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    Verlust einer stillen Beteiligung/Darlehn - 500 Beiträge pro Seite

    eröffnet am 08.03.04 23:14:25 von
    neuester Beitrag 11.07.04 14:04:21 von
    Beiträge: 15
    ID: 831.757
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      Avatar
      schrieb am 08.03.04 23:14:25
      Beitrag Nr. 1 ()
      Hallo,

      ich beabsichtige, die von Freunden geschaffene GmbH in Form einer stillen Beteiligung oder eines Darlehns mit zu finanzieren. Dabei ist auch das Risiko eines Verlustes vorhanden.

      Meine Frage: Wenn es zum Konkurs kommen sollte und ich auf einem Verlust sitzen bleibe, wie ist dieser zu behandeln? Kann ich den Verlust absetzen? Und macht es einen Unterschied, sich in Form eines Darlehns oder einer stillen Beteiligung zu beteiligen?

      Wer von Euch hat eine gute Idee?

      Danke und Gruss

      Joachim
      Avatar
      schrieb am 08.03.04 23:24:04
      Beitrag Nr. 2 ()
      Kauf dir Aktien - das ist alles durchschaubarer.

      Mfg

      P:cool: WER
      Avatar
      schrieb am 09.03.04 01:58:36
      Beitrag Nr. 3 ()
      Hängt davon ab ob es eine atypische Beteiligung ist (gewinnabhängig) oder eher festverzinsllich (ggf. mit untergeodneter Gewinnbeteiligung)
      Avatar
      schrieb am 09.03.04 03:39:20
      Beitrag Nr. 4 ()
      Hallo Kniebeisser,

      beide Varianten sind vorstellbar. Es hängt ab von den steuerlichen Konsequenzen. Freue mich auf Deinen Beitrag.

      Danke

      Joachim (gäääääähhhn, es ist noch zu früh für mich!)
      Avatar
      schrieb am 09.03.04 08:21:59
      Beitrag Nr. 5 ()
      @Jo123

      atypisch still = Einkünfte aus Gewerbebetrieb
      typisch still = Einkünfte aus Kapitalvermögen

      Je nach Ausgestaltung kannst Du auch an den Verlusten beteiligt sein.

      Verluste können nur bis zur Höhe der Einlage geltend gemacht werden.

      Schau mal hier http://de.biz.yahoo.com/pf/st/t5.html#2 ist ein guter Kurzüberblick. Wenn Du was mit grösseren Summen planst würde ich einen Steuerberater hinzuziehen.

      Grüße K1

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      Avatar
      schrieb am 09.03.04 16:24:11
      Beitrag Nr. 6 ()
      Man unterscheidet die stille von der atypisch stillen Gesellschaft und vom partialischen Darlehen:

      1. partialisches Darlehen: Einkünfte aus Kapitalvermögen; Verlust der Einlage kann nicht steuerlich geltend gemacht werden

      2. stille Gesellschaft: Einkünfte aus Kapitalvermögen; Verlust der Einlage kann nicht steuerlich geltend gemacht werden

      3. atypisch stille Gesellschaft: Einkünfte aus Gewerbebetrieb ; Verlust der Einlage kann steuerlich geltend gemacht werden (grds nur bis zur Höhe seiner Einlage)

      Abgrenzung:
      Die Abgrenzung richtet sich danach, inwieweit dem Beteiligten Mitwirkungs- und Kontrollrechte eingeräumt werden.
      Dem stillen Gesellschafter stehen Kontrollrechte nach § 233 HGB zu (dem partialischen Darlehensgeber nicht).
      Der atypisch still Beteiligte hat darüber hinaus noch Einfluss auf die Geschäftsführung bzw. Mitwirkungsrechte. Als Vergleich hierzu kann man die Rechte eines Kommanditisten heranziehen.
      Sowohll bei atypisch wie auch bei der typisch stillen Gesellschaft besteht eine Beteiligung an Gewinn und Verlust. Eine Beteiligung am Verlust existiert beim partialischen Darlehen nicht.
      Beim partialischen Darlehen wie bei der typisch stillen Gesellschaft wird der "Einlagebetrag" zurückgewährt. Der atypisch still Beteiligte ist darüber hinaus noch an der stillen Reserven/Firmenwert beteiligt.

      Fazit:
      Entscheidend ist die Stellung des Beteiligten im Gesellschaftsvertrag. Je mehr er einem "Unternehmer" im umgangssprachlichen Sinne gleichgestellt ist, desto mehr spricht für die atypisch stille Gesellschaft. Die steuerrechtslehre verwendet hierfür den Begriff "Mitunternehmer". Man richtet sich folglich am sgn. Mitunternehmerrisiko, das der Beteiligte trägt.


      Gruß
      Kniebeisser


      PS: Habe das partialische Darlehen nur volständigkeitshalber erwähnt. Die steuerliche Behandlung von partialischen Darlehen und stiller Beieiligung entspricht sich.
      Avatar
      schrieb am 09.03.04 16:25:08
      Beitrag Nr. 7 ()
      Avatar
      schrieb am 09.03.04 17:03:10
      Beitrag Nr. 8 ()
      "2. stille Gesellschaft: Einkünfte aus Kapitalvermögen; Verlust der Einlage kann nicht steuerlich geltend gemacht werden"

      Naja, das ist insofern unvollständig, da (s.#5) die Verluste aus einer typischen stillen Beteiligung bis zur Höhe der Einlage berücksichtigt werden können (die Verlustbeteiligung ist nach §231 Abs2 HGB nur ausdrücklich auszuschließen). Ein Ausgleich mit positiven sonst. Einkünften oder ein Verlustausgleich nach 10d EStG ist darüber hinaus nicht möglich. Die Verluste können aber mit späteren Gewinnen verrechnet werden.

      Ich denke mal in so einem Fall sind die individuellen Umstände sehr entscheidend für die genau Konstruktion der stillen Gesellschaft oder einer anderen Beteiligungsform.

      Grüße K1
      Avatar
      schrieb am 09.03.04 20:01:09
      Beitrag Nr. 9 ()
      @K1
      Verluste des typisch stillen Gesellschafters können nicht steuerlich berücksichtiget werden.

      § 15 a EStG befasst sich mit der Abzugsfähigkeit von Verlusten bei beschränkter Haftung. Absatz 5 heißt es:
      "Abs 1 ..... gelten sinngemäß für andere Unternehmer, soweit deren Haftung der eines Kommanditisten vergleichbar ist, insbesondere für
      Nr. 1 stille Gesellschafter einer stillen Gesellschaft im Sinne des § 230 HGB, bei der der stille Gesellschafter als Unternehmer (Mitunternehmer) anzusehen ist "

      Bei der typisch stillen Gesellschaft ist man kein Mitunternehmer. Das ist nur der Fall bei der atypisch stillen Gesellschaft. Vgl. #6.


      Gruß
      Kniebeisser
      Avatar
      schrieb am 09.03.04 20:52:40
      Beitrag Nr. 10 ()
      @kniebeisser

      willst Du mich veräppeln ?

      die typisch stille Gesellschaft bewirkt KEINE Einkünfte/Verluste aus Gewerbebetrieb sondern solche aus Kapitalvermögen (s.#5) - was willst Du da mit §15a EStG ?

      @Jo123

      die Sache ist wirkich sehr individuell. Wenns um etwas mehr Geld geht: Steuerberater.

      Grüße K1
      Avatar
      schrieb am 09.03.04 21:41:15
      Beitrag Nr. 11 ()
      Sorry, hab da wohl was verwechselt (alte Rechtslage?)

      Zur Klarstellung: Verluste bei dem typisch still Beteiligten werden bei den Kapitaleinkünften berücksichtigt.

      Einen guten Überblick über diese Beteiligungsformen kann man hier nachlesen:



      http://www.ikb.de/download/pdf/Analysen/Mittelstandsfinanzie…
      Avatar
      schrieb am 16.03.04 19:43:02
      Beitrag Nr. 12 ()
      nur zur Info:
      typ. stiller Gesellschafter erzielt Einkünfte aus Kapitalvermögen, § 15a EStG ist aber entsprechend anzuwenden (siehe § 20 Abs. 1 Nr. 4 EStG).
      Gruß, ISchlich
      Avatar
      schrieb am 05.04.04 17:42:32
      Beitrag Nr. 13 ()
      Das sind wirklich gute Informationen, danke.

      Ich gestalte die Gesellschaft aktiv mit, somit scheint es sich um eine atypische stille Gesellschaft zu handeln. Ich habe ausserdem Einkommen aus nichtselbständiger Tätigkeit.

      Kann ich nun die Verluste aus der stillen Einlage (wird es in jedem Fall geben, da Markteinführungsphase) mit meinen anderen Einkünften verrechnen?

      Und was passiert, wenn die Gesellschaft später Geld verdient, besteht ein Wertaufholungsgebot?

      Danke und Gruss,

      Jo
      Avatar
      schrieb am 07.04.04 17:02:32
      Beitrag Nr. 14 ()
      Ideen?
      Avatar
      schrieb am 11.07.04 14:04:21
      Beitrag Nr. 15 ()
      Hallo,

      Infos hier haben auch mir geholfen - danke ;-)

      @Jo123

      vielleicht zu deiner Frage unter #1 etwas bzgl. Konkurs - Stichwort Auflösungsverlust:

      1) http://www.beutler-wernecke.de/Aktuell_GMBH/Verluste-a.html

      Verluste bei Insolvenz einer GmbH
      Leider melden immer mehr Unternehmen Insolvenz an. Wenn eine GmbH insolvent wird, stellt sich die Frage, wann der Verlust der Stammeinlage zzgl. eventueller Gesellschafterdarlehen steuerlich geltend gemacht werden kann.
      Der BFH hatte sich bisher damit mehrmals zu befassen und letztmalig am 25.03.2003 (AZ: VIII R 24/02) Stellung genommen:
      Danach ist der so genannte Auflösungsverlust dann geltend zu machen, wenn das Insolvenzverfahren abgeschlossen ist oder wenn eine Auskehrung von Gesellschaftsvermögen an die Gesellschafter ausgeschlossen ist, die Gesellschaft nicht fortgeführt wird und die Aufwendungen des Gesellschafters im Wesentlichen feststehen.
      Wird ein Insolvenzverfahren mangels Masse gar nicht erst eröffnet, dürfte im Zeitpunkt dieses Beschlusses regelmäßig der Auflösungsverlust feststehen.

      2) http://www.estb.de/gestaltungshinweis.html
      Der Gestaltungshinweis des Monats
      Juni 2004

      zu viel zum posten, aber die Frage nach der Darlehnsform schein interessat - welche zu nachträgliche Anschaffungskosten führen würden

      3) http://www.aerztezeitung.de/docs/2002/11/25/213a1504.asp

      Ärzte Zeitung, 25.11.2002

      Stiller Gesellschafter darf Verluste steuerlich absetzen...
      ... Urteil des Bundesfinanzhofs Aktenzeichen: VIII R 36/01

      gruß xy


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