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    Finanzamt treibt mit mir ein übles Spiel - 500 Beiträge pro Seite

    eröffnet am 11.08.02 15:44:22 von
    neuester Beitrag 21.08.02 18:26:14 von
    Beiträge: 11
    ID: 618.631
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      schrieb am 11.08.02 15:44:22
      Beitrag Nr. 1 ()
      Im Jahr 1997 habe ich als ehrlicher Steuerzahler in meiner Einkommenssteuererklärung den Spekulationsgewinn über 39.978 DM aus Aktiengeschäften angegeben.
      Das darauffolgende Jahr 1998 war ein Desaster für mich. Ich schloß das Jahr 98 mit einem Speku-Verlust von über 104.679,15 DM ab. Nun wollte ich meine Verluste aus dem Jahr 1998 zurücktragen auf das Jahr 1997, weil unberücksichtigte Verluste eines Jahres zunächst mit Spekulationsgewinnen des Vorjahres verrechnet werden dürfen. Reichen die Gewinne des Vorjahres nicht zum Ausgleich aus, können die verbleibenden Verluste mit Spekulationsgewinnen künftiger Jahre verrechnet werden – dies ohne zeitliche Begrenzung –
      Diese Neuregelung gilt für alle Verluste, die aus Verkäufen ab 01. Januar 1999 resultieren.
      Aufgrund der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (Aktz. 2 BvR 1818/91) könnte sich die Finanzverwaltung allerdings gezwungen sehen, auch die Anrechnung früherer Spekulationsverluste noch zu verbessern.
      Nach einer Verfügung der Oberfinanzdirektion Düsseldorf vom 12. April 1999 könnten dann bis 1998 entstandene Verluste womöglich sogar generell mit allen Überschüssen des gleichen Jahres verrechnet werden. Bis zur endgültigen Klärung habe ich daher beim Finanzamt Einspruch eingelegt.
      Auf meinem Einspruch schreibt mir das FA zu den Einkünften gem. § 23 ESTG
      Die Neuregelung des § 23 ESTG sieht vor, dass im Gegensatz zur Neuregelung des § 22 Nr. 3 S.4 ESTG eine Verlustverrechnung erst ab 1999 möglich ist. Zu den Spekulationsgeschäften liegt ein Beschluß des Bundesverfassungsgerichtes nicht vor. Die vor 1999 geltende Verlustbeschränkung ist daher nach wie vor für Veranlagungszeiträume 1998 und früher anzuwenden (Meinung des OFD Koblenz vom 01.06.99)
      Das kann doch nicht alles wahr sein!!! Bin ich der einzige, dem das Gesetz so übel mitspielt.
      Das Bundesverfassunsgericht ist da anderer Meinung (2 BvR 1818/91) und hält diese Regelung eines totalen Abzugsverbot für verfassungswidrig. Auch das Finanzgericht Düsseldorf schliesst sich der Meinung des Bundesverfassungsgerichts an und hält es für verfassungsrechtlich bedenklich, dass der Gesetzgeber „trotz Kenntnis des Verfassungsverstoßes“ die Reparatur für die Veranlagungszeiträume vor 1999 verweigert.
      Es gewährte einem Steuerzahler Aussetzung der Vollziehung, dessen Finanzamt sich geweigert hat, die 1997 entstandenen Spekulationsgewinnen um die 1998 entstandenen Spekulationsverluste zu kürzen (Az. 17 V 4480/99). Hierzu ist auch ein Hauptverfahren (Az. 17 K 4476/99) eröffnet worden.

      Ist die Rechtslage immer noch so, dass Spekulationsverluste vor 1999 n i c h t geltend gemacht werden können?

      ich fühle mich als ehrl. Steuerzahler vom Staat total verarscht!!!!!!
      Avatar
      schrieb am 11.08.02 16:01:01
      Beitrag Nr. 2 ()
      @scalpel: Dein Einspruch wird voraussichtlich erfolglos bleiben. Dir bleibt nichts anderes übrig, als nach erfolglosem Einspruch Klage beim FG einzureichen und Aussetzung der Vollziehung zu beantragen. Deine Klage hat gute Aussicht auf Erfolg.
      Übrigens: Der "Staat" besteht nicht nur aus der Finanzverwaltung. Er besteht auch aus den Gerichten, vor denen du Rechtsschutz vor rechtswidrigem Handeln der Finanzverwaltung einfordern kannst.
      Avatar
      schrieb am 11.08.02 17:51:18
      Beitrag Nr. 3 ()
      Hi scalpel,
      die Finanzverwaltung als solche (nicht die einzelnen Finanzämter) ist manchmal brutal und gibt nur das preis, was preis gegeben werden muss.
      Dies sind Rückzugsgefechte. Ganz kampflos sollte man aber nicht klein beigeben.
      Vielleicht hilft Dir in diesem Fall ein Musterverfahren vor dem BFH.
      Unter dem Aktenzeichen IX R 35/01 ist beim BFH folgendes Verfahren anhängig:

      Verfassungsmäßigkeit des Verlustausgleichsverbots nach § 23 Abs. 4 EStG a.F.
      Ist es verfassungswidrig, die in einem VZ vor 1999 entstandenen Spekulationsverluste gem. 3 23 Abs. 4 S. 3 EStG nicht nach den für diesen VZ geltenden allgemeinen Vorschriften zum Verlustausgleich und Verlustabzug zuzulassen?
      Übertragung der Grundsätze der BVerfG-Entscheidung vom 30.9.1998 - 2 BvR 1818/91 - zu § 22 Nr. 3 S. 3 EStG a. F. auf § 23 Abs. 4 S. 3 a.F.
      Anwendungsregelung des § 52 n.F. verfassungswidrig?


      Fundstelle hierzu die Beilage Nr. 2/2002 des Bundessteuerblatts Seite 120.
      Ein weiteres Revisionsverfahren zu dieser Problematik ist unter dem Aktenzeichen IX R 13/01 beim BFH anhängig.

      Weise doch einfach auf diese Verfahren hin und bitte um Ruhen des Verfahrens. Bei einem für Dich positiven Ausgang der Verfahren kommst Du ohne irgendwelche Gerichtskosten zu Deinem Recht.

      cu
      pegru
      Avatar
      schrieb am 11.08.02 18:24:59
      Beitrag Nr. 4 ()
      Spekulationsverluste: Ist die vor 1999 geltende Beschränkung der Verlustverrechnung auf Spekulationsgewinne des gleichen Jahres verfassungsgemäß? (BFH IX R 73/00; BFH IX R 13/01). Der BFH hat in einem weiteren Vorverfahren zur Aussetzung der Vollziehung verfassungsrechtliche Bedenken geäußert und Aussetzung der Vollziehung gewährt (IX B 128/99). Das zugehörige Hauptverfahren ist jetzt unter dem Aktenzeichen 17 K 4476/99 (E) vor dem Finanzgericht Düsseldorf anhängig.

      Quelle: http://www.capital.de/ws/142785.html
      Avatar
      schrieb am 11.08.02 18:30:39
      Beitrag Nr. 5 ()
      @pegru: Der BFH hat ja in einem vergleichbaren Fall Aussetzung der Vollziehung gewährt:
      http://www.simons-moll.de/BFHSeite/BFH0009.html

      Wäre ein solcher Antrag hier nicht sinnvoll? Der Erfolg wäre ja vorprogrammiert.

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      Avatar
      schrieb am 11.08.02 18:37:45
      Beitrag Nr. 6 ()
      Selbstverständlich kann aber hier Einspruch erhoben und gleichzeitig Ruhen des Verfahrens beantragt werden:

      "Steuererklärung: Für Steuerveranlagungen vor 1999 ist strittig, ob Anleger Spekulationsverluste - nach Verrechnung mit Verlusten in selben Kalenderjahr - mit Spekulationsgewinnen aus kommenden Jahren oder dem Vorjahr ausgleichen dürfen. Betroffene sollten per Einspruch in dieser Frage ihren Bescheid offen halten und Ruhen des Verfahrens mit Verweis auf Beschluss des Bundesfinanzhofs (Az. IX B 128/99) beantragen."

      Quelle:
      http://www.das-erste.de/moma/service/service_010427.asp
      Avatar
      schrieb am 11.08.02 18:41:13
      Beitrag Nr. 7 ()
      Hier noch eine Adresse zum Download des BFH-Urteils im PDF-Format:
      http://www.competencesite.com/steuerrecht.nsf/107849E3F0CEA3…
      Avatar
      schrieb am 11.08.02 18:42:33
      Beitrag Nr. 8 ()
      Korrektur zu #7: Es handelt sich um einen BFH-Beschluss (nicht: BFH-Urteil).
      Avatar
      schrieb am 21.08.02 01:51:52
      Beitrag Nr. 9 ()
      Hi Nataly,

      vielen Dank für Deine zahlreichen Kommentare, kann man viel draus lernen...........erkläre mir mal den Unterschied zwischen einem Beschluß und einem Urteil, danke!!!!


      Viele Grüße HaraldSM
      Avatar
      schrieb am 21.08.02 09:11:45
      Beitrag Nr. 10 ()
      Eine erschöpfende Antwort wäre ziemlich lang, ich möchte eine kurze versuchen. Durch Urteil wird über Klagen (im Strafprozess: Anklagen) entschieden. Rechtsmittel gegen ein Urteil in erster Instanz ist die Berufung, gegen das Urteil der 2. Instanz kann grundsätzlich die Revision eingelegt werden.
      Durch Beschluss wird über eine ganze Menge von Anträgen entschieden: im Finanzgerichtsprozess z.B. über einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung (AdV), wie in dem von mir erwähnten Beschluss des BFH. Durch Beschluss wird auch entschieden z.B. über
      den Ausschluss der Öffentlichkeit von der Verhandlung,Beweisaufnahmen,Anträge auf einstweilige Anordnung, die Erteilung des Zuschlags in der Zwangsversteigerung, über die Verweisung des Rechtsstreits wegen Unzuständigkeit des Gerichts, über die Verwerfung der Berufung oder der Revision wegen Unzulässigkeit.Die Gerichtskosten werden ebenfalls durch Beschluss festgesetzt. Beschlüsse können idR ohne mündliche Verhandlung ergehen.
      Rechtsmittel gegen Beschlüsse sind nicht Berufung und Revision, sondern Beschwerde, sofortige Beschwerde, weitere Beschwerde, sofortige weitere Beschwerde.
      Avatar
      schrieb am 21.08.02 18:26:14
      Beitrag Nr. 11 ()
      Danke Nataly, jetzt kenne ich endlich mal den Unterschied. Was machst Du den beruflich, daß Du dich so gut auskennst????


      Viele Grüße


      HaraldSM


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