35000,- Euro Schaden durch Spekulationsgewinne in 1998 - 500 Beiträge pro Seite
eröffnet am 31.08.06 21:59:35 von
neuester Beitrag 07.09.06 00:21:40 von
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Ich bin selbständiger Kaufmann, und bei meiner Krankenkasse freiwilliges Mitglied,
mit einkommensbezogener Beitraggrenzeseinstufung. Als Nachweis gilt der Einkommensteuerbescheid.
Unterhalb der Beitragsbemessungsgrenze wird der Einkommensteuerbescheid jährlich von der
Krankenkasse angefordert, sind aber die Einkünfte in Höhe der Beitragsbemessungsgrenze erfolgt von der Krankenkasse keine Anforderung mehr.
Erst nachdem das freiwillige Mitglied einen Nachweis über niedrige Einnahmen erbringt, kann eine einkommensbezogene Einstufung, jedoch nur für die Zukunft, erfolgen. Eine rückwirkende Einstufung bzw. Rückerstattung der zuviel gezahlten Beiträge erfolgt nicht. ( §240 Abs.4 SGBV)
15 Beiträge für freiwillige Mitglieder
(1) Freiwillige Mitglieder werden entsprechend ihrer Personenkreiszugehörigkeit
in Versicherungsklassen eingestuft.
(2) Beitragsbemessungsgrundlage sind die beitragspflichtigen Einnahmen
unter Berücksichtigung der Regelungen im SGB.
(3) Als beitragspflichtige Einnahmen sind die monatlichen Einnahmen unter
Berücksichtigung der gesamten wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit
maßgebend. Zu den beitragspflichtigen Einnahmen gehören alle Einnahmen
und Geldmittel, die zum Lebensunterhalt verbraucht werden oder verbraucht
werden könnten, ohne Rücksicht auf ihre steuerliche Behandlung.
Zur Beitragsgrundlage zählen auch Spekulationsgewinne.
Durch den Einkommenssteuerbescheid für 1998, (Posteingang Juli 2000) wurden meine
Beiträge, ab August 2000, bis zur Bemessungsgrenze angehoben.
Die Krankenkasse hat ab 01.08.2000 die im Einkommemensteuerbescheid für 1998 unter sonstigen Einkünften ausgewiesenen Spekulationsgewinne berücksichtigt.
Die Spekulationsgewinne gehören, aus sicht der Krankenkasse, zu den sonstigen Einnahmen
Im Sinne von § 240 SGBV. Auch gibt es ein rechtskräftiges Urteil des Sozialgerichtes Münster
-AZ.: S8 (3) KR 114/01-vom 10.01.2002
Erst vor 6 Wochen habe ich festgestellt, (anhand der Einkommensteuerbescheide 1999-2005)
das fast 18000 Euro zuviel Krankenkassenbeiträge gezahlt wurden.
Die Krankenkasse lehnt eine Rückerstattung ab.
Seit 20 Jahren habe ich einen Steuerberater, der die private Einkommenssteuererklärung macht, und auch für Löhne, Gehälter und alle dazu gehörenden Tätigkeiten ( auch Meldungen
an die Krankenkassen usw.) zuständig ist .
Laut Vertrag soll dieses Steuerbüro, mich in allen steuerlichen und wirtschaftlichen Angelegenheiten beraten und vertreten.
Schadensersatzansprüche an meinen Steuerberater, wurden von mir umgehend geltend
gemacht, seine Haftpflichtversicherung hat in den letzten Tagen eine Übernahme des Schadens abgelehnt. ( bisher habe ich keine schriftliche Stellungnahme )
Spekulationsgewinne im Veranlagungszeitraum 1997-1999 sind vom Bundesverfassugsgericht
für verfassungswidrig erklärt. Urteil vom 9.März 2004-2 Bvl 17/02
Wenn man die Entscheidungsgründe, zu diesem Urteil, Anlog zur Satzug der Krankenkasse betrachte, müßte diese im Vergleichszeit-
raum ebenfalls verfassungswidrig sein.
Ein Rückerstattung der Steuern, zu meinen Spekulationsgewinnen er-
folgte nicht,da mein Steuerberater diese nicht unter Vorbehalt
erklärt hatt.
Wer kann helfen ????
mfg.Gj11
mit einkommensbezogener Beitraggrenzeseinstufung. Als Nachweis gilt der Einkommensteuerbescheid.
Unterhalb der Beitragsbemessungsgrenze wird der Einkommensteuerbescheid jährlich von der
Krankenkasse angefordert, sind aber die Einkünfte in Höhe der Beitragsbemessungsgrenze erfolgt von der Krankenkasse keine Anforderung mehr.
Erst nachdem das freiwillige Mitglied einen Nachweis über niedrige Einnahmen erbringt, kann eine einkommensbezogene Einstufung, jedoch nur für die Zukunft, erfolgen. Eine rückwirkende Einstufung bzw. Rückerstattung der zuviel gezahlten Beiträge erfolgt nicht. ( §240 Abs.4 SGBV)
15 Beiträge für freiwillige Mitglieder
(1) Freiwillige Mitglieder werden entsprechend ihrer Personenkreiszugehörigkeit
in Versicherungsklassen eingestuft.
(2) Beitragsbemessungsgrundlage sind die beitragspflichtigen Einnahmen
unter Berücksichtigung der Regelungen im SGB.
(3) Als beitragspflichtige Einnahmen sind die monatlichen Einnahmen unter
Berücksichtigung der gesamten wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit
maßgebend. Zu den beitragspflichtigen Einnahmen gehören alle Einnahmen
und Geldmittel, die zum Lebensunterhalt verbraucht werden oder verbraucht
werden könnten, ohne Rücksicht auf ihre steuerliche Behandlung.
Zur Beitragsgrundlage zählen auch Spekulationsgewinne.
Durch den Einkommenssteuerbescheid für 1998, (Posteingang Juli 2000) wurden meine
Beiträge, ab August 2000, bis zur Bemessungsgrenze angehoben.
Die Krankenkasse hat ab 01.08.2000 die im Einkommemensteuerbescheid für 1998 unter sonstigen Einkünften ausgewiesenen Spekulationsgewinne berücksichtigt.
Die Spekulationsgewinne gehören, aus sicht der Krankenkasse, zu den sonstigen Einnahmen
Im Sinne von § 240 SGBV. Auch gibt es ein rechtskräftiges Urteil des Sozialgerichtes Münster
-AZ.: S8 (3) KR 114/01-vom 10.01.2002
Erst vor 6 Wochen habe ich festgestellt, (anhand der Einkommensteuerbescheide 1999-2005)
das fast 18000 Euro zuviel Krankenkassenbeiträge gezahlt wurden.
Die Krankenkasse lehnt eine Rückerstattung ab.
Seit 20 Jahren habe ich einen Steuerberater, der die private Einkommenssteuererklärung macht, und auch für Löhne, Gehälter und alle dazu gehörenden Tätigkeiten ( auch Meldungen
an die Krankenkassen usw.) zuständig ist .
Laut Vertrag soll dieses Steuerbüro, mich in allen steuerlichen und wirtschaftlichen Angelegenheiten beraten und vertreten.
Schadensersatzansprüche an meinen Steuerberater, wurden von mir umgehend geltend
gemacht, seine Haftpflichtversicherung hat in den letzten Tagen eine Übernahme des Schadens abgelehnt. ( bisher habe ich keine schriftliche Stellungnahme )
Spekulationsgewinne im Veranlagungszeitraum 1997-1999 sind vom Bundesverfassugsgericht
für verfassungswidrig erklärt. Urteil vom 9.März 2004-2 Bvl 17/02
Wenn man die Entscheidungsgründe, zu diesem Urteil, Anlog zur Satzug der Krankenkasse betrachte, müßte diese im Vergleichszeit-
raum ebenfalls verfassungswidrig sein.
Ein Rückerstattung der Steuern, zu meinen Spekulationsgewinnen er-
folgte nicht,da mein Steuerberater diese nicht unter Vorbehalt
erklärt hatt.
Wer kann helfen ????
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Puh, dumm gelaufen
Was mich wundert ist die Aussage, dass von Seiten der KK keine jährliche Überprüfung des Einkommens stattfinden soll.
Meine Frau ist freiwillig in der GKV versichert, ich bin privat versichert. Als Bemessungsgrundlage für die Beiträge meiner Frau gelten demnach 50% meiner POSITIVEN Einkünfte (abzüglich von ein paar Peanuts für die Kinder und so). Dass ich mit meinen Zinsdifferenzgeschäften auch einige Aufwendungen habe, interessiert in diesem Falle imho genauso wenig wie die Frage, ob Spekulationsgewinne steuerpflichtig sind oder nicht. Ist in meinem Falle egal, weil ich sowieso deutlich mehr als das Doppelte der gesetzlichen Beitragsbemessungsgrenze an Einkünften habe. Trotzdem muss ich jedes Jahr diesen Wisch der GKV ausfüllen und die Höhe des Einkommens bestätigen und es ist nach telefonischer Auskunft der Sachbearbeiterin eben NICHT möglich, einfach solange Höchstbeiträge abzubuchen, bis ich etwas Anderes mitteile. Dies war sowohl bei der BKK für Steuerberater als auch jetzt bei der Neckermann BKK so.
Ob das hilft, weiß ich nicht. Ich bin auch so einer, der sich nicht darum kümmert, wer von meinem Konto was abbucht, solange noch genug für uns übrig bleibt
Was mich wundert ist die Aussage, dass von Seiten der KK keine jährliche Überprüfung des Einkommens stattfinden soll.
Meine Frau ist freiwillig in der GKV versichert, ich bin privat versichert. Als Bemessungsgrundlage für die Beiträge meiner Frau gelten demnach 50% meiner POSITIVEN Einkünfte (abzüglich von ein paar Peanuts für die Kinder und so). Dass ich mit meinen Zinsdifferenzgeschäften auch einige Aufwendungen habe, interessiert in diesem Falle imho genauso wenig wie die Frage, ob Spekulationsgewinne steuerpflichtig sind oder nicht. Ist in meinem Falle egal, weil ich sowieso deutlich mehr als das Doppelte der gesetzlichen Beitragsbemessungsgrenze an Einkünften habe. Trotzdem muss ich jedes Jahr diesen Wisch der GKV ausfüllen und die Höhe des Einkommens bestätigen und es ist nach telefonischer Auskunft der Sachbearbeiterin eben NICHT möglich, einfach solange Höchstbeiträge abzubuchen, bis ich etwas Anderes mitteile. Dies war sowohl bei der BKK für Steuerberater als auch jetzt bei der Neckermann BKK so.
Ob das hilft, weiß ich nicht. Ich bin auch so einer, der sich nicht darum kümmert, wer von meinem Konto was abbucht, solange noch genug für uns übrig bleibt
Warte mal bis sich NATALY meldet (die ist leider 10 Minuten vor Deiner Threaderöffnung rausgegangen), die kann Dir bestimmt helfen, die ist `ne Granate.
Spekulationsgewinne im Veranlagungszeitraum 1997-1999 sind vom Bundesverfassugsgericht
für verfassungswidrig erklärt. Urteil vom 9.März 2004-2 Bvl 17/02
Wer sich Rat holen will und einen solchen Unsinn schreibt, der dokumentiert damit lediglich seine völlige Ignoranz gegenüber der deutschen Sprache. Spekulationsgewinne sind nie und nimmer für verfassungswidrig erklärt worden.
für verfassungswidrig erklärt. Urteil vom 9.März 2004-2 Bvl 17/02
Wer sich Rat holen will und einen solchen Unsinn schreibt, der dokumentiert damit lediglich seine völlige Ignoranz gegenüber der deutschen Sprache. Spekulationsgewinne sind nie und nimmer für verfassungswidrig erklärt worden.
Antwort auf Beitrag Nr.: 23.715.785 von antonazubi am 01.09.06 10:39:17Bundesverfassungsgericht - Pressestelle -
Pressemitteilung Nr. 23/2004 vom 9. März 2004
Dazu Urteil vom 9. März 2004 - 2 BvL 17/02 -
--------------------------------------------------------------------------------Besteuerung von privaten Spekulationsgeschäften bei Wertpapieren
in den Veranlagungszeiträumen 1997 und 1998 verfassungswidrig--------------------------------------------------------------------------------
§ 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b des Einkommensteuergesetzes in
der für die Veranlagungszeiträume 1997 und 1998 geltenden Neufassung des
Einkommensteuergesetzes vom 16. April 1997 ist mit Artikel 3 Absatz 1
des Grundgesetzes unvereinbar und nichtig, soweit erVeräußerungsgeschäfte bei Wertpapieren betrifft. Dies hat der Zweite
Senat des Bundesverfassungsgerichts mit heute verkündetem Urteil
entschieden. Infolge der Nichtigerklärung zählen die von der
gleichheitswidrigen Norm erfassten privaten Veräußerungsgeschäfte bei
Wertpapieren, bei denen der Zeitraum zwischen Anschaffung und
Veräußerung nicht mehr als sechs Monate beträgt, nicht (mehr) zu den
erfassten Spekulationsgeschäften und damit auch nicht zu den sonstigen
Einkünften, die der Einkommensteuer unterliegen. Dies betrifft die
Veranlagungszeiträume 1997 und 1998. Die Nichtigerklärung erstreckt sich
nicht auf Nachfolgeregelungen der zur Prüfung gestellten Norm.
Wegen des dem Normenkontrollverfahren zugrundeliegenden Sachverhalts des
Ausgangsverfahrens wird auf die Pressemitteilung Nr. 89/2003 vom 20.
Oktober 2003 verwiesen.
In den Gründen der Entscheidung heißt es:
Die von der zur Prüfung gestellten Steuernorm begründete materielle
Steuerpflicht ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Die
mangelhafte Durchsetzung dieser materiellen Pflicht verstößt jedoch
gegen das verfassungsrechtliche Gebot tatsächlich gleicher
Steuerbelastung durch gleichen Gesetzesvollzug. Dies führt zur
Verfassungswidrigkeit der materiellen Steuernorm.
A. Nach dem Gleichheitssatz müssen die Steuerpflichtigen durch ein
Steuergesetz rechtlich und tatsächlich gleich belastet werden. Um die
Verfassungswidrigkeit der gesetzlichen Besteuerungsgrundlage zu
vermeiden, benötigt das materielle Steuergesetz ein normatives Umfeld,
das die tatsächliche Lastengleichheit der Steuerpflichtigen
gewährleistet. In Betracht kommen das Instrument des Quellenabzugs oder
im Veranlagungsverfahren die Ergänzung des Deklarationsprinzips durch
das Verifikationsprinzip. Für die Feststellung eines strukturellen
Vollzugshindernisses kommt es maßgeblich auf den Regelfall des
Besteuerungsverfahrens an. Werden bestimmte Einkünfte materiell-
rechtlich zutreffend nur bei einer qualifizierten Erklärungsbereitschaft
des Steuerpflichtigen erfasst und bleibt ein Fehlverhalten bei der
Erklärung ohne ein praktisch bedeutsames Entdeckungsrisiko möglich, dann
liefert bereits dies hinreichende Grundlagen für die Feststellung einer
im Gesetz strukturell angelegten Ungleichmäßigkeit der Rechtsanwendung.
Das einkommensteuerrechtliche Veranlagungsverfahren muss als
Massenverfahren behördliche Ermittlungsmaßnahmen sachgerecht
konzentrieren, um praktikabel zu bleiben. Ein gleichheitsgerechter
Vollzug sollte ohne unverhältnismäßige Mitwirkungsbeiträge der
Steuerpflichtigen oder übermäßigen Ermittlungsaufwand der Finanzbehörden
möglich sein. Wenn die Finanzverwaltung wegen einer bestimmten
materiellen Norm generell verschärft prüfen muss, um überhaupt einen
annähernd gleichmäßigen Belastungserfolg erreichen zu können, kann dies
Indiz für das Bestehen mangelhafter Erhebungsstrukturen sein. Für ein
strukturelles Erhebungsdefizit kann auch sprechen, dass die Besteuerung
bestimmter Einkünfte im Vergleich mit anderen Einkünften Erhebungsmängel
aufweist, wie sie bei den anderen Einkünften regelmäßig in solchem
Ausmaß nicht vorkommen. Auch Nachbesserungsversuche der Finanzverwaltung
können auf strukturelle Erhebungsmängel hindeuten.
B. Nach diesen Maßstäben entspricht die Besteuerung von
Spekulationsgewinnen aus privaten Wertpapiergeschäften in den
Veranlagungszeiträumen 1997 und 1998 nicht den Anforderungen des
Gleichheitssatzes im Steuerrecht. Eine gleichheitsgerechte Durchsetzung
des Steueranspruchs scheitert an strukturellen Erhebungsmängeln. Diese
Feststellung ist möglich, obwohl das tatsächliche Ausmaß steuerlich
nicht erfasster Spekulationsgewinne und korrespondierender
Steuerausfälle mangels greifbarer Zahlen nicht bekannt ist. Der
Verwaltungsvollzug kann nämlich tragfähige Hinweise insbesondere für
mangelhaftes Erklärungsverhalten der Steuerpflichtigen liefern, wenn es
an tatsächlich aktivierten oder zu befürchtenden behördlichen
Kontrollmaßnahmen fehlt. Strukturell gegenläufige Erhebungsregeln lassen
ein tatsächliches Erhebungsdefizit hinsichtlich der materiellen
Steuernorm vermuten. Weiter kommt es auf das Gewicht normativer Defizite
an.
1. Die einkommensteuerliche Erfassung von Spekulationsgewinnen aus
privaten Wertpapiergeschäften hängt vor allem von der
Erklärungsbereitschaft des Steuerpflichtigen ab. Wer für die Jahre 1997
und 1998 seine Steuererklärung in der vorgeschriebenen Form abgegeben
und nicht erkennbar widersprüchliche oder unwahrscheinliche Angaben zu
Spekulationsgeschäften bei Wertpapieren gemacht hat, hat bei
unvollständiger oder wahrheitswidriger Erklärung daraus erzielter
Gewinne regelmäßig nur ein geringes Entdeckungsrisiko getragen. Die
Ausgestaltung der Erklärungsvordrucke ist einer gleichheitswidrigen
Vollzugssituation insoweit förderlich. Denn allgemeine
ermittlungsbeschränkend wirkende Verfahrensgrundsätze werden für die
Veranlagungszeiträume 1997 und 1998 nicht ausreichend durch praktikable
und effiziente, auf hinreichende Überprüfbarkeit im regulären
Veranlagungsverfahren angelegte Erhebungsregeln ergänzt.
Nach dem Untersuchungsgrundsatz ermittelt die Finanzbehörde den
Sachverhalt von Amts wegen. Nach den einschlägigen Erlassen sollen die
Finanzbehörden den Angaben der Steuerpflichtigen in der Steuererklärung
folgen, soweit diese schlüssig sind und nicht greifbare Umstände für
deren Fehlerhaftigkeit vorliegen. Das Entdeckungsrisiko bei mangelhafter
Erklärung der in den Veranlagungszeiträumen 1997 und 1998 erzielten
Spekulationsgewinne ist im Regelfall des Besteuerungsverfahrens sehr
gering. Der Steuerpflichtige ist außerhalb der Steuererklärung weder
zur Mitteilung über von ihm getätigte Spekulationsgewinne noch zur
Glaubhaftmachung durch die Beifügung von Belegen verpflichtet.
Ebensowenig unterliegt er einer Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflicht.
Eine Überprüfung auf andere Weise ist den Veranlagungsstellen schon bei
Durchführung der Veranlagung für die betroffenen Veranlagungszeiträume
1997 und 1998 kaum eröffnet gewesen. Die Wahrscheinlichkeit, dass dem
Veranlagungsfinanzamt Kontrollmitteilungen aus einer Außenprüfung bei
Kreditinstituten vorliegen, ist äußerst gering. Der Außenprüfung bleibt
ein wesentlicher Teil der zur unmittelbaren Aufdeckung von
Spekulationsgewinnen aus privaten Wertpapiergeschäften geeigneten Konten
ohnehin verschlossen. Dass nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs
Zufallserkenntnisse, die den Verdacht einer Steuerverkürzung im
Einzelfall begründen, mitgeteilt werden dürfen, hilft jedenfalls für den
Regelfall der Veranlagung nicht weiter. Differenzen in der
Rechtsprechung verschiedener Senate des Bundesfinanzhofs führen in der
Praxis zu einer erheblichen Rechtsunsicherheit, welche Befugnisse die
Finanzämter tatsächlich im Einzelfall der Bankenprüfung haben und wie
die Finanzgerichte ergriffene Kontrollmaßnahmen rechtlich bewerten. Für
den Regelfall der Veranlagung liegen hinsichtlich der
Veranlagungszeiträume 1997 und 1998 auch keine Erkenntnisse über private
Wertpapiergeschäfte aufgrund von Sammelauskunftsersuchen der
Finanzverwaltung vor. Mitteilungen von Kreditinstituten an das Bundesamt
für Finanzen sind für die hier in Rede stehenden Zeiträume ausdrücklich
auf die Prüfung der rechtmäßigen Inanspruchnahme des Sparerfreibetrags
und des Pauschbetrags für Werbungskosten bei Kapitalerträgen beschränkt
gewesen. Sonstige Umstände, die einer Veranlagungsstelle losgelöst von
den Angaben der Steuererklärung hinsichtlich möglicher
Spekulationsgewinne aus privaten Wertpapiergeschäften konkreten Anlass
zu weiterer Sachverhaltsermittlung geben könnten, sind für die
Veranlagungszeiträume 1997 und 1998 nicht erkennbar. Eine spätere
Überprüfung im Rahmen einer Außenprüfung ist bei Privatpersonen für
gewöhnlich nicht vorgesehen. Auf einzelne Maßnahmen der Steuerfahndung
kommt es für die Feststellung eines strukturellen Erhebungsdefizits
nicht an.
Das Entdeckungsrisiko bleibt im Regelfall des Veranlagungsverfahrens
aber selbst dann gering, wenn man den Rahmen für ein zulässiges
Auskunftsverlangen der Finanzbehörden weiter ziehen sollte. Auch
insoweit bestehen faktische und rechtliche Ermittlungshemmnisse. So ist
bereits die Berechnung von Spekulationsgewinnen insbesondere bei
Girosammelverwahrung von Wertpapieren schwierig. Außerdem gibt es keine
auf einschlägige Unterlagen bezogene Aufzeichnungs-, Aufbewahrungs- oder
Beschaffungspflicht des Steuerpflichtigen. Umstritten ist, worauf sich
die Verpflichtung zur Vorlage von Urkunden bezieht. Kreditinstitute
dürfen nach gegenwärtiger Rechtslage nur subsidiär informatorisch in
Anspruch genommen werden, wenn der Steuerpflichtige nicht hinreichend
mündlich oder schriftlich informiert.
2. Auch was die realitätsgerechte Ausgestaltung des Erhebungsverfahrens
angeht, ist von einem strukturellen Erhebungsdefizit in den
Veranlagungszeiträumen 1997 und 1998 auszugehen. Diejenigen, die über
die für eine Besteuerung notwendigen Informationen verfügen, müssen für
diesen Zeitraum nicht die einschlägigen Daten gegenüber den
Finanzbehörden allgemein und den Bedürfnissen eines Massenverfahrens
entsprechend transparent machen. Eine Jahresbescheinigung über
Kapitalerträge und Veräußerungsgewinne aus Finanzanlagen wird inzwischen
insbesondere von Kreditinstituten und Finanzdienstleistungsinstituten
unter anderem für nach dem 31. Dezember 2003 abgeschlossene
Wertpapierveräußerungsgeschäfte verlangt. Für die hier in Rede stehenden
Veranlagungszeiträume wird vor allem mit dem Verbot von
Kontrollmitteilungen der Finanzverwaltung eines der wirksamsten Mittel
zur Sachverhaltsaufklärung genommen.
3. Die Erhebung der Einkommensteuer auf Spekulationsgewinne bei
Wertpapieren lädt gegenüber der Steuererhebung bei anderen Einkünften in
den Veranlagungszeiträumen 1997 und 1998 zu rechtswidrigem Handeln
geradezu ein. Bei Spekulationsgeschäften mit Grundstücken ist der Notar
gesetzlich zur Anzeige gegenüber der Finanzverwaltung verpflichtet. Bei
Steuerpflichtigen, die einen gewerblichen oder land- und
forstwirtschaftlichen Betrieb unterhalten oder einer selbstständigen
freiberuflichen Tätigkeit nachgehen, ist die voraussetzungslose
Außenprüfung möglich. Bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung ist
der zur Einkünfteerzielung eingesetzte Vermögensgegenstand nicht zu
verheimlichen, regelmäßig wird er auf Dauer gehalten. Häufig sollen
Verluste steuerlich geltend gemacht werden. Bei Einkünften aus
Kapitalvermögen existieren eine Quellensteuer sowie die Kontrolle durch
Mitteilungen von Kreditinstituten an das Bundesamt für Finanzen. Bei
Einkünften aus nicht selbstständiger Arbeit ist die Erhebung der
Einkommensteuer in Form einer - hoch effizienten - Quellensteuer
(Lohnsteuer) ausgestaltet.
4. Die von Bundes- und Landesfinanzverwaltungen vorgetragenen
Nachbesserungen beim Vollzug entfalten eher Indizwirkung für als gegen
das Bestehen eines strukturellen Vollzugsdefizits in den
Veranlagungszeiträumen 1997 und 1998. Insoweit deutet nichts darauf hin,
dass das festzustellende tatsächliche Erhebungsdefizit nur Folge
temporärer Mängel der Finanzverwaltung gewesen wäre.
C. Der Gesetzgeber ist dafür verantwortlich, dass das maßgebliche
Verfahrensrecht keine Regelungen enthält, durch die eine wirksame
Kontrolle von Spekulationsgewinnen aus privaten Wertpapiergeschäften
gewährleistet ist, sondern die für beide Erhebungszeiträume
anzuwendenden verfahrensrechtlichen Regelungen einer solchen Kontrolle
sogar entgegen wirken. Dem Gesetzgeber waren die gleichheitsrechtlichen
Anforderungen an den Vollzug der zur Prüfung gestellten Steuernorm
bekannt. Sowohl die ermittlungsbeschränkende Wirkung des früheren
Bankenerlasses als auch die Voraussetzungen für die Gleichheit im
Belastungserfolg sind im Zinsurteil des Zweiten Senats vom 27. Juni 1991
klargestellt.
D. Der Befund eines strukturellen Vollzugsdefizits lässt sich nicht ohne
weiteres von einem Erhebungszeitraum auch auf dessen Folgejahre
übertragen. Die einfachgesetzliche Lage hat sich mit Wirkung ab dem
Veranlagungszeitraum 1999 deutlich gewandelt. So ist der Ausgleich von
Spekulationsgewinnen durch entsprechende Spekulationsverluste aufgrund
des Steuerentlastungsgesetzes 1999/2000/2002 vom 24. März 1999 möglich.
Jedenfalls ab dem Frühjahr 2000 hat eine negative Kursentwicklung an den
Kapitalmärkten eingesetzt. Angesichts dessen wirken sich selbst
fortbestehende normative Defizite möglicherweise nicht mehr in
verfassungsrechtlich relevanter Weise aus.
Urteil vom 9. März 2004 – 2 BvL 17/02 –
Karlsruhe, den 9. März 2004
mfg.
Pressemitteilung Nr. 23/2004 vom 9. März 2004
Dazu Urteil vom 9. März 2004 - 2 BvL 17/02 -
--------------------------------------------------------------------------------Besteuerung von privaten Spekulationsgeschäften bei Wertpapieren
in den Veranlagungszeiträumen 1997 und 1998 verfassungswidrig--------------------------------------------------------------------------------
§ 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b des Einkommensteuergesetzes in
der für die Veranlagungszeiträume 1997 und 1998 geltenden Neufassung des
Einkommensteuergesetzes vom 16. April 1997 ist mit Artikel 3 Absatz 1
des Grundgesetzes unvereinbar und nichtig, soweit erVeräußerungsgeschäfte bei Wertpapieren betrifft. Dies hat der Zweite
Senat des Bundesverfassungsgerichts mit heute verkündetem Urteil
entschieden. Infolge der Nichtigerklärung zählen die von der
gleichheitswidrigen Norm erfassten privaten Veräußerungsgeschäfte bei
Wertpapieren, bei denen der Zeitraum zwischen Anschaffung und
Veräußerung nicht mehr als sechs Monate beträgt, nicht (mehr) zu den
erfassten Spekulationsgeschäften und damit auch nicht zu den sonstigen
Einkünften, die der Einkommensteuer unterliegen. Dies betrifft die
Veranlagungszeiträume 1997 und 1998. Die Nichtigerklärung erstreckt sich
nicht auf Nachfolgeregelungen der zur Prüfung gestellten Norm.
Wegen des dem Normenkontrollverfahren zugrundeliegenden Sachverhalts des
Ausgangsverfahrens wird auf die Pressemitteilung Nr. 89/2003 vom 20.
Oktober 2003 verwiesen.
In den Gründen der Entscheidung heißt es:
Die von der zur Prüfung gestellten Steuernorm begründete materielle
Steuerpflicht ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Die
mangelhafte Durchsetzung dieser materiellen Pflicht verstößt jedoch
gegen das verfassungsrechtliche Gebot tatsächlich gleicher
Steuerbelastung durch gleichen Gesetzesvollzug. Dies führt zur
Verfassungswidrigkeit der materiellen Steuernorm.
A. Nach dem Gleichheitssatz müssen die Steuerpflichtigen durch ein
Steuergesetz rechtlich und tatsächlich gleich belastet werden. Um die
Verfassungswidrigkeit der gesetzlichen Besteuerungsgrundlage zu
vermeiden, benötigt das materielle Steuergesetz ein normatives Umfeld,
das die tatsächliche Lastengleichheit der Steuerpflichtigen
gewährleistet. In Betracht kommen das Instrument des Quellenabzugs oder
im Veranlagungsverfahren die Ergänzung des Deklarationsprinzips durch
das Verifikationsprinzip. Für die Feststellung eines strukturellen
Vollzugshindernisses kommt es maßgeblich auf den Regelfall des
Besteuerungsverfahrens an. Werden bestimmte Einkünfte materiell-
rechtlich zutreffend nur bei einer qualifizierten Erklärungsbereitschaft
des Steuerpflichtigen erfasst und bleibt ein Fehlverhalten bei der
Erklärung ohne ein praktisch bedeutsames Entdeckungsrisiko möglich, dann
liefert bereits dies hinreichende Grundlagen für die Feststellung einer
im Gesetz strukturell angelegten Ungleichmäßigkeit der Rechtsanwendung.
Das einkommensteuerrechtliche Veranlagungsverfahren muss als
Massenverfahren behördliche Ermittlungsmaßnahmen sachgerecht
konzentrieren, um praktikabel zu bleiben. Ein gleichheitsgerechter
Vollzug sollte ohne unverhältnismäßige Mitwirkungsbeiträge der
Steuerpflichtigen oder übermäßigen Ermittlungsaufwand der Finanzbehörden
möglich sein. Wenn die Finanzverwaltung wegen einer bestimmten
materiellen Norm generell verschärft prüfen muss, um überhaupt einen
annähernd gleichmäßigen Belastungserfolg erreichen zu können, kann dies
Indiz für das Bestehen mangelhafter Erhebungsstrukturen sein. Für ein
strukturelles Erhebungsdefizit kann auch sprechen, dass die Besteuerung
bestimmter Einkünfte im Vergleich mit anderen Einkünften Erhebungsmängel
aufweist, wie sie bei den anderen Einkünften regelmäßig in solchem
Ausmaß nicht vorkommen. Auch Nachbesserungsversuche der Finanzverwaltung
können auf strukturelle Erhebungsmängel hindeuten.
B. Nach diesen Maßstäben entspricht die Besteuerung von
Spekulationsgewinnen aus privaten Wertpapiergeschäften in den
Veranlagungszeiträumen 1997 und 1998 nicht den Anforderungen des
Gleichheitssatzes im Steuerrecht. Eine gleichheitsgerechte Durchsetzung
des Steueranspruchs scheitert an strukturellen Erhebungsmängeln. Diese
Feststellung ist möglich, obwohl das tatsächliche Ausmaß steuerlich
nicht erfasster Spekulationsgewinne und korrespondierender
Steuerausfälle mangels greifbarer Zahlen nicht bekannt ist. Der
Verwaltungsvollzug kann nämlich tragfähige Hinweise insbesondere für
mangelhaftes Erklärungsverhalten der Steuerpflichtigen liefern, wenn es
an tatsächlich aktivierten oder zu befürchtenden behördlichen
Kontrollmaßnahmen fehlt. Strukturell gegenläufige Erhebungsregeln lassen
ein tatsächliches Erhebungsdefizit hinsichtlich der materiellen
Steuernorm vermuten. Weiter kommt es auf das Gewicht normativer Defizite
an.
1. Die einkommensteuerliche Erfassung von Spekulationsgewinnen aus
privaten Wertpapiergeschäften hängt vor allem von der
Erklärungsbereitschaft des Steuerpflichtigen ab. Wer für die Jahre 1997
und 1998 seine Steuererklärung in der vorgeschriebenen Form abgegeben
und nicht erkennbar widersprüchliche oder unwahrscheinliche Angaben zu
Spekulationsgeschäften bei Wertpapieren gemacht hat, hat bei
unvollständiger oder wahrheitswidriger Erklärung daraus erzielter
Gewinne regelmäßig nur ein geringes Entdeckungsrisiko getragen. Die
Ausgestaltung der Erklärungsvordrucke ist einer gleichheitswidrigen
Vollzugssituation insoweit förderlich. Denn allgemeine
ermittlungsbeschränkend wirkende Verfahrensgrundsätze werden für die
Veranlagungszeiträume 1997 und 1998 nicht ausreichend durch praktikable
und effiziente, auf hinreichende Überprüfbarkeit im regulären
Veranlagungsverfahren angelegte Erhebungsregeln ergänzt.
Nach dem Untersuchungsgrundsatz ermittelt die Finanzbehörde den
Sachverhalt von Amts wegen. Nach den einschlägigen Erlassen sollen die
Finanzbehörden den Angaben der Steuerpflichtigen in der Steuererklärung
folgen, soweit diese schlüssig sind und nicht greifbare Umstände für
deren Fehlerhaftigkeit vorliegen. Das Entdeckungsrisiko bei mangelhafter
Erklärung der in den Veranlagungszeiträumen 1997 und 1998 erzielten
Spekulationsgewinne ist im Regelfall des Besteuerungsverfahrens sehr
gering. Der Steuerpflichtige ist außerhalb der Steuererklärung weder
zur Mitteilung über von ihm getätigte Spekulationsgewinne noch zur
Glaubhaftmachung durch die Beifügung von Belegen verpflichtet.
Ebensowenig unterliegt er einer Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflicht.
Eine Überprüfung auf andere Weise ist den Veranlagungsstellen schon bei
Durchführung der Veranlagung für die betroffenen Veranlagungszeiträume
1997 und 1998 kaum eröffnet gewesen. Die Wahrscheinlichkeit, dass dem
Veranlagungsfinanzamt Kontrollmitteilungen aus einer Außenprüfung bei
Kreditinstituten vorliegen, ist äußerst gering. Der Außenprüfung bleibt
ein wesentlicher Teil der zur unmittelbaren Aufdeckung von
Spekulationsgewinnen aus privaten Wertpapiergeschäften geeigneten Konten
ohnehin verschlossen. Dass nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs
Zufallserkenntnisse, die den Verdacht einer Steuerverkürzung im
Einzelfall begründen, mitgeteilt werden dürfen, hilft jedenfalls für den
Regelfall der Veranlagung nicht weiter. Differenzen in der
Rechtsprechung verschiedener Senate des Bundesfinanzhofs führen in der
Praxis zu einer erheblichen Rechtsunsicherheit, welche Befugnisse die
Finanzämter tatsächlich im Einzelfall der Bankenprüfung haben und wie
die Finanzgerichte ergriffene Kontrollmaßnahmen rechtlich bewerten. Für
den Regelfall der Veranlagung liegen hinsichtlich der
Veranlagungszeiträume 1997 und 1998 auch keine Erkenntnisse über private
Wertpapiergeschäfte aufgrund von Sammelauskunftsersuchen der
Finanzverwaltung vor. Mitteilungen von Kreditinstituten an das Bundesamt
für Finanzen sind für die hier in Rede stehenden Zeiträume ausdrücklich
auf die Prüfung der rechtmäßigen Inanspruchnahme des Sparerfreibetrags
und des Pauschbetrags für Werbungskosten bei Kapitalerträgen beschränkt
gewesen. Sonstige Umstände, die einer Veranlagungsstelle losgelöst von
den Angaben der Steuererklärung hinsichtlich möglicher
Spekulationsgewinne aus privaten Wertpapiergeschäften konkreten Anlass
zu weiterer Sachverhaltsermittlung geben könnten, sind für die
Veranlagungszeiträume 1997 und 1998 nicht erkennbar. Eine spätere
Überprüfung im Rahmen einer Außenprüfung ist bei Privatpersonen für
gewöhnlich nicht vorgesehen. Auf einzelne Maßnahmen der Steuerfahndung
kommt es für die Feststellung eines strukturellen Erhebungsdefizits
nicht an.
Das Entdeckungsrisiko bleibt im Regelfall des Veranlagungsverfahrens
aber selbst dann gering, wenn man den Rahmen für ein zulässiges
Auskunftsverlangen der Finanzbehörden weiter ziehen sollte. Auch
insoweit bestehen faktische und rechtliche Ermittlungshemmnisse. So ist
bereits die Berechnung von Spekulationsgewinnen insbesondere bei
Girosammelverwahrung von Wertpapieren schwierig. Außerdem gibt es keine
auf einschlägige Unterlagen bezogene Aufzeichnungs-, Aufbewahrungs- oder
Beschaffungspflicht des Steuerpflichtigen. Umstritten ist, worauf sich
die Verpflichtung zur Vorlage von Urkunden bezieht. Kreditinstitute
dürfen nach gegenwärtiger Rechtslage nur subsidiär informatorisch in
Anspruch genommen werden, wenn der Steuerpflichtige nicht hinreichend
mündlich oder schriftlich informiert.
2. Auch was die realitätsgerechte Ausgestaltung des Erhebungsverfahrens
angeht, ist von einem strukturellen Erhebungsdefizit in den
Veranlagungszeiträumen 1997 und 1998 auszugehen. Diejenigen, die über
die für eine Besteuerung notwendigen Informationen verfügen, müssen für
diesen Zeitraum nicht die einschlägigen Daten gegenüber den
Finanzbehörden allgemein und den Bedürfnissen eines Massenverfahrens
entsprechend transparent machen. Eine Jahresbescheinigung über
Kapitalerträge und Veräußerungsgewinne aus Finanzanlagen wird inzwischen
insbesondere von Kreditinstituten und Finanzdienstleistungsinstituten
unter anderem für nach dem 31. Dezember 2003 abgeschlossene
Wertpapierveräußerungsgeschäfte verlangt. Für die hier in Rede stehenden
Veranlagungszeiträume wird vor allem mit dem Verbot von
Kontrollmitteilungen der Finanzverwaltung eines der wirksamsten Mittel
zur Sachverhaltsaufklärung genommen.
3. Die Erhebung der Einkommensteuer auf Spekulationsgewinne bei
Wertpapieren lädt gegenüber der Steuererhebung bei anderen Einkünften in
den Veranlagungszeiträumen 1997 und 1998 zu rechtswidrigem Handeln
geradezu ein. Bei Spekulationsgeschäften mit Grundstücken ist der Notar
gesetzlich zur Anzeige gegenüber der Finanzverwaltung verpflichtet. Bei
Steuerpflichtigen, die einen gewerblichen oder land- und
forstwirtschaftlichen Betrieb unterhalten oder einer selbstständigen
freiberuflichen Tätigkeit nachgehen, ist die voraussetzungslose
Außenprüfung möglich. Bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung ist
der zur Einkünfteerzielung eingesetzte Vermögensgegenstand nicht zu
verheimlichen, regelmäßig wird er auf Dauer gehalten. Häufig sollen
Verluste steuerlich geltend gemacht werden. Bei Einkünften aus
Kapitalvermögen existieren eine Quellensteuer sowie die Kontrolle durch
Mitteilungen von Kreditinstituten an das Bundesamt für Finanzen. Bei
Einkünften aus nicht selbstständiger Arbeit ist die Erhebung der
Einkommensteuer in Form einer - hoch effizienten - Quellensteuer
(Lohnsteuer) ausgestaltet.
4. Die von Bundes- und Landesfinanzverwaltungen vorgetragenen
Nachbesserungen beim Vollzug entfalten eher Indizwirkung für als gegen
das Bestehen eines strukturellen Vollzugsdefizits in den
Veranlagungszeiträumen 1997 und 1998. Insoweit deutet nichts darauf hin,
dass das festzustellende tatsächliche Erhebungsdefizit nur Folge
temporärer Mängel der Finanzverwaltung gewesen wäre.
C. Der Gesetzgeber ist dafür verantwortlich, dass das maßgebliche
Verfahrensrecht keine Regelungen enthält, durch die eine wirksame
Kontrolle von Spekulationsgewinnen aus privaten Wertpapiergeschäften
gewährleistet ist, sondern die für beide Erhebungszeiträume
anzuwendenden verfahrensrechtlichen Regelungen einer solchen Kontrolle
sogar entgegen wirken. Dem Gesetzgeber waren die gleichheitsrechtlichen
Anforderungen an den Vollzug der zur Prüfung gestellten Steuernorm
bekannt. Sowohl die ermittlungsbeschränkende Wirkung des früheren
Bankenerlasses als auch die Voraussetzungen für die Gleichheit im
Belastungserfolg sind im Zinsurteil des Zweiten Senats vom 27. Juni 1991
klargestellt.
D. Der Befund eines strukturellen Vollzugsdefizits lässt sich nicht ohne
weiteres von einem Erhebungszeitraum auch auf dessen Folgejahre
übertragen. Die einfachgesetzliche Lage hat sich mit Wirkung ab dem
Veranlagungszeitraum 1999 deutlich gewandelt. So ist der Ausgleich von
Spekulationsgewinnen durch entsprechende Spekulationsverluste aufgrund
des Steuerentlastungsgesetzes 1999/2000/2002 vom 24. März 1999 möglich.
Jedenfalls ab dem Frühjahr 2000 hat eine negative Kursentwicklung an den
Kapitalmärkten eingesetzt. Angesichts dessen wirken sich selbst
fortbestehende normative Defizite möglicherweise nicht mehr in
verfassungsrechtlich relevanter Weise aus.
Urteil vom 9. März 2004 – 2 BvL 17/02 –
Karlsruhe, den 9. März 2004
mfg.
!
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Antwort auf Beitrag Nr.: 23.715.785 von antonazubi am 01.09.06 10:39:17bevor du so einen unsinn schreibst, solltest du dich besser informieren...es stimmt lediglich ein jahr nicht..das urteil betrifft 1997 - 1998....für 1999 und folgende jahre sollen noch weitere verfahren anhängig sein...
invest2002
invest2002
Antwort auf Beitrag Nr.: 23.716.604 von invest2002 am 01.09.06 11:26:02antonazubi wollte darauf hinweisen, dass nicht Spekulationsgewinne für verfassungswidrig erklärt wurden, sondern die Art und Weise, wie selbige besteuert wurden. Ist halt ein kleiner Spitzfindiger
Antwort auf Beitrag Nr.: 23.716.604 von invest2002 am 01.09.06 11:26:02Bundesverfassungsgericht - Pressestelle -
Pressemitteilung Nr. 23/2004 vom 9. März 2004
Dazu Urteil vom 9. März 2004 - 2 BvL 17/02 -
--------------------------------------------------------------------------------Besteuerung von privaten Spekulationsgeschäften bei Wertpapieren
in den Veranlagungszeiträumen 1997 und 1998 verfassungswidrig
Erst den Artickel lesem, dann schreibenmfg.
Pressemitteilung Nr. 23/2004 vom 9. März 2004
Dazu Urteil vom 9. März 2004 - 2 BvL 17/02 -
--------------------------------------------------------------------------------Besteuerung von privaten Spekulationsgeschäften bei Wertpapieren
in den Veranlagungszeiträumen 1997 und 1998 verfassungswidrig
Erst den Artickel lesem, dann schreibenmfg.
na das ist ja wohl etwas kleinkariert....denn jeder weiss was gemeint ist...
invest2002
invest2002
Antwort auf Beitrag Nr.: 23.717.406 von invest2002 am 01.09.06 12:18:39Mein Anwalt, hat heute gegen den Widerspruchbescheid der Krankenkasse, Klage
beim Sozialgericht Düsseldorf eingereicht, zunächst nur zur Fristwahrung.
Die Begründung bleibt einem gesonderten Schriftsatz vorbehalten.
Natürlich hat das Bundesverfassungsgericht nichts zur Ermittlung des Krankenkassebeitrages erklärt, sondern nur die Besteuerung von Spekulations-
Gewinnen in 1998 als verfassungswidrig erachtet.
Ob hier argumentiert werden kann, dass bei einer Verfassungswidrigkeit der ermittelten Bemessungsgrundlage diese mit Wirkung ex tunk-also rückwirkend auch seitens der Krankenkasse zu berücksichtigen ist-bedarf noch der Überprüfung.
Tatsache ist, dass weder mein Steuerberater noch ich die Veränderung der Bemessungs-
Grundlagen der Krankenkasse mitgeteilt haben.
Bis heute, habe ich von meinem Steuerberater, keine schriftliche Stellungnahme, bezüglich meiner Forderung auf Schadenersatz.
Sobald mir diese vorliegt, werde ich einen Fachanwalt aufsuchen
Für die von mir gezahlte Spekulatinssteuer für 1998, werde ich ebenfalls Schadenersatz
von meinem Steuerberater verlangen.
Mit freundlichen Grüßen.
beim Sozialgericht Düsseldorf eingereicht, zunächst nur zur Fristwahrung.
Die Begründung bleibt einem gesonderten Schriftsatz vorbehalten.
Natürlich hat das Bundesverfassungsgericht nichts zur Ermittlung des Krankenkassebeitrages erklärt, sondern nur die Besteuerung von Spekulations-
Gewinnen in 1998 als verfassungswidrig erachtet.
Ob hier argumentiert werden kann, dass bei einer Verfassungswidrigkeit der ermittelten Bemessungsgrundlage diese mit Wirkung ex tunk-also rückwirkend auch seitens der Krankenkasse zu berücksichtigen ist-bedarf noch der Überprüfung.
Tatsache ist, dass weder mein Steuerberater noch ich die Veränderung der Bemessungs-
Grundlagen der Krankenkasse mitgeteilt haben.
Bis heute, habe ich von meinem Steuerberater, keine schriftliche Stellungnahme, bezüglich meiner Forderung auf Schadenersatz.
Sobald mir diese vorliegt, werde ich einen Fachanwalt aufsuchen
Für die von mir gezahlte Spekulatinssteuer für 1998, werde ich ebenfalls Schadenersatz
von meinem Steuerberater verlangen.
Mit freundlichen Grüßen.
Antwort auf Beitrag Nr.: 23.717.406 von invest2002 am 01.09.06 12:18:39Mein Anwalt, hat heute gegen den Widerspruchbescheid der Krankenkasse, Klage
beim Sozialgericht Düsseldorf eingereicht, zunächst nur zur Fristwahrung.
Die Begründung bleibt einem gesonderten Schriftsatz vorbehalten.
Natürlich hat das Bundesverfassungsgericht nichts zur Ermittlung des Krankenkassebeitrages erklärt, sondern nur die Besteuerung von Spekulations-
Gewinnen in 1998 als verfassungswidrig erachtet.
Ob hier argumentiert werden kann, dass bei einer Verfassungswidrigkeit der ermittelten Bemessungsgrundlage diese mit Wirkung ex tunk-also rückwirkend auch seitens der Krankenkasse zu berücksichtigen ist-bedarf noch der Überprüfung.
Tatsache ist, dass weder mein Steuerberater noch ich die Veränderung der Bemessungs-
Grundlagen der Krankenkasse mitgeteilt haben.
Bis heute, habe ich von meinem Steuerberater, keine schriftliche Stellungnahme, bezüglich meiner Forderung auf Schadenersatz.
Sobald mir diese vorliegt, werde ich einen Fachanwalt aufsuchen
Für die von mir gezahlte Spekulatinssteuer für 1998, werde ich ebenfalls Schadenersatz
von meinem Steuerberater verlangen.
Mit freundlichen Grüßen.
beim Sozialgericht Düsseldorf eingereicht, zunächst nur zur Fristwahrung.
Die Begründung bleibt einem gesonderten Schriftsatz vorbehalten.
Natürlich hat das Bundesverfassungsgericht nichts zur Ermittlung des Krankenkassebeitrages erklärt, sondern nur die Besteuerung von Spekulations-
Gewinnen in 1998 als verfassungswidrig erachtet.
Ob hier argumentiert werden kann, dass bei einer Verfassungswidrigkeit der ermittelten Bemessungsgrundlage diese mit Wirkung ex tunk-also rückwirkend auch seitens der Krankenkasse zu berücksichtigen ist-bedarf noch der Überprüfung.
Tatsache ist, dass weder mein Steuerberater noch ich die Veränderung der Bemessungs-
Grundlagen der Krankenkasse mitgeteilt haben.
Bis heute, habe ich von meinem Steuerberater, keine schriftliche Stellungnahme, bezüglich meiner Forderung auf Schadenersatz.
Sobald mir diese vorliegt, werde ich einen Fachanwalt aufsuchen
Für die von mir gezahlte Spekulatinssteuer für 1998, werde ich ebenfalls Schadenersatz
von meinem Steuerberater verlangen.
Mit freundlichen Grüßen.
Antwort auf Beitrag Nr.: 23.710.761 von JG11 am 31.08.06 21:59:35Mein Beileid. Aber so ist das nun mal. Der Staat kann auch Jahre später noch Steuernachzahlungen verlangen. Hat er sich zu deinen Ungunsten geirrt, gilt das natürlich nicht, schließlich hast du gegen den Steuerbescheid ja keinen Einspruch eingelegt.
Genau so läuft das bei den Krankenkassen auch. Nachzahlung auf jeden Fall, Erstattungen auf gar keinen Fall.
Und jetzt mach schön Muh und gib weiter fleißig Milch, wie es sich für ordentliche Melkkühe gehört.
Ich wünsche dir viel Glück bei der Auseinandersetzung mit deiner Krankenkasse. Vielleicht geht ja doch was.
Genau so läuft das bei den Krankenkassen auch. Nachzahlung auf jeden Fall, Erstattungen auf gar keinen Fall.
Und jetzt mach schön Muh und gib weiter fleißig Milch, wie es sich für ordentliche Melkkühe gehört.
Ich wünsche dir viel Glück bei der Auseinandersetzung mit deiner Krankenkasse. Vielleicht geht ja doch was.
Antwort auf Beitrag Nr.: 23.718.141 von JG11 am 01.09.06 13:13:36Ob hier argumentiert werden kann, dass bei einer Verfassungswidrigkeit der ermittelten Bemessungsgrundlage diese mit Wirkung ex tunk-also rückwirkend auch seitens der Krankenkasse zu berücksichtigen ist-bedarf noch der Überprüfung.
Das steht doch eindeutig im Gesetz:
"Zu den beitragspflichtigen Einnahmen gehören alle Einnahmen
und Geldmittel, die zum Lebensunterhalt verbraucht werden oder verbraucht
werden könnten, ohne Rücksicht auf ihre steuerliche Behandlung."
Für die von mir gezahlte Spekulatinssteuer für 1998, werde ich ebenfalls Schadenersatz
von meinem Steuerberater verlangen.
Hat der Depp auch noch versäumt, Widerspruch gegen den Steuerbescheid einzulegen?? Das mit dem KK-Beitrag ist wohl eher nicht Sache des Steuerberaters, er hätte es allerdings anhand der von Dir vorgelegten Beitragszahlungsnachweise merken können, dass hier was schief läuft. Aber Verfassungswidrigkeit der Besteuerung von Spekulationsgewinnen ist für einen Steuerberater doch ne Alltagssituation. Ob den Lapsus seine Versicherung abdeckt?
Das steht doch eindeutig im Gesetz:
"Zu den beitragspflichtigen Einnahmen gehören alle Einnahmen
und Geldmittel, die zum Lebensunterhalt verbraucht werden oder verbraucht
werden könnten, ohne Rücksicht auf ihre steuerliche Behandlung."
Für die von mir gezahlte Spekulatinssteuer für 1998, werde ich ebenfalls Schadenersatz
von meinem Steuerberater verlangen.
Hat der Depp auch noch versäumt, Widerspruch gegen den Steuerbescheid einzulegen?? Das mit dem KK-Beitrag ist wohl eher nicht Sache des Steuerberaters, er hätte es allerdings anhand der von Dir vorgelegten Beitragszahlungsnachweise merken können, dass hier was schief läuft. Aber Verfassungswidrigkeit der Besteuerung von Spekulationsgewinnen ist für einen Steuerberater doch ne Alltagssituation. Ob den Lapsus seine Versicherung abdeckt?
Antwort auf Beitrag Nr.: 23.718.724 von noch-n-zocker am 01.09.06 13:51:07das wird die haftpflichtversicherung des steuerberaters in eigener verantwortung prüfen...aber sie wird wohl eintreten müssen, denn nach meiner auffassung hat sich der steuerberater schadensersatzpflichtig gemacht...
invest2002
invest2002
[Für die von mir gezahlte Spekulatinssteuer für 1998, werde ich ebenfalls Schadenersatz
von meinem Steuerberater verlangen.
/i]
Im Forum Recht&Steuern haben schon mehrere über ihre Versuche berichtet, Schadenersatz für gezahlte Speku-Steuer vom Steuerberater zu bekommen. Ist nicht ganz einfach.
von meinem Steuerberater verlangen.
/i]
Im Forum Recht&Steuern haben schon mehrere über ihre Versuche berichtet, Schadenersatz für gezahlte Speku-Steuer vom Steuerberater zu bekommen. Ist nicht ganz einfach.
[iMein Anwalt, hat heute gegen den Widerspruchbescheid der Krankenkasse, Klage
beim Sozialgericht Düsseldorf eingereicht, zunächst nur zur Fristwahrung.
Die Begründung bleibt einem gesonderten Schriftsatz vorbehalten.
][/i]
Für den Rechtsanwalt lohnt sich das schon.
beim Sozialgericht Düsseldorf eingereicht, zunächst nur zur Fristwahrung.
Die Begründung bleibt einem gesonderten Schriftsatz vorbehalten.
][/i]
Für den Rechtsanwalt lohnt sich das schon.
Antwort auf Beitrag Nr.: 23.726.115 von NATALY am 01.09.06 21:29:02ja sicher...warum soll es sich für den anwalt denn nicht lohnen, schliesslich arbeitet er auch dafür....
invest2002
invest2002
Das steht doch eindeutig im Gesetz:
"Zu den beitragspflichtigen Einnahmen gehören alle Einnahmen
und Geldmittel, die zum Lebensunterhalt verbraucht werden oder verbraucht
werden könnten, ohne Rücksicht auf ihre steuerliche Behandlung."
Vom Bundesverfassungsgericht, wurde die Besteuerung der Spekulationsgewinne, für 1997-1998 als verfassungswidrig erklärt, da diese mit Artikel 3 Absatz 1
des Grundgesetzes unvereinbar und somit nichtig sind.
b]Nach meinen Überlegungen, müsste demnach die Satzung der Krankenkasse im
Vergleichszeitraum, ebenfalls als verfassungswidrig anzusehen sein, da der Gleichheitssatz Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes nicht gewahrt wird.
Eine gleichgerechte Durchsetzung scheitert ebenfalls an den strukturellen Erhebungsmängeln. - Der dumme zahlt.
Wie ist eure Meinung???
mfg.[/b]
"Zu den beitragspflichtigen Einnahmen gehören alle Einnahmen
und Geldmittel, die zum Lebensunterhalt verbraucht werden oder verbraucht
werden könnten, ohne Rücksicht auf ihre steuerliche Behandlung."
Vom Bundesverfassungsgericht, wurde die Besteuerung der Spekulationsgewinne, für 1997-1998 als verfassungswidrig erklärt, da diese mit Artikel 3 Absatz 1
des Grundgesetzes unvereinbar und somit nichtig sind.
b]Nach meinen Überlegungen, müsste demnach die Satzung der Krankenkasse im
Vergleichszeitraum, ebenfalls als verfassungswidrig anzusehen sein, da der Gleichheitssatz Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes nicht gewahrt wird.
Eine gleichgerechte Durchsetzung scheitert ebenfalls an den strukturellen Erhebungsmängeln. - Der dumme zahlt.
Wie ist eure Meinung???
mfg.[/b]
Antwort auf Beitrag Nr.: 23.726.098 von NATALY am 01.09.06 21:27:25Für die von mir gezahlte Spekulatinssteuer für 1998, werde ich ebenfalls Schadenersatz
von meinem Steuerberater verlangen.
Im Forum Recht&Steuern haben schon mehrere über ihre Versuche berichtet, Schadenersatz für gezahlte Speku-Steuer vom Steuerberater zu bekommen. Ist nicht ganz einfach.
Meine Einkommenssteuererklärung für 1998 wurde im März 2000 eingereicht.
Sich wehren lohnt!
Ob die Besteuerung von Spekulationsgewinnen verfassungsgemäß ist, darüber streiten die Parteien bereits in der zweiten Runde: Nachdem das Bundesverfassungsgericht im vergangenen Jahr entschieden hatte, dass die Besteuerung von privaten Spekulationsgewinnen aus Wertpapieren in den Jahren 1997 und 1998 verfassungswidrig ist, könnte jetzt ein aktuelles Verfahren dazu führen, dass die Spekulationssteuer auch für 1999 gekippt wird.
Ihre Entscheidung begründeten die Verfassungsrichter mit einem "strukturellen Erhebungsdefizit": Der Staat habe keine ausreichenden Maßnahmen ergriffen, um zu überprüfen, welcher Bürger überhaupt die Gewinne aus Wertpapierverkäufen versteuert hätte. Die Spekulationssteuer war längst zur "Dummensteuer" verkommen. In dem aktuellen Verfahren muss sich nun auch das Bundesfinanzministerium bekennen. Die Richter am Bundesfinanzhof wollen wissen, ob sich die Steuereintreibung bei Gewinnen aus Aktienverkäufen seit 1999 verbessert hat. Am 22. September will der Bundesfinanzhof darüber mündlich verhandeln. Das Verfahren ist für viele Anleger von weit reichender Bedeutung. Haben sie fristgemäß Einspruch gegen den Steuerbescheid für 1999 eingelegt, erhalten sie - die sich abzeichnende Verfassungswidrigkeit unterstellt - die gezahlte Steuer nebst Erstattungszinsen zurück. Haben sie die Möglichkeit des Einspruchs dagegen versäumt, wird der Steuerbescheid bestandskräftig, und es fließt kein Geld. Das ist für den Anleger allerdings ein schlechtes Ergebnis, das er nicht völlig widerstandslos hinnehmen muss. Mitunter kann er den Steuerberater als Schadensersatzpflichtigen heranziehen. Trotz der sich abzeichnenden Verfassungswidrigkeit der Spekulationssteuer haben es Steuerberater häufig unterlassen, den erforderlichen Einspruch beim Finanzamt einzulegen. Steuerberater sind jedoch dazu angehalten, mögliche Änderungen in der Rechtsprechung zu berücksichtigen. So hat bereits der Bundesgerichtshof entschieden, dass der Steuerberater verpflichtet ist, sich aus der Tages- und Fachpresse über Änderungen im Steuerrecht zu informieren. Bereits 1999 wurde die Verfassungsmäßigkeit der Spekulationssteuer in den Medien angezweifelt und dazu geraten, Einspruch einzulegen. Spätestens seit Anfang 2000 musste jedem Steuerberater die Problematik hinlänglich bekannt gewesen sein. Bereits im März 2000 informierte das Bundessteuerblatt, dass ein Verfahren vor dem Bundesfinanzhof anhängig sei. Dieses führte später zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts aus 2004. Ein Haftungsprozess gegen den Steuerberater erscheint somit ganz aussichtsreich für den Mandanten. Dies gilt vor allem für die Fälle, in denen schon während der Beratung über die Spekulationssteuer gesprochen wurde oder der Steuerberater ausdrücklich auf bereits laufende Verfahren hingewiesen wurde. Zu Beweiszwecken kann der Mandant auch die Artikel vorlegen, in denen zum Einspruch geraten wurde. Rechtsschutzversicherungen erteilen regelmäßig die erforderliche Deckungszusage. Peter Dreier ist Rechtsanwalt in Düsseldorf. Zitat: "Spätestens seit Anfang 2000 musste jedem Steuerberater die Problematik bekannt gewesen sein“
Quelle: http://www6.gomopa.ch/Finanzforum/Urteile-und-Recht/Spekulationssteuer-verfassungswidrig.html
mfg.
von meinem Steuerberater verlangen.
Im Forum Recht&Steuern haben schon mehrere über ihre Versuche berichtet, Schadenersatz für gezahlte Speku-Steuer vom Steuerberater zu bekommen. Ist nicht ganz einfach.
Meine Einkommenssteuererklärung für 1998 wurde im März 2000 eingereicht.
Sich wehren lohnt!
Ob die Besteuerung von Spekulationsgewinnen verfassungsgemäß ist, darüber streiten die Parteien bereits in der zweiten Runde: Nachdem das Bundesverfassungsgericht im vergangenen Jahr entschieden hatte, dass die Besteuerung von privaten Spekulationsgewinnen aus Wertpapieren in den Jahren 1997 und 1998 verfassungswidrig ist, könnte jetzt ein aktuelles Verfahren dazu führen, dass die Spekulationssteuer auch für 1999 gekippt wird.
Ihre Entscheidung begründeten die Verfassungsrichter mit einem "strukturellen Erhebungsdefizit": Der Staat habe keine ausreichenden Maßnahmen ergriffen, um zu überprüfen, welcher Bürger überhaupt die Gewinne aus Wertpapierverkäufen versteuert hätte. Die Spekulationssteuer war längst zur "Dummensteuer" verkommen. In dem aktuellen Verfahren muss sich nun auch das Bundesfinanzministerium bekennen. Die Richter am Bundesfinanzhof wollen wissen, ob sich die Steuereintreibung bei Gewinnen aus Aktienverkäufen seit 1999 verbessert hat. Am 22. September will der Bundesfinanzhof darüber mündlich verhandeln. Das Verfahren ist für viele Anleger von weit reichender Bedeutung. Haben sie fristgemäß Einspruch gegen den Steuerbescheid für 1999 eingelegt, erhalten sie - die sich abzeichnende Verfassungswidrigkeit unterstellt - die gezahlte Steuer nebst Erstattungszinsen zurück. Haben sie die Möglichkeit des Einspruchs dagegen versäumt, wird der Steuerbescheid bestandskräftig, und es fließt kein Geld. Das ist für den Anleger allerdings ein schlechtes Ergebnis, das er nicht völlig widerstandslos hinnehmen muss. Mitunter kann er den Steuerberater als Schadensersatzpflichtigen heranziehen. Trotz der sich abzeichnenden Verfassungswidrigkeit der Spekulationssteuer haben es Steuerberater häufig unterlassen, den erforderlichen Einspruch beim Finanzamt einzulegen. Steuerberater sind jedoch dazu angehalten, mögliche Änderungen in der Rechtsprechung zu berücksichtigen. So hat bereits der Bundesgerichtshof entschieden, dass der Steuerberater verpflichtet ist, sich aus der Tages- und Fachpresse über Änderungen im Steuerrecht zu informieren. Bereits 1999 wurde die Verfassungsmäßigkeit der Spekulationssteuer in den Medien angezweifelt und dazu geraten, Einspruch einzulegen. Spätestens seit Anfang 2000 musste jedem Steuerberater die Problematik hinlänglich bekannt gewesen sein. Bereits im März 2000 informierte das Bundessteuerblatt, dass ein Verfahren vor dem Bundesfinanzhof anhängig sei. Dieses führte später zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts aus 2004. Ein Haftungsprozess gegen den Steuerberater erscheint somit ganz aussichtsreich für den Mandanten. Dies gilt vor allem für die Fälle, in denen schon während der Beratung über die Spekulationssteuer gesprochen wurde oder der Steuerberater ausdrücklich auf bereits laufende Verfahren hingewiesen wurde. Zu Beweiszwecken kann der Mandant auch die Artikel vorlegen, in denen zum Einspruch geraten wurde. Rechtsschutzversicherungen erteilen regelmäßig die erforderliche Deckungszusage. Peter Dreier ist Rechtsanwalt in Düsseldorf. Zitat: "Spätestens seit Anfang 2000 musste jedem Steuerberater die Problematik bekannt gewesen sein“
Quelle: http://www6.gomopa.ch/Finanzforum/Urteile-und-Recht/Spekulationssteuer-verfassungswidrig.html
mfg.
Antwort auf Beitrag Nr.: 23.732.623 von JG11 am 02.09.06 13:53:08genau so sehe ich die rechtslage auch...der steuerberater hätte einspruch gegen den steuerbescheid einlegen, aussetzung der vollziehung beantragenund unter hinweis auf die laufenden verfahren das ruhen des verfahrens beantragen müssen....dann wäre der steuerbescheid nicht bestandskräftig geworden....ich sehe hier auf jeden fall eine haftung des steuerberaters, aber genau kann man das nur dann prüfen und sagen, wenn man alle details und die unterlagen kennt...
informationen in threads wie hier ersetzen auf keinen fall eine kompetente rechtsberatung und vertretung...
invest2002
informationen in threads wie hier ersetzen auf keinen fall eine kompetente rechtsberatung und vertretung...
invest2002
JG11,
zu #18. Wie du ja schon erkannt hast, kommt es für den Krankenkassenbeitrag nicht auf die Besteuerung der Spekugewinne an. Deren Verfassungswidrigkeit 97/98 ist also unerheblich. Dein Argument verkürzt sich also: „Spekugewinne dürfen nicht zur Beitragsberechnung herangezogen werden, weil sie nicht kontrolliert werden können.“
Ob das durchschlägt? Wahrscheinlich mußt du wie Tipke bis vors BVG gehen. Dein Streitwert ist allerdings höher.
zu #18. Wie du ja schon erkannt hast, kommt es für den Krankenkassenbeitrag nicht auf die Besteuerung der Spekugewinne an. Deren Verfassungswidrigkeit 97/98 ist also unerheblich. Dein Argument verkürzt sich also: „Spekugewinne dürfen nicht zur Beitragsberechnung herangezogen werden, weil sie nicht kontrolliert werden können.“
Ob das durchschlägt? Wahrscheinlich mußt du wie Tipke bis vors BVG gehen. Dein Streitwert ist allerdings höher.
Antwort auf Beitrag Nr.: 23.732.719 von invest2002 am 02.09.06 14:14:34informationen in threads wie hier ersetzen auf keinen fall eine kompetente rechtsberatung und vertretung...
Stimmt, aber es ist sehr schwer den richtigen Rechtsanwalt zu finden. Es gibt, zumindest
keinen in meiner Stadt, der gleichzeitig im Steuerrecht, Haftungsrecht, Sozialrecht und Verfassungsrecht fitt ist.
Zurzeit habe ich 2 Anwälte in meinen Angelegenheiten beauftragt, sammle aber weiter neue Ansatzpunkte, und bin für jeden Tipp bzw. Hinweis dankbar.
Mit freundlichen Grüßen.
Stimmt, aber es ist sehr schwer den richtigen Rechtsanwalt zu finden. Es gibt, zumindest
keinen in meiner Stadt, der gleichzeitig im Steuerrecht, Haftungsrecht, Sozialrecht und Verfassungsrecht fitt ist.
Zurzeit habe ich 2 Anwälte in meinen Angelegenheiten beauftragt, sammle aber weiter neue Ansatzpunkte, und bin für jeden Tipp bzw. Hinweis dankbar.
Mit freundlichen Grüßen.
Antwort auf Beitrag Nr.: 23.732.832 von alzwo am 02.09.06 14:58:18Zu den beitragspflichtigen Einnahmen gehören alle Einnahmen…….
Mir stellt sich die Frage, was für Einnahmen sind in der Satzung der Krankenkasse
gemeint, wenn ich meinen Dackel verkaufe, und dabei einen Gewinn erziele…..
Also, sind die Einnahmen lt. dem Einkommenssteuergesetz gemeint!
Steuerlich
Nach dem Einkommensteuergesetz sind Einnahmen alle Güter, die in Geld oder Geldeswert bestehen und dem Steuerpflichtigen im Rahmen einer der sieben in § 2 Abs.1 EStG genannten Einkunftsarten zufließen. Einnahmen sind innerhalb des Kalenderjahres bezogen, in dem sie dem Steuerpflichtigen zugeflossen sind (Zuflussprinzip). Regelmäßig wiederkehrende Einnahmen, die dem Steuerpflichtigen kurze Zeit vor Beginn oder kurze Zeit nach Beendigung des Kalenderjahres, zu dem sie wirtschaftlich gehören, zugeflossen sind, gelten als in diesem Kalenderjahr bezogen.
Quelle: http://de.wikipedia.org/wiki/Einnahme
Auszug aus dem Urteil des Verfassungsgerichtes
Infolge der Nichtigerklärung zählen die von der
gleichheitswidrigen Norm erfassten privaten Veräußerungsgeschäfte bei
Wertpapieren, bei denen der Zeitraum zwischen Anschaffung und
Veräußerung nicht mehr als sechs Monate beträgt, nicht (mehr) zu den
erfassten Spekulationsgeschäften und damit auch nicht zu den sonstigen
Einkünften, die der Einkommensteuer unterliegen.
Quelle http://www.bundesverfassungsgericht.de/pressemitteilungen/bv…
Wenn demzufolge, der Spekulationsgewinn nicht mehr zu Einnahmen lt. Einkommensstergesetz zählt, müsste doch die damalige Berechnungsgrundlage gegenstandslos sein.
Oder ???????????
Mit freundlichen Grüßen.
Mir stellt sich die Frage, was für Einnahmen sind in der Satzung der Krankenkasse
gemeint, wenn ich meinen Dackel verkaufe, und dabei einen Gewinn erziele…..
Also, sind die Einnahmen lt. dem Einkommenssteuergesetz gemeint!
Steuerlich
Nach dem Einkommensteuergesetz sind Einnahmen alle Güter, die in Geld oder Geldeswert bestehen und dem Steuerpflichtigen im Rahmen einer der sieben in § 2 Abs.1 EStG genannten Einkunftsarten zufließen. Einnahmen sind innerhalb des Kalenderjahres bezogen, in dem sie dem Steuerpflichtigen zugeflossen sind (Zuflussprinzip). Regelmäßig wiederkehrende Einnahmen, die dem Steuerpflichtigen kurze Zeit vor Beginn oder kurze Zeit nach Beendigung des Kalenderjahres, zu dem sie wirtschaftlich gehören, zugeflossen sind, gelten als in diesem Kalenderjahr bezogen.
Quelle: http://de.wikipedia.org/wiki/Einnahme
Auszug aus dem Urteil des Verfassungsgerichtes
Infolge der Nichtigerklärung zählen die von der
gleichheitswidrigen Norm erfassten privaten Veräußerungsgeschäfte bei
Wertpapieren, bei denen der Zeitraum zwischen Anschaffung und
Veräußerung nicht mehr als sechs Monate beträgt, nicht (mehr) zu den
erfassten Spekulationsgeschäften und damit auch nicht zu den sonstigen
Einkünften, die der Einkommensteuer unterliegen.
Quelle http://www.bundesverfassungsgericht.de/pressemitteilungen/bv…
Wenn demzufolge, der Spekulationsgewinn nicht mehr zu Einnahmen lt. Einkommensstergesetz zählt, müsste doch die damalige Berechnungsgrundlage gegenstandslos sein.
Oder ???????????
Mit freundlichen Grüßen.
Antwort auf Beitrag Nr.: 23.733.080 von JG11 am 02.09.06 16:21:24Meiner Ansicht nach ist Deine Überlegung falsch. Jetzt mal unabhängig von der Sache mit den Spekulationsgewinnen, was ist denn mit Gewinnen, die außerhalb der Spekulationsfrist erzielt werden. Zweifellos keine STEUERPFLICHTIGEN Einkünfte, aber
die Formulierung im Gesetz lautet doch
Zu den beitragspflichtigen Einnahmen gehören alle Einnahmen
und Geldmittel, die zum Lebensunterhalt verbraucht werden oder verbraucht werden könnten, ohne Rücksicht auf ihre steuerliche Behandlung.
und da fallen solche steuerfreien Gewinne drunter. Von daher sehe ich das wie alzwo, Du müßtest gegen die Verfassungsmäßigkeit der Feststellung der beitragspflichtigen Einnahmen klagen. Wenn Du damit durchkommst, dann gebe ich einen aus!!
die Formulierung im Gesetz lautet doch
Zu den beitragspflichtigen Einnahmen gehören alle Einnahmen
und Geldmittel, die zum Lebensunterhalt verbraucht werden oder verbraucht werden könnten, ohne Rücksicht auf ihre steuerliche Behandlung.
und da fallen solche steuerfreien Gewinne drunter. Von daher sehe ich das wie alzwo, Du müßtest gegen die Verfassungsmäßigkeit der Feststellung der beitragspflichtigen Einnahmen klagen. Wenn Du damit durchkommst, dann gebe ich einen aus!!
Antwort auf Beitrag Nr.: 23.733.269 von noch-n-zocker am 02.09.06 17:31:56Meiner Ansicht nach ist Deine Überlegung falsch. Jetzt mal unabhängig von der Sache mit den Spekulationsgewinnen, was ist denn mit Gewinnen, die außerhalb der Spekulationsfrist erzielt werden. Zweifellos keine STEUERPFLICHTIGEN Einkünfte, aber
die Formulierung im Gesetz lautet doch…...[/b][/b][/u]
Dann sind sie auch nicht steuerpflichtig, demzufolge werden sie bei der Einkommenssteuer auch nicht aufgeführt, und bieten daher auch keine Berechnungsgrundlage, oder liege ich da falsch ?
Wenn Du damit durchkommst, dann gebe ich einen aus!!
Hoffentlich kann ich darauf zurückgreifen, aber der Weg ist mit Sicherheit steinig.
mfg.
die Formulierung im Gesetz lautet doch…...[/b][/b][/u]
Dann sind sie auch nicht steuerpflichtig, demzufolge werden sie bei der Einkommenssteuer auch nicht aufgeführt, und bieten daher auch keine Berechnungsgrundlage, oder liege ich da falsch ?
Wenn Du damit durchkommst, dann gebe ich einen aus!!
Hoffentlich kann ich darauf zurückgreifen, aber der Weg ist mit Sicherheit steinig.
mfg.
JG11,
für mich sind Einnahmen ohne Rücksicht auf ihre steuerliche Behandlung gerade deshalb keineswegs nur Einnahmen laut Einkommensteuergesetz. Das kommt aber daher, daß ich Deutsch spreche und kein Jurist bin.
Wenn du deinen Dackel mit Gewinn verkaufst, wäre das für mich eine Einnahme. Als Krankenkasse könnte ich aber großzügig darüber hinwegsehen.
für mich sind Einnahmen ohne Rücksicht auf ihre steuerliche Behandlung gerade deshalb keineswegs nur Einnahmen laut Einkommensteuergesetz. Das kommt aber daher, daß ich Deutsch spreche und kein Jurist bin.
Wenn du deinen Dackel mit Gewinn verkaufst, wäre das für mich eine Einnahme. Als Krankenkasse könnte ich aber großzügig darüber hinwegsehen.
Antwort auf Beitrag Nr.: 23.733.080 von JG11 am 02.09.06 16:21:24die satzung der krankenkasse nimmt nur bezug auf die einschlägigen vorschriften im sgb...dort kannst du das nachlesen..es gibt dazu auch kommentare...
invest2002
invest2002
Antwort auf Beitrag Nr.: 23.733.398 von JG11 am 02.09.06 18:18:56Ich glaube, Dein Denkfehler besteht darin, dass Du einen Zusammenhang zwischen Deiner Einkommensteuererklärung und Deinen KK-Beiträgen herstellen willst, der aber nicht besteht. Deswegen hat Dein Steuerberater damit auch nix zu tun. Der hätte sich allenfalls, falls er mitdenkt (scheint aber nicht seine Stärke zu sein) über Deine gleichbleibend hohen Beiträge nach 2000 wundern können.
Antwort auf Beitrag Nr.: 23.733.483 von noch-n-zocker am 02.09.06 18:44:45Ich glaube, Dein Denkfehler besteht darin, dass Du einen Zusammenhang zwischen Deiner Einkommensteuererklärung und Deinen KK-Beiträgen herstellen willst, der aber nicht besteht. Deswegen hat Dein Steuerberater damit auch nix zu tun. Der hätte sich allenfalls, falls er mitdenkt (scheint aber nicht seine Stärke zu sein) über Deine gleich bleibend hohen Beiträge nach 2000 wundern können.
Kann auch möglich sein…?
Ich bin bisher davon ausgegangen, dass sich aus meiner Einkommenssteuererklärung, die Festsetzung vom Finanzamt erstellt wird. (Bescheid)
,
Dieser Festsetzungsbescheid, wurde von meinem Steuerberater, Ende Juli 2000 an meine Krankenkasse verschickt.
Möglicherweise hat mein Steuerberater geglaubt, ich hätte hellseherische Kräfte,
-leider,…...... habe ich diese Fähigkeit nicht.
Mit freundlichen Grüßen.
Kann auch möglich sein…?
Ich bin bisher davon ausgegangen, dass sich aus meiner Einkommenssteuererklärung, die Festsetzung vom Finanzamt erstellt wird. (Bescheid)
,
Dieser Festsetzungsbescheid, wurde von meinem Steuerberater, Ende Juli 2000 an meine Krankenkasse verschickt.
Möglicherweise hat mein Steuerberater geglaubt, ich hätte hellseherische Kräfte,
-leider,…...... habe ich diese Fähigkeit nicht.
Mit freundlichen Grüßen.
Antwort auf Beitrag Nr.: 23.733.669 von JG11 am 02.09.06 19:41:45AW: 1998 Spekulationsgewinne,18000,-Euro Schaden +Spekulationssteuer
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Hilf dir selbst, sonst hilft dir keiner…………………………….
Zur Einbeziehung der im Steuerbescheid für das Jahr 1998 ausgewiesenen
Spekulationsgewinne in die Berechnungsgrundlage der Beiträge möchte ich darauf
hinweisen, dass das Sozialgericht Leipzig in einem Beschluss
(Az.: S 8 KR 136/03 ER-vom 20.10. 2003) divergierend zu dem im Widerspruchsbescheid
angeführten Urteil des Sozialgerichtes Münster (Az.: S8 (3) KR 114/01-vom 10.01.2002 )
diese Einnahmen nicht grundsätzlich als zu den Einnahmen zum Lebensunterhalt gehörend eingestuft.
mfg.
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Hilf dir selbst, sonst hilft dir keiner…………………………….
Zur Einbeziehung der im Steuerbescheid für das Jahr 1998 ausgewiesenen
Spekulationsgewinne in die Berechnungsgrundlage der Beiträge möchte ich darauf
hinweisen, dass das Sozialgericht Leipzig in einem Beschluss
(Az.: S 8 KR 136/03 ER-vom 20.10. 2003) divergierend zu dem im Widerspruchsbescheid
angeführten Urteil des Sozialgerichtes Münster (Az.: S8 (3) KR 114/01-vom 10.01.2002 )
diese Einnahmen nicht grundsätzlich als zu den Einnahmen zum Lebensunterhalt gehörend eingestuft.
mfg.
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