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    Drone Delivery Canada erfolgversprechende Zukunftstechnologie (Seite 1395)

    eröffnet am 14.03.17 17:56:11 von
    neuester Beitrag 03.05.24 11:49:47 von
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      schrieb am 14.01.18 22:06:16
      Beitrag Nr. 1.351 ()
      Was steht denn für FAA finde darüber eigentlich nur das es eine Fluglizenz ist die in canada fürs fliegen von Flugzeugen gebraucht wird sehe daher denn zusammenhang mit Drohnen nicht?
      1 Antwort?Die Baumansicht ist in diesem Thread nicht möglich.
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      schrieb am 14.01.18 21:55:14
      Beitrag Nr. 1.350 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 56.714.031 von E301173K am 14.01.18 21:49:52Nein. Generell überall wo nach FAA geflogen wird.

      Limitierungen sind dann
      - die Drohne (aktuell eine, andere werden folgen)
      - die Lufträume. So schnell werden sie in Städten und nahe Flughäfen nicht fliegen dürfen. (Auch das wird sich ändern) Das begrenzt aktuell das „überall“
      Avatar
      schrieb am 14.01.18 21:50:56
      Beitrag Nr. 1.349 ()
      Schweizer Gesetz
      Drohnen sind ferngesteuerte, meist kleinere Fluggeräte. Sie sind rechtlich den Flugmodellen gleichgestellt. Bis zu einem Gewicht von 30 Kilogramm dürfen sie grundsätzlich ohne Bewilligung eingesetzt werden. Voraussetzung ist allerdings, dass der «Pilot» jederzeit Sichtkontakt zu seiner Drohne hat. Zudem dürfen keine Drohnen über Menschenansammlungen betrieben werden.

      Bei Drohnen handelt es sich um unbemannte, ferngesteuerte Luftfahrzeuge, die bestimmten Zwecken dienen wie etwa Bildaufnahmen, Vermessungen, Transporten, wissenschaftlichen Untersuchungen usw. Dabei spielt es keine Rolle, ob der Einsatz gewerbsmässig, privat, beruflich oder wissenschaftlich erfolgt. Im Gegensatz dazu stehen Flugmodelle wie Modellflugzeuge, Modellhelikopter usw., die für Freizeitaktivitäten genutzt werden. Hier steht die Ausführung des Fluges und die Freude daran im Vordergrund.

      Art und Grösse der Drohnen können sehr unterschiedlich sein. Die Bandbreite reicht von kleinen, nur ein paar Gramm schweren Fluggeräten (Flugzeuge, Helikopter, Quadrotoren, Luftschiffe usw.) bis zu solchen mit mehreren Tonnen Gewicht. Im Zusammenhang mit Drohnen wird häufig der Begriff «Unmanned Aircraft System» (UAS) oder Remotely Piloted Aircraft System (RPAS) verwendet, der das ganze System – bestehend aus Fluggerät, Bodenstation und Datenverbindungen – bezeichnet.

      Regeln für den Betrieb von Drohnen und Flugmodellen

      Für den Betrieb von Drohnen und Flugmodellen mit einem Gewicht von über 30 Kilogramm braucht es eine Bewilligung des BAZL. Das Amt legt die Bedingungen für die Zulassung und den Betrieb in jedem einzelnen Fall fest.

      Die Vorgaben für den Betrieb von Drohnen und Flugmodellen bis zu einem Gewicht von 30 Kilogramm finden sich in der «Verordnung des UVEK über Luftfahrzeuge besonderer Kategorien».

       

      Die wichtigsten Regelungen sind nachfolgend aufgeführt:

       

      Sofern der «Pilot» jederzeit direkten Augenkontakt zu seinem Flugobjekt hat, dürfen Drohnen und Flugmodelle ohne Bewilligung betrieben werden.Will jemand technische Hilfsmittel wie Feldstecher oder Videobrillen einsetzen, um die natürliche Sichtweite der Augen zu erweitern, ist dafür eine Bewilligung des BAZL erforderlich (Bewilligungsverfahren).Innerhalb des Sichtbereiches des «Piloten» ist der Betrieb mit Videobrillen und dergleichen gestattet, sofern ein zweiter «Operateur» den Flug überwacht und bei Bedarf jederzeit in die Steuerung des Fluggerätes eingreifen kann. Der «Operateur» muss sich am gleichen Standort befinden wie der Pilot.Ein automatisierter Flug (autonomer Betrieb) innerhalb des Sichtbereiches des «Piloten» ist erlaubt, sofern dieser bei Bedarf jederzeit in die Steuerung eingreifen kann.Luftaufnahmen sind zulässig, sofern die Vorschriften zum Schutz militärischer Anlagen berücksichtigt werden. Zu beachten sind dabei auch der Schutz der Privatsphäre respektive die Vorschriften des Datenschutzgesetzes.Über Menschenansammlungen bzw. im Umkreis von 100 Metern von Menschenansammlungen dürfen Drohnen grundsätzlich nicht betrieben werden (weitere Informationen und Bewilligungsverfahren).Wer eine Drohne oder ein Flugmodell mit mehr als 500 Gramm Gewicht betreibt, muss für allfällige Schäden eine Haftpflichtdeckung im Umfang von mindestens 1 Million Franken gewährleisten.In der Nähe von Flugplätzen bestehen Einschränkungen für Flüge von Drohnen und Flugmodellen. Es ist zum Beispiel nicht gestattet, solche Fluggeräte näher als 5 Kilometer von den Pisten entfernt fliegen zu lassen.Kantone und Gemeinde können ergänzende Einschränkungen für den Einsatz von unbemannten Luftfahrzeugen erlassen.Für öffentliche Flugveranstaltungen, an denen ausschliesslich Modellflugzeuge oder Drohnen eingesetzt werden, ist nach wie vor keine Bewilligung des BAZL erforderlich.
      Avatar
      schrieb am 14.01.18 21:49:52
      Beitrag Nr. 1.348 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 56.713.974 von Cookie123 am 14.01.18 21:40:32Aber demnach wohl nur in Canada
      Avatar
      schrieb am 14.01.18 21:40:32
      Beitrag Nr. 1.347 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 56.713.950 von E301173K am 14.01.18 21:37:08DDC hat eine FAA Lizenz und darf ohne Sichtkontakt fliegen.
      Eine der fehlenden Lizenzen genehmigt den Einsatz des DDC Personals für die Remotesteuerung und Flugverfolgung (Mission Support).
      1 Antwort?Die Baumansicht ist in diesem Thread nicht möglich.

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      schrieb am 14.01.18 21:37:08
      Beitrag Nr. 1.346 ()
      Weiss da jemand wie die Gesetzeslage in Canada ist ??

      Für den kommerziellen Einsatz über längere Strecken sind Drohnen in Deutschland nicht zugelassen.

      In den Vereinigten Staaten veröffentlichte die zuständige Luftaufsichtsbehörde im Jahr 2015 ein Regelwerk für kommerzielle eingesetzte Drohnen. Drohnen dürfen nur von Personen über 17 Jahren, die eine Prüfung absolviert haben, geflogen werden. Die Drohne muss sich immer in Sichtweite des Piloten befinden (ähnlich wie bei Modellfluggeräten). Es darf nur bei Tag geflogen werden und nicht über Personen und Personengruppen. Amazon zeigte sich verärgert über die neuen Regelungen und erwägt nun, seine geplanten Logistikdrohnen in anderen Ländern einzusetzen.[4]
      Avatar
      schrieb am 14.01.18 19:56:04
      Beitrag Nr. 1.345 ()
      Ich hab so ein Gefühl dass wir vielleicht morgen schon kurz am Euro kratzen. Bin richtig gespannt auf den Start in Kanada...
      Avatar
      schrieb am 14.01.18 16:16:26
      Beitrag Nr. 1.344 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 56.711.041 von Plusundplus am 14.01.18 12:02:18
      2 Seiten voll mit positiver Stimmung
      Schade an alle Basher, die mit unsinnigen Befürchtungen versuchen, nochmal billig einzusteigen. Die einzige Gefahr besteht darin, vor der zweiten Lizenz nicht investiert zu sein. Als der Kurs neulich mal kurz auf 90 Euro Cents angestiegen und dann wieder abgestürzt ist, dachte ich schon, dass wir das Thema hier in Deutschland etwas falsch einschätzen. 2 Wochen später stehen wir bei diesen 90 Cent und wissen: doch alles richtig gemacht. Verdammt richtig und auf dem Sprungbrett zur ersten Verdopplung. Ab dann wird exponentiell gesteigert. Party ON
      Avatar
      schrieb am 14.01.18 12:02:18
      Beitrag Nr. 1.343 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 56.710.864 von Money$ am 14.01.18 11:35:18Ja. So langsam steigt auch merklich das Interesse auf allen Ebenen.
      J. Hass betonte auch das DDC Partner hat und es lässt sich ja auch vermuten das bei erfolgreichen weiteren Lizenzvergaben Partner vorgestellt werden. Ich bin sehr gespannt auf die Zukunft und hoffe doch sehr das es bald schon Neuigkeiten aus dem Lager DDC gibt.
      1 Antwort?Die Baumansicht ist in diesem Thread nicht möglich.
      Avatar
      schrieb am 14.01.18 11:35:18
      Beitrag Nr. 1.342 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 56.710.798 von Plusundplus am 14.01.18 11:24:25...vielen Dank.

      Alles in allem positiv.
      2 Antworten?Die Baumansicht ist in diesem Thread nicht möglich.
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