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    Pflichtteilsanspruch - komische Geschichte - 500 Beiträge pro Seite

    eröffnet am 06.06.03 22:34:47 von
    neuester Beitrag 29.06.03 21:57:28 von
    Beiträge: 34
    ID: 740.577
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      schrieb am 06.06.03 22:34:47
      Beitrag Nr. 1 ()
      Guten Abend.

      Mich würde mal eure Meinung zu diesem Vorgang meine Frau betreffend interessieren (ist jetzt hoffentlich für die nächste Zeit der letzte Todesfall in unserer Familie, nachdem vor einem Monat ihr Opa das Zeitliche gesegnet hat).

      Meine Frau hat noch eine Schwester.

      Gesamtwert Erbschaft knapp EUR 500,000

      1993: Mutter stirbt ohne Testament, Schwester meldet Pflichtteilsanspruch NICHT an, ihr Vater wird im Grundbuch (wegen einer Teilung) wieder als Alleininhaber von Haus und Grundstück eingetragen (mit notarieller Zustimmung der "bösen" Schwester).

      2002: ihr Vater verfasst mit Hilfe eines Rechtsanwalts ein Testament, in dem er meine Frau als Alleinerbin einsetzt.

      2003: ihr Vater stirbt und ihre Schwester meldet ihren Pflichtteilsanspruch an. Pflichtteil beträgt nach Rechnung der Schwester EUR 125,000....

      Kann ihre Rechnung stimmen? Wir halten diese Forderung für reichlich überhöht, da sie ja bereits versäumt hat ihren Pflichtteil mütterlicherseits anzumelden - oder hat das eine mit dem anderen nichts zu tun?

      Kann ihre Schwester Recht haben oder sollten wir eurer Meinung nach einen Anwalt zu Rate ziehen?

      Vielen herzlichen Dank!

      Tera
      Avatar
      schrieb am 06.06.03 22:52:22
      Beitrag Nr. 2 ()
      Hallo,

      ich kann natürlich keine Rechtsberatung anbieten,
      aber meiner Meinung nach ist es so:

      Nach dem Tod der Mutter haben ja wohl beide Schwestern
      auf ihren Anspruch verzichtet - sonst wäre das Haus
      danach nicht alleine dem Vater zugeschlagen worden.

      Der Vater setzt eine Tochter als Alleinerbin ein -
      ohne das hätte die andere Tochter die Hälfte bekommen.

      Pflichteil ist die Hälfte davon, also ein Viertel.

      Ein Viertel von 500.000 ist 125.000.

      Mir scheint das OK zu sein - womit begründest Du einen
      niedrigeren Anspruch ?

      ciao
      Viola
      Avatar
      schrieb am 06.06.03 23:26:46
      Beitrag Nr. 3 ()
      Hi und Danke Dir.

      Stimmt, Du hast recht, auch meine Frau war damit einverstanden.

      Ich dachte, dass die andere Schwester, da sie ja schon den einen Pflichtteilsanspruch vergeigt hat, nurmehr einen Anspruch auf 125 TEUR ./. vergeigter Pflichtteil hat? Aber da liege ich wohl falsch. Leider.
      Avatar
      schrieb am 07.06.03 01:07:57
      Beitrag Nr. 4 ()
      @Teraflop,

      allein die Fragestellung hier finde ich schon ziehmlich mies. Ihr (du) kassiert schon 75 % und gönnt der "bösen" Schwester noch nicht einmal den Pflichtteil. Immer diese gierigen angeheiratete Sippschaft:mad:
      Was hat die Schwester denn verbrochen, dass sie enterbt wurde?:confused:
      Bei versuchtem Mord am Opa hat sie auch ihren Pflichtteil verspielt, da erbunwürdig.
      Avatar
      schrieb am 07.06.03 06:20:33
      Beitrag Nr. 5 ()
      Hallo Teraflop ,

      Tod von Mutter bzw. Vater sind unabhängige juristische "Vorgänge" . Wenn die Schwester Deiner Frau auf den Pflichtteil beim Tod der Mutter verzichtet hat , hat das mit dem Pflichtteilsanspruch beim Tod des Vaters nichts zu tun . Die Rechnung der Schwester ist absolut korrekt .
      Wenn euer Anwalt gut ist , wird er euch raten , den Pflichtteil auszuzahlen und auf jeden Rechtsstreit zu verzichten . Da ist absolut nichts zu wollen , so klar ist die Sache .
      Hatte letztes Jahr selbst geerbt und mußte mir wg. einer ähnlichen Sache die entsprechenden Jurakenntnisse aneignen.
      Da ging es um eine größere Schenkung meines Vaters bzw. um den Pflichtteil daran .

      Lechef

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      Avatar
      schrieb am 07.06.03 06:24:36
      Beitrag Nr. 6 ()
      nur soviel dazu:

      der pflichtteilsanspruch beträgt die hälfte des gesetzlichen erbanspruches, also im konkreten fall:

      gesetzlicher erbanspruch der schwester 1/2

      pflichtteilsanspruch demzufolge 1/4

      welchen betrag das ausmacht kann man so nicht sagen, da man dazu die genaue höhe des wertes des nettonachlasses benötigt.

      nur eine frage in diesem zusammenhang? war der zuvor verstorbene grossvater auch der vater ihres vaters?

      wenn ja? verstarb dieser vermögenslos bzw wer war(en) denn
      dessen erbe(n) ??

      invest2002
      Avatar
      schrieb am 07.06.03 09:58:26
      Beitrag Nr. 7 ()
      Morgen!

      Also vielen Dank für eure Antworten.

      @invest2002: Vermögenswerte waren beim Großvater vorhanden, dieser war allerdings mütterlicherseits. Ist das von Bedeutung?

      @LeChef: wir kennen uns zwar nicht aber trotzdem mein aufrichtiges Beileid. Und Danke.

      @Jompahban: ich denke nicht, dass Du Dir ein Urteil bilden kannst oder solltest. Vielleicht kennst Du das Gleichnis aus eurer "Heiligen Schrift" mit dem verlorenen Sohn. Der, der sich für den Familienbetrieb nicht das geringste interessiert, bekommt auch noch die Ziege auf dem Silbertablett serviert nachdem er seinen Erbteil verheizt hat, während die anderen buckeln. Die "böse" Schwester hat im Laufe der Jahre laufend Geld erhalten, bei weitem mehr als ihr Pflichtteilsanspruch, nur dass mein Schwiegervater versäumt hat/nicht gewußt hat, diese Schenkungen (leider alle weiter als 10 Jahre) als "Pflichtteilshalber" zu deklarieren. Dieser war auch so dumm (so ein liebender Vater...), dass er z.B. in einer für uns wirtschaftlich recht bösen Durststrecke auch noch einen Kredit für die Dame übernommen hat. Glücklicherweise lebt sie in den U.S.A. (ohne die hiesige Vollkasko bei den Gerichten) und es juckt mich gewaltig, die Sache mit Rechtsmitteln so in die Länge zu ziehen, dass sie auch mal erfährt dass die "Mach mal"-Einstellung bei uns nicht zieht. Ab einem gewissen Alter - und da gehört 40 dazu - sollte man mal für seine Handlungen die Verantwortung übernehmen. Ich würde mich schämen. würde ich mit fremden Geld den feinen Mann markieren und keinen Finger rühren. Du siehst also, "Audiatur et altera pars" gilt auch in diesem Fall.

      Für die konstruktiven Beiträge vielen herzlichen Dank. Ich hoffe ich kann mich mal revanchieren.

      Tera
      Avatar
      schrieb am 07.06.03 10:47:57
      Beitrag Nr. 8 ()
      Wo hatte ich nur meine Gedanken?

      Habe vergessen euch zu sagen, dass der Erblasser seiner Lebensgefährtin ein Wohnrecht auf Lebenszeit eingeräumt hat. Sie ist 52 Jahre alt.

      Das sollte doch den Wert des Pflichtteils mindern, oder? Dessen Gegenwert (Kapitalwert?) kann doch vom Pflichtteilsanspruch abgezogen werden? Zur Berechnung ist imho das Lebensalter des "Wohnrechtsinhabers" maßgeblich.

      Tera
      Avatar
      schrieb am 07.06.03 12:15:12
      Beitrag Nr. 9 ()
      Hi,

      die vererbten 500.000 sind ja im wesentlichen das Haus.

      Wer sagt denn, daß das 500.000 Wert ist ?

      Lass das Haus vom Ortsgericht schätzen (ist nicht so
      teuer, dauert lange, führt aber zu moderaten
      Schätzwerten). Allerdings werden die u.U. Probleme
      haben das Wohnrecht geldlich zu bewerten.

      Die Alternative wäre dann eine "richtige" Schätzung,
      die aber auch gut 2000 Euro kosten wird.

      Vielleicht kannst Du aber auch aufgrund einer Schätzung
      des Ortsgerichtes und einigen Argumenten zu einem
      Vergleich kommen.

      Z.B. Haus ist komplett nicht vermietbar für 76-52=24
      Jahre (geschätzte Lebenserwartung). 24*Jahresmiete
      auf den heutigen Tag kapitalisieren und in Abzug bringen.

      ciao
      Viola
      Avatar
      schrieb am 07.06.03 12:33:27
      Beitrag Nr. 10 ()
      Mahlzeit Viola,

      Danke Dir!

      Auf die EUR 500,000 bin ich wie folgt gekommen: Ertragswert nach qm und ortsüblicher Miete bestimmt, dann das Alter des Hauses mit in die Berechnungen einbezogen und gegen den Wert des Grundstücks abgewogen (Grundstückswert nach irgendwelchen Formeln und Richtwerten lag niedriger, also "Mietwert" angesetzt). Ich weiß nicht, ob ich mich richtig ausdrücke, aber ich bin leider Laie :) Der Verkehrswert liegt bei weitem höher, schon alleine der Grund sind ja 2,300 qm in einer recht schönen Gegend.

      Danke für die Berechnung Des Wertes des Wohnrechtes! Damit hast Du mich ein wenig beruhigt.

      Ein schönes, erholsames langes Wochenende!

      Tera
      Avatar
      schrieb am 07.06.03 14:16:13
      Beitrag Nr. 11 ()
      Wie war das eigentlich 1993?
      Die Mutter stirbt ohne Testament.
      Folge: Gesetzliche Erben sind der Vater zu 1/2 und die beiden Kinder je 1/4.
      Ein "Verzicht" auf einen Pflichtteil kann da keine Rolle spielen!
      Wenn die Mutter Eigentümerin eines Grundstücks waren, sind die Schwestern wegen der Gesamtrechtsnachfolge Eigentümer zu je 1/4 geworden. War die Mutter nur Eigentümerin zu 1/2, dann wurden die Schwestern eben nur Eigentümer zu 1/8.

      Was soll hier eigentlich die Zustimmung der bößen Schwester?

      cu
      pegru
      Avatar
      schrieb am 07.06.03 14:37:23
      Beitrag Nr. 12 ()
      ich glaube der Pflichtteilsanspuch bemißt sich nach dem Verkehrswert und nicht nach dem Erbschaftsteuerwert.
      Die "böse" Schwester müßte daher ein viertel vom Verkehrswert bekommen. Im Zweifel ergibt sich dieser durch ein Schätzgutachten. Da der Pflichtteil in Geld zu leisten ist, kann es aber auch zu einem Notverkauf des Hauses kommen.:mad:
      Avatar
      schrieb am 07.06.03 18:38:52
      Beitrag Nr. 13 ()
      :confused: :confused: an teraflop...so kan mann die berechnung nicht machen...massgebend für die berechnung des pflichtteilsanspruches ist der verkehrswert des hauses nicht der steuerliche wert, der zur berechnung der erbschaftssteuer zu ermitteln ist, wobei das wohnrecht der lebensgefährtin mindernd zu berücksichtigen ist....

      wenn der pflichtteilsberechtigtes es verlangt, wird deine frau um eine schätzung durch einen immobiliensachverständigen nicht herumkommen, diese kosten können aber ebenfalss sodann vom nachlasswert abgezogen werden..übrigens gehören zum nachlass auch alle anderen vermögensgegenstände des erblassers..wie hausrat, kfz, wertpapier und geldvermögen jeder art, auch zb eine briefmarken sammlung..also einfach alles was einen geldwert hat..die nachlassverbindlichkeiten sind jedoch bei der berechnung abzuziehen..dazu gehören ua die beerdigungskosten usw...

      zum grossvater: da mütterlicherseits, spielt das für die beurteilung keine rolle

      ich nehme einmal an..spätestens wenn sich die schwester deiner frau anwaltlich beraten lässt wir das unter umständen teurer...das hängt wie gesagt vom zu ermittelnden nettonachlasswert ab...hierzu muss aber erst alles genau ermittelt und dann bewertet werden....achja...und bevor ich es vergesse, es gibt auch noch die sog pflichtteilsergänzungsansprüche..aber das würde jetzt zu weit gehen, das zu erklären...ich würde, auch wenn es geld kostet einen anwalt beauftragen, der die rechte deiner frau wahrnimmt denn ob ihr das ohne rechtssicher geregelt bekommt, bezweifle ich....

      invest2002
      Avatar
      schrieb am 07.06.03 21:37:37
      Beitrag Nr. 14 ()
      #invest

      Du hast recht mit der anwaltlichen Beratung.

      Ich hatte einen ähnlich gelagerten Fall,ohne Anwalt wäre ich gnadenlos über`n Tisch gezogen worden.

      Wie sagte mein Anwalt : 95% aller Erbauseinandersetzungen enden in der Kanzelei.:cry:

      Es gibt die Möglichkeit mit einem Anwalt für Erbrecht
      ein Vorgespräch zu führen,Honorar kann man voher aushandeln. Bei mir waren es 350 DM.
      Dabei wird das Testament auf Verfahrensfehler abgeklopft,
      die Rechtslage besprochen,die weitere Vorgehensweise erörtert.

      Da es sich damals bei mir auch um keinen Pappenstiel handelte,hatte ich noch einen zweiten Anwalt zu Rate gezogen. Beide Aussagen waren identisch, sodaß ich als ahnungsloser Erbe ;) schon vor der eigentlichen Auseinandersetzung einigermaßen im Bilde war.

      Wichtig in diesen Fällen ist die Hinzuziehung eines Fach-Anwaltes für Erbrecht ( bei der Anwaltskammer zu erfahren )

      Gruß

      ps
      Avatar
      schrieb am 08.06.03 10:23:18
      Beitrag Nr. 15 ()
      Vorsicht bei einer reinen qm-Wertberechnung eines Grundstückes im Wohngebiet. Wenn der qm-Bauland im Umfeld 250,-€/m² kostet, bedeuted ein Haus mit 2.500 m² Grund noch lange keine 625.000,-- + Haus!

      Wenn keine weitere Bebauung erlaubt ist reduziert sich der Wert des Grundstückes ausserhalb der direkten Hausumgebung (ca. 500 m²) auf 1/4 des ordinären Satzes; heisst im o.g. Bsp.: (500 x 250) + (2.000 x 62,50) = 250.000,-- + Hauswert!!!!!!!!!!

      Faustregelrechnung von Maklern!
      Avatar
      schrieb am 08.06.03 14:40:54
      Beitrag Nr. 16 ()
      Teraflop,
      na gut, die Erbschaft (das Haus) hat nur einen Wert von 400 TEUR. Schlag deiner Schwägerin doch vor, sie kann wählen. Sie erhält 100 TEUR und deine Frau das Haus, oder sie erhält das Haus und deine Frau 300 TEUR.
      Avatar
      schrieb am 10.06.03 00:11:49
      Beitrag Nr. 17 ()
      Hi,

      vielen Dank für eure Antworten.

      Wir hatten gestern und heute "Krisensitzung" ;) - Wir übergeben die Sache einem Anwalt. Das wird zu kompliziert...

      Nochmals vielen Dank euch allen!

      Tera
      Avatar
      schrieb am 10.06.03 22:00:20
      Beitrag Nr. 18 ()
      Kinder, bitte haut mich nicht. Aber jetzt scheint sich die Situation verändert zu haben. Heute bringt mir die ehemalige Lebensgefährtin meines Schwiegervaters einen Umschlag ins Büro ? verschiedene, bisher unbekannte Dokumente, eines davon:

      "Erklärung

      Hiermit erkläre ich ***Name der Schwester*** nach Zahlung von DEM xxx keinen Anspruch mehr auf mein Erbteil väterlicherseits zu haben."

      "Beglaubigt" mit dem Dienstsiegel des Deutschen Konsulats in Washington D.C., dazu eine Unterschrift eines Konsulatsmitarbeiters.

      Hat so was einen Wert? Ein Konsulat ist doch nicht einem Notariat gleichberechtigt, es heißt doch, dass der Pflichtteilsverzicht "notariell beurkundet" sein muss. Das weiß ich jedenfalls aus meinen Recherchen.

      Haben am Donnerstag den Anwaltstermin. Sitzen schon wie auf Kohlen.
      Avatar
      schrieb am 11.06.03 06:47:14
      Beitrag Nr. 19 ()
      Eine "Beglaubigung" stellt keine "Beurkundung" dar. Aus dem Inhalt der Erklärung ergibt sich für mich kein "Pflichtteilsverzicht", ich habe eher den Eindruck, dass erklärt wird, gegen Zahlung einer bestimmten Summe sei dieser Pflichtteilsanspruch erfüllt.
      Avatar
      schrieb am 11.06.03 08:25:05
      Beitrag Nr. 20 ()
      Morgen Nataly,

      aber würde es nicht auf das gleiche hinauslaufen? Dass der Pflichtteil ausbezahlt wurde? Ich gehe mal davon aus, dass der in dieser "Erklärung" genannte Betrag auch gezahlt wurde. Also sollte die Sache doch gegessen sein?

      Tera
      Avatar
      schrieb am 11.06.03 20:51:02
      Beitrag Nr. 21 ()
      Zu #20: Ja, so sehe ich es auch.
      Avatar
      schrieb am 11.06.03 21:05:31
      Beitrag Nr. 22 ()
      .
      Pflichteils-Ergänzungsansprüche müssen innerhalb von 3 Jahren angemeldet werden. (Daher würde es sicher nicht schaden.)
      .
      Avatar
      schrieb am 12.06.03 00:15:37
      Beitrag Nr. 23 ()
      Guten Abend Nataly, guten Abend Principessa,

      vielen Dank für eure Stellungnahme.

      @Nataly: bin neu hier, habe aber schon beim Stöbern einiges von Dir gelesen. Freut mich, dass Du Dir die Mühe gemacht hast. StB oder RAin?

      @principessa: was dürfte nicht schaden?

      Blöd nur, dass keine Unterlagen/Kontoauszüge über den Vorgang mehr da sind. Auch die Bank konnte uns nicht helfen. Dürfte aber doch nichts ausmachen, da die Schwester ohne Geld sicher sowas nicht unterschrieben hätte.

      Be it as it may, morgen ist der große Tag - der Termin beim Rechtsanwalt. Drückt uns die Daumen :)

      Gute Nacht

      Tera
      Avatar
      schrieb am 12.06.03 08:39:53
      Beitrag Nr. 24 ()
      Morgen,

      da habe ich was überlesen - war gestern abend wohl ein wenig spät :)

      Wo sollten denn da noch Ergänzungsansprüche sein? Der Betrag, gegen den Sie auf ihr Pflichtteil väterlicherseits verzichtet hat, liegt zwar nur bei so ca. 7,500 Euro, aber unterschrieben ist unterschrieben.

      Nichtig wegen sittenwidrig wird das wohl nicht sein, oder? Oder denkt ihr, dass da noch was im Rahmen einer Ergänzungsforderung kommen kann?

      Danke!

      Tera
      Avatar
      schrieb am 13.06.03 18:13:22
      Beitrag Nr. 25 ()
      pardon teraflop, ich nehme es unter diesen Umständen zurück.

      Mich interessiert, was Dir Dein RA sagt ...

      Es gibt einen Bankenverband, an den man sich wenden kann, mit dem Problem "Wie finde ich vergessene Konten".
      Dasselbe gilt bei Versicherungen; sie verlangen die Vorlage des Erbscheines.

      Gruß,
      principessa
      Avatar
      schrieb am 13.06.03 20:18:56
      Beitrag Nr. 26 ()
      Hallo Principessa,

      ich wollte es auch schon schreiben, vielleicht hat jemand mal ein ähnliches Problem -> Forumssuche.

      Das von der deutschen Botschaft beglaubigte Dokument ist durchaus verwertbar, keine Frage. Es ist kein reinrassiger Pflichtteilsverzicht, da nicht notariell beurkundet aber da das Geld tatsächlich geflossen ist (das wissen wir mittlerweile und haben schon die betreffenden zwei Kontoauszüge bei der Bank "in Auftrag gegeben", da sie auf Microfilm noch da sind, aber erst wieder lesbar gemacht werden müssen), ist diese Erklärung auch mit nur einer Beglaubigung ein gefundenes Fressen.

      Dann existieren noch ein paar Briefe, in denen sie ihren Vater ziemlich übel beschimpft und wiederholt erklärt, dass sie nichts von ihm mehr will. Nur bedingt hilfreich.

      Das Wohnrecht seiner ehemaligen Lebensgefährtin ist da ein ganz anderes Kaliber. Auf dieses werden wir uns hauptsächlich berufen und das wird den Wert des Pflichtteiles in den Keller ziehen. Ich habe das Mietniveau hier in Frankfurt gewaltig unterschätzt.

      Von den Beträgen, die in der Vergangenheit geflossen sind, sind zwei mit "Erbmasse" versehen worden. Einmal EUR 63,000 und einmal EUR 50,000. Auch dies ist verwertbar.

      Sollte die Sache also wieder erwarten vor Gericht landen, rechnen wir uns gute Chancen aus,

      Meine Güte bin ich froh, dass meine Frau wieder ruhig schlafen kann. Die hat die ganze Sache schön mitgenommen.

      Jedenfalls danke ich euch allen ganz herzlich. Naja, sagen wir, ich danke euch allen bis auf einen ;) ganz herzlich.

      Schönes Wochenende!

      Tera
      Avatar
      schrieb am 16.06.03 21:34:31
      Beitrag Nr. 27 ()
      Hallo Tera,

      (daran musste ich denken ;) )

      Freitag 9. Mai 2003, 12:47 Uhr
      Erbstreit zwischen Friede Springer und Verleger-Enkel zieht sich hin
      Hamburg (AP) Der Erbstreit zwischen der Verleger-Witwe Friede Springer und dem Enkel von Verlagsgründer Axel Springer zieht sich in die Länge. Das Hamburger Landgericht verschob am Freitag eine Entscheidung über die Rückübertragung eines Erbteils an den Enkel Axel-Sven Springer. Es werde zunächst wieder in eine mündliche Verhandlung eingetreten, erklärte Richter Kai Mückenheim. Außerdem werde von Friede Springer binnen zwei Wochen eine Stellungnahme erwartet.

      Der Streit zwischen dem Enkel des 1985 verstorbenen Verlagsgründers und seiner Stiefgroßmutter wird seit Mitte April vor Gericht ausgetragen. Axel-Sven Springer, der auch Mitglied des Aufsichtsrats ist, hatte Ende 1985 einen Erbanteil von zehn Prozent an Friede Springer abgetreten. Diesen Anteil fordert er jetzt wieder ein. Er sei damals überrumpelt worden , hatte er zum Prozessauftakt vor Gericht erklären lassen. Einen Vergleichsvorschlag von Richter Mückenheim haben beide Parteien abgelehnt.
      Avatar
      schrieb am 16.06.03 23:16:59
      Beitrag Nr. 28 ()
      Hi Principessa,

      na da bin ich gespannt, wie das ausgehen wird. Da gehts ja um richtig Geld...
      Angelegenheiten anderer Leute :)
      Allerdings würde mich interessieren, welche Wirkung es hat, sollte der Enkel die 10% wieder retourniert bekommen. Ich meine, haben solche Urteile nicht "Präzendezcharakter"?

      Weißt Du vielleicht, welche art der Abtretung da vorlag? Ebenfalls "beglaubigt" wie in meinem Fall oder ein richtiger Pflichtteilsverzicht?

      Habe heute mit meiner Schwägerin telefoniert. Sie sei recht großzügig, gegen xy EUR würde sie davon ablassen, einen Anwalt einzuschalten ;) Habe mich dumm gestellt (das kann ich richtig gut...). Naivität wird nur für den unangenehm, der drauf reinfällt.

      Vielen Dank für die Infos. Hmm, würde es Dir viel ausmachen, mich auf dem laufenden zu halten, wie die Sache ausgeht?

      Tera
      Avatar
      schrieb am 17.06.03 13:57:53
      Beitrag Nr. 29 ()
      Hi Tera,

      ... dann scheint sie Dich aber nicht gut zu kennen, wenn sie Dir das Dumm-Stellen abnahm ;) :)

      Wenn ich darüber die weitere Entwicklung erfahren sollte ... gerne ! Sonst bleibt uns noch google.de oder alltheweb.com @
      In meiner Zeitung stand, der Enkel fühlte sich damals getäuscht. (nach BGB Arglistige Täuschung).

      Gruß
      v.
      principessa
      Avatar
      schrieb am 17.06.03 14:07:47
      Beitrag Nr. 30 ()
      P.S. Ich glaube nicht, daß in Deinem Fall ein "richtiger" Pflichtteils-Verzicht vorliegt. Wir werden sehen. Bei Grundbesitz wäre immer die not. Beglaubigung erforderlich, die dann, falls die Gesetze zw. der USA und D. erfordern, zusätzlich durch ein Konsulat bestätigt werden müsste. Aber ich kann nur aus Angelesenem vermuten.

      P.P.S. Bei den $ & Euro & Sachwertvermögen der Springer-Familie wird sicher NICHTS ohne notarielle Beglaubigung vorgenommen worden sein !
      Avatar
      schrieb am 17.06.03 14:42:57
      Beitrag Nr. 31 ()
      buon giorno principessa,

      vielen Dank. An die News-Suchmaschinen habe ich gar nicht gedacht...soviel zum Thema latente Intelligenz ;)

      Wie gesagt, es ist kein richtiger Pflichtteilsverzicht. Dieser müsste notariell beurkundet sein, nicht nur "beglaubigt". Zumal eine Botschaft/Konsulat nichts beurkunden könnte. Trotzdem meint der RA, dass es nicht ohne weiteres vom Tisch gewischt werden kann.

      Nebenbei bemerkt: ich persönlich habe meine Zweifel, ob es nicht von der Dame so gewollt war...bin mir sicher, dass es ihr klar war, dass dieses Schriftstück letzten Endes nur besseres Schmierpapier ist.

      Kann ich mir auch nicht vorstellen...ohne RAs/Notare? Nie. Deshalb bin ich ehrlich gesagt gespannt, wie das ausgeht. Sollte der Enkel recht bekommen, würde dies ja sicher auch Folgen für OttoNormalverbraucher haben. Im Sinne aller, die etwas unterschrieben haben und dies jetzt reut.

      Also nochmals vielen Dank!

      Tera
      Avatar
      schrieb am 17.06.03 15:20:11
      Beitrag Nr. 32 ()
      Na so `was,
      da hat sich Dir, Tera, meine latente Verwechlungsfähigkeit (Beurkundung-Beglaubigung) offenbart :)

      Boun pommerigio
      Avatar
      schrieb am 17.06.03 21:38:43
      Beitrag Nr. 33 ()
      Und mir wird offenbar, dass ich dringend mein Italienisch auffrischen sollte...klar, war ja nachmittag :)

      Deine alten Threads haben sich als Schatzkästchen erwiesen. Habe mir die Freiheit genommen, einiges zu kopieren - Sorrenti war zu reizvoll.

      tera
      Avatar
      schrieb am 29.06.03 21:57:28
      Beitrag Nr. 34 ()
      Saluti :look: ... war total in Ordnung, ich habe doch das Nachtschwärmer-Gen :)


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