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    Umsatzsteuerjahreserklärung - Hilfe benötigt - 500 Beiträge pro Seite

    eröffnet am 11.02.03 11:03:39 von
    neuester Beitrag 11.02.03 18:30:03 von
    Beiträge: 10
    ID: 694.499
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      Avatar
      schrieb am 11.02.03 11:03:39
      Beitrag Nr. 1 ()
      Hallo,

      nach Geschäftsaufgabe zum 31.12.02 bin ich grad beim Ausfüllen der Ust-jahreserklärung.
      Jetzt meine Frage, teilweise habe ich nach der Differenzbesteuerung besteuert. Soweit alles klar, die Differenzen habe ich ordentlich immer angegeben und bezahlt.

      Jetzt habe ich bei der Erklärung eine Anlage UR , da ist auf Seite 2, Punkt E Zeile 58 ein Punkt "Sonstige im Inland nicht steuerbare Umsätze".
      Muss ich unter diesem Punkt die Umsätze angeben, die nicht besteuert wurden, also diesen Teil des Umsatzes, der genauso hoch war wie mein EK?

      Danke für die Antworten.
      Avatar
      schrieb am 11.02.03 11:08:05
      Beitrag Nr. 2 ()
      # 1

      Meiner Meinung nach mußt Du über die Eintragungen für die Differenzbesteuerung hinaus in diesem Zusammenhang keine weiteren Einträge in der Steuererklärung machen.

      Das von Dir genannte Feld bezieht sich meines Erachtens auf im Ausland erbrachte Leistungen, die auch dort zu besteuern sind.
      Avatar
      schrieb am 11.02.03 12:01:46
      Beitrag Nr. 3 ()
      #1

      Meiner Meinung nach werden dort, die nicht umsatzsteuerpfichtigen Umsätze eingetragen!

      Manche Leute haben z.B. umsatzsteuerpflichtige und umsatzsteuerfreie Umsätze.
      Avatar
      schrieb am 11.02.03 13:12:50
      Beitrag Nr. 4 ()
      Im Umsatzsteuerecht wird primär unterschieden zwischen
      steuerbaren und nicht steuerbaren Umsätzen.

      NICHT steuerbare sind z.B. im Ausland erbrachte Leistungen (ohne Gewähr).

      Nur steuerbare Umsätze werden in steuerpflichtige Umsätze bzw. nicht steuerpflichtige unterschieden.
      Avatar
      schrieb am 11.02.03 13:19:51
      Beitrag Nr. 5 ()
      #3 #4
      also müßte eurer Meinung nach in diese Zeile die Umsätze hinein, die der UStpflicht nicht unterliegen?
      Beispiel:
      Einkauf von privat 10 EUR
      Verkauf zu 30 EUR
      In der Differenz von 20 EUR stecken die 16% drin.
      also müßten die restlichen 10 EUR des VK-preises in diese Zeile rein?
      Danke.

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      Avatar
      schrieb am 11.02.03 15:22:17
      Beitrag Nr. 6 ()
      #5

      So stimmt das nicht.

      Wenn Du umsatzsteuerpflichtiger Unternehmer bist, ist der volle Verkauserlös umsteuerpflichtig - also die Euro 30,,--. Der Einkauf ist hier erst einmal nicht interessant. Man kann auch nicht nur auf 20,-- Euro die Umsatzsteuer entrichten, sondern auf die Euro 30,--.

      Die Umsatzsteuerpflicht ist unabhängig vom Einkauf, also ob Du auf die Euro 10.-- Einkauf Vorsteuer abziehen kannst oder nicht.
      Avatar
      schrieb am 11.02.03 16:04:31
      Beitrag Nr. 7 ()
      #6,

      das ist so nicht korrekt, nach §25a ustg darf ich unter bestimmten voraussetzungen nur die differenz besteuern. diese voraussetzungen waren bei mir gegeben.
      somit ist meine frage, ob der unversteuerte teil dort eingetragen werden muss.
      aber #4 ist es ja nicht steuerpflichtig und nicht nicht steuerbar...
      Avatar
      schrieb am 11.02.03 16:33:51
      Beitrag Nr. 8 ()
      # 7

      Der Differenzbesteuerung nach § 25a UStG können nur in Deutschland steuerbare und grundsätzlich auch steuerpflichtige Lieferungen unterworfen werden (z. B. Lieferung von Gebrauchtwagen).

      Bei der Vorschrift handelt es sich lediglich um eine Begünstigungsvorschrift.

      Du hast natürlich recht, dass der Einkaufspreis nach § 25a UStG unversteuert bleibt. Da es sich hier aber um eine Vereinfachungsvorschrift handelt, mußt Du es nicht in der von Dir genannten Zeile in der Anlage UR eintragen. Dort müssen nur im Ausland getätigte Umsätze erfaßt werden, die auch im Ausland versteuert werden müssen (z. B. Verbringen eines Artikels nach Österreich, der dort auf einer Ausstellung veräußert wird).

      Ein Eintrag in der genannten Zeile der Anlage UR hätte m.E. ohnehin keinerlei steuerliche Konsequenzen für Dich - außer ggf. Erfassung bei der maßgeblichen Umsatzgrenze für die Feststellung der Größenklassen nach der BpO (bei Betriebsaufgabe aber eigentlich auch egal).
      Avatar
      schrieb am 11.02.03 17:33:13
      Beitrag Nr. 9 ()
      #8,

      danke.
      ja klar, erst lesen, dann denken, dann fragen ;)
      Habe es mit dem Ausland und dem nicht steuerBAR statt nicht steuerpflichtig übersehen...

      Grüße GoM
      Avatar
      schrieb am 11.02.03 18:30:03
      Beitrag Nr. 10 ()
      # 9

      :cool:


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