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    Debeka....bin zufrieden !! - 500 Beiträge pro Seite

    eröffnet am 04.04.03 22:12:55 von
    neuester Beitrag 10.04.03 13:54:15 von
    Beiträge: 36
    ID: 717.249
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      Avatar
      schrieb am 04.04.03 22:12:55
      Beitrag Nr. 1 ()
      Aktuelles - Unternehmen
      Debeka Leben: Überschussbeteiligung in 2003 unverändert hoch
      Veröffentlicht am: 12.08.2002



      Der Debeka Lebensversicherungsverein auf Gegenseitigkeit kann sich dem allgemeinen Sog sinkender Aktienkurse weitestgehend entziehen. Aufgrund einer auf hohe und langfristige Sicherheit bedachten Kapitalanlagepolitik wird das Unternehmen seinen Lebensversicherungskunden für das Jahr 2003 die Überschussbeteiligung in unveränderter Höhe zusagen.

      Einschließlich des garantierten Rechnungszinses wird das für die Versicherten angesparte Kapital mit 6,8 Prozent verzinst. Dies sei möglich, so der Vorstandsvorsitzende Uwe Laue, weil die Debeka seit Jahren einen vergleichsweise geringen Anteil ihrer Kapitalanlagen in Aktien hält. Dadurch bleibe die Verzinsung der Versichertengelder vom Auf und Ab der Aktienkurse und des DAX weitgehend unbeeinflusst. Insbesondere werde es zum Bilanzstichtag keine nennenswerten Abschreibungen geben.

      Die Überschussbeteiligung der Debeka liegt aufgrund dieser besonderen Anlagepolitik seit Jahrzehnten an der Spitze der Branche.

      :)

      die LV hat klar meine Fonds outperformed:eek:
      Avatar
      schrieb am 04.04.03 22:18:11
      Beitrag Nr. 2 ()
      Keine AG:cry: :cry: :cry: :cry: :cry:
      :laugh:LIK:laugh:
      Avatar
      schrieb am 04.04.03 22:24:45
      Beitrag Nr. 3 ()
      Ich wäre vorsichtig mit der Debeka, in Kürze steht das 2. Urteil im Prozess gegen die Debeka Lebensversicherung an, diesmal mit Unterstützung des Bundes der Versicherten. Sollte die Debeka diesen Prozess verlieren, könnte das weitrechende Folgen für Altverträge haben. Millionen von Kunden könnten dann gegen die Debeka klagen und Ihre Abschlußkosten +7%p.a. zurückfordern. Das würde zu Milliardenausfällen bei der Debeka führen.

      GGF
      Avatar
      schrieb am 04.04.03 22:44:57
      Beitrag Nr. 4 ()
      @3

      was für Prozesse ?? Hast Du weitere Infos ??

      Danke
      boxenstopp
      Avatar
      schrieb am 04.04.03 22:51:36
      Beitrag Nr. 5 ()
      ich habe einen eigen Thread dazu eröffnet, die erste Instanz wurde verloren, jetzt hat sich aber der Bund der versicherten eingeschaltet um einen Musterprozess gegen die Debeka zu führen.

      GGF

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      Avatar
      schrieb am 04.04.03 23:07:41
      Beitrag Nr. 6 ()
      Die Argumentation, mit der der Musterprozeß geführt wird, ist absolut hirnrissig.
      Dies wurde in erster Instanz so auch ausgedrückt.
      Jeder, der eine LBV abschließt, weiß, daß er bei vorzeitiger Kündigung Geld verliert.
      Außerdem werden ihm jährlich die Rückkaufwere mitgeteilt aus denen hervorgeht, daß im Falle der Kündigung nicht das volle Kapital zurückbezahlt wird.
      Und darum geht es doch, gelle, daß dies "der Kunde nicht wissen konnte".
      Avatar
      schrieb am 04.04.03 23:12:12
      Beitrag Nr. 7 ()
      genau das passierte eben nicht, außerdem änderte die Debeka nachträglich Ihre Geschäftsbedingungen, ein Unding in der Versicherungsbranche. Es erfolgte auch keine jährliche Aufschlüsselung des aktuellen Versicherungswertes, die Allianz hat schon einige Prozesse deswegen verloren, ich werde mich jetzt für die Debeka bereiterklären das zu übernehmen. Die Chancen stehen 50:50, sollte es allerdings zu einem Urteil gegen die Debeka kommen, was wir alle hoffen, könnte das eine Flut von Klagen auslösen.

      GGF
      Avatar
      schrieb am 04.04.03 23:14:05
      Beitrag Nr. 8 ()
      Grasgefluester,
      was du da erzählst, stimmt einfach nicht.
      ich habe 2 LV`s bei der Debeka, meine Frau hat 1 LV.
      JÄHRLICH haben wir für alle 3 Versicherungen die aktuellen Rückkaufwerte erhalten.
      Avatar
      schrieb am 04.04.03 23:16:53
      Beitrag Nr. 9 ()
      Was die nachträgliche Änderung der geschäftsbedingungen anbetrifft: Stimmt.
      ABER: Jeder Kunde wurde gefragt, ob die Versicherung zu den alten oder neuen bedingungen weiterlaufen soll.
      es ging damals um die Verrechnung der Überschußbeteiligung, deren Art nachträglich geändert wurde.
      Aber wie gesagt nur bei den Kunden, die zustimmten.
      Avatar
      schrieb am 04.04.03 23:17:54
      Beitrag Nr. 10 ()
      Leberkaes,

      entscheidend ist das Datum des Vertragsabschlusses, meine Klage gilt für alle Versicherungen ab 1994, dazu gibt es auch schon mehrere rechtskräftige Urteile, die Du in meinem anderen Thread nachlesen kannst.

      GGF
      Avatar
      schrieb am 04.04.03 23:19:57
      Beitrag Nr. 11 ()
      Klagemuster
      zur Neuberechnung des Rückkaufswertes
      (Rückforderung / Erstattung von Abschlusskosten)
      zu nach 1994 abgeschlossenen
      Kapitallebens- und privaten Rentenversicherungen
      Allianz zahlt Abschlusskosten zurück
      Merkblatt zu gekündigten Kapitallebens- und Rentenversicherungen
      Medien-Information des Bundes der Versicherten vom 9. und 13.12.2001

      (siehe auch http://www.bundderversicherten.de/BdVAktuelles/Allianz_Absch…
      mit weiteren Unterlagen. Es berichteten u. a. „Markt“ (WDR-FS) am 09.12.,
      Financial Times am 10.12. und die Wirtschaftswoche (S. 138),
      Frankfurter Rundschau und DIE WELT am 13.12.2001 ...



      5 Millionen Lebensversicherte können 15 Milliarden Mark* Abschlusskosten zurück verlangen

      Die Allianz Lebensversicherung hat als erster Lebensversicherer einem Kunden, der im Jahre 1999 eine private Rentenversicherung abgeschlossen und in diesem Jahr wieder gekündigt hatte, alle gezahlten (18 Monats-) Prämien in Höhe von 1.830 DM plus 7 Prozent Zinsen zurückgezahlt. Der Verbraucher hatte geklagt, weil die Allianz seine ersten Beiträge als Abschlusskosten vereinnahmt und ihm mitgeteilt hatte, dass der Vertrag nach der Kündigung „ohne Wert erloschen“ sei. Die Klage stützte sich auf zwei Urteile des Bundesgerichthofs (BGH) vom 9. Mai dieses Jahres (IV ZR 138/99 = VersR 2001, 839 und IV ZR 121/00 = VersR 2001, 841 - http://www.bundderversicherten.de/BGH_090501.htm), nach denen Vertragsklauseln über die Verrechnung der ersten Beiträge als Abschlusskosten wegen Intransparenz unwirksam sind („weil sie dem Versicherungsnehmer etwaige wirtschaftliche Nachteile nicht deutlich vor Augen führen“ - www.bundderversicherten.de/BdVAktuelles/bundesgerichtshof_erklaert_klause.htm ).

      Nachdem der Allianz die Klage am 28.11.2001 zugestellt worden war, schrieb sie am 3.12.2001 an ihren ehemaligen Kunden, nach ihrer Meinung würde sich „auch unter Berücksichtigung der genannten Urteile zum Kündigungstermin kein Rückkaufswert ergeben“. Die Allianz sei aber „bereit, die gezahlten Beiträge einschließlich einer Verzinsung von 7 % aus wirtschaftlichen Gründen zu erstatten.“ Sie werde auch „selbstverständlich die entstandenen Gerichtskosten ersetzen“. Der Versicherte erhielt mit Schreiben der Allianz vom 06.12.2001 einen Verrechnungsscheck über den Betrag von 1.058,85 Euro und muss die dadurch erledigte Klage zurücknehmen.


      „Dieser Vorgang hat eine unvorstellbare Dimension. Die Branche hat nach 1994 etwa 15 Millionen Kapitallebens- und Rentenversicherungen abgeschlossen und zu diesen Verträgen (nach den BGH-Urteilen) unberechtigterweise an die 50 Milliarden Mark an Abschlusskosten* kassiert“, erklärt Hans Dieter Meyer. Nach Schätzungen des BdV seien etwa 5 Millionen dieser Verträge inzwischen schon wieder gekündigt worden. Die Betroffenen sollten - so Meyer - ihre ehemaligen Versicherer anschreiben und eine Nachberechnung und Nachzahlung des Rückkaufswerts plus sieben Prozent Zinsen fordern, was „für den Einzelnen mehrere tausend Mark bringen“ könne. Zu laufenden Verträgen könnten die Versicherten eine Gutschrift der Abschlusskosten fordern, weil es nach den BGH-Urteilen keine vertragliche Vereinbarung über die Höhe und Verrechnung von Abschlusskosten gegeben habe. Gegebenenfalls müssten die Unternehmen verklagt werden.


      „Vermutlich werden alle Lebensversicherer erst bei einer Klage die Abschlusskosten zurück zahlen oder eine entsprechende Gutschrift erteilen, um ein Gerichtsurteil zu verhindern. Die Versicherten müssen also zunächst mit ablehnenden Schreiben ihrer Versicherer rechnen, sollten dann aber hartnäckig bleiben. Der BdV wird die Versicherten weiterhin bei Klagen gegen die Gesellschaften unterstützen“, sagte Meyer gegenüber ........ Die Versicherten sollten sich auch auf keinen Fall darauf einlassen, neue Vertragsbedingungen zu akzeptieren, mit denen die Versicherer ihre unwirksamen Klauseln – zu gekündigten Verträgen möglicherweise sogar rückwirkend - zu ersetzen versuchten.


      Auch das Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen (BAV) hat am 10. Oktober 2001 mit einem offiziellen Rundschreiben an alle Lebensversicherungsunternehmen (R 1/2001) mitgeteilt, dass sich bei gekündigten Verträgen Rückforderungsansprüche der Versicherungsnehmer ergeben können. „Der Anspruch“, so das BAV „könnte auf Rückforderung von Leistungen aufgrund unwirksamer Bestimmungen gerichtet sein“.

      Siehe auch http://www.bundderversicherten.de/BdVAktuelles/bavrundschrei…

      * Die Abschlusskosten betragen in der Regel 2 Jahresbeiträge. Rechnet man einen Durchschnitts-Jahresbeitrag von 1.500 DM pro Vertrag, ergeben sich Durchschnitts-Abschlusskosten pro Vertrag von 3.000 DM - bei 15 Millionen Verträgen 45 Milliarden DM, bei 5 Millionen gekündigten Verträgen etwa 15 Milliarden Mark !

      * * * * * * * * * * * * * * * * * * * * * * * * * * * * * * * * * *

      Millionen Lebens- und Rentenversicherte, die nach 1994 Kapitallebens- und private Rentenversicherungen (auch fondsgebunden) abgeschlossen und zwischenzeitlich wieder gekündigt haben, können danach von ihrem ehemaligen Versicherer eine Neuberechnung des Rückkaufswertes fordern. Zu Verträgen, die über zwei Jahre bestanden haben, kann die Nachforderung zwei Jahresbeiträge und mehr ausmachen.

      Da es sich um Massenverfahren handelt, gibt der Bund der Versicherten hierzu auf diesem Wege (und für Nichtmitglieder nur hier im Internet) folgende allgemeine Informationen:

      1. Betroffene müssen als Erstes an den ehemaligen Versicherer schreiben:

      per Übergabe-Einschreiben mit Rückschein - dabei können Sie diesen Text verwenden:



      „Betr.: Lebens-/Rentenversicherung Nr. ............
      Bei dem von mir zum ..... (Datum) gekündigten Vertrag Nr. ...(bitte einsetzen) wurden Abschlusskosten auf Grund unwirksamer Klauseln in den Vertragsbedingungen, also rechtsgrundlos, erhoben. Ich fordere Sie deshalb unter Hinweis auf die einschlägigen BGH-Urteile vom 9. Mai 2001 auf, den Rückkaufswert zu meinem gekündigten Vertrag neu zu berechnen und den ohne Rechtsgrund einbehaltenen Betrag

      bis zum ... (aktuelles Datum plus 4 Wochen einsetzen)

      auf mein Konto <Kontoangaben: Nr., Institut, Bankleitzahl> zu überweisen. Da sich mein Anspruch auf §§ 812 BGB stützt, bitte ich auch um Herausgabe der gezogenen Nutzungen in Höhe Ihrer Kapitalanlagerendite von mindestens 7 Prozent (§ 818 BGB).

      Bitte geben Sie mir auf jeden Fall innerhalb der gleichen Frist Auskunft darüber, wie viel Abschlusskosten Sie über welche Zeitdauer mit den Sparanteilen meiner an Sie gezahlten Beiträge verrechnet haben.

      Sollte ich bis zum Ablauf der genannten Frist nichts von Ihnen hören, werde ich mich an den Bund der Versicherten wenden bzw. Klage auf Rückzahlung der Abschlusskosten erheben.“

      Sollten Sie zwischenzeitlich ein Schreiben Ihres damaligen Versicherers erhalten, dass das Unternehmen rückwirkend die Versicherungsbedingungen ändern möchte, sollten Sie diesem Ansinnen – vorsorglich – ebenfalls per Einschreiben / Rückschein widersprechen (siehe unten).

      2. Erst wenn der ehemalige Versicherer die geforderte Zahlung oder Auskünfte ablehnt oder nicht fristgerecht reagiert, kann – unter Beifügung der in dem Klagemuster angegebenen Anlagen - geklagt werden.

      * * * * * * * * * * * * * * * * * * * * * * * * * * * * * * * * * * * * * * * * * * *

      Muster für Klage wegen Neuberechnung des Rückkaufswertes und Nachforderung

      zu einer gekündigten Kapitallebens- oder privaten Rentenversicherung

      (nur für Verträge, die seit dem 01.01.1995 abgeschlossen wurden)

      Allgemeine Hinweise:

      Sie können den Text des Klage-Musters übernehmen, indem Sie die auf Sie und Ihren Vertrag zutreffenden Daten an den durch eckige Klammern kenntlich gemachten Stellen einfügen.

      Für das Verfahren vor dem Amtsgericht (Streitwerte bis zu 10.000 DM) brauchen Sie keinen Anwalt, sondern können die Klage dort selbst einreichen unter Beifügung entsprechender Gerichtskosten-Marken, die sie bei jedem (Amts)Gericht kaufen können. Bei einem Streitwert von 3.000 DM würden z.B. dreimal die Gerichtskosten in Höhe von 130 DM anfallen, die bei einem negativen Urteil verloren wären. Wenn Ihr ehemaliger Versicherer sich einen Anwalt nimmt (was selten der Fall ist), müssten Sie bei einer Niederlage zusätzlich die entsprechenden Anwaltskosten (bei 3.000 DM Streitwert 420 DM) übernehmen. Je nach Streitwert liegen die angegeben Kosten darunter oder darüber.

      Wenn der Streitwert über 10.000 DM liegt, muss die Klage – wegen des Anwaltzwangs - durch einen Anwalt beim zuständigen Landgericht eingereicht werden. Die Kosten wären bei einer Niederlage entsprechend höher (ab 705 DM Gerichtskosten und 3.750 DM Anwaltskosten).

      Den Erfolg einer Klage kann keiner garantieren. Ob der nachfolgende Entwurf eines Klage-Musters korrekt und fehlerfrei ist, wird sich leider erst in einem Verfahren durch die Erwiderungen der Versicherer und durch Gerichtsurteile herausstellen. Wir empfehlen Ihnen, dass Sie sich – unter Vorlage dieser Unterlagen - anwaltlich beraten lassen.

      Bitte informieren Sie den Bund der Versicherten über das Ergebnis Ihrer Bemühungen um eine Neuberechnung des Rückkaufswertes, über die Reaktionen Ihres Versicherers und den Verlauf von Gerichtsverfahren !



      Text des Klage-Musters:

      An das

      Amtsgericht <zur Auswahl: Sitz des Versicherungsunternehmens oder Sitz des Vermittlers, Auskunft durch Geschäftsstelle des nächstgelegenen Amtsgerichts>

      ........................................

      ........................................

      <Datum der Klagerhebung / Klagschrift>



      Klage
      des Versicherungsnehmers <der Versicherungsnehmerin> <mit voller Anschrift>

      - Kläger - <- Klägerin ->

      gegen

      <Lebensversicherungsunternehmen mit vollem Namen und Adresse>

      - Beklagte -

      wegen Zahlung eines Rückkaufswertes aus einer Kapitallebensversicherung <Rentenversicherung>

      vorläufig geschätzter Streitwert: <Betrag bei Kapitallebensversicherungen = ca. die eingezahlten Beiträge abzüglich ca. 10 Prozent für Risikobeiträge für Versicherungsschutz>
      <Betrag bei Rentenversicherungen = ca. die eingezahlten Beiträge>

      vorläufig geschätzter Streitwert: <Betrag bei Kapitallebensversicherungen = ca. die eingezahlten
      Beiträge abzüglich ca. 10 Prozent für Risikobeiträge für
      Versicherungsschutz>
      <Betrag bei Rentenversicherungen = ca. die eingezahlten Beiträge>

      abzüglich evtl. gezahltem Rückkaufswert



      Ich erhebe Klage und werde beantragen:

      1. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger <der Klägerin> Auskunft zu erteilen über die Höhe des Rückkaufswertes, wie er sich ohne Berücksichtigung der Verrechnung der Abschlusskosten für den Versicherungsvertrag mit der Nr. <Vertragsnummer> zum <Datum der Vertragsaufhebung> ergeben hätte.

      Nach Erteilung der Auskunft werde ich beantragen,

      die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger <die Klägerin> den sich aus Ziffer 1 ergebenden Betrag nebst 7 % (gezogene Nutzungen) seit <Datum der Vertragsaufhebung> zu zahlen.

      Sofern das Gericht das schriftliche Vorverfahren anordnet, wird für den Fall der Fristversäumnis oder des Anerkenntnisses beantragt,

      die Beklagte durch Versäumnisurteil oder Anerkenntnisurteil ohne mündliche Verhandlung zu verurteilen.

      A. Zuständigkeit

      Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts folgt aus § 48 VVG. Im vorliegenden Fall ist der Vertrag durch <Name und Adresse des Vermittlers> vermittelt worden. Durch den Sitz des Vermittlers / der Vermittlerin / der Vermittlungsgesellschaft in <Stadt> ergibt sich die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts.

      ODER (wenn ein Gericht am Sitz der beklagten Gesellschaft angerufen wird) :

      Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus dem Geschäftssitz der Beklagten.

      B. Begründetheit

      I. Vorbemerkungen

      Der Klage liegt die Problematik Kapital bildender Versicherungen zugrunde. Da die Materie nicht als allgemein bekannt vorausgesetzt werden kann, erlaubt sich der Kläger <die Klägerin> einige Vorbemerkungen.

      1. Hohe Verluste bei Kündigung Kapital bildender Versicherungen

      Es geht in diesem Verfahren um die Problematik der Rückkaufswerte bei Kündigung von Kapital bildenden Lebens- und Rentenversicherungen, die nach 1994 abgeschlossen wurden. Diese Werte werden bzw. wurden von allen deutschen Versicherungsunternehmen – unter Verrechnung von Abschlusskosten – nach Klauseln ermittelt, die der BGH durch zwei Urteile vom 9. Mai 2001 für unwirksam erklärt hat (ZR 121/00 = VersR 2001, 1052 und IV ZR 138/99 = VersR 2001, 839). Der Kläger <die Klägerin> verfolgt mit der vorliegenden Klage das Ziel, eine den BGH-Urteilen entsprechende Neuberechnung des Rückkaufswertes und eine <höhere> Beitragsrückzahlung aus seiner <ihrer> gekündigten Versicherung zu erreichen.

      Es dürfte gerichtsbekannt sein, dass es bei einer vorzeitigen Kündigung von Kapital bildenden Versicherungen (zu denen vor allem Kapitallebens- und private Rentenversicherungen gehören), zu hohen Verlusten kommt. Bei einer Kündigung in den ersten zwei Vertragsjahren erhält der Versicherungsnehmer in der Regel kein Geld zurück. Erst nach etwa 10 Jahren Vertragsdauer erhält er bei einer Kündigung das, was er ungefähr eingezahlt hat, ohne dabei aber einen Ertrag auf seine gezahlten Prämien zu bekommen (während sich bei einer anderen Geldanlage das Geld wahrscheinlich verdoppelt hätte). Hierzu ein Zitat aus der Ausgabe der Zeitschrift FINANZtest (7/98, Seiten 12 bis 24):

      „Wie unterschiedlich die Verträge gebaut und wie krass die Unterschiede sind, zeigt die Grafik ... Ein Kunde der Hamburg-Mannheimer braucht danach über zehn (!) Jahre, um sich bei einem 27-Jahres-Vertrag aus dem Minus herauszuarbeiten. Fairer verhält sich die Hannoversche Leben: Nach dem zweiten Jahr erhalten ihre Kunden die eingezahlten Beiträge zurück - plus Zinsen.“

      Kündigungen von Lebensversicherungen sind nach den AVB jederzeit möglich und für den langfristigen Sparvorgang von durchschnittlich 29 Jahren, der mit Lebensversicherungen verbunden ist, auch eine vertragliche Selbstverständlichkeit. Diese vertragliche Selbstverständlichkeit wird aber durch die Verrechnung der ersten Beiträge bei einer vorzeitigen Kündigung mit den extrem hohen Abschlusskosten wieder erheblich eingeschränkt.

      Lt. Geschäftsbericht (Teil B) 1999 des Bundesaufsichtsamtes für das Versicherungswesen (Tabelle 150) wurden im Jahre 1999 etwa 5,2 Millionen Kapital bildende Versicherungen neu abgeschlossen und etwa 2,2 Millionen Verträge vorzeitig aufgehoben, während nur etwa 1,7 Millionen Versicherungen einen normalen Ablauf erreichten. Danach haben 2,2 Millionen Bundesbürger in nur einem Jahr Verluste von schätzungsweise 7 Milliarden Mark erlitten. Ähnliche Verluste haben Millionen Bundesbürger in den Jahren zuvor hinnehmen müssen.

      2. Interessenten und Versicherte erkennen nicht die hohen finanziellen Verluste im Falle einer Kündigung von Kapital bildenden Versicherungen

      Hauptproblem der hohen finanziellen Verluste bei Kündigung von Kapital bildenden Versicherungen ist, dass Interessenten und Versicherte von diesen Verlusten in der Regel nichts ahnen und sich aus den Bedingungen (und auch aus den Verbraucherinformationen, § 10a VAG) nicht ergibt, unter welchen finanziellen Verlusten die ihnen angebotene oder von ihnen abgeschlossene Versicherung gekündigt werden kann. In den AVB der Beklagten und - nahezu wortgleich - bei fast allen deutschen Lebensversicherungsunternehmen heißt es nur:

      <bei folgendem Zitat können die Paragraphennummer und der Text je nach Gesellschaft abweichen – BITTE UNBEDINGT GENAU MIT DEN BEDINGUNGEN IHRES VERTRAGES VERGLEICHEN UND ENTSPRECHEND ÄNDERN !!! >

      Ҥ < ...... >

      Wann können Sie die Versicherung beitragsfrei stellen oder kündigen?

      (2) Kündigung und Auszahlung des Rückkaufswertes

      <KAPITALLEBENSVERSICHERUNG

      (a) Sie können Ihre Versicherung jederzeit zum Schluss einer Versicherungsperiode schriftlich kündigen.

      Nach Kündigung erhalten Sie - soweit vorhanden - den Rückkaufswert. Er wird nach den anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik für den Schluss der laufenden Versicherungsperiode als Zeitwert Ihrer Versicherung berechnet (§176 VVG). .....“>



      <RENTENVERSICHERUNG

      (a) Vor dem vereinbarten Rentenzahlungsbeginn

      ... Kündigen Sie Ihre Versicherung, so erhalten Sie zum Kündigungstermin - soweit vorhanden - den Rückkaufswert, höchstens jedoch die für den Todesfall versicherte Beitragsrückzahlung. Der Rückkaufswert wird nach den anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik für den Schluss der laufenden Versicherungsperiode als Zeitwert Ihrer Versicherung berechnet. ....“ >

      § 176 des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) lautet:

      „I. Wird eine Kapitalversicherung für den Todesfall, die in der Art genommen ist, dass der Eintritt der Verpflichtung des Versicherers zur Zahlung des vereinbarten Kapitals gewiss ist, durch Rücktritt, Kündigung oder Anfechtung aufgehoben, so hat der Versicherer den auf die Versicherung entfallenden Rückkaufswert zu erstatten.

      II. ...

      III. Der Rückkaufswert ist nach den anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik für den Schluss der laufenden Versicherungsperiode als Zeitwert der Versicherung zu berechnen. ...“

      In der Verbraucherinformation, die dem Interessenten vor Abschluss eines Vertrages ausgehändigt werden soll (§ 10a Versicherungsaufsichtsgesetz, VAG), wird im Allgemeinen nur auf die Rückkaufswertregelung in den AVB verwiesen.

      Die Gesellschaften kalkulieren ihre Prämien zu Kapital bildenden Versicherungen wie folgt:

      1. einen Sparanteil für die Kapitalbildung (Sparanteil),

      2. einen Dienstleistungsanteil, der im Wesentlichen aus drei Teilen besteht:
      · Abschlusskosten,
      · Verwaltungskosten,
      · Gewinn.

      <<nur bei Kapitallebensversicherungen>>

      <3. einen Risikoanteil für die Versicherungsfälle (Risikobeitrag).>

      Die einzelnen Prämienbestandteile werden weitgehend einseitig durch den Versicherer bestimmt, insbesondere – was für den vorliegenden Fall von Bedeutung ist - die Abschlusskosten und die Art und Zeitdauer ihrer Verrechnung. Fast alle deutschen Lebensversicherer kalkulieren ihre Prämien so, dass in den ersten Vertragsjahren die in den Prämien enthalte­nen Sparanteile mit den Abschlusskosten (bei welchen die Provision des Vermittlers den größten Teil ausmacht) verrechnet werden (so genanntes „Zillmerverfahren“), so dass sich zu dem Vertrag erst im dritten, möglicherweise auch erst im vierten Vertragsjahr ein Wert (Deckungskapital) bildet. Das oben auf Seite 3 zitierte FINANZtest-Zitat belegt, dass die Gesellschaften die Zillmerung unterschiedlich anwenden und dabei insbesondere die Höhe der Abschlusskosten und die Zeitdauer ihrer Verrechnung mit den Sparanteilen der Beiträge einseitig bestimmen können.

      Dem Versicherungsnehmer werden die einzelnen Prämienbestandteile nicht bekannt gegeben, sondern ihm wird nur eine Gesamtprämie genannt (z.B. 2.400 DM im Jahr). Er erfährt also nicht, auf welcher Grundlage, in welcher Höhe und wann (über welche Zeitdauer) Abschlusskosten berechnet werden.

      Diese Kalkulation unter Anwendung des Zillmerverfahrens ist zulässig, aber nicht gesetzlich vorgeschrieben. Einmalige Abschlusskosten dürfen gemäß § 25 Abs. 1 der Verordnung über die Rechnungslegung von Versicherungsunternehmen (RechVersV vom 8. November 1994, BGBl. Teil I 1994, S. 3378 ff) nach einem versicherungsmathematischen Verfahren (Zillmerverfahren) berücksichtigt werden. Damit dieses Verfahren aber Anwendung finden kann, bedarf es einer vertraglichen Vereinbarung zwischen dem Versicherungsunternehmen und den Versicherten.

      3. Extrem hohe Abschlusskosten vermindern den Rückkaufswert

      Rückkaufswerte sind in den ersten Vertragsjahren bei den meisten Gesellschaften nicht vorhanden oder sehr gering, weil – wie oben bereits erwähnt – die eigentlich für die Kapitalbildung vorgesehenen Sparanteile in den ersten ein bis zwei Jahren zunächst zur Deckung der Abschlusskosten verwendet werden.

      Zu den Abschlusskosten enthalten die AVB aller deutschen Lebensversicherungsunternehmen nahezu wortgleiche (nur unter unterschiedlichen Paragraphen aufgeführte) Regelungen. In den AVB der Beklagten heißt es so z. B:

      <bei folgendem Zitat können die Paragraphennummer und der Text je nach Gesellschaft abweichen – BITTE UNBEDINGT GENAU MIT DEN BEDINGUNGEN IHRES VERTRAGES VERGLEICHEN UND ENTSPRECHEND ÄNDERN !!! >

      <„§ ...... > . <Wie werden die Abschlusskosten erhoben und aus­geglichen?>

      <Die mit dem Abschluss Ihrer Versicherung verbundenen und auf Sie entfallenden Kosten, etwa die Kosten für Beratung, Anforderung von Gesundheitsauskünften und Ausstellung des Versicherungsscheins, werden Ihnen nicht gesondert in Rechnung gestellt. Auf den Teil dieser Kosten, der bei der Be­rechnung der Deckungsrückstellung¹ angesetzt wird, verrech­nen wir nach einem aufsichtsrechtlich geregelten Verfahren Ihre ab dem vereinbarten Beginn der Versicherung eingehenden Beiträge, soweit diese nicht für Versicherungsleistungen und Ver­waltungskosten vorgesehen sind.

      ¹ Eine Deckungsrückstellung müssen wir für jeden Versiche­rungsvertrag bilden, um zu jedem Zeitpunkt den Versiche­rungsschutz gewährleisten zu können. Deren Berechnung wird nach § 65 des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) und §§ 341 e, 341 f des Handelsgesetzbuches (HGB) sowie den dazu erlassenen Rechtsverordnungen geregelt.“ >

      (Hervorhebungen stammen vom Verfasser)

      Mit „dem aufsichtsrechtlich geregelten Verfahren“ ist das oben beschriebene Zillmerverfahren gemeint.

      4. Keine vertraglichen Vereinbarungen zum Umfang des Rückkaufswertes und
      zur Höhe der Abschlusskosten und der Zeitdauer ihrer Verrechnung

      Letztendlich entscheidend ist aber, dass es keine zwingende (konkrete) gesetzliche Regelung zur Bestimmung des Rückkaufswertes, zur Höhe der Abschlusskosten und der Zeitdauer ihrer Verrechnung gibt, dass dafür also vertragliche Vereinbarungen zwischen dem Versicherungsnehmer und dem Versicherer getroffen werden müssen.

      An solchen konkreten oder „offenen“ Vereinbarungen fehlt es in allen Lebensversicherungsverträgen, die in Deutschland nach den „Musterbedingungen“ des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft abgeschlossen werden. Jedenfalls ergeben sich solche Vereinbarungen nicht aus den oben zitierten Abschlusskosten- und Rückkaufswertklauseln in den Versicherungsbedingungen. Diese regeln weder den Umfang der vom Versicherungsnehmer oder vom Versicherer geschuldeten Leistungen (Abschlusskosten, Rückkaufswert) noch ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht des Versicherungsunternehmens. Es ist auch nirgendwo vereinbart, dass der Versicherer die Höhe der Abschlusskosten und die Zeitdauer ihrer Verrechnung einseitig bestimmen kann.

      5. BGH-Urteile zu den Abschlusskosten- und Rückkaufswertklauseln in den Bedingungen der deutschen Lebensversicherer.

      Am 9. Mai 2001 hat der für das Versicherungsrecht zuständige IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs über diese Problematik entschieden und festgestellt, dass die von nahezu allen deutschen Lebensversicherern verwendeten Klauseln zum Rückkaufswert und zu den Abschlusskosten intransparent und unwirksam sind (IV ZR 138/99 = VersR 2001, 839 und IV ZR 121/00 = VersR 2001, 841).

      Die Entscheidungen haben über die konkrete Rechtskraft hinaus für sämtliche Kapitallebens- und Rentenversicherungen Beispielscharakter, weil alle Gesellschaften nahezu wortgleiche Formulierungen verwenden. Der Senat hat in dem Verfahren IV 121/00 entschieden, dass die Klausel, die die Folgen einer Kündigung betrifft (Rückkaufswertklausel), nicht hinreichend durchschaubar ist. Beanstandet wurde vom Senat, dass der Versicherungsnehmer den Klauseln nicht ausreichend die wirtschaftlichen Nachteile entnehmen könne, die er bei einer Kündigung des Versicherungsvertrages in Kauf nehmen müsse. Er hat dazu ausgeführt (VersR 2001, 843 ff.):

      „§ 4 Abs. 3 und 6 ALB benachteiligt den Versicherungsnehmer vielmehr wegen Verstoßes gegen das sich aus § 9 AGBG ergebende Transparenzgebot unangemessen und ist deshalb unwirksam. Nach dem Transparenzgebot ist der Verwender Allgemeiner Versicherungsbedingungen entsprechend den Grundsätzen von Treu und Glau­ben gehalten, Rechte und Pflichten seines Vertragspartners möglichst klar und durchschaubar darzustellen. Dabei kommt es nicht nur darauf an, dass die Klausel in ihrer Formulierung für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer verständlich ist. Vielmehr gebieten Treu und Glauben auch, dass die Klausel die wirtschaftlichen Nachteile und Belastungen so weit erkennen lässt, wie dies nach den Umständen gefordert werden kann (BGHZ 141, 137, 143 m.w.N.). Diesen Anforderungen entspricht § 4 Abs. 3 und 6 ALB nicht.

      (...)

      Mit § 4 Abs. 4 ALB verweist die Beklagte auf die im Versicherungsschein abgedruckte Tabelle über die Rückkaufswerte und beitrags­freien Versicherungssummen. Zwar erklärt sie in § 4 Abs. 3 ALB, dass der Rückkaufswert nicht der Summe der vom Versicherungsnehmer eingezahlten Beiträge entspricht. Diese Erläuterung führt dem Versicherungs­nehmer aber nicht das volle Ausmaß seiner wirtschaftlichen Nachteile bei einer Kündigung oder Beitragsfreistellung vor Augen. Bei einer Kündigung verliert er nicht nur in den ersten zwei Jahren die eingezahlten Beiträge ganz. Auch in den weiteren Jahren beträgt der garantierte Rückkaufswert nach der Tabelle der Beklagten bis zum 19. Jahr der Laufzeit weniger als die bis dahin eingezahlten Prämien. Über solche wirtschaftlichen Folgen muss der Versicherungsnehmer bei Vertragsschluss an der Stelle der Allgemeinen Versicherungsbedingungen in den Grundzügen unterrichtet werden, an der die Regelung der Kündigung und Beitragsfreistellung angesprochen ist. Dass an anderer Stelle, z.B. hier in § 15 ALB, dem Versicherungsnehmer weitere Informationen über die Verrechnung von Abschlusskosten gegeben werden, behebt den Mangel an Transparenz in § 4 ALB nicht. Denn zum einen sind § 4 und § 15 ALB räumlich zu weit voneinander getrennt und zum anderen regeln diese Bestimmungen, wie auch die Revisionserwiderung erkennt, jeweils unterschiedliche Sachverhalte.“

      Dieselben Erwägungen hat der BGH auch für die Abschlusskostenklausel angestellt. Auch diese Klausel zu den Abschlusskosten hat der Bundesgerichtshof für unwirksam erklärt, weil der Versicherungsnehmer die ihn betreffenden wirtschaftlichen Nachteile nicht in hinreichender Weise habe erkennen können. Der Senat hat wörtlich (VersR 2001, 845) folgendes ausgeführt :

      „§ 15 ALB (Anmerkung des Verfassers: entspricht der Klausel des vorliegenden Vertrages zu den Abschlusskosten) genügt aber den Anforderungen des Transparenzgebots nicht. Den ersten Satz der Klausel, dass die mit dem Abschluss der Versicherung verbundenen Kosten nicht gesondert in Rechnung gestellt werden, versteht der Versicherungsnehmer als ihm günstig. Umso mehr muss dem Versicherungsnehmer an derselben Stelle in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen verdeutlicht werden, dass die nachfolgende Regelung der Verrechnung für ihn einen erheblichen wirtschaftlichen Nachteil für den Fall bedeutet, dass er von seinem gesetzlichen Recht (§§ 176, 174 VVG) Gebrauch macht, den Vertrag in den ersten Jahren zu kündigen oder beitragsfrei zu stellen. Der wirtschaftliche Nachteil eines erheblichen Verlustes seiner eingezahlten Prämien wird dem Versicherungsnehmer mit der im zweiten Satz des § 15 ALB beschriebenen Regelung nicht hinreichend verdeutlicht. Zwar kann .... eine Tabelle zur Darstellung der wirtschaftlichen Folgen hilfreich sein, wenn sie garantierte Rückkaufswerte so darstellt, dass der Versicherungsnehmer leicht erkennen kann, in welcher Weise das Anwachsen des Kapitals durch die Verrechnung mit den Abschlusskosten belastet wird. Die notwendige Durchschaubarkeit für den Versicherungsnehmer wird aber erst dann erreicht, wenn in der Klausel auf die Tabelle hingewiesen und im Wortlaut der Klausel im Ansatz auf die wirtschaftlichen Folgen der Verrechnung deutlich genug aufmerksam gemacht wird. Dies gilt umso mehr, als die Beklagte im ersten Satz des § 15 ALB einige Beispiele anfallender Kosten nennt, gerade aber die besonders ins Gewicht fallende Vermittlungsprovision unerwähnt lässt.“(Hervorhebungen stammen vom Verfasser)

      Das Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen (BAV) hat in den Veröffentlichungen des Bundesaufsichtsamtes (VerBAV 8/2001, Seite 174) nochmals zusammenfassend für die Rückkaufswert- und die Abschlusskostenklausel Folgendes dargestellt:

      „Der BGH hat in seiner Entscheidung deutliche Hinweise zur verständlichen Gestaltung der Allgemeinen Versicherungsbedingungen in der Lebensversicherung gegeben. Danach könnten die Versicherer ihren Bedingungen eine Tabelle beifügen, in der sie für jedes Jahr der Vertragslaufzeit den Rückkaufswert klar nennen. Das ist besonders wichtig für die ersten Jahre, wo der Rückkaufswert Null sein kann. Die betreffenden Klauseln müssen einen deutlichen Hinweis auf diese Tabelle enthalten. Außerdem ist im Text beider Klauseln ausdrücklich darauf hinzuweisen, welche wirtschaftlichen Nachteile der Versicherungsnehmer durch eine Kündigung bzw. Beitragsfreistellung erleidet.“ (Hervorhebungen stammen vom Verfasser)

      Die Allianz betreffend hatte auch schon das OLG Stuttgart (2 U 219/98, VersR 1999, 832 ff.) die Abschlusskostenklausel für unwirksam erklärt. Die Allianz, das Unternehmen mit dem mit Abstand größten Marktanteil an Lebensversicherungen, hat – aus guten Gründen – auf die Einlegung des Rechtsmittels verzichtet. Somit ist das Urteil hinsichtlich der Abschlusskostenklausel rechtskräftig. Das Gericht hatte hierzu ausgeführt:

      „Die Klausel § 15 ALB ist dagegen unwirksam.
      (1) Vorliegend wird der Versicherungsnehmer im unklaren gelassen, welche Einzelpositionen sich hinter den sog. Abschlusskosten verbergen. ... Der Kunde ist danach der Entscheidung des Versicherers ausgeliefert, welche Positionen dieser unter diese Rubrik fasst. Er ist vorliegend aber in besonderem Maße darauf angewiesen, dies in Erfahrung zu bringen, da je nach Umfang dieses Kostenblockes sein Guthaben und damit ein Rückkaufswert erst viel später einsetzt.“

      II. Sachverhalt

      Der Kläger <Die Klägerin> hat mit der Beklagten über den Vermittler < ........ Name und Adresse> einen Vertrag für eine Rentenversicherung abgeschlossen. Vertragsbeginn war der <Datum>.

      Anlage K 1 <Kopie der Police und Versicherungsbedingungen beifügen>

      Der Kläger <Die Klägerin> hat vom <Datum> bis <Datum> einen monatlichen <jährlichen> Beitrag in Höhe von <DM> gezahlt. Den letzten Beitrag zahlte der Kläger <die Klägerin> am <Datum>. Der Kläger <Die Klägerin> zahlte also insgesamt <DM> an die Beklagte. Der Vertrag wurde zum <Datum> gekündigt.

      <Ein Rückkaufswert war nach Auskunft der Beklagten nicht vorhanden. Die diesbezügliche Information ist als

      Anlage K 2 <Kopie der Mitteilung des Versicherers beifügen>

      beigelegt.>

      <ODER: Der Rückkaufswert wurde am <Datum> in Höhe von <Betrag> ausgezahlt, betrug also <Betrag> DM weniger als die eingezahlten Beitrage. Die diesbezügliche Information ist als

      Anlage K 2 <Kopie der Mitteilung des Versicherers beifügen>

      beigelegt.>

      Dem Vertrag lagen die oben zitierten Abschlusskosten- und Rückkaufswertklauseln zugrunde.

      Beim Abschluss des Vertrages hatte der Kläger <die Klägerin> die Vorstellung, dass hinsichtlich der Verwendung seiner <ihrer> Prämien alles gesetzlich geregelt und staatlich beaufsichtigt sei. Er <Sie> ist auch davon ausgegangen, dass die Geschäftspraxis hinsichtlich der Verwendung seiner <ihrer> Prämien bei allen Anbietern gleich ist (was eben bei der hier interessierenden Verrechnung der Abschlusskosten nicht der Fall ist, wie das oben genannte FINANZtest-Zitat zeigt). Die Beklagte hat die wirtschaftlichen Nachteile daher nicht nur verheimlicht, sondern den Kläger <die Klägerin> auch noch irregeführt und von Vergleichen abgehalten.

      III. Zu den Klageanträgen im Einzelnen

      1. Auskunftsanspruch

      Der Kläger <Die Klägerin> kann aus seinen <ihren> Vertragsunterlagen nicht entnehmen und auch auf andere Art und Weise nicht nachvollziehen, in welchem Umfang die ohne Rechtsgrundlage verrechneten Abschlusskosten die Auszahlung eines Rückkaufswertes <eines höheren Rückkaufswert> verhindert haben.

      Auch hat die Beklagte die Angabe der Abschlusskosten und die Nennung der verrechneten Abschlusskosten auf Nachfrage des Klägers <der Klägerin> abgelehnt:

      Anlage K 3 <Kopie des entsprechenden Schreibens des Versicherers beifügen>

      Es ist dem Kläger <der Klägerin> somit nicht möglich, festzustellen, wie hoch der Rückkaufswert ohne Abzug der Abschlusskosten gewesen wäre. Fest steht nur, dass bei Nichtanwendung der so genannten Zillmerung (Verrechnung unbekannter Abschlusskosten mit den Sparanteilen der ersten Beiträge) auf jeden Fall ein Rückkaufswert <ein höherer Rückkaufswert> vorhanden gewesen wäre. Deshalb wird im Wege der Stufenklage zunächst Auskunft über die Höhe der Abschlusskosten begehrt. Erst nach Erhalt der Auskunft wird der Kläger <die Klägerin> den weiteren Zahlungsanspruch konkretisieren können.

      2. Herausgabeanspruch (§§ 812, 818 BGB)

      Die dem Vertrag zugrunde liegende Abschlusskostenklausel ist unwirksam. Diesbezüglich wird auf die Ausführungen der BGH-Urteile verwiesen. Der Kläger <Die Klägerin> hat also einen Anspruch auf Auszahlung eines Rückkaufswertes ohne Abzug etwaiger Abschlusskosten. Die Beklagte ist um die ohne Rechtsgrund einbehaltenen Abschlusskosten und die daraus gezogenen Nutzungen ungerechtfertigt bereichert.

      Das Zillmerverfahren (die Verrechnung von Abschlusskosten mit den Sparanteilen der Beiträge) wurde nicht wirksam vereinbart. Vor allem wurde vertraglich nicht vereinbart, in welcher Höhe und über welchen Zeitraum eine Verrechnung der Abschlusskosten mit den Sparanteilen der ersten Beiträge erfolgen sollte. Die Zillmerung hätte vertraglich über die Versicherungsbedingungen durch transparente Klauseln vereinbart werden müssen (Mayer in Prölss/Martin VAG § 65 Rn. 15). Auch der BGH (VersR 2001, 844 f.) führt aus, dass mit der grundsätzlichen (gesetzlichen) Zulässigkeit der Zillmerung noch nicht gesagt sei, dass das Versicherungsunternehmen im Verhältnis zu seinem Vertragspartner, dem Versicherungsnehmer, von der Möglichkeit dieser Art der Verrechnung von Abschlusskosten Gebrauch machen dürfe. Deshalb bedürfe es hierüber einer entsprechenden Vereinbarung.

      In den Bedingungen der Beklagten ist die Verrechnung von Abschlusskosten in <§ ...... > der AVB (siehe oben unter B I 3 <Wortlaut siehe oben Seite .... >;) geregelt. Wegen der Unwirksamkeit dieser Klausel ist eine vertragliche Vereinbarung der Zillmerung und eines einseitigen Leistungsbestimmungsrechts hinsichtlich der Abschlusskosten nicht zustande gekommen. Ohne eine solche Verrechnung wäre bei der hier erfolgten Kündigung zum <Datum> nach <Zahlungsdauer in Monaten oder Jahren> ein Rückkaufswert <ein höherer Rückkaufswert> vorhanden gewesen. Ohne Verrechnung mit den Abschlusskosten wäre der in der Prämie enthaltene Sparanteil dem Vertrag zugewiesen worden. Dadurch wäre ein positives - aus den Sparanteilen gebildetes - Deckungskapital vorhanden gewesen.

      Beweis: Sachverständigengutachten des BAV

      Um diesen Betrag und die daraus gezogenen Nutzungen ist die Beklagte ungerechtfertigt bereichert, wobei hinsichtlich der gezogenen Nutzungen (§ 818 BGB) von einer Mindestkapitalanlagerendite der deutschen Lebensversicherer von 7 Prozent auszugehen ist.

      III. Schlussbemerkungen
      1. Erste Reaktion eines Lebensversicherers auf eine Nachforderung zu einer gekündigten Rentenversicherung
      In einer Medieninformation vom 13.12.2001 berichtete der Bund der Versicherten über eine erste Reaktion der Allianz Lebensversicherung-AG auf eine Nachforderung zu einer gekündigten Rentenversicherung wie folgt:

      „Die Allianz Lebensversicherung hat als erster Lebensversicherer einem Kunden, der im Jahre 1999 eine private Rentenversicherung abgeschlossen und in diesem Jahr wieder gekündigt hatte, alle gezahlten (18 Monats-) Prämien in Höhe von 1.830 DM plus 7 Prozent Zinsen zurückgezahlt. Der Verbraucher hatte geklagt, weil die Allianz seine ersten Beiträge als Abschlusskosten vereinnahmt und ihm mitgeteilt hatte, dass der Vertrag nach der Kündigung „ohne Wert erloschen“ sei. Die Klage stützte sich auf zwei Urteile des Bundesgerichthofs (BGH) vom 9. Mai dieses Jahres (IV ZR 138/99 = VersR 2001, 839 und IV ZR 121/00 = VersR 2001, 841), nach denen Vertragsklauseln über die Verrechnung der ersten Beiträge als Abschlusskosten wegen Intransparenz unwirksam sind („weil sie dem Versicherungsnehmer etwaige wirtschaftliche Nachteile nicht deutlich vor Augen führen“).

      Nachdem der Allianz die Klage am 28.11.2001 zugestellt worden war, schrieb sie am 3.12.2001 an ihren ehemaligen Kunden, nach ihrer Meinung würde sich „auch unter Berücksichtigung der genannten Urteile zum Kündigungstermin kein Rückkaufswert ergeben“. Die Allianz sei aber „bereit, die gezahlten Beiträge einschließlich einer Verzinsung von 7 % aus wirtschaftlichen Gründen zu erstatten.“ Sie werde auch „selbstverständlich die entstandenen Gerichtskosten ersetzen“. Der Versicherte erhielt mit Schreiben der Allianz vom 06.12.2001 einen Verrechnungsscheck über den Betrag von 1.058,85 Euro und muss die dadurch erledigte Klage zurücknehmen.

      „Dieser Vorgang hat eine unvorstellbare Dimension. Die Branche hat nach 1994 etwa 15 Millionen Kapitallebens- und Rentenversicherungen abgeschlossen und zu diesen Verträgen (nach den BGH-Urteilen) unberechtigterweise an die 50 Milliarden Mark an Abschlusskosten kassiert“, erklärt Hans Dieter Meyer. Nach Schätzungen des BdV seien etwa 5 Millionen dieser Verträge inzwischen schon wieder gekündigt worden. ... Auch das Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen (BAV) hat am 10. Oktober 2001 mit einem offiziellen Rundschreiben an alle Lebensversicherungsunternehmen (R 1/2001) mitgeteilt, dass sich bei gekündigten Verträgen Rückforderungsansprüche der Versicherungsnehmer ergeben können. „Der Anspruch“, so das BAV „könnte auf Rückforderung von Leistungen aufgrund unwirksamer Bestimmungen gerichtet sein“.“

      2. Verfassungsrechtliche Aspekte

      Das Verfahren wird gegebenenfalls dem Bundesverfassungsgericht vorgelegt. Deshalb wird schon jetzt darauf hingewiesen, dass der vorliegende Rechtsstreit auch eine erhebliche verfassungsrechtliche Bedeutung hat. Der Kläger <Die Klägerin> war durch die intransparenten und unwirksamen Reglungen in den Bedingungen zu seinem <ihrem> Vertrag daran gehindert, vor dem Vertragsabschluss Vergleiche mit anderen Versicherungen und vor allem auch mit anderen Geldanlagemöglichkeiten durchzuführen. Ihm <Ihr> sind durch die Intransparenz wichtige Informationen, die er <sie> für eine selbstbestimmte Entscheidung benötigt hätte, vorenthalten worden. Intransparente Klauseln verhindern immer einen Wissensgleichstand zwischen den Vertragsparteien, der aber für die durch Art. 2 GG geschützte Privatautonomie eine notwendige Voraussetzung ist, die der Gesetzgeber schaffen muss oder die Gerichte durch korrigierende Urteile herbeiführen müssen. In diesem Zusammenhang ist auf einen Beschluss des BVerfG hinzuweisen (NJW 94, 36 ff.):

      „Art. 2 Abs. 1 GG gewährleistet die Privatautonomie als ,Selbstbestimmung des einzelnen im Rechtsleben’. Die Privatautonomie ist notwendigerweise begrenzt und bedarf der rechtlichen Ausgestaltung. Privatrechtsordnungen bestehen deshalb aus einem differenzierten System aufeinander abgestimmter Regelungen und Gestaltungsmittel, die sich in die verfassungsmäßige Ordnung einfügen müssen. ... Hat einer der Vertragsteile ein so starkes Übergewicht, dass er den Vertragsinhalt faktisch einseitig bestimmen kann, bewirkt dies für den anderen Vertragsteil Fremdbestimmung (vgl. BVerfGE 81, 242, 255). ... Heute besteht weitgehende Einigkeit darüber, dass die Vertragsfreiheit nur im Falle eines annähernd ausgewogenen Kräfteverhältnisses der Partner als Mittel eines angemessenen Interessenausgleichs taugt und dass der Ausgleich gestörter Vertragsparität zu den Hauptaufgaben des geltenden Zivilrechts gehört. ... Für die Zivilgerichte folgt daraus die Pflicht, bei der Auslegung und Anwendung der Generalklauseln darauf zu achten, dass Verträge nicht als Mittel der Fremdbestimmung dienen.“


      Kläger <Klägerin> (Originalunterschrift hierunter setzen)



      . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .



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      schrieb am 04.04.03 23:22:36
      Beitrag Nr. 12 ()
      #9

      das stimmt nicht, da gab es noch eine Erklärung zur Neuberechnung der Abschlußkosten. Kein normaler Mensch hätte dort zugestimmt, ich habe sogar schriftlich Einspruch eingelegt, das interessierte die Debeka einen Dreck.

      GGF
      Avatar
      schrieb am 04.04.03 23:25:06
      Beitrag Nr. 13 ()
      .

      .

      Medien-Informationen (9.-13.12.2001)

      5 Mio. Lebensversicherte können 15 Mrd. Mark
      an Abschlusskosten zurück verlangen

      siehe auch Klage-Muster unter www.bundderversicherten.de/Musterklage/Abschlusskosten.htm

      Die Allianz Lebensversicherung hat als erster Lebensversicherer einem Kunden, der im Jahre 1999 eine private Rentenversicherung abgeschlossen und in diesem Jahr wieder gekündigt hatte, alle gezahlten (18 Monats-) Prämien in Höhe von 1.830 DM plus 7 Prozent Zinsen zurückgezahlt. Der Verbraucher hatte geklagt, weil die Allianz seine ersten Beiträge als Abschlusskosten vereinnahmt und ihm mitgeteilt hatte, dass der Vertrag „ohne Wert erloschen“ sei. Die Klage stützte sich auf zwei Urteile des Bundesgerichthofs (BGH) vom 9. Mai dieses Jahres (IV ZR 138/99 = VersR 2001, 839 und IV ZR 121/00 = VersR 2001, 841 - http://www.bundderversicherten.de/BGH_090501.htm -), nach denen Vertragsklauseln über die Verrechnung der ersten Beiträge als Abschlusskosten wegen Intransparenz unwirksam sind („weil sie dem Versicherungsnehmer etwaige wirtschaftliche Nachteile nicht deutlich vor Augen führen“ - www.bundderversicherten.de/BdVAktuelles/bundesgerichtshof_erklaert_klause.htm ).

      Nachdem der Allianz die Klage am 28.11.2001 zugestellt worden war, schrieb sie am 3.12.2001 an ihren ehemaligen Kunden, nach ihrer Meinung würde sich „auch unter Berücksichtigung der genannten Urteile zum Kündigungstermin kein Rückkaufswert ergeben“. Die Allianz sei aber „bereit, die gezahlten Beiträge einschließlich einer Verzinsung von 7 % aus wirtschaftlichen Gründen zu erstatten.“ Sie werde auch „selbstverständlich die entstandenen Gerichtskosten ersetzen“. Der Versicherte erhielt mit Schreiben der Allianz vom 06.12.2001 einen Verrechnungsscheck über den Betrag von 1.058,85 Euro (Schreiben und Scheck der Allianz unter ALLIANZ1.JPG, ALLIANZ2.JPG, ALLIANZ3.JPG). Dadurch hat die Allianz ihren ehemaligen Kunden gezwungen, die Klage zurück zu nehmen, weil sie den Rechtsstreit mit der Rückzahlung der Beiträge und aller Kosten "erledigt" hatte.

      „Dieser Vorgang hat eine unvorstellbare Dimension. Die Branche hat nach 1994 etwa 15 Millionen Kapitallebens- und Rentenversicherungen abgeschlossen und zu diesen Verträgen (nach den BGH-Urteilen) unberechtigterweise an die 50 Milliarden Mark an Abschlusskosten* kassiert“, erklärt Hans Dieter Meyer. Nach Schätzungen des BdV seien etwa 5 Millionen dieser Verträge inzwischen schon wieder gekündigt worden. Die Betroffenen sollten - so Meyer - ihre ehemaligen Versicherer anschreiben und eine Nachberechnung und Nachzahlung des Rückkaufswerts plus sieben Prozent Zinsen fordern, was „für den Einzelnen mehrere tausend Mark bringen“ könne. Zu laufenden Verträgen könnten die Versicherten eine Gutschrift der Abschlusskosten fordern, weil es nach den BGH-Urteilen keine vertragliche Vereinbarung über die Höhe und Verrechnung von Abschlusskosten gegeben habe. Gegebenenfalls müssten die Unternehmen verklagt werden.

      „Vermutlich werden alle Lebensversicherer erst bei einer Klage die Abschlusskosten zurück zahlen oder eine entsprechende Gutschrift erteilen, um ein Gerichtsurteil zu verhindern. Die Versicherten müssen also zunächst mit ablehnenden Schreiben ihrer Versicherer rechnen, sollten dann aber hartnäckig bleiben. Der BdV wird die Versicherten weiterhin bei Klagen gegen die Gesellschaften unterstützen“, sagte Meyer gegenüber ........ Der BdV hat dafür ein Klage-Muster entworfen und in das Internet gestellt unter www.bundderversicherten.de/Musterklage/Abschlusskosten.htm. Die Versicherten sollten sich auch auf keinen Fall darauf einlassen, neue Vertragsbedingungen zu akzeptieren, mit denen die Versicherer ihre unwirksamen Klauseln – zu gekündigten Verträgen möglicherweise sogar rückwirkend - zu ersetzen versuchten.

      Auch das Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen (BAV) hat am 10. Oktober 2001 mit einem offiziellen Rundschreiben an alle Lebensversicherungsunternehmen (R 1/2001) mitgeteilt, dass sich bei gekündigten Verträgen Rückforderungsansprüche der Versicherungsnehmer ergeben können. „Der Anspruch“, so das BAV „könnte auf Rückforderung von Leistungen aufgrund unwirksamer Bestimmungen gerichtet sein“.

      Siehe auch http://www.bundderversicherten.de/BdVAktuelles/bavrundschrei…

      * Die Abschlusskosten betragen in der Regel 2 Jahresbeiträge. Rechnet man einen Durchschnitts-Jahresbeitrag von 750 Euro pro Vertrag, ergeben sich Durchschnitts-Abschlusskosten pro Vertrag von 1.500 Euro - bei 15 Millionen Verträgen 22,5 Milliarden Euro !

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      Avatar
      schrieb am 04.04.03 23:34:28
      Beitrag Nr. 14 ()
      Grasgefluester,
      wenn du das Abenteuer eines solchen Prozesses eingehen willst, viel Vergnügen.
      Und leg schon mal ca. 10.000 Euro auf die Seite (Anwalts- und Gerichtskosten) damit du deine 2-3000 Euro auch erstreiten kannst.
      Mag sein, daß du Recht bekommst, mag sein.
      Aber wenn du deinen Zeitaufwand und deine Kosten (auch wenn du deinen Anwalt bezahlt bekommst) reell gegenüberstellst, kannst du dich als vernünftiger Mensch niemals auf so etwas einlassen.
      Daß Recht haben und Recht bekommen immer gesondert zu sehen sind, ist dir doch hoffentlich bekannt ???
      Avatar
      schrieb am 04.04.03 23:45:55
      Beitrag Nr. 15 ()
      koennen eigentlich diese ueberschussbeteiligungen nachtraeglich wieder gekuerzt werden oder hat man die sicher ?:confused: :confused: :confused:
      Avatar
      schrieb am 04.04.03 23:51:40
      Beitrag Nr. 16 ()
      Die Überschußbeteiligungen hängen von der Ertragslage des Unternehmens ab, sie sind also nicht garantiert.
      Natürlich ist die Höhe dieser Beteiligungen aber das gewichtigste Argument der Gesellschaften.
      Avatar
      schrieb am 05.04.03 08:15:18
      Beitrag Nr. 17 ()
      die letzte Antwort ist Unfug, Überschußbeteiligungen die Dir gutgeschrieben wurden, können nicht mehr gekürzt werden.

      Zur Kostenfrage,der Prozess wird komplett von meiner Rechtsschutzversicherung gedeckt,der Aufwand für mich ist gleich Null. Ob ich Recht bekomme, wird sich in 5 Monaten zeigen, dann ist der Termin vor dem OLG.

      GGF
      Avatar
      schrieb am 05.04.03 09:49:34
      Beitrag Nr. 18 ()
      @Grasgeflüster

      Lass Dich nicht auf einen Vergleich ein, der einen
      Prozessverlust für die Versicherung verschleiert.
      Das passiert meistens, wenn die Versicherer
      keinen Ausweg mehr sehen. Damit soll eine Flutwelle an Prozessen verhindert werden, wie mir mein Anwalt sagte.
      Avatar
      schrieb am 05.04.03 10:03:13
      Beitrag Nr. 19 ()
      Sag mal Grasgefluester,

      merkst du eigentlich noch den Einschlag ? :laugh:
      Avatar
      schrieb am 05.04.03 10:18:22
      Beitrag Nr. 20 ()
      OnkelWilli,

      eien Vergleich werde ich jetzt auf keinen Fall akzeptieren, diesmal muß ein Grundsatzurteil her.

      GGF
      Avatar
      schrieb am 05.04.03 10:22:15
      Beitrag Nr. 21 ()
      Aussendienst,

      dann richte mal der Rechtsabteilung bei der Debeka schöne Grüße aus, nach dem Prozess werde ich den Schriftwechsel veröffentlichen.:kiss:

      GGF
      Avatar
      schrieb am 05.04.03 12:05:44
      Beitrag Nr. 22 ()
      Was habe ich mit der Rechtsabteilung der Debeka zu tun ? :confused:
      Avatar
      schrieb am 05.04.03 13:17:55
      Beitrag Nr. 23 ()
      zumindest bist Du bei einer Drückerkolonne angestellt.
      Avatar
      schrieb am 05.04.03 13:37:50
      Beitrag Nr. 24 ()
      Ich verstehe dich nicht,

      du hast doch selbst eine Lebensversicherung einmal abgeschlossen ? :confused:
      Avatar
      schrieb am 05.04.03 14:15:07
      Beitrag Nr. 25 ()
      :( :p :D
      Avatar
      schrieb am 05.04.03 14:56:28
      Beitrag Nr. 26 ()
      Sehr aussagefähig :rolleyes:
      Avatar
      schrieb am 05.04.03 23:39:45
      Beitrag Nr. 27 ()
      #17 grasgefluester,
      du schießt wohl grad auf alles, was sich bewegt.
      Habe ich gesagt, daß eine Gutschrift gestrichen oder gekürzt werden kann ???
      Ich habe nur gesagt, daß die Höhe der Gutschrift (Überschußbeteiligung) von der ertragslage der Versicherung abhängt.
      Pass auf, daß du dein Pulver nicht vor dem Prozeß verschossen hast.
      Avatar
      schrieb am 06.04.03 00:25:38
      Beitrag Nr. 28 ()
      wer lesen kann ist klar im Vorteil, lies Dir die Frage durch dann erübrigt sich Deine dumme Antwort.

      Gruß,

      GGF
      Avatar
      schrieb am 08.04.03 22:59:50
      Beitrag Nr. 29 ()
      Warum mußt du jetzt proleten ?
      Avatar
      schrieb am 09.04.03 10:17:31
      Beitrag Nr. 30 ()
      Hallo zusammen,

      sehe durch Zufall dieses Forum. Da ich die Debeka seit meiner Geburt kenne und das sind bald 60 Jahre, mein Vater weit über 40 Jahre in leitender Position in diesem Verein tätig war, kann ich auch etwas dazu sagen.

      Mir ist keine Versicherung bekannt, in der es sparsamer zuging und zugeht. Alles wird daran gesetzt, die Überschußbeteiligungen so hoch wie möglich festzusetzen. Angelegt wird fast ausschließlich in sicheren Anlagen.

      Ich selber habe mehrere LVs bei der Debeka abgeschlossen, auch größere, und ich fühle mich dort sicher. Ich wußte natürlich zu jeder Zeit, daß ich Abschlußkosten zu zahlen, und daß ich natürlich beim vorzeitigen Beenden der LV eine "Strafsteuer" zu zahlen habe. Das weiß jeder, der eine LV abschließt. Wenn nicht, dann sollte er zu den Neandertalern zurückgehen oder zum Sparstrumpf.

      Außerdem bekommt man alle 2 Jahre eine Aufstellung, in der man den jeweiligen Rückkaufswert erkennen kann.

      Ein derartiger Prozeß erscheint mir völlig unsinnig. Das Prozedere ist übrigens natürlich auch bei allen anderen LVs üblich, das geht ja auch gar nicht anders.

      Seit vielen Jahren ist die Debeka immer unter den allerbesten LVs zu finden, immer in der Spitzengruppe. Ich finde, das ist doch ein Argument.

      gruss parade
      Avatar
      schrieb am 09.04.03 11:03:22
      Beitrag Nr. 31 ()
      parade,

      mit diesem Beitrag hast Du uns jetzt allen sehr weitergeholfen. :lick:

      GGF
      Avatar
      schrieb am 09.04.03 11:36:20
      Beitrag Nr. 32 ()
      @parade

      Jetzt erzähl uns noch, dass dein Pappi garantiert freiwillig auf die Sondertarife für Mitarbeiter & Familienangehörige verzichtet hat. :laugh:
      Avatar
      schrieb am 09.04.03 13:03:21
      Beitrag Nr. 33 ()
      #32

      So etwas gab es damals noch gar nicht. Die Mitarbeiter wurden zumindest früher eher kurz gehalten. Ich weiß wovon ich spreche.

      Und was meine LVs betrifft, so habe ich die erst nach der Pensionierung meines "Pappi" abgeschlossen. Keine Spur von Angehörigen-Rabatt o.ä.

      Ich nahm an, daß man auch in diesem Forum ernsthaft diskutieren kann. Aber Du bist scheinbar kein Freund davon.

      gruss parade
      Avatar
      schrieb am 10.04.03 12:45:01
      Beitrag Nr. 34 ()
      Parade

      Schön, mal wieder was von Dir zu hören, in die Aktienforen schaue ich schon lange nicht mehr rein.

      Auch wenn ich persönlich das Vorgehen von GGF nicht gutheiße und für mißbräuchliche Rechtsausübung halte (man merkt, ich bin kein Jurist), so kann er doch recht bekommen. Die Rechtsprechung in Deutschland ist halt so.

      Das Dein Vater als Rentner keine MA-Rabatte mehr bekommen hat, ist m.E. wirklich ungewöhnlich, die Debeka ist noch sparsamer als ich dachte.

      Was mich ernsthaft interessiert ist die Frage, wie teuer die Pleite von Gerling Rück für die Debeka wird. Entgegen ihrer sonst vorsichtigen Haltung hat die Debeka meines Wissens nur mit einem Rückversicherer gearbeitet und der ist jetzt weg vom Fenster.

      Auch wenn ich für einen Mitbewerber arbeite, bin ich froh, dass wir mit der Debeka ein Aushängeschild in Deutschland haben. Soweit ich das beurteilen kann, arbeiten die sehr professionell. Es wäre schlecht für die ganze Branche, wenn die Debeka auch noch negative Schlagzeilen machen würde.

      GGF, ich drück Dir keine Daumen :D
      Avatar
      schrieb am 10.04.03 13:18:18
      Beitrag Nr. 35 ()
      #34

      Hallo,

      das kommt möglicherweise daher, daß ich meine LVs unabhängig von meinem "Papi" abgeschlossen habe, da er schon seit 14 Jahren nicht mehr unter uns weilt. Aber auch vorher war mir nichts bekannt von Rabatten.

      Danke für Deine angenehme Reaktion über mein Erscheinen in diesem Thread.

      gruss parade
      Avatar
      schrieb am 10.04.03 13:54:15
      Beitrag Nr. 36 ()
      noch-n-zocker,

      danke:D

      Ich werde auch ohne Deinen Beistand Recht bekommen.:D

      Gruß,

      GGF


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      Debeka....bin zufrieden !!