Frage zur Kilometerpauschalle - 500 Beiträge pro Seite
eröffnet am 16.01.03 14:58:38 von
neuester Beitrag 16.01.03 17:40:01 von
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Sind es immer 0,36 Euro pro KM oder gibt es ab dem 10 wie früher eine steigerung ?
4. Aufwendungen des Arbeitnehmers für die Wege zwischen Wohnung und
Arbeitsstätte. 2Zur Abgeltung dieser Aufwendungen ist für jeden
Arbeitstag, an dem der Arbeitnehmer die Arbeitsstätte aufsucht, eine
Entfernungspauschale für jeden vollen Kilometer der Entfernung zwischen
Wohnung und Arbeitsstätte von 0,36 Euro für die ersten zehn Kilometer und
0,40 Euro für jeden weiteren Kilometer anzusetzen, höchstens jedoch 5.112
Euro im Kalenderjahr; ein höherer Betrag als 5.112 Euro ist anzusetzen,
soweit der Arbeitnehmer einen eigenen oder ihm zur Nutzung überlassenen
Kraftwagen benutzt. 3Dies gilt nicht für eine Flugstrecke. 4Für die
Bestimmung der Entfernung ist die kürzeste Straßenverbindung zwischen
Wohnung und Arbeitsstätte maßgebend; eine andere als die kürzeste
Straßenverbindung kann zugrunde gelegt werden, wenn diese offensichtlich
verkehrsgünstiger ist und vom Arbeitnehmer regelmäßig für die Wege
zwischen Wohnung und Arbeitsstätte benutzt wird. 5Nach § 3 Nr. 32 oder §
8 Abs. 3 steuerfreie Sachbezüge mindern den nach Satz 2 abziehbaren Betrag
nicht. 6Nach § 3 Nr. 34 steuerfreie Zuschüsse und Sachbezüge mindern den
nach Satz 2 abziehbaren Betrag; als Sachbezugswert ist dabei der vom
Arbeitgeber an den Verkehrsträger zu entrichtende Preis anzusetzen oder
der entsprechende Preis, wenn der Arbeitgeber selbst der Verkehrsträger
ist. 7Hat ein Arbeitnehmer mehrere Wohnungen, so sind die Wege von einer
Wohnung, die nicht der Arbeitsstätte am nächsten liegt, nur zu
berücksichtigen, wenn sie den Mittelpunkt der Lebensinteressen des
Arbeitnehmers bildet und nicht nur gelegentlich aufgesucht wird;
Arbeitsstätte. 2Zur Abgeltung dieser Aufwendungen ist für jeden
Arbeitstag, an dem der Arbeitnehmer die Arbeitsstätte aufsucht, eine
Entfernungspauschale für jeden vollen Kilometer der Entfernung zwischen
Wohnung und Arbeitsstätte von 0,36 Euro für die ersten zehn Kilometer und
0,40 Euro für jeden weiteren Kilometer anzusetzen, höchstens jedoch 5.112
Euro im Kalenderjahr; ein höherer Betrag als 5.112 Euro ist anzusetzen,
soweit der Arbeitnehmer einen eigenen oder ihm zur Nutzung überlassenen
Kraftwagen benutzt. 3Dies gilt nicht für eine Flugstrecke. 4Für die
Bestimmung der Entfernung ist die kürzeste Straßenverbindung zwischen
Wohnung und Arbeitsstätte maßgebend; eine andere als die kürzeste
Straßenverbindung kann zugrunde gelegt werden, wenn diese offensichtlich
verkehrsgünstiger ist und vom Arbeitnehmer regelmäßig für die Wege
zwischen Wohnung und Arbeitsstätte benutzt wird. 5Nach § 3 Nr. 32 oder §
8 Abs. 3 steuerfreie Sachbezüge mindern den nach Satz 2 abziehbaren Betrag
nicht. 6Nach § 3 Nr. 34 steuerfreie Zuschüsse und Sachbezüge mindern den
nach Satz 2 abziehbaren Betrag; als Sachbezugswert ist dabei der vom
Arbeitgeber an den Verkehrsträger zu entrichtende Preis anzusetzen oder
der entsprechende Preis, wenn der Arbeitgeber selbst der Verkehrsträger
ist. 7Hat ein Arbeitnehmer mehrere Wohnungen, so sind die Wege von einer
Wohnung, die nicht der Arbeitsstätte am nächsten liegt, nur zu
berücksichtigen, wenn sie den Mittelpunkt der Lebensinteressen des
Arbeitnehmers bildet und nicht nur gelegentlich aufgesucht wird;
Die 0,36 EUR gelten für die ersten zehn Kilometer, danach gibt es eine Steigerung. Siehe voriges Posting (= § 9 Abs. 1 Nr. 4 EStG).
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