Pfändung Taschengeldanspruch - 500 Beiträge pro Seite
eröffnet am 11.01.03 13:44:24 von
neuester Beitrag 11.01.03 14:41:17 von
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Ich habe hier einen zahlungsunfähigen Schuldner der gegenüber dem Gerichtsvollzieher angegeben hat, dass er auschließlich vom Einkommen seiner Ehefrau lebt.
Nun hat ein Ehegatte ja grundsätzlich Anspruch auf "Taschengeld". Diesen Anspruch habe ich bereits vor Jahren einmal erfolgreich pfänden lassen. Jetzt finde ich leider die Unterlagen dazu nicht mehr. Es gab zu diesem Thema eine OLG Entscheidung. Finde ich nicht !!!
Kann mir hier zufällig jemand weiterhelfen. Danke.
Vermögensverzeichnis des Schuldners:
1 Farbfernseher
1 ältere Stereoanlage
1 LV abgeschlossen am 08/01, Zahlungen eingestellt 12/01
1 Vorpfändungen: Finanzamt, Stadt Stuttgart
Einkommen: Kindergeld 150Euro
Kontostand Bank: 50 Euro
Bargeld: 130 Euro
Wieder ein 1/2Jahr umsonst gearbeitet.
Nun hat ein Ehegatte ja grundsätzlich Anspruch auf "Taschengeld". Diesen Anspruch habe ich bereits vor Jahren einmal erfolgreich pfänden lassen. Jetzt finde ich leider die Unterlagen dazu nicht mehr. Es gab zu diesem Thema eine OLG Entscheidung. Finde ich nicht !!!
Kann mir hier zufällig jemand weiterhelfen. Danke.
Vermögensverzeichnis des Schuldners:
1 Farbfernseher
1 ältere Stereoanlage
1 LV abgeschlossen am 08/01, Zahlungen eingestellt 12/01
1 Vorpfändungen: Finanzamt, Stadt Stuttgart
Einkommen: Kindergeld 150Euro
Kontostand Bank: 50 Euro
Bargeld: 130 Euro
Wieder ein 1/2Jahr umsonst gearbeitet.
Vergiss es ganz schnell,
zwar gibt es den Anspruch auf Taschengeld im Rahmen der ehelichen Unterhaltspflicht, aber nur dann, wenn das Einkommen der Ehefrau ausreicht, um den notwendigen Unterhalt für beide Ehepartner und die Kinder aufzubringen.
Daran dürfte es bei deinem Schuldner bereits fehlen.
Das Finanzamt ist ohnehin der zäheste Gläubiger. Das Finanzamt kann den Steuerbescheid sofort vollstrecken, kann Steuerschulden gegen Steuerrückzahlungen (Jahressteuererklärung) aufrechnen und ist außerdem von Auslagen und Gebühren befreit.
Wenn die nichts bekommen, dann bekommst Du schon gar nichts und hast nur Vollstreckungskosten.
Mit freundlichen Grüßen
Geneta
zwar gibt es den Anspruch auf Taschengeld im Rahmen der ehelichen Unterhaltspflicht, aber nur dann, wenn das Einkommen der Ehefrau ausreicht, um den notwendigen Unterhalt für beide Ehepartner und die Kinder aufzubringen.
Daran dürfte es bei deinem Schuldner bereits fehlen.
Das Finanzamt ist ohnehin der zäheste Gläubiger. Das Finanzamt kann den Steuerbescheid sofort vollstrecken, kann Steuerschulden gegen Steuerrückzahlungen (Jahressteuererklärung) aufrechnen und ist außerdem von Auslagen und Gebühren befreit.
Wenn die nichts bekommen, dann bekommst Du schon gar nichts und hast nur Vollstreckungskosten.
Mit freundlichen Grüßen
Geneta
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