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    Steuern auf Verluste - wie wir das wieder weg kriegen (Seite 60)

    eröffnet am 17.12.19 08:19:16 von
    neuester Beitrag 03.06.24 12:54:06 von
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      schrieb am 15.01.24 00:52:41
      Beitrag Nr. 13.630 ()
      Nicht mal ein gemütlichen Besuch eines Handballspiels ist unserem Olaf vergönnt... :D:D

      https://www.t-online.de/sport/mehr-sport/handball/handball-e…

      Mein Vorschlag an den Kanzler: Binding beerdigen, zurücktreten und Neuwahlen! Wie soll das den dieses Jahr bei der EM werden, wenn 70.000 den Kanzler auspfeifen....
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      schrieb am 15.01.24 00:11:51
      Beitrag Nr. 13.629 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 75.101.532 von startvestor am 14.01.24 23:00:39Mal eine Frage an alle Steuerexperten: bedeutet die AdV in diesem Fall nur den Steuerbetrag, welcher durch TG entstehen würde oder bedeutet die AdV über den gesammten Steuerbetrag (alle Einkunftsarten eingeschlossen)?? Kann man das aus dem Urteil herauslesen?
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      schrieb am 14.01.24 23:00:39
      Beitrag Nr. 13.628 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 75.101.496 von JohnGalt123 am 14.01.24 22:39:26Das FG hätte auch einfach die AdV ablehnen können, was eigentlich Rechtslage wäre. Aber man hat sich doch voll reingehängt und quasi das Urteil vorweggenommen.

      Ich habe Teil 1 meiner Zusammenfassung fertig, Teil 2 kommt später mit der Begründung des Gerichts:


      Zusammenfassung des Urteils des FG RLP vom 05.12.2023 zu ADV für die Bindingsteuer - Teil 1

      Leitsatz: vorläufige Prüfung - Bindingsteuer führt zu Ungleichbehandlung ohne Vorliegen eines sachlichn Rechtfertigungsgrunds

      Gründe:

      I. Vortrag der Parteien

      - Ehepaar hatte in VZ 2021 ausländische Kapitalerträge aus TG (Gewinne: ca. 250K, Verluste: ca. 227K)
      - ESt-Bescheid 2021 gemäß Bindingsteuer: Kapitaleinkünfte = ca. 213K (nur 20K der 227K Verluste anerkannt)
      - Einspruch und AdV - Einwand gg. die Beschränkung der Verluste mit Verweis auf den vor dem BVerfG liegenden Aktienbinding (2 BvL 3/21)
      - FA lehnte AdV ab (Bem.: man verwies tatsächlich auf Aktienbinding und Toncars BMF-Schreibern zur Vorläufigkeit)
      - Ehepaar erklärte, dass es hier um TG und nicht um Aktien geht und daher Vorläufigleit nicht geht (Bem.: man musste dem FA das Recht erklären) und macht Einspruch gegen Ablehnung der ADV

      - FA lehnt Einspruch gg. ESt-Bescheid und gegen AdV ab am 31.08.2023
      Begründung:
      - Bindingsteuer ist Gesetz
      - TG liegen hier vor und es zieht daher § 20 Abs. 6 Satz 5 EStG
      - daher nur 20K Verluste abziehbar und der Rest in Verlustvortrag

      - FA stimmt zu, dass Bescheid nicht vorläufig geht, da BVerfG-Verfahren Aktien betrifft, nicht TG
      - Ruhen des Verfahrens (Bem.: Par 363 AO) ginge deshalb auch nicht:
      - analoge Anwendung des BMF-Schreibens ginge wegen diverser Unterscheide nicht (andere Vorschrift, 20K-Regel)
      - obiges BVerfG-Verfahren wird nix zu TG liefern können
      - kein Zweckmäßigkeitsgrund nach § 363 Abs. 1 Satz 1 AO da, sieht auch rlp-FinMin so

      Begründung der Klage durchs Ehepaar:
      - ESt-Bescheid rechtswidrig bzgl. der Verlustbegrenzung auf 20K
      - eigentl. Nettogewinn von ca. 23K führe zu Steuer von ca. 60K - kann nicht richtig sein
      - objektives Nettoprinzip tragend für ESt-Recht und sagt, dass nicht Einnahmen, sondern Reineinkommen (Saldo) zu besteuern ist
      - nur der Nettobetrag stehe für private Lebensführung und auch Steuerzahlung zur Verfügung
      - bzgl. der Leistungsfähigkeit sind alle Vor- und Nachteile zu betrachten
      - Gesetzgeber habe steuerliche Nutzung von Verlusten aus TG erheblich eingeschränkt
      - verfassungsrechtlich fragwürdig, ob das dem Nettoprinzip noch entspricht
      - Nettoprinzip ergibt sich aus Leistungsfähigkeitsprinzip, was Ausdruck des Gleichheitssatzes des Art 3 Abs. 1 GG ist
      - des weiteren fehlende sachliche Rechtfertigung
      - Einführung der Abgeltungsteuer habe zu symmetrischer Besteuerung von (Substanz-)Gewinnen und (Substanz-)Verlusten geführt
      - wenn Einnahmen und Ausgaben nicht mehr gleich berücksichtigt, dann Verstoß gegen Gleichheitssatz, konkretisiert durch das Gebot der Folgerichtigkeit und
      das Prinzip der finanziellen Leistungsfähigkeit
      - großer Nachteil und Liquidationsengpass aufgrund der Verrechnungsbegrenzung, da nicht vorhandener Gewinn besteuert wird
      - noch gravierender sei zukünftiges Verlorengehen des Verlustvortrags von 207K, wenn Gewinne aus TG fehlen
      - Gesetzgeber habe spekulative (wegen begrenzter Laufzeit und Hebel) TG beschränken wollen
      - wegen des erhöhten Risikos sollten TG in eigenen Verlustkreis, um sie unattraktiv zu machen und somit Investitionsvolumen und Risiken zu begrenzen
      - durch die 20K-Grenze würden aber Kleinanleger nicht geschützt und TG blieben attraktiv = widersprüchlich
      - es müsse Privatanleger selber überlassen sein, Risiko einzugehen
      - Risiko eines TG-Verlusts in Steuer-Risiko auf nicht vorhandenen Gewinn umzumünzen sei falsch
      - doppelte Strafe: mit TG-Verlust und mit Steuer auf nicht vorhandenen Gewinn
      - Eingriff des Staats in privaten Bereich
      - "Schutz des Anlegers" nicht erkennbar, zumal andere Derivate (Optionsscheine, Knock-out-Zertifikate) anders behandelt
      - Ehepaar habe nun schon für die nächsten 10 Jahre die Verlustverrechnung ausgeschöpft (Bem.: m.E. falsche Einschätzung, laufende 20K je Jahr unberührt)
      - Aussicht, die Verluste jemals voll anrechnen zu können, sei gering, zumal konkret nur mit TG-Gewinnen möglich
      - BFH habe BVerfG gefragt, ob Aktienbinding (§ 20 Abs. 6 Satz 4 EStG) verfassungswidrig (Aktienverluste nur mit Aktiengewinnen verrechenbar)
      - positive Entscheidung des BVerfG würde sich auf § 20 Abs. 6 Satz 5 und 6 EStG auswirken, da die vergleichbar sind und sogar wegen der 20K-Grenze schärfer
      - nicht erklärlich, warum manche Verluste voll verrechnungsfähig, Aktienverluste nur mit entsprechenden Gewinnen, Totalverluste nur betragsmäßig begrenzt und
      sogar Verluste aus TG betragsmäßig und sachlich begrenzt seien.

      - Ehepaar beantragt daher AdV zu bekommen
      - FA beantragt die Ablehnung, Gesetzeslage sei so
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      schrieb am 14.01.24 22:39:26
      Beitrag Nr. 13.627 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 75.101.448 von startvestor am 14.01.24 22:25:49
      Zitat von startvestor: Bin schon am Schreiben, aber will noch auf eines hinweisen. Das FA hat den Einspruch am 31.08.2023 abgelehnt. Also muss die Klage von ca. Ende September sein. Das FG hat schon am 05.12.2023 entschieden. Das ist Turbo zünden. Die sind offensichtlich hoch motiviert, auch wenns nur die AdV war.


      AdV muss immer relativ schnell entschieden werden, ist alles auch nur vorläufig. In der Hauptsache kann das Gericht einen Rückzieher machen, auch wenn es vor dem FG RLP nicht danach aussieht. Wundert mich etwas, dass es nicht schon früher passiert ist. Ich hatte Anfang des Jahres den Antrag für AdV fertig, aber das FA hat (nicht ganz rechtmäßig wie das FG RLP entschieden hat) dem Ruhen des Verfahrens wegen den Aktienverlusten vor dem BVerfG zugestimmt. Man hat durch Ruhen des Verfahrens weniger Risiken und Kosten, ist aber insgesamt nicht ganz rechtlich korrekt seitens des FA, der Einspruch ist aber trotzdem wirksam und man kann alles in Ruhe abwarten.
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      schrieb am 14.01.24 22:25:49
      Beitrag Nr. 13.626 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 75.100.785 von startvestor am 14.01.24 18:34:02Bin schon am Schreiben, aber will noch auf eines hinweisen. Das FA hat den Einspruch am 31.08.2023 abgelehnt. Also muss die Klage von ca. Ende September sein. Das FG hat schon am 05.12.2023 entschieden. Das ist Turbo zünden. Die sind offensichtlich hoch motiviert, auch wenns nur die AdV war.
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      Avatar
      schrieb am 14.01.24 19:25:07
      Beitrag Nr. 13.625 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 75.100.866 von JohnGalt123 am 14.01.24 19:04:44Diversifizierung ist halt überall wichtig. Ich habe auf mehr gehofft, aber immerhin gibts mind. 4 FG-Verfahren und wir stellen die Hälfte.
      Avatar
      schrieb am 14.01.24 19:04:44
      Beitrag Nr. 13.624 ()
      So ist es. In Stuttgart wird es keine BVerfG-Vorlage geben, höchstens eine Zulassung der Revision zum BFH.
      Da hat der CFD-Verband ganz schön ins Klo gegriffen mit dem Klagestandort.
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      Avatar
      schrieb am 14.01.24 18:34:02
      Beitrag Nr. 13.623 ()
      Der CFD-Verband ist informiert. Aber das dortige FG gefällt mir nicht, man will den Fall wohl eigentlich gerne loswerden und eine BVerfG-Vorlage macht halt viel Arbeit.

      Falls ich die Zeit finde, fasse ich das Urteil aus RLP mal zusammen für den Thread.
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      Avatar
      schrieb am 14.01.24 17:24:19
      Beitrag Nr. 13.622 ()
      Ich hoffe der CFD Verband hat sich das Urteil genau durchgelesen und wird einen Großteil der Argumente genau so vorbringen. Eigentlich hat das FG ja alle Argumente auf dem Silberteller präsentiert.
      Avatar
      schrieb am 13.01.24 21:20:30
      Beitrag Nr. 13.621 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 75.098.388 von Horst_Sindermann am 13.01.24 19:22:41Nicht zu vergessen, dass vermutlich die Hälfte der SPD-Abgeordneten unter 30 sind und ihre politische Kariere erst starten. Dann wäre es schon doof, wenn man nach einer Legislatur wieder raus ist, zumal der Pensionsanspruch dann auch nur in etwa der Höhe der Minstestrente entspricht....:eek::eek:

      Dummerweise sind die Jüngsten bei den Sozen linker eingestellt als manch linkes Urgstein (60 TEU Grunderbe mit 18 🤣🤣). Eine interessante Ausgangssituation!
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