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    Spekulationssteuer - 500 Beiträge pro Seite

    eröffnet am 09.11.99 00:38:21 von
    neuester Beitrag 30.01.00 16:07:05 von
    Beiträge: 12
    ID: 4.199
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      Avatar
      schrieb am 09.11.99 00:38:21
      Beitrag Nr. 1 ()
      Hallo,

      seit einigen Wochen habe ich ein nebenberufliches Studium bei der VWA begonnen. Ein Teilgebiet was wir dort abhandeln ist das BGB.
      Kürzlich kamen wir auf Verjährungsfristen zu sprechen.

      Bei einer Diskussion unter den Mitstudies kamen wir auf Spekulations-
      gewinne zu sprechen. Da bei jeden privaten Geschäften die man abschliest (z. B. Autoan-/ verkauf, Computerhandel, etc.) muß man über der Freigrenze von DM 999,00 versteuern.
      Wann verjähren Spekulationsgeschäfte??

      Vielen Dank
      Avatar
      schrieb am 11.11.99 19:28:18
      Beitrag Nr. 2 ()
      Hi MyLady,
      aus Deinem Posting wird nicht so richtig klar, was Du willst.
      1. Spekulationsgeschäfte, von denen Du sprichst, sind solche im steuerrechtlichen Sinn. Nach dem BGB sind Spekulationsgeschäfte nichtig!
      2. Ein "Geschäft" verjährt nicht, höchstens die Forderung daraus. Die Verjährung richtet sich nach unterschiedlichen Vorschriften, sie kann z-B. anders sein, wenn die Beteiligten Kaufleute (iSd HGB) sind.
      Gruß
      mp
      Avatar
      schrieb am 13.11.99 14:57:44
      Beitrag Nr. 3 ()
      Hallo Moneypenny,

      vielen Dank für Deine Antwort.
      Ich wollte wissen, wenn ich z. B. ein Auto kaufe und dieses innerhalb eines Jahres mit einem Gewinn v. > DM 1000,00 wieder verkaufe, muß ich das in meiner Steuererklärung angeben. Wenn ich jetzt ein Steuerunehrlicher Bürger wäre und ich dies bei der Steuererklärung nicht mit angeben würde, sitze ich ja auf heißen Kohlen. Daher die Frage, wann verjährt die Forderung aus dem Geschäft ggü. dem FA??

      Gruß
      MyLady
      Avatar
      schrieb am 14.11.99 23:56:41
      Beitrag Nr. 4 ()
      die verjährungsfrist beträgt grundsätzlich bei steuerhinterziehung 10 jahre.
      da sog. anlauf- und ablaufhemmungen existieren, können es im einzelfall auch mehr als 10 jahre sein.
      Avatar
      schrieb am 15.11.99 03:49:57
      Beitrag Nr. 5 ()
      Hallo Luesen,
      woher hast Du die Info mit den 10 Jahren?
      Ich habe mal gehört, daß die Verjaehrungsfrist für Steuerhinterziehung 5 Jahre betraegt.
      Was ist denn nun richtig?

      Gruß
      Blumi

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      Avatar
      schrieb am 15.11.99 23:19:55
      Beitrag Nr. 6 ()
      Luesen/Blumi
      Ich habe die Fristen für die strafrechtliche Verjährung nicht im Kopf, meine aber auch, dass es max. fünf, eher sogar drei Jahre sind. kann man aber in der abgabenordnung nachlesen.

      MyLady:
      Du fasst das Problem ziemlich theoretisch an. Wenn Du ein Auto mit Gewinn verkaufst - und dies steuerehrlich angibst ...- mußt Du das als normales Einkommen versteuern, der Freibetrag von DM 1000 gilt ja nicht für jedes Geschäft, das einen Gewinn abwirft. Das hieße ja, unsere gesamte Wirtschaftsordnung beruhe auf Spekulation. Beides hat zwar was mit Marktverhältnissen zu tun, bei den Spekulationstatbeständen im Steuerrecht möchte der Gesetzgeber aber nur Geschäfte mit einem besonderen Charakter anders behandeln. Die Gründe dafür sind ziemlich moralisierend.
      Avatar
      schrieb am 14.12.99 13:47:29
      Beitrag Nr. 7 ()
      Hallo MyLady,
      lies dir mal die Einkunftsarten in dem EStG durch. Dein Autoverkauf fällt idR nicht darunter, außer du machst das professinell etc.
      Ein bloßer Wertzuwachs ist grds steuerfrei.
      Avatar
      schrieb am 15.12.99 01:58:49
      Beitrag Nr. 8 ()
      Bei der Steuerhinterziehung muß mann zwei Bereiche scharf trennen.
      Einmal den steuerrechtlichen und zum anderen den strafrechtlichen Aspekt. Nach der AO beträgt die Verjährungsfrist 5 Jahre für leichtfertige Steuerverkürzung und für Steuerhinterziehung 10 Jahre, wobei sich durch Anlauf- und Ablaufhemmungen und einige Korrekturvorschriften der Zeitraum leicht 12-20 Jahre umfassen kann.
      Nach §§ 78a 1, 78 III Nr.4 StGB beträgt die strafrechtliche Frist 5 Jahre, wobei hier der Zeitpunkt der Bekanntgabe des ESt-Bescheides maßgebend ist.
      Avatar
      schrieb am 18.12.99 17:16:21
      Beitrag Nr. 9 ()
      Hallo,

      hier wurde zu den Quellen der Fristen gefragt.
      Außerdem wurde von An- und Ablaufhemmungen gesprochen.
      Wer sich dazu näher informieren möchte, den empfehle ich
      das Studium der §§ 169 ff. AO.
      Gute Kommentare: Tipke/Kruse oder Brummer, Neißer...
      Auch auf meiner Page steht Grundsätzliches dazu.
      Die Aussagen von kazache sind vollkommen zutreffend.
      Jedoch kommt es auch durch Anlauf und Ablaufhemmungen in der Praxis wohl eher
      nicht zu Verjährungsfristen von bis zu 20 Jahren :).
      An Thora: Es ist nicht entscheidend, ob die Spekulation in eine
      Einkunftsart fällt. Durch die Subsidiarität käme man dann auch
      nicht zu Einkünften nach § 23 EStG, sondern zu Einkünften dieser
      Einkunftsart.
      Um MyLady eine Antwort zu geben:
      Auch der Spekulationsgewinn durch die Veräußerung eines KfZ innerhalb
      der Verbleibensfrist ist ggf. zu versteuern.
      Schau mal in § 23 Abs.1 Nr.1 b) EStG.
      "...bei anderen Wirtschaftsgütern ... "

      MfG
      krupp§
      http://www.stockholder.org
      Avatar
      schrieb am 18.12.99 17:23:33
      Beitrag Nr. 10 ()
      Hehe,

      My Lady ich überlege gerade, ob ich den Gewinn aus dem
      Autokauf erklären würde.
      Schwierige Entscheidung bei der geringen Chance, dass
      die Hinterziehung jemals aufgedeckt werden würde.

      MfG
      krupp§
      Avatar
      schrieb am 28.01.00 19:20:24
      Beitrag Nr. 11 ()
      Der Gewinn aus dem Autoverkauf ist nicht steuerpflichtig. Es handelt
      sich z.B. nicht um eine Spekulationsgewinn, wenn eine Privatperson
      z.B. ein begehrtes Modell von Daimler rechtzeitig bestellt und als
      einer der ersten ausgeliefert bekommt um es dann sogleich zu einem
      höheren Preis wieder zu verkaufen (CLK Cabrio etc.). Dieser Gewinn stellt
      keinen Spekulationsgewinn dar! (unglaublich aber wahr!). Wenn eine gewerbs-
      mäßiges Vorgehen unterstellt werden kann (z.B. jährlich 4 Bestellungen und
      anschließender Verkauf)sieht die Sache anders aus.

      Ebenso kann man einen realisierten Spekulationsgewinn 1999 von z.B. DM 30.000
      nicht dadurch der Besteuerung entziehen, dass man z.B. seinen am 02.01.1999 für
      100.000 DM gekauftes Auto am 30.12.1999 zu DM 70.000 verkauft. Dieser
      "Verlust" ist nicht verrechenbar sondern wird der privaten Lebensführung
      zugerechnet.

      Mr. Z.
      Avatar
      schrieb am 30.01.00 16:07:05
      Beitrag Nr. 12 ()
      Hallo Mr. Zaster!

      In Bezug auf Deinen `Autoverkauf` sehe ich die Rechtslage anders!

      Für mich wäre diese Veräußerung sehr wohl steuerpflichtig!
      Der $ 23 EStG wurde neu gefaßt. Es ist jetzt die Rede von
      Veräußerungsgeschäften! Ein Autoverkauf ist sehr wohl eine Veräußerung!
      Und ein bewegliches Wirtschaftsgut ist ein Auto auch.

      Die Frage ist ja nur, ob diese Einfünfte erklärt werden. Bei einem
      jährlichen Volumen der Veräußerungssteuer von 30 Mio. DM 1999 wage
      daran zu zweifeln. Die 30 Mio. DM hätte ein Großspekulant in Deutsch-
      land wahrscheinlich schon allein zahlen müssen!!!

      Vom Grudsatz her, sind diese Veräußerungsgeschäfte steuerpflichtig,
      und wenn Du Deine Briefmarkensammlung oder Deinen Fernseher verkaufst!
      Wie gesagt, die Frage ist nur, wie soll man das kontrollieren? Das
      zerstört aber nicht den Grundsatz!

      Solltest Du gute Argumente gegen meine Meinung haben, poste sie mir
      doch bitte direkt zu:

      Ciao, UHT


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