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    Fehler des Finanzamtes ? - 500 Beiträge pro Seite

    eröffnet am 01.08.02 09:28:44 von
    neuester Beitrag 27.09.02 17:30:23 von
    Beiträge: 56
    ID: 614.247
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      Avatar
      schrieb am 01.08.02 09:28:44
      Beitrag Nr. 1 ()
      Hallo,
      in meiner Einkommenssteuererklärung 1999 habe ich 2048 DM als Übungsleiter angegeben. Damals waren ja bis zu 2400 DM steuerfrei. Der Steuerbescheid kam Juli 2000 und ich musste die Einnahmen versteuern, was ich leider erst jetzt (Juli 2002) festgestellt habe. Kann man da noch was machen ?
      Avatar
      schrieb am 01.08.02 09:36:00
      Beitrag Nr. 2 ()
      Versuch es mal mit einer Berichtigung nach §129 Abgabenordnung (offenbare Unrichtigkeit). Es könnte nämlich evtl. ein Ubernahmefehler seitens des Finanzamtes vorliegen, zumindestens wenn Du richtig erklärt hast. Einspruch ist ja leider nicht mehr möglich.
      Avatar
      schrieb am 01.08.02 10:45:10
      Beitrag Nr. 3 ()
      @Steuertip:

      $129 AO halte ich hier für eher unwahrscheinlich. Der Betrag ist ja korrekt übernommen worden, nur die rechtliche WÜrdigung scheint fehlerhaft zu sein.

      Aber versuchen kann man`s natürlich trotzdem.
      Avatar
      schrieb am 01.08.02 11:06:42
      Beitrag Nr. 4 ()
      Hallo Rainer6767,
      die anderen Korrekturvorschriften der AO kommen m. E. leider erst recht nicht in Betracht.
      Man hätte grundsätzlich die Einspruchsfrist nutzen müssen.
      Da beim FA die Sachverhalte meistens durch manuelle Eingaben in EDV-Systeme "gewuerdigt" werden, bietet 129 zumindetsens einen Ansatz. Vieleicht ist ja alles nur eine Begründungsfrage.
      Avatar
      schrieb am 01.08.02 12:42:39
      Beitrag Nr. 5 ()
      Bei fehlerhafter Rechtsanwendung ist eine Berichtigung nach § 129 AO nicht möglich. Möglich ist sie aber bei einem Eingabefehler des Finanzbeamten. Was hier vorliegt, ist von Außenstehenden nicht abschließend zu beurteilen. Im Rahmen eines Berichtigungsantrages von F5 wird sich dies voraussichtlich klären.

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      Avatar
      schrieb am 01.08.02 13:34:58
      Beitrag Nr. 6 ()
      Vielen Dank soweit. Ich werde das FA mal "naiv" anschreiben und um Klärung bitten.
      @Nataly: Meiner Meinung nach kann man das doch wohl schlecht unterscheiden. Der Beamte gibt den Betrag ein und das "System" erkennt nicht, dass er steuerfrei ist. Ich halte es für "fehlerhafte Rechtsanwendung", der Beamte (oder das "System" ) müsste erkennen, dass der Betrag unter der Grenze liegt.
      Avatar
      schrieb am 01.08.02 13:44:34
      Beitrag Nr. 7 ()
      @F5:

      Nataly und Steuertip haben da schon Recht. Wenn der Finanzbeamte den Betrag versehentlich in seinem System im falschen Feld erfasst, dann kann eine offensichtliche Unrichtigkeit vorliegen.

      War aus Deiner damaligen Steuererklärung zweifelsfrei ersichtlich, dass dieses Honorar unter § 3 Nr. 26 EStG fällt?
      Wenn nicht, könnte eventuell § 173 Abs.1 Nr 2 AO greifen, sofern Dir kein grobes Verschulden an dem nachträglichen Bekanntwerden dieser "neuen Tatsache" vorgeworfen werden kann.
      Ich weiß jetzt leider nicht, ob irgendwo in den Formularen etc. auf die Steuerfreiheit dieser Honorare hingewiesen wird. Wenn ja, trifft Dich das grobe Verschulden im Regelfall. Wenn nein, kannst Du Dich eventuell mit Unkenntnis herausreden.

      Sofern aber in der Steuererklärung deutlich war, dass es sich um ein eigentlich steuerfreies Honorar handelt, kommt eine "neue Tatsache" im obigen Sinne nicht mehr in Betracht. Dann bleibt wirklich nur die Hoffnung auf § 129 AO.
      Avatar
      schrieb am 01.08.02 14:04:00
      Beitrag Nr. 8 ()
      Nachträge:
      1) In den Jahren davor und danach hat das FA die Steuerfreibeträge anerkannt.
      2) Meine Angaben waren immer: "Lehrbeauftragter bei...", von mir kein Hinweis auf steuerfreies Einkommen, sondern wie unter 1) beschrieben, von FA davor und danach anerkannt.
      3) Ich denke das "Feld" stimmt: "Einnahmen aus selbstständiger Arbeit" (wie auch von mir angegeben, Feld 20)
      4) In den Heftchen, die es immer mit der Lohnsteuerkarte gibt, steht das ja mit dem Freibetrag.

      Schau`n wir mal....
      Avatar
      schrieb am 01.08.02 14:10:23
      Beitrag Nr. 9 ()
      @F5:

      Soll ich Dir mal was peinliches erzählen?

      Ich habe in meiner Steuererklärung den Freibetrag nach § 3 Nr. 26 EStG abgezogen. In einer Excel-Tabelle, in der alle meine Honorare enthalten waren.

      Im Steuerbescheid (bzw. in einer Anlage dazu) bin ich dann in leicht süffisantem Ton darauf hingewiesen worden, dass der Freibetrag mittlerweile erhöht worden ist.

      Das muss für den Finanzbeamten ein innerer Reichsparteitag gewesen sein. Immerhin habe ich als Berufsbezeichnung "Wirtschaftsprüfer / Steuerberater" angegeben.
      Avatar
      schrieb am 01.08.02 22:33:00
      Beitrag Nr. 10 ()
      Zu #8: Wenn das FA in den Jahren vorher und nachher den Freibetrag anerkannt hat, spricht das doch eigentlich für ein Versehen in 1999 (?!).
      Avatar
      schrieb am 02.08.02 08:33:55
      Beitrag Nr. 11 ()
      zu Nataly: und was folgert aus "Versehen" ?
      Avatar
      schrieb am 02.08.02 10:07:52
      Beitrag Nr. 12 ()
      Bei einem Versehen ist Berichtigung möglich. Wenn dagegen der Beamte dir bewusst den Freibetrag nicht gewähren wollte (=fehlerhafte Rechtsanwendung), dann ist Berichtigung nach § 129 AO nicht möglich.
      Zu #6: Nach meiner Auffassung kann nur der Beamte das Recht "anwenden", nicht das "System". Bei einem technischen Fehler würde ich davon ausgehen, dass Berichtigung möglich ist.
      Du wolltest ja das Finanzamt mal "naiv" anschreiben. Mach das, entweder kommst du damit durch oder nicht. Einen Nachteil kannst du nicht haben.
      Avatar
      schrieb am 02.08.02 10:11:52
      Beitrag Nr. 13 ()
      In dem Schreiben an das FA würde ich darauf hinweisen, dass in den Jahren zuvor und danach der Freibetrag jeweils berücksichtigt wurde und danach fragen, ob ein Versehen vorliegt. Wenn bestätigt wird, dass ein Versehen vorliegt, hast du gute Karten.
      Avatar
      schrieb am 02.08.02 10:35:56
      Beitrag Nr. 14 ()
      @F5

      Ich nehme an, Du hast die betr. Einkünfte auf der Anlage GSE (Rückseite) erklärt.
      Dann musst Du dort den bereits um die Übungsleiterpauschale gekürzten Betrag eintragen (bei kleinen Einnahmen also Null DM bzw. € ). Ganz unten auf dem Formular musst Du dann eintragen, um welchen Betrag Du Deine Einkünfte wg. §3 Nr.26 EStG gekürzt hast. Das FA entscheidet dann i.d.R. an Hand der Bezeichnung der von Dir anzugebenden Tätigkeit darüber, ob es diesen Angaben folgt. Wenn Du die Kürzung nicht selbst vornimmst und unten nichts diesbzgl. einträgst, hat das FA keine Veranlassung zu prüfen, ob Dir die Übungsleiterpauschale vielleicht zusteht. Deshalb liegt auch kein Fehler oder "Versehen" des FA vor.
      Eine "Günstigerprüfung", eine automatische Vorjahres-Analogie o.ä. gibt es nicht. Der Finanzbeamte hat auch Deine Vorjahres-Erklärung normalerweise gar nicht zur Hand. Es ist so, wie wenn Du z.B. vergessen hast, Werbungskosten geltend zu machen.
      Avatar
      schrieb am 02.08.02 10:49:34
      Beitrag Nr. 15 ()
      Sehe ich auch so, Aktienfee :)
      Im Jahr 1999 war das die Zeile 53 der Anlage GSE.
      Das ist zwar hart, aber da wird nix mehr gehen, weil Einsruchsfrist versäumt :(
      AliHau :)
      Avatar
      schrieb am 02.08.02 10:52:09
      Beitrag Nr. 16 ()
      ich kaufe noch ein p für Einspruchs...
      Avatar
      schrieb am 02.08.02 11:04:28
      Beitrag Nr. 17 ()
      was passiert eigentlich, wenn der Bescheid 99 heuer geändert wird, weil z.b. ein Verlustrücktrag von 2000 auf 1999 stattgefunden hat? Dann könnte man doch gegen den geänderten Bescheid Einspruch einlegen und diesen Freibetrag geltend machen.
      Avatar
      schrieb am 02.08.02 11:34:27
      Beitrag Nr. 18 ()
      1) mein Bescheid 99 wird sowieso geändert (Einkünfte aus Gesellschaftsanteilen), kommt demnächst
      2) mein Eintrag war nicht in GSE, sondern da wo Einkünfte aus nicht-selbstst. Arbeit stehen (Zeile 20 ?)
      Avatar
      schrieb am 02.08.02 12:23:15
      Beitrag Nr. 19 ()
      @F5: Du hast die Einnahmen in Anlage N 1999 bei Zeile 20 als "Steuerfrei erhaltene Aufwandsentschädig. aus der Tätigkeit als Lehrbeauftragter bei ... " erklärt?
      Avatar
      schrieb am 02.08.02 12:31:10
      Beitrag Nr. 20 ()
      @Nataly: leider habe ich gerade keine Formulare vor mir. Ich denke doch Zeile 20 auf dem Blatt wo die Einkünfte aus nicht-selbsst. Arbeit stehen, auf keinen Fall da, wo Einkünfte aus Betrieben, etc. (das ist doch GSE ?) stehen.
      Avatar
      schrieb am 02.08.02 12:39:43
      Beitrag Nr. 21 ()
      Auf Formular GSE werden auf S. 1 Einkünfte aus Gewerbebetrieb ("G" ) und auf S. 2 Einkünfte aus selbständiger Arbeit ("SE" ) erklärt. Wenn du dieses Formular nicht verwendet hast, kannst du eigentlich nur "Anlage N" gemeint haben. Dort gibt es auch eine Zeile 20, wo "Steuerfrei erhaltene Aufwandsentschädig. aus der Tätigkeit ... ) erklärt werden können.
      Avatar
      schrieb am 02.08.02 12:43:39
      Beitrag Nr. 22 ()
      Dementsprechend müssten diese Aufwandsentschädigungen in Höhe von DM 2.048,00 im Einkommensteuerbescheid für das Jahr 1999 bei den "Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit" erfasst sein?
      Avatar
      schrieb am 02.08.02 12:48:47
      Beitrag Nr. 23 ()
      Ich nehme des Weiteren an, dass du auch in den Jahren vor 1999 und nach 1999 diese Aufwandsentschädigungen auf der Anlage N erklärt hast und dass in den Jahren vor und nach 1999 die Aufwandsentschädigungen vom FA als steuerfreie Einnahmen behandelt worden sind. Richtig?
      Avatar
      schrieb am 02.08.02 16:58:48
      Beitrag Nr. 24 ()
      Die Angaben auf Anlage N bedeuten für das FA: Man übt die Tätigkeit nicht selbständig aus. Dann ist für den Steuerabzug der Arbeitgeber zuständig und verantwortlich! D.h. der Arbeitgeber muß Lohnsteuer und Soz.-Vers. abziehen und auf der Steuerkarte bescheinigen. Dabei bleiben Einnahmen bis zum Höchstbetrag nach §3 Nr.26 EStG lohnsteuerfrei und sozialversicherungsfrei. Auch das regelt der Arbeitgeber. Ggf. verlangt er vom AN eine schriftliche Bestätigung, dass der Freibetrag nicht schon anderweitig in Anspruch genommen wird.

      Der steuerfrei ausgezahlte Betrag wird in Anlage N rein aus Kontrollgründen abgefragt.
      Avatar
      schrieb am 02.08.02 17:50:08
      Beitrag Nr. 25 ()
      Zu #24: Ich stimme Aktienfee zu. Rätselhaft bleibt demnach aber immer noch, warum die steuerfreie Aufwandsentschädigung besteuert wurde (so jedenfalls die Darstellung von F5).
      Avatar
      schrieb am 02.08.02 18:11:02
      Beitrag Nr. 26 ()
      @F5: Bist du sicher, dass die steuerfreie Aufwandsentschädigung besteuert wurde? Woraus schließt du das? Und wie ist dir das im Juli 2002 aufgefallen?
      Avatar
      schrieb am 26.08.02 11:32:06
      Beitrag Nr. 27 ()
      Hallo,
      ich war 3 Wochen in Urlaub und melde mich daher erst jetzt wieder.
      Zuerst mal vielen Dank für die Antworten.
      1) Das FA hat mir auf meinen Brief geschrieben, ich hätte Recht, leider sei aber die Frist verstrichen und daher erfolge keine Änderung.
      2) Ich habe es bei Anlage N angegeben.
      3) In Anlage GSE habe ich Verluste aus GmbH-Anteilen angegeben, die jetzt laut Auskunft der GmbH anerkannt wurden. Daher müsste eine Mitteilung an das FA und eine Nachzahlung /neuer Steuerbescheid für 1999 erfolgen. Kann ich dann nach Zugang dieses neuen Bescheids Einspruch gegen die "Fehlberechnung" meines steuerfreien Einkommens aus Tutortätigkeit einlegen oder nur gegen die Änderung aufgrund GSE ?
      Avatar
      schrieb am 26.08.02 18:54:25
      Beitrag Nr. 28 ()
      Schreib zurück an das Finanzamt und berufe dich auf § 129 AO. Die Berichtigung nach § 129 ist jederzeit möglich; eine Frist ist nicht einzuhalten.

      Und hier der Text von § 129 AO:

      "AO 1977 § 129 Offenbare Unrichtigkeiten beim Erlaß eines Verwaltungsaktes


      Die Finanzbehörde kann Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare
      Unrichtigkeiten, die beim Erlaß eines Verwaltungsaktes unterlaufen sind,
      jederzeit berichtigen. Bei berechtigtem Interesse des Beteiligten ist zu
      berichtigen. Die Finanzbehörde ist berechtigt, die Vorlage des Schriftstücks
      zu verlangen, das berichtigt werden soll."
      Avatar
      schrieb am 26.08.02 19:07:37
      Beitrag Nr. 29 ()
      Die Ablehnung wegen Fristablauf ist reine Routine von Seiten des Finanzamts, lasse dich dadurch nicht beeindrucken. Die tun immer so, als gäbe es keine Vorschriften, die eine Änderung bestandskräftiger Steuerbescheide zulassen.
      Avatar
      schrieb am 26.08.02 20:00:11
      Beitrag Nr. 30 ()
      Zu #27: Du willst Einspruch gegen die Änderung einlegen, die auf Grund der Anerkennung von Verlusten erfolgen wird? Das verstehe ich nicht, aus einer Anerkennung von Verlusten kann doch nur eine Steuerminderung resultieren? Wieso willst du dann Einspruch einlegen?
      Avatar
      schrieb am 26.08.02 21:10:49
      Beitrag Nr. 31 ()
      Hi F5 (@27),

      die ausführungen zu Ziffer 3 verstehe ich nicht.

      >>3) In Anlage GSE habe ich Verluste aus GmbH-Anteilen angegeben, die jetzt laut Auskunft der GmbH anerkannt wurden. Daher müsste eine Mitteilung an das FA und eine Nachzahlung /neuer Steuerbescheid für 1999 erfolgen. Kann ich dann nach Zugang dieses neuen Bescheids Einspruch gegen die "Fehlberechnung" meines steuerfreien Einkommens aus Tutortätigkeit einlegen oder nur gegen die Änderung aufgrund GSE ?<<

      Was sind das für Verluste? Aus § 17 EStG? Ist Dein Bescheid überhaupt bestandskräftig, oder unter dem Vorbehalt der Nachprüfung? Nach welcher Vorschrift sollen diese GmbH-Verluste "verarbeitet werden?

      Wenn Dein Bescheid geändert wird, dann kannst Du natürlich einspruch einlegen. Da aber der Bescheid wegen Deiner GmbH-Verluste zu Deinen Gunsten geändert wird, kannst Du in diesem Einspruchsverfahren nicht weitere Fehler, die ebenfalls zu Deinen Gunsten wären, zusätzlich unterbringen.
      Hierzu benötigts du eine weitere Änderungsvorschrift, wie z. B. § 129 AO. allzu viele hoffnungen mach ich DI aber nicht, eine offenbare Unrichtigkeit ist für mich nicht ersichtlich.

      cu
      pegru
      Avatar
      schrieb am 26.08.02 22:01:46
      Beitrag Nr. 32 ()
      @pegru: Du meinst, der Steuerbeamte habe vorsätzlich und rechtswidrig dem F5 eine diesem zustehende Steuerbefreiung verweigern wollen? ("Rechtsanwendung").
      Da fällt mir doch gleich die Rechtsprechung der ordentlichen Gerichtsbarkeit ein, wonach eine Amtspflicht zur richtigen Steuerfestsetzung besteht.
      Ich halte nach wie vor einen Eingabefehler für denkbar.
      Avatar
      schrieb am 27.08.02 08:37:43
      Beitrag Nr. 33 ()
      @pegru: Ich muss nachschauen, ob der Bescheid rechtskräftig ist; kann sein, dass er wegen der genannte Verluste, die ich angegeben, aber damals nicht nachweisen konnte, vorläufig ist. Ändert das was ?
      @Nataly et al.: meine Frage war, ob ich nach dem neuen Bescheid (aufgrund der Verluste Anlage GSE) Einspruch gegen den ganzen Bescheid oder nur gegen die Änderungen einlegen kann. Ich hoffe, Geld aufgrund GSE zurück zu bekommen, aber warum sollte ich daher auf eine Berichtigung des Fehlers des Beamten in Anlage N verzichten ?
      Avatar
      schrieb am 27.08.02 10:21:37
      Beitrag Nr. 34 ()
      @F5: Ich würde an deiner Stelle auch nicht auf eine Berichtigung des Fehlers des Beamten verzichten. Ich meine aber, dass dies nicht im Wege des Einspruchs erfolgen kann, da für einen Einspruch die Frist abgelaufen ist. Du kannst dich nur auf Vorschriften berufen, die eine Berichtigung bestandskräftiger Bescheide zulassen und hier sehe ich nur den § 129 AO.Die Voraussetzungen für eine Berichtigung nach § 173 AO wegen neuer Tatsachen oder Beweismittel dürften nicht vorliegen.
      Avatar
      schrieb am 27.08.02 10:43:38
      Beitrag Nr. 35 ()
      Hi Nataly,
      wie kommst Du darauf, dass ich dem Beamten eine vorsätzliche fehlerhafte Rechtsanwendung unterstellt habe.
      § 129 AO funktioniert nur, wenn ein Rechtsfehler ausgeschlossen werden kann, wenn also nur ein Verschreiben, Verrechnen usw. vorliegt.
      Ich habe lediglich Bedenken hinsichtlich der Anwendung des § 129 AO geäußert, nicht mehr und nicht weniger.
      Letztlich ist mir der Sachverhalt auch nicht hinreichend klar.
      Ich geb Dir natürlich recht es zu versuchen. Letztlich muss das Finanzamt detailliert zum Antrag nach § 129 AO Stellung nehmen.

      @ F5,
      Schau doch auf den Steuerbescheid.
      Steht dort "...unter dem Vorbehalt der Nachprüfung nach § 164 AO... hast Du keine Probleme mehr.
      Steht dort "vorläufig nach § 165 AO..., dann ist die Sache nicht so klar. Dann müsste zusätzlich im Erläuterungsteil vermerkt sein, dass der Bescheid wegen der Verluste aus ...(hier GSE) vorläufig ist.

      cu
      pegru
      Avatar
      schrieb am 27.08.02 11:25:18
      Beitrag Nr. 36 ()
      "Letztlich ist mir der Sachverhalt auch nicht hinreichend klar.
      Ich geb Dir natürlich recht es zu versuchen. Letztlich muss das Finanzamt detailliert zum Antrag nach § 129 AO Stellung nehmen"

      @pegru: Damit hast du den Knackpunkt angesprochen: Wir wissen nämlich bisher gar nicht, warum die steuerfreien Einkünfte der Besteuerung unterworfen wurden. Wir wissen nur, dass das Finanzamt einen Fehler eingeräumt hat, nicht aber, wie dieser Fehler zustande gekommen ist. Wenn F5 einen Antrag nach 3 129 AO stellt und sich nicht einfach mit dem Hinweis auf den Ablauf der Frist für den Einspruch abwimmeln lässt, muss nämlich das Finanzamt die Gründe ermitteln, die dazu geführt haben und eine detaillierte Stellungnahme abgeben. Dann wissen wir mehr.
      Im Übrigen gibt es Rechtsprechung der ordentlichen Gerichte, wonach es zur Amtspflicht der Finanzbeamten gehört, die Steuer in Übereinstimmung mit dem Gesetz festzusetzen.
      Avatar
      schrieb am 27.08.02 12:37:11
      Beitrag Nr. 37 ()
      @F5:

      1) Das FA hat mir auf meinen Brief geschrieben, ich hätte Recht, leider sei aber die Frist verstrichen und daher erfolge keine Änderung.

      Könntest du den genauen Wortlaut im Text des FA-Schreibens posten?
      Vielleicht erhalten wir hieraus einen Hinweis, wie der Fehler entstanden ist (habe allerdings wenig Hoffnung).
      Avatar
      schrieb am 02.09.02 11:26:52
      Beitrag Nr. 38 ()
      Antwort des FA: ...Jedoch muss ich Ihnen mitteilen, dass es sich bei Ihrer Tätigkeit als Übungsleiter und Lehrbeauftragter an der Volkshochschule richtigerweise um steuerfreie Aufwandsentschädigung für nebenberfliche Tätigkeiten bis zur Höhe von insgesamt 2.400 DM im Jahr handelt. Eine Änderung des o.g. Steuerbescheids ist jedoch nicht möglich, da eine entsprechende Korrekturvorschrift nicht greift. Ich bedauere Ihnen keine günstigere Mitteilung machen zu können.

      Was tun ? Auf §129 AO berufen ?
      Avatar
      schrieb am 02.09.02 14:36:52
      Beitrag Nr. 39 ()
      @Nataly:
      zu 1) das ist der Text bis auf die Begrüßung und "mit freundlichen...."
      zu 2) habe nur "naiv" angefragt (wie oben genannt) ohne Nennung von §129 AO.

      bist du der Zeit voraus ? Bei mir ist 14.37 Uhr und du postest schon mit 15 Uhr.
      Avatar
      schrieb am 02.09.02 15:00:26
      Beitrag Nr. 40 ()
      @F5:
      (a)Könntest du den gesamten Text der Antwort posten?
      (b) Hast du dich in deinem Schreiben auf § 129 AO berufen, oder was hast du geschrieben? Am Besten wäre es, du postest auch den gesamten Text deines Schreibens.
      Avatar
      schrieb am 02.09.02 15:04:37
      Beitrag Nr. 41 ()
      @F5: Die Zeitangabe wird von W : O gemacht, ich habe da keinen Einfluss.
      Zur Sache:
      Schreib halt an das Finanzamt:

      "Sehr geehrter Herr Eichel*,

      nachdem es sich bei dem Betrag in Höhe von ... DM um eine steuerfreie Aufwandsentschädigung handelt, die von mir durch Eintragung in Zeile 20 der Anlage N auch ausdrücklich als solche erklärt wurde, beruht die Besteuerung auf einer offenbaren Unrichtigkeit, die nach § 129 der Abgabenordnung jederzeit berichtigt werden kann und bei berechtigtem Interesse des Beteiligten auch berichtigt werden muss. Ich bitte daher um Berichtigung nach § 129 AO.

      Mit freundlichen Grüßen
      F5"


      *hier natürlich den richtigen Namen einsetzen.
      Avatar
      schrieb am 02.09.02 15:15:14
      Beitrag Nr. 42 ()
      So mach ich`s.
      Avatar
      schrieb am 02.09.02 17:32:03
      Beitrag Nr. 43 ()
      Hi,
      ich bin nach wie vor der Meinung, dass hier eine fehlerhafte Anwendung des Rechts nicht augeschlossen werden kann. Die Eintragung auf der Anlage N verlangt vom Finanzabeamten rechtliche Subsumtionen, ein bloßes Verschreiben etc. halte ich nicht für gegeben.

      Was ist eigentlich aus Deinen gewerblichen verlusten geworden?

      Übrigens, falls der FA-Beamte immer wieder schreibt, dass eine Änderung nicht möglich ist, musst Du Einspruch gegen die Ablehnung Deines Antrags auf Änderung einlegen.

      Halt und auf dem Laufenden.

      cu
      pegru
      Avatar
      schrieb am 02.09.02 19:09:34
      Beitrag Nr. 44 ()
      @pegru: Nach meiner Auffassung wurde der fragliche Betrag in Höhe von 2.048 DM von F5 zutreffend als "steuerfreie Aufwandsentschädigung" beurteilt (subsumiert). Was danach noch zur Subsumtion für den Finanzbeamten offen bleibt, ist mir nicht klar.
      Die wortkargen Äußerungen des Finanzamts haben für mich den Sachverhalt in keiner Weise aufgehellt.
      Daher scheint es mir geboten, mittels eines Antrags nach § 129 AO das Finanzamt zu einer Aussage zu bewegen, wie denn der Fehler zustande gekommen ist. Dies wissen wir nach wie vor nicht.

      ("Letztlich muss das Finanzamt detailliert zum Antrag nach § 129 AO Stellung nehmen" ).

      Danach können wir weiter sehen.
      Avatar
      schrieb am 03.09.02 09:43:19
      Beitrag Nr. 45 ()
      Hi Nataly,
      hast natürlich recht. Eine klare Antwort des Finanzamts liegt nicht vor.
      Mir ist allerdings noch immer nicht klar, was überhaupt pasiert ist.
      Wenn F5 den Betrag in Höhe von 2.048 DM "steuerfreie Aufwandsentschädigung" auf der Anlage N (Zeile 20) eingetragen hat, was hat dann der FA-Beamte gemacht?
      Zu Zeile 20 sehe ich auf der Anlage N (des Jahres 2001)keine besondere Kennziffer.
      Wie hat der FA-Beamte dann diesen Betrag verarbeitet?

      Bin gespannt, wie die Sache ausgeht?

      cu
      pegru
      Avatar
      schrieb am 03.09.02 10:59:33
      Beitrag Nr. 46 ()
      @pegru: Ich habe auch keine Erklärung, wie das passieren konnte, bin daher auf die Antwort des Finanzamts sehr gespannt. (Erst) danach sehen wir weiter. Bis dann.
      Avatar
      schrieb am 14.09.02 10:39:45
      Beitrag Nr. 47 ()
      @F5: Noch keine Message vom Amt?
      Avatar
      schrieb am 23.09.02 19:24:04
      Beitrag Nr. 48 ()
      hier die Antwort:

      Ihrem Antrag auf Änlerung der Einkommensteuer 1999 kann leider nicht entsprochen werden.

      Gem. § l29 AO sind Rechenfehler, Schreibfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten zu berichtigen.

      Bei Zeichnung der Veranlagung 1999 lag jedoch weder ein Rechenfehler noch ein Schreibfehler vor. Der (Anmerkung: soll wohl "Die" heissen) Einnahmen als Lehrbeauftragter bei der VHS waren von Ihnen in der Anlage "N" als steuerfreie Aufwandsentschädigung eingetragen, vom damaligen Sachbearbeiterjedoch als steuerpflichtige Einnahmen aus selbständiger Tätigkeit gewertet und entsprechend der Besteuerung unterworfen worden. Der Behandlung des Sachverhaltes liegt eine rechtliche Würdigung zugrunde, weshalb von einem bloßen Rechen- bzw. Schreibfehler nicht ausgegangen werden kann. Auch ein ähnliches mechanisches Versehen kann deshalb ausgeschlossen werden.

      Ich bedaure Ihnen keinen günstigeren Bescheid erteilen zu können.

      (Anschließend folgt die Rechtshilfebelehrung.)

      Und nun ??
      Avatar
      schrieb am 23.09.02 19:43:37
      Beitrag Nr. 49 ()
      @F5: Zunächst einmal: Trifft es zu, dass die Einnahmen bei den Einkünften aus selbständiger Tätigkeit berücksichtigt wurden (und nicht bei den Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit)?
      Des Weiteren: Findet sich im (damaligen) Est-Bescheid ein Hinweis darauf, dass diese Einnahmen als steuerpflichtige Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit angesehen wurden?
      Avatar
      schrieb am 23.09.02 19:45:08
      Beitrag Nr. 50 ()
      Zur Rechtsbehelfsbelehrung: Wird hier darauf hingewiesen, dass Klage zum Finanzgericht als Rechtsbehelf gegeben ist?
      Avatar
      schrieb am 25.09.02 09:54:38
      Beitrag Nr. 51 ()
      @Nataly:
      1) ja, "Einkünfte aus selbständiger Arbeit 2048 DM" (1. Zeile der Besteuerungsgrundlagen)
      2) Rechtshilfebelehrung: nein, sehe keinen Hinweis (ist das wichtig ?)
      Avatar
      schrieb am 25.09.02 11:14:30
      Beitrag Nr. 52 ()
      (1)Im Est-Bescheid 1999 wurden also "Einkünfte aus selbständiger Arbeit" in Höhe von 2.048 DM versteuert, obwohl du "Einkünfte aus selbständiger Arbeit" gar nicht erklärt hattest. Hast du den Est-Bescheid nicht durchgelesen oder warum sonst ist dir das entgangen?
      (2) Was steht denn in der "Rechtshilfebelehrung", die du in Posting #48 erwähnt hast?
      (3) Hast du eine Rechtsschutzversicherung?
      (4) Wie wurden in den Est-Bescheiden 2000 und 2001 deine Einkünfte als VHS-Dozent behandelt?
      a) als steuerfreie Einnahmen aus selbständiger Tätigkeit oder
      b) als steuerfreie Einnahmen aus nichtselbständiger Tätigkeit?
      Avatar
      schrieb am 25.09.02 11:22:38
      Beitrag Nr. 53 ()
      Antworten:
      1) tja, überlesen, habe das vielleicht für Angaben aus GSE gehalten
      2) "Sie können gegen diesen Verwaltungsakt Einspruch einlegen. Der Einspruch ist beim vorsthenden Finanzamt schriftlich einzureichen oder zur Niederschrift zu erklären. ....Frist..."
      3) ja
      4) meistens war ich unter den 2.400 DM (daher keinen Angabe im Est-Bescheid), in einem Jahr darüber, muss nachschauen
      Avatar
      schrieb am 27.09.02 11:16:09
      Beitrag Nr. 54 ()
      Die Sache ist schwierig. Wenn du keine gute Begründung findest, warum dir die Abweichung von deiner ESt-Erklärung beim Durchlesen des ESt-Bescheides nicht aufgefallen ist, sehe ich kaum eine Chance. Eine Änderung über § 129 AO ist wohl nicht möglich, da kein bloßes Versehen vorliegt. Auch die Möglichkeit der Änderung über § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO erscheint mir hier nicht gegeben.
      Möglicherweise kann über eine Amtshaftungsklage nach § 839 BGB Schadenersatz für die überhöhte Steuer erlangt werden, da es nach der Rechtsprechung der für solche Klagen zuständigen ordentlichen (Zivil-) Gerichtsbarkeit zu den Amtspflichten der Steuerbeamten gehört, die Steuer richtig festzusetzen. Dafür bräuchtest du aber einen Rechtsanwalt, da Staatshaftungsklagen bereits in der 1. Instanz vor das Landgericht kommen. Das würde ich nur tun, wenn die RS-Versicherung Deckung gewährt.
      Avatar
      schrieb am 27.09.02 11:27:54
      Beitrag Nr. 55 ()
      Zur Zeit liegt die Sache aber noch beim Finanzamt, da eine Einspruchsentscheidung noch nicht vorliegt. Dies ergibt sich aus der "Rechtshilfebelehrung", die du in #53 wiedergegeben hast. Ich würde auf jeden Fall Einspruch einlegen (ist kostenlos) und eine Erklärung verlangen, weshalb der fragliche Betrag nicht steuerfrei gestellt wurde. Selbst wenn man davon ausginge, dass die Tätigkeit als VHS-Dozent selbständige Tätigkeit ist, ergäbe sich daraus noch keine Steuerpflicht, da auch in diesem Fall ein Betrag von 2.400 DM steuerfrei ist.In § 3 Nr. 26 EStG wird nicht danach unterschieden, ob die Tätigkeit als Übungsleiter etc. selbständig oder unselbständig erfolgt. Die Einstufung der Tätigkeit als selbständig rechtfertigt somit nicht die Besteuerung.
      Avatar
      schrieb am 27.09.02 17:30:23
      Beitrag Nr. 56 ()
      Hi F5,
      ich sehe nicht nicht die geringsten Chancen.
      Schadensersatz wegen Amtspflichtverletzung? Sorry Nataly, auch hier seh ich keine Chancen.
      Ein Tipp von mir, betrachte die Angelegenheit als Lehrgeld.

      cu
      pegru


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