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    35000,- Euro Schaden durch Spekulationsgewinne in 1998 - 500 Beiträge pro Seite

    eröffnet am 31.08.06 21:59:35 von
    neuester Beitrag 07.09.06 00:21:40 von
    Beiträge: 33
    ID: 1.080.078
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      schrieb am 31.08.06 21:59:35
      Beitrag Nr. 1 ()
      Ich bin selbständiger Kaufmann, und bei meiner Krankenkasse freiwilliges Mitglied,
      mit einkommensbezogener Beitraggrenzeseinstufung. Als Nachweis gilt der Einkommensteuerbescheid.
      Unterhalb der Beitragsbemessungsgrenze wird der Einkommensteuerbescheid jährlich von der
      Krankenkasse angefordert, sind aber die Einkünfte in Höhe der Beitragsbemessungsgrenze erfolgt von der Krankenkasse keine Anforderung mehr.
      Erst nachdem das freiwillige Mitglied einen Nachweis über niedrige Einnahmen erbringt, kann eine einkommensbezogene Einstufung, jedoch nur für die Zukunft, erfolgen. Eine rückwirkende Einstufung bzw. Rückerstattung der zuviel gezahlten Beiträge erfolgt nicht. ( §240 Abs.4 SGBV)

      15 Beiträge für freiwillige Mitglieder
      (1) Freiwillige Mitglieder werden entsprechend ihrer Personenkreiszugehörigkeit
      in Versicherungsklassen eingestuft.
      (2) Beitragsbemessungsgrundlage sind die beitragspflichtigen Einnahmen
      unter Berücksichtigung der Regelungen im SGB.
      (3) Als beitragspflichtige Einnahmen sind die monatlichen Einnahmen unter
      Berücksichtigung der gesamten wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit
      maßgebend. Zu den beitragspflichtigen Einnahmen gehören alle Einnahmen
      und Geldmittel, die zum Lebensunterhalt verbraucht werden oder verbraucht
      werden könnten, ohne Rücksicht auf ihre steuerliche Behandlung.

      Zur Beitragsgrundlage zählen auch Spekulationsgewinne.


      Durch den Einkommenssteuerbescheid für 1998, (Posteingang Juli 2000) wurden meine
      Beiträge, ab August 2000, bis zur Bemessungsgrenze angehoben.
      Die Krankenkasse hat ab 01.08.2000 die im Einkommemensteuerbescheid für 1998 unter sonstigen Einkünften ausgewiesenen Spekulationsgewinne berücksichtigt.
      Die Spekulationsgewinne gehören, aus sicht der Krankenkasse, zu den sonstigen Einnahmen
      Im Sinne von § 240 SGBV. Auch gibt es ein rechtskräftiges Urteil des Sozialgerichtes Münster
      -AZ.: S8 (3) KR 114/01-vom 10.01.2002

      Erst vor 6 Wochen habe ich festgestellt, (anhand der Einkommensteuerbescheide 1999-2005)
      das fast 18000 Euro zuviel Krankenkassenbeiträge gezahlt wurden.

      Die Krankenkasse lehnt eine Rückerstattung ab.

      Seit 20 Jahren habe ich einen Steuerberater, der die private Einkommenssteuererklärung macht, und auch für Löhne, Gehälter und alle dazu gehörenden Tätigkeiten ( auch Meldungen
      an die Krankenkassen usw.) zuständig ist .
      Laut Vertrag soll dieses Steuerbüro, mich in allen steuerlichen und wirtschaftlichen Angelegenheiten beraten und vertreten.

      Schadensersatzansprüche an meinen Steuerberater, wurden von mir umgehend geltend
      gemacht, seine Haftpflichtversicherung hat in den letzten Tagen eine Übernahme des Schadens abgelehnt. ( bisher habe ich keine schriftliche Stellungnahme )

      Spekulationsgewinne im Veranlagungszeitraum 1997-1999 sind vom Bundesverfassugsgericht
      für verfassungswidrig erklärt. Urteil vom 9.März 2004-2 Bvl 17/02


      Wenn man die Entscheidungsgründe, zu diesem Urteil, Anlog zur Satzug der Krankenkasse betrachte, müßte diese im Vergleichszeit-
      raum ebenfalls verfassungswidrig sein.

      Ein Rückerstattung der Steuern, zu meinen Spekulationsgewinnen er-
      folgte nicht,da mein Steuerberater diese nicht unter Vorbehalt
      erklärt hatt.

      Wer kann helfen ????

      mfg.Gj11
      Avatar
      schrieb am 31.08.06 22:07:32
      !
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      Avatar
      schrieb am 31.08.06 22:08:02
      !
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      Avatar
      schrieb am 31.08.06 23:52:26
      Beitrag Nr. 4 ()
      Puh, dumm gelaufen :(

      Was mich wundert ist die Aussage, dass von Seiten der KK keine jährliche Überprüfung des Einkommens stattfinden soll.

      Meine Frau ist freiwillig in der GKV versichert, ich bin privat versichert. Als Bemessungsgrundlage für die Beiträge meiner Frau gelten demnach 50% meiner POSITIVEN Einkünfte (abzüglich von ein paar Peanuts für die Kinder und so). Dass ich mit meinen Zinsdifferenzgeschäften auch einige Aufwendungen habe, interessiert in diesem Falle imho genauso wenig wie die Frage, ob Spekulationsgewinne steuerpflichtig sind oder nicht. Ist in meinem Falle egal, weil ich sowieso deutlich mehr als das Doppelte der gesetzlichen Beitragsbemessungsgrenze an Einkünften habe. Trotzdem muss ich jedes Jahr diesen Wisch der GKV ausfüllen und die Höhe des Einkommens bestätigen und es ist nach telefonischer Auskunft der Sachbearbeiterin eben NICHT möglich, einfach solange Höchstbeiträge abzubuchen, bis ich etwas Anderes mitteile. Dies war sowohl bei der BKK für Steuerberater als auch jetzt bei der Neckermann BKK so.

      Ob das hilft, weiß ich nicht. Ich bin auch so einer, der sich nicht darum kümmert, wer von meinem Konto was abbucht, solange noch genug für uns übrig bleibt ;)
      Avatar
      schrieb am 01.09.06 03:23:48
      Beitrag Nr. 5 ()
      Warte mal bis sich NATALY meldet (die ist leider 10 Minuten vor Deiner Threaderöffnung rausgegangen), die kann Dir bestimmt helfen, die ist `ne Granate.

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      Avatar
      schrieb am 01.09.06 10:39:17
      Beitrag Nr. 6 ()
      Spekulationsgewinne im Veranlagungszeitraum 1997-1999 sind vom Bundesverfassugsgericht
      für verfassungswidrig erklärt. Urteil vom 9.März 2004-2 Bvl 17/02


      Wer sich Rat holen will und einen solchen Unsinn schreibt, der dokumentiert damit lediglich seine völlige Ignoranz gegenüber der deutschen Sprache. Spekulationsgewinne sind nie und nimmer für verfassungswidrig erklärt worden.
      Avatar
      schrieb am 01.09.06 10:47:09
      Beitrag Nr. 7 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 23.715.785 von antonazubi am 01.09.06 10:39:17Bundesverfassungsgericht - Pressestelle -

      Pressemitteilung Nr. 23/2004 vom 9. März 2004

      Dazu Urteil vom 9. März 2004 - 2 BvL 17/02 -

      --------------------------------------------------------------------------------Besteuerung von privaten Spekulationsgeschäften bei Wertpapieren
      in den Veranlagungszeiträumen 1997 und 1998 verfassungswidrig--------------------------------------------------------------------------------


      § 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b des Einkommensteuergesetzes in
      der für die Veranlagungszeiträume 1997 und 1998 geltenden Neufassung des
      Einkommensteuergesetzes vom 16. April 1997 ist mit Artikel 3 Absatz 1
      des Grundgesetzes unvereinbar und nichtig, soweit er
      Veräußerungsgeschäfte bei Wertpapieren betrifft. Dies hat der Zweite
      Senat des Bundesverfassungsgerichts mit heute verkündetem Urteil
      entschieden. Infolge der Nichtigerklärung zählen die von der
      gleichheitswidrigen Norm erfassten privaten Veräußerungsgeschäfte bei
      Wertpapieren, bei denen der Zeitraum zwischen Anschaffung und
      Veräußerung nicht mehr als sechs Monate beträgt, nicht (mehr) zu den
      erfassten Spekulationsgeschäften und damit auch nicht zu den sonstigen
      Einkünften, die der Einkommensteuer unterliegen. Dies betrifft die
      Veranlagungszeiträume 1997 und 1998. Die Nichtigerklärung erstreckt sich
      nicht auf Nachfolgeregelungen der zur Prüfung gestellten Norm.

      Wegen des dem Normenkontrollverfahren zugrundeliegenden Sachverhalts des
      Ausgangsverfahrens wird auf die Pressemitteilung Nr. 89/2003 vom 20.
      Oktober 2003 verwiesen.

      In den Gründen der Entscheidung heißt es:
      Die von der zur Prüfung gestellten Steuernorm begründete materielle
      Steuerpflicht ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Die
      mangelhafte Durchsetzung dieser materiellen Pflicht verstößt jedoch
      gegen das verfassungsrechtliche Gebot tatsächlich gleicher
      Steuerbelastung durch gleichen Gesetzesvollzug. Dies führt zur
      Verfassungswidrigkeit der materiellen Steuernorm.
      A. Nach dem Gleichheitssatz müssen die Steuerpflichtigen durch ein
      Steuergesetz rechtlich und tatsächlich gleich belastet werden. Um die
      Verfassungswidrigkeit der gesetzlichen Besteuerungsgrundlage zu
      vermeiden, benötigt das materielle Steuergesetz ein normatives Umfeld,
      das die tatsächliche Lastengleichheit der Steuerpflichtigen
      gewährleistet. In Betracht kommen das Instrument des Quellenabzugs oder
      im Veranlagungsverfahren die Ergänzung des Deklarationsprinzips durch
      das Verifikationsprinzip. Für die Feststellung eines strukturellen
      Vollzugshindernisses kommt es maßgeblich auf den Regelfall des
      Besteuerungsverfahrens an. Werden bestimmte Einkünfte materiell-
      rechtlich zutreffend nur bei einer qualifizierten Erklärungsbereitschaft
      des Steuerpflichtigen erfasst und bleibt ein Fehlverhalten bei der
      Erklärung ohne ein praktisch bedeutsames Entdeckungsrisiko möglich, dann
      liefert bereits dies hinreichende Grundlagen für die Feststellung einer
      im Gesetz strukturell angelegten Ungleichmäßigkeit der Rechtsanwendung.
      Das einkommensteuerrechtliche Veranlagungsverfahren muss als
      Massenverfahren behördliche Ermittlungsmaßnahmen sachgerecht
      konzentrieren, um praktikabel zu bleiben. Ein gleichheitsgerechter
      Vollzug sollte ohne unverhältnismäßige Mitwirkungsbeiträge der
      Steuerpflichtigen oder übermäßigen Ermittlungsaufwand der Finanzbehörden
      möglich sein. Wenn die Finanzverwaltung wegen einer bestimmten
      materiellen Norm generell verschärft prüfen muss, um überhaupt einen
      annähernd gleichmäßigen Belastungserfolg erreichen zu können, kann dies
      Indiz für das Bestehen mangelhafter Erhebungsstrukturen sein. Für ein
      strukturelles Erhebungsdefizit kann auch sprechen, dass die Besteuerung
      bestimmter Einkünfte im Vergleich mit anderen Einkünften Erhebungsmängel
      aufweist, wie sie bei den anderen Einkünften regelmäßig in solchem
      Ausmaß nicht vorkommen. Auch Nachbesserungsversuche der Finanzverwaltung
      können auf strukturelle Erhebungsmängel hindeuten.

      B. Nach diesen Maßstäben entspricht die Besteuerung von
      Spekulationsgewinnen aus privaten Wertpapiergeschäften in den
      Veranlagungszeiträumen 1997 und 1998 nicht den Anforderungen des
      Gleichheitssatzes im Steuerrecht. Eine gleichheitsgerechte Durchsetzung
      des Steueranspruchs scheitert an strukturellen Erhebungsmängeln. Diese
      Feststellung ist möglich, obwohl das tatsächliche Ausmaß steuerlich
      nicht erfasster Spekulationsgewinne und korrespondierender
      Steuerausfälle mangels greifbarer Zahlen nicht bekannt ist. Der
      Verwaltungsvollzug kann nämlich tragfähige Hinweise insbesondere für
      mangelhaftes Erklärungsverhalten der Steuerpflichtigen liefern, wenn es
      an tatsächlich aktivierten oder zu befürchtenden behördlichen
      Kontrollmaßnahmen fehlt. Strukturell gegenläufige Erhebungsregeln lassen
      ein tatsächliches Erhebungsdefizit hinsichtlich der materiellen
      Steuernorm vermuten. Weiter kommt es auf das Gewicht normativer Defizite
      an.

      1. Die einkommensteuerliche Erfassung von Spekulationsgewinnen aus
      privaten Wertpapiergeschäften hängt vor allem von der
      Erklärungsbereitschaft des Steuerpflichtigen ab. Wer für die Jahre 1997
      und 1998 seine Steuererklärung in der vorgeschriebenen Form abgegeben
      und nicht erkennbar widersprüchliche oder unwahrscheinliche Angaben zu
      Spekulationsgeschäften bei Wertpapieren gemacht hat, hat bei
      unvollständiger oder wahrheitswidriger Erklärung daraus erzielter
      Gewinne regelmäßig nur ein geringes Entdeckungsrisiko getragen. Die
      Ausgestaltung der Erklärungsvordrucke ist einer gleichheitswidrigen
      Vollzugssituation insoweit förderlich. Denn allgemeine
      ermittlungsbeschränkend wirkende Verfahrensgrundsätze werden für die
      Veranlagungszeiträume 1997 und 1998 nicht ausreichend durch praktikable
      und effiziente, auf hinreichende Überprüfbarkeit im regulären
      Veranlagungsverfahren angelegte Erhebungsregeln ergänzt.
      Nach dem Untersuchungsgrundsatz ermittelt die Finanzbehörde den
      Sachverhalt von Amts wegen. Nach den einschlägigen Erlassen sollen die
      Finanzbehörden den Angaben der Steuerpflichtigen in der Steuererklärung
      folgen, soweit diese schlüssig sind und nicht greifbare Umstände für
      deren Fehlerhaftigkeit vorliegen. Das Entdeckungsrisiko bei mangelhafter
      Erklärung der in den Veranlagungszeiträumen 1997 und 1998 erzielten
      Spekulationsgewinne ist im Regelfall des Besteuerungsverfahrens sehr
      gering. Der Steuerpflichtige ist außerhalb der Steuererklärung weder
      zur Mitteilung über von ihm getätigte Spekulationsgewinne noch zur
      Glaubhaftmachung durch die Beifügung von Belegen verpflichtet.
      Ebensowenig unterliegt er einer Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflicht.
      Eine Überprüfung auf andere Weise ist den Veranlagungsstellen schon bei
      Durchführung der Veranlagung für die betroffenen Veranlagungszeiträume
      1997 und 1998 kaum eröffnet gewesen. Die Wahrscheinlichkeit, dass dem
      Veranlagungsfinanzamt Kontrollmitteilungen aus einer Außenprüfung bei
      Kreditinstituten vorliegen, ist äußerst gering. Der Außenprüfung bleibt
      ein wesentlicher Teil der zur unmittelbaren Aufdeckung von
      Spekulationsgewinnen aus privaten Wertpapiergeschäften geeigneten Konten
      ohnehin verschlossen. Dass nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs
      Zufallserkenntnisse, die den Verdacht einer Steuerverkürzung im
      Einzelfall begründen, mitgeteilt werden dürfen, hilft jedenfalls für den
      Regelfall der Veranlagung nicht weiter. Differenzen in der
      Rechtsprechung verschiedener Senate des Bundesfinanzhofs führen in der
      Praxis zu einer erheblichen Rechtsunsicherheit, welche Befugnisse die
      Finanzämter tatsächlich im Einzelfall der Bankenprüfung haben und wie
      die Finanzgerichte ergriffene Kontrollmaßnahmen rechtlich bewerten. Für
      den Regelfall der Veranlagung liegen hinsichtlich der
      Veranlagungszeiträume 1997 und 1998 auch keine Erkenntnisse über private
      Wertpapiergeschäfte aufgrund von Sammelauskunftsersuchen der
      Finanzverwaltung vor. Mitteilungen von Kreditinstituten an das Bundesamt
      für Finanzen sind für die hier in Rede stehenden Zeiträume ausdrücklich
      auf die Prüfung der rechtmäßigen Inanspruchnahme des Sparerfreibetrags
      und des Pauschbetrags für Werbungskosten bei Kapitalerträgen beschränkt
      gewesen. Sonstige Umstände, die einer Veranlagungsstelle losgelöst von
      den Angaben der Steuererklärung hinsichtlich möglicher
      Spekulationsgewinne aus privaten Wertpapiergeschäften konkreten Anlass
      zu weiterer Sachverhaltsermittlung geben könnten, sind für die
      Veranlagungszeiträume 1997 und 1998 nicht erkennbar. Eine spätere
      Überprüfung im Rahmen einer Außenprüfung ist bei Privatpersonen für
      gewöhnlich nicht vorgesehen. Auf einzelne Maßnahmen der Steuerfahndung
      kommt es für die Feststellung eines strukturellen Erhebungsdefizits
      nicht an.
      Das Entdeckungsrisiko bleibt im Regelfall des Veranlagungsverfahrens
      aber selbst dann gering, wenn man den Rahmen für ein zulässiges
      Auskunftsverlangen der Finanzbehörden weiter ziehen sollte. Auch
      insoweit bestehen faktische und rechtliche Ermittlungshemmnisse. So ist
      bereits die Berechnung von Spekulationsgewinnen insbesondere bei
      Girosammelverwahrung von Wertpapieren schwierig. Außerdem gibt es keine
      auf einschlägige Unterlagen bezogene Aufzeichnungs-, Aufbewahrungs- oder
      Beschaffungspflicht des Steuerpflichtigen. Umstritten ist, worauf sich
      die Verpflichtung zur Vorlage von Urkunden bezieht. Kreditinstitute
      dürfen nach gegenwärtiger Rechtslage nur subsidiär informatorisch in
      Anspruch genommen werden, wenn der Steuerpflichtige nicht hinreichend
      mündlich oder schriftlich informiert.
      2. Auch was die realitätsgerechte Ausgestaltung des Erhebungsverfahrens
      angeht, ist von einem strukturellen Erhebungsdefizit in den
      Veranlagungszeiträumen 1997 und 1998 auszugehen. Diejenigen, die über
      die für eine Besteuerung notwendigen Informationen verfügen, müssen für
      diesen Zeitraum nicht die einschlägigen Daten gegenüber den
      Finanzbehörden allgemein und den Bedürfnissen eines Massenverfahrens
      entsprechend transparent machen. Eine Jahresbescheinigung über
      Kapitalerträge und Veräußerungsgewinne aus Finanzanlagen wird inzwischen
      insbesondere von Kreditinstituten und Finanzdienstleistungsinstituten
      unter anderem für nach dem 31. Dezember 2003 abgeschlossene
      Wertpapierveräußerungsgeschäfte verlangt. Für die hier in Rede stehenden
      Veranlagungszeiträume wird vor allem mit dem Verbot von
      Kontrollmitteilungen der Finanzverwaltung eines der wirksamsten Mittel
      zur Sachverhaltsaufklärung genommen.
      3. Die Erhebung der Einkommensteuer auf Spekulationsgewinne bei
      Wertpapieren lädt gegenüber der Steuererhebung bei anderen Einkünften in
      den Veranlagungszeiträumen 1997 und 1998 zu rechtswidrigem Handeln
      geradezu ein. Bei Spekulationsgeschäften mit Grundstücken ist der Notar
      gesetzlich zur Anzeige gegenüber der Finanzverwaltung verpflichtet. Bei
      Steuerpflichtigen, die einen gewerblichen oder land- und
      forstwirtschaftlichen Betrieb unterhalten oder einer selbstständigen
      freiberuflichen Tätigkeit nachgehen, ist die voraussetzungslose
      Außenprüfung möglich. Bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung ist
      der zur Einkünfteerzielung eingesetzte Vermögensgegenstand nicht zu
      verheimlichen, regelmäßig wird er auf Dauer gehalten. Häufig sollen
      Verluste steuerlich geltend gemacht werden. Bei Einkünften aus
      Kapitalvermögen existieren eine Quellensteuer sowie die Kontrolle durch
      Mitteilungen von Kreditinstituten an das Bundesamt für Finanzen. Bei
      Einkünften aus nicht selbstständiger Arbeit ist die Erhebung der
      Einkommensteuer in Form einer - hoch effizienten - Quellensteuer
      (Lohnsteuer) ausgestaltet.
      4. Die von Bundes- und Landesfinanzverwaltungen vorgetragenen
      Nachbesserungen beim Vollzug entfalten eher Indizwirkung für als gegen
      das Bestehen eines strukturellen Vollzugsdefizits in den
      Veranlagungszeiträumen 1997 und 1998. Insoweit deutet nichts darauf hin,
      dass das festzustellende tatsächliche Erhebungsdefizit nur Folge
      temporärer Mängel der Finanzverwaltung gewesen wäre.

      C. Der Gesetzgeber ist dafür verantwortlich, dass das maßgebliche
      Verfahrensrecht keine Regelungen enthält, durch die eine wirksame
      Kontrolle von Spekulationsgewinnen aus privaten Wertpapiergeschäften
      gewährleistet ist, sondern die für beide Erhebungszeiträume
      anzuwendenden verfahrensrechtlichen Regelungen einer solchen Kontrolle
      sogar entgegen wirken. Dem Gesetzgeber waren die gleichheitsrechtlichen
      Anforderungen an den Vollzug der zur Prüfung gestellten Steuernorm
      bekannt. Sowohl die ermittlungsbeschränkende Wirkung des früheren
      Bankenerlasses als auch die Voraussetzungen für die Gleichheit im
      Belastungserfolg sind im Zinsurteil des Zweiten Senats vom 27. Juni 1991
      klargestellt.

      D. Der Befund eines strukturellen Vollzugsdefizits lässt sich nicht ohne
      weiteres von einem Erhebungszeitraum auch auf dessen Folgejahre
      übertragen. Die einfachgesetzliche Lage hat sich mit Wirkung ab dem
      Veranlagungszeitraum 1999 deutlich gewandelt. So ist der Ausgleich von
      Spekulationsgewinnen durch entsprechende Spekulationsverluste aufgrund
      des Steuerentlastungsgesetzes 1999/2000/2002 vom 24. März 1999 möglich.
      Jedenfalls ab dem Frühjahr 2000 hat eine negative Kursentwicklung an den
      Kapitalmärkten eingesetzt. Angesichts dessen wirken sich selbst
      fortbestehende normative Defizite möglicherweise nicht mehr in
      verfassungsrechtlich relevanter Weise aus.

      Urteil vom 9. März 2004 – 2 BvL 17/02 –

      Karlsruhe, den 9. März 2004


      mfg.
      Avatar
      schrieb am 01.09.06 10:54:35
      !
      Dieser Beitrag wurde vom System automatisch gesperrt. Bei Fragen wenden Sie sich bitte an feedback@wallstreet-online.de
      Avatar
      schrieb am 01.09.06 11:26:02
      Beitrag Nr. 9 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 23.715.785 von antonazubi am 01.09.06 10:39:17bevor du so einen unsinn schreibst, solltest du dich besser informieren...es stimmt lediglich ein jahr nicht..das urteil betrifft 1997 - 1998....für 1999 und folgende jahre sollen noch weitere verfahren anhängig sein...

      invest2002
      Avatar
      schrieb am 01.09.06 11:55:31
      Beitrag Nr. 10 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 23.716.604 von invest2002 am 01.09.06 11:26:02antonazubi wollte darauf hinweisen, dass nicht Spekulationsgewinne für verfassungswidrig erklärt wurden, sondern die Art und Weise, wie selbige besteuert wurden. Ist halt ein kleiner Spitzfindiger :rolleyes:
      Avatar
      schrieb am 01.09.06 12:00:38
      Beitrag Nr. 11 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 23.716.604 von invest2002 am 01.09.06 11:26:02Bundesverfassungsgericht - Pressestelle -

      Pressemitteilung Nr. 23/2004 vom 9. März 2004

      Dazu Urteil vom 9. März 2004 - 2 BvL 17/02 -

      --------------------------------------------------------------------------------Besteuerung von privaten Spekulationsgeschäften bei Wertpapieren
      in den Veranlagungszeiträumen 1997 und 1998 verfassungswidrig


      Erst den Artickel lesem, dann schreibenmfg.
      Avatar
      schrieb am 01.09.06 12:18:39
      Beitrag Nr. 12 ()
      na das ist ja wohl etwas kleinkariert....denn jeder weiss was gemeint ist...

      invest2002
      Avatar
      schrieb am 01.09.06 13:10:21
      Beitrag Nr. 13 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 23.717.406 von invest2002 am 01.09.06 12:18:39Mein Anwalt, hat heute gegen den Widerspruchbescheid der Krankenkasse, Klage
      beim Sozialgericht Düsseldorf eingereicht, zunächst nur zur Fristwahrung.
      Die Begründung bleibt einem gesonderten Schriftsatz vorbehalten.

      Natürlich hat das Bundesverfassungsgericht nichts zur Ermittlung des Krankenkassebeitrages erklärt, sondern nur die Besteuerung von Spekulations-
      Gewinnen in 1998 als verfassungswidrig erachtet.

      Ob hier argumentiert werden kann, dass bei einer Verfassungswidrigkeit der ermittelten Bemessungsgrundlage diese mit Wirkung ex tunk-also rückwirkend auch seitens der Krankenkasse zu berücksichtigen ist-bedarf noch der Überprüfung.

      Tatsache ist, dass weder mein Steuerberater noch ich die Veränderung der Bemessungs-
      Grundlagen der Krankenkasse mitgeteilt haben.

      Bis heute, habe ich von meinem Steuerberater, keine schriftliche Stellungnahme, bezüglich meiner Forderung auf Schadenersatz.
      Sobald mir diese vorliegt, werde ich einen Fachanwalt aufsuchen

      Für die von mir gezahlte Spekulatinssteuer für 1998, werde ich ebenfalls Schadenersatz
      von meinem Steuerberater verlangen.

      Mit freundlichen Grüßen.
      Avatar
      schrieb am 01.09.06 13:13:36
      Beitrag Nr. 14 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 23.717.406 von invest2002 am 01.09.06 12:18:39Mein Anwalt, hat heute gegen den Widerspruchbescheid der Krankenkasse, Klage
      beim Sozialgericht Düsseldorf eingereicht, zunächst nur zur Fristwahrung.
      Die Begründung bleibt einem gesonderten Schriftsatz vorbehalten.

      Natürlich hat das Bundesverfassungsgericht nichts zur Ermittlung des Krankenkassebeitrages erklärt, sondern nur die Besteuerung von Spekulations-
      Gewinnen in 1998 als verfassungswidrig erachtet.

      Ob hier argumentiert werden kann, dass bei einer Verfassungswidrigkeit der ermittelten Bemessungsgrundlage diese mit Wirkung ex tunk-also rückwirkend auch seitens der Krankenkasse zu berücksichtigen ist-bedarf noch der Überprüfung.

      Tatsache ist, dass weder mein Steuerberater noch ich die Veränderung der Bemessungs-
      Grundlagen der Krankenkasse mitgeteilt haben.

      Bis heute, habe ich von meinem Steuerberater, keine schriftliche Stellungnahme, bezüglich meiner Forderung auf Schadenersatz.
      Sobald mir diese vorliegt, werde ich einen Fachanwalt aufsuchen

      Für die von mir gezahlte Spekulatinssteuer für 1998, werde ich ebenfalls Schadenersatz
      von meinem Steuerberater verlangen.

      Mit freundlichen Grüßen.
      Avatar
      schrieb am 01.09.06 13:48:49
      Beitrag Nr. 15 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 23.710.761 von JG11 am 31.08.06 21:59:35Mein Beileid. Aber so ist das nun mal. Der Staat kann auch Jahre später noch Steuernachzahlungen verlangen. Hat er sich zu deinen Ungunsten geirrt, gilt das natürlich nicht, schließlich hast du gegen den Steuerbescheid ja keinen Einspruch eingelegt.
      Genau so läuft das bei den Krankenkassen auch. Nachzahlung auf jeden Fall, Erstattungen auf gar keinen Fall.

      Und jetzt mach schön Muh und gib weiter fleißig Milch, wie es sich für ordentliche Melkkühe gehört.

      Ich wünsche dir viel Glück bei der Auseinandersetzung mit deiner Krankenkasse. Vielleicht geht ja doch was.
      Avatar
      schrieb am 01.09.06 13:51:07
      Beitrag Nr. 16 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 23.718.141 von JG11 am 01.09.06 13:13:36Ob hier argumentiert werden kann, dass bei einer Verfassungswidrigkeit der ermittelten Bemessungsgrundlage diese mit Wirkung ex tunk-also rückwirkend auch seitens der Krankenkasse zu berücksichtigen ist-bedarf noch der Überprüfung.


      Das steht doch eindeutig im Gesetz:

      "Zu den beitragspflichtigen Einnahmen gehören alle Einnahmen
      und Geldmittel, die zum Lebensunterhalt verbraucht werden oder verbraucht
      werden könnten, ohne Rücksicht auf ihre steuerliche Behandlung."

      Für die von mir gezahlte Spekulatinssteuer für 1998, werde ich ebenfalls Schadenersatz
      von meinem Steuerberater verlangen.


      Hat der Depp auch noch versäumt, Widerspruch gegen den Steuerbescheid einzulegen?? Das mit dem KK-Beitrag ist wohl eher nicht Sache des Steuerberaters, er hätte es allerdings anhand der von Dir vorgelegten Beitragszahlungsnachweise merken können, dass hier was schief läuft. Aber Verfassungswidrigkeit der Besteuerung von Spekulationsgewinnen ist für einen Steuerberater doch ne Alltagssituation. Ob den Lapsus seine Versicherung abdeckt?
      Avatar
      schrieb am 01.09.06 18:12:41
      Beitrag Nr. 17 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 23.718.724 von noch-n-zocker am 01.09.06 13:51:07das wird die haftpflichtversicherung des steuerberaters in eigener verantwortung prüfen...aber sie wird wohl eintreten müssen, denn nach meiner auffassung hat sich der steuerberater schadensersatzpflichtig gemacht...

      invest2002
      Avatar
      schrieb am 01.09.06 21:27:25
      Beitrag Nr. 18 ()
      [Für die von mir gezahlte Spekulatinssteuer für 1998, werde ich ebenfalls Schadenersatz
      von meinem Steuerberater verlangen.
      /i]

      Im Forum Recht&Steuern haben schon mehrere über ihre Versuche berichtet, Schadenersatz für gezahlte Speku-Steuer vom Steuerberater zu bekommen. Ist nicht ganz einfach.
      Avatar
      schrieb am 01.09.06 21:29:02
      Beitrag Nr. 19 ()
      [iMein Anwalt, hat heute gegen den Widerspruchbescheid der Krankenkasse, Klage
      beim Sozialgericht Düsseldorf eingereicht, zunächst nur zur Fristwahrung.
      Die Begründung bleibt einem gesonderten Schriftsatz vorbehalten.
      ][/i]

      Für den Rechtsanwalt lohnt sich das schon.
      Avatar
      schrieb am 02.09.06 11:11:04
      Beitrag Nr. 20 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 23.726.115 von NATALY am 01.09.06 21:29:02ja sicher...warum soll es sich für den anwalt denn nicht lohnen, schliesslich arbeitet er auch dafür....

      invest2002
      Avatar
      schrieb am 02.09.06 13:23:07
      Beitrag Nr. 21 ()
      Das steht doch eindeutig im Gesetz:

      "Zu den beitragspflichtigen Einnahmen gehören alle Einnahmen
      und Geldmittel, die zum Lebensunterhalt verbraucht werden oder verbraucht
      werden könnten, ohne Rücksicht auf ihre steuerliche Behandlung."

      Vom Bundesverfassungsgericht, wurde die Besteuerung der Spekulationsgewinne, für 1997-1998 als verfassungswidrig erklärt, da diese mit Artikel 3 Absatz 1
      des Grundgesetzes unvereinbar
      und somit nichtig sind.




      b]Nach meinen Überlegungen, müsste demnach die Satzung der Krankenkasse im
      Vergleichszeitraum, ebenfalls als verfassungswidrig anzusehen sein, da der Gleichheitssatz Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes nicht gewahrt wird.
      Eine gleichgerechte Durchsetzung scheitert ebenfalls an den strukturellen Erhebungsmängeln. - Der dumme zahlt.


      Wie ist eure Meinung???


      mfg.
      [/b]
      Avatar
      schrieb am 02.09.06 13:53:08
      Beitrag Nr. 22 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 23.726.098 von NATALY am 01.09.06 21:27:25Für die von mir gezahlte Spekulatinssteuer für 1998, werde ich ebenfalls Schadenersatz
      von meinem Steuerberater verlangen.

      Im Forum Recht&Steuern haben schon mehrere über ihre Versuche berichtet, Schadenersatz für gezahlte Speku-Steuer vom Steuerberater zu bekommen. Ist nicht ganz einfach.




      Meine Einkommenssteuererklärung für 1998 wurde im März 2000 eingereicht.


      Sich wehren lohnt!

      Ob die Besteuerung von Spekulationsgewinnen verfassungsgemäß ist, darüber streiten die Parteien bereits in der zweiten Runde: Nachdem das Bundesverfassungsgericht im vergangenen Jahr entschieden hatte, dass die Besteuerung von privaten Spekulationsgewinnen aus Wertpapieren in den Jahren 1997 und 1998 verfassungswidrig ist, könnte jetzt ein aktuelles Verfahren dazu führen, dass die Spekulationssteuer auch für 1999 gekippt wird.

      Ihre Entscheidung begründeten die Verfassungsrichter mit einem "strukturellen Erhebungsdefizit": Der Staat habe keine ausreichenden Maßnahmen ergriffen, um zu überprüfen, welcher Bürger überhaupt die Gewinne aus Wertpapierverkäufen versteuert hätte. Die Spekulationssteuer war längst zur "Dummensteuer" verkommen. In dem aktuellen Verfahren muss sich nun auch das Bundesfinanzministerium bekennen. Die Richter am Bundesfinanzhof wollen wissen, ob sich die Steuereintreibung bei Gewinnen aus Aktienverkäufen seit 1999 verbessert hat. Am 22. September will der Bundesfinanzhof darüber mündlich verhandeln. Das Verfahren ist für viele Anleger von weit reichender Bedeutung. Haben sie fristgemäß Einspruch gegen den Steuerbescheid für 1999 eingelegt, erhalten sie - die sich abzeichnende Verfassungswidrigkeit unterstellt - die gezahlte Steuer nebst Erstattungszinsen zurück. Haben sie die Möglichkeit des Einspruchs dagegen versäumt, wird der Steuerbescheid bestandskräftig, und es fließt kein Geld. Das ist für den Anleger allerdings ein schlechtes Ergebnis, das er nicht völlig widerstandslos hinnehmen muss. Mitunter kann er den Steuerberater als Schadensersatzpflichtigen heranziehen. Trotz der sich abzeichnenden Verfassungswidrigkeit der Spekulationssteuer haben es Steuerberater häufig unterlassen, den erforderlichen Einspruch beim Finanzamt einzulegen. Steuerberater sind jedoch dazu angehalten, mögliche Änderungen in der Rechtsprechung zu berücksichtigen. So hat bereits der Bundesgerichtshof entschieden, dass der Steuerberater verpflichtet ist, sich aus der Tages- und Fachpresse über Änderungen im Steuerrecht zu informieren. Bereits 1999 wurde die Verfassungsmäßigkeit der Spekulationssteuer in den Medien angezweifelt und dazu geraten, Einspruch einzulegen. Spätestens seit Anfang 2000 musste jedem Steuerberater die Problematik hinlänglich bekannt gewesen sein. Bereits im März 2000 informierte das Bundessteuerblatt, dass ein Verfahren vor dem Bundesfinanzhof anhängig sei. Dieses führte später zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts aus 2004. Ein Haftungsprozess gegen den Steuerberater erscheint somit ganz aussichtsreich für den Mandanten. Dies gilt vor allem für die Fälle, in denen schon während der Beratung über die Spekulationssteuer gesprochen wurde oder der Steuerberater ausdrücklich auf bereits laufende Verfahren hingewiesen wurde. Zu Beweiszwecken kann der Mandant auch die Artikel vorlegen, in denen zum Einspruch geraten wurde. Rechtsschutzversicherungen erteilen regelmäßig die erforderliche Deckungszusage. Peter Dreier ist Rechtsanwalt in Düsseldorf. Zitat: "Spätestens seit Anfang 2000 musste jedem Steuerberater die Problematik bekannt gewesen sein“
      Quelle: http://www6.gomopa.ch/Finanzforum/Urteile-und-Recht/Spekulationssteuer-verfassungswidrig.html
      mfg.
      Avatar
      schrieb am 02.09.06 14:14:34
      Beitrag Nr. 23 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 23.732.623 von JG11 am 02.09.06 13:53:08genau so sehe ich die rechtslage auch...der steuerberater hätte einspruch gegen den steuerbescheid einlegen, aussetzung der vollziehung beantragenund unter hinweis auf die laufenden verfahren das ruhen des verfahrens beantragen müssen....dann wäre der steuerbescheid nicht bestandskräftig geworden....ich sehe hier auf jeden fall eine haftung des steuerberaters, aber genau kann man das nur dann prüfen und sagen, wenn man alle details und die unterlagen kennt...

      informationen in threads wie hier ersetzen auf keinen fall eine kompetente rechtsberatung und vertretung...

      invest2002
      Avatar
      schrieb am 02.09.06 14:58:18
      Beitrag Nr. 24 ()
      JG11,
      zu #18. Wie du ja schon erkannt hast, kommt es für den Krankenkassenbeitrag nicht auf die Besteuerung der Spekugewinne an. Deren Verfassungswidrigkeit 97/98 ist also unerheblich. Dein Argument verkürzt sich also: „Spekugewinne dürfen nicht zur Beitragsberechnung herangezogen werden, weil sie nicht kontrolliert werden können.“

      Ob das durchschlägt? Wahrscheinlich mußt du wie Tipke bis vors BVG gehen. Dein Streitwert ist allerdings höher.
      Avatar
      schrieb am 02.09.06 15:18:21
      Beitrag Nr. 25 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 23.732.719 von invest2002 am 02.09.06 14:14:34informationen in threads wie hier ersetzen auf keinen fall eine kompetente rechtsberatung und vertretung...


      Stimmt, aber es ist sehr schwer den richtigen Rechtsanwalt zu finden. Es gibt, zumindest
      keinen in meiner Stadt, der gleichzeitig im Steuerrecht, Haftungsrecht, Sozialrecht und Verfassungsrecht fitt ist.

      Zurzeit habe ich 2 Anwälte in meinen Angelegenheiten beauftragt, sammle aber weiter neue Ansatzpunkte, und bin für jeden Tipp bzw. Hinweis dankbar.


      Mit freundlichen Grüßen.
      Avatar
      schrieb am 02.09.06 16:21:24
      Beitrag Nr. 26 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 23.732.832 von alzwo am 02.09.06 14:58:18Zu den beitragspflichtigen Einnahmen gehören alle Einnahmen…….

      Mir stellt sich die Frage, was für Einnahmen sind in der Satzung der Krankenkasse
      gemeint, wenn ich meinen Dackel verkaufe, und dabei einen Gewinn erziele…..

      Also, sind die Einnahmen lt. dem Einkommenssteuergesetz gemeint!


      Steuerlich
      Nach dem Einkommensteuergesetz sind Einnahmen alle Güter, die in Geld oder Geldeswert bestehen und dem Steuerpflichtigen im Rahmen einer der sieben in § 2 Abs.1 EStG genannten Einkunftsarten zufließen. Einnahmen sind innerhalb des Kalenderjahres bezogen, in dem sie dem Steuerpflichtigen zugeflossen sind (Zuflussprinzip). Regelmäßig wiederkehrende Einnahmen, die dem Steuerpflichtigen kurze Zeit vor Beginn oder kurze Zeit nach Beendigung des Kalenderjahres, zu dem sie wirtschaftlich gehören, zugeflossen sind, gelten als in diesem Kalenderjahr bezogen.

      Quelle: http://de.wikipedia.org/wiki/Einnahme



      Auszug aus dem Urteil des Verfassungsgerichtes



      Infolge der Nichtigerklärung zählen die von der
      gleichheitswidrigen Norm erfassten privaten Veräußerungsgeschäfte bei
      Wertpapieren, bei denen der Zeitraum zwischen Anschaffung und
      Veräußerung nicht mehr als sechs Monate beträgt, nicht (mehr) zu den
      erfassten Spekulationsgeschäften und damit auch nicht zu den sonstigen
      Einkünften, die der Einkommensteuer unterliegen.


      Quelle http://www.bundesverfassungsgericht.de/pressemitteilungen/bv…


      Wenn demzufolge, der Spekulationsgewinn nicht mehr zu Einnahmen lt. Einkommensstergesetz zählt, müsste doch die damalige Berechnungsgrundlage gegenstandslos sein.


      Oder ???????????




      Mit freundlichen Grüßen.
      Avatar
      schrieb am 02.09.06 17:31:56
      Beitrag Nr. 27 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 23.733.080 von JG11 am 02.09.06 16:21:24Meiner Ansicht nach ist Deine Überlegung falsch. Jetzt mal unabhängig von der Sache mit den Spekulationsgewinnen, was ist denn mit Gewinnen, die außerhalb der Spekulationsfrist erzielt werden. Zweifellos keine STEUERPFLICHTIGEN Einkünfte, aber
      die Formulierung im Gesetz lautet doch

      Zu den beitragspflichtigen Einnahmen gehören alle Einnahmen
      und Geldmittel, die zum Lebensunterhalt verbraucht werden oder verbraucht werden könnten, ohne Rücksicht auf ihre steuerliche Behandlung.


      und da fallen solche steuerfreien Gewinne drunter. Von daher sehe ich das wie alzwo, Du müßtest gegen die Verfassungsmäßigkeit der Feststellung der beitragspflichtigen Einnahmen klagen. Wenn Du damit durchkommst, dann gebe ich einen aus!! ;)
      Avatar
      schrieb am 02.09.06 18:18:56
      Beitrag Nr. 28 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 23.733.269 von noch-n-zocker am 02.09.06 17:31:56Meiner Ansicht nach ist Deine Überlegung falsch. Jetzt mal unabhängig von der Sache mit den Spekulationsgewinnen, was ist denn mit Gewinnen, die außerhalb der Spekulationsfrist erzielt werden. Zweifellos keine STEUERPFLICHTIGEN Einkünfte, aber
      die Formulierung im Gesetz lautet doch…...
      [/b][/b][/u]


      Dann sind sie auch nicht steuerpflichtig, demzufolge werden sie bei der Einkommenssteuer auch nicht aufgeführt, und bieten daher auch keine Berechnungsgrundlage, oder liege ich da falsch ?


      Wenn Du damit durchkommst, dann gebe ich einen aus!!

      Hoffentlich kann ich darauf zurückgreifen, aber der Weg ist mit Sicherheit steinig.


      mfg.
      Avatar
      schrieb am 02.09.06 18:25:19
      Beitrag Nr. 29 ()
      JG11,
      für mich sind Einnahmen ohne Rücksicht auf ihre steuerliche Behandlung gerade deshalb keineswegs nur Einnahmen laut Einkommensteuergesetz. Das kommt aber daher, daß ich Deutsch spreche und kein Jurist bin.

      Wenn du deinen Dackel mit Gewinn verkaufst, wäre das für mich eine Einnahme. Als Krankenkasse könnte ich aber großzügig darüber hinwegsehen.
      Avatar
      schrieb am 02.09.06 18:27:20
      Beitrag Nr. 30 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 23.733.080 von JG11 am 02.09.06 16:21:24die satzung der krankenkasse nimmt nur bezug auf die einschlägigen vorschriften im sgb...dort kannst du das nachlesen..es gibt dazu auch kommentare...

      invest2002
      Avatar
      schrieb am 02.09.06 18:44:45
      Beitrag Nr. 31 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 23.733.398 von JG11 am 02.09.06 18:18:56Ich glaube, Dein Denkfehler besteht darin, dass Du einen Zusammenhang zwischen Deiner Einkommensteuererklärung und Deinen KK-Beiträgen herstellen willst, der aber nicht besteht. Deswegen hat Dein Steuerberater damit auch nix zu tun. Der hätte sich allenfalls, falls er mitdenkt (scheint aber nicht seine Stärke zu sein) über Deine gleichbleibend hohen Beiträge nach 2000 wundern können.
      Avatar
      schrieb am 02.09.06 19:41:45
      Beitrag Nr. 32 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 23.733.483 von noch-n-zocker am 02.09.06 18:44:45Ich glaube, Dein Denkfehler besteht darin, dass Du einen Zusammenhang zwischen Deiner Einkommensteuererklärung und Deinen KK-Beiträgen herstellen willst, der aber nicht besteht. Deswegen hat Dein Steuerberater damit auch nix zu tun. Der hätte sich allenfalls, falls er mitdenkt (scheint aber nicht seine Stärke zu sein) über Deine gleich bleibend hohen Beiträge nach 2000 wundern können.


      Kann auch möglich sein…?

      Ich bin bisher davon ausgegangen, dass sich aus meiner Einkommenssteuererklärung, die Festsetzung vom Finanzamt erstellt wird. (Bescheid)
      ,
      Dieser Festsetzungsbescheid, wurde von meinem Steuerberater, Ende Juli 2000 an meine Krankenkasse verschickt.

      Möglicherweise hat mein Steuerberater geglaubt, ich hätte hellseherische Kräfte,
      -leider,…...... habe ich diese Fähigkeit nicht.


      Mit freundlichen Grüßen.
      Avatar
      schrieb am 07.09.06 00:21:40
      Beitrag Nr. 33 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 23.733.669 von JG11 am 02.09.06 19:41:45AW: 1998 Spekulationsgewinne,18000,-Euro Schaden +Spekulationssteuer

      --------------------------------------------------------------------------------

      Hilf dir selbst, sonst hilft dir keiner…………………………….

      Zur Einbeziehung der im Steuerbescheid für das Jahr 1998 ausgewiesenen

      Spekulationsgewinne in die Berechnungsgrundlage der Beiträge möchte ich darauf

      hinweisen, dass das Sozialgericht Leipzig in einem Beschluss

      (Az.: S 8 KR 136/03 ER-vom 20.10. 2003) divergierend zu dem im Widerspruchsbescheid

      angeführten Urteil des Sozialgerichtes Münster (Az.: S8 (3) KR 114/01-vom 10.01.2002 )

      diese Einnahmen nicht grundsätzlich als zu den Einnahmen zum Lebensunterhalt gehörend eingestuft.

      mfg.


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      35000,- Euro Schaden durch Spekulationsgewinne in 1998