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    steuerliches Kauf- und Verkaufsdatum von Aktien? - 500 Beiträge pro Seite

    eröffnet am 15.02.02 11:30:07 von
    neuester Beitrag 26.09.02 23:14:32 von
    Beiträge: 21
    ID: 551.406
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      Avatar
      schrieb am 15.02.02 11:30:07
      Beitrag Nr. 1 ()
      Hallo!

      Ist bestimmt ein alter Hut:

      Was wird steuerlich als Kauf- und Verkaufsdatum für die Betrachtung, ob Spekulationsgewinne/-verluste vorliegen, angesetzt? Das (Vertrags-)Abschlußdatum an der Börse, das Valutadatum, an dem die Papiere im Depot ein-/ausgebucht werden oder (unwahrscheinlicherweise) vielleicht sogar das Datum, an welchem die entsprechende Order von mir platziert wurde.

      Ist für mich wichtig, weil davon abhängt, ob ich in 2001 realisiert Verluste steuerlich als Spekuverlust gelten machen kann. Gilt das Abschlußdatum habe ich Pech.

      Danke für Eure Hilfe!
      Sunny
      Avatar
      schrieb am 15.02.02 11:56:53
      Beitrag Nr. 2 ()
      Hallo, hab ich hier mal aus einem thread kopiert:

      Lt. „Einkommensteuer“, efv Grüne Reihe, Kap. 27.4.3 (S. 807ff) - dieses umfangreiche Standardwerk wird in der Ausbildung der Steuerbeamten verwendet - müssen drei Dinge unterschieden werden:
      1. Die Spekufrist: sie ist auf die Zeitpunkte der Abschlüsse der obligatorischen Verträge abzustellen, d.h. auf das Transaktionsdatum, s. R169 Abs. 1 EstR.
      2. Zufliessen der Einkünfte bei Spekugewinn: hier ist auf das Datum des Zuflusses abzustellen, d.h. auf den Valutatermin, s. BFH, BSTBl 1974 II S. 540).
      3. Berücksichtigung von Spekuverlusten: da Verluste nicht „zufliessen“ können, sondern nur das „Restgeld“, ist hier auf den Zeitpunkt abzustellen, in dem der Verkäufer die wirtschaftliche Verfügungsmacht verloren hat, also auf das Transaktionsdatum.


      Beispiel unter http://www.buhl.de/produkte/finanzen/boerse/spek.asp -> WisoBörse -> Depot / Spekulationsfristen (o. ä.)
      Avatar
      schrieb am 15.02.02 14:28:48
      Beitrag Nr. 3 ()
      @Cazadorito

      Danke! Das war eine schnelle und präzise Antwort und das sogar noch mit Quellenangabe. Perfekt!

      Hast Du den Thread aus Wallstreet-Online kopiert oder woanders. Ich frage deshalb, weil ich in WO nicht mit der Suchfunktion in den Foren klarkomme. Meiner Meinung nach wird nur in den Forumthemen (d. h. Überschriften) gesucht, nicht jedoch innerhalb eines Forums. Oder mache ich etwas falsch?

      Danke nochmal!
      Sunny
      Avatar
      schrieb am 15.02.02 14:29:30
      Beitrag Nr. 4 ()
      Wenn das Geschäft an der Börse ausgeführt wurde, gilt das Datum, an dem das Geschäft an der Börse ausgeführt wurde (Transaktionsdatum).
      Avatar
      schrieb am 15.02.02 14:36:41
      Beitrag Nr. 5 ()
      Zu #2: Ich meine, es kommt sowohl bei Speku-Gewinn als auch bei Speku-Verlust immer auf das Datum an der Börse an (vorausgesetzt, das Geschäft ist börslich ausgeführt worden). Das Argument, ein Gewinn dließe zu, während ein Verlust nicht zufließen könne, überzeugt mich nicht, sowohl bei Gewinn als auch bei Verlust fließt stets der Veräußerungserlös zu.

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      Avatar
      schrieb am 15.02.02 20:44:27
      Beitrag Nr. 6 ()
      @Nataly

      Nur um sicher zu gehen:

      Unter Transaktionsdatum meinst Du das Datum, an welchem das Wertpapiergeschäft an der Börse beschlossen wurde? Nicht wann die Aktie den Besitzer gewechselt hat (in Deutschland 2 Tage später, also Wertstellungsdatum).

      Habe ich doch richtig verstanden, oder?

      Hinweis: in meinem Fall geht es um die Bestimmung, ob die Spekufrist abgelaufen ist. Welchem Jahr der Verkauf zuzurechnen ist, ist bei mir eindeutig.

      Grüße
      Sunny
      Avatar
      schrieb am 15.02.02 21:37:47
      Beitrag Nr. 7 ()
      Das Datum, an dem dir der Verkaufserlös zufließt (Wertstellung) , ist für die Speku-Frist nicht von Bedeutung.In R 169 Abs. 1 der Einkommensteuer-Richtlinien steht:
      "Für die Berechnung der Spekulationsfrist im Sinne des § 23 EStG ist grundsätzlich das der Anschaffung oder Veräußerung zugrundeliegende obligatorische Geschäft maßgebend."
      Avatar
      schrieb am 16.02.02 13:26:15
      Beitrag Nr. 8 ()
      @Nataly
      Danke nochmal für die Klarstellung!

      Für das "zugrundeliegende obligatorische Geschäft" wird man wohl leider auch nicht das Datum der Auftragserteilung nehmen können?

      Grüße
      Sunny
      Avatar
      schrieb am 16.02.02 16:43:49
      Beitrag Nr. 9 ()
      Also: #2 ist 100% richtig (stammt aus einem meiner früheren Postings).

      Bei den darin angeführten Erläuterungen zum "Zufließen" (Nr. 2+3) geht es im Grunde darum, welchem Jahr die Gewinne/Verluste zuzurechnen sind, wenn das Geschäft zwar im Vorjahr ausgeführt, aber das Geld erst im Folgejahr geflossen ist. Wenn also z.B. ein Verlust am 31.12. innerhalb der Spekufrist realisiert wird, zählt er zum Vorjahr, auch wenn das Geld erst am 2.1. auf dem Konto ist. Anders beim Gewinn, der würde zum Folgejahr zählen.
      Für unterjährige Transaktionen sind Nr. 2+3 ohne Belang.
      Avatar
      schrieb am 16.02.02 17:34:36
      Beitrag Nr. 10 ()
      @Aktienfee:
      (1)wie ist deine Antwort auf die Frage von Sunny?
      (2) Was meinst du mit "unterjährigen" Transaktionen? Meinst du damit Sachverhalte, bei denen Transaktion (an der Börse) und Zufluss des Verkaufserlöses in demselben Kalenderjahr liegen?
      Avatar
      schrieb am 16.02.02 17:47:12
      Beitrag Nr. 11 ()
      Ich interpretiere die Postings von Sunny so, dass es bei ihm nicht darum geht, dass er kurz vor Ende des Kalenderjahres einen Verkaufsauftrag erteilt hat, der auch noch vor Ende des Kalenderjahres ausgeführt wurde und dessen Erlös ihm in den ersten Tagen des Folgejahres zufloss.
      Mit Diskussionen über ganz andere Probleme ist Sunny nicht gedient.
      Avatar
      schrieb am 16.02.02 17:53:35
      Beitrag Nr. 12 ()
      @Aktienfee: Übrigens wird in Anlage SO 2001 in Zeile 43 nach dem "Zeitpunkt der Veräußerung (z.B. Datum des Kaufvertrages)" gefragt; nach dem Zeitpunkt des Zuflusses der Verkaufserlöses wird nicht gefragt. Mir scheint, die Verfasser der amtlichen Formulare interessieren sich -anders als du- nicht dafür.
      Avatar
      schrieb am 16.02.02 18:23:26
      Beitrag Nr. 13 ()
      konkret liegen meinem Problem folgende Fakten zu Grunde:

      Kauf BII in Indonesien 26.5.00, Wertstellung 2.6.00
      Verkäufe BII in Deutschland bis 29.5.01 (letzter Teilverkauf), Wertstellung 31.5.01

      nach dem (wohl maßgebenden) Transaktionsdatum ist die Spekufrist für den letzten Teilverkauf abgelaufen und folglich hierfür auch kein Spekuverlust ansetzbar.

      Leider wurde die Aktie in D. nicht sehr liquide gehandelt, so daß der Verkauf in mehreren Teilen erfolgte. Mein Limit lag aber deutlich vor Ende der Spekufrist im Markt. Hat man Chancen dieses dem FA zu verklickern? Oder sollte man einfach mit dem Valutadatum rechnen, da das Formular nur von "z. B. Datum des Kaufvertrages" redet?

      Grüße
      Sunny
      Avatar
      schrieb am 16.02.02 18:32:56
      Beitrag Nr. 14 ()
      @Aktienfee (zu #9): Nach deiner Auffassung ist ein Verlust dem Kalenderjahr 2001 zuzuordnen, wenn Aktien am 31.12.2001 verkauft wurden und der Erlös am (z.B.) 4.1.2002 zufließ
      t. Nach Auffassung des BFH sind die durch ein Spekulationsgeschäft veranlaßte WK nach § 23 Abs. 3 EStG in Abweichung vom Abflussprinzip des § 11 Abs. 2 ESTG - in dem Kalenderjahr zu berücksichtigen, in dem der Verkaufserlös zufließt( BFH vom 17.7.1991 - BStBl II S. 916). Demnach müssten, wenn du recht hast, die WK dem Kalenderjahr 2002 und der Verlust dem Kalenderjahr 2001 zugeordnet werden. Andererseits ist der Verlust jedoch nach § 23 Abs. 3 EStG unter Berücksichtigung der WK zu berücksichtigen. Hier sehe ich einen Widerspruch. Wenn man schon den Zufluss als den entscheidenden Zeitpunkt für die Zuordnung zum Kalenderjahr befürwortet, dann muss dies auch dann gelten, wenn ein Vergleich zwischen dem Veräußerungspreis (einerseits) und der Summe aus den Anschaffungskosten und den WK (andererseits) ergibt, dass ein Verlust vorliegt.
      Avatar
      schrieb am 16.02.02 18:44:52
      Beitrag Nr. 15 ()
      @Sunny: Zur Anlage SO 2001 soll es eine amtliche Erläuterung der Finanzverwaltung geben.Ich habe sie leider (noch) nicht, möglicherweise ergibt sich hieraus, welches Datum bei Aktienkäufen und -verkäufen maßgeblich ist. Sollte sich auch aus der amtl. Anleitung keine Klarheit ergeben, kann man es dir eigentlich nicht verübeln, wenn du aus dem Formualar SO 2001 nicht schlau wirst und das Datum der Wertstellung (2.6.00 und 31.5.01) für maßgeblich hältst.
      Avatar
      schrieb am 16.02.02 18:49:18
      Beitrag Nr. 16 ()
      @Sunny: Ein Auftrag an deine Bank, über die Börse für dich Aktien der BII zu kaufen, ist aber kein Kaufvertrag.
      Avatar
      schrieb am 16.02.02 19:44:02
      Beitrag Nr. 17 ()
      Ach Nataly, Diskussionen mit Dir schätze ich nicht, wie Du weißt.
      Ich vertrete hier auch keine Auffassung, die ich mit Dir erörtern möchte, sondern habe das Zitat aus #2 nur in den richtigen Zusammenhang gestellt, in dem ich es ursprünglich gepostet habe.
      Lies einfach selbst die angegebene Quelle.

      @sunny

      Unterstellt, es sind dieselben Stücke, die Du am 26.5.00 in Indonesien gekauft hast, nach Deutschland transferiert hast und am 29.5.01 hier verkauft hast. Dann sind Deine diesbezüglichen Gewinne/Verluste wegen der Überschreitung der 1-Jahresfrist steuerlich irrelevant. Entscheidend ist das jeweilige Transaktionsdatum, das auf Deinen Kauf-/Verkaufs-Abrechnungen steht (diese Belege solltest Du Deiner St-Erklärung eh beifügen). Wann Du das Geld bezahlt oder gutgeschrieben bekommen hast (Valuta), hat mit der Spekufrist nichts zu tun.
      Avatar
      schrieb am 16.02.02 21:52:12
      Beitrag Nr. 18 ()
      @Sunny: Ich meine auch, dass die Jahresfrist überschritten ist.Entscheidend ist der Handelstag an der Börse. Dieser ist auf der Abrechnung auch vermerkt.
      Avatar
      schrieb am 17.02.02 13:57:26
      Beitrag Nr. 19 ()
      @Nataly und @Aktienfee

      Besten Dank für Eure Erläuterungen.

      Hatte schon befürchtet, daß das Transaktionsdatum maßgeblich ist. Da das Steuerformular nicht eindeutig ist, werde ich erstmal probieren eine Tabelle beizufügen mit der Spalte Valutadatum. Mal sehen ob das durchgeht. Einen ernsthaften Vorwurf sollte mir das FA m. E. nicht machen können.

      Grüße
      Sunny
      Avatar
      schrieb am 26.09.02 20:17:09
      Beitrag Nr. 20 ()
      Klar geht das durch, denkst du, die prüfen das nach?
      Avatar
      schrieb am 26.09.02 23:14:32
      Beitrag Nr. 21 ()
      Rechne doch einfach so, wie es für Dich am günstigsten ist.
      Ob es stimmt oder nicht, merkt es doch sowieso niemand
      auf den FA.

      Und wenn doch? Dann wird es eben korrigiert.

      Und dann kann man immer noch Einspruch einlegen...

      Mach das Steuerrecht nicht schwerer, als es eh schon ist...
      Wenn so ein papier- und zahlengeiler Beamte unbedingt monatelang
      diesen Mist nachrechenen will, soll er doch.

      Ich habe meine Steuererklärung Mitte Mai abgegeben. Vor zwei
      Wochen bekam ich meinen Bescheid!!!!! Dabei ist noch ein
      offensichtlicher Fehler (nicht auf Spekugewinne bezogen)
      drin. - EINSPRUCH!


      kroko


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