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    Frage zur Kilometerpauschalle - 500 Beiträge pro Seite

    eröffnet am 16.01.03 14:58:38 von
    neuester Beitrag 16.01.03 17:40:01 von
    Beiträge: 3
    ID: 683.718
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      Avatar
      schrieb am 16.01.03 14:58:38
      Beitrag Nr. 1 ()
      Sind es immer 0,36 Euro pro KM oder gibt es ab dem 10 wie früher eine steigerung ?
      Avatar
      schrieb am 16.01.03 17:37:23
      Beitrag Nr. 2 ()
      4. Aufwendungen des Arbeitnehmers für die Wege zwischen Wohnung und

      Arbeitsstätte. 2Zur Abgeltung dieser Aufwendungen ist für jeden

      Arbeitstag, an dem der Arbeitnehmer die Arbeitsstätte aufsucht, eine
      Entfernungspauschale für jeden vollen Kilometer der Entfernung zwischen
      Wohnung und Arbeitsstätte von 0,36 Euro für die ersten zehn Kilometer und
      0,40 Euro für jeden weiteren Kilometer anzusetzen, höchstens jedoch 5.112
      Euro im Kalenderjahr; ein höherer Betrag als 5.112 Euro ist anzusetzen,
      soweit der Arbeitnehmer einen eigenen oder ihm zur Nutzung überlassenen

      Kraftwagen benutzt. 3Dies gilt nicht für eine Flugstrecke. 4Für die

      Bestimmung der Entfernung ist die kürzeste Straßenverbindung zwischen
      Wohnung und Arbeitsstätte maßgebend; eine andere als die kürzeste
      Straßenverbindung kann zugrunde gelegt werden, wenn diese offensichtlich
      verkehrsgünstiger ist und vom Arbeitnehmer regelmäßig für die Wege

      zwischen Wohnung und Arbeitsstätte benutzt wird. 5Nach § 3 Nr. 32 oder §

      8 Abs. 3 steuerfreie Sachbezüge mindern den nach Satz 2 abziehbaren Betrag

      nicht. 6Nach § 3 Nr. 34 steuerfreie Zuschüsse und Sachbezüge mindern den

      nach Satz 2 abziehbaren Betrag; als Sachbezugswert ist dabei der vom
      Arbeitgeber an den Verkehrsträger zu entrichtende Preis anzusetzen oder
      der entsprechende Preis, wenn der Arbeitgeber selbst der Verkehrsträger

      ist. 7Hat ein Arbeitnehmer mehrere Wohnungen, so sind die Wege von einer

      Wohnung, die nicht der Arbeitsstätte am nächsten liegt, nur zu
      berücksichtigen, wenn sie den Mittelpunkt der Lebensinteressen des
      Arbeitnehmers bildet und nicht nur gelegentlich aufgesucht wird;
      Avatar
      schrieb am 16.01.03 17:40:01
      Beitrag Nr. 3 ()
      Die 0,36 EUR gelten für die ersten zehn Kilometer, danach gibt es eine Steigerung. Siehe voriges Posting (= § 9 Abs. 1 Nr. 4 EStG).


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