls noch keine abgeführt wurden, sind sie natürlich nachzuzahlen bzw. es gibt weniger aus der Altverlustverrechnung erstattet).

      Und bist du dir sicher, dass die Kosten der Veräußerung wirklich nicht enthalten sind? Denn es ist ein wenig kompliziert, da die Kaufspesen gleich dem Einkaufspreis hinzugerechnet werden, die Verkaufspesen aber gesondert ausgewiesen sind (zumindest bei comdirect ist das so). Praktisch tauchen dann nur noch einmal Kosten auf, es sind aber doch beide enthalten.

      MfG Stefan
      Avatar
      schrieb am 03.09.10 12:08:09
      Beitrag Nr. 196 ()
      Hallo Stefan,

      vielen Dank für die Antwort.

      Und bist du dir sicher, dass die Kosten der Veräußerung wirklich nicht enthalten sind?

      Nein, da muss ich mich leider korrigieren. War mein Fehler. Es ist zwar ziemlich verwirrend dargestellt, aber Nachrechnen hat gezeigt, dass die Veräusserungskosten korrekt enthalten sind. Das ist also gegenstandslos, sorry.


      Aber nochmal zur Berechnung von Steuer und VV: muss da nicht auch noch der Freibetrag berücksichtigt werden ?

      Also:

      Gewinne neu: +10.000,-
      Altverluste (SO): -5.000,-
      ________________________________
      Einkommen: +5.000,-
      Freibetrag: -1.602,-
      ____________________

      zu verrechnen: + 3398,-
      VV vorher: -30.000,-
      ________________________
      VV nachher: -26602,-

      zusätzlich zu versteuern: Stillhalterprämien: +2.000,-


      Weiterhin vielen Dank ...
      1 Antwort
      Avatar
      schrieb am 03.09.10 12:53:37
      Beitrag Nr. 197 ()
      Hallo florentin,

      ich glaube, der Sparer-Pauschbetrag gilt auch für die Stillhalterprämie (daher dort nur 398 steuerpflichtig, Verlustvortrag dann weiterhin 25000).

      Aber mit Stillhalterprämien kenne ich mich nicht besonders aus (da ging es in diesem oder einem Parallelthread schon mal drum). Taxadvisor ist da besser informiert, warte mal auf ihn.

      MfG Stefan
      Avatar
      schrieb am 03.09.10 13:42:54
      Beitrag Nr. 198 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 40.094.666 von florentin am 03.09.10 12:08:09§ 20 Abs. 9 EStG: "Der Sparer-Pauschbetrag.. dürfen nicht höher sein als die nach Maßgabe des Absatzes 6 (Altverlustverrechnung) verrechneten Kapitalerträge." Das bedeutet, dass die Verlustverrechnung dem Freibetrag vorgeht.

      Da die Stillhalterprämien jetzt in Nr. 11 genannt sind, zählen sie auch zu den Kapitaleinkünften. Im Ergebnis müssten daher wie von Stefan beschrieben "nur" EUR 398 aus Optionsprämien steuerpflichtig sein.

      Gruß
      Taxadvisor
      Avatar
      schrieb am 06.09.10 10:09:26
      Beitrag Nr. 199 ()
      Vielen Dank Euch beiden !

      Mal sehen, was mein Finanzamt daraus macht.


      Weiss man eigentlich, ob deren Software das mittlerweile verarbeiten kann (ich bin in Südhessen) ?


      Eine schöne Woche allerseits !
      Avatar
      schrieb am 06.09.10 22:07:31
      Beitrag Nr. 200 ()
      seit Ende August läuft die Verlustverrechnung auch unter EOSS.
      4 Antworten
      Avatar
      schrieb am 08.09.10 20:16:42
      Beitrag Nr. 201 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 40.107.816 von Knalltuete82 am 06.09.10 22:07:31Kann ich den Verlust auch auf das letzte Jahr schreiben?

      Folgende Situation liegt vor:

      Steuererklärung 2009
      20.000 EUR Einkommen (Arbeitslohn) zu versteuern
      35.000 EUR Spekulationsgewinne (Auslandsdepot)

      Mögliche Steuererklärung für 2010
      o,o EUR Einkommen (Arbeitslohn)
      -30.000 EUR Verluste aus Aktienverkäufe (Daytrading)

      Frage:
      Kann ich diese -30.000 EUR nachträglich für 2009 geltend machen um die für jenes Jahr bezahlte Abgeltungssteuer wieder zurück zu erhalten
      3 Antworten
      Avatar
      schrieb am 08.09.10 22:40:22
      Beitrag Nr. 202 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 40.120.981 von xyz1239 am 08.09.10 20:16:42Hallo xyz,
      NEIN - ein Verlustrücktrag ist NICHT mehr möglich.

      Rene
      2 Antworten
      Avatar
      schrieb am 09.09.10 10:37:03
      Beitrag Nr. 203 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 40.121.925 von ReneBanker am 08.09.10 22:40:22Danke für die Antwort !

      Kann ich diese -30.000EUR Spekulationsverluste (aus Aktiengeschäften)in den Folgejahren mit den Zinseinnahmen verrechnen ? Oder geht dies nur wieder mit Aktiengewinnen?

      Beispiel:
      Zinseinnahme 2011 = 10.000 EUR
      Arbeitslohn 2011 = 0 EUR
      Als verheiratet zahle ich ja bei diesen Zinseinahmen keine Steuer
      Wann kann ich dann diese Verluste denn gegenrechnen?

      Gibt es hier eine zeitliche Befristung ?
      1 Antwort
      Avatar
      schrieb am 09.09.10 10:43:58
      Beitrag Nr. 204 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 40.123.523 von xyz1239 am 09.09.10 10:37:03Für die Neuverluste, die unter die AbgSt fallen, gibt es derzeit keine zeitliche Befristung, eine Verrechnung ist aber nur mit Gewinnen aus Aktiengeschäften möglich. In Deinem Beispiel bleibt der Verlustvortrag damit voll erhalten.

      Gruß
      Taxadvisor
      Avatar
      schrieb am 23.09.10 07:33:52
      Beitrag Nr. 205 ()
      mein FA möchte die Verrechnung von festgestellten Altverlusten nicht anerkennen.

      Neugewinne aus §20,2, also Kapitalgewinne sind mit der Jahressteuerbescheinigung bescheinigt.

      Nach Meinung des FA reicht dies aber nicht aus sondern es bedarf zusätzlich einer Verlustbescheinigung der Bank (in der dann natürlich nur Gewinne bescheinigt werden).

      Nach meiner Auffassung sind die Verlustbescheinigungen der Banken für den Zweck notwendig wenn Verlusttöpfe verschiedener Banken in der ESt-Erklärung ausgeglichen werden sollen.

      Hat jemand einen Kommentar?
      2 Antworten
      Avatar
      schrieb am 23.09.10 08:05:31
      Beitrag Nr. 206 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 40.195.954 von infomi am 23.09.10 07:33:52Ohne Worte, da dürften sogar die Beratungskosten absetzbar sein...

      Du möchtest Altverluste, für die ein vortragsfähiger Verlust zum 31.12.2008 festgestellt wurde, mit Gewinne (lt. Steuerbescheinigung), die der AbgSt unterlegen haben, verrechnen?

      Das geht, ist vom Gesetz so vorgesehen und auch noch vorrangig.

      Eine Verlustbescheinigung würde ja voraussetzen, dass Du Verluste gemacht hast, da ein Rücktrag nicht mehr möglich ist, ergibt sich überhaupt keine Verlustverrechnungsmöglichkeit.

      Gruß
      Taxadvisor

      P.S.: Wenn Du nicht weiterkommst, melde Dich, dann machen wir dem FA Beine!
      1 Antwort
      Avatar
      schrieb am 23.09.10 09:30:20
      Beitrag Nr. 207 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 40.196.055 von Taxadvisor am 23.09.10 08:05:31Das geht, ist vom Gesetz so vorgesehen und auch noch vorrangig

      genau so war meine Information.

      ich habe in 2009 nur Gewinne gemacht, Verluste können mir gar nicht bescheinigt werden. Die Argumentation des FA geht dahin, dass ohne Verlustbescheinigung (in der dann für 2009 halt nur Gewinne stehen) diese Gewinne weiterhin für zukünftige verluste zur Verfügung stünden, obwohl ich sie ja bereits mit den Altverlusten verrechnet hätte. Erst die Verlustbescheinigung setzt die Gewinne bei der Bank auf 0.
      Avatar
      schrieb am 25.09.10 00:29:48
      Beitrag Nr. 208 ()
      Hallo,
      interessante Diskussion;
      ich hoffe, ich habe alles richtig verstanden.
      Verluste verrechnen (ab 2009) geht immer über 2 Töpfe:
      1.
      Gewinne aus Aktien <> Verluste aus Aktien
      2.
      Gewinne aus OS, Zertis ... <> Verluste aus OS, Zertis...
      aber eben nicht
      Topf 1 <> Topf 2

      Es gibt noch einen interessanten Aspekt bzw. Frage die sich mir stellt:
      Mal angenommen, ich habe auf der Verlustseite
      1. Verluste aus OS
      2. einen noch verfügbaren Freibetrag
      Nun mache ich Gewinne mit OS
      werden diese jetzt
      a) mit den bestehenden Verlusten aus OS oder
      b) mit dem Freibetrag
      zuerst verrechnet ?
      Ich denke, dass ist wichtig, da ein ggf. verbleibender Freibetrag nächstes Jahr verfällt,
      aber ein ggf. verbleibender Verlust in das nächste Jahr übertragen werden könnte.
      Gibt es zu dieser "Verrechnungsreihenfolge" irgendwelche Bestimmungen oder darf das jede Bank machen, wie sie lustig ist ?

      Chuckie
      1 Antwort
      Avatar
      schrieb am 25.09.10 10:51:13
      Beitrag Nr. 209 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 40.209.324 von Chuckie am 25.09.10 00:29:48He Chuckie,
      gute Frage - aber zuerst zu Deiner Topf-Darstellung:

      ich hoffe, ich habe alles richtig verstanden.
      Verluste verrechnen (ab 2009) geht immer über 2 Töpfe:
      1.
      Gewinne aus Aktien <> Verluste aus Aktien
      2.
      Gewinne aus OS, Zertis ... <> Verluste aus OS, Zertis...
      aber eben nicht
      Topf 1 <> Topf 2


      Leider nicht ganz ... hier die richtige Darstellung:

      Topf 1 = Aktien-Verrechnungstopf
      Hier werden die Aktienverluste eingestellt. Die Verluste in diesem Topf können nur mit Aktien-Gewinnen verrechnet werden,
      aber Aktien-Gewinne können auch mit Topf 2 verrechnet werden.

      Topf 2 = Sonstiger Verrechnungstopf
      Hier werden alle Verluste (ausser Aktien-Verluste) eingestellt, alle Kursgewinne und Zinsen oder Ausschüttungen werden mit diesen Verlusten verrechnet.

      Zur Verrechnungsreihenfolge - die ist festgelegt:
      1. Zuerst mit bereits bezahlter Abgeltungssteuer
      2. Wiederauffüllung des Freistellungsauftrages
      3. Einstellung in Verrechnungstopf

      Ich habe meinen FSA voll im Bausparvertrag (nicht lachen ... das ist auch eine Anlage) gestellt - damit kann ich ihn immer ausnutzen und komme nicht in Problem mit dem o.g. Sachverhalt!

      Schönes WE

      Rene
      Avatar
      schrieb am 25.09.10 14:53:39
      Beitrag Nr. 210 ()
      Hallo ReneBanker,

      ich sehe es auch so, dass Aktiengewinne auch mit sonstigen Verlusten verrechenbar sind. Ich frage mich aber, wie das praktisch abläuft.

      Nehmen wir einmal folgendes an (nur neues Recht, also keine Altverluste und der einfach halt halber auch kein Sparer-Pauschbetrag, alles chronologisch und bei einer Bank mit sofortiger Steuerabrechnung):

      1000 Euro Gewinn aus Aktien (abgeltungsteuerpflichtig)
      1000 Euro Verlust aus OS (nun gibt es die Steuer von oben zurück, Töpfe auf Null)
      1000 Euro Verlust aus Aktien (Aktientopf im Minus)
      1000 Euro Gewinn aus OS (abgeltungsteuerpflichtig)

      Man sieht leicht, dass sich die Gewinne und Verluste jeweils ausgleichen, die Steuertöpfe liegen aber 1000 Euro im Plus bzw. im Minus.

      Müsste die Bank beim vierten (oder vielleicht schon beim dritten) Geschäft die zweite Steuerabrechnung korrigieren?

      Oder liegen wir beide falsch und Aktiengeschäfte sind immer ein Sonderfall, egal ob Gewinn oder Verlust?

      Und noch eine andere Frage: Wie siehst du (oder natürlich auch andere hier) den Punkt, dass Dividenden NICHT in den Aktientopf fließen? Wenn beispielsweise eine AG 50% des Kurses als Sonderdividende ausschüttet (etwa wie bei Altana, ihe erinnert euch sicher), bedeutet das 50% Gewinn gem. §20 Abs.1 und gleichzeitig 50% (Kurs-)Verlust gem. §20 Abs.2 Nr.1, wobei die beiden Beträge bekanntlich nicht miteinander verrechenbar wären. Verfassungswidrig?

      MfG Stefan
      3 Antworten
      Avatar
      schrieb am 25.09.10 19:34:55
      Beitrag Nr. 211 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 40.210.483 von reckoner am 25.09.10 14:53:39Gehören realisierte Spekulationsgewinne aus ETF´s (Bilden einmal den DAX und beim zweiten ETF den MSCI of Greece ab) zu den Aktiengewinnen?

      Der MSCI of Greece schüttet auch eine Dividende aus, welche in mein Depot gutgeschrieben wird.

      Fragen:
      Können Gewinne und Verluste von ETF´s auf Aktienindices ETF´s mit Gewinnen und Verlusten aus Aktien verrechnet werden?

      Mit welcher Art von Verlusten können ausgeschüttete Dividenden verrechnet werden?
      Avatar
      schrieb am 26.09.10 10:39:45
      Beitrag Nr. 212 ()
      Hallo xyz1239,

      >>>Gehören realisierte Spekulationsgewinne aus ETF ´s (Bilden einmal den DAX und beim zweiten ETF den MSCI of Greece ab) zu den Aktiengewinnen?

      Nein, es sind ja Fonds (zwar eine spezielle Art, aber doch Fonds)


      >>>Können Gewinne und Verluste von ETF´s auf Aktienindices ETF´s mit Gewinnen und Verlusten aus Aktien verrechnet werden?

      Genau dazu hatten ReneBanker und ich in den Beiträgen zuvor etwas geschrieben. ETFs können außer mit Aktienkursverlusten mit allem verrechnet werden.
      Und dabei bedeutet "mit allem" wirklich mit allem, also auch mit Zinsen und Dividenden, und imho auch mit Aktienkursgewinnen.


      >>>Mit welcher Art von Verlusten können ausgeschüttete Dividenden verrechnet werden?

      Ebenso mit allem außer Aktienkursverluste.

      MfG Stefan
      Avatar
      schrieb am 26.09.10 12:32:01
      Beitrag Nr. 213 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 40.210.483 von reckoner am 25.09.10 14:53:39Hallo Stefan,
      Dein Beispiel müsste in der Praxis so richtig sein ... der Ablauf ist aber natürlich für den Anleger nicht gerecht, da es hier stark auf die zeitliche Reihenfolge der Käufe/Verkäufe während des Jahres ankommt.

      Dass es eine automatische Berichtigung durch die Bank bspw. zum Jahresende gibt, ist mir nicht bekannt (bin mir nicht mal sicher, ob die Bank das dürfte? - technisch würde sich das sicher darstellen lassen).

      Allerdings kann man auch argumentieren, dass sich doch kein Nachteil für den Anleger ergibt, da er den vorhanden Aktien-Verlusttopf ja im nächsten Jahr für zukünftige Aktiengewinne nutzen kann. (nur ein Argument, nicht meine Meinung)!

      Die selbe Begründung kann man übrigens auch für den Altana-Fall anwenden (wobei es hier darauf ankommt, ob es wirklich eine Dividende ist oder eine Kapitalrückzahlung - richtig mies ist der Ablauf der Sonder-Dividende natürlich bei den steuerfreien Altbeständen ...).

      Es gibt aber noch viele andere Kritikpunkte: Die ganze Unterscheidung beispielsweise mit Aktien einerseits und allen anderen Wertpapieren andererseits geht doch in der Praxis am Ergebnis vorbei ... es werden mit Fonds und Zertifikaten doch mittlerweile mehr Verluste gemacht als mit Aktien und trotzdem sind diese mit Zinsen verrechenbar. Das Thema war halt m.E. populistisch entschieden!

      Ich sehe die steuerlichen Punkte mittlerweile recht pragmatisch - die Regeln sind aufgestellt und ich versuche, über die praktische Anwendung Bescheid zu wissen. Ob die Regeln gerecht sind oder angreifbar ... das überlasse ich den Experten im Steuerrecht und den Betroffenen.

      Einen schönenen Sonntag noch!

      Rene
      1 Antwort
      Avatar
      schrieb am 26.09.10 13:13:09
      Beitrag Nr. 214 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 40.212.122 von ReneBanker am 26.09.10 12:32:01Die Bank korrigiert spätestens mit der Jahresbescheinigung, d.h. die Aktienverluste werden vorrangig mit Aktiengewinnen verrechnet!!
      Auf die zeitliche Abfolge kommt es i.d.R. nicht an

      Gruß
      Taxadvisor
      Avatar
      schrieb am 26.09.10 16:16:50
      Beitrag Nr. 215 ()
      Kann man die Abgeltungssteuer mindern durch Kinderbetreuungskosten (Kindergartenbeiträge)?
      9 Antworten
      Avatar
      schrieb am 26.09.10 16:59:40
      Beitrag Nr. 216 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 40.212.555 von enuxx am 26.09.10 16:16:50Nein, nur wenn die KAP-Erträge wegen der Günstigerprüfung nicht der AbgSt unterliegen, wirken sich auch die Sonderausgaben, Kinderbetreuungskosten etc. aus.

      Gruß
      Taxadvisor
      8 Antworten
      Avatar
      schrieb am 26.09.10 17:05:33
      Beitrag Nr. 217 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 40.212.634 von Taxadvisor am 26.09.10 16:59:40Danke. Also kann ich auch Haushaltsnahe Dienstleistungen usw. vergessen bei einem Haus zur Miete. Eigentlich kann man alles vergessen, weil eben abgegolten. :(
      Avatar
      schrieb am 26.09.10 19:29:27
      Beitrag Nr. 218 ()
      Hallo,

      @enuxx: Das trifft aber imho nur auf den Fall zu, wo die Kapitalerträge die einzigen Erträge sind und dann auch noch über der Günstigerprüfung-Grenze (ZVE > 47000 Euro). Bei allen anderen gibt es entweder noch weiteres Einkommen aus anderen Einkunftsarten (und da wären dann solche Kosten absetzbar), oder aber die Günstigerprüfung lohnt sich.

      @ReneBanker:
      >>>Allerdings kann man auch argumentieren, dass sich doch kein Nachteil für den Anleger ergibt, da er den vorhanden Aktien-Verlusttopf ja im nächsten Jahr für zukünftige Aktiengewinne nutzen kann. (nur ein Argument, nicht meine Meinung)!

      Gut, dass du dich dieser Argumentation nicht anschließt :cool:, denn das setzt ja voraus, dass man auch in Zukunft Aktionär ist und auch Gewinne macht; zumindest hat man nach heutiger Rechtslage ewig Zeit dafür.


      >>>richtig mies ist der Ablauf der Sonder-Dividende natürlich bei den steuerfreien Altbeständen ...

      Wenn ich mir das mal rückblickend überlege, war eine hohe Sonderdividende nach altem Recht doch fast immer blöd (1 Jahr Haltefrist vorausgesetzt), also ist es jetzt sogar ein bischen besser geworden. :)


      >>>es werden mit Fonds und Zertifikaten doch mittlerweile mehr Verluste gemacht als mit Aktien und trotzdem sind diese mit Zinsen verrechenbar.

      Sehe ich auch so. Bei den Derivaten könnte man vielleicht noch sagen, dass es immer eine Gegenposition geben muss (wobei die beispielsweise auch im Ausland liegen kann), die Steuern sich also aufheben, aber bei Fonds macht imho die unterschiedliche Behandlung überhaupt keinen Sinn. Die Grundidee war doch, dass der Staat bei einer Börsenkrise nicht so richtig mit im Boot sitzen soll, aber indirekt ist es nun über Aktienfonds doch der Fall.

      MfG Stefan
      1 Antwort
      Avatar
      schrieb am 27.09.10 09:53:16
      Beitrag Nr. 219 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 40.212.634 von Taxadvisor am 26.09.10 16:59:40Hallo,
      ich hab mal eine Frage. Mein Finanzamt (München-Zwiesel) erzählt mir, die Rückerstattung der Abgeltungssteuer (Gegenrechnung mit dokumentiertem Verlustvortrag - nur Aktien - nichts Kompliziertes) könne noch nicht stattfinden, weil die Software beim Finanzamt zur Abrechnung noch nicht installiert sei. Trifft das denn zu? Ich hab die Erklärung Anfang Mai 2010 eingereicht. Langsam werde ich ungeduldig.
      Habt Ihr schon die Rückerstattung? Funktioniert denn anderswo die Software?
      Danke für jede Antwort.
      Frdl. Gruß moosy
      6 Antworten
      Avatar
      schrieb am 27.09.10 10:02:14
      Beitrag Nr. 220 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 40.214.410 von moosy am 27.09.10 09:53:16Bayern ist noch nicht soweit.

      Gruß
      Taxadvisor
      4 Antworten
      Avatar
      schrieb am 27.09.10 10:24:01
      Beitrag Nr. 221 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 40.212.956 von reckoner am 26.09.10 19:29:27> 47000 Euro Wieso so hoch?

      Ich dachte 15.000 €

      Ein Grenzsteuersatz von 25 % wird bereits mit einem zu versteuernden Einkommen von € 15000,-/€ 30000,- (Alleinstehende/zusammen veranlagte Ehegatten) erreicht. Bei der Prüfung, ob Ihr zu versteuerndes Einkommen über dieser Grenze liegt, müssen Sie Ihre Einkünfte aus Kapitalvermögen mitzählen.

      Wenn jemand also unter 47k p.a. liegt, kann er Kinderbetreungskosten, Haushaln. Dinestleistungen absetzen?
      Avatar
      schrieb am 27.09.10 10:29:16
      Beitrag Nr. 222 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 40.214.410 von moosy am 27.09.10 09:53:16NRW ist offenbar auch noch nicht soweit.
      Ich habe sowohl neue Verlustvorträge (Halbeinkünfteverfahren, Kauf 2008 und Verkauf innerhalb der Jahresfrist 2009) als auch Gewinne in 2009 für die Abgeltungssteuer abgeführt wurde. Beides ist noch immer nicht verrechnet.

      Gruss, Dackelbert.
      Avatar
      schrieb am 27.09.10 10:39:43
      Beitrag Nr. 223 ()
      Hallo enuxx,

      >>> 47000 Euro Wieso so hoch?

      Ich sprach von dem Sonderfall, dass es ausschließlich Kapitaleinkünfte gibt; das ist das Extremste überhaupt. Und dann zählt nicht der Grenzsteuersatz, sondern der normale persönliche Steuersatz. War vielleicht wieder zu theoretisch.


      >>>Wenn jemand also unter 47k p.a. liegt, kann er Kinderbetreungskosten, Haushaln. Dinestleistungen absetzen?

      Das kann man eben nicht pauschal sagen, es hängt davon ab wie sich die Einkünfte verteilen (Kapitaleinkünfte vs. alles andere). Der Grenzsteuersatz ist schon mal eine gute Orientierung, liegt er (ohne die Kapitaleinkünfte!) über 25% lohnt sich die Günstigerprüfung nicht.

      Eine Seite, um den Grenzsteuersatz zu ermitteln: https://www.abgabenrechner.de/ekst/? (dabei
      ist zu beachten, dass dort nicht das Bruttoeinkommen, sondern das zu versteuernde Einkommen erfragt wird).

      MfG Stefan
      Avatar
      schrieb am 27.09.10 10:53:09
      Beitrag Nr. 224 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 40.214.457 von Taxadvisor am 27.09.10 10:02:14Danke für die schnelle Antwort. Das ist wirklich sehr ärgerlich. Ab wann gibt es Verzugszinsen?:mad: Weißt Du, wann damit gerechnet werden kann, dass auch Bayern upgedatet ist?
      Frdl. Gruß moosy
      3 Antworten
      Avatar
      schrieb am 27.09.10 12:04:56
      Beitrag Nr. 225 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 40.214.812 von moosy am 27.09.10 10:53:09Hallo moosy,
      in der 39. KW soll es die Updates geben.
      Sachsen-Anhalt gibt auch Software-Probleme an.
      Schätze dies ist vom BFM so gesteuert.
      Die wollen möglichst lange mit unserer Kohle arbeiten und schieben jetzt die Technik vor.
      Verantworten braucht sich so keiner. Zeit zur Vorbereitung war genug. Eigentlich sollten "Köpfe rollen",jedoch ohne Abfindung und Pensionsansprüche. Auf so etwas wartet man bei der Regierung jedoch vergeblich.

      Relax
      2 Antworten
      Avatar
      schrieb am 27.09.10 17:29:35
      Beitrag Nr. 226 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 40.215.246 von Relax1 am 27.09.10 12:04:56Na dann bin ich ja mal gespannt, ob das auch in NRW was wird mit dem Software-Update. Hier ist die Verrechnung mit einem Verlustvortrag ebenfalls bislang nicht möglich. :mad:

      Gruß
      Deep Impact
      Avatar
      schrieb am 27.09.10 17:43:23
      Beitrag Nr. 227 ()
      Hallo,

      in NRW funktioniert es doch, zumindest eine Altverlustverrechnung liegt mir als Bescheid vor, datiert von Anfang September.
      Wohlgemerkt, es waren Altverluste aus den Vorjahren (Feststellungsbescheid), wie es hingegen mit neuen Altverlusten (Anlage SO) aussieht, kann ich auch nicht sagen.

      MfG Stefan
      1 Antwort
      Avatar
      schrieb am 27.09.10 20:39:41
      Beitrag Nr. 228 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 40.215.246 von Relax1 am 27.09.10 12:04:56Hallo Relax,
      diese Woche ist die 39. KW!!! Schaun mer mal, welches Finanzamt zuerst aus dem Quark kommt. Also, bitte melden, wer einen (richtigen!) Bescheid bekommen hat. Irgendwie armselig, dass das Finanzamt nicht in der Lage ist, den Verlustvortrag mit dem Gewinn zu verrechnen. Milchmädchen-Rechnung. Die wollen unsere Kohle einfach nicht rausrücken!!!!Frdl. Gruß moosy
      Avatar
      schrieb am 28.09.10 16:57:27
      Beitrag Nr. 229 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 40.217.830 von reckoner am 27.09.10 17:43:23Hallo Stefan,

      FA Bonn-Außenstadt kann offensichtlich noch nicht... Habe einen Feststellungsbescheid über einen Verlustvortrag per 31.12.2008, eine Verrechnung der Gewinne aus 2009 konnte aber Anfang August nicht durchgeführt werden. Ich habe stattdessen folgenden Vermerk auf meinem ESt-Bescheid:

      "Aus technischen Gründen ist es derzeit nicht möglich, eine Verlustfeststellung oder eine Verlustverrechnung sowohl aus früheren Veranlagungszeiträumen als auch aus dem aktuellen Jahr durchzuführen. Bei Wegfall der technischen Probleme erhalten Sie unaufgefordert von Amts wegen einen geänderten Einkommensteuer- und Verlustfeststellungsbescheid. Ein Einspruch ist insoweit nicht erforderlich."

      Von welchem FA ist dein Bescheid?

      Gruß
      Deep Impact
      Avatar
      schrieb am 28.09.10 21:05:17
      Beitrag Nr. 230 ()
      Hallo Deep Impact,

      ich komme aus Lüdenscheid, daher auch Finanzamt Lüdenscheid.:)

      Aber wie gesagt, von Anfang September, Mitte August hatte ich auch noch einen falschen (halt ohne Altverlustverrechnung). Ich hatte dann Einspruch eingelegt, vielleicht hat es sich dadurch beschleunigt?

      MfG Stefan
      1 Antwort
      Avatar
      schrieb am 29.09.10 15:33:55
      Beitrag Nr. 231 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 40.227.318 von reckoner am 28.09.10 21:05:17Hallo Stefan,

      heute habe ich auch den lang erwarteten Bescheid bekommen und verrechnet wurde - gar nichts! :cry:

      Der verbleibende Verlustvortrag wird per 31.12.2009 genauso hoch festgesetzt wie ein Jahr zuvor, obwohl mit dem ESt-Bescheid für 2009 Gewinne aus der Veräußerung von Aktien bescheinigt werden und auf diese Gewinne auch Steuern gezahlt / abgeführt worden sind. Ich verstehe die Welt nicht mehr... :confused:

      Werde also wohl Einspruch einlegen müssen und auf Aufklärung hoffen...

      Viele Grüße
      Deep Impact
      Avatar
      schrieb am 29.09.10 22:46:50
      Beitrag Nr. 232 ()
      Hallo Deep Impact,

      das hört sich so ähnlich an wie bei meinem ersten Bescheid. Ist deiner auch vorläufig gem. §164 AO (dann wäre ein Einspruch nicht unbedingt notwendig, imho beschleunigt er aber doch)?

      Nur um Mißverständnisse auszuschließen (vielleicht hast du das ein oder andere schon gesagt, ich habe jetzt aber keine Lust zu suchen:cool: ): Zur Altverlustverrechnung muss Zeile 5 (oder Zeile 4) gewählt und ein spezieller Antrag gestellt werden (Zeile 59). Dazu müssen dann noch Erträge in entsprechender Höhe erklärt werden (Zeile 8 ist hier entscheidend, auch für Alt-Aktienverluste!!!) sowie die davon abgeführten Steuern (Zeile 49ff).

      Wenn du das alles so gemacht hast, muss mit festgestellten Altverlusten (sowie aktuellen Verlusten aus der Anlage SO) verrechnet werden. Wenn das Finanzamt dem nicht folgt, würde ich Einspruch einlegen und falls auch das nichts bringt klagen (zu einer Klage raten ist von hier immer etwas gefährlich, daher bin ich auch etwas ausführlicher geworden).

      MfG Stefan
      1 Antwort
      Avatar
      schrieb am 01.10.10 10:57:44
      Beitrag Nr. 233 ()
      Habe endlich den Bescheid vom FA(NRW) erhalten! Waren nun in der Lage den Gewinn aus 2009 mit Altverlusten zu verrechnen!
      Nur, dazu hätte ich eine Frage. Warum verringert sich der Verlustvortrag um den kompletten Gewinn aus 2009? Müsste sich der Verlustvortag nicht um den abgeführten Betrag verringern? Also nur um die 25% vom Gewinn (wobei der Freistellungsauftrag zu berücksichtigen ist) + Soli ?

      Kann mit bitte dazu jemand helfen! Danke!!!!
      Avatar
      schrieb am 01.10.10 11:23:49
      Beitrag Nr. 234 ()
      Hallo og6,

      >>>Müsste sich der Verlustvortag nicht um den abgeführten Betrag verringern? Also nur um die 25% vom Gewinn (wobei der Freistellungsauftrag zu berücksichtigen ist) + Soli ?

      Nein, der Verlustvortrag beinhaltet immer die Verluste selber, nicht die darauf entfallende Steuer.
      Deine Verluste hatten 2008 (oder früher) eine bestimmte Höhe, und genau in dieser Höhe sind nun entsprechende Gewinne steuerfrei (vom Halbeinkünfteverfahren einmal abgesehen).

      MfG Stefan
      1 Antwort
      Avatar
      schrieb am 01.10.10 11:43:50
      Beitrag Nr. 235 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 40.247.151 von reckoner am 01.10.10 11:23:49Danke Dir für die superschnelle und erschütternde Antwort! Dann sind die Verluste also auch nur noch die Hälfte "wert", da es das Halbeinkünfteverfahren nicht mehr gibt! Schöner Beschiss!! Aber irgendwie muss der Staat ja seine Schulden verringern. "Toll"!
      Avatar
      schrieb am 07.10.10 22:06:42
      Beitrag Nr. 236 ()
      Habe soeben einen Bescheid über den verbleibenden Verlustvortrag auf den 31.12.09 erhalten (der Einkommensteuerbescheid für 2009 war übrig. nocht nicht dabei...):
      Der Verlustvortrag zum 31.12.08 wurde erhöht um die negativen Einkünfte aus priv. Veräuß.geschäften nach § 23 EstG (in der alten Fassung), die ich in 2009 erzielte.
      Klingt erstmal logisch, aber: ich erzielte in 2009 auch positive Veräußerungsgewinne (Käufe u. Verkäufe in 2009), auf die Abgeltungssteuer einbehalten wurde ! Somit hätte doch beides miteinander erstmal verrechnet werden müssen. Dann wären in meinem Fall immer noch abgeltungssteuerpflichtige Veräußerungsgeschäfte übrig geblieben, die dann mit dem Verlustvortrag von 2008 hätten verrechnet werden müssen. Somit also ein geringerer Verlustvortrag zum 31.12.09 gegenüber 2008, und KEIN höherer, oder liege ich da falsch ??
      Avatar
      schrieb am 08.10.10 11:38:53
      Beitrag Nr. 237 ()
      Hallo frangen,

      zuerst einmal, Verluste nach altem Recht (wir nennen sie daher Altverluste) stehen in einem 'Topf', egal ob sie 2009 oder früher realisiert wurden. Dieser 'Topf' steht aber nicht wie die anderen bei der Bank, sondern im Finanzamt :).

      Nun zur Verrechnung mit Gewinnen: Entscheidend ist der Betrag in KAP Zeile 8 (und 15), nur diese Beträge werden verrechnet. Außerdem muss das extra beantragt werden, KAP Zeile 59 (und imho Zeile 4 oder 5).

      Wenn du das so gemacht hast, war alles in Ordnung. Der Fehler liegt dann vermutlich an der - wohl immer noch nicht überall funktionierenden - Software im Finanzamt.

      Ich würde Einspruch einlegen. Wenn der Bescheid gem. §164 AO verläufig ist, braucht es einen Einspruch zwar nicht, imho beschleunigt er aber doch (ich hatte 2 Wochen später den korrigierten Bescheid).

      MfG Stefan
      Avatar
      schrieb am 09.10.10 22:43:49
      Beitrag Nr. 238 ()
      Guten Abend,

      mir schreibt das FA wie folgt:

      "...Einspruch unbegründet.
      Die Anrechnung eines Verlustes aus Vorjahren ist nur mit
      gleichen Einkunftsarten möglich. Einkünfte aus Kapitalvermögen
      fließen nicht in die Berechnung der Einkommensteuer ein, da aufgrund
      Ihres Antrags auf Günstigerprüfung festgestellt wurde, dass die
      Besteuerung nach dem allgem. Tarif nicht günstiger isr. Eine
      Verrechnung mit Einkünften aus Kapitalvermögen kann daher nicht
      erfolgen...."
      Meine Sachlage: ausreichend hohe bescheinigte Altverluste aus 2008 und
      vorher aus Aktienverkäufen. In 2009 Gewinne aus Aktienverkäufen.
      Alles eingetragen in KAP 7/8/9 und Zeile 59 auf 1.
      Im Bescheid dann kommentarlos vom Amt ignoriert.

      Nach der o.g. Ansicht wären ja Verrechnungen nur möglich,
      wenn das Amt positiv auf eine Günstigerprüfung urteilt.
      Das wäre aber nur bei "Kleinverdienern" möglich.
      Was soll ich der Frau vom Amt nun sagen ?
      Bis 22.10. will Sie schriftlich wissen, ob ich meinen Einspruch
      zurücknehme.

      Danke

      kai-uwe
      1 Antwort
      Avatar
      schrieb am 09.10.10 23:52:32
      Beitrag Nr. 239 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 40.294.706 von kai-uwe am 09.10.10 22:43:49Auf die Rechtslage hinweisen, die Sachbearbeiterin soll § 20 Abs. 6 EStG lesen. Um rechtliches Gehör vor einer endgültigen Entscheidung bitten. Wenn erneut ein solches Schreiben kommt, hilft wohl nur die Einschaltung eines Kollegen.

      Gruß
      Taxadvisor
      Avatar
      schrieb am 11.10.10 11:31:13
      Beitrag Nr. 240 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 40.236.154 von reckoner am 29.09.10 22:46:50Habe heute Antwort vom FA zu meinem Einspruch bekommen. Der ESt-Bescheid wurde korrigiert und die Verrechnung mit dem Verlustvortrag wie gewünscht durchgeführt. Na also! :)
      Avatar
      schrieb am 25.10.10 00:08:44
      Beitrag Nr. 241 ()
      http://www.ftd.de/finanzen/:neue-software-hunderttausende-an…

      Hunderttausende Anleger bekommen Kapitalsteuer zurück
      Exklusiv Anleger können bald mit der Rückerstattung ihrer zu viel gezahlten Kapitalsteuern aus dem Jahr 2009 rechnen. Die Finanzämter verfügen seit diesem Monat über ein Programm, mit dem sie die privaten Kapitaleinkünfte in der sogenannten Anlage KAP verarbeiten können. von Robert Kracht, Bonn
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      Die Software soll fast alle Sonderfälle lösen, die mit Einführung der Abgeltungssteuer im Jahr 2009 aufgetreten sind. Die offenen Fälle würden nun sukzessive abgearbeitet, teilte das Bayerische Finanzministerium mit.

      Die technischen Probleme des Fiskus resultieren aus der Einführung der Abgeltungssteuer im Jahr 2009. Mit ihr sollte die Besteuerung von Dividenden und Zinsen eigentlich leichter werden, da Banken die Abgabe von 25 Prozent schon beim Zahlungseingang erheben und an den Fiskus abführen. Einige Anleger müssen ihre Kapitalerträge aber weiter in der Anlage KAP ihrer Steuererklärung angeben. Betroffen sind etwa Sparer, die Verluste beim Fiskus anmelden, um sie mit Gewinnen in den Folgejahren ausgleichen zu können.
      Solche Sonderfälle konnte der Fiskus bislang maschinell nicht bearbeiten, obwohl die Grundlagen der Abgeltungssteuer bereits seit Mitte 2007 bekannt waren. Die betroffenen Anleger haben daher noch keinen endgültigen Steuerbescheid für 2009. Der Deutsche Steuerberaterverband vermutet, dass der Fiskus von vornherein alle Steuererklärungen mit Anlage KAP zurückgestellt hat, auch wenn die Probleme lösbar gewesen seien. Er geht deshalb von einer Million Betroffenen aus.
      Völlig fehlerfrei arbeitet die neue Software aber noch nicht: Weiterhin unmöglich ist die Verrechnung von 2009 entstandenen Spekulationsverlusten oder negativen Erträgen aus Stillhaltergeschäften. Diese Minusbeträge können weiterhin nicht zur Minderung von Gewinnen genutzt werden, die der Abgeltungssteuer unterliegen
      Avatar
      schrieb am 28.10.10 15:48:36
      Beitrag Nr. 242 ()
      Hallo Ihr freundlichen Helfer, insbesondere Taxadvisor und Reckoner,


      ich beziehe mich auf die Situation, die ich u.a. in Beitrag #196 geschildert hatte.

      Jetzt habe ich den Bescheid vom FA bekommen.

      Mit den fiktiven Summen wie in #196 hat das FA folgendes errechnet:

      Gewinne neu: + 10000,-
      abzgl. Freibetr. - 1602,-
      ________________________________
      zu verrechnen + 8398,-

      Daraus natuerlich positive Steuer berechnet.

      Und weiters:

      Verluste alt (aus SO): - 5000,-
      VV vorher: - 30000,-
      __________________________________
      VV nachher: - 35000,-

      Also alle Gewinne schön versteuert und alle Verluste "anschreiben lassen" ...

      Ja, ich habe das berühmte Kästchen zur Verlustverrechnung angekreuzt.

      Das Ganze ohne Vorläufigkeit bzgl. der Verlustverrechnung.

      Mir bleibt der Mund offen.


      Was könnt Ihr raten ?


      Vielen Dank
      2 Antworten
      Avatar
      schrieb am 28.10.10 20:06:32
      Beitrag Nr. 243 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 40.408.512 von florentin am 28.10.10 15:48:36Das Programm funktioniert meines Wissens in den Fällen mit Stillhalterprämien und bei Verlusten lt. Anlage SO aus 2009, die verrechnet werden soll, noch immer nicht.

      Also Einspruch einlegen..

      Gruß
      Taxadvisor
      1 Antwort
      Avatar
      schrieb am 29.10.10 13:24:21
      Beitrag Nr. 244 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 40.410.733 von Taxadvisor am 28.10.10 20:06:32Ich habe heute beim FA angerufen.

      Der freundliche Beamte: sorry, war ein "Erfassungsfehler" (der Antrag auf Verlustverrechnung wurde nicht registriert), wird korrigiert. Wenig später Rückruf: ja, Steuer jetzt auf 0 gesetzt (da ich ja noch eine Menge Sonderausgaben etc habe).

      Vielen Dank nochmal!
      Avatar
      schrieb am 29.10.10 20:46:13
      Beitrag Nr. 245 ()
      Heute Bescheid erhalten, alles korrekt berechnet.

      Relax
      Avatar
      schrieb am 03.11.10 11:04:48
      Beitrag Nr. 246 ()
      kann ich den freibetrag auch bei hausverkäufen mit gewinnen abziehen?

      was passiert, wenn ich im selben jahr aktien mit gewinn verkaufe und alles samt gewinn wieder in aktien/fonds investiere, bekomme ich dann meine abgeltungssteuer wieder oder wird die dann einbehalten (keine verluste und/oder sonderabgaben vorrausgesetzt)?
      1 Antwort
      Avatar
      schrieb am 03.11.10 11:35:44
      Beitrag Nr. 247 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 40.443.354 von Buggs86 am 03.11.10 11:04:48Hallo Buggs86,

      >>>kann ich den freibetrag auch bei hausverkäufen mit gewinnen abziehen?

      Welchen Freibetrag meinst du?
      Wenn du den Sparer-Pauschbetrag meinst (801 Euro): Dieser gilt nicht für Spekulationsgeschäfte. Dort gibt es eine Freigrenze von 600 Euro. Aber Vorsicht, ist die Grenze nur um einen Euro überschritten, wird der gesamte Betrag steuerpflichtig.

      Übrigens ist der Verkauf einer selbstgenutzen Immobilie* in der Regel komplett steuerfrei. Und nochwas, die 10-jährige Spekulationsfrist gilt immer noch, also bei Kauf vor über 10 Jahren auch komplett steuerfrei.

      * Wenn das der Fall ist, schreib doch nochmal, wann du eingezogen bist.


      >>>was passiert, wenn ich im selben jahr aktien mit gewinn verkaufe und alles samt gewinn wieder in aktien/fonds investiere, bekomme ich dann meine abgeltungssteuer wieder oder wird die dann einbehalten (keine verluste und/oder sonderabgaben vorrausgesetzt)?

      Versteuert wird immer am Schluss eines Geschäftes (also beim Verkauf); die Aktiengewinne wären sofort steuerpflichtig (sofern es keine Altbestände waren, sprich: Kauf 2008 oder früher). Mit den Neukäufen hat das gar nichts zu tun (neue Geschäfte), deren Gewinne (oder Verluste) kommen auch erst wieder beim Verkauf zum tragen.

      MfG Stefan
      Avatar
      schrieb am 10.12.10 17:51:24
      Beitrag Nr. 248 ()
      An die Steuerexperten hier:

      ich habe aus 2008 vom FA bestätigte Verlustvorträge aus Aktien in Höhe von ca. 7.000 Euro.

      Jetzt habe ich innerhalb 2009 (Kauf/Verkauf in 2009) Gewinne mit Aktien in Höhe von rund 5.000 Euro erzielt und es sind entsprechend rund 1.300 Euro Kapitalertragsteuer und Soli abgeführt worden von der Bank.

      Ich habe in der Steuererklärung alle Häkchen richtig gesetzt und richtig ausgefüllt und hätte nach meinem Rechtsverständnis eine Rückerstattung der gezahlten 1.300 Euro Steuer und Soli bekommen müssen, während mein Verlustvortrag sich von 7.000 Euro auf 2.000 Euro reduziert haben sollte.

      Jetzt kam heute der Bescheid und es ist nur der Verlustvortrag auf den Euro genau reduziert worden, wobei kein Cent Rückerstattung erfolgen soll laut Bescheid.

      Hat sich das FA hier geirrt oder habe ich etwas übersehen?

      Ich sach mal danke vorneweg
      2 Antworten
      Avatar
      schrieb am 10.12.10 18:15:43
      Beitrag Nr. 249 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 40.690.852 von Bodenwerder am 10.12.10 17:51:24Du solltest bei der Verlustverrechnung auch die Steuer zurück bekommen. Aber vielleicht ergibt sich aus Deinen übrigen einkünften eine Nachzahlung, dann wird natürlich verrechnet und nur der verbleibene Saldo ergibt sich als Nachzahlung/Erstattung.

      Sind die Steuern den auf der ersten Seite im Abrechnungsteil enthalten?

      Gruß
      Taxadvisor
      Avatar
      schrieb am 10.12.10 20:41:19
      Beitrag Nr. 250 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 40.690.852 von Bodenwerder am 10.12.10 17:51:24Hallo Bodenwerder,

      deine Annahme ist völlig korrekt, ich vermute aber, dass du den Bescheid nicht richtig oder nicht vollständig liest oder verstehst, denn ich kann mir nicht vorstellen, dass das Finanzamt einerseits den Verlustvortrag reduziert, ihn aber andererseits nicht in die Steuerberechnung einfließen läßt; das ist imho schon rein softwaretechnisch gar nicht möglich.

      Hast du denn überhaupt einen Einkommensteuerbescheid bekommen? Denn der Verlustvortrag ergeht immer in einem gesonderten Feststellungsbescheid (solltest du aber eigentlich schon aus der Vergangenheit kennen).

      In dem Einkommensteuerbescheid sollten dann die vorausgezahlten 1300 Euro + Soli als negative Werte in der Tabelle ganz am Anfang enthalten sein. In der Berechnung selber sollten die 5000 Euro dann aber gar nicht mehr vorkommen (oder besser: saldiert auf Null stehen).

      MfG Stefan
      Avatar
      schrieb am 23.12.10 15:22:07
      Beitrag Nr. 251 ()
      Hallo Steuergeschädigte,

      hier mal wieder eine Wasserstandsmeldung von mir. Nachdem ich im August Widerspruch zu meinem Steuerbescheid eingelegt hatte (s. Beitrag 129), aufgrund von fehlender Verlustvortragsberücksichtigung bei meinen Stillhaltertransaktionen passierte monatelang garnichts. Letzte Woche habe ich dann bei meinem Finanzamt in Berlin telefonisch nachgefragt. Es hiess sehr freundlich, nächste Woche wäre meine Akte sowieso in der Wiedervorlage gewesen und ich solle Anfang nächsten Jahres nochmals nachfragen. Andere Bundesländer sollen da schneller sein.
      Bevor ich den bald den Steuerbescheid für 2010 mache, muss das geklärt sein, aber ausser abwarten kann ich wohl nichts tun.

      Euch viel Erfolg mit Euren Ärgernissen und schöne Festtage.
      jaroel
      Avatar
      schrieb am 30.12.10 15:48:44
      Beitrag Nr. 252 ()
      Glaube hier einmal gelesen zu haben, dass ein durch Verlustfeststellungsbescheid veranlagter verbleibender Verlustvortrag aus Aktienverkäufen, auch wieder auf den Verlustverrechnungstopf einer Depotbank übertragbar wäre. Dieses müsste wohl beim FA beantragt werden, und dann würden diese Verluste wieder gleich unterjährig mit Aktiengewinnen verrechnet werden können.

      Solches wäre aber mit festgestellten „Altverlusten“ aus Aktienverkäufen bis Ende 2008 sicher nicht möglich, weil diese ja nur nachrangig verrechnet werden dürfen, oder?
      2 Antworten
      Avatar
      schrieb am 30.12.10 22:11:03
      Beitrag Nr. 253 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 40.779.594 von Icke1881 am 30.12.10 15:48:44Hallo Icke,
      da musst Du Dich verlesen haben ... alten und neue Verlustvorträge kannst Du nur über die ESt-Erklärung geltend machen!

      Rene
      1 Antwort
      Avatar
      schrieb am 30.12.10 23:22:09
      Beitrag Nr. 254 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 40.781.398 von ReneBanker am 30.12.10 22:11:03Hallo Rene,

      Oh, mh... Hätte drauf schwören können. Und habe noch in Erinnerung, dass solches dann aber nicht mehr rückgängig zu machen wäre. Also diese Verluste dann ausschließlich nur noch über den Topf der ausgewählten Bank verrechnet werden könnten.

      Tja, muss ich dann aber wohl doch irgendwie verwechselt haben.

      Dennoch vielen Dank !!
      Avatar
      schrieb am 31.12.10 11:46:46
      Beitrag Nr. 255 ()
      Kann man Stillhalterprämien mit Verlustvorträgen verrechnen, um die einbehaltene Abgeltungssteuer in der Steuererklärung erstattet zu bekommen? Wer kann mich aufklären?
      1 Antwort
      Avatar
      schrieb am 31.12.10 12:37:43
      Beitrag Nr. 256 ()
      nein, Stillhalteprämien sind Erträge i.S.v. § 20 Abs. 1 Nr. 11 EStG und können folglich nicht verrechnet werden, da nur Erträge, die in § 20 Abs. 2 EStG genannt sind verrechenbar sind.
      Avatar
      schrieb am 31.12.10 13:37:55
      Beitrag Nr. 257 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 40.782.451 von golffan19 am 31.12.10 11:46:46Wenn Du Verlustvorträge aus Stillhaltergeschäften hast, geht das. Vorträge aus § 23 EStG gehen nicht.

      Gruß
      Taxadvisor
      Avatar
      schrieb am 01.01.11 15:33:14
      Beitrag Nr. 258 ()
      Hallo Steuerexperten,

      ich habe meinen Steuerbescheid bekommen und eine Frage zum Bescheid über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrages:

      Fiktive Werte:

      Verbleibender Verlustvortrag zum 31.12.2008: 100.000,--
      Verlustabzug im Jahr 2009: 40.000,--

      = verbl. Verlustvortrag: 60.000,--


      Die 40.000,-- setzen sich aus verschiedenen Gewinnen (inkl. Aktien) zusammen, jedoch wurden vom Finanzamt nur die bei deutschen Banken angefallenen Aktiengewinne gesondert erfasst (da die anderen durch mich auf einem gesonderten Blatt dargelegt wurden).

      Bei der Berechnung wurde der Gewinn aus Veräusserung aus Aktien doppelt abgezogen (also fiktiv 5.000,--)

      Späterer Abzug: 10.000,--

      Frage: ist das korrekt und hat mit dem Halbeinkünfteverfahren zu tun oder aber, habe ich in Zeile 49 und 50 der Anlage KAP dummerweise den Wert zweimal eingetragen, denn dort steht bei mir in der komprimierten Erklärung 2 x 5.000,-- Euro.

      Falls trotz (früherem Halbeinkünfteverfahren bei Aktiengewinnen nur der tatsächlich angefallene Gewinn angesetzt wird), was ja auch logisch ist, dann vermute ich diesen Eintragungsfehler von mir, was mich letzlich um 5.000,-- Euro Verlustvortrag bringt - und ich daher einen Antrag auf schlichte Änderung stellen möchte.

      Ich freue mich auf kompetente Antworten.
      Avatar
      schrieb am 01.01.11 16:19:03
      Beitrag Nr. 259 ()
      Hallo Pfenningfuchser,

      Die 40.000,-- setzen sich aus verschiedenen Gewinnen (inkl. Aktien) zusammen, jedoch wurden vom Finanzamt nur die bei deutschen Banken angefallenen Aktiengewinne gesondert erfasst (da die anderen durch mich auf einem gesonderten Blatt dargelegt wurden).
      Das ist falsch, Gewinne (und auch Verluste) bei ausländischen Banken stehen den inländischen gleich.
      Du hättest sie aber in der Anlage KAP erklären müssen (Zeile 15ff). Da du das wohl nicht gemacht hast, wurden sie daher vermutlich gar nicht berücksichtigt. Imho musst du das berichtigen.

      Bei der Berechnung wurde der Gewinn aus Veräusserung aus Aktien doppelt abgezogen
      Das gibt es nicht. Wenn überhaupt, dann werden sie halbiert (Halbeinkünfteverfahren aufgrund eines Altgeschäfts, Anlage SO), verdoppelt aber niemals.

      habe ich in Zeile 49 und 50 der Anlage KAP dummerweise den Wert zweimal eingetragen, denn dort steht bei mir in der komprimierten Erklärung 2 x 5.000,-- Euro.
      Welche Zeilen meinst du, bitte? Bei mir geht es in den angebgebenen Zeilen nämlich um bereits abgeführte Steuern.

      MfG Stefan
      1 Antwort
      Avatar
      schrieb am 01.01.11 17:14:43
      Beitrag Nr. 260 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 40.785.038 von reckoner am 01.01.11 16:19:03Also erstmal vielen Dank für die sehr schnelle Antwort.

      Ich hole zum besseren Verständnis nochmal weiter aus:

      Korrektur, es war nicht Anlage KAP sondern Anlage SO

      - Die Gewinne bei ausl. Banken habe ich erklärt. Dazu habe ich im Elster-Formular die entsprechenden Eintragungen gemacht. Da sich die Gewinne aus verschiedenen Arten (Aktien, Zertifikate etc.) zusammensetzen, habe ich nicht explizit Aktien angegeben. In der Detailaufstellung auf gesondertem Blatt aber alles ersichtlich. Nach meinem Verständnis spielt das bei der Verrechnung mit Altverlusten und nur Gewinnen im Veranlagugsjahr keine Rolle.

      - Danach habe ich die Gewinne aus AKTIEN bei einer deutschen Bank ebenfalls in das Formular eingetragen.

      In meiner kompromierten Erklärung kommt dann (ich hab gerade gesehen, die Zeilen in der komprimierten Erklärung unterscheiden sich von der im Elster-Formular)

      Art des Wirtschaftsguts
      Zeitpunkt der Anschaffung
      Zeitpunkt der Veräusserung

      usw.

      Gewinn 30.000,--

      und dann das ganze nochmal für die deutsche Bank mit Aktien

      Art des Wirtschaftsguts: Aktien
      ...

      Gewinn 5.000,--

      Das sind die Zeilen 41-49

      darunter:
      Summe aller weiteren Veräusserungen: 5.000,--

      Im Elster-Formular steht: Summe 2 und weitere Gewinne / Verluste ... - dort habe ich oder das System automatisch genau den gleichen Betrag eingetragen.


      So - und hier bin ich mir nicht sicher, ob diese zweimal 5.000,-- aus Summe weiteren Veräusserungen ganz einfach ein Fehler von mir ist - die Summe ist identisch.

      Auf der rechten Summenspalte in der komprimierten Erklärung allerdings stehen nur die beiden Beträge:

      30.000,-- aus (1)
      5.000,-- aus (2)

      In der gesonderten Feststellung zum Verlustabzug allerdings ist nicht die Summe aus (1) und (2) abgezogen worden sondern (1) + (2) + (2), nämlich Gewinn + Gewinn + Summe aller weiteren Veräusserungen.

      Wenn also ein Gewinn aus Aktien nicht "verdoppelt" wird, habe ich schlichtweg den Betrag zweimal erklärt, da ich dachte, es handelt sich um die Summe.

      War das so verständlich?

      Viele Grüße
      Avatar
      schrieb am 01.01.11 18:31:20
      Beitrag Nr. 261 ()
      Hallo Pfenningfuchser,

      OK, also nicht KAP, sondern SO (hatte ich auch vermutet, aber dort gibt es die Zeile 50 überhaupt nicht, zumindest nicht nummeriert - aber egal, ist ja jetzt klar).

      In das Summenfeld kann man aber bei Elster gar nichts eintragen (graues Feld), daher kann es eigentlich auch kein Eingabefehler sein.
      Imho ist die ganze Sache auch ein wenig verwirrend gelöst, denn summiert werden nur die Blöcke 2 bis 9. :confused:

      - Die Gewinne bei ausl. Banken habe ich erklärt. Dazu habe ich im Elster-Formular die entsprechenden Eintragungen gemacht. Da sich die Gewinne aus verschiedenen Arten (Aktien, Zertifikate etc.) zusammensetzen, habe ich nicht explizit Aktien angegeben. In der Detailaufstellung auf gesondertem Blatt aber alles ersichtlich. Nach meinem Verständnis spielt das bei der Verrechnung mit Altverlusten und nur Gewinnen im Veranlagugsjahr keine Rolle.
      Sehe ich auch so. Es ist zwar nicht ganz korrekt, hat aber auf die Besteuerung und Verrechnung keine Auswirkungen; vorausgesetzt du hattest wirklich keine Verluste aus Aktien.

      So - und hier bin ich mir nicht sicher, ob diese zweimal 5.000,-- aus Summe weiteren Veräusserungen ganz einfach ein Fehler von mir ist - die Summe ist identisch.
      Nein, wie ich oben bereits sagte, werden nur die Geschäfte 2 bis 9 summiert (bei dir also nur Block 2, daher natürlich der gleiche Betrag). Imho hast du alles richtig eingetragen.

      In der gesonderten Feststellung zum Verlustabzug allerdings ist nicht die Summe aus (1) und (2) abgezogen worden sondern (1) + (2) + (2), nämlich Gewinn + Gewinn + Summe aller weiteren Veräusserungen.
      Da würde ich Einspruch einlegen, scheint ein Fehler beim Finanzamt (oder an deren Software) gewesen zu sein.

      Übrigens gilt - wie in meiner ersten Antwort schon angedeutet - bei den Sachen aus der Anlager SO weiterhin das alte Recht (insbesondere Spekulationsfrist und Halbeinkünfteverfahren), die Kursgewinne aus Aktien sind also immer noch nur zur Hälfte steuerpflichtig. Ist das denn berücksichtigt worden?

      MfG Stefan
      Avatar
      schrieb am 01.01.11 19:41:59
      Beitrag Nr. 262 ()
      Hallo Stefan,

      das ist echt mysteriös - ich habe jetzt nochmal alles geprüft (also nachgerechnet). Im Einkommensteuerbescheid selbst ist unter Punkt "Verrechnung von Vorträgen" der korrekte Betrag angegeben.

      In der gesonderten Feststellung dann ein falscher Betrag abgezogen worden - und ich denke unsere Analyse ist richtig, es muss sich um einen Softwarefehler handeln, der beim Hinzufügen von Feldern im Elster-Formular auftritt. Denn dann wird zusätzlich die Summe wohl nocheinmal abgezogen.

      Ich werde Antrag auf schlichte Änderung stellen und ich denke, damit ist die Sache dann bald erledigt.

      Zum Halbeinkünfteverfahren - alle Gewinne aus Aktien sind nach 01.01.2009 gekauft worden - es ist alles korrekt.
      Avatar
      schrieb am 01.01.11 22:52:19
      Beitrag Nr. 263 ()
      Hallo Pfenningfuchser,

      In der gesonderten Feststellung dann ein falscher Betrag abgezogen worden - und ich denke unsere Analyse ist richtig, es muss sich um einen Softwarefehler handeln, der beim Hinzufügen von Feldern im Elster-Formular auftritt. Denn dann wird zusätzlich die Summe wohl nocheinmal abgezogen.
      Softwarefehler ja, aber wohl nicht bei Elster. Denn Elster kann sowieso keine Altverlustverrechnung. Die Finanzämter arbeiten mit ganz anderen Programmen.

      Zum Halbeinkünfteverfahren - alle Gewinne aus Aktien sind nach 01.01.2009 gekauft worden - es ist alles korrekt.
      Das verstehe ich jetzt nicht. Ob in deinen 30.000 Aktien enthalten waren, weiß ich natürlich nicht. Aber bei den 5.000 war es doch sicher der Fall (und davon wäre die Hälfte steuerfrei, nur die andere Hälfte müsste entweder mit Verlusten verrechnet oder versteuert werden).

      Oder hast du etwa auch Neugeschäfte (Kauf 2009) in die Anlage SO eingetragen? Denn das wäre grundfalsch.

      MfG Stefan
      1 Antwort
      Avatar
      schrieb am 02.01.11 11:40:32
      Beitrag Nr. 264 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 40.785.647 von reckoner am 01.01.11 22:52:19Hallo nochmal,

      ja, in der Tat habe ich das gemacht. Neugeschäfte in Anlage SO. Wenn mich nicht alles täuscht, stand da "nicht dem Halbeinkünfteverfahren unterliegend", da dachte ich, es wären die Geschäfte ab 2009 gemeint, wer soll da noch durchblicken.

      O.k. - hab jetzt grad gelesen, dass das wohl falsch ist.

      Da ich das im Prinzip "doppelt" eingetragen habe, nämlich die 5.000,-- bei der KAP (Gewinne aus Aktien) + SO 5.000,-- kommen daher in der Berechnung womöglich die 10.000,--Abzug zustande ...?

      So wie ich es sehe, habe ich es zwar falsch ausgefüllt und der Verlustabzug ist nicht korrekt, an der Steuer selbst aber sollte sich dennoch nichts ändern.

      Oder?
      Avatar
      schrieb am 02.01.11 12:20:50
      Beitrag Nr. 265 ()
      Hallo Pfenningfuchser,

      ja, jetzt kommen wir der Lösung doch schon deutlich näher.:)

      Du hast also zu Aktienkursgewinnen(Neu) bei einer inländischen(!) Bank sowohl die Jahressteuerbescheinigung komplett in die KAP übernommen, als auch das Spekulationsgeschäft selbst in die SO eingetragen(?).
      Das wäre dann wirklich doppelt, mit dem Nachteil, dass auch zweimal der Verlustvortrag geschmälert wurde (und so war es ja wohl auch). An der Steuer ändert sich hier zufällig nichts, da die Gewinne gem. SO nicht dem Abgeltungsteuerabzug unterlegen haben und gleichzeitig noch ein entsprechend hoher Verlustvortrag vorhanden war.
      Trotzdem ist es natürlich ein großer Unterschied, denn entweder werden sie fälschlicherweise verrechnet (bei dir der Fall), oder aber nachversteuert.

      Das ganze kannst du ganz einfach berichtigen, Begründung ist ein versehentlicher Doppeleintrag, dürfte kein Problem sein.

      Bestand denn wenigstens der erste Posten (die 30.000) wirklich und komplett aus Altgeschäften?
      Und wenn dabei dann auch Aktien waren(?), gilt dafür natürlich auch das Halbeinkünfteverfahren, es muss getrennt erklärt werden.

      stand da "nicht dem Halbeinkünfteverfahren unterliegend", da dachte ich, es wären die Geschäfte ab 2009 gemeint, wer soll da noch durchblicken.
      Wenn du auch in den Jahren zuvor eine Steuererklärung abgegeben hast, hättest du das eigentlich kennen müssen. Es gibt halt nicht nur Spekulationsgeschäfte aus Aktien, sondern noch zahlreiche andere Wertpapierarten (beispielsweise Fonds, Zertifikate, Optionsscheine oder Anleihen); bei letzteren gilt das Halbeinkünfteverfahren nicht.

      Etwas positives habe ich aber noch, die (verwirrende) SO musstest du für 2009 wahrscheinlich zum letzten mal ausfüllen (jedenfalls bezüglich Kapitalanlagen).

      MfG Stefan
      1 Antwort
      Avatar
      schrieb am 02.01.11 13:33:17
      Beitrag Nr. 266 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 40.786.148 von reckoner am 02.01.11 12:20:50Hallo Stefan,

      ja, das ist die Lösung. Vielen Dank nochmal fürs Fehlersuchen!!!

      Es waren insgesamt nur Neugeschäfte, da alle Altverluste vor dem 31.12.2008 realisiert wurden. Ich führe zudem immer alle Geschäfte auf gesonderten Blättern als Anlage auf und trage nur die Summe in die Erklärung ein. Hier hatte ich in der Vergangenheit je nach Gattung und Haltefrist schon eine Verrechnung vorgenommen. Das ist nicht ganz korrekt, kommt aber aufs Gleiche raus und wurde immer akzeptiert.

      Aufgrund der neuen Abgeltungssteuer habe ich es diesmal zum ersten Mal anders gemacht - und daher kam dann auch der Fehler.

      Mir ist bewusst, dass es eigentlich einen eigenen Aktienverrechnungstopf gibt. Spielte aber aufgrund der hohen Altverluste keine Rolle.

      Gut, dann werde ich jetzt mal einen kleinen Brief aufsetzen ... :)

      Viele Grüße
      Avatar
      schrieb am 10.01.11 22:35:45
      Beitrag Nr. 267 ()
      Hallo allseits.

      Ich hatte in Beitrag 116 versprochen mich zu melden, wie die Sache bei mir ausgeht: Das FA hat mir einen Großteil der einbehaltenen Abgeltungssteuer aus 2009 erstattet. :) Mein Verlustvortrag aus 2008 ist damit komplett aufgebraucht.

      In dem Zusammenhang habe ich noch eine Frage: In 2009 sind noch ein paar Gewinne geblieben, für die Abgeltungssteuer einbehalten wurde. In 2010 habe ich Verluste gemacht, für die es von der Bank (Konto wird im Ausland geführt) keine Bescheinigung gibt. Kann ich jetzt diese Verluste auflisten und mit Änderungsantrag zum 2009er Bescheid noch gegen die restlichen Gewinne aus 2009 rücktragen lassen? Anlage KAP oder SO?
      4 Antworten
      Avatar
      schrieb am 10.01.11 22:50:58
      Beitrag Nr. 268 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 40.836.043 von jazzter am 10.01.11 22:35:45Es gibt nur noch den Verlustvortrag.

      Gruß
      Taxadvisor
      3 Antworten
      Avatar
      schrieb am 11.01.11 09:24:01
      Beitrag Nr. 269 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 40.836.116 von Taxadvisor am 10.01.11 22:50:58Ach so, dann hat sich das also erledigt. Danke.

      Sollte ich trotzdem die Verluste der FA gegenüber angeben?
      2 Antworten
      Avatar
      schrieb am 11.01.11 13:59:46
      Beitrag Nr. 270 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 40.837.078 von jazzter am 11.01.11 09:24:01Wenn Du sie vortragen willst... würde ich schon empfehlen.

      Gruß
      Taxadvisor
      1 Antwort
      Avatar
      schrieb am 11.01.11 21:56:25
      Beitrag Nr. 271 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 40.839.160 von Taxadvisor am 11.01.11 13:59:46Danke taxadvisor für Deine kompetenten und schnellen Antworten.

      Diese Frage hätte ich mir eigentlich auch selbst beantworten können, schließlich will ich ja -wenn es wieder Gewinne gibt - keine unnötigen Steuern zahlen. ;)

      Gruss jazzter
      Avatar
      schrieb am 12.01.11 01:24:42
      Beitrag Nr. 272 ()
      Hallo @all

      ich hab meinen Steuerbescheid füt 2009 erst jetzt erhalten (später eingereicht) und bin etwas überracht, daß sowohl mein Gewinn aus Veräußerungsgeschaften/Kapitalerträge etc. als mein Verlustvortrag aus den Jahren vor 2009 quasi 2x in der Abbrechnung auftaucht.

      Es wird in der ersten Berechnung (Berechnung des zu versteuernden Einkommens) der Verlustvortrag um den Gewinn reduziert (ganz oben auf Seite 2 des Bescheids).
      Soweit sogut.

      In der zweiten Berechnung (Berechnung der Einkünfte nach § 32d Abs. 1 EStG) wird dann der reduzierte Verlustvortrag mit dem vollen Gewinn noch ein zweites mal verrechnet.

      Wie kann soetwas erklärt werden ?

      Werden Verluste nur zur Hälfte mit den Gewinnen verrechnet ?

      Any ideas ?
      18 Antworten
      Avatar
      schrieb am 12.01.11 07:58:07
      Beitrag Nr. 273 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 40.843.987 von zwitscherton am 12.01.11 01:24:42Hast Du die Veräußerungsgewinne sowohl auf Anlage KAP als auch auf Anlage SO erklärt? Sind es alles Alt-/Neugewinne?

      Gruß
      Taxadvisor
      17 Antworten
      Avatar
      schrieb am 12.01.11 19:32:15
      Beitrag Nr. 274 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 40.844.239 von Taxadvisor am 12.01.11 07:58:07Sieht fast so aus.

      Hatte vorhin beim Finanzamt angerufen, die Mitarbeiterin dort meinte dasselbe.

      Sieht auf jeden Fall so aus, als hätte ich den Fehler gemacht.
      Obwohl ich beim Ausfüllen der Formulare dachte, die Anweisungen auf der Steuerbescheinigung genau befolgt zu haben.

      Kann das im Detail im Moment nicht nachprüfen, da auswärts.
      Lege jetzt auf Rat der Mitarbeiterin erst mal vorsorglich Einspruch ein.

      Auf jeden Fall vielen Dank, für die Antwort.
      16 Antworten
      Avatar
      schrieb am 13.01.11 12:45:20
      Beitrag Nr. 275 ()
      Hallo Steuergeschädigte,

      falls es jemanden interessiert, mein Leidensweg geht weiter (s. Beitrag 251). Heute rief mich das Finanzamt Berlin Schöneberg an und teilte mir mit, das aufgrund eines Software-Problems mein Einspruch nicht bearbeitet werden kann. Ich soll in 3 Monaten wieder nachfragen. Das wären dann 9 Monate nach meinem Einspruch.
      Ist jemanden von Euch ähnliches passiert und wie kann man da Druck aufbauen?
      Kennt jemand einen Steuerfachmann in Berlin, der sich mit der Stillhalterproblematik auskennt und den ich ggfls. beauftragen kann?

      Glückauf
      jaroel
      Avatar
      schrieb am 01.02.11 01:40:27
      Beitrag Nr. 276 ()
      Ich verzweifle auch an meinem Finanzamt unde an der Abmelkungsteuer:cry:

      Folgender Sachverhalt:

      In 2009 habe ich Aktien gekauft bei einem ausländischen Institut. Da diese Aktien bei diesem Institut nicht lombardfähig (beleihbar) waren, bei einem inländischen aber sehr wohl, übertrug ich die Papiere (unproblematisch, kein Lagerstellenwechsel) ins Inland.
      Nun veräußerte ich die Aktien über das inländische Intitut und staunte nicht schlecht, als auf der Abrechnung fette 26,375% Steuern abgezogen wurden.
      Was war passiert? Nun, die ausländische Bank hatte die Anschaffungsdaten nicht mit übertragen, so waren die Aktien als 'mit Wert Null' angeschafft bewertet worden und der volle Verkaufspreis war Grundlage (=Aktiengewinn) für die Abgeltungssteuer.

      Ich also erklärte dies alles dem Finanzamt, welches nun von mir von der ausländischen Bank eine Steuerbescheinigung haben wollte. Nun dürfen ausländische Banken eine solche Bescheinigung nicht erstellen, die Bank erstellte mir aber ein Dokument das alle Angaben, insbesondere Anschaffungsdatum und Preise, mit dem Erwerb verbundene Gebühren usw. bestätigte, mit Stempel+Unterschrift. Dies reichte ich Juni 2010 beim FA nach.

      Nun bekomme ich 7 Monate später den Steuerbescheid, und es ist Essig mit einer Steuererstattung, der volle Betrag (er ist 5-stellig) wird festgesetzt.

      Was nun? Einspruch? FA anrufen? Ich habe zwar noch einen 'alten' Verlustvortrag, mit dem ich einen Teil der Steuern abfangen könnte (aber eben nur einen Teil), und das macht auch Sinn, denn der geht nur bis 2013, während die 'neuen' Verluste kein Verfallsdatum haben, aber ich will ja die im Ausland entstandenen Verluste (spiegelbildlich zu dem Anschaffungspreis Null sind die Aktien im ausländischen Depot ja ohne Geldzufluss ausgebucht worden) anerkannt bekommen.

      Ergänzungsfrage: wäre notfalls die Übermittlung der Anschaffungswerte an die inländische Bank und von dieser dann ein Einfließen in meinen Aktienverlusttopf denkbar? Danach Berscheinigung hierfür verlangen und Anfang 2012 einreichen? Problem: ich müßte dann 2012 für 2009 rücktragen, ob die das dann beim FA hinbekämen?)
      1 Antwort
      Avatar
      schrieb am 01.02.11 08:58:54
      Beitrag Nr. 277 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 40.957.920 von HelicopterBen am 01.02.11 01:40:27Einspruch einlegen, soweit noch nicht erfolgt Unterlagen zur Depot-Übertragung (Einlieferungs- und Auslieferungsbelege) einreichen und um Mitteilung bitten, auf welcher gesetzlichen Grundlage eine "Steuerbescheinigung" des ausl. Institutes gefordert wird. Wenn das nicht funktioniert, Euinschaltung eines StB (DVVS.de nennt StB mit KAP-Wissen, wir können Dir im Raum HH auch gerne helfen). Wenn notwendig klagen und anschließend Kosten vom FA ersetzen lassen.

      Gruß
      Taxadvisor

      P.S.: Die Übernahme der AK dürfte die inl. Bank dazu bewegen, Dir zu bestätigen, dass "falsche" Werte zugrunde gelegt wurden, und sie keine Korrektur vornimmt. Damit könnte dann 2009 geändert werden, weenn obiger Weg (inkl. Klage) nicht gegangen wird,
      Avatar
      schrieb am 01.02.11 17:39:56
      Beitrag Nr. 278 ()
      Bei mir ist das auch merkwürdig.

      Habe letztes Jahr mit einigen Aktien totalen Schiffsbruch erlitten und daraufhin hat sich ein Verlusttopf von rund 700 Euro angesammelt.
      Heute htte ich dann einen ausgespochen guten Börsentag und konnte u.a. eine Position mit rund 300 Euro Gewinn abschließen, wovon mir aber SOFORT 87 Euro Abgeltungssteur abgezogen wurde.

      Ich frge mich jetzt, wann ich die 87 Euro wie wieder zurückkriege, da ich (nach meine Verständnis) die 300 Euro Veräußerungsgewinn jamit den 700 Euro Veräußerungsverlust aus 2010 ausgleichen kann.

      Bitte um ehrliche Hilfe
      :(
      1 Antwort
      Avatar
      schrieb am 01.02.11 19:44:19
      Beitrag Nr. 279 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 40.962.748 von jokerxl123 am 01.02.11 17:39:56Hallo joker,
      dazu fallen mir zwei Gründe ein:

      Der Wahrscheinliche: Die Verluste stammten aus Aktiengeschäfte und liegen im Aktien-Verlusttopf - die Gewinne dieses Jahr stammen aus Fonds oder Zertifikaten oder ADR's und können daher nicht mit dem Aktienverlusttopf verrechnet werden (der kann nur mit Aktiengewinnen verrechnet werden).

      Die zweite Möglichkeit: Du hast Dir zum Jahresende den Verlust von Deiner Bank bescheinigen lassen - dadurch wird der Verlusttopf auf Null gesetzt.

      Rene
      Avatar
      schrieb am 02.02.11 08:36:49
      Beitrag Nr. 280 ()
      Vielen Dank für die schnelle Antwort.
      ich hab eben extra nochmal in meinen Abrechnungen nachgesehen.
      So sieht das derzeit aus:

      Veräußeungsgewinn Aktien: vorher € 0,00 aktuell: € 317,40
      Aktienverlusttopf vorher € 214,83 aktuell: € 0,00
      allgemeinerVerlusttopf vorher € 700,31 aktuell: € 597,74

      => Dementsprechend wurde der Aktienverlusttopf ausgeglichen (von 214,83 auf 0,00 => Rest meines Gewinns: 317,40-214,83 = 102,57 €)
      Und genau der Rest wurde dann auch im allg. Verlusttopf verrechnet.

      Weiter unten steht dann auch "im laufenden Jahr einbehaltene Kapitalertragssteuer": € 0,00

      Gestern wurde allerdings beim Broker noch angezeigt, dass die Steuer bereits abgezogen wurde, jetzt wird aber doch gesamte Betrag meinem Verrechnungskonto wieder gutgeschrieben.

      Somit hat sich das alles ja geklärt und ich muss die 317 € Gewinn anscheinend nicht versteuern, da das noch mit den Verlusttöpfen ausgeglichen werden kann.
      Es werden also erst Steuern fällig, wenn die einzelnen Verlusttöpfe aufgebraucht sind.
      Werden die Kapitalerträge dann mit Ende des Jahres einmalig versteuert oder alle mit jedem einzelnen Verkauf?
      => wäre ja ganz schön umständlich, das am Ende wieder aufzurechnen

      Vielen Dank auf jeden Fall schonmal für deine Hilfe, auch wenn sich vielen durch meine Abrechnung ja aufklären konnte :D
      1 Antwort
      Avatar
      schrieb am 02.02.11 09:16:55
      Beitrag Nr. 281 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 40.965.790 von jokerxl123 am 02.02.11 08:36:49Die Verrechnung erfolgt laufend durch die Bank, durch Verluste später im Jahr kann es dann auch nochmal Erstattungen geben.

      Die meisten Trading-System haben keine direkte Verbindung zu den Verlusttöpfen, deshalb wird dort häufig ein Steuerabzug angezeigt, weil zunächst vor der Abrechnungserstellung nur der Netto-Betrag für Neu-engagements frei gegeben wird.

      Gruß
      Taxadvisor
      Avatar
      schrieb am 02.02.11 10:11:44
      Beitrag Nr. 282 ()
      @ Taxadvisor
      wenn man als erfolgreicher investor
      der keinem job nachgeht
      nur die einnahmen aus aktiengeschäften hat
      und der gewinn so hoch war
      das selbst die günstigerprüfung aussichtslos ist
      kann man dann ganz auf die abgabe einer steuerbescheinigung verzichten?
      oder gibts dann böse ärger mit den beamten?
      soll ich besser eine leere erklärung abgeben?
      ob das elster formular das überhaupt kann?
      was meinst du?
      oder besser mal den beamten im fa vorher befragen?

      boh, waren das viele fragen aufeinmal

      26.01.2011

      Die Ausnahmen bei der Abgeltungssteuer
      Seit Einführung 2009 müssen Kapitalerträge meist nicht mehr in die Steuererklärung. Doch es bleiben Lücken. FTD.de erklärt, wo. von Robert Kracht
      Die meisten Anleger in Deutschland brauchen ihre Kapitaleinkünfte in ihrer Steuererklärung nicht mehr anzugeben. Denn seit Einführung der Abgeltungsteuer im Jahr 2009 gilt: Die Banken behalten von Zinsen, Dividenden und Kursgewinnen automatisch ein Viertel ein und führen den Betrag an den Fiskus ab. In einigen Fällen müssen oder können die Anleger ihre Kapitaleinkünfte jedoch weiterhin in der Anlage KAP angeben.
      Avatar
      schrieb am 02.02.11 10:52:21
      Beitrag Nr. 283 ()
      Kann man Dividenden aus Aktien mit Alt/Neuverlusten verrechnen?
      Avatar
      schrieb am 02.02.11 11:08:50
      Beitrag Nr. 284 ()
      Hallo Coxos,

      eine Erklärungspflicht könnte gegeben sein, wenn einer oder mehrere der folgenden Punkte erfüllt ist (nicht vollständig):

      - Mitgliedschaft in einer kirchensteuerpflichtigen Religionsgemeinschaft, ohne dies der Bank mitzuteilen
      - Es gab unversteuerte Erträge bei einer ausländischen Bank
      - Es befanden sich thesaurierende ausländische Fonds im Depot
      - Es gab Kapitalerträge ohne Steuerabzug (etwa Privatdarlehen)
      - Es wurde eine Ersatzbemessungsgrundlage angewendet, weil der Bank der Kaufpreis unbekannt war

      Zudem könnte die Erklärung sinnvoll sein, wenn (auch nicht vollständig):
      - der Sparer-Pauschbetrag ungünstig verteilt war
      - es noch Altverluste gibt
      - eine Verlustbescheinigung beantragt wurde
      - der persönliche Grenzsteuersatz (ohne Kapitalerträge) unter 25% liegt (Günstigerprüfung)
      - es irgendwelche Fehler in den Bankabrechnungen gibt, welche die Bank nicht korrigieren kann oder will

      Ansonsten müssen die Kapitalerträge nicht erklärt werden. Aber wie gesagt, meine Listen sind bestimmt nicht vollständig, imho sind aber die wichtigsten Punkte aufgeführt.

      MfG Stefan
      Avatar
      schrieb am 02.02.11 11:16:17
      Beitrag Nr. 285 ()
      Hallo JoePESCI,

      Kann man Dividenden aus Aktien* mit Alt/Neuverlusten verrechnen?
      Ja und Nein.

      Mit Altverlusten geht nicht. Aber mit Neuverlusten, solange diese nicht aus Aktien stammen, sondern (beispielsweise) aus Anleihen, Fonds, Optionsscheinen oder Zertifikaten.

      MfG Stefan

      *Dividenden sind immer aus Aktien :D
      Avatar
      schrieb am 16.02.11 13:08:26
      Beitrag Nr. 286 ()
      Zitat von jokerxl123: Es werden also erst Steuern fällig, wenn die einzelnen Verlusttöpfe aufgebraucht sind.


      Hi an alle

      Was ist eigentlich wenn diese Verlusttöpfe ( Neuverluste ab 2009 ) nicht bei den Banken anfallen ( Auslandsbroker führen keine Verlusttöpfe )sondern der Steuerberater Verlust und Gewinne feststellt. Der Steuerberater also diese Verlusttöpfe führt. Was sagt das Finanzamt dazu. Ist dieser Fall in den Gesetzen vorgesehen, dass der Steuerberater als quasi Verlusttopfverwalter auftaucht. Akzeptiert das Finanzamt solch einen Verlusttopfverwalter ?

      Gruß
      Avatar
      schrieb am 16.02.11 14:01:29
      Beitrag Nr. 287 ()
      Hallo Sunray,
      in diesem Fall werden die Verluste über Deine Steuererklärung erklärt und festgestellt.
      Du kannst sie dann im Rahmen der nächsten ESt-Erklärungen nutzen und mit Kursgewinnen verrechnen.

      Dein Steuerberater kann auf alle Fälle keinen Verlusttopf führen!

      Rene
      3 Antworten
      Avatar
      schrieb am 16.02.11 15:00:24
      Beitrag Nr. 288 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 41.050.104 von ReneBanker am 16.02.11 14:01:29Erstmal danke für die sofortige Antwort.

      Was ich mich noch frage, ist, ob diese Neuverluste ab 2009 bzw 2010 in der Steuererklärung auftauchen müssen solange noch Altverluste gegen-gerechnet werden können. Kann ja sein, dass das Finanzamt der Meinung ist, dass Neuverluste in den jeweiligen Jahren deklariert werden müssen, auch wenn sie momentan noch nicht gegen-gerechnet werden müssen. So nach dem Motto " du hast es mir nicht gesagt ", also gibt es sie nicht, und du hast die Arschkarte, also dein Problem. Man muß ja bei diesem irren Staat an alles denken, vor allen Dingen was die sich noch einfallen lassen könnten, quasi für die im voraus schon mitdenken. Ich kann ja Neuverluste unbegrenzt vor mir her schieben. Was meinst du ?

      Gruß Sunray
      2 Antworten
      Avatar
      schrieb am 16.02.11 15:29:25
      Beitrag Nr. 289 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 41.050.613 von Sunray01 am 16.02.11 15:00:24Die Neuverluste sind in jedem Fall fest zustellen. Zur alten Regelung gibt es auch schon einschlägige Rechtsprechung und darauf hin hat der Gesetzgeber reagiert. Das betrifft nicht nur Verluste bei Auslandsbanken, die vom Steuerpflichtigen ermittelt werden müssen sondern auch Verlustbescheinigungen von Inlandsbanken. Auch wenn letztere nicht genutzt werden, müssen sie der Erklärung beigefügt werden.

      Gruß
      Taxadvisor
      1 Antwort
      Avatar
      schrieb am 16.02.11 16:41:54
      Beitrag Nr. 290 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 41.050.850 von Taxadvisor am 16.02.11 15:29:25Somit klar und deutlich.

      Meinen Dank an euch beide.

      Gruß Sunray
      Avatar
      schrieb am 11.03.11 14:38:42
      Beitrag Nr. 291 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 40.850.259 von zwitscherton am 12.01.11 19:32:15Hallo,

      mir ist das gleiche passiert, obwohl auch ich dachte, genau nach den Anweisungen im Formular gehandelt zu haben. In KAP stellte ich (u.a.) die Beträge aus SO ein. Das ist inzwischen durch Einspruch gelöst.

      Nur hab ich immer noch ein akutes und ein theoretisches Problem:

      Das "akute":
      Meine "Spekulations"-Gewinne (Aktien, Halbeinkünfteverfahren) aus 2009 nach altem Recht (Kauf 2008), von denen ja keine Abgeltungssteuer abgezogen wurde, wurden mit den Altverlusten verechnet. Meine weiterer Gewinnsaldo aus 2009 (Optionsscheine, gekauft 2008, verkauft 2009) wurde zwar gegegengerechnet, doch weigert sich das Finanzamt, die abgezogene Steuer zurückzuerstatten (belegt durch Verkaufsbeleg des letzten Geschäfts des Jahres, mit dem ich - auf Jahressicht - vom Verlust zum Gewinn kam), solange ich nicht eine Steuerbescheinigung und eine Jahressteuerbescheinigung von der Bank vorlege. Meines Wissens gibt es das erste gar nicht, das zweite habe ich nie bekommen und früher auch nie gebraucht für "Spekulations"gewinne /-verluste (die ich immer komplett aufglistet und durch normale Belege nachgewiesen hatte).
      Gibt es doch so eine Einzelsteuerbescheinigung (die Bank weiß nichts davon!)?
      Auf jeden Fall habe ich die Jahresbescheinigung jetzt angefordert ("die wird nur noch auf Anforderung verschickt!").

      Das "theoretische":
      Heute erstmals habe ich gelesen, dass die Verrechnung mit Altverlusten Priorität hat. Müsste dann nicht in meinem Fall nicht der Jahressaldo genommen werden, sondern die Gewinne aus Optionsscheinen des Jahres 2009 komplett gegen die Altverluste gegengerechnet werden und gleichzeitig meine Verluste aus Optionsscheinen 2009 gegen Zinseinkünfte 2009 gegengerechnet werden? Und welche Belege würden dafür erforderlich sein?
      15 Antworten
      Avatar
      schrieb am 11.03.11 17:00:09
      Beitrag Nr. 292 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 41.185.951 von Pit51 am 11.03.11 14:38:42Eine Steuerbescheinigung zur Anrechnung ist PFLICHT, da hat sich auch nichts geändert, da hat das FA bei Dir vollkommen Recht. Die Sparkassen und Volksbanken machen es sich da i.d.Tat leicht, sie versenden nur noch auf gesonderte Anforderung diese Jahressteuerbescheinigungen.

      Bei einem Ein-Banken-Fall müsste Deine Bank die Verluste neues Recht mit den Zinsen verrechnet haben und dir in der Steuerbescheinigung den höchstmöglichen Veräußerungsgewinnanteil ausweisen.

      Gruß
      Taxadvisor
      14 Antworten
      Avatar
      schrieb am 12.03.11 06:18:17
      Beitrag Nr. 293 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 41.187.203 von Taxadvisor am 11.03.11 17:00:09Hallo Taxadvisor,
      besten Dank für die schnelle Antwort (ja, es handelt sich um eine Sparkasse),

      das lässt auf Erstattung hoffen! Vorausgesetzt das Finanzamt gibt sich mit der Jahresbescheinigung (die mir gestern zugesagt wurde) zufrieden und fordert nicht weiterhin - wie als Reaktion auf meinen Einspruch betont - auch noch eine Einzelbescheinigung über das/jedes Einzelgeschäft.

      Habe ich es jetzt richtig verstanden mit Deiner Aussage zum "höchstmöglichen Veräußerungsgewinnanteil", dass die Gewinne und Verluste innerhalb 2009 nicht als erstes saldiert werden und somit bei Gegenrechnung der Gewinne auch im Ein-Banken-Fall ein viel höherer Verlustvortrag für den Gewinnanteil genutzt und dementsprechend nicht saldierte 2009er Verluste auch gegen Zinseinkünfte (diese gab es bei mir aber nur bei anderen Banken!) gegengerechnet werden können? Das wäre Super!

      Gruß und nochmals danke
      Pit51
      13 Antworten
      Avatar
      schrieb am 12.03.11 15:29:25
      Beitrag Nr. 294 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 41.189.468 von Pit51 am 12.03.11 06:18:17Einzelsteuerbescheinigungen gibt es nicht mehr! Bei AbgSt geht es dass FA auch nichts mehr an, was sich hinter einzelnen Positionen verbirgt.

      Beispiel:
      Veräußerungsgewinn 100, Zinsen 75
      a) Veräußerungsverluste 70
      b) Veräußerungsverluste 80

      in a) erhältst Du eine StB mit 105 Erträge, davon 100 VG
      in b) erhältst Du eine StB mit 95 Erträge, davon 95 VG

      Gruß
      Taxadvisor
      12 Antworten
      Avatar
      schrieb am 16.03.11 16:13:21
      Beitrag Nr. 295 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 41.190.869 von Taxadvisor am 12.03.11 15:29:25Hallo Taxadvisor,

      habe gestern die Steuerbescheinigung bekommen und "Erläuterungen zur Steuerbescheinigung" (darunter steht aber: Diese Aufstellung ist keine Steuerbescheinigung. Eine Steuerbescheinigung wird auf Wunsch nach amtlichen Muster ausgestellt).

      In der Steuerbescheinigung stehen nur die saldierten Werte (von mir gerundet): Zeile 7 und 8 jeweils 96 €, Zeile 49 dann die einbehaltene Steuer von 24 €.

      In den Erläuterungen steht:

      Summe sonstige Gewinne §20 Abs.2: 6106 €
      Summe sonstige Verluste §20 Abs.2: 6010 €.

      Kann ich jetzt tatsächlich die 6106 € gegen Altverluste gegenrechnen lassen und dann die 6010 € teilweise nutzen, um bei Zinseinkünften aus 2010 €
      (ca. 500 Euro) nachträglich die Abgeltungssteuer erstattet zu bekommen? Und was passiert mit dem den verbleibenden 5500 Euro, gibt es da automatisch einen Verlustvortrag nach neuem Recht?

      Oder bekomme ich ohne zusätzliche Bescheinigungen nun nur die 24 Euro erstattet?

      Ich habe schon drei Runden Reaktion und Gegenreaktion nach meinem Einspruch zu dieser Steuererklärung hinter mir (davon zwei nicht KAP betreffend) und will jetzt eigentlich nicht noch mehrere Runden „im Ring“ stehen mit meinem Finanzamt.

      Danke und viele Gr[sse
      Pit51
      11 Antworten
      Avatar
      schrieb am 16.03.11 18:56:35
      Beitrag Nr. 296 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 41.217.716 von Pit51 am 16.03.11 16:13:21Mehr als die Summe der KAP-Erträge (also 96) können nicht mit Altverlusten verrechnet werden.

      Gruß
      Taxadvisor
      10 Antworten
      Avatar
      schrieb am 17.03.11 19:11:38
      Beitrag Nr. 297 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 41.219.149 von Taxadvisor am 16.03.11 18:56:35D.h., obwohl eigentlich Veräußerungsgewinne vorrangig mit Verlustvorträgen verrechnet werden sollen, kann ich praktisch nur eineinhalb Prozent meiner 2009er Gewinne tatsächlich mit Altverlusten verrechnen (96 € von den 6106 €), der nach 2011, 2012 und 2013 verbleibende Rest des Verlustvortrags aus 2008 verfällt dann quasi (für mich in der Realität) nach dem Jahr 2013 - ndenn Gewinne aus der Veräußerung von Immoblien, die dann noch gegengerechnet werden dürfen, habe ich nicht zu erwarten. :mad:
      Demnach hatte ich die Beiträge #154 und #155 mißverstanden. Es ist nicht eine Optimierung, dies bei zwei Bankenund möglichst verschiedene Jahre zu machen, sondern eine zwingende Notwendigkeit, da es bei nur einer Bank gar nicht funktioniert!

      Und dann noch die Frage für die Zukunft: Wenn ich getrennte Depots einrichte: Was würde passieren, wenn z.B. die Zinseinkünfte 2011 niedriger sind als die Veräußerungsverluste 2011? Werden letztere als Verlustvorträge neuen Rechts dann beliebig in die Zukunft vorgetragen?

      Danke für nochmalige kurze Stellungnahme
      Gruß Pit51
      9 Antworten
      Avatar
      schrieb am 17.03.11 21:44:46
      Beitrag Nr. 298 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 41.226.478 von Pit51 am 17.03.11 19:11:38Was würde passieren, wenn z.B. die Zinseinkünfte 2011 niedriger sind als die Veräußerungsverluste 2011? Werden letztere als Verlustvorträge neuen Rechts dann beliebig in die Zukunft vorgetragen?

      Ohne Beantragung einer Verlustbescheinigung ja.

      Gruß
      Taxadvisor
      2 Antworten
      Avatar
      schrieb am 18.03.11 15:10:51
      Beitrag Nr. 299 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 41.226.478 von Pit51 am 17.03.11 19:11:38möchte noch kurz nachhaken:

      Veräußerungsgewinne sollen vorrangig mit Verlustvortägen verrechnet werden - und doch darf ich von 6106 € nur 96 € verrechnen und muss den Rest an Altverlusten (nach 2013) bis zum Sankt-Nimmerleistag vor mir herschieben??? Ist das nicht ein Widerspruch im Konzept?
      5 Antworten
      Avatar
      schrieb am 18.03.11 15:13:02
      Beitrag Nr. 300 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 41.227.464 von Taxadvisor am 17.03.11 21:44:46.. und bei Beantragung einer Verlustbescheinigung? Verfällt dann, wofür keine gegenzurechnenden Zinseinkünfte vorhanden sind?
      1 Antwort
      Avatar
      schrieb am 18.03.11 15:23:24
      Beitrag Nr. 301 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 41.231.937 von Pit51 am 18.03.11 15:10:51Nein,

      Beispiel: Zinsen 800, Veräußerungsgewinne 1.500, Veräußerungsverluste 1.000. Die Bank verrechnet die Verluste in Höhe von 800 mit den Zinsen und weist Dir dann in der StB EUR 1.300 als Veräußerungsgewinne aus, die Du vorrangig verrechnen kannst.

      Dein Vorschlag hätte als Konsequenz, dass jeder in die Veranlagung müsste, weil auf die Gewinne von 6.106 volle AbgSt erhoben werden müsste.

      Gruß
      Taxadvisor
      4 Antworten
      Avatar
      schrieb am 18.03.11 15:24:49
      Beitrag Nr. 302 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 41.231.959 von Pit51 am 18.03.11 15:13:02Ohne Verlustbescheinigung trägt die Bank vor und verrechnet, mit Verlustbescheinigung kannst Du mit Einkünften bei anderen Banken verrechnen, sonst wird auch hier vorgetragen, allerdings dann nur über die StErkl. nutzbar

      Gruß
      Taxadvisor
      Avatar
      schrieb am 19.03.11 21:43:11
      Beitrag Nr. 303 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 41.232.052 von Taxadvisor am 18.03.11 15:23:24"... hätte die Konsequenz, dass jeder in die Veranlagung müsste, weil auf die Gewinne von 6.106 volle AbgSt erhoben werden müsste."

      Stimmt, so weit hatte ich nicht gedacht!

      Danke für Deine Argumentation und das Beispiel, so ist es mir nun endgültig klar geworden, wie es - im Einbanken-Fall - funktioniert!



      In den Fällen, wo Veräußerungsverluste und Zinsen bei verschiedenen Banken erzielt werden, müsste doch dieses Prinzip dann, statt intern bei der Bank, im Nachhinein über die Steuererklärung umsetzbar sein!? Oder steh ich schon wieder auf dem Schlauch bzw. habe wieder zu wenig weit gedacht?
      3 Antworten
      Avatar
      schrieb am 20.03.11 00:12:41
      Beitrag Nr. 304 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 41.236.967 von Pit51 am 19.03.11 21:43:11Bei Neuverlusten kannst Du mit Verlustbescheinigung über die StErkl Deine Zinsen freistellen. Wenn Du Deine Gewinne und Verlsute bei verschiedenen Banken realisiert hättest, würden allerdings die Altverluste vorrangig verrechnet, da hättest Du dann in vollem Umfang Neuverluste..

      Gruß
      Taxadvisor
      2 Antworten
      Avatar
      schrieb am 20.03.11 17:49:03
      Beitrag Nr. 305 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 41.237.154 von Taxadvisor am 20.03.11 00:12:41Besten Dank für Deine nächtliche Antwort!

      Deine Antwort bedeutet aber, dass das von Dir (im Beispiel gezeigte) Prinzip nur im Spezialfall (gleiche Bank) funktioniert, aber nicht, wenn die Veräußerungsgewinne und -verluste bei Bank A, die Zinsen bei Bank B auflaufen.
      Mit den Zahlen Deines Beispiels:
      Beides bei Bank A: StB über 1300 € Veräußerungsgewinne (mit Altverlusten verechenbar).
      Zinsen bei Bank B: StB nur über 500 € Veräußerungsgewinne, 800 € weniger mit Altverlusten verrechenbar, um 200 € geringere Steuererstattung!

      Und in der Steuererklärung geht ja anscheinend nichts ohne eine Steuerbescheinigung, also gibt es da wohl auch keinen nachträglichen "Anspruch" auf Gleichbehandlung.
      Dabei wäre die Gleichbehandlung - nachträglich über die Steuererklärung - ja in einer solchen Konstellation durchaus möglich, ohne das System der unterjährigen Gegenrechnung von Veräußerungsgewinnen und -verlusten zu beeinträchtigen.

      Abschließend noch eine Frage zu einem weiteren mir nicht klaren Aspekt (trifft bei mir erst bei der Erklärung für 2010 zu): Was ist, wenn der Ehegatte bei der Bank A (bei der ich meine Veräußerungsgeschäfte getätigt habe), Zinsen bekommt? Gibt es dann auch die "Vorab"-Gegenrechnung gegen (meine!) Veräußerungsverluste im Sinne Deines Beispiels?
      1 Antwort
      Avatar
      schrieb am 25.03.11 12:31:09
      Beitrag Nr. 306 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 41.238.369 von Pit51 am 20.03.11 17:49:03hallo pit,

      eheleute werden doch zusammen veranlagt bei der steuererklärung und sie haben auch den sparerpauschbetrag von 1602 euro. dann wird doch immer von beiden alles zusammengerechnet. übrigens hatte ich nochmal meine steuerberaterin gefragt wegen verlustfeststellungsbescheid aus den vorangegangenen jahren. anscheinend verliert man die bisher festgestellten verluste auch dann nicht, wenn man 1,2 jahre keine steuererklärung mehr abgibt. da gibt es auch keine frist, die bisherigen verluste bleiben erhalten. ich bin der meinung das der staat ordentlich abkassiert mit der abgeltungssteuer. alles eine schöne abzockerei !!!!!!!!!!!

      ich wünsche allen wertpapierbesitzern ein schönes wochenende !!!!!!!! gruß otc-zocker
      Avatar
      schrieb am 02.04.11 21:56:32
      Beitrag Nr. 307 ()
      Danke, nur was hilft es, dass die Verlustvortäge nicht verfallen, wenn sie ab 2014 nur noch gegen Gewinne aus Immobiliengeschäften o.ä. gegengerechnet werden dürfen. Da ich/wir so etwas zum Gegenrechnen nicht haben, bleiben sie zwar stehen, haben aber keinen Nutzen mehr!
      Und Vererben kann man Verlustvorträge auch nicht mehr, glaube ich irgendwo gelesen zu haben!?
      1 Antwort
      Avatar
      schrieb am 03.04.11 14:55:45
      Beitrag Nr. 308 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 41.308.955 von Pit51 am 02.04.11 21:56:32Wandel sie in Neuverluste um!!!

      Gruß
      Taxadvisor
      Avatar
      schrieb am 07.04.11 12:20:47
      Beitrag Nr. 309 ()
      Zitat von Knalltuete82: nein, Stillhalteprämien sind Erträge i.S.v. § 20 Abs. 1 Nr. 11 EStG und können folglich nicht verrechnet werden, da nur Erträge, die in § 20 Abs. 2 EStG genannt sind verrechenbar sind.


      @knalltuete82:

      Weiss hier im Forum jemand was den Gesetzgeber bewogen hat Stillhalteprämien die per Definition Termingeschäfte sind anders einzustufen als die "Termingeschäfte" in § 20 Abs. 2 Nr. 3 die ja unter die Verrechnung von § 20 Abs 2 fallen? Ich war bisher auch der Meinung alle Termingeschäfte inkl. Schreiben von Optionen fallen unter §20 Abs. 2 Nr. 4...

      Um an der Eurex Optionen verkaufen zu können (=Stillhalterprämie) muss ich laut Gesetzgeber eine Termingeschäftsfähigkeitserklärung unterschreiben. Wieso nimmt der Gesetzgeber dann diese erzielten Erträge aus Termingeschäften wieder aus der Verlustverrechnung nach § 20 Abs. 2 aus?

      Danke schonmal vorab.

      Bauermeister
      1 Antwort
      Avatar
      schrieb am 07.04.11 13:56:26
      Beitrag Nr. 310 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 41.333.214 von bauermeister am 07.04.11 12:20:47Das Dulden des Stillhalters wird als somnstige Leistung eingestuft und daher anders behandelt als der "Kauf". Der BFH hat das für die Zeit "vor AbgSt" auch bestätigt(, weil ihm der wirtschsftliche Sachverstand und die Kenntnis der Börsenusancen in diesem Punkt fehlt).

      Gruß
      Taxadvisor
      Avatar
      schrieb am 09.04.11 07:49:40
      Beitrag Nr. 311 ()
      Hallo zusammen,
      ich habe mich leider seit der Abgeltungssteuer nur sehr oberflächlich mit dem Thema Steuern beschäftigt.
      Deshalb war ich auch so dumm und habe bei der Codi eine Verlustbescheinigung für 2010 angefordert (ich wußte nicht, dass die einen Verlusttopf für mich sonst vorgetragen hätten, was ja prima ist und dachte sonst sind die Verluste steuerlich weg).
      Nun habe ich diese Bescheinigung und habe in 2010 nichts zum Gegenrechnen (Steuererklärung ist auch schon fertig).
      Meine Hauptfrage ist nun, kann ich diese Verluste auch via Einkommenssteuererklärung geltend machen und so unbegrenzt vortragen lassen, bis ich mal wieder Gewinne mache?
      Wenn ja wie (habe mir die ANlage KAP angesehen und werde nicht wirklich glücklich damit) und ist es dann problematisch, dass ich die Erklärung schon fertig habe oder darf ich die noch einmal ändern (Leute die Erträge "vergessen" haben, dürfen ja auch noch mal ändern)?

      Danke!
      4 Antworten
      Avatar
      schrieb am 09.04.11 08:57:12
      Beitrag Nr. 312 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 41.343.514 von Fong am 09.04.11 07:49:40Liegt schon ein Bescheid vor und ist die Frist von einem Monat noch nicht abgelaufen? Dann gehts. Die Verluste werden dann vorgetragen.

      Gruß
      Taxadvisor
      3 Antworten
      Avatar
      schrieb am 09.04.11 09:18:36
      Beitrag Nr. 313 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 41.343.609 von Taxadvisor am 09.04.11 08:57:12Danke für deine Antwort!
      Der Bescheid liegt mit Datum 17.03.2011 vor...
      Ist Anlage KAP korrekt?
      Was soll ich denn dann oben auswählen? Das passt ja alles nicht wirklich.
      2 Antworten
      Avatar
      schrieb am 09.04.11 11:18:29
      Beitrag Nr. 314 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 41.343.639 von Fong am 09.04.11 09:18:36Was nicht passt, wird passend gemacht oder weggelassen :laugh::laugh::laugh::laugh:
      Avatar
      schrieb am 09.04.11 11:22:03
      Beitrag Nr. 315 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 41.343.639 von Fong am 09.04.11 09:18:36Einspruch einlegen, Anlage KAP mit allen Angaben einreichen, Verlustvbescheinigung beifügen. Verlustbescheinigung gehört in Zeile 12.

      Gruß
      Taxadvisor
      Avatar
      schrieb am 11.04.11 21:46:32
      Beitrag Nr. 316 ()
      Danke! Morgen geht der Brief ans FA raus. Mal sehen, wie es weiter geht.
      Avatar
      schrieb am 11.04.11 23:03:08
      Beitrag Nr. 317 ()
      Zitat von Taxadvisor: Einspruch einlegen, soweit noch nicht erfolgt Unterlagen zur Depot-Übertragung (Einlieferungs- und Auslieferungsbelege) einreichen und um Mitteilung bitten, auf welcher gesetzlichen Grundlage eine "Steuerbescheinigung" des ausl. Institutes gefordert wird
      Dein Tipp hat geholfen, kommentarlos erhalte ich jetzt den zu meinen Gunsten geänderten Steuerbescheid, und das Geld ist auch auf dem Konto.
      Damit scheint mein Einspruch erledigt.
      Innerhalb der neuen Rechtsmittelfrist werde ich jetzt alles noch mal hier nachrechnen, um sicherzugehen daß es auch stimmt was die mir da erstatteten.
      Avatar
      schrieb am 09.05.11 10:54:15
      Beitrag Nr. 318 ()
      Hallo Steuerexperten,

      Würde mich über Eure Hinweise freuen zum folgenden Thema:

      Situation:
      * Verluste aus US-Futures-Trading erlitten in 2007, 2008 u. 2009
      * Gewinne realisiert in 2010 (die aber noch nicht ganz die Verluste ausgleichen)
      * Für 2007-2009 wurde keine Steuererklärung abgegeben, für 2010 muss eine abgegeben werden
      * Verbleibender Verlust wurde demnach vom FA bisweilen noch nicht festgestellt

      Hier meine Fragen:
      - Wie gibt man die Verluste aus den Vorjahren in der Erklärung von 2010 an (gem. § 170 Abs. 1 AO sollte Rückwirkend irgendwie möglich sein)?
      - Müssen Geschäfte aus US-Futures (Gewinne/Verluste) in KAP oder in SO angegeben werden (mit Minuszeichen o. ohne)?
      - Welche Kreuze sind ansonsten noch zu setzen?
      - Von meinem Clearing House (TransActFutures) gibt es lediglich tägliche und monatliche Kontoauszüge des Margenkontos. Reichen diese als Vorlage beim FA aus?

      Bin für Hilfe wirklich sehr dankbar!

      Besten Dank!
      James
      Avatar
      schrieb am 09.05.11 12:14:31
      Beitrag Nr. 319 ()
      Zitat von James-Bond--007: Wie gibt man die Verluste aus den Vorjahren in der Erklärung von 2010 an (gem. § 170 Abs. 1 AO sollte Rückwirkend irgendwie möglich sein)?
      - Von meinem Clearing House (TransActFutures) gibt es lediglich tägliche und monatliche Kontoauszüge des Margenkontos. Reichen diese als Vorlage beim FA aus?


      M. E. musst du für die Jahre 2007-2009 jeweils eine eigene Steuererklärung abgeben, in der die Verluste festgestellt werden.

      Neben den Kontoauszügen zum Marginkonto müsste dir dein Broker für jede Transaktion auch eine Kauf- und Verkaufsabrechnung ausstellen, analog zu Aktiengeschäften. Kann mir kaum vorstellen, dass das FA sich mit einem Marginkonto zufrieden gibt.
      Avatar
      schrieb am 10.05.11 09:26:16
      Beitrag Nr. 320 ()
      @Throughbreaker
      Besten Dank für deine Kommentare. Die Auszüge des Marginkonto beinhalten übrigens ein Aufstellung der getätigten Trades (incl. Profit/Loss). Hoffe, dass es deshalb für das FA i.O. sein wird.

      @Taxadvisor & reckoner
      * Seht Ihr das genauso, dass man die Alt-Erklärungen (Verlust aus 2007-2009)auf gesonderten Bögen nachholen muss und nicht alles in der Erklärung von 2010 verrechnen kann?
      * Müssen Gewinne/Verluste aus US-Futures-Trading in KAP oder SO angegeben werden (hierfür gab es in den vergangenen Jahren im SO Formular eine extra Rubrik, die in 2010 nicht mehr da ist)?

      Vielen Dank für Eure Hilfe!
      James
      3 Antworten
      Avatar
      schrieb am 10.05.11 09:59:45
      Beitrag Nr. 321 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 41.476.767 von James-Bond--007 am 10.05.11 09:26:16Zu 1: Ja, das sehe ich nicht nur so, das ist sogar gesetzlich normiert!! Ohne Erklärungen für 2007-2009 keine Verlustberücksichtigung in 2010.

      zu 2: KAP

      Wenn die Trades auf den Auszügen erkennbar sind, sollte das funktionieren, wir haben das in einem Fall für den Mandanten auch so erklärt und nur eine Korrektur um Entnahmen/Einzahlungen und Gebühren etc. vorgenommen, soweit diese nicht mehr abzugsfähig sind. Allerdings steht die Antwort des FA noch aus.

      Gruß
      Taxadvisor
      2 Antworten
      Avatar
      schrieb am 10.05.11 10:56:45
      Beitrag Nr. 322 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 41.477.010 von Taxadvisor am 10.05.11 09:59:45Das Konto scheint ja in den USA geführt zu werden und es werden nur Future-Geschäfte abgewickelt. Wie hoch siehst du die Wahrscheinlichkeit, dass er Probleme mit dem Finanzamt bekommen könnte, wenn er seine dortigen Gewinne nicht in der Steuererklärung angibt? Ich kann mir kaum vorstellen, dass das deutsche Finanzamt jeweils von seinen Geschäften in den USA erfährt, sofern er ausschließlich Futures handelt und keine Zins- oder Dividendenerträge von dort erhält.
      1 Antwort
      Avatar
      schrieb am 10.05.11 11:38:29
      Beitrag Nr. 323 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 41.477.320 von Thoughtbreaker am 10.05.11 10:56:45Du willst nicht ernstlich von mir eine Einschätzung zur Steuerhinterziehung, oder?

      Wir können als Steuerberater keinen zwingen, seine Einkünfte zu erklären und in der individuellen Beratung gibt es sicherlich Fälle, wo die Empfehlung (zur Selbstanzeige) offen bleibt.

      Hier im Forum kann aber nur gelten: Man hat schon Pferde kotzen sehen und irgendwie muss das Geld ja auch in die USA gekommen sein oder soll wieder zurück kommen....

      Ich kann nur dringend davon abraten, die Einkünfte nicht zu erklären, auch mit den USA gibt es Auskunftsabkommen.

      Gruß
      Taxadvisor
      Avatar
      schrieb am 10.05.11 12:32:41
      Beitrag Nr. 324 ()
      Hallo,

      @Thoughtbreaker: wie Taxadvisor schon gesagt hat, wäre das eine klare Steuerhinterziehung, was soll man da noch sagen? Solche Steuerberatung, wie wir sie hier machen, ist ja schon am Rande der Legalität, aber Hilfe zur Steuerhinterziehung, nein Danke.
      Und erfahren kann das Finanzamt davon über viele Wege, beispielsweise:
      - auch in den USA wird es CD-Brenner und illoyale Mitarbeiter geben (oder Hacker)
      - der Anleger läßt sich scheiden, und die einst geliebte Ehefrau schwört auf Rache (das soll sogar die Hauptinformationsquelle sein)
      - der Anleger verstirbt plötzlich, ohne noch seine Konten auflösen zu können (es käme dann zwar keine Strafe mehr, aber nachgezahlt werden müsste natürlich trotzdem)
      - der Anleger stellt in einem Forum (etwa hier bei w-o ;-) solche Fragen und das Finanzamt geht dem nach
      - irgendein Zufallsfund, beispielsweise wenn Einbrecher bei dem Anleger waren
      (das alles nur mal als Abschreckung, nicht als Tipp, was man beachten muss, PS: es gibt noch einiges mehr)

      @James-Bond--007: Nur damit du es nicht falsch verstehst, in die Anlage KAP gehören nur Neugeschäfte (Kauf ab 2009); und zwar in Zeile 15ff. Die Verluste gehören dabei in Zeile 18, jedoch alles nur positive Beträge; einzig die Summe (Zeile 15) kann auch negativ werden (wenn du mit Elster arbeiten würdest, wäre dir das sofort klar:-).

      Altgeschäfte (Kauf vor 2009) gehören weiterhin in die Anlage SO. Solche kann es aber aus Wertpapieren ab 2010 nicht mehr geben (Einjahresfrist).

      MfG Stefan
      4 Antworten
      Avatar
      schrieb am 10.05.11 13:16:30
      Beitrag Nr. 325 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 41.477.999 von reckoner am 10.05.11 12:32:41@Thoughtbreaker:
      Es ist gar nicht mal so unwahrscheinlich, dass das FA von den Aktivitäten in den USA Wind bekommt, da man als im Ausland lebender Trader ein sog. W-8 Formular ausfüllen muss, mit dem man bei der US-Finanzbehörde bestätigt, dass man nicht in den USA steuerpflichtig ist (bei Nichtausfüllung werden Quellsteuer in den USA automatisch erhoben). Durch dieses Formular soll es angeblich auch automatisch einen Hinweis an die deutsche Steuerbehörde geben. Deshalb kann man nur empfehlen erst gar nicht versuchen, hier etwas nicht anzugeben.

      @Steuerpäpste (Taxadvisor & reckoner):
      Ist bei der nachträglichen Erklärung von Verlusten erheblich, wenn man im EU-Ausland gelebt hat?
      Bsp: 2007-2009 in Schweden gelebt (und steuerlich veranlagt) u. Verluste erwirtschaftet, 2010 in Deutschland gelebt und Gewinne generiert.

      Besten Dank!
      James
      3 Antworten
      Avatar
      schrieb am 10.05.11 13:47:00
      Beitrag Nr. 326 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 41.478.308 von James-Bond--007 am 10.05.11 13:16:30Grande Malheur....

      Da sind die Verluste (wahrscheeinlich) steuerlich unerheblich. Besteht für 2007 bis 2009 unbeschränkte Steuerpflicht in D (Wohnsitz o.ä.)? Ansonsten ist nach nationalem Recht die Verlustberücksichtigung wohl nicht möglich. Dagegen wäre dann wohl eine EuGH-Klage anzuraten...

      Gruß
      Taxadvisor
      2 Antworten
      Avatar
      schrieb am 10.05.11 14:38:22
      Beitrag Nr. 327 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 41.478.481 von Taxadvisor am 10.05.11 13:47:00Na das klingt ja leider nicht sehr schön..

      Es wurde aber während 2007-2009 ein Wohnsitz in D geführt (Einkommen und gewöhnlicher Aufenthalt war jedoch nicht in D).

      Müsste dann für diese Jahre auf dem Mantelbogen Zeile 47 angekreuzt werden (Beantragung der Behandlung auf unbeschränkte Steuerpflicht), um einen Verlustvortrag aus diesen Jahre erwirken zu können, oder zieht das wieder andere Nachteile mit sich (das ausländische Einkommen betreffend)?

      Vielen Dank!
      James
      1 Antwort
      Avatar
      schrieb am 10.05.11 15:44:26
      Beitrag Nr. 328 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 41.478.805 von James-Bond--007 am 10.05.11 14:38:22Da solltest Du einen Kollegen hinzu ziehen, diese Fragestellung ist doch ein wenig komplizierter.

      Gruß
      Taxadvisor
      Avatar
      schrieb am 11.05.11 00:08:59
      Beitrag Nr. 329 ()
      Zitat von James-Bond--007: @Thoughtbreaker:
      Es ist gar nicht mal so unwahrscheinlich, dass das FA von den Aktivitäten in den USA Wind bekommt, da man als im Ausland lebender Trader ein sog. W-8 Formular ausfüllen muss, mit dem man bei der US-Finanzbehörde bestätigt, dass man nicht in den USA steuerpflichtig ist (bei Nichtausfüllung werden Quellsteuer in den USA automatisch erhoben). Durch dieses Formular soll es angeblich auch automatisch einen Hinweis an die deutsche Steuerbehörde geben. Deshalb kann man nur empfehlen erst gar nicht versuchen, hier etwas nicht anzugeben.


      Was Hinterziehung von Zinseinkünften angeht, ist mir das klar. Aber mir ist kein einziger Fall bekannt, dass das deutsche FA jemanden wegen Hinterziehung von Spekulationsgewinnen im Ausland angeklagt hätte. Die Future-Geschäfte an sich bedingen ja schon mal keine Steuerpflicht, sondern nur dann, wenn daraus auch tatsächlich Gewinne entstanden sind. Und um diese Gewinne zu ermitteln, müßte das deutsche FA alle Trankaktionen vorliegen haben und daraus auch noch die Differenzen ermitteln. Auf Steuer-CDs, wie im Falle von Liechtenstein etc., werden kaum Transaktionsdaten von Future-Geschäften erfasst sein.
      1 Antwort
      Avatar
      schrieb am 11.05.11 00:14:17
      Beitrag Nr. 330 ()
      Zitat von James-Bond--007: Na das klingt ja leider nicht sehr schön..

      Es wurde aber während 2007-2009 ein Wohnsitz in D geführt (Einkommen und gewöhnlicher Aufenthalt war jedoch nicht in D).

      James


      Wenn der gewöhnliche Aufenthalt nicht in Deutschland war, bist du in dem Land steuerpflichtig, in dem dein gewöhnlicher Aufenthalt war.
      Avatar
      schrieb am 11.05.11 08:01:12
      Beitrag Nr. 331 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 41.482.180 von Thoughtbreaker am 11.05.11 00:08:59Das Finanzamt macht sich nicht die Mühe, die Einkünfte zu ermitteln. Das braucht nur Kenntnis, dass ein Konto exisitiert, dann wird geschätzt und Du bist in der Nachweispflicht. Bei den CD-Fällen werden im Übrigen auch Sepku-Gewinne bei der Höhe der Schätzung berücksichtigt.

      Und wenn Du einen Wohnsitz in D hast, bist Du AUCH in Deutschland unbegrenzt steuerpflichtig. Wenn der gewöhnliche Aufenthalt in einem DBA-Land bestand, wird das Besteueruungsrecht für die KAP/SO-Einkünfte allerdings meist diesem Staat zugewiesen (hat für James Bond allerdings vermutlich die gleichen Rechtsfolgen).

      Gruß
      Taxadvisor
      Avatar
      schrieb am 13.05.11 13:53:12
      Beitrag Nr. 332 ()
      Vielleicht kann mir einer der Experten helfen:

      Für 2010 habe ich erstmals ohne Steuerberater abgegeben. Ich habe nur Kapitaleinkünfte erzielt und insofern war eine Abgabe der Steuererklärung eigentlich überflüssig. Allerdings wollte ich gerne den Steuerbescheid als Einkommensnachweis.

      Zu meiner Überraschung kam beim Bescheid allerdings nicht plus/minus-null heraus, sondern eine Nachzahlung zu meinen Ungunsten von etwa 90,-. In den Erläuterungen heißt es: "Die Einnahmen aus Kapitalvermögen wurden um Zinsen auf Steuererstattungen in Höhe von 3xx EUR erhöht."

      Kann mir jemand erklären, wie das zustande kommen kann? Hat das mit der unterjährigen Abgeltungssteuerverrechnung durch die Banken zu tun? Ich würde das gerne verstehen, um in der Zukunft solche Nachzehlungen zu vermeiden.
      1 Antwort
      Avatar
      schrieb am 13.05.11 17:51:55
      Beitrag Nr. 333 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 41.498.672 von torjaeger-9 am 13.05.11 13:53:12Du hasst in 2010 für die Vorjahre (2008 oder früher) eine Einkommensteuererstattung bekommen, die verzinst worden ist. Diese Zinsen auf Steuererstattungen sind steuerpflichtig. Wenn die Freibeträge erschöpft sind, ist das korrekt. Diese Nachzahlung liesse sich nur vermeiden, wenn die Erklärung früh abgegeben und bearbeitet wird.

      Gruß
      Taxadvisor
      Avatar
      schrieb am 13.05.11 18:19:48
      Beitrag Nr. 334 ()
      Hallo torjaeger-9,

      hattest du wirklich Kapitalerträge in Höhe von über 47000 Euro? Wenn nicht, hättest du doch die Günstigerprüfung beantragen sollen, dann käme beispielsweise noch dein Grundfreibetrag zur Anwendung.

      Diese Nachzahlung liesse sich nur vermeiden, wenn die Erklärung früh abgegeben und bearbeitet wird.
      Richtig, nur hätte er die Erstattung dann auch schon viel früher gehabt und somit zusätzliche (steuerpflichtige!) Zinsen erzielt - oder wenigstens erzielen können; im Endeffekt doch fast ein Nullsummenspiel, im Zweifel war die Verzinsung vom Staat sogar deutlich besser.

      MfG Stefan
      Avatar
      schrieb am 14.05.11 10:31:54
      Beitrag Nr. 335 ()
      Zitat von Taxadvisor: Du hasst in 2010 für die Vorjahre (2008 oder früher) eine Einkommensteuererstattung bekommen, die verzinst worden ist. Diese Zinsen auf Steuererstattungen sind steuerpflichtig. Wenn die Freibeträge erschöpft sind, ist das korrekt. Diese Nachzahlung liesse sich nur vermeiden, wenn die Erklärung früh abgegeben und bearbeitet wird.

      Gruß
      Taxadvisor


      Also war er eigentlich verpflichtet, eine Steuererklärung abzugeben und hätte sich strafbar gemacht, wenn er das nicht getan hätte?
      Avatar
      schrieb am 15.05.11 10:28:36
      Beitrag Nr. 336 ()
      Danke für die Hinweise. Ich habe tatsächlich im November 2010 eine Erstattung iHv etwa 2100,- EUR erhalten. Möglich, daß darin Zinsen enthalten waren, da ich die Erklärung für 2009 später abgegeben habe wegen der bekannten Probleme der Banken mit den Steuerbescheinigungen. Insofern werde ich mal von der Ordnungsmäßigkeit des aktuellen Bescheids ausgehen. ;)
      Avatar
      schrieb am 15.05.11 13:40:41
      Beitrag Nr. 337 ()
      Hallo,

      Also war er eigentlich verpflichtet, eine Steuererklärung abzugeben und hätte sich strafbar gemacht, wenn er das nicht getan hätte?
      Das läßt sich aus den bekannten Angaben nicht ableiten. Selbst wer freiwillig erst einige Jahre später seine Erklärung abgibt und dann eine Erstattung erhält, bekommt diese verzinst.
      Nur kommt das in der Realität vermutlich nicht so oft vor, denn meist hängen Erklärungspflicht und Erstattungspotential zusammen. Oder anders: Wer nicht erklärungspflichtig ist, wird wahrscheinlich auch keine nennenswerte Erstattung bekommen (woher denn?).

      Ich habe tatsächlich im November 2010 eine Erstattung iHv etwa 2100,- EUR erhalten. Möglich, daß darin Zinsen enthalten waren, da ich die Erklärung für 2009 später abgegeben hab
      Das kann nicht sein, denn verzinst wird erst nach 15 Monaten, bei dir waren es aber nur 11.
      Die Zinsen müssen demnach noch aus anderen Jahren stammen, hast du denn die Bescheide nicht mehr?

      MfG Stefan
      Avatar
      schrieb am 15.05.11 16:51:15
      Beitrag Nr. 338 ()
      Jetzt auch mal eine Frage an die Experten, die ich bisher nicht zufriedenstellend beantworten konnte:

      Ich habe Aktien in 2008 gekauft & mit Verlust in 2009 verkauft innerhalb 12 Monaten. Dafür habe ich Anlage SO abgegeben und Verrechnung gegen §20 Abs. 2 Gewinne beantragt. Das Finanzamt rechnet jetzt die Aktienverluste im HEV ab gegen meine Kapital-Erträge auf die ich 25% Abgeltungsteuer gezahlt habe. Damit wird doch mein Verlust 2x halbiert verglichen mit dem früheren Spitzensteuersatz. Am Ende habe ich also nur 12,5% Verlustverrechnung statt 25%. Ist das korrekt oder müssen die Aktienverluste (oder auch Gewinne) nicht KOMPLETT gegen die neue 25%ige Abgeltungsteuer verrechnet werden statt im Halbeinkünfteverfahren, daß ja per 1.1.09 abgeschafft wurde? Wenn für diesen Sonderfall in 2009 noch HEV gilt, dann Glückwunsch an alle, die Aktiengewinne hatten, denn dann zahlen Sie statt 25% + Soli nur 12,5%...ist das vom Gesetzgeber tatsächlich so gedacht? Danke vorab.
      1 Antwort
      Avatar
      schrieb am 15.05.11 20:07:17
      Beitrag Nr. 339 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 41.505.086 von bauermeister am 15.05.11 16:51:15Gewinne/Verlsute sind zu 50% steuerpflichtig, auf die (50%-)Gewinne werden dann aber bis zu 47% Steuern gezahlt. Die Verlsutverrechnung ist bisher ja schon so gewesen. Verluste aus Aktien wurden zu 50% mit Gewinnen aus Fonds verrechnet.

      Gruß
      Taxadvisor
      Avatar
      schrieb am 15.05.11 23:27:52
      Beitrag Nr. 340 ()
      Hallo,

      Damit wird doch mein Verlust 2x halbiert verglichen mit dem früheren Spitzensteuersatz.
      Nee, imho nur einmal. Du konntest durch die Verlustverrechnung in 2009 genau die Hälfte deiner Verluste steuerfrei als Gewinn vereinnahmen.
      Dass im Vorjahr für die Spekulationsgeschäfte noch der persönliche Steuersatz galt, betraf dich ja gar nicht.

      Hättest du etwa in 2008 entsprechende Gewinne zum Verrechnen gehabt, so hättest du recht, es wäre einerseits komplett verrechnet worden (vorausgesetzt natürlich, auch die Gewinne wären aus Aktien gewesen), und andererseits hättest du bis zu 42% gespart (Höchststeuersatz).
      Das letzte liegt aber an der grundsätzlichen Deckelung der Steuer auf 25%, du darfst sicher gerne freiwillig mehr abführen, aber was soll das bringen. Nehmen wir mal an, der Staat würde den Steuersatz für Kapitalerträge auf 0% senken, würdest du dich dann auch noch beschweren, dass deine Altverluste nichts mehr bringen würden?

      Halbeinkünfteverfahren, daß ja per 1.1.09 abgeschafft wurde?
      Das ist nicht richtig, abgeschafft wurde es ausdrücklich nur für Neugeschäfte (Kauf ab 1.1.2009).

      MfG Stefan
      Avatar
      schrieb am 19.05.11 07:15:08
      Beitrag Nr. 341 ()
      Danke an Taxadviser & Reckoner.
      Im Endeffekt ist es eine Sondersituation. Die letzten Spekulationsverluste von 2008 auf 2009 fallen nicht unter die tarifliche Einkommensteuer sondern schon unter die allgemein vorteilhaftere 25%ige Abgeltungsteuer. Damit profitiert jeder der Gewinne hat von der 50% HEV-Altregelung, denn er muß den Gesamtgewinn nur zur Häfte mit 25% also effektiv 12,5% versteuern. Ich habe Verluste, die ich aber auch nur zur Hälfte ansetzen kann für mich also klar nachteilig. Kann ich denn beantragen, daß meine SO-Einkünfte gegen die tarifliche EKSt verrechnet werden statt unter Abgeltungsteuer? Dann hätte ich 50% Verlustanrechnung zumindest auf einen höheren Steuersatz als die 25% Abgeltungsteuer? Vermutlich nein..
      1 Antwort
      Avatar
      schrieb am 19.05.11 08:26:06
      Beitrag Nr. 342 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 41.523.918 von bauermeister am 19.05.11 07:15:08Nein, du kannst es aber mit Gewinnen aus dem Verkauf von Goldmünzen, Briefmarken, Antiquitäten bei Verkauf innerhalb der Jahresfrist verrechnen.

      Gruß
      Taxadvisor
      Avatar
      schrieb am 19.05.11 13:00:01
      Beitrag Nr. 343 ()
      Hallo bauermeister,

      Dann hätte ich 50% Verlustanrechnung zumindest auf einen höheren Steuersatz als die 25% Abgeltungsteuer?
      Aber wo soll da der Vorteil liegen? Du würdest - wenn es denn ginge - freiwillig mehr Steuern zahlen. Diese würden dann zwar verrechnet, also dich nicht belasten, aber im Ergebnis bleibt es doch das gleiche.
      Grundsätzlich werden Gewinne und Verluste gegeneinander aufgerechnet, nicht Steuern gegen (negative*) Steuern (das geschieht erst am Ende).

      MfG Stefan

      * gibt es natürlich gar nicht, das soll nur etwas klarstellen
      Avatar
      schrieb am 24.05.11 22:59:50
      Beitrag Nr. 344 ()
      Hallo,

      bin auch grad bei der geliebten Steuererklärung und an einigen Punkten hab ich noch Unklarheiten:
      Ich habe einen ausländischen Broker und auch noch einen Verlustvortrag aus 2008 (nach § 10d Abs.4 EStG für Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften).
      1. Anlage KAP: Ich gebe in den Zeilen 16-19 jeweils meine Bruttobeträge an und in Zeile 15 dann den Nettobetrag (z.B. 16+17 5.000€; 18 0€, 19 4.000€ --> 15 1.000€)?
      2. Zur Verrechnung des Verlustvortrages kreuze ich auf dem Mantelbogen Zeile 92 und in Anlage KAP Zeile 59 an?
      3. Kreuze ich in der Anlage KAP Zeile 4 oder Zeile 5 an, wenn ich meine ausl. Einkünfte versteuern "will" und den Verlustvortrag verrechnen will?
      4. Ich habe Gewinne aus Forex (EUR/USD). Diese gebe ich in den Zeilen 41-47 der Anlage SO unter "nicht dem HE-Verfahren Unterleigend" an?
      5. Mir entstandene Zinsen für das Marginkonto bzw. ein Währungskonto sind nicht als Werbungskosten o.ä. absetzbar?
      Vielen Dank für eure Hilfe.

      VG
      Eisbaer23
      1 Antwort
      Avatar
      schrieb am 25.05.11 09:21:56
      Beitrag Nr. 345 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 41.551.582 von Eisbaer23 am 24.05.11 22:59:50Nr. 4 das ist korrekt, wenn es sich nicht um börsengehandelte Wertpapiere oder Termingeschäfte mit Differenzausgleich handelt.
      Nr. 5 Wenn es um das Forex-Konto geht (und die Zinsen durch die Forex-Geschäfte entstanden sind), sollte das gehen, da es sich dann nicht um Kapitalerträge handelt, und das Abzugsverbot nicht greift.

      Gruß
      Taxadvisor
      Avatar
      schrieb am 26.05.11 22:16:04
      Beitrag Nr. 346 ()
      Kann mir vielleicht noch jemand bei den anderen Fragen helfen?

      Zitat von Eisbaer23: ...Ich habe einen ausländischen Broker und auch noch einen Verlustvortrag aus 2008 (nach § 10d Abs.4 EStG für Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften).
      1. Anlage KAP: Ich gebe in den Zeilen 16-19 jeweils meine Bruttobeträge an und in Zeile 15 dann den Nettobetrag (z.B. 16+17 5.000€; 18 0€, 19 4.000€ --> 15 1.000€)?
      2. Zur Verrechnung des Verlustvortrages kreuze ich auf dem Mantelbogen Zeile 92 und in Anlage KAP Zeile 59 an?
      3. Kreuze ich in der Anlage KAP Zeile 4 oder Zeile 5 an, wenn ich meine ausl. Einkünfte versteuern "will" und den Verlustvortrag verrechnen will?
      ...
      Avatar
      schrieb am 27.05.11 21:46:07
      Beitrag Nr. 347 ()
      Hallo,

      Muss man unbedingt die Verlustverrechnung beantragen, wenn diese möglich ist?

      Hypothetisches Beispiel:
      Verlustbescheinigung von 2008: -5700 euro
      Verlustverrechnung 2009: Gewinn 4000 euro -> -1700 euro Verlustvortrag!

      Gewinn 2010: 1800 Euro
      Wenn man die Verlustverrechnung beantragt, wird der Fiskus so berechnen: 1800 Euro - 1700 Verlustverrechnung - 100 Euro Sparer-Pauschbetrag = 0 Euro zu besteuern, kein Verlustvortrag mehr!

      Wenn man die Verlustverrechnung beantragt, würde die Berrechnung so aussehen: 1800 Euro - 1600 Euro Sparer-Pauschbetrag = 200 Euro zu besteuern, aber der Verlustvortrag von 1700 Euro könnte in 2011 verwendet werden.

      Ist es möglich dem Fiskus zu sagen, dass eine Verlustverrechnung nicht gewünscht ist und lieber nächste Jahr den Verlust zu verrechnen?
      2 Antworten
      Avatar
      schrieb am 27.05.11 23:44:30
      Beitrag Nr. 348 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 41.569.904 von rmvxxl am 27.05.11 21:46:07Grundsätzlich lässt sich ein Verlustvortrag nicht beschränken. Bei deR AbgSt kann mann aber natürlich auf die Angabe der Kapitalerträge verzichten, wenn keine sondertatbestände (Thesaurierungen etc.) greifen. Wenn man allerdings KAP erklärt, müsste uach verrechnet werden.

      Gruß
      Taxadvisor
      1 Antwort
      Avatar
      schrieb am 28.05.11 15:17:43
      Beitrag Nr. 349 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 41.570.176 von Taxadvisor am 27.05.11 23:44:30Vielen Dank!
      Avatar
      schrieb am 29.05.11 20:38:49
      Beitrag Nr. 350 ()
      Zitat von Taxadvisor: Liegt schon ein Bescheid vor und ist die Frist von einem Monat noch nicht abgelaufen? Dann gehts. Die Verluste werden dann vorgetragen.

      Gruß
      Taxadvisor


      Hallo Taxadivisor,

      vielen Dank für deinen Hinweis vom 09.04.
      Inzwischen hat das FA es geschafft, mir einen neuen Bescheid zukommen zu lassen.

      Dort steht nun unter
      Abgeltungssteuer:

      Kapitalerträge 1.592
      negatvie Kapitalerträge -1.592

      verbleibene ausgleichsfähige Verluste -1.592

      Die letzte Zeile klingt ja gut und bedeutet hoffentlich, dass dieser Betrag jetzt solange in jedem folgenden Steuerbescheid erscheint, bis ich per Steuerbescheinigung eine Verrechnung mit diesen Verlusten beauftrage. Ist das soweit korrekt?
      Mich wundert nur, dass hier scheinbar gar nicht nach Aktien und Nichtaktien unterschieden wird.
      Außerdem wundert mich die 1. Zeile. Ich habe doch gar keine Kap. erträge i.H.v. 1592 Euro erziehlt.
      Kannst du mir das auch kurz erklären?

      Danke!
      1 Antwort
      Avatar
      schrieb am 29.05.11 23:03:27
      Beitrag Nr. 351 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 41.573.469 von Fong am 29.05.11 20:38:49Dazu gibt Dein Posting zu wenig her... Hattest Du überhaupt Verluste aus Aktiengeschäfte (Zeile 13)?

      Gruß
      Taxadvisor
      Avatar
      schrieb am 30.05.11 19:58:51
      Beitrag Nr. 352 ()
      Hallo

      Hatte 2010 Kapitalerträge von 6834.- EUR
      Davon wurde 1502.- an Kapitalertragssteuer Soli einbehalten.
      Von 2009 ist noch ein Verlustvortrag von 11500.- vorhanden.

      Im Bescheid vom Finanzamt wird kein Freibetrag berücksichtigt.
      Die Aufstellung sieht vom Finanzamt sieht so aus:
      Gewinne aus Veräußerung von Kapitalanlagen 6834.-
      Verrechnung von Vorträgen aus p. Veräußerungsgeschäften -6834.-
      Zwischensumme 0.-
      Sparer Pauschbetrag 0.-
      Kapitalerträge 0.-
      neuer Verlustvortrag 4666.-

      Kann der Freibetrag nicht von den 6834.- abgezogen werden?
      1 Antwort
      Avatar
      schrieb am 30.05.11 20:59:38
      Beitrag Nr. 353 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 41.577.734 von rally10 am 30.05.11 19:58:51Nein, allenfalls über den "Einbehalt" einer Steuerbescheinigung möglich, auf der ein Freibetrag gewährt wurde. Dürfte aber auch nichts bringen, da der FB der auf andere KAP in Anspruch genommen wurde, angegeben werden muss.

      Gruß
      Taxadvisor

      P.S.: Das war schon immer so und ist auch bei den anderen Einkünften so, Verlustvortrag ist vorrangig vor Sonderausgaben etc.
      Avatar
      schrieb am 13.06.11 17:43:35
      Beitrag Nr. 354 ()
      Hallo,

      habe eine Frage zur Verechnung von Gewinnen und Verlusten:


      1. Wenn ich einen Gewinn von 1000€ nach Abzug der Abgeltungssteuer mache

      2. danach aber einen Verlust von 1000€ anfällt

      Wie ist die Verechnung? wWrden die 1000€ Gewin mit den 1000€ eins zu eins gegeneinander gerechnet?

      Bei meiner Bank (Flatex) werden von den Verlusten in Höhe 1000€ mit ca. 30% gegen die Gewinne gerechnet.

      Bedeutet mein Gewinntopf ist mit mehr als 700€ noch gefüllt.

      Vielleicht könnt Ihr mir hier mit helfen.

      Danke sehr
      3 Antworten
      Avatar
      schrieb am 13.06.11 23:04:36
      Beitrag Nr. 355 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 41.640.456 von sugarsam am 13.06.11 17:43:35Innerhalb des Jahres sollte volle Verlsutverrechnung erfolgen (evtl. auch mit laufenden Erträgen wie Zinsen). Ausnahme sind Aktienverluste, die nicht mit allen Gewinnen verrechnet werden können.

      Gruß
      Taxadvisor
      Avatar
      schrieb am 14.06.11 14:35:28
      Beitrag Nr. 356 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 41.640.456 von sugarsam am 13.06.11 17:43:35Hi Sugar,
      nenn doch mal die ISIN des Verlust-Wertes ... mit 30% gegengerechnet - bei dem Wert fällt mir immer sofort das Stichwort "Pauschalbesteuerungswert" ein?

      Wann hast Du den Wert gekauft und wurde er inzwischen mal von einem anderen Depot an Flatex übertragen (wenn ja - wann)?

      Rene
      1 Antwort
      Avatar
      schrieb am 14.06.11 17:40:34
      Beitrag Nr. 357 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 41.644.165 von ReneBanker am 14.06.11 14:35:28Hi Sugar,
      nochmal eine weitere Nachfrage ... hast Du einen Freistellungsauftrag gestellt, der bei dem Gewinn-Trade berücksichtigt wurde?
      Rene
      Avatar
      schrieb am 27.06.11 00:50:46
      Beitrag Nr. 358 ()
      was mach ich den als nicht privater trader wen ich noch eine hedging position im forexkonto hab und die equity viel kleiner ist als die balance.

      kann ich die equity zur bereschnung ansetzen?
      Avatar
      schrieb am 27.07.11 10:47:41
      Beitrag Nr. 359 ()
      Hallo,
      bin neu hier und hätte zu dem Thema auch noch eine oder zwei Fragen.

      1. Ich habe einen Verlustvortrag aus 2009 in Höhe von knapp 7.000 € (Handel mit OS). Auch im Jahr 2010 habe ich keine Gewinne erzielt. Wo müsste ich bei der Steuererklärung eintragen, dass der Verlustvortrag aus 2009 und 2010 ins Jahr 2011 übertragen wird.

      2. Wie sieht es mit dem Freistellungauftrag aus? Bleibt dieser weiterhin in Höhe von 1.600 € (weil verheiratet) zusätzlich zum Verlustvortrag bestehen?
      Bei meinem Broker gibt es die Möglichkeit den Freistellungsauftrag abzuändern. Kann man da den Betrag des Verlustvortrags eintragen? Weil die Steuern ja so oder so vom Finanzamt zurückerstattet werden. Wieso also nicht gleich vom Broker in Abzug bringen lassen?
      Oder ist der Freistellungsauftrag nur i. H. v. 1.600 € gegeben?
      Avatar
      schrieb am 27.07.11 12:02:16
      Beitrag Nr. 360 ()
      Hallo traderkoenig,

      zu 1: Das musst du überhaupt nicht eintragen, es wird automatisch vorgetragen.

      zu 2: Einen Freibetrag - ähnlich wie auf der Lohnsteuerkarte - gibt es nicht. Das musst man schon über die Steuererklärung verrechnen lassen.

      Übrigens: Wenn du unter den 1600 Euro bleibst, solltest du die Kapitalerträge gar nicht erklären, denn ansonsten würde der Verlustvortrag vorrangig genutzt und der Sparer-Pauschbetrag damit praktisch verfallen (so zumindest meine aktuelle Kenntnis zur Verrechnungsreihenfolge).

      MfG Stefan
      Avatar
      schrieb am 27.07.11 15:02:11
      Beitrag Nr. 361 ()
      Danke Stefan!
      Hab noch eine Verständnisfrage:
      Ich hab in den letzten beiden Jahren ja Verluste eingefahren. Der Verlustvortrag aus 2009 bleibt ja trotz des Verlustes im Jahr 2010 noch bestehen, oder? Ich habe dann quasi einen Verlustvortrag in Summe der Verluste aus 2009 und 2010. Ist das so richtig?

      Wo muss ich in der Anlage KAP für 2010 den Verlust aus 2010 angeben? Den Verlust aus 2009 brauch ich dann nicht noch extra anzugeben, oder?

      Danke nochmal
      Avatar
      schrieb am 27.07.11 15:46:13
      Beitrag Nr. 362 ()
      Hallo traderkoenig,

      vorweg noch mal zu Klarstellung: Ich ging - und gehe - davon aus, dass es sich um Neuverluste handelt (Kauf 2009 oder später). Und weiter ging ich auch davon aus, dass mit "Verlustvortrag" ein vom Finanzamt festgestellter Verlust gemeint war. War das beides der Fall?

      Wo muss ich in der Anlage KAP für 2010 den Verlust aus 2010 angeben? Den Verlust aus 2009 brauch ich dann nicht noch extra anzugeben, oder?
      Bei inländischen Depots muss du eine Verlustbescheinigung bei deiner Bank beantragt haben (Stichtag ist immer der 15. Dezember des laufenden Jahres); dort steht dann auch genau drauf, wo was hingehört (es sollte KAP Zeile 12 bzw. 13 sein).
      Bei ausländischen Depots gehören Verluste in KAP Zeile 18 bzw. 19.

      Zusatzfrage: Gab es denn überhaupt keine Gewinne? Auch keine Zinsen, Dividenden o.ä.?
      Ich frage deshalb, weil immer mal wieder jemand meint, nur Verluste angeben zu wollen, gleichzeitig sollen aber die Gewinne unter den Sparer-Pauschbetrag fallen. Und das geht so nicht.

      MfG Stefan
      Avatar
      schrieb am 27.07.11 16:27:43
      Beitrag Nr. 363 ()
      Ja, die Verluste sind aus Käufen ab 2009 entstanden.
      Der Verlustvortrag wurde vom FA mit Bescheid für's Jahr 2009 festgestellt.
      Zinserträge gibt es schon, allerdings in geringer Höhe. 2010 waren es knapp 15 €.
      Gewinne gab es im Laufe des Jahres 2010 natürlich auch hin und wieder mal. Unter'm Strich kam aber wieder ein Verlust raus.
      2 Antworten
      Avatar
      schrieb am 27.07.11 16:43:12
      Beitrag Nr. 364 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 41.853.168 von traderkoenig am 27.07.11 16:27:43Der Wert lt. Verlustbescheingung gehört in Zeile 12 bzw. 13 bzw. bei Auslandsdepots in die Zeilen 15 bis 19. Die Verlustfeststellung zum 31.12.2010 sollte dann die summe beider Werte enthalten.

      Gruß
      Taxadvisor
      1 Antwort
      Avatar
      schrieb am 27.07.11 20:19:09
      Beitrag Nr. 365 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 41.853.290 von Taxadvisor am 27.07.11 16:43:12Hallo eine kurze Frage.
      Bei mir ist eine Aktie ausgebucht worden, kann ich diese Steuerlich geltend machen (Abgeltungssteuer) hab bisher kräftige Gewinne gemacht die dann als Veräußerungsgewinne auch immer abgezogen wurden.
      Wenn cih es geltend machen kann, was muß mich tun. Auf den Bankbeleg warten und dann einreiche Ende des JAHRES?
      Vielen dank schon mal für die Antwort
      Avatar
      schrieb am 27.07.11 20:34:06
      Beitrag Nr. 366 ()
      Hallo rep,

      was heißt denn "ausgebucht"? Ist sie wertlos oder hast du etwas anderes dafür bekommen? Am besten nennst du einmal die ISIN.

      Und wie so oft fehlen noch entscheidende Infos, also:
      - wann gekauft?
      - befindet sich dein Depot bei einer inländischen Bank?

      MfG Stefan
      4 Antworten
      Avatar
      schrieb am 27.07.11 20:42:44
      Beitrag Nr. 367 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 41.854.789 von reckoner am 27.07.11 20:34:06Entschuldigung, wertlos ausgebucht.CCNG war das und gekauft 2009.Danke schon mal
      Avatar
      schrieb am 27.07.11 20:43:27
      Beitrag Nr. 368 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 41.854.789 von reckoner am 27.07.11 20:34:06und war im Depot einer inländischen Bank.
      2 Antworten
      Avatar
      schrieb am 28.07.11 00:06:42
      Beitrag Nr. 369 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 41.854.850 von rep am 27.07.11 20:43:27Ohne Verkauf wird das bei einer Inlsndsbank nichts. Die Bank wird das nicht in den VV-Topf stellen und eine Berücksichtigung außerhalb scheitert am Finanzbeamten bzw. an der Auffassung des BMF. M.E. sind ab 2009 auch insolvenzbedingte Verluste zu berücksichtigen. Hier hilft aber dezeit nur der Klageweg.

      Gruß
      Taxadvisor
      1 Antwort
      Avatar
      schrieb am 28.07.11 08:11:02
      Beitrag Nr. 370 ()
      Sind denn Verluste, die aus dem Handel mit Optionsscheinen in Zeile 12 oder in Zeile 13 der KAP einzutragen? Werden Optionsscheine steuerrechtlich wie Aktien behandelt oder kommen diese doch in Zeile 12?
      1 Antwort
      Avatar
      schrieb am 28.07.11 08:40:31
      Beitrag Nr. 371 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 41.856.289 von traderkoenig am 28.07.11 08:11:02Zeile 12, Nur Aktien sind Aktien, alles andere auch Derivative sogar Bezugsrechte auf Aktien zählen nicht als Aktien.

      Gruß
      Taxadvisor
      Avatar
      schrieb am 28.07.11 09:06:28
      Beitrag Nr. 372 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 41.855.932 von Taxadvisor am 28.07.11 00:06:42Vielen Dank für die schnelle Antwort.
      Avatar
      schrieb am 28.07.11 09:47:41
      Beitrag Nr. 373 ()
      Muss ich zusätzlich zur Anlage KAP auch noch die Anlage SO ausfüllen?
      Dort würde ich dann ab Zeile 41 die gleichen Beträge wie in der Anlage KAP euntragen, oder wie?
      1 Antwort
      Avatar
      schrieb am 28.07.11 10:04:15
      Beitrag Nr. 374 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 41.856.907 von traderkoenig am 28.07.11 09:47:41Hallo traderkönig,
      die Anlage SO brauchst Du seit Abgeltungssteuer nicht mehr für Wertpapiere (Ausnahme: Altfälle mit Kauf vor 2009 und Verkauf innerhalb von 12 Monaten).
      In der SO musst Du nur noch die sonstigen Spekulationsgeschäfte (vermietete Immobilien, Gold, etc.) angeben!

      Rene
      Avatar
      schrieb am 14.08.11 18:33:46
      Beitrag Nr. 375 ()
      Hallo
      Trotz Verlustvortrag hat Finanzamt 1600.-€ KEST und Soli einbehalten.
      Kirchensteueramt sofort Ki-steuer auf Kapitalerträge in Rechnung gestellt.
      Nach Einspruch beim FA wurden die 1600.- zurückgezahlt.
      Vom Kirchensteueramt keine Rückzahlung.
      Ist Kirchensteuer immer fällig, auch wenn wegen der Verlustverrechnung keine Gewinne angefallen sind?

      Vielen Dank.
      3 Antworten
      Avatar
      schrieb am 15.08.11 13:40:06
      Beitrag Nr. 376 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 41.949.928 von rally10 am 14.08.11 18:33:46Hallo Rallye,
      vor 2009 gab es verschiedene Anrechnungen bei ESt und KSt (wg. Halbeinkünfteverfahren).

      Seither müsste das aber gleich laufen - daher müsstest Du die KSt noch erstattet bekommen.

      Wenn allerdings Deine KSt-Amt so schnell wie meines (Bayern) arbeitet, kann das durchaus ein paar Monate dauern!

      Schöne Woche noch!

      Rene
      2 Antworten
      Avatar
      schrieb am 26.08.11 18:17:04
      Beitrag Nr. 377 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 41.952.450 von ReneBanker am 15.08.11 13:40:06Frage an die Experten

      ich habe folgende Steuerbescheinigung 2010 vorliegen

      Zeile 7 60931,74
      Zeile 8 29311,00
      Zeile 9 4810,32

      es besteht ein verlustvortag nach altem recht bis 2008 von euro 26141.

      In der Erklärung wurde der Betrag in Zeile 7 korrigiert auf 26940 euro. (korrekturbetrag war 33991,41)
      die beträge in zeile 8 und 9 konnte ich in elster nicht eingeben und habe sie weggelassen.
      das finanzamt hat die korrektur anerkannt und ich muss Kapitalerträge von 26940 abz. 801(Sparer-Pauschbetrag),
      also 26139 Euro versteuern, macht 6250 Euro Steuern.

      wenn ich es ganz exakt mache und die gekürzten 33991,41 aufteile,
      müsste ich den betrag in zeile 8 um 3182,08 auf 26228,92 berichtigen. (Kursverlust Anleihe nach korrektur)
      und in Zeile 9 um 30809,41 kürzen, so dass ein verlust von -25999,09 herauskommt.

      Kann ich meinen Verlustvortag von 26141 irgenwie nutzen?

      meine Idee:
      Altverlust geht ja vor Neuverlust

      Den korrigierten betrag von 26228,92 mit dem verlustvortrag verrechen
      und den betrag in zeile 9 verlust von 25999,09 als neuen verlustvortrag verrechenbar mit aktien feststellen lassen.
      bekomme ich dann meine bezahlte steuer von 6250 irgenwie zurück

      vielleicht kann mir einer helfen
      1 Antwort
      Avatar
      schrieb am 26.08.11 18:54:43
      Beitrag Nr. 378 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 42.008.634 von 174 am 26.08.11 18:17:04Was ist der Grund der Korrekturen? Hast Du die Veräußerungsgewinne korrigiert? Von Gewinn in Verlust verwandelt? oder nur den Gewinn reduziert?

      Bischen mehr Info bitte.

      Gruß
      Taxadvisor
      Avatar
      schrieb am 26.08.11 22:40:34
      Beitrag Nr. 379 ()
      der anlass für die korrekturen waren 1x bei anleihen anwendung von pauschalmethode (30% vom Kurswert)
      betrag gehört in zeile 8 (anleihen)
      und 2 mal bei aktien ein squeeze out, bei dem die kenn-nr geändert wurde und auch die pauschalmethode angewandt wurde.

      hoffe, dir reichen die infos
      1 Antwort
      Avatar
      schrieb am 26.08.11 23:44:27
      Beitrag Nr. 380 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 42.009.683 von 174 am 26.08.11 22:40:34Tz. 148 des BMF-Schreibens vom 22.12.2009. Du hast das Wahlrecht so ausgenutzt, dass die EBM und damit auch die Gewinne gkürzt wurden, damit geht keine Altverlustverrechnung mehr.

      Gruß
      Taxadvisor

      Nach § 32d Absatz 5 Satz 1 EStG ist der Umfang der anrechenbaren ausländischen Steuer auf 25 % beschränkt. Hierauf beschränkt sich auch der Ausweis in der Steuerbescheinigung. Daraus ergibt sich, dass ein Ausweis der noch nicht angerechneten ausländischen Quellensteuer grundsätzlich nur in Betracht kommt, wenn keine einbehaltene Kapitalertragsteuer auf Kapitalerträge in der Steuerbescheinigung bescheinigt wird.

      Verfügt der Steuerpflichtige lediglich über eine Bankverbindung und weist die Steuerbescheinigung eine Ersatzbemessungsgrundlage sowie Erträge nach § 20 Absatz 2 EStG aus, hat er im Rahmen der Veranlagung ein Wahlrecht, ob zuerst die Ersatzbemessungsgrundlage reduziert wird oder ob er lediglich die Anrechnung der abgeführten Kapitalertragsteuer auf Veräußerungsgewinne nach § 20 Absatz 2 EStG zur Verrechnung mit Altverlusten begehrt.

      Entscheidet sich der Steuerpflichtige im Rahmen der Veranlagung dazu, die mit der Ersatzbemessungsgrundlage besteuerten Erträge zu mindern, ergibt sich daraus eine veränderte Größe der anzusetzenden Kapitalerträge. Auch die Veräußerungsgewinne nach § 20 Absatz 2 EStG ändern sich entsprechend, wodurch nur noch der verminderte Betrag zur Verrechnung mit Altverlusten genutzt werden kann. Die bescheinigte Kapitalertragsteuer entfällt vorrangig auf den Differenzbetrag zwischen Ersatzbemessungsgrundlage und tatsächlichem Veräußerungsgewinn.

      Sollen die mit der Ersatzbemessungsgrundlage besteuerten Kapitalerträge nicht korrigiert werden, werden die Altverluste aus § 23 EStG mit den (nicht korrigierten) Veräußerungsgewinnen nach § 20 Absatz 2 EStG verrechnet. In diesem Falle wird die bescheinigte Kapitalertragsteuer vorrangig den Veräußerungsgewinnen nach § 20 Absatz 2 EStG zugeordnet.

      Verfügt der Steuerpflichtige über verschiedene Bankverbindungen, werden für Zwecke der Veranlagung die in den Steuerbescheinigungen der verschiedenen Banken ausgewiesenen Beträge aus den Einzelbescheinigungen addiert und das Ergebnis der Veranlagung zu Grunde gelegt.
      Avatar
      schrieb am 27.08.11 09:06:26
      Beitrag Nr. 381 ()
      danke für die schnelle antwort.

      ich muss dazusagen, dass ich noch in der einspruchsfrist und evtl noch was ändern kann.

      so wie mein bescheid jetzt aussieht ist die kürzung ja o.k. gewesen und der verlustvortrag geblieben.
      also eigentlich nichts verloren.
      aber wirklich richtig wäre doch, dass die verluste aus den beiden aktien zeile 9 neuverluste werden, da sie ja erst im jahr 2010 entstanden sind. somit nicht bis 2013 aufgebraucht sein müssten.

      ich habe praktisch 26139 euro zu versteuern und kann meinen verlustvortag nicht nutzen ?

      die abrechnung mit pauschalmethode wurde in die wirklichen zahlen korrigiert und vom finanzamt akzeptiert.konnte ja auch nichts dafür wenn die bank falsch abrechnet.

      und hier gibts wirklich keine möglichkeit?
      wenn ich trotzdem einspruch erhebe? schlechter kann es ja nicht werden oder?
      2 Antworten
      Avatar
      schrieb am 27.08.11 10:12:52
      Beitrag Nr. 382 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 42.010.123 von 174 am 27.08.11 09:06:26Ob die Regelung zulässig ist, oder vor Gericht gekippt wird, kann ich Dir nicht beantworten. Die Materie ist so speziell, dass sie kaum ein Berufskollege richtig verstehen dürfte und sie dann noch viel weniger dem FG/BFH klar machen kann.

      Von der wirtschaftlichen Betrachtung hast Du sicherlich recht. Dafür müsste man aber alle Zahlen (Erträgnisaufstellung) kennen.

      Wenn das Finanzamt verbösern will, muss es dies vorher ankündigen und man kann den Einspruch dann zurück nehmen.

      Ich würde Dir allerdings einen spezialisierten Kollegen empfehlen (dvvs. de), alternativ kannst Du Dich auch an uns wenden.

      Gruß
      Taxadvisor
      1 Antwort
      Avatar
      schrieb am 27.08.11 10:51:22
      Beitrag Nr. 383 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 42.010.214 von Taxadvisor am 27.08.11 10:12:52danke für die infos

      ich glaub ich probiers mal mit dem einspruch und sehe was rauskommt

      eine verböserung muss vorher angekündigt werden. was es nicht alles gibt.
      sogesehen kann ich ja nur noch gewinnen
      Avatar
      schrieb am 29.08.11 09:43:16
      Beitrag Nr. 384 ()
      beantragung verlustverrechnung bei einem gemeinschaftsdepot:

      eine steuerbescheinigung fuer einzeldepot sowie steuerbescheinigung fuers gemeinschaftsdepot wurden ausgestellt. es gibt nichts zu korrigieren, nur die beantragung der altverlustverrechnung.

      die steuerbescheinigung fuers einzeldepot deckt mit den ausgewiesenen gewinnen in zeile 8 den verlustvortrag mehr als ab.
      kann ich somit auch nur die haelfte der bescheinigung des gemeinschaftsdepots in der anlage kap meiner frau angeben, um die verlustverrechnung zu erreichen? (die "andere" haelfte der ausgewiesenen gewinne wuerden meinen verlustvortrag nicht abdecken)

      danke!
      1 Antwort
      Avatar
      schrieb am 29.08.11 10:08:02
      Beitrag Nr. 385 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 42.014.304 von angkorwat am 29.08.11 09:43:16Wenn Du nur die Verlustverrechnung begehrst und keine nachträglichen Veranlagungstatbestände (Thesaurierungen etc) gegeben sind, brauchst Du nur einzelne StB einzureichen. Die Gemeinschaftsbescheinigung kann man aber nicht trennen. Mir ist allerdings nicht klar, warum Du nicht einfach beide Bescheinigungen erklärst? Mehr Steuer kann ja nicht rauskommen...

      Gruß
      Taxadvisor
      Avatar
      schrieb am 30.08.11 10:08:09
      Beitrag Nr. 386 ()
      ich koennte beide bescheinigungen erklaeren, aber unser finanzamt ist so umstaendlich.

      dachte ich mache es ihnen einfacher, damit sie auf meiner anlage kap die betraege leichter erkennen koennen - d. h. nur mit abgleich der einen steuerbescheinigung, also ohne taschenrechner - und das gleiche dann fuer die anlage kap meiner frau mit der "haelftigen steuerbescheinigung".

      danke!
      Avatar
      schrieb am 19.09.11 15:47:25
      Beitrag Nr. 387 ()
      zur info an taxdivisor

      habe jetzt den neuen steuerbescheid nach meinen einspruch bekommen. (beitrag 376)
      sie haben tatsächlich den altverlust angerechnet und 2389 euro als neuen verlustvortrag für aktien (für mich nicht nachvollziebar wie man auf die summe kommt) festgestellt.
      in der summe passt es ungefähr. bin zufrieden. einspruch hat sich gelohnt
      Avatar
      schrieb am 27.09.11 09:35:07
      Beitrag Nr. 388 ()
      bin gerade an der Steuer09

      hab ein Verlustvortrag aus 2008 und in 2009 Aktiengewinne erzielt, was muss ich nun ankreuzen das ich die Steuer zurückbekomme bzw. mit dem Verlustvortrag verrechnet wird?

      Besten Dank
      Avatar
      schrieb am 27.09.11 09:51:25
      Beitrag Nr. 389 ()
      und noch eine Frage, ich habe ein Depot aus 2009 bei dem Abgeltungssteuer bereits abgeführt wurde und eins bei dem keine Abgeltungssteuer abgeführt wurde.

      Das wo abgegolten ist muss bei Anlage KAP rein und das wo noch nicht versteuert ist muss wie bisher in SO oder ?
      1 Antwort
      Avatar
      schrieb am 27.09.11 11:25:21
      Beitrag Nr. 390 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 42.138.819 von Natascha303 am 27.09.11 09:51:25Das hängt davon ab. Alle laufenden Erträge gehören in KAP, alle Gewinne/Verluste mit Anschaffung nach 2008 (+ Zertifikate mit Kauf nach 15.03.07, + alle FI) gehören ebenfalls in KAP, nur die Gewinne/Verluste mit Kauf vor 2009 gehören in SO.

      Gruß
      Taxadvisor
      Avatar
      schrieb am 27.09.11 11:36:09
      Beitrag Nr. 391 ()
      Hallo Natascha303,

      für die Altverlustverrechnung musst du den Antrag gem. Zeile 59 und einen der beiden Grundanträge (Zeile 4 oder 5) stellen. Und gleichzeitig musst du natürlich die Gewinne erklären, versteht sich aber eigentlich von selbst.
      Verrechnet werden die Beträge in Zeile 8 und Zeile 16, entsprechende Steuern werden erstattet (Zeile 8) bzw. müssen nicht gezahlt werden (Zeile 16).

      Wieso hast du ein Depot ohne Abgeltungsteuereinbehalt? Ausland? Oder nur Altgeschäfte?

      MfG Stefan
      Avatar
      schrieb am 27.09.11 11:36:48
      Beitrag Nr. 392 ()
      Das Depot2 ohne Abgeltung ist aber ein Auslandsdepot und ich hab hierfür keine Steuerbescheinigung gemäß Zeile 7ff KAP
      Die Erträge wurden jedoch 2009 erzielt.

      Kann ich es nicht wie weiterhin in SO eintragen mit Anschaffungs und Veräußerungskosten?
      Avatar
      schrieb am 27.09.11 11:39:47
      Beitrag Nr. 393 ()
      danke @Tax und Stefan,

      nun soll ich dann SO einfach ganz weg lassen und das Depot ohne Steuerabzug ab Zeile 15 eintragen ? Wie gesagt, hab aber keine Steuerbescheinigung dafür, nur ein Depotauszug
      Avatar
      schrieb am 27.09.11 13:11:25
      Beitrag Nr. 394 ()
      Zitat von Natascha303: danke @Tax und Stefan,

      nun soll ich dann SO einfach ganz weg lassen und das Depot ohne Steuerabzug ab Zeile 15 eintragen ?


      Ja! Wenn es keine Altgeschäfte sind. Gibt es eine Erträgnisaufstellung? Depotauszug ist ein wenig dürr, damit kann man nichts nachvollziehen. Ich würde die Erträge dann in einer gesonderten anlage erfassen.

      Gruß
      Taxadvisor
      Avatar
      schrieb am 27.09.11 15:21:02
      Beitrag Nr. 395 ()
      Hallo Natascha303,

      Die Erträge wurden jedoch 2009 erzielt.
      Das ist zu undifferenziert. Entscheidend dafür, wo die Kursgewinne/verluste hingehören, ist ob es sich um Alt- oder um Neugeschäfte handelt, dabei ist der Kaufzeitpunkt maßgebend.

      Und richtig, es gehört entweder in die KAP ab Zeile 15 (Neugeschäfte) oder in die Anlage SO (Altgeschäfte), je nach dem.
      Aber Achtung: Jeder Ertrag darf nur einmal erklärt werden, nicht aber in beide Anlagen - so etwas hatten wir auch schon mal in irgendeinem Thread.

      Zinsen und Dividenden gehören aber immer in die Anlage KAP.

      Zu dem Depotauszug hat ja Taxadvisor auch schon geschrieben, dass der gar nichts bringt. Dort stehen die verkauften Wertpapiere ja gerade nicht mehr drin. Und selbst ein Vergleich mit dem letztjährigen Auszug reicht sicher nicht, es könnte ja unterjährig etwas gewesen sein.
      Vielmehr musst du die einzelnen Geschäfte nachweisen. Das kann entweder mit einer Erträgnisaufstellung geschehen (bei einer ausländischen Bank wohl nicht immer zu bekommen), oder aber mit den Einzelabrechnungen vom Kauf und Verkauf.

      MfG Stefan
      Avatar
      schrieb am 27.09.11 18:11:43
      Beitrag Nr. 396 ()
      hab nun alles in KAP eingetragen da Geschäfte in 2009 (Kauf,Verkauf) stattfand.

      Steuerbescheinigung und Erträgnisaufstellungg gabs von dem Broker nicht, allerdings hab ich mit Depotauszug eine Auflistung im Onlinedepot für alle Ertäge gemeint, ausgedruckt über den Browser. Da es eher ein kleiner Gewinn ist, denke ich wird dieser Nachweis schon ausreichen.

      Danke nochmals für die Hilfe, war nicht auf dem neusten Stand bzg. KAP,SO
      Avatar
      schrieb am 17.10.11 19:56:42
      Beitrag Nr. 397 ()
      Hallo Steuerprofis

      Habe 1996 eine Direktversicherung bzw. Entgeltumwandlung vom Gehalt abgeschlossen (Laufzeit 34 Jahre). Die Beiträge wurden jedes Jahr vom Urlaubs- und Weihnachtsgeld einbehalten.
      Wegen der unsicheren Lage habe ich 2010 die Versicherung stillgelegt und anschl. gekündigt.
      Jetzt hat das Finanzamt 7395.-EUR als Sonstige Einkünfte zur Einkommenssteuer hinzugerechnet.
      Im Versicherungsvertrag steht aber das im Fall einer Kündigung nach 12 Jahren die Leistung steuerfrei ist.

      Wer hat recht?

      MfG

      rally10
      Avatar
      schrieb am 24.10.11 19:55:14
      Beitrag Nr. 398 ()
      @Taxadvisor

      Frage:Steuerlicher Sachverhalt bzw. Berücksichtigung der Neuverluste, die das Datum 31.12.2013 hinaus betreffen, also das Datum 01.01.2014 danach berühren.

      Dürfen oder können Neuverluste ( Aktien ), die z.B. in 2013 entstanden sind, in das Jahr 2014 übertragen werden.

      Gruß
      3 Antworten
      Avatar
      schrieb am 24.10.11 20:13:41
      Beitrag Nr. 399 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 42.251.623 von Sunray01 am 24.10.11 19:55:14Die Neuverluste werden (ab 2009) in den VV-Topf eingestellt. Wenn keine entsprechenden Erträge vorliegen, nimmt die Bank (ohne Beantragung einer Verlustbescheinigung) automatisch einen Übertrag in das nächste Jahr vor. Für Neuverluste ist das Datum der Entstehung daher irrelevant.

      Gruß
      Taxadvisor
      2 Antworten
      Avatar
      schrieb am 24.10.11 22:53:33
      Beitrag Nr. 400 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 42.251.721 von Taxadvisor am 24.10.11 20:13:41Danke für deine umgehende Antwort.
      Ich hatte mir schon das auch schon so gedacht, dass die Neuverluste über das Jahr 2013 hinaus, also über den VV-Topf, weiter in das kommende Jahre übertragen werden kann.
      Weshalb frage ich dich das überhaupt ?
      Nun, in meinem persönlich engeren Umkreis gibt es einen besonders schlauen Finanzprofi, der felsenfest behauptet, dass ab 2014 Gewinne und Verluste ( Aktien )sich jeweils in dem Jahr, wo diese anfallen sich gegenseitig abrechnen müssen, also einen Verlustüberhang, die aus dieser Rechnung entstehen könnte, über den VV-Topf dann nicht mehr in das Folgejahr übertragbar wäre.
      Sollte es diesen perverse Abrechnungsmodus wirklich jemals geben, wäre dann das der sichere Tod jeglichen Aktienhandel.
      Gut das dem nicht so ist. Den Politiker ist wirklich langsam alles zuzutrauen.

      Gruß
      1 Antwort
      Avatar
      schrieb am 25.10.11 08:40:17
      Beitrag Nr. 401 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 42.252.401 von Sunray01 am 24.10.11 22:53:33Das wäre m.E. von vornherein zum Tode veruteilt... Der BFH/BVerFG hat doch die intertemporale Verlustverrechnungsmöglichkeit erst eröffnet, wir hatten im letzten Jahrhundert ja schon einmal die Versagung des Verlustvortrages..

      Gruß
      Taxadvisor
      Avatar
      schrieb am 02.12.11 12:17:19
      Beitrag Nr. 402 ()
      Hallo, der Verlustvortrag kann noch bis 2013 gegengerechnet werden. Bis dahin alles klar. Meine Frage: bis 01.01.2013 oder bis 31.12.2013? Können Gewinne aus 2013 noch gegengerechnet werden oder ist mit den Gewinnen aus 2012 dann Schluß? Danke für die Antwort. Gruß moosy
      Avatar
      schrieb am 02.12.11 16:29:02
      Beitrag Nr. 403 ()
      ich hab die Antwort bereits gefunden: bis 31.12.2013:

      "Diese Regelung ist ... bis zum 31.12.2013 (§ 52a Abs. 11 S. 11 EStG-neu) begrenzt und nicht verrechnete Altverlustvorträge gehen danach unter"
      Avatar
      schrieb am 11.12.11 18:17:01
      Beitrag Nr. 404 ()
      Hallo,

      ich habe dieses Jahr Verluste im vierstelligen Bereich mit Zertifikatn eingefahren und möchte diese gerne ins nächste Jahr fortschreiben lasse. Was ist denn hier die schlaueste Vorgehensweise? Bei meinem Broker wird der Verlustverrechnungtopf geführt, reicht dies aus?

      Vielen Dank und Grüße
      Marcnic
      Avatar
      schrieb am 11.12.11 19:59:42
      Beitrag Nr. 405 ()
      Hallo Marcnic,

      Bei meinem Broker wird der Verlustverrechnungtopf geführt, reicht dies aus?
      Ja, das reicht aus und ist auch die normale Vorgehensweise.

      MfG Stefan
      Avatar
      schrieb am 14.12.11 19:07:09
      Beitrag Nr. 406 ()
      Hallo!

      Ich hab's versucht, aber dieser Thread mit über 40 Seiten verwirrt mich bisher nur, deshalb bitte ich euch um eure Hilfe bei folgender Fragestellung:

      Es gibt einen erheblichen, vom FA bescheinigten, Verlustvortrag aus der Zeit vor der Abgeltungssteuer und 2 Depots:
      Depot A: Allgemeiner Verlustverr.Topf +400 EUR (Gewinne)
      Depot B: Allgemeiner VVT -600 EUR (Verluste)
      Bei den beiden Depotbanken keine Freistellungsaufträge.

      Wenn ich es bisher richtig verstanden habe, dann kann ich die 400 EUR aktuelle sonstige Gewinne nicht mit dem Verlustvortrag im Rahmen der EkSt verrechnen lassen. Richtig?

      Macht es Sinn eine Verlustbescheinigung für Depot B zu beantragen um damit die Gewinne von Depot A (per EkSt) verrechnen zu lassen?

      Die 200 EUR überschüssiger Verlust wären dann wohl "verloren" - oder?

      Ob es nächstes Jahr Gewinne geben wird steht in den Sternen. Ich würde gerne meinen Verlustvortrag reduzieren, denn bis 2013 ist ja nicht mehr so lang.

      Welchen Weg würdet ihr aus welchem Grund wählen.

      Vorab - Danke für die Unterstützung.

      MfG
      1 Antwort
      Avatar
      schrieb am 14.12.11 20:55:39
      Beitrag Nr. 407 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 42.481.741 von flinkfuchs am 14.12.11 19:07:09Freistellungsauftrag? Verlustnutzungsmodell?

      Der (Veräußerungs-)Gewinn (Erträge i.S.d. Abs. 2) kann mit dem Altverlust verrechnet werden. Der Verlust aus Bank B kann MORGEN (letzter Termin) mit Verlustbescheimnigung in die Veranlagung geholt werden. Er wird dann festgestellt als Neuverlust (würde ich nicht machen, wenn die Kap-Erträge immer nur knapp oberhalb des Pauschbetrags liegen). Verloren geht hier nichts.

      Gruß
      Taxadvisdor
      Avatar
      schrieb am 14.12.11 21:37:08
      Beitrag Nr. 408 ()
      @Taxadvisor: Danke für Deine (verwirrende) Antwort.

      Freistellungsaufträge sind bei anderen Banken komplett verbraten.

      Verlustnutzungsmodell? Sagt mir leider nix.

      Die sonstigen Gewinne bei Depotbank A bestehen laut deren Online-Übersicht aus Ausschüttungen, Zinsen, ...

      Für diese Gewinne brauche ich keine "Verlustbescheinigung", sondern
      nur eine Jahressteuerbescheinigung um sie in die Veranlagung zu holen - richtig ?

      Die neuen Verluste im allgemeinen VVT 2011 in die Veranlagung zu holen
      macht wohl keinen Sinn, da "genug" Altverluste vorhanden sind;
      oder lassen sich diese neuen Verluste mit aktuellen Zinsen zB aus TGK verrechnen?

      Danke!

      Gruss
      flinkfuchs
      1 Antwort
      Avatar
      schrieb am 14.12.11 22:17:18
      Beitrag Nr. 409 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 42.482.646 von flinkfuchs am 14.12.11 21:37:08Wenn es sich um Zinsen handelt, geht die Altverlustverrechnung nicht, dann hilft nur eine Verlustbescheinigung. Dann gehen EUR 200 u.U. "verloren", da mit Freibetrag bis auf Null verrechnet wird.

      Für die Altverluste sollte dann das Stückzinsmodell gefahren werden.

      Gruß
      Taxadvisor
      Avatar
      schrieb am 14.12.11 22:43:17
      Beitrag Nr. 410 ()
      @Taxadvisor: Danke für die Erläuterung.

      Gruss flinkfuchs
      Avatar
      schrieb am 14.12.11 22:50:47
      Beitrag Nr. 411 ()
      Hallo flinkfuchs,

      mal ein paar Anmerkungen zu deinen Beiträgen:

      Wenn ich es bisher richtig verstanden habe, dann kann ich die 400 EUR aktuelle sonstige Gewinne nicht mit dem Verlustvortrag im Rahmen der EkSt verrechnen lassen. Richtig?
      Nein, das ist so pauschal falsch. Es kommt darauf an, was für Gewinne du hast (Kursgewinne - auch Aktienkursgewinne gehen - oder eben keine Kursgewinne, also Zinsen, Dividenden, Ausschüttungen).

      Macht es Sinn eine Verlustbescheinigung für Depot B zu beantragen um damit die Gewinne von Depot A (per EkSt) verrechnen zu lassen?
      Wenn du erwartest, dass du in genau diesem Depot im nächsten Jahr Kursgewinne haben wirst (die du noch für die Altverluste brauchst), dann kann sich eine Verlustbescheinigung lohnen, um die bankinterne Verrechnung zu vermeiden.

      Die 200 EUR überschüssiger Verlust wären dann wohl "verloren" - oder?
      Nein, wieso verloren? Entweder wird verrechnet oder vorgetragen (unendlich lange). Oder ging es wirklich - wie von Taxadvisor vermutet - um den Sparer-Pauschbetrag?

      ... oder lassen sich diese neuen Verluste mit aktuellen Zinsen zB aus TGK verrechnen?
      Ja, natürlich. Mit Ausnahme von Aktienverlusten ist alles mit jedem verrechenbar.

      MfG Stefan
      Avatar
      schrieb am 10.01.12 07:33:04
      Beitrag Nr. 412 ()
      Hallo zusammen,

      ich hätte mal eine Frage an euch Spezialisten:

      ich habe im Jahr 2010 ein sehr erfolgreiches Börsenjahr gehabt und gute Gewinne gemacht - Flatex hat natürlich immer schön meine Abgeltungssteuer etc. einbehalten.

      Anfang 2011 liefs dann leider weniger gut und ich musste Verluste realisieren. Ok dachte ich mir, verrechne ich diese eben einfach mit künftigen Gewinnen. Das hat teilweise auch noch geklappt - also ein paar EUR Gewinn konnte ich noch einfahren.

      Leider ist mir dann aber eine schwere Krankheit dazwischen gekommen und ich hatte/habe nicht mehr den Nerv und die Zeit für Börsengeschäfte - zumindest z.Z. nicht! Jetzt habe ich bei Flatex die Verlustbescheinigung beantragt und gestern auch zugesandt bekommen. 8000 EUR Verlust werden dort ausgewiesen.

      Meine Gewinne aus 2010 waren ca. das 4-fache.

      Meine Frage: Ist es nun möglich beim Steuerausgleich für 2011 diesen Verlust mit der bereits 2010 abgeführten Abgeltungssteuer zu verrechnen? und wenn ja - über welches Formular? Braucht das Finanzamt zusätzlich noch irgendeinen Nachweis oder haben die meine Steuerleistung aus 2010 im System ( da ich ja für 2010 bereits meinen Steuerausgleich gemacht habe und die Steuerbescheinigung über Kursgewinne eingesandt habe ) ?

      Kann ich grob gesagt davon ausgehen, dass ich die 28% ( Abg-St. + Kirchen und Soli ) von 8000 € Verlust zurückerhalten werde? Ich brauche das Geld näml. derzeit dringend aufgrund Einkommenseinbußen, da ich nur noch Krankengeld erhalte!

      Vielen Dank für eure Antwort!
      1 Antwort
      Avatar
      schrieb am 10.01.12 08:14:44
      Beitrag Nr. 413 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 42.571.550 von Simgar am 10.01.12 07:33:04Verlustrücktrag geht nicht mehr, lediglich Verlustvortrag ist noch möglich. Die Steuererstattung kommt also erst bei zukünftigen Gewinnen.

      Gruß
      Taxadvisor
      Avatar
      schrieb am 10.01.12 08:20:56
      Beitrag Nr. 414 ()
      Danke für deine schnelle Antwort? Für was erhalte ich dann eine Verlustbescheinigung?

      D.h. ich hab 2010 Steuern gezahlt wie blöd aber jetzt kann ich meine Verluste nicht damit verrechnen???
      Avatar
      schrieb am 10.01.12 09:22:33
      Beitrag Nr. 415 ()
      Zitat von Simgar: Danke für deine schnelle Antwort? Für was erhalte ich dann eine Verlustbescheinigung?

      D.h. ich hab 2010 Steuern gezahlt wie blöd aber jetzt kann ich meine Verluste nicht damit verrechnen???


      Eine Verrechnung mit der Vergangenheit ist nicht möglich, die Bescheinigung ermöglicht eine Verrechnung mit Gewinnen bei anderen Banken aus 2011ff. Und sie wird nur erstellt, wenn sie bis 15.12. angefordert wurde...

      Gruß
      Taxadvisor
      Avatar
      schrieb am 10.01.12 09:38:29
      Beitrag Nr. 416 ()
      na toll, aber ich hab keine andere Bank wo ich Aktiengewinne verrechnen kann. Und der Verlusttopf ist ja somit jetzt wieder auf null gesetzt! Kann ich das irgendwie rückgängig machen? Weil so hilft mir das ja gleich überhaupt nichts.

      Gruß
      1 Antwort
      Avatar
      schrieb am 10.01.12 09:47:46
      Beitrag Nr. 417 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 42.572.001 von Simgar am 10.01.12 09:38:29Der Verlusttopf kann nicht wieder "aufgefüllt" werden. Die Verlustbescheinigung muss in der StErkl 2011 mit eingereicht werden, damit es dort festgestellt werden kann. Die Verlustverrechnung geht dann nur über die Steuererklärung 2012ff, so dass es zunächst immer den Liqui-Abfluss gibt.

      Gruß
      Taxadvisor
      Avatar
      schrieb am 10.01.12 09:51:47
      Beitrag Nr. 418 ()
      Scheisse!
      Somit hab ich durch die Beantragung einen Schuss in den Ofen produziert!
      Avatar
      schrieb am 15.01.12 14:16:01
      Beitrag Nr. 419 ()
      Verrechnung Abgeltungsteuer mit Verkauf von Altaktien

      Hallo, eine Frage an die Fachleute.

      Ich habe in 2011 Aktien mit Verlust verkauft, die ich im Jahre 2006 gekauft habe.

      Dann habe ich in 2011 Aktien mit Gewinn verkauft, die ich im Jahre 2011 gekauft habe.

      Nun hat meine Bank mir jedoch mitgeteilt, dass sie Verluste von Altaktien nicht verrechnen könne, da diese nicht in dem Verrechnungstopf wären. Ich könnte jedoch den Verlust mit Hilfe der Steuererklärung für 2011 mit der abgezogenen Kap.Ertragsteuer verrechnen lassen, d.h. absetzen.

      Stimmt das???? Ich habe inzwischen 2 verschiedene Meinungen gehört. Der eine sagt, es geht, der andere sagt, es geht nicht, da die Haltefrist von 1 Jahr bei der Altaktie überschritten war.

      Ich bitte um Eure Meinung und danke im voraus.

      Gruß Kioro
      Avatar
      schrieb am 15.01.12 14:54:24
      Beitrag Nr. 420 ()
      Hallo Kioro,

      das geht eindeutig nicht, die Aussage der Bank ist falsch (bzw. ihr war vielleicht der gesamte Sachverhalt nicht bekannt).

      Alles, was über die - damals noch geltende - Spekulationsfrist hinaus geht, ist steuerfrei. Und das gilt sowohl für Gewinne als auch für Verluste. Für die Einordnung "alte oder neue Rechtslage" ist der Kaufzeitpunkt entscheided.

      MfG Stefan
      Avatar
      schrieb am 16.01.12 10:40:52
      Beitrag Nr. 421 ()
      Hallo Leute,

      weiss jemand wie das ist? Ich habe in 2011 sagen wir 50 Euro Nettogewinn gemacht (und versteuert) - die Bruttorechnung lautet: 150 Euro Gewinn minus 100 Euro Verlust. Welchen Betrag kann ich jetzt mit festgestellten Altverlusten verrechnen? Das Nettoergebnis von 50 Euro oder die Bruttozahl von 150 Euro ???

      Konkret sieht es so aus (nur allgemeiner Verlusttopf - keine Aktienbestandteile):

      rund 100 Euro Verlustrealisation zu Beginn 2011;
      dann rund 120 Euro Zinserträge mit Verlusttopf-Verrechnung => 20 Euro versteuert;
      dann rund 150 Euro Gewinnrealisation => voll versteuert.

      Ist alles in einem Depot abgelaufen, da sind auch noch genügend Kurs-Reserven vorhanden um die festgestellten Verluste bis 2013 verrechnen zu können. Sofern jetzt aber nur die Nettozahl verrechnet werden kann, muss ich wohl schnellstmöglich für Neugeschäfte und potenzielle "Neuverluste" ein zweites Depot eröffnen um die bestehenden, verrechnungsfähigen Reserven nicht zu gefährden.

      So long
      Xerberus
      1 Antwort
      Avatar
      schrieb am 16.01.12 11:42:57
      Beitrag Nr. 422 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 42.598.481 von xerberus am 16.01.12 10:40:52Wenn alles in einem Depot abgerechnet wurde, sollte die Steuerbescheinigung über EUR 170, davon EUR 150 Veräußerungsgewinn lautet. Dann wären EUR 150 mit Altverlusten verrechenbar. Das gilt erst Recht, wenn es so in verschiedenen Depots realisiert wurde.

      Mir sind aber auch Banken bekannt, die hier nur EUR 50 als Veräußerungsgewinn ausweisen. Dies entspricht aber nicht dem BMF-Schreiben und wurde auch bisher auf Anfrage korrigiert.

      Gruß
      Taxadvisor
      Avatar
      schrieb am 16.01.12 12:00:50
      Beitrag Nr. 423 ()
      @Taxadvisor,

      danke Dir für die schnelle Antwort ...
      Avatar
      schrieb am 16.01.12 12:55:43
      Beitrag Nr. 424 ()
      Hallo Stefan,

      vielen Dank für Deine Antwort. Leider hatte ich mir das schon gedacht.

      Bemerken möchte ich jedoch noch, dass die Bank den Sachverhalt kannte; ich bin ja schon seit fast 10 Jahren Kunde.

      Aber in diesem Fall gehen die Meinungen - wie schon erwähnt - auseinander.

      Weißt Du zufällig, ob irgendein Gerichtsverfahren gegen dieses Gesetz bezgl. der Verlustverrechnung beim Verkauf der Altaktien, läuft?

      MfG Kioro
      Avatar
      schrieb am 16.01.12 13:33:52
      Beitrag Nr. 425 ()
      Hallo Kioro,

      Bemerken möchte ich jedoch noch, dass die Bank den Sachverhalt kannte; ich bin ja schon seit fast 10 Jahren Kunde.
      Wie auch immer. Da die Bank gar nicht steuerlich beraten darf und dies offiziell wohl auch nicht getan hat, läßt sich aus einer solchen Aussage nichts herausholen.
      Dazu kommt, dass - beispielsweise bei einer gleichlautenden Aussage eines Steuerberaters - auch ein Schaden nachgewiesen werden müsste. Der Schaden ist aber grundsätzlich nicht die fehlende Steuerverrechnung, sondern allenfalls der Unterschied zu der Situation, falls richtig beraten worden wäre.
      Hättest du mit Kenntnis der Steuerfreiheit nicht verkauft? Wie wäre dann die Rendite? etc.

      Weißt Du zufällig, ob irgendein Gerichtsverfahren gegen dieses Gesetz bezgl. der Verlustverrechnung beim Verkauf der Altaktien, läuft?
      Nein weiß ich nicht, aber da gegen so fast alles geklagt wird, dürfte das vermutlich auch hier der Fall sein.
      Wichtiger ist aber, ob es Erfolgsaussichten gibt/gäbe; und da sehe ich überhaupt keine Chance.

      Außerdem musst du noch bedenken, dass dann gleichzeitig auch alle Gewinne steuerpflichtig würden (und zwar nicht nur für dich, sondern für jeden - was für ein Chaos). Also etwa die vor 30 Jahren gekaufte HighTec-Aktie (Apple?), die heute zig mal so viel wert ist wie beim Kauf. Einseitig, also nur die Verluste, wird es 100%ig nicht.

      MfG Stefan
      Avatar
      schrieb am 16.01.12 14:53:28
      Beitrag Nr. 426 ()
      Hallo Stefan,

      nochmals vielen Dank. Ist halt nicht leicht, ca. 50 % Verlust zu verschmerzen. Aber ich komme auch da drüber weg.

      Nochmals herzlichen Dank.


      MfG

      Kioro
      Avatar
      schrieb am 13.04.13 10:18:09
      Beitrag Nr. 427 ()
      Für 2010 hat mir das FA einen Verlustvortrag (Einkünfte aus Kap.Vermögen)bescheinigt, den ich ggf. für 2013 nutzen möchte.
      Ich habe seit dem 2010er Bescheid in der Steuererklärung dazu nichts mehr angegeben. War das OK so und ich kann jetzt (bzw. 2014) einfach angeben, dass die Gewinne aus 2013 mit den Verlusten aus 2010 verrechnet werden sollen oder hätte ich den Vortrag jeders Jahr wieder neu beantragen müssen? Falls ich den Verlustvortrag jedes Jahr erneut beim FA hätte feststellen lassen müssen, wie hätte ich das getan und kann ich jetzt noch etwas tun? Danke.
      Avatar
      schrieb am 16.04.13 15:44:24
      Beitrag Nr. 428 ()
      Liebe Gemeinde,

      ich habe irgendwo gelesen, dass es möglich sein soll Dividenden auch mit Verlusten aus dem Verkauf von Goldmünzen steuerlich verrechnen zu können, wenn diese Verluste innerhalb eines Zeitraums von einem Jahr seit dem Erwerb entstanden sind.

      Hier meine Fragen:
      1. Ist das so richtig und kann das jemand bestätigen?
      2. Falls das so stimmt, wäre die Verrechnung von Verlusten aus dem Verkauf von Goldmünzen dann auch mit Zinseinnahmen oder Gewinnen aus dem Verkauf von Aktienfonds möglich?

      Danke für eure Antworten!


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