Metabox - der Traum Platz gerade - Kursziel 10 Cent - 500 Beiträge pro Seite
eröffnet am 28.01.02 19:19:02 von
neuester Beitrag 31.01.02 21:17:08 von
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->>Das Liberty Spiel ist zu Ende!
Liberty steht beim Kabel auf der Leitung <http://www.sharper.de/images/spacer.gif>
<http://www.sharper.de/images/spacer.gif> <http://www.sharper.de/images/spacer.gif> <http://www.sharper.de/images/spacer.gif> <http://www.sharper.de/images/spacer.gif> <http://www.sharper.de/images/spacer.gif>
Liberty-Chef John Malone ist als Tiger gesprungen und womöglich als Bettvorleger gelandet. Nach Informationen des Handelsblattes (Dienstagsausgabe) wird das Bundeskartellamt noch in der laufenden Woche die Übernahme von 60 Prozent des Telekom-Fernsehkabels untersagen. Malone ist es offensichtlich nicht gelungen, die Bedenken der Kartellwächter zu entkräften. Seine Weigerung, das Kabelnetz auch für Telefon- und Internet-Dienste aufzurüsten, dürfte den Ausschlag gegeben haben. Langfristig ein Rückschlag für Liberty. Auch die T-Aktie wird kaum einen Freudensprung machen, die Käufer-Suche für ihr Kabelnetz geht weiter.
<http://www.sharper.de/images/spacer.gif>
Liberty steht beim Kabel auf der Leitung <http://www.sharper.de/images/spacer.gif>
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Liberty-Chef John Malone ist als Tiger gesprungen und womöglich als Bettvorleger gelandet. Nach Informationen des Handelsblattes (Dienstagsausgabe) wird das Bundeskartellamt noch in der laufenden Woche die Übernahme von 60 Prozent des Telekom-Fernsehkabels untersagen. Malone ist es offensichtlich nicht gelungen, die Bedenken der Kartellwächter zu entkräften. Seine Weigerung, das Kabelnetz auch für Telefon- und Internet-Dienste aufzurüsten, dürfte den Ausschlag gegeben haben. Langfristig ein Rückschlag für Liberty. Auch die T-Aktie wird kaum einen Freudensprung machen, die Käufer-Suche für ihr Kabelnetz geht weiter.
<http://www.sharper.de/images/spacer.gif>
Ersteinmal lernen, wie man richtig linkt, dann Kursziele aussprechen !
Mann oh mann....
Mann oh mann....
wer keine ahnung hat.
schreibt halt so.
als wenn er.
er keine ahnung hat.
ist aber gut so.
erkennt man eben gleich.
dass er keine ahnung hat.
nur meine meinung.....
schreibt halt so.
als wenn er.
er keine ahnung hat.
ist aber gut so.
erkennt man eben gleich.
dass er keine ahnung hat.
nur meine meinung.....
ich habe den Text nur markiert und kopiert ihr Met@box Volltrottel!!!Ich wollte nicht verlinken...
investiert ruhig weiter!!
ihr Oberlooser
investiert ruhig weiter!!
ihr Oberlooser
Ich kann diess Scheißgelaber nicht mehr hören...
Lassen Sie es sich etwa vorlesen ?
Ich finde es bei IHNEN richtig niedlich, daß Sie die anderen Boardteilnehmer sietzen - den Rest Ihrer Posterei können Sie sich allerdings SPAREN
Mein Name ist
Ich bin Aktionär bei Bet@box
Ich bin Aktionär bei Bet@box
Extra für Dudde:
http://www.ohropax.de/
wenn du magst, kannst du auch hier hereinschauen:
http://www.oropax.de/
Gruß Doc
http://www.ohropax.de/
wenn du magst, kannst du auch hier hereinschauen:
http://www.oropax.de/
Gruß Doc
AD,wie treffend.
@ baracoa
Das ist Tierquälerei, findste das ok?
Das ist Tierquälerei, findste das ok?
Hätte ich BLOSS nix gesagt
AD dausendfünfhundert
bist du ein Mitarbeiter?
oder woher du die Eingebung?
oder woher du die Eingebung?
Das hat einzig und allein damit zu tun, daß heute der 31.01.01 ist . Ende des Monats. Nicht mehr und nicht weniger.Und mit einem Delisting im Februar ändert sich garnichts! Nur die Designated Sponsoren fehlen.
Meiner Meinung nach also heute KAUFKURSE !(zum Zocken only natürlich)
Meiner Meinung nach also heute KAUFKURSE !(zum Zocken only natürlich)
das sieht doch geil aus, balt ist schluss *fg*
-25%
Hat da etwa jemand Geld zum Fenster rausgeworfen und die
Test-Box gekauft und nun entdeckt, daß sie leer ist
Hat da etwa jemand Geld zum Fenster rausgeworfen und die
Test-Box gekauft und nun entdeckt, daß sie leer ist
-25%
Hat da etwa jemand Geld zum Fenster rausgeworfen und die
Test-Box gekauft und nun entdeckt, daß sie leer ist
Hat da etwa jemand Geld zum Fenster rausgeworfen und die
Test-Box gekauft und nun entdeckt, daß sie leer ist
-25%
Hat da etwa jemand Geld zum Fenster rausgeworfen und die
Test-Box gekauft und nun entdeckt, daß sie leer ist
Hat da etwa jemand Geld zum Fenster rausgeworfen und die
Test-Box gekauft und nun entdeckt, daß sie leer ist
hi Leute
hab in letzter Zeit die Sache um Metabox nicht so verfolgt
und bin deshalb mit den neuesten Entwicklungen nicht up to date
kann mir jemand sagen, woraus eigentlich ein Delisting
ab Februar definitiv hervorgeht ! wie gesagt, siehe oben
die fallenden Kurse bei hohen Umsätzen sind ja schon vielsagend
aber ich frage mich auch: wer kauft denn eigentlich die ganzen Stücke
und das immer gleich in einem Rutsch, das wird doch wohl nicht
der Designated Sponsor sein! Aber wer dann?
Gruß cumulus
hab in letzter Zeit die Sache um Metabox nicht so verfolgt
und bin deshalb mit den neuesten Entwicklungen nicht up to date
kann mir jemand sagen, woraus eigentlich ein Delisting
ab Februar definitiv hervorgeht ! wie gesagt, siehe oben
die fallenden Kurse bei hohen Umsätzen sind ja schon vielsagend
aber ich frage mich auch: wer kauft denn eigentlich die ganzen Stücke
und das immer gleich in einem Rutsch, das wird doch wohl nicht
der Designated Sponsor sein! Aber wer dann?
Gruß cumulus
Wann erfolgt denn nun eigentlich das Delisting? Ist es
morgen schon soweit, oder steht das noch gar nicht fest?
morgen schon soweit, oder steht das noch gar nicht fest?
Gründe für ein Delisting
Ausschlaggebend für den Beschluß, sich wieder von der Börse zurückzuziehen, können natürlich verschiedene Faktoren sein. Einer der wichtigsten Gründe stellt aber der Aktienkurs dar. Ist der zu niedrig, kommt entweder der Vorstand selbst ins Grübeln oder ein Investor, der ein Schnäppchen wittert, wird angelockt.
Für den Vorstand macht eine Börsennotiz regelmäßig dann keinen Sinn mehr, wenn zum aktuellen Aktienkurs eine Kapitalerhöhung nur zu unakzeptablen Konditionen durchgeführt werden kann. Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn eine Kreditaufnahme billiger käme. In diesen Fällen hat die Börse ihre Funktion als Kapitalbeschaffungsquelle eigentlich verloren.
Denkbar ist aber auch der Fall, daß ein Unternehmen auf absehbare Zeit überhaupt kein frisches Kapital mehr benötigt. Dies ist üblicherweise bei Unternehmen so, deren Lebenszyklus schon weit fortgeschritten ist oder bei Gesellschaften die so hohe Gewinne erwirtschaften, daß diese zur Finanzierung des weiteren Wachstums ausreichen.
So sind es vor allem Unternehmen aus der Old Economy, etwa aus den Bereichen Papier, Baustoffe oder Metallverarbeitung, die eine Reprivatisierung anstreben.
"Unnötige" Kosten sind ein weiterer Grund für ein Delisting. Wem der Kapitalmarkt nicht nützt, der gibt auch nur ungern viel Geld für Investor Relations, Analystentreffen, Hauptversammlungen, Rechtsbetreuung, Listing-Gebühren und Erfüllung der Publizitätzpflichten aus.
Daneben führt auch mangelnder Einfluß zu einem Rückzug. Denn in keiner anderen Rechtsform hat ein Anteilseigner so wenig zu sagen wie in der Aktiengesellschaft. Die Umwandlung in eine GmbH oder Personengesellschaft gibt den Gesellschaftern deutlich größeren Einfluß.
Ferner kann bis zur Unternehmenssteuerreform eine Rechtsformänderung große Steuervorteile schaffen. Unter bestimmten Voraussetzungen werden Körperschaftsteuern erstattet oder Abschreibungsvolumina erhöht.
Auch die spezialisierten Wagniskapitalfonds mit ihren finanziellen Mitteln, um den Rückzug von der Börse über komplexe Finanzierungsmodelle zu realisieren stellen einen Grund für "Public-to-Private"-Transaktionen dar.
Arten des Delisting
In Gang gesetzt wird der Prozess typischerweise nach zwei Strickmustern.
Entweder entscheiden sich die Verantwortlichen aus freien Stücken dazu, wenn sie keinen Sinn mehr in einer Börsennotiz sehen. Oder aber, ein neuer Großaktionär hat das Unternehmen entdeckt, die Kontrolle übernommen und verspricht sich durch das Going Private eine einfachere Umsetzung seiner Pläne.
Grundsätzlich führt der Weg in die unternehmerische Privatsphäre über:
einen Rechtsformwechsel oder
den Widerruf der Zulassung.
1. Rechtsformwechsel
Der Rechtsformwechsel ist die indirekte, aber beliebtere - da klarer geregelte - Art, ein Unternehmen vom Kurszettel zu nehmen. Bei diesem auch "kaltes Delisting" genannten Prozedere wird die AG in eine GmbH oder in eine Personengesellschaft ( KG oder GmbH & Co. KG ) umgewandelt, und in der Folge automatisch vom Kurszettel genommen. Die Zulassungsstelle bleibt außen vor, und der Umwandlungsbeschluß muß mit 75 Prozent des auf der Hauptversammlung anwesenden Grundkapitals gefaßt werden. Verbleibenden Aktionären muß nach dem Umwandlungsgesetz eine Barabfindung angeboten werden.
Gesetzliche Barabfindung:
Sie muß angeboten werden, wenn ein Unternehmen die Rechtsform ändert oder in einem Konzern eingegliedert wird. Um sie in Anspruch nehmen zu können, muß der Aktionär auf der Hauptversammlung "Widerspruch zur Niederschrift" erklären. Die Höhe der Abfindung soll sich an der realen Vermögens- und Ertragslage des Unternehmens orientieren; laut Bundesverfassungsgericht darf der Aktienkurs jedoch nicht ignoriert werden und bildet quasi die Untergrenze. Ein Wirtschaftsprüfer etabliert den Wert, ein gerichtlich bestellter Prüfer bestätigt ihn. Das Abfindungsangebot kann bis zu zwei Monate nach Eintrag der Umwandlung ins Handelsregister vom Anleger angenommen werden. Ein Aktionär, der die Abfindung für zu niedrig hält, kann eine Prüfung in einem gerichtlichen Spruchstellenverfahren beantragen; meist übernehmen dies bereits Aktionärsverbände. Da es bis zu einer Entscheidung über eine Aufbesserung der Abfindung oft Jahre dauert, sollten Anleger ihre Unterlagen sorgfältig aufbewahren.
Arten des Delisting
2. Widerruf der Zulassung
Beim eigentlichen Delisting, das erst seit 1998 im Börsengesetz vorgesehen ist, sollen Aktionäre eigentlich Aktionäre bleiben. Dies geschieht über einen Antrag des Vorstandes der rückzugswilligen AG. Der Widerruf der Zulassung gemäß § 43 IV Börsengesetz bleibt aber problematisch:
Zum einen muß die Börsenzulassungsstelle dem Antrag nach "Prüfung der angemessenen Berücksichtigung der Aktionärsinteressen" zustimmen - die jedoch sind nirgens klar definiert. Zum anderen ist strittig, ob und in welchem Umfang die Hauptversammlung dem Antrag des Vorstandes zustimmen muß. Den Aktionären muß formal kein Angebot für ihre Anteile gemacht werden. Im Normalfall geht dem Delisting jedoch der Mehrheitserwerb am Unternehmen voran, sodaß meist ein Übernahmeangebot gemacht wird.
Übernahmeangebot:
Der Übernahmekodex der Börsensachverständigenkommission verpflichtet einen Käufer, der mehr als 50 Prozent der Stimmrechte einer börsennotierten AG übernimmt, zur Abgabe eines Übernahmeangebotes an die Restaktionäre. Der gebotene Preis - bezahlbar in bar oder in Aktien des Erwerbers - muß in einem angemessenen Verhältnis zum durchschnittlichen Börsenkurs der letzten drei Monate stehen. In der Praxis bedeutet das meist einen kleinen Aufschlag auf den aktuellen Börsenkurs. Laut Kodex hat der Übernehmer 21 Monate Zeit zur Abgabe des Angebots. Normalerweise erlaubt er sich jedoch nach Bekanntgabe der Übernahme keinen Verzug, weil das den Börsenkurs explodieren lassen und den Preis in die Höhe treiben würde. Die Annahmefrist beträgt 28 bis 60 Tage. Die meisten Privatanleger steigen bereits zu diesem Zeitpunkt aus. Zwar ist die Einhaltung des Übernahmekodex im Grunde freiwillig, und sogar DAX-Werte wie BMW oder VW mögen sich bis heute nicht darauf verpflichten. In einigen Marktsegmenten wie SMAX oder M-DAX ist seine Unterzeichnung jedoch Bedingung. Auch nicht-börsennotierte Käufer, zum Beispiel Private-Equity-Fonds, befolgen meist seine Vorgaben, um Anlegern gegenüber Fairness zu demonstrieren. In geänderter Form soll der Kodex bald Gesetz werden. Übernahmekodex
Nach geltendem Recht kann ein Großaktionär den Streubesitz, auch wenn dieser nur noch wenige Prozent des Grundkapitals beträgt, nicht gegen dessen Willen aus der Gesellschaft herausdrängen. Im Zusammenhang mit dem zukünftigen Übernahmegesetz ist nun eine sogenannte Squeeze out-Regelung geplant.
Hiernach kann die HV beschließen, daß die Minderheitsaktionäre ihre Anteile gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung auf den Hauptaktionär übertragen müssen.
Die Einzelheiten des geplanten Übernehmegesetzes mit der für Anleger wichtigen neuen Squeeze out-Regelung finden Sie auf der folgenden Seite.
Änderungen durch Übernahmegesetz
Bereits ab Januar 2002 soll sich die deutsche Gesetzgebung internationalen Standards anpassen. Dann nämlich soll das neue deutsche Übernahmegesetz in Kraft treten.
Das Gesetz, das die Rechte von Aktionären bei Übernahmen klären soll, erlaubt künftig den sogenannten "Squeeze out", das Herausdrücken von Minderheitsaktionären aus Unternehmen, die von einem Großaktionär dominiert werden. Im vorgelegten Gesetzesentwurf steht:
Die Hauptversammlung einer AG, die zu mindestens 95 Prozent einem Hauptaktionär gehört, kann auf dessen Verlangen hin "die Übertragung der Aktien der übrigen Aktionäre auf den Hauptaktionär gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung beschließen".
Doch was ist angemessen?
Die Höhe der Barabfindung müsse "die Verhältnisse der Gesellschaft im Zeitpunkt der Beschlußfassung der Hauptversammlung" berücksichtigen. Im Klartext heißt dies, daß der Hauptaktionär einen Gutachter beauftragt. Dabei orientiert sich die Höhe des Abfindungsangebots nicht am Aktienkurs.
Aktionärsverbände kritisieren hierbei die Mißbrauchsgefahr, denn "Sachverständige, die sich die interessierte Seite selbst aussuchen darf, können sich fast beliebig weit von einem fairen Preis entfernen." Für Minderheitsaktionäre dürfte es allerdings schwer sein, sich ein Bild vom wahren Unternehmenswert zu machen.
Hinzu kommt, daß Großaktionäre problemlos die Kurse der zum Teil sehr illiquiden Werte im Vorfeld der Hauptversammlungen auf nahezu jedes Niveau drücken können.
Minderheitsaktionäre können dieses Angebot - einen im Handelsregister eingetragen Hauptversammlunsbeschluß - richterlich überprüfen lassen, um nicht "über den Tisch gezogen" zu werden. Diese Spruchstellenverfahren dauern jedoch in der Regel mehrere Jahre und stellen keine wirkliche Hürde dar.
In einem Fall können Aktionäre auch ohne Gutachten abgefunden werden: Wenn es vor dem Squeeze out schon mal ein Übernahmeangebot gegeben hat, das von 90 Prozent der freien Aktionäre angenommen wurde, so gilt auch für die verbleibenden Aktionäre der damals angebotene Preis.
Ausschlaggebend für den Beschluß, sich wieder von der Börse zurückzuziehen, können natürlich verschiedene Faktoren sein. Einer der wichtigsten Gründe stellt aber der Aktienkurs dar. Ist der zu niedrig, kommt entweder der Vorstand selbst ins Grübeln oder ein Investor, der ein Schnäppchen wittert, wird angelockt.
Für den Vorstand macht eine Börsennotiz regelmäßig dann keinen Sinn mehr, wenn zum aktuellen Aktienkurs eine Kapitalerhöhung nur zu unakzeptablen Konditionen durchgeführt werden kann. Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn eine Kreditaufnahme billiger käme. In diesen Fällen hat die Börse ihre Funktion als Kapitalbeschaffungsquelle eigentlich verloren.
Denkbar ist aber auch der Fall, daß ein Unternehmen auf absehbare Zeit überhaupt kein frisches Kapital mehr benötigt. Dies ist üblicherweise bei Unternehmen so, deren Lebenszyklus schon weit fortgeschritten ist oder bei Gesellschaften die so hohe Gewinne erwirtschaften, daß diese zur Finanzierung des weiteren Wachstums ausreichen.
So sind es vor allem Unternehmen aus der Old Economy, etwa aus den Bereichen Papier, Baustoffe oder Metallverarbeitung, die eine Reprivatisierung anstreben.
"Unnötige" Kosten sind ein weiterer Grund für ein Delisting. Wem der Kapitalmarkt nicht nützt, der gibt auch nur ungern viel Geld für Investor Relations, Analystentreffen, Hauptversammlungen, Rechtsbetreuung, Listing-Gebühren und Erfüllung der Publizitätzpflichten aus.
Daneben führt auch mangelnder Einfluß zu einem Rückzug. Denn in keiner anderen Rechtsform hat ein Anteilseigner so wenig zu sagen wie in der Aktiengesellschaft. Die Umwandlung in eine GmbH oder Personengesellschaft gibt den Gesellschaftern deutlich größeren Einfluß.
Ferner kann bis zur Unternehmenssteuerreform eine Rechtsformänderung große Steuervorteile schaffen. Unter bestimmten Voraussetzungen werden Körperschaftsteuern erstattet oder Abschreibungsvolumina erhöht.
Auch die spezialisierten Wagniskapitalfonds mit ihren finanziellen Mitteln, um den Rückzug von der Börse über komplexe Finanzierungsmodelle zu realisieren stellen einen Grund für "Public-to-Private"-Transaktionen dar.
Arten des Delisting
In Gang gesetzt wird der Prozess typischerweise nach zwei Strickmustern.
Entweder entscheiden sich die Verantwortlichen aus freien Stücken dazu, wenn sie keinen Sinn mehr in einer Börsennotiz sehen. Oder aber, ein neuer Großaktionär hat das Unternehmen entdeckt, die Kontrolle übernommen und verspricht sich durch das Going Private eine einfachere Umsetzung seiner Pläne.
Grundsätzlich führt der Weg in die unternehmerische Privatsphäre über:
einen Rechtsformwechsel oder
den Widerruf der Zulassung.
1. Rechtsformwechsel
Der Rechtsformwechsel ist die indirekte, aber beliebtere - da klarer geregelte - Art, ein Unternehmen vom Kurszettel zu nehmen. Bei diesem auch "kaltes Delisting" genannten Prozedere wird die AG in eine GmbH oder in eine Personengesellschaft ( KG oder GmbH & Co. KG ) umgewandelt, und in der Folge automatisch vom Kurszettel genommen. Die Zulassungsstelle bleibt außen vor, und der Umwandlungsbeschluß muß mit 75 Prozent des auf der Hauptversammlung anwesenden Grundkapitals gefaßt werden. Verbleibenden Aktionären muß nach dem Umwandlungsgesetz eine Barabfindung angeboten werden.
Gesetzliche Barabfindung:
Sie muß angeboten werden, wenn ein Unternehmen die Rechtsform ändert oder in einem Konzern eingegliedert wird. Um sie in Anspruch nehmen zu können, muß der Aktionär auf der Hauptversammlung "Widerspruch zur Niederschrift" erklären. Die Höhe der Abfindung soll sich an der realen Vermögens- und Ertragslage des Unternehmens orientieren; laut Bundesverfassungsgericht darf der Aktienkurs jedoch nicht ignoriert werden und bildet quasi die Untergrenze. Ein Wirtschaftsprüfer etabliert den Wert, ein gerichtlich bestellter Prüfer bestätigt ihn. Das Abfindungsangebot kann bis zu zwei Monate nach Eintrag der Umwandlung ins Handelsregister vom Anleger angenommen werden. Ein Aktionär, der die Abfindung für zu niedrig hält, kann eine Prüfung in einem gerichtlichen Spruchstellenverfahren beantragen; meist übernehmen dies bereits Aktionärsverbände. Da es bis zu einer Entscheidung über eine Aufbesserung der Abfindung oft Jahre dauert, sollten Anleger ihre Unterlagen sorgfältig aufbewahren.
Arten des Delisting
2. Widerruf der Zulassung
Beim eigentlichen Delisting, das erst seit 1998 im Börsengesetz vorgesehen ist, sollen Aktionäre eigentlich Aktionäre bleiben. Dies geschieht über einen Antrag des Vorstandes der rückzugswilligen AG. Der Widerruf der Zulassung gemäß § 43 IV Börsengesetz bleibt aber problematisch:
Zum einen muß die Börsenzulassungsstelle dem Antrag nach "Prüfung der angemessenen Berücksichtigung der Aktionärsinteressen" zustimmen - die jedoch sind nirgens klar definiert. Zum anderen ist strittig, ob und in welchem Umfang die Hauptversammlung dem Antrag des Vorstandes zustimmen muß. Den Aktionären muß formal kein Angebot für ihre Anteile gemacht werden. Im Normalfall geht dem Delisting jedoch der Mehrheitserwerb am Unternehmen voran, sodaß meist ein Übernahmeangebot gemacht wird.
Übernahmeangebot:
Der Übernahmekodex der Börsensachverständigenkommission verpflichtet einen Käufer, der mehr als 50 Prozent der Stimmrechte einer börsennotierten AG übernimmt, zur Abgabe eines Übernahmeangebotes an die Restaktionäre. Der gebotene Preis - bezahlbar in bar oder in Aktien des Erwerbers - muß in einem angemessenen Verhältnis zum durchschnittlichen Börsenkurs der letzten drei Monate stehen. In der Praxis bedeutet das meist einen kleinen Aufschlag auf den aktuellen Börsenkurs. Laut Kodex hat der Übernehmer 21 Monate Zeit zur Abgabe des Angebots. Normalerweise erlaubt er sich jedoch nach Bekanntgabe der Übernahme keinen Verzug, weil das den Börsenkurs explodieren lassen und den Preis in die Höhe treiben würde. Die Annahmefrist beträgt 28 bis 60 Tage. Die meisten Privatanleger steigen bereits zu diesem Zeitpunkt aus. Zwar ist die Einhaltung des Übernahmekodex im Grunde freiwillig, und sogar DAX-Werte wie BMW oder VW mögen sich bis heute nicht darauf verpflichten. In einigen Marktsegmenten wie SMAX oder M-DAX ist seine Unterzeichnung jedoch Bedingung. Auch nicht-börsennotierte Käufer, zum Beispiel Private-Equity-Fonds, befolgen meist seine Vorgaben, um Anlegern gegenüber Fairness zu demonstrieren. In geänderter Form soll der Kodex bald Gesetz werden. Übernahmekodex
Nach geltendem Recht kann ein Großaktionär den Streubesitz, auch wenn dieser nur noch wenige Prozent des Grundkapitals beträgt, nicht gegen dessen Willen aus der Gesellschaft herausdrängen. Im Zusammenhang mit dem zukünftigen Übernahmegesetz ist nun eine sogenannte Squeeze out-Regelung geplant.
Hiernach kann die HV beschließen, daß die Minderheitsaktionäre ihre Anteile gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung auf den Hauptaktionär übertragen müssen.
Die Einzelheiten des geplanten Übernehmegesetzes mit der für Anleger wichtigen neuen Squeeze out-Regelung finden Sie auf der folgenden Seite.
Änderungen durch Übernahmegesetz
Bereits ab Januar 2002 soll sich die deutsche Gesetzgebung internationalen Standards anpassen. Dann nämlich soll das neue deutsche Übernahmegesetz in Kraft treten.
Das Gesetz, das die Rechte von Aktionären bei Übernahmen klären soll, erlaubt künftig den sogenannten "Squeeze out", das Herausdrücken von Minderheitsaktionären aus Unternehmen, die von einem Großaktionär dominiert werden. Im vorgelegten Gesetzesentwurf steht:
Die Hauptversammlung einer AG, die zu mindestens 95 Prozent einem Hauptaktionär gehört, kann auf dessen Verlangen hin "die Übertragung der Aktien der übrigen Aktionäre auf den Hauptaktionär gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung beschließen".
Doch was ist angemessen?
Die Höhe der Barabfindung müsse "die Verhältnisse der Gesellschaft im Zeitpunkt der Beschlußfassung der Hauptversammlung" berücksichtigen. Im Klartext heißt dies, daß der Hauptaktionär einen Gutachter beauftragt. Dabei orientiert sich die Höhe des Abfindungsangebots nicht am Aktienkurs.
Aktionärsverbände kritisieren hierbei die Mißbrauchsgefahr, denn "Sachverständige, die sich die interessierte Seite selbst aussuchen darf, können sich fast beliebig weit von einem fairen Preis entfernen." Für Minderheitsaktionäre dürfte es allerdings schwer sein, sich ein Bild vom wahren Unternehmenswert zu machen.
Hinzu kommt, daß Großaktionäre problemlos die Kurse der zum Teil sehr illiquiden Werte im Vorfeld der Hauptversammlungen auf nahezu jedes Niveau drücken können.
Minderheitsaktionäre können dieses Angebot - einen im Handelsregister eingetragen Hauptversammlunsbeschluß - richterlich überprüfen lassen, um nicht "über den Tisch gezogen" zu werden. Diese Spruchstellenverfahren dauern jedoch in der Regel mehrere Jahre und stellen keine wirkliche Hürde dar.
In einem Fall können Aktionäre auch ohne Gutachten abgefunden werden: Wenn es vor dem Squeeze out schon mal ein Übernahmeangebot gegeben hat, das von 90 Prozent der freien Aktionäre angenommen wurde, so gilt auch für die verbleibenden Aktionäre der damals angebotene Preis.
Delisting-Klagen: Sieben Firmen auf der Warteliste
Der Deutschen Börse drohen weitere Rückschläge im Kampf um die Bereinigung ihres einstigen Wachstumssegments Neuer Markt
Berlin hö - Am 26. und 28. dieses Monats werden nach Informationen der WELT am SONNTAG die nächsten sieben Klagen von Unternehmen aus dem Nemax gegen die sofortige Anwendung des Delisting-Regelwerks am Frankfurter Landgericht verhandelt. Den Anfang macht EMS New Media am 26., zwei Tage später widmet sich das Gericht den Anträgen von NSE Software, Wizcom, Brokat, Letsbuyit.com, Infogenie und GfN. Am Freitag erwirkte das Medienunternehmen FAME eine einstweilige Verfügung. Damit ist das Gericht in bisher 17 Verhandlungen dem Präzedenzfall des Berliner Prozessfinanzierers Foris AG gefolgt, der für sich einen Aufschub von sechs Monaten bis zum 1. April 2002 erwirkt hatte. Teamwork erstritt sogar einen Aufschub von zwölf Monaten, während das Regelwerk auf Prout sowie auf Me, Myself and Eye laut Urteil dauerhaft nicht angewendet werden darf. Die Deutsche Börse hat bisher in drei Fällen Rechtsmittel gegen das Urteil eingelegt.
http://www.berlinworldwide.com/daten/2001/11/11/1111fi294932…
Der Deutschen Börse drohen weitere Rückschläge im Kampf um die Bereinigung ihres einstigen Wachstumssegments Neuer Markt
Berlin hö - Am 26. und 28. dieses Monats werden nach Informationen der WELT am SONNTAG die nächsten sieben Klagen von Unternehmen aus dem Nemax gegen die sofortige Anwendung des Delisting-Regelwerks am Frankfurter Landgericht verhandelt. Den Anfang macht EMS New Media am 26., zwei Tage später widmet sich das Gericht den Anträgen von NSE Software, Wizcom, Brokat, Letsbuyit.com, Infogenie und GfN. Am Freitag erwirkte das Medienunternehmen FAME eine einstweilige Verfügung. Damit ist das Gericht in bisher 17 Verhandlungen dem Präzedenzfall des Berliner Prozessfinanzierers Foris AG gefolgt, der für sich einen Aufschub von sechs Monaten bis zum 1. April 2002 erwirkt hatte. Teamwork erstritt sogar einen Aufschub von zwölf Monaten, während das Regelwerk auf Prout sowie auf Me, Myself and Eye laut Urteil dauerhaft nicht angewendet werden darf. Die Deutsche Börse hat bisher in drei Fällen Rechtsmittel gegen das Urteil eingelegt.
http://www.berlinworldwide.com/daten/2001/11/11/1111fi294932…
Beide "Designated Sponsors" von Metabox haben gekündigt
Die Aktiengesellschaft Metabox, Hildesheim, hat ihre bisherigen "Designated Sponsors" verloren, nachdem die zwei verbliebenen Betreuerbanken ihre Mandate aufgekündigt haben. Das meldet das Wirtschaftsportal manager-magazin.de. Der Sachverhalt war von dem Unternehmen bislang verschwiegen worden. Nach den Regeln der Deutschen Börse AG droht ein Delisting, wenn eine am Neuen Markt notierte AG nicht mindestens zwei Designated Sponsors vorweisen kann.
Bis Anfang des Jahres hatte Metabox noch drei Betreuer: den Finanzdienstleister Future Securities, das Münchener Bankhaus Merck Finck & Co. und die Hamburger Privatbank M.M. Warburg.
Die Future Securities AG, die auch Gigabell und Infomatec betreut hatte, war Ende April 2001 für den Kundenverkehr geschlossen worden. Das Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen hatte diesen Schritt eingeleitet, da dem Unternehmen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung drohte.
Merck Finck & Co. kündigte den Vertrag mit Metabox am 22. Mai, nachdem der Vorstand einen Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt hatte. M.M. Warburg schließlich beendete seine Tätigkeit für Metabox am 12. Juni. Dies bestätigte Bank-Sprecher Michael Clasen gegenüber manager-magazin.de.
Nach Angaben von Metabox hat das Unternehmen bislang nur einen neuen Betreuer gefunden. Es handelt sich um das Frankfurter Wertpapierhandelshaus Frohne & Klein. Metabox-Sprecherin Melanie Hoffmann: "Frohne & Klein hat definitiv zugesagt und wird kurzfristig für uns aktiv werden. Außerdem haben wir gegen die Kündigung von Merck Finck und M.M. Warburg Widerspruch eingelegt."
Ansprechpartner für Rückfragen:
manager magazin ONLINE
Clemens von Frentz
Telefon: 040/38080 -221
E-Mail: clemens_von_frentz@manager-magazin.de
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Hamburg, 18. Juni 2001
manager magazin ONLINE GmbH,
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Unternehmenskommunikation
Anja zum Hingst
Telefon: 040 / 38080-211
Telefax: 040 / 38080-449
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Die Aktiengesellschaft Metabox, Hildesheim, hat ihre bisherigen "Designated Sponsors" verloren, nachdem die zwei verbliebenen Betreuerbanken ihre Mandate aufgekündigt haben. Das meldet das Wirtschaftsportal manager-magazin.de. Der Sachverhalt war von dem Unternehmen bislang verschwiegen worden. Nach den Regeln der Deutschen Börse AG droht ein Delisting, wenn eine am Neuen Markt notierte AG nicht mindestens zwei Designated Sponsors vorweisen kann.
Bis Anfang des Jahres hatte Metabox noch drei Betreuer: den Finanzdienstleister Future Securities, das Münchener Bankhaus Merck Finck & Co. und die Hamburger Privatbank M.M. Warburg.
Die Future Securities AG, die auch Gigabell und Infomatec betreut hatte, war Ende April 2001 für den Kundenverkehr geschlossen worden. Das Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen hatte diesen Schritt eingeleitet, da dem Unternehmen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung drohte.
Merck Finck & Co. kündigte den Vertrag mit Metabox am 22. Mai, nachdem der Vorstand einen Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt hatte. M.M. Warburg schließlich beendete seine Tätigkeit für Metabox am 12. Juni. Dies bestätigte Bank-Sprecher Michael Clasen gegenüber manager-magazin.de.
Nach Angaben von Metabox hat das Unternehmen bislang nur einen neuen Betreuer gefunden. Es handelt sich um das Frankfurter Wertpapierhandelshaus Frohne & Klein. Metabox-Sprecherin Melanie Hoffmann: "Frohne & Klein hat definitiv zugesagt und wird kurzfristig für uns aktiv werden. Außerdem haben wir gegen die Kündigung von Merck Finck und M.M. Warburg Widerspruch eingelegt."
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Die SPIEGELnet AG (Hamburg), in der die SPIEGEL-Gruppe ihre Internetaktivitäten bündelt, vereinigt als Holding unter ihrem Dach die SPIEGEL ONLINE GmbH, die manager magazin ONLINE GmbH, die portal100 internet GmbH sowie die Quality Channel GmbH. Die SPIEGELnet AG versteht sich - der Tradition des Mutterhauses folgend - als publizistisches Unternehmen. Journalistische Unabhängigkeit und eine hohe Qualität der redaktionellen Angebote sind dafür unabdingbare Voraussetzung. Chief Executive Officer (CEO) ist Werner E. Klatten.
Hamburg, 18. Juni 2001
manager magazin ONLINE GmbH,
ein Unternehmen der SPIEGELnet AG
Unternehmenskommunikation
Anja zum Hingst
Telefon: 040 / 38080-211
Telefax: 040 / 38080-449
E-Mail: azh@spiegel.de
ähem nino,
so alte hüte mit solchen überschriften solltest du vielleicht jetzt besser nicht aufgraben.
sonst liegt mattes flat am boden und der doc prophezeit dir eine persönliche eiszeit.
und damit du dich ein bißchen beruhigst, delisting sollte erstmal nicht anstehen.
r
so alte hüte mit solchen überschriften solltest du vielleicht jetzt besser nicht aufgraben.
sonst liegt mattes flat am boden und der doc prophezeit dir eine persönliche eiszeit.
und damit du dich ein bißchen beruhigst, delisting sollte erstmal nicht anstehen.
r
... ausgraben.
Guten Abend,
das Wetter:
Von Westen nähert sich sich eine markant ausgeprägte Kaltfront. In 5 km Höhe stürzt die Temperatur von minus 5 auf minus 30 Grad. Verbunden mit der Front bilden sich Wintergewitter mit Sturm, Hagel und heftigen Schneeschauern. In der postfrontalen Subsidenzzone klart der Himmel auf und die Temperaturen sinken auf minus 5 bis minus 10 Grad, in Kältelöchern wie der Wolfgang-Gröbel-Wetterstation am Funtensee im Berchtesgadener Land örtlich unter minus 30 Grad.
Die weiteren Aussichten:
Erst gegen Mitte April ein Ende des Dauerfrostes.
Gruß Doc
das Wetter:
Von Westen nähert sich sich eine markant ausgeprägte Kaltfront. In 5 km Höhe stürzt die Temperatur von minus 5 auf minus 30 Grad. Verbunden mit der Front bilden sich Wintergewitter mit Sturm, Hagel und heftigen Schneeschauern. In der postfrontalen Subsidenzzone klart der Himmel auf und die Temperaturen sinken auf minus 5 bis minus 10 Grad, in Kältelöchern wie der Wolfgang-Gröbel-Wetterstation am Funtensee im Berchtesgadener Land örtlich unter minus 30 Grad.
Die weiteren Aussichten:
Erst gegen Mitte April ein Ende des Dauerfrostes.
Gruß Doc
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