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    Mietkaution 7 Monate später bei Vermieterwechsel? - 500 Beiträge pro Seite

    eröffnet am 03.03.05 22:38:38 von
    neuester Beitrag 04.03.05 08:25:50 von
    Beiträge: 6
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      schrieb am 03.03.05 22:38:38
      Beitrag Nr. 1 ()
      Hallo,
      stellen wir uns mal folgenden fiktiven Fall vor: Mieter A mietet im Juli eine Wohnung bei Vermieterin B,die sagen wir mal 89 Jahre alt ist. Es wird eine Mietkaution in Höhe von 1500 EUR vereinbart. Vermieter A zahlt 500 EUR im ersten Monat an. Aufgrund plötzlich unvorhergesehener privater Probleme ist er nicht in der Lage im zweiten und 3tten Monat die weiteren Kautionszahlungen aufzubringen. Er einigt sich mit der Vermieterin,das er die Kaution so bezahlt,wie er es kann. 3 Monate später bekommt er von der Vermieterin einen Brief,wo die fehlenden Kautionszahlungen angemahnt werden. Nach einem Gespräch mit der Vermieterin,wo sie sich wieder an die mündliche Abmachung erinnern kann, verzichtet sie sogar gänzlich auf weiter Kautionszahlungen,da ihr die privaten Probleme des Mieters doch sehr ans Herz gehen. Dies ebenfalls mündlich. Im Januar des folgenden Jahres findet ein Vermieterwechsel (Vermieter C). Dieser fordert sofort die fehlende Kautionszahlung ein. Droht sogar mit Rechtsanwalt. Benutzt sogar das Schreiben der Vermieterin B und bezeichnet es als erste Mahung.Vermieterin B kann sich wieder nicht mehr an die Abmachungen erinnern.
      folgende fiktive Fragen dazu:
      1. Kann die Kaution jetzt noch gefordert werden? Ich denke ja.
      2. Wenn der Mieter A sich bereit erklärt zu zahlen und Ratenzahlun´gsangebote macht,ist es dann unverhältnismässig wenn der Vermieter C einen Rechtsanwalt beauftragt?
      3. Wenn der Mieter A jetzt den Mietvertrag zum 1.9.05 kündigt, kann dann
      a) der Vermieter nach Eingang der Kündigung zu einem früheren ZEitpunkt fristlos kündigen
      b) besteht die Pflicht zur Zahlung der Kaution trotz Kündigung?
      4. Was ist wenn Vermietern B sich wieder an die mündliche Abmachung erinnern kann und dies Vermieter C auch so sagt?
      Vielen Dank für eure Hinweise.
      Avatar
      schrieb am 03.03.05 22:55:14
      Beitrag Nr. 2 ()
      Hätte Mieter A seine Kaution so bezahlt, wie es sich gehört und nicht eine senile 89-jährige aufs Kreuz zu legen versucht, würden sich die ganzen beschissenen Fragen erübrigen.
      Avatar
      schrieb am 03.03.05 23:26:32
      Beitrag Nr. 3 ()
      Vielen Dank für die superkluge Antwort,die du dir hättest auch sparen können, oder gibt es Preise fürs Posten?
      Vielleicht wurd ja auch Mieter A aufs Kreuz gelegt oder es ist etwas total unvorhergesehenes passiert? Im übrigen kamen jegliche Vorschläge von der Vermieterin, die sicher tatsächlich senil ist, aber dies auszunutzen ist sicher nicht im Interesse des Mieters A.Im Gegenteil,aber das ist ein anderes Thema Also sei bitte zurückhaltend mit irgendwelchen Vermutungen oder halt einfach deine Finger an der Tastatur still.
      Avatar
      schrieb am 03.03.05 23:52:32
      Beitrag Nr. 4 ()
      zu 1.
      Können kann er schon, dürfen aber nicht.

      zu 2.
      Ja, weil er nicht darf (siehe oben), wenn er dürfte dann Nein

      zu 3.
      a) Ja
      b) Ja

      zu 4.
      dann hat A Glück gehabt
      Avatar
      schrieb am 04.03.05 00:17:16
      Beitrag Nr. 5 ()
      3. Wenn der Mieter A jetzt den Mietvertrag zum 1.9.05 kündigt, kann dann
      a) der Vermieter nach Eingang der Kündigung zu einem früheren Zeitpunkt fristlos kündigen?

      NEIN.

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      schrieb am 04.03.05 08:25:50
      Beitrag Nr. 6 ()
      Folge der Nichtzahlung der Kaution
      Erfüllt der Mieter die Leistung der Sicherheit nicht, kann der Vermieter auf Erfüllung klagen bzw. den Anspruch durch gerichtlichen Mahnbescheid geltend zu machen. Zur fristlosen Kündigung ist der Vermieter von Wohnraum grundsätzlich nicht berechtigt, da allein die Nichtzahlung der Kaution für den Vermieter nicht zu einer Unzumutbarkeit der Fortsetzung des Mietverhältnisses führt. Dagegen rechtfertigt bei gewerblichen Mietverhältnissen die Nichtzahlung der Kaution jedenfalls dann eine fristlose Kündigung, wenn die Zahlung mehrfach angemahnt wurde.

      somit:
      zu 1.) JA
      zu 2.) JA ! Weil Vermieter Rechte aus § 551 BGB herleiten kann
      zu 3.) a) Nein s.u.
      b) JA, s.o.
      zu 4.) eigentlich müsste C die Vereinbarung des A mit B gegen sich gelten lassen, wo durch auch 1.) und 2.) und 3.) b) eine andere Antwort erfahren würde. Rein praktisch schwierig, da A die für ihn günstige Vereinbarung beweisen muss. Die B müsste als Zeugin gehört werden.... 89? = Viel Glück!

      Somit keine fristlose Kündigung aus diesem Grunde möglich.

      Forderung der Kaution:
      Bei Mietverhältnissen über Wohnraum regelt § 551 BGB zwingend bestimmte Einzelheiten: Danach darf die Sicherheitsleistung des Mieters höchstens das Dreifache der auf einen Monat entfallenden Miete ohne die Pauschale oder als Vorauszahlung ausgewiesenen Betriebkosten betragen. Der Mieter ist berechtigt, die Geldsumme in drei gleichen monatlichen Teilleistungen zu erbringen, wobei die erste Teilleistung zu Beginn des Mietverhältnisses fällig ist.


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