AFD- würdet ihr sie wählen ? (Seite 498)
eröffnet am 16.04.13 08:36:21 von
neuester Beitrag 15.06.24 20:44:09 von
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Antwort auf Beitrag Nr.: 75.464.946 von Comedy am 16.03.24 08:16:22
Dein Ernst?
... Art. 16a Abs. 2 GG ist ein sachliche bzw. faktische Regelung zur "Obergrenze" ... auch wenn das Wort Obergrenze nicht fällt, dürfte inhaltlich doch wohl glasklar sein, dass diese Regelung die Anzahl begrenzt, und zwar noch weitaus stärker als von denjenigen gefordert, die jetzt von Obergrenze sprechen (weil nach Art. 16 a GG nur diejenigen Asylanspruch haben, die per Flugzeug nach Dtl. einfliegen) ... niemand hat behauptet, im GG stünde das Wort "Obergrenze" ... weil es inhaltlich um das Thema "Begrenzung der Aufnahme von Asylsuchenden" ging/geht, ist mein Hinweis selbstverständlich nicht am Thema vorbei ... eine andere Frage ist es, was z.B. europäische Regelungen sagen (das ist aber nicht Thema, wenn man vom GG spricht)
VG
Zitat von Comedy: Erstens
haben wir sehr wohl Aussengrenzen und zweitens ging es einzig und alleine darum ob es eine Obergrenze für Asyl im GG gibt und diese existiert nicht.
Alles was du schreibst ist am Thema vorbei
Dein Ernst?
... Art. 16a Abs. 2 GG ist ein sachliche bzw. faktische Regelung zur "Obergrenze" ... auch wenn das Wort Obergrenze nicht fällt, dürfte inhaltlich doch wohl glasklar sein, dass diese Regelung die Anzahl begrenzt, und zwar noch weitaus stärker als von denjenigen gefordert, die jetzt von Obergrenze sprechen (weil nach Art. 16 a GG nur diejenigen Asylanspruch haben, die per Flugzeug nach Dtl. einfliegen) ... niemand hat behauptet, im GG stünde das Wort "Obergrenze" ... weil es inhaltlich um das Thema "Begrenzung der Aufnahme von Asylsuchenden" ging/geht, ist mein Hinweis selbstverständlich nicht am Thema vorbei ... eine andere Frage ist es, was z.B. europäische Regelungen sagen (das ist aber nicht Thema, wenn man vom GG spricht)
VG
Antwort auf Beitrag Nr.: 75.464.829 von Fuenfvorzwoelf am 16.03.24 07:19:52Im Gegensatz
Zu dem von dir getätigten bereits zeitnah gesperrten Beitrag bleibe ich bei Fakten.
Es ist aber ermüdend wenn man drei Mal auf einen Fakt hinweisen muss. Widerlegt werden konnte meine Aussage nicht.
Oder zweifelst du das GG als seriöse Quelle an?
Zu dem von dir getätigten bereits zeitnah gesperrten Beitrag bleibe ich bei Fakten.
Es ist aber ermüdend wenn man drei Mal auf einen Fakt hinweisen muss. Widerlegt werden konnte meine Aussage nicht.
Oder zweifelst du das GG als seriöse Quelle an?
Antwort auf Beitrag Nr.: 75.464.865 von Turbocharlotte1 am 16.03.24 07:45:07Erstens
haben wir sehr wohl Aussengrenzen und zweitens ging es einzig und alleine darum ob es eine Obergrenze für Asyl im GG gibt und diese existiert nicht.
Alles was du schreibst ist am Thema vorbei
haben wir sehr wohl Aussengrenzen und zweitens ging es einzig und alleine darum ob es eine Obergrenze für Asyl im GG gibt und diese existiert nicht.
Alles was du schreibst ist am Thema vorbei
Antwort auf Beitrag Nr.: 75.464.799 von Comedy am 16.03.24 06:57:09
Ich helfe Dir gern:
Im GG, Art. 16a Abs. 2 Satz 1, steht, dass sich politisch Verfolgte, dann nicht auf das Asylrecht berufen können, wenn diese z.B. aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften einreisen.
Das bedeutet nichts anderes, als dass nach unserem GG, ich meine Art. 16a GG, alle Asylantragsteller/innen dann keinen Anspruch haben, wenn dieser Sachverhalt vorliegt. Das Vorliegen dieses Sachverhalts lässt sich unmittelbar feststellen.
Die Frage nach der Obergrenze stellt sich mithin bei Anwendung des Art. 16a GG nicht, weil quasi alle über diesen Weg nach Dtl. einreisen.
VG
Zitat von Comedy: Na
fallen wir Mal wieder in alte Muster? Wenn die Argumente ausgehen dann sind es Mal wieder die Grünen. Manchmal startest du mit Sachargumenten und dann fängst du wieder an rumzuschwurbeln und Nebelkerzen zu werfen ich sage nur Grundgesetz und nachweislich fehlende Obergrenze für Asylbewerber
Ich helfe Dir gern:
Im GG, Art. 16a Abs. 2 Satz 1, steht, dass sich politisch Verfolgte, dann nicht auf das Asylrecht berufen können, wenn diese z.B. aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften einreisen.
Das bedeutet nichts anderes, als dass nach unserem GG, ich meine Art. 16a GG, alle Asylantragsteller/innen dann keinen Anspruch haben, wenn dieser Sachverhalt vorliegt. Das Vorliegen dieses Sachverhalts lässt sich unmittelbar feststellen.
Die Frage nach der Obergrenze stellt sich mithin bei Anwendung des Art. 16a GG nicht, weil quasi alle über diesen Weg nach Dtl. einreisen.
VG
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Antwort auf Beitrag Nr.: 75.464.694 von JoJo2006 am 16.03.24 00:41:27Diskutieren? Nur mit Leuten, die wissen, wie das geht.
Seit Du hier gegen eine demokratisch gewählte Partei stänkerst, ist Dir noch nicht ein einziger vernünftiger Beitrag gelungen. Wer hier also pöbelt, ist unschwer erkennbar.
Seit Du hier gegen eine demokratisch gewählte Partei stänkerst, ist Dir noch nicht ein einziger vernünftiger Beitrag gelungen. Wer hier also pöbelt, ist unschwer erkennbar.
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Der Quarkdenker ist wieder frei und pöbelt wie gewohnt (mal schauen, wie lange…). Mit braunen Verschwörungsidioten zu diskutieren ist übrigens ungefähr
so zielführend wie zwei Tage Kreisverkehr...
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