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    Nicht erhaltene Rechnung und Mahnung(en)... vorgehensweise??? - 500 Beiträge pro Seite

    eröffnet am 26.11.02 22:44:40 von
    neuester Beitrag 14.01.03 12:04:16 von
    Beiträge: 35
    ID: 665.534
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      Avatar
      schrieb am 26.11.02 22:44:40
      Beitrag Nr. 1 ()
      Hallo ihr lieben Liebenden :)

      folgender Sachverhalt und Fragen habe ich:

      Im September 2001 wurde ich am Knie operiert.
      U.a. musste ich auch zur Computertomograhpie das Knie untersuchen lassen.

      Danach habe ich einige Rechnungen, von div. Ärzten (Narkose, Operation) bekommen und natürlich prompt bezahlt.
      Ich hatte mich zu der Zeit schon etwas gewundert, daß ich Rg. von verschiedenen Ärzten bekomme. Ich kenne mich da nicht so aus, da ich recht wenig Kontakt mit Ärzten habe ;)

      Zwischenzeitlich, genauer gesagt im November 2001 bin ich dann umgezogen.

      Heute bekomme ich ein Schreiben von einer Anwaltskanzlei über die "Einziehung der fälligen Forderungen .... Rg. vom Feb. 2002".

      Es handelt sich hierbei um die Rg. der Computertomograhpie und natürlich zusätzlich RA-Gebühren (naja, ehrlich gesagt sind die nicht wirklich hoch, Rg. ca. 260€ + sämtlicher Kosten 310 € ).

      Die Frage ist nun, muss ICH diese zusätzlichen Kosten wirklich übernehmen??? (Die Rg. werde ich natürlich problemlos bezahlen, privat Vers.)

      Die Rechnung wurde erst 5 Monate später, nach der Untersuchung, ausgestellt.
      Innerhalb dieser 5 Monate war ich schon umgezogen.
      Die Rechnung habe ich nie erhalten.
      Mahnungen habe ich auch nie erhalten.

      Nur diese jetzige Schreiben des RA habe ich an meine neue Adresse erhalten.

      Nun habe ich folgendes im I-Net gefunden:
      Allerdings gilt das auch bei der Mahnung. Immer muß der Gläubiger beweisen, daß der Schuldner Rechnung, Mahnung - oder was sonst zur Verzugsbegründung notwendig ist - erhalten hat.

      Der Arzt hätte schon bei der ersten Rg. feststellen müssen, daß die Adresse nicht mehr stimmt. Da ich annehme, dass die Rg. per Post retoure ging...mit Vermerk.
      Oder zumindest eine der Mahnungen, die ich hätte erhalten sollen?!?!?
      Er hätte bloss überweisenden Arzt anrufen müssen und dann hätte er meine neue Adresse erhalten.

      Hier noch mal die chronologische Kurzfassung:

      Untersuchung Sep. 2001
      Umzug Nov. 2001
      Rg. ausgestellt Feb. 2002 (nicht erhalten)
      Mahnung 1 ??? (nicht erhalten)
      Mahnung 2 ??? (nicht erhalten)
      Mahnung ? ??? (nicht erhalten)
      Nov. 2002 Schreiben vom RA + 50€ zusätzlicher Kosten

      Ich bedanke mich jetzt schon vorab.... und sollten noch Fragen sein Eurerseits bestehen... kein Problem, fragt.
      Avatar
      schrieb am 26.11.02 23:01:12
      Beitrag Nr. 2 ()
      @howlong
      Dass die Rechnungen manchmal erst Monate später kommen kenne ich (hatte nen Bruch im linken Sprunggelenk, die letzte Rechnung kam sieben!!!! Monate nach der Operation).

      Hilfreich könnte evtl. sein, wenn Du nachweisen kannst, dass Du wegen des Umzugs bei der Post einen Nachsendeantrag für den kompletten Posteingang gestellt hast. Ist meines Wissens aber nur für max. sechs Monate möglich.
      Avatar
      schrieb am 26.11.02 23:15:25
      Beitrag Nr. 3 ()
      Hi unlocker,

      ich habe extra KEINEN Nachsendeantrag gestellt.
      Ich wollte endlich diese ganzen Versicherungen, Börsenbriefangebote etc. vom Hals haben.

      Die Telefon-Nr. ist geblieben.

      Ich wußte zu dem Zeitpunkt der Operation nicht, daß ich von jedem Arzt die Rechnungen extra zugeschickt bekomme.
      Ich dachte, dass geht alles über den "behandelnden Arzt".

      War das erste mal, daß ich Arzt-Rechnungen erhalten habe.

      Trotzdem thx!
      Avatar
      schrieb am 26.11.02 23:19:06
      Beitrag Nr. 4 ()
      Unwissenheit schüzt vor Strafe nicht.
      Avatar
      schrieb am 26.11.02 23:31:09
      Beitrag Nr. 5 ()
      Hi howlong,

      das sieht nicht so sonderlich gut aus für Dich.

      Empfehle Dir, die Rechnung zu bezahlen. Wegen des Betrages lohnt es sich kaum, da einen Rechtsstreit anzustrengen. Ist mir damals auch so gegangen, allerdings war die alte Adresse mein Elternhaus, deswegen hab ich die Rechnungen rechtzeitig weitergeleitet bekommen.

      Bei privaten Krankenversicherungen bekommst Du bei einem Krankenhausaufenthalt eine Unzahl von Rechnungen. Meistens unterschreibst Du bei Einlieferung ein Formular , daß das Krankenhaus mit Deiner Kasse direkt abrechnet (Abtretung von Rechten, Ansprüchen etc.).

      Nach meiner Erfahrung gilt dies aber nur für "Standardleistungen" wie die tägliche Pauschale fürs Bett, Pflege etc.

      Sobald Du zur Computertomographie, Röntgen, Op etc. mußt, bekommst Du gesonderte Rechnungen, das kann manchmal ziemlich lange dauern.

      Laß mich per BM wissen, wenn Du einen konkreten Rat in der Sache brauchst. Mein Cousin ist Richter und beruflich mit diesen Sachverhalten vertraut.

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      Avatar
      schrieb am 26.11.02 23:53:51
      Beitrag Nr. 6 ()
      Rechnung zahlen,
      Mahngebühren etc. mit kurzer Begründung nicht.


      es wird den Aufwand nicht lohnen, da gegen dich anzugehen...
      Avatar
      schrieb am 26.11.02 23:54:18
      Beitrag Nr. 7 ()
      @altabadia:
      "Allerdings gilt das auch bei der Mahnung. Immer muß der Gläubiger beweisen, daß der Schuldner Rechnung, Mahnung - oder was sonst zur Verzugsbegründung notwendig ist - erhalten hat."

      Also stimmt Dein Spruch hier nicht.

      @Unlocker: DIE Rechnung bezahle ich.... nur die 50€ extra Kosten :confused:

      Vielleicht schreib ich einfach einen Brief, indem ich dem RA mitteile, daß ich die Rg. bezahle aber für die extra Kosten nicht aufkomme, da ich nie eine Rg. bwz. Mahnung erhalten habe.
      Die Tussen von dem Arzt müssen ja auch selten dämlich sein, wenn mehrer Briefe als unzustellbar zurück kommen. Mit dem Vermerk "unbekannt Verzogen".
      Die wissen doch genau, daß es immer der "gleiche" Arzt ist, von dem diese Art (Knie, Gelenke) Überweisungen kommt.

      Und das steht auch bestimmt in deren Akten, wer der überweisende Arzt war.
      EIN einziges Telefonat hätte gereicht. Der überweisende Arzt hatte ja meine neue Anschrift.

      Und wie hoch ist die wahrscheinlichkeit, daß der RA für 50€ einen vollstreckungsbescheid o.ä. schickt????
      Avatar
      schrieb am 26.11.02 23:56:12
      Beitrag Nr. 8 ()
      @sittin bull inv: ... knapp verfehlt :D

      Ich werde es einfach mal versuchen...
      Avatar
      schrieb am 27.11.02 00:04:41
      Beitrag Nr. 9 ()
      @howlong
      Ist zwar dumm gelaufen, aber bezahl es.

      Sowas kotzt einen verständlicherweise zwar an, aber wenn Du da -selbst bei einer guten Rechtschutzversicherung- Stress machst, hast Du doch immer den Aufwand mit Fahrerei, Schreiben etc.

      Dass die Tussen in den Praxen den Überblick haben, kann man bei der desolaten Situation des deutschen Gesundheitswesens kaum erwarten.

      Ich glaube wirklich, dass es in diesem Fall "besser", einfacher und vor allem stressfreier ist, die Rechnung zu bezahlen.

      Beim nächsten mal (was ich Dir nicht wünsche) weisst Du, dass zig verschiedene Rechnungen eintreffen werden.
      Avatar
      schrieb am 27.11.02 00:17:06
      Beitrag Nr. 10 ()
      @howlong,
      das der Rechtsanwalt bzw. der Gläubiger einen Vollstreckungsbescheid veranlaßt, dürfte 100% sein. Nach dem neuen Schuldrecht (oder wie das heißt) brauchen keine! Mahnungen mehr geschickt zu werden, sondern Du bist automatisch nach 10 Tagen in Verzug und der Gläubiger kann direkt einen Anwalt beauftragen oder einen Mahnbescheid veranlassen. Und er muß auch nicht beweisen, das Du die Rechnung gekriegt hast.
      Gruß
      Niemwolf
      Avatar
      schrieb am 27.11.02 00:28:46
      Beitrag Nr. 11 ()
      @niemwolf: da kann ich Dir nicht ganz recht geben.
      Es muss ja irgendwann der Zeitpunkt der Verzuges beginnen.
      Und das wäre der Zeitpunkt gewesen, wenn ich eine Rg. oder Mahnung erhalten hätte. Also 10 Tage NACH erhalt einer Rechung.

      Hätte er seine Rg. zeitig rausgeschickt, hätte ich sie ja noch an der alten Adresse erhalten.

      So wie du es ausdrückst, brauche ich gar keine Rg. mehr erstellen. Ich kann es sofort an einen RA geben, der dann auch immer sein paar € pro Fall verdient.
      Einfach könnte es ein RA ja nicht haben.

      Was würdest Du den machen, wenn Du plötzlich "nur noch Rg. + sonstige Gebühren" bekommen würdest.
      Oder die Post es nicht zustellt oder.. oder ... oder....

      Ich sollte schon zumindest die Chance bekommen, die ordentliche Rg. zu bezahlen.

      Was ist wenn die Tussen 4 mal die falsche Anschrift draufgeschrieben hätten...???

      Du siehst, soooo einfach ist das nicht.
      Avatar
      schrieb am 27.11.02 00:39:21
      Beitrag Nr. 12 ()
      Es ist so einfach.
      Avatar
      schrieb am 27.11.02 08:02:34
      Beitrag Nr. 13 ()
      Ist wohl so- würd trotzdem nicht zahlen! ;)
      Avatar
      schrieb am 27.11.02 08:38:32
      Beitrag Nr. 14 ()
      niemwolf hat recht- zahlen


      als Firma würdest du damit evtl. durchkommen! :)
      Avatar
      schrieb am 27.11.02 10:59:26
      Beitrag Nr. 15 ()
      @howlong: Du musst die Anwaltsrechnung bezahlen, wenn du mit der Zahlung "im Verzug" warst (oder noch bist). Ob du im Verzug warst, ergibt sich aus § 286 BGB:

      BGB § 286 Verzug des Schuldners *)


      (1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach
      dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in
      Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die
      Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.

      (2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn
      1. für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,
      2. der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für
      die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an
      nach dem Kalender berechnen lässt,
      3. der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
      4. aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der
      sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.

      (3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er
      nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder
      gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem
      Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung
      oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der
      Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist,
      kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach
      Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.

      (4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines
      Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.
      Avatar
      schrieb am 27.11.02 11:14:00
      Beitrag Nr. 16 ()
      Es erscheint mir zumindest zweifelhaft, ob howlong im Verzug ist, nachdem er keine Rechnung erhalten hat.
      Ich empfehle folgendes Vorgehen:
      Schreibe dem Anwalt, dass die Arztrechnung bezahlt wird (besser noch: bereits Überweisungsauftrag erteilt wurde).
      Dann schreibst du, dass dir die Berechtigung der Verzugskosten (Anwaltsrechnung) zweifelhaft erscheint, da dir weder eine Rechnung noch eine Mahnung zugegangen ist. Bitte um Erläuterung, welcher der verzugsbegründenden Sachverhalte des § 286 BGB nach Auffassung des Anwalts vorliegen soll und sage zu, ("Gerne bin ich bereit ...." )seine Forderung nach Erhalt dieser Erläuterung zu prüfen.
      (Keine Zahlungsablehnung, da der Anwalt sonst womöglich sofort Zahlungsklage erhebt, das könnte teuer werden).
      Avatar
      schrieb am 27.11.02 11:17:10
      Beitrag Nr. 17 ()
      Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.

      Ich bin aber der Verbraucher :confused:
      Und wenn alles normal gelaufen wäre, wäre ich bei Rechnungausstellung im Feb. schon 4 Monate in Verzug gewesen :confused:

      Allerdings gilt das auch bei der Mahnung. Immer muß der Gläubiger beweisen, daß der Schuldner Rechnung, Mahnung - oder was sonst zur Verzugsbegründung notwendig ist - erhalten hat.

      Wie bereits erwähnt, ich hatte nicht einmal die Chance, die Rg. überhaupt zu begleichen. Und DEN Fehler schreibe ich der Arztpraxis zu.
      Avatar
      schrieb am 27.11.02 11:18:40
      Beitrag Nr. 18 ()
      @Nataly: erstmals danke...

      Natürlich bezahle ich die eigentlich Rg.... KEIN THEMA.

      Dein Vorgehen in #16 hatte ich ich in Erwägung gezogen und werde es auch so machen.

      THX
      Avatar
      schrieb am 27.11.02 11:21:38
      Beitrag Nr. 19 ()
      @niemwolf zu #10: Der von mir gepostete § 286 BGB ist aus der Neufassung des Schuldrechts. Die Änderung des Schuldrechts durch das Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26.11.2001 (BGBl 1 S. 3138) ist berücksichtigt.
      Im Übrigen wurde die ärztliche Leistung noch im Jahre 2001 erbracht, also vor Inkrafttreten des neuen Schuldrechts.
      Daher ist nach Art. 225 § 5 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EGBGB) noch § 286 BGB in der damals geltenden Fassung anzuwenden.
      Avatar
      schrieb am 27.11.02 11:32:32
      Beitrag Nr. 20 ()
      Auf Grund von Art. 225 § 5 EGBGB richtet sich hier der Verzug des Schuldners nach § 284 BGB in der bis zum 31.12.2001 geltenden Fassung:

      BGB § 284


      (1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach
      dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in
      Verzug. Der Mahnung steht die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die
      Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.

      (2) Ist für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt, so kommt der
      Schuldner ohne Mahnung in Verzug, wenn er nicht zu der bestimmten Zeit
      leistet. Das gleiche gilt, wenn der Leistung eine Kündigung vorauszugehen
      hat und die Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, daß sie sich
      von der Kündigung ab nach dem Kalender berechnen läßt.

      (3) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 kommt der Schuldner einer
      Geldforderung 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder einer
      gleichwertigen Zahlungsaufforderung in Verzug. Bei Schuldverhältnissen, die
      wiederkehrende Geldleistungen zum Gegenstand haben, bleibt Absatz 2
      unberührt.
      Avatar
      schrieb am 27.11.02 11:40:50
      Beitrag Nr. 21 ()
      @howlong: Ich würde ungefähr so formulieren:

      Sehr geehrter Herr Rechtsverdreher (Hier den Namen des Anwalts einsetzen):

      Die von Ihnen mit Schreiben vom ... geltend gemachte Forderung des Herrn Dr. .... wurde von mir ... überwiesen.
      Dagegen erscheint mir meine Verpflichtung zum Ersatz des Verzugsschadens zweifelhaft, da mir von Herrn Dr. ... weder eine Rechnung noch eine Mahnung zugegangen ist Der Schuldnerverzug ist hier nach § 284 BGB in der bis zum 31.12.2001 geltenden Fassung zu beurteilen (Art. 229 § 5 EGBGB). Ich bitte um Erläuterung, welcher der verzugsbegründenden Sachverhalte des § 284 BGB hier nach Ihrer Auffassung vorliegen soll. Gerne bin ich bereit, nach Erhalt Ihrer Erläuterung zu prüfen, ob eine Verpflichtung zum Ersatz des Verzugsschadens besteht.
      Avatar
      schrieb am 27.11.02 12:02:57
      Beitrag Nr. 22 ()
      Du kannst außerdem noch ergänzen:
      "Auch § 12 Abs. 1 GOÄ sieht vor, dass die Rechnung erst dann zur Zahlung fällig wird, wenn sie dem Patienten erteilt wurde. Mangels Zugang der Rechnung fehlt es hier wohl an der Fälligkeit."
      Avatar
      schrieb am 27.11.02 12:08:06
      Beitrag Nr. 23 ()
      @Nataly: Egal was bei rumkommt... wie kann ich das je wieder gut machen :confused:
      ;)
      Avatar
      schrieb am 27.11.02 12:11:21
      Beitrag Nr. 24 ()
      Weiss ich auch nicht:cry: :D
      Avatar
      schrieb am 27.11.02 12:31:22
      Beitrag Nr. 25 ()
      Möchte noch meinen Schreibfehler berichtigen: Es heisst Art. 229 § 5 EGBG , nicht Art. 225 § 5 EGBGB.
      Avatar
      schrieb am 27.11.02 12:35:15
      Beitrag Nr. 26 ()
      Mist, noch ein Schreibfehler. Jetzt aber richtig:
      Art. 229 § 5 EGBGB
      Avatar
      schrieb am 27.11.02 12:55:54
      Beitrag Nr. 27 ()
      Nun ist aber gut :D
      Avatar
      schrieb am 27.11.02 14:37:47
      Beitrag Nr. 28 ()
      :laugh: :laugh: :laugh:
      Avatar
      schrieb am 23.12.02 21:14:42
      Beitrag Nr. 29 ()
      Howlong,

      wer Rechnungen lesen kann, ist klar im Vorteil! :laugh:
      Avatar
      schrieb am 23.12.02 21:48:49
      Beitrag Nr. 30 ()
      @Mad Henry: howlong konnte die Rechnung nicht lesen, weil er keine Rechnung erhalten hat. Auch du könntest dann die Rechnung nicht lesen.
      Avatar
      schrieb am 23.12.02 22:16:36
      Beitrag Nr. 31 ()
      Das ist sein Problem, ER KANN NICHT LESEN... oder zumindestens nicht ganze Postings..... sonst hätte der Kerl nicht soviel Probleme.

      @Nataly: bisher, also seit ca. 1 Monat, ist noch nichts zurück gekommen.
      Avatar
      schrieb am 23.12.02 23:04:59
      Beitrag Nr. 32 ()
      @Nataly: bisher, also seit ca. 1 Monat, ist noch nichts zurück gekommen."

      Könnte ein gutes Zeichen sein. Melde dich, falls doch noch was kommt.
      Avatar
      schrieb am 23.12.02 23:06:48
      Beitrag Nr. 33 ()
      Nataly,

      das behauptet er hier. War es so? Oder war er einfach so blöd, die Rechnung zu ignorieren, weil er dachte, nach dem Umzug werden sie ihn schon nicht mehr finden?

      Das würde ich ihm schon eher zutrauen. :laugh:
      Avatar
      schrieb am 23.12.02 23:12:33
      Beitrag Nr. 34 ()
      @Mad Henry: Bei meinen Antworten gehe ich immer davon aus, dass der geschilderte Sachverhalt zutrifft.
      Avatar
      schrieb am 14.01.03 12:04:16
      Beitrag Nr. 35 ()
      eine frage haben wir noch: wie doof bist du eigentlich ? :laugh:


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