Steuern auf Verluste - wie wir das wieder weg kriegen (Seite 59)
eröffnet am 17.12.19 08:19:16 von
neuester Beitrag 03.06.24 12:54:06 von
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Da stehts:
https://datenbank.nwb.de/Dokument/500001_361/
Für die Beurteilung, wann „wesentliche Nachteile“ vorliegen, sind die von der BFH-Rechtsprechung zur einstweiligen Anordnung nach § 114 FGO entwickelten Grundsätze heranzuziehen (BFH-Beschluss vom 22.12.2003, IX B 177/02, BStBl 2004 II S. 367). „Wesentliche Nachteile“ liegen demnach vor, wenn durch die Versagung der Vollziehungsaussetzung bzw. Vollziehungsaufhebung unmittelbar und ausschließlich die wirtschaftliche oder persönliche Existenz des Steuerpflichtigen bedroht sein würde (BFH-Beschluss vom 22.12.2003, IX B 177/02, a. a. O.).
https://datenbank.nwb.de/Dokument/500001_361/
Für die Beurteilung, wann „wesentliche Nachteile“ vorliegen, sind die von der BFH-Rechtsprechung zur einstweiligen Anordnung nach § 114 FGO entwickelten Grundsätze heranzuziehen (BFH-Beschluss vom 22.12.2003, IX B 177/02, BStBl 2004 II S. 367). „Wesentliche Nachteile“ liegen demnach vor, wenn durch die Versagung der Vollziehungsaussetzung bzw. Vollziehungsaufhebung unmittelbar und ausschließlich die wirtschaftliche oder persönliche Existenz des Steuerpflichtigen bedroht sein würde (BFH-Beschluss vom 22.12.2003, IX B 177/02, a. a. O.).
Siehe mein Haufe-Link:
„Durch Aussetzung bzw. Aufhebung der Vollziehung kann nicht die Erstattung von festgesetzten Vorauszahlungs- und anzurechnenden Steuerabzugsbeträgen, also von Vorleistungen (Lohnsteuer, Kapitalertragsteuer), erreicht werden, es sei denn, dass wesentliche Nachteile drohen.“
Jetzt müsste man die Ausnahme suchen.
„Durch Aussetzung bzw. Aufhebung der Vollziehung kann nicht die Erstattung von festgesetzten Vorauszahlungs- und anzurechnenden Steuerabzugsbeträgen, also von Vorleistungen (Lohnsteuer, Kapitalertragsteuer), erreicht werden, es sei denn, dass wesentliche Nachteile drohen.“
Jetzt müsste man die Ausnahme suchen.
Also die AdV wird nur für Kunden bei ausländischen Brokern angewandt? Falls man beim deutschen Broker getradet hat, braucht man ja die AdV gar nicht beantragen, da die Steuer schon abgeführt ist?
Eigtl eine weitere Ungerechtigkeit: Beim Ausländischen Broker muss das FA aufs Steuergeld vom Schuldner warten, beim inländischen Broker muss der Steuerzahler auf Rückerstattung vom FA warten...
Wäre mal interessant, wie hier die Konstellation ist, wieviele TG Trader traden über ausländische Broker, wieviele über inländische?
Eigtl eine weitere Ungerechtigkeit: Beim Ausländischen Broker muss das FA aufs Steuergeld vom Schuldner warten, beim inländischen Broker muss der Steuerzahler auf Rückerstattung vom FA warten...
Wäre mal interessant, wie hier die Konstellation ist, wieviele TG Trader traden über ausländische Broker, wieviele über inländische?
Hier wird es auch schon mal aufgegriffen…
Ich hoffe es freuen sich nicht alle schon zu früh…
Scheint ja leider doch noch ein längerer Weg zu sein.
Ich hoffe es freuen sich nicht alle schon zu früh…
Scheint ja leider doch noch ein längerer Weg zu sein.
Ist da nicht schon Wahlkampf und da tritt doch Olaf gar nicht mehr an?
Ab wann begreifen die Ampel-Heinis, dass der Abgrund viel größer ist? Es könnte auch das komplette Ende der 3 Parteien sein. Die Spaltungen und Machtkämpfe müssen ja irgendwann beginnen.
FDP bei unter 3, SPD unter 10, Grüne unter 8 - das ist das Ziel. Bei dem Trend werden denen Neuwahlen nicht schnell genug kommen.
Ab wann begreifen die Ampel-Heinis, dass der Abgrund viel größer ist? Es könnte auch das komplette Ende der 3 Parteien sein. Die Spaltungen und Machtkämpfe müssen ja irgendwann beginnen.
FDP bei unter 3, SPD unter 10, Grüne unter 8 - das ist das Ziel. Bei dem Trend werden denen Neuwahlen nicht schnell genug kommen.
Antwort auf Beitrag Nr.: 75.102.903 von Baddabumm am 15.01.24 10:06:00Von der Bande kommt sicher keiner ins Stadion. Bei einem Mob von 70.000 (eventuell) wütenden Fans, müsstest du ja mit mindestens 5000 Polizisten absichern... und das bei der Haushaltslage....
Antwort auf Beitrag Nr.: 75.101.688 von Horst_Sindermann am 15.01.24 00:52:41
Olaf wird seinen Vize schicken.
Der wird passende Worte des Trostes finden.
"Unsere Mannschaft hat nicht verloren- sie hat nur etwas weniger gewonnen."
Zitat von Horst_Sindermann: Wie soll das den dieses Jahr bei der EM werden, wenn 70.000 den Kanzler auspfeifen....
Olaf wird seinen Vize schicken.
Der wird passende Worte des Trostes finden.
"Unsere Mannschaft hat nicht verloren- sie hat nur etwas weniger gewonnen."
Antwort auf Beitrag Nr.: 75.101.700 von startvestor am 15.01.24 01:04:08Ok, ich dachte schon, ich könnte meine Steuern aus Einkünften aus Gewerbebetrieb zurückhalten, indem ich eine kleine Bindingsteuerspekulation einstreue. So nach dem Motte, weil ich 10.000 Euro Bindingsteuer nicht zahlen muß, zahle ich auch sonste keine Einkommessteuer. Aber wie du schreibts, gilt das Urteil des FG expliziet für die Bindingsteuer. Anders ist der Sachverhalt gelagert beim FG in Köln, wo das Ehepaar mehr Steuern zahlen soll, als Einkommen im laufenden Jahr erzielt wurde. Wenn das BVerG das bestätigt, ensteht hier wieder gewaltiger "Gestaltungsspielraum", weil damit Steuerzahlungen "weggezaubert" werden können. Fast so wie bei Binding, nur in dem Fall halt anders herum.
Antwort auf Beitrag Nr.: 75.101.643 von Horst_Sindermann am 15.01.24 00:11:51Du meinst die Höhe:
https://www.haufe.de/finance/haufe-finance-office-premium/au…
Der Umfang der Aussetzung richtet sich zunächst nach dem Umfang des Rechtsbehelfs, aber auch nach dem Umfang der ernstlichen Zweifel oder der unbilligen Härte. Deshalb ist auch eine teilweise Aussetzung der Vollziehung möglich. Die Höhe der auszusetzenden Steuer ist in jedem Fall zu berechnen; eine pauschale Bestimmung (z. B. ausgesetzte Steuer = Abschlusszahlung) ist nicht vorzunehmen.
Im Beschluss des FG wird nur über die Bindingsteuer geredet. Das Ehepaar hatte noch steuerfreie Einkünfte aus Luxemburg, aber wohl noch andere nicht genannte Kapitaleinkünfte.
https://www.haufe.de/finance/haufe-finance-office-premium/au…
Der Umfang der Aussetzung richtet sich zunächst nach dem Umfang des Rechtsbehelfs, aber auch nach dem Umfang der ernstlichen Zweifel oder der unbilligen Härte. Deshalb ist auch eine teilweise Aussetzung der Vollziehung möglich. Die Höhe der auszusetzenden Steuer ist in jedem Fall zu berechnen; eine pauschale Bestimmung (z. B. ausgesetzte Steuer = Abschlusszahlung) ist nicht vorzunehmen.
Im Beschluss des FG wird nur über die Bindingsteuer geredet. Das Ehepaar hatte noch steuerfreie Einkünfte aus Luxemburg, aber wohl noch andere nicht genannte Kapitaleinkünfte.